SGB II - Arbeitshilfe - Leistungen zur Beschäftigungsförderung nach 16e SGB II - JobPerspektive
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SGB II – Arbeitshilfe Leistungen zur Beschäftigungsförderung nach § 16e SGB II - JobPerspektive SGB II - Arbeitshilfe Leistungen zur Beschäftigungsförderung nach § 16e SGB II - JobPerspektive Stand: August 2012 Grundlage Rechtsgrundlage für die vorliegenden Fachlichen Hinweise ist § 44b Abs. 3 Satz 4 SGB II. Gemäß § 44b Abs. 1 Satz 2 SGB II nehmen die Jobcenter die Aufgaben der Träger wahr. Der BA obliegt gemäß § 44b Abs. 3 Satz 1 SGB II die Verantwortung für die rechtmäßige und zweckmäßige Erbringung der Leistungen nach § 16e SGB II. Inhalt und Ziel Die vorliegende Arbeitshilfe enthält Teil A – Vorbemerkungen (Gesetzliche Grundlagen, Begriffe, Ziele, Kurzbeschreibung) Teil B – Fachliche Hinweise (verbindliche Weisungen zur Rechtsauslegung) und Empfehlungen zur Umsetzung von § 16e SGB II Teil C – Ergänzende Verfahrensempfehlungen der Bundesagentur für Arbeit (BA) zur Umsetzung von Leistungen zur Beschäftigungsförde- rung nach § 16e SGB II durch die Arbeitsgemeinschaften (ARGE) und Agenturen für Arbeit in getrennter Aufgabenwahrnehmung (AAgAw). Die Arbeitshilfe soll auch den zugelassenen kommunalen Trägern Orientierung geben. Sie soll darüber hinaus dazu beitragen, eine ordnungsgemäße Durchführung von Leistungen zur Beschäftigungsförderung durch die regional Beteiligten zu ermöglichen. Die Neufassung der Arbeitshilfe wurde von der BA unter Beteiligung des Bundesministeri- ums für Arbeit und Soziales (BMAS) erarbeitet. Sie wird bei Bedarf fortgeschrieben. Zentrale PEG 12, Aktenzeichen II-1224, Stand: August 2012 Seite 1
SGB II – Arbeitshilfe Leistungen zur Beschäftigungsförderung nach § 16e SGB II - JobPerspektive Impressum Bundesagentur für Arbeit Geschäftsbereich PEG 1 Produktentwicklung Aktive Arbeitsförderung SGB II Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg Zentrale PEG 12, Aktenzeichen II-1224, Stand: August 2012 Seite 2
SGB II – Arbeitshilfe Leistungen zur Beschäftigungsförderung nach § 16e SGB II - JobPerspektive Information über die wesentlichen Änderungen 2012 Gliederung Gliederung Änderungshinweis neu alt C2 C1 Ausführungen zur Mittelbewirtschaftung wurden neu ge- fasst C9 C8 Aussagen zur Abwicklung und IT-Verfahren neu gefasst; Hinweis auf Verfahrensinfo Zentrale PEG 12, Aktenzeichen II-1224, Stand: August 2012 Seite 3
SGB II – Arbeitshilfe Leistungen zur Beschäftigungsförderung nach § 16e SGB II - JobPerspektive Abkürzungsverzeichnis Abkürzung Beschreibung 4PM 4-Phasen-Modell der Integrationsarbeit AA Agentur für Arbeit COSACH computerunterstützte Sachbearbeitung (IT-Fachverfahren der BA für Abwicklung der Eingliederungsleistungen) eLb erwerbsfähige/r Leistungsberechtige/r (i. S. d. § 7 SGB II) ERP Einheitliches Ressourcen Planungssystem (IT-Fachverfahren der BA für Finanzen) UStG Umsatzsteuergesetz VerBIS Vermittlungs-, Beratungs- und Informationssystem (IT-Fachverfahren der Bundesagentur für Arbeit für die Bereiche Vermittlung und Beratung) zkT zugelassene kommunale Träger (§ 6a SGB II) Zentrale PEG 12, Aktenzeichen II-1224, Stand: August 2012 Seite 4
SGB II – Arbeitshilfe Leistungen zur Beschäftigungsförderung nach § 16e SGB II - JobPerspektive Inhaltsübersicht Teil A – Vorbemerkungen (Gesetzliche Grundlagen, Begriffe, Ziele, Kurzbeschreibung) ......................................................................................... 7 1. Gesetzliche Grundlagen .................................................................................................7 2. Begriffsbestimmungen ...................................................................................................8 3. Zielsetzung des § 16e SGB II ..........................................................................................9 4. Produktempfehlung im Kontext des 4-Phasen-Modells ............................................... 9 5. Qualitätssicherung der Leistungen zur Beschäftigungsförderung ........................... 10 6. Neue Fassung ...............................................................................................................10 7. Veröffentlichung............................................................................................................10 Teil B – Fachliche Hinweise (verbindliche Weisungen zur Rechtsauslegung) und Empfehlungen zur Umsetzung von § 16e SGB II ................................ 11 1. Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Beschäftigungsförderung ............................................................................................11 1.1 Zielgruppenbestimmung ..............................................................................................11 1.1.1 Auswahl ....................................................................................................................11 1.1.2 Vorrangige Leistungen/Ausschlusstatbestände (bezogen auf erwerbsfähige Hilfebedürftige)..........................................................................................................13 1.2 Aktivierungsphase .......................................................................................................14 1.3 Feststellung der Minderleistung und Prognoseentscheidung .......................................16 1.4 Arbeitgeber .................................................................................................................17 1.5 Beschäftigungsfelder ...................................................................................................18 1.6 Arbeitsverhältnis ..........................................................................................................19 1.7 Beteiligung der regionalen Arbeitsmarktpartner/ Öffentlichkeitsarbeit ..........................20 2. Höhe und Dauer Beschäftigungszuschuss, Ko-Finanzierung ................................... 20 2.1 Förderhöhe .................................................................................................................20 2.2 Arbeitsentgelt ..............................................................................................................21 2.3 Ko-Finanzierung durch Dritte.......................................................................................22 2.4 Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag ..................................22 2.5 Förderdauer ................................................................................................................23 3. Zuschuss sonstige Kosten ...........................................................................................24 3.1 Begleitende Qualifizierung Fachliche Hinweise ...........................................................24 3.2 Kosten zum Aufbau von Beschäftigungsmöglichkeiten................................................25 4. Durchlässigkeit zum allgemeinen Arbeitsmarkt/Aufhebung der Förderung............. 26 5. Besondere Kündigungsrechte .....................................................................................27 6. Ausschlusstatbestände (bezogen auf den Arbeitgeber) ............................................ 27 7. Sanktionen.....................................................................................................................28 8. Eingliederungsvereinbarung/Betreuung nach Wegfall der Hilfebedürftigkeit (§ 16 g SGB II) ...............................................................................................................28 9. Zuständigkeit ARGE/AAgAw ........................................................................................30 10. Mittelbewirtschaftung / Nutzung von IT-Verfahren ..................................................... 30 10.1 Mittelbewirtschaftung...................................................................................................30 10.2 Nutzung der IT-Verfahren ............................................................................................30 Zentrale PEG 12, Aktenzeichen II-1224, Stand: August 2012 Seite 5
SGB II – Arbeitshilfe Leistungen zur Beschäftigungsförderung nach § 16e SGB II - JobPerspektive 11. Sonstiges .......................................................................................................................30 Teil C – Ergänzende Verfahrensempfehlungen .................................................... 32 1. Aktenzeichen .................................................................................................................32 2. Mittelbewirtschaftung ...................................................................................................32 3. Antrag ............................................................................................................................32 4. Dokumentation ..............................................................................................................32 5. Zuständige ARGE/AAgAw ............................................................................................32 6. Entscheidung/ Stellungnahme .....................................................................................33 7. Fachaufsicht ..................................................................................................................33 8. Bescheid, Auflagen und Abrechnung .......................................................................... 33 9. Abwicklung und IT-Verfahren.......................................................................................33 10. Status des Arbeitnehmers ............................................................................................34 11. Vordrucke ......................................................................................................................34 12. Vorlage von Unterlagen durch den Arbeitgeber ......................................................... 34 13. Besonderheiten bei Insolvenz ......................................................................................34 Zentrale PEG 12, Aktenzeichen II-1224, Stand: August 2012 Seite 6
SGB II – Arbeitshilfe Leistungen zur Beschäftigungsförderung nach § 16e SGB II - JobPerspektive Teil A – Vorbemerkungen (Gesetzliche Grundlagen, Begrif- fe, Ziele, Kurzbeschreibung) 1. Gesetzliche Grundlagen Mit Einführung des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt zum 01.04.2012 wurde § 16e SGB II neu gefasst und die Leistungen zur Beschäftigungsför- derung und der Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante durch die Förderung von Ar- beitsverhältnissen ersetzt. Die bestehenden BEZ-Förderzusagen sind unter Beachtung des § 66 SGB II abzuwickeln. § 16e SGB II Leistungen zur Beschäftigungsförderung gültig bis 31.03.2012 (1) 1Arbeitgeber können zur Eingliederung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Vermittlungshemmnissen in Arbeit einen Beschäftigungszuschuss als Ausgleich der zu er- wartenden Minderleistungen des Arbeitnehmers und einen Zuschuss zu sonstigen Kosten erhalten. 2Voraussetzung ist, dass 1. die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte das 18. Lebensjahr vollendet hat, lang- zeitarbeitslos im Sinne des § 18 des Dritten Buches ist und in ihren oder seinen Er- werbsmöglichkeiten durch mindestens zwei weitere in ihrer oder seiner Person liegende Vermittlungshemmnisse besonders schwer beeinträchtigt ist, 2. die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte auf der Grundlage einer Eingliede- rungsvereinbarung für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten betreut wurde und Eingliederungsleistungen unter Einbeziehung der übrigen Leistungen nach diesem Buch erhalten hat, 3. eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt voraussichtlich innerhalb der nächsten 24 Monate ohne die Förderung nach Satz 1 nicht möglich ist und 4. zwischen dem Arbeitgeber und der oder dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ein Arbeitsverhältnis mit in der Regel voller Arbeitszeit unter Vereinbarung des tariflichen Ar- beitsentgelts oder, wenn eine tarifliche Regelung keine Anwendung findet, des für ver- gleichbare Tätigkeiten ortsüblichen Arbeitsentgelts begründet wird. 2Die vereinbarte Ar- beitszeit darf die Hälfte der vollen Arbeitszeit nicht unterschreiten. (2) 1Die Höhe des Beschäftigungszuschusses richtet sich nach der Leistungsfähigkeit der oder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und kann bis zu 75 Prozent des berücksich- tigungsfähigen Arbeitsentgelts betragen. 2Berücksichtigungsfähig sind 1. das zu zahlende tarifliche Arbeitsentgelt oder, wenn eine tarifliche Regelung keine An- wendung findet, das für vergleichbare Tätigkeiten ortsübliche zu zahlende Arbeitsentgelt und 2. der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzüg- lich des Beitrags zur Arbeitsförderung. 3. Wird dem Arbeitgeber aufgrund eines Ausgleichssystems Arbeitsentgelt erstattet, ist für den Zeitraum der Erstattung der Beschäftigungszuschuss entsprechend zu mindern. (3) Ein Zuschuss zu sonstigen Kosten kann erbracht werden 1. für Kosten für eine begleitende Qualifizierung in pauschalierter Form bis zu einer Höhe von 200 Euro monatlich sowie 2. in besonders begründeten Einzelfällen einmalig für weitere notwendige Kosten des Ar- beitgebers für besonderen Aufwand beim Aufbau von Beschäftigungsmöglichkeiten. 2Die Übernahme von Investitionskosten ist ausgeschlossen. (4) Die Förderdauer beträgt Zentrale PEG 12, Aktenzeichen II-1224, Stand: August 2012 Seite 7
SGB II – Arbeitshilfe Leistungen zur Beschäftigungsförderung nach § 16e SGB II - JobPerspektive 1. für den Beschäftigungszuschuss bis zu 24 Monate. 2Der Beschäftigungszuschuss soll anschließend ohne zeitliche Unterbrechung unbefristet erbracht werden, wenn eine Er- werbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne die Förderung nach Absatz 1 Satz 1 voraussichtlich innerhalb der nächsten 24 Monate nicht möglich ist, 2. für die sonstigen Kosten nach Absatz 3 Nummer 1 bis zu zwölf Monate je Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer. (5) Bei einer Fortführung der Förderung nach Absatz 4 Nummer 1 Satz 2 kann der Beschäf- tigungszuschuss gegenüber der bisherigen Förderhöhe um bis zu 10 Prozentpunkte vermin- dert werden, soweit die Leistungsfähigkeit der oder des erwerbsfähigen Leistungsberechtig- ten zugenommen hat und sich die Vermittlungshemmnisse verringert haben. (6) Werden erwerbsfähige Leistungsberechtigte für die Dauer der Erbringung des Beschäfti- gungszuschusses eingestellt, liegt ein sachlicher Grund vor, der die Befristung des Arbeits- verhältnisses rechtfertigt. (7) 1Die Förderung ist aufzuheben, wenn feststeht, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeit- nehmer in eine konkrete zumutbare Arbeit ohne eine Förderung nach Absatz 1 Satz 1 ver- mittelt werden kann. 2Die Förderung ist auch aufzuheben, wenn nach jeweils zwölf Monaten der Förderdauer feststeht, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer eine zumutbare Arbeit ohne eine Förderung nach Absatz 1 Satz 1 aufnehmen kann. 3Eine Förderung ist nur für die Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses möglich. (8) Das Arbeitsverhältnis kann ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden 1. von der Arbeitnehmerin oder vom Arbeitnehmer, wenn sie oder er eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufnehmen kann, 2. vom Arbeitgeber zu dem Zeitpunkt, zu dem die Förderung nach Absatz 7 Satz 1 oder 2 aufgehoben wird. (9) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber 1. die Beendigung eines anderen Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um einen Beschäftigungszuschuss zu erhalten, oder 2. eine bisher für das Beschäftigungsverhältnis erbrachte Förderung ohne besonderen Grund nicht mehr in Anspruch nimmt. (10) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht die Auswirkungen auf die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit besonderen Vermittlungshemmnissen, den Ar- beitsmarkt und die öffentlichen Haushalte in den Jahren 2008 bis 2010 und berichtet dem Deutschen Bundestag hierüber bis zum 31. Dezember 2011. § 16e eingefügt durch Gesetz vom 10.10.2007 (BGBL. I S. 2326), in Kraft ab 01.10.2007; bisheriger § 16a umbenannt in § 16e durch Gesetz vom 21.12.2008 (BGBL. I S. 2917, in Kraft ab 01.01.2009 Gesetzestext § 66 Rechtsänderungen bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit Gesetzestext § 16g Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit (Stand: 01.01.2009) 2. Begriffsbestimmungen Leistungen zur Beschäftigungsförderung umfassen: • den befristeten Beschäftigungszuschuss gemäß § 16e Absatz 4 Nr. 1 Satz 1 SGB II (im Folgenden Grundförderung genannt) • den anschließenden grundsätzlich unbefristeten Beschäftigungszuschuss gemäß § 16e Absatz 4 Nr. 1 Satz 2 SGB II (im Folgenden Dauerförderung genannt) • Kosten für eine begleitende Qualifizierung gemäß § 16e Absatz 3 Nr. 1 SGB II • Kosten für den besonderen Aufwand beim Aufbau von Beschäftigungsmöglichkeiten gemäß § 16e Absatz 3 Nr. 2 SGB II Zentrale PEG 12, Aktenzeichen II-1224, Stand: August 2012 Seite 8
SGB II – Arbeitshilfe Leistungen zur Beschäftigungsförderung nach § 16e SGB II - JobPerspektive 3. Zielsetzung des § 16e SGB II Im Verantwortungsbereich der Grundsicherungsstellen gibt es eine nennenswerte Zahl von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, bei denen die anderen arbeitsmarktpolitischen Instrumente regelmäßig nicht zu einer Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt führen. Die Ursache hierfür liegt in der besonderen Arbeitsmarktferne dieses Personenkreises. Mit der Einführung der Leistungen zur Beschäftigungsförderung (JobPerspektive) zum 1.Oktober 2007, die nach Durchführung eines beihilferechtlichen Verfahrens vor der EU- Kommission ab 1. April 2008 allen Arbeitgebern gewährt werden können, wurde in der Ar- beitsmarktpolitik erstmals ein Instrument eingeführt, das nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers erwerbsfähige Hilfebedürftige mit besonders schweren Vermittlungs- hemmnissen, die auf absehbare Zeit keine Chancen haben, auf dem allgemeinen Arbeits- markt einen Arbeitsplatz zu finden, eine längerfristige bzw. dauerhafte Perspektive zur Teil- nahme am Erwerbsleben eröffnet. Diese Form der Förderung in einem ggf. dauerhaft geför- derten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis (Ausnahme Arbeitslosenver- sicherung) stellt sehr hohe Anforderungen an die Integrationsfachkräfte, die mit der Auswahl der Zielgruppe, für die das neue Instrument geschaffen wurde, betraut werden. Leistungen zur Beschäftigungsförderung sind ausschließlich für langzeitarbeitslose erwerbs- fähige Hilfebedürftige mit mehreren Vermittlungshemmnissen vorgesehen, die nachweislich in einer mindestens sechsmonatigen Aktivierungsphase unter Einsatz aller bereits vorhan- denen arbeitsmarktlichen Regelinstrumente oder anderen Unterstützungsleistungen auf ab- sehbare Zeit nicht in den allgemeinen Arbeitsmarkt integriert werden können. Insbesondere der Beschäftigungszuschuss stellt keine alternative Leistung zu den übrigen arbeitsmarktpo- litischen Instrumenten dar. Der Beschäftigungszuschuss ist eine langfristige Hilfe für er- werbsfähige Hilfebedürftige, die im aktiven Förderungssystem häufig vernachlässigt werden, weil sie als nicht (mehr) arbeitsmarktlich integrierbar eingestuft werden. Das bedeutet gleichzeitig, dass in allen Fällen, in denen durch eine – ggf. stufenweise - Wie- dereingliederungsstrategie Vermittlungshemmnisse kontinuierlich abgebaut werden können, diese Strategie Vorrang vor der Förderung vor den Leistungen zur Beschäftigungsförderung hat. Die mindestens sechsmonatige Aktivierungsphase ist insoweit das Kernelement der Leistun- gen zur Beschäftigungsförderung und drückt das „Prinzip der Zwei-Chancen“ aus. Die erste und vorrangige Chance besteht in einer Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt durch intensive Betreuung und unter Nutzung der vorhandenen Eingliederungsinstrumente. Sollte eine Integration innerhalb der Aktivierungsphase auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht möglich sein, besteht die zweite Chance darin, eine Integration unter Nutzung der Leistun- gen der Beschäftigungsförderung zu verwirklichen. Der Erfolg des Instrumentes bemisst sich demzufolge auch nicht allein daran, wie viele erwerbsfähige Hilfebedürftige durch Leistungen zur Beschäftigung integriert werden können, sondern insbesondere daran, wie vielen er- werbsfähigen Hilfebedürftigen durch intensive Betreuung und Begleitung die Möglichkeit er- öffnet wird, trotz der schwierigen Ausgangslage in den allgemeinen Arbeitsmarkt einzumün- den. Dennoch bleibt auch bei der auf Dauer angelegten geförderten Beschäftigung immer das Ziel bestehen, in eine ungeförderte oder mit anderen Regelleistungen geförderte Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wechseln zu können. Es ist durch regelmäßige Prüfung zu gewährleisten, dass Personen nicht dauerhaft vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausge- schlossen werden und jede Chance genutzt wird, einen Wechsel zu unterstützen. 4. Produktempfehlung im Kontext des 4-Phasen-Modells Bei folgenden Handlungsstrategien kann ein Einsatz der Leistungen zur Beschäftigungsför- derung in Betrachtung kommen: • Berufserfahrung ermöglichen Zentrale PEG 12, Aktenzeichen II-1224, Stand: August 2012 Seite 9
SGB II – Arbeitshilfe Leistungen zur Beschäftigungsförderung nach § 16e SGB II - JobPerspektive • Heranführen an das Arbeitsleben (Tagesstruktur herstellen) • Arbeits- und Sozialverhalten stärken • Individuelle Wettbewerbsnachteile ausgleichen • Gesundheitlich angemessene Beschäftigung realisieren 5. Qualitätssicherung der Leistungen zur Beschäftigungsförde- rung Die Leistungen zur Beschäftigungsförderung ermöglichen grundsätzlich eine langjährige Förderung mit Lohnkostenzuschüssen von bis zu 75 Prozent und sind daher ein besonders kostenintensives Instrument mit Folgewirkungen auf spätere Haushaltsjahre. Insbesondere im Hinblick auf die Langfristigkeit der Förderung und die finanziellen Auswir- kungen ist großer Wert darauf zu legen, dass entsprechend der gesetzlichen Regelungen nur die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in die Förderung einbezogen werden, die tatsächlich auf absehbare Zeit keine Chance haben, einen Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeits- markt zu finden. Alle Bearbeitungsschritte des Prozesses sind nachvollziehbar zu dokumentieren (insbeson- dere Auswahl, Aktivitäten und Ergebnisse der Aktivierungsphase, Feststellung der Minder- leistung, Prognoseentscheidung, Betreuungsleistungen während der Förderphasen, Vermitt- lungsbemühungen etc). Auf die Weisungen zur Beteiligung des BfdH bei finanzwirksamen Maßnahmen wird bezüg- lich der Leistungen zur Beschäftigungsförderung ausdrücklich verwiesen. Gemäß § 9 Abs. 2 BHO und den VV-BHO zu § 9 ist der BfdH bei finanzwirksamen Maß- nahmen/Vorhaben bezüglich Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung ab 50.000 € von der fachlich zuständigen Organisationseinheit möglichst frühzeitig, d. h. bereits im Pla- nungsstadium bzw. bei Vorbereitung der Entscheidung zu beteiligen. Hierzu sind dem BfdH alle entscheidungsrelevanten Unterlagen zuzuleiten. Aus den Unterlagen müssen schlüssige Begründungen für die beabsichtigte Entscheidung hervorgehen. Die finale Entscheidung für eine Dauerförderung gemäß § 16e Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 SGB II ist wegen der damit verbunden finanziellen Dauerwirkung vom Geschäftsführer der ARGE bzw. dem VG der AAgAw frei zu geben. 6. Neue Fassung Die Arbeitshilfe wurde gegenüber der bisherigen Fassung (Stand: 01.10.2007) aufgrund des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente, bisheriger Umset- zungserfahrungen sowie Erkenntnissen aus Prüfberichten überarbeitet und an das 4- Phasen- Modell angepasst. 7. Veröffentlichung Die Arbeitshilfe Leistungen zur Beschäftigungsförderung wird im Intranet unter Förderung > SGB II > Beschäftigungszuschuss nach § 16e a.F. SGB II sowie im Internet unter: www.arbeitsagentur.de eingestellt. Sie kann an Arbeitgeber, Teilnehmer und Interessierte weitergegeben werden. Zentrale PEG 12, Aktenzeichen II-1224, Stand: August 2012 Seite 10
SGB II – Arbeitshilfe Leistungen zur Beschäftigungsförderung nach § 16e SGB II - JobPerspektive Teil B – Fachliche Hinweise (verbindliche Weisungen zur Rechtsauslegung) und Empfehlungen zur Umset- zung von § 16e SGB II 1. Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Be- schäftigungsförderung 1.1 Zielgruppenbestimmung 1.1.1 Auswahl Fachliche Hinweise (1) Auswahlkriterien gemäß § 16e Abs. 1 Nr. 1 SGB II Die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und lang- zeitarbeitslos im Sinne des § 18 SGB III sein. Neben der Langzeitarbeitslosigkeit müssen mindestens zwei weitere Vermittlungshemmnis- se im persönlichen und/oder Umfeld-Profil des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen vorliegen, durch die in ihrer Gesamtbetrachtung die Erwerbsmöglichkeiten besonders schwer beein- trächtigt sind. Die Entscheidung über das Vorliegen von vermittlungshemmenden Merkmalen ist im Rah- men der Betreuung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen vor Ort zu treffen. Das schemati- sche Aufzählen von Vermittlungshemmnissen bietet keine fundierte Grundlage für eine Beur- teilung, ob ein Beschäftigungszuschuss erforderlich ist. Entscheidend ist nicht, dass der Hil- febedürftige ein Merkmal aufweist, das abstrakt ein Vermittlungshemmnis darstellen kann, vielmehr muss er tatsächlich in seinen Erwerbsmöglichkeiten besonders schwer beeinträch- tigt sein. So muss etwa ein hohes Lebensalter oder mangelnde Sprachkenntnis nicht in je- dem Fall zwingend ein Vermittlungshemmnis darstellen. Abzustellen ist auf die konkrete Si- tuation des jeweiligen Betroffenen. Das 4-Phasen-Modell der Integrationsarbeit unterstützt die Bestimmung des förderungsfähi- gen Personenkreises durch ein systematisches und strukturiertes Erarbeiten von vermitt- lungsrelevanten Handlungsbedarfen, anhand derer die individuellen Vermittlungshemmnisse abgeleitet werden (vgl. Fachliche Hinweise unter A2 (4)). In die Auswahl sind daher nur erwerbsfähige Hilfebedürftige einzubeziehen • bei denen vermittlungsrelevante Handlungsbedarfe unter Anwendung des 4-Phasen- Modells festgestellt worden sind, • die dem Stabilisierungs- und Unterstützungsprofil zugeordnet sind, • bei denen die Handlungsstrategien zu keinen Integrationsfortschritten geführt haben und • bei denen eine Betreuung im beschäftigungsorientierten Fallmanagement geprüft oder ohne das Erzielen von Integrationsfortschritten beendet worden ist. (2) Gesundheitliche Einschränkungen Soweit im Einzelfall bei der Identifizierung von Vermittlungshemmnissen erhebliche gesund- heitliche Einschränkungen festgestellt werden, ist vorab durch Einschaltung des Rehabilitati- onsträgers nach § 6a SGB IX das Vorliegen eines Rehabilitationsbedarfs zu prüfen. Bei be- stehenden Suchtproblemen ist vorab durch den Träger der medizinischen Rehabilitation zu Zentrale PEG 12, Aktenzeichen II-1224, Stand: August 2012 Seite 11
SGB II – Arbeitshilfe Leistungen zur Beschäftigungsförderung nach § 16e SGB II - JobPerspektive prüfen, ob Leistungen der medizinischen Rehabilitation in Frage kommen (siehe dazu auch B 1.1.2 Abs. 2 und 3). Empfehlungen (3) Ansprechpartner in den ARGEn/AAgAw Der in Frage kommende Personenkreis kann sowohl von Fallmanagern als auch von Integra- tionsfachkräften (IFK) identifiziert und betreut werden. (4) Vermittlungshemmnisse, die im persönlichen oder Umfeld-Profil des erwerbsfähi- gen Hilfebedürftigen liegen Besondere Vermittlungshemmnisse lassen sich nach objektiven und subjektiven Kriterien unterscheiden. Die genannten Kriterien sind nicht abschließend aufgeführt. Individuelle Ver- mittlungshemmnisse können insbesondere in folgenden Profilmerkmalen dokumentiert sein: • Besonders lange Dauer der Arbeitslosigkeit • Schulische Qualifikation (Fehlender Schulabschluss) • Berufliche Qualifikation (Fehlender Berufsabschluss) • Sprachkenntnisse (z.B. mangelnde Sprachkenntnisse, Analphabetismus) • Vermittlungsrelevante gesundheitliche Einschränkungen (z.B. durch den ÄD/PD fest- gestellte erhebliche gesundheitliche Einschränkungen einschl. psychischer Dispositio- nen, durch den ÄD festgestellte Suchterkrankung) • Persönliche Rahmenbedingungen (berufsbedingte beziehungsweise berufsspezifische Einschränkungen aufgrund des Alters, Biographiebrüche, längerfristige mangelnde Verfügbarkeiten, etc • Wohnsituation (z.B. Wohnungslosigkeit) • Finanzielle Situation (z.B. drohende Zwangsvollstreckung) (5) Mangelnde Mobilität Mangelnde Bereitschaft zur überregionalen Arbeitsaufnahme stellt grundsätzlich kein Ver- mittlungshemmnis zur Erfüllung der Voraussetzungen für die Aufnahme eines mit Leistungen zur Beschäftigungsförderung geförderten Arbeitsverhältnisses dar. (6) Erkenntnisquellen bei der Identifizierung potentieller Förderfälle Im Rahmen des Profilings sollten zu den Vermittlungshemmnissen im Kundengespräch ge- zielt Informationen eingeholt werden, die Aufschluss über integrationsrelevante Einschrän- kungen zulassen. Zur Beurteilung der in Frage kommenden Personen sollten ggf. weitere Erkenntnisquel- len(ärztliche und psychologische Gutachten, Erkenntnisse von Dritten) berücksichtigt wer- den. (7) Festlegung der Profillage Die Personengruppe konzentriert sich auf die Profillagen Stabilisierungsprofil und Unterstüt- zungsprofil. Für die Teilnahme wird die grundsätzliche Fähigkeit, ein Beschäftigungsverhält- nis einzugehen und dafür motiviert zu sein, vorausgesetzt. Die Zuordnung zu einzelnen Profillagen ersetzt nicht die Prüfung der individuellen Fördervo- raussetzungen des § 16e SGB II. Zentrale PEG 12, Aktenzeichen II-1224, Stand: August 2012 Seite 12
SGB II – Arbeitshilfe Leistungen zur Beschäftigungsförderung nach § 16e SGB II - JobPerspektive (8) Aufnahme in Bewerberpool BEZ Der ausgewählte Personenkreis kann entsprechend der lokalen Bedürfnisse näher bestimmt und eine eigene Schwerpunktsetzung vorgenommen werden, die sich in die lokale Ge- schäftspolitik der Grundsicherungsstelle und die Arbeitsmarktprogramme einfügen. Zur Er- höhung der Akzeptanz empfiehlt es sich, weitere Akteure des Arbeitsmarktes in den Prozess der Bestimmung der abstrakten Zielgruppe mit einzubeziehen. Die Bildung eines Bewerberpools für die Aktivierungsphase bietet sich an. 1.1.2 Vorrangige Leistungen/Ausschlusstatbestände (bezogen auf erwerbs- fähige Hilfebedürftige) Fachliche Hinweise (1) Kein Ersatz für Aus- und Weiterbildung Leistungen zur Beschäftigungsförderung dürfen Maßnahmen der Berufsausbildung, der Be- rufsvorbereitung, der beruflichen Weiterbildung nicht ersetzen. Leistungen zur Förderung der Teilhabe behinderter und schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben sind vorrangig. (2) Vorrang medizinischer/sozialer Rehabilitation Solange erwerbsfähige Hilfebedürftige, beispielsweise mit schweren psychischen Störungen, nur in geschützten Projekten (z. B. intensive individuelle Arbeits-, Kunst- und Psychothera- pie) stabilisiert werden können, stehen Leistungen der medizinischen/sozialen Rehabilitation im Vordergrund, da sich eine Eingliederung allein mit arbeitsmarktpolitischen Instrumenten in der Regel nicht erreichen lässt. Es wird daher für diesen Personenkreis darauf ankommen, passgenaue Maßnahmen der medizinischen/sozialen Rehabilitation im Vorfeld durchzufüh- ren. Soweit im Anschluss nicht Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation einzuleiten sind und ansonsten eine erfolgreiche Integration am Arbeitsmarkt nicht zu erwarten ist, ist der Übergang in eine mit einem Beschäftigungszuschuss geförderte behindertengerechte Tätig- keit sinnvoll zu koordinieren. (3) Vorrang beruflicher Rehabilitation Leistungen zur Beschäftigungsförderung können nicht während eines laufenden Rehabilitati- onsverfahrens gewährt werden. Sofern ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger eine Behinderung i.S. des § 2 SGB IX aufweist, entscheidet der zuständige Rehabilitationsträger über den Bedarf an Rehabilitationsleistun- gen nach den für ihn (den Rehabilitationsträger) geltenden Leistungsgesetzen. Leistungen anderer (Rehabilitationsträger) haben grundsätzlich Vorrang vor Leistungen nach dem SGB II (§ 5 Abs. 1 SGB II). Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden nach § 33 SGB IX durch den zuständigen Rehabilitationsträger erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, her- zustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können u.a. auch Eingliederungszu- schüsse an Arbeitgeber sowie Zuschüsse zu Arbeitshilfen im Betrieb umfassen (§ 34 SGB IX). Solange ein Rehabilitationsträger eine dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben durch die Ge- währung von Rehabilitationsleistungen für erreichbar hält, liegen die Voraussetzungen nach § 16e Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II objektiv nicht vor, weil hier die einer Integration in den all- gemeinen Arbeitsmarkt entgegenstehenden behinderungsbedingten Hindernisse im Rahmen der beruflicher Rehabilitation abgebaut werden können. Zentrale PEG 12, Aktenzeichen II-1224, Stand: August 2012 Seite 13
SGB II – Arbeitshilfe Leistungen zur Beschäftigungsförderung nach § 16e SGB II - JobPerspektive Erst wenn ein berufliches Rehabilitationsverfahren förmlich beendet ist, können Leistungen nach dem § 16 e SGB II in Betracht gezogen werden. Auch ein Verzicht des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auf Leistungsansprüche gegenüber dem Rehabilitationsträger würde die Grundsicherungsstelle nicht von ihrer Verpflichtung entbinden, den vorrangigen Leistungs- anspruch des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach dem SGB IX zu berücksichtigen und ggf. an seiner Stelle den Antrag zu stellen bzw. die entsprechenden Rechtsmittel einzulegen (§ 5 Abs. 3 SGB II). (4) Gefangene im Freigängerstatus Gefangene mit Freigängerstatus können nicht in den BEZ einbezogen werden. Sie sind nach § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II grundsätzlich von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Etwas anderes gilt nur, wenn sie aus der Haftanstalt heraus mindestens 15 Stunden wö- chentlich unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes tatsächlich erwerbstätig sind (§ 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB II). Sind Gefangene im Freigängerstatus aber mindestens 15 Stunden erwerbstätig, so fehlt es an der (Langzeit-) Arbeitslosigkeit und damit an einer Vo- raussetzung für die Förderung des Arbeitsverhältnisses. Empfehlungen (5) Personen unter 25 Jahren gemäß § 3 Abs. 2 SGB II Für diesen Personenkreis steht ein besonders breit gefächertes arbeitsmarktpolitisches In- strumentarium zur Verfügung. Die Leistungen zur Beschäftigungsförderung sollten daher für diese Personengruppe auf Ausnahmefälle beschränkt werden. Auf die Arbeitshilfe AGH – Stand Juli 2009 – A 6.11 (Zusatzjobs für Jugendliche) wird ergänzend verwiesen. 1.2 Aktivierungsphase Fachliche Hinweise (1) Erforderlichkeit der Aktivierungsphase Vor der Entscheidung, ob eine Förderung durch Leistungen der Beschäftigungsförderung in Betracht gezogen wird, muss der erwerbsfähige Hilfebedürftige für einen Zeitraum von min- destens sechs Monaten im SGB II intensiv betreut und aktiviert werden und Eingliederungs- leistungen unter Einbeziehung der übrigen Leistungen nach dem SGB II erhalten. Im Rah- men der Aktivierungsphase ist auch zu prüfen, welche vorrangigen Leistungen zur ggf. stu- fenweisen Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt nach § 16 ff SGB II gewährt werden können. (2) Beginn der Aktivierungsphase Die Aktivierungsphase beginnt für jeden Einzelfall frühestens nach der Feststellung des Vor- liegens der Auswahlkriterien (siehe B 1.1.1). Der Beginn der Aktivierungsphase ist zu doku- mentieren, damit der vom Gesetzgeber geforderte zeitliche Bezug nachvollzogen werden kann (§ 16e Abs. 1 Nr. 2 SGB II). (3) Eingliederungsvereinbarung Die im Rahmen der Aktivierungsphase vorgesehenen Maßnahmen einschließlich der vorge- sehenen Betreuung sind im Rahmen der Eingliederungsvereinbarung präzise und nachvoll- ziehbar zu dokumentieren. Der Verlauf der Betreuung sowie die erreichten Ergebnisse sind im Rahmen der Eingliederungsvereinbarung zu dokumentieren. Auf die fachlichen Hinweise zu § 15 SGB II wird verwiesen. Zentrale PEG 12, Aktenzeichen II-1224, Stand: August 2012 Seite 14
SGB II – Arbeitshilfe Leistungen zur Beschäftigungsförderung nach § 16e SGB II - JobPerspektive Empfehlungen (4) Ziel der Aktivierungsphase Mit der Aktivierungsphase soll eine Neubetrachtung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen einhergehen; er soll nicht ausschließlich aufgrund seines bisherigen Werdegangs beurteilt werden. Über den gezielten Einsatz geeigneter Eingliederungsleistungen in der Aktivierungsphase soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige motiviert, aktiviert und möglichst integriert werden. Dabei soll unter Beachtung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Leistungserbringung nichts unversucht gelassen werden, eine Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu ermögli- chen. Hierbei sollte ggf. die Einbindung der gesamten Bedarfsgemeinschaft sichergestellt werden. Geeignete Aktivierungsangebote sind neben einer intensiven Betreuung des Teil- nehmers wichtige Voraussetzungen, um Beschäftigungsfähigkeit aufzubauen oder zu erhal- ten und gemeinsam mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zeitnahe Perspekti- ven/Alternativen zu erarbeiten. Nach der Aktivierungsphase sollen die Ressourcen und Mög- lichkeiten des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen unter Einbeziehung der aktuellen Erfahrungen im gemeinsamen Gespräch neu beurteilt werden. (5) Übrige Leistungen des SGB II Sämtliche Eingliederungsleistungen der §§ 16 – 16d sowie 16f SGB II können während der Aktivierung genutzt werden, sofern diese zweckmäßig erscheinen. (6) Förderinstrumente zum Aufbau der Tagesstruktur und zum Erwerb von Schlüssel- qualifikationen Zum Aufbau einer Tagesstruktur und zum Erwerb von Schlüsselqualifikationen (u.a. Zuver- lässigkeit, Pünktlichkeit, Regelmäßigkeit und Umsetzung von Anleitungen) kann z. B. eine Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung oder eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung ggf. mit gleichzeitigem Erwerb berufsbezogener Qualifikatio- nen und der Entwicklung sozialer Kompetenzen durchgeführt werden. Ebenso können ein- zelfallspezifisch sozial-integrative Leistungen der Kommunen nach § 16a SGB II unter Be- achtung der Kostenträgerschaft in die Aktivierungsphase einbezogen werden (vgl. Produkt- katalog: Produktempfehlungen der Handlungsstrategien "Heranführen an das Arbeitsleben (Tagesstruktur herstellen)" und "Arbeits- und Sozialverhalten stärken"). (7) Teilnahme an externen Maßnahmen Bei der Beurteilung der ausreichenden Aktivierung können auch geeignete Maßnahmen an- derer Leistungsträger oder des Landes/der Kommune zur Eingliederung in Arbeit berücksich- tigt werden, an denen der erwerbsfähige Hilfebedürftige während der Aktivierungsphase teil- genommen hat. Auf eine Beteiligung an den Kosten dieser Maßnahmen durch die Grundsi- cherungsstelle kommt es dabei nicht an. (8) Ergebnis der Aktivierungsphase Bis zur Beendigung der Aktivierungsphase sollten zusammen mit dem erwerbsfähigen Hilfe- bedürftigen Optionen und Alternativen sowie persönliche und berufliche Perspektiven erar- beitet werden. Insbesondere soll geprüft werden, ob eine Integration in den allgemeinen Ar- beitsmarkt unmittelbar oder ggf. in mehreren Stufen unter Anwendung anderer vorrangiger Förderinstrumente (FbW, EGZ) möglich ist. Die Gründe, die einer Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt entgegenstehen, soll- ten transparent dargestellt und dokumentiert werden. Sie können ggf. Anhaltspunkte für eine Zentrale PEG 12, Aktenzeichen II-1224, Stand: August 2012 Seite 15
SGB II – Arbeitshilfe Leistungen zur Beschäftigungsförderung nach § 16e SGB II - JobPerspektive weitere Prüfung liefern, ob grundsätzlich noch Erwerbsfähigkeit im Sinne von § 8 SGB II ge- geben ist. Liegt Erwerbsfähigkeit weiterhin vor, soll – sofern bereits möglich -, die Einschät- zung der vorhandenen (Minder)-Leistungsfähigkeit des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen kompetenzorientiert vorgenommen und dokumentiert werden. 1.3 Feststellung der Minderleistung und Prognoseentscheidung Fachliche Hinweise (1) Prognoseentscheidung Nach Abschluss der Aktivierungsphase ist eine Prognose zu erstellen, ob eine Erwerbstätig- keit des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unmittelbar oder in mehreren Schritten voraussichtlich innerhalb der nächsten 24 Monate möglich oder nicht- möglich ist. Die Prognoseentscheidung ist nachvollziehbar (vgl. B 10 (2)) zu dokumentieren. (2) Anforderungen an die Prognose An die Prognose sind strenge Anforderungen zu stellen. Eine Prognose muss auf Tatsachen beruhen, die darauf schließen lassen, dass eine Integration des erwerbsfähigen Hilfebedürf- tigen auch mit dem Einsatz von anderen vorrangigen Eingliederungsleistungen voraussicht- lich innerhalb der nächsten 24 Monate nicht möglich ist. Sie muss sich dabei auf nachprüfba- re und objektivierbare Befunde stützen (vgl. hierzu Arbeitshilfe Profiling). Bei dieser Beurteilung sind alle Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen, so- wohl die Leistungsmöglichkeiten und -defizite in der Person des erwerbsfähigen Hilfebedürf- tigen als auch die Situation und Entwicklung des für ihn in Betracht kommenden Teils des allgemeinen Arbeitsmarktes. Die Integrationsfachkraft (IFK) hat also aufgrund ihrer Kenntnis des Arbeitsmarktes und aufgrund der aus der Betreuung des Arbeitslosen gewonnenen Er- kenntnisse dessen künftige Leistungsmöglichkeiten für den Zeitraum der folgenden zwei Jahre zu prognostizieren. Dabei sind alle in Betracht kommenden und zumutbaren Arbeiten auf dem gesamten in Betracht kommenden Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. (vgl. hierzu die Hinweise zu § 10 SGB II). Empfehlungen (3) Auswahl der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen als Bewerber Die von der IFK identifizierten förderfähigen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen können in ei- nem Bewerberpool zusammengefasst und dem gemeinsamen Arbeitgeber-Service zur initia- tiven Vermittlung übergeben werden (vgl. Rechtskreisübergreifendes Leitkonzept des Ar- beitgeber-Service). In den Grundsicherungsstellen ohne einen gemeinsamen Marktauftritt arbeitet die Grundsi- cherungsstelle bewerberorientiert mit potenziellen Arbeitgebern zusammen. Zentrale PEG 12, Aktenzeichen II-1224, Stand: August 2012 Seite 16
SGB II – Arbeitshilfe Leistungen zur Beschäftigungsförderung nach § 16e SGB II - JobPerspektive 1.4 Arbeitgeber Fachliche Hinweise (1) Arbeitgeber Der Begriff Arbeitgeber ist umfassend zu verstehen. Dabei ist es unerheblich, ob der Arbeit- geber eine natürliche oder juristische Person, öffentlich- oder privatrechtlich organisiert, er- werbswirtschaftlich oder gemeinnützig ausgerichtet ist oder welcher Branche der Arbeitgeber zugeordnet ist. Die Förderung der Leistungen zur Beschäftigungsförderung darf sich aus Gründen des Wettbewerbs nicht auf nur wenige Arbeitgeber konzentrieren, sondern muss die Vielfalt und Breite des gesamten Arbeitsmarktes erfassen. (2) Information der Arbeitgeber Über die Leistungen zur Beschäftigungsförderung sind die Arbeitgeber umfassend zu infor- mieren. Empfehlungen (3) Förderung von Leiharbeitsverhältnissen/gemeinnütziger Arbeitnehmerüberlassung Den üblichen Anforderungen an Leiharbeitnehmer, die bei verschiedenen Arbeitgebern flexi- bel und unter unterschiedlichen Arbeitsbedingungen eingesetzt werden, dürften die erwerbs- fähigen Hilfebedürftigen mit besonderen Vermittlungshemmnissen und negativer Eingliede- rungsprognose grundsätzlich nicht entsprechen. Dies schließt jedoch nicht aus, dass die Beschäftigung eines erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bei einem Verleihunternehmen außer- halb der Arbeitnehmerüberlassung über § 16e SGB II gefördert werden kann. Im Rahmen der gewerbsmäßigen oder gemeinnützigen Arbeitnehmerüberlassung ist eine Förderung nach § 16e SGB II nur in solchen Fällen denkbar, in denen ein dauerhafter Ar- beitsplatz mit einem fest umrissenen Aufgabengebiet besetzt werden soll, so dass die indivi- duelle Minderleistung des als Leiharbeitnehmer in Betracht kommenden erwerbsfähigen Hil- febedürftigen bezogen auf den konkreten Arbeitsplatz im Vorfeld bestimmt werden kann. (4) Einsatzstelle nicht beim Antrag stellenden Arbeitgeber Liegt die Einsatzstelle des Arbeitnehmers nicht im Einflussbereich des Arbeitgebers, der den Antrag auf Leistungen zur Beschäftigungsförderung gestellt hat, entspricht diese Konstrukti- on nicht den Intentionen des § 16e SGB II. Die Höhe des Beschäftigungszuschusses hängt von der Minderleistung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bezug auf einen konkreten Arbeitsplatz ab. Eine Förderung nach § 16e SGB II ist nur in den Fällen möglich, in denen ein dauerhafter Arbeitsplatz mit einem fest umrissenen Aufgabengebiet besetzt werden soll, so dass die individuelle Minderleistung des als Arbeitnehmer in Betracht kommenden er- werbsfähigen Hilfebedürftigen bezogen auf den konkreten Arbeitsplatz im Vorfeld bestimmt werden kann. (5) Förderung von Verwandten/ Verschwägerten Bei der Förderung von mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen verwandten/verschwägerten Arbeitgebern sollte sichergestellt werden, dass diese nur unter denselben Voraussetzungen wie die übrigen Arbeitgeber gefördert werden. Dafür ist zunächst zu prüfen, ob die "Beschäf- tigung" des Verwandten/Verschwägerten überhaupt ein förderfähiges Arbeitsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinn darstellt (Abgrenzung zu mithelfenden Familienangehörigen bzw. Teilhabern am Unternehmen). Zentrale PEG 12, Aktenzeichen II-1224, Stand: August 2012 Seite 17
SGB II – Arbeitshilfe Leistungen zur Beschäftigungsförderung nach § 16e SGB II - JobPerspektive Die Förderung eines Arbeitsverhältnisses bei Ehegatten, Eltern und sonstigen Verwandten/ Verschwägerten ist möglich, wenn das arbeitsmarktpolitische Interesse gegenüber dem Ar- beitgeberinteresse an einer Einstellung überwiegt. Anhaltspunkte dafür können sein, dass • der zu besetzende Arbeitsplatz nicht auf die Einstellung einer bestimmten Person ausgerichtet ist oder • die Initiative zur Einstellung von der Grundsicherungsstelle ausgeht. Bei der Förderung von Verwandten/Verschwägerten ist § 16 Abs. 5 SGB X zu beachten. Als Verwandter/Verschwägerter ist nur der Verwandte/Verschwägerte in gerader Linie zu verste- hen. 1.5 Beschäftigungsfelder Fachliche Hinweise (1) Beschäftigungsfelder Es kommen alle erwerbswirtschaftlich und nicht erwerbswirtschaftlich ausgerichteten Be- schäftigungsfelder in Betracht. Empfehlungen (2) Beispiele für Beschäftigungsfelder Bedarfe der Wirtschaft können beispielsweise im Helferbereich vorhanden sein, möglicher- weise in Tätigkeitsfeldern, die im Wege früherer Rationalisierungen und Umstrukturierungen weggefallen sind. Beschäftigungen können auch im Umfeld von Produkten und Dienstleistungen entstehen, deren Erstellung ansonsten im Zuge der Globalisierung ins Ausland verlagert würde. Es können wirtschaftliche Aktivitäten in Betracht gezogen werden, die in privatwirtschaftlich nicht besetzten Marktnischen stattfinden oder in Geschäftsfeldern, die sich nicht rentabel betreiben lassen, aber einen Zusatznutzen für die Gesellschaft darstellen. Zusätzlich ist an die Entwicklung/Herstellung innovativer Nischenprodukte/-dienstleistungen zu denken, die sich zu einem späteren Zeitraum als marktgängig herausstellen können. Dafür können spe- ziell ökologische Einsatzbereiche oder Tätigkeiten im Umfeld neuer Formen sozialen Mitei- nanders in Frage kommen. Die vorgenannten Bereiche werden nur beispielhaft erwähnt und schließen andere Bereiche nicht aus (3) Mitwirkung der ARGEn/AAgAw Grundsätzlich wird eine enge Kooperation zwischen Integrationsfachkraft und dem Arbeitge- ber-Service (AGS) bzgl. der Akquise und Besetzung von Beschäftigungsmöglichkeiten als erfolgsrelevant eingestuft. Hilfreich erscheint die gemeinsame Erarbeitung einer Konzeption zur internen Zusammenar- beit bzw. die Nutzung der vorgesehenen Interaktionsformate. Grundsicherungsstellen mit einem gemeinsamen Marktauftritt sollten Beschäftigungsmög- lichkeiten über den Arbeitgeber-Service akquirieren (vgl. Rechtskreisübergreifendes Leit- konzept des Arbeitgeber-Service). Grundsicherungsstellen ohne einen gemeinsamen Marktauftritt sollen Beschäftigungsmög- lichkeiten durch ihren eigenen Arbeitgeber-Service oder, soweit ein solcher nicht vorhanden ist, auf sonstige geeignete Weise einwerben. Zentrale PEG 12, Aktenzeichen II-1224, Stand: August 2012 Seite 18
SGB II – Arbeitshilfe Leistungen zur Beschäftigungsförderung nach § 16e SGB II - JobPerspektive Bei der Gewinnung von Stellen ist besonders darauf zu achten, dass die entsprechenden Tätigkeiten langfristig ausgeübt werden können (siehe B 2.5 Abs. 5). 1.6 Arbeitsverhältnis Fachliche Hinweise (1) Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung Die Beschäftigung ist sozialversicherungspflichtig mit Ausnahme der Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung nach dem SGB III (§ 27 Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe c SGB III). (2) Vergütung Die Beschäftigung ist tariflich oder, wenn eine tarifliche Regelung keine Anwendung findet, wie für vergleichbare Tätigkeiten ortsüblich zu vergüten. (3) Arbeitszeit Im Regelfall ist das Arbeitsverhältnis mit voller Arbeitszeit zu begründen. In Ausnahmefällen, z.B. bei Alleinerziehenden, Personen mit pflegebedürftigen Angehörigen oder bei gesund- heitlichen Einschränkungen, soweit im Einzelfall deswegen eine Beschäftigung mit voller Arbeitszeit ausgeschlossen ist, können Arbeitsverhältnisse mit weniger als der vollen Ar- beitszeit gefördert werden. Die Arbeitszeit muss jedoch mindestens 50 Prozent der vollen Arbeitszeit betragen. Für die Ermittlung der Arbeitszeit ist auf die tarifliche, in Ermangelung einer sol- chen auf die betriebliche Arbeitszeit am Arbeitsort abzustellen. (4) Sachlicher Grund für die Befristung des Arbeitsvertrages Mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen kann ein befristeter Arbeitsvertrag für die Dauer abgeschlossen werden, für die dem Arbeitgeber ein Beschäftigungszuschuss nach § 16e Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II (Grundförderung) gewährt wird. Die Befristung des Arbeits- vertrages ist durch einen sachlichen Grund im Sinne des § 14 Abs. 1 des Teilzeit- und Be- fristungsgesetzes (TzBfG) gerechtfertigt. Ein sachlicher Grund für einen befristeten Arbeits- vertrag im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG ist nicht gegeben, wenn der Beschäftigungs- zuschuss unbefristet nach § 16e Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 SGB II erbracht wird. (5) Arbeitserlaubnis Bei Ausländern aus Dritt- oder den neuen EU-Mitgliedsstaaten ist zu prüfen, ob zuvor eine Zustimmung der BA gemäß den §§ 18 Absatz 3, 39 Aufenthaltsgesetz oder eine Arbeitser- laubnis-EU gemäß § 284 SGB III eingeholt werden muss. (6) Auswahl der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen Um eine möglichst passgenaue und anforderungsgerechte Tätigkeit zu finden, sollte die Auswahl einer spezifischen Arbeitsstelle in Zusammenarbeit zwischen ARGE/AAgAw und dem Arbeitgeber erfolgen. Ebenso kann der Arbeitgeber durch eine Kompetenzanalyse not- wendige Feststellungen darüber treffen, welche Bereiche und Arbeitsfelder in Betracht kom- men. Zentrale PEG 12, Aktenzeichen II-1224, Stand: August 2012 Seite 19
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