KDGGewerkscha - Gewerkschaft Kirche & Diakonie

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KDGGewerkscha - Gewerkschaft Kirche & Diakonie
G          KD
           Gewerkscha
           Kirche & Diakonie
                                                                  MITTEILUNGEN
                                                                                 1 • 2019

                       Tarifverhandlungen mit der EKBO 2019 ●
                     Herzliche Einladung zum Mitglieder-Event ●
                     MVG-Novellierung: Der Synodenbeschluss ●

Tarifverhandlungen mit der EKBO 2019: Die Verhandlungsgruppen verkünden ihre Forderungen. Im
Hintergrund die Mitglieder der Tari ommission.
KDGGewerkscha - Gewerkschaft Kirche & Diakonie
Inhalt & Impressum

Vorwort                                                                                   3
Abkürzungen                                                                               4
GKD-Homepage                                                                              4
                                                                                                       S. 5
Einladung zum Mitglieder-Event                                                            5
TITEL | Tarifverhandlungen EKBO 2019                                                      6
Einladungen Gewerkscha s- und Verbandstage                                                7
RU-Fachgruppe                                                                             8
                                                                                                       S. 6
MVG-Novellierung: Neufassung v. 18.11.2018                                                9
GKD-Shop: Sonderhe e                                                                    12
Aktuelles aus der Rechtsprechung                                                        13
Fortbildungsangebote 2019                                                               16
Entgel abelle Oktober 2018                                                              18             S. 8

Mitgliedsbeiträge LV EKBO (1.1.2016)                                                    19
Wer wir sind                                                                            20
Eintri serklärung                                                                       21
Adressen & AnsprechpartnerInnen                                                         22

    Impressum
    Herausgeber: Chris an Hannasky, Peter Knoop im Au rag des Bundesvorstandes
    Redak on: Chris an Hannsky, Peter Knoop, Uwe Marth (mi eilungen@gkd-berlin.de)
    Anschri : Rathausstraße 72, 12105 Berlin, Fon: (030) 705 40 69
    Layout: Claus P. Wagener (Berlin)
    Druck: Gemeindebriefdruckerei (Groß-Oesingen)
    Verlag: Gewerkscha Kirche & Diakonie LV BBsO, Rathausstraße 72, 12105 Berlin
    Erscheinungsweise: vierteljährlich, 15. März, 15. Juni, 15. September, 15. Dezember
    Bezugspreis: Für Mitglieder im Mitgliedsbeitrag enthalten, für Nichtmitglieder € 6.00 jährlich.
    Nachdruck nur mit Genehmigung. Ar kel, die mit dem Namen oder den Ini alen des Verfassers ge-
    kennzeichnet sind, geben nicht unbedingt die Meinung des Herausgebers und der Redak on wieder.
    39. Jahrgang
    Titelbild: G. ter Borch: The Ra fica on of the Treaty of Münster, 15 May 1648 (bearb. Ausschni )

                      Die Druckvorlage für dieses He wurde ausschließlich mit freier So ware erstellt

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KDGGewerkscha - Gewerkschaft Kirche & Diakonie
Vorwort

Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Was haben Stromausfälle und Streiks gemeinsam? Sie zeigen deutlich an, wie
dringend etwas gebraucht wird, was plötzlich fehlt. Entweder war nicht ausrei-
chend inves ert worden oder es wurde zerstört, seien es Kabel oder Vertrauen.
         Dagegen helfen Prioritätensetzungen und klare Regelungen.
         In unserer Kirche hat die Ehre Go es und mit ihr die Menschen in ihren so
unterschiedlichen Bezügen und Bedürfnissen die oberste Priorität. Wo Menschen
– auch die, die guten Willens sind – zusammen kommen, brauchen sie Abspra-
chen, Regelungen, Wertschätzung, wirtscha liche und soziale Sicherheit. Die Vor-
aussetzungen dafür sind in der Kirche vorhanden. Aber wie reagieren wir auf den
steten poli schen, wirtscha lichen und sozialen Wandel? Die Beiträge in dieser
ersten Ausgabe der Mi eilungen 2019 informieren Sie, woran die GKD ak v be-
teiligt ist: Entgel orderungen 2019, Veränderungen im Tarifrecht, im Mitarbeiter-
vertretungsgesetz und in der Arbeitsrechtsrechtsprechung.
         Lassen Sie sich gerne inspirieren und einladen, ihr gesellscha liches Enga-
gement im Bereich der Kirche ak v für die Aufgaben der GKD einzubringen. Auch
für den gegensei gen Gesprächsaustausch und die Geselligkeit gibt es wieder ei-
ne besondere Einladung. Lassen Sie sich überraschen. Der Vorstand der GKD freut
sich auf Sie.
                                                    Ihr Chris an Hannasky (Bundesvorsitz)

gkd-Mi eilungen 1/2019                                                                 3
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Abkürzungen

www.gkd-berlin.de
Besuchen Sie unsese neu gestaltete Homepage!
Wir haben die Homepage der GKD überarbeitet und bieten jetzt in einem augen-
freundlichen Design viele neue Inhalte und Nutzungsmöglichkeiten:
    • einen Blog mit neuen und regelmäßig aktualisierten Nachrichten
    • die GKD-Mi eilungen zum Herunterladen oder Online-Lesen
    • Online-Bestellmöglichkeit für die GKD-Sonderhe e
    • aktuelle Termine der MAV-Fortbildungen und Online-Anmeldemöglichkeit
    • Online-Kontakformular
    • Selbstverständnis, Satzung, Grundsatzprogramm
und vieles mehr!
Wir freuen uns über Ihren Besuch!

Abkürzungen
AGMV              Arbeitsgemeinscha der Mitarbeitervertretungen
ARGG              Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz
ARK               Arbeitsrechtliche Kommission
AVR               Arbeitsvertragsrichtlinien
DW                Diakonisches Werk
DWBO              Diak. Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz
EKBO              Ev. Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz
EZVK              Evangelische Zusatzversorgungskasse
EKD               Evangelische Kirche in Deutschland
EKM               Evangelische Kirche in Mi eldeutschland
KADO              Kirchliche Dienst- und Arbeitsvertragsordnung
KAT               Kirchlicher Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag
KAVO              Kirchliche Arbeitsvertragsordnung
KDVO              Kirchliche Dienstvertragsordnung
LV                Landsverband
MAV               Mitarbeitervertretung
MVG               Mitarbeitervertretungsgesetz
UEK               Union Evangelischer Kirchen
vkm-D             Vereinigung kirchlicher Mitarbeiterverbände Deutschlands

4                                                              gkd-Mi eilungen 4/2018
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Mitglieder-Event

Herzliche Einladung an die Mitglieder der GKD!

                                                                                     Foto © Mar na Nolte, Lizenz: Crea ve Commons by-sa-3.0 (Wikimedia Commons)
Im Herbst angekündigt, nun wird es Wirklichkeit. Unser nächstes »Geschenk« an
unsere Mitglieder, in Anknüpfung an unseren gemeinsamen Planetariums-Besuch
von 2016: Für Samstag, den 11. Mai 2019, 18:00 Uhr, haben wir im Berliner Dom
die Loge K zu Informa on und Wiederbegegnung gebucht. Ein besonderer Ge-
nuss erwartet uns dann ab 20:00 Uhr in der Predigtkirche (bis ca. 21:30 Uhr):
Eva Mattes liest und singt Astrid Lindgren
aus den Tagebüchern (1939–1945) »Die Menschheit hat den Verstand verloren«.
mit Dariusz Świnoga (Akkordeon), Irmgard Schleier (Klavier, Programm und Regie)

Organisatorisches:
Treffpunkt: 11. Mai 2019, Pforte am linken Eingang vom Lustgarten aus, 18:00 Uhr.
Teilnehmerzahl: Wir haben für uns 40 Plätze gebucht. Schnell sein lohnt sich also!
Anmeldung: Wir erbi en diesmal einen Reservierungsbeitrag von € 15,–, zahlbar
auf das GKD-Spezialkonto IBAN DE41 5206 0410 0003 9010 92. Dieser Betrag wird
in bar bei Erscheinen am 11. Mai um 18:00 Uhr zurückersta et.

gkd-Mi eilungen 1/2019                                                           5
KDGGewerkscha - Gewerkschaft Kirche & Diakonie
TITEL | Tarifverhandlungen 2019

Tarifverhandlungen mit der EKBO 2019
Entgeltregelungen des Tarifvertrages der EKBO (TV-EKBO) und des Überleitungs-
vertrages zum TV-EKBO (TVÜ-EKBO) von den Gewerkscha en gekündigt
Die Tari ommission der GKD hat auf ihrer Sitzung am 23. Januar 2019 fristgemäß
die Kündigung der Entgeltregelungen des TV-EKBO (5. Entgel arifvertrag) be-
schlossen. Für die Verhandlungen zum 6. Entgel arifvertrag, die am 11. April be-
ginnen, wurden folgende Tarifforderungen für die Mitarbeiter*innen der EKBO
aufgestellt:
    1. Erhöhung der Tabellenentgelte (TV-EKBO Anlage B sowie § 19 und Anlage
       3 TVÜ-EKBO) entsprechend des Tarifabschlusses des öffentlichen Dienstes
       für die Länder [vom März 2019].
    2. Übertragung weiterer Ergebnisse aus der Tarifrunde 2019 für die Länder
       auf die Mitarbeiter/-innen der EKBO, insbesondere der zu erwartenden
       Änderungen für den Bereich des Sozial- und Erziehungsdienstes.

                                                                                            Bild © G. ter Borch: The Ra fica on of the Treaty of Münster, 15 May 1648 (bearb. Ausschni , Wikimedia Commons )
Darüber hinaus sollen folgende Punkte verhandelt werden:
    • Eingruppierung der Gemeindepädagoginnen und -pädagogen sowie der
      Mitarbeiter/-innen in der Familienbildung,
    • Anpassung von § 3 Abs. 4 S. 1 TV-EKBO (Erfordernis der Kirchenmitglied-
      scha ) unter Berücksich gung des Urteils des EuGH vom 17. April 2018,
    • Änderung von § 23 Abs. 1 TV-EKBO mit dem Ziel, dass die Mitarbeiter/-in-
      nen die bereits vereinbarte Arbeitgeberleistung auch für freiwillige Einzah-
      lungen in die EZVK verwenden können,
    • Ausschluss der sachgrundlosen Befristung und entsprechende Novellie-
      rung von § 30 Abs. 1 TV-EKBO,
    • Eingruppierung der Lehrkrä e an Evangelischen Schulen und in der Schul-
      aufsicht.
Diese Forderungen und Verhandlungsvorschläge wurden in Abs mmung mit der
GEW und Verdi der Kirchenleitung mitgeteilt.

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KDGGewerkscha - Gewerkschaft Kirche & Diakonie
Gewerkscha s- und Verbandstage

Einladungen
• zum GEWERKSCHAFTSTAG der GKD (Bund) und
• dem VERBANDSTAG des Landesverbandes BBsO
Im Frühling finden tradi onell die Tage der Rechenscha über die Arbeit der ver-
schiedenen Gliederungen der GKD sta . Wir laden hier gerne alle interessierten
Mitglieder ein. Auch wenn bei Abs mmungen nur die Delegierten s mmberech-
  gt sind, sollte dies kein Mitglied daran hindern, auch selber »hinter die Kulissen«
zu schauen, sich zu informieren, Fragen zu stellen und vielleicht selber stückweise
in die Arbeit einzutreten. Zur sinnvollen Planung (Platzfrage, gemeinsamer Ab-
schluss im Restaurant u.a. ist eine telefonische oder schri liche Anmeldung (Brief,
Fax oder Mail) vor der Veranstaltung unbedingt notwendig.
Gewerkscha stag des Bundesverbandes GKD am Fr., 22. März 2019, 13:00 Uhr.
Landesverbandstag des Landesverbandes BBsO (Berlin-Brandenburg-schlesische
Oberlausitz) am Fr. 22. März 2019, 15:30 Uhr.

• zum VERBANDSTAG des Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern
Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, wir laden Euch ein zum Verbandstag des Lan-
desverbandes Mecklenburg-Vorpommen:
Termin:                  Sa., 18.5.2019, 11:00–13:00 Uhr (anschl. gemeins. Mi agessen)
Tagesordnung:
     1.   Begrüßung
     2.   Informa onen zu Entwicklungen im Arbeitsrecht in der Nordkirche
     3.   Aktuelle Informa onen zur GKD Arbeit
     4.   Beratung in aktuellen Rechtsfragen
     5.   Verschiedenes
Um uns eine bessere Planung zu ermöglichen, bi en wir die Teilnahme per Mail
oder Fax bis zum 01.05.2019 schri lich zu bestä gen (gs-bund@gkd-berlin.de |
Fax 030 70 78 30 39).

 Tagungsort ist in allen Fällen die GKD-Geschä sstelle, Rathausstraße 72, 12105
 Berlin. Wir freuen uns auf zahlreiches Erscheinen!
                                                      Für den Bundesvorstand: Chris an Hannasky

gkd-Mi eilungen 1/2019                                                                        7
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Fachgruppe RU des GKD-LV BBsO

Fachgruppen-Treffen Religionsunterricht: SchiC, SchiC!
Am 15. Januar 2019 traf sich im Berliner (Tagungs-)»Haus der Kirche« die GKD-
Fachgruppe Religionsunterricht. Alle in der GKD organisierten RU-Lehrkrä e ha e
ein Einladung erhalten. Der Erfolg war zwar überschaubar, jedoch hoffen wir, in
Zukun durch Verste gung der Veranstaltungen wie der Einladungen die Reso-
nanz auszuweiten.
        Neben einem Austausch über die Situa on in den durch Anwesende ver-
tretenen Konventen stand besonders der neue RU-Rahmenplan, also die Arbeit
an den sog. schulinternen Curricula (SchiCs) im Mi elpunkt. Mit dem neuen RU-
Rahmenplan möchte das Konsistorium mit den staatlichen Rahmenplänen gleich-
ziehen. So soll eine En altung der op malen Kompetenzentwicklung der Schü-
ler*innen sicher gestellt werden und mi els der SchiCs die Anforderungen des
Rahmenplans mit den konkreten Bedingungen vor Ort in Übereins mmung zu
bringen.
        Die Diskussion ergab jedoch ein anderes Bild: Die jüngeren Kolleg*innen
haben das Konzept der Kompetenzorien erung bereits in der Ausbildung kennen-
gelernt und erwartungsgemäß mit der den SchiCs wenig Probleme. Für die Älte-
ren bedeutet dies jedoch ein völliges Umdenken, was für viele zu einem Eindruck
des »abgehängt werdens« führt. Hinzu kommen große Defizite bei der – im Ver-
gleich zu den staatlichen Kollegen und auch anderen Landeskirchen – materiellen
und inhaltlichen Aussta ung für die Erarbeitung des SchiCs.
        Grundsätzlich wurde die Massivität moniert, mit der die Abteilung des Kon-
sistoriums trotz aller sachlichen Einwände und materiellen Mängel versucht, den
neuen Rahmenplan »durchzudrücken«. Dabei scheint sie auch einen deutlich
wahrnehmbaren Vertrauensverlust unter den Kolle*innen nicht zu scheuen, die
z.T. mi lerweile der Konsistorial-Abteilung »alles« zutrauen, um den neuen Rah-
menplan durchzusetzen.
        Natürlich ha en die geschilderten Themen im strengen Sinn keine arbeits-
rechtliche Bedeutung. Dies kann sich jedoch mit dem Auslaufen der vom Konsis-
torium gesetzten Fristen schnell ändern.
Das nächste Treffen der Fachgruppe am 28. Mai soll speziell dem Austausch über
Rahmlehrplan und die Erarbeitung der SchiCs dienen. Eingeladen sind alle Kol-
leg*innen im RU, unabhängig von einer Mitgliedscha in der GKD. Wir bi en die
Kolleg*innen in der GKD, den Termin weiterzusagen! Info-Material zum Aushang
und Verteilen wird rechtzei g versandt.                              Claus P. Wagener

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KDGGewerkscha - Gewerkschaft Kirche & Diakonie
MVG-Novellierung

Mitarbeitervertretungsgesetz: Neufassung vom 14.11.2018
Das Jahr 2018 war auf der Seite der Gewerkscha Kirche und Diakonie Bund von
der intensiven Begleitung des Neufassungsprozesses des Mitarbeitervertretungs-
gesetzes auf EKD-Ebene geprägt (vgl. auch die Ar kel in den GKD-Mi eilungen 2
bis 4/2018). Besonderer Dank gilt den Reisenden Frau RAin Assmann und Peter
Knoop.
       Nun liegt das Ergebnis, beschlossen von der Herbstsynode der EKD, vor.
 Unsere Jus
Unsere   Jus arin
               arin Frau
                     Frau RAin
                          RAin Assmann
                                  Assmann hat zu den Veränderungen eine sehr    sehr gut
                                                                                     gut
 lesbareund
lesbare  undfür
              fürdie
                   dieArbeit
                        Arbeit
                             in in
                                 denden  MAVen
                                      MAVen       bis Erscheinung
                                              bis zur zur Erscheinung     der neuen,
                                                                     der neuen,      ge-
                                                                                gedruck-
 druckten
ten        Fassungen
     Fassungen  des MVGdes MVG     hilfreiche
                             hilfreiche       Synopse
                                         Synopse        erstellt,
                                                   erstellt,      die unserer
                                                             die auf  auf unserer Home-
                                                                              Homepage
 page www.gkd-berlin.de
www.gkd-berlin.de            eingesehen
                     eingesehen    werdenwerden
                                            kann. kann.
Hier in den Mi eilungen können wir nicht auf alle Punkte eingehen, zumal viele
Veränderungen durch Bundes- oder EU Recht notwendig gewordene redak onel-
le Anpassungen sind. Wir stellen hier nur wenige für die prak sche Arbeit der
MAVen wesentliche Änderungen vor. Die GKD ha e ihre Vorschläge in den Mi ei-
lungen 2018 komple vorgestellt. Hier in noch einmal die wich gsten Punkte:
     a) Einbindung der Gewerkscha en in den Beratungsprozess der MAVen,

gkd-Mi eilungen 1/2019                                                                9
KDGGewerkscha - Gewerkschaft Kirche & Diakonie
MVG-Novellierung

     b) Streichung der ACK-Klausel für die Wählbarkeit in die MAVen,
     c) die aus unserer Sicht nicht notwendige Ausweitung des § 36 A (»Einigungs-
        stelle«) sowie
     d) die Verhinderung diverser Verschlechterungen bei § 38 (Mitbes mmung),
        § 42 (eingeschränkte Mitbes mmung), § 46 (Mitberatung) und § 34 (Infor-
        ma onsrechte).
zu a) – Einbindung der Gewerkscha en: Dies wurde von einer sehr großen Koali-
  on der Bestandswahrer auf dem Status Quo mit dem Argument »wir sind doch
Brüder und Schwestern und brauchen die außenstehenden Gewerkscha en
nicht« verhindert. Schade, denn weshalb die Evangelische Kirche in Deutschland
sich ein Jahr nach dem Reforma onsjubiläum als weiterhin verknöchert und un-
flexibel den notwendigen Veränderungen gegenüber zeigt, erschließt sich nicht.
Vermutlich werden auch hier erst die außerkirchlichen Rechtsentscheidungen da-
zu führen, dass sich zwangsweise etwas in die echte Mitbes mmungsrichtung be-
wegt. Ein gutes Hoffnungszeichen gibt es aber auch: Die EKBO, die als einzige
Landeskirche der EKD einen Tarifvertrag mit drei Gewerkscha en abgeschlossen
hat, zeigt sich offen, für den von ihr tarifrechtlich organisierten Bereich eine Öff-
nung für Beratungstä gkeiten der Gewerkscha en (via Anwendungsgesetz des
MVG) zu ermöglichen. Wir warten gespannt auf den Fortgang dieser Gespräche.
zu b) – ACK-Klausel: Können alle Mitarbeitenden in Kirche und Diakonie auch in
die MAVen gewählt werden? »Im Prinzip JA, aber mit Einschränkungen«, muss die
Antwort aktuell heißen. Leider wurde die völlige Abschaffung der ACK-Klausel (in
eine MAV darf nur gewählt werden, wer einer der in der »Arbeitsgemeinscha
christlicher Kirchen (ACK)« angehört) wieder einmal verhindert.
        Dies geschah hauptsächlich auf Druck der ach so christlichen »Dienstge-
ber« der Diakonie. Dabei müsste gerade die Diakonie, wenn sie weiterhin am
Markt erfolgreich um Arbeitskrä e werben will, sich hier von einem Zweiklassen-
Mitarbeitersystem verabschieden. Denn in Pflege und Service der diakonischen
Einrichtungen arbeiten, besonders im Nordosten Deutschlands, längst teilweise
über 80 Prozent der Mitarbeiter*innen ohne Kirchenzugehörigkeit. Das Recht in
MAVen gewählt zu werden wird ihnen aber bislang kategorisch verweigert. Für
uns war und ist dies ein Skandal erster Ordnung. Selbstverständlich sind Kirchen-
zugehörigkeit und Bindung an die Ordnungen z.B. im Verkündigungsdienst, in der
Kirchenmusik oder im Religionsunterricht notwendig und legi m. Aber in sons -
gen Bereichen die Arbeitskra nicht kirchlich gebundener Menschen in Anspruch

10                                                                 gkd-Mi eilungen 1/2019
MVG-Novellierung

zu nehmen, ohne ihnen ein grundsätzliches Recht auf Mitbeteiligung zuzubilligen,
ist mehr als unfair.
       Das neue MVG stellt nun in § 10 (u.a. durch Streichung des bisherigen Sat-
zes 1 b) die generelle Wahlmöglichkeit aller Beschä igten als Grundprinzip her-
aus. Die einzelnen Gliedkirchen müssten zur weiteren Gül gkeit der ACK Klausel
eigene Regeln aufstellen.
zu c) – Einigungsstelle: Auf massiven Wunsch der »Ständigen Konferenz der Mit-
arbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (StäKo)« und der
»Bundeskonferenz der Arbeitsgemeinscha en und Gesamtausschüsse der Mitar-
beitervertretungen im diakonischen Bereich (BuKo)« – beide durch den sog.
»Dri en Weg« mit seinen Arbeitsrechtlichen Kommissionen geprägt – wurde die
massive Erweiterung des § 36a »Einigungsstelle« beschlossen. Wir halten dies
nach wie vor für nicht nö g. Es gibt bewährte Modelle kirchlicher Streitschlich-
tungen. Besonders die Endgül gkeit dieser im kleinen Kreis verhandelten und
dann abgeschlossenen Fragen, die teilweise eben keine Berufungsmöglichkeiten
nach § 38 mehr vorsieht, stört uns als GKD gewal g. Da es aber offenbar in vielen
anderen kirchlichen Bereichen notwendig erscheint, dieses Prinzip unbedingt
aufwerten zu wollen (ein Vertreter der BuKo hat zu ihren Prioritäten der MVG-Re-
visionen zu den 6 wich gsten Veränderungswünschen 5 mal die Einigungsstelle
genannt), stellen wir uns dieser Veränderung.
zu d) Dass die »Mitberatung des Stellenplans« (§ 46) nun nur noch dem Informa-
 onsrecht (§ 34) der MAV unterliegt, also wieder ein kleiner Stein der Mitbes m-
mung verwässert wurde, ist peinlich, wo doch immer von »Dienstgemeinscha «
geredet wird. Das Gesetz atmet weiterhin viel Geruch des Misstrauens der Ar-
beitgeber gegenüber den Beschä igten. Zum Glück konnte, durch massive Inter-
ven on der Arbeitnehmervertreter*innen, der in den GKD Mi eilungen 3/2018,
Seite 9 ausführlich geschilderte Versuch, die Mitbes mmung im Falle der Arbeits-
zeiten auszuhebeln, verhindert werden.
                                                                                       U. Marth *

* Unser Autor war Teilnehmer an allen MVG-Revisionsrunden in Hannover und Kassel. Die Red.

gkd-Mi eilungen 1/2019                                                                        11
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                    Die Rente
                    Alle Folgen der Serie aus den Mi eilungen 2/2016 bis
                    2/2017 zusammengefasst in einem He
                    Text: Uwe Marth
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                    Die Kündigung
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12                                                             gkd-Mi eilungen 1/2019
1·2019 [Altersgrenze u.a.]                                        Arbeitsrecht §

                            Aktuelles aus der Rechtsprechung
                            1. Altersgrenze – Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts
                            Das Bundearbeitsgericht ha e über einen Sachverhalt zu entscheiden, der auch
                            im Geltungsbereich des TV-EKBO sich hä e zutragen können.
                                    Die Regelung in § 41 Satz 3 SGB VI, die es den Arbeitsvertragsparteien er-
                            möglicht, im Falle der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Er-
                            reichen der Regelaltersgrenze den Beendigungszeitpunkt durch Vereinbarung
                            während des Arbeitsverhältnisses hinauszuschieben, ist wirksam. Sie ist mit hö-
                            herrangigem Recht vereinbar. Es konnte unentschieden bleiben, ob eine Hinaus-
                            schiebens-Vereinbarung voraussetzt, dass nur der Beendigungszeitpunkt des
                            Arbeitsverhältnisses unter Beibehaltung der übrigen Vertragsbedingungen geän-
                            dert wird.
                                    Das Arbeitsverhältnis eines Lehrers sollte zunächst nach der arbeitsver-
                            traglich in Bezug genommenen Regelung in § 44 Nr. 4 (TV-L) wegen Erreichens der
                            Regelaltersgrenze enden. Zuvor wurde jedoch arbeitsvertraglich vereinbart, dass
                            das Arbeitsverhältnis wenige Monate später enden sollte. Während dieser Zeit
                            wurde eine Arbeitszeiterhöhung vereinbart. Der Lehrer wendete sich in der Folge
                            gegen die Befristung mit einer entsprechenden arbeitsgerichtlichen Klage. Das
                            Bundesarbeitsgericht hat – wie die Vorinstanzen – die Klage abgewiesen mit der
                            Begründung, die Befristung des Arbeitsvertrags sei wirksam, die Regelung in § 41
                            Satz 3 SGB VI genüge den verfassungsrechtlichen Vorgaben und sei nach der Ent-
                            scheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 28. Februar 2018 (- C-
                            46/17 - [John]) mit Unionsrecht vereinbar. (Pressemi eilung Nr. 69/18: Bundesar-
                            beitsgericht, Urteil vom 19. Dezember 2018 - 7 AZR 70/17 -)
                            2. Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitarbeit
                            Das Bundesarbeitsgericht ha e zu entscheiden, ob es mit § 4 Abs. 1 TzBfG (Ver-
                            bot der Benachteiligung Teilzeitbeschä igter) im Einklang steht, das Mehrarbeits-
                            zuschläge bei Teilzeitbeschä igten erst gezahlt werden, wenn die Arbeitszeit über
                            die eines Vollzeitbeschä igten hinaus geht.
                                    Soweit der Pressemi eilung zu entnehmen ist, entzog sich das Bundesar-
                            beitsgericht der Frage, ob eine entsprechende tarifliche Regelung unwirksam wä-
zum Sammeln heraustrennen

                            re, denn es legte die entsprechende Vorschri des dem Sachverhalt zu Grunde
                            liegenden Tarifvertrages (MT Systemgastronomie) aus, dass Mehrarbeitszuschläge
                            bei Teilzeitbeschä igten für die Arbeitszeit geschuldet sind, die über die Teilzeit-
                            quote hinausgeht, die Arbeitszeit einer Vollzei ä gkeit jedoch nicht überschreitet.
                                                                                                             13
§ Arbeitsrecht                                     [Altersgrenze u.a.]1 ·2019

       Zwar sind der Entscheidung zu Grunde liegenden tariflichen Regelungen
nicht mit denen des TV-EKBO oder der AVR.DWBO vergleichbar. Die in der Presse-
mi eilung enthaltene Begründung, dass die einzelnen Entgeltbestandteile zu ver-
gleichen seien, nicht die Gesamtvergütung und dass Teilzeitbeschä igte
benachteiligt würden, wenn die Zahl der Arbeitsstunden, von der an ein An-
spruch auf Mehrarbeitsvergütung entsteht, nicht propor onal zu ihrer vereinbar-
ten Arbeitszeit vermindert würde, spricht jedoch für eine mögliche
Übertragbarkeit, so dass mit Interesse die Entscheidungsgründe abzuwarten sind.
(Pressemi eilung Nr. 70/18: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Dezember 2018
- 10 AZR 231/18 - Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil
vom 26. Januar 2018 - 2 Sa 1365/17 -)
3. Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis
Nunmehr hat auch das Bundesarbeitsgericht die entsprechende Entscheidung
des EuGH (EuGH 6. November 2018 - C-569/16 und C-570/16 - [Bauer und Will-
meroth]), nach der für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Ar-
beitnehmers endet, dessen Erben nach § 1922 Abs. 1 BGB iVm. § 7 Abs. 4
Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) Anspruch auf Abgeltung des von dem Erblasser
nicht genommenen Urlaubs haben, umgesetzt (Pressemi eilung Nr. 1/19: Bun-
desarbeitsgericht, Urteil vom 22. Januar 2019 - 9 AZR 45/16 -)
4. Sachgrundlose Befristung – Vorbeschä igung
        Das Bundesarbeitsgericht hat seine Rechtsprechung, dass bei einer sach-
grundlosen Befristung eine Vorbeschä igung nur in einem drei-Jahreszeitraum
schädlich ist, geändert und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
(BVerfG) vom 6. Juni 2018 (- 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 -) umgesetzt. Nach
Auffassung des BVerfG können und müssen die Fachgerichte auch nach der durch
verfassungskonforme Auslegung den Anwendungsbereich von § 14 Abs. 2 Satz 2
TzBfG einschränken, soweit das Verbot der sachgrundlosen Befristung unzumut-
bar ist, weil eine Gefahr der Ke enbefristung in Ausnutzung der strukturellen Un-
terlegenheit der Beschä igten nicht besteht und das Verbot der sachgrundlosen
Befristung nicht erforderlich ist, um das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regel-
beschä igungsform zu erhalten. Das Verbot der sachgrundlosen Befristung kann
                                                                                      zum Sammeln heraustrennen

danach insbesondere unzumutbar sein, wenn eine Vorbeschä igung sehr lang
zurückliegt, ganz anders geartet war oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist.
        Im entschiedenen Fall war die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsver-
trags nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht zulässig, weil zwischen dem Arbeitneh-

14
1·2019 [Altersgrenze u.a.]                                           Arbeitsrecht §

                            mer und der Arbeitgeberin bereits acht Jahre zuvor ein Arbeitsverhältnis von et-
                            wa eineinhalbjähriger Dauer bestanden hat, das eine vergleichbare Arbeitsaufga-
                            be zum Gegenstand ha e. (Pressemi eilung Nr. 3/19: Bundesarbeitsgericht, Urteil
                            vom 23. Januar 2019 - 7 AZR 733/16 -)
                            5. Kein Widerruf von Au ebungsverträgen/Gebot fairen Verhandelns
                            Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr entschieden, dass eine Arbeitnehmerin
                            einen Vertrag, durch den das Arbeitsverhältnis beendet wird (Au ebungsver-
                            trag), auch dann nicht widerrufen kann, wenn er in ihrer Privatwohnung abge-
                            schlossen wurde. Die Regelungen zum sog. »Haustürwiderrufsrecht« finden
                            damit auf Arbeitsverträge keine Anwendung. Allerdings kann im Einzelfall ein
                            Au ebungsvertrag jedoch unwirksam sein, falls er unter Missachtung des Gebots
                            fairen Verhandelns zustande gekommen ist.
                                    Die Mitarbeiterin ha e den Au ebungsvertrag wegen Irrtums, arglis ger
                            Täuschung und widerrechtlicher Drohung angefochten und hilfsweise widerrufen.
                            Mit ihrer Klage wendet sie sich ua. gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnis-
                            ses durch den Au ebungsvertrag.
                                    Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ist das Gebot fairen Verhan-
                            delns vor Abschluss des Au ebungsvertrags zu beachten. Dieses Gebot sei eine
                            arbeitsvertragliche Nebenpflicht. Sie wird verletzt, wenn eine Seite eine psychi-
                            sche Drucksitua on scha , die eine freie und überlegte Entscheidung des Ver-
                            tragspartners über den Abschluss eines Au ebungsvertrags erheblich erschwert.
                            Für Au ebungsverträge, die unter dem Druck einer arbeitgeberseits angedrohten
                            aber aus Sicht eines verständigen Arbeitgebers unwirksamen außerordentlichen
                            Kündigung abgeschlossen wurde, war dies bereits gängige Rechtsprechung. Neu
                            ist, dass nach Auffassung des Gerichts dies auch dann der Fall sein kann, wenn ei-
                            ne krankheitsbedingte Schwäche der Klägerin bewusst ausgenutzt worden wäre.
                            Der Dienstgeber müsste dann Schadensersatz zu leisten und den Zustand herstel-
                            len, der ohne die Pflichtverletzung bestünde (sog. Naturalres tu on, § 249 Abs. 1
                            BGB). Die Arbeitnehmerin wäre dann so zu stellen, als hä e sie den Au ebungs-
                            vertrag nicht geschlossen. Dies führe zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.
                            (Pressemi eilung Nr. 6/19: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 7. Februar 2019 - 6
                            AZR 75/18 –)
zum Sammeln heraustrennen

                                                           Sabine Assmann (Rechtanwäl n, Fachanwäl n für Arbeitsrecht)

                                                                                                                   15
Fortbildungsangebote 2019

Fortbildungsangebote für MAV-Mitglieder

Referen n:    Sabine Assmann, Rechtsanwäl n, Fachanwäl n f. Arbeitsrecht
Ort:          RA-Kanzlei Assmann, Kade enweg 33, 12205 Berlin
Durchführung: bei mindestens 3 Anmeldungen. Wird die Mindestzahl nicht
              erreicht, kann ggf. umgebucht werden.

Basisseminar: Schulung für neu- und wiedergewählte MV-Mitarbeiter
Ein Grundlagenseminar zum kirchlichen kollek ven Arbeitsrecht (MVG) in der
Diakonie und der verfassten Kirche der EKBO.
       Neu gewählten, aber auch wiedergewählten Mitarbeitervertretungen er-
scheinen Gesetze zunächst als ein undurchdringliches Dickicht, gerade das Arbeits-
recht wird häufig als eine Ansammlung unterschiedlicher Fallstricke empfunden.
Das Seminar will dieses Dickicht lichten und bietet Ihnen eine qualifizierte Ein-
arbeitung in Ihren neuen Verantwortungsbereich. Sie werden nicht nur mit den
wesentlichen Vorschri en des Mitarbeitervertretungsgesetzes (MVG) vertraut
gemacht, es werden auch die Bezüge zum (kirchlichen) individuellen Arbeitsrecht
hergestellt.
Datum & Zeit:   Fr., 05. April oder Mi., 08. Mai 2019 · 9:30–16:30 Uhr
Anmeldeschluss: 28. März bzw. 30. April 2019
Au auseminar: Die Beteiligungsrechte der MAV (ohne Kündigung)
Eine mitbes mmungspflich ge Maßnahme im Rahmen von Dienst-/oder Arbeits-
verhältnissen ist unwirksam, wenn sie ohne vorherige Beteiligung der Mitarbei-
tervertretung ausgeführt wird. Allerdings kann die Unwirksamkeit nur innerhalb
einer Frist von 2 Wochen, bzw. 2 Monaten ab Kenntnis von der Maßnahme vor
dem Kirchengericht geltend gemacht werden.
        Dieses Au auseminar soll die Möglichkeit geben anhand von Praxisbeis-
pielen Einblick in die einzelnen Fälle der Mitbes mmung bei allgemeinen perso-
nellen Angelegenheiten (§ 39 MVG), in organisatorischen und sozialen Angelegen-
heiten (§ 40 MVG) sowie in die Personalangelegenheiten der privatrechtlich an-
gestellten Mitarbeiter (§ 42 MVG) zu nehmen, sie in der Praxis zu erkennen und
entsprechende Anträge sachgerecht zu bearbeiten.
Datum & Zeit:   Mi., 04. oder Fr., 06. September 2019 · 9:30–16:30 Uhr
Anmeldeschluss: 27.August 2019

16                                                                 gkd-Mi eilungen 1/2019
Fortbildungsangebote 2018

                                                      Anmeldung

Hiermit melde ich mich verbindlich für folgende Fortbildungen an:
Basis: Schulung für neue/wiedergewählteMAV-Mitglieder                                             Fr., 05.04.2019            ⃝
Basis: Schulung für neue/wiedergewählteMAV-Mitglieder                                             Mi., 08.05.2019            ⃝
Au au: Die Beteiligungsrechte der MAV (ohne Kündigung)                                            Mi., 04.09.2019            ⃝
Au au: Die Beteiligungsrechte der MAV (ohne Kündigung)                                            Fr., 06.09.2019            ⃝
Au au: Die Beteiligungsrechte der MAV bei Kündigung                                                Mi., N.N.2019             ⃝
Au au: Die Beteiligungsrechte der MAV bei Kündigung                                                 Fr., N.N.2019            ⃝
Au au: Das Direk onsrecht des Arbeitgebers                                                         Mi., N.N.2019             ⃝
Au au: Das Direk onsrecht des Arbeitgebers                                                          Fr., N.N.2019            ⃝
Kosten:              € 50,00 inkl. kleine Erfrischungen und Skript
Referen n:           RAin Sabine Assmann,Fachanwäl n für Arbeitsrecht und Mediatorin
Ort:                 RA-Kanzlei Assmann, Kade enweg 33, 12205 Berlin

Name:                ............................................................................................................

Vorname:             ............................................................................................................

Straße:              ............................................................................................................

PLZ, Ort:            ............................................................................................................

Fon privat:          ............................................................................................................

E-Mail:              ............................................................................................................

Tä gkeit:            ............................................................................................................

Dienststelle: ............................................................................................................

Fon dienstl.: ............................................................................................................

......................................     ......................................................................................
Datum                                      Unterschri
                                                                                                                                    zum Gebrauch heraustrennen

Bi e senden an: GKD, Rathausstraße 72, 12105 Berlin
                Fax: (030) 70 78 30 39 · E-Mail: gs-bbso@gkd-berlin.de
Oder verwenden Sie das Online-Anmeldeformular auf www.gkd-berlin.de

gkd-Mi eilungen 1/2019                                                                                                        17
Entgeldtabelle Oktober (1.10.2018)
Entgel abelle TV-EKBO  2018

Entgelttabelle Tarifvertrag EKBO
Beträge in Euro – Gül g ab 1. Oktober 2018

Quelle: TV-EKBO – Anlage B

Gemäß der Tarifeinigung vom Mai 2017 wurde ab Oktober 2018 auch für Mit-
arbeiter*innen in den Entgeltgruppen 9 bis 15 sowie KR 9a bis KR 9d eine Entgelt-
stufe 6 eingeführt. Deren Beträge liegen jeweils um 3 Prozent über den Beträgen
der Stufe 5 in der entsprechenden Entgeltgruppe . Ebenso wurde für die Entgelt-
gruppe 9 mit besonderen Stufenregelungen (»kleine« Entgeltgruppe 9) das Tabel-
lenentgelt nach vier Jahren in Stufe 4 um 106,81 Euro erhöht. Die bis September
2018 in den Stufen 5, 5+ bzw. 4 oder 4+ zurückgelegten Zeiten sollen bei dem
Aufs eg berücksich gt werden.

18                                                                gkd-Mi eilungen 1/2019
Mitgliedsbeiträge
                                   Mitgliedsbeiträge           LV EKBO
                                                     LV EKBO (1.1.2016)

Landesverband
Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz
Mitgliedsbeiträge ab 1. Januar 2016

gkd-Mi eilungen 1/2019                                              19
Wer wir sind

                          WIR sind für Sie da!
                          Die Gewerkscha Kirche & Diakonie

WIR sind die mitgliederstärkste Gewerkscha in der Landeskirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz und auch in der Diakonie vertreten. Das
hat gute Gründe:

WIR sind die Gewerkscha , die 1983 den 1. Tarifvertrag in der Berliner Kirche
abgeschlossen hat. GEW und ÖTV folgten einige Jahre später.
WIR beteiligen uns nicht am 3. Weg. Weder direkt noch indirekt.
WIR fordern klare Arbeitsbedingungen
• Auskömmliche Gehälter, orien ert an den Tarifen des öffentlichen Dienstes
• Sichere Arbeitsplätze, die nicht krankmachen
• Das Ende der sachgrundlosen Befristungen von Arbeitsverträgen
WIR bieten Ihnen Rechtsschutz und professionelle Rechtsauskün e durch Per-
sonen, die sich im Kirchenrecht auskennen, und individuelle persönliche Rechts-
beratung und Prozessbegleitung.
WIR bieten Ihnen die schnelle Bearbeitung Ihrer Anliegen durch engagiertes Per-
sonal.
WIR haben niedrige Beiträge, weil wir mit einer flachen Hierarchie arbeiten, mit
den Beiträgen unserer Mitglieder sorgsam umgehen und ein preiswertes Büro unter-
halten. Unsere Vorstände beziehen keine Gehälter, sondern zahlreiche Mitglieder
engagieren sich ehrenamtlich.
WIR stärken die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Kirche und Diakonie ge-
genüber dem Arbeitgeber. Denn:
• Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben unterschiedliche Interessen.
• Arbeitgeber sind in Arbeitgeberorganisa onen gut vernetzt und dadurch stark.

 Auch Arbeitnehmer müssen in einer starken Gemeinscha vernetzt sein.
                        Dazu brauchen wir
                                SIE !
WIR bi en Sie deshalb, stärken Sie Ihre Interessensvertretung, tragen Sie dazu
bei, dass Ihre Interessen und die Ihrer Kolleginnen und Kollegen effek v und
offensiv vertreten werden können. Durch uns — für Sie — für uns alle.
                  Werden Sie deswegen heute Mitglied in
                 Ihrer Gewerkscha Kirche und Diakonie!

20
Eintri serklärung

                              Hiermit trete ich der
                              Gewerkscha Kirche und Diakonie
                              zum .………………………......... bei.
                              Name:               ........................................................................................................................................

                              Vorname:            .......................................................    geb.:            ...........................................................

                              Fon:                .......................................................    E-Mail:           ..........................................................

                              Beschä igt als:     .......................................................................................................................................

                              Dienststelle:       .......................................................................................................................................

                              Kirchenkreis:       .......................................................................................................................................

                              Vergütung
                              O TV-EKBO Entgeltgruppe:         ............. Beschä igungsumfang:                                            ............. Stunden/Woche
                              O Beamten-Besoldungsgruppe: .............      Beschä igungsumfang:                                            ............. Stunden/Woche
                              O ohne Tari indung (z.B. AVR) · Entgeld (Bru o/Monat, ohne Zulagen):                                            € .....................................
                              O Pensions- oder Rentenbezüge (Bru o/Monat):                                                                    € .....................................
                              O Elternzeit · Einkommen (Bru o/Monat):                                                                         € .....................................
                              O in Ausbildung · Einkommen (Bru o/Monat):                                                                      € .....................................
                              O geringfügig Beschä igte*r · Einkommen (Bru o/Monat):                                                          € .....................................
                              O sons ge*r Beschä igte*r · Einkommen (Bru o/Monat):                                                            € .....................................

                              SEPA-Lastschri mandat
                              Gewerkscha Kirche und Diakonie (GKD)
                              Rathausstraße 72, 12105 Berlin
                              Gläubiger-Iden fika onsnummer:                                 DE53ZZZ00000034129
                              Mandatsreferenz:                                              – wird separat mitgeteilt –
                              Ich ermäch ge die GKD, Zahlungen von meinem Konto mi els Lastschri einzuziehen. Zugleich weise
                              ich mein Kredi ns tut an, die von der GKD auf mein Konto gezogenen Lastschri en einzulösen.
                              Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Ersta ung
                              des belasteten Betrags verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kredi ns tut vereinbarten Bedin-
                              gungen.
                              Vorname & Name (Kontoinhaber):                                .............................................................................................
                              Straße & Hausnummer:                                          .............................................................................................
                              Postleitzahl & Ort:                                           .............................................................................................
zum Gebrquch heraustrennena

                              Kredi ns tut (BIC):                                           .............................................................................................
                              IBAN:                                                         .............................................................................................

                              Datum/Ort & Unterschri :                                      ..............................................................................................

                              gkd-Mi eilungen 1/2019                                                                                                                                  21
Adressen & Ansprechpartner*innen

                                                      Gewerkscha
                                                 Kirche & Diakonie
Bundesverband
Geschä sstelle (GS) Bund: Rathausstraße 72 · 12105 Berlin
Fon: (030) 7 05 40 69 · Fax: (030) 70 78 30 39
E-Mail: gs-bund@gkd-berlin.de · Internet: www.gkd-berlin.de
Vorsitzender: Chris an Hannasky, Fon: (030) 4 34 44 32
                E-Mail: vorsitz-bund@gkd-berlin.de
Stellv. Vorsitzender: Peter Knoop, Fon: (0151) 23 38 72 29
Schatzmeister: Uwe Marth, Fon: (030) 817 5813
Schri führer: Bernd-Hartmut Hellmann, Fon: (0171) 2 74 09 41
Ehrenvorsitzender: Friedemann Claus, CFFeueropal@aol.com
Redak on »Mi eilungen«: E-Mail: mi eilungen@gkd-berlin.de

LV Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz
Geschä sstelle (GS) LV BBsO: Rathausstraße 72 · 12105 Berlin
Fon: (030) 7 05 40 29 · Fax: (030) 70 78 30 39
E-Mail: gs-bbso@gkd-berlin.de · Internet: www.gkd-berlin.de
Vorsitzender: Chris an Hannasky, Fon: (030) 4 34 44 32
              E-Mail: vorsitz-bbso@gkd-berlin.de
Fachgruppenvertreter
SOL: Bernd-Hartmut Hellmann, Fon: (0171) 2 74 09 41
Diakonisch-sozialpädagogischer Bereich (dsp): Dajana Nevi-Sönksen (Kontakt über GS)
Kita: Chris an Reiß (Kontakt über GS)
Religionsunterricht: Helmut Blanck, Fon: (030) 3 75 58 54 [priv.]
Haus- und Kirchwart/innen: Peter Heinze, Fon: (0152) 08 58 38 69
Kirchenmusiker/innen: Markus Fritz (Kontakt über GS)
Verwaltung: Petra Gehrmann, Fon: (030) 4 11 19 19
Friedhof: Wolfgang Selig, Fon: (030) 7 06 11 98 [priv.]

LV Mitteldeutschland: Kontakt über GS Bund
LV Mecklenburg-Vorpommern: Kontakt über GS Bund
LV Oldenburg: Vorsitzender: Willy Bergner (komm.), Fon: (0171) 37 07 71
22                                                                  gkd-Mi eilungen 4/2018
23
Termine

05. April/8. Mai 2019   Schulung für neu- und wiedergewähltev MAV-Mitglieder –
                        Basisseminar
11. Mai 2019            Mitglieder-Event im Berliner Dom
19. bis 23. Juni 2019   Deutscher Evangelischer Kirchentag Dortmund
4./6. September 2019    Beteiligungsrechte der MAV (ohne Kündigung) –
                        Au auseminar

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