Entscheid vom 03. August 2021 - Entscheidsuche.ch
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Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 03. August 2021 Referenz KSK 21 8 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Besetzung Cavegn, Vorsitzender Bergamin und Michael Dürst Guetg, Aktuar Parteien A._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Florian Kaufmann Schwarztorstrasse 7, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Aufhebung Kollokationsanzeige Anfechtungsobj. Kollokationsanzeige des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Maloja vom 26.02.2021 Mitteilung 03. August 2021
Sachverhalt A. Am 26. Februar 2021 stellte das Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja (fortan Betreibungsamt Maloja) B._____ in den Betreibungen Nr. C._____ und Nr. D._____ eine Kollokationsanzeige betreffend Aufstellung von Kollokations- und Verteilungslisten zu. Darin wurden für die S.________ eine Dividende von CHF 142.10 bei einem Verlust von CHF 966.30 und für die E._____ eine Dividende von CHF 60'912.18 bei einem Verlust von CHF 802'515.67 angezeigt. B. Mit Eingabe vom 8. März 2021 gelangte B._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) durch seinen Rechtsvertreter MLaw Florian Kaufmann an das Kantonsgericht von Graubünden (fortan Kantonsgericht) als Aufsichtsbehörde in SchK-Sachen mit folgenden Anträgen: 1. Die Verfügung des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Maloja vom 26. Februar 2021 (Ref.: R.________/Pfändungsgruppe Nr. G._____) sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei eine Frist von 10 Tagen ab Erhalt der amtlichen Akten zur Ergänzung der vorliegenden Beschwerde einzuräumen. 3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. C. Am 16. März 2021 reichte F._____, die Schwester des Beschwerdeführers, Unterlagen ein. D. Mit Schreiben vom 19. März 2021 verzichtete das Betreibungsamt Maloja auf eine Stellungnahme. Am 24. März 2021 beantragte es, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. Im Wesentlichen wurde festgehalten, die Pfändung in der Gruppe Nr. G._____ sei am 23. Januar 2020 vollzogen worden. Zu diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in H._____ gehabt. Zur Einvernahme des Schuldners und zur Sicherung von Vermögenswerten sei das Betreibungsamt Bern-Mittelland rechtshilfeweise beauftragt worden. Es könne nicht genau nachvollzogen werden, gegen was sich die Beschwerde richte. E. Mit auch vom Beschwerdeführer unterzeichneten Eingaben vom 26. März 2021 und vom 29. März 2021 liess die Schwester des Beschwerdeführers weitere Unterlagen zustellen. F. Am 14. April 2021 begründete der Beschwerdeführer seine Beschwerde. Im Wesentlichen rügte er eine Verletzung von Art. 46 SchKG, weil der Beschwerdeführer schon seit 10 Jahren nicht mehr in H._____ wohne und sich bei seiner Schwester in K.________/BE aufhalte. Davon sei selbst das 2 / 12
Betreibungsamt ausgegangen. Somit seien die dem Kollokationsplan zugrundeliegenden Betreibungen und Pfändungen sowie sämtliche weiteren Handlungen des Betreibungsamtes nichtig. Zudem habe es sich bei den gepfändeten Vermögenswerten gemäss Pfändung vom 17. Februar 2020 um Geld der Schwester des Beschwerdeführers gehandelt. Dies habe die Schwester bereits im Juli 2020 beim Betreibungsamt Bern-Mittelland geltend gemacht, was allerdings nicht in den Akten sei. Dritte könnten ihre Ansprüche gestützt auf Art. 106 Abs. 2 SchKG anmelden. Das Betreibungsamt habe zudem mit der Berechnung des Existenzminimums vom 7. März 2020 gegen Art. 93 SchKG verstossen. G. Mit Stellungnahme vom 23. April 2021 beantragte das Betreibungsamt Maloja erneut, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter diese abzuweisen. Die Betreibungshandlungen seien allesamt vor der rückwirkend per 23. März 2020 erfolgten Abmeldung aus H._____ erfolgt. Sie hätten mangels neuem Betreibungsort auch nicht andernorts ausgeführt werden können. H. Mit Eingabe vom 10. Mai 2021 (Poststempel) führte F._____ aus, sie sei nun selber Partei des Verfahrens geworden und mache ihre Forderung im Verfahren KSK 21 8 geltend. Es bestehe Irreführung der Justiz. Sämtliche auf den Verlustscheinen ausgestellten Beträge würden als ihre Forderung geltend gemacht. Alle Akten des Betreibungsamts Bern-Mittelland seien zu edieren. Es würden Umtriebsentschädigungen für Anwalts- und Administrativkosten geltend gemacht. Alle gepfändeten Vermögenswerte würden ihr Eigentum darstellen und seien ihr bzw. ihrem Bruder zurückzuerstatten. Erwägungen 1.1. Gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes kann nach Art. 17 Abs. 1 SchKG bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Im Kontext von Betreibungshandlungen kann sich der Beschwerdeführer somit auf jede Verletzung der Bestimmungen über deren Vollzug berufen. Im Kanton Graubünden amtet das Kantonsgericht nach Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG (BR 220.000) als einzige Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter. Die interne Zuständigkeit fällt dabei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zu (Art. 8 Abs. 1 KGV [BR 173.100]). Die Beschwerde ist schriftlich (Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG) und binnen einer Frist von zehn Tagen seit Kenntnisnahme von der angefochtenen Verfügung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) einzureichen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren gemäss Art. 10 EGzSchKG, 3 / 12
soweit das SchKG und das EGzSchKG keine Vorschriften enthalten, nach der ZPO und dem EGzZPO (BR 320.100). 1.2. Die Kantone regeln – unter Beachtung der bundesrechtlichen Minimalvorschriften (Art. 20a Abs. 2 SchKG) – im Weiteren das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG hat die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. auch Art. 17 Abs. 2 EGzSchKG). 1.3. Zur Beschwerde nach Art. 17 SchKG ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung oder durch ein Untätigwerden eines Vollstreckungsorgans in seinen rechtlich geschützten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (Pra 2019 Nr. 57 E. 3.2; Pra 2019 Nr. 33 E. 4.2.2). Dritte, das heisst am Verfahren nicht als Gläubiger oder Schuldner direkt Beteiligte, sind zur Beschwerde nur berechtigt, wenn die angefochtene Verfügung ihre geschützten Interessen tangiert (Philipp Maier/Ivan Vagnato, in: Jolanta Kren Kostkiewcz/Dominik Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., Zürich 2017, N 6 zu Art. 17 SchKG). 1.4. Vorliegend hat der Beschwerdeführer gegen die Kollokationsanzeige innert der Frist von 10 Tagen schriftlich Beschwerde erhoben. Eine allfällige Nichtigkeit derselbigen wäre von Amtes wegen und unabhängig einer Frist festzustellen (Art. 22 Abs. 1 SchKG). Als Adressat der Verfügung ist er zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Darauf ist folglich einzutreten. 2.1. Anfechtungsobjekt der Aufsichtsbeschwerde ist die Kollokationsanzeige vom 26. Februar 2021. Im Wesentlichen wird geltend gemacht, die Kollokationsanzeige verstosse gegen den Grundsatz des ordentlichen Betreibungsorts am Wohnsitz. Der Beschwerdeführer sei spätestens seit Anfang 2019, jedenfalls vor der Pfändung der Vermögenswerte, nach K.________ umgezogen. Folglich sei die Nichtigkeit sämtlicher der Kollokationsanzeige vorangegangenen Betreibungshandlungen festzustellen. 2.2. Die möglichen Betreibungsorte sind im SchKG als numerus clausus abschliessend aufgezählt. Eine Betreibung an einem anderen als im Gesetz definierten Ort ist unzulässig und gestützt auf Art. 22 SchKG nichtig. Die gesetzlichen Betreibungsorte sind zwingend und von Amtes wegen zu beachten (Benno Krüsi, in: Jolanta Kren Kostkiewcz/Dominik Vock [Hrsg.], Kommentar zum 4 / 12
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., Zürich 2017, N 6 zu Art. 46 SchKG). Die sachliche und örtliche Zuständigkeit ist für jede einzelne Betreibungshandlung von Amtes wegen durch den Betreibungsbeamten zu prüfen. Gemäss Art. 46 Abs. 1 SchKG ist der Schuldner an seinem Wohnsitz zu betreiben. Der ordentliche Betreibungsort findet immer dann Anwendung, wenn nicht ein besonderer Betreibungsort gemäss Art. 48 – 52 SchKG vorliegt. 2.3. Der Wohnsitz definiert sich in casu nach den einschlägigen Bestimmungen von Art. 23 ff. ZGB. Zur Bestimmung des Wohnsitzes und damit des ordentlichen Betreibungsortes ist der Ort festzustellen, wo sich eine Person in für Dritte objektiver und erkennbarer Weise mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält und den sie zum Mittelpunkt ihrer persönlichen Lebensbeziehungen und Interessen gemacht hat. Gestützt auf Art. 23 Abs. 2 ZGB kann keine Person an mehreren Orten gleichzeitig Wohnsitz haben. Daraus wird gefolgert, dass ein neuer Wohnsitz solange unmöglich ist, als der alte nicht aufgegeben wurde (Krüsi, a.a.O., N 19 zu Art. 46 SchKG). Zur Bestimmung des Wohnsitzes des Schuldners wird auf objektiv und für Dritte erkennbare Umstände abgestellt. Mögliche Indizien zur Bestimmung des Wohnsitzes einer natürlichen Person sind der Ort, wo die Schriften hinterlegt werden (BGE 119 III 54 E. 2c), wo Steuern gezahlt werden oder wo das Stimm- und Wahlrecht ausgeübt wird. 2.4. Schuldner, welche keinen festen Wohnsitz haben, können dort betrieben werden, wo sie sich aufhalten (Art. 48 SchKG). Wer seinen letzten Wohnsitz aufgegeben hat, ohne einen neuen zu begründen, behält gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB seinen zivilrechtlichen Wohnsitz bei, kann aber dort nicht mehr betrieben werden. Der Schuldner, der sich darauf beruft, an einem anderen Ort in der Schweiz oder im Ausland über einen festen Wohnsitz zu verfügen, muss dies beweisen (Pra 1995 Nr. 148 E. 1). 2.5. Verändert der Schuldner seinen Wohnsitz, nachdem ihm die Pfändung angekündigt oder nachdem ihm die Konkursandrohung oder der Zahlungsbefehl zur Wechselbetreibung zugestellt worden ist, wird die Betreibung am bisherigen Wohnort fortgesetzt (Art. 53 SchKG). Erfolgt der Domizilwechsel vor den obgenannten Zeitpunkten, ist eine Betreibung am neuen Domizil des Schuldners fortzusetzen, wobei die Rechtswirksamkeit von am bisherigen Wohnsitz vorgenommenen Betreibungshandlungen durch einen späteren Wohnsitzwechsel nicht berührt wird (Krüsi, a.a.O., N 5 zu Art. 53 SchKG). 3.1. Vorliegend hat der Beschwerdeführer in den Betreibungen Nr. C._____ und D._____ bzw. der Gruppenpfändung Nr. G._____ des Betreibungsamts Maloja 5 / 12
eine Kollokationsanzeige vom 26. Februar 2021 angefochten. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die E._____ am 9. Januar 2020 das Fortsetzungsbegehren auf Verlustschein und die S.________ am 15. Januar 2020 die Fortsetzung der Betreibung verlangt haben (BA act. 1.01 und BA act. 1.02). Die Pfändungsankündigungen an den Beschwerdeführer wurden vom Betreibungsamt Maloja am 17. Januar 2020 aus- (BA act. 1.01 und BA act. 1.02) und dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers spätestens am 18. Januar 2020 zugestellt (vgl. act. BA act. 1.06, Schreiben vom 18. Januar 2020). In diesen Pfändungsankündigungen wurde festgehalten, dass die Pfändung in der Wohnung an der I._____ in H._____ erfolge. Der Pfändungsvollzug erfolgte am 23. Januar 2020. In der Pfändungsurkunde vom 11. Mai 2020 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht in H._____ vorgefunden werden konnte und am 20. März 2020 von Rechtsanwalt Howald abgemeldet worden sei. Die neue Adresse sei mit c/o F._____, Im J._____, K._____, angegeben worden. Das Betreibungsamt Bern- Mittelland habe versucht, den Beschwerdeführer an dieser Adresse einzuvernehmen. Der Schuldner habe dort aber nicht vorgefunden werden können (BA act. 1.03). 3.2. Es ist offensichtlich, dass sich der Beschwerdeführer den Handlungen des Betreibungsamts Maloja entzogen hat. Ungeachtet dessen ist aus den Umständen zu ermitteln, ob beim Beschwerdeführer am 18. Januar 2020, dem nach Art. 53 SchKG für die Fixierung des Betreibungsortes massgebenden Tag, von einem Wohnsitz in H._____ ausgegangen werden kann. Dies ist anhand der für Dritte erkennbaren objektiven Umstände zu ermitteln. 3.3. Aus den Akten geht hervor, dass in sämtlichen Geschäftsfallprotokollen früherer Betreibungen der Schuldner bereits mit einer Adresse in K.________ angeschrieben war. Allerdings handelt es sich dabei lediglich um die care of- Adresse am Wohnsitz der Schwester des Beschwerdeführers, welche offensichtlich für ihren Bruder die Korrespondenz geführt hatte. Daraus lässt sich indes nicht auf einen Wohnsitz oder Aufenthalt des Beschwerdeführers in K.________ schliessen. Selbst der Rechtsvertreter der Schwester des Beschwerdeführers machte in einem Schreiben vom 28. November 2019 an das Betreibungsamt Bern-Mittelland geltend, die Anschrift des Beschwerdeführers laute auf L._____, H._____. Der Beschwerdeführer halte sich nicht bei seiner Schwester auf, sondern statte ihr lediglich Besuche ab. Aufgrund der Tatsache, dass er gelegentlich die Postadresse seiner Klientin angebe, da diese ihn bei administrativen Tätigkeiten unterstütze, könne keine örtliche Zuständigkeit abgeleitet werden (vgl. BA act. 1.04). Ohnehin ist vor allem das Verhalten des 6 / 12
Beschwerdeführers zu würdigen. Dieser hat nie geltend gemacht, in K.________ zu wohnen. Gegenteiliges ist der Fall. Der Beschwerdeführer hat sich noch mit Schreiben vom 21. März 2019 unter Angabe seiner Adresse in H._____ an das Betreibungsamt Bern-Mittelland gewandt (act. B.23.4). 3.4. Mit Schreiben vom 5. Mai 2021 an die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (vgl. act. B.23.6) machte der Beschwerdeführer per 1. April 2020 einen Domizilwechsel nach K.________ zu seiner Schwester geltend. Dies geht auch aus dem Einvernahmeprotokoll des Betreibungsamts Bern-Mittelland vom 30. April 2020 hervor (BA act. 1.04). Aus den Handelsregisterauszügen der M.________ sowie der Wohnbaugenossenschaft N.________ (Stand 24. Juli 2020; vgl. BA act. 1.04) geht hervor, dass der Beschwerdeführer weiterhin mit Wohnort H._____ eingetragen war. Mit Schreiben vom 15. November 2019 (BA act. 1.06) machte der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu einer Pfändungsankündigung vom 12. November 2019 geltend, sein Mandant lasse ausrichten, dass er zum besagten Zeitpunkt nicht in H._____ sein könne. Stattdessen werde er sich zum besagten Zeitpunkt bei seiner Schwester in K.________ aufhalten. Aufgrund des zeitweisen Aufenthaltsorts sei eine weitere oder gar persönliche Teilnahme des Rechtsvertreters nicht möglich. 3.5. Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mit seiner Schwester am 5./11. Dezember 2019 einen Untermietvertrag über eine 3.5- Zimmer-Wohnung in H._____ abgeschlossen hat. Darin wurde vereinbart, dass die Mietkonditionen denjenigen des Hauptmietvertrages entsprechen würden. Gemäss dem im Recht liegenden Hauptmietvertrag zwischen der Schwester des Beschwerdeführers und dem (Haupt-)Vermieter wurde der 15. Dezember 2019 als Mietbeginn vereinbart. Die Kündigungsfrist wurde mit einem Monat auf Ende jeden Monats – frühestens folglich auf 31. Januar 2020 – angegeben. Der Mietzins betrug monatlich CHF 2'200.00 (BA act. 1.06). Beide Verträge wurden vom damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 27. Dezember 2019 an das Betreibungsamt Maloja gesendet mit dem gleichzeitigen Ersuchen, den Notbedarf angesichts des monatlichen Mietzinses ab dem 15. Dezember 2019 zu erhöhen. Eine leserliche Kopie des Hauptmietvertrages wurde erst mit Eingabe vom 7. Februar 2020 an das Betreibungsamt der Region Maloja übermittelt (BA act. 1.06). Weiter ist aus den Akten ersichtlich, dass sowohl die O.________ wie auch die P.________ und die Krankenkasse ihre Schreiben an den Beschwerdeführer nach H._____ sendeten. Am 20. März 2020 wurde der Gemeinde H._____ schliesslich vom neu mandatierten Rechtsanwalt Dr. iur. Christoph Howald mitgeteilt, dass per diesem Datum der Beschwerdeführer nach 7 / 12
K.________ abzumelden sei (vgl. auch act. B.9 mit Hinweis Zuzug aus H._____ per 1. April 2020). 3.6. Wenn nun aber der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Pfändungsankündigungen und des Pfändungsvollzugs in der Gemeinde H._____ angemeldet war, ihm sämtliche Korrespondenzen (Lohnausweise, Krankenkassenrechnungen, Bankauszüge) nach H._____ zugestellt wurden, die Eintragungen im Handelsregister nach wie vor auf den Wohnsitz H._____ lauteten, der Rechtsvertreter der Schwester des Beschwerdeführers noch am 28. November 2019 ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, der Beschwerdeführer halte sich nicht bei dessen Schwester auf, die Korrespondenzen seien an seine Adresse in H._____ zu richten, vor allem aber der Beschwerdeführer im Dezember 2019 einen Untermietvertrag über eine 3.5-Zimmer-Wohnung in H._____ unterzeichnete, diesen Mietvertrag noch am 7. Februar 2020 beim Betreibungsamt einreichte und in den Korrespondenzen ausdrücklich auf einen entsprechenden Mietzins bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums beharrte, welcher offensichtlich nur für die Wohnung am Wohnsitz des Schuldners berücksichtigt werden konnte, ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Pfändungsankündigungen am 18. Januar 2020 beabsichtigte, sich dauerhaft in H._____ aufzuhalten. 3.7. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung vom 14. April 2021 ausführen lässt, sein faktischer und tatsächlicher Aufenthalt sei in K.________ gewesen (act. A.7. Ziff. 7), ist dies unzutreffend. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdebegründung ist dabei unmassgeblich, ob das Betreibungsamt in seinen Korrespondenzen und Aktennotizen aufgrund der erschwerten Erreichbarkeit des Beschwerdeführers einen tatsächlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers bei seiner Schwester in K.________ vermutete und entsprechende Korrespondenzen führte. Nur am Rande sei erwähnt, dass der Nachweis für einen fehlenden Wohnsitz trotz Anmeldung bei der Gemeinde H._____ und unterzeichnetem Untermietvertrag Sache des Beschwerdeführers wäre und dieser Nachweis nicht durch Aktennotizen Dritter, welche aufgrund des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer der Pfändung entzogen hat, erbracht werden kann. 3.8. Folglich hatte er zum damaligen Zeitpunkt Wohnsitz H._____. Die Betreibungshandlungen des Betreibungsamtes Maloja waren daher nach wie vor an seinem Wohnsitz in H._____ vorzunehmen. Nachdem ihm die Pfändung am 18. Januar 2020 angekündigt worden war, trat entsprechend Art. 53 SchKG die Fixationswirkung für die Betreibungen Nr. C._____ und D._____ bzw. die 8 / 12
Pfändung Nr. G._____ ein. Die Betreibungen durften daher am bisherigen Betreibungsort fortgesetzt werden. Die Abmeldung am 20. März 2020 nach K.________ änderte daran nichts mehr. Eine Verletzung von Art. 46 SchKG liegt folgerichtig nicht vor, wenn das örtlich zuständige Betreibungsamt Maloja am 26. Februar 2021 die angefochtene Kollokationsanzeige erliess. 3.9. War das Betreibungsamt Maloja aber für die Kollokationsanzeige wie schon für die Pfändung der Vermögenswerte örtlich zuständig, kann in diesen sowie in den diesen vorhergegangenen Betreibungshandlungen keine Nichtigkeit im Sinne von Art. 22 SchKG erkannt werden. Folglich ist das Begehren um Aufhebung der Kollokationsanzeige sowie Feststellung der Nichtigkeit der vorangegangenen Betreibungshandlungen abzuweisen. 4.1. Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer ohne konkretes Rechtsbegehren die Kollokationsanzeige sinngemäss dahingehend, dass eine Verletzung von Art. 106 Abs. 2 SchKG vorliege. Seine Schwester habe ihm ein Darlehen über CHF 50'000.00 gewährt. Sein Kontoauszug weise einen Saldo von CHF 50'903.73 aus. Dieser Betrag entspreche exakt dem vom Betreibungsamt Maloja gepfändeten Betrag. Dabei sei nicht erwähnt worden, dass es sich dabei um ein Darlehen der Schwester gehandelt habe, was diese bereits in einem Schreiben an das Betreibungsamt Bern-Mittelland vom 22. Juli 2020 erklärt habe. Dies hätte in der Pfändungsurkunde vermerkt und den Parteien angezeigt werden sollen. 4.2. Die Rüge der unvollständigen Kollokationsanzeige vom 26. Februar 2021 erfolgt verspätet, nachdem sie erstmals am 14. April 2021 vorgebracht wurde. Darauf ist nicht einzutreten. Ohnehin sind die Ausführungen unzutreffend. Art. 106 SchKG behandelt das Widerspruchsverfahren, nämlich die Geltendmachung von Rechten Dritter an gepfändeten Vermögenswerten. Mit der Drittansprache können namentlich Eigentumsrechte bzw. ein Eigentumsvorbehalt vorgebracht werden. Für rein obligatorische Ansprüche steht das Verfahren demgegenüber nicht zur Verfügung (Georg Zondeler, in: Jolanta Kren Kostkiewcz/Dominik Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., Zürich 2017, N 7 zu Art. 106 SchKG). Ein angemeldeter Drittanspruch ist vom Betreibungsamt in die Pfändungsurkunde aufzunehmen. Das Betreibungsamt ist indessen nicht verpflichtet, den Drittanspruch auf seine materiellen Besonderheiten zu prüfen. Nicht zu berücksichtigen sind einzig offensichtlich haltlose Anmeldungen, namentlich solcher unbeteiligter Dritter. Ebenso ist der Drittanspruch innert angemessener Frist anzubringen. 9 / 12
4.3. Vorab ist festzuhalten, dass aufgrund der obigen Ausführungen das Betreibungsamt Maloja in den Betreibungen Nr. C._____ und Nr. D.________ zuständig ist. Behauptete Eingaben an das Betreibungsamt Bern-Mittelland – ohne ersichtlichen Zusammenhang mit den Betreibungen Nr. C._____ und D._____ – sind nicht im Sinne von Art. 106 SchKG aufzunehmen. Hinzu kommt, dass es sich bei Darlehen bzw. Ansprüchen auf Rückzahlung von Darlehen offensichtlich um rein obligatorische Ansprüche handelt, für welche der Drittanspruch nicht geltend gemacht werden kann. Somit erweist sich die Rüge als unbegründet. Es kann offengelassen werden, ob der Beschwerdeführer überhaupt zur entsprechenden Rüge legitimiert wäre, da der Drittanspruch grundsätzlich vom Gläubiger und nicht vom Schuldner geltend zu machen ist. Hinzu kommt, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer ein entsprechendes Begehren beim Betreibungsamt Maloja geltend gemacht hat. Dies geht aus dem Schreiben vom 22. Juli 2020 jedenfalls nicht hervor. Das Aufsichtsbeschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht von Graubünden dient zudem nicht dazu, Drittansprüche eines Gläubigers entgegenzunehmen und Anmeldungen nachzuholen. 5. Soweit schliesslich sinngemäss ein Verstoss gegen die Berechnung des Existenzminimums vom 7. März 2020 geltend gemacht wird, ist darauf im Rahmen der vorliegenden Beschwerde gegen eine Kollokationsanzeige nicht einzutreten. Die Pfändung des Einkommens wurde dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter mit Pfändungsurkunde vom 11. Mai 2020, ausgestellt am 12. Mai 2020 (vgl. act. A.3, S. 2), angezeigt. Der Pfändungsurkunde lag die betreffende Berechnung des Existenzminimums vom 7. März 2020 bei (BA act. 1.03). Die Rüge der falschen Berechnung des Existenzminimums erfolgt damit offensichtlich verspätet (vgl. Art. 17 Abs. 2 SchKG). 6. Zusammenfassend hat das Betreibungsamt Maloja weder den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wenn es H._____ als den Wohnort des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Pfändungsankündigung festgestellt hat, und es hat folglich auch keine Rechtsverletzung begangen, wenn es die angefochtene Kollokationsanzeige erlassen hat. Die Rüge betreffend die Verletzung von Art. 106 SchKG erweist sich als unbegründet, auf diejenige der Verletzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums ist mangels verspäteter Beschwerde sowie mangels genügender Substantiierung nicht einzutreten. 7. Nicht einzutreten ist schliesslich auf die vom Beschwerdeführer mitunterzeichneten Eingaben von F._____. Die Rügen gegenüber den Behörden erweisen sich als appellatorisch. Im Weiteren ist das Kantonsgericht nicht Aufsichtsbehörde über das Betreibungsamt Bern-Mittelland, so dass Anweisungen 10 / 12
an dieses zum Vornherein nicht erteilt werden können. Schliesslich braucht daher nicht weiter darauf eingegangen zu werden, inwiefern Ausführungen von F._____ als Gläubigerin gegenüber dem Beschwerdeführer als Schuldner in einem vom Schuldner angehobenen Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde überhaupt zulässig sind. 8. Mit dem vorliegenden Hauptentscheid wird ein Entscheid über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, obsolet. 9. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV ist das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde kostenlos. Die – rein intern zu verbuchenden – Verfahrenskosten von CHF 800.00 verbleiben demnach beim Kanton. 11 / 12
Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden zu Lasten der Gerichtskasse verbucht. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: 12 / 12
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