Entscheid vom 03. August 2021 - Entscheidsuche.ch

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Kantonsgericht von Graubünden
             Dretgira chantunala dal Grischun
             Tribunale cantonale dei Grigioni

Entscheid vom 03. August 2021

Referenz          KSK 21 8

Instanz           Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde
                  über Schuldbetreibung und Konkurs

Besetzung         Cavegn, Vorsitzender
                  Bergamin und Michael Dürst
                  Guetg, Aktuar

Parteien          A._____
                  Beschwerdeführer
                  vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Florian Kaufmann
                  Schwarztorstrasse 7, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand        Aufhebung Kollokationsanzeige

Anfechtungsobj.   Kollokationsanzeige des Betreibungs- und Konkursamtes der
                  Region Maloja vom 26.02.2021

Mitteilung        03. August 2021
Sachverhalt

A.    Am 26. Februar 2021 stellte das Betreibungs- und Konkursamt der Region
Maloja (fortan Betreibungsamt Maloja) B._____ in den Betreibungen Nr. C._____
und Nr. D._____ eine Kollokationsanzeige betreffend Aufstellung von Kollokations-
und Verteilungslisten zu. Darin wurden für die S.________ eine Dividende von
CHF 142.10 bei einem Verlust von CHF 966.30 und für die E._____ eine
Dividende von CHF 60'912.18 bei einem Verlust von CHF 802'515.67 angezeigt.

B.    Mit Eingabe vom 8. März 2021 gelangte B._____ (nachfolgend
Beschwerdeführer) durch seinen Rechtsvertreter MLaw Florian Kaufmann an das
Kantonsgericht von Graubünden (fortan Kantonsgericht) als Aufsichtsbehörde in
SchK-Sachen mit folgenden Anträgen:
      1.   Die Verfügung des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Maloja
           vom 26. Februar 2021 (Ref.: R.________/Pfändungsgruppe Nr.
           G._____) sei aufzuheben.
      2.   Dem Beschwerdeführer sei eine Frist von 10 Tagen ab Erhalt der
           amtlichen Akten zur Ergänzung der vorliegenden Beschwerde
           einzuräumen.
      3.   Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

C.     Am 16. März 2021 reichte F._____, die Schwester des Beschwerdeführers,
Unterlagen ein.

D.     Mit Schreiben vom 19. März 2021 verzichtete das Betreibungsamt Maloja
auf eine Stellungnahme. Am 24. März 2021 beantragte es, auf die Beschwerde sei
nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. Im Wesentlichen wurde
festgehalten, die Pfändung in der Gruppe Nr. G._____ sei am 23. Januar 2020
vollzogen worden. Zu diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer seinen
Wohnsitz in H._____ gehabt. Zur Einvernahme des Schuldners und zur Sicherung
von Vermögenswerten sei das Betreibungsamt Bern-Mittelland rechtshilfeweise
beauftragt worden. Es könne nicht genau nachvollzogen werden, gegen was sich
die Beschwerde richte.

E.     Mit auch vom Beschwerdeführer unterzeichneten Eingaben vom 26. März
2021 und vom 29. März 2021 liess die Schwester des Beschwerdeführers weitere
Unterlagen zustellen.

F.    Am 14. April 2021 begründete der Beschwerdeführer seine Beschwerde. Im
Wesentlichen rügte er eine Verletzung von Art. 46 SchKG, weil der
Beschwerdeführer schon seit 10 Jahren nicht mehr in H._____ wohne und sich bei
seiner Schwester in K.________/BE aufhalte. Davon sei selbst das

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Betreibungsamt ausgegangen. Somit seien die dem Kollokationsplan
zugrundeliegenden Betreibungen und Pfändungen sowie sämtliche weiteren
Handlungen des Betreibungsamtes nichtig. Zudem habe es sich bei den
gepfändeten Vermögenswerten gemäss Pfändung vom 17. Februar 2020 um Geld
der Schwester des Beschwerdeführers gehandelt. Dies habe die Schwester
bereits im Juli 2020 beim Betreibungsamt Bern-Mittelland geltend gemacht, was
allerdings nicht in den Akten sei. Dritte könnten ihre Ansprüche gestützt auf Art.
106 Abs. 2 SchKG anmelden. Das Betreibungsamt habe zudem mit der
Berechnung des Existenzminimums vom 7. März 2020 gegen Art. 93 SchKG
verstossen.

G.    Mit Stellungnahme vom 23. April 2021 beantragte das Betreibungsamt
Maloja erneut, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter diese
abzuweisen. Die Betreibungshandlungen seien allesamt vor der rückwirkend per
23. März 2020 erfolgten Abmeldung aus H._____ erfolgt. Sie hätten mangels
neuem Betreibungsort auch nicht andernorts ausgeführt werden können.

H.     Mit Eingabe vom 10. Mai 2021 (Poststempel) führte F._____ aus, sie sei
nun selber Partei des Verfahrens geworden und mache ihre Forderung im
Verfahren KSK 21 8 geltend. Es bestehe Irreführung der Justiz. Sämtliche auf den
Verlustscheinen ausgestellten Beträge würden als ihre Forderung geltend
gemacht. Alle Akten des Betreibungsamts Bern-Mittelland seien zu edieren. Es
würden Umtriebsentschädigungen für Anwalts- und Administrativkosten geltend
gemacht. Alle gepfändeten Vermögenswerte würden ihr Eigentum darstellen und
seien ihr bzw. ihrem Bruder zurückzuerstatten.

Erwägungen

1.1. Gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes kann
nach Art. 17 Abs. 1 SchKG bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung
oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Im Kontext von
Betreibungshandlungen kann sich der Beschwerdeführer somit auf jede
Verletzung der Bestimmungen über deren Vollzug berufen. Im Kanton
Graubünden amtet das Kantonsgericht nach Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13
EGzSchKG (BR 220.000) als einzige Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und
Konkursämter. Die interne Zuständigkeit fällt dabei der Schuldbetreibungs- und
Konkurskammer zu (Art. 8 Abs. 1 KGV [BR 173.100]). Die Beschwerde ist
schriftlich (Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG) und binnen einer Frist von zehn Tagen seit
Kenntnisnahme von der angefochtenen Verfügung (Art. 17 Abs. 2 SchKG)
einzureichen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren gemäss Art. 10 EGzSchKG,

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soweit das SchKG und das EGzSchKG keine Vorschriften enthalten, nach der
ZPO und dem EGzZPO (BR 320.100).

1.2. Die Kantone regeln – unter Beachtung der bundesrechtlichen
Minimalvorschriften (Art. 20a Abs. 2 SchKG) – im Weiteren das Verfahren vor der
kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Gemäss Art. 20a Abs. 2
Ziff. 2 SchKG hat die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen (vgl. auch Art. 17 Abs. 2 EGzSchKG).

1.3. Zur Beschwerde nach Art. 17 SchKG ist legitimiert, wer durch die
angefochtene      Verfügung     oder     durch      ein     Untätigwerden     eines
Vollstreckungsorgans in seinen rechtlich geschützten oder zumindest
tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein
schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat
(Pra 2019 Nr. 57 E. 3.2; Pra 2019 Nr. 33 E. 4.2.2). Dritte, das heisst am Verfahren
nicht als Gläubiger oder Schuldner direkt Beteiligte, sind zur Beschwerde nur
berechtigt, wenn die angefochtene Verfügung ihre geschützten Interessen tangiert
(Philipp Maier/Ivan Vagnato, in: Jolanta Kren Kostkiewcz/Dominik Vock [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl.,
Zürich 2017, N 6 zu Art. 17 SchKG).

1.4. Vorliegend hat der Beschwerdeführer gegen die Kollokationsanzeige innert
der Frist von 10 Tagen schriftlich Beschwerde erhoben. Eine allfällige Nichtigkeit
derselbigen wäre von Amtes wegen und unabhängig einer Frist festzustellen
(Art. 22 Abs. 1 SchKG). Als Adressat der Verfügung ist er zur
Beschwerdeerhebung legitimiert. Darauf ist folglich einzutreten.

2.1. Anfechtungsobjekt der Aufsichtsbeschwerde ist die Kollokationsanzeige
vom 26. Februar 2021. Im Wesentlichen wird geltend gemacht, die
Kollokationsanzeige verstosse gegen den Grundsatz des ordentlichen
Betreibungsorts am Wohnsitz. Der Beschwerdeführer sei spätestens seit Anfang
2019, jedenfalls vor der Pfändung der Vermögenswerte, nach K.________
umgezogen. Folglich sei die Nichtigkeit sämtlicher der Kollokationsanzeige
vorangegangenen Betreibungshandlungen festzustellen.

2.2. Die möglichen Betreibungsorte sind im SchKG als numerus clausus
abschliessend aufgezählt. Eine Betreibung an einem anderen als im Gesetz
definierten Ort ist unzulässig und gestützt auf Art. 22 SchKG nichtig. Die
gesetzlichen Betreibungsorte sind zwingend und von Amtes wegen zu beachten
(Benno Krüsi, in: Jolanta Kren Kostkiewcz/Dominik Vock [Hrsg.], Kommentar zum

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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., Zürich 2017, N 6 zu
Art. 46 SchKG). Die sachliche und örtliche Zuständigkeit ist für jede einzelne
Betreibungshandlung von Amtes wegen durch den Betreibungsbeamten zu
prüfen. Gemäss Art. 46 Abs. 1 SchKG ist der Schuldner an seinem Wohnsitz zu
betreiben. Der ordentliche Betreibungsort findet immer dann Anwendung, wenn
nicht ein besonderer Betreibungsort gemäss Art. 48 – 52 SchKG vorliegt.

2.3. Der Wohnsitz definiert sich in casu nach den einschlägigen Bestimmungen
von Art. 23 ff. ZGB. Zur Bestimmung des Wohnsitzes und damit des ordentlichen
Betreibungsortes ist der Ort festzustellen, wo sich eine Person in für Dritte
objektiver und erkennbarer Weise mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält
und den sie zum Mittelpunkt ihrer persönlichen Lebensbeziehungen und
Interessen gemacht hat. Gestützt auf Art. 23 Abs. 2 ZGB kann keine Person an
mehreren Orten gleichzeitig Wohnsitz haben. Daraus wird gefolgert, dass ein
neuer Wohnsitz solange unmöglich ist, als der alte nicht aufgegeben wurde (Krüsi,
a.a.O., N 19 zu Art. 46 SchKG). Zur Bestimmung des Wohnsitzes des Schuldners
wird auf objektiv und für Dritte erkennbare Umstände abgestellt. Mögliche Indizien
zur Bestimmung des Wohnsitzes einer natürlichen Person sind der Ort, wo die
Schriften hinterlegt werden (BGE 119 III 54 E. 2c), wo Steuern gezahlt werden
oder wo das Stimm- und Wahlrecht ausgeübt wird.

2.4. Schuldner, welche keinen festen Wohnsitz haben, können dort betrieben
werden, wo sie sich aufhalten (Art. 48 SchKG). Wer seinen letzten Wohnsitz
aufgegeben hat, ohne einen neuen zu begründen, behält gemäss Art. 24 Abs. 1
ZGB seinen zivilrechtlichen Wohnsitz bei, kann aber dort nicht mehr betrieben
werden. Der Schuldner, der sich darauf beruft, an einem anderen Ort in der
Schweiz oder im Ausland über einen festen Wohnsitz zu verfügen, muss dies
beweisen (Pra 1995 Nr. 148 E. 1).

2.5. Verändert der Schuldner seinen Wohnsitz, nachdem ihm die Pfändung
angekündigt oder nachdem ihm die Konkursandrohung oder der Zahlungsbefehl
zur Wechselbetreibung zugestellt worden ist, wird die Betreibung am bisherigen
Wohnort fortgesetzt (Art. 53 SchKG). Erfolgt der Domizilwechsel vor den
obgenannten Zeitpunkten, ist eine Betreibung am neuen Domizil des Schuldners
fortzusetzen, wobei die Rechtswirksamkeit von am bisherigen Wohnsitz
vorgenommenen Betreibungshandlungen durch einen späteren Wohnsitzwechsel
nicht berührt wird (Krüsi, a.a.O., N 5 zu Art. 53 SchKG).

3.1. Vorliegend hat der Beschwerdeführer in den Betreibungen Nr. C._____ und
D._____ bzw. der Gruppenpfändung Nr. G._____ des Betreibungsamts Maloja

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eine Kollokationsanzeige vom 26. Februar 2021 angefochten. Aus den Akten ist
ersichtlich, dass die E._____ am 9. Januar 2020 das Fortsetzungsbegehren auf
Verlustschein und die S.________ am 15. Januar 2020 die Fortsetzung der
Betreibung verlangt haben (BA act. 1.01 und BA act. 1.02). Die
Pfändungsankündigungen an den Beschwerdeführer wurden vom Betreibungsamt
Maloja am 17. Januar 2020 aus- (BA act. 1.01 und BA act. 1.02) und dem
damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers spätestens am 18. Januar
2020 zugestellt (vgl. act. BA act. 1.06, Schreiben vom 18. Januar 2020). In diesen
Pfändungsankündigungen wurde festgehalten, dass die Pfändung in der Wohnung
an der I._____ in H._____ erfolge. Der Pfändungsvollzug erfolgte am 23. Januar
2020. In der Pfändungsurkunde vom 11. Mai 2020 wurde festgehalten, dass der
Beschwerdeführer nicht in H._____ vorgefunden werden konnte und am 20. März
2020 von Rechtsanwalt Howald abgemeldet worden sei. Die neue Adresse sei mit
c/o F._____, Im J._____, K._____, angegeben worden. Das Betreibungsamt Bern-
Mittelland habe versucht, den Beschwerdeführer an dieser Adresse
einzuvernehmen. Der Schuldner habe dort aber nicht vorgefunden werden können
(BA act. 1.03).

3.2. Es ist offensichtlich, dass sich der Beschwerdeführer den Handlungen des
Betreibungsamts Maloja entzogen hat. Ungeachtet dessen ist aus den Umständen
zu ermitteln, ob beim Beschwerdeführer am 18. Januar 2020, dem nach Art. 53
SchKG für die Fixierung des Betreibungsortes massgebenden Tag, von einem
Wohnsitz in H._____ ausgegangen werden kann. Dies ist anhand der für Dritte
erkennbaren objektiven Umstände zu ermitteln.

3.3. Aus den Akten geht hervor, dass in sämtlichen Geschäftsfallprotokollen
früherer Betreibungen der Schuldner bereits mit einer Adresse in K.________
angeschrieben war. Allerdings handelt es sich dabei lediglich um die care of-
Adresse am Wohnsitz der Schwester des Beschwerdeführers, welche
offensichtlich für ihren Bruder die Korrespondenz geführt hatte. Daraus lässt sich
indes nicht auf einen Wohnsitz oder Aufenthalt des Beschwerdeführers in
K.________ schliessen. Selbst der Rechtsvertreter der Schwester des
Beschwerdeführers machte in einem Schreiben vom 28. November 2019 an das
Betreibungsamt Bern-Mittelland geltend, die Anschrift des Beschwerdeführers
laute auf L._____, H._____. Der Beschwerdeführer halte sich nicht bei seiner
Schwester auf, sondern statte ihr lediglich Besuche ab. Aufgrund der Tatsache,
dass er gelegentlich die Postadresse seiner Klientin angebe, da diese ihn bei
administrativen Tätigkeiten unterstütze, könne keine örtliche Zuständigkeit
abgeleitet werden (vgl. BA act. 1.04). Ohnehin ist vor allem das Verhalten des

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Beschwerdeführers zu würdigen. Dieser hat nie geltend gemacht, in K.________
zu wohnen. Gegenteiliges ist der Fall. Der Beschwerdeführer hat sich noch mit
Schreiben vom 21. März 2019 unter Angabe seiner Adresse in H._____ an das
Betreibungsamt Bern-Mittelland gewandt (act. B.23.4).

3.4. Mit Schreiben vom 5. Mai 2021 an die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland
(vgl. act. B.23.6) machte der Beschwerdeführer per 1. April 2020 einen
Domizilwechsel nach K.________ zu seiner Schwester geltend. Dies geht auch
aus dem Einvernahmeprotokoll des Betreibungsamts Bern-Mittelland vom 30. April
2020 hervor (BA act. 1.04). Aus den Handelsregisterauszügen der M.________
sowie der Wohnbaugenossenschaft N.________ (Stand 24. Juli 2020; vgl. BA act.
1.04) geht hervor, dass der Beschwerdeführer weiterhin mit Wohnort H._____
eingetragen war. Mit Schreiben vom 15. November 2019 (BA act. 1.06) machte
der    damalige     Rechtsvertreter  des     Beschwerdeführers     zu   einer
Pfändungsankündigung vom 12. November 2019 geltend, sein Mandant lasse
ausrichten, dass er zum besagten Zeitpunkt nicht in H._____ sein könne.
Stattdessen werde er sich zum besagten Zeitpunkt bei seiner Schwester in
K.________ aufhalten. Aufgrund des zeitweisen Aufenthaltsorts sei eine weitere
oder gar persönliche Teilnahme des Rechtsvertreters nicht möglich.

3.5. Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mit seiner
Schwester am 5./11. Dezember 2019 einen Untermietvertrag über eine 3.5-
Zimmer-Wohnung in H._____ abgeschlossen hat. Darin wurde vereinbart, dass
die Mietkonditionen denjenigen des Hauptmietvertrages entsprechen würden.
Gemäss dem im Recht liegenden Hauptmietvertrag zwischen der Schwester des
Beschwerdeführers und dem (Haupt-)Vermieter wurde der 15. Dezember 2019 als
Mietbeginn vereinbart. Die Kündigungsfrist wurde mit einem Monat auf Ende jeden
Monats – frühestens folglich auf 31. Januar 2020 – angegeben. Der Mietzins
betrug monatlich CHF 2'200.00 (BA act. 1.06). Beide Verträge wurden vom
damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 27.
Dezember 2019 an das Betreibungsamt Maloja gesendet mit dem gleichzeitigen
Ersuchen, den Notbedarf angesichts des monatlichen Mietzinses ab dem 15.
Dezember 2019 zu erhöhen. Eine leserliche Kopie des Hauptmietvertrages wurde
erst mit Eingabe vom 7. Februar 2020 an das Betreibungsamt der Region Maloja
übermittelt (BA act. 1.06). Weiter ist aus den Akten ersichtlich, dass sowohl die
O.________ wie auch die P.________ und die Krankenkasse ihre Schreiben an
den Beschwerdeführer nach H._____ sendeten. Am 20. März 2020 wurde der
Gemeinde H._____ schliesslich vom neu mandatierten Rechtsanwalt Dr. iur.
Christoph Howald mitgeteilt, dass per diesem Datum der Beschwerdeführer nach

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K.________ abzumelden sei (vgl. auch act. B.9 mit Hinweis Zuzug aus H._____
per 1. April 2020).

3.6. Wenn nun aber der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der
Pfändungsankündigungen und des Pfändungsvollzugs in der Gemeinde H._____
angemeldet      war,    ihm    sämtliche    Korrespondenzen      (Lohnausweise,
Krankenkassenrechnungen, Bankauszüge) nach H._____ zugestellt wurden, die
Eintragungen im Handelsregister nach wie vor auf den Wohnsitz H._____
lauteten, der Rechtsvertreter der Schwester des Beschwerdeführers noch am 28.
November 2019 ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, der Beschwerdeführer
halte sich nicht bei dessen Schwester auf, die Korrespondenzen seien an seine
Adresse in H._____ zu richten, vor allem aber der Beschwerdeführer im
Dezember 2019 einen Untermietvertrag über eine 3.5-Zimmer-Wohnung in
H._____ unterzeichnete, diesen Mietvertrag noch am 7. Februar 2020 beim
Betreibungsamt einreichte und in den Korrespondenzen ausdrücklich auf einen
entsprechenden Mietzins bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen
Existenzminimums beharrte, welcher offensichtlich nur für die Wohnung am
Wohnsitz des Schuldners berücksichtigt werden konnte, ist offensichtlich, dass der
Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Pfändungsankündigungen am 18. Januar
2020 beabsichtigte, sich dauerhaft in H._____ aufzuhalten.

3.7. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung vom 14. April
2021 ausführen lässt, sein faktischer und tatsächlicher Aufenthalt sei in
K.________ gewesen (act. A.7. Ziff. 7), ist dies unzutreffend. Entgegen den
Ausführungen in der Beschwerdebegründung ist dabei unmassgeblich, ob das
Betreibungsamt in seinen Korrespondenzen und Aktennotizen aufgrund der
erschwerten Erreichbarkeit des Beschwerdeführers einen tatsächlichen Aufenthalt
des Beschwerdeführers bei seiner Schwester in K.________ vermutete und
entsprechende Korrespondenzen führte. Nur am Rande sei erwähnt, dass der
Nachweis für einen fehlenden Wohnsitz trotz Anmeldung bei der Gemeinde
H._____ und unterzeichnetem Untermietvertrag Sache des Beschwerdeführers
wäre und dieser Nachweis nicht durch Aktennotizen Dritter, welche aufgrund des
Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer der Pfändung entzogen hat, erbracht
werden kann.

3.8. Folglich hatte er zum damaligen Zeitpunkt Wohnsitz H._____. Die
Betreibungshandlungen des Betreibungsamtes Maloja waren daher nach wie vor
an seinem Wohnsitz in H._____ vorzunehmen. Nachdem ihm die Pfändung am
18. Januar 2020 angekündigt worden war, trat entsprechend Art. 53 SchKG die
Fixationswirkung für die Betreibungen Nr. C._____ und D._____ bzw. die

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Pfändung Nr. G._____ ein. Die Betreibungen durften daher am bisherigen
Betreibungsort fortgesetzt werden. Die Abmeldung am 20. März 2020 nach
K.________ änderte daran nichts mehr. Eine Verletzung von Art. 46 SchKG liegt
folgerichtig nicht vor, wenn das örtlich zuständige Betreibungsamt Maloja am 26.
Februar 2021 die angefochtene Kollokationsanzeige erliess.

3.9. War das Betreibungsamt Maloja aber für die Kollokationsanzeige wie schon
für die Pfändung der Vermögenswerte örtlich zuständig, kann in diesen sowie in
den diesen vorhergegangenen Betreibungshandlungen keine Nichtigkeit im Sinne
von Art. 22 SchKG erkannt werden. Folglich ist das Begehren um Aufhebung der
Kollokationsanzeige sowie Feststellung der Nichtigkeit der vorangegangenen
Betreibungshandlungen abzuweisen.

4.1. Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer ohne konkretes Rechtsbegehren
die Kollokationsanzeige sinngemäss dahingehend, dass eine Verletzung von Art.
106 Abs. 2 SchKG vorliege. Seine Schwester habe ihm ein Darlehen über CHF
50'000.00 gewährt. Sein Kontoauszug weise einen Saldo von CHF 50'903.73 aus.
Dieser Betrag entspreche exakt dem vom Betreibungsamt Maloja gepfändeten
Betrag. Dabei sei nicht erwähnt worden, dass es sich dabei um ein Darlehen der
Schwester gehandelt habe, was diese bereits in einem Schreiben an das
Betreibungsamt Bern-Mittelland vom 22. Juli 2020 erklärt habe. Dies hätte in der
Pfändungsurkunde vermerkt und den Parteien angezeigt werden sollen.

4.2. Die Rüge der unvollständigen Kollokationsanzeige vom 26. Februar 2021
erfolgt verspätet, nachdem sie erstmals am 14. April 2021 vorgebracht wurde.
Darauf ist nicht einzutreten. Ohnehin sind die Ausführungen unzutreffend. Art. 106
SchKG behandelt das Widerspruchsverfahren, nämlich die Geltendmachung von
Rechten Dritter an gepfändeten Vermögenswerten. Mit der Drittansprache können
namentlich Eigentumsrechte bzw. ein Eigentumsvorbehalt vorgebracht werden.
Für rein obligatorische Ansprüche steht das Verfahren demgegenüber nicht zur
Verfügung (Georg Zondeler, in: Jolanta Kren Kostkiewcz/Dominik Vock [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl.,
Zürich 2017, N 7 zu Art. 106 SchKG). Ein angemeldeter Drittanspruch ist vom
Betreibungsamt in die Pfändungsurkunde aufzunehmen. Das Betreibungsamt ist
indessen nicht verpflichtet, den Drittanspruch auf seine materiellen
Besonderheiten zu prüfen. Nicht zu berücksichtigen sind einzig offensichtlich
haltlose Anmeldungen, namentlich solcher unbeteiligter Dritter. Ebenso ist der
Drittanspruch innert angemessener Frist anzubringen.

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4.3. Vorab ist festzuhalten, dass aufgrund der obigen Ausführungen das
Betreibungsamt Maloja in den Betreibungen Nr. C._____ und Nr. D.________
zuständig ist. Behauptete Eingaben an das Betreibungsamt Bern-Mittelland –
ohne ersichtlichen Zusammenhang mit den Betreibungen Nr. C._____ und
D._____ – sind nicht im Sinne von Art. 106 SchKG aufzunehmen. Hinzu kommt,
dass es sich bei Darlehen bzw. Ansprüchen auf Rückzahlung von Darlehen
offensichtlich um rein obligatorische Ansprüche handelt, für welche der
Drittanspruch nicht geltend gemacht werden kann. Somit erweist sich die Rüge als
unbegründet. Es kann offengelassen werden, ob der Beschwerdeführer überhaupt
zur entsprechenden Rüge legitimiert wäre, da der Drittanspruch grundsätzlich vom
Gläubiger und nicht vom Schuldner geltend zu machen ist. Hinzu kommt, dass
nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer ein entsprechendes Begehren
beim Betreibungsamt Maloja geltend gemacht hat. Dies geht aus dem Schreiben
vom 22. Juli 2020 jedenfalls nicht hervor. Das Aufsichtsbeschwerdeverfahren vor
dem Kantonsgericht von Graubünden dient zudem nicht dazu, Drittansprüche
eines Gläubigers entgegenzunehmen und Anmeldungen nachzuholen.

5.    Soweit schliesslich sinngemäss ein Verstoss gegen die Berechnung des
Existenzminimums vom 7. März 2020 geltend gemacht wird, ist darauf im Rahmen
der vorliegenden Beschwerde gegen eine Kollokationsanzeige nicht einzutreten.
Die Pfändung des Einkommens wurde dem Beschwerdeführer bzw. seinem
Rechtsvertreter mit Pfändungsurkunde vom 11. Mai 2020, ausgestellt am 12. Mai
2020 (vgl. act. A.3, S. 2), angezeigt. Der Pfändungsurkunde lag die betreffende
Berechnung des Existenzminimums vom 7. März 2020 bei (BA act. 1.03). Die
Rüge der falschen Berechnung des Existenzminimums erfolgt damit offensichtlich
verspätet (vgl. Art. 17 Abs. 2 SchKG).

6.     Zusammenfassend hat das Betreibungsamt Maloja weder den Sachverhalt
unrichtig festgestellt, wenn es H._____ als den Wohnort des Beschwerdeführers
zum Zeitpunkt der Pfändungsankündigung festgestellt hat, und es hat folglich auch
keine Rechtsverletzung begangen, wenn es die angefochtene Kollokationsanzeige
erlassen hat. Die Rüge betreffend die Verletzung von Art. 106 SchKG erweist sich
als unbegründet, auf diejenige der Verletzung des betreibungsrechtlichen
Existenzminimums ist mangels verspäteter Beschwerde sowie mangels
genügender Substantiierung nicht einzutreten.

7.    Nicht einzutreten ist schliesslich auf die vom Beschwerdeführer
mitunterzeichneten Eingaben von F._____. Die Rügen gegenüber den Behörden
erweisen sich als appellatorisch. Im Weiteren ist das Kantonsgericht nicht
Aufsichtsbehörde über das Betreibungsamt Bern-Mittelland, so dass Anweisungen

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an dieses zum Vornherein nicht erteilt werden können. Schliesslich braucht daher
nicht weiter darauf eingegangen zu werden, inwiefern Ausführungen von F._____
als Gläubigerin gegenüber dem Beschwerdeführer als Schuldner in einem vom
Schuldner angehobenen Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde
überhaupt zulässig sind.

8.    Mit dem vorliegenden Hauptentscheid wird ein Entscheid über den Antrag,
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, obsolet.

9.     Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV
ist das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde kostenlos. Die
– rein intern zu verbuchenden – Verfahrenskosten von CHF 800.00 verbleiben
demnach beim Kanton.

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Demnach wird erkannt:

1.   Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.   Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 verbleiben beim
     Kanton Graubünden und werden zu Lasten der Gerichtskasse verbucht.

3.   Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG
     Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000
     Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht
     schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der
     Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise
     einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren
     Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff.,
     72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

4.   Mitteilung an:

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