Entscheid vom 29. Juli 2020 - Entscheidsuche

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Kantonsgericht von Graubünden
             Dretgira chantunala dal Grischun
             Tribunale cantonale dei Grigioni

Entscheid vom 29. Juli 2020

Referenz          ZK2 19 7

Instanz           II. Zivilkammer

Besetzung         Nydegger, Vorsitzender
                  Casutt, Aktuarin ad hoc

Parteien          A._____
                  Beschwerdeführer
                  vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andri Hotz,
                  Obere Stallstrasse 18, Postfach 129, 7430 Thusis

                  gegen

                  B._____
                  Beschwerdegegner
                  vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Dominik Infanger,
                  Werkstrasse 2, 7000 Chur

Gegenstand        Forderung und definitive Eintragung eines
                  Bauhandwerkerpfandrechts

Anfechtungsobj.   Entscheid Regionalgericht Imboden, Einzelrichter, vom
                  29.08.2018, mitgeteilt am 03.01.2019 (Proz. Nr. 135-2018-136)

Mitteilung        04. August 2020

                                                                              1 / 12
I. Sachverhalt

A.    B._____ ist Eigentümer der Stockwerkeigentumseinheit Nr. _____ mit
einem Anteil von 25/1000 Miteigentum an Grundstück Nr. _____ der Gemeinde
O.1_____, insbesondere mit Sonderrecht an der 4-Zimmerwohnung Nr. _____, im
6. Obergeschoss mit Kellerabteil. Für den Umbau des Badezimmers dieser
Wohnung hat er A._____ mit dem Einbau einer Gipsdecke sowie mit
Malerarbeiten beauftragt.

B.    Nachdem die Arbeiten erfolgt waren, stellte A._____ B._____ eine
Rechnung in der Höhe von CHF 5'708.56. B._____ leistete eine Zahlung in der
Höhe von CHF 3'500.00. Infolge der ausbleibenden Zahlung des Restbetrags
ersuchte A._____ das Regionalgericht Imboden mit Eingabe vom 30. November
2017    um    Vormerkung    eines    Bauhandwerkerpfandrechts   auf    dem
Stockwerkeigentumsanteil von B._____. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2017
wurde dem Gesuch superprovisorisch entsprochen.

C.     Nach Einholung einer Stellungnahme von B._____ bestätigte der
Einzelrichter am Regionalgericht Imboden mit Verfügung vom 3. Januar 2018 die
superprovisorische Massnahme und verfügte die vorläufige Vormerkung des
Bauhandwerkerpfandrechts auf dem Stockwerkeigentumsanteil von B._____. Der
Einzelrichter setzte A._____ zudem eine Frist bis zum 3. April 2018 zur
Einreichung     einer   Klage      für   die    definitive    Eintragung des
Bauhandwerkerpfandrechts       sowie   einer    damit      zusammenhängenden
Forderungsklage.

D.    Nach erfolgreicher Fristerstreckung bis zum 17. April 2018 reichte A._____
am 16. April 2018 (Poststempel) beim Regionalgericht Imboden frist- und
formgerecht eine Klage ein mit folgenden Rechtsbegehren:
      1.   Verpflichtung des Beklagten auf Anerkennung und Bezahlung von
           CHF 4'270.45 zuzüglich 5% Zins seit dem 30. November 2017.
      2.   Definitive Eintragung eines Handwerkerpfandrechtes im vorerwähnten
           Betrag auf dem Stockwerkeigentum Nr. _____, 25/1000 Miteigentum
           an Grundstück Nr. _____ mit Sonderrecht an der 4-Zimmerwohnung
           Nr. _____ im 6. Obergeschoss mit Kellerabteil, Via_____, im
           Grundbuch der Gemeinde O.1_____.
      3.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWST zulasten des
           Beklagten.

E.    In seiner Klageantwort vom 5. Juni 2018 liess B._____ den Antrag auf
kostenfällige Abweisung der Klage stellen.

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F.    Am 27. Juni 2018 erliess der Einzelrichter des Regionalgerichts Imboden
eine verfahrensleitende Verfügung. Darin stellte er insbesondere die sachliche
Zuständigkeit des Einzelrichters fest.

G.     Der Einzelrichter teilte den Parteien in derselben Verfügung mit, dass am
Mittwoch, 29. August 2018, um 09:00 Uhr die Instruktions- und Hauptverhandlung
vor dem Einzelrichter für Zivilrecht am Regionalgericht Imboden in Domat/Ems,
Platz     7,    stattfinde.   Die    Hauptverhandlung     beginne    mit    einer
Instruktionsverhandlung. Im Rahmen der schriftlichen Eingaben werde den
Parteien Gelegenheit geboten, den Sachverhalt zu ergänzen, und es werde
versucht, vorliegende Streitsache einer einvernehmlichen Lösung zuzuführen.

H.    Gemäss Protokoll der Instruktionsverhandlung vom 28. August 2018 (recte:
29. August 2018) haben beide Parteien Ergänzungen des Sachverhalts getätigt
und jeweils auf das Rechtsbegehren gemäss Klageschrift bzw. Klageantwort
verwiesen.

I.     Die    Hauptverhandlung      erfolgte   direkt  im    Nachgang    zur
Instruktionsverhandlung. Laut Protokoll der Hauptverhandlung vom 29. August
2018 verwies A._____ für seine Anträge und deren Begründung auf seine Klage
sowie die repli-cando in der Instruktionsverhandlung gemachten Ausführungen.
B._____ verwies für seine Anträge und deren Begründung ebenfalls auf seine
Klageantwort sowie auf die im Sinne einer Duplik anlässlich der
Instruktionsverhandlung vom 29. August 2018 gemachten Ausführungen.

J.    Der Einzelrichter am Regionalgericht Imboden erkannte mit Entscheid vom
29. August 2018, im Dispositiv mitgeteilt am 12. Oktober 2018, und auf Verlangen
von A._____ mit schriftlicher Begründung mitgeteilt am 3. Januar 2019, wie folgt:
      1.   Die Klage wird abgewiesen.
      2.   Das Grundbuchamt O.1_____ wird angewiesen, das auf dem im
           Eigentum von B._____ stehenden Stockwerkeigentumsanteil Nr.
           _____ (25/1000 Miteigentum an Grundstück Nr. _____ mit
           Sonderrecht an der 4-Zimmerwohnung Nr. _____ im 6. Obergeschoss
           mit Kellerabteil, Via_____, O.1_____) für eine Pfandsumme von CHF
           4'270.45 vorläufig eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht zu löschen.
      3.a) Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 2'250.00 gehen zu Lasten des
           Klägers und werden mit den beiden von A._____ geleisteten
           Vorschüssen verrechnet.
       b) Der Kläger hat die Gegenpartei zudem ausseramtlich mit CHF
          4'282.50 (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
      4.   (Rechtsmittelbelehrung)
      5.   (Mitteilung)

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K.   Hiergegen liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe
vom 6. Februar 2019 (Poststempel) Beschwerde an das Kantonsgericht von
Graubünden führen und stellte folgende Rechtsbegehren:
      1.   Der Entscheid vom 29. August 2018, ohne Begründung mitgeteilt am
           12. Oktober 2018, mit schriftlicher Begründung mitgeteilt am 3. Januar
           2019, sei aufzuheben und das Verfahren sei zwecks Fortführung an
           das erstinstanzliche Gericht zurückzuweisen.
      2.   Es sei vorliegender Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
           gewähren.
      3.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWST zulasten der
           Vorinstanz.

L.    Mit Beschwerdeantwort vom 12. März 2019 beantragte B._____
(nachfolgend: Beschwerdegegner) die vollumfängliche, kostenfällige Abweisung
der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

M.    Auf die Begründungen im angefochtenen Entscheid und in den
Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.

II. Erwägungen

1.1     Gemäss Art. 308 Abs. 1 ZPO sind erstinstanzliche End- und
Zwischenentscheide sowie erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche
Massnahmen mit Berufung anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten
ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen
Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Wird
dieser Streitwert nicht erreicht, steht das ausserordentliche Rechtsmittel der
Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO offen. Für die Festlegung des Streitwerts ist
der Betrag massgebend, welcher nach den zuletzt aufrechterhaltenen
Rechtsbegehren und Parteierklärungen bis zur Eröffnung des erstinstanzlichen
Entscheids noch streitig war (vgl. Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger
[Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl.,
Basel 2017, N 9 zu Art. 308 ZPO; Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-
Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 39 f. zu Art. 308 ZPO). Im
vorliegenden Fall beträgt der Streitwert CHF 4'270.45. Es handelt sich beim
Anfechtungsobjekt um einen mangels Erreichung des Streitwerts (vgl. Art. 308
Abs. 2 ZPO) nicht berufungsfähigen erstinstanzlichen Endentscheid, welcher vom
Einzelrichter am Regionalgericht Imboden erlassen wurde. Somit ist das
Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.

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1.2. Die Beschwerde ist unter Beilage des angefochtenen Entscheids beim
Kantonsgericht von Graubünden innert 30 Tagen seit der Zustellung desselben,
bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung, schriftlich und
begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des
kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung
[EGzZPO; BR.320.100]). Gerichtsintern ist die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts
von Graubünden für die Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 7 Abs. 1 lit. a
der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]).
Der angefochtene Entscheid datiert vom 29. August 2018, wurde am 3. Januar
2019 mit schriftlicher Begründung mitgeteilt (KG act. B.1) und ging dem
Beschwerdeführer am 7. Januar 2019 zu (KG act. B.2). Die dagegen erhobene
Beschwerde vom 6. Februar 2019 (Poststempel) wurde fristgerecht eingereicht
(KG act. A.1).

1.3. Gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO entscheidet das Kantonsgericht von
Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert im
Rechtsmittelverfahren    CHF     5'000.00    nicht überschreitet. Der    vom
Beschwerdeführer eingeklagte Betrag beträgt CHF 4'270.45 und liegt unter CHF
5'000.00, weshalb die vorliegende Streitsache vom Kantonsgericht in
einzelrichterlicher Kompetenz zu entscheiden ist.

1.4. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass mit dem
vorliegenden Entscheid in der Hauptsache der beschwerdeführerische Antrag auf
Gewährung der aufschiebenden Wirkung obsolet wird (KG act. A.1).

2.1. Die Vorinstanz gelangte im angefochtenen Entscheid vom 29. August 2018
zur Erkenntnis, dass der Beschwerdeführer seiner Substanziierungsobliegenheit
nicht nachgekommen sei. In der Klage sei weder dargelegt worden, wie sich die
Forderung im Einzelnen zusammensetze, noch sei die Forderung mit Hinweis auf
einzelne konkrete Aktenstücke begründet worden (KG act. B.1, S. 6). Nach
eingehender Darstellung der gesetzlichen Anforderungen von Art. 55, 56 und 247
ZPO wurde die Klage abgewiesen. Die Gerichtskosten und die ausseramtliche
Entschädigung, entsprechend der Honorarnote des Beschwerdegegners, wurden
dem Beschwerdeführer auferlegt.

2.2. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 6. Februar 2019
ausschliesslich formelle Rechtsverletzungen geltend. Die materielle Richtigkeit
des Entscheids wird nicht bestritten. Konkret wirft der Beschwerdeführer dem
Vorderrichter vor, die Fragepflicht nach Art. 56 ZPO i.V.m. Art. 247 Abs. 1 ZPO
verletzt zu haben (KG act. A.1, S. 4). Dies weil der Vorderrichter nicht mit

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entsprechenden Fragen darauf hingewirkt habe, den gemäss Ansicht des Gerichts
ungenügend dargestellten Sachverhalt zu ergänzen. Zudem sei ihm verwehrt
worden, sich ein zweites Mal unbeschränkt zum Sachverhalt zu äussern (Art. 229
Abs. 2 und 3 ZPO; KG act. A.1, S. 4 f.). Des Weiteren bemängelt der
Beschwerdeführer die zugesprochene ausseramtliche Entschädigung. Die
ausseramtliche Entschädigung sei zu kürzen, da die Honorarnote Bemühungen
erfasse, welche vor Instanziierung der Klage geleistet worden seien. Auch die
Instruktions- und Hauptverhandlung vom 29. August 2018 habe, entgegen der
vom Beschwerdegegner angegebenen 180 Minuten, insgesamt nur 80 Minuten
gedauert, womit sich der Zeitaufwand um 100 Minuten verringere (KG act. A.1, S.
5). Nachfolgend gilt es, diese Vorbringen einzeln zu prüfen.

3.1    Ist das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder
offensichtlich unvollständig, so gibt ihr das Gericht durch entsprechende Fragen
Gelegenheit zur Klarstellung und Ergänzung (Art. 56 ZPO). Eine Partei ist zur
Rüge einer Verletzung von Art. 56 ZPO legitimiert, sofern sie glaubhaft machen
kann, dass die korrekte Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht zu einem für sie
günstigeren Ausgang des Verfahrens geführt hätte. Dabei muss sie aufzeigen, wie
sie auf die (unterbliebene) Frage reagiert hätte. Ohne einen solchen Nachweis
fehlt es an einem Rechtsschutzinteresse (Urteil des Bundesgerichts 4A_78/2014
vom 23. September 2014 E. 3.3.1 m.w.H.).

3.2. In seiner Beschwerde vom 6. Februar 2019 begnügt sich der
Beschwerdeführer mit dem Hinweis, dass der Vorderrichter ihn mit
prozessleitender Verfügung vom 23. April 2018 aufgefordert habe, die in der Klage
erwähnten Unterlagen nachzureichen. Der Vorderrichter habe dabei nicht erwähnt,
dass die Klage zu unsubstanziiert sei. Durch Unterlassen des Hinweises auf die
ungenügende Substanziierung habe der Vorderrichter gegen Art. 56 und Art. 247
Abs. 1 ZPO verstossen (KG act. A.1, S. 4). Eine Glaubhaftmachung durch den
Beschwerdeführer, dass die korrekte Ausübung der Fragepflicht zu einem für ihn
günstigeren Ergebnis geführt hätte, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Aus
der Beschwerde vom 6. Februar 2019 geht ebenfalls nicht hervor, wie der
Beschwerdeführer auf die richterlichen Fragen reagiert hätte. Der blosse Hinweis
auf richterliche Fragen, ohne diese oder deren Einfluss auf den Ausgang des
Verfahrens entsprechend zu nennen, reicht nicht, um ein Rechtsschutzinteresse
zu begründen.

3.3. Mangels Rechtsschutzinteresse ist in Bezug auf die Rüge der Verletzung
der richterlichen Fragepflicht nach Art. 56 ZPO i.V.m. Art. 247 Abs. 1 ZPO nicht
einzutreten.

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3.4. Selbst wenn auf die vorgebrachte Rüge einzutreten wäre, ist festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer bereits in der Klageantwort des Beschwerdegegners
mit der Unsubstanziiertheit seiner Klage konfrontiert wurde (RG act. I./2, S. 3). Er
hätte somit in der Instruktionsverhandlung darauf reagieren können. Zudem ist der
Beschwerdeantwort (KG act. A.2, S. 5) zu entnehmen, dass der Vorderrichter
anlässlich der Instruktionsverhandlung ausgiebig von der Fragepflicht Gebrauch
gemacht habe. Diese Behauptung wurde denn auch vom Beschwerdeführer nicht
bestritten. Aus diesen Gründen wäre die Beschwerde in diesem Punkt ohnehin
abzuweisen.

4.1. Jede Partei hat das Recht, sich vor Gericht zweimal unbeschränkt zu
äussern (BGE 143 III 297 E. 6.6; 140 III 312 E. 6.3.2.3). Ein erstes Mal im
Rahmen des Schriftenwechsels. Ein zweites Mal entweder im Rahmen eines
weiteren Schriftenwechsels (Art. 225 ZPO), einer Instruktionsverhandlung (Art.
226 ZPO) oder zu Beginn der Hauptverhandlung vor den ersten Parteivorträgen
(Art. 229 Abs. 2 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 4A_494/2017 vom 31. Januar
2018 E. 2.4.1). Hat weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine
Instruktionsverhandlung stattgefunden, so können neue Tatsachen und
Beweismittel zu Beginn der Hauptverhandlung unbeschränkt vorgebracht werden
(Art. 229 Abs. 2 ZPO).

4.2. Aus der Verfahrenshistorie geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer
nach erfolgtem ersten Schriftenwechsel anlässlich der Instruktionsverhandlung
replicando zur Klageantwort geäussert hat und seine schriftliche Replik (RG act.
II./16) erst anlässlich der Hauptverhandlung (RG act. I./5) eingebracht hat. Dies
wird denn auch vom Beschwerdegegner behauptet (KG act. A.2, S. 3). Diese
Behauptung wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Dass die schriftliche
Replik an der Instruktionsverhandlung eingereicht worden wäre, lässt sich auch
dem entsprechenden Protokoll (RG act. I./4) nicht entnehmen. Aufgrund der
unbeschränkten zweiten Äusserung anlässlich der Instruktionsverhandlung
konnten zu Beginn der Hauptverhandlung neue Tatsachen oder Beweismittel nicht
mehr unbeschränkt vorgebracht werden. Die Behauptung der fehlenden
zweimaligen unbeschränkten Äusserung ist nicht nachvollziehbar. Folglich hat der
Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung seiner
diesbezüglichen Rüge, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.

4.3. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung
ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der
Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt (BGE 135 I

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187 E. 2.2 m.w.H.). Für eine erfolgreiche Rüge der Verweigerung des rechtlichen
Gehörs wird vorausgesetzt, dass der Beschwerdeführer in der Begründung des
Rechtsmittels angibt, welche Vorbringen er in das kantonale Verfahren
eingebracht hätte und inwiefern diese erheblich gewesen wären. Andernfalls
besteht die Gefahr, dass die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz allein
aufgrund der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs zu einem Leerlauf
und zu einer unnötigen Verzögerung führe, die mit dem Interesse der Partei an
einer beförderlichen Beurteilung der Streitsache nicht zu vereinbaren wäre (Urteil
des Bundesgerichts 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 4.2.3 m.w.H.).

4.4. Selbst wenn die Vorinstanz Art. 229 Abs. 2 oder 3 ZPO unrichtig
angewendet hat, führt dies nicht automatisch zur Aufhebung des angefochtenen
Entscheids. Die gerügte Rechtsverletzung muss nachweislich Auswirkungen auf
das Entscheidergebnis gehabt haben. Dies gilt insbesondere bei Verletzungen des
Verfahrensrechts, da dieses nie Selbstzweck ist. Die fehlerhafte Anwendung einer
Norm aus der Zivilprozessordnung kann nur dann zur Gutheissung einer
Beschwerde führen, wenn diese für den Ausgang des Verfahrens kausal war,
ausser der verletzten Regel komme formelle Natur zu (Urteil des Bundesgerichts
4A_221/2015 vom 23. November 2015 E. 3.2). Hat sich die gerügte
Rechtsverletzung nicht auf das Entscheidergebnis ausgewirkt, hat der
Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung seiner
diesbezüglichen Rüge (Urteil des Bundesgerichts 4A_532/2015 vom 29. März
2016 E. 3.3).

4.5. Wäre der Vorinstanz, entgegen vorstehender Ausführungen, eine
Verletzung gemäss Art. 229 Abs. 2 und 3 ZPO vorzuwerfen, hat es der
Beschwerdeführer unterlassen, die Auswirkungen aufzuzeigen, welche die
behauptete Verfahrensverletzung auf den Verfahrensausgang gehabt haben soll.
Entsprechend wäre die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen, sofern darauf
eingetreten würde.

5.1. Im angefochtenen Entscheid wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung
einer ausseramtlichen Entschädigung in der Höhe von CHF 4'282.50 an den
Beschwerdegegner verpflichtet (KG act. B.1). Der Beschwerdeführer verlangt die
Kürzung der ausseramtlichen Entschädigung des Rechtsvertreters des
Beschwerdegegners. Dabei macht er zwei Beanstandungen geltend. Zum einen
seien Bemühungen erfasst, welche bereits vor Instanziierung der Klage geleistet
wurden. Zum anderen habe die Instruktions- und Hauptverhandlung nur 80
Minuten und nicht 180 Minuten gedauert. Die Honorarnote des Rechtsvertreters
sei entsprechend um 100 Minuten zu kürzen (KG act. A.1, S. 5). Demgegenüber

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macht der Beschwerdegegner geltend, dass die Aufwendungen nach Eintragung
des provisorischen Bauhandwerkerpfandrechts als vorprozessuale Tätigkeiten zu
werten seien. Des Weiteren gehe aus der detaillierten Honorarnote hervor, dass
alle Tätigkeiten im Hinblick auf die Klage des Beschwerdeführers gemacht worden
seien. Gegenteiliges sei vom Beschwerdeführer zu Recht nicht behauptet worden.
In Bezug auf die Instruktions- und Hauptverhandlung sei der Aufwand vorab
geschätzt worden, um anlässlich der Hauptverhandlung die Honorarnote angeben
zu können. Für Reisezeit, Vor- und Nachbesprechung mit der Mandantschaft
sowie der effektiven Verhandlungsdauer seien effektiv nur 150 Minuten
aufgewendet worden. Das geltend gemachte Honorar sei um 30 Minuten zu
reduzieren. Da jedoch diesbezüglich kein Antrag gestellt worden sei, sei die
Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei
(KG act. A.2, S. 7 f.).

5.2. Art. 321 Abs. 1 ZPO besagt, dass die Beschwerde schriftlich und begründet
einzureichen sei. Bei der Begründung handelt es sich um eine gesetzliche, von
Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung. Fehlt sie, tritt das obere
kantonale Gericht auf das Rechtsmittel nicht ein. Für eine Beschwerde gelten
denn auch mindestens dieselben Begründungsanforderungen wie für eine
Berufung (Urteil des Bundesgerichts 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.1).

5.3. Aus der Pflicht zur Begründung der Beschwerde folgt, dass genau
bestimmte Beschwerdeanträge zu stellen sind. Die Beschwerde hat konkrete
Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der
vorinstanzliche Entscheid angefochten wird (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne
Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 14 zu Art.
321 ZPO; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 17 11 vom 19. Mai
2017 E. 2a). Rechtsbegehren sind im Lichte ihrer Begründung auszulegen (BGE
137 III 617 E. 6.2). Selbst wenn sich aus der Begründung ergibt, dass der
Beschwerdeführer eine Herabsetzung der Entscheidgebühr will, weil er der
Auffassung ist, diese sei unangemessen, so ist es ihm ohne weiteres zuzumuten,
die seiner Ansicht nach angemessene Gebühr zu beziffern. Es bleibt dann Sache
des Gerichts zu entscheiden, ob diesem Antrag gefolgt werden kann (Urteil des
Bundesgerichts 4D_61/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.3). Auf die Begründung
der Rechtsbegehren wird jedoch nur zurückgegriffen, wenn das Begehren unklar
ist und einer Auslegung bedarf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_397/2016 vom
30. November 2016 E. 2.1 m.w.H.). Ein Subeventualantrag, wonach die
vorinstanzlichen Gerichtskosten sowie die zugesprochene Parteientschädigung für

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den Fall, dass dem Haupt- und Eventualbegehren (Aufhebung des angefochtenen
Entscheids und Abweisung der Klage bzw. Rückweisung an die Vorinstanz) kein
Erfolg bescheiden sein sollte, auf ein angemessenes Mass herabzusetzen seien,
ist inhaltlich gleichzusetzen mit einer selbständigen Anfechtung eines
Kostenentscheids. Anträge betreffend Geldforderungen sind jedoch zu beziffern.
Dies gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch für die selbständige
Anfechtung von Kosten- und Entschädigungsfolgen (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 5D_155/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 4.3 und 5A_34/2009 vom
26. Mai 2009 E. 11.3). Mangels Bezifferung des Kostenantrags kann jedoch auch
in diesem Fall auf das Begehren nicht eingetreten werden (Urteil des
Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 16 56 vom 19. Juni 2017 E. 4). Die
Rechtsfolge des Nichteintretens auf unbezifferte Begehren steht unter dem
Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 137 III 617 E.
6.2). Mangelt es jedoch bereits an einem konkreten Antrag, ist auf die Beschwerde
nicht einzutreten (Urteil des Obergerichts Zürich PP170023 vom 26. Oktober 2017
E. 4a).

5.4. Ein Beschwerdeentscheid ist grundsätzlich kassatorisch, kann jedoch auch
reformatorisch sein. Insbesondere für diesen Fall ist ein Antrag in der Sache, der
bei Gutheissung der Beschwerde zum Entscheid erhoben werden kann,
unabdingbar (Ivo W. Hungerbühler/Manuel Bucher, in: Brunner/Gasser/Schwander
[Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016,
N 19 zu Art. 321 ZPO).

5.5. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer keinen Antrag in Bezug auf
den Entschädigungsentscheid der Vorinstanz gestellt. Er hat auch nicht konkret
angegeben, welche Positionen der Honorarnote des Beschwerdegegners vor dem
24. April 2018 gestrichen werden sollten. Im Gegensatz dazu ist vom
Beschwerdeführer behauptet und erstellt, dass er seinen Rechtsanwalt am 8.
Januar 2018 zur Vertretung und Wahrnehmung seiner Interessen "in Sachen
A._____ betr. Werklohn" mandatierte. Der Beschwerdeführer argumentiert
bezüglich der Entschädigung für den Fall, dass das Kantonsgericht den
vorinstanzlichen Entscheid stützt, womit er eine Änderung des angefochtenen
Entscheids im Sinne einer reformatorischen Anpassung verlangt. Im Sinne der
vorstehend aufgeführten Anforderungen hätte hier, insbesondere bei einem
anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer, ein entsprechender Antrag formuliert
werden müssen. Dieser hätte im Falle des Obsiegens zum Entscheid erhoben
werden können. Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag jedoch
unterlassen. Auf die Beanstandungen betreffend Berücksichtigung der vor

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Vorinstanz eingereichten Honorarnote des Beschwerdegegners ist somit nicht
einzutreten.

6.1. Kann nach dem Gesagten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, so
gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers
(Art. 106 Abs. 1 ZPO). Als Prozesskosten gelten die Gerichtskosten (Art. 95 Abs.
1 lit. a ZPO) und die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO).

6.2. Für Beschwerdeverfahren erhebt das Kantonsgericht von Graubünden
gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren
(VGZ; BR 320.210) eine Entscheidgebühr zwischen CHF 500.00 und CHF
8'000.00. Vorliegend ist die Entscheidgebühr auf CHF 2'000.00 festzusetzen. Die
Kosten für das Beschwerdeverfahren in der Höhe von CHF 2'000.00 gehen zu
Lasten des Beschwerdeführers. Sie werden mit dem von ihm geleisteten
Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.

6.3. Der Beschwerdeführer ist zudem zu einer ausseramtlichen Entschädigung
an den Beschwerdegegner zu verpflichten. Der Rechtsvertreter des
Beschwerdegegners reichte eine Honorarnote ein (KG act. G.1). Die
ausseramtliche Entschädigung entspricht der eingereichten Honorarnote des
Beschwerdegegners in der Höhe von CHF 2'017.55, welche nicht zu beanstanden
ist.

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III. Demnach wird erkannt:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 2'000.00
      gehen zu Lasten von A._____ und werden mit dem von ihm geleisteten
      Kostenvorschuss in selbiger Höhe verrechnet.

3.    A._____     hat   B._____   für   das  Beschwerdeverfahren     eine
      Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'017.55 (inkl. Spesen und
      MWSt.) zu bezahlen.

4.    Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende
      Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG
      Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000
      Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von
      grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre
      Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden
      Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen
      seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der
      gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die
      Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen
      und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und
      113 ff. BGG.

5.    Mitteilung an:

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