Entscheid vom 29. Juli 2020 - Entscheidsuche
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Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 29. Juli 2020 Referenz ZK2 19 7 Instanz II. Zivilkammer Besetzung Nydegger, Vorsitzender Casutt, Aktuarin ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andri Hotz, Obere Stallstrasse 18, Postfach 129, 7430 Thusis gegen B._____ Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Dominik Infanger, Werkstrasse 2, 7000 Chur Gegenstand Forderung und definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Imboden, Einzelrichter, vom 29.08.2018, mitgeteilt am 03.01.2019 (Proz. Nr. 135-2018-136) Mitteilung 04. August 2020 1 / 12
I. Sachverhalt A. B._____ ist Eigentümer der Stockwerkeigentumseinheit Nr. _____ mit einem Anteil von 25/1000 Miteigentum an Grundstück Nr. _____ der Gemeinde O.1_____, insbesondere mit Sonderrecht an der 4-Zimmerwohnung Nr. _____, im 6. Obergeschoss mit Kellerabteil. Für den Umbau des Badezimmers dieser Wohnung hat er A._____ mit dem Einbau einer Gipsdecke sowie mit Malerarbeiten beauftragt. B. Nachdem die Arbeiten erfolgt waren, stellte A._____ B._____ eine Rechnung in der Höhe von CHF 5'708.56. B._____ leistete eine Zahlung in der Höhe von CHF 3'500.00. Infolge der ausbleibenden Zahlung des Restbetrags ersuchte A._____ das Regionalgericht Imboden mit Eingabe vom 30. November 2017 um Vormerkung eines Bauhandwerkerpfandrechts auf dem Stockwerkeigentumsanteil von B._____. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2017 wurde dem Gesuch superprovisorisch entsprochen. C. Nach Einholung einer Stellungnahme von B._____ bestätigte der Einzelrichter am Regionalgericht Imboden mit Verfügung vom 3. Januar 2018 die superprovisorische Massnahme und verfügte die vorläufige Vormerkung des Bauhandwerkerpfandrechts auf dem Stockwerkeigentumsanteil von B._____. Der Einzelrichter setzte A._____ zudem eine Frist bis zum 3. April 2018 zur Einreichung einer Klage für die definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts sowie einer damit zusammenhängenden Forderungsklage. D. Nach erfolgreicher Fristerstreckung bis zum 17. April 2018 reichte A._____ am 16. April 2018 (Poststempel) beim Regionalgericht Imboden frist- und formgerecht eine Klage ein mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Verpflichtung des Beklagten auf Anerkennung und Bezahlung von CHF 4'270.45 zuzüglich 5% Zins seit dem 30. November 2017. 2. Definitive Eintragung eines Handwerkerpfandrechtes im vorerwähnten Betrag auf dem Stockwerkeigentum Nr. _____, 25/1000 Miteigentum an Grundstück Nr. _____ mit Sonderrecht an der 4-Zimmerwohnung Nr. _____ im 6. Obergeschoss mit Kellerabteil, Via_____, im Grundbuch der Gemeinde O.1_____. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWST zulasten des Beklagten. E. In seiner Klageantwort vom 5. Juni 2018 liess B._____ den Antrag auf kostenfällige Abweisung der Klage stellen. 2 / 12
F. Am 27. Juni 2018 erliess der Einzelrichter des Regionalgerichts Imboden eine verfahrensleitende Verfügung. Darin stellte er insbesondere die sachliche Zuständigkeit des Einzelrichters fest. G. Der Einzelrichter teilte den Parteien in derselben Verfügung mit, dass am Mittwoch, 29. August 2018, um 09:00 Uhr die Instruktions- und Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter für Zivilrecht am Regionalgericht Imboden in Domat/Ems, Platz 7, stattfinde. Die Hauptverhandlung beginne mit einer Instruktionsverhandlung. Im Rahmen der schriftlichen Eingaben werde den Parteien Gelegenheit geboten, den Sachverhalt zu ergänzen, und es werde versucht, vorliegende Streitsache einer einvernehmlichen Lösung zuzuführen. H. Gemäss Protokoll der Instruktionsverhandlung vom 28. August 2018 (recte: 29. August 2018) haben beide Parteien Ergänzungen des Sachverhalts getätigt und jeweils auf das Rechtsbegehren gemäss Klageschrift bzw. Klageantwort verwiesen. I. Die Hauptverhandlung erfolgte direkt im Nachgang zur Instruktionsverhandlung. Laut Protokoll der Hauptverhandlung vom 29. August 2018 verwies A._____ für seine Anträge und deren Begründung auf seine Klage sowie die repli-cando in der Instruktionsverhandlung gemachten Ausführungen. B._____ verwies für seine Anträge und deren Begründung ebenfalls auf seine Klageantwort sowie auf die im Sinne einer Duplik anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 29. August 2018 gemachten Ausführungen. J. Der Einzelrichter am Regionalgericht Imboden erkannte mit Entscheid vom 29. August 2018, im Dispositiv mitgeteilt am 12. Oktober 2018, und auf Verlangen von A._____ mit schriftlicher Begründung mitgeteilt am 3. Januar 2019, wie folgt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Das Grundbuchamt O.1_____ wird angewiesen, das auf dem im Eigentum von B._____ stehenden Stockwerkeigentumsanteil Nr. _____ (25/1000 Miteigentum an Grundstück Nr. _____ mit Sonderrecht an der 4-Zimmerwohnung Nr. _____ im 6. Obergeschoss mit Kellerabteil, Via_____, O.1_____) für eine Pfandsumme von CHF 4'270.45 vorläufig eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht zu löschen. 3.a) Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 2'250.00 gehen zu Lasten des Klägers und werden mit den beiden von A._____ geleisteten Vorschüssen verrechnet. b) Der Kläger hat die Gegenpartei zudem ausseramtlich mit CHF 4'282.50 (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung) 3 / 12
K. Hiergegen liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 6. Februar 2019 (Poststempel) Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden führen und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Der Entscheid vom 29. August 2018, ohne Begründung mitgeteilt am 12. Oktober 2018, mit schriftlicher Begründung mitgeteilt am 3. Januar 2019, sei aufzuheben und das Verfahren sei zwecks Fortführung an das erstinstanzliche Gericht zurückzuweisen. 2. Es sei vorliegender Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWST zulasten der Vorinstanz. L. Mit Beschwerdeantwort vom 12. März 2019 beantragte B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) die vollumfängliche, kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. M. Auf die Begründungen im angefochtenen Entscheid und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1 Gemäss Art. 308 Abs. 1 ZPO sind erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sowie erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen mit Berufung anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Wird dieser Streitwert nicht erreicht, steht das ausserordentliche Rechtsmittel der Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO offen. Für die Festlegung des Streitwerts ist der Betrag massgebend, welcher nach den zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren und Parteierklärungen bis zur Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheids noch streitig war (vgl. Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 9 zu Art. 308 ZPO; Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 39 f. zu Art. 308 ZPO). Im vorliegenden Fall beträgt der Streitwert CHF 4'270.45. Es handelt sich beim Anfechtungsobjekt um einen mangels Erreichung des Streitwerts (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO) nicht berufungsfähigen erstinstanzlichen Endentscheid, welcher vom Einzelrichter am Regionalgericht Imboden erlassen wurde. Somit ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. 4 / 12
1.2. Die Beschwerde ist unter Beilage des angefochtenen Entscheids beim Kantonsgericht von Graubünden innert 30 Tagen seit der Zustellung desselben, bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung, schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR.320.100]). Gerichtsintern ist die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden für die Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 7 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Der angefochtene Entscheid datiert vom 29. August 2018, wurde am 3. Januar 2019 mit schriftlicher Begründung mitgeteilt (KG act. B.1) und ging dem Beschwerdeführer am 7. Januar 2019 zu (KG act. B.2). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 6. Februar 2019 (Poststempel) wurde fristgerecht eingereicht (KG act. A.1). 1.3. Gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO entscheidet das Kantonsgericht von Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert im Rechtsmittelverfahren CHF 5'000.00 nicht überschreitet. Der vom Beschwerdeführer eingeklagte Betrag beträgt CHF 4'270.45 und liegt unter CHF 5'000.00, weshalb die vorliegende Streitsache vom Kantonsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz zu entscheiden ist. 1.4. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache der beschwerdeführerische Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung obsolet wird (KG act. A.1). 2.1. Die Vorinstanz gelangte im angefochtenen Entscheid vom 29. August 2018 zur Erkenntnis, dass der Beschwerdeführer seiner Substanziierungsobliegenheit nicht nachgekommen sei. In der Klage sei weder dargelegt worden, wie sich die Forderung im Einzelnen zusammensetze, noch sei die Forderung mit Hinweis auf einzelne konkrete Aktenstücke begründet worden (KG act. B.1, S. 6). Nach eingehender Darstellung der gesetzlichen Anforderungen von Art. 55, 56 und 247 ZPO wurde die Klage abgewiesen. Die Gerichtskosten und die ausseramtliche Entschädigung, entsprechend der Honorarnote des Beschwerdegegners, wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. 2.2. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 6. Februar 2019 ausschliesslich formelle Rechtsverletzungen geltend. Die materielle Richtigkeit des Entscheids wird nicht bestritten. Konkret wirft der Beschwerdeführer dem Vorderrichter vor, die Fragepflicht nach Art. 56 ZPO i.V.m. Art. 247 Abs. 1 ZPO verletzt zu haben (KG act. A.1, S. 4). Dies weil der Vorderrichter nicht mit 5 / 12
entsprechenden Fragen darauf hingewirkt habe, den gemäss Ansicht des Gerichts ungenügend dargestellten Sachverhalt zu ergänzen. Zudem sei ihm verwehrt worden, sich ein zweites Mal unbeschränkt zum Sachverhalt zu äussern (Art. 229 Abs. 2 und 3 ZPO; KG act. A.1, S. 4 f.). Des Weiteren bemängelt der Beschwerdeführer die zugesprochene ausseramtliche Entschädigung. Die ausseramtliche Entschädigung sei zu kürzen, da die Honorarnote Bemühungen erfasse, welche vor Instanziierung der Klage geleistet worden seien. Auch die Instruktions- und Hauptverhandlung vom 29. August 2018 habe, entgegen der vom Beschwerdegegner angegebenen 180 Minuten, insgesamt nur 80 Minuten gedauert, womit sich der Zeitaufwand um 100 Minuten verringere (KG act. A.1, S. 5). Nachfolgend gilt es, diese Vorbringen einzeln zu prüfen. 3.1 Ist das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, so gibt ihr das Gericht durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und Ergänzung (Art. 56 ZPO). Eine Partei ist zur Rüge einer Verletzung von Art. 56 ZPO legitimiert, sofern sie glaubhaft machen kann, dass die korrekte Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht zu einem für sie günstigeren Ausgang des Verfahrens geführt hätte. Dabei muss sie aufzeigen, wie sie auf die (unterbliebene) Frage reagiert hätte. Ohne einen solchen Nachweis fehlt es an einem Rechtsschutzinteresse (Urteil des Bundesgerichts 4A_78/2014 vom 23. September 2014 E. 3.3.1 m.w.H.). 3.2. In seiner Beschwerde vom 6. Februar 2019 begnügt sich der Beschwerdeführer mit dem Hinweis, dass der Vorderrichter ihn mit prozessleitender Verfügung vom 23. April 2018 aufgefordert habe, die in der Klage erwähnten Unterlagen nachzureichen. Der Vorderrichter habe dabei nicht erwähnt, dass die Klage zu unsubstanziiert sei. Durch Unterlassen des Hinweises auf die ungenügende Substanziierung habe der Vorderrichter gegen Art. 56 und Art. 247 Abs. 1 ZPO verstossen (KG act. A.1, S. 4). Eine Glaubhaftmachung durch den Beschwerdeführer, dass die korrekte Ausübung der Fragepflicht zu einem für ihn günstigeren Ergebnis geführt hätte, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Aus der Beschwerde vom 6. Februar 2019 geht ebenfalls nicht hervor, wie der Beschwerdeführer auf die richterlichen Fragen reagiert hätte. Der blosse Hinweis auf richterliche Fragen, ohne diese oder deren Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens entsprechend zu nennen, reicht nicht, um ein Rechtsschutzinteresse zu begründen. 3.3. Mangels Rechtsschutzinteresse ist in Bezug auf die Rüge der Verletzung der richterlichen Fragepflicht nach Art. 56 ZPO i.V.m. Art. 247 Abs. 1 ZPO nicht einzutreten. 6 / 12
3.4. Selbst wenn auf die vorgebrachte Rüge einzutreten wäre, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits in der Klageantwort des Beschwerdegegners mit der Unsubstanziiertheit seiner Klage konfrontiert wurde (RG act. I./2, S. 3). Er hätte somit in der Instruktionsverhandlung darauf reagieren können. Zudem ist der Beschwerdeantwort (KG act. A.2, S. 5) zu entnehmen, dass der Vorderrichter anlässlich der Instruktionsverhandlung ausgiebig von der Fragepflicht Gebrauch gemacht habe. Diese Behauptung wurde denn auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Aus diesen Gründen wäre die Beschwerde in diesem Punkt ohnehin abzuweisen. 4.1. Jede Partei hat das Recht, sich vor Gericht zweimal unbeschränkt zu äussern (BGE 143 III 297 E. 6.6; 140 III 312 E. 6.3.2.3). Ein erstes Mal im Rahmen des Schriftenwechsels. Ein zweites Mal entweder im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels (Art. 225 ZPO), einer Instruktionsverhandlung (Art. 226 ZPO) oder zu Beginn der Hauptverhandlung vor den ersten Parteivorträgen (Art. 229 Abs. 2 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 4A_494/2017 vom 31. Januar 2018 E. 2.4.1). Hat weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden, so können neue Tatsachen und Beweismittel zu Beginn der Hauptverhandlung unbeschränkt vorgebracht werden (Art. 229 Abs. 2 ZPO). 4.2. Aus der Verfahrenshistorie geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer nach erfolgtem ersten Schriftenwechsel anlässlich der Instruktionsverhandlung replicando zur Klageantwort geäussert hat und seine schriftliche Replik (RG act. II./16) erst anlässlich der Hauptverhandlung (RG act. I./5) eingebracht hat. Dies wird denn auch vom Beschwerdegegner behauptet (KG act. A.2, S. 3). Diese Behauptung wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Dass die schriftliche Replik an der Instruktionsverhandlung eingereicht worden wäre, lässt sich auch dem entsprechenden Protokoll (RG act. I./4) nicht entnehmen. Aufgrund der unbeschränkten zweiten Äusserung anlässlich der Instruktionsverhandlung konnten zu Beginn der Hauptverhandlung neue Tatsachen oder Beweismittel nicht mehr unbeschränkt vorgebracht werden. Die Behauptung der fehlenden zweimaligen unbeschränkten Äusserung ist nicht nachvollziehbar. Folglich hat der Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung seiner diesbezüglichen Rüge, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. 4.3. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt (BGE 135 I 7 / 12
187 E. 2.2 m.w.H.). Für eine erfolgreiche Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs wird vorausgesetzt, dass der Beschwerdeführer in der Begründung des Rechtsmittels angibt, welche Vorbringen er in das kantonale Verfahren eingebracht hätte und inwiefern diese erheblich gewesen wären. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz allein aufgrund der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs zu einem Leerlauf und zu einer unnötigen Verzögerung führe, die mit dem Interesse der Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Streitsache nicht zu vereinbaren wäre (Urteil des Bundesgerichts 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 4.2.3 m.w.H.). 4.4. Selbst wenn die Vorinstanz Art. 229 Abs. 2 oder 3 ZPO unrichtig angewendet hat, führt dies nicht automatisch zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die gerügte Rechtsverletzung muss nachweislich Auswirkungen auf das Entscheidergebnis gehabt haben. Dies gilt insbesondere bei Verletzungen des Verfahrensrechts, da dieses nie Selbstzweck ist. Die fehlerhafte Anwendung einer Norm aus der Zivilprozessordnung kann nur dann zur Gutheissung einer Beschwerde führen, wenn diese für den Ausgang des Verfahrens kausal war, ausser der verletzten Regel komme formelle Natur zu (Urteil des Bundesgerichts 4A_221/2015 vom 23. November 2015 E. 3.2). Hat sich die gerügte Rechtsverletzung nicht auf das Entscheidergebnis ausgewirkt, hat der Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung seiner diesbezüglichen Rüge (Urteil des Bundesgerichts 4A_532/2015 vom 29. März 2016 E. 3.3). 4.5. Wäre der Vorinstanz, entgegen vorstehender Ausführungen, eine Verletzung gemäss Art. 229 Abs. 2 und 3 ZPO vorzuwerfen, hat es der Beschwerdeführer unterlassen, die Auswirkungen aufzuzeigen, welche die behauptete Verfahrensverletzung auf den Verfahrensausgang gehabt haben soll. Entsprechend wäre die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen, sofern darauf eingetreten würde. 5.1. Im angefochtenen Entscheid wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung einer ausseramtlichen Entschädigung in der Höhe von CHF 4'282.50 an den Beschwerdegegner verpflichtet (KG act. B.1). Der Beschwerdeführer verlangt die Kürzung der ausseramtlichen Entschädigung des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners. Dabei macht er zwei Beanstandungen geltend. Zum einen seien Bemühungen erfasst, welche bereits vor Instanziierung der Klage geleistet wurden. Zum anderen habe die Instruktions- und Hauptverhandlung nur 80 Minuten und nicht 180 Minuten gedauert. Die Honorarnote des Rechtsvertreters sei entsprechend um 100 Minuten zu kürzen (KG act. A.1, S. 5). Demgegenüber 8 / 12
macht der Beschwerdegegner geltend, dass die Aufwendungen nach Eintragung des provisorischen Bauhandwerkerpfandrechts als vorprozessuale Tätigkeiten zu werten seien. Des Weiteren gehe aus der detaillierten Honorarnote hervor, dass alle Tätigkeiten im Hinblick auf die Klage des Beschwerdeführers gemacht worden seien. Gegenteiliges sei vom Beschwerdeführer zu Recht nicht behauptet worden. In Bezug auf die Instruktions- und Hauptverhandlung sei der Aufwand vorab geschätzt worden, um anlässlich der Hauptverhandlung die Honorarnote angeben zu können. Für Reisezeit, Vor- und Nachbesprechung mit der Mandantschaft sowie der effektiven Verhandlungsdauer seien effektiv nur 150 Minuten aufgewendet worden. Das geltend gemachte Honorar sei um 30 Minuten zu reduzieren. Da jedoch diesbezüglich kein Antrag gestellt worden sei, sei die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei (KG act. A.2, S. 7 f.). 5.2. Art. 321 Abs. 1 ZPO besagt, dass die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen sei. Bei der Begründung handelt es sich um eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung. Fehlt sie, tritt das obere kantonale Gericht auf das Rechtsmittel nicht ein. Für eine Beschwerde gelten denn auch mindestens dieselben Begründungsanforderungen wie für eine Berufung (Urteil des Bundesgerichts 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.1). 5.3. Aus der Pflicht zur Begründung der Beschwerde folgt, dass genau bestimmte Beschwerdeanträge zu stellen sind. Die Beschwerde hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 14 zu Art. 321 ZPO; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 17 11 vom 19. Mai 2017 E. 2a). Rechtsbegehren sind im Lichte ihrer Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2). Selbst wenn sich aus der Begründung ergibt, dass der Beschwerdeführer eine Herabsetzung der Entscheidgebühr will, weil er der Auffassung ist, diese sei unangemessen, so ist es ihm ohne weiteres zuzumuten, die seiner Ansicht nach angemessene Gebühr zu beziffern. Es bleibt dann Sache des Gerichts zu entscheiden, ob diesem Antrag gefolgt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 4D_61/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.3). Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird jedoch nur zurückgegriffen, wenn das Begehren unklar ist und einer Auslegung bedarf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 2.1 m.w.H.). Ein Subeventualantrag, wonach die vorinstanzlichen Gerichtskosten sowie die zugesprochene Parteientschädigung für 9 / 12
den Fall, dass dem Haupt- und Eventualbegehren (Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Abweisung der Klage bzw. Rückweisung an die Vorinstanz) kein Erfolg bescheiden sein sollte, auf ein angemessenes Mass herabzusetzen seien, ist inhaltlich gleichzusetzen mit einer selbständigen Anfechtung eines Kostenentscheids. Anträge betreffend Geldforderungen sind jedoch zu beziffern. Dies gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch für die selbständige Anfechtung von Kosten- und Entschädigungsfolgen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5D_155/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 4.3 und 5A_34/2009 vom 26. Mai 2009 E. 11.3). Mangels Bezifferung des Kostenantrags kann jedoch auch in diesem Fall auf das Begehren nicht eingetreten werden (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 16 56 vom 19. Juni 2017 E. 4). Die Rechtsfolge des Nichteintretens auf unbezifferte Begehren steht unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 137 III 617 E. 6.2). Mangelt es jedoch bereits an einem konkreten Antrag, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Urteil des Obergerichts Zürich PP170023 vom 26. Oktober 2017 E. 4a). 5.4. Ein Beschwerdeentscheid ist grundsätzlich kassatorisch, kann jedoch auch reformatorisch sein. Insbesondere für diesen Fall ist ein Antrag in der Sache, der bei Gutheissung der Beschwerde zum Entscheid erhoben werden kann, unabdingbar (Ivo W. Hungerbühler/Manuel Bucher, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 19 zu Art. 321 ZPO). 5.5. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer keinen Antrag in Bezug auf den Entschädigungsentscheid der Vorinstanz gestellt. Er hat auch nicht konkret angegeben, welche Positionen der Honorarnote des Beschwerdegegners vor dem 24. April 2018 gestrichen werden sollten. Im Gegensatz dazu ist vom Beschwerdeführer behauptet und erstellt, dass er seinen Rechtsanwalt am 8. Januar 2018 zur Vertretung und Wahrnehmung seiner Interessen "in Sachen A._____ betr. Werklohn" mandatierte. Der Beschwerdeführer argumentiert bezüglich der Entschädigung für den Fall, dass das Kantonsgericht den vorinstanzlichen Entscheid stützt, womit er eine Änderung des angefochtenen Entscheids im Sinne einer reformatorischen Anpassung verlangt. Im Sinne der vorstehend aufgeführten Anforderungen hätte hier, insbesondere bei einem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer, ein entsprechender Antrag formuliert werden müssen. Dieser hätte im Falle des Obsiegens zum Entscheid erhoben werden können. Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag jedoch unterlassen. Auf die Beanstandungen betreffend Berücksichtigung der vor 10 / 12
Vorinstanz eingereichten Honorarnote des Beschwerdegegners ist somit nicht einzutreten. 6.1. Kann nach dem Gesagten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, so gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Als Prozesskosten gelten die Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO) und die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). 6.2. Für Beschwerdeverfahren erhebt das Kantonsgericht von Graubünden gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) eine Entscheidgebühr zwischen CHF 500.00 und CHF 8'000.00. Vorliegend ist die Entscheidgebühr auf CHF 2'000.00 festzusetzen. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren in der Höhe von CHF 2'000.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 6.3. Der Beschwerdeführer ist zudem zu einer ausseramtlichen Entschädigung an den Beschwerdegegner zu verpflichten. Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners reichte eine Honorarnote ein (KG act. G.1). Die ausseramtliche Entschädigung entspricht der eingereichten Honorarnote des Beschwerdegegners in der Höhe von CHF 2'017.55, welche nicht zu beanstanden ist. 11 / 12
III. Demnach wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 2'000.00 gehen zu Lasten von A._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in selbiger Höhe verrechnet. 3. A._____ hat B._____ für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'017.55 (inkl. Spesen und MWSt.) zu bezahlen. 4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5. Mitteilung an: 12 / 12
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