Satzung und Gefahrtarif - Die BGHW
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Satzung und Gefahrtarif
Satzung und Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW) in der Fassung des 18. Nachtrags vom 22. Mai 2019
Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW) Rechts- und Direktionssitz Mannheim: BGHW 68145 Mannheim Tel.: 0621/183-0 Direktionssitz Bonn: BGHW Postfach 12 08 53002 Bonn Tel.: 02 28/54 06-9 Internet: www.bghw.de Bestell-Nr. B 205 Ausgabe Januar 2020
Inhaltsverzeichnis Satzung Abschnitt I: Träger, Aufgaben, Zuständigkeit §1 Name, Sitz, Rechtsstellung................................................................................... 6 §2 Aufgaben............................................................................................................. 6 §3 Sachliche Zuständigkeit....................................................................................... 6 §4 Örtliche Zuständigkeit.......................................................................................... 6 §5 Direktionen und Verwaltungsstellen......................................................................7 §6 Beginn und Ende der Zuständigkeit.......................................................................7 Abschnitt II: Verfassung §7 Selbstverwaltungsorgane der Berufsgenossenschaft.............................................7 §8 Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane..................................................7 §9 Vorsitz in den Selbstverwaltungsorganen.............................................................. 8 § 10 Amtsdauer und Wiederwahl der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane.............. 8 § 11 Wahlberechtigung, Wählbarkeit, Stimmrecht der Arbeitgeberinnen/ Arbeitgeber.......................................................................................................... 8 § 12 Erledigungsausschüsse........................................................................................ 8 § 13 Ehrenämter.......................................................................................................... 8 § 14 Aufgaben der Vertreterversammlung..................................................................... 9 § 15 Vertretung der Berufsgenossenschaft gegenüber dem Vorstand........................... 10 § 16 Sitzungen und Beschlussfassung der Selbstverwaltungsorgane........................... 10 § 17 Vertretung der Berufsgenossenschaft durch Vorstand und Geschäfts- führung............................................................................................................... 12 § 18 Aufgaben des Vorstands...................................................................................... 13 § 19 Beanstandung von Beschlüssen der Selbstverwaltungsorgane............................ 14 § 20 Geschäftsführung................................................................................................ 14 § 21 Rentenausschüsse.............................................................................................. 14 § 22 Widerspruchs- und Einspruchsausschüsse.......................................................... 15 Abschnitt III: Anzeige- und Unterstützungspflicht der Unternehmerinnen und Unternehmer § 23 Anzeige der Unfälle und Berufskrankheiten......................................................... 15 § 24 Unterstützung der Berufsgenossenschaft durch die Unternehmerinnen und Unternehmer................................................................................................ 16 Abschnitt IV: Aufbringung der Mittel § 25 Beiträge.............................................................................................................. 17 § 25a Übergangsgweise Ausgleichsregelung nach § 118 Abs. 1 S. 4 SGB VII im Zusammenhang mit dem ab 1. Januar 2013 gültigen Gefahrtarif....................... 17 § 26 Vorschüsse......................................................................................................... 18 § 27 Gefahrtarif, Veranlagung zu den Gefahrklassen.................................................... 18 3
§ 28 Lohnnachweis..................................................................................................... 18 § 29 Beitragsüberwachung......................................................................................... 19 § 30 Zuschläge und Nachlässe.................................................................................... 19 § 31 Einforderung von Beiträgen und Beitragsvorschüssen......................................... 20 § 32 Säumniszuschlag............................................................................................... 20 Abschnitt V: Änderungen im Unternehmen § 33 Anzeige der Änderung, Haftung für Beiträge........................................................ 20 § 34 Sicherstellung der Beiträge durch Abfindung oder Sicherheitsleistung................. 21 Abschnitt VI: Leistungen § 35 Entschädigungen, Jahresarbeitsverdienste.......................................................... 21 § 36 Feststellung der Leistungen.................................................................................22 Abschnitt VII: Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren § 37 Allgemeines........................................................................................................22 § 38 Bekanntmachung der Unfallverhütungsvorschriften, Unterrichtung der Unternehmerinnen und Unternehmer sowie der Versicherten.........................23 § 39 Überwachung und Beratung der Unternehmen, Aufsichtspersonen......................24 § 40 Ausbildung der mit Präventionsaufgaben betrauten Personen.............................25 Abschnitt VIII: Versicherung der Unternehmerinnen und Unternehmer sowie ihrer im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten und Ehegattinnen § 41 Fortführung der am 31.12.2010 bestehenden Pflichtversicherung (einschließlich der Zusatzversicherungen) der Unternehmerinnen und Unternehmer sowie ihrer im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten und Ehegattinnen* – gestrichen –.................................................................................................................25 Abschnitt IX: Ausdehnung der Versicherung § 42 Freiwillige Versicherung.......................................................................................25 § 43 Antrag, Versicherungssumme..............................................................................26 § 44 Beginn der Versicherung......................................................................................26 § 45 Beginn und Umfang der Leistungen.....................................................................26 § 46 Änderung der Versicherungssumme....................................................................27 § 47 Beendigung der Versicherung..............................................................................27 § 48 Verzeichnis, Bestätigung.....................................................................................27 * Abschnitt VIII und § 41 zum 01.01.2020 gestrichen 4
Abschnitt X: Versicherung sonstiger Personen § 49 Versicherung nicht im Unternehmen beschäftigter Personen................................27 § 50 Versicherung von ehrenamtlich Tätigen................................................................28 Abschnitt XI: Ordnungswidrigkeiten und Geldbußen § 51 Ordnungswidrigkeiten.........................................................................................28 § 52 Geldbußen gegen Vertretungsberechtigte und Beauftragte...................................29 § 53 Geldbußen bei Verletzung der Aufsichtspflicht.....................................................29 Abschnitt XII: Schlussbestimmungen § 54 Bekanntmachungen........................................................................................... 30 § 55 Inkrafttreten....................................................................................................... 30 Satzungsänderungen......................................................................................................32 Anlage 1 (zu § 30 der Satzung).........................................................................................36 Anlage 2 (zu § 41 der Satzung)** – gestrichen –.................................................................................................................37 Gefahrtarif......................................................................................................................38 ** Anlage 2 (zu § 41 der Satzung) zum 01.01.2020 gestrichen 5
Satzung der Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW) – Stand Januar 2020 – Abschnitt I 1. Groß- und Einzelhandel jeglicher Art mit und ohne Lager einschließlich Träger, Aufgaben, Zuständigkeit handelsähnlicher Unternehmen; 2. Handelsvertretungen, Handelsmakler §1 Name, Sitz, Rechtsstellung eien, Kommissions- und Agenturge- schäfte mit Warenumgang; Automaten- (1) Die Berufsgenossenschaft führt den aufstellungen; Verleih, Leasing von Namen Berufsgenossenschaft Handel und Handelsware; Warenlogistik (BGHW). Sie hat ihren Sitz in Mannheim. 3. Einkaufs- und Verkaufsvereinigungen; landwirtschaftliche Warengenossen- (2) Die Berufsgenossenschaft ist eine schaften; Kellereiunternehmen; rechtsfähige bundesunmittelbare Körper- Schrotthandel, Alt-, Rest-, Abfall- und schaft des öffentlichen Rechts mit Selbst Sekundärrohstoffhandel einschließlich verwaltung. Sie ist befugt, den Bundes Sortierung und Verpressung u. dgl.; adler im Dienstsiegel zu führen. 4. Verlage, deren Erzeugnisse überwie- gend im Lohndruck hergestellt werden; § 2 Aufgaben Vertrieb, Zustellung, Verteilung von (1) Die Berufsgenossenschaft ist Träger der Presseerzeugnissen einschließlich gesetzlichen Unfallversicherung. Werbeschriften u. dgl.; Lesezirkel; (2) Die Berufsgenossenschaft sorgt mit 5. Speditionsunternehmen; Speditions- allen geeigneten Mitteln für die Verhütung büros; Warenverteilungs- und Waren von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten logistikunternehmen; Lagerei- und und arbeitsbedingten Gesundheitsgefah- Speichereiunternehmen; kommunale ren sowie für eine wirksame Erste Hilfe Hafen- und Umschlagsunternehmen (§§ 1 Nr. 1, 14 Abs. 1 SGB VII). Nach Eintritt sowie Unternehmen des Hafen- und eines Arbeitsunfalls oder einer Berufs- Seegüterumschlags, der Be- und Ent krankheit hat sie die Gesundheit und die ladung, Warenkontrolle und ähnliche Leistungsfähigkeit der Versicherten mit Unternehmen; Unternehmen der allen geeigneten Mitteln wiederherzu Leitung und Lenkung von Waren, der stellen und die Versicherten oder ihre Handelshilfsleistungen. Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen (§ 1 Nr. 2 SGB VII). § 4 Örtliche Zuständigkeit Die örtliche Zuständigkeit der Berufsge- § 3 Sachliche Zuständigkeit nossenschaft erstreckt sich auf das Gebiet Die Berufsgenossenschaft ist für folgende der Bundesrepublik Deutschland. Gewerbezweige sachlich zuständig: 6
§ 5 Direktionen und Verwaltungsstellen 2. an welchem Ort sich die für Entschädi- gungen zuständige Verwaltungsstelle (1) Die Direktionen der Berufsgenossen- der Berufsgenossenschaft befindet schaft in Mannheim und Bonn nehmen ohne (§ 138 SGB VII). eigene Rechtspersönlichkeit die zentralen Aufgaben der Berufsgenossenschaft wahr. (2) Die Berufsgenossenschaft hat Verwal- tungsstellen ohne eigene Rechtspersön- Abschnitt II lichkeit, die die dezentrale Betreuung der Versicherten und Unternehmen wahr Verfassung nehmen, und zwar in • Berlin § 7 Selbstverwaltungsorgane der Berufsgenossenschaft • Bonn (1) In den Selbstverwaltungsorganen der • Bremen Berufsgenossenschaft sind die Arbeitge- • Essen berinnen/Arbeitgeber und Versicherten, die der Berufsgenossenschaft angehören, • Gera paritätisch vertreten. • Hamburg (2) Die Selbstverwaltungsorgane der Be- • Mainz rufsgenossenschaft sind die Vertreterver- sammlung und der Vorstand (§ 31 Abs. 1 • Mannheim Satz 1 SGB IV). • München. § 8 Zusammensetzung der Selbst verwaltungsorgane § 6 Beginn und Ende der Zuständigkeit (1) Die Vertreterversammlung setzt sich in (1) Die Zuständigkeit beginnt mit der Eröff- der 11. Wahlperiode aus je 24 Vertreterin nung des Unternehmens oder der Aufnah- nen/Vertretern der Versicherten und der me der vorbereitenden Arbeiten für das Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber zusammen. Unternehmen (§ 136 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Ab der 12. Wahlperiode setzt sich die Ver- (2) Die Berufsgenossenschaft stellt Beginn treterversammlung aus je 20 Vertreterin- und Ende ihrer Zuständigkeit für nen/Vertreter der Versicherten und Arbeit- ein Unternehmen durch schriftlichen geberinnen/Arbeitgeber zusammen (§ 43 Bescheid gegenüber der Unternehmerin Abs. 1 Satz 1 und 2, § 44 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV). bzw. dem Unternehmer fest (§ 136 Abs. 1 (2) Der Vorstand setzt sich aus je 6 Vertre- Satz 1 SGB VII). terinnen/Vertretern der Versicherten und (3) Die Unternehmerinnen und Unterneh- der Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber zusam- mer haben die für ihr Unternehmen tätigen men (§ 43 Abs. 1 Satz 1, § 44 Abs. 1 Nr. 1 Versicherten darüber zu unterrichten, SGB IV). Die Geschäftsführung gehört dem Vorstand mit beratender Stimme an (§ 31 1. welche Berufsgenossenschaft für das Abs. 1 Satz 2, § 36 Abs. 4 Satz 3 SGB IV). Unternehmen zuständig ist, 7
(3) Mitglieder, die verhindert sind, werden der Wahl mit dem Zusammentritt der in den durch ihre Stellvertreterinnen/Stellvertre- nächsten allgemeinen Wahlen neu gewähl- ter vertreten. Dies sind die als solche in ten Selbstverwaltungsorgane. Die Wieder- der Vorschlagsliste benannten und verfüg- wahl ist zulässig (§ 58 Abs. 2 SGB IV). baren Personen in der Reihenfolge ihrer Aufstellung bis zu einer Zahl, die diejenige § 11 Wahlberechtigung, Wählbarkeit, der Mitglieder um vier übersteigt; Mitglie- Stimmrecht der Arbeitgeberinnen/ der, die eine persönliche Stellvertretung Arbeitgeber nach Satz 3 haben, bleiben hierbei un berücksichtigt. Für einzelne oder alle Mit- (1) Die Wahlberechtigung für die Vertreter- glieder des Vorstandes können anstelle versammlung sowie die Wählbarkeit für einer Stellvertretung nach Satz 2 in der Vertreterversammlung und Vorstand be- Vorschlagsliste eine erste und eine zweite stimmen die §§ 50, 51 SGB IV. persönliche Stellvertretung benannt werden (2) Bei der Wahl zur Vertreterversammlung (§ 43 Abs. 2 SGB IV). bemisst sich das Stimmrecht der Arbeitge- berinnen und Arbeitgeber nach der Zahl § 9 Vorsitz in den Selbstverwaltungs der an dem in der Wahlausschreibung be- organen stimmten Tag bei ihnen beschäftigten, bei der Berufsgenossenschaft versicherungs- (1) Vertreterversammlung und Vorstand pflichtigen und wahlberechtigten Perso- wählen aus ihrer Mitte je eine oder einen nen. Jede Arbeitgeberin und jeder Arbeit- Vorsitzenden und eine stellvertretende geber mit bis zu 10 versicherungspflichti- oder einen stellvertretenden Vorsitzenden; gen Beschäftigten hat eine Stimme und für die eine Person muss der Gruppe der Ver jede weitere angefangene 10 versiche- sicherten und die andere der Gruppe der rungspflichtige Beschäftigte eine weitere Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber angehören Stimme, höchstens jedoch 100 Stimmen (§ 62 Abs. 1 SGB IV). (§ 49 Abs. 4 SGB IV). (2) Die Vorsitzenden der Vertreterversamm- lung und des Vorstands sollen wechsel § 12 Erledigungsausschüsse seitig der Gruppe der Versicherten oder der Gruppe der Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber (1) Die Vertreterversammlung und der Vor- angehören. stand können die Erledigung einzelner Aufgaben, mit Ausnahme der Rechtset- (3) Der Vorsitz in den Selbstverwaltungs zung, Ausschüssen übertragen (§ 66 Abs. 1 organen wechselt zwischen der oder dem Satz 1 SGB IV). Vorsitzenden und der oder dem stellvertre- tenden Vorsitzenden von Jahr zu Jahr, ge- (2) Für die Beratung und Abstimmung gel- rechnet vom Zeitpunkt der konstituieren- ten die Regelungen des § 16 der Satzung den Sitzung der Selbstverwaltungsorgane entsprechend. (§ 62 Abs. 3 Satz 1 SGB IV). § 13 Ehrenämter § 10 Amtsdauer und Wiederwahl der Mit (1) Die Mitglieder der Selbstverwaltungs glieder der Selbstverwaltungsorgane organe sind ehrenamtlich tätig. Stellvertre- Die Amtsdauer der Mitglieder der Selbst- terinnen/Stellvertreter haben für die Zeit, verwaltungsorgane beträgt sechs Jahre; sie in der sie die Mitglieder vertreten oder an- endet jedoch unabhängig vom Zeitpunkt dere ihnen übertragene Aufgaben wahr- 8
nehmen, die Rechte und Pflichten eines (5) Die Berufsgenossenschaft kann den Mitglieds (§ 40 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane für jeden Kalendertag einer Sitzung einen (2) Die Mitglieder der Selbstverwaltungs Pauschbetrag für Zeitaufwand gewähren. organe haften für den Schaden, welcher Pauschbeträge für Zeitaufwand können der Berufsgenossenschaft aus einer vor- außerdem gezahlt werden den Vorsitzen- sätzlichen oder grob fahrlässigen Verlet- den und stellvertretenden Vorsitzenden zung der ihnen obliegenden Pflichten ent- der Selbstverwaltungsorgane für ihre Tätig- steht (§ 42 Abs. 2 SGB IV). keit außerhalb von Sitzungen, bei außer (2a) Die Mitglieder der Selbstverwaltung gewöhnlicher Inanspruchnahme auch an- sind verpflichtet, das Sozialgeheimnis zu deren Mitgliedern der Selbstverwaltungs- wahren (§ 35 SGB I). organe (§ 41 Abs. 3 SGB IV). Einzelheiten regelt die Entschädigungsordnung (§ 41 (3) Die Berufsgenossenschaft erstattet den Abs. 4 Satz 1 SGB IV, § 14 Nr. 17 der Satzung). Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane ihre baren Auslagen in Anlehnung an das (6) Absatz 1 bis 5 gelten entsprechend für Reisekostenrecht für den öffentlichen die Mitglieder von Ausschüssen. Dienst. Die Auslagen von Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden eines § 14 Aufgaben der Vertreter Selbstverwaltungsorgans für ihre Tätigkeit versammlung außerhalb der Sitzungen können mit einem Pauschbetrag abgegolten werden (§ 41 Die Vertreterversammlung hat insbesondere Abs. 1 SGB IV). Einzelheiten regelt die Ent- folgende Aufgaben: schädigungsordnung (§ 41 Abs. 4 Satz 1 1. Wahl und Abberufung der oder des SGB IV, § 14 Nr. 17 der Satzung). Vorsitzenden und der oder des stell- (4) Die Berufsgenossenschaft ersetzt den vertretenden Vorsitzenden Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane (§ 62 Abs. 1 und 5 SGB IV), den tatsächlich entgangenen regelmäßigen 2. Wahl der Mitglieder des Vorstands und Bruttoverdienst und er- stattet ihnen die der Stellvertreterinnen/Stellvertreter den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (§ 52 SGB IV), anteil nach § 168 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI über- 3. Beschluss über ihre Geschäftsordnung steigenden Beiträge. Die Entschädigung (§ 63 Abs. 1 SGB IV), beträgt für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit höchstens ein 4. Wahl der Mitglieder der Geschäfts Fünfundsiebzigstel der monatlichen Be- führung auf Vorschlag des Vorstands zugsgröße (§ 18 SGB IV). Wird durch (§ 36 Abs. 4 Satz 1 SGB IV; § 18 Nr. 2 schriftliche Erklärung glaubhaft gemacht, der Satzung), dass ein Verdienstausfall entstanden ist, 4a. Wahl der oder des Vorsitzenden der lässt sich dessen Höhe jedoch nicht nach- Geschäftsführung aus deren Mitte auf weisen, ist für jede Stunde der versäumten Vorschlag des Vorstandes (§ 36 Abs. 4 regelmäßigen Arbeitszeit ein Drittel des in Satz 1 SGB IV, § 18 Nr. 2a der Satzung), Satz 2 genannten Höchstbetrages zu er setzen. Der Verdienstausfall wird je Kalen- 5. Beschluss über die Satzung und ihre dertag für höchstens 10 Stunden gewährt; Nachträge (§ 33 Abs. 1 SGB IV), die letzte angefangene Stunde wird voll 6. Beschluss über Unfallverhütungsvor- gerechnet (§ 41 Abs. 2 SGB IV). schriften (§ 15 SGB VII), 9
7. Beschluss über Prüfungsordnungen für 19. Beschluss über das (teilweise) Ab Aufsichtspersonen (§ 18 Abs. 2 Satz 2 sehen von der Berücksichtigung des SGB VII), Grades der Unfallgefahr bei der Bei- 8. Feststellung des Haushaltsplans tragsberechnung (§ 153 Abs. 4 SGB VII), (§ 70 Abs. 1 Satz 2 SGB IV), 20. Beschluss über Angelegenheiten, 9. Entlastung des Vorstands und der die der Vorstand der Vertreterver Geschäftsführung wegen der Jahres- sammlung vorlegt. rechnung (§ 77 Abs. 1 Satz 2 SGB IV), § 15 Vertretung der Berufsgenossen 10. Beschluss über den Gefahrtarif schaft gegenüber dem Vorstand (§ 157 SGB VII), Die Berufsgenossenschaft wird gegenüber 11. Beschluss über eine Vereinigung von dem Vorstand und dessen Mitgliedern ge- Berufsgenossenschaften meinsam durch die Vorsitzende/den Vor- (§ 118 SGB VII), sitzenden und die stellvertretende Vorsit- 12. Zustimmung zur Bildung einer Gemein- zende/den stellvertretenden Vorsitzenden last und ihrer Verteilung auf die Berufs- der Vertreterversammlung vertreten (§ 33 genossenschaften (§ 173 SGB VII), Abs. 2 SGB IV). 13. Beschluss über die Schaffung von Ein- § 16 Sitzungen und Beschlussfassung richtungen, die Leistungen zur Teilhabe der Selbstverwaltungsorgane am Arbeitsleben erbringen (§§ 26, 35 SGB VII, 35 SGB IX i. V. m. § 17 Abs. 1 (1) Jedes Selbstverwaltungsorgan gibt sich Nr. 2 SGB I), eine Geschäftsordnung (§ 63 Abs. 1 SGB IV). 14. Beschluss über die Errichtung von Die Sitzungen der Vertreterversammlung Krankenhäusern und Rehabilitations- sind öffentlich, soweit nicht gesetzliche einrichtungen (§§ 26, 33 SGB VII i. V. m. Ausschließungsgründe vorliegen oder die § 17 Abs. 1 Nr. 2 SGB I), Vertreterversammlung in nicht öffentlicher Sitzung die Öffentlichkeit für weitere Bera- 15. Bestimmung der Zahl der Widerspruchs- tungspunkte ausschließt; der Beschluss und Einspruchsausschüsse und Be- ist in öffentlicher Sitzung bekannt zu ge- stellung ihrer Mitglieder (§ 36a SGB IV, ben (§ 63 Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB IV). § 22 der Satzung), Satz 1 gilt entsprechend für Sitzungen von 16. Beschluss über die Dienstordnung und Erledigungsausschüssen der Vertreterver- den Stellenplan für die Angestellten sammlung. Die Sitzungen der Beratungs- der Berufsgenossenschaft nach § 144 ausschüsse der Vertreterversammlung und SGB VII (vgl. § 18 Nr. 4 der Satzung), die Sitzungen des Vorstands sowie seiner 17. Beschluss über die Entschädigung der Ausschüsse sind nicht öffentlich (§ 63 Mitglieder der Selbstverwaltungs Abs. 3 Satz 1, § 66 Abs. 2 SGB IV). organe nach § 13 Abs. 3 und 5 der (2) Die Selbstverwaltungsorgane sind unbe Satzung (§ 41 Abs. 4 SGB IV), schadet von Absatz 7 und 8 beschlussfähig, 18. Beschluss über die Einrichtung einer wenn sämtliche Mitglieder ordnungsge- Auslandsversicherung (§ 140 Abs. 2 mäß geladen sind und die Mehrheit der SGB VII), Mitglieder anwesend und stimmberechtigt 10
ist. Ist ein Selbstverwaltungsorgan nicht Interessen durch die Angelegenheit beschlussfähig, so kann die oder der Vor- berührt werden (§ 63 Abs. 4 SGB IV). sitzende anordnen, dass in der nächsten (3) Der Vorstand kann in eiligen Fällen Sitzung über den Gegenstand der Abstim- ohne Sitzung schriftlich abstimmen mung auch dann beschlossen werden kann, (§ 64 Abs. 3 Satz 1 SGB IV). wenn die in Satz 1 bestimmte Mehrheit nicht vorliegt. Hierauf muss in der Ladung (4) Die Vertreterversammlung kann mit der Mitglieder zu der nächsten Sitzung Ausnahme von Wahlen ohne Sitzung hingewiesen werden (§ 64 Abs. 1 SGB IV). schriftlich abstimmen bei: (2a) Ein Mitglied eines Selbstverwaltungs- 1. Angleichung von Bestimmungen der organs darf bei der Beratung und Abstim- Berufsgenossenschaft an geänderte mung nicht anwesend sein, wenn hierbei Gesetze oder höchstrichterliche Recht- personenbezogene Daten einer Arbeitneh- sprechung, merin oder eines Arbeitnehmers offen ge- 2. Änderung von Bestimmungen der Be- legt werden, die/der ihm im Rahmen eines rufsgenossenschaft auf Grund von An- Dienst- oder Arbeitsverhältnisses unterge- regungen der Aufsichtsbehörde im Ge- ordnet ist, oder wenn das Mitglied des nehmigungs- und Anzeigeverfahren, Selbstverwaltungsorgans der Personalver- waltung des Betriebes angehört, in dem 3. Angelegenheiten, in denen auf einer die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Sitzung der Vertreterversammlung oder beschäftigt ist. Diesen Personen darf ins- eines ihrer Ausschüsse bereits eine besondere auch bei der Vorbereitung einer grundsätzliche Übereinstimmung er- Beratung keine Kenntnis von solchen Daten zielt worden ist, gegeben werden. Personenbezogene Daten 4. Angelegenheiten, die nach Beratung im Sinne der Sätze 1 und 2 sind auf einer Sitzung auf Grund eines Be- schlusses der Vertreterversammlung 1. die in § 76 Abs. 1 SGB X bezeichneten im schriftlichen Verfahren abschlie- Daten und ßend erledigt werden sollen, sofern 2. andere Daten, soweit Grund zur An- es sich um Fälle handelt, die keiner nahme besteht, dass durch die Kennt- Beratung mehr bedürfen (§ 64 Abs. 3 nis der genannten Personen Satz 2 SGB IV). schutzwürdige Belange der Arbeitneh- merin oder des Arbeitnehmers beein- (5) Wenn der schriftlichen Abstimmung trächtigt werden (§ 63 Abs. 3a SGB IV). mindestens ein Fünftel der Mitglieder des Selbstverwaltungsorgans widerspricht, ist (2b) Ein Mitglied eines Selbstverwaltungs- über die Angelegenheit in der nächsten organs darf bei der Beratung und Abstim- Sitzung des Selbstverwaltungsorgans zu mung nicht anwesend sein, wenn ein Be- beraten und abzustimmen (§ 64 Abs. 3 schluss ihm selbst, einer ihm nahe stehen- Satz 3 SGB IV). den Person (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zi- vilprozessordnung) oder einer von ihm ver- (6) Die Beschlüsse werden unbeschadet tretenen Person einen unmittelbaren Vor- von Absatz 7 und 8 mit der Mehrheit der teil oder Nachteil bringen kann. Satz 1 gilt abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stim- nicht, wenn das Mitglied nur einer Perso- mengleichheit wird die Abstimmung nach nengruppe angehört, deren gemeinsame erneuter Beratung wiederholt. Ergibt sich 11
die Stimmengleichheit bei einer schriftli- der Vertreterversammlung oder der Ge- chen Abstimmung, wird über die Angele- schäftsführung obliegt (§ 35 Abs. 1 Satz 1 genheit in der nächsten Sitzung des SGB IV). Der Vorstand kann im Einzelfall Selbstverwaltungsorgans beraten und er- durch Beschluss einzelne seiner Mitglieder neut abgestimmt. Kommt auch bei einer mit der Vertretung beauftragen. Der Vor- zweiten Abstimmung eine Mehrheit nicht stand benennt die Vertreter der Berufsge- zustande, so gilt der Antrag als abgelehnt nossenschaft in gemeinsamen Einrichtun- (§ 64 Abs. 2 SGB IV). gen der Berufsgenossenschaft und ande- ren Unfallversicherungsträger aus dem (7) Bei einer Satzungsänderung ist die Kreise der Mitglieder und stellvertretenden Vertreterversammlung nur beschlussfähig, Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane. wenn mindestens drei Viertel der Mitglie- der anwesend sind. Eine Satzungsände- (2) Bei Abgabe einer schriftlichen Willens- rung ist angenommen, wenn mindestens erklärung durch den Vorstand sind der Be- drei Viertel der Mitglieder dafür stimmen. zeichnung der Berufsgenossenschaft die Bezeichnung „Der Vorstand“ sowie die (8) Für einen Beschluss über Unterschriften der vertretungsberechtigten 1. eine Vereinigung von Berufsgenossen- Vorstandsmitglieder beizufügen. schaften (§ 118 SGB VII), (3) Die Geschäftsführung vertritt die Berufs 2. den Abschluss und die Änderung von genossenschaft im Rahmen des Aufgaben- Vereinbarungen im Sinne von § 118 bereiches gemäß § 20 Abs. 1 der Satzung Abs. 1 Satz 3 - 5 SGB VII, gerichtlich und außergerichtlich (§ 36 Abs. 4 3. die Wahl der Mitglieder der Geschäfts- Satz 3 i.V.m. Abs. 1 SGB IV). In diesem Auf- führung und die Wahl der oder des gabenbereich kann die Berufsgenossen- Vorsitzenden der Geschäftsführung schaft auch durch jedes einzelne Mitglied aus deren Mitte, der Geschäftsführung vertreten werden (§ 36 Abs. 4 Satz 5 SGB IV). 4. Investitionen oder Verträge mit Dritten, die Kosten von mehr als 10 Mio. Euro (4) Bei Abgabe einer schriftlichen Willens- zur Folge haben können, erklärung durch die Geschäftsführung fügt diese dem Namen der Berufsgenossen- sind die Vertreterversammlung und der schaft die Bezeichnung „Die Geschäfts Vorstand nur beschlussfähig, wenn min- führung“ und die Unterschrift ihrer Mitglie- destens drei Viertel der Mitglieder anwe- der bei. Bei Vertretung der Berufsgenossen send sind. Ein Beschluss ist angenommen, schaft durch einzelne Mitglieder der Ge- wenn mindestens drei Viertel der Mitglie- schäftsführung fügen diese dem Namen der dafür stimmen. der Berufsgenossenschaft die Bezeich- nung „Für die Geschäftsführung“ und ihre § 17 Vertretung der Berufsgenossen Unterschrift bei. schaft durch Vorstand und Geschäftsführung (5) Soweit die Geschäftsführung im Rahmen des Aufgabenbereichs des Vorstands in (1) Der Vorstand vertritt die Berufsgenos- dessen Auftrag handelt, zeichnet sie mit senschaft gerichtlich und außergerichtlich, dem Zusatz „Der Vorstand – Im Auftrag“ soweit die Vertretung nach § 15 und § 17 („I. A.“). Abs. 3 der Satzung nicht den Vorsitzenden 12
§ 18 Aufgaben des Vorstands 8. Beschluss über eine von § 172a Abs. 2 f. SGB VII abweichende Zuführung zur Der Vorstand verwaltet die Berufsgenossen Rücklage (§§ 172a Abs. 4, 219a Abs. 1 schaft. Er hat insbesondere folgende Auf- SGB VII) oder über eine Entnahme aus gaben: der Rücklage zur Beitragsstabilisierung 1. Wahl und Abberufung der oder des (§ 172a Abs. 1 Satz 1, 2. Fall SGB VII), Vorsitzenden und der oder des stell- 9. Beschluss über die Bildung von Alters vertretenden Vorsitzenden rückstellungen und den Aufbau eines (§ 62 Abs. 1 und 5 SGB IV), Altersvorsorgevermögens über die Ver- 2. Vorschlag an die Vertreterversamm- pflichtung nach § 172c Abs. 1 SGB VII lung für die Wahl der Mitglieder der hinaus nach § 12 Abs. 1 SVRV, Geschäftsführung (§ 36 Abs. 4 Satz 1 10. Beschluss über Richtlinien für Bei- SGB IV), tragsvorschüsse (§ 164 Abs. 1 SGB VII), 2a. Vorschlag an die Vertreterversamm- 11. Beschluss über Rückgriff gegen Unter- lung für die Wahl der oder des Vor nehmerinnen und Unternehmer sowie sitzenden der Geschäftsführung aus Betriebsangehörige im Rahmen der deren Mitte (§ 36 Abs. 4 Satz 1 SGB IV), §§ 110 Abs. 1 und 2, 111 SGB VII, 3. Beschluss über seine Geschäftsord- 12. Beschluss über Richtlinien für das nung (§ 63 Abs. 1 SGB IV), Stunden, Niederschlagen und Erlassen 4. Aufstellung der Dienstordnung und von Ansprüchen sowie den Abschluss des Stellenplans für die Angestellten von Vergleichen (§ 76 Abs. 2, Abs. 4 der Berufsgenossenschaft (vgl. § 14 Satz 3 SGB IV), Nr. 16 der Satzung), 13. Beschluss über Durchführungsbe 5. Einstellung, Anstellung, Rückgruppie- stimmungen zur Sicherstellung der rung, Beförderung (einschl. Praxisauf- Beiträge durch Festsetzung einer stieg), Entlassung und Versetzung in Beitragsabfindung oder Sicherheits- den Ruhestand bei Angestellten nach leistung nach § 34 der Satzung, der Dienstordnung ab Besoldungs- 14. unbesetzt gruppe A 12 BBesO sowie Übernahme von Tarifangestellten in den höheren 15. Verhängung von Geldbußen (§§ 57 ff. Dienst, der Satzung), 6. Aufstellung des Haushaltsplans 16. Bestellung der Mitglieder der Renten- (§ 70 Abs.1 Satz 1 SGB IV, vgl. § 14 Nr. 8 ausschüsse (§ 36a SGB IV, § 21 der der Satzung), Einwilligung in über- und Satzung), außerplanmäßige Ausgaben (§ 73 Abs. 1 17. Beschluss über die Bildung einer Ge- SGB IV), Feststellung des Nachtrags- meinlast (§ 173 SGB VII, vgl. § 14 Nr. 12 haushalts (§ 74 SGB IV), der Satzung), 7. Beschluss über die Umlage 18. Beschluss über eine Vereinbarung (§ 152 SGB VII), einer von § 137 Abs. 2 SGB VII ab weichenden Regelung über den Über- gang von Entschädigungslasten bei Zuständigkeitswechsel, 13
19. Beschluss über die Veräußerung von § 20 Geschäftsführung Grundstücken sowie über die geneh- (1) Die Geschäftsführung besteht aus drei migungsbedürftigen und anzeige- Personen. Sie führt hauptamtlich die lau- pflichtigen Vermögensanlagen (§ 85 fenden Verwaltungsgeschäfte der Berufs- Abs. 1 und 5 SGB IV), genossenschaft, soweit Gesetz oder sons- 20. Beschluss über die Richtlinien für nicht tiges für die Berufsgenossenschaft maß genehmigungs- und anzeigebedürftige gebendes Recht nichts Abweichendes be- Anlagen und die Verwaltung des Ver- stimmen (§ 36 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 mögens durch die Geschäftsführung, SGB IV). Zu den laufenden Verwaltungs 21. Beschluss über Richtlinien für die geschäften gehören auch alle Personalan- Führung der Verwaltungsgeschäfte, gelegenheiten, soweit sie nicht nach § 18 soweit diese der Geschäftsführung Nr. 5 der Satzung in die Zuständigkeit des obliegen (§ 35 Abs. 2 SGB IV), Vorstands fallen. Der Vorstand kann der Geschäftsführung weitere Verwaltungsge- 22. Beschlussempfehlungen an die schäfte zur selbständigen Erledigung über- Vertreterversammlung, tragen. 23. Beschluss über sonstige gesetzliche (2) Die Mitglieder der Geschäftsführung Aufgaben des Vorstands, führen die Bezeichnung „Direktorin der 24. Beschluss über Angelegenheiten, die Berufsgenossenschaft“/„Direktor der von der Geschäftsführung dem Vor- Berufsgenossenschaft“. Die oder der Vor- stand vorgelegt werden. sitzende der Geschäftsführung führt die Bezeichnung „Vorsitzende der Geschäfts- § 19 Beanstandung von Beschlüssen führung - Direktorin der Berufsgenossen- der Selbstverwaltungsorgane schaft“ bzw. „Vorsitzender der Geschäfts- führung – Direktor der Berufsgenossen- (1) Verstößt der Beschluss eines Selbstver- schaft“. waltungsorgans gegen Gesetz oder sonsti- ges für die Berufsgenossenschaft maßge- bendes Recht, hat die oder der Vorsitzende § 21 Rentenausschüsse des Vorstands den Beschluss schriftlich (1) Die Rentenausschüsse treffen nach und mit Begründung zu beanstanden und § 36a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV folgende dabei eine angemessene Frist zur erneuten Entscheidungen: Beschlussfassung zu setzen. Die Bean- standung hat aufschiebende Wirkung • Erstmalige Entscheidung über Renten, (§ 38 Abs. 1 SGB IV). • Entscheidungen über Renten auf unbe- stimmte Zeit, auch wenn zuvor bereits (2) Verbleibt das Selbstverwaltungsorgan eine Rente als vorläufige Entschädi- bei seinem Beschluss, hat die oder der gung gewährt wurde und sich die MdE Vorsitzende des Vorstands die Aufsichts- nicht ändert, behörde zu unterrichten. Die aufschieben- de Wirkung besteht bis zu einer Entschei- • Entscheidungen über Rentenerhöhun- dung der Aufsichtsbehörde, längstens bis gen, Rentenherabsetzungen und Ren- zum Ablauf von zwei Monaten nach ihrer tenentziehungen wegen Änderung der Unterrichtung (§ 38 Abs. 2 SGB IV). gesundheitlichen Verhältnisse, 14
• Entscheidungen über Abfindungen mit mehrere Widerspruchs- und Einspruchs Gesamtvergütungen, ausschüsse. Das Nähere regelt die Vertre- • Entscheidungen über Renten als vor- terversammlung (§ 14 Nr. 15 der Satzung). läufige Entschädigungen, (2) Die Widerspruchs- und Einspruchsaus- • Entscheidungen über laufende Bei schüsse tagen mit je einer Vertreterin/einem hilfen, Vertreter der Versicherten und der Arbeit- geberinnen/Arbeitgeber, die im fortlaufen- • Entscheidungen über Leistungen bei den Wechsel im Rahmen ihrer Verfügbarkeit Pflegebedürftigkeit. zu den Sitzungen der Widerspruchs- und (2) Für die Berufsgenossenschaft ist eine Einspruchsausschüsse zu laden sind. ausreichende Anzahl an Rentenausschüs- (3) § 21 Abs. 3 der Satzung gilt entspre- sen vorzusehen. Das Nähere regelt der Vor- chend. stand (§ 18 Nr. 16 der Satzung). Der Ren- tenausschuss tagt mit je einer Vertreterin/ (4) Die Ausschüsse entscheiden mit der einem Vertreter der Versicherten und der Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleich- Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber, die im fort- heit gilt der Widerspruch oder Einspruch laufenden Wechsel im Rahmen ihrer Ver- als abgelehnt. fügbarkeit zu den Sitzungen des Renten- ausschusses zu laden sind. (3) Die Mitglieder der Rentenausschüsse sind ehrenamtlich tätig; § 13 der Satzung Abschnitt III gilt entsprechend. Für die Amtsdauer und den Verlust der Mitgliedschaft im Renten- Anzeige- und Unterstützungspflicht der ausschuss gelten die §§ 58 und 59 SGB IV Unternehmerinnen und Unternehmer entsprechend. Ein Ausschuss ist beschluss fähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungs § 23 Anzeige der Unfälle und gemäß geladen und die Mehrheit der Mit- Berufskrankheiten glieder anwesend und stimmberechtigt ist. (1) Die Unternehmerinnen und Unternehmer (4) Einigen sich die beiden Mitglieder des haben Unfälle von Versicherten in ihren Rentenausschusses bei der Beschluss Unternehmen der Berufsgenossenschaft fassung nicht über den Grund der Leistung, anzuzeigen, wenn Versicherte getötet oder so gilt die Leistung als abgelehnt; kommt so verletzt sind, dass sie mehr als drei Tage es zu keiner Einigung über die Höhe der arbeitsunfähig werden (§ 193 Abs. 1 SGB VII). Leistung, so gilt die Leistung bis zur Höhe des nicht strittigen Teiles als bewilligt. (2) Haben Unternehmerinnen oder Unter- nehmer im Einzelfall Anhaltspunkte, dass bei Versicherten ihrer Unternehmen eine § 22 Widerspruchs- und Einspruchs Berufskrankheit vorliegen könnte, haben ausschüsse sie diese der Berufsgenossenschaft anzu- (1) Die Vertreterversammlung bildet gemäß zeigen (§ 193 Abs. 2 SGB VII). § 85 Abs. 2 Nr. 2 SGG, § 36a Abs. 1 Satz Nr. 1 (3) Die Anzeige ist binnen drei Tagen nach SGB IV und § 112 Abs. 2 SGB IV einen oder Kenntnis des Unfalls oder von Anhalts- 15
punkten für eine Berufskrankheit zu er § 24 Unterstützung der Berufsgenossen statten (§ 193 Abs. 4 SGB VII). Tödliche schaft durch die Unternehmerinnen Unfälle und solche Unfälle, bei denen und Unternehmer mehr als fünf Personen verletzt werden, Über die gesetzlich im Einzelnen festgeleg- sind der Berufsgenossenschaft sofort zu ten Pflichten hinaus haben die Unterneh- melden. Die versicherte Person kann von merinnen und Unternehmer die Berufsge- der Unternehmerin/vom Unternehmer ver- nossenschaft bei der Durchführung der langen, dass ihr eine Kopie der Anzeige Unfallversicherung zu unterstützen (§ 191 überlassen wird (§ 193 Abs. 4 Satz 2 SGB VII). SGB VII). Zur Durchführung der Unfallver (4) Die Anzeige ist vom Betriebs- oder Per- sicherung gehören sonalrat mit zu unterzeichnen; bei der Er- • die Feststellung, ob ein Versicherungs- stattung durch Datenübertragung ist anzu- fall vorliegt, geben, welches Mitglied des Betriebs- oder Personalrats vor der Absendung von • die Feststellung der Zuständigkeit und ihr Kenntnis genommen hat.1 Die Sicher- des Versicherungsstatus, heitsfachkraft und die Betriebsärztin/der • die Erbringung der Leistungen, Betriebsarzt sind über jede Unfall- oder Berufskrankheitenanzeige in Kenntnis zu • die Berechnung, Festsetzung und Er setzen. Verlangt die Berufsgenossenschaft hebung von Beiträgen einschließlich zur Feststellung, ob eine Berufskrankheit der Beitragsberechnungsgrundlagen, vorliegt, Auskünfte über gefährdende Tätig • die Durchführung von Erstattungs- und keiten von Versicherten, haben die Unter- Ersatzansprüchen, nehmerinnen bzw. Unternehmer den Be- • die Verhütung von Versicherungsfällen, triebs- oder Personalrat über dieses Aus- die Abwendung von arbeitsbedingten kunftsersuchen unverzüglich zu unterrich- Gesundheitsgefahren sowie die Vor- ten (§ 193 Abs. 5 SGB VII). sorge für eine wirksame Erste Hilfe, (5) Bei Unfällen in Unternehmen, die der • die Erforschung von Risiken und allgemeinen Arbeitsschutzaufsicht unter- Gesundheitsgefahren für die Ver stehen, ist eine Durchschrift der Anzeige sicherten. der für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörde zu übersenden; bei Un Dazu obliegt es den Unternehmerinnen fällen in Unternehmen, die der bergbe- und Unternehmern insbesondere, hördlichen Aufsicht unterstehen, ist die • alle erforderlichen Auskünfte zu er Durchschrift an die zuständige untere teilen und alle vorhandenen Beweis- Bergbehörde zu übersenden (§ 193 Abs. 7 oder sonstigen Urkunden vorzulegen Satz 1 und 2 SGB VII). sowie (6) Die Anzeige ist der Berufsgenossen- • darauf hinzuwirken, dass Versicherte schaft auf dem vorgeschriebenen Vordruck nach Unfällen im Unternehmen nur in zweifacher Ausfertigung oder im Wege Ärztinnen/Ärzte oder Krankenhäuser der Datenübermittlung nach § 5 Unfallver- aufsuchen, die die Berufsgenossen- sicherungs-Anzeigeverordnung zu erstatten. schaft benannt hat. 1 § 23 Abs. 4 Satz 1 in der Fassung vom 13.09.2018 16
Abschnitt IV arbeitenden Ehegatten bzw. Ehegattinnen oder Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspart- Aufbringung der Mittel nern tritt an die Stelle des Arbeitsentgelts die Versicherungssumme. § 25 Beiträge (2) Die Beiträge für den Ausgleich unter den (1) Die Mittel für die Ausgaben der Berufs- gewerblichen Berufsgenossenschaften nach genossenschaft werden durch Beiträge er- §§ 176 ff. SGB VII in der am 31. Dezember hoben. Beitragspflichtig sind die Unter- 2007 geltenden Fassung (Lastenausgleich) nehmerinnen und Unternehmer, für deren und für Rentenlasten, die nach § 178 Abs. 2 Unternehmen Versicherte tätig sind oder zu Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 SGB VII von den Be- denen Versicherte in einer besonderen die rufsgenossenschaften gemeinsam getra- Versicherung begründenden Beziehung gen werden (Lastenverteilung), werden auf stehen. Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 6 die Unternehmen ausschließlich nach den Abs. 1 SGB VII Versicherten sind selbst Arbeitsentgelten der Versicherten in den beitragspflichtig. Unternehmen (bis zum in § 35 Abs. 2 ge- nannten Höchstbetrag) umgelegt (§§ 153 Die Beiträge müssen den Finanzbedarf Abs. 4, 220 SGB VII). § 180 SGB VII findet (Umlagesoll) des abgelaufenen Geschäfts- Anwendung. jahrs einschließlich der zur Ansammlung der Rücklage (§ 82 SGB IV, § 172a SGB VII) (3) Es wird ein einheitlicher Mindestbeitrag sowie des Verwaltungsvermögens (§ 172b von 70 Euro erhoben.3 SGB VII) und der zur Beschaffung der Be- triebsmittel (§ 81 SGB IV, § 172 SGB VII) § 25a Übergangsweise Ausgleichsrege nötigen Beträge decken (§ 21 SGB IV, § 152 lung nach § 118 Abs. 1 S. 4 SGB VII Abs. 1 SGB VII). im Zusammenhang mit dem ab 1. Januar 2013 gültigen Gefahrtarif Die Beiträge werden berechnet nach den tatsächlichen Arbeitsentgelten der Versi- (1) Diese Ausgleichsregelung gilt nur für cherten, den Gefahrklassen und dem Bei- Unternehmen, die allein durch die Einfüh- tragsfuß (§§ 153 Abs. 1, 167 Abs. 1 SGB VII). rung des neuen gemeinsamen Gefahrtarifs Der Beitragsfuß drückt den Finanzbedarf eine Beitragssteigerung des Beitrags nach des abgelaufenen Geschäftsjahrs (Umla- Gefahrtarif in Relation zu den Entgelten im gesoll) aus; er wird durch Division des Um- Vergleich zum Beitrag für das Jahr 2012 lagesolls durch die Beitragseinheiten (Ar- aufweisen. beitsentgelte x Gefahrklassen) berechnet (2) Die Ausgleichsregelung gilt für 3 Jahre (§ 167 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Das Arbeits- und zwar wie folgt: entgelt der Versicherten wird bis zur Höhe des maßgeblichen Höchstjahresarbeits Im 1. Jahr, dem in 2014 umgelegten Beitrags verdienstes zu Grunde gelegt (§ 153 Abs. 2 jahr 2013, beträgt die Beitragserhöhung SGB VII; § 35 Abs. 2 der Satzung)2. Bei ver- des Beitrags nach Gefahrtarif in Relation sicherten Unternehmerinnen bzw. Unter- zu den Entgelten im Vergleich zum Beitrag nehmern und ihren im Unternehmen mit für das Jahr 2012 maximal 30 %. 2 3 § 25 Abs. 1 Unterabsatz 3 Satz 3 in der § 25 Abs. 3 in der Fassung vom 01.01.2019 Fassung vom 01.01.2018 17
Im 2. Jahr, dem in 2015 umgelegten Beitrags (2) Die Berufsgenossenschaft veranlagt jahr 2014, beträgt die Beitragserhöhung die Unternehmen für die Tarifzeit nach des Beitrags nach Gefahrtarif in Relation dem Gefahrtarif zu den Gefahrklassen zu den Entgelten im Vergleich zum Beitrag und erteilt darüber einen Bescheid (§ 159 für das Jahr 2012 maximal 50 %. SGB VII). Im 3. Jahr, dem in 2016 umgelegten Beitrags (3) Die Unternehmerinnen und Unterneh- jahr 2015, beträgt die Beitragserhöhung mer haben der Berufsgenossenschaft für des Beitrags nach Gefahrtarif in Relation die Veranlagung ihrer Unternehmen zu den zu den Entgelten im Vergleich zum Beitrag Gefahrklassen die erforderlichen Angaben für das Jahr 2012 maximal 70 %. über Art und Gegenstand, über die Anlagen und Einrichtungen ihrer Unternehmen so- Ab dem 4. Jahr gilt diese Ausgleichsrege- wie über die sonstigen für die Veranlagung lung nicht mehr. maßgebenden Verhältnisse zu machen (3) Vor der Berechnung der Ausgleichsre- (§§ 166, 192 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 gelung wird das Beitragsausgleichsverfah- SGB VII). Machen sie diese Angaben nicht, ren berechnet. Zuschläge sind von der nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder Ausgleichsregelung nicht betroffen. Die unrichtig, so nimmt die Berufsgenossen- Zuschläge werden nach dem Beitrag vor schaft die Veranlagung zu den Gefahr Anwendung dieser Ausgleichsregelung be- klassen nach eigener Einschätzung der rechnet. Die Zuschläge werden bei der Be- betrieblichen Verhältnisse vor (§ 159 Abs. 2 rechnung des Höchstbeitrags im Sinne des SGB VII). Absatzes 2 nicht berücksichtigt. Zuschläge (4) Ermittlungen im Zusammenhang mit der sind dem Höchstbeitrag nach Absatz 2 hin- Veranlagung werden vom Unfallversiche- zuzurechnen. Durch diese Ausgleichsrege- rungsträger durchgeführt (§ 98 SGB X). lung kann der Mindestbeitrag nicht unter- schritten werden. § 28 Lohnnachweis (4) Für Unternehmen, für die nach dem 31. Dezember 2012 die Zuständigkeit der (1) Die Unternehmerinnen und Unterneh- BGHW festgestellt wird, ggf. auch rückwir- mer haben der Berufsgenossenschaft nach kend, gilt diese Ausgleichsregelung nicht. Ablauf eines Kalenderjahres, beginnend mit dem Jahr 2016, § 26 Vorschüsse • die in der Unfallversicherung beitrags- pflichtigen Arbeitsentgelte der Ver Die Berufsgenossenschaft kann Vorschüsse sicherten, auf die Beiträge erheben (§ 164 Abs. 1 SGB VII). Das Nähere bestimmt der Vor- • die geleisteten Arbeitsstunden bzw. stand (§ 18 Nr. 10 der Satzung). die Arbeitstage der versicherten Unter- nehmerinnen bzw. Unternehmer und § 27 Gefahrtarif, Veranlagung zu den ihrer ohne Arbeitsvertrag im Unterneh- Gefahrklassen men mitarbeitenden Ehegatten bzw. Ehegattinnen oder Lebenspartnerinnen (1) Die Berufsgenossenschaft setzt einen bzw. Lebenspartner und Gefahrtarif fest (§ 14 Nr. 10 der Satzung), • die Anzahl der zu meldenden Ver in dem zur Abstufung der Beiträge Gefahr- sicherten klassen festgestellt werden (§ 157 Abs. 1 SGB VII). 18
mit dem elektronischen Lohnnachweis § 29 Beitragsüberwachung nach § 99 SGB IV bis zum 16. Februar des Die Träger der Rentenversicherung prüfen Folgejahres zu übermitteln (§ 65 Abs. 1 im Auftrag der Berufsgenossenschaft Ar- SGB VII, § 100 Abs. 1 Nr. 4 SGB IV). Bei beitgeberinnen und Arbeitgeber im Rah- Veranlagung des Unternehmens zu ver- men ihrer Prüfung nach § 28p SGB IV. Die schiedenen Gefahrklassen sind die Anga- Berufsgenossenschaft kann die Prüfung ben entsprechend aufzugliedern. Die Un- selbst vornehmen, wenn Anhaltspunkte ternehmerinnen und Unternehmer führen vorliegen, dass die Arbeitsentgelte nicht vor der Übermittlung des elektronischen oder nicht zur richtigen Gefahrklasse ge- Lohnnachweises einen automatisierten meldet worden sind (§ 166 Abs. 2 Satz 5 Abgleich mit der bei der Deutschen Ge- SGB VII). Satz 1 gilt nicht, soweit sich die setzlichen Unfallversicherung e. V. (DGUV) Höhe des Beitrages nicht nach den Arbeits errichteten Stammdatendatei durch (§ 101 entgelten richtet oder wenn die Berufsge- Abs. 4 SGB IV). Das Nähere zum elektroni- nossenschaft das Ende ihrer Zuständigkeit schen Lohnnachweis, zur Stammdaten durch einen Bescheid nach § 136 Abs. 1 datei und zum Verfahren, zur Weiterleitung SGB VII festgestellt hat (§ 166 Abs. 2 Satz 3 und zur Nutzung der Daten ist in den SGB VII). Unternehmen, bei denen keine Grundsätzen nach § 103 SGB IV geregelt. Hatten Unternehmerinnen oder Unterneh- Prüfung nach § 28p SGB IV durchzuführen mer während des abgelaufenen Jahres ist, prüft die Berufsgenossenschaft selbst keine Versicherten beschäftigt, ist dies an- und bestimmt hierfür die Prüfabstände zuzeigen. (§ 166 Abs. 2 Satz 4 SGB VII). (2) Die Unternehmerinnen und Unterneh- § 30 Zuschläge und Nachlässe mer haben Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die zur Aufstellung des Lohn- (1) Die Beitragspflichtigen erhalten für die nachweises und zur Berechnung von Geld- einzelnen Unternehmen, die bereits an der leistungen erforderlichen Angaben, insbe- Vorjahresumlage teilgenommen haben, sondere die Namen der Versicherten, die unter Berücksichtigung der Zahl und geleisteten Arbeitsstunden und das Ar- Schwere der anzuzeigenden Arbeitsunfälle beitsentgelt entnehmen lassen, und sie (§ 193 Abs. 1 SGB VII) Zuschläge oder Nach fünf Jahre aufzubewahren (§ 165 Abs. 4 lässe zu dem nach Gefahrtarif berechneten SGB VII). Bei der Veranlagung zu verschie- Beitrag (§ 162 Abs. 1 Sätze 1 und 4 SGB VII); denen Gefahrklassen sind die Aufzeich- Wegeunfälle und Berufskrankheiten bleiben nungen entsprechend den verschiedenen hierbei unberücksichtigt, ebenso Arbeits Gefahrklassen zu führen. unfälle, die durch höhere Gewalt oder durch alleiniges Verschulden nicht zum Unter- (3) Reichen die Unternehmerinnen oder nehmen gehörender Personen verursacht Unternehmer den Lohnnachweis nicht, worden sind (§ 162 Abs. 1 Sätze 2 und 3 nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder un- SGB VII). richtig ein, kann die Berufsgenossenschaft eine Schätzung vornehmen (§ 165 Abs. 3 (2) Den Beitragspflichtigen obliegt der SGB VII). Nachweis, dass ein Arbeitsunfall auf höhere Gewalt oder auf alleiniges Verschulden einer nicht zum Unternehmen gehörenden Person zurückzuführen ist. 19
(3) Auf Beitragsabfindungen werden keine rückständigen Betrag unter 100 Euro ist der Zuschläge erhoben und keine Nachlässe Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn festgestellt. dieser gesondert schriftlich anzufordern wäre (§ 24 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Das Nähere (4) Einzelheiten über die Berechnung der bestimmt der Vorstand (§ 18 Nr. 21 der Zuschläge und der Nachlässe sind in der Satzung). Anlage 1 zu dieser Satzung enthalten.4 § 31 Einforderung von Beiträgen und Beitragsvorschüssen Abschnitt V (1) Die Berufsgenossenschaft teilt den Bei- tragspflichtigen den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit. Der Beitrag wird zum Änderungen im Unternehmen 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, § 33 Anzeige der Änderung, in dem der Bescheid bekannt gegeben Haftung für Beiträge worden ist (§ 23 Abs. 3 SGB IV). (1) Die Unternehmerinnen und Unterneh- (2) Absatz 1 gilt für Beitragsvorschüsse mer haben der Berufsgenossenschaft jede entsprechend, wenn der Bescheid keinen das Unternehmen betreffende Änderung, anderen Fälligkeitstermin bestimmt (§ 23 die für die Zuständigkeit der Berufsge Abs. 3 SGB IV). nossenschaft oder für die Veranlagung zu (3) Für den Tag der Zahlung und die zuläs- den Gefahrklassen wichtig ist, binnen vier sigen Zahlungsmittel gilt § 3 Abs. 1 und 2 Wochen schriftlich anzuzeigen (§§ 191, 192 der Beitragsverfahrensverordnung5 ent- Abs. 2 und 4 SGB VII). Dies gilt insbeson- sprechend. dere für 1. den Wechsel der Unternehmerin bzw. § 32 Säumniszuschlag des Unternehmers, auch den Eintritt Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die oder das Ausscheiden von Mitunter- von den Zahlungspflichtigen nicht bis zum nehmerinnen bzw. Mitunternehmern, Ablauf des Fälligkeitstags gezahlt worden sowie den Wechsel von Bevollmächtig- sind, ist für jeden angefangenen Monat der ten (§ 130 Abs. 2 SGB VII), Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 v. H. 2. Änderungen von Art und Gegenstand des rückständigen, auf 50 Euro nach unten des Unternehmens, abgerundeten Betrags zu zahlen. Bei einem 4 Anlage 1 siehe Seite 36–37 5 § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 der Beitragsverfahrensverordnung lautet: (1) Die Zahlungen der Arbeitgeber oder sonstiger Zahlungspflichtiger sind an die zuständige Einzugsstelle zu leisten. Als Tag der Zahlung gilt 1. bei Barzahlung der Tag des Geldeingangs, 2. bei Zahlung durch Scheck, bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Einzugsstelle der Tag der Wertstellung zu Gunsten der Einzugsstelle, bei rückwirkender Wertstellung das Datum des elektronischen Kontoauszuges des Geldinstituts der Einzugsstelle, 3. bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung der Tag der Fälligkeit. (2) Zahlungen in fremder Währung und durch Wechsel sind nicht zugelassen. 20
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