Satzung und Gefahrtarif - Die BGHW

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Satzung
und Gefahrtarif
Satzung
und Gefahrtarif
der Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW)
in der Fassung des 18. Nachtrags vom 22. Mai 2019
Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW)

        Rechts- und Direktionssitz Mannheim:
                        BGHW
                  68145 Mannheim
                  Tel.: 0621/183-0

                Direktionssitz Bonn:
                        BGHW
                   Postfach 12 08
                     53002 Bonn
                 Tel.: 02 28/54 06-9

               Internet: www.bghw.de

                  Bestell-Nr. B 205
                Ausgabe Januar 2020
Inhaltsverzeichnis
Satzung
Abschnitt I: Träger, Aufgaben, Zuständigkeit
§1    Name, Sitz, Rechtsstellung................................................................................... 6
§2    Aufgaben............................................................................................................. 6
§3    Sachliche Zuständigkeit....................................................................................... 6
§4    Örtliche Zuständigkeit.......................................................................................... 6
§5    Direktionen und Verwaltungsstellen......................................................................7
§6    Beginn und Ende der Zuständigkeit.......................................................................7

Abschnitt II: Verfassung
§7    Selbstverwaltungsorgane der Berufsgenossenschaft.............................................7
§8    Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane..................................................7
§9    Vorsitz in den Selbstverwaltungsorganen.............................................................. 8
§ 10 Amtsdauer und Wiederwahl der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane.............. 8
§ 11  Wahlberechtigung, Wählbarkeit, Stimmrecht der Arbeitgeberinnen/
      Arbeitgeber.......................................................................................................... 8
§ 12 Erledigungsausschüsse........................................................................................ 8
§ 13 Ehrenämter.......................................................................................................... 8
§ 14 Aufgaben der Vertreterversammlung..................................................................... 9
§ 15  Vertretung der Berufsgenossenschaft gegenüber dem Vorstand........................... 10
§ 16 Sitzungen und Beschlussfassung der Selbstverwaltungsorgane........................... 10
§ 17 Vertretung der Berufsgenossenschaft durch Vorstand und Geschäfts-
      führung............................................................................................................... 12
§ 18 Aufgaben des Vorstands...................................................................................... 13
§ 19 Beanstandung von Beschlüssen der Selbstverwaltungsorgane............................ 14
§ 20 Geschäftsführung................................................................................................ 14
§ 21 Rentenausschüsse.............................................................................................. 14
§ 22 Widerspruchs- und Einspruchsausschüsse.......................................................... 15

Abschnitt III: Anzeige- und Unterstützungspflicht der Unternehmerinnen
und Unternehmer
§ 23 Anzeige der Unfälle und Berufskrankheiten......................................................... 15
§ 24 Unterstützung der Berufsgenossenschaft durch die Unternehmerinnen
      und Unternehmer................................................................................................ 16

Abschnitt IV: Aufbringung der Mittel
§ 25 Beiträge.............................................................................................................. 17
§ 25a Übergangsgweise Ausgleichsregelung nach § 118 Abs. 1 S. 4 SGB VII
      im Zusammenhang mit dem ab 1. Januar 2013 gültigen Gefahrtarif....................... 17
§ 26 Vorschüsse......................................................................................................... 18
§ 27 Gefahrtarif, Veranlagung zu den Gefahrklassen.................................................... 18

                                                                                                                             3
§ 28       Lohnnachweis..................................................................................................... 18
§ 29       Beitragsüberwachung......................................................................................... 19
§ 30       Zuschläge und Nachlässe.................................................................................... 19
§ 31       Einforderung von Beiträgen und Beitragsvorschüssen......................................... 20
§ 32       Säumniszuschlag............................................................................................... 20

Abschnitt V: Änderungen im Unternehmen
§ 33 Anzeige der Änderung, Haftung für Beiträge........................................................ 20
§ 34 Sicherstellung der Beiträge durch Abfindung oder Sicherheitsleistung................. 21

Abschnitt VI: Leistungen
§ 35 Entschädigungen, Jahresarbeitsverdienste.......................................................... 21
§ 36 Feststellung der Leistungen.................................................................................22

Abschnitt VII: Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und
arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren
§ 37 Allgemeines........................................................................................................22
§ 38 Bekanntmachung der Unfallverhütungsvorschriften, Unterrichtung
       der Unternehmerinnen und Unternehmer sowie der Versicherten.........................23
§ 39 Überwachung und Beratung der Unternehmen, Aufsichtspersonen......................24
§ 40 Ausbildung der mit Präventionsaufgaben betrauten Personen.............................25

Abschnitt VIII: Versicherung der Unternehmerinnen und Unternehmer
sowie ihrer im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten und Ehegattinnen
§ 41    Fortführung der am 31.12.2010 bestehenden Pflichtversicherung
        (einschließlich der Zusatzversicherungen) der Unternehmerinnen und
        Unternehmer sowie ihrer im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten
        und Ehegattinnen*
– gestrichen –.................................................................................................................25

Abschnitt IX: Ausdehnung der Versicherung
§ 42 Freiwillige Versicherung.......................................................................................25
§ 43 Antrag, Versicherungssumme..............................................................................26
§ 44 Beginn der Versicherung......................................................................................26
§ 45 Beginn und Umfang der Leistungen.....................................................................26
§ 46 Änderung der Versicherungssumme....................................................................27
§ 47 Beendigung der Versicherung..............................................................................27
§ 48 Verzeichnis, Bestätigung.....................................................................................27

*
    Abschnitt VIII und § 41 zum 01.01.2020 gestrichen

       4
Abschnitt X: Versicherung sonstiger Personen
§ 49 Versicherung nicht im Unternehmen beschäftigter Personen................................27
§ 50 Versicherung von ehrenamtlich Tätigen................................................................28

Abschnitt XI: Ordnungswidrigkeiten und Geldbußen
§ 51  Ordnungswidrigkeiten.........................................................................................28
§ 52 Geldbußen gegen Vertretungsberechtigte und Beauftragte...................................29
§ 53 Geldbußen bei Verletzung der Aufsichtspflicht.....................................................29

Abschnitt XII: Schlussbestimmungen
§ 54 Bekanntmachungen........................................................................................... 30
§ 55 Inkrafttreten....................................................................................................... 30

Satzungsänderungen......................................................................................................32

Anlage 1 (zu § 30 der Satzung).........................................................................................36

Anlage 2 (zu § 41 der Satzung)**
– gestrichen –.................................................................................................................37

Gefahrtarif......................................................................................................................38

**
     Anlage 2 (zu § 41 der Satzung) zum 01.01.2020 gestrichen

                                                                                                                                 5
Satzung
      der Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW)
                                 – Stand Januar 2020 –

Abschnitt I                                      1. Groß- und Einzelhandel jeglicher Art
                                                    mit und ohne Lager einschließlich
Träger, Aufgaben, Zuständigkeit                     handelsähnlicher Unternehmen;
                                                 2. Handelsvertretungen, Handelsma­kler­
§1   Name, Sitz, Rechtsstellung                     eien, Kommissions- und Agenturge-
                                                    schäfte mit Warenumgang; Automaten-
(1) Die Berufsgenossenschaft führt den              aufstellungen; Verleih, Leasing von
Namen Berufsgenossenschaft Handel und               Handelsware;
Warenlogistik (BGHW). Sie hat ihren Sitz in
Mannheim.                                        3. Einkaufs- und Verkaufsvereinigungen;
                                                    landwirtschaftliche Warengenossen-
(2) Die Berufsgenossenschaft ist eine               schaften; Kellereiunternehmen;
rechtsfähige bundesunmittelbare Körper-             Schrott­handel, Alt-, Rest-, Abfall- und
schaft des öffentlichen Rechts mit Selbst­          Sekundärrohstoffhandel einschließlich
verwaltung. Sie ist befugt, den Bundes­             Sortierung und Verpressung u. dgl.;
adler im Dienstsiegel zu führen.
                                                 4. Verlage, deren Erzeugnisse überwie-
                                                    gend im Lohndruck hergestellt werden;
§ 2 Aufgaben                                        Vertrieb, Zustellung, Verteilung von
(1) Die Berufsgenossenschaft ist Träger der         Presseerzeugnissen einschließlich
gesetzlichen Unfallversicherung.                    Werbeschriften u. dgl.; Lesezirkel;

(2) Die Berufsgenossenschaft sorgt mit           5. Speditionsunternehmen; Speditions-
allen geeigneten Mitteln für die Verhütung          büros; Warenverteilungs- und Waren­
von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten              logistikunternehmen; Lagerei- und
und arbeitsbedingten Gesundheitsgefah-              Speichereiunternehmen; kommunale
ren sowie für eine wirksame Erste Hilfe             Hafen- und Umschlagsunternehmen
(§§ 1 Nr. 1, 14 Abs. 1 SGB VII). Nach Eintritt      sowie Unternehmen des Hafen- und
eines Arbeitsunfalls oder einer Berufs-             Seegüterumschlags, der Be- und Ent­
krankheit hat sie die Gesundheit und die            ladung, Warenkontrolle und ähnliche
Leistungsfähigkeit der Ver­sicherten mit            Unternehmen; Unternehmen der
allen geeigneten Mitteln wiederherzu­               Leitung und Lenkung von Waren, der
stellen und die Versicherten oder ihre              Handelshilfsleistungen.
Hinterbliebenen durch Geldleistungen
zu entschädigen (§ 1 Nr. 2 SGB VII).             § 4 Örtliche Zuständigkeit
                                                 Die örtliche Zuständigkeit der Berufsge-
§ 3 Sachliche Zuständigkeit                      nossenschaft erstreckt sich auf das Gebiet
Die Berufsgenossenschaft ist für folgende        der Bundesrepublik Deutschland.
Gewerbezweige sachlich zuständig:

6
§ 5 Direktionen und Verwaltungsstellen         2. an welchem Ort sich die für Entschädi-
                                                  gungen zuständige Verwaltungsstelle
(1) Die Direktionen der Berufsgenossen-
                                                  der Berufsgenossenschaft befindet
schaft in Mannheim und Bonn nehmen ohne
                                                  (§ 138 SGB VII).
eigene Rechtspersönlichkeit die zentralen
Aufgaben der Berufsgenossenschaft wahr.
(2) Die Berufsgenossenschaft hat Verwal-
tungsstellen ohne eigene Rechtspersön-         Abschnitt II
lichkeit, die die dezentrale Betreuung der
Versicherten und Unternehmen wahr­             Verfassung
nehmen, und zwar in
• Berlin                                       § 7 Selbstverwaltungsorgane der
                                                   Berufsgenossenschaft
• Bonn
                                               (1) In den Selbstverwaltungsorganen der
• Bremen                                       Berufsgenossenschaft sind die Arbeitge-
• Essen                                        berinnen/Arbeitgeber und Versicherten,
                                               die der Berufsgenossenschaft angehören,
• Gera                                         paritätisch vertreten.
• Hamburg                                      (2) Die Selbstverwaltungsorgane der Be-
• Mainz                                        rufsgenossenschaft sind die Vertreterver-
                                               sammlung und der Vorstand (§ 31 Abs. 1
• Mannheim                                     Satz 1 SGB IV).
• München.
                                               § 8 Zusammensetzung der Selbst­
                                                   verwaltungsorgane
§ 6 Beginn und Ende der Zuständigkeit
                                               (1) Die Vertreterversammlung setzt sich in
(1) Die Zuständigkeit beginnt mit der Eröff-
                                               der 11. Wahlperiode aus je 24 Vertre­te­rin­
nung des Unternehmens oder der Aufnah-
                                               nen/Vertretern der Versicherten und der
me der vorbereitenden Arbeiten für das
                                               Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber zusammen.
Unternehmen (§ 136 Abs. 1 Satz 2 SGB VII).
                                               Ab der 12. Wahlperiode setzt sich die Ver-
(2) Die Berufsgenossenschaft stellt Beginn     treterversammlung aus je 20 Vertreterin-
und Ende ihrer Zuständigkeit für               nen/Vertreter der Versicherten und Arbeit-
ein Unternehmen durch schriftlichen            geberinnen/Arbeitgeber zusammen (§ 43
Bescheid gegenüber der Unternehmerin           Abs. 1 Satz 1 und 2, § 44 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV).
bzw. dem Unternehmer fest (§ 136 Abs. 1
                                               (2) Der Vorstand setzt sich aus je 6 Vertre-
Satz 1 SGB VII).
                                               terinnen/Vertretern der Versicherten und
(3) Die Unternehmerinnen und Unterneh-         der Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber zusam-
mer haben die für ihr Unternehmen tätigen      men (§ 43 Abs. 1 Satz 1, § 44 Abs. 1 Nr. 1
Versicherten darüber zu unterrichten,          SGB IV). Die Geschäftsführung gehört dem
                                               Vorstand mit beratender Stimme an (§ 31
1. welche Berufsgenossenschaft für das         Abs. 1 Satz 2, § 36 Abs. 4 Satz 3 SGB IV).
   Unternehmen zuständig ist,

                                                                                            7
(3) Mitglieder, die verhindert sind, werden    der Wahl mit dem Zusammentritt der in den
durch ihre Stellvertreterinnen/Stellvertre-    nächsten allgemeinen Wahlen neu gewähl-
ter vertreten. Dies sind die als solche in     ten Selbstverwaltungsorgane. Die Wieder-
der Vorschlagsliste benannten und verfüg-      wahl ist zulässig (§ 58 Abs. 2 SGB IV).
baren Personen in der Reihenfolge ihrer
Aufstellung bis zu einer Zahl, die diejenige   § 11 Wahlberechtigung, Wählbarkeit,
der Mitglieder um vier übersteigt; Mitglie-         Stimmrecht der Arbeitgeberinnen/
der, die eine persönliche Stellvertretung           Arbeitgeber
nach Satz 3 haben, bleiben hierbei un­
berücksichtigt. Für einzelne oder alle Mit-    (1) Die Wahlberechtigung für die Vertreter-
glieder des Vorstandes können anstelle         versammlung sowie die Wählbarkeit für
einer Stellvertretung nach Satz 2 in der       Vertreterversammlung und Vorstand be-
Vorschlagsliste eine erste und eine zweite     stimmen die §§ 50, 51 SGB IV.
persönliche Stellvertretung benannt werden     (2) Bei der Wahl zur Vertreterversammlung
(§ 43 Abs. 2 SGB IV).                          bemisst sich das Stimmrecht der Arbeitge-
                                               berinnen und Arbeitgeber nach der Zahl
§ 9 Vorsitz in den Selbstverwaltungs­          der an dem in der Wahlausschreibung be-
    organen                                    stimmten Tag bei ihnen beschäftigten, bei
                                               der Berufsgenossenschaft versicherungs-
(1) Vertreterversammlung und Vorstand
                                               pflichtigen und wahlberechtigten Perso-
wählen aus ihrer Mitte je eine oder einen
                                               nen. Jede Arbeitgeberin und jeder Arbeit-
Vorsitzenden und eine stellvertretende
                                               geber mit bis zu 10 versicherungspflichti-
oder einen stellvertretenden Vorsitzenden;
                                               gen Beschäftigten hat eine Stimme und für
die eine Person muss der Gruppe der Ver­
                                               jede weitere angefangene 10 versiche-
sicherten und die andere der Gruppe der
                                               rungspflichtige Beschäftigte eine weitere
Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber angehören
                                               Stimme, höchstens jedoch 100 Stimmen
(§ 62 Abs. 1 SGB IV).
                                               (§ 49 Abs. 4 SGB IV).
(2) Die Vorsitzenden der Vertreterversamm-
lung und des Vorstands sollen wechsel­         § 12 Erledigungsausschüsse
seitig der Gruppe der Ver­sicherten oder der
Gruppe der Arbeit­geberinnen/Arbeitgeber       (1) Die Vertreterversammlung und der Vor-
angehören.                                     stand können die Erledigung einzelner
                                               Aufgaben, mit Ausnahme der Rechtset-
(3) Der Vorsitz in den Selbstverwaltungs­      zung, Ausschüssen übertragen (§ 66 Abs. 1
organen wechselt zwischen der oder dem         Satz 1 SGB IV).
Vorsitzenden und der oder dem stellvertre-
tenden Vorsitzenden von Jahr zu Jahr, ge-      (2) Für die Beratung und Abstimmung gel-
rechnet vom Zeitpunkt der konstituieren-       ten die Regelungen des § 16 der Satzung
den Sitzung der Selbstverwaltungsorgane        entsprechend.
(§ 62 Abs. 3 Satz 1 SGB IV).
                                               § 13 Ehrenämter
§ 10 Amtsdauer und Wiederwahl der Mit­         (1) Die Mitglieder der Selbstverwaltungs­
     glieder der Selbstverwaltungsorgane       organe sind ehrenamtlich tätig. Stellvertre-
Die Amtsdauer der Mitglieder der Selbst-       terinnen/Stellvertreter haben für die Zeit,
verwaltungsorgane beträgt sechs Jahre; sie     in der sie die Mitglieder vertreten oder an-
endet jedoch unabhängig vom Zeitpunkt          dere ihnen übertragene Aufgaben wahr-

8
nehmen, die Rechte und Pflichten eines         (5) Die Berufsgenossenschaft kann den
Mitglieds (§ 40 Abs. 1 Satz 2 SGB IV).         Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane
                                               für jeden Kalendertag einer Sitzung einen
(2) Die Mitglieder der Selbstverwaltungs­
                                               Pauschbetrag für Zeitaufwand gewähren.
organe haften für den Schaden, welcher
                                               Pauschbeträge für Zeitaufwand können
der Berufsgenossenschaft aus einer vor-
                                               außerdem gezahlt werden den Vorsitzen-
sätzlichen oder grob fahrlässigen Verlet-
                                               den und stellvertretenden Vorsitzenden
zung der ihnen obliegenden Pflichten ent-
                                               der Selbstverwaltungsorgane für ihre Tätig-
steht (§ 42 Abs. 2 SGB IV).
                                               keit außerhalb von Sitzungen, bei außer­
(2a) Die Mitglieder der Selbstverwaltung       gewöhnlicher Inanspruchnahme auch an-
sind verpflichtet, das Sozialgeheimnis zu      deren Mitgliedern der Selbstverwaltungs-
wahren (§ 35 SGB I).                           organe (§ 41 Abs. 3 SGB IV). Einzelheiten
                                               regelt die Entschädigungsordnung (§ 41
(3) Die Berufsgenossenschaft erstattet den
                                               Abs. 4 Satz 1 SGB IV, § 14 Nr. 17 der Satzung).
Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane
ihre baren Auslagen in Anlehnung an das        (6) Absatz 1 bis 5 gelten entsprechend für
Reisekostenrecht für den öffentlichen          die Mitglieder von Ausschüssen.
Dienst. Die Auslagen von Vorsitzenden
und stellvertretenden Vorsitzenden eines       § 14 Aufgaben der Vertreter­
Selbstverwaltungsorgans für ihre Tätigkeit          versammlung
außerhalb der Sitzungen können mit einem
Pauschbetrag abgegolten werden (§ 41           Die Vertreterversammlung hat insbesondere
Abs. 1 SGB IV). Einzelheiten regelt die Ent-   folgende Aufgaben:
schädigungsordnung (§ 41 Abs. 4 Satz 1         1. Wahl und Abberufung der oder des
SGB IV, § 14 Nr. 17 der Satzung).                 Vorsitzenden und der oder des stell-
(4) Die Berufsgenossenschaft ersetzt den          vertretenden Vorsitzenden
Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane           (§ 62 Abs. 1 und 5 SGB IV),
den tatsächlich entgangenen regelmäßigen       2. Wahl der Mitglieder des Vorstands und
Bruttoverdienst und er­- stattet ihnen die        der Stellvertreterinnen/Stellvertreter
den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer­           (§ 52 SGB IV),
anteil nach § 168 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI über-
                                               3. Beschluss über ihre Geschäftsordnung
steigenden Beiträge. Die Entschädigung
                                                  (§ 63 Abs. 1 SGB IV),
beträgt für jede Stunde der versäumten
regelmäßigen Arbeitszeit höchstens ein         4. Wahl der Mitglieder der Geschäfts­
Fünfundsiebzigstel der monatlichen Be-            führung auf Vorschlag des Vorstands
zugsgröße (§ 18 SGB IV). Wird durch               (§ 36 Abs. 4 Satz 1 SGB IV; § 18 Nr. 2
schriftliche Erklärung glaubhaft gemacht,         der Satzung),
dass ein Verdienstausfall entstanden ist,      4a. Wahl der oder des Vorsitzenden der
lässt sich dessen Höhe jedoch nicht nach-          Geschäftsführung aus deren Mitte auf
weisen, ist für jede Stunde der versäumten         Vorschlag des Vorstandes (§ 36 Abs. 4
regelmäßigen Arbeitszeit ein Drittel des in        Satz 1 SGB IV, § 18 Nr. 2a der Satzung),
Satz 2 genannten Höchstbetrages zu er­
setzen. Der Verdienstausfall wird je Kalen-    5. Beschluss über die Satzung und ihre
dertag für höchstens 10 Stunden gewährt;          Nachträge (§ 33 Abs. 1 SGB IV),
die letzte angefangene Stunde wird voll        6. Beschluss über Unfallverhütungsvor-
gerechnet (§ 41 Abs. 2 SGB IV).                   schriften (§ 15 SGB VII),

                                                                                            9
7. Beschluss über Prüfungsordnungen für         19. Beschluss über das (teilweise) Ab­
   Aufsichtspersonen (§ 18 Abs. 2 Satz 2            sehen von der Berücksichtigung des
   SGB VII),                                        Grades der Unfallgefahr bei der Bei-
8. Feststellung des Haushaltsplans                  tragsberechnung (§ 153 Abs. 4 SGB VII),
   (§ 70 Abs. 1 Satz 2 SGB IV),                 20. Beschluss über Angelegenheiten,
9. Entlastung des Vorstands und der                 die der Vorstand der Vertreterver­
   Geschäftsführung wegen der Jahres-               sammlung vorlegt.
   rechnung (§ 77 Abs. 1 Satz 2 SGB IV),        § 15 Vertretung der Berufsgenossen­
10. Beschluss über den Gefahrtarif                   schaft gegenüber dem Vorstand
    (§ 157 SGB VII),
                                                Die Berufsgenossenschaft wird gegenüber
11. Beschluss über eine Vereinigung von         dem Vorstand und dessen Mitgliedern ge-
    Berufsgenossenschaften                      meinsam durch die Vorsitzende/den Vor-
    (§ 118 SGB VII),                            sitzenden und die stellvertretende Vorsit-
12. Zustimmung zur Bildung einer Gemein-        zende/den stellvertretenden Vorsitzenden
    last und ihrer Verteilung auf die Berufs-   der Vertreterversammlung vertreten (§ 33
    genossenschaften (§ 173 SGB VII),           Abs. 2 SGB IV).

13. Beschluss über die Schaffung von Ein-
                                                § 16 Sitzungen und Beschlussfassung
    richtungen, die Leistungen zur Teilhabe
                                                     der Selbstverwaltungsorgane
    am Arbeitsleben erbringen (§§ 26, 35
    SGB VII, 35 SGB IX i. V. m. § 17 Abs. 1     (1) Jedes Selbstverwaltungsorgan gibt sich
    Nr. 2 SGB I),                               eine Geschäftsordnung (§ 63 Abs. 1 SGB IV).
14. Beschluss über die Errichtung von           Die Sitzungen der Vertreterversammlung
    Krankenhäusern und Rehabilitations-         sind öffentlich, soweit nicht gesetzliche
    einrichtungen (§§ 26, 33 SGB VII i. V. m.   Ausschließungsgründe vorliegen oder die
    § 17 Abs. 1 Nr. 2 SGB I),                   Vertreterversammlung in nicht öffentlicher
                                                Sitzung die Öffentlichkeit für weitere Bera-
15. Bestimmung der Zahl der Widerspruchs-       tungspunkte ausschließt; der Beschluss
    und Einspruchsausschüsse und Be-            ist in öffentlicher Sitzung bekannt zu ge-
    stellung ihrer Mitglieder (§ 36a SGB IV,    ben (§ 63 Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB IV).
    § 22 der Satzung),
                                                Satz 1 gilt entsprechend für Sitzungen von
16. Beschluss über die Dienstordnung und        Erledigungsausschüssen der Vertreterver-
    den Stellenplan für die Angestellten        sammlung. Die Sitzungen der Beratungs-
    der Berufsgenossenschaft nach § 144         ausschüsse der Vertreterversammlung und
    SGB VII (vgl. § 18 Nr. 4 der Satzung),      die Sitzungen des Vorstands sowie seiner
17. Beschluss über die Entschädigung der        Ausschüsse sind nicht öffentlich (§ 63
    Mitglieder der Selbstverwaltungs­           Abs. 3 Satz 1, § 66 Abs. 2 SGB IV).
    organe nach § 13 Abs. 3 und 5 der
                                                (2) Die Selbstverwaltungsorgane sind unbe­
    Satzung (§ 41 Abs. 4 SGB IV),
                                                schadet von Absatz 7 und 8 beschlussfähig,
18. Beschluss über die Einrichtung einer        wenn sämtliche Mitglieder ordnungsge-
    Auslandsversicherung (§ 140 Abs. 2          mäß geladen sind und die Mehrheit der
    SGB VII),                                   Mitglieder anwesend und stimmberechtigt

10
ist. Ist ein Selbstverwaltungsorgan nicht      Interessen durch die Angelegenheit
beschlussfähig, so kann die oder der Vor-      berührt werden (§ 63 Abs. 4 SGB IV).
sitzende anordnen, dass in der nächsten
                                               (3) Der Vorstand kann in eiligen Fällen
Sitzung über den Gegenstand der Abstim-
                                               ohne Sitzung schriftlich abstimmen
mung auch dann beschlossen werden kann,
                                               (§ 64 Abs. 3 Satz 1 SGB IV).
wenn die in Satz 1 bestimmte Mehrheit
nicht vorliegt. Hierauf muss in der Ladung     (4) Die Vertreterversammlung kann mit
der Mitglieder zu der nächsten Sitzung         Ausnahme von Wahlen ohne Sitzung
hingewiesen werden (§ 64 Abs. 1 SGB IV).       schriftlich abstimmen bei:
(2a) Ein Mitglied eines Selbstverwaltungs-     1. Angleichung von Bestimmungen der
organs darf bei der Beratung und Abstim-          Berufsgenossenschaft an geänderte
mung nicht anwesend sein, wenn hierbei            Gesetze oder höchstrichterliche Recht-
personenbezogene Daten einer Arbeitneh-           sprechung,
merin oder eines Arbeitnehmers offen ge-
                                               2. Änderung von Bestimmungen der Be-
legt werden, die/der ihm im Rahmen eines
                                                  rufsgenossenschaft auf Grund von An-
Dienst- oder Arbeitsverhältnisses unterge-
                                                  regungen der Aufsichtsbehörde im Ge-
ordnet ist, oder wenn das Mitglied des
                                                  nehmigungs- und Anzeigeverfahren,
Selbstverwaltungsorgans der Personalver-
waltung des Betriebes angehört, in dem         3. Angelegenheiten, in denen auf einer
die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer          Sitzung der Vertreterversammlung oder
beschäftigt ist. Diesen Personen darf ins-        eines ihrer Ausschüsse bereits eine
besondere auch bei der Vorbereitung einer         grundsätzliche Übereinstimmung er-
Beratung keine Kenntnis von solchen Daten         zielt worden ist,
gegeben werden. Personenbezogene Daten         4. Angelegenheiten, die nach Beratung
im Sinne der Sätze 1 und 2 sind                   auf einer Sitzung auf Grund eines Be-
                                                  schlusses der Vertreterversammlung
1. die in § 76 Abs. 1 SGB X bezeichneten
                                                  im schriftlichen Verfahren abschlie-
   Daten und
                                                  ßend erledigt werden sollen, sofern
2. andere Daten, soweit Grund zur An-
                                                  es sich um Fälle handelt, die keiner
   nahme besteht, dass durch die Kennt-
                                                  Beratung mehr bedürfen (§ 64 Abs. 3
   nis der genannten Personen
                                                  Satz 2 SGB IV).
   schutzwürdige Belange der Arbeitneh-
   merin oder des Arbeitnehmers beein-         (5) Wenn der schriftlichen Abstimmung
   trächtigt werden (§ 63 Abs. 3a SGB IV).     mindestens ein Fünftel der Mitglieder des
                                               Selbstverwaltungsorgans widerspricht, ist
(2b) Ein Mitglied eines Selbstverwaltungs-
                                               über die Angelegenheit in der nächsten
organs darf bei der Beratung und Abstim-
                                               Sitzung des Selbstverwaltungsorgans zu
mung nicht anwesend sein, wenn ein Be-
                                               beraten und abzustimmen (§ 64 Abs. 3
schluss ihm selbst, einer ihm nahe stehen-
                                               Satz 3 SGB IV).
den Person (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zi-
vilprozessordnung) oder einer von ihm ver-     (6) Die Beschlüsse werden unbeschadet
tretenen Person einen unmittelbaren Vor-       von Absatz 7 und 8 mit der Mehrheit der
teil oder Nachteil bringen kann. Satz 1 gilt   abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stim-
nicht, wenn das Mitglied nur einer Perso-      mengleichheit wird die Abstimmung nach
nengruppe angehört, deren gemeinsame           erneuter Beratung wiederholt. Ergibt sich

                                                                                          11
die Stimmengleichheit bei einer schriftli-    der Vertreterversammlung oder der Ge-
chen Abstimmung, wird über die Angele-        schäftsführung obliegt (§ 35 Abs. 1 Satz 1
genheit in der nächsten Sitzung des           SGB IV). Der Vorstand kann im Einzelfall
Selbstverwaltungsorgans beraten und er-       durch Beschluss einzelne seiner Mitglieder
neut abgestimmt. Kommt auch bei einer         mit der Vertretung beauftragen. Der Vor-
zweiten Abstimmung eine Mehrheit nicht        stand benennt die Vertreter der Berufsge-
zustande, so gilt der Antrag als abgelehnt    nossenschaft in gemeinsamen Einrichtun-
(§ 64 Abs. 2 SGB IV).                         gen der Berufsgenossenschaft und ande-
                                              ren Unfallversicherungsträger aus dem
(7) Bei einer Satzungsänderung ist die
                                              Kreise der Mitglieder und stellvertretenden
Vertreterversammlung nur beschlussfähig,
                                              Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane.
wenn mindestens drei Viertel der Mitglie-
der anwesend sind. Eine Satzungsände-         (2) Bei Abgabe einer schriftlichen Willens-
rung ist angenommen, wenn mindestens          erklärung durch den Vorstand sind der Be-
drei Viertel der Mitglieder dafür stimmen.    zeichnung der Berufsgenossenschaft die
                                              Bezeichnung „Der Vorstand“ sowie die
(8) Für einen Beschluss über
                                              Unterschriften der vertretungsberechtigten
1. eine Vereinigung von Berufsgenossen-       Vorstandsmitglieder beizufügen.
   schaften (§ 118 SGB VII),
                                              (3) Die Geschäftsführung vertritt die Berufs­
2. den Abschluss und die Änderung von         genossenschaft im Rahmen des Aufgaben-
   Vereinbarungen im Sinne von § 118          bereiches gemäß § 20 Abs. 1 der Satzung
   Abs. 1 Satz 3 - 5 SGB VII,                 gerichtlich und außergerichtlich (§ 36 Abs. 4
3. die Wahl der Mitglieder der Geschäfts-     Satz 3 i.V.m. Abs. 1 SGB IV). In diesem Auf-
   führung und die Wahl der oder des          gabenbereich kann die Berufsgenossen-
   Vorsitzenden der Geschäftsführung          schaft auch durch jedes einzelne Mitglied
   aus deren Mitte,                           der Geschäftsführung vertreten werden
                                              (§ 36 Abs. 4 Satz 5 SGB IV).
4. Investitionen oder Verträge mit Dritten,
   die Kosten von mehr als 10 Mio. Euro       (4) Bei Abgabe einer schriftlichen Willens-
   zur Folge haben können,                    erklärung durch die Geschäftsführung fügt
                                              diese dem Namen der Berufsgenossen-
sind die Vertreterversammlung und der         schaft die Bezeichnung „Die Geschäfts­
Vorstand nur beschlussfähig, wenn min-        führung“ und die Unterschrift ihrer Mitglie-
destens drei Viertel der Mitglieder anwe-     der bei. Bei Vertretung der Berufsgenossen­
send sind. Ein Beschluss ist angenommen,      schaft durch einzelne Mitglieder der Ge-
wenn mindestens drei Viertel der Mitglie-     schäftsführung fügen diese dem Namen
der dafür stimmen.                            der Berufsgenossenschaft die Bezeich-
                                              nung „Für die Geschäftsführung“ und ihre
§ 17 Vertretung der Berufsgenossen­           Unterschrift bei.
     schaft durch Vorstand und
     Geschäftsführung                         (5) Soweit die Geschäftsführung im Rahmen
                                              des Aufgabenbereichs des Vorstands in
(1) Der Vorstand vertritt die Berufsgenos-    dessen Auftrag handelt, zeichnet sie mit
senschaft gerichtlich und außergerichtlich,   dem Zusatz „Der Vorstand – Im Auftrag“
soweit die Vertretung nach § 15 und § 17      („I. A.“).
Abs. 3 der Satzung nicht den Vorsitzenden

12
§ 18 Aufgaben des Vorstands                     8. Beschluss über eine von § 172a Abs. 2 f.
                                                   SGB VII abweichende Zuführung zur
Der Vorstand verwaltet die Berufsgenossen­
                                                   Rücklage (§§ 172a Abs. 4, 219a Abs. 1
schaft. Er hat insbesondere folgende Auf-
                                                   SGB VII) oder über eine Entnahme aus
gaben:
                                                   der Rücklage zur Beitragsstabilisierung
1. Wahl und Abberufung der oder des                (§ 172a Abs. 1 Satz 1, 2. Fall SGB VII),
   Vorsitzenden und der oder des stell-         9. Beschluss über die Bildung von Alters­
   vertretenden Vorsitzenden                       rückstellungen und den Aufbau eines
   (§ 62 Abs. 1 und 5 SGB IV),                     Altersvorsorgevermögens über die Ver-
2. Vorschlag an die Vertreterversamm-              pflichtung nach § 172c Abs. 1 SGB VII
   lung für die Wahl der Mitglieder der            hinaus nach § 12 Abs. 1 SVRV,
   Geschäftsführung (§ 36 Abs. 4 Satz 1         10. Beschluss über Richtlinien für Bei-
   SGB IV),                                         tragsvorschüsse (§ 164 Abs. 1 SGB VII),
2a. Vorschlag an die Vertreterversamm-          11. Beschluss über Rückgriff gegen Unter-
    lung für die Wahl der oder des Vor­             nehmerinnen und Unternehmer sowie
    sitzenden der Geschäftsführung aus              Betriebsangehörige im Rahmen der
    deren Mitte (§ 36 Abs. 4 Satz 1 SGB IV),        §§ 110 Abs. 1 und 2, 111 SGB VII,
3. Beschluss über seine Geschäftsord-           12. Beschluss über Richtlinien für das
   nung (§ 63 Abs. 1 SGB IV),                       Stunden, Niederschlagen und Erlassen
4. Aufstellung der Dienstordnung und                von Ansprüchen sowie den Abschluss
   des Stellenplans für die Angestellten            von Vergleichen (§ 76 Abs. 2, Abs. 4
   der Berufsgenossenschaft (vgl. § 14              Satz 3 SGB IV),
   Nr. 16 der Satzung),                         13. Beschluss über Durchführungsbe­
5. Einstellung, Anstellung, Rückgruppie-            stimmungen zur Sicherstellung der
   rung, Beförderung (einschl. Praxisauf-           Beiträge durch Festsetzung einer
   stieg), Entlassung und Versetzung in             Beitragsabfindung oder Sicherheits-
   den Ruhestand bei Angestellten nach              leistung nach § 34 der Satzung,
   der Dienstordnung ab Besoldungs-             14. unbesetzt
   gruppe A 12 BBesO sowie Übernahme
   von Tarifangestellten in den höheren         15. Verhängung von Geldbußen (§§ 57 ff.
   Dienst,                                          der Satzung),

6. Aufstellung des Haushaltsplans               16. Bestellung der Mitglieder der Renten-
   (§ 70 Abs.1 Satz 1 SGB IV, vgl. § 14 Nr. 8       ausschüsse (§ 36a SGB IV, § 21 der
   der Satzung), Einwilligung in über- und          Satzung),
   außerplanmäßige Ausgaben (§ 73 Abs. 1        17. Beschluss über die Bildung einer Ge-
   SGB IV), Feststellung des Nachtrags-             meinlast (§ 173 SGB VII, vgl. § 14 Nr. 12
   haushalts (§ 74 SGB IV),                         der Satzung),
7. Beschluss über die Umlage                    18. Beschluss über eine Vereinbarung
   (§ 152 SGB VII),                                 einer von § 137 Abs. 2 SGB VII ab­
                                                    weichenden Regelung über den Über-
                                                    gang von Entschädigungslasten bei
                                                    Zuständigkeitswechsel,

                                                                                           13
19. Beschluss über die Veräußerung von         § 20 Geschäftsführung
    Grundstücken sowie über die geneh-
                                               (1) Die Geschäftsführung besteht aus drei
    migungsbedürftigen und anzeige-
                                               Personen. Sie führt hauptamtlich die lau-
    pflichtigen Vermögensanlagen (§ 85
                                               fenden Verwaltungsgeschäfte der Berufs-
    Abs. 1 und 5 SGB IV),
                                               genossenschaft, soweit Gesetz oder sons-
20. Beschluss über die Richtlinien für nicht   tiges für die Berufsgenossenschaft maß­
    genehmigungs- und anzeigebedürftige        gebendes Recht nichts Abweichendes be-
    Anlagen und die Verwaltung des Ver-        stimmen (§ 36 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 1
    mögens durch die Geschäftsführung,         SGB IV). Zu den laufenden Verwaltungs­
21. Beschluss über Richtlinien für die         geschäften gehören auch alle Personalan-
    Führung der Verwaltungsgeschäfte,          gelegenheiten, soweit sie nicht nach § 18
    soweit diese der Geschäfts­führung         Nr. 5 der Satzung in die Zuständigkeit des
    obliegen (§ 35 Abs. 2 SGB IV),             Vorstands fallen. Der Vorstand kann der
                                               Geschäftsführung weitere Verwaltungsge-
22. Beschlussempfehlungen an die               schäfte zur selbständigen Erledigung über-
    Vertreterversammlung,                      tragen.
23. Beschluss über sonstige gesetz­liche
                                               (2) Die Mitglieder der Geschäftsführung
    Aufgaben des Vorstands,
                                               führen die Bezeichnung „Direktorin der
24. Beschluss über Angelegenheiten, die        Berufsgenossenschaft“/„Direktor der
    von der Geschäftsführung dem Vor-          Berufsgenossenschaft“. Die oder der Vor-
    stand vorgelegt werden.                    sitzende der Geschäftsführung führt die
                                               Bezeichnung „Vorsitzende der Geschäfts-
§ 19 Beanstandung von Beschlüssen              führung - Direktorin der Berufsgenossen-
     der Selbstverwaltungsorgane               schaft“ bzw. „Vorsitzender der Geschäfts-
                                               führung – Direktor der Berufsgenossen-
(1) Verstößt der Beschluss eines Selbstver-    schaft“.
waltungsorgans gegen Gesetz oder sonsti-
ges für die Berufsgenossenschaft maßge-
bendes Recht, hat die oder der Vorsitzende     § 21 Rentenausschüsse
des Vorstands den Beschluss schriftlich        (1) Die Rentenausschüsse treffen nach
und mit Begründung zu beanstanden und          § 36a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV folgende
dabei eine angemessene Frist zur erneuten      Entscheidungen:
Beschlussfassung zu setzen. Die Bean-
standung hat aufschiebende Wirkung             •   Erstmalige Entscheidung über Renten,
(§ 38 Abs. 1 SGB IV).                          •   Entscheidungen über Renten auf unbe-
                                                   stimmte Zeit, auch wenn zuvor bereits
(2) Verbleibt das Selbstverwaltungsorgan
                                                   eine Rente als vorläufige Entschädi-
bei seinem Beschluss, hat die oder der
                                                   gung gewährt wurde und sich die MdE
Vorsitzende des Vorstands die Aufsichts-
                                                   nicht ändert,
behörde zu unterrichten. Die aufschieben-
de Wirkung besteht bis zu einer Entschei-      •   Entscheidungen über Rentenerhöhun-
dung der Aufsichtsbehörde, längstens bis           gen, Rentenherabsetzungen und Ren-
zum Ablauf von zwei Monaten nach ihrer             tenentziehungen wegen Änderung der
Unterrichtung (§ 38 Abs. 2 SGB IV).                gesundheitlichen Verhältnisse,

14
•   Entscheidungen über Abfindungen mit          mehrere Widerspruchs- und Einspruchs­
    Gesamtvergütungen,                           ausschüsse. Das Nähere regelt die Vertre-
•   Entscheidungen über Renten als vor-          terversammlung (§ 14 Nr. 15 der Satzung).
    läufige Entschädigungen,                     (2) Die Widerspruchs- und Einspruchsaus-
•   Entscheidungen über laufende Bei­            schüsse tagen mit je einer Vertreterin/einem
    hilfen,                                      Vertreter der Versicherten und der Arbeit-
                                                 geberinnen/Arbeitgeber, die im fortlaufen-
•   Entscheidungen über Leistungen bei           den Wechsel im Rahmen ihrer Verfügbarkeit
    Pflegebedürftigkeit.                         zu den Sitzungen der Widerspruchs- und
(2) Für die Berufsgenossenschaft ist eine        Einspruchsausschüsse zu laden sind.
ausreichende Anzahl an Rentenausschüs-           (3) § 21 Abs. 3 der Satzung gilt entspre-
sen vorzusehen. Das Nähere regelt der Vor-       chend.
stand (§ 18 Nr. 16 der Satzung). Der Ren-
tenausschuss tagt mit je einer Vertreterin/      (4) Die Ausschüsse entscheiden mit der
einem Vertreter der Versicherten und der         Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleich-
Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber, die im fort-       heit gilt der Widerspruch oder Einspruch
laufenden Wechsel im Rahmen ihrer Ver-           als abgelehnt.
fügbarkeit zu den Sitzungen des Renten-
ausschusses zu laden sind.
(3) Die Mitglieder der Rentenausschüsse
sind ehrenamtlich tätig; § 13 der Satzung        Abschnitt III
gilt entsprechend. Für die Amtsdauer und
den Verlust der Mitgliedschaft im Renten-        Anzeige- und Unterstützungspflicht der
ausschuss gelten die §§ 58 und 59 SGB IV         Unternehmerinnen und Unternehmer
entsprechend. Ein Ausschuss ist beschluss­
fähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungs­       § 23 Anzeige der Unfälle und
gemäß geladen und die Mehrheit der Mit-               Berufskrankheiten
glieder anwesend und stimmberechtigt ist.
                                                 (1) Die Unternehmerinnen und Unternehmer
(4) Einigen sich die beiden Mitglieder des       haben Unfälle von Versicherten in ihren
Rentenausschusses bei der Beschluss­             Unternehmen der Berufsgenossenschaft
fassung nicht über den Grund der Leistung,       anzuzeigen, wenn Versicherte getötet oder
so gilt die Leistung als abgelehnt; kommt        so verletzt sind, dass sie mehr als drei Tage
es zu keiner Einigung über die Höhe der          arbeitsunfähig werden (§ 193 Abs. 1 SGB VII).
Leistung, so gilt die Leistung bis zur Höhe
des nicht strittigen Teiles als bewilligt.       (2) Haben Unternehmerinnen oder Unter-
                                                 nehmer im Einzelfall Anhaltspunkte, dass
                                                 bei Versicherten ihrer Unternehmen eine
§ 22 Widerspruchs- und Einspruchs­               Berufskrankheit vorliegen könnte, haben
     ausschüsse                                  sie diese der Berufsgenossenschaft anzu-
(1) Die Vertreterversammlung bildet gemäß        zeigen (§ 193 Abs. 2 SGB VII).
§ 85 Abs. 2 Nr. 2 SGG, § 36a Abs. 1 Satz Nr. 1   (3) Die Anzeige ist binnen drei Tagen nach
SGB IV und § 112 Abs. 2 SGB IV einen oder        Kenntnis des Unfalls oder von Anhalts-

                                                                                             15
punkten für eine Berufskrankheit zu er­          § 24 Unterstützung der Berufsgenossen­
statten (§ 193 Abs. 4 SGB VII). Tödliche              schaft durch die Unternehmerinnen
Unfälle und solche Unfälle, bei denen                 und Unternehmer
mehr als fünf Personen verletzt werden,
                                                 Über die gesetzlich im Einzelnen festgeleg-
sind der Berufsgenossenschaft sofort zu
                                                 ten Pflichten hinaus haben die Unterneh-
melden. Die versicherte Person kann von
                                                 merinnen und Unternehmer die Berufsge-
der Unternehmerin/vom Unternehmer ver-
                                                 nossenschaft bei der Durchführung der
langen, dass ihr eine Kopie der Anzeige
                                                 Unfallversicherung zu unterstützen (§ 191
überlassen wird (§ 193 Abs. 4 Satz 2 SGB VII).
                                                 SGB VII). Zur Durchführung der Unfallver­
(4) Die Anzeige ist vom Betriebs- oder Per-      sicherung gehören
sonalrat mit zu unterzeichnen; bei der Er-
                                                 •   die Feststellung, ob ein Versicherungs-
stattung durch Datenübertragung ist anzu-
                                                     fall vorliegt,
geben, welches Mitglied des Betriebs-
oder Personalrats vor der Absendung von          •   die Feststellung der Zuständigkeit und
ihr Kenntnis genommen hat.1 Die Sicher-              des Versicherungsstatus,
heitsfachkraft und die Betriebsärztin/der        •   die Erbringung der Leistungen,
Betriebsarzt sind über jede Unfall- oder
Berufskrankheitenanzeige in Kenntnis zu          •   die Berechnung, Festsetzung und Er­
setzen. Verlangt die Berufsgenossenschaft            hebung von Beiträgen einschließlich
zur Feststellung, ob eine Berufskrankheit            der Beitragsberechnungsgrundlagen,
vorliegt, Auskünfte über gefährdende Tätig­      •   die Durchführung von Erstattungs- und
keiten von Versicherten, haben die Unter-            Ersatzansprüchen,
nehmerinnen bzw. Unternehmer den Be-             •   die Verhütung von Versicherungsfällen,
triebs- oder Personalrat über dieses Aus-            die Abwendung von arbeitsbedingten
kunftsersuchen unverzüglich zu unterrich-            Gesundheitsgefahren sowie die Vor-
ten (§ 193 Abs. 5 SGB VII).                          sorge für eine wirksame Erste Hilfe,
(5) Bei Unfällen in Unternehmen, die der         •   die Erforschung von Risiken und
allgemeinen Arbeitsschutzaufsicht unter-             Gesundheitsgefahren für die Ver­
stehen, ist eine Durchschrift der Anzeige            sicherten.
der für den Arbeitsschutz zuständigen
Landesbehörde zu übersenden; bei Un­             Dazu obliegt es den Unternehmerinnen
fällen in Unternehmen, die der bergbe-           und Unternehmern insbesondere,
hördlichen Aufsicht unterstehen, ist die         •   alle erforderlichen Auskünfte zu er­
Durchschrift an die zuständige untere                teilen und alle vorhandenen Beweis-
Bergbehörde zu übersenden (§ 193 Abs. 7              oder sonstigen Urkunden vorzulegen
Satz 1 und 2 SGB VII).
                                                     sowie
(6) Die Anzeige ist der Berufsgenossen-
                                                 •   darauf hinzuwirken, dass Versicherte
schaft auf dem vorgeschriebenen Vordruck
                                                     nach Unfällen im Unternehmen nur
in zweifacher Ausfertigung oder im Wege
                                                     Ärztinnen/Ärzte oder Krankenhäuser
der Datenübermittlung nach § 5 Unfallver-
                                                     aufsuchen, die die Berufsgenossen-
sicherungs-Anzeigeverordnung zu erstatten.
                                                     schaft benannt hat.
1
    § 23 Abs. 4 Satz 1 in der Fassung vom
    13.09.2018

16
Abschnitt IV                                    arbeitenden Ehegatten bzw. Ehegattinnen
                                                oder Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspart-
Aufbringung der Mittel                          nern tritt an die Stelle des Arbeitsentgelts
                                                die Versicherungssumme.
§ 25 Beiträge                                   (2) Die Beiträge für den Ausgleich unter den
(1) Die Mittel für die Ausgaben der Berufs-     gewerblichen Berufsgenossenschaften nach
genossenschaft werden durch Beiträge er-        §§ 176 ff. SGB VII in der am 31. Dezember
hoben. Beitragspflichtig sind die Unter-        2007 geltenden Fassung (Lastenausgleich)
nehmerinnen und Unternehmer, für deren          und für Rentenlasten, die nach § 178 Abs. 2
Unternehmen Versicherte tätig sind oder zu      Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 SGB VII von den Be-
denen Versicherte in einer besonderen die       rufsgenossenschaften gemeinsam getra-
Versicherung begründenden Beziehung             gen werden (Lastenverteilung), werden auf
stehen. Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 6       die Unternehmen ausschließlich nach den
Abs. 1 SGB VII Versicherten sind selbst         Arbeitsentgelten der Versicherten in den
beitragspflichtig.                              Unternehmen (bis zum in § 35 Abs. 2 ge-
                                                nannten Höchstbetrag) umgelegt (§§ 153
Die Beiträge müssen den Finanzbedarf            Abs. 4, 220 SGB VII). § 180 SGB VII findet
(Umlagesoll) des abgelaufenen Geschäfts-        Anwendung.
jahrs einschließlich der zur Ansammlung
der Rücklage (§ 82 SGB IV, § 172a SGB VII)      (3) Es wird ein einheitlicher Mindestbeitrag
sowie des Verwaltungsvermögens (§ 172b          von 70 Euro erhoben.3
SGB VII) und der zur Beschaffung der Be-
triebsmittel (§ 81 SGB IV, § 172 SGB VII)       § 25a Übergangsweise Ausgleichsrege­
nötigen Beträge decken (§ 21 SGB IV, § 152            lung nach § 118 Abs. 1 S. 4 SGB VII
Abs. 1 SGB VII).                                      im Zusammenhang mit dem ab
                                                      1. Januar 2013 gültigen Gefahrtarif
Die Beiträge werden berechnet nach den
tatsächlichen Arbeitsentgelten der Versi-       (1) Diese Ausgleichsregelung gilt nur für
cherten, den Gefahrklassen und dem Bei-         Unternehmen, die allein durch die Einfüh-
tragsfuß (§§ 153 Abs. 1, 167 Abs. 1 SGB VII).   rung des neuen gemeinsamen Gefahrtarifs
Der Beitragsfuß drückt den Finanzbedarf         eine Beitragssteigerung des Beitrags nach
des abgelaufenen Geschäftsjahrs (Umla-          Gefahrtarif in Relation zu den Entgelten im
gesoll) aus; er wird durch Division des Um-     Vergleich zum Beitrag für das Jahr 2012
lagesolls durch die Beitragseinheiten (Ar-      aufweisen.
beitsentgelte x Gefahrklassen) berechnet
                                                (2) Die Ausgleichsregelung gilt für 3 Jahre
(§ 167 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Das Arbeits-
                                                und zwar wie folgt:
entgelt der Versicherten wird bis zur Höhe
des maßgeblichen Höchstjahresarbeits­           Im 1. Jahr, dem in 2014 umgelegten Beitrags­
verdienstes zu Grunde gelegt (§ 153 Abs. 2      jahr 2013, beträgt die Beitragserhöhung
SGB VII; § 35 Abs. 2 der Satzung)2. Bei ver-    des Beitrags nach Gefahrtarif in Relation
sicherten Unternehmerinnen bzw. Unter-          zu den Entgelten im Vergleich zum Beitrag
nehmern und ihren im Unternehmen mit­           für das Jahr 2012 maximal 30 %.

2                                               3
    § 25 Abs. 1 Unterabsatz 3 Satz 3 in der         § 25 Abs. 3 in der Fassung vom 01.01.2019
    Fassung vom 01.01.2018

                                                                                            17
Im 2. Jahr, dem in 2015 umgelegten Beitrags­   (2) Die Berufsgenossenschaft veranlagt
jahr 2014, beträgt die Beitragserhöhung        die Unternehmen für die Tarifzeit nach
des Beitrags nach Gefahrtarif in Relation      dem Gefahrtarif zu den Gefahrklassen
zu den Entgelten im Vergleich zum Beitrag      und erteilt darüber einen Bescheid (§ 159
für das Jahr 2012 maximal 50 %.                SGB VII).
Im 3. Jahr, dem in 2016 umgelegten Beitrags­   (3) Die Unternehmerinnen und Unterneh-
jahr 2015, beträgt die Beitragserhöhung        mer haben der Berufsgenossenschaft für
des Beitrags nach Gefahrtarif in Relation      die Veranlagung ihrer Unternehmen zu den
zu den Entgelten im Vergleich zum Beitrag      Gefahrklassen die erforderlichen Angaben
für das Jahr 2012 maximal 70 %.                über Art und Gegenstand, über die Anlagen
                                               und Einrichtungen ihrer Unternehmen so-
Ab dem 4. Jahr gilt diese Ausgleichsrege-
                                               wie über die sonstigen für die Veranlagung
lung nicht mehr.
                                               maßgebenden Verhältnisse zu machen
(3) Vor der Berechnung der Ausgleichsre-       (§§ 166, 192 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2
gelung wird das Beitragsausgleichsverfah-      SGB VII). Machen sie diese Angaben nicht,
ren berechnet. Zuschläge sind von der          nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder
Ausgleichsregelung nicht betroffen. Die        unrichtig, so nimmt die Berufsgenossen-
Zuschläge werden nach dem Beitrag vor          schaft die Veranlagung zu den Gefahr­
Anwendung dieser Ausgleichsregelung be-        klassen nach eigener Einschätzung der
rechnet. Die Zuschläge werden bei der Be-      betrieblichen Verhältnisse vor (§ 159 Abs. 2
rechnung des Höchstbeitrags im Sinne des       SGB VII).
Absatzes 2 nicht berücksichtigt. Zuschläge
                                               (4) Ermittlungen im Zusammenhang mit der
sind dem Höchstbeitrag nach Absatz 2 hin-
                                               Veranlagung werden vom Unfallversiche-
zuzurechnen. Durch diese Ausgleichsrege-
                                               rungsträger durchgeführt (§ 98 SGB X).
lung kann der Mindestbeitrag nicht unter-
schritten werden.
                                               § 28 Lohnnachweis
(4) Für Unternehmen, für die nach dem
31. Dezember 2012 die Zuständigkeit der        (1) Die Unternehmerinnen und Unterneh-
BGHW festgestellt wird, ggf. auch rückwir-     mer haben der Berufsgenossenschaft nach
kend, gilt diese Ausgleichsregelung nicht.     Ablauf eines Kalenderjahres, beginnend
                                               mit dem Jahr 2016,
§ 26 Vorschüsse                                •   die in der Unfallversicherung beitrags-
                                                   pflichtigen Arbeitsentgelte der Ver­
Die Berufsgenossenschaft kann Vorschüsse
                                                   sicherten,
auf die Beiträge erheben (§ 164 Abs. 1
SGB VII). Das Nähere bestimmt der Vor-         •   die geleisteten Arbeitsstunden bzw.
stand (§ 18 Nr. 10 der Satzung).                   die Arbeitstage der versicherten Unter-
                                                   nehmerinnen bzw. Unternehmer und
§ 27 Gefahrtarif, Veranlagung zu den               ihrer ohne Arbeitsvertrag im Unterneh-
     Gefahrklassen                                 men mitarbeitenden Ehegatten bzw.
                                                   Ehegattinnen oder Lebenspartnerinnen
(1) Die Berufsgenossenschaft setzt einen           bzw. Lebenspartner und
Gefahrtarif fest (§ 14 Nr. 10 der Satzung),
                                               •   die Anzahl der zu meldenden Ver­
in dem zur Abstufung der Beiträge Gefahr-
                                                   sicherten
klassen festgestellt werden (§ 157 Abs. 1
SGB VII).

18
mit dem elektronischen Lohnnachweis             § 29 Beitragsüberwachung
nach § 99 SGB IV bis zum 16. Februar des
                                                Die Träger der Rentenversicherung prüfen
Folgejahres zu übermitteln (§ 65 Abs. 1
                                                im Auftrag der Berufsgenossenschaft Ar-
SGB VII, § 100 Abs. 1 Nr. 4 SGB IV). Bei
                                                beitgeberinnen und Arbeitgeber im Rah-
Veranlagung des Unternehmens zu ver-
                                                men ihrer Prüfung nach § 28p SGB IV. Die
schiedenen Gefahrklassen sind die Anga-
                                                Berufsgenossenschaft kann die Prüfung
ben entsprechend aufzugliedern. Die Un-
                                                selbst vornehmen, wenn Anhaltspunkte
ternehmerinnen und Unternehmer führen
                                                vorliegen, dass die Arbeitsentgelte nicht
vor der Übermittlung des elektronischen
                                                oder nicht zur richtigen Gefahrklasse ge-
Lohnnachweises einen automatisierten
                                                meldet worden sind (§ 166 Abs. 2 Satz 5
Abgleich mit der bei der Deutschen Ge-
                                                SGB VII). Satz 1 gilt nicht, soweit sich die
setzlichen Unfallversicherung e. V. (DGUV)
                                                Höhe des Beitrages nicht nach den Arbeits­
errichteten Stammdatendatei durch (§ 101
                                                entgelten richtet oder wenn die Berufsge-
Abs. 4 SGB IV). Das Nähere zum elektroni-
                                                nossenschaft das Ende ihrer Zuständigkeit
schen Lohnnachweis, zur Stammdaten­
                                                durch einen Bescheid nach § 136 Abs. 1
datei und zum Verfahren, zur Weiterleitung
                                                SGB VII festgestellt hat (§ 166 Abs. 2 Satz 3
und zur Nutzung der Daten ist in den
                                                SGB VII). Unternehmen, bei denen keine
Grundsätzen nach § 103 SGB IV geregelt.
Hatten Unternehmerinnen oder Unterneh-          Prüfung nach § 28p SGB IV durchzuführen
mer während des abgelaufenen Jahres             ist, prüft die Berufsgenossenschaft selbst
keine Versicherten beschäftigt, ist dies an-    und bestimmt hierfür die Prüfabstände
zuzeigen.                                       (§ 166 Abs. 2 Satz 4 SGB VII).

(2) Die Unternehmerinnen und Unterneh-          § 30 Zuschläge und Nachlässe
mer haben Aufzeichnungen zu führen, aus
denen sich die zur Aufstellung des Lohn-        (1) Die Beitragspflichtigen erhalten für die
nachweises und zur Berechnung von Geld-         einzelnen Unternehmen, die bereits an der
leistungen erforderlichen Angaben, insbe-       Vorjahresumlage teilgenommen haben,
sondere die Namen der Versicherten, die         unter Berücksichtigung der Zahl und
geleisteten Arbeitsstunden und das Ar-          Schwere der anzuzeigenden Arbeitsunfälle
beitsentgelt entnehmen lassen, und sie          (§ 193 Abs. 1 SGB VII) Zuschläge oder Nach­
fünf Jahre aufzubewahren (§ 165 Abs. 4          lässe zu dem nach Gefahrtarif berechneten
SGB VII). Bei der Veranlagung zu verschie-      Beitrag (§ 162 Abs. 1 Sätze 1 und 4 SGB VII);
denen Gefahrklassen sind die Aufzeich-          Wegeunfälle und Berufskrankheiten bleiben
nungen entsprechend den verschiedenen           hierbei unberücksichtigt, ebenso Arbeits­
Gefahrklassen zu führen.                        un­fälle, die durch höhere Gewalt oder durch
                                                alleiniges Verschulden nicht zum Unter-
(3) Reichen die Unternehmerinnen oder           nehmen gehörender Personen verursacht
Unternehmer den Lohnnachweis nicht,             worden sind (§ 162 Abs. 1 Sätze 2 und 3
nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder un-   SGB VII).
richtig ein, kann die Berufsgenossenschaft
eine Schätzung vornehmen (§ 165 Abs. 3          (2) Den Beitragspflichtigen obliegt der
SGB VII).                                       Nachweis, dass ein Arbeitsunfall auf höhere
                                                Gewalt oder auf alleiniges Verschulden einer
                                                nicht zum Unternehmen gehörenden Person
                                                zurückzuführen ist.

                                                                                          19
(3) Auf Beitragsabfindungen werden keine          rückständigen Betrag unter 100 Euro ist der
Zuschläge erhoben und keine Nachlässe             Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn
festgestellt.                                     dieser gesondert schriftlich anzufordern
                                                  wäre (§ 24 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Das Nähere
(4) Einzelheiten über die Berechnung der
                                                  bestimmt der Vorstand (§ 18 Nr. 21 der
Zuschläge und der Nachlässe sind in der
                                                  Satzung).
Anlage 1 zu dieser Satzung enthalten.4

§ 31 Einforderung von Beiträgen und
     Beitragsvorschüssen
                                                  Abschnitt V
(1) Die Berufsgenossenschaft teilt den Bei-
tragspflichtigen den von ihnen zu zahlenden
Beitrag schriftlich mit. Der Beitrag wird zum     Änderungen im Unternehmen
15. des Monats fällig, der dem Monat folgt,
                                                  § 33 Anzeige der Änderung,
in dem der Bescheid bekannt gegeben
                                                       Haftung für Beiträge
worden ist (§ 23 Abs. 3 SGB IV).
                                                  (1) Die Unternehmerinnen und Unterneh-
(2) Absatz 1 gilt für Beitragsvorschüsse
                                                  mer haben der Berufsge­nossenschaft jede
entsprechend, wenn der Bescheid keinen
                                                  das Unternehmen betreffende Änderung,
anderen Fälligkeitstermin bestimmt (§ 23
                                                  die für die Zuständigkeit der Berufsge­
Abs. 3 SGB IV).
                                                  nossenschaft oder für die Veranlagung zu
(3) Für den Tag der Zahlung und die zuläs-        den Gefahrklassen wichtig ist, binnen vier
sigen Zahlungsmittel gilt § 3 Abs. 1 und 2        Wochen schriftlich anzu­zeigen (§§ 191, 192
der Beitragsverfahrensverordnung5 ent-            Abs. 2 und 4 SGB VII). Dies gilt insbeson-
sprechend.                                        dere für
                                                  1. den Wechsel der Unternehmerin bzw.
§ 32 Säumniszuschlag                                 des Unternehmers, auch den Eintritt
Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die             oder das Ausscheiden von Mitunter-
von den Zahlungspflichtigen nicht bis zum            nehmerinnen bzw. Mitunternehmern,
Ablauf des Fälligkeitstags gezahlt worden            sowie den Wechsel von Bevollmächtig-
sind, ist für jeden angefangenen Monat der           ten (§ 130 Abs. 2 SGB VII),
Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 v. H.           2. Änderungen von Art und Gegenstand
des rückständigen, auf 50 Euro nach unten            des Unternehmens,
abgerundeten Betrags zu zahlen. Bei einem

4
    Anlage 1 siehe Seite 36–37
5
    § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 der Beitragsverfahrensverordnung lautet:
    (1) Die Zahlungen der Arbeitgeber oder sonstiger Zahlungspflichtiger sind an die zuständige
    Einzugsstelle zu leisten. Als Tag der Zahlung gilt
    1. bei Barzahlung der Tag des Geldeingangs,
    2. bei Zahlung durch Scheck, bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Einzugsstelle
       der Tag der Wertstellung zu Gunsten der Einzugsstelle, bei rückwirkender Wertstellung das
       Datum des elektronischen Kontoauszuges des Geldinstituts der Einzugsstelle,
    3. bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung der Tag der Fälligkeit.
    (2) Zahlungen in fremder Währung und durch Wechsel sind nicht zugelassen.

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