Fachtagung zum Muttertag 8. bis 10. Mai 2015 in Erkner bei Berlin Entlastungsmöglichkeiten durch die Reform der Pflegeversicherung

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Fachtagung zum Muttertag 8. bis 10. Mai 2015 in Erkner bei Berlin Entlastungsmöglichkeiten durch die Reform der Pflegeversicherung
Fachtagung zum Muttertag 8. bis 10. Mai
        2015 in Erkner bei Berlin

  Entlastungsmöglichkeiten durch die
    Reform der Pflegeversicherung
Referentin: Hülya Turhan
Referentin für Soziales Recht und Projekte beim bvkm

     Die vorliegende Präsentation wurde erstellt
                  von Katja Kruse
        Referentin für Sozialrecht beim bvkm

        Stand der Informationen ist Mai 2015
5. SGB XI-ÄndG

           Wesentliche Inhalte:

           • Ausweitung und Flexibilisierung der Leistungen für
             die häusliche Pflege

           • Erhöhung des Beitrags um 0,3 Prozentpunkte auf
             2,35 Prozent (2,6 Prozent für Kinderlose)

           • Aufbau eines Pflegevorsorgefonds

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5. SGB XI-ÄndG

           Perspektive:

           Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz soll noch in
           dieser Wahlperiode ein neuer Pflegebedürftigkeits-
           begriff eingeführt werden.

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5. SGB XI-ÄndG

           Leistungsausweitung:

           • Sach- und Geldleistungen der Pflegeversicherung
             wurden - orientiert an der Preisentwicklung der
             letzten drei Jahre - um vier Prozent angepasst.

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5. SGB XI-ÄndG

                         Pflegegeld seit dem 1.1.2015

           Pflegestufe     Ohne eingeschränkte   Mit eingeschränkter
                             Alltagskompetenz       Alltagskompetenz
                                monatlich             monatlich

               0              kein Anspruch            123 €

               1                  244 €                316 €

               2                  458 €                545 €

               3                  728 €                728 €

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5. SGB XI-ÄndG

                   Pflegesachleistung seit dem 1.1.2015
                           Ohne eingeschränkte      Mit eingeschränkter
           Pflegestufe      Alltagskompetenz         Alltagskompetenz
                             monatlich bis zu        monatlich bis zu

               0              kein Anspruch                231 €

               1                   468 €                   689 €

               2                 1.144 €                  1.298 €

               3                 1.612 €                  1.612 €

               Pflegebedürftige der Stufe 3 erhalten in Härtefällen
                               bis zu 1.995 Euro.

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5. SGB XI-ÄndG

           • Verhinderungspflege: 1.612 € jährlich

           • Kurzzeitpflege: 1.612 € jährlich

           • Pflege in Behinderteneinrichtungen: 266 € mtl.

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5. SGB XI-ÄndG

           • Wohngruppenzuschlag: 205 € monatlich

           • Hilfsmittel: 40 € monatlich

           • Umbaumaßnahmen: 4.000 €

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5. SGB XI-ÄndG

            Versicherte mit Pflegestufe 0 und eingeschränkter
            Alltagskompetenz können seit 1.1.2015 zusätzlich
            beanspruchen:

            •   Kurzzeitpflege
            •   Tages- und Nachtpflege
            •   Wohngruppenzuschlag
            •   Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant
                betreuten Wohngruppen

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5. SGB XI-ÄndG

            Leistungsflexibilisierung: Verhinderungspflege

            • Dauer: jetzt 6 Wochen jährlich (bisher: 4)

            • Der Betrag für Verhinderungspflege von 1.612 € kann
              um bis zu 806 € aus Mitteln der Kurzzeitpflege auf
              insgesamt maximal 2.418 € aufgestockt werden.

            • Für die Kurzzeitpflege steht in diesem Fall ein
              entsprechend geringerer Betrag zur Verfügung.

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5. SGB XI-ÄndG

            Leistungsflexibilisierung: Kurzzeitpflege

            • Dauer: jetzt bis zu 8 Wochen (bisher: 4)

            • Der Betrag für Kurzzeitpflege von 1.612 € kann um
              bis zu 1.612 € aus Mitteln der Verhinderungspflege
              auf insgesamt maximal 3.224 € aufgestockt werden.

            • Für die Verhinderungspflege steht im Fall der
              Aufstockung ein entsprechend geringerer Betrag zur
              Verfügung.
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5. SGB XI-ÄndG

            Leistungsflexibilisierung: Kurzzeitpflege
            • Kurzzeitpflege wird grundsätzlich in Pflegeeinrich-
              tungen erbracht. In der Regel sind dies Einrichtungen
              der Altenhilfe.
            • In begründeten Einzelfällen können Pflegebedürftige
              Kurzzeitpflege auch in Einrichtungen der Behinder-
              ten- und Jugendhilfe erhalten. Bislang galt diese
              Ausnahmeregelung nur für pflegebedürftige Kinder,
              Jugendliche und junge Erwachsene unter 25 Jahren.
            • Seit 1. Januar 2015 ist die Altersgrenze entfallen.

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5. SGB XI-ÄndG

            Das 5. SGB XI - ÄndG hat außerdem erhebliche
            Veränderungen bei den §§ 45 a ff SGB XI (= bislang
            genannt: Zusätzliche Betreuungsleistungen) eingeführt.

            • Diese heißen jetzt: „zusätzliche Betreuungs- und
              Entlastungsleistungen“.
            • Der Personenkreis, der diese Leistungen bean-
              spruchen kann, wurde erweitert.
            • Es wurde ein sogenanntes Sachleistungsbudget
              eingeführt.

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5. SGB XI-ÄndG

            Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen

            Erweiterung des Personenkreises:
            • Wie bisher auch können die Leistungen von
              Versicherten beansprucht werden, die die Pflegestufe
              0, 1, 2 oder 3 haben und in ihrer Alltagskompetenz
              erheblich eingeschränkt sind.
            • Je nach Betreuungsbedarf steht ihnen seit 2015
              entweder ein Grundbetrag von 104 € oder ein
              erhöhter Betrag von 208 € im Monat zu.

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5. SGB XI-ÄndG

            Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen

            Erweiterung des Personenkreises:
            • Seit 1. Januar 2015 haben erstmals auch
              Pflegebedürftige der Pflegestufen 1, 2 und 3 ohne
              eingeschränkte Alltagskompetenz Anspruch auf
              zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen.
            • Ihnen steht jedoch nur der Grundbetrag in Höhe von
              monatlich 104 Euro zu.

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5. SGB XI-ÄndG

            Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen

            Leistungserweiterung:
            • Jetzt können nicht nur Betreuungs- sondern auch
              Entlastungsleistungen beansprucht werden.
            • Zu den bisherigen Angeboten wie z.B. Leistungen
              der Tages- und Nachtpflege, der Kurzzeitpflege und
              besonderer Angebote im Bereich der allgemeinen
              Anleitung und Betreuung wie z.B. gemeinsames
              Lesen, Spielen oder Begleitung bei Spaziergängen,
              sind weitere hinzugetreten.

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5. SGB XI-ÄndG
            Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen

            Leistungserweiterung:
            • Jetzt darf der Betrag auch für Angebote der haus-
              wirtschaftlichen Versorgung wie z.B. Hilfe bei
              Reinigungsarbeiten und der Wäschepflege
              verwendet werden.
            • Als Entlastungsangebote kommen ferner Hilfen bei
              der Erledigung alltäglicher Aufgaben, wie z.B. Um-
              gang mit Behörden oder Begleitung zum Einkauf
              sowie die organisatorische, beratende und emotio-
              nale Unterstützung pflegender Angehöriger in Frage.

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5. SGB XI-ÄndG

            Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen

            „Als grundsätzlich förderungsfähige niedrigschwellige
            Entlastungsangebote kommen insbesondere in Betracht

            • Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen,

            • Alltagsbegleiter sowie

            • Pflegebegleiter.“ (§ 45 c Absatz 3 a Satz 4 SGB XI)

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5. SGB XI-ÄndG

            Serviceangebote für haushaltsnahe Dienst-
            leistungen bieten

            • Hilfe beispielsweise bei üblichen Reinigungsarbeiten,
              der Wäschepflege, der Blumenpflege sowie der
              Erledigung des Wocheneinkaufs,
            • Fahrdienste zu Arzt- oder anderen Terminen,
            • Hilfen bei nicht jeden Tag auftretenden Anforderungen
              des Haushalts wie dem wartungsgerechten Reinigen
              einer Waschmaschine oder der notwendigen
              Durchführung eines „Frühjahrsputzes“ im Haus.
              (Gesetzesbegründung, Seite 43)
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5. SGB XI-ÄndG

            Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen
            umfassen ggf. ferner

            • Botengänge, beispielsweise zur Post, zur Apotheke, zur
              Bücherei oder zu Behörden,
            • Unterstützung bei der alltäglichen Korrespondenz mit
              öffentlichen Stellen, Versicherungen, Banken u. a.
            • sowie organisatorische und praktische
              Hilfestellungen beispielsweise bei einem pflegebedingt
              notwendig werdenden Umzug.
            (Gesetzesbegründung, Seite 43)

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5. SGB XI-ÄndG

            Alltagsbegleiter
            • leisten Hilfe bei der Erledigung alltäglicher Aufgaben
              in der häuslichen Umgebung,
            • begleiten die Anspruchsberechtigten zum Einkaufen,
              zum Gottesdienst, beim Besuch auf dem Friedhof,
            • kochen gemeinsam mit ihnen, lesen vor,
            • helfen beim Umgang mit Behördenangelegenheiten,
            • unterstützen bei der Vorbereitung eines gemein-
              schaftlichen Kaffeetrinkens mit Freunden, etc.

            (Gesetzesbegründung, Seite 44)

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5. SGB XI-ÄndG

            Pflegebegleiter
            • sind Personen, die insbesondere pflegenden Ange-
              hörigen und vergleichbar Nahestehenden eine auf
              diese zu gehende verlässliche organisatorische,
              beratende, aber auch emotionale Unterstützung
              bieten, die zur besseren Bewältigung des
              Pflegealltags beitragen kann.
            • Sie haben für die Sorgen der Pflegenden ein offenes
              Ohr, vermitteln Wissen zur Bewältigung des Pflege-
              alltags, stärken die Fähigkeiten der Betroffenen zur
              Selbsthilfe und drücken Anerkennung für das Geleis-
              tete aus. (Gesetzesbegründung, Seite 44 f.)

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5. SGB XI-ÄndG

            Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen
            Sachleistungsbudget:
            • Einführung einer neuen Kombinationsleistung
            • Maximal 40 Prozent des Pflegesachleistungs-
              betrags können zusätzlich für niedrigschwellige
              Betreuungs- und Entlastungsleistungen verwendet
              werden (sogenanntes „Sachleistungsbudget“).
            • Voraussetzung ist, dass Grundpflege und
              hauswirtschaftliche Versorgung sichergestellt sind.

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5. SGB XI-ÄndG

            Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen
            Sachleistungsbudget:

            • Geregelt ist das Budget in § 45 b Absatz 3 SGB XI.

            • Im Falle der Inanspruchnahme des Sachleistungs-
              budgets verringert sich die Pflegesachleistung um
              einen entsprechenden Betrag. Bei Bezug des Pflege-
              geldes vermindert sich dieses um den entsprechen-
              den Prozentsatz. Siehe dazu die folgenden Beispiele.

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5. SGB XI-ÄndG

            Sachleistungsbudget – Beispiel 1:

            Frau A. hat Pflegestufe 1 und ist in ihrer Alltagskompetenz erheblich
            eingeschränkt. Sie bezieht Pflegesachleistungen. Ihr stehen zu:

            Pflegesachleistungen:        689 €
            Zus. B- und E-Leistungen:    208 €

            Frau A. verwendet weitere 40 Prozent (also 275,60 €) ihrer
            Pflegesachleistung für zus. B- und E.-Leistungen. Für die
            Pflegesachleistung steht ihr deshalb nur noch ein Betrag von
            413,40 € (= 60 Prozent von 689 €) zu.

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5. SGB XI-ÄndG
            Sachleistungsbudget – Beispiel 2:
            Herr B. hat Pflegestufe 2 und bezieht Pflegegeld. Ihm stehen zu:

            Pflegegeld:                  458 €
            Zus. B- und E-Leistungen:    104 €

            Im Juni 2015 möchte Herr B. weitere zus. B- und E.-Leistungen in
            Anspruch nehmen. Er entscheidet sich deshalb dafür, 20 Prozent der
            ihm zustehenden Pflegesachleistung (bei Pflegestufe 2 sind das
            1.144 €; 20 Prozent hiervon sind 228,80 €) als Sachleistungsbudget
            zu verwenden. Sein Pflegegeld für Juni verringert sich dadurch um
            den Prozentsatz, zu dem er das Sachleistungsbudget in Anspruch
            nimmt. Herr B. bekommt im Juni deshalb ein Pflegegeld von 366,40 €
            (= 80 Prozent von 458 €). Für die zus. B- und E-Leistungen stehen
            ihm im Juni insgesamt 332,80 € (104 plus 228,80 €) zur Verfügung.

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5. SGB XI-ÄndG

            Wohngruppenzuschlag (§ 38 a SGB XI):

            • Pflegebedürftige, die in ambulant betreuten Wohn-
              gruppen häuslich gepflegt werden, erhalten seit
              Oktober 2012 unter bestimmten Voraussetzungen
              einen sogenannten Wohngruppenzuschlag.
            • Dieser ist 2015 von 200 auf 205 Euro im Monat
              angehoben worden.
            • Neu ist ferner, dass jetzt auch Versicherte mit
              erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, die die
              Pflegestufe 0 haben, diese Leistung erhalten.

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5. SGB XI-ÄndG

            Wohngruppenzuschlag (§ 38 a SGB XI):
            Die Voraussetzungen, unter denen der Wohngruppen-
            zuschlag gewährt wird, haben sich zum 1.1.2015 ver-
            ändert.
            Neu ist unter anderem:
            • Es dürfen maximal 12 Personen in der ambulant
              betreuten Wohngruppe leben.
            • Die Mitglieder der Wohngruppe müssen gemein-
              schaftlich eine Person beauftragen, die allgemeine
              organisatorische, verwaltende, betreuende oder das
              Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten verrichtet
              oder hauswirtschaftliche Unterstützung leistet.
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5. SGB XI-ÄndG

            Wohngruppenzuschlag (§ 38 a SGB XI):
            Neu ist ferner:
            • Die Betreuungsintensität in der Wohngruppe darf nicht
              der einer vollstationären Einrichtung entsprechen.
            • Der Anbieter hat die Pflegebedürftigen vor deren Ein-
              zug in die Wohngruppe darauf hinzuweisen, dass dort
              nicht der Leistungsumfang einer stationären Wohnform
              erbracht wird, sondern die Versorgung auch durch die
              aktive Einbindung ihrer eigenen Ressourcen und ihres
              sozialen Umfeldes sichergestellt werden kann.

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5. SGB XI-ÄndG

            Wohngruppenzuschlag (§ 38 a SGB XI):

            Neu ist schließlich auch, dass die Pflegekassen
            berechtigt sind, bestimmte Daten von den
            Antragstellern zu erheben, um die Anspruchs-
            voraussetzungen festzustellen. Dazu gehören:
            • Adresse und Gründungsdatum der Wohngruppe
            • Mietvertrag und Grundriss der Wohnung
            • Name und Anschrift der gemeinschaftlich beauftrag-
              ten Person sowie die mit ihr vereinbarten Aufgaben

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5. SGB XI-ÄndG

            Bildung eines Pflegevorsorgefonds

            • In der sozialen Pflegeversicherung wird ein Sonder-
              vermögen errichtet.
            • Grund: Ab 2035 werden die geburtenstarken Jahr-
              gänge 1959 bis 1967 zunehmend pflegebedürftig.
            • Nach einer Ansparphase von 20 Jahren soll diese
              Rücklage deshalb ab dem Jahr 2035 für die
              Finanzierung der dann deutlich steigenden
              Leistungsausgaben verwendet werden.
            • Auf diese Weise soll der Beitrag zur
              Pflegeversicherung stabilisiert werden.
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Vielen Dank
für Ihre Aufmerksamkeit!
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