EU-REGULIERUNG DER ABSCHLUSSPRÜFUNG - IDW

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EU-REGULIERUNG DER ABSCHLUSSPRÜFUNG - IDW
IDW POSITIONSPAPIER

       EU-REGULIERUNG
       DER ABSCHLUSSPRÜFUNG
       INHALTE UND ZWEIFELSFRAGEN DER EU-VERORDNUNG
       UND DER ABSCHLUSSPRÜFERRICHTLINIE

6. AUFLAGE | STAND: 30.06.2021
EU-REGULIERUNG DER ABSCHLUSSPRÜFUNG - IDW
EU-REGULIERUNG DER ABSCHLUSSPRÜFUNG                                                                                                                                     IDW POSITIONSPAPIER

                                                INHALT                                         4. Übergangsbestimmungen zur externen Rotation                                       30
                                                                                                 4.1. Die Vorgaben des Art. 41 EU-APrVO – Aktualisiert                              30
    Zielsetzung des Positionspapiers                                                      5      4.2. Übergangsbestimmungen zur externen Rotation nach dem FISG
                                                                                                       gemäß Art. 86 Abs. 2 EGHGB – Neuer Abschnitt                                 32

    1. Überblick über die wesentlichen Regelungsinhalte von                                   5. Interne Rotation                                                                  34
        EU-Verordnung und Abschlussprüferrichtlinie                                       7
                                                                                                 5.1. D
                                                                                                       ie Pflicht zur internen Rotation gem. Art. 17 Abs. 7 EU-APrVO
      1.1. EU-Verordnung                                                                  8           – Aktualisiert                                                                34
      1.2. Abschlussprüferrichtlinie                                                      10     5.2. D
                                                                                                       as Mitgliedstaatenwahlrecht zu einer früheren internen Rotation
                                                                                                      – Aktualisiert                                                                34
    2. Geltung und Anwendungsbereich von EU-Verordnung                                          5.3. Auslegungs- und Zweifelsfragen zur internen Rotation – Aktualisiert           35
        und geänderter Abschlussprüferrichtlinie                                          12
      2.1. Seit wann müssen die Vorschriften der EU-APrVO und der                             6. Bestellung                                                                        40
            entsprechenden deutschen Gesetze beachtet werden? – Aktualisiert              12
                                                                                                 6.1. Die Vorgaben an die Bestellung des Abschlussprüfers                           40
      2.2. Gibt es eine Frist, bis zu der die Mitgliedstaaten die in der EU-Verordnung
            vorgesehenen Mitgliedstaatenwahlrechte umgesetzt haben müssen?                13     6.2. D
                                                                                                       ie Mitgliedstaatenwahlrechte zu alternativen Verfahren für die
                                                                                                      Bestellung des Abschlussprüfers und zur Regelung von Joint Audits
      2.3. Welche Unternehmen sind Unternehmen von öffentlichem Interesse,                           – Aktualisiert                                                                41
            sog. public interest entities (PIE)? – Aktualisiert                           14
                                                                                                 6.3. Auslegungs- und Zweifelsfragen – Aktualisiert                                 41
      2.4. Ab welchem Zeitpunkt wird ein Unternehmen PIE?                                 17
      2.5. Wann endet die PIE-Eigenschaft?                                                18   7. Sonstige Aufgaben des Aufsichtsrats bzw. Prüfungsausschusses
      2.6. Was sind die Folgen des Endes der PIE-Eigenschaft?                             19       und Sanktionierung                                                               46
      2.7. Gelten die Regelungen der EU-APrVO und der AP-RiLi auch für die                      7.1. M
                                                                                                       aßnahmen der EU-Verordnung zur Stärkung des Aufsichtsorgans
            EWR-Staaten sowie für das Vereinigte Königreich? – Aktualisiert               19          sowie Sanktionierung – Aktualisiert                                           46
                                                                                                 7.2. Auslegungs- und Zweifelsfragen – Aktualisiert                                 48
    3. Externe Rotation                                                                   21
      3.1. D
            ie Pflicht zur externen Rotation                                             21   8. Unabhängigkeitserklärung                                                          49
      3.2. Das Mitgliedstaatenwahlrecht zur Mindestbestelldauer und zur                         8.1. Unabhängigkeitserklärung nach Art. 6 EU-APrVO                                 49
            Verkürzung oder Verlängerung der Höchstlaufzeit – Aktualisiert                22     8.2. Wann ist die Unabhängigkeitserklärung gemäß Art. 6 Abs. 2
      3.3. F ragen zur „Höchstlaufzeit von zehn Jahren“ i.S.d. Art. 17 Abs. 1 EU-APrVO   23           Buchst. a) EU-APrVO abzugeben? – Aktualisiert                                50
      3.4. Voraussetzungen der Verlängerungsoptionen öffentliche Ausschreibung
            und Joint Audit (Art. 17 Abs. 4 Buchst. a) und b) EU-APrVO) – Aufgehoben      27   9. Zusätzlicher Bericht an den Prüfungsausschuss bzw. Prüfungsbericht                51
      3.5. E
            xterne Rotation und Cooling-off-Periode im Konzern sowie Prüfung                    9.1. Die Vorgaben des Art. 11 EU-APrVO                                             51
           von Zwischenabschlüssen – Aktualisiert                                         28     9.2. D
                                                                                                       as Mitgliedstaatenwahlrecht: Vorlage an Geschäftsführungsorgan
      3.6. Externe Rotation und Auslandsbezug des Mandanten – Aktualisiert                28          und zusätzliche inhaltliche Anforderungen                                     54
                                                                                                 9.3. Zweifelsfragen – Aktualisiert                                                 54

                                                                                                                                                                                              3
EU-REGULIERUNG DER ABSCHLUSSPRÜFUNG - IDW
EU-REGULIERUNG DER ABSCHLUSSPRÜFUNG                                                                                                                              IDW POSITIONSPAPIER

    10. Anforderungen an den Bestätigungsvermerk gemäß Art. 10 EU-APrVO
         – Aktualisiert                                                         55

    11. Interne Qualitätssicherung und externe Qualitätskontrolle               57
       11.1. Berufsrechtliche Vorgaben                                          57
       11.2. Auslegungs- und Zweifelsfragen                                     60

    12. Transparenzbericht (Art. 13 EU-APrVO) und ergänzende Berichtspflicht
         an die Aufsichtsbehörde (Art. 14 EU-APrVO)                             61
      12.1. D
             ie Pflicht zur Veröffentlichung eines Transparenzberichts und
            ergänzende Berichtspflicht an die Aufsichtsbehörde                  61
      12.2. Auslegungs- und Zweifelsfragen – Aktualisiert                       62

    13. Übergabeakte                                                            64
      13.1. Die Information des neuen Abschlussprüfers                          64
      13.2. Auslegungs- und Zweifelsfragen – Aktualisiert                       64
                                                                                                           ZIELSETZUNG DES POSITIONSPAPIERS
    14. U
         mgang mit Unregelmäßigkeiten nach Art. 7 EU-APrVO und Berichts-
        pflicht an die Aufsichtsbehörde nach Art. 12 EU-APrVO                   67
      14.1. Die Pflichten des Abschlussprüfers bei „Unregelmäßigkeiten“         67
      14.2. Auslegungs- und Zweifelsfragen – Aktualisiert                       67
      14.3. B
             erichtspflicht gegenüber den für die Beaufsichtigung von PIE           Am 27.05.2014 wurden die EU-Verordnung zur          AP-RiLi auf und ergänzt diese für den Bereich
            zuständigen Behörden                                                69   Abschlussprüfung von Unternehmen von öffent-        der Abschlussprüfungen bei PIE.
                                                                                     lichem Interesse (sog. Public Interest Entities –
    15. ISA-Anwendung                                                           71   PIE)1 und die geänderte Abschlussprüferrichtli-     Beide Regelwerke sind in einem langjährigen
       15.1. Die Vorgaben zur künftigen ISA-Anwendung                           71   nie2 (EU-APrVO und AP-RiLi) im Amtsblatt der        und politisch beeinflussten Prozess entstan-
       15.2. Auslegungs- und Zweifelsfragen – Aktualisiert                      71   EU veröffentlicht. Sowohl die AP-RiLi als auch      den. Ob der ursprüngliche mit der EU-Regulie-
                                                                                     die EU-APrVO sind am 16.06.2014 in Kraft getre-     rung verfolgte Zweck einer Stärkung der Unab-
                                                                                     ten. Die Richtlinie musste von den EU-Mitglied-     hängigkeit und der Qualität der Abschlussprü-
    16. Berufsaufsicht                                                          73
                                                                                     staaten bis zum 17.06.2016 in nationales Recht      fung in der EU mit den Vorschriften in AP-RiLi
      16.1. Berufsaufsicht durch die EU-APrVO und AP-RiLi                       73   umgesetzt werden. Die EU-APrVO ist ebenfalls        und EU-APrVO erreicht werden kann, bleibt
      16.2. Neuregelungen des FISG in Bezug auf die Berufsaufsicht – Neu        75   seit dem 17.06.2016 unmittelbar anzuwenden.         abzuwarten.

    17. Durchsetzung der Vorgaben der EU-APrVO und AP-RiLi                      76   Die AP-RiLi enthält Vorschriften, die – nach        Die Vielzahl von Mitgliedstaatenwahlrechten
                                                                                     Umsetzung durch die Mitgliedstaaten – bei           in der EU-APrVO führt zu einem schwer über-
    Fußnoten                                                                    77   allen gesetzlichen Abschlussprüfungen anzu-         schaubaren und inkonsistenten Regelwerk in
                                                                                     wenden sind. Die EU-APrVO setzt auf der             Europa, was sowohl für Wirtschaftsprüfer als

                                                                                                                                                                                       5
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auch für geprüfte Unternehmen einen hohen          Die Regelungen des APAReG und des AReG             setzt und Wahlrechte ausgeübt hat, bestehen       siert“ gekennzeichnet. Ausführungen zum
Verwaltungsaufwand mit sich bringt. So gibt es     sind (mit wenigen Ausnahmen) am 17.06.2016         weiterhin verschiedene Auslegungsfragen zur       Übergang auf die neuen Vorschriften bleiben
insbesondere mit Blick auf die Pflichtrotation     in Kraft getreten.                                 EU-Regulierung, deren Interpretation nicht        in allen Folgeauflagen erhalten, um eine in sich
von Abschlussprüfern und die Beratungsver-                                                            durch den nationalen Gesetzgeber erfolgt. Die-    geschlossene Zusammenstellung von Anwen-
bote für Abschlussprüfer keine einheitlichen       Am 10.06.2021 wurde im BGBl. I, S. 1534, das       se Fragen sind oft noch nicht abschließend dis-   dungshinweisen und Auslegungsergebnissen
Regeln in Europa.                                  Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität      kutiert und zusätzliche Fragen dürften erst im    zu erhalten, die auch bei nachträglich auftre-
                                                   (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz –           Zuge der weiteren praktischen Anwendung er-       tenden Zweifelsfragen im Hinblick auf länger
In Deutschland wurde das Gesetz zur Umset-         FISG) veröffentlicht. Das Gesetz zielt auf die     kannt werden. Insofern können die Antworten       zurückliegende Anwendungsjahre noch zu
zung der prüfungsbezogenen Regelungen der          Umsetzung der vordringlichen Maßnahmen zur         und Hinweise in diesem Papier nur den Er-         Rate gezogen werden kann.
Richtlinie sowie zur Ausführung der entspre-       Wiederherstellung und dauerhaften Stärkung         kenntnis- und Diskussionsstand zum Zeitpunkt
chenden Vorgaben der EU-APrVO (Abschluss-          des Vertrauens in den deutschen Finanzmarkt;       seiner Veröffentlichung wiedergeben. Das Pa-      Bei einigen Auslegungsfragen zur EU-APrVO
prüfungsreformgesetz – AReG) im BGBl. I vom        mit ihm wurden Wahlrechte der EU-APrVO neu         pier wird weiterentwickelt und ergänzt; es han-   hat sich noch keine herrschende Meinung her-
17.05.2016, S. 1142, verkündet. Mit dem AReG       ausgeübt bzw. die deutschen Regeln zur Aus-        delt sich um ein „lebendes“ Dokument. Die ge-     ausgebildet. In dem vorliegenden Papier wird
erfüllt der deutsche Gesetzgeber verschiedene      übung der Wahlrechte aufgehoben.                   genüber der fünften Auflage dieses Papiers        hierzu die in den Fachgremien des IDW
Aufgaben: Er hat zum einen die AP-RiLi umge-                                                          vom 27.05.2020 vorgenommenen Änderungen           abgestimmte Auffassung wiedergegeben.
setzt und zum anderen die in der EU-APrVO          Das vorliegende Papier soll einen Überblick        sind durch die Zusätze „neu“ oder „aktuali-
enthaltenen Mitgliedstaatenwahlrechte ausge-       über die wichtigsten Regelungsinhalte von
übt. Darüber hinaus hat er die bestehenden na-     AP-RiLi und EU-APrVO einschließlich der Rege-
tionalen Gesetze von etwaigen Unvereinbar-         lungen des AReG, des APAReG und des FISG
keiten mit den EU-Vorgaben bereinigt. Nicht        geben. Darüber hinaus werden Zweifelsfragen
seine Aufgabe war es hingegen, die Regeln der      zur Auslegung einzelner Vorschriften erörtert,
EU-APrVO auszulegen (vgl. Blöink/Kumm, BB          die sich wesentlich auf die Berufsausübung aus-
2015, S. 1067, 1070). Für den deutschen Rechts-    wirken können.
anwender bedeutet dies, dass er die Regelun-
gen der EU-APrVO unmittelbar zu beachten           Fragen zu Nichtprüfungsleistungen des Ab-
hat und demnach dieses Regelwerk „neben das        schlussprüfers behandelt das gleichlautende
HGB legen“ muss.                                   IDW Positionspapier. Darüber hinaus hat das
                                                   IDW ein Positionspapier zur Ausschreibung
Ferner wurde unter dem Datum vom 31.03.2016        der Abschlussprüfung für Unternehmen von
im BGBl. I, S. 518, das Gesetz zur Umsetzung der   öffentlichem Interesse entwickelt, das Vorschlä-
aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen im     ge zur praktischen Ausgestaltung des Auswahl-          1. ÜBERBLICK ÜBER DIE WESENTLICHEN REGELUNGSINHALTE
Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unter-       verfahrens gemäß Art. 16 EU-APrVO beschreibt            VON EU-VERORDNUNG UND ABSCHLUSSPRÜFERRICHTLINIE
nehmen von öffentlichem Interesse (Abschluss-      (vgl. auch Abschn. 6). Diese Positionspapiere
prüferaufsichtsreformgesetz – APAReG) veröf-       sind abrufbar unter https://www.idw.de/idw/
fentlicht. Mit dem Gesetz wurde im Wesentli-       medien/idw-positionspapiere/-/111674?page=1.
chen eine 1:1-Umsetzung angestrebt. Dazu
wurden insbesondere Änderungen der WPO vor-        Bei der Beantwortung der Zweifelsfragen wird       Die nachfolgenden zwei Tabellen beinhalten einen Überblick über die wichtigsten Regelungsinhalte
genommen. Diese betreffen hauptsächlich die        größtmögliche Rechtssicherheit angestrebt.         der EU-APrVO (Abschn. 1.1.) und AP-RiLi (Abschn. 1.2.) einschließlich der damit zusammenhängen-
Neustrukturierung der Abschlussprüferaufsicht      Auch wenn der deutsche Gesetzgeber mit dem         den deutschen gesetzlichen Vorschriften und Regelungen der Berufssatzung bzw. deren Änderung.
und die Berufspflichten der Abschlussprüfer.       AReG bzw. dem FISG die EU-Vorgaben umge-

                                                                                                                                                                                                       7
EU-REGULIERUNG DER ABSCHLUSSPRÜFUNG - IDW
EU-REGULIERUNG DER ABSCHLUSSPRÜFUNG                                                                                                                                     IDW POSITIONSPAPIER

1.1. EU-Verordnung

  Kerninhalt                    Einzelheiten und Mitgliedstaatenwahlrechte (MS)            Vorschriften                             Korrespondierende deutsche Vorschriften

  Inkrafttreten                 16.06.2014                                                 Art. 44                                  17.06.2016

  Geltung                       grds. seit dem 17.06.2016                                  Art. 44                                  17.06.2016

  Anwendungsbereich             AP von PIE; PIE                                            Art. 2 i.V. mit Art. 2 Abs. 13 AP-RiLi   §§ 264d, 316a; 340k Abs. 1; 341k Abs. 1 HGB

                                grds. nach zehn Jahren, MS: Verkürzungs-
  Externe Rotation                                                                         Art. 17, 41                              Verlängerungsmöglichkeiten durch das FISG aufgehoben
                                und Verlängerungsoptionen

  Interne Rotation              grds. nach sieben Jahren, MS: Verkürzung                   Art. 17 Abs. 7                           Verkürzung auf fünf Jahre (§ 43 Abs. 6 WPO)

                                Verbot von Nichtprüfungsleistungen („Blacklist“),          Art. 5 Abs. 1                            §§ 319 Abs. 3 HGB; 319a HGB aufgehoben; §§ 29 ff. BS
                                MS: Ergänzung, Erlaubnis bestimmter Blacklist-Leistungen   Art. 5 Abs. 2, 3                         WP/vBP
  Nichtprüfungsleistungen
                                Beschränkung der Höhe nach (70%-Cap)                       Art. 4 Abs. 2
                                                                                                                                    Ausnahmemöglichkeit des § 319a HGB aufgehoben
                                MS: strengere Anforderungen                                Art. 4 Abs. 4

                                                                                           Art. 16
                                Auswahlverfahren (Zuständigkeit des Prüfungsausschusses)
  Bestellung des AP                                                                        Art. 16 Abs. 1                           § 318 Abs. 1 HGB
                                MS: Zulassung anderer Auswahlsysteme/-modalitäten
                                                                                           i.V. mit Art. 37 Abs. 2 AP-RiLi

  Prüfungsbericht               Zusätzlicher Bericht an den Prüfungsausschuss              Art. 11                                  § 321 HGB

                                Erweiterte Angaben zum Netzwerk, zum
  Transparenzbericht                                                                       Art. 13                                  Entfällt (wegen Art. 13 EU-APrVO)
                                Gesamthonorar und zur internen Rotation

  Übergabeakte                  Information des neuen AP                                   Art. 18                                  § 320 Abs. 4 HGB; § 42 Abs. 3, 4 BS WP/vBP

  Umgang mit                    Maßnahmen des AP bei Unregelmäßigkeiten                                                             § 320 Abs. 4 HGB; § 323 Abs. 5 HGB; § 42 Abs. 3, 4 BS
                                                                                           Art. 7
  Unregelmäßigkeiten            im geprüften Unternehmen                                                                            WP/vBP

                                Anwendung internationaler Prüfungsstandards
  ISA-Anwendung                                                                            Art. 9                                   § 317 Abs. 5 HGB
                                nach Annahme durch EU

                                Zuständige Behörden und Anforderung an
                                                                                           Art. 20, 21                              (§ 57 Abs. 2 Nr. 4 WPO) §§ 61a; 66a Abs. 4 WPO
                                deren Unabhängigkeit
  Berufsaufsicht
                                Befugnisse und Aufgabendelegation                          Art. 23, 24                              § 62 Abs. 4 WPO; § 62a WPO unverändert

                                Qualitätssicherung (insb. Inspektionen)                    Art. 26                                  §§ 57a; 62b WPO

                                                                                                                                                                                              9
EU-REGULIERUNG DER ABSCHLUSSPRÜFUNG - IDW
EU-REGULIERUNG DER ABSCHLUSSPRÜFUNG                                                                                                              IDW POSITIONSPAPIER

1.2. Abschlussprüferrichtlinie

  Inhalte                                               Vorschriften           Korrespondierende deutsche Vorschriften

  Begriffsbestimmungen                                  Art. 2 (PIE: Nr. 13)   §§ 264d HGB; 316a; 340k Abs. 1; 341k Abs. 1 HGB

  Zulassung, Fortbildung und                            Art. 3 bis 14          §§ 15 ff.; 27 ff., 43 Abs. 2 Satz 4 WPO
  gegenseitige Anerkennung                                                     § 5 BS WP

  Registrierung                                         Art. 15 bis 20         §§ 37 ff. WPO

  Berufsgrundsätze, Unabhängigkeit, Unparteilichkeit,   Art. 21 bis 25a        §§ 43 Abs. 3 bis 5, 44 WPO, § 55b WPO
  Verschwiegenheit und Berufsgeheimnis                                         §§ 319 und 319b HGB; §§ 10, 28 ff. BS WP

  Prüfungsstandards und Bestätigungsvermerk             Art. 26 bis 28         §§ 317 Abs. 5, 6; 322 Abs. 3, 5 HGB; §51b Abs. 5 WPO

  Qualitätskontrolle                                    Art. 29                § 57a ff. WPO

  Untersuchungen und Sanktionen                         Art. 30 bis 30f        §§ 57a; 62; 62b WPO

  Öffentliche Aufsicht und gegenseitige Anerkennung     Art. 32 bis 36         §§ 57 Abs. 9; 61a; 62b WPO

  Bestellung und Abberufung                             Art. 37, 38            § 318 HGB

  Prüfungsausschuss                                     Art. 39                §§ 100 Abs. 5; 107 Abs. 3, 4; 124 Abs. 3 Satz 2 AktG; § 324 HGB

  Internationale Aspekte                                Art. 44 bis 47         §§ 131g ff. WPO („Eignungsprüfung, Bestellung“)

  Wechsel zum Unternehmen                               Art. 22a               § 43 Abs. 3 WPO

                                                                                                                                                                   11
EU-REGULIERUNG DER ABSCHLUSSPRÜFUNG - IDW
EU-REGULIERUNG DER ABSCHLUSSPRÜFUNG                                                                                                                                                IDW POSITIONSPAPIER

                                                                                                      (Art. 17 Abs. 7 EU-APrVO), die Meldepflichten nach Art. 12 EU-APrVO, die Berichterstattung über
                                                                                                      Unregelmäßigkeiten nach Art. 7 EU-APrVO, die Übergabeakte nach Art. 18 EU-APrVO und die auf-
                                                                                                      tragsbegleitende Qualitätssicherung (Art. 8 EU-APrVO).

                                                                                                      Das EGHGB greift die Ansicht der EU-Kommission auf: Art. 79 EGHGB sieht vor, dass die Neu-
                                                                                                      regelungen in §§ 319a Abs. 1 bis 3, 321 und 322 HGB „erstmals für Jahres- und Konzernabschlüsse
                                                                                                      für das nach dem 16.06.2016 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden“ waren. Gleichzeitig wird
                                                                                                      klargestellt, dass die bislang geltenden Regelungen der §§ 319a Abs. 1 und 2, 321 und 322 HGB
                                                                                                      „letztmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für vor dem 17.06.2016 beginnende Geschäftsjahre
                                                                                                      anzuwenden“ waren.

                                                                                                      Die Neuregelungen des FISG gelten grundsätzlich ab dem 01.07.2021. Hiervon abweichend
                                                                                                       • gelten die Neuregelungen im HGB in Bezug auf die Unabhängigkeit gemäß Art. 86 Abs. 1
                                                                                                          EGHGB erstmals für alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das nach dem
                                                                                                          31.12.2021 beginnende Geschäftsjahr.
                                                                                                       • tritt die faktische Rotationspflicht nach zehn Jahren für Finanzdienstleistungsinstitute, Versi-
2. GELTUNG UND ANWENDUNGSBEREICH VON EU-VERORDNUNG UND                                                    cherungsunternehmen und Zahlungsdienstleister, die kein PIE sind, gemäß Art. 27 Abs. 2 Nr. 3
          GEÄNDERTER ABSCHLUSSPRÜFERRICHTLINIE                                                            bis 5 FISG ab dem 01.01.2022 in Kraft (vgl. Abschn. 3.1.2.).
                                                                                                       • s ieht Art. 86 Abs. 2 EGHGB in Bezug auf die verpflichtende externe Rotation nach zehn Jahren
                                                                                                         Art. 86 Abs. 2 EGHGB eine Übergangsvorschrift von bis zu zwei Jahren vor (vgl. Abschn. 4.2.1.).
                                                                                                       • gilt der neue Fünfjahreszyklus bei der internen Rotation gemäß § 135 Satz 1 WPO erstmals für
                                                                                                          alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das nach dem 31.12.2021 beginnende
                                                                                                          Geschäftsjahr (vgl. Abschn. 5.3.6.).
2.1. Seit wann müssen die Vorschriften der EU-APrVO und der ent-
sprechenden deutschen Gesetze beachtet werden? – Aktualisiert
                                                                                                      2.2. Gibt es eine Frist, bis zu der die Mitgliedstaaten die in der EU-
                                                                                                      Verordnung vorgesehenen Mitgliedstaatenwahlrechte umgesetzt
Die EU-APrVO gilt gem. Art. 44 Abs. 2 EU-APrVO „ab dem 17. Juni 2016“. Zur erstmaligen Anwen-         haben müssen?
dung der Vorschriften aus der EU-APrVO vertritt die EU-Kommission in ihren am 03.09.2014 ver-
öffentlichten Fragen und Antworten die Ansicht, dass die neuen Regeln – ungeachtet spezieller         Nein. Allerdings gelten die Vorschriften der EU-    abgerufen am 05.07.2021), ebenso wie die
Übergangsregelungen wie etwa in Art. 41 EU-APrVO – für Geschäftsjahre anzuwenden sind, die            APrVO, wie sie vom europäischen Gesetzgeber         European Contact Group (ECG) (ECG - 8th
nach dem 16.06.2016 beginnen (vgl. Q&A – Implementation of the New Statutory Audit Frame-             beschlossen wurden, seit dem 17.06.2016 unmit-      Company Law Directive (8cld.eu) (Stand:
work vom 03.09.2014, S. 1, abrufbar unter https://ec.europa.eu/info/law/audit-directive-2006-43-ec/   telbar, sofern die Mitgliedstaatenwahlrechte        05.07.021)). Darüber hinaus gibt die EU-Kom-
implementation/guidance-implementation-and-interpretation-law_en, abgerufen am 05.07.2021).           nicht bis zum 17.06.2016 umgesetzt wurden.          mission Hinweise zur Umsetzung der AP-RiLi
                                                                                                                                                          in den Mitgliedstaaten (abrufbar unter https://
Interne Regelungen zur Umsetzung der Bestimmungen zur Praxisorganisation bzw. des Qualitäts-          Accountancy Europe hält die Entwicklungen           ec.europa.eu/info/law/audit-directive-2006-
sicherungssystems waren in den WP-Praxen zum 17.06.2016 zu schaffen.                                  in den einzelnen Mitgliedstaaten nach               43-ec/implementation/implementation-eu-
                                                                                                      (vgl. https://www.accountancyeurope.eu/             countries_de, abgerufen am 05.07.2021).
Regelungen mit Auftragsbezug waren spätestens bei Abschlussprüfungen von Geschäftsjahren              publications/1606-new-audit-rules-state-play/,
anzuwenden, die nach dem 16.06.2016 begonnen haben. Hierzu gehören u.a. die graduelle Rotation
                                                                                                                                                                                                       13
EU-REGULIERUNG DER ABSCHLUSSPRÜFUNG - IDW
EU-REGULIERUNG DER ABSCHLUSSPRÜFUNG                                                                                                                                                  IDW POSITIONSPAPIER

2.3. Welche Unternehmen sind Unternehmen von öffentlichem                                               CRR-Kreditinstitute
Interesse, sog. public interest entities (PIE)? – Aktualisiert                                          § 1 Abs. 3d Satz 3 KWG differenziert zwischen CRR-Kreditinstituten und CRR-Wertpapierfirmen.
                                                                                                        Aufgrund des Wortlauts in § 316a Abs. 2 HGB fallen nur CRR-Kreditinstitute i.S.d. § 1 Abs. 3d Satz 1
PIE werden in Art. 2 Nr. 13 AP-RiLi definiert: Danach sind PIE – wie auch schon in der alten            KWG unter die PIE-Definition. § 1 Absatz 3d Satz 1 KWG verweist auf Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verord-
AP-RiLi – kapitalmarktorientierte Unternehmen, Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen                nung (EU) Nr. 575/2013. Danach ist ein Kreditinstitut ein Unternehmen, dessen Tätigkeit darin be-
und Unternehmen, die von den Mitgliedstaaten als solche bestimmt worden sind. Eine Abhängig-            steht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite
keit der Einordnung eines Unternehmens als PIE von der Größe des Unternehmens (oder von                 für eigene Rechnung zu gewähren. CRR-Wertpapierfirmen sind lediglich dann PIE, wenn sie kapi-
etwaigen Schwellenwerten) ist nicht vorgesehen.                                                         talmarktorientiert sind.

                                                                                                        § 316a HGB nennt bestimmte Ausnahmen von der PIE-Definition in Bezug auf CRR-Kreditinstitute.
  Die PIE-Eigenschaft ist für jede Gesellschaft, auch im Konzern, gesondert zu beurteilen. So           Danach sind keine PIE diejenigen „Institute, die in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesen-
  erfüllt bspw. ein Tochterunternehmen, das über eine Banklizenz verfügt, die PIE-Definition.           gesetzes und in Artikel 2 Absatz 5 Nummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parla-
  Das Mutterunternehmen ist davon unbeschadet nicht als PIE einzustufen, sofern es nicht                ments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die
  selbst die PIE-Definition erfüllt. Im HGB werden Unternehmen von öffentlichem Interesse               Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie
  wie folgt in § 316a Satz 2 HGB definiert:                                                             2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom
                                                                                                        27.6.2013, S. 338; L 208 vom 2.8.2013, S. 73; L 20 vom 20.1.2017, S.1; L 203 vom 26.6.2020, S. 95),
  • kapitalmarktorientierte Unternehmen, i.S.d. § 264d [HGB]
                                                                                                        die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/2034 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64) geändert worden
  • C
     RR-Kreditinstitute i.S.d. § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit bestimmten            ist, genannt sind“.
    Ausnahmen (vgl. zu den Ausnahmen die untenstehenden Ausführungen),
  • Versicherungsunternehmen i.S.d. Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 91/674/EWG.                           Die Ausnahmen betreffen damit u.a. die Deutsche Bundesbank und die Kreditanstalt für Wieder-
                                                                                                        aufbau (KfW).

Kapitalmarktorientierung                                                                                Für Sparkassen und Genossenschaftsbanken gelten in Deutschland aufgrund der Inanspruchnah-
§ 264d HGB verweist im Hinblick auf die Kapitalmarktorientierung eines Unternehmens auf die             me des Wahlrechts nach Art. 2 Abs. 3 EU-APrVO bestimmte Regelungen der EU-APrVO nicht (vgl.
Inanspruchnahme eines organisierten Marktes i.S.d. § 2 Abs. 11 des Wertpapierhandelsgesetzes            z.B. § 340k Abs. 4 HGB).
(WpHG) durch von diesem ausgegebene Wertpapiere i.S.d. § 2 Abs. 1 WpHG. Ein organisierter Markt
i.S.d. § 2 Abs. 11 WpHG „ist ein im Inland […] betriebenes oder verwaltetes, durch staatliche Stellen   Versicherungsunternehmen
genehmigtes, geregeltes und überwachtes multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl        Bei Versicherungsunternehmen erfolgt die Analyse, ob es sich um ein PIE handelt, auf Basis der
von Personen am Kauf und Verkauf von dort zum Handel zugelassenen Finanzinstrumenten inner-             Verweistechnik der PIE-Definition in Art. 2 Nr. 13 AP-RiLi: Danach sind PIE u.a. „Versicherungsun-
halb des Systems und nach festgelegten Bestimmungen in einer Weise zusammenbringt oder das              ternehmen im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 der Richtlinie 91/674/EWG“ (Versicherungsbilanzrichtli-
Zusammenbringen fördert, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt.“            nie). Die Versicherungsbilanzrichtlinie verweist für die Definition der Versicherungsunternehmen
                                                                                                        auf Versicherungsunternehmen i.S.d. Richtlinie 73/239/EWG (Schadenversicherung) und i.S.d.
An den deutschen Wertpapierbörsen erfüllt diese Kriterien u.a. das Marktsegment des regulierten         Richtlinie 79/267/EWG (Lebensversicherung), wobei letztere zwischenzeitlich durch die Richtlinie
Markts der Deutschen Börse in Frankfurt (General Standard, Prime Standard).                             2002/83/EG ersetzt wurde. Die Richtlinien 73/239/EWG und 2002/83/EG sind jedoch durch die
                                                                                                        Richtlinie 2009/138/EG (Solvency II) aufgehoben worden.
Der Freiverkehr, dem u.a. der Entry Standard der Frankfurter Wertpapierbörse zuzurechnen ist, ist
hingegen ein nicht amtliches, sondern privatrechtliches Börsensegment nach § 48 Börsengesetz            In der für diese Frage maßgeblichen Solvency II-Richtlinie wird geregelt, dass Verweisungen auf
und somit kein organisierter Markt i.S.d. § 2 Abs. 11 WpHG.                                             die aufgehobenen Richtlinien als Verweisungen auf die Solvency II-Richtlinie gelten und nach
                                                                                                        Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen sind (Art. 310 Solvency II-Richtlinie).

                                                                                                                                                                                                         15
EU-REGULIERUNG DER ABSCHLUSSPRÜFUNG - IDW
EU-REGULIERUNG DER ABSCHLUSSPRÜFUNG                                                                                                                                                IDW POSITIONSPAPIER

Das bedeutet im vorliegenden Fall, dass der Verweis in der Versicherungsbilanzrichtlinie auf die         2.4. A
                                                                                                               b welchem Zeitpunkt wird ein Unternehmen PIE?
Definition von Versicherungsunternehmen in der Schadens- und der Lebensversicherungsrichtli-
nie als Verweise auf die Solvency II-Richtlinie zu lesen ist.                                            Da die EU-APrVO unmittelbar, d.h. ohne Umset-     marktorientierung bereits in dem früheren
                                                                                                         zung in nationales Recht, seit dem 17.06.2016     Zeitpunkt der Beantragung einer solchen Zu-
Finden sich für Vorschriften der aufgehobenen Richtlinien keine entsprechenden Normen in der             gilt, müssen die als PIE definierten Unterneh-    lassung als gegeben ansieht. In Deutschland
Solvency II-Richtlinie, finden die aufgehobenen Normen keine Anwendung mehr. Sind bspw. für              men seit diesem Zeitpunkt die neuen Regeln        wird somit ein Unternehmen mit seiner Bean-
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG) in den genannten und nunmehr aufgehobenen                beachten. Tritt die PIE-Eigenschaft während       tragung der Börsenzulassung kapitalmarktori-
Richtlinien Ausnahmevorschriften geregelt, die in der Solvency II-Richtlinie keine Entsprechung          des Geschäftsjahres ein, sind die Prüfungsvor-    entiert und damit PIE.
finden, ist die Rechtsgrundlage für eine entsprechende Ausnahmeregelung entfallen. Dies kann             schriften der EU-APrVO für PIE grundsätzlich
bedeutsam sein in einem Beispiel, in dem ein VVaG kraft Ausnahmeregelung in einer der aufgeho-           bereits bei der Abschlussprüfung für dieses       Kreditinstitut/Versicherungsunternehmen,
benen Richtlinien nicht als Versicherungsunternehmen anzusehen und somit auch von der PIE-               Geschäftsjahr anzuwenden. Für die Frage des       das nicht kapitalmarktorientiert ist: In ihren
Definition ausgeschlossen war. Entfällt die Ausnahme für den entsprechenden VVaG mangels                 Beginns der Zählung für die Höchstlaufzeit,       Additional Q&A vom 31.05.2016 hat die EU-
Entsprechungsnorm in der Solvency II-Richtlinie, ist der VVaG im Ergebnis von der PIE-Definition         nach dessen Ablauf gem. Art. 17 Abs. 1 EU-APr-    Kommission unter anderem zu der Frage Stel-
nunmehr erfasst.                                                                                         VO eine externe Rotation stattfinden muss,        lung genommen, ab wann Kreditinstitute und
                                                                                                         gelten Besonderheiten (vgl. Abschn. 3.3.1. ff.;   Versicherungsunternehmen PIE werden. Da-
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass § 61 der Verordnung über die Rechnungs-              CEAOB, Guidelines on the duration of the au-      nach sind Kreditinstitute und Versicherungsun-
legung von Versicherungsunternehmen (RechVersV) bestimmte VVaG u.a. von der Prüfungspflicht              dit engagement, abrufbar unter https://ec.        ternehmen von dem Moment an als PIE zu qua-
befreit (vgl. § 61 Abs. 1 Nr. 1 RechVersV). Für diese Versicherungsunternehmen sind demnach die          europa.eu/info/sites/info/files/business_         lifizieren, in dem sie die Kriterien für ein
Regelungen der EU-APrVO zur Abschlussprüfung von PIE insoweit irrelevant, als diese eine Prü-            economy_euro/banking_and_finance/                 Kreditinstitut bzw. ein Versicherungsunterneh-
fungspflicht voraussetzen.                                                                               documents/191128-ceaob-guidelines-audit-          men erfüllt haben (vgl. Punkt 1. der Additional
                                                                                                         engagements-duration_en.pdf (abgerufen am         Q&A on the audit directive reform – 31.05.2016,
Konkret sind Versicherungsunternehmen u.a. mit den folgenden Tätigkeiten grundsätzlich als PIE
                                                                                                         05.07.2021); ebenso für den Zeitpunkt der erst-   S. 1 f.; abrufbar unter https://ec.europa.eu/
einzustufen:
                                                                                                         maligen Anwendung des 70 % Cap gem. Art. 4        info/law/audit-directive2006-43-ec/
• L ebensversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung                               Abs. 2 EU-APrVO (vgl. hierzu IDW Positionspa-     implementation/guidance-implementation-
  (z.B. Berufsunfähigkeit) und Rentenversicherungen                                                      pier zu Nichtprüfungsleistungen des Ab-           and-interpretation-law_en, abgerufen am
                                                                                                         schlussprüfers, Ergänzte Fünfte Fassung vom       05.07.2021). Das Kriterium hierfür ist regelmä-
• S chadenversicherungen.
                                                                                                         31.01.2020, Abschn. 4.2.2., abrufbar unter        ßig der Erhalt der erforderlichen Erlaubnis
Darüber hinaus gelten Unternehmen, die das Rückversicherungsgeschäft betreiben, als PIE.                 https://www.idw.de/blob/98172/d749d2e3c4f7        durch die Aufsichtsbehörden bzw. Aufnahme
Nicht zu den PIE gehören dagegen u.a. Sterbekassen i.S.v. § 218 Abs. 1 VAG sowie Pensionskassen          a10a6fae22556a0b809d/down-positionspapier-        des entsprechenden Geschäftsbetriebs.
i.S.v. § 232 Abs. 1 VAG und Pensionsfonds i.S.v. § 236 Abs. 1 VAG. Zu beachten ist allerdings die fak-   nichtpruefungsleistungen-data.pdf).
tische Rotationspflicht für Versicherungsunternehmen gem. § 36 Abs. 1 VAG i.d. Fassung des FISG                                                            Ergänzend stellt die EU-Kommission in Punkt 2
(vgl. Abschn. 3.1.2.).                                                                                   Kapitalmarktorientierung – Börsengang:            der Additional Q&A klar, dass kapitalmarktori-
                                                                                                         Bei einem Unternehmen, das gem. §2 Abs. 11        entierte PIE und nicht-kapitalmarktorientierte
Exchange-Traded Funds                                                                                    WpHG am organisierten Kapitalmarkt teil-          PIE im Hinblick auf die Anwendung der Regelun-
Exchange-Traded Funds (ETF) sind grundsätzlich keine PIE: Sondervermögen sind keine kapital-             nimmt, sind mehrere Zeitpunkte denkbar, in        gen der EU-Regulierung, u.a. Rotation und Über-
marktorientierten Unternehmen i.S.d. § 264d HGB. § 108 Abs. 2 Satz 2 KAGB regelt, dass § 264d            denen das Unternehmen PIE wird. Art. 2 Nr. 13     gangsvorschriften, gleich zu behandeln sind.
HGB auf Anlageaktien einer extern verwalteten Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem            Buchst. a) AP-RiLi stellt auf die Zulassung der
Kapital nicht anzuwenden ist. Nur intern verwaltete Investmentaktiengesellschaften mit verän-            Wertpapiere zum Handel an einem geregelten        Umwandlungsfälle: Es sind zahlreiche Fälle
derlichem Kapital, deren Anlageaktien an einem organisierten Markt i.S.d. § 2 Abs. 11 WpHG               Markt ab, während § 264d HGB die Kapital-         denkbar, in denen ein oder mehrere Unterneh-
notiert sind, sind kapitalmarktorientiert i.S.d. § 264d HGB und damit PIE.

                                                                                                                                                                                                      17
EU-REGULIERUNG DER ABSCHLUSSPRÜFUNG - IDW
EU-REGULIERUNG DER ABSCHLUSSPRÜFUNG                                                                                                                                             IDW POSITIONSPAPIER

men an einer Umwandlung beteiligt sind und        hen in diesem Fall auch dann zwei neue PIE,        AG erhalten, in dem mitgeteilt wird, dass die Zulassung des Wertpapiers für den organisierten
dabei möglicherweise bereits vor der Umwand-      wenn das sich aufspaltende Unternehmen be-         Markt von Amts wegen beendet ist (vgl. § 39 Abs. 1 BörsG). Neben dem Widerruf der Zulassung
lung, ggf. aber auch erst danach PIE sind.        reits PIE war.                                     auf Antrag des Emittenten (vgl. § 39 Abs. 2 BörsG; sog. Going Private) kann die Beendigung bspw.
Schon aus Gründen der Rechtssicherheit sollte                                                        auch Folge von gesellschaftsrechtlichen Strukturveränderungen sein (z.B. Formwechsel einer AG
eine formale Betrachtung den Zeitpunkt be-        Abspaltung: Auch im Falle einer Abspaltung         in eine GmbH).
stimmen, in dem im Zuge der Umwandlung ein        ist formal auf den jeweiligen Zeitpunkt der Ein-
neuer Rechtsträger (neues PIE) entsteht. Ist      tragung des neu gegründeten oder aufneh-           Im Falle des Handels von Schuldtiteln endet die PIE-Eigenschaft mit Widerruf der Zulassung nach
ein Unternehmen PIE allein aufgrund seiner        menden Rechtsträgers in das Handelsregister        Tilgung der Schuldtitel (vgl. Rechnungslegung und Prüfung nach dem Bilanzrechtsmodernisie-
Kapitalmarktorientierung (§ 264d HGB), ist ne-    und ggf. der Beantragung der Börsenzulassung       rungsgesetz, § 264d HGB, Tz. 56).
ben der Eintragung des neuen Rechtsträgers in     abzustellen. Unbeachtlich ist, ob und wie lange
das Handelsregister (neues PIE) die Beantra-      der übertragende Rechtsträger bereits selbst       Kreditinstitut/Versicherungsunternehmen, das nicht kapitalmarktorientiert ist: Die PIE-
gung einer Zulassung der Wertpapiere zum          PIE ist und bleibt.                                Eigenschaft endet im Regelfall mit der Einstellung des Geschäftsbetriebs (häufig in Zusammen-
Handel an einem geregelten Markt erforder-                                                           hang mit dem Entzug der erforderlichen Erlaubnis durch die Aufsichtsbehörden).
lich, d.h. das Unternehmen wird erst dann PIE,    Gründung einer SE: Bei der Gründung einer SE
wenn beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt      ist darauf zu achten, ob durch die Gründung ein    Insolvenzverfahren
werden. Anders ist es zu beurteilen, wenn der     neuer Rechtsträger entsteht. Dies wäre im Fall     Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt nicht zum Wegfall der PIE-Eigenschaft; sie richtet
neu entstehende Rechtsträger nicht kapital-       der SE-Gründung mittels der Verschmelzung,         sich nach den oben dargelegten Grundsätzen.
marktorientiert ist. In diesem Fall kommt es      durch Neugründung oder der Gründung einer
ausschließlich auf die Eintragung in das Han-     Holding- oder Tochter-SE gegeben. Hier kommt
delsregister an.                                  es auf den jeweiligen Zeitpunkt der Eintragung     2.6. Was sind die Folgen des Endes der PIE-Eigenschaft?
                                                  des neuen Rechtsträgers im Handelsregister
Aufspaltung: Entstehen durch die Aufspaltung      und ggf. der Beantragung der Börsenzulassung       Ein Unternehmen unterliegt ab Verlust der          sprechendes gilt für den Wegfall der PIE-Eigen-
eines Unternehmens zwei Unternehmen, un-          an. In der Mehrzahl der praktischen Fälle, d.h.    PIE-Eigenschaft nicht mehr den Vorschriften        schaft kurz nach dem Bilanzstichtag (während
terfallen die beiden neuen Unternehmen im je-     der Gründung durch Formwechsel, aber auch in       der EU-APrVO. Endet die PIE-Eigenschaft wäh-       des Erstellungszeitraums des Jahres- bzw. Kon-
weiligen Zeitpunkt der Eintragung in das Han-     Fällen der Gründung mittels der Verschmelzung      rend eines Geschäftsjahres, brauchen die Prü-      zernabschlusses) (so auch Beck’scher Bilanz-
delsregister und ggf. der Beantragung der         durch Aufnahme besteht Kontinuität des             fungsvorschriften für PIE, bspw. die Berichter-    kommentar, 12. Aufl., § 264d HGB, Tz. 1).
Börsenzulassung der PIE-Definition. Es entste-    Rechtsträgers, es entsteht somit kein neues PIE.   stattung über besonders wichtige Prüfungs-         Die übrigen Vorschriften wie bspw. die Geneh-
                                                                                                     sachverhalte im Bestätigungsvermerk, bereits       migung von zulässigen Nichtprüfungsleistun-
                                                                                                     bei der Abschlussprüfung für dieses Geschäfts-     gen sind bis zum Wegfall der PIE-Eigenschaft
                                                                                                     jahr nicht mehr angewandt zu werden. Ent-          zu beachten.
2.5. Wann endet die PIE-Eigenschaft?
Die PIE-Eigenschaft endet grundsätzlich, wenn die in Frage 2.4. im Einzelnen genannten Kriterien
                                                                                                     2.7. Gelten die Regelungen der EU-APrVO und der AP-RiLi auch für
nicht mehr erfüllt werden:
                                                                                                     die EWR-Staaten sowie für das Vereinigte Königreich? – Aktualisiert
Kapitalmarktorientierung – Börsengang: Die PIE-Eigenschaft endet mit dem Wirksamwerden
der Beendigung der Börsenzulassung von Wertpapieren (Delisting). Dies gilt auch für den Wechsel      Der Europäische Wirtschaftsraum (EWR) wurde 1994 mit dem Ziel gegründet, die Bestimmungen
in den Freiverkehr (Downlisting), der nicht zu den organisierten Märkten (EU regulated markets)      der EU über den Binnenmarkt auf die Länder der Europäischen Freihandelszone (EFTA) auszudeh-
rechnet. Im Falle einer Zulassung von Wertpapieren an der Frankfurter Wertpapierbörse (Prime         nen. Neue, den Binnenmarkt der EU betreffende Texte werden von einem Gemeinsamen EWR-
Standard und General Standard) wird der Emittent bspw. ein Schreiben von der Deutschen Börse

                                                                                                                                                                                                      19
EU-REGULIERUNG DER ABSCHLUSSPRÜFUNG                                                                                                                                        IDW POSITIONSPAPIER

Ausschuss überprüft, der sich aus Vertretern der EU und der drei EFTA/EWR-Staaten (Island,
Liechtenstein und Norwegen) zusammensetzt. Dieser Ausschuss kommt einmal im Monat zusam-
men und entscheidet, welche Rechtsvorschriften und allgemein welche EU-Rechtsakte in das
EWR-Abkommen eingebunden werden sollen. Die betreffenden Rechtsvorschriften werden an-
                                                                                                                                 3. EXTERNE ROTATION
schließend formell durch Aufnahme der jeweiligen Rechtsakte in das Verzeichnis der Protokolle
und Anhänge zum EWR-Abkommen übernommen.

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss hat am 27.04.2018 die Einbindung der geänderten AP-RiLi und
der darauf basierenden EU-APrVO in das EWR-Abkommen beschlossen. Mittlerweile haben alle        3.1. D
                                                                                                      ie Pflicht zur externen Rotation
Vertragsparteien des EWR-Abkommens die notwendige Erfüllung verfassungsrechtlicher Anforde-
rungen mitgeteilt. Die Rechtsvorschriften der EU-APrVO und der AP-RiLi gelten daher seit dem    3.1.1. Externe Rotation nach einer               3.1.2. Gibt es eine (faktische) externe
01.01.2021 auch für die EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen (vgl. http://www.efta.   Höchstlaufzeit von grundsätzlich zehn            Rotationspflicht für Unternehmen, die
int/eea-lex/32014R0537, abgerufen am 05.07.2021).                                               Jahren (Art. 17 Abs. 1 EU-APrVO)                 kein PIE sind? – Neu

Für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (UK) gilt das Folgende: Nach dem    Gemäß Art. 17 Abs. 1 EU-APrVO darf bei PIE       Grundsätzlich ja. So haben bspw. Finanzdienst-
mit Wirkung zum Ablauf des 31.01.2020 erfolgten Austritt von UK aus der EU und dem am           das „Prüfungsmandat“ grundsätzlich nicht         leistungsinstitute, Versicherungsunternehmen
31.12.2020 abgelaufenen Übergangszeitraum gelten die Regeln der EU-APrVO und der AP-RiLi für    länger als zehn Jahre laufen (zur Verlänge-      sowie Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute
UK nicht mehr. UK gilt somit nunmehr als Drittland.                                             rung oder Verkürzung dieser Höchstlaufzeit       ihren (Konzern-)Abschlussprüfer unverzüglich
                                                                                                bis zum Inkrafttreten des FISG nach              nach der Bestellung u.a. der BaFin anzuzeigen.
                                                                                                Ausübung des Mitgliedstaatenwahlrechts           § 28 Abs. 1 KWG, § 36 Abs. 1 VAG und § 23 Abs. 1
                                                                                                vgl. Abschn. 3.2.). Dies gilt sowohl für Mehr-   ZAG legen seit dem FISG fest, dass die BaFin in-
                                                                                                jahresbestellungen als auch für Einjahresbe-     nerhalb von zwei Monaten nach Zugang der An-
                                                                                                stellungen und deren „Erneuerung“.               zeige die Bestellung eines anderen Prüfers ver-
                                                                                                                                                 langen kann, wenn dies zur Erreichung des Prü-
                                                                                                Nach Ablauf der Höchstlaufzeit dürfen            fungszwecks geboten ist. Die Bestellung eines
                                                                                                weder der Abschlussprüfer noch Mitglieder        anderen Prüfers ist nach diesen Vorschriften in
                                                                                                aus deren Netzwerk innerhalb der folgenden       der Regel zur Erreichung des Prüfungszwecks ge-
                                                                                                vier Jahre die Abschlussprüfung wieder           boten, wenn der Vorstand eines Versicherungs-
                                                                                                übernehmen, sog. Cooling-off-Periode             unternehmens (vgl. § 36 Abs. 1 VAG) oder eines
                                                                                                (Art. 17 Abs. 3 EU-APrVO).                       Instituts i.S. des KWG (vgl. § 1 Abs. 1b KWG) bzw.
                                                                                                                                                 ZAG (vgl. § 1 Abs. 3 ZAG), das jeweils kein Unter-
                                                                                                Gemäß Art. 17 Abs. 6 EU-APrVO kann ein PIE       nehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a
                                                                                                in Ausnahmefällen bei der zuständigen Be-        Satz 2 HGB ist, der BaFin für mindestens elf auf-
                                                                                                hörde (in Deutschland die Abschlussprüfer-       einanderfolgende Geschäftsjahre denselben Prü-
                                                                                                aufsichtsstelle (APAS)) eine Verlängerung        fer angezeigt hat. Somit sollen aufgrund dieser
                                                                                                der Mandatsdauer um maximal zwei weitere         Regelvermutung die genannten Institute und
                                                                                                Jahre beantragen. Dies ist möglich nach Ab-      Versicherungsunternehmen, die kein PIE, d.h. we-
                                                                                                lauf der Höchstlaufzeit von zehn Jahren. Ein     der kapitalmarktorientiert noch ein Kreditinstitut
                                                                                                solcher Ausnahmefall kann bspw. bei erfolg-      i.S. von § 316a Nr. 2 HGB oder ein Versicherungs-
                                                                                                losen Ausschreibungsprozessen vorliegen.         unternehmen i.S. von § 316a Nr. 3 HGB sind, nach

                                                                                                                                                                                               21
EU-REGULIERUNG DER ABSCHLUSSPRÜFUNG                                                                                                                                                  IDW POSITIONSPAPIER

spätestens zehn Jahren ihren Abschlussprüfer          KAGB) sowie in der Rechtsform des Versiche-      3.3. Fragen zur „Höchstlaufzeit von zehn Jahren“ i.S.d.
wechseln; ein Ausschreibungsverfahren nach Art.       rungsvereins auf Gegenseitigkeit betriebene      Art. 17 Abs. 1 EU-APrVO
16 EU-APrVO ist hierfür nicht zwingend.               Pensionskassen, für die insoweit keine Beson-
                                                      derheiten gelten.                                3.3.1. Wie berechnen sich Beginn                      Beispiel: Das Geschäftsjahr eines PIE be-
Diese Neuregelungen treten zum 01.01.2022 in                                                           und Ende der Höchstlaufzeit von                       ginnt am 01.07.2007 und endet am
Kraft (vgl. Art. 27 Nr. 3 bis 5 FISG). Gleichzeitig   Die BaFin hat am 13.07.2021 eine Meldung         zehn Jahren?                                          30.06.2008; Abschlussprüfer XY prüft seit
schreibt § 357 VAG, der Übergangsvorschriften         veröffentlicht, in der sie Informationen zum     Gemäß Art. 17 Abs. 8 EU-APrVO wird die Dauer          diesem konkreten Geschäftsjahr den Jah-
zum FISG regelt, vor, dass § 36 VAG i.d. Fassung      Abschlussprüferwechsel einschließlich zur        des Prüfungsmandats vom ersten Geschäfts-             resabschluss des PIE. Die Höchstlaufzeit
des FISG erstmals auf alle gesetzlichen Abschluss-    Erstanwendung der neuen Vorschriften gibt        jahr an berechnet, für dessen Jahresabschluss         des Prüfungsmandats endet damit nach
prüfungen für das nach dem 31.12.2021 beginnen-       (vgl. https://www.bafin.de/SharedDocs/           der Prüfer erstmals die Abschlussprüfung              zehn Jahren am 30.06.2017. Dies gilt un-
de Geschäftsjahr anzuwenden ist. Eine entspre-        Veroeffentlichungen/DE/Meldung/2021/             durchführt. Die Höchstlaufzeit beginnt dem-           abhängig von der Tatsache, dass das PIE
chende Vorschrift findet sich weder im KWG noch       meldung_210713_Laufzeitbeschraenkung_            nach nicht erst zum Zeitpunkt der Bestellung          etwa in 2015 sein Geschäftsjahr an das
im ZAG. Es dürfte von einer planwidrigen Rege-        Abschlussprueferwechsel.html;jsessionid=         des Prüfers.                                          Kalenderjahr anpasst. Die Prüfung des
lungslücke auszugehen sein, die durch eine ent-       8088E10AB242C35EFD7E9A831A84F2E8.2_                                                                    Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr
sprechende Anwendung der Übergangsvorschrift          cid501 (abgerufen am 13.07.2021)).                                                                     2017 durch den Prüfer XY ist somit nicht
des § 357 VAG zu schließen wäre. Daher dürfte                                                            Beispiel: Ein Abschlussprüfer wird erst-            mehr zulässig.
auch in den Fällen des KWG und des ZAG von ei-        Die faktische Rotationspflicht für die genann-     malig von einem PIE mit der Prüfung des
ner Erstanwendung für Geschäftsjahre mit Beginn       ten Institute und Unternehmen führt nicht da-      Geschäftsjahres 2017 beauftragt. Die
ab dem 01.01.2022 auszugehen sein.                    zu, dass auch die übrigen Anforderungen der        Bestellung erfolgt im Dezember 2017.              3.3.3. Wann beginnt die Höchstlaufzeit,
                                                      EU-APrVO gelten. Die Institute und Unterneh-       Die Höchstlaufzeit beginnt dennoch be-            wenn das Unternehmen unterjährig PIE
Dies gilt bspw. auch für Kapitalanlagegesell-         men bleiben Non-PIE.                               reits mit dem Beginn des zu prüfenden             wird?
schaften (über den Verweis in § 38 Abs. 2                                                                Geschäftsjahres, also dem 01.01.2017.             Wird ein Unternehmen unterjährig PIE, nach-
                                                                                                                                                           dem der Abschlussprüfer für dieses Geschäfts-
                                                                                                                                                           jahr bereits bestellt wurde, d.h. die PIE-Eigen-
3.2. Das Mitgliedstaatenwahlrecht zur Mindestbestelldauer und zur                                      3.3.2. Wann endet die Höchstlaufzeit,               schaft tritt ein „during the course of an audit“,
Verkürzung oder Verlängerung der Höchstlaufzeit – Aktualisiert                                         wenn das geprüfte Unternehmen                       beginnt die Höchstlaufzeit nach Auffassung
                                                                                                       seinen Stichtag für den Jahresab-                   der EU-Kommission vereinfachend mit dem
Die Mitgliedstaaten können regeln, dass die Mindestbestelldauer mehr als ein Jahr beträgt              schluss ändert?                                     Beginn des darauffolgenden Geschäftsjahres
(Art. 17 Abs. 2 Buchst. a) EU-APrVO). Im HGB ist eine solche Regelung nicht enthalten.                 Die Höchstlaufzeit von grundsätzlich zehn Jah-      (vgl. Additional Q&A der EU-Kommission vom
                                                                                                       ren darf – unbeachtet etwaiger Verlängerungs-       31.05.2016, a.a.O. (Abschn. 2.4.), S. 1).
Außerdem können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass das Mandat über die maximale Höchstlauf-            möglichkeiten – nicht überschritten werden.
zeit von zehn Jahren hinaus verlängerbar ist. Eine Verlängerung auf 20 Jahre ist möglich, wenn ein     Art. 17 Abs. 1 EU-APrVO stellt explizit auf einen   Tritt die PIE-Eigenschaft vor Bestellung des
bestimmten Anforderungen genügendes Ausschreibungsverfahren durchgeführt wird (Art. 17 Abs. 4          Zeitraum und nicht auf die Anzahl von Ge-           Abschlussprüfers und somit nicht „during the
Buchst. a) EU-APrVO). Eine Verlängerung auf 24 Jahre ist möglich, wenn ab dem 11. Jahr ununter-        schäftsjahren ab. Insofern ist auch der Zeit-       course of an audit“ ein, ist generell das zu
brochen ein Joint Audit stattfindet (Art. 17 Abs. 4 Buchst. b) EU-APrVO). § 318 Abs. 1a HGB a.F.       raum und nicht die Anzahl der geprüften Jah-        prüfende Geschäftsjahr in die Berechnung der
enthielt bislang beide Optionen. Sie galten jedoch nur für kapitalmarktorientierte Unternehmen,        resabschlüsse/Geschäftsjahre relevant für den       Höchstlaufzeit mit einzubeziehen.
die nicht Kreditinstitute oder Versicherungen sind. Kreditinstitute und Versicherungen waren von       Zeitpunkt der Pflicht zur externen Rotation.
einer Verlängerung der Höchstlaufzeit ausgenommen.

Durch das FISG wird die Höchstlaufzeit für alle PIE einheitlich auf zehn Jahre festgelegt (vgl. zur
Übergangsregelung Abschn. 4.2.1.).
                                                                                                                                                                                                         23
EU-REGULIERUNG DER ABSCHLUSSPRÜFUNG                                                                                                                                          IDW POSITIONSPAPIER

   Beispiel: Ein Unternehmen mit kalender-       12. Aufl., § 264d HGB, Tz. 1). Das bedeutet      3.3.6. Wie wirken sich Zusammen-                 dit engagement, a.a.O. (Abschn. 2.4.), Frage 8,
   jahrgleichem Geschäftsjahr stellt im Au-      u.a., dass der Bestätigungsvermerk besonders     schlüsse oder ähnliche Transaktionen auf         S. 5: „duration [...] should count from the origi-
   gust 2017 den Antrag auf Handel seiner        wichtige Prüfungssachverhalte enthalten muss     Seiten des zu prüfenden PIE auf die Be-          nal audit engagement of the PIEs involved in
   Aktien an der Frankfurter Wertpapierbör-      (vgl. auch Abschn. 10.).                         rechnung der Höchstlaufzeit aus?                 the merger“, “[...] the national competent
   se. Ab diesem Zeitpunkt hat das Unter-                                                         Die EU-APrVO enthält keine spezifischen Vor-     authority [...] shall [...] determine the relevant
   nehmen die Regelungen der EU-APrVO            3.3.4. Sind bei der Berechnung der               schriften zur Berücksichtigung von auf Seiten    date of the beginning of an audit engagement
   für PIE zu beachten. Wurde der Ab-            Höchstlaufzeit die Jahre mitzuzählen, in         des zu prüfenden PIE vollzogenen Zusammen-       [...] by considering the approach of substance
   schlussprüfer bereits im Mai 2017 be-         denen der Prüfungsmandant noch kein              schlüssen oder ähnlichen Transaktionen (z.B.     over form”). Es fehlt nicht nur an einer klaren
   stellt, beginnt die Höchstlaufzeit von        PIE war?                                         Abspaltungen oder asset deals) auf die Berech-   rechtlichen Grundlage für diese Sichtweise
   zehn Jahren erst mit dem ersten vollen        Nein. Gemäß Art. 17 Abs. 8 EU-APrVO wird         nung der Höchstlaufzeit. Art. 17 Abs. 8 Unter-   sowie an einer ernstzunehmenden Wahrschein-
   Jahr, in dem das Unternehmen PIE ist, d.h.    die Dauer des Prüfungsmandats und somit die      absatz 1 EU-APrVO stellt für Zwecke der Be-      lichkeit der Umgehung von abschlussprüferbe-
   am 01.01.2018. Ein Wechsel des Ab-            Höchstlaufzeit vom Beginn des ersten Ge-         stimmung der Dauer eines Prüfungsmandats         zogenen Regeln mittels der Durchführung von
   schlussprüfers muss daher spätestens für      schäftsjahres an berechnet, für das der Ab-      ausdrücklich auf die Abschlussprüfungen „bei     M&A-Transaktionen auf Seiten der zu prüfen-
   das Geschäftsjahr 2028 erfolgen.              schlussprüfer „erstmals für die Durchführung     demselben Unternehmen von öffentlichem           den Unternehmen. Auch die systematische
                                                 von aufeinanderfolgenden Abschlussprüfun-        Interesse ab“. Grundsätzlich ist daher davon     Auslegung lässt darauf schließen, dass Zusam-
Nach den vom CEAOB im November 2019              gen bei demselben Unternehmen von öffentli-      auszugehen, dass die Zählung für die Berech-     menschlüsse auf Mandantenseite für die Be-
herausgegebenen Guidelines on the duration       chem Interesse“ bestellt wurde. Das Abstellen    nung der Höchstlaufzeit für eine im Rahmen       rechnung der Höchstlaufzeit keine Relevanz
of the audit engagement beginnt die Höchst-      auf „dasselbe PIE“ legt nahe, Geschäftsjahre     einer M&A-Transaktion beispielsweise neu         haben: Während Zusammenschlüsse auf Prü-
laufzeit hingegen stets mit dem Beginn des       nicht mitzuzählen, in denen das Unternehmen      entstehende rechtliche PIE-Einheit auch dann     ferseite in Art. 17 Abs. 8 Unterabsatz 2 EU-APr-
Geschäftsjahres, in dem die PIE-Eigenschaft      noch kein PIE war (so auch die EU-Kommission     neu beginnt, wenn PIEs in die Transaktion in-    VO konkret geregelt sind, findet sich eine Re-
eingetreten ist (so CEAOB, Guidelines on the     in ihren Q&A vom 03.09.2014, a.a.O. (Abschn.     volviert sind, bei denen in der Vergangenheit    gelung hinsichtlich der Mandantenseite gerade
duration of the audit engagement, a.a.O.         2.1.), S. 6).                                    derselbe Abschlussprüfer (bzw. ein Netzwerk-     nicht. Darüber hinaus würde die abstrakte For-
(Abschn. 2.4.), Frage A.5., S. 4).3                                                               werkmitglied desselben Abschlussprüfers) das     derung nach Anwendung des „substance over
                                                 Für die Angabe im Bestätigungsvermerk nach       Abschlussprüfungsmandat innehatte, der auch      form“ Gedankens auch ein hohes Maß an
                                                 Art. 10 Abs. 2 Buchst. b) EU-APrVO kann auf-     für die Abschlussprüfung des neu entstande-      Rechtsunsicherheit nach sich ziehen, bspw. im
   Beispiel (Sachverhalt wie vorheriges          grund des Wortlauts der Vorschrift die Mit-      nen PIE beauftragt werden soll.                  Hinblick auf die kritische Größenordnung von
   Beispiel): Nach Auffassung des CEAOB          zählung von Jahren ohne Vorliegen der PIE-Ei-                                                     transferiertem Vermögen, ab der es zur „Infizie-
   beginnt die Höchstlaufzeit bereits am         genschaft für erforderlich erachtet werden       Eine Pflicht, die bei einem in die Transaktion   rung“ eines übernehmenden oder im Rahmen
   01.01.2017, unabhängig vom Zeitpunkt          (vgl. Abschn. 10.).                              involvierten PIE bereits abgelaufene Mandats-    der Transaktion neu entstehenden PIE kommt.
   der Bestellung des Abschlussprüfers.                                                           dauer im Rahmen der Berechnung der Höchst-
   Ein Wechsel des Abschlussprüfers wäre in      3.3.5. Wie wirken sich Zusammen-                 laufzeit für die Abschlussprüfung bei dem neu    Wenn im Einzelfall Ungewissheiten bzgl. der
   diesem Fall spätestens für das Geschäfts-     schlüsse beim Abschlussprüfer auf die            entstandenen PIE mit zu berücksichtigten         Berechnung der Höchstlaufzeit bestehen, sieht
   jahr 2027 erforderlich.                       Berechnung der Höchstlaufzeit aus?               („Infizierung“ des neu entstandenen PIE mit      Art. 17 Abs. 8 Unterabsatz 3 EU-APrVO eine
                                                 Gemäß Art. 17 Abs. 8 EU-APrVO umfasst der        der bereits abgelaufenen Mandatsdauer), kann     Meldung an die APAS vor, die letztlich den rele-
Die Prüfung des Jahresabschlusses zum            Begriff des Abschlussprüfers auch alle Gesell-   auch nicht mit dem „substance over form“         vanten Zeitpunkt der erstmaligen Bestellung
31.12.2017 erfolgt in beiden Fällen bereits      schaften, die erworben wurden oder mit denen     Gedanken sowie dem zu erreichenden Ziel,         des Abschlussprüfers für die Durchführung von
nach den für PIE geltenden Regelungen, da        ein Zusammenschluss stattgefunden hat. Die       Umgehungen der Rotationsregeln zu vermei-        aufeinanderfolgenden Abschlussprüfungen bei
das Unternehmen zum Abschlussstichtag            Jahre der übernommenen bzw. erworbenen           den, stichhaltig begründet werden (so aber       demselben PIE gemäß Art. 17 Abs. 8 Unterab-
PIE ist (vgl. auch Beck’scher Bilanzkommentar,   Gesellschaft sind folglich mitzuzählen.          CEAOB, Guidelines on the duration of the au-     satz 1 EU-APrVO bestimmt.

                                                                                                                                                                                                 25
EU-REGULIERUNG DER ABSCHLUSSPRÜFUNG                                                                                                                                                IDW POSITIONSPAPIER

3.3.7. Wird die Höchstlaufzeit unterbro-            Höchstlaufzeit nicht erneut beginnt, wenn die       achten. Insofern ist das Herausfallen aus dem     lauf der Höchstlaufzeit erfolgt. Demnach kann
chen, wenn der Abschlussprüfer einma-               Unterbrechung weniger als vier Jahre beträgt        PIE-Bereich eine Zäsur auch für die Berechnung    eine Ausschreibung erst dann zu einer Verlän-
lig wechselt?                                       (vgl. CEAOB, Guidelines on the duration of the      der Höchstlaufzeit. Diese beginnt erst dann       gerung auf 20 Jahre führen, wenn sie nach Ab-
Grundsätzlich ja. Art. 17 Abs. 1 EU-APrVO be-       audit engagement, a.a.O. (Abschn. 2.4.), Frage      neu, wenn das Unternehmen wieder ein PIE ist.     lauf der ersten zehn Jahre wirksam wird (Aus-
stimmt zwar nicht ausdrücklich, dass die zehn       A.1., S. 2: „highly recommended to consider                                                           schreibung für das elfte Jahr).
Jahre der Höchstlaufzeit aufeinanderfolgende        that […] the calculation […] would not restart“).   3.3.10. Beginnt die Berechnung der
Jahre sein müssen. Allerdings wird auf das „erste                                                       Höchstlaufzeit erneut, wenn im Laufe              Die Verlängerungsoption wurde in Deutsch-
Mandat“ und die „erneuerten Mandate“ abge-          3.3.8. Ist bei einem Prüferwechsel                  der zehn Jahre eine Ausschreibung,                land durch das FISG aufgehoben.
stellt. Eine Erneuerung ist so zu verstehen,        vor Ablauf der zehn Jahre schon ein                 aber kein Wechsel des Abschluss-
dass aufeinanderfolgende Mandate gemeint            Cooling-off zu berücksichtigen?                     prüfers stattfindet?                              3.3.12. Beginnt die Berechnung der
sein sollen. Somit beginnt die Höchstlaufzeit       Nein. Bei einem Prüferwechsel vor Ablauf der        Nein. Es liegt über den ganzen Zeitraum ein       Höchstlaufzeit erneut, wenn im Laufe
nach der hier vertretenen Auffassung dann           zehn Jahre ist kein Cooling-off zu berücksichti-    (erneuertes) Mandat desselben Abschluss-          der zehn Jahre einmalig ein Joint
erneut, wenn der einmalig nicht bestellte           gen, da die Abkühlungsphase nach dem ein-           prüfers i.S.d. Art. 17 Abs. 1 EU-APrVO vor, so-   Audit stattfindet?
Abschlussprüfer wieder bestellt ist. Diesem         deutigen Wortlaut des Art. 17 Abs. 3 EU-APrVO       dass die Zählung der Jahre für die Berechnung     Nein. Art. 17 Abs. 1 EU-APrVO stellt darauf ab,
Ergebnis dürfte auch die gem. Art. 17 Abs. 3        erst dann erforderlich wird, wenn ein Ab-           der Höchstlaufzeit nicht unterbrochen wird,       dass das Mandat eines bestimmten Abschluss-
EU-APrVO erforderliche Cooling-off-Phase von        schlussprüfer während der gesamten Höchst-          sondern weiterläuft.                              prüfers die Höchstlaufzeit von zehn Jahren
vier Jahren nicht entgegenstehen, weil diese        laufzeit von zehn Jahren für den betreffenden                                                         nicht überschreiten darf. Es kann keinen Ein-
Abkühlungsphase nach dem eindeutigen Wort-          Mandanten tätig war.                                3.3.11. Verlängert sich die Höchstlaufzeit        fluss auf die Eigenschaft als Abschlussprüfer
laut des Art. 17 Abs. 3 EU-APrVO erst dann er-                                                          immer automatisch um weitere zehn                 haben, ob zusätzlich ein weiterer Abschluss-
forderlich wird, wenn ein Abschlussprüfer wäh-      Dies gilt auch dann, wenn sog. Lang- und Mit-       Jahre, wenn eine öffentliche Ausschrei-           prüfer mittels eines Joint Audits an der Prü-
rend der gesamten Höchstlaufzeit von zehn           telläufer vor Ablauf der in Art. 41 Abs. 1 und      bung stattfindet? – Aktualisiert                  fung beteiligt wird. Deshalb läuft die Zählung
Jahren für den betreffenden Mandanten tätig         2 EU-APrVO genannten Übergangsfristen, d.h.         Nein. Art. 17 Abs. 4 Buchst. a) EU-APrVO ver-     der Jahre für die Berechnung der Höchstlauf-
war. Davon unberührt bleiben die Pflichten des      vor dem 17.06.2020 bzw. 17.06.2023, den Ab-         langt, dass für die Verlängerungsoption auf 20    zeit auch während eines Joint Audit weiter.
Abschlussprüfers, der Gefährdung zu begeg-          schlussprüfer wechseln. Vgl. zu den Übergangs-      Jahre die öffentliche Ausschreibung nach Ab-
nen, dass er aufgrund einer langen Beziehung        regelungen zur externen Rotation Abschn. 4.
zu einem Mandanten dessen Interessen zu
wohlwollend gegenübersteht oder dessen              3.3.9. Beginnt die Berechnung der
Tätigkeiten zu viel Akzeptanz entgegenbringt        Höchstlaufzeit erneut, wenn der                     3.4. Voraussetzungen der Verlängerungsoptionen öffentliche
(Gefährdung durch persönliche Vertrautheit,         Prüfungsmandant in einem Geschäfts-                 Ausschreibung und Joint Audit (Art. 17 Abs. 4 Buchst. a) und b)
vgl. IESBA CoE, Abschn. 120.6 A3 (d)); § 319        jahr nicht mehr PIE ist, im nächsten                EU-APrVO) – Aufgehoben
Abs. 2 HGB; § 35 BS WP/vBP).                        Geschäftsjahr (oder später) von der PIE-
                                                    Definition jedoch wieder erfasst ist (wie
Gemäß CEAOB kann die Vermeidung einer               dies etwa bei Anleihe-Emittenten häufig             Die Verlängerungsoptionen wurden in Deutschland durch das FISG aufgehoben. Für die entsprechen-
möglichen Gefährdung der Unabhängigkeit des         der Fall sein kann)?                                den Auslegungs- und Zweifelsfragen vgl. Abschn. 3.4. der Vorauflage.
Abschlussprüfers durch persönliche Vertraut-        Ja. Da die EU-APrVO auf PIE als Prüfungsman-
heit dagegen eine vom Wortlaut der EU-APrVO         danten abstellt, sind ausschließlich die von ei-
abweichende Berechnung der Höchstlaufzeit           nem PIE erneuerten Prüfungsmandate zu zäh-
erfordern. Vor diesem Hintergrund sei es            len. Ist das Unternehmen nicht mehr PIE, muss
dringend empfohlen, anzunehmen, dass die            es nicht mehr die PIE-Regeln der EU-APrVO be-

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