Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen - vom 17. Mai 1972
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160.1 -1- Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen vom 17. Mai 1972 Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 43 und 74 der Bundesverfassung und die Artikel 35, 52, 85 bis, 86, 87 und 88 der Kantonsverfassung; auf Antrag des Staatsrates, beschliesst: 1. Titel 1. Kapitel: Allgemeines Art. 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz findet Anwendung: 1. auf die eidgenössischen Abstimmungen und Wahlen, sofern die eidgenös- sische Gesetzgebung oder die kantonalen Ausführungsbestimmungen nicht gegenteilige Vorschriften enthalten; 2. auf die kantonalen, kommunalen und Burgerabstimmungen und -wahlen. Art. 24 Begriffsbestimmung In diesem Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der Funk- tion in gleicher Weise für Mann oder Frau. Art. 32 Fristen 1 Die in diesem Gesetz vorgeschriebenen Fristen gelten als eingehalten, wenn die vorgesehene Übergabe am letzten Tag der Frist an die zuständige Behörde oder an die Post erfolgt ist. 2 Sofern das Gesetz jedoch eine Stunde festsetzt, ist die Übergabe durch Ver- mittlung der Post unzulässig. 3 Sofern das Gesetz keine gegenteiligen Bestimmungen enthält, wird bei der Berechnung der Frist der Tag, an dem sie zu laufen beginnt, nicht gezählt. Wenn der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder auf einen staatlich an- erkannten Feiertag fällt, wird die Frist auf den nächsten Werktag verlegt. Art. 42 Berechnung des absoluten Mehrs Unter Vorbehalt des Artikels 106 der Verfassung wird das absolute Mehr durch Halbierung der Zahl der gültigen Stimmen erreicht. Die der erhaltenen Teilzahl unmittelbar folgende ganze Zahl stellt das absolute Mehr dar. Die leeren Stimmzettel werden für die Berechnung des Mehrs nicht berücksichtigt.
160.1 -2- Art. 5 Verweisung Die Bestimmungen des 1. Titels sind auf die 2., 3. und 4. Titel nur soweit anwendbar als sie nicht im Widerspruch zu den dort enthaltenen Vorschriften stehen. 2. Kapitel: Beteiligung der Bürger am Urnengang A) Die Stimmberechtigten Art. 6 Allgemeiner Grundsatz Die Stimmberechtigten üben ihre Rechte in ihrer Wohngemeinde aus. Art. 7 1. In eidgenössischen Angelegenheiten Die Bundesgesetzgebung regelt die Ausübung der politischen Rechte in eid- genössischen Angelegenheiten. Art. 84 2. In kantonalen Angelegenheiten An kantonalen Wahlen und Abstimmungen können die Bürger teilnehmen, die gemäss Verfassung stimmberechtigt sind und die im Kanton und in der Ge- meinde seit fünf Tagen Wohnsitz haben. Art. 94 3. In Gemeindeangelegenheiten 1 An Gemeindewahlen und -abstimmungen können die Bürger teilnehmen, die gemäss Verfassung stimmberechtigt sind und die in der Gemeinde seit 45 Tagen Wohnsitz haben. 2 Die in den Artikeln 8 und 9 festgesetzte Frist beginnt mit dem Tag der Hin- terlegung der Ausweisschriften zu laufen. 3 Die Verpflichtung, die Ausweisschriften zu hinterlegen, betrifft alle stimm- fähigen Bürger mit Ausnahme der ortsansässigen Burger, für die kein Heimat- schein ausgestellt wurde. Art. 102,4 4. Sonderfälle 1. Die Studenten können an ihrem Studienort stimmen, sofern sie dort ihre Ausweisschriften hinterlegt und eine Bestätigung ihrer Wohnsitzgemeinde beigebracht haben, wonach sie nicht am Urnengang in ihrer Wohnsitzge- meinde teilnehmen. 2. Aufgehoben. 3. Erwirbt ein schon in der Gemeinde wohnhafter Ausländer das Schweizer- bürgerrecht, wird die Dauer der Hinterlegung seiner ausländischen Aus- weisschriften unter der Voraussetzung, dass er seine schweizerischen Schriften innert kürzester Frist hinterlegt, berücksichtigt. Die Formalitäten für den Erwerb des Schweizerbürgerrechts gelten als abgeschlossen, sobald der Erwerber den Eid geleistet hat. 4. Die Bürger müssen bei der Erlangung der Volljährigkeit innert kürzester Frist ihre Ausweisschriften hinterlegen. Wohnen sie indessen schon vor Er- reichung der Volljährigkeit in der gleichen Gemeinde, so ist dieser Um- stand bei der Berechnung der Wartefrist angemessen zu berücksichtigen.
160.1 -3- Art. 112 5. In Burgerangelegenheiten 1 In Burgerangelegenheiten sind stimmberechtigt: a) die Burger, die im Besitze der Stimmfähigkeit sind und in der Gemeinde, deren Burgerrecht sie besitzen, Wohnsitz haben; b) Burger, die ihren Wohnsitz im Kanton haben, sofern sie dem Präsidenten der Burgerschaft erklärt haben, dass sie ihr Stimmrecht ausüben wollen. Diese Erklärung bleibt während der ganzen Verwaltungsperiode gültig 2 An den Wahlen dürfen sich nur die in der Gemeinde wohnhaften Burger beteiligen. Art. 122,4 6. Ausschluss von den politischen Rechten 1 Von der Ausübung der politischen Rechte sind die wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche Entmündigten (Art. 369 ZGB) ausgeschlossen. 2 Die Vormundschaftsbehörden benachrichtigen die Wohnsitzgemeinden über die in Anwendung des Artikels 369 ZGB verfügten Entmündigungen. Art. 13 7. Wählbarkeit Jeder schweizerische Stimmbürger ist in den Schranken der Verfassung und Gesetze in die öffentlichen Ämter wählbar. B) Stimmregister Art. 144 1. Grundsatz 1 In jeder Gemeinde und in jeder Burgerschaft haben die betreffenden Räte durch Vermittlung des Gemeindeschreibers oder eines vom Gemeinderat be- zeichneten Vorstehers ein Stimmregister zu führen. Dieses Stimmregister ist öffentlich. 2 In dieses Register werden alle Bürger, die das Stimmrecht besitzen, einge- tragen. 3 Es ist in alphabetischer Reihenfolge angeordnet und enthält folgende Anga- ben: a) die Namen, Vornamen und den Heimatort jedes Stimmberechtigten und dessen Geburtsdatum; b) das Datum der Hinterlegung der Ausweisschriften. 4 Es ist eine besondere Kolonne vorzusehen für die Änderungen und Lö- schungen und für deren Datum und Grund. Art. 152,4 2. Nachführung 1 Das Verzeichnis der Stimmberechtigten wird durch Eintragung oder Strei- chung der Bürger, die ihre politischen Rechte in der Gemeinde erwerben oder verlieren, ständig nachgeführt. Diese Nachführung hat von Amtes wegen un- mittelbar nach Eintritt des die Änderung bewirkenden Ereignisses zu erfolgen. 2 Der Gemeinderat überwacht die Führung des Verzeichnisses der Stimmbe- rechtigten und kontrolliert es mindestens einmal pro Jahr. Vor jedem Urnen- gang vergewissert er sich, ob die Eintragungen und Streichungen vorgenom- men worden sind.
160.1 -4- 3 Die politischen Ortsparteien können auf schriftliches Gesuch hin das Ver- zeichnis der Stimmberechtigten in Kopie oder auf Datenträger erhalten. Der Gemeinderat kann die Vergütung der Kosten verlangen. Art. 162,4 3. Einsprachen 1 Die Einsprachen gegen das Stimmregister müssen begründet beim Gemein- derat erhoben werden. 2 Sie können jederzeit von jedem Stimmberechtigten der Gemeinde erhoben werden, gleich ob dessen Eintragung in das Register verweigert oder zugelas- sen wurde. 3 In den 30 Tagen, die den periodischen eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Wahlen vorausgehen, kann der Stimmberechtigte gegen die Ein- tragung oder Streichung anderer Bürger jedoch keine Einsprache mehr einrei- chen. Das gleiche gilt für die einspracheberechtigten politischen Parteien. Art. 172,4 4. Entscheide des Gemeinderates - Beschwerde an den Staatsrat 1 Der Gemeinderat spricht sich innert der Frist von zehn Tagen über die Be- schwerden aus. Seine Entscheide über die Zulassung oder Verweigerung der Eintragung eines Wählers in das Register können auf dem Beschwerdewege an den Staatsrat weitergezogen werden. 2 Die Beschwerde muss innert sechs Tagen nach Zustellung des Entscheides des Gemeinderates eingereicht werden. Der Staatsrat hat seinen Entscheid wenn möglich vor der Abstimmung oder der Wahl auszufällen und zuzustel- len. Art. 184 5. Unterlassung des Gemeinderates 1 Unterlässt es der Gemeinderat, seinen Entscheid auszufällen oder zuzustel- len, kann die Einsprache direkt beim Staatsrat eingereicht werden, der seinen Entscheid in der Regel nach Anhören der Betroffenen fällt. 2 Das gleiche ist der Fall, wenn die Gemeindebehörden ihre Pflicht hinsicht- lich der Nachführung und Überwachung des Stimmregisters vernachlässigen. 3 Die in den Artikeln 143 ff. vorgesehenen Strafbestimmungen sind anwend- bar. Art. 194 6. Schliessung des Stimmregisters Das Verzeichnis der Stimmberechtigten wird am Vorabend der wirklichen Eröffnung des Urnenganges um 17 Uhr unter Vorbehalt von Unterlassungen, Richtigstellungen von offenkundigen Irrtümern oder Beschwerden an den Staatsrat als geschlossen erklärt; es werden nur jene Wähler zur Urne zugelas- sen, die im Verzeichnis der Stimmberechtigten eingetragen sind. Art. 20 7. Unterlassung oder offenkundiger Irrtum Im Falle einer Unterlassung oder eines offenkundigen Irrtums entscheidet das Wahlbüro. Der Entscheid wird im Protokoll eingetragen.
160.1 -5- Art. 214 8. Stimmkarten 1 Der Gemeinderat kann die permanente oder nicht permanente Stimmkarte einführen. 2 Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann die Abstimmung in der Regel nur durch Vorweisung der Stimmkarte erfolgen. 3 Zu diesem Zweck händigt der Gemeinderat jedem Stimmberechtigten, der in dem Verzeichnis der Stimmberechtigten eingetragen ist, mindestens 48 Stun- den vor der wirklichen Öffnung der Urne die Stimmkarte aus. 4 Wenn ein Wähler, dem die Stimmkarte nicht verabreicht worden ist, an der Urne erscheint und einen offenkundigen Irrtum oder eine Unterlassung nach- weisen kann, so kann das Büro ihn zur Stimmabgabe zulassen, indem es sei- nen begründeten Entscheid im Protokoll einträgt. C) Wahl- und Abstimmungserleichterungen Art. 224 1. Vorzeitige Stimmabgabe Aufgehoben. Art. 232 2. Militärische Stimmabgabe Im Dienst stehende Wehrpflichtige und Dienstleistende im Zivilschutz können ihr Stimmrecht brieflich oder vorzeitig ausüben. Art. 242,4 3. Briefliche Stimmabgabe 1 Statt seinen Stimmzettel persönlich in die Urne zu legen, kann der Stimmbe- rechtigte ab Erhalt des Stimmaterials schriftlich stimmen. Er kann dieses er- halten, indem er sich persönlich auf die Gemeindekanzlei begibt, wo es ihm gegen Unterschrift übergeben wird, oder indem er an diese ein Gesuch richtet. Bei Fehlen eines schriftlichen Gesuches und im Zweifelsfall vergewissert sich die Gemeindekanzlei, dass das Gesuch tatsächlich vom Gesuchsteller stammt. 2 Der invalide Stimmberechtigte kann sich bei der Ausübung seines Stimm- rechts durch briefliche Stimmabgabe durch eine Person seiner Wahl ver- beiständen. 3 Der Staatsrat erlässt auf dem Verordnungswege die Bestimmungen zur An- wendung dieser Stimmart. Diese Verordnung unterliegt der Genehmigung des Grossen Rates. Art. 24bis4 4. Andere Formen der Stimmabgabe Die Gemeinden können, ermächtigt durch den Staatsrat, ein elektronisches System der Stimmenabgabe einführen, unter Beachtung der in diesem Gesetz festgelegten Grundsätze, insbesondere betreffend das Abstimmungsgeheim- nis.
160.1 -6- 3. Kapitel: Organisation des Urnenganges A) Festsetzung des Datums des Urnenganges Art. 25 Staatsratsbeschluss Für die eidgenössischen und kantonalen Abstimmungen und Wahlen werden die Urversammlungen durch einen gesetzesmässig veröffentlichten Staatsrats- beschluss einberufen. Art. 264 2. Einberufung der Urversammlung 1 In Ausführung dieses Beschlusses beruft der Gemeindepräsident die Urver- sammlung mindestens 15 Tage vor dem Urnengang durch öffentlichen An- schlag oder Ausruf ein. 2 Die Veröffentlichung muss den Tag, die Stunde und die Tagesordnung des Urnenganges angeben. 3 Die Urversammlungen sind auf einen Sonntagvormittag einzuberufen. 4 Die Bestimmungen bezüglich der vorzeitigen Öffnung der Stimmbüros blei- ben vorbehalten. 5 In den Gemeinden, in denen sektionsweise gestimmt wird, muss die Schlies- sung der Urne in allen Sektionen gleichzeitig erfolgen. Art. 272 3. Vorzeitige Öffnung des Stimmbüros 1 Der Gemeinderat kann beschliessen, die Urnen ab Donnerstag Mittag zu öffnen. 2 Die Gemeinden sind jedoch verpflichtet, am Samstag, welcher dem Ab- stimmungssonntag vorausgeht, das Stimmbüro während mindestens einer Stunde zu öffnen. Die Öffnungszeiten sind in der Einberufung zur Urver- sammlung angegeben. 3 Nach jedem Teilurnengang werden die Umschläge aus der Urne genommen und in Anwesenheit des Büros versiegelt. Alle Mitglieder des Büros müssen den Umschlag unterzeichnen. 4 Am Schluss des endgültigen Urnenganges wird der Inhalt der Urnen der Teilurnengänge zuerst vermischt und dann ausgezählt. 5 In eidgenössischen Angelegenheiten bleibt die einschlägige Bundesgesetz- gebung vorbehalten. B) Vorbereitung des Urnenganges Art. 282,4 1. Stimmaterial 1 Die Stimmzettel für die kantonalen und kommunalen Abstimmungen werden durch den Kanton bzw. durch die Gemeinden geliefert und stehen den Stim- menden in den Stimmkabinen zur Verfügung. Der Gemeinderat kann nach Benachrichtigung des Staatsrates, die Verteilung der Stimmzettel an jeden Stimmbürger beschliessen. 2 Für die kantonalen Wahlen werden die Wahlzettel jeder gültig hinterlegten Wahlliste von den Dienststellen des Staates und auf dessen Kosten gedruckt.
160.1 -7- Die Kandidaten und die Unterzeichner der Liste müssen die Kosten jedoch unter Solidarhaft rückvergüten: a) beim Majorzsystem, wenn die Stimmen des Kandidaten mit der grössten Stimmenzahl auf der Liste nicht fünf Prozent der gesamten abgegebenen Stimmen erreichen; b) beim Proporzsystem, wenn die von der Liste erhaltenen Stimmen nicht fünf Prozent der abgegebenen Stimmen erreichen. 3 Die Gemeinden müssen allen Wählern ein Exemplar von jedem gedruckten Wahlzettel und einen leeren Wahlzettel zustellen. Diese Zustellung erfolgt gleichzeitig in einem einzigen Briefumschlag mindestens zehn Tage vor dem Datum des Urnenganges. 4 Die Unterzeichner der Listen können bei der Staatskanzlei zum Selbstkos- tenpreis z usätzliche gedruckte Wahlzettel erhalten. 5 Die Gemeinden müssen Briefumschläge nach einem vom Staate vorge- schriebenen Typ und mit amtlichen Zeichen versehen liefern. Alle Briefum- schläge müssen die gleiche Farbe und das gleiche Format aufweisen. 6 Der Stimmberechtigte gibt seine Stimme ab, indem er sich des offiziell ver- teilten Stimmzettels oder eines Stimmzettels aus weissem Papier bedient. 7 Für die Gemeindewahlen sind die auf Kantonsebene gültigen Bestimmungen nur anwendbar, wenn die Wahl nach dem Proportionalwahlsystem stattfindet. Art. 292 2. Räumlichkeiten 1 Damit die vollständige Stimmfreiheit gewährleistet ist, müssen die Gemein- de- und Burgerräte im Stimmlokal eine oder mehrere Stimmkabinen zur Ver- fügung stellen, in welchen die Stimmzettel zur Auswahl aufliegen und durch welche der Stimmende sich zur Urne begeben muss. 2 Bei gleichzeitigen Wahlen und Abstimmungen müssen die Stimmbüros klar gekennzeichnet sein. Art. 30 3. Urnen Die Gemeinden müssen eine geeignete, mit einem Schlüssel abschliessbare Urne besitzen. Art. 312 4. Wahlbüro a) Hauptbüro 1 Der Gemeindepräsident steht dem Wahlbüro oder wenn mehrere Büros be- stehen, dem Hauptbüro vor, er wird durch den Gemeindesekretär oder durch einen zu diesem Zwecke vom Gemeinderat ernannten anderen Bürger und durch mindestens zwei Stimmenzähler verbeiständet. 2 Die Stimmenzähler werden durch den Gemeinderat ernannt; jede politische Partei, die ein entsprechendes Begehren stellt, muss im Büro vertreten sein. Zu diesem Zweck haben die Parteien das Recht spätestens drei Tage vor der wirklichen Eröffnung des Urnenganges ihre Kandidaten anzumelden, die aus- ser bei Vorliegen wichtigen Grundes, durch den Gemeinderat angenommen werden. 3 Die politischen Parteien können einen Vertreter bezeichnen, der der Stim- menauszählung durch das Zentralbüro beiwohnen kann.
160.1 -8- 4 Niemand darf eine Wahl als Stimmenzähler, ausser bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, ausschlagen. Die Verweigerung, das Nichterscheinen oder eine ungerechtfertigte Verspätung wird mit einer vom Gemeinderat auszu- sprechenden Busse bis zu Fr. 100.— bestraft. Art. 32 b) Hilfsbüros 1 In den Gemeinden mit mehr als 200 Stimmberechtigten können dem Wahl- büro für die Auszählung der Stimmen Hilfsbüro, die in den gleichen Räum- lichkeiten wie das Hauptbüro zusammenkommen, beigeordnet werden. 2 Die Hilfsbüros sind aus einem Präsidenten und einem Sekretär die vom Ge- meinderat ernannt werden, und so vielen Stimmenzählern zusammengesetzt als die Vertretung der Parteien es erfordert. Art. 33 c) Sektionsbüros 1 In den Gemeinden mit wenigstens 400 Stimmberechtigten, die schon in Sek- tionen aufgeteilt sind und deren Bevölkerung nicht in einer geschlossenen Ortschaft zusammenwohnt, können die Urversammlungen sektionsweise stimmen. 2 Der Staatsrat kann dieses Recht für bestimmte oder unbestimmte Zeit auf andere Gemeinden, deren Bevölkerung zerstreut wohnt oder mehr als 4000 Stimmberechtigte aufweist, ausdehnen. 3 Wenn die sektionsweise Abstimmung erlaubt ist, ernennt der Gemeinderat für jedes Büro den Präsidenten und den Sekretär, die von so vielen Stimmen- zählern verbeiständet sind als die Vertretung der Parteien, die ein entspre- chendes Gesuch eingereicht haben, es erfordert. 4 Die Auszählung der Stimmen kann durch das Sektions- oder das Hauptbüro vorgenommen werden. 5 Bei Wahlen muss die Auszählung jedoch durch das Hauptbüro vorgenom- men werden. Der Urneninhalt muss nach Schluss des Urnenganges in einen Umschlag gelegt werden, der in Anwesenheit des Sektionsbüros versiegelt und mit den Unterschriften aller Mitglieder desselben versehen werden muss. Der Umschlag muss unter der Verantwortung des Präsidenten des Sektionsbü- ros persönlich dem Präsidenten des Hauptbüros zwecks Öffnung und gleich- zeitige Auszählung mit dem Haupturneninhalt übergeben werden. 6 Ausnahmsweise kann der Staatsrat eine Auszählung sektionsweise gestatten. 4. Kapitel: Ablauf des Urnenganges A) Sicherheits massnahmen Art. 34 1. Kontrolle der Urne Vor dem Urnengang ist die Urne offen, damit in Anwesenheit aller Mitglieder des Büros festgestellt werden kann, dass sie leer ist; darauf wird sie durch den Präsidenten mit dem Schlüssel geschlossen und erst wieder bei der Auszäh- lung oder Versiegelung geöffnet.
160.1 -9- Art. 35 2. Versammlungspolizei 1 Der Präsident des Büros eröffnet und schliesst die Sitzungen, übt die Polizei aus und sorgt für Ordnung in der Versammlung. Er hat insbesonders dafür besorgt zu sein, dass der Zugang zur Urne ständig frei und der Stimmende von jeder Beeinflussung gesichert ist. 2 Das Büro verweigert jedem Stimmenden, der sich offensichtlich als betrun- ken erweist, den Zugang zur Urne. Art. 36 3. Anordnung im Stimmlokal 1 Der freie Zugang zum Stimmlokal muss dem Stimmenden zugesichert sein. Das Verweilen im Lokal ist untersagt. 2 Jedes Gespräch unter den Stimmenden, jede Beratung, ausser jene des Bü- ros, jedes Austeilen von Stimmzetteln, jede Handlung, die geeignet ist, Stim- men zu werben oder die freie Ausübung des Stimmrechts zu erschweren, sind im Wahlgebäude untersagt. B) Dauer des Urnenganges Art. 37 1. Erster Wahlgang - 2. Folgende Wahlgänge - 3. Der Sonntag 1 Für den ersten Urnengang muss das Büro in den Gemeinden mit 5000 und weniger Einwohner im ganzen während mindestens vier Stunden und in den Gemeinden mit mehr als 5000 Einwohnern während mindestens sechs Stun- den offen sein. 2 Für die folgenden Urnengänge kann auf veröffentlichten Entscheid des Ge- meinderates die Dauer auf die Hälfte herabgesetzt werden. 3 Am Sonntag bleibt die Urne mindestens während zwei Stunden geöffnet. Art. 38 4. Die Eröffnung eines Urnenganges Die Eröffnung eines Urnenganges darf nicht nach zwanzig Uhr erfolgen. C) Verfahren bei der Stimmabgabe Art. 394 1. Prüfung der Stimmfähigkeit 1 Das Büro vergewissert sich, ob der Stimmende, der sich an der Urne einfin- det, im Stimmregister eingetragen ist, oder verlangt gegebenenfalls die Vor- weisung der Stimmkarte, deren Gültigkeit nachgeprüft wird. 2 Wenn eine Person die Bedingungen nicht erfüllt, ist ihr der Zugang zur Urne untersagt, ausser es handle sich um einen offenkundigen Irrtum oder eine Un- terlassung. Jeder Entscheid des Büros wird im Protokoll vermerkt. 3 Je nach Art der Stimmabgabe schreibt das Büro: – den Namen jedes Stimmenden in ein Verzeichnis; – sammelt die nicht permanenten Stimmkarten ein; – prüft die Nummer der permanenten Stimmausweise und führt darüber schriftlich Kontrolle. 4 Der Staat ist befugt, andere Stimmkontrollen zu gestatten.
160.1 - 10 - 2 Art. 40 2. Stimmabgabe 1 Dem Stimmberechtigt en wird am Eingang der Stimmkabine persönlich ein Briefumschlag übergeben, in den er den Stimmzettel legt. 2 Der Stimmberechtigte übt sein Stimmrecht aus, indem er persönlich seinen Briefumschlag in die Urne legt. 3 Jede Verteilung von Briefumschlägen ausserhalb des Stimmlokals ist unter- sagt. Der Stimmberechtigte, der verhindert ist, zu lesen oder zu schreiben, kann sich von einer Person nach seiner Wahl bis in die Stimmkabine begleiten lassen. D) Auszählung der Stimmen Art. 412 1. Verfahren: a) Hauptbüro – b) Hilfsbüro 1 Sobald der Urnengang geschlossen ist, stellt das Hauptbüro zuerst die Zahl der in die Urne gelegten Stimmzettel fest und verteilt sie an die Büros, sofern mehr als eines besteht. Die doppelt in einem Umschlag enthaltenen Stimmzet- tel werden sofort zusammengeheftet. 2 Darauf nimmt jedes Büro in Gegenwart der Parteivertreter die Auszählung vor. 3 Der Sekretär und ein Stimmenzähler schreiben beim Verlesen jedes Stimm- zettels die Zahl der von jeder Liste und jedem Kandidaten erhaltenen Stimmen auf. 4 Die Stimmzettel werden fortlaufend allen Mitgliedern des Büros zur Kon- trolle des Verfahrens überreicht. 5 Nach Beendigung der Auszählung unterzeichnet das Hilfsbüro die detaillier- ten Bestandesaufnahmen und leitet sie zusammen mit den Stimmzetteln an das Hauptbüro weiter, das ebenfalls unterzeichnet, ein summarisches Protokoll erstellt und das Ergebnis bekannt gibt. Art. 42 c) Sektionsbüro 1 Wenn ein Sektionsbüro ermächtigt ist, getrennt die Auszählung der Stimm- zettel vorzunehmen, wird sein Präsident, um das Gesamtergebnis zu erstellen, durch den Gemeindepräsidenten vorgeladen. Das Gesamtergebnis muss durch sämtliche Büro-Präsidenten unterzeichnet werden. 2 Ein Doppel des Protokolls jedes Büros wird dem Protokoll des Hauptbüros beigelegt. Art. 434 2. Protokoll 1 Das Abstimmungsprotokoll ist nach dem vom zuständigen Departement verfertigten Muster abzufassen; es muss anlässlich der Sitzung verlesen und von allen Mitgliedern des Büros unterzeichnet werden. 2 Das Protokoll muss Aufschluss geben über die Zahl der stimmberechtigten Bürger, über die Zahl jener, die bei jedem Wahlgang ihre Stimme abgegeben haben, über die Zahl der auf die verschiedenen Listen entfallenden Stimmzet- tel und Parteistimmen und über die von jedem Kandidaten erhaltenen Stim- men sowie über die Zahl der leeren und ungü ltigen Stimmzettel.
160.1 - 11 - 3 Der Staatsrat kann Gemeinden ermächtigen, für die Ermittlungen der Ab- stimmungsergebnisse neue technische Mittel zu verwenden. Art. 44 3. Aufbewahrung des Stimmmaterials 1 Die Stimmzettel müssen in einen Umschlag gelegt werden, der zu ver- schliessen, zu versiegeln und von allen Mitgliedern des Büros zu unterzeich- nen ist. Mit dem Stimmenverzeichnis ist gleich zu verfahren. 2 Die detaillierten Bestandesaufnahmen sowie die Stimmzettel müssen wäh- rend 15 Tagen aufbewahrt werden, damit sie im Falle einer Einsprache gegen den Urnengang eingesehen werden können. Sofern keine Einsprache erfolgt ist, werden sie nach Ablauf dieser Frist in Gegenwart des Büros vernichtet. Art. 45 4. Weiterleitung der Ergebnisse Sobald das Stimmergebnis festgestellt ist, muss der Präsident des Büros ein Doppel des Protokolls dem zuständigen Departement und ein weiteres dem Regierungsstatthalter zustellen, der dasselbe zusammen mit einer Zusammen- fassung, sofern notwendig, an dieses Departement weiterleitet. E) Feststellung des Wahlergebnisses Art. 466 1. Stimmengleichheit 1 Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Auslosung erfolgt: a) für die Gemeinde- und Burgerwahlen durch den Präsident; b) für die Grossratswahlen durch den Regierungsstatthalter; c) für die Wahlen des Staats- und Ständerates durch den Staatsratspräsi- denten. 2 Die Betroffenen werden dazu einberufen. 3 Aufgehoben. 4 Aufgehoben. Art. 47 2. Wahlurkunden Das Wahlbüro stellt den gewählten Bürgern die Wahlurkunden aus. Art. 482 3. Verweigerung der Wahlannahme Der Gewählte, der seine Wahl ablehnt, muss das zuständige Departement in- nert zehn Tagen davon in Kenntnis setzen. Vorbehalten bleiben die Bestim- mungen des Artikels 92 des vorliegenden Gesetzes. 5. Kapitel: Nichtigkeitsfälle und Beschwerden Art. 492,4 1. Ungültigkeit des Stimmzettels Ungültig sind: a) die Stimmzettel, die sich nicht in den amtlichen Briefumschlägen gemäss Artikel 28 des Gesetzes befinden; b) die Stimmzettel, die ehrverletzende Ausdrücke enthalten;
160.1 - 12 - c) die Stimmzettel, die nicht aus weissem Papier bestehen, sofern sie nicht amtlich sind; d) die Stimmzettel, die doppelt in einem Briefumschlag sind, sofern sie be- züglich der gleichen Abstimmung oder Wahl nicht gleichlautend sind; lau- ten sie gleich, ist einer der beiden ungültig; enthält der Umschlag einen gültigen und einen leeren Stimmzettel, wird dieser letztere annulliert; e) die gedruckten Stimmzettel, die nicht mit einer der amtlich veröffentlichten Listen übereinstimmen, oder Streichungen, Abänderungen oder Beifügun- gen enthalten, die nicht handschriftlich vorgenommen worden sind; f) die Stimmzettel mit oder ohne Listenbezeichnung, welche keinen Namen der im Wahlkreis gültig vorgeschlagenen Kandidaten aufweisen; g) die Stimmzettel, die auf mechanischem Wege vervielfältigt sind und nicht der hinterlegten Liste entsprechen; h) aufgehoben; i) die Stimmzettel, die den Willen des Stimmenden nicht klar erkennen las- sen; j) die Stimmzettel, die bei der Wahl eines einzigen Behördenmitgliedes mehr als einen Namen enthalten; k) die gedruckten Stimmzettel, die bei einer Majorzwahl mehr gedruckte Na- men als zu wählende Personen enthalten; l) die Stimmzettel, die sich bei brieflicher Stimmabgabe in Übermittlungs- umschlägen befinden, die nicht vom Stimmenden unterzeichnet sind. Art. 50 2. Ungültigkeit des Wahlganges a) Bestechung Jede Wahl, die durch Bestechung zustande gekommen ist, ist anfechtbar. Vorbehalten sind überdies die Artikel 279 bis 284 StGB. Art. 51 b) Beteiligung von nichtstimmfähigen oder Ausschluss von stimm- fähigen Bürgern 1 Die Beteiligung von nicht stimmfähigen oder der Ausschluss von stimmfähi- gen Bürgern im Sinne der Artikel 6, 7, 8, 9,10,11 und 12 führen die Ungültig- keit der Wahlen und Abstimmungen nur herbei, wenn diese Beteiligung oder dieser Ausschluss das Stimmergebnis hätte ändern können. c) Wenn die Zahl der Stimmkuverts jene der Stimmenden über- steigt 2 Der gleiche Grundsatz wird angewandt wenn die Zahl der Briefumschläge nicht mit jener der Stimmenden übereinstimmt. d) Unregelmässigkeiten im Protokoll 3 Eine Unregelmässigkeit im Protokoll zieht nicht die Ungültigkeit des Urnen- ganges nach sich. Art. 52 e) Wahlen durch Beifallsruf Die Wahlen durch Beifallsruf sind ungültig. Art. 53 3. Beschwerden a) Frist und Verfahren 1 Die Beschwerden gegen die Gesetzmässigkeit oder die Gültigkeit einer Ab- stimmung oder Wahl sind unter Verfallstrafe einzureichen:
160.1 - 13 - a) beim Staatsrat, innert sechs Tagen seit Schluss der Bekanntmachung der Ergebnisse, wenn es um Gemeinde-Abstimmungen und -Wahlen geht; b) auf dem Wege über die Staatskanzlei an den Grossen Rat, innert sechs Tagen seit der Veröffentlichung der Ergebnisse des Urnenganges im Amtsblatt, wenn es um kantonale Abstimmungen, die Wahlen der Abge- ordneten in den Grossen Rat und der Abgeordneten in den Ständerat geht; c) beim Staatsrat, innert sechs Tagen seit der Veröffentlichung des Ergebnis- ses im Amtsblatt, wenn es um irgend eine Abstimmung oder Wahl geht, die nicht in Buchstabe b) vorgesehen ist. 2 Die Beschwerde muss alle Tatsachen und Gründe, auf die sie sich stützt, angeben. Mit der Beschwerde muss unter Verfallstrafe ein Betrag von Fr. 500.— hinterlegt werden. Art. 54 b) Vorsorgliche Massnahmen Wenn eine Wahl oder Abstimmung ungültig erklärt wird, setzt der Staatsrat das Datum des neuen Urnenganges fest und erlässt die zu diesem Zweck not- wendigen Anordnungen. 2. Titel: Grossratswahlen 1. Kapitel: Grundsätze Art. 552 Wahlbestimmungen 1 Die Abgeordneten in den Grossen Rat und deren Ersatzmänner werden un- mittelbar durch das Volk gewählt. Ihre Zahl wird durch die Verfassung festge- setzt. 2 Die Volksbefragung findet in den Gemeinden statt. 3 Die Abgeordneten und Ersatzmänner werden je Bezirk, der einen einzigen Wahlkreis bildet, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gemäss den nach- folgenden Bestimmungen gewählt. 4 Die Wahl wird durchgeführt, auch wenn die Zahl der Kandidaten aller Listen jene der zu wählenden Abgeordneten nicht übersteigt. 2. Kapitel: Kandidatenliste Art. 562,4 1. Hinterlegung 1 Die Parteien oder Wählergruppen, die Anspruch auf die Zuteilung einer Ver- tretung erheben, müssen ihre Kandidatenliste bis spätestens am Montag der vierten Woche um 18 Uhr vor dem Wahlgang beim Regierungsstatthalter hin- terlegen. Die Zustellung durch die Post ist nicht zulässig. 2 Die Listen dürfen gleich viel Grossratskandidaten und Ersatzmänner aufwei- sen, als Sitze zu vergeben sind. Die überzähligen Kandidaten auf der Liste werden von Amtes wegen durch den Regierungsstatthalter gestrichen. Art. 572,4 2. Form 1 Die Liste muss von allen Kandidaten und von mindestens zehn im Bezirk stimmfähigen Bürgern unterzeichnet werden und am Kopfe eine Bezeichnung tragen, die sie von anderen Listen unterscheidet.
160.1 - 14 - 2 Kein Kandidat und kein Wähler darf mehr als eine Liste unterzeichnen. Er kann seine Unterschrift nach Hinterlegung der Liste nicht mehr zurückziehen. Fehlt die Unterschrift des Kandidaten, wird sein Name auf der Kandidatenliste gestrichen. 3 Die Unterzeichner der Liste haben einen Vertreter und einen Stellvertreter desselben zu bezeichnen, der für die Verbindung zu den Behörden besorgt ist. Wenn sie dies unterlassen, gilt derjenige, dessen Name am Kopfe der Unter- schriftenreihe angeführt ist, als Vertreter und der folgende als dessen Stellver- treter. 4 Der Vertreter hat das Recht und die Pflicht, im Namen der Unterzeichner der Liste alle notwendigen Erklärungen, die geeignet sind, auftretende Schwierig- keiten zu beseitigen, in rechtsverbindlicher Weise abzugeben. Die Beschlüsse der Unterzeichner werden mit der absoluten Mehrheit gefasst. Art. 584 3. Mehrfache Kandidaturen 1 Die mehrfachen Kandidaturen sind untersagt. 2 Der Kandidat, dessen Name auf mehr als einer Liste des gleichen Bezirkes figuriert, wird vom Regierungsstatthalter des Bezirks unverzüglich auf allen Listen gestrichen. 3 Aufgehoben. 4 Der Kandidat, dessen Name in mehreren Bezirken auf einer Liste aufgeführt ist, wird vom Staatsrat unverzüglich auf allen Listen gestrichen. Art. 594 4. Verweigerung der Kandidatur Aufgehoben. Art. 604 5. Bereinigung 1 Der Regierungsstatthalter, gegebenenfalls der Staatsrat, prüft jede Wahlliste, streicht jeden nicht wählbaren Kandidaten und setzt dem Vertreter der Unter- zeichner eine Frist an zwecks Beibringung von fehlenden Unterschriften, Er- setzung von Kandidaten, die von Amtes wegen ausgeschieden wurden, Ver- vollständigung oder Berichtigung der Kandidatenbezeichnung oder Änderung des Namens der Liste, damit diese nicht mit den Listen anderer Parteien ver- wechselt werden kann. 2 Wenn kein anderslautendes Begehren des Vertreters der Unterzeichner vor- liegt, werden die Ersatzvorschläge am Ende der Liste angereiht. 3 Die Regierungsstatthalter müssen ihre Entscheide spätestens am Freitag der vierten Woche fällen und unverzüglich zustellen. Die Beschwerden gegen diese Entscheide müssen innert 24 Stunden beim Staatsrat eingereicht werden, der spätestens am Mittwoch der dritten Woche vor der Wahl zu entscheiden hat. 4 Nach dem Donnerstag der dritten Woche vor der Wahl dürfen an den Listen keinerlei Änderungen mehr vorgenommen werden. Art. 61 6. Endgültige Listen 1 Die endgültig bereinigten Kandidatenlisten bilden die offiziellen Listen.
160.1 - 15 - 2 Jede Liste wird durch den Regierungsstatthalter mit einer Ordnungsnummer nach der Reihenfolge der Einreichung versehen. Die Ordnungsnummer bildet einen integrierenden Bestandteil der Liste. 3 Die Regierungsstatthalter übermitteln die Listen dem zuständigen Departe- ment, das dieselben mit ihrer Bezeichnung und Ordnungsnummer im Amts- blatt veröffentlicht. 4 Die Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgt in der Woche, die dem Wahlgang vorausgeht, spätestens aber am Mittwoch vor dem Urnengang. 3. Kapitel: Ausübung des Stimmrechtes Art. 62 1. Stimmvorgang 1 Der Wähler stimmt, indem er sich eines Stimmzettels, der den Aufdruck einer offiziellen, veröffentlichten Wahlliste trägt, oder eines leeren Stimmzet- tels bedient. Im letzteren Falle kann er seinen Stimmzettel vollständig oder teilweise mit den Namen der Kandidaten, die auf einer hinterlegten Liste figu- rieren, ausfüllen. Er kann auch auf einer gedruckten Liste jegliche Streichung, Abänderung oder Zufügung, die er für nützlich hält, handschriftlich anbrin- gen. 2 Es kann nur für Kandidaten, die auf einer gültigen Liste aufgeführt sind, gestimmt werden. 3 Das Kumulieren ist untersagt und der Name eines Kandidaten der mehr als einmal auf demselben Stimmzettel aufgeführt ist, zählt nur als eine Kandida- tenstimme. Art. 63 2. Gültigkeit der abgegebenen Stimmen 1 Der Wähler verfügt über so viele Stimmen als Abgeordnete und Ersatzmän- ner im Bezirk zu wählen sind. 2 Wenn ein Stimmzettel weniger gültige Namen aufweist als Kandidaten zu wählen sind, gelten die nicht benützten Stimmen gleich wie Zusatzstimmen für die Liste, deren Bezeichnung oder Ordnungsnummer der Stimmzettel trägt. Wenn der Stimmzettel keine Bezeichnung oder mehr als nur eine Be- zeichnung enthält, zählen die nicht benützten Stimmen nicht und gelten als leere Stimmen. 3 Die Namen, die auf keiner Liste stehen, werden nicht berücksichtigt. Die auf sie entfallenden Stimmen zählen indessen als Zusatzstimmen, sofern der Stimmzettel die Bezeichnung einer Liste oder eine Ordnungsnummer trägt. 4 Die Stimmzettel, die eine Listenbezeichnung aber keinen Namen der im Wahlkreis vorgeschlagenen Kandidaten tragen, sind ungültig. Weist ein Stimmzettel mehr Namen als zu wählende Kandidaten auf, streicht das Wahl- büro die überzähligen, indem es mit jenen auf der Rückseite des Stimmzettels beginnt. Die Streichung erfolgt von unten nach oben. 5 Wenn die Stimmzettel mehrere parallele Kolonnen aufweisen, beginnt das Büro mit der Streichung des letzten Namens der Kolonne rechts und fährt in aufsteigender Richtung in dieser Kolonne weiter; sofern es notwendig ist, verfährt das Büro auf die gleiche Weise für die folgenden Kolonnen und zwar
160.1 - 16 - von rechts nach links. Die auf der Seite der senkrechten Kolonnen eingetrage- nen Namen werden an erster Stelle, ebenfalls von rechts beginnend, gestri- chen. 4. Kapitel: Ermittlung der Stimmen und Zuteilung der Sitze Art. 64 1. Abfassung der Protokolle Nach Schluss des Urnenganges stellt das Zentralbüro jedes Bezirkes auf Grund der Protokolle der Wahlbüros fest: a) die Zahl der Stimmen, die jeder Kandidat der verschiedenen Listen (Kan- didatenstimmen) erhalten hat; b) die Zahl der Zusatzstimmen, die jede Liste erhalten hat; c) die Gesamtzahl der Kandidaten- und Zusatzstimmen, die jede Liste (Partei- stimmen) erhalten hat; d) die Zahl der leeren Stimmen. Art. 652 2. Verteilung der Sitze unter den Parteien a) Quorum 1 Die Verteilung der Sitze unter die verschiedenen Listen erfolgt im Verhältnis zu ihrer Parteistimmenzahl. Die Listen, die nicht 8% des Parteistimmentotals (Quorum) erreicht haben, sind jedoch von der Verteilung ausgeschlossen, werden aber für die Festsetzung des Quotienten berücksichtigt. 2 Die Verteilung erfolgt zudem nach den nachfolgenden Artikeln. Art. 66 b) Erste Verteilung 1 Die Gesamtzahl der Parteistimmen wird durch die um eines erhöhte Zahl der zu wählenden Abgeordneten geteilt. Die so erhaltene Zahl wird auf die nächst- folgende ganze Zahl erhöht, die dann die Wahlzahl darstellt. Jede Liste, die das Quorum erreicht hat, hat Anspruch auf so viele Abgeordnete und Ersatz- männer, als die Wahlzahl in der Gesamtparteistimmenzahl enthalten ist. 2 Die Ausrechnung erfolgt getrennt für die Abgeordneten und die Ersatzmän- ner. Art. 672 c) Zweite Verteilung 1 Wenn nach dieser Verteilung nicht alle Sitze zugewiesen sind, wird die von jeder Liste erhaltene Gesamtstimmenzahl durch die um eins erhöhte Zahl der dieser Liste zugeteilten Sitze geteilt und der erste unverteilte Sitz wird jener Liste zugewiesen, die den grössten Quotienten aufweist. Alle Listen, die das Quorum erreicht haben sind zu dieser Verteilung zugelassen. 2 Dieses Vorgehen wird so oft wiederholt, als Sitze zu verteilen verbleiben. Art. 68 d) Gleichheit des Quotienten oder der Stimmen 1 Wenn bei der nach Artikel 67 vorgenommenen Teilung für zwei oder mehre- re Listen sich der gleiche Quotient ergibt, wird der Sitz jener Liste zugewie- sen, die bei der ersten Verteilung durch die Wahlzahl den grössten Stimmen- rest aufwies. 2 Wenn jede Liste ebenfalls die gleiche Parteistimmenzahl erreicht hat, wird der verbliebene Sitz jener Liste zugewiesen, deren Kandidaten die höhere Stimmenzahl erhalten hat.
160.1 - 17 - 3 Im Falle der Gleichheit der Kandidatenstimmen entscheidet das Los. Art. 692 3. Verteilung der Sitze unter den Kandidaten; Stille Wahl 1 Es werden jene Kandidaten jeder Liste als gewählt erklärt, die gemäss der Verteilungsaufstellung die meisten Stimmen erhalten haben. 2 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 3 Werden einer Liste mehr Sitze zugewiesen als sie Namen enthält, so sind alle Kandidaten als Abgeordnete gewählt Die verbleibenden Sitze entfallen ent- sprechend dem Artikel 73 auf die Ersatzmänner. 4 Sind keine Ersatzmänner vorhanden, sind die Unterzeichner der Liste, wel- cher der freigewordene Sitz gehört, berechtigt, auf Begehren des Staatsrates eine Kandidatenliste zu unterbreiten. Diese muss von der absoluten Mehrheit der Unterzeichner genehmigt werden. Diese können im Falle eines Verlustes des Stimmrechtes im Bezirk, Todes oder Willensmängeln durch andere Wäh- ler ersetzt werden. 5 Die auf diese Weise bezeichneten Kandidaten gelten als in stiller Wahl ge- wählt. 6 Wenn die Unterzeichner der ersten Kandidatenliste von ihrem Recht keinen Gebrauch machen oder wenn sich eine absolute Mehrheit einem Vorschlag nicht anschliessen kann, findet die Ergänzungswahl gemäss Artikel 75 statt. 5. Kapitel: Besondere Fälle, Vakanzen, Rücktritte und Verfassungsrat Art. 702 1. Fehlen von hinterlegten Listen 1 Wenn keine einzige Wahlliste hinterlegt wird, können die Wähler für ir- gendwelchen wahlfähigen Bürger stimmen. Gewählt sind die Personen, wel- che die grösste Stimmenzahl erhalten haben. 2 Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet das Los. 3 Jeder Bürger verfügt über so viele Stimmen als Sitze zu verteilen sind. Ent- hält ein Wahlzettel mehr Namen als Sitze zu verteilen sind, müssen die letzten Namen gemäss den Regeln des Artikels 63, Absätze 4 und 5 gestrichen wer- den. Art. 712 2. Hinterlegung einer einzigen Liste Wenn nur eine Liste hinterlegt wird, sind nur die Kandidaten dieser Liste wählbar. Die Wahl findet nach dem Majorzsystem mit relativem Mehr statt. Ist die Zahl der Kandidaten dieser Liste kleiner als Sitze zu vergeben sind, findet eine Ergänzungswahl ebenfalls mit relativem Mehr statt. Art. 72 3. Bezirk ohne Vertretung Kein Bezirk darf ohne Abordnung bleiben. Sollte sich der Fall ereignen, muss unverzüglich zur Wahl der Abgeordneten des betreffenden Bezirkes geschrit- ten werden, ausser die Vakanz sei erst nach Abhaltung der letzten Session der Amtsdauer oder in einem Zeitpunkt eingetreten, der es nicht mehr zulässt, die Abgeordneten des Bezirkes rechtzeitig zu wählen, damit sie an dieser Session teilnehmen können.
160.1 - 18 - 2 Art. 73 4. Rücktritte 1 Die während der Amtsdauer frei werdenden Sitze bleiben jener Partei erhal- ten, der sie zugewiesen waren. 2 Der Staatsrat erklärt deshalb denjenigen oder diejenigen nicht gewählten zusätzlichen Kandidaten, die am meisten Stimmen erhalten haben, zum Abge- ordneten. Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet das Los. 3 Wenn die Liste, welcher der oder die Sitze zugewiesen sind keine zusätzli- chen Kandidaten enthält, erklärt der Staatsrat den oder die Ersatzmänner in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen zum Abgeordneten. 4 Im Falle von Tod, Wahlunfähigkeit oder Verzicht des überzähligen Kandida- ten oder Ersatzmannes, der am meisten Stimmen auf sich vereinigt hat, wird jener, der unmittelbar nach ihm folgt, als gewählt erklärt. 5 Sind keine zusätzlichen Kandidaten oder keine Ersatzmänner vorhanden, muss nach den Vorschriften der Artikel 69 und 75 zu einer Ergänzungswahl geschritten werden. Art. 74 5. Rücktritte Die Abgeordneten und Ersatzmänner, die willens sind, ihren Rücktritt zu nehmen, müssen diesen schriftlich beim Staatsrat einreichen, der die notwen- digen Vorkehren im Sinne obiger Bestimmungen für deren Ersatz trifft. Art. 754 6. Ergänzungswahlen 1 Im Falle der Anwendung des letzten Absatzes der Artikel 69 und 73 muss eine Ergänzungswahl durchgeführt werden, sofern die Zahl der Gewählten nicht mit jener der in jedem Bezirk zu wählenden Abgeordneten und Ersatz- männer übereinstimmt. 2 Wird eine Ergänzungswahl durchgeführt, können die Wähler für jeden wahl- fähigen Bürger stimmen und es sind jene Kandidaten als gewählt zu erklären, die am meisten Stimmen erhalten haben. Artikel 70 Absatz 3 ist anwendbar. 3 Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet das Los. 4 Die Ergänzungswahlen werden am Sonntag nach den allgemeinen Wahlen durchgeführt. Art. 76 7. Verfassungsrat Die Wahl der Mitglieder des Verfassungsrates (Art. 103 der Verfassung) er- folgt nach den gleichen Vorschriften. Art. 775 8. Finanzhilfe an politische Gruppen Aufgehoben. Art. 77bis3 Vorbehalt des Subventionsgesetzes Die Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 13. November 1995 sind auf alle in diesem Erlass vorgesehenen Subventionen unmittelbar und voll-
160.1 - 19 - umfänglich anwendbar. Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses bleiben nur insoweit anwendbar, als sie den Bestimmungen des Subventionsgesetzes nicht entgegenstehen. 3. Titel: Gemeinde- und Burgerwahlen 1. Kapitel: Allgemeine Grundsätze Art. 782 1. Zeitpunkt 1 Die Gemeinde- und Burgerwahlen finden alle vier Jahre am ersten Sonntag im Dezember statt. 2 Wenn die Wahlhandlungen an diesem Tage nicht abgeschlossen sind müssen sie am folgenden Tage und nötigenfalls am nächstfolgenden Tage um 18 Uhr wieder aufgenommen werden. 3 Die Gemeinde- und Burgerbehörden treten ihre Ämter am folgenden 1. Ja- nuar an. 4 Die Wahl des Präsidenten, Vizepräsidenten, Richters und Vizerichters kann auf gemeinderätliche Verfügung hin am zweiten Dezembersonntag und nöti- genfalls die Ergänzungswahl am dritten Sonntag im Dezember durchgeführt werden. Bei Freiwerden von Sitzen während der Amtsdauer ist es möglich, die Wahl des Präsidenten, Vizepräsidenten, Richters und Vizerichters nötigen- falls im Verlaufe von zwei aufeinanderfolgenden Sonntagen vorzunehmen. Die Bestimmungen betreffend vorzeitiger Stimmabgabe und Öffnung der Stimmbüros bleiben vorbehalten. 5 Die Wähler werden von der Entscheidung des Gemeinderates spätestens zehn Tage vor den Wahlen in Kenntnis gesetzt. Art. 792 2. Abänderung der Zahl der Sitze a) Grundsatz Jedes Abänderungsbegehren bezüglich die Zahl der Mitglieder des Gemeinde- oder Burgerrates kann durch einen Fünftel der Stimmberechtigten oder durch den Generalrat oder die betreffenden Räte selber gestellt werden. Geht es nicht von diesen Räten selbst aus, muss es im Verlaufe des Jahres, in dem die Erneuerung der Gemeinde- und Burgerbehörde stattfindet, spätestens jedoch sechzig Tage vor dem für diese festgesetzten Datum, beim Präsidenten schrift- lich eingereicht werden. Die betreffenden Räte müssen innert der gleichen Frist ihr entsprechendes Begehren stellen. Art. 802,4 b) Verfahren 1 Das Begehren wird mit der Anzeige zur Einberufung der Urversammlung bekannt gegeben. 2 Diese hat spätestens am dritten Oktobersonntag vor den Wahlen darüber abzustimmen. Art. 81 3. Wahlsysteme a) Proporzsystem Im allgemeinen und unter Vorbehalt des Artikels 87 der Verfassung werden die Gemeinde- und Burgerwahlen nach dem Grundsatz der Verhältniswahl durchgeführt.
160.1 - 20 - 2,4 Art. 82 Hinterlegung der Listen 1 Finden die Wahlen nach dem Proporzsystem statt, werden die Listen durch die politischen Parteien oder durch die Wählergruppen aufgestellt. 2 Diese Listen müssen in einem verschlossenen und versiegelten Umschlag gegen Empfangsbestätigung bis spätestens am dritten Montag vor Öffnung des Urnenganges bis 18 Uhr auf der Kanzlei des betreffenden Rates hinterlegt sein. Eine Übergabe dieser Listen durch die Post ist nicht erlaubt. 3 Diese Umschläge werden ungeöffnet spätestens am darauffolgenden Tag dem in einer Sitzung versammelten betreffenden Rat übermittelt. Die Kandi- datenlisten werden sodann öffentlich und können auf der betreffenden Rats- kanzlei eingesehen werden. 4 Die Hinterlegung der Liste muss in den Gemeinden mit mehr als 1000 Ein- wohnern von mindestens zehn und in Gemeinden mit 1000 oder weniger Ein- wohnern von mindestens fünf Stimmberechtigten unterzeichnet sein. Der Er- stunterzeichner wird als Parteibeauftragter erachtet. Des weitern ist Artikel 57, Absätze 3 und 4 anwendbar. 5 Der gleiche Stimmberechtigte darf nur eine Kandidatenliste unterzeichnen. 6 Jede Partei kann auf ihrer Liste so viele Kandidaten aufführen als Sitze zu vergeben sind; die zuviel aufgeführten Kandidaten werden am Ende der Liste von Amtes wegen gestrichen. Art. 83 Erzwungene Kandidaturen 1 Ein Bürger kann nicht gezwungen werden, auf der Liste einer Partei aufge- führt zu bleiben, der er nicht angehört. 2 Auf sein Begehren hin wird er von Amtes wegen gestrichen. 3 Der Bürger, der nicht im Genusse eines in Artikel 92 vorgesehenen Ab- standsgrundes ist, kann die Aufnahme seines Namens auf der Liste der Partei, der er angehört, nicht verweigern. Art. 842,4 Bereinigung 1 Jede Partei gibt die Bezeichnung oder den Titel ihrer Liste anlässlich der Hinterlegung bei der Kanzlei an. Die so festgehaltene Bezeichnung geht ins ausschliessliche Eigentum der Gruppe oder Partei über. 2 Der Gemeinderat prüft jeden Wahlvorschlag, streicht die nicht wählbaren Kandidaten, verlangt nötigenfalls die Vervollständigung der Unterzeichnerlis- te, fordert die Ersetzung der von Amtes wegen ausgeschiedenen Kandidaten, sucht die Ergänzung oder Berichtigung der Beschreibung der Kandidaten oder die Abänderung des Namens der Liste, damit diese nicht mit den Listen ande- rer Parteien verwechselt werden kann. 3 Diese Änderungen müssen bis zum dritten Donnerstag vor der Wahl, um 18 Uhr vorgenommen werden. 4 Im Fall von Meinungsverschiedenheiten bezüglich des Eigentums an der Benennung oder am Titel der Liste entscheidet der Staatsrat auf Vormeinung des kantonalen Direktionsorgans der beteiligten Partei.
160.1 - 21 - Art. 852,4 Anschlag 1 Der Gemeindepräsident lässt die innert der erforderlichen Frist hinterlegten Kandidatenlisten am vorletzten Montag vor der Wahl anschlagen. 2 Diese Listen müssen oben eine Ordnungsnummer, die der Reihenfolge ihrer Hinterlegung entspricht, tragen. Art. 86 Anwendbare Vorschriften Die Vorschriften in den Artikeln, welche das Verfahren bei den Verhältnis- wahlen betreffen (62 und ff.) sind auf die Wahlen der Gemeinde und Burger- räte anwendbar, sofern diese nach jenem System durchgeführt werden. Art. 874 b) Majorzsystem 1 Wird die Wahl nach dem Mehrheitssystem durchgeführt, so steht es den Par- teien oder Wählergruppen frei, Wahlzettel drucken zu lassen. Diese letzteren werden den Wählern nur dann in den Stimmkabinen zur Verfügung gestellt, wenn sie dem Gemeindepräsidenten oder dem Wahlbüro spätestens bei der Öffnung des Wahlbüros offiziell übergeben werden und unter der Bedingung, dass sie nicht mehr Namen enthalten als Mitglieder zu wählen sind. 2 Wenn im ersten Wahlgang nicht alle zu wählenden Mitglieder die absolute Mehrheit erreichen, wird zu einem zweiten Wahlgang geschritten. Dieser zweite Wahlgang findet nach dem relativen Mehr statt. 3 Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet das Los. 4 Wenn die Anzahl der Bürger, die die Mehrheit erlangt haben, jene der zu wählenden Bürger übersteigt, gelten diejenigen als gewählt, die die höchste Stimmenzahl erhalten haben. Art. 87bis4 c) Stille Wahl Beim zweiten Wahlgang und bei Ersatzwahlen während der Amtsdauer findet eine stille Wahl des Präsidenten und Vizepräsidenten sowie des Richters und Vizerichters statt, sofern nur eine einzige Kandidatur vor dem Dienstag, wel- cher der Wahl vorausgeht, um achtzehn Uhr, eingereicht wird. Art. 88 d) Wechsel des Systems — Begehren und Verhältniswahl In den Gemeinden oder Burgerschaften, in denen die letzten Wahlen nach dem Mehrheitssystem durchgeführt worden sind, finden die neuen Wahlen nach dem Grundsatz der Verhältniswahl statt, wenn sie von mindestens einem Fünftel der Wähler verlangt werden. Art. 892,4 Begehren um Mehrheitswahl 1 In den Gemeinden oder Burgerschaften, in denen die letzten Wahlen nach dem System der Verhältniswahl durchgeführt worden sind, beruft der Ge- meinde- oder Burgerrat, nachdem er sich vergewissert hat, dass die gesetzli- chen Vorschriften eingehalten sind, die Urversammlung oder die Burgerver- sammlung spätestens auf den dritten Oktobersonntag vor den Wahlen ein, um die Befragung im Sinne des Artikels 87 der Verfassung vorzunehmen, sofern mindestens ein Fünftel der Stimmberechtigten dies in der in Artikel 90 dieses Gesetzes vorgeschriebenen Form und Frist begehrt haben. Das Mehrheits- wahlsystem findet Anwendung, wenn die Versammlung dies mit Vierfünftel-
160.1 - 22 - Mehrheit beschliesst. 2 Der Beschluss der Ur- oder Burgerversammlung kann auf dem Beschwerde- weg innert einer Frist von sechs Tagen seit der Verkündung des Abstim- mungsergebnisses beim Staatsrat angefochten werden. Diese Beschwerde hat für die Abwicklung der Wahlen keine aufschiebende Wirkung. Art. 904 Verfahren und Beschwerde 1 Das in den Artikeln 88 und 89 vorgesehene Begehren muss gegen Emp- fangsbestätigung in der Form der Petition mindestens sechzig Tage vor dem für die Wahl festgesetzten Datum um achtzehn Uhr bei der Gemeinde- oder Burgerkanzlei hinterlegt sein. 2 Nach Hinterlegung der Petition können die Unterzeichner ihre Unterschrif- ten nicht mehr zurückziehen. 3 Das Begehren wird dem Gemeinde- oder Burgerrat unterbreitet, der darüber zu beschliessen hat, ob die vom Gesetz verlangten Voraussetzungen erfüllt sind und der seinen Entscheid den Wählern durch amtliche Veröffentlichung vom folgenden Sonntag weg bekannt gibt. 4 Dieser Entscheid kann mit einer Beschwerde innert sechs Tagen beim Staatsrat angefochten werden. Art. 91 4. Auszählung Das Büro bedient sich bei der Auszählung und der Zuteilung der Sitze der vom Staatsrat aufgestellten Formulare. Art. 924 5. Amtszwang und Rücktritte 1 Unter Vorbehalt des Artikels 100, Absatz 2 kann sich kein in der Gemeinde wohnhafter Wähler weigern, während vier Jahren als Präsident und während acht Jahren als Mitglied eines der beiden Räte zu amten, ausser er habe das 65. Altersjahr erreicht oder es beständen wirklich festgestellte, berechtigte Gründe für eine Ausnahme. Eine Amtsperson kann sich nicht auf die Alters- grenze oder die Anzahl der Amtsjahre berufen, um ihren Rücktritt zu begeh- ren, bevor der Zeitraum, für den sie gewählt wurde, abgelaufen ist. 2 Der Staatsrat kann jederzeit bei Vorliegen von wichtigen und in gehöriger Form festgestellten Gründen den unterbreiteten Rücktritt annehmen. Art. 932 6. Ergänzungswahlen: a) Mehrheitssystem – b) Verhältniswahl - c) Präsident und Vizepräsident 1 Wenn der Sitz eines Ratsmitgliedes weniger als ein Jahr, jedoch mehr als drei Monate vor Ablauf der Amtsdauer frei wird, wird die Urversammlung zur Ersatzwahl einberufen, sofern ein Fünftel der Stimmbürger dies verlangt oder der Rat dies beschliesst. 2 Wenn der Sitz eines Ratsmitgliedes mehr als ein Jahr vor Ablauf der Amts- dauer frei wird, ist der freigewordene Sitz neu zu besetzen. 3 Die Wahl erfolgt gemäss den Bestimmungen über die Ersatzwahlen. 4 Wenn nach dem Verhältnissystem gewählt worden ist, gilt der erste nicht gewählte Kandidat der Liste, welcher der zu Ersetzende angehörte, als ge- wählt.
160.1 - 23 - 5 Wenn die Gruppen- oder Parteiliste erschöpft ist, wird eine Ergänzungswahl durchgeführt. In diesem Falle sind zuerst nur die Unterzeichner jener Listen, auf denen die Mitglieder des Gemeinde- oder Burgerrates gewählt werden, deren Sitze frei geworden sind, berechtigt, eine Liste zu unterbreiten. Diese Liste muss mit dem absoluten Mehr der Unterzeichner genehmigt werden. Diese dürfen bei Verlust des Stimmrechtes in der Gemeinde, Tod oder Wil- lensunfähigkeit durch andere Wähler ersetzt werden. 6 Der Rat setzt diesen Unterzeichnern eine Frist von zwanzig Tagen, um einen Kandidaten vorzuschlagen. Der auf diese Weise vorgeschlagene Kandidat gilt in stiller Wahl als gewählt. 7 Machen die Unterzeichner der ersten Kandidatenliste von ihrem Recht kei- nen Gebrauch oder kann sich nicht eine absolute Mehrheit auf einen Vor- schlag einigen, findet die Ergänzungswahl nach dem Mehrheitssystem mit einfachem Mehr statt. 8 Wird das Amt des Präsidenten oder Vizepräsidenten eines Rates mindestens drei Monate vor Ablauf des verfassungsmässigen Zeitpunktes frei, muss es schnellstens wieder besetzt werden. 9 Die während der Amtsdauer vorzunehmende Wahl eines Gemeinde- oder Burgerrates in das Amt des Präsidenten oder Vizepräsidenten erfolgt gemäss Artikel 78, Absatz 4. Art. 94 7. Beschwerde an den Staatsrat Im Falle einer Beschwerde gegen die Gemeinde- und Burgerwahlen entschei- det der Staatsrat vor dem folgenden 1. Januar, ob die alten oder neuen Behör- den bis zur Ausfällung des Entscheides zu amten haben. Dieser letztere Ent- scheid muss in der Regel innert vier Monaten gefällt werden. 2. Kapitel: Gemeindebehörden A) Urversammlung Art. 95 Grundsatz In jeder Gemeinde bildet die Versammlung der Bürger, die im Besitze der politischen Rechte sind, die Urversammlung, deren Kompetenzen in der Ver- fassung und in den Gesetzen festgelegt sind. Art. 961 Aufgehoben B) Generalrat Art. 972,4 1. Einsetzung und Aufhebung 1 Jede Gemeinde mit einer Bevölkerung von mehr als 700 Einwohnern ernennt einen Generalrat, sobald die Mehrheit der Urversammlung es beschliesst. 2 Zu diesem Zwecke wird die Urversammlung einberufen, sofern mindestens ein Fünftel der Stimmberechtigten mittels eines schriftlichen Begehrens diese verlangen. In Gemeinden mit mehr als 5000 Einwohnern ist dieses Begehren von zehn Prozent der Stimmberechtigten zu stellen.
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