Erläuterungen zur Tagesordnung - Direktorin

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Bundesrat                                      Berlin, den 18. November 2021
  Direktorin

                          Erläuterungen
                                  zur
                          Tagesordnung

                    der 1012. Sitzung des Bundesrates
               am Freitag, dem 26. November 2021, 9.30 Uhr
I N H A L T S V E R Z E I C H N I S

                                                                                              Seite
1.   Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Rennwett- und
     Lotteriegesetzes

                                  gemäß Artikel 76 Absatz 1 GG
                                  Antrag des Landes Hessen
                                  gemäß § 36 Absatz 2 GO BR
                                  Drucksache 797/21
                                                                                                1

2.   Entwurf eines Gesetzes zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates
     zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 zur Errichtung einer
     Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

                                  gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 5 GG
                                  Drucksache 777/21
                                  Ausschussbeteiligung                    - EU - In - R -       2

                                                                                        ...
- II -

                                                                                                Seite
3.
     a) Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des
        Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke
        der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung
        COM(2021) 420 final

                                  gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG
                                  Drucksache 739/21
                                  zu Drucksache 739/21
                                  Drucksache 739/1/21
                                  Ausschussbeteiligung                      - EU - Fz - In -
                                                                            - R - Wi -           3a

     b) Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und
        des Rates über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden
        Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems
        zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
        und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849
        COM(2021) 423 final

                                  gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG
                                  Drucksache 740/21
                                  zu Drucksache 740/21
                                  Drucksache 740/1/21
                                  Ausschussbeteiligung                      - EU - Fz - In -
                                                                            - R - Wi -           3b

                                                                                          ...
- III -

                                                                                             Seite
4.   Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des
     Rates zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche
     und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen
     (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010
     COM(2021) 421 final; Ratsdok. 10287/21

                                   gemäß Artikel 12 Buchstabe b EUV
                                   und §§ 3 und 5 EUZBLG
                                   Drucksache 748/21
                                   zu Drucksache 748/21
                                   Drucksache 748/1/21
                                   Ausschussbeteiligung                  - EU - Fz - In -
                                                                         - R - Wi -            4

5.   Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des
     Rates über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und
     Transfers bestimmter Kryptowerte (Neufassung)
     COM(2021) 422 final; Ratsdok. 10290/21

                                   gemäß Artikel 12 Buchstabe b EUV
                                   und §§ 3 und 5 EUZBLG
                                   Drucksache 749/21
                                   zu Drucksache 749/21
                                   Drucksache 749/1/21
                                   Ausschussbeteiligung                  - EU - Fz - In -
                                                                         - R - Wi -            5

6.   Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des
     Rates über ein Europäisches Jahr der Jugend 2022
     COM(2021) 634 final; Ratsdok. 12873/21

                                   gemäß Artikel 12 Buchstabe b EUV
                                   und §§ 3 und 5 EUZBLG
                                   Drucksache 773/21
                                   zu Drucksache 773/21
                                   Drucksache 773/1/21
                                   Ausschussbeteiligung                  - EU - AIS - FJ -
                                                                         -K-                   6

                                                                                       ...
- IV -

                                                                                               Seite
7.    Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und
      Forstwirtschaft für das Jahr 2022 (Arbeitseinkommenverordnung
      Landwirtschaft 2022 - AELV 2022)

                                   gemäß Artikel 80 Absatz 2 GG
                                   Drucksache 758/21
                                   Ausschussbeteiligung                   - AIS - AV - Fz -      7

8.    Zwölfte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-
      entgeltverordnung

                                   gemäß Artikel 80 Absatz 2 GG
                                   Drucksache 760/21
                                   Ausschussbeteiligung                   - AIS - Fz -           8

9.    Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung
      für 2022 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2022)

                                   gemäß Artikel 80 Absatz 2 GG
                                   Drucksache 769/21
                                   Ausschussbeteiligung                   - AIS - Fz -           9

10.   Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenstände-
      verordnung

                                   gemäß Artikel 80 Absatz 2 GG
                                   Drucksache 655/21
                                   Drucksache 655/1/21
                                   Ausschussbeteiligung                   - AV - G - U -
                                                                          - Wi -                10

                                                                                         ...
-V-

                                                                                              Seite
11.   Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung
      des Bundesentschädigungsgesetzes

                                    gemäß Artikel 80 Absatz 2 GG
                                    Drucksache 770/21
                                    Ausschussbeteiligung                  - Fz -               11

12.   Verordnung über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach dem
      Wohnungseigentumsgesetz (Zertifizierter-Verwalter-Prüfungs-
      verordnung - ZertVerwV)

                                    gemäß Artikel 80 Absatz 2 GG
                                    Drucksache 757/21
                                    Drucksache 757/1/21
                                    Ausschussbeteiligung                  - R - Wo -           12

13.   Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die
      Prüfung und Zulassung von Luftfahrtgerät, über das
      Luftfahrtpersonal und über die Kosten der Luftfahrtverwaltung

                                    gemäß Artikel 80 Absatz 2 GG
                                    Drucksache 761/21
                                    Ausschussbeteiligung                  - Vk - In - Wi -     13

14.   Verordnung für die Aussendung öffentlicher Warnungen in
      Mobilfunknetzen (Mobilfunk-Warn-Verordnung - MWV)

                                    gemäß Artikel 80 Absatz 2 GG
                                    Drucksache 783/21
                                    Ausschussbeteiligung                  - Wi - In -          14

                                                                                        ...
- VI -

                                                                                              Seite
15.   Allgemeine Verwaltungsvorschrift Abfallbehandlungsanlagen
      (ABA-VwV)

                                  gemäß Artikel 84 Absatz 2 GG
                                  Drucksache 735/21
                                  Drucksache 735/1/21
                                  Ausschussbeteiligung                    - U - In - Wi -      15

16.
      a) Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien
         der Europäischen Union für den Ausschuss der Kommission für
         Spirituosenerzeugnisse (Committee for Spirit Drinks) gemäß
         Artikel 47 der Verordnung (EU) 2019/787

                                  gemäß § 6 Absatz 1 EUZBLG i.V.m.
                                  Abschnitt I der Bund-Länder-
                                  Vereinbarung
                                  Drucksache 745/21
                                  Drucksache 745/1/21
                                  Ausschussbeteiligung                    - EU - AV -          16a

      b) Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien
         der Europäischen Union für die Expertengruppe der Kommission
         für den gemeinsamen europäischen Datenraum für das
         Kulturerbe

                                  gemäß § 6 Absatz 1 EUZBLG i.V.m.
                                  Abschnitt I der Bund-Länder-
                                  Vereinbarung
                                  Drucksache 763/21
                                  Drucksache 763/1/21
                                  Ausschussbeteiligung                    - EU - K -           16b

                                                                                        ...
- VII -

                                                                                 Seite
c) Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien
   der Europäischen Union für die neue Generation von Arbeits-
   gruppen im Rahmen der Offenen Methode der Koordinierung zu
   einem strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit
   auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung mit
   Blick auf den europäischen Bildungsraum und darüber hinaus
   (2021-2030) ("ET 2030")

                            gemäß § 6 Absatz 1 EUZBLG i.V.m.
                            Abschnitt I der Bund-Länder-
                            Vereinbarung
                            Drucksache 771/21
                            Drucksache 771/1/21
                            Ausschussbeteiligung                    - EU - K -    16c
-1-          Erläuterung, 1012. BR, 26.11.21

TOP 1:

Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Rennwett- und
Lotteriegesetzes
- Antrag des Landes Hessen -

      Drucksache:          797/21

   Mit der Landesinitiative Hessens soll das Rennwett- und Lotteriegesetz
   geändert werden.
   Das Steueraufkommen der zum 1. Juli 2021 eingeführten Besteuerung des
   virtuellen Automatenspiels und des Online-Pokers wird derzeit in einem
   jährlichen Zerlegungsverfahren auf die Länder verteilt.
   Nach ersten Erfahrungen hat sich herausgestellt, dass die einmalige jährliche
   Abrechnung zu haushaltsmäßigen Komplikationen führt. Um dem zu begegnen,
   soll das Zerlegungsverfahren, das vom Finanzamt Frankfurt/Main IV
   durchgeführt wird, von einem jährlichen Rhythmus auf eine quartalsweise
   Abrechnung umgestellt werden.
   Die Vorlage soll in der Plenarsitzung des Bundesrates am 26. November 2021
   vorgestellt und anschließend den Ausschüssen zur Beratung zugewiesen
   werden.
-2-          Erläuterung, 1012. BR, 26.11.21

TOP 2:

Entwurf eines Gesetzes zum Vorschlag für eine Verordnung des
Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 zur
Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für
Grundrechte

       Drucksache:          777/21

Durch das im Entwurf vorliegende Gesetz sollen die innerstaatlichen Voraussetzun-
gen geschaffen werden, damit der deutsche Vertreter im Rat der EU die Zustim-
mung zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 168/2007 in der Fassung vom 28. Juni 2021 erklären darf.
Die EU-Grundrechteagentur wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Ra-
tes vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für
Grundrechte gegründet. Zielsetzung der Agentur ist es, den relevanten Organen,
Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der EU und ihren Mitgliedstaaten bei der
Durchführung des Unionsrechts in Bezug auf die Grundrechte Unterstützung zu
gewähren und ihnen entsprechende Fachkenntnisse bereitzustellen.
Die Arbeit der Agentur wird regelmäßig evaluiert. Die letzte Evaluierung fand im
Jahr 2017 statt. Die Gutachterinnen und Gutachter unterbreiteten eine Reihe von
Vorschlägen zur Änderung der Verordnung, die von der Kommission in der Folge-
zeit geprüft wurden. Nach Abschluss der Prüfung legte die Kommission am
5. Juni 2020 einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 168/2007 vor, der im Rat der EU unter deutscher und portugiesi-
scher Präsidentschaft geprüft und in der Fassung der allgemeinen Ausrichtung vom
28. Juni 2021 angenommen wurde. Nachdem das Europäischen Parlament dem
Vorschlag am 6. Juli 2021 zugestimmt hat, soll der Vorschlag nunmehr durch den
Rat der EU beschlossen werden.

                                                                             ...
Erläuterung, 1012. BR, 26.11.21          - 2 (a) -

Der Verordnungsvorschlag präzisiert den Tätigkeitsbereich der Agentur und nimmt
die notwendigen Anpassungen vor, die sich aus dem Inkrafttreten des Vertrags von
Lissabon ergeben. Dazu gehört insbesondere die Erweiterung des Tätigkeitsbereichs
der Agentur auf den Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in
Strafsachen.
Des Weiteren soll die Festlegung der konkreten Themenbereiche, mit denen sich die
Agentur inhaltlich befasst, durch die jährliche Annahme eines Programmplanungs-
dokuments erfolgen, welches ein Jahres- und ein Mehrjahresarbeitsprogramm um-
fasst. Das derzeitige Verfahren, zusätzlich alle fünf Jahre einen thematischen Mehr-
jahresrahmen durch den Rat der EU auf Vorschlag der Kommission und nach An-
hörung des Europäischen Parlaments festlegen zu lassen, habe sich in der Praxis als
zu bürokratisch und wenig effizient erwiesen und soll daher aufgegeben werden.
Dies soll es der Agentur ermöglichen, ihre Arbeit und ihre thematische Ausrichtung
angemessen zu planen und jährlich an neue Prioritäten anzupassen.
Schließlich soll mit der Änderungsverordnung eine Reihe von technischen Bestim-
mungen geändert werden, um insbesondere eine bessere Leitung und effizientere
Funktionsweise der Agentur zu gewährleisten.
Die Bundesregierung beabsichtigt, dem Verordnungsvorschlag zuzustimmen. Die-
ser ist auf Artikel 352 AEUV gestützt. Nach § 8 des Integrationsverantwortungsge-
setzes darf der deutsche Vertreter im Rat der EU dem Vorhaben nur zustimmen,
wenn eine entsprechende Ermächtigung zur förmlichen Zustimmung auf der Grund-
lage eines Gesetzes gemäß Artikel 23 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes erteilt
wurde.
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union, der Aus-
schuss für Innere Angelegenheiten und der Rechtsausschuss empfehlen dem
Bundesrat, gegen den Gesetzesentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgeset-
zes keine Einwendungen zu erheben.
- 3a -        Erläuterung, 1012. BR, 26.11.21

TOP 3a:

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und
des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für
Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung
COM(2021) 420 final

       Drucksache:           739/21

Der Verordnungsvorschlag der Kommission verfolgt das Ziel, durch Schaffung ei-
nes europaweit einheitlichen Rechtsrahmens im Bereich der Anforderungen an die
geldwäscherechtlich Verpflichteten sowie an die transparenzpflichtigen Unterneh-
men die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung weiter zu ver-
bessern, Regulierungsarbitrage zu vermeiden und Schlupflöcher zu schließen.
Die vorgeschlagene Verordnung sieht vollharmonisierte Anforderungen in zentralen
Bereichen der Geldwäscheregulierung vor. Als unmittelbar anwendbares Unions-
recht geht sie über den bisherigen Rechtsrahmen durch die Geldwäscherichtlinie
(Richtlinie (EU) 2015/849) hinaus und enthält die Konkretisierung vieler, bereits
bisher bestehender Anforderungen. Zu diesem Zweck enthält der Verordnungsvor-
schlag einen europaweit einheitlichen Katalog der geldwäscherechtlich Verpflichte-
ten sowie einheitliche Anforderungen an deren interne Systeme, geldwäscherechtli-
che Sorgfaltspflichten und das Verdachtsmeldewesen. Weiter sind einheitliche Best-
immungen über die Transparenz von Gesellschaften und sonstigen juristischen Per-
sonen in Bezug auf den wirtschaftlich Berechtigten vorgesehen. Weitere Regelun-
gen betreffen datenschutzrechtliche Anforderungen.
Darüber hinaus sieht der Verordnungsvorschlag eine europaweite Bargeldobergren-
ze im Handel und bei Dienstleistungen von 10 000 EUR vor. Bislang war lediglich
die Erfüllung einzelner geldwäscherechtlicher Anforderungen von Schwellenwerten
erforderlich; eine Bargeldobergrenze sah das Richtlinienrecht nicht vor. Der Vor-
schlag für eine Bargeldobergrenze steht im engen Zusammenhang damit, dass die

                                                                              ...
Erläuterung, 1012. BR, 26.11.21         - 3a (a) -

bislang ab Barzahlungen von 10 000 EUR besonders verpflichteten Güterhändler
nicht mehr im bisherigen Umfang zum Verpflichtetenkreis zählen, sondern lediglich
beim Handel mit Edelmetallen und -steinen.
Der Verordnungsvorschlag regelt überdies Maßnahmen im Zuge proliferationsbe-
zogener zielgerichteter Finanzsanktionen (sogenannte proliferation-related targeted
financial sancions), die auch Gegenstand aktueller FATF-Regelungen sind (FATF -
Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“).

Die Empfehlungen der Ausschüsse sind aus der Drucksache 739/1/21 ersichtlich.
- 3b -        Erläuterung, 1012. BR, 26.11.21

TOP 3b:

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und
des Rates über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden
Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems
zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849
COM(2021) 423 final

       Drucksache:         740/21

Der Richtlinienvorschlag der Kommission verfolgt das Ziel, durch eine weitere
Harmonisierung der Aufsichtsstrukturen in Europa und Verbesserung der Behör-
denkooperation sowie eine Kontenregistervernetzung die Verhinderung von Geld-
wäsche und Terrorismusfinanzierung zu verbessern.
Gegenüber der bisherigen Rechtslage enthält der Richtlinienvorschlag konkrete
Vorgaben insbesondere in den folgenden Bereichen:
–   Präzisierung der Befugnisse und Aufgaben sowie der zugänglichen Informatio-
    nen zentraler Meldestellen;
–   Festlegung eines Rahmens für gemeinsame Analysen zentraler Meldestellen
    und Schaffung einer Rechtsgrundlage für das FIU.net-System;
–   klare Vorschriften für Rückmeldungen zentraler Meldestellen, ebenso Vor-
    schriften für Rückmeldungen an zentrale Meldestellen;
–   Präzisierung der Befugnisse und Aufgaben von Aufsehern; daneben Verpflich-
    tung zur Überwachung durch eine staatliche Behörde, wenn Selbstverwal-
    tungseinrichtungen als Aufseher beauftragt werden, wobei die Aufgaben der
    staatlichen Behörde klar definiert werden sollen;
–   gemeinsames Instrument zur Risikokategorisierung zur Harmonisierung
    eines gemeinsamen Risikoverständnisses;

                                                                            ...
Erläuterung, 1012. BR, 26.11.21          - 3b (a) -

–   Verbesserung der Zusammenarbeit von Aufsehern bei grenzüberschreitenden
    Dienstleistungen durch Einführung von Mechanismen und Kollegien zur Be-
    kämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
–   Präzisierung der Zusammenarbeit mit anderen Behörden durch Verpflichtung
    zur Zusammenarbeit in bestimmten Fällen;
–   Präzisierung der Befugnisse der Register für Angaben über den wirtschaftli-
    chen Eigentümer;
–   Vernetzung der Bankkontenregister;
–   Harmonisierung der Datenschutzvorschriften durch Anforderungen für die
    Verarbeitung bestimmter Kategorien personenbezogener Daten;
–   Überarbeitung der Bestimmungen zur Risikobewertung und zur Erhebung von
    Statistiken.
Die mit dem Richtlinienvorschlag gemachten neuen Vorgaben im Bereich der Zent-
ralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen sollen die Datenzugriffsbefugnisse
der FIUs (zentralen Meldestellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen - FIU) erheb-
lich erweitern.
Im Bereich der Geldwäscheaufsicht soll es möglich bleiben, Aufsichtsaufgaben
auch an Selbstverwaltungseinrichtungen zu übertragen; es soll nun eine spezifische
Aufsicht über diese Selbstverwaltungseinrichtungen und die Wahrnehmung auf-
sichtlicher Aufgaben vorgesehen werden.
Weitere Regelungen betreffen Maßnahmen und Aufsicht im Zuge proliferationsbe-
zogener zielgerichteter Finanzsanktionen (sogenannte proliferation-related targeted
financial sancions), die auch Gegenstand der aktuellen FATF-Regelungen sind
(FATF - Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinan-
zierung“).

Die Empfehlungen der Ausschüsse sind aus der Drucksache 740/1/21 ersichtlich.
-4-           Erläuterung, 1012. BR, 26.11.21

TOP 4:

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und
des Rates zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung der
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der
Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU)
Nr. 1095/2010
COM(2021) 421 final; Ratsdok. 10287/21

        Drucksache:           748/21

Der Verordnungsvorschlag der Kommission verfolgt das Ziel, durch Schaffung ei-
ner europäischen Geldwäscheaufsichtsbehörde die einheitliche Anwendung eines
vereinheitlichten Rechtsrahmens sicherzustellen und so die Bekämpfung von Geld-
wäsche und Terrorismusfinanzierung weiter zu verbessern.
Der Vorschlag ist Teil des Pakets von Gesetzgebungsvorschlägen, mit denen die
EU-Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
gestärkt werden sollen.
Kernstück der vorgeschlagenen Verordnung ist die Errichtung einer EU-Behörde
für die Geldwäschebekämpfung (AMLA), die mit folgenden Befugnissen ausgestat-
tet werden soll:
Die Behörde soll über einige wenige geldwäscherechtlich Verpflichtete des Finanz-
sektors die direkte Aufsicht führen. Die Auswahl dieser Verpflichteten soll insbe-
sondere bei grenzüberschreitender Tätigkeit und bei einem ausgeprägten Risikopro-
fil eingreifen. Eine detaillierte Risikomatrix zur Beurteilung des Risikoprofils soll
im Wege eines Sekundärrechtsakts durch die europäische Geldwäscheaufsichtsbe-
hörde selbst erlassen werden.
Im Übrigen soll die einzurichtende Behörde im nicht von der direkten Aufsicht be-
troffenen Finanzsektor und auch im Nichtfinanzsektor die Tätigkeit nationaler Auf-
sichtsbehörden durch eine indirekte Aufsicht beaufsichtigen. Sie soll neben ihrer

                                                                                ...
Erläuterung, 1012. BR, 26.11.21         - 4 (a) -

Aufsichtstätigkeit auch im Bereich der Standardsetzung tätig werden. So soll sie
verbindliche Regulierungsmaßnahmen und unverbindliche Leitlinien festlegen, fer-
ner Empfehlungen und Stellungnahmen abgeben können. Gegenüber den nationalen
Behörden, die für die Aufsicht über Verpflichtete des Nichtfinanzsektors zuständig
sind, soll die Behörde umfängliche Befugnisse erhalten, unter anderem auch ein
Selbsteintrittsrecht.
In die europäische Geldwäscheaufsichtsbehörde soll der Koordinierungs- und Un-
terstützungsmechanismus für die FIUs (FIU -zentrale Meldestellen für Geldwäsche-
Verdachtsanzeigen) eingegliedert werden.
Die Entscheidungsstruktur innerhalb der europäischen Geldwäscheaufsichtsbehörde
soll aus einem mit den Repräsentanten der Mitgliedstaaten besetzten Gremium und
einem mit unabhängigen Experten besetzten Exekutivorgan, das insbesondere für
bindende Entscheidungen im Rahmen der direkten Aufsicht zuständig sein soll, be-
stehen.
Der Verordnungsvorschlag sieht ferner das Überwachen des Einfrierens von Ver-
mögen durch die AMLA vor.

Die Empfehlungen der Ausschüsse sind aus der Drucksache 748/1/21 ersichtlich.
-5-          Erläuterung, 1012. BR, 26.11.21

TOP 5:

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und
des Rates über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers
und Transfers bestimmter Kryptowerte (Neufassung)
COM(2021) 422 final; Ratsdok. 10290/21

       Drucksache:           749/21

Der Verordnungsvorschlag der Kommission zielt darauf ab, die bestehende Verord-
nung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers (die
sogenannte Geldtransferverordnung) neu zu fassen und um Transfers von bestimm-
ten Krypto-Vermögenswerten zu erweitern. Dadurch soll die Rückverfolgbarkeit
von Krypto-Transfers ermöglicht beziehungsweise verbessert werden, damit diese
nicht für Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung missbraucht wer-
den. Zugleich sollen mit dem Vorschlag internationale Standards der „Financial
Actions Task Force“ (FATF - Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der
Terrorismusfinanzierung“) in europäisches Recht umgesetzt werden.
Der Vorschlag ist Teil des Pakets von Gesetzgebungsvorschlägen, mit denen die
EU-Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
gestärkt werden sollen.
Die inhaltlichen Schwerpunkte sind die folgenden:
Bei Transfers von Krypto-Vermögenswerten, bei denen sowohl für den Auftragge-
ber als auch für den Begünstigten dieses Transfers ein Kryptowertedienstleister
handelt, sollen die Kryptowertedienstleister verpflichtet werden, Angaben zum Auf-
traggeber und Begünstigten des Transfers zu erheben, zu überprüfen und zu über-
mitteln beziehungsweise zu empfangen, ähnlich wie dies bei Geldtransfers bereits
vorgegeben ist.
Bei Transfers in Höhe von bis zu 1 000 EUR sind Erleichterungen hinsichtlich der
zu erhebenden Daten und der Überprüfung dieser Daten vorgesehen.

                                                                              ...
Erläuterung, 1012. BR, 26.11.21       - 5 (a) -

Sind Angaben unvollständig oder fehlen sie, sollen unter anderem Informationen
angefordert, Warnungen oder Fristsetzungen ausgesprochen, Transfers abgelehnt,
Kryptowerte zurückgesandt oder einbehalten werden können.
Der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen des Begünstigten soll wirksame
Verfahren einrichten müssen, um festzustellen, ob die Angaben zum Originator in
dem Kryptowertetransfer enthalten sind.

Die Empfehlungen der Ausschüsse sind aus der Drucksache 749/1/21 ersichtlich.
-6-          Erläuterung, 1012. BR, 26.11.21

TOP 6:

Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und
des Rates über ein Europäisches Jahr der Jugend 2022
COM(2021) 634 final; Ratsdok. 12873/21

        Drucksache:          773/21

Das Europäische Jahr der Jugend 2022 soll junge Menschen in Europa weiter dazu
anregen, ihre Beiträge und Sichtweisen einzubringen, um die Entwicklung der Uni-
on und die Gesellschaft insgesamt zu gestalten. Außerdem soll das Bewusstsein für
die Möglichkeiten, die den jungen Menschen offenstehen, geschärft werden, was
mit der erfolgreichen Umsetzung von „NextGenerationEU“ einhergeht. Im Einklang
mit den Zielen der EU-Jugendstrategie 2019-2027 und den Europäischen Jugendzie-
len besteht das übergeordnete Ziel des Europäischen Jahres darin, die Bemühungen
der Union, der Mitgliedstaaten sowie regionaler und lokaler Behörden um die Wert-
schätzung, Unterstützung und Einbindung junger Menschen für die Zeit nach der
Pandemie zu verstärken.
Dabei soll herausgestellt werden, wie der ökologische und digitale Wandel eine
neue Perspektive für die Zukunft sowie Chancen zum Ausgleich der negativen
Auswirkungen der Pandemie auf junge Menschen und die Gesellschaft insgesamt
bietet. Junge Menschen, vor allem solche mit geringeren Chancen, aus benachteilig-
ten Verhältnissen oder besonders schutzbedürftigen Gruppen, sollen ermutigt wer-
den, aktive und engagierte Bürgerinnen und Bürger zu werden und den Wandel
nach vorn zu treiben, inspiriert durch ein Gefühl der Zugehörigkeit zu Europa. Wei-
ter soll bekannt gemacht werden, welche Chancen die politischen Maßnahmen auf
Unionsebene und auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene für die persönliche,
soziale und berufliche Entwicklung junger Menschen in einer grünen, digitalen und
inklusiven Welt eröffnen.

                                                                              ...
Erläuterung, 1012. BR, 26.11.21         - 6 (a) -

Zu den Maßnahmen zählen folgende Aktivitäten auf europäischer, nationaler, regi-
onaler oder lokaler Ebene und gegebenenfalls in den Partnerländern:
a) Konferenzen, Veranstaltungen und Initiativen zur Förderung einer inklusiven
   und barrierefreien Debatte über die Herausforderungen, einschließlich der
   Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, mit denen junge Menschen konfron-
   tiert sind, und darüber, wie Interessenträger auf unterschiedlichen Ebenen vor-
   gehen können;
b) Förderung der Teilhabe junger Menschen und Verbesserung bestehender In-
   strumente, Kanäle und Programme;
c) Zusammentragen von Ideen mittels partizipativer Methoden im Hinblick auf die
   gemeinsame Gestaltung des Europäischen Jahres;
d) Informations-, Bildungs- und Sensibilisierungskampagnen zur Wertevermitt-
   lung;
e) Austausch darüber, wie sich durch Unternehmergeist Herausforderungen in
   Chancen umwandeln lassen;
f) Durchführung von Studien und Forschungsarbeiten zur Lage der Jugend in der
   EU;
g) Bewerben von Programmen, Finanzierungsmöglichkeiten, Projekten, Maßnah-
   men und Netzwerken, die für die Jugend relevant sind, auch über soziale Medi-
   en und Online-Communities.

Die Empfehlungen der Ausschüsse sind aus der Drucksache 773/1/21 ersichtlich.
-7-          Erläuterung, 1012. BR, 26.11.21

TOP 7:

Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der
Land-     und   Forstwirtschaft für    das      Jahr    2022
(Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2022 - AELV 2022)

        Drucksache:           758/21

I.   Zum Inhalt der Verordnung
     Mit der Verordnung werden Rechengrößen und Bezugswerte zur Ermittlung der
     Arbeitseinkommen in der Landwirtschaft für das kommende Jahr festgelegt.
     Notwendig ist dies, um für landwirtschaftliche Betriebe, die keine Buchführung
     oder Einnahmenüberschussrechnung nach steuerrechtlichen Vorschriften be-
     treiben, ein Arbeitseinkommen ermitteln zu können.
     Aus der Änderung der Bezugswerte gegenüber dem Vorjahr, ergeben sich die
     Auswirkungen auf die Ausgaben der landwirtschaftlichen Alterskasse für Bei-
     tragszuschüsse und damit das vom Bund zu tragende Defizit in der Alterssiche-
     rung der Landwirte.

II. Empfehlungen der Ausschüsse
     Der federführende Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik, der
     Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz und der Finanzaus-
     schuss empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung unverändert zuzustimmen.
-8-          Erläuterung, 1012. BR, 26.11.21

TOP 8:

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-
entgeltverordnung

        Drucksache:          760/21

I.   Zum Inhalt der Verordnung
     Mit der Änderungsverordnung werden die Sachbezugswerte für das Jahr 2022
     auf Grundlage der Verbraucherpreisentwicklung von Juni 2020 bis zum Ju-
     ni 2021 festgelegt. Die Sachbezugswerte werden sozialversicherungsrechtlich
     dem Arbeitsentgelt zugerechnet, wenn der Arbeitgeber die entsprechenden
     Sachleistungen zur Verfügung stellt.
     Der Verbraucherpreisindex für Verpflegung im Bereich Beherbergungs- und
     Gaststättendienstleistungen ist im maßgeblichen Zeitraum um 2,8 Prozent ge-
     stiegen. Der Verbraucherpreisindex für Wohnen und Miete hat sich im Bezugs-
     zeitraum um 1,7 Prozent erhöht.
     Auf dieser Grundlage wird der Monatswert für die Verpflegung für 2022 im
     Rahmen der jährlichen Anpassung von 263 Euro auf 270 Euro angehoben. Der
     Wert für eine als Sachbezug zur Verfügung gestellte Unterkunft wird von mo-
     natlich 237 Euro auf 241 Euro angehoben. Auch die Werte für den Quadratme-
     ter werden entsprechend erhöht. Der Wert für die Wohnung wird von 4,16 Euro
     je Quadratmeter auf 4,23 Euro je Quadratmeter und bei einfacher Ausstattung
     von 3,40 Euro je Quadratmeter auf 3,46 Euro je Quadratmeter angehoben.

II. Empfehlungen der Ausschüsse
     Der federführende Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik und
     der Finanzausschuss empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Arti-
     kel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
-9-          Erläuterung, 1012. BR, 26.11.21

TOP 9:

Verordnung      über   maßgebende   Rechengrößen     der
Sozialversicherung für 2022 (Sozialversicherungs-Rechen-
größenverordnung 2022)

         Drucksache:          769/21

I.   Zum Inhalt der Verordnung
     Die Verordnung aktualisiert Rechengrößen der Sozialversicherung, die ab
     1. Januar 2022 im Versicherungsrecht und im Beitragsrecht der Krankenversi-
     cherung sowie in der Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gelten
     werden.
     Die Rechengrößen orientieren sich an der Lohn- und Gehaltsentwicklung im
     Jahr 2020, wie sie vom Statistischen Bundesamt ermittelt wurde. Sie dienen un-
     ter anderem zur Ermittlung der Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversi-
     cherung, der Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversiche-
     rung, für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwil-
     lige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsbe-
     rechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Ren-
     tenversicherung.

II. Empfehlungen der Ausschüsse
     Der federführende Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik und
     der Finanzausschuss empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung unverändert
     zuzustimmen.
- 10 -        Erläuterung, 1012. BR, 26.11.21

TOP 10:

Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegen-
ständeverordnung

         Drucksache:          655/21

I.   Zum Inhalt der Verordnung
     Lebensmittelbedarfsgegenstände, zum Beispiel Lebensmittelverpackungen,
     werden zu Informationszwecken und Werbezwecken bedruckt. Die verwende-
     ten Druckfarben enthalten chemische Stoffe, die, soweit keine Vorsorge getrof-
     fen wird, auf Lebensmittel übergehen können und sodann von den Verbrauche-
     rinnen und Verbrauchern aufgenommen werden.
     Untersuchungen im Rahmen der amtlichen Überwachung haben gezeigt, dass
     Lebensmittel des deutschen Marktes häufig mit Druckfarbenbestandteilen in
     Mengen belastet sind, die gesundheitlich vertretbare Schwellen überschreiten.
     Die in verschiedenen Lebensmitteln nachgewiesenen Gehalte an Benzophenon,
     4-Methylbenzophenon, primären aromatischen Aminen und Mineralölkohlen-
     wasserstoffen können nach Einschätzung des Bundesinstituts für Risikobewer-
     tung (BfR) zu gesundheitlichen Schädigungen führen. Diese Substanzen können
     Schäden an Niere, Leber oder Lymphknoten hervorrufen und auch Krebs verur-
     sachen.
     Von den Untersuchungseinrichtungen der Länder ist ferner eine ganze Reihe
     von Druckfarbenchemikalien mit unbekanntem toxikologischem Wirkpotential
     in Lebensmitteln nachgewiesen worden, teils in beträchtlichen Mengen. Nach
     Auffassung des BfR sollten Druckfarbenbestandteile, zu denen keine oder keine
     für eine Bewertung ausreichenden toxikologischen Informationen verfügbar
     sind, nicht an Lebensmittel abgegeben werden, weil ein gesundheitliches Risiko
     nicht auszuschließen ist.
     Zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor möglichen Gesund-
     heitsgefahren im Verkehr mit bedruckten Lebensmittelbedarfsgegenständen
     sollte daher eine Liste von Stoffen, die in Druckfarben bei der Herstellung von

                                                                               ...
Erläuterung, 1012. BR, 26.11.21          - 10 (a) -

    Lebensmittelbedarfsgegenständen verwendet werden dürfen, mit Höchstmengen
    für den Übergang auf Lebensmittel festgelegt werden (Positivliste). In die Posi-
    tivliste sollten nur solche Stoffe aufgenommen werden, für die eine Risikobe-
    wertung oder hierfür geeignete und ausreichende toxikologische Daten verfüg-
    bar sind, so dass ihre Auswirkungen auf die Gesundheit überprüft und auf die-
    ser Basis sichere Grenzwerte für den Übergang auf Lebensmittel abgeleitet
    werden können.
    Stoffe, zu denen keine für eine gesundheitliche Bewertung ausreichenden Un-
    terlagen vorhanden sind, sollten für Lebensmittelbedarfsgegenstände, bei denen
    die Bedruckung nicht unmittelbar mit Lebensmitteln in Berührung kommt oder
    bei normaler, vorhersehbarer Verwendung kommen kann, zwar verwendet wer-
    den dürfen. Die Verwendung sollte jedoch an die Maßgabe geknüpft werden,
    dass diese Stoffe aus den Druckfarben nicht auf Lebensmittel übergehen, d. h.
    in den Lebensmitteln nicht nachweisbar sind.
    Stoffe mit krebserregenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährden-
    den Eigenschaften (sog. CMR-Stoffe, CMR = carcinogenic, mutagenic or toxic
    for reproduction) sollten nicht verwendet werden dürfen, sofern keine Sicher-
    heitsbewertung verfügbar ist, die ihre Verwendung und die Ableitung von
    Grenzwerten für den Übergang auf Lebensmittel rechtfertigen und damit eine
    Aufnahme in die Positivliste ermöglichen würde.
    Die vorliegende Verordnung enthält die notwendigen Vorschriften, um der vor-
    genannten Zielstellung gerecht zu werden. Sie soll daher aufgrund der erweiter-
    ten rechtlichen Anforderungen an die Sicherheit von bedruckten Lebensmittel-
    bedarfsgegenständen insbesondere der Verbrauchergesundheit dienen. Durch
    die auf Basis behördlicher Risikobewertungen in Druckfarben für bedruckte
    Lebensmittelbedarfsgegenstände zugelassenen Stoffe soll sichergestellt werden,
    dass die Aufnahme bedenklicher Stoffe durch Verbraucherinnen und Verbrau-
    cher weitestgehend minimiert wird. Dadurch sollen künftig Gesundheitsschäden
    für Bürgerinnen und Bürger vermieden werden. Zudem soll das Vertrauen von
    Verbraucherinnen und Verbrauchern bezüglich der Sicherheit von bedruckten
    Lebensmittelbedarfsgegenständen sowie der gesundheitlichen Unbedenklichkeit
    von Lebensmitteln gestärkt werden.

                                                                               ...
- 10 (b) -       Erläuterung, 1012. BR, 26.11.21

II. Empfehlungen der Ausschüsse
   Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz, der
   Gesundheitsausschuss und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und
   nukleare Sicherheit empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Arti-
   kel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
   Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß
   Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe einer Änderung zuzu-
   stimmen.
   Mit dieser Änderung soll die Übergangsfrist des § 16 Absatz 6, die für die neu-
   en Regelungen der §§ 2, 4, 8 und 12 geschaffen werden soll, von 48 Monaten
   auf 72 Monate verlängert werden.
   Darüber hinaus empfiehlt der Wirtschaftsausschuss dem Bundesrat, eine be-
   gleitende Entschließung zu fassen.
   In dieser Entschließung soll der Bundesrat die vorgelegte Verordnung vor dem
   Hintergrund der Freizügigkeit des europäischen Binnenmarktes kritisch bewer-
   ten und die Bundesregierung auffordern, die Kommission bei der Überprüfung
   des EU-Rechtsrahmens gemäß der Rahmenverordnung (EG) 1935/2004 weiter
   zu unterstützen und sich nachdrücklich für die Entwicklung einer einheitlichen
   europäischen Regelung einzusetzen.
   Die Empfehlungen der Ausschüsse sind aus Drucksache 655/1/21 ersichtlich.

                                                                             ...
- 11 -        Erläuterung, 1012. BR, 26.11.21

TOP 11:

Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durch-
führung des Bundesentschädigungsgesetzes

       Drucksache:           770/21

Die Verordnung soll der Anpassung der Renten für die Opfer nationalsozialistischer
Verfolgung an die Erhöhungen der Beamtenbezüge durch das Bundesbesoldungs-
und -versorgungsanpassungsgesetz 2021/2022 vom 9. Juli 2021 dienen.
Durch Gesetz sind die Bezüge der Beamten, Richter, Soldaten                    und
Versorgungsempfänger des Bundes in folgenden Stufen linear erhöht worden:
   -   Erhöhung der Grundgehaltssätze um 1,2 Prozent zum 1. April 2021,
   -   weitere Erhöhung um 1,8 Prozent zum 1. April 2022.
Um den Verwaltungsaufwand zu erleichtern, soll die mit der vorliegenden
Verordnung erfolgende Anpassung der gemäß dem Bundesentschädigungsgesetz
gezahlten Renten in nur einem Schritt in Höhe von 3,1 Prozent zum
1. September 2021 vollzogen werden.
Durch die Anpassungen sollen sich ab dem Jahr 2022 Kosten in Höhe von etwa
4,8 Mio. Euro ergeben. Die Kosten werden jeweils etwa zur Hälfte vom Bund und
von den Ländern getragen.

Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung zuzustimmen.
- 12 -        Erläuterung, 1012. BR, 26.11.21

TOP 12:

Verordnung über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach
dem     Wohnungseigentumsgesetz       (Zertifizierter-Verwalter-
Prüfungsverordnung - ZertVerwV)

         Drucksache:          757/21

I.   Zum Inhalt der Verordnung
     Durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz vom 16. Oktober 2021
     wurden die Anforderungen an eine qualifizierte Verwaltung von Wohnungsan-
     lagen erhöht. Durch die vorliegende Rechtsverordnung sollen nun das Prü-
     fungsverfahren und die Prüfungsgegenstände für „zertifizierte Verwalterinnen
     und Verwalter“ nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geregelt werden.
     Gemäß § 26a Absatz 1 WEG darf sich nur derjenige als „zertifizierte Verwalte-
     rin“ bzw. „zertifizierter Verwalter“ bezeichnen, wer vor einer Industrie- und
     Handelskammer den Nachweis erbracht hat, über die dafür notwendigen recht-
     lichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse zu verfügen.
     Durch die Verordnung soll auch sichergestellt werden, dass Prüfungsverfahren
     und die Prüfungsgegenstände nach bundeseinheitlichen Kriterien erfolgen, um
     einen verbindlichen Qualitätsstandard zu schaffen. Dies soll insbesondere
     dadurch erfolgen, dass den Industrie- und Handelskammern ein konkreter Rah-
     men für die Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens im Detail vorgegeben wird,
     um Klarheit über die Anforderungen zu schaffen, wer sich als „zertifizierte
     Verwalterin oder zertifizierter Verwalter“ bezeichnen kann. Gleichzeitig sollen
     Personen, die über entsprechende Qualifikationen verfügen von der Prüfungs-
     pflicht befreit werden. Dies sind insbesondere Personen mit einer Befähigung
     zum Richteramt oder mit Abschlüssen mit einem immobilienwirtschaftlichen
     Schwerpunkt. Auch juristische Personen und Personengesellschaften dürfen
     sich dann als „zertifizierter Verwalter“ bezeichnen, wenn sie über Beschäftigte
     verfügen, die über eine entsprechende Qualifikation verfügen.

                                                                               ...
Erläuterung, 1012. BR, 26.11.21       - 12 (a) -

II. Empfehlungen der Ausschüsse
    Der federführende Rechtsausschuss und der Ausschuss für Städtebau,
    Wohnungswesen und Raumordnung empfehlen dem Bundesrat, der Verord-
    nung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe einer Ände-
    rung zuzustimmen.
    Die Einzelheiten ergeben sich aus der BR-Drucksache 757/1/21.
- 13 -        Erläuterung, 1012. BR, 26.11.21

TOP 13:

Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die
Prüfung und Zulassung von Luftfahrtgerät, über das
Luftfahrtpersonal und über die Kosten der Luftfahrtverwaltung

         Drucksache:          761/21

I.   Zum Inhalt der Verordnung
     Die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014
     über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luft-
     fahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von
     Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten aus-
     führen, legt Anforderungen an die Sicherstellung der Lufttüchtigkeit von Luft-
     fahrzeugen und deren Komponenten sowie die Verfahren dafür fest. Darüber
     hinaus umfassen die verschiedenen Anhänge dieser Verordnung detaillierte
     Bestimmungen für Anforderungen an und Verfahren für:
     –   die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, einschließlich Vorschriften über
         die von den EU-Mitgliedstaaten benannten zuständigen Aufsichtsorgani-
         sationen;
     –   die Erteilung von Genehmigungen für Betriebe, die für die Aufrecht-
         erhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und deren Komponenten
         (einschließlich deren Instandhaltung) zuständig sind;
     –   die Qualifikationen und Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal;
     –   die Erteilung von Genehmigungen für Ausbildungsbetriebe, unter anderem
         für die Grundlagenausbildung, die typenspezifische Ausbildung, Prüfungen
         und die Ausstellung von Ausbildungszeugnissen.
     Für bestehende Organisationen und Personen, die die genannten Tätigkeiten
     ausführen, sind zwischenzeitlich umfangreiche Änderungen der Verordnung
     (EU) Nr. 1321/2014 in Kraft getreten:

                                                                               ...
Erläuterung, 1012. BR, 26.11.21        - 13 (a) -

    –   Für Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
        von Luftfahrzeugen wurden neue Anforderungen an das Sicherheits-
        managementsystem eingeführt.
    –   Für die in der allgemeinen Luftfahrt eingesetzten technisch nicht kompli-
        zierten motorgetriebenen Luftfahrzeuge wurden flexiblere Anforderungen
        und vereinfachte Vorgaben eingeführt:
        –   Eine neue, vereinfachte Organisationsform, die sogenannte „kombi-
            nierte Lufttüchtigkeitsorganisation“, für die Wartung, Aufrecht-
            erhaltung und Überprüfung der Lufttüchtigkeit wurde eingeführt.
        –   Nunmehr können auch natürliche Personen auf der Grundlage einer
            gültigen Lizenz nach der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 eine Erlaub-
            nis als „unabhängiges Lufttüchtigkeitsprüfpersonal“ für die Beschei-
            nigung der Lufttüchtigkeit erhalten.
        –   Für die Instandhaltung dieser Luftfahrzeuge wurde ein vereinfachtes
            System geschaffen, das unter anderem neue (technische) Lizenz-
            kategorien für das freigabeberechtigte Personal vorsieht.
    Die nationalen Regelungen in der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät
    und in der Verordnung über Luftfahrtpersonal sollen daher an die aufgeführten
    Änderungen in der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 angepasst werden, um die
    uneingeschränkte Anwendbarkeit des unmittelbar geltenden EU-Rechts zu ge-
    währleisten und die einheitliche Anwendung der gemeinsamen technischen
    Vorschriften auch weiterhin sicherzustellen. Die Kosten für die Amtshand-
    lungen der Luftfahrtverwaltung sollen in der Kostenverordnung der Luftfahrt-
    verwaltung entsprechend berücksichtigt werden.

II. Empfehlungen der Ausschüsse
    Der federführende Verkehrsausschuss, der Ausschuss für Innere
    Angelegenheiten und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat,
    der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
- 14 -        Erläuterung, 1012. BR, 26.11.21

TOP 14:

Verordnung für die Aussendung öffentlicher Warnungen in
Mobilfunknetzen (Mobilfunk-Warn-Verordnung - MWV)

         Drucksache:          783/21

I.   Zum Inhalt der Verordnung
     Die Verordnung schafft die telekommunikationsrechtlichen Voraussetzungen
     für die Warnung der Bevölkerung vor Katastrophen oder größeren Notfällen mit
     Hilfe des sogenannten Cell Broadcast (CB) im Einklang mit der europäischen
     Systematik von „EU-Alert“.
     Zu diesem Zweck wird ein neuer § 164a in das Telekommunikationsgesetz
     (TKG) eingefügt, der die Aussendung von öffentlichen Warnungen vor drohen-
     den oder sich ausbreitenden Notfällen und Katastrophen durch Mobilfunknetz-
     betreiber sowie Mitwirkungs- und Informationspflichten der Anbieter öffentlich
     zugänglicher mobiler nummerngebundener interpersoneller Telekommunika-
     tionsdienste regelt.
     Die Mobilfunknetzbetreiber werden dazu verpflichtet, technische Einrichtungen
     vorzuhalten und organisatorische Vorkehrungen zu treffen für die jederzeitige
     unverzügliche Aussendung von Warnungen. Sie werden auch dazu verpflichtet,
     diese jederzeit und unverzüglich auszusenden. Ziel dieser Verpflichtung ist es,
     die Warninfrastruktur um ein reichweitenstarkes Warnmittel zu ergänzen. Mit
     einer Warnung über CB können alle Mobilfunkteilnehmenden, die mit einem
     für CB empfangsbereiten Mobilfunkendgerät in einer Mobilfunkzelle einge-
     bucht sind, erreicht werden.
     Durch die Verordnung soll für die verpflichteten Unternehmen insbesondere der
     gesetzlich geforderte Leistungsumfang konkretisiert werden, um Planungs-
     sicherheit für die betroffenen Unternehmen herzustellen und die fehlerfreie
     Aussendung von Warnungen an die Mobilfunkendgeräte zu gewährleisten.
     Die Verordnung dient zugleich der Umsetzung der Vorgaben des Artikels 110
     der Richtlinie (EU) 2018/1972 an ein öffentliches Warnsystem.

                                                                               ...
Erläuterung, 1012. BR, 26.11.21    - 14 (a) -

II. Empfehlungen der Ausschüsse
    Der federführende Wirtschaftsausschuss und der Ausschuss für Innere
    Angelegenheiten empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung zuzustimmen.
- 15 -        Erläuterung, 1012. BR, 26.11.21

TOP 15:

Allgemeine        Verwaltungsvorschrift          Abfallbehandlungsanlagen
(ABA-VwV)

        Drucksache:           735/21

I.   Zum Inhalt der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
     Mit dem Vorhaben werden Durchführungsbeschlüsse der Kommission über
     Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT-
     Schlussfolgerungen) in Bezug auf die Abfallverbrennung ((EU) 2019/2010) und
     für die Abfallbehandlung ((EU) 2018/1147) umgesetzt, soweit nicht die Vorga-
     ben bereits anderweitig in nationales Recht (17. BImSchV: Verordnung über
     die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen vom 2. Mai 2013
     (BGBl. I S. 1021, 1044, 3754), 30. BImschV: Verordnung über Anlagen zur
     biologischen Behandlung von Abfällen vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305,
     317)) umgesetzt wurden. BVT-Schlussfolgerungen legen die besten verfügba-
     ren Techniken für besonders umweltrelevante Anlagen fest, die unter die so ge-
     nannte Industrieemissionsrichtlinie (IE-Richtlinie 2010/75/EU - Richtlinie
     2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
     24. November 2010 über Industrieemissionen (ABl. L 334 vom 17.12.2010,
     S. 17)) fallen.
     Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift Abfallbehandlungsanlagen (ABA-VwV)
     präzisiert insoweit für einige Anlagenarten die Regelungen der Technischen
     Anleitung zur Reinhaltung der Luft (Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift
     zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung
     der Luft - TA Luft) vom 18. August 2021 (GMBl Nr. 48 - 54 S. 1050)). Zum
     Zeitpunkt der Veröffentlichung der oben genannten Durchführungsbeschlüsse
     war das Rechtssetzungsverfahren der Neufassung der Technischen Anleitung
     zur Reinhaltung der Luft so weit fortgeschritten, dass Anforderungen aus den
     Durchführungsbeschlüssen (EU) 2018/1147 und (EU) 2019/2010, nicht mehr
     berücksichtigt werden konnten, soweit sie nicht bereits im Vorfeld absehbar
     waren. Ergänzend zur Neufassung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung

                                                                               ...
Erläuterung, 1012. BR, 26.11.21          - 15 (a) -

    der Luft ist deshalb die Verabschiedung der vorliegenden ABA-VwV erforder-
    lich.
    Betroffen sind Anlagen der Abfallbehandlung, beispielsweise Schredderanla-
    gen, Anlagen zur Kühlgeräteentsorgung und Anlagen zur chemisch-physi-
    kalischen Behandlung von Abfällen. Konkret folgende Anlagenarten gemäß
    Anhang 1 der 4. BImschV:
     Nr. 8.7 Anlagen zur Behandlung von verunreinigtem Boden durch biologi-
      sche Verfahren, Entgasen, Strippen oder Waschen,
     Nr. 8.8 Anlagen zur chemischen Behandlung von Abfällen,
     Nr. 8.9.1 Anlagen zur Behandlung von nicht gefährlichen metallischen Ab-
      fällen in Schredderanlagen,
     Nr. 8.10 Anlagen zur physikalisch-chemischen Behandlung von Abfällen,
     Nr. 8.11 Anlagen zur sonstigen Behandlung von Abfällen.
    Das Vorhaben legt im Anwendungsbereich (Teil A der Verwaltungsvorschrift)
    die Betroffenheit nicht nur für Anlagen nach der IE-Richtlinie fest (Spalte d des
    Anhangs 1 der 4. BImschV), sondern erfasst alle Anlagen der betreffenden
    Nummern. In den Besonderen Regelungen der Verwaltungsvorschrift werden
    spezifische Regelungen für die Messung und Überwachung für IE-Anlagen ge-
    troffen. Die baulichen und betrieblichen Anforderungen oder Grenzwerte gelten
    im Regelfall für alle Anlagen gemäß Anwendungsbereich.
    Die Anforderungen aus dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1147 an Anla-
    gen zur biologischen Behandlung von Abfällen, die im Anwendungsbereich der
    30. BImSchV enthalten sind, wurden durch Artikel 2 der Verordnung zur Um-
    setzung der Richtlinie 2014/94/EU und weiterer immissionsschutzrechtlicher
    Rechtsakte der Europäischen Union vom 13. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2739)
    in einem separaten Verfahren umgesetzt.
    Die Anforderungen aus dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2010, die in
    den Regelungsbereich der 17. BImSchV fallen, werden durch eine Änderung
    der 17. BImSchV in einem separaten Verfahren umgesetzt, welches derzeit bei
    der Bundesregierung in Vorbereitung ist.
    Der Nutzen der vorliegenden ABA-VwV liegt - über die Verbesserungen für
    den Umweltschutz in Form baulicher und betrieblicher Anforderungen, Emissi-
    onsanforderungen und Überwachungsanforderungen für Abfallbehandlungsan-

                                                                                ...
- 15 (b) -     Erläuterung, 1012. BR, 26.11.21

   lagen nach dem Stand der Technik hinaus - darin, dass den Vollzugsbehörden
   bundesweit einheitliche allgemein bindende Regelungen zu Genehmigungen
   der durch die ABA-VwV erfassten Anlagenarten zur Verfügung gestellt wer-
   den. Dies vereinfacht gegenüber einer unmittelbaren Anwendung der Durchfüh-
   rungsbeschlüsse (EU) 2018/1147 und (EU) 2019/2010 durch die für die Ge-
   nehmigung und Überwachung zuständigen Behörden - auch zum Nutzen der
   Anlagenbetreiber - die Durchführung und Transparenz der Genehmigungsver-
   fahren.

II. Empfehlungen der Ausschüsse
   Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare
   Sicherheit empfiehlt dem Bundesrat, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
   gemäß Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe von sieben Ände-
   rungen zuzustimmen.
   Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Wirtschaftsausschuss
   empfehlen dem Bundesrat, der unveränderten Allgemeinen Verwaltungsvor-
   schrift gemäß Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
   Die Empfehlungen der Ausschüsse im Einzelnen sind aus Drucksache
   735/1/21 ersichtlich.
- 16a -               Erläuterung, 1012. BR, 26.11.21

TOP 16a:

Benennung     von      Beauftragten   des     Bundesrates   in
Beratungsgremien der Europäischen Union für den Ausschuss
der Kommission für Spirituosenerzeugnisse (Committee for Spirit
Drinks) gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) 2019/787

             Drucksache:                    745/21

Die gemeinsame Liste der Beratungsgremien bei Kommission und Rat (Ab-
schnitt I Nummer 2 der Bund-Länder-Vereinbarung) soll um den

                 Ausschuss der Kommission für Spirituosenerzeugnisse (Committee
                 for Spirit Drinks) gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) 2019/787
                 (Komitologieausschuss)

ergänzt werden.
Der Bundesrat kann gemäß § 6 Absatz 1 EUZBLG in Verbindung mit Abschnitt I
der Bund-Länder-Vereinbarung für dieses Gremium eine Bundesratsbeauftragte
oder einen Bundesratsbeauftragten zur ständigen Teilnahme (Liste A) benennen.

Die Empfehlungen der Ausschüsse sind aus der Drucksache 745/1/21 ersichtlich.


    vergleiche Drucksache 709/16 = AE-Nr. 161052
    (VO (EU) des Europäischen Parlaments und des Rates über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und
    Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kenn-
    zeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von
    Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verord-
    nung (EG) Nr. 110/2008; Amtsblatt L 130 vom 17.05.2019, Seite 1)
- 16b -    Erläuterung, 1012. BR, 26.11.21

TOP 16b:

Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungs-
gremien der Europäischen Union für die Expertengruppe der
Kommission für den gemeinsamen europäischen Datenraum für
das Kulturerbe

             Drucksache:        763/21

Die gemeinsame Liste der Beratungsgremien bei Kommission und Rat (Ab-
schnitt I Nummer 2 der Bund-Länder-Vereinbarung) soll um die

                Expertengruppe der Kommission für            den    gemeinsamen
                europäischen Datenraum für das Kulturerbe
                (Expert group on the common European Data Space for Cultural
                Heritage)

ergänzt werden.
Der Bundesrat kann gemäß § 6 Absatz 1 EUZBLG in Verbindung mit Abschnitt I
der Bund-Länder-Vereinbarung für dieses Gremium eine Bundesratsbeauftragte
oder einen Bundesratsbeauftragten zur ständigen Teilnahme (Liste A) benennen.

Die Empfehlungen der Ausschüsse sind aus der Drucksache 763/1/21 ersichtlich.


    vergleiche AE-Nr. 180873
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