Fall 5 Besprechung am 31.05.2021 - Sommersemester 2021 Übung im Strafrecht für AnfängerInnen II - strafrecht-online.org
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Prof. Dr. Roland Hefendehl Dr. Fabian Stam Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg Fall 5 Besprechung am 31.05.2021 Sommersemester 2021 Übung im Strafrecht für AnfängerInnen II
Prof. Dr. Roland Hefendehl Erster Tatkomplex: Dr. Fabian Stam Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg Sachverhalt Die Ehe von A und E ist in letzter Zeit etwas getrübt, immer häufiger kommt es bereits wegen Kleinigkeiten zum Streit. E geht mit dieser Situation auf ihre Weise um, indem sie wieder häufiger etwas mit ihrer Clique aus Jugendtagen unternimmt. Um die guten alten Zeiten wieder aufleben zu lassen, kramt sie auch ihre geliebte Kleidung von damals wieder aus den Tiefen des Schrankes hervor. A findet dieses jugendliche Gebaren albern. Auch das „neue“ Outfit ist ihm ein Dorn im Auge: Also beschließt er, dieses Problem auf denkbar einfache Weise zu lösen: Er begibt sich in das Haushaltswarengeschäft seines langjährigen Freundes F und verlangt nach einer Textilschere. Er sei allerdings nicht unter die Näher gegangen, betont er augenzwinkernd. F, der über die häuslichen Probleme und Sorgen seines Freundes genauestens informiert ist, ahnt nichts Gutes. A werde vermutlich zerstörerisch wirken. Da es sich bei A um einen guten Freund handelt, verkauft er ihm die Schere dennoch ohne Zögern. Es gehe ihn schließlich nichts an, was andere Leute zu Hause veranstalteten. Als sich E auch am folgenden Abend ein Kleid für eine weitere Partynacht ohne A zurechtlegt, kann dieser seinen Unmut nun nicht mehr zurückhalten. E ihrerseits reagiert gereizt und die beiden geraten in einen heftigen Streit. E möchte nicht einsehen, weshalb sie ihr geliebtes Kleid nicht mehr tragen soll. A ist über die aus seiner Sicht ignorante Art seiner Frau erbost. Als diese ins Bad verschwindet, um sich vor dem Einkleiden noch frisch zu machen, zückt A die Schere, um das Kleid zu zerschneiden. Beim Ansetzen der Schere fühlt er aber, wie dünn der Stoff ist. Kurzerhand legt er die Schere beiseite und zerreißt das Kleid mit den Händen. 2
Prof. Dr. Roland Hefendehl Lösungsskizze Dr. Fabian Stam Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg Erster Tatkomplex A. Strafbarkeit des A nach § 303 I StGB (+) B. Strafbarkeit des F nach §§ 303 I, 27 I StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat (+), s.o. b) Beihilfehandlung – (P): Schere wurde nicht eingesetzt; Anforderungen an Hilfeleisten? e.A.: Beihilfe = abstraktes Gefährdungsdelikt, d.h. Vornahme einer nicht völlig ungeeigneten Hilfeleistung durch den Gehilfen ist ausreichend. Irrelevant, ob die Förderung der Haupttat auch gelingt. Hier: Verkauf der Textilschere insoweit eine nicht völlig ungeeignete Hilfeleistung, da A das (zunächst) angestrebte Tatwerkzeug verschafft wurde. Daher (+) 3
Prof. Dr. Roland Hefendehl Lösungsskizze Dr. Fabian Stam Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg Erster Tatkomplex B. Strafbarkeit des F nach §§ 303 I, 27 I StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand b) Beihilfehandlung – (P): Schere wurde nicht eingesetzt; Anforderungen an Hilfeleisten? Rspr.: Nicht erforderlich, dass die Gehilfenhandlung für die Haupttat ursächlich gewesen ist. Es genügt, wenn die Beihilfehandlung die Haupttat tatsächlich irgendwie gefördert hat, mag sie für den Erfolg der Haupttat auch ohne Einfluss geblieben sein. Hier: Indem F dem A die Textilschere verkaufte, verschaffte er ihm das in den Blick genommene Tatwerkzeug. Dass sie im Ergebnis nicht verwendet wurde, ist irrelevant. Daher (+) h.L.: Gehilfenbeitrag muss für den konkreten Taterfolg kausal geworden sein. Hier: Der tatbestandliche Erfolg – das zerstörte Kleid – ist gänzlich ohne Mitwirkung der Schere herbeigeführt worden. Daher (-) 4
Prof. Dr. Roland Hefendehl Lösungsskizze Dr. Fabian Stam Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg Erster Tatkomplex B. Strafbarkeit des F nach §§ 303 I, 27 I StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand b) Beihilfehandlung – (P): Schere wurde nicht eingesetzt; Anforderungen an Hilfeleisten? Stellungnahme: Contra e.A. und Rspr. → Strafgrund der Teilnahme: Von mittelbarem Rechtsgutsangriff kann nur die Rede sein, sofern die Teilnahmehandlung in der Haupttat noch fortwirkt. Contra e.A. → unterläuft § 30 StGB, wonach die lediglich versuchte Beihilfe straflos sein soll. Contra Rspr. → widersprüchlich, denn eine Tatbestandsverwirklichung kann nur durch solche Beiträge tatsächlich gefördert werden, die sich auch im Erfolg auswirken. Bleibt die Hilfeleistung für den Erfolg dagegen unerheblich – und wird damit für diesen nicht kausal –, hat sie ihn auch nur scheinbar gefördert. Widerspruch zu den Vor. der psychischen Beihilfe. → h.L. wird gefolgt. Daher (physische) Beihilfe (-) 2. Psychische Beihilfe? (-) 5
Prof. Dr. Roland Hefendehl Lösungsskizze Dr. Fabian Stam Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg Erster Tatkomplex B. Strafbarkeit des F nach §§ 303 I, 27 I StGB II. Ergebnis: F hat sich nicht gem. §§ 303 I, 27 I StGB strafbar gemacht. C. Strafbarkeit des F nach §§ 303 I, 22, 23 I, 27 I StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat? Hier: versuchte „Textilscherensachbeschädigung“ b) Beihilfehandlung – (P) Neutrale Beihilfe e.A.: Keine Einschränkungen vorzunehmen. Hier: Hilfeleistung (+) a.A.: Neutrale Beihilfe nicht tatbestandsmäßig, da sozialübliches Verhalten. Hier: Hilfeleistung (-), da typische Verhaltensweise innerhalb eines Haushaltswarengeschäfts. a.A.: Keine objektive Zurechnung, da kein rechtlich missbilligten Risiko geschaffen (hilfsweise Rückgriff auf § 138 StGB). Hier: Sachbeschädigung als Bagatelldelikt im Katalog des § 138 StGB nicht aufgeführt. Daher (-) 6
Prof. Dr. Roland Hefendehl Lösungsskizze Dr. Fabian Stam Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg Erster Tatkomplex C. Strafbarkeit des F nach §§ 303 I, 22, 23 I, 27 I StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand b) Beihilfehandlung – (P) Neutrale Beihilfe h.M.: Anhand des subjektiven Tatbestands zu lösen → (+), wenn Handeln des Haupttäters ausschließlich darauf abzielt, eine strafbare Handlung zu begehen, und Hilfeleistende dies weiß (dolus directus 2. Grades); (-) bei fehlender Kenntnis oder bloßem für möglich Halten (dolus eventualis) – Ausnahme: Das vom potenziell Hilfeleistenden erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ. Hier: Bloß vage Vermutung, A könne etwas im Schilde führen. Daher (-) 7
Prof. Dr. Roland Hefendehl Lösungsskizze Dr. Fabian Stam Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg Erster Tatkomplex C. Strafbarkeit des F nach §§ 303 I, 22, 23 I, 27 I StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand b) Beihilfehandlung – (P) Neutrale Beihilfe a.A.: Kombination von subjektiven (wie oben h.M.) und objektiven (sog. „deliktischer Sinnbezug“) Momenten. Am „deliktischen Sinnbezug“ fehlt es, „wenn sich der fördernde Beitrag auf eine legale Handlung bezieht, die schon für sich allein genommen für den Täter sinnvoll und nützlich ist, die dieser aber außerdem zur Voraussetzung für ein davon unabhängiges, auf einem selbstständigen Entschluss beruhenden Deliktsverhalten macht.“ (Roxin AT II § 26 Rn. 224) Hier: Subjektive Komponente jedenfalls nicht gegeben (s.o.). Daher (-) 8
Prof. Dr. Roland Hefendehl Lösungsskizze Dr. Fabian Stam Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg Erster Tatkomplex C. Strafbarkeit des F nach §§ 303 I, 22, 23 I, 27 I StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand b) Beihilfehandlung – (P) Neutrale Beihilfe Stellungnahme: Contra e.A. (keine Einschränkungen vorzunehmen) → Dienstleister oder Händler – den bedingten Vorsatz vorausgesetzt – könnten nie sicher sein, dass ihre Leistung oder ihre Waren nicht zur Begehung von Straftaten benutzt werden, was zur Einschränkung der wirtschaftlichen Betätigung führt. Daher im Ergebnis Beihilfehandlung (-) 2. Zwischenergebnis: Tatbestand (-) II. Ergebnis: F hat sich nicht gem. §§ 303 I, 22, 23 I, 27 I StGB strafbar gemacht. 9
Prof. Dr. Roland Hefendehl Zweiter Tatkomplex: Dr. Fabian Stam Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg Sachverhalt Nicht bereit, sich von dieser neuerlichen Auseinandersetzung den Abend vermiesen zu lassen, verlässt E wenig später in einem anderen Kleid die Wohnung. Auch A möchte nun der häuslichen Enge entfliehen und streift in den kommenden Stunden gedankenverloren durch die Straßen und Kneipen der Stadt. Als er gegen 3:00 Uhr wieder in der gemeinsamen Wohnung eintrifft, ist auch E von ihrer doch noch äußerst heiteren Partynacht zurück, aber nicht nur das: In schwer angetrunkenem Zustand war E beim Zähneputzen der Kulturbeutel hinter den voll aufgedrehten Heizkörper (Vorlauftemperatur 80 Grad) im Badezimmer gerutscht. Damit der Inhalt nicht durch die Hitze geschädigt würde, hatte sie sich sogleich daran gemacht, den Beutel wieder hervorzuholen. Dabei wurden ihr allerdings die Alkoholisierung und ihre dadurch verringerten motorischen Fähigkeiten zum Verhängnis. Sie klemmte sich so unglücklich ein, dass sie mit dem gesamten Oberköper an den Heizkörper fixiert wurde und ihre im schmalen Zwischenraum zwischen dem scharfkantigen Heizkörper, der Wand und der Fensterbank festklemmenden Arme und Schultern nicht mehr befreien konnte. Trotz der Hitze schlief sie aufgrund ihres Rausches alsbald ein. Den Thermostat hätte sie aber ohnehin nicht erreichen können. Ohne E zu bemerken, geht A nach Aufsperren der Wohnungstür direkt ins Schlafzimmer. Das leer vorgefundene Ehebett wundert ihn schon seit geraumer Zeit nicht mehr. A bemerkt E und deren Lage deshalb erst nach dem Aufstehen um 12:00 Uhr. Der nervlichen Belastung ihrer Ehe überdrüssig, beschließt A jedoch, die inzwischen ebenfalls erwachte und nur noch sehr schwach wimmernde E sterben zu lassen, und fährt um 13:00 Uhr zu einem Tennismatch seiner Mannschaft in eine 50 km entfernte Großstadt. E verstirbt gegen 16:00 Uhr. Die spätere Obduktion ergibt, dass E schon vor 12:00 Uhr entgegen der sicheren Annahme des A tödlich verletzt und damit von A gar nicht mehr zu retten war. 10
Prof. Dr. Roland Hefendehl Lösungsskizze Dr. Fabian Stam Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg Zweiter Tatkomplex A. Strafbarkeit des A nach §§ 212 I, 13 I StGB wegen der Situation um 3:00 Uhr (-), da A die E nicht bemerkt hat. B. Strafbarkeit des A nach §§ 222, 13 I StGB wegen der Situation um 3:00 Uhr (-), da keine Sorgfaltspflichtverletzung. C. Strafbarkeit des A nach §§ 212 I, 13 I StGB wegen der Situation um 12:00 Uhr I. Tatbestand 1. Taterfolg (+) 2. Unterlassen (+), A hätte E selbst befreien oder zumindest anderweitig Hilfe organisieren können. 3. Garantenstellung (+), A = Beschützergaranten aus familiärer Verbundenheit (zu diskutieren). 4. Quasikausalität? (-), da spätere Obduktion ergab, dass E schon vor 12:00 Uhr tödlich verletzt und damit von A gar nicht mehr zu retten war. II. Ergebnis: A hat sich nicht gem. §§ 212 I, 13 I StGB strafbar gemacht. 11
Prof. Dr. Roland Hefendehl Lösungsskizze Dr. Fabian Stam Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg Zweiter Tatkomplex D. Strafbarkeit des A nach §§ 212 I, 13 I, 22, 23 I wegen der Situation um 12:00 Uhr I. „Vorprüfung“ Der Tod von E ist zwar eingetreten, mangels Quasikausalität aber A nicht zurechenbar. Der Versuch ist strafbar. II. Tatentschluss (+) III. Unmittelbares Ansetzen – (P) Versuchsbeginn beim Unterlassungsdelikt? 1. Theorie des erstmöglichen (Rettungs-)Eingriffs: Unmittelbares Ansetzen (+), sobald die Handlungspflicht entsteht und der Täter ihr pflichtwidrig nicht nachkommt. Hier: (+) 2. Theorie des letztmöglichen (Rettungs-)Eingriffs: Unmittelbares Ansetzen (+), wenn Garant aus seiner Sicht die rettende Handlung spätestens hätte vornehmen müssen, um den Erfolg noch zu verhindern. Hier: (+) 12
Prof. Dr. Roland Hefendehl Lösungsskizze Dr. Fabian Stam Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg Zweiter Tatkomplex D. Strafbarkeit des A nach §§ 212 I, 13 I, 22, 23 I wegen der Situation um 12:00 Uhr III. Unmittelbares Ansetzen – (P) Versuchsbeginn beim Unterlassungsdelikt? 3. Differenzierende Ansicht (h.M.): Unmittelbares Ansetzen (+), wenn das Rechtsgut aus Tätersicht schon unmittelbar in Gefahr geraten und der Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs nahe gerückt ist bzw. (bei noch entfernter Gefahr und mangelnder Erfolgsnähe) wenn die Gefahr in ein akutes Stadium eintritt und der Garant untätig bleibt oder er die Möglichkeit eines rettenden Eingriffs aus der Hand gibt. Hier: (+) 4. Zwischenergebnis: Unmittelbares Ansetzen (+) IV. Rechtswidrigkeit und Schuld (+) V. Ergebnis: A hat sich gem. §§ 212 I, 13 I, 22, 23 I StGB strafbar gemacht. § 323c I StGB tritt grundsätzlich als subsidiär hinter das begehungsgleiche (versuchte) Unterlassungsdelikt zurück. 13
Prof. Dr. Roland Hefendehl Lösungsskizze Dr. Fabian Stam Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg Zweiter Tatkomplex E. Strafbarkeit des A nach §§ 223 I, 13 I StGB durch das Unterlassen des Herbeirufens von Hilfe I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand E litt unter den Schmerzen, die ihr die Heizung verursachte. A hat nichts unternommen, um ihre Schmerzen zu lindern (trotz diesbezüglicher Garantenpflicht). Hätte A einen Notarzt herbeigerufen, hätte dieser zumindest das Leiden der E lindern, wenn auch nicht deren Tod vermeiden können. 2. Subjektiver Tatbestand (+) II. Rechtswidrigkeit und Schuld (+) III. Ergebnis: A hat sich gem. §§ 223 I, 13 I StGB strafbar gemacht. Die Körperverletzung steht aus Klarstellungsgründen in Tateinheit zum versuchten Totschlag durch Unterlassen. 14
Prof. Dr. Roland Hefendehl Lösungsskizze Dr. Fabian Stam Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg Zweiter Tatkomplex F. Strafbarkeit des A nach §§ 223, 224 I Nr. 2 Var. 2, 5, 13 I StGB durch das Unterlassen des Herbeirufens von Hilfe I. Tatbestand Heizung = gefährliches Werkzeug (Nr. 2 Var. 2)? Wortlaut: Werkzeuge i.S.v. § 224 I Nr. 2 Var. 2 können nur solche Gegenstände sein, die durch menschliche Einwirkung in Bewegung gesetzt werden können, d.h. mit denen etwas „bewerkstelligt“ werden kann (a.A. vertretbar). Daher (-) Das Leben der E gefährdende Behandlung (Nr. 5)? Lebensgefahr (egal, wie sie im Einzelnen verstanden wird) nicht A zurechenbar, weil E ohnehin unrettbar verloren war. Hätte er Hilfe gerufen oder sie befreit, wäre die Lebensgefahr nicht beseitigt worden. Es fehlt mithin an der Quasikausalität. II. Ergebnis: A hat §§ 223, 224 I Nr. 2 Var. 2, 5, 13 I StGB nicht verwirklicht. 15
Prof. Dr. Roland Hefendehl Lösungsskizze Dr. Fabian Stam Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg Zweiter Tatkomplex G. Strafbarkeit des A nach §§ 223, 224 I Nr. 5, 22, 23 I, 13 I StGB durch das Unterlassen des Herbeirufens von Hilfe Indem sich A zum Tennisturnier aufmachte, verließ er E in einer nach seiner Vorstellung sogar konkret lebensgefährlichen Situation, die sich aus seiner Sicht noch abwenden ließ. Damit hatte A Tatentschluss. Die Tat tritt jedoch hinter §§ 212 I, 22, 23 I, 13 I StGB zurück. Gesamtergebnis A hat sich im ersten Tatkomplex gem. § 303 I StGB strafbar gemacht. Im zweiten Tatkomplex hat er sich gem. §§ 212 I, 22, 23 I, 13 I; §§ 223 I, 13 I StGB strafbar gemacht. Zwischen §§ 212 I, 22, 23 I, 13 I StGB und §§ 223 I, 13 I StGB besteht Tateinheit (s.o.). 16
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