Verordnung zum Personalreglement der Stadt Kriens

 
WEITER LESEN
Stadt Kriens   Stadtplatz 1
                                                            CH-6010 Kriens
                                                            kriens.ch

Verordnung zum Personalreglement
der Stadt Kriens
vom 11. Dezember 2013

(Stand vom 1. Januar 2019)

Zuständige Behörde

Stadtrat Kriens

Gültig ab / Inkraftsetzung   Erlass Nummer

1. Januar 2014               0212
Stadt Kriens              Stadtplatz 1
                                                                                                                   CH-6010 Kriens
                                                                                                                   kriens.ch

Inhalt

I     Allgemeine Bestimmungen ............................................................................... 4
                                             1
      Art.   1    Geltungsbereich ......................................................................................... 4
                                                              2, 3, 4
      Art.   2    Organisation des Personalwesens                     ........................................................ 4
                                    2, 3
      Art.   3    Weitere Aufgaben       ................................................................................... 4
                                                                            2
      Art.   4    Informationsanspruch der Personaldienste ................................................. 4
                                        2, 3
      Art.   5    Zuständige Behörde         ................................................................................ 4

II    Arbeitsverhältnis ............................................................................................... 5
      Art. 6      Fristlose Kündigung ..................................................................................... 5

III   Arbeitszeit .......................................................................................................... 5
                                         2
      Art.   7Soll-Arbeitszeit ........................................................................................... 5
      Art.   8Persönliche Arbeitsverpflichtung .................................................................. 5
      Art.   9Zeitpunkt der Arbeitsleistung ........................................................................ 5
                                       3
      Art.   10
              Angeordnete Arbeit .................................................................................... 6
      Art.   11
              Arbeitszeitmodelle ........................................................................................ 6
      Art.   12
              Gleitende Arbeitszeit .................................................................................... 6
      Art.   13
              Arbeit nach Dienstplan ................................................................................. 6
      Art.   14
              Jahresarbeitszeit .......................................................................................... 7
                                                    3
      Art.   15
              Kompensation von Mehrzeit ....................................................................... 7
      Art.   16
              Kompensation von Minderzeit ...................................................................... 7
      Art.   17
              Kompensation von Mehr- und Minderzeiten am Ende des
              Arbeitsverhältnisses ..................................................................................... 7
      Art. 18 Teilzeitarbeit ................................................................................................ 8
                                                                                      2
      Art. 19 Meldepflicht und Abklärung bei Arbeitsunfähigkeit ...................................... 8

IV Ferien und Urlaub .............................................................................................. 8
      Art.   20   Ordentlicher Ferienanspruch ........................................................................ 8
      Art.   21   Anteilsmässiger Ferienanspruch................................................................... 8
      Art.   22   Kürzung des Ferienanspruchs ...................................................................... 8
      Art.   23   Ferienbezug ................................................................................................. 8
      Art.   24   Nicht bezogene Ferien ................................................................................. 9
      Art.   25   Krankheit oder Unfall während den Ferien .................................................... 9
      Art.   26   Ferienentschädigung .................................................................................... 9
      Art.   27   Urlaub .......................................................................................................... 9
      Art.   28   Rechtsanspruch auf Urlaub .......................................................................... 9
      Art.   29   Arbeitsverhinderung wegen Dienstleistung ................................................... 9
                             2
      Art.   30   Meldung ................................................................................................... 10
      Art.   31   Besoldungsanspruch während der Dienstleistung ....................................... 10
                                                                                                                       1
      Art.   32   Bedingter Besoldungsanspruch und Rückerstattung der Besoldung ......... 10
                                      1, 2
      Art.   33   Erwerbsersatz            ....................................................................................... 10
                                           3
      Art.   34   Arbeitsfreie Tage ..................................................................................... 10
      Art.   35   Mutterschaftsurlaub .................................................................................... 11
                                                  5
      Art.   36   Besondere Ereignisse .............................................................................. 11
                                                             2, 3
      Art.   37   Urlaub ohne Rechtsanspruch                      ................................................................ 12
                                                                                                     3
      Art.   38   Besoldung während des Urlaubs ohne Rechtsanspruch ........................... 12
      Art.   39   Ausübung eines öffentlichen Amts .............................................................. 12
                                       1, 2
      Art.   40   Bildungsurlaub            ...................................................................................... 12

V     Vermögensrechtliche Ansprüche des Personals .......................................... 13
      Art.   41   Allgemeines ............................................................................................... 13
      Art.   42   Stellenbewertung ....................................................................................... 13
                                                                           2
      Art.   43   Zuordnung der Stelle zu einem Lohnband ................................................ 13
      Art.   44   Festlegung des Lohns innerhalb des zugeordneten Lohnbandes ................ 13
                                                                     3
      Art.   45   Leistungs- und Verhaltensbeurteilung ...................................................... 14                        Seite 2/51
Stadt Kriens                 Stadtplatz 1
                                                                                                                       CH-6010 Kriens
                                                                                                                       kriens.ch

                                                                                               2
     Art.   46   Löhne für mitarbeitende Personen unter 25 Jahren .................................. 14
                                     2, 3
     Art.   47   Funktionszulage          .................................................................................... 14
                                        2
     Art.   48   Erziehungsbeitrag .................................................................................... 14
     Art.   49   Vergütung für Bereitschaftsdienst ............................................................... 15
     Art.   50   Vergütung für dienstplanmässige Samstags-, Sonntags-, Feiertags- und
                 Nachtarbeit ................................................................................................ 15
     Art.   51   Vergütung für Kommissionsarbeit ............................................................... 15
     Art.   52   Umwandlung von Zeitguthaben in Geldvergütungen ................................... 15
     Art.   53   Vergütung von Auslagen – Grundsatz ........................................................ 15
     Art.   54   Ersatz der Kosten für öffentliche Verkehrsmittel ......................................... 15
                                                            1
     Art.   55   Vergütung für Privatfahrzeuge ................................................................. 15
     Art.   56   Vergütung der Mehrkosten für auswärtige Verpflegung .............................. 16
     Art.   57   Ersatz der Kosten für auswärtige Übernachtung ......................................... 16
                                                    3
     Art.   58   Ersatz weiterer Auslagen ......................................................................... 16
                                                                                          1
     Art.   59   Auszahlung der Löhne, Zulagen und Vergütungen ................................... 16
                                              1, 3
     Art.   60   Kleiderentschädigung              ............................................................................ 16

VI Weitere Bestimmungen ................................................................................... 17
     Art.   61   Unerlaubte Nebenbeschäftigung ................................................................ 17
                                                                     3
     Art.   62   Bewilligungspflichtige Nebenbeschäftigung .............................................. 17
     Art.   63   Versicherungsprämien ............................................................................... 17
                                           3
     Art.   64   Schutz der Persönlichkeit ......................................................................... 17

VII Übergangs- und Schlussbestimmungen ........................................................ 17
     Art. 65 Aufhebung bisherigen Rechts ..................................................................... 17
     Art. 66 Weitere Sonderentschädigungen ................................................................ 17
     Art. 67 In-Kraft-Treten ........................................................................................... 18

Anhang 1         Vergütung für Bereitschaftsdienst (zu Art. 49) ............................................ 19
                                                                                    1
Anhang 2         Spesenvergütungen (zu Art. 55, 56 und 57) ............................................. 19
                                                         1, 2
Anhang 3         Bildungsurlaub (zu Art. 40)                    .................................................................... 20

Anhang 4         Lohntabelle gemäss Personalverordnung (zu Art. 43) ................................. 21
                                                                                                          4
Anhang 5         Einreihungsplan gemäss Personalverordnung (zu Art. 43)                                       ....................... 22

Tabelle der Änderungen der Verordnung zum Personalreglement der Stadt Kriens vom
11. Dezember 2013 ....................................................................................................... 50

                                                                                                                                           Seite 3/51
Stadt Kriens      Stadtplatz 1
                                                                                  CH-6010 Kriens
                                                                                  kriens.ch

I   Allgemeine Bestimmungen
                               1
     Art. 1 Geltungsbereich
1
  Diese Verordnung gilt für mitarbeitende Personen der Stadt Kriens, soweit Art. 4 des Per-
sonalreglements der Stadt Kriens Anwendung findet.
2
  Besondere rechtssetzende Bestimmungen des Kantons und der Stadt bleiben vorbehalten.
                                                  2, 3, 4
     Art. 2 Organisation des Personalwesens
1
  Die Personaldienste betreuen das gesamte Personalwesen. Sie sind zuständig und verant-
wortlich für folgende Aufgaben:
Personalplanung, -suche, -selektion, -anstellung, -administration, -förderung und -betreuung
in Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde oder von dieser bestimmten Dienstabtei-
lung.
2
  Den Personaldiensten obliegt die gesamte Verantwortung für das Lohn- und Personalversi-
cherungswesen.
3
  Sie helfen und beraten bei Konfliktsituationen und behandelt alle auftretenden arbeits-
rechtlichen Fragen.
4
  Sie sind für regelmässige Informationen an die mitarbeitenden Personen besorgt.
5
  Sie sind Bindeglied zwischen Stadtrat und Personalverband.
6
  Die Personaldienste verfolgen im Weiteren folgende Ziele:
a. Dauernde Pflege und Weiterentwicklung einer zeitgemässen Personalpolitik in der Stadt-
    verwaltung und deren Institutionen;
b. Unterstützung des Stadtrates bei der Erarbeitung aller personalpolitischen Entscheide;
c. Planung, Steuerung und Überwachung eines kostenbewussten Personaleinsatzes;
d. Pflege von guten Beziehungen zum Personal, deren Vertretungen, zu Behörden und
    externen Institutionen;
e. Einheitliche Anwendung des Personalreglements und der übrigen personalrechtlichen
    Erlasse.
                                   2, 3
     Art. 3 Weitere Aufgaben
Einzelne Aufgaben der Personaldienste können durch den Stadtrat den Dienststellen zum
Vollzug übertragen werden. Die Personaldienste sind beim Vollzug dieser Aufgaben wei-
sungsberechtigt.
                                                            2
     Art. 4 Informationsanspruch der Personaldienste
1
  Die mitarbeitende Person und die mit der Personalführung betrauten Stellen haben den
Personaldiensten alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
2
  Die Personaldienste regeln das Meldewesen durch Weisungen und verkehren mit allen
Dienststellen direkt.
                                      2, 3
     Art. 5 Zuständige Behörde
1
  Für die Anstellungen von Abteilungs- und Ressortleitungen sowie des Präsidiums, der Mit-
glieder und Ersatzmitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), ist der
Stadtrat zuständig.
2
  Zuständige Behörde in den Departementen, mit Ausnahme der unter Abs. 1 erwähnten
Anstellungen, ist die Departementsleitung oder von diesen bestimmte Dienstabteilungen.
3
  Die Leitung Heime wird als zuständige Behörde für alle Anstellungen, inkl. Lernende sowie
Praktikantinnen und Praktikanten, in den Alters- und Pflegeheimen bezeichnet.
4
  Die Personaldienste sind für die Lernenden sowie Praktikantinnen und Praktikanten ver-
antwortlich und schliessen die Lehrverträge und die Praktikumsverträge ab. Ausgenommen
sind die Lehrverträge der Heime.

                                                                                                   Seite 4/51
Stadt Kriens       Stadtplatz 1
                                                                                  CH-6010 Kriens
                                                                                  kriens.ch

II    Arbeitsverhältnis

     Art. 6 Fristlose Kündigung
1
  Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein der kündi-
genden Partei die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Treu und Glauben nicht mehr
zugemutet werden darf.
2
  Die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) über die fristlose Auflö-
sung des Arbeitsverhältnisses finden sinngemäss Anwendung.

III   Arbeitszeit
                             2
     Art. 7 Soll-Arbeitszeit
1
  Die allgemeine tägliche Soll-Arbeitszeit beträgt 8,4 Stunden.
2
  Sofern es der Betriebsablauf erlaubt, kann die zuständige Behörde auf Wunsch der mitar-
beitenden Person die tägliche Arbeitszeit auf 8,6 Stunden erhöhen. Die dadurch erarbeitete
Mehrzeit ist durch 5 zusätzliche Ferientage zu kompensieren.
3
  Die allgemeine jährliche Soll-Arbeitszeit ergibt sich aus der Multiplikation der allgemeinen
täglichen Soll-Arbeitszeit mit der entsprechenden Anzahl der Arbeitstage pro Kalenderjahr.
Die Personaldienste berechnen die allgemeine jährliche Soll-Arbeitszeit und teilen diese den
zuständigen Behörden am Anfang des Jahres mit.

     Art. 8 Persönliche Arbeitsverpflichtung
1
  Die mitarbeitende Person hat ihre persönliche Arbeitsverpflichtung bis zum Jahresende
zu leisten. Diese entspricht:
a. für vollzeitlich mitarbeitende Personen der jährlichen Soll-Arbeitszeit;
b. für teilzeitlich mitarbeitende Personen dem Bruchteil der jährlichen Soll-Arbeitszeit,
   der dem Arbeitspensum entspricht.
2
  Die mitarbeitende Person führt eine Arbeitszeitkontrolle. Die Führungsperson überprüft
deren Richtigkeit.
3
  Zur Arbeitszeit gehören Pausen von 30 Minuten pro Arbeitstag (8.4 Stunden).
4
  Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden pro Tag ist ein Unterbruch der Arbeit
von mindestens 30 Minuten einzuhalten. Dieser gilt nicht als Arbeitszeit.
5
  Bei Abwesenheiten infolge von Ferien und Urlauben werden die entsprechenden A r-
beitsstunden, höchstens 4,2 Stunden pro Halbtag, dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben.

     Art. 9 Zeitpunkt der Arbeitsleistung
1
  Die mitarbeitende Person:
a. legt den Zeitpunkt der Arbeitsleistung im Rahmen der Vorschriften des vereinbarten
   Arbeitszeitmodells (vgl. Art. 11 bis Art. 14) selber fest;
b. darf pro Tag höchstens 12 und pro Woche höchstens 60 Stunden arbeiten.
2
  Die Führungsperson kann:
a. eine mitarbeitende Person in besonderen Fällen und in zumutbarem Ausmass zu an-
   geordneter Arbeit (Art. 10) ausserhalb der vereinbarten Arbeitszeit verpflichten;
b. einer mitarbeitenden Person Abwesenheiten während der obligatorischen Arbeitszeit
   (Blockzeiten, Arbeit gemäss Dienstplan) bewilligen, sofern dies wegen einer unau f-
   schiebbaren Tätigkeit erforderlich ist. Besteht kein Urlaubsanspruch, zählen die bewi l-
   ligten Abwesenheiten nicht zur Arbeitszeit;
c. einer mitarbeitenden Person feste Arbeitszeiten vorschreiben, sofern diese die persönli-
   chen Voraussetzungen für die Arbeitszeitmodelle „Gleitende Arbeitszeit“ und „Jahresar-
   beitszeit“ nicht erfüllt.
3
  Die Führungsperson stellt sicher, dass die Schalter und die Telefonzentralen von 08.00 bis
11.45 Uhr und von 13.30 bis 17.00 Uhr besetzt sind.

                                                                                                   Seite 5/51
Stadt Kriens      Stadtplatz 1
                                                                               CH-6010 Kriens
                                                                               kriens.ch

                                 3
       Art. 10 Angeordnete Arbeit
1
   Als angeordnet gilt eine Arbeit, wenn diese im Einzelfall von der Führungsperson
schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde und während folgender Zeiten geleistet
werden musste:
a. bei flexibler Arbeitszeit: Arbeitsleistung ausserhalb der Blockzeit und an arbeitsfreien
     Tagen;
b. bei Arbeit nach Dienstplan: Zusätzliche, im Dienstplan nicht vorgesehene Arbeitslei s-
     tung.
2
  Angeordnete Arbeit ist durch Freizeit zu kompensieren. Es werden folgende Zeitzu-
schläge gewährt:
a. für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (nach 20.00 Uhr und vor 06.00 Uhr): 50%.
b. für Samstagsarbeit: 25%.
Die Vergütung für dienstplanmässige Samstags-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ge-
mäss VArt. 50 wird nicht zusätzlich ausgerichtet.
3
  Für angeordnete Arbeit während der übrigen Zeiten wird kein Zeitzuschlag gewährt.
4
   Ist die Kompensation der angeordneten Arbeit aus betrieblichen Gründe n bis zum Jah-
resende nicht möglich, kann der positive Arbeitszeitsaldo in Anwendung von Art. 15
Abs. 4 auf das nächste Kalenderjahr übertragen werden.
5
  Erscheint eine Kompensation aus betrieblichen Gründen auch in Zukunft als unwahrschein-
lich, kann die angeordnete Mehrzeit vom Stadtrat in eine Geldvergütung gemäss VArt. 52
umgewandelt werden.

     Art. 11 Arbeitszeitmodelle
1
  Es bestehen folgende Arbeitszeitmodelle:
a. Gleitende Arbeitszeit;
b. Arbeit nach Dienstplan;
c. Jahresarbeitszeit.
2
  Grundsätzlich gilt das Arbeitszeitmodell „Gleitende Arbeitszeit“.
3
  Die Arbeitszeitmodelle „Arbeit nach Dienstplan“ und „Jahresarbeitszeit“ kommen zur
Anwendung, wenn:
a. die Departementsleitung das Arbeitszeitmodell für die entsprechende Organisation s-
   einheit oder Stelle ausdrücklich angeordnet hat; und
b. das Arbeitszeitmodell im Arbeitsvertrag vereinbart wurde.

     Art. 12 Gleitende Arbeitszeit
1
  Die mitarbeitende Person:
a. muss während der Blockzeiten anwesend sein;
b. kann ihre Arbeitszeit während der Gleitzeiten frei wählen.
Vorbehalten bleiben die bewilligten Abwesenheiten (Art. 9, Abs. 2) und die angeordneten
Arbeiten (Art. 10).
2
  Es gelten folgende Block- und Gleitzeiten:
Blockzeiten         08.30 – 11.30     14.00 – 16.15
Gleitzeiten         06.30 – 08.30     11.30 – 14.00      16.15 – 20.00
3
  Für Hauswarte gilt eine Gleitzeit von 06.00 bis 23.00 Uhr.

     Art. 13 Arbeit nach Dienstplan
1
  Die „Arbeit nach Dienstplan“ wird angeordnet, wenn die betrieblichen Bedürfnisse in
einer bestimmten Organisationseinheit ein anderes Arbeitszeitmodell nicht zulassen.
2
  Die mitarbeitende Person:
a. leistet ihre Arbeit nach dem Dienstplan (unter Umständen auch an arbeitsfreien
   Tagen und in der Nacht);
b. hat Anspruch auf regelmässige Freitage, insbesondere auf mindestens ein arbeitsfre i-
   es Wochenende pro Monat.
3
  Die zuständige Behörde teilt die Arbeitseinsätze so ein,
a. dass die Gesundheit der mitarbeitenden Personen nicht gefährdet wird;
b. dass die Schichtverteilung ausgewogen und gerecht ist.
                                                                                                Seite 6/51
Stadt Kriens      Stadtplatz 1
                                                                              CH-6010 Kriens
                                                                              kriens.ch

     Art. 14 Jahresarbeitszeit
1
  Das Arbeitszeitmodell der Jahresarbeitszeit gilt in der Regel für:
a. Abteilungs- und Ressortleitungen;
b. mitarbeitende Personen auf Stellen mit saisonal oder phasenweise stark schwanke n-
   dem Arbeitsanfall;
c. besondere Funktionen.
2
  Die Vorschriften über das Arbeitszeitmodell „Gleitende Arbeitszeit ( Art. 12) finden An-
wendung. Es gelten folgende Ausnahmen:
a. Mehr- oder Minderzeiten müssen erst auf das Jahresende ausgeglichen werden. Wä h-
   rend des Kalenderjahres gilt keine Kompensationspflicht.
b. Die Arbeit kann auch während der Nacht oder an arbeitsfreien Tagen geleistet we r-
   den.
c. Es besteht keine Präsenzpflicht während der Blockzeiten.
                                         3
      Art. 15 Kompensation von Mehrzeit
1
  Mehrzeit ist der positive Arbeitszeitsaldo, die der Differenz zwischen der tatsächlich
geleisteten Arbeitszeit und der persönlichen Arbeitsverpflichtung entspricht.
2
  Die mitarbeitende Person hat die Mehrzeit nach Rücksprache mit der Führungsperson
so schnell wie betrieblich möglich, spätestens aber bis zum Jahresende, durch Freizeit
von gleicher Dauer auszugleichen.
3
  Die mitarbeitende Person kann höchstens 50 Stunden Mehrzeit auf das nächste Kale n-
derjahr übertragen.
4
  Ist die Kompensation gemäss Abs. 2 aus betrieblichen Gründen bis zum Jahresende
nicht möglich, kann der Stadtrat der mitarbeitenden Person auf deren Gesuch hin die
Übertragung eines höheren positiven Arbeitszeitsaldos auf das nächste Kalenderjahr
bewilligen.
5
  Weitere Kompensationsansprüche verwirken. Geldvergütungen werden nur für ange-
ordnete Mehrzeiten gemäss Art. 10 Abs. 5 gewährt.

     Art. 16 Kompensation von Minderzeit
1
  Minderzeit ist der negative Arbeitszeitsaldo, der der Differenz zwischen der tatsächlich
geleisteten Arbeitszeit und der persönlichen Arbeitsverpflichtung entspricht.
2
  Die mitarbeitende Person hat die Minderzeit nach Rücksprache mit der Führungsperson
so schnell wie betrieblich möglich, spätestens aber bis zum Jahresende, durch Arbeit von
gleicher Dauer auszugleichen.
3
  Die mitarbeitende Person kann höchstens 20 Stunden Minderzeit auf das nächste K a-
lenderjahr übertragen.
4
  Bei grösseren Minderzeiten ordnet die zuständige Behörde an:
a. die Kompensation der Minderzeiten innert zwei Monaten;
b. eine Lohnkürzung nach den Regeln von VArt. 52, sofern die Minderzeiten nicht fristge-
   recht kompensiert wurden.

     Art. 17 Kompensation von Mehr- und Minderzeiten am Ende des Arbeitsverhältnis-
              ses
1
  Mehr- und Minderzeiten müssen während der Kündigungsfrist ausgeglichen werden.
2
  Besteht am Ende des Arbeitsverhältnisses ein positiver Arbeitszeitsaldo, gilt Folgendes:
a. Kadermitarbeitende (Abteilungs- und Ressortleitungen) sowie Mitglieder und Ersatz-
    mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde:
    Die Mehrzeit verfällt.
b. Andere Mitarbeitende:
    Die Mehrzeit verfällt grundsätzlich. War die Kompensation bis zum Ende des Arbeits-
    verhältnisses jedoch aus betrieblichen Gründen nicht möglich, wird der positive A r-
    beitszeitsaldo in eine mit der letzten Lohnzahlung auszahlbare Geldvergütung umg e-
    wandelt.
3
  Ein negativer Arbeitszeitsaldo wird in Anwendung von VArt. 52 in Geld umgewandelt
und mit den letzten Lohnzahlungen verrechnet.
                                                                                               Seite 7/51
Stadt Kriens       Stadtplatz 1
                                                                                  CH-6010 Kriens
                                                                                  kriens.ch

     Art. 18 Teilzeitarbeit
Die Bestimmungen der Personalverordnung gelten auch für das Teilzeitpersonal. Es gel-
ten folgende Besonderheiten:
a. Die jährliche Soll-Arbeitszeit ist dem Beschäftigungsgrad entsprechend herabgesetzt.
b. Der Anspruch auf Ferien- und Urlaubstage ist unverändert. Bei Ereignissen, die einen
   Urlaubsanspruch begründen und an Ferientagen wird dem Arbeitszeitkonto die dem
   Beschäftigungsgrad entsprechende Arbeitszeit gutgeschrieben.
c. Die Löhne, die Nebenrechte, die Pausen und die Stunden übertragbarer Mehr - und
   Minderzeit sind dem Beschäftigungsgrad entsprechend herabgesetzt.
d. Der Beschäftigungsgrad von Personen mit schwankenden Pensen entspricht dem
   Durchschnitt seit der Anstellung, höchstens der letzten 12 Monate.
                                                                  2
     Art. 19 Meldepflicht und Abklärung bei Arbeitsunfähigkeit
1
  Wird eine mitarbeitende Person zufolge Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig, so hat sie
dies der Führungsperson zu melden. Ebenfalls meldepflichtig ist der Zeitpunkt der Wi e-
deraufnahme der Arbeit. Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Unfalls sind zudem die Personal-
dienste zu informieren.
2
  Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 5 Arbeitstage, so hat die mitarbeitende Person
den Personaldiensten unaufgefordert ein Arztzeugnis einzureichen.
3
  Die Führungsperson kann in Absprache mit den Personaldiensten jederzeit die Einrei-
chung eines Arztzeugnisses oder die Durchführung einer vertrauensärztlichen Unters u-
chung verlangen.

IV Ferien und Urlaub

     Art. 20 Ordentlicher Ferienanspruch
1
  Die mitarbeitende Person hat jedes Kalenderjahr Anspruch auf folgende Ferien:
Massgebendes Alter                          Ferienanspruch
bis 20                                      25 Arbeitstage
ab 21                                       20 Arbeitstage
ab 50                                       25 Arbeitstage
ab 60                                       30 Arbeitstage
2
  Das massgebende Alter entspricht der Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und
dem Geburtsjahr.

     Art. 21 Anteilsmässiger Ferienanspruch
1
  Der Ferienanspruch besteht nur im Verhältnis zur Beschäftigungsdauer, wenn:
a. das Arbeitsverhältnis nur teilzeitlich ist oder nur während eines Teils des Kalenderjahres
   bestand;
b. die mitarbeitende Person während mehr als einem Monat unbesoldet beurlaubt war.
2
  Die mitarbeitende Person hat zu viel bezogene Ferien gemäss Art. 16 zu kompensieren.

      Art. 22 Kürzung des Ferienanspruchs
Wird eine mitarbeitende Person aus Gründen, die in ihrer Person liegen (Krankheit, U n-
fall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten) während eines Kalenderjahres um insgesamt mehr
als 60 Arbeitstage an der Arbeitsleistung verhindert, so werden die Ferien ab dem zwe i-
ten Monat für jeden Monat um 1/12 gekürzt.

     Art. 23 Ferienbezug
1
  Die mitarbeitende Person muss ihre Ferien grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr bezie-
hen.
2
  Wenigstens zwei Ferienwochen müssen zusammenhängend bezogen werden. Die übrigen
Ferien können in kürzeren Zeitabschnitten bezogen werden, sofern dadurch der Zweck der
Ferien nicht beeinträchtigt wird.                                                                  Seite 8/51
Stadt Kriens       Stadtplatz 1
                                                                                   CH-6010 Kriens
                                                                                   kriens.ch

3
 Die Führungsperson legt den Zeitpunkt des Ferienbezugs fest. Sie berücksichtigt dabei die
Wünsche der mitarbeitenden Person, soweit dies betrieblich möglich ist. Mitarbeitende Per-
sonen mit schulpflichtigen Kindern werden nach Möglichkeit für die Zeit der Schulferien be-
vorzugt.

    Art. 24 Nicht bezogene Ferien
Die mitarbeitende Person hat nicht bezogene Ferien zu kompensieren. Über allfällige
Ausnahmen entscheidet die zuständige Behörde.

     Art. 25 Krankheit oder Unfall während den Ferien
1
  Erkranken oder verunfallen mitarbeitende Personen während der Ferien und sofern kein
grobes Selbstverschulden vorliegt, so können die Ferientage soweit nachbezogen werden,
als ein entsprechender Nachweis durch ein echtzeitliches Arztzeugnis erbracht wird.
2
  Bei Arbeitsunfähigkeit, die dem Ferienzweck (Erholung) nicht entgegensteht, verlängert sich
der Ferienanspruch nicht.

     Art. 26 Ferienentschädigung
1
  Mitarbeitende Personen im Stundenlohn mit unregelmässiger Teilzeitarbeit wird zur Abgel-
tung des Ferienanspruchs zum individuellen Stundenlohn eine Ferienentschädigung ausge-
richtet.
2
  Die Ferienentschädigung für jede geleistete Arbeitsstunde beträgt:
Massgebendes Alter                           Ferienentschädigung
bis 20                                       10,64%
ab 21                                        08,33%
ab 50                                        10,64%
ab 60                                        13,04%
3
  Das massgebende Alter entspricht der Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und
dem Geburtsjahr.

     Art. 27 Urlaub
1
  Durch die Gewährung von Urlaub wird die mitarbeitende Person ohne Veränderung ihres
Dienstverhältnisses für eine beschränkte Zeit ganz oder teilweise von ihrer Pflicht zur Arbeits-
leistung befreit.
2
  Bei besoldetem Urlaub bleibt der Besoldungsanspruch der mitarbeitenden Person während
des Urlaubs unverändert. Er wird bei unregelmässig beschäftigten mitarbeitenden Personen
aufgrund der durchschnittlichen Besoldung während der letzten zwölf Monate berechnet.
3
  Bei teilweise besoldetem oder unbesoldetem Urlaub entfällt der Besoldungsanspruch wäh-
rend des Urlaubs ganz oder teilweise.

    Art. 28 Rechtsanspruch auf Urlaub
Mitarbeitende Personen haben Anspruch auf besoldeten Urlaub bei:
a. Arbeitsverhinderung wegen Dienstleistung gemäss Art. 31;
b. Mutterschaft gemäss Art. 35;
c. Besonderen Ereignissen gemäss Art. 36.

     Art. 29 Arbeitsverhinderung wegen Dienstleistung
Dienstleistungen im Sinne dieser Verordnung sind:
a. Militärdienst in der schweizerischen Armee (einschliesslich militärischer Frauendienst und
   Rotkreuzdienst) und ziviler Ersatzdienst;
b. Instruktions- und Pflichtdienste im Zivilschutz;
c. Eidgenössische und kantonale Leiterkurse von Jugend und Sport;
d. Jungschützenleiterkurse und Schützenleiterkurse;
e. lnstruktions- und Beförderungsdienst sowie Einsatz bei der Feuerwehr (Ernstfalleinsätze
   während der Arbeitszeit);
f. Freiwillige Dienstleistungen in der schweizerischen Armee, sofern dafür Anspruch auf
   Erwerbsersatz besteht;
                                                                                                    Seite 9/51
Stadt Kriens       Stadtplatz 1
                                                                                  CH-6010 Kriens
                                                                                  kriens.ch

g. Rapporte, Kurse und Übungen im Rahmen der Gesamtverteidigung;
h. Leitung eines Jugend- und oder Sport-Lagers.
                      2
     Art. 30 Meldung
1
  Die mitarbeitende Person hat der Führungsperson Art, Dauer und Zeitpunkt der Dienstleis-
tung zu melden, sobald diese bekannt ist. Die Führungsperson leitet die Meldung an die Per-
sonaldienste weiter.
2
  Kann die mitarbeitende Person den Zeitpunkt ihrer Dienstleistung beeinflussen, legt sie
diesen im Einvernehmen mit der Führungsperson fest.

     Art. 31 Besoldungsanspruch während der Dienstleistung
1
  Die mitarbeitende Person hat während der Zeit der Dienstleistung Anspruch auf besoldeten
Urlaub.
2
  Der Besoldungsanspruch entfällt für die Zeit der zusätzlichen Dienstleistungen,
a. wenn die Militär- und zivilen Ersatzdienste während der letzten vier Jahre insgesamt län-
   ger als zwölf Monate gedauert haben;
b. wenn Instruktions- und Pflichtdienste im Zivilschutz während des Kalenderjahres insge-
   samt länger als 15 Arbeitstage gedauert haben;
c. wenn die übrigen Dienstleistungen (aufgeführt unter Art. 29 lit. c-g «Arbeitsverhinderung
   wegen Dienstleistung») während des Kalenderjahres insgesamt länger als 10 Arbeitstage
   gedauert haben;
d. wenn ein Jugend- und Sport-Lager für Leiter bis zum erfüllten 20. Altersjahr länger als
   10 Arbeitstage pro Kalenderjahr und für Leiter ab erfülltem 20. Altersjahr länger als 5 Ar-
   beitstage pro Kalenderjahr gedauert hat.
3
  Die mitarbeitende Person hat während der Zeit der zusätzlichen Dienstleistungen Anspruch
auf unbesoldeten Urlaub.
                                                                                    1
      Art. 32 Bedingter Besoldungsanspruch und Rückerstattung der Besoldung
1
  Leistet die mitarbeitende Person einen zusammenhängenden ordentlichen Militär- oder
zivilen Ersatzdienst von über zwei Monaten, so wird der besoldete Urlaub im Rahmen der
Höchstdauer gemäss Art. 29, lit. a unter der Bedingung gewährt, dass sie anschliessend
mindestens zwei Jahre im Dienste der Stadt Kriens bleibt.
2
  Wird die verfügte Bedingung nicht erfüllt, muss die mitarbeitende Person die Differenz zwi-
schen der ausgerichteten Besoldung und dem Erwerbsersatz anteilmässig zurückerstatten.
                            1, 2
     Art. 33 Erwerbsersatz
1
  Der Erwerbsersatz sowie allfällige weitere Entschädigungen fallen der Stadt Kriens zu. Ver-
dient die mitarbeitende Person bei der Stadt nur einen Teil ihres Erwerbseinkommens, hat
diese einen anteilmässigen Anspruch auf den Erwerbsersatz.
2
  Die mitarbeitende Person hat die Meldekarte für den Erwerbsersatz unverzüglich den Per-
sonaldiensten einzureichen. Sie haftet der Stadt Kriens für Schaden, der wegen einer Melde-
pflichtverletzung entsteht.
3
  Bei unbesoldetem Urlaub fällt der Erwerbsersatz der mitarbeitenden Person zu.
                                   3
     Art. 34 Arbeitsfreie Tage
1
  Arbeitsfrei sind:
a. Samstage und Sonntage.
b. Der ganze Tag von Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingst-
   montag, Fronleichnam, Nationalfeiertag, Maria Himmelfahrt, Gallustag, Allerheiligen, Ma-
   ria Empfängnis, 24. Dezember, Weihnachten, Stefanstag, 31. Dezember.
c. Die Nachmittage des Schmutzigen Donnerstags und des Güdisdienstags.
2
  Arbeitsfreie Tage gemäss lit. b, die auf einen Samstag oder Sonntag fallen, können nicht
kompensiert werden.
3
  Arbeitsfreie Tage gemäss lit. b und c, welche in die Ferien fallen, können kompensiert wer-
den.

                                                                                                   Seite 10/51
Stadt Kriens     Stadtplatz 1
                                                                               CH-6010 Kriens
                                                                               kriens.ch

4
 Für die Heime werden die arbeitsfreien Tage durch den Stadtrat festgelegt. Die Heime ha-
ben zwei arbeitsfreie Tage weniger, als Ausgleich werden diese dem Feriensaldo gutge-
schrieben.

     Art. 35 Mutterschaftsurlaub
1
  Die Mitarbeiterin hat Anspruch auf einen besoldeten Mutterschaftsurlaub von insgesamt
16 Wochen, der frühestens zwei Wochen vor der Geburt beginnt. Wird die Tätigkeit w e-
gen schwangerschaftsbedingten Beschwerden früher niedergelegt, werden die letzten
zwei Wochen der Abwesenheit vor der Geburt an den Mutterschaftsurlaub angerechnet.
Die Besoldung richtet sich nach dem Beschäftigungsgrad bei Antritt des Urlaubs.
2
  Der Anspruch auf Mutterschaftsurlaub und dessen Besoldung endet b ei Wiederaufnah-
me der Arbeit oder mit der rechtsgültigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
3
  Krankheits- und Unfalltage während des Mutterschaftsurlaubes werden an den Mutte r-
schaftsurlaub angerechnet. Besteht bei Beendigung des Mutterschaftsurlaubes ein e Ar-
beitsunfähigkeit, so ist Art. 26 des Personalreglements anzuwenden.
4
  Der Bezug des Mutterschaftsurlaubes kürzt den Ferienanspruch nicht.
5
  Im Übrigen gelten die Rahmenbedingungen des „Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz
für Dienstleistende und bei Mutterschaft, EOG“.
                                   5
    Art. 36 Besondere Ereignisse
1
 Die mitarbeitende Person hat bei folgenden Ereignissen Anspruch auf einen besoldeten
Urlaub:

Besonderes Ereignis:                                  Lohnzahlung für:
Eigene Heirat oder Eintragung der Partnerschaft       3 Tage
Geburt eines eigenen Kindes                           5 Tage. Diese müssen innert 8
(Vaterschaftsurlaub)                                  Wochen nach der Geburt einzeln
                                                      oder aneinander bezogen werden.
Wohnungswechsel                                       2 Tage
Todesfälle:
- Ehe- und Lebenspartner/in und Kinder im
  eigenen Haushalt                                    3 Tage
- in der Familie ausserhalb des eigenen Haushaltes    2 Tage
- Geschwister, Gross- und Schwiegereltern,
  Schwager, Schwägerin, Schwiegersohn,
  Schwiegertochter, Grosskinder                       1 Tag
2
 Im Weiteren besteht bei folgenden Ereignissen, wenn diese in die Arbeitszeit fallen
Anspruch auf einen besoldeten Urlaub:

Trauung oder Eintragung der Partnerschaft von
Kindern, Geschwistern, Vater oder Mutter              1 Tag
Todesfall von Verwandten und Freunden                 Teilnahme an den Trauerfeierlich-
keiten,                                               maximal ½ Tag
Gerichtliche Vorladung als Partei oder Zeuge          Teilnahme
Vorstandssitzungen, Beratungen und Tagungen           Teilnahme, sofern es der Arbeitsab-
von Delegierten des Stadtpersonalverbands             lauf gestattet, maximal insgesamt 3
sowie anderer Berufsverbände                          Tage pro Jahr
Ab einem Arbeitspensum von 80%: Arzt- oder            Effektive Zeit, höchstens eine
Zahnarztbesuche, ärztlich verordnete Therapien        Stunde
Plötzliche Erkrankung eines Familienangehörigen
im eigenen Haushalt, wenn es an der notwendigen
Betreuung fehlt                                       Bis 3 Tage im Jahr
Alleinerziehende mit schulpflichtigen Kindern
zur Erledigung unerwarteter Probleme mit den
                                                                                                Seite 11/51
Stadt Kriens       Stadtplatz 1
                                                                                   CH-6010 Kriens
                                                                                   kriens.ch

Kindern, z. B. Schul- oder Arztbesuche usw.              Bis 5 Tage im Jahr
3
  Mitarbeitende Personen im Teilzeitarbeitsverhältnis haben Anspruch im Umfang ihres Be-
schäftigungsgrades.
4
  Die Führungsperson ist frühzeitig über die Abwesenheit zu informieren.
                                            2, 3
     Art. 37 Urlaub ohne Rechtsanspruch
1
  Besteht kein Rechtsanspruch, liegt die Erteilung von Urlaub bis zu 6 Monaten im Ermessen
der zuständigen Behörde. Den Personaldiensten ist das von der zuständigen Behörde ge-
nehmigte Gesuch rechtzeitig einzureichen.
2
  Die zuständige Behörde gewährt den Urlaub, wenn der geordnete Dienstbetrieb gewährleis-
tet bleibt und wenn keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
3
  Ein unbesoldeter Urlaub von über 6 Monaten ist vom Stadtrat zu bewilligen.
                                                                        3
     Art. 38 Besoldung während des Urlaubs ohne Rechtsanspruch
1
  Ein besoldeter Urlaub wird erteilt, wenn der Grund für die Freistellung der mitarbeitenden
Person im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt.
2
  Ein teilweise besoldeter Urlaub wird erteilt, wenn der Grund für die Freistellung sowohl im
öffentlichen als auch im privaten Interesse der mitarbeitenden Person liegt.
3
  Ein unbesoldeter Urlaub wird erteilt, wenn der Grund für die Freistellung überwiegend im
Interesse der mitarbeitenden Person liegt.
4
  Über ganz oder teilweise besoldete Urlaube ohne Rechtsanspruch entscheidet der Stadtrat.

     Art. 39 Ausübung eines öffentlichen Amts
1
  Die mitarbeitende Person hat Anspruch auf Urlaub, wenn sie durch die Ausübung eines
öffentlichen Amts Arbeitszeit beansprucht.
2
  Die ersten 15 Arbeitstage des Urlaubs pro Kalenderjahr werden besoldet. Längere Urlaube
sind unbesoldet, sofern die mitarbeitende Person ihre Arbeitszeit nicht verändern kann.
                             1, 2
      Art. 40 Bildungsurlaub
1
  Die Personaldienste koordinieren die Bildungsmassnahmen und organisieren die interne
Weiterbildung. Die zuständige Behörde und die Führungspersonen sorgen für eine zweck-
mässige Fachausbildung der mitarbeitenden Personen und fördert deren berufliche Aus- und
Weiterbildung. Sie informieren ihre mitarbeitenden Personen über die geeigneten Bildungs-
möglichkeiten. Die Führungspersonen können nach Rücksprache mit den Personaldiensten
Bildungsmassnahmen treffen, die ihren besonderen Bedürfnissen angepasst sind.
2
  Die Kosten für die Bildungsmassnahmen werden von den Departementen und der Zent-
rumsleitung Heime nach Rücksprache mit den Personaldiensten zuhanden des jährlichen
Voranschlags budgetiert.
3
  Zuständig für die Bewilligung von Bildungsurlaub im Rahmen des Voranschlagkredits sind:
- Die Führungsperson für Kurse bis zu 5 Arbeitstagen pro Kurs und Jahr.
- Die Departementsleitung in Zusammenarbeit mit den Personaldiensten für längerdauernde
    Weiterbildungen.
4
  Kosten für verwaltungsinterne Kurse sowie angeordnete Weiterbildungen und Kurse wer-
den von der Stadt Kriens übernommen. Kosten für freiwillig besuchte Kurse (z. B. Fach- und
Sprachkurse) übernimmt die Stadt bis zu einem Betrag von Fr. 4'000.00 je Kalenderjahr,
sofern die Weiterbildung im unmittelbaren Interesse der Stadt liegt. Für bewilligte, im Interes-
se der Stadt liegende Fachausbildungen werden Beiträge bis zu den vollen Kurskosten ge-
leistet (siehe Anhang III). Gesuche um Übernahme solcher Weiterbildungskosten sind vor
Beginn der Weiterbildung schriftlich, zusammen mit den zur Beurteilung erforderlichen Unter-
lagen, über die Führungsperson an die Personaldienste zu richten.
5
  Übersteigt die Kostenbeteiligung der Stadt den Betrag von Fr. 4’000.00, so ist der Mehrbe-
trag unter folgenden Bedingungen ganz zurückzuerstatten:
- Bei Beendigung der Weiterbildung auf eigenes Begehren.
- Wenn eine Weiterbildung abgebrochen oder wenn der vorgesehenen Prüfung aus persön-
    lichen Gründen ferngeblieben wird und dadurch die Weiterbildung nicht reglementkonform
    abgeschlossen werden kann.                                                                      Seite 12/51
Stadt Kriens       Stadtplatz 1
                                                                                 CH-6010 Kriens
                                                                                 kriens.ch

6
  Übersteigt die Kostenbeteiligung der Stadt den Betrag von Fr. 4’000.00, so ist der Mehrbe-
trag unter folgenden Bedingungen teilweise zurückzuerstatten:
- Bei Aufhebung des Arbeitsverhältnisses aus eigenem Verschulden (fristlose Kündigung
    usw.), wenn dieses weniger als 2 Jahre nach Beendigung der Weiterbildung aufgelöst
    wird.
- Bei Kündigung durch die mitarbeitende Person, wenn dies weniger als 2 Jahre nach Ab-
    schluss der Weiterbildung geschieht.
7
  Bei der Berechnung der Kostenbeteiligung wird die versäumte Arbeitszeit mitberechnet.
Eine volle oder teilweise Rückerstattungspflicht besteht auch für Kurse, zu deren Besuch
mitarbeitende Personen verpflichtet wurden. Die Pflichtzeit beginnt nach ordentlichem Ab-
schluss der Weiterbildung. Bei einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen
eigenem Verschulden (fristlose Kündigung usw.) oder bei ordentlicher Kündigung reduzieren
sich die rückerstattungspflichtigen Kosten für jeden in den Diensten der Stadt Kriens gestan-
denen Monat um 1/24. Der rückerstattungspflichtige Betrag kann mit dem Besoldungsan-
spruch der mitarbeitenden Person verrechnet oder er kann ihr in Rechnung gestellt werden.
8
  In besonderen Fällen kann die Pflichtzeit erhöht oder gegebenenfalls vermindert werden.
9
  Nach Zusicherung der Kostenübernahme durch die Stadt Kriens ist zwischen den Perso-
naldiensten und der mitarbeitenden Person eine schriftliche Weiterbildungsvereinbarung
abzuschliessen.
10
   Mitarbeitende, die das Arbeitsverhältnis vor Beendigung des 1. Dienstjahres kündigen, sind
vollumfänglich rückerstattungspflichtig.

V   Vermögensrechtliche Ansprüche des Personals

     Art. 41 Allgemeines
1
  Der Lohn der mitarbeitenden Person wird aufgrund folgender Kriterien festgesetzt:
a. stellenbezogene Kriterien (Zuordnung der Stelle zum Lohnband vgl. Art. 43),
b. individuelle Kriterien (Art. 44 lit. a),
c. Kriterien zur Systemsteuerung (Art. 44 lit. b).

     Art. 42 Stellenbewertung
1
  Für jede Stelle besteht eine Stellenbeschreibung mit detaillierter Aufgabenbeschre i-
bung. Diese wird periodisch überprüft und gegebenenfalls angepasst.
2
  Die Bewertungskommission legt für jede Stelle den Stellenwert fest.
3
  Die analytische Stellenbewertung erfolgt aufgrund folgender Kriterien:
a. Fachkompetenz,
b. Managementkompetenz,
c. Komplexität der Aufgaben,
d. Verantwortung,
e. Beanspruchungen (geistige, körperliche, psychosoziale, äussere Faktoren).
                                                        2
     Art. 43 Zuordnung der Stelle zu einem Lohnband
1
  Es bestehen 17 Lohnbänder. Die Lohnminima und – maxima richten sich nach der
Lohntabelle (Anhang IV). Das Lohnmaximum in jedem Lohnband beträgt 160 % des
Lohnminimums.
2
  Jede Stelle wird aufgrund ihres Stellenwerts einem Lohnband zugeordnet (vgl. Lohnt a-
belle [Anhang IV], Einreihungsplan [Anhang V].
3
  Führt die Zuordnung gemäss Abs. 2 für bestimmte Stellen zu Löhnen, die nicht markt-
gerecht sind, können die Personaldienste die entsprechenden Stellen für beschränkte
Zeit einem höheren oder tieferen Lohnband zuordnen.

    Art. 44 Festlegung des Lohns innerhalb des zugeordneten Lohnbandes
Im Rahmen der Lohnminima und –maxima des der Stelle zugeordneten Lohnbandes wird
der Lohn der mitarbeitenden Person aufgrund der folgenden Kriterien festgelegt:                   Seite 13/51
Stadt Kriens       Stadtplatz 1
                                                                                  CH-6010 Kriens
                                                                                  kriens.ch

a. individuelle Kriterien
   - Lebensalter,
   - Leistung und Verhalten (Art. 45),
   Bei der erstmaligen Lohnfestsetzung wird das Kriterium „Leistung und Verhalten“
   durch das Kriterium „für die Stelle erhebliche Berufserfahrung“ ersetzt.
b. Kriterien zur Systemsteuerung
   - Quervergleiche,
   - zur Verfügung stehende Lohnsumme.
                                                     3
     Art. 45 Leistungs- und Verhaltensbeurteilung
1
  Leistung und Verhalten der mitarbeitenden Personen (vgl. Art. 44 lit. a) werden jährlich
anhand des vom Stadtrat beschlossenen Beurteilungsbogens beurteilt.
2
  Die Führungsperson führt mit der mitarbeitenden Person ein Beurteilungsgespräch. Es
werden besprochen:
a. die Zielerreichung bzw. die Beurteilungen für die vergangene Period e,
b. die Ziele für die kommende Periode,
c. allfällige Fort- und Weiterbildungs- sowie Förderungsmassnahmen.
                                                                   2
     Art. 46 Löhne für mitarbeitende Personen unter 25 Jahren
1
  Die Löhne der mitarbeitenden Personen unter 25 Jahren werden nicht in Anwendung
der Vorschriften von Art. 41 bis Art. 44, sondern auf folgenden Grundlagen festgelegt:
a. Lehrabgängerinnen und –abgänger: Empfehlungen der Branchenverbände, Arbeits-
   markt, Lohnvergleiche der Region;
b. Mitarbeitenden Personen unter 20 Jahren: Fixlohn-Tabelle "Jugendliche und Aushil-
   fen".
2
  Die Personaldienste legen die Anfangslöhne fest und passen diese dem Lohnsystem
gemäss Art. 41 ff. nach und nach an.
                              2, 3
     Art. 47 Funktionszulage
1
  Der mitarbeitenden Person kann eine Funktionszulage zugesprochen werden, wenn ihr
Arbeiten übertragen werden, die nicht mit ihrer Stelle verbunden sind.
2
  Die Höhe der Funktionszulage wird insbesondere durch den Wert der zusätzlichen A r-
beit, durch eine allfällige Entlastung der mitarbeitenden Personen in ihren eigentlichen
Aufgabenbereichen und durch eine allenfalls dadurch entstehende zeitliche Mehrbela s-
tung bestimmt.
3
  Die Funktionszulage wird grundsätzlich auf höchstens zwei Jahre befristet. In begründ e-
ten Fällen kann sie erneuert werden.
4
  Die Funktionszulage wird auf Antrag der Personaldienste vom Stadtrat festgelegt.
                                2
     Art. 48 Erziehungsbeitrag
1
  Den mitarbeitenden Personen wird ein Erziehungsbeitrag ausgerichtet, sofern sie für min-
destens ein Kind gemäss Art. 4 des Bundesgesetztes über die Familienzulagen vom 24.
März 2006 anspruchsberechtigt sind.
2
  Der Anspruch auf einen Erziehungsbeitrag entsteht und endet wie jener auf Kinder- oder
Ausbildungszulagen gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen.
3
  Die Höhe des Erziehungsbeitrags beträgt Fr. 200.00 pro Monat. Ab dem 3. Kind Fr. 300.00
pro Monat. Entfällt für das dritte Kind gemäss Abs. 2 die Unterhaltspflicht, so reduziert sich
der Erziehungsbeitrag um Fr. 100.00 auf Fr. 200.00.
4
  Bei vertraglich festgelegten Teilpensen wird der Erziehungsbeitrag anteilmässig ausgerich-
tet.
5
  Mitarbeitende Personen, die unbesoldet beurlaubt sind, haben keinen Anspruch auf einen
Erziehungsbeitrag.
6
  Haben zwei mitarbeitende Personen für das gleiche Kind Anspruch auf einen Erziehungs-
beitrag, so wird dieser anteilmässig, insgesamt aber nur einmal ausgerichtet.
7
  Die mitarbeitenden Personen haben den Personaldiensten alle Tatsachen zu melden, die
ihren Anspruch auf den Erziehungsbeitrag beeinflussen. Die Meldepflicht des Art. 31 ATSG
sowie der Art. 1 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen sind sinngemäss anwendbar.
                                                                                                   Seite 14/51
Stadt Kriens        Stadtplatz 1
                                                                                     CH-6010 Kriens
                                                                                     kriens.ch

      Art. 49 Vergütung für Bereitschaftsdienst
1
  Die Pikett-Präsenzzeit zählt nicht als Arbeitszeit. Sie wird auf die jährliche Soll-Arbeitszeit
nicht angerechnet. Der Pikettdienst wird gemäss Anhang I der Personalverordnung entschä-
digt.
2
  Erfolgt während des Bereitschaftsdienstes ein Arbeitseinsatz, so werden während der ent-
sprechenden Zeit die Vergütungen für Nacht- bzw. Samstags- und Sonntagsarbeit sowie
allenfalls für Überstunden ausgerichtet.

     Art. 50 Vergütung für dienstplanmässige Samstags-, Sonntags-, Feiertags- und
              Nachtarbeit
1
  Nachtarbeit ist die Arbeit, die zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr geleistet wird.
2
  Sonntagsarbeit ist die Arbeit an Sonntagen und an Feiertagen gemäss Art. 34 lit. b und c.
3
  Die Vergütung für eine Stunde Nacht- und Sonntagsarbeit beträgt Fr. 6.00, für Samstagsar-
beit Fr. 5.00. Dauert die Nachtarbeit mindestens 8 Stunden beträgt die Vergütung Fr. 9.00
pro Stunde.
4
  Die Vergütung wird monatlich zusätzlich zur ordentlichen Besoldung und gegebenenfalls
mit der Vergütung von angeordneter Arbeit ausgerichtet.
5
  Die Vergütung wird nur einmal ausgerichtet, auch wenn Nacht- und Samstags- bzw. Sonn-
tagsarbeit zusammenfallen.

     Art. 51 Vergütung für Kommissionsarbeit
1
  Mitarbeitende Personen, die ausserhalb ihrer Arbeitszeit an eine Kommissionssitzung dele-
giert werden, haben Anspruch auf Sitzungsgelder
2
  Mitarbeitende Personen, die an eine Kommissionssitzung delegiert werden, die voll oder
teilweise während ihrer Arbeitszeit stattfindet, haben ab 18.00 Uhr Anspruch auf die Vergü-
tung von Sitzungsgeldern. Der Beginn der Sitzung hat dabei keinen Einfluss. Die Zeit nach
18.00 Uhr gilt nicht mehr als ordentliche Arbeitszeit.

     Art. 52 Umwandlung von Zeitguthaben in Geldvergütungen
1
  Werden Mehrzeit sowie Ferien usw. in Geldvergütungen umgewandelt, so wird der Jahres-
lohn durch die durchschnittliche Soll-Arbeitszeit von 2‘076 Stunden dividiert und mit der zu
vergütenden Zeit multipliziert.
2
  Die Vergütung pro Stunde entspricht dem auf eine Stunde umgerechneten Lohn.

     Art. 53 Vergütung von Auslagen – Grundsatz
1
  Mitarbeitende Personen haben nach Massgabe der nachstehenden Bestimmungen An-
spruch auf den Ersatz von Auslagen, die ihnen zur Erfüllung der beruflichen Tätigkeiten not-
wendigerweise anfallen. Die Auslagen werden grundsätzlich aufgrund der tatsächlichen ab-
gerechneten Spesen entschädigt.
2
  Dienstfahrten sind auf das absolut Notwendige zu beschränken. Wenn mehrere mitarbei-
tende Personen ein gemeinsames Fahrziel haben, sind grundsätzlich Kollektivfahrten zu
vereinbaren. Wenn das Fahrziel ohne besondere Nachteile mit öffentlichen Verkehrsmitteln
erreichbar ist und die Kosten günstiger zu stehen kommen, sind die öffentlichen Verkehrsmit-
tel zu benützen. Die Benützung eines Fahrzeugs einer Carsharing-Firma ist zu prüfen.
3
  Die ordentliche Fahrt nach Hause gilt nicht als entschädigungsberechtigte Dienstfahrt.

     Art. 54 Ersatz der Kosten für öffentliche Verkehrsmittel
1
  Muss eine mitarbeitende Person aus beruflichen Gründen reisen, so werden ihr in der Re-
gel die anfallenden Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel ersetzt.
2
  Dauert die Fahrt mit dem öffentlichen Verkehrsmittel länger als 45 Minuten, werden die
Kosten der ersten Klasse ersetzt; andernfalls die Kosten der zweiten Klasse. Mitarbeitende
Personen, die aufgrund einer speziellen Weiterbildungsvereinbarung an einen Ausbildungsort
reisen sowie Lehrlinge und Praktikanten erhalten die Kosten der zweiten Klasse ersetzt.
                                               1
     Art. 55 Vergütung für Privatfahrzeuge
1
 Ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich oder wirtschaftlich nicht
vertretbar, so ist soweit vorhanden und sinnvoll, ein Dienstfahrzeug oder ein Fahrzeug einer
                                                                                                      Seite 15/51
Stadt Kriens       Stadtplatz 1
                                                                                 CH-6010 Kriens
                                                                                 kriens.ch

Carsharing-Firma zu benützen. Steht keines zur Verfügung, werden der mitarbeitenden Per-
son die Kosten für die Benutzung eines Privatfahrzeuges ersetzt.
2
  Die Entschädigung für die Benützung eines Privatfahrzeuges wird im Anhang II der Perso-
nalverordnung festgehalten.
3
  Für Privatfahrzeuge auf Dienstreisen besteht eine Vollkasko-Versicherung. Der Selbstbehalt
wird von der Stadt Kriens getragen.
4
  Für kurze Dienstfahrten stehen stadteigene Fahrräder zur Verfügung.

     Art. 56 Vergütung der Mehrkosten für auswärtige Verpflegung
1
  Muss sich die mitarbeitende Person aus beruflichen Gründen während der Essenszeit aus-
serhalb des Orts aufhalten, wo sie sich normalerweise verpflegt, werden ihr die Auslagen für
auswärtige Verpflegung gemäss Anhang II der Personalverordnung ersetzt.
2
  Beim Besuch von zusammenhängenden Kursen von mehr als zwei Tagen Dauer werden
die effektiven Auslagen vergütet, wobei die Ansätze gemäss Anhang II der Personalverord-
nung als Richtlinien gelten.
3
  Werden für Konferenzen und Tagungen Tagungskarten ausgegeben, in denen entschädi-
gungsberechtigte Auslagen bereits enthalten sind, besteht kein Anspruch auf Ersatz der zu-
sätzlichen Auslagen.
4
  In begründeten Fällen können gegen Vorlage der Rechnung - die effektiven Auslagen ver-
gütet werden. Über einen allfälligen Anspruch entscheidet die zuständige Behörde.

     Art. 57 Ersatz der Kosten für auswärtige Übernachtung
1
  Muss die mitarbeitende Person aus beruflichen Gründen ausserhalb ihres Wohnorts über-
nachten, werden ihr die Kosten für die auswärtige Übernachtung ersetzt.
2
  Die mitarbeitende Person hat Anspruch auf Ersatz der belegten Auslagen gemäss Anhang
II der Personalverordnung.
3
  In begründeten Fällen können - gegen Vorlage der Rechnung - die effektiven Auslagen
vergütet werden. Über einen allfälligen Anspruch entscheidet die zuständige Behörde.
                                           3
     Art. 58 Ersatz weiterer Auslagen
1
  Weitere Auslagen, die in dieser Verordnung nicht geregelt sind, können in besonderen Fäl-
len ersetzt werden.
2
  Über einen allfälligen Anspruch entscheidet der Stadtrat.
                                                                 1
     Art. 59 Auszahlung der Löhne, Zulagen und Vergütungen
Die Auszahlungen der Stadt Kriens erfolgen bargeldlos, nachschüssig und auf folgenden
Zeitpunkt:
a. Löhne, Sozialzulagen und Vergütungen für die keine spezielle Abrechnungen erstellt
   werden:
   - Grundsätzlich auf den 25. jeden Monats.
b. Stunden- beziehungsweise Taglöhne einschliesslich Sozialzulagen und Vergütungen für
   die spezielle Abrechnungen erstellt werden:
   - Nach Einreichung der ordnungsgemässen Abrechnung mit der nächstmöglichen Lohn-
   zahlung.
c. Spesen werden nach Einreichung der ordnungsgemässen Abrechnung mit der nächstfol-
   genden möglichen Lohnzahlung vergütet.
d. Der 13. Monatslohn wird zusammen mit der November-Lohnzahlung respektive bei einem
   Austritt mit der Schlussabrechnung vergütet.
                                    1, 3
     Art. 60 Kleiderentschädigung
Die mitarbeitende Person hat Anspruch auf eine angemessene Kleiderentschädigung, wenn
sie Dienstkleider tragen muss, die nicht von der Stadt Kriens bezahlt werden. Die Entschädi-
gung wird vom Stadtrat festgelegt.

                                                                                                  Seite 16/51
Stadt Kriens      Stadtplatz 1
                                                                                CH-6010 Kriens
                                                                                kriens.ch

VI Weitere Bestimmungen

     Art. 61 Unerlaubte Nebenbeschäftigung
1
  Die mitarbeitende Person darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, welche die Erfüllung
ihrer Dienstpflicht beeinträchtigen kann.
2
  Unerlaubt ist insbesondere die Nebenbeschäftigung:
a. die die mitarbeitende Person bei der Ausübung ihrer Dienstpflicht als befangen er-
   scheinen lassen kann,
b. bei deren Ausübung die mitarbeitende Person Kenntnisse verwerten kann, die der
   Geheimhaltungspflicht gemäss Art. 34 des Personalreglements unterliegen,
c. welche die Vertrauenswürdigkeit der mitarbeitenden Person hinsichtlich ihrer dienstlichen
   Tätigkeit beeinträchtigen kann.
                                                         3
     Art. 62 Bewilligungspflichtige Nebenbeschäftigung
1
  Die mitarbeitende Person darf ohne Bewilligung des Stadtrates keine Nebenbeschäfti-
gung ausüben, welche:
a. Arbeitszeit beansprucht, oder
b. die Arbeitsleistung der mitarbeitenden Person beeinträchtigen kann.
2
  Der Stadtrat kann die Nebenbeschäftigung bewilligen, sofern der geordnete Dienstb e-
trieb gewährleistet bleibt und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenst e-
hen. Gleichzeitig befreit er die mitarbeitende Person im erforderlichen Ausmass von der
Pflicht zur Arbeitsleistung und erteilt ihr einen besoldeten oder unbesoldeten Urlaub.
3
  Anstelle eines teilweise besoldeten oder eines unbesoldeten Urlaubs kann der Stadtrat der
mitarbeitenden Person gestatten, ihre persönliche Arbeitszeit entsprechend anzupassen und
einen Teil ihrer Arbeit ausserhalb der allgemeinen täglichen Arbeitszeit zu leisten.

     Art. 63 Versicherungsprämien
1
  Die Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung werden vom Arbeitnehmer und Arbeitge-
ber je zur Hälfte finanziert.
2
  Die Prämien für die Krankentaggeldversicherung werden vom Arbeitnehmer und Arbeitge-
ber je zur Hälfte finanziert.
                                       3
     Art. 64 Schutz der Persönlichkeit
1
  Die Persönlichkeit der mitarbeitenden Person ist zu achten und zu schützen, auf dessen
Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen.
Insbesondere ist dafür zu sorgen, dass die Mitarbeitenden nicht sexuell belästigt werden und
dass den Opfern von sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen.
2
  Es sind Massnahmen zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität für die
Mitarbeitenden zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik
anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind.
3
  Der Stadtrat bestimmt eine Anlaufstelle (1 Mann/1 Frau), an welche sich die mitarbe i-
tende Person im Falle von Übergriffen wenden kann.

VII Übergangs- und Schlussbestimmungen

     Art. 65 Aufhebung bisherigen Rechts
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
a. Verordnung zum Personalreglement der Gemeinde Kriens vom 9. Dezember 1998
   und dessen Änderungen.
b. Alle weiteren Erlasse, die dieser Verordnung widersprechen.

    Art. 66 Weitere Sonderentschädigungen
Nach bisherigem Recht ausbezahlte Funktionszulagen und Sonderentschädigungen werden
überführt.
                                                                                                 Seite 17/51
Sie können auch lesen