Fachtagung zum Muttertag 8. bis 10. Mai 2015 in Erkner bei Berlin Entlastungsmöglichkeiten durch die Reform der Pflegeversicherung
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Fachtagung zum Muttertag 8. bis 10. Mai 2015 in Erkner bei Berlin Entlastungsmöglichkeiten durch die Reform der Pflegeversicherung
Referentin: Hülya Turhan Referentin für Soziales Recht und Projekte beim bvkm Die vorliegende Präsentation wurde erstellt von Katja Kruse Referentin für Sozialrecht beim bvkm Stand der Informationen ist Mai 2015
5. SGB XI-ÄndG Wesentliche Inhalte: • Ausweitung und Flexibilisierung der Leistungen für die häusliche Pflege • Erhöhung des Beitrags um 0,3 Prozentpunkte auf 2,35 Prozent (2,6 Prozent für Kinderlose) • Aufbau eines Pflegevorsorgefonds Folien 3
5. SGB XI-ÄndG Perspektive: Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz soll noch in dieser Wahlperiode ein neuer Pflegebedürftigkeits- begriff eingeführt werden. Folien 4
5. SGB XI-ÄndG Leistungsausweitung: • Sach- und Geldleistungen der Pflegeversicherung wurden - orientiert an der Preisentwicklung der letzten drei Jahre - um vier Prozent angepasst. Folien 5
5. SGB XI-ÄndG Pflegegeld seit dem 1.1.2015 Pflegestufe Ohne eingeschränkte Mit eingeschränkter Alltagskompetenz Alltagskompetenz monatlich monatlich 0 kein Anspruch 123 € 1 244 € 316 € 2 458 € 545 € 3 728 € 728 € Folien 6
5. SGB XI-ÄndG Pflegesachleistung seit dem 1.1.2015 Ohne eingeschränkte Mit eingeschränkter Pflegestufe Alltagskompetenz Alltagskompetenz monatlich bis zu monatlich bis zu 0 kein Anspruch 231 € 1 468 € 689 € 2 1.144 € 1.298 € 3 1.612 € 1.612 € Pflegebedürftige der Stufe 3 erhalten in Härtefällen bis zu 1.995 Euro. Folien 7
5. SGB XI-ÄndG • Verhinderungspflege: 1.612 € jährlich • Kurzzeitpflege: 1.612 € jährlich • Pflege in Behinderteneinrichtungen: 266 € mtl. Folien 8
5. SGB XI-ÄndG • Wohngruppenzuschlag: 205 € monatlich • Hilfsmittel: 40 € monatlich • Umbaumaßnahmen: 4.000 € Folien 9
5. SGB XI-ÄndG Versicherte mit Pflegestufe 0 und eingeschränkter Alltagskompetenz können seit 1.1.2015 zusätzlich beanspruchen: • Kurzzeitpflege • Tages- und Nachtpflege • Wohngruppenzuschlag • Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen Folien 10
5. SGB XI-ÄndG Leistungsflexibilisierung: Verhinderungspflege • Dauer: jetzt 6 Wochen jährlich (bisher: 4) • Der Betrag für Verhinderungspflege von 1.612 € kann um bis zu 806 € aus Mitteln der Kurzzeitpflege auf insgesamt maximal 2.418 € aufgestockt werden. • Für die Kurzzeitpflege steht in diesem Fall ein entsprechend geringerer Betrag zur Verfügung. Folien 11
5. SGB XI-ÄndG Leistungsflexibilisierung: Kurzzeitpflege • Dauer: jetzt bis zu 8 Wochen (bisher: 4) • Der Betrag für Kurzzeitpflege von 1.612 € kann um bis zu 1.612 € aus Mitteln der Verhinderungspflege auf insgesamt maximal 3.224 € aufgestockt werden. • Für die Verhinderungspflege steht im Fall der Aufstockung ein entsprechend geringerer Betrag zur Verfügung. Folien 12
5. SGB XI-ÄndG Leistungsflexibilisierung: Kurzzeitpflege • Kurzzeitpflege wird grundsätzlich in Pflegeeinrich- tungen erbracht. In der Regel sind dies Einrichtungen der Altenhilfe. • In begründeten Einzelfällen können Pflegebedürftige Kurzzeitpflege auch in Einrichtungen der Behinder- ten- und Jugendhilfe erhalten. Bislang galt diese Ausnahmeregelung nur für pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene unter 25 Jahren. • Seit 1. Januar 2015 ist die Altersgrenze entfallen. Folien 13
5. SGB XI-ÄndG Das 5. SGB XI - ÄndG hat außerdem erhebliche Veränderungen bei den §§ 45 a ff SGB XI (= bislang genannt: Zusätzliche Betreuungsleistungen) eingeführt. • Diese heißen jetzt: „zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen“. • Der Personenkreis, der diese Leistungen bean- spruchen kann, wurde erweitert. • Es wurde ein sogenanntes Sachleistungsbudget eingeführt. Folien 14
5. SGB XI-ÄndG Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen Erweiterung des Personenkreises: • Wie bisher auch können die Leistungen von Versicherten beansprucht werden, die die Pflegestufe 0, 1, 2 oder 3 haben und in ihrer Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt sind. • Je nach Betreuungsbedarf steht ihnen seit 2015 entweder ein Grundbetrag von 104 € oder ein erhöhter Betrag von 208 € im Monat zu. Folien 15
5. SGB XI-ÄndG Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen Erweiterung des Personenkreises: • Seit 1. Januar 2015 haben erstmals auch Pflegebedürftige der Pflegestufen 1, 2 und 3 ohne eingeschränkte Alltagskompetenz Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen. • Ihnen steht jedoch nur der Grundbetrag in Höhe von monatlich 104 Euro zu. Folien 16
5. SGB XI-ÄndG Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen Leistungserweiterung: • Jetzt können nicht nur Betreuungs- sondern auch Entlastungsleistungen beansprucht werden. • Zu den bisherigen Angeboten wie z.B. Leistungen der Tages- und Nachtpflege, der Kurzzeitpflege und besonderer Angebote im Bereich der allgemeinen Anleitung und Betreuung wie z.B. gemeinsames Lesen, Spielen oder Begleitung bei Spaziergängen, sind weitere hinzugetreten. Folien 17
5. SGB XI-ÄndG Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen Leistungserweiterung: • Jetzt darf der Betrag auch für Angebote der haus- wirtschaftlichen Versorgung wie z.B. Hilfe bei Reinigungsarbeiten und der Wäschepflege verwendet werden. • Als Entlastungsangebote kommen ferner Hilfen bei der Erledigung alltäglicher Aufgaben, wie z.B. Um- gang mit Behörden oder Begleitung zum Einkauf sowie die organisatorische, beratende und emotio- nale Unterstützung pflegender Angehöriger in Frage. Folien 18
5. SGB XI-ÄndG Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen „Als grundsätzlich förderungsfähige niedrigschwellige Entlastungsangebote kommen insbesondere in Betracht • Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen, • Alltagsbegleiter sowie • Pflegebegleiter.“ (§ 45 c Absatz 3 a Satz 4 SGB XI) Folien 19
5. SGB XI-ÄndG Serviceangebote für haushaltsnahe Dienst- leistungen bieten • Hilfe beispielsweise bei üblichen Reinigungsarbeiten, der Wäschepflege, der Blumenpflege sowie der Erledigung des Wocheneinkaufs, • Fahrdienste zu Arzt- oder anderen Terminen, • Hilfen bei nicht jeden Tag auftretenden Anforderungen des Haushalts wie dem wartungsgerechten Reinigen einer Waschmaschine oder der notwendigen Durchführung eines „Frühjahrsputzes“ im Haus. (Gesetzesbegründung, Seite 43) Folien 20
5. SGB XI-ÄndG Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen umfassen ggf. ferner • Botengänge, beispielsweise zur Post, zur Apotheke, zur Bücherei oder zu Behörden, • Unterstützung bei der alltäglichen Korrespondenz mit öffentlichen Stellen, Versicherungen, Banken u. a. • sowie organisatorische und praktische Hilfestellungen beispielsweise bei einem pflegebedingt notwendig werdenden Umzug. (Gesetzesbegründung, Seite 43) Folien 21
5. SGB XI-ÄndG Alltagsbegleiter • leisten Hilfe bei der Erledigung alltäglicher Aufgaben in der häuslichen Umgebung, • begleiten die Anspruchsberechtigten zum Einkaufen, zum Gottesdienst, beim Besuch auf dem Friedhof, • kochen gemeinsam mit ihnen, lesen vor, • helfen beim Umgang mit Behördenangelegenheiten, • unterstützen bei der Vorbereitung eines gemein- schaftlichen Kaffeetrinkens mit Freunden, etc. (Gesetzesbegründung, Seite 44) Folien 22
5. SGB XI-ÄndG Pflegebegleiter • sind Personen, die insbesondere pflegenden Ange- hörigen und vergleichbar Nahestehenden eine auf diese zu gehende verlässliche organisatorische, beratende, aber auch emotionale Unterstützung bieten, die zur besseren Bewältigung des Pflegealltags beitragen kann. • Sie haben für die Sorgen der Pflegenden ein offenes Ohr, vermitteln Wissen zur Bewältigung des Pflege- alltags, stärken die Fähigkeiten der Betroffenen zur Selbsthilfe und drücken Anerkennung für das Geleis- tete aus. (Gesetzesbegründung, Seite 44 f.) Folien 23
5. SGB XI-ÄndG Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen Sachleistungsbudget: • Einführung einer neuen Kombinationsleistung • Maximal 40 Prozent des Pflegesachleistungs- betrags können zusätzlich für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsleistungen verwendet werden (sogenanntes „Sachleistungsbudget“). • Voraussetzung ist, dass Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung sichergestellt sind. Folien 24
5. SGB XI-ÄndG Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen Sachleistungsbudget: • Geregelt ist das Budget in § 45 b Absatz 3 SGB XI. • Im Falle der Inanspruchnahme des Sachleistungs- budgets verringert sich die Pflegesachleistung um einen entsprechenden Betrag. Bei Bezug des Pflege- geldes vermindert sich dieses um den entsprechen- den Prozentsatz. Siehe dazu die folgenden Beispiele. Folien 25
5. SGB XI-ÄndG Sachleistungsbudget – Beispiel 1: Frau A. hat Pflegestufe 1 und ist in ihrer Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt. Sie bezieht Pflegesachleistungen. Ihr stehen zu: Pflegesachleistungen: 689 € Zus. B- und E-Leistungen: 208 € Frau A. verwendet weitere 40 Prozent (also 275,60 €) ihrer Pflegesachleistung für zus. B- und E.-Leistungen. Für die Pflegesachleistung steht ihr deshalb nur noch ein Betrag von 413,40 € (= 60 Prozent von 689 €) zu. Folien 26
5. SGB XI-ÄndG Sachleistungsbudget – Beispiel 2: Herr B. hat Pflegestufe 2 und bezieht Pflegegeld. Ihm stehen zu: Pflegegeld: 458 € Zus. B- und E-Leistungen: 104 € Im Juni 2015 möchte Herr B. weitere zus. B- und E.-Leistungen in Anspruch nehmen. Er entscheidet sich deshalb dafür, 20 Prozent der ihm zustehenden Pflegesachleistung (bei Pflegestufe 2 sind das 1.144 €; 20 Prozent hiervon sind 228,80 €) als Sachleistungsbudget zu verwenden. Sein Pflegegeld für Juni verringert sich dadurch um den Prozentsatz, zu dem er das Sachleistungsbudget in Anspruch nimmt. Herr B. bekommt im Juni deshalb ein Pflegegeld von 366,40 € (= 80 Prozent von 458 €). Für die zus. B- und E-Leistungen stehen ihm im Juni insgesamt 332,80 € (104 plus 228,80 €) zur Verfügung. Folien 27
5. SGB XI-ÄndG Wohngruppenzuschlag (§ 38 a SGB XI): • Pflegebedürftige, die in ambulant betreuten Wohn- gruppen häuslich gepflegt werden, erhalten seit Oktober 2012 unter bestimmten Voraussetzungen einen sogenannten Wohngruppenzuschlag. • Dieser ist 2015 von 200 auf 205 Euro im Monat angehoben worden. • Neu ist ferner, dass jetzt auch Versicherte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, die die Pflegestufe 0 haben, diese Leistung erhalten. Folien 28
5. SGB XI-ÄndG Wohngruppenzuschlag (§ 38 a SGB XI): Die Voraussetzungen, unter denen der Wohngruppen- zuschlag gewährt wird, haben sich zum 1.1.2015 ver- ändert. Neu ist unter anderem: • Es dürfen maximal 12 Personen in der ambulant betreuten Wohngruppe leben. • Die Mitglieder der Wohngruppe müssen gemein- schaftlich eine Person beauftragen, die allgemeine organisatorische, verwaltende, betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten verrichtet oder hauswirtschaftliche Unterstützung leistet. Folien 29
5. SGB XI-ÄndG Wohngruppenzuschlag (§ 38 a SGB XI): Neu ist ferner: • Die Betreuungsintensität in der Wohngruppe darf nicht der einer vollstationären Einrichtung entsprechen. • Der Anbieter hat die Pflegebedürftigen vor deren Ein- zug in die Wohngruppe darauf hinzuweisen, dass dort nicht der Leistungsumfang einer stationären Wohnform erbracht wird, sondern die Versorgung auch durch die aktive Einbindung ihrer eigenen Ressourcen und ihres sozialen Umfeldes sichergestellt werden kann. Folien 30
5. SGB XI-ÄndG Wohngruppenzuschlag (§ 38 a SGB XI): Neu ist schließlich auch, dass die Pflegekassen berechtigt sind, bestimmte Daten von den Antragstellern zu erheben, um die Anspruchs- voraussetzungen festzustellen. Dazu gehören: • Adresse und Gründungsdatum der Wohngruppe • Mietvertrag und Grundriss der Wohnung • Name und Anschrift der gemeinschaftlich beauftrag- ten Person sowie die mit ihr vereinbarten Aufgaben Folien 31
5. SGB XI-ÄndG Bildung eines Pflegevorsorgefonds • In der sozialen Pflegeversicherung wird ein Sonder- vermögen errichtet. • Grund: Ab 2035 werden die geburtenstarken Jahr- gänge 1959 bis 1967 zunehmend pflegebedürftig. • Nach einer Ansparphase von 20 Jahren soll diese Rücklage deshalb ab dem Jahr 2035 für die Finanzierung der dann deutlich steigenden Leistungsausgaben verwendet werden. • Auf diese Weise soll der Beitrag zur Pflegeversicherung stabilisiert werden. Folien 32
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