FAQ - Steuerberatung Margit Egg

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FAQ - Steuerberatung Margit Egg
FAQ
- Corona
Novemberhilfe
Stand 02.12.2020

Johann-Erwin Graf
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater

© 02. Dezember 2020 by Johann Erwin Graf, Dipl. Finanzwirt (FH), Steuerberater
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FAQ - Steuerberatung Margit Egg
Inhaltsverzeichnis

I.          FAQ – Quellen /Haftungsausschluss ....................................... 5
II.         FAQ – Antragsberechtigung.................................................... 6
      1.      Antragsfrist ............................................................................... 6
      2.      5.000 €-Grenze bei Solo-Selbständigen ....................................... 7
      3.      Antragstellung durch Soloselbständige selbst ............................. 8
      4.      Antragsberechtigte Unternehmen .............................................. 9
      5.      Antragsberechtigung GbR ........................................................ 10
      6.      Antragsberechtigung: Definition Soloselbständige .................... 11
      7.      Zusammenveranlagung und 51 %-Grenze ................................. 12
      8.      Solo-Selbständige mit Beschäftigten unter Zähler 1,0 ............... 13
      9.      Geser-Gf als Beschäftigter ........................................................ 14
      10.     Beschäftigtenzahl – Ausscheiden Arbeitnehmer ....................... 15
      11.     Versorgungsberechtigte ........................................................... 16
      12.     Unentgeltlich mitarbeitendes Familienmitglied ........................ 17
      13.     Aufnahme der Geschäftstätigkeit - Definition ........................... 18
      14.     UG ohne Beschäftigte .............................................................. 20
      15.     GmbH ohne Beschäftigte ......................................................... 21
      16.     Teilweise Schließung ................................................................ 22
      17.     Vorübergehende Einstellung der Geschäftstätigkeit vor dem
              31.10.2020............................................................................... 23
      18.     Einzelunternehmer mit mehreren Betrieben oder Filialen ......... 24
      19.     Definition Haupterwerb bei Soloselbständigen ......................... 25
      20.     Soloselbstständiger - Einkünftegrenze ...................................... 26
      21.     Solo-Selbständigen und Aufnahme nichtselbständige Tätigkeit . 27
      22.     Aufnahme AN-Tätigkeit im November 2020.............................. 28
      23.     Tätigkeit im Nebenberuf .......................................................... 29
      24.     Vermietung von Ferienwohnungen – Antragsberechtigt? .......... 30
      25.     Verbundene Unternehmen - Wer stellt den Antrag? ................. 31
      26.     Wirtschaftliche Tätigkeit - Definition ........................................ 32
III.        FAQ – Umsätze / Vergleichszeiträume .................................. 33
      1. Ermittlung Vergleichsumsätze .................................................. 33
      2. Zeitlicher Umfang des Umsatzes für indirekt Betroffene ........... 34
      3. Vergleichsumsatz November 2019 - vereinbarte oder
         vereinnahmte Entgelte ............................................................ 35
  4.     Fortführung Unternehmen nach Anwachsung........................... 36
  5.     Umsatzdefinition - unentgeltliche Wertabgaben, Umsatzsteuer 37
  6.     Umsatz - Erhaltene Anzahlungen als Umsatz? ........................... 38
  7.     Beiträge bei geschlossenem Fitness-Studio als Umsatz? ............ 40
  8.     Beiträge bei geschlossener Tennisschule als Umsatz?................ 42
  9.     Mehrzweckgutscheine ............................................................. 43
  10.    Wahlrecht bei Außerhausverkäufen in der Gastronomie? ......... 44
  11.    Vergleichsumsatz bei Soloselbständigen ................................... 45
FAQ – Webinar Update Wegzugsbesteuerung | Stand 29.07.2020
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FAQ - Steuerberatung Margit Egg
Inhaltsverzeichnis

  12.     Vergleichsumsatz bei Mischbetrieben- Grundsätze ................... 46
  13.     Vergleichsumsatz bei Mischbetrieben - Beispiel ........................ 47
  14.     Betriebserweiterung nach November 2019 - Galerie ................. 48
  15.     Betriebserweiterung nach dem November 2019 - Pizzeria......... 49
  16.     Vergleichsumsatz – Wahlmöglichkeit auch bei Unternehmen? .. 50
  17.     Ermittlung Vergleichsumsatz bei Eröffnung Restaurant am
          1.1.2020 .................................................................................. 51
  18.     Hotelvermietung durch GmbH - Mietausfall ............................. 52
  19.     Zugang verbundene Unternehmen im Jahr 2020 und
          Vergleichsumsatz ..................................................................... 53
IV.     FAQ – Branchen, Tätigkeiten ................................................ 54
  1.      Coaching-Unternehmen ........................................................... 54
  2.      Dozent in der Erwachsenenbildung .......................................... 55
  3.      Drechselkurse .......................................................................... 56
  4.      Ferienpension und Vermietung von Wohnungen als
          Mischbetrieb? ......................................................................... 57
  5.      Hochzeitsfotografin ................................................................. 58
  6.      Management-Dienstleistungen für Hotel als indirekt Betroffenes
          Unternehmen .......................................................................... 60
  7.      Marktstandbetreiber und Internetvertrieb ............................... 61
  8.      Mehrere wirtschaftliche Tätigkeiten - Restaurant / Handel mit
          Spirituosen .............................................................................. 62
  9.      Messebauunternehmen ........................................................... 63
  10.     Mischbetriebe – Restaurant und Taxibetrieb ............................ 64
  11.     Mischbetriebe – Bäckerei/Konditorei mit angeschlossenem Café
          ............................................................................................... 65
  12.     Mischbetriebe mit gastronomischem Angebot.......................... 66
  13.     Mischbetrieb Frisörsalon/Kosmetikbehandlungen .................... 68
  14.     Mischbetrieb Gaststätte – Automatenaufsteller ....................... 69
  15.     Mischbetrieb Gaststätte - Hausmeisterservice .......................... 70
  16.     Mischbetrieb Hausmeistertätigkeit - Café - Pension .................. 71
  17.     Mischbetrieb Kosmetik - Podologie .......................................... 72
  18.     Mischbetrieb Tonstudio und Musiker ....................................... 73
  19.     Mobile Cocktail-Bar bzw. mobile Speisen- und
          Getränkeverkaufswagen .......................................................... 74
  20.     Mobile Massagen .................................................................... 76
  21.     Musiker/Musiklehrer ............................................................... 77
  22.     Musiker-GbR - Antragsberechtigung ......................................... 78
  23.     Restaurant und Cateringservice................................................ 79
  24.     Seminartrainer ........................................................................ 80
  25.     Subunternehmer tätig für Messebauunternehmen ................... 81
  26.     Taxi ......................................................................................... 82
  27.     Veranstalter von Hallentrödelmärkten ..................................... 83
  28.     Verkaufsstand auf Weihnachtsmarkt........................................ 84
  29.     Vermietung bei Air B&B ........................................................... 85

FAQ - Corona-Novemberhilfe | Stand 02.12.2020                                                                  3
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Inhaltsverzeichnis

V.         FAQ – Weitere Punkte.......................................................... 86
     1.      Einordnungsmerkmale bei verbundenen Unternehmen ............ 86
     2.      Betriebsaufspaltung ................................................................. 87
     3.      2 Gastronomie-GmbHs als verbundene Unternehmen .............. 88
     4.      Anrechnung von Überbrückungshilfe / Anrechnung der
             Stabilisierungshilfe .................................................................. 89
     5.      Anrechnung Überbrückungshilfe II – Soll die Überbrückungshilfe
             überhaupt beantragt werden? ................................................. 90
     6.      Anrechnung Überbrückungshilfe auf Novemberhilfe................. 91
     7.      Anrechnung Kurzarbeitergeld................................................... 92
     8.      Versicherung: Antragsteller am 31.12.2019 nicht in
             Schwierigkeiten ....................................................................... 93
     9.      Kleinbeihilfenregelung ............................................................. 94
     10.     Kumulierung ............................................................................ 95

FAQ - Corona-Novemberhilfe | Stand 02.12.2020                                                              4
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FAQ – Quellen /Haftungsausschluss

I.       FAQ – Quellen /Haftungsausschluss
Quellen
Den nachfolgenden FAQ liegen folgende Quellen zugrunde:

     -   Bekämpfung der SARS-Cov2-Pandemie, Beschluss Bund-Länder vom
         28.10.2020
     -   Bekämpfung der SARS-Cov2-Pandemie, Beschluss Bund-Länder vom
         25.11.2020
     -   Vollzugshinweise für die Gewährung von Corona-Novemberhilfe
     -   FAQ Novemberhilfen, BMWi u. BMF 24.11.2020

Haftungsausschluss
Die nachfolgenden Ausführungen wurden anhand der obenstehenden Quellen
mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Gewissen erstellt.

Leider sind von Seiten Verwaltung verschiedenste Punkte immer noch nicht
abschließend geklärt.
Da die Quellen laufend angepasst werden (wegen der laufend zu klärend
offenen Fragen), kann und wird es sein, dass auch bei den nachfolgenden FAQ
gegenüber der vorliegen FAQ-Liste (Stand 02.12.2020) Änderungen eintreten
werden.
Aus diesem Grund kann keinerlei Haftung übernommen werden.
Autor, Dozent und Webinar-Veranstalter übernehmen keine Gewähr für die
Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der bereitgestellten Inhalte.
Eine rechtsverbindliche Aussage können Sie somit nur von der zuständigen
Bewilligungsstelle erhalten.

Hinweis zur Bearbeitung der Anträge auf Novemberhilfe
Prüfen Sie bei der Antragstellung zur Corona-Novemberhilfe die angesetzten
Daten und Werte darauf, ob diese den Informationen in der FAQ-Liste des
BMWi zur Novemberhilfe entsprechen.

FAQ – Corona Novemberhilfe| Stand 02.12.2020                                  5
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FAQ – Antragsberechtigung

II.    FAQ – Antragsberechtigung

1. Antragsfrist

Frage
Bis wann kann der Antrag auf Novemberhilfe gestellt werden.

Antwort
Eine Antragstellung ist bis zum 31. Januar 2021 möglich.

FAQ – Corona Novemberhilfe| Stand 02.12.2020                  6
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FAQ – Antragsberechtigung

2. 5.000 €-Grenze bei Solo-Selbständigen

Frage
Wie ist das mit den 5.000 €für Soloselbständige zu verstehen?

Antwort
Maßgebend für die Anspruchsberechtigung zur Novemberhilfe ist nicht die
Tätigkeit allein, sondern die Auswirkungen der Schließungsbeschlüsse.
Der Soloselbständige kann über 3 Varianten in die Antragsberechtigung
kommen (direkt, indirekt, über Dritte).

Die 5.000 €-Grenze sind für 2 Punkte maßgebend:
    - Antragsberechtigung durch den Solo-Selbstständigen selbst (falls
        dieser Betrag überschritten wird, muss der Antrag durch StB, WP, RA,
        vBP gestellt werden).
    - Grenze für Abschlagszahlung.
Die tatsächliche dem Solo-Selbständigen zustehende Novemberhilfe kann
deutlich höher als 5.000 € sein und richtet sich regelmäßig nach dem
November-Umsatz 2019.
Solo-Selbständige oder Unternehmen, die von den Schließungsbeschlüssen
nicht betroffen sind, aber trotzdem erhebliche Umsatzeinbrüche haben,
können den Antrag auf Überbrückungshilfe II stellen.

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FAQ – Antragsberechtigung

3. Antragstellung durch Soloselbständige selbst

Frage
Wenn ein „soloselbständiger“ Tätowierer für Büroarbeiten eine 10
Stunden/Woche Minijobberin beschäftigt – muss dann bereits der Antrag über
den Steuerberater gestellt werden?

Antwort
In den Vollzugshinweisen zur Novemberhilfe wurde der Soloselbständige
etwas anders definiert wie bei den Überbrückungshilfen.
Als Soloselbständige gelten Antragsteller, die keine Mitarbeiter beschäftigen
(Anzahl der Beschäftigten im Sinne von Buchstabe C Ziffer 2 Absatz 4 i. V. m.
Absatz 6 unter dem Zähler 1,0).
Dies allein berechtigt den Soloselbständigen aber noch nicht, den Antrag selbst
zu stellen.

Sollte eine der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sein, dann muss der
Antrag auf Novemberhilfe durch StB, WP, vBP oder RA gestellt werden:

    a) Die Höhe der zu beantragenden Billigkeitsleistung überschreitet den
       Betrag von 5.000 Euro,
    b) Der Antragsteller hat bereits Überbrückungshilfe beantragt,
    c) Beim Antragsteller handelt es sich nicht um Soloselbständige im Sinne
       von Buchstabe C Ziffer 2 Absatz 4.

Dies bedeutet umgekehrt: Wenn keine der 3 Punkte a – c erfüllt ist, dann kann
der Soloselbständige den Antrag auf Novemberhilfe selbst stellen.

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FAQ – Antragsberechtigung

4. Antragsberechtigte Unternehmen

Frage
Welche Unternehmen sind antragsberechtigt?

Antwort
Antragsberechtigt sind auch Unternehmen, die im Nebenerwerb ausgeübt
werden. Um ein Unternehmen im Sinne der Novemberhilfe handelt es sich
aber nur, wenn Beschäftigte mit dem Zähler von mindestens 1 vorliegen.
Sollte keine Beschäftigte oder Beschäftigte unter 1,0 vorliegen, dann handelt
es sich um Soloselbständige. Soloselbständige sind antragsberechtigt, wenn
sie Haupterwerb tätig sind.
Dies ist gegeben, wenn die/der Soloselbständige die Summe ihrer/seiner
Einkünfte im Jahr 2019 zu mindestens 51 % aus ihrer/seiner gewerblichen oder
freiberuflichen Tätigkeit erzielt.

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FAQ – Antragsberechtigung

5. Antragsberechtigung GbR

Frage
GbR Bowling-Center, beide Gesellschafter sind aber hauptberuflich
Angestellte!
Greift hier die Novemberhilfe?

Antwort
Bei Personengesellschaften ist nur einer der Gesellschafter für die Gesellschaft
antragsberechtigt.
Die GbR ist als Unternehmen einzustufen, wenn mindestens eine beschäftigte
Person vorhanden ist (Stichtag 29.2.2020). Dies unabhängig von der
Stundenzahl der Beschäftigung.
Sollten bei der GbR keine Beschäftigten vorhanden sein, dann bitte noch die
Regelung zum Haupterwerb beachten:
Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Unternehmen anderer
Rechtsformen ohne weitere Beschäftigte (neben den Inhabern) muss
zumindest ein Gesellschafter im Haupterwerb für das Unternehmen tätig sein.
Mindestens 1 Gesellschafter muss im Haupterwerb für die GbR tätig sein, d. h.,
er muss im Jahr 2019 mindestens 51 % der Summe der Einkünfte aus dieser
gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit erzielt haben.

Eine einzelne Beantragung durch jeden Gesellschafter ist nicht möglich.

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FAQ – Antragsberechtigung

6. Antragsberechtigung: Definition Soloselbständige

Frage
Wann liegen Soloselbständige vor?

Antwort
Antragsberechtigt sind Unternehmen und auch Soloselbständige.
Um ein Unternehmen im Sinne der Novemberhilfe handelt es sich aber nur,
wenn Beschäftigte mit dem Zähler von mindestens 1,0 vorliegen.
Sollten keine Beschäftigte oder Beschäftigte von mindestens 1,0 vorliegen,
dann handelt es sich um Soloselbständige. Soloselbständige sind
antragsberechtigt, wenn sie Haupterwerb tätig sind.
Dies ist gegeben, wenn die/der Soloselbständige die Summe ihrer/seiner
Einkünfte im Jahr 2019 zu mindestens 51 % aus ihrer/seiner gewerblichen oder
freiberuflichen Tätigkeit erzielt.

Bezüglich der Zähleranforderung von 1,0 weichen somit die Regelungen von
der Überbrückungshilfe I und II ab.

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7.    Zusammenveranlagung und 51 %-Grenze

Frage
51 %-Summe der Einkünfte bei Zusammenveranlagung. Wird hier jeder
Ehegatte gesondert berücksichtigt?

Antwort
Maßgebend sind ausschließlich die Einkünfte des Antragstellers. Einkünfte des
zusammenveranlagten Partners können dem Antragsteller nicht zugerechnet
werden.

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8. Solo-Selbständige mit Beschäftigten unter Zähler 1,0

Frage
Ein Restaurant (Pizzeria) das im November geschlossen werden musste. Das
Unternehmen hat 3 Aushilfen (Mini-Job) angestellt (also unter 1,0).
Ist er nun als Unternehmen oder als Soloselbständiger einzustufen?

Antwort
Wenn ein Solo-Selbständiger eine Aushilfskraft (Zähler kleiner 1,0) beschäftigt,
dann ist der Solo-Selbständige auch antragsberechtigt, wenn die Tätigkeit im
Nebenerwerb ausgeübt wird.
Für das Wahlrecht „Vergleichsumsatz“ bleibt es aber beim Solo-Selbständigen
(da Beschäftigte in der Summe kleiner 1,0).

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9.     Geser-Gf als Beschäftigter

Frage
Zählt ein Gesellschafter-Geschäftsführer als Beschäftigter?

Antwort
Ein Gesellschafter-Geschäftsführer zählt nur dann als Beschäftigter, wenn er
sozialversicherungsrechtlich als angestellt eingestuft wird.

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10. Beschäftigtenzahl – Ausscheiden Arbeitnehmer

Frage
Zählen Arbeitnehmer mit, die zum 29.02.2020 abgemeldet wurden?

Antwort
Maßgebend ist der Beschäftigtenstand am 29.2.2020. Wenn ein Arbeits- oder
Dienstverhältnis erst mit Ablauf des 29.2.2020 endet, dann zählt dieser
Beschäftigte entsprechend seinem Faktor noch mit.

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11. Versorgungsberechtigte

Frage
Wie werden Versorgungsberechtigte in die Berechnung einbezogen?

Antwort
Versorgungsberechtigte sind keine Beschäftigten. Diese haben Anspruch auf
Betriebsrente oder Betriebspension – sind aber nicht mehr beschäftigt.
Deshalb können Versorgungsberechtigte nicht bei den Beschäftigten
mitgerechnet werden.

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12. Unentgeltlich mitarbeitendes Familienmitglied

Frage
Kann ein mitarbeitendes Familienmitglied ohne Lohn als Arbeitnehmer
gewertet werden?

Antwort
Die unentgeltliche Mitarbeit eines Familienmitglieds erfolgt im Rahmen der
Haushaltsführung und nicht im Rahmen eines Dienst- oder
Arbeitsverhältnisses. Somit kein Beschäftigungsverhältnis.

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FAQ – Antragsberechtigung

13.Aufnahme der Geschäftstätigkeit - Definition

Frage
Zu der Frage nach dem Gründungsdatum möchten wir gerne wissen welcher
Punkt in unserem Fall zutrifft, wenn die Geschäftstätigkeit genau am
01.11.2019 aufgenommen wurde.
(Gewerbeanmeldung auch mit Datum vom 01.11.2019)

Wird der Punkt „vor dem 01.11.2019“ ausgewählt wird der Umsatz aus dem
November 2019 als Berechnungsgrundlage herangezogen, wird allerdings der
Punkt „ab dem 01.11.2019“ ausgewählt so wird der Oktober 2020 als
Berechnungsgrundlage herangezogen, was in unserem Fall einen enormen
Unterschied des durchschnittlichen Tagesumsatzes und somit auch auf die
voraussichtliche Höhe der Novemberhilfe hat. (die Definition sind leider nicht
ganz eindeutig)

Antwort
Vollzugshinweise
Die Vollzugshinweise zur Novemberhilfe regeln in Buchstabe C Ziffer 2 Absatz
8 u. a.:
Bei Unternehmen und Soloselbständigen, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre
Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der
Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Durchschnittsumsatz,
seit Gründung gewählt werden.

Definition Aufnahme der Geschäftstätigkeit
Die Definition des BMWi
(https://www.existenzgruender.de/SharedDocs/BMWi-
Expertenforum/Foerderung-Finanzierung/EXIST-
Gruenderstipendium/Geschaeftstaetigkeit-vor-Projektbeginn-
Definition.html):

Die Aufnahme der Geschäftstätigkeit bedeutet die Generierung von Umsätzen
und das Agieren am Markt mit der Absicht Umsätze zu erzielen. Ob es sich
hierbei um Produkt- oder Dienstleistungsumsätze handelt, ist dabei
unerheblich.
Die Aufnahme der Geschäftstätigkeit sollte erst ab dem Tag der
Gewerbeanmeldung erfolgen. Dies ist das Auftreten am Markt, um seine
Dienste oder Produkte anzubieten.
Die Aufnahme der Geschäftstätigkeit nach der obigen Definition erfolgt in der
Praxis aber immer wieder vor der Gewerbeanmeldung. Die
Gewerbeanmeldung ist aber nur ein Indiz.
Maßgebend sind die tatsächlichen Verhältnisse.

FAQ – Corona Novemberhilfe| Stand 02.12.2020                                     18
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FAQ – Antragsberechtigung

Wenn die Aufnahme der Geschäftstätigkeit tatsächlich erst ab dem 1.11.2019
erfolgte, dann kann als Vergleichsumsatz nicht der November 2019
herangezogen werden.

FAQ – Corona Novemberhilfe| Stand 02.12.2020                                 19
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FAQ – Antragsberechtigung

14. UG ohne Beschäftigte

Frage
Eine UG musste Corona-bedingt schließen.
Die UG hat keine beschäftigten Arbeitnehmer.
Ist die UG mangels eigener Beschäftigter anspruchsberechtigt?

Antwort
Ein Gesellschafter-Geschäftsführer zählt nur dann als Beschäftigter, wenn er
sozialversicherungsrechtlich als angestellt eingestuft wird.
Wenn keine sv-pflichtigen Beschäftigten vorhanden sind, dann handelt es sich
um eine UG ohne Beschäftigte.

Positive Lösung in den FAQ des BMWi vom 24.11.2020
In den FAQ wird unter dem Punkt „1.1 Wer ist antragsberechtigt?“ ausgeführt:
Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Unternehmen anderer
Rechtsformen ohne weitere Beschäftigte (neben den Inhabern) muss
zumindest ein Gesellschafter im Haupterwerb für das Unternehmen tätig sein.

Fazit:
Wenn zumindest ein Gesellschafter der UG im Haupterwerb für das
Unternehmen tätig ist, dann ist die UG antragsberechtigt.

FAQ – Corona Novemberhilfe| Stand 02.12.2020                                   20
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FAQ – Antragsberechtigung

15. GmbH ohne Beschäftigte

Frage
Wie wird eine GmbH mit einem GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer
(wöchentliche Arbeitszeit 25,00 Std.) eingestuft?

Antwort
Ein Gesellschafter-Geschäftsführer zählt nur dann als Beschäftigter, wenn er
sozialversicherungsrechtlich als angestellt – somit versicherungspflichtig –
eingestuft wird. Der Allein-Gesellschafter-Gf ist nicht sozialversicherungs-
pflichtig und zählt somit nicht als Arbeitnehmer.
Da keine weiteren Beschäftigten vorliegen, handelte es sich um eine GmbH
ohne Beschäftigte.

Positive Lösung in den FAQ des BMWi vom 24.11.2020
In den FAQ wird unter dem Punkt „1.1 Wer ist antragsberechtigt?“ ausgeführt:
Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Unternehmen anderer
Rechtsformen ohne weitere Beschäftigte (neben den Inhabern) muss
zumindest ein Gesellschafter im Haupterwerb für das Unternehmen tätig sein.
Fazit
Wenn zumindest ein Gesellschafter der GmbH im Haupterwerb für das
Unternehmen tätig ist, dann ist die GmbH antragsberechtigt.

FAQ – Corona Novemberhilfe| Stand 02.12.2020                                   21
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FAQ – Antragsberechtigung

16.Teilweise Schließung

Frage
Muss ein Unternehmen, dass nur teilweise von der Schließung betroffen ist,
auch die 80% erfüllen?
Bsp: Sportlehrer mit Indoor- (Schließungsverfügung) und Outdoor Tätigkeiten.

Antwort
Unternehmen und Soloselbständige, die ihren Geschäftsbetrieb aufgrund der
erlassenen Schließungsverordnungen nur teilweise einstellen mussten, gelten
als Mischbetriebe.

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FAQ – Antragsberechtigung

17. Vorübergehende Einstellung der Geschäftstätigkeit vor
dem 31.10.2020

Frage
Der Antragsteller muss versichern, den Geschäftsbetrieb vor dem 1. Oktober
2020 aufgenommen zu haben.
Ein Konzertveranstalter musste seinen Geschäftsbetrieb Corona-bedingt
bereits im Oktober 2020 einstellen und will so
bald es möglich ist, die Tätigkeit wieder aufnehmen.
Steht dies einer Antragsberechtigung entgegen?

Antwort
In den FAQ des BMWi vom 25.11.2020 wird u.a. wie folgt geregelt:

5.1 Wie ist bei einer Geschäftsaufgabe beziehungsweise Insolvenz
vorzugehen?

Es sind nur solche Unternehmen und Soloselbständige antragsberechtigt, die
ihre Geschäftstätigkeit vor dem 31. Oktober 2020 nicht dauerhaft eingestellt
haben. Hat ein Antragsteller die Absicht, einen Corona-bedingt geschlossenen
Geschäftsbetrieb wieder aufzunehmen, verzögert sich jedoch die
Wiedereröffnung, weil fortbestehende gesundheitspolitische Beschränkungen
einen wirtschaftlichen Betrieb noch nicht zulassen, liegt keine dauerhafte
Einstellung des Geschäftsbetriebs vor.

Wenn die betroffenen Mandanten z.B.
  - Ihre Geschäftstätigkeit im Jahr 2019 oder früher aufgenommen haben
      und
  - im Herbst 2020 Corona-bedingt geschlossen wurde (oder keine
      Tätigkeit erfolgen konnte) und
  - die Tätigkeit wieder aufgenommen wird, sobald dies Corona-bedingt
      möglich ist,

dann liegt keine dauerhafte Einstellung der Geschäftstätigkeit vor.

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FAQ – Antragsberechtigung

18. Einzelunternehmer mit mehreren Betrieben oder
Filialen

Frage
Wenn ein Einzelunternehmen mit 2 Filialen (und getrennten Buchführungen)
EIN Unternehmen im Sinne der Förderung ist und auch eine Vermietung ein
Unternehmen ist, gilt das dann konsequenterweise auch für einen
Einzelunternehmer mit Gewerbebetrieb und privater V+V oder
Gewerbebetrieb und PV-Anlage (getrennte Buchhaltungen, aber 1 USt-licher
Unternehmer)?
Also zwingend Prüfung der konsolidierten Werte (oder Argumentation lt.
Statistischem Bundesamt)?

Antwort
Liegen mehrere wirtschaftliche Tätigkeitsfelder vor, dann ist das Unternehmen
bei der Novemberhilfe antragsberechtigt, wenn das Unternehmen insgesamt
zu mindestens 80 Prozent als direkt, indirekt oder indirekt über Dritte
betroffen einzustufen ist.
Dies ist der Fall, wenn der Umsatz des Jahres 2019 sich in der Summe zu
mindestens 80 % eindeutig zuordnen lässt zu
    -   wirtschaftlichen Tätigkeiten, die direkt vom Lockdown betroffen sind,
    -   Umsätzen, die nachweislich und regelmäßig mit direkt vom Lockdown
        betroffenen Unternehmen erzielt werden und
    -   Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen
        betroffener Unternehmen über Dritte.

Bei mehreren wirtschaftlichen Tätigkeiten müssen die Umsätze des Jahres
2019 zu mindestens 80 % auf den durch die Schließungsanordnung
betroffenen Betrieb bzw. Betriebsteil entfallen.
Wenn somit vom Vergleichsumsatz 2019 mindestens 80 % auf den
geschlossenen Betrieb oder Betriebsteil entfallen, dann besteht für das
Unternehmen eine Antragsberechtigung zur Novemberhilfe.

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FAQ – Antragsberechtigung

19. Definition Haupterwerb bei Soloselbständigen

Frage
Ich     habe    eine     selbständige     Kosmetikerin   (umsatzsteuerlicher
Kleinunternehmer), die ansonsten noch Einkünfte aus umsatzsteuerfreier
Vermietung und Verpachtung hat.
Die Einkünfte aus V+V sind mehr als doppelt so hoch wie die als Kosmetikerin.
Sie hat keine Mitarbeiter.
Gilt sie dennoch als Soloselbständige im Sinne der Novemberhilfe oder sind die
Einkünfte aus V+V diesbezüglich schädlich?

Antwort
Soloselbstständige müssen im Haupterwerb tätig sein, d. h., sie müssen im Jahr
2019 mindestens 51 % der Summe der Einkünfte aus ihrer gewerblichen oder
freiberuflichen Tätigkeit erzielt haben.
Wurde die gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit nach dem 31. Oktober
2019 aufgenommen, ist auf die Summe der Einkünfte seit Aufnahme der
Tätigkeit abzustellen.

Da lt. Sachverhaltsschilderung die Einkünfte aus V+V ca. 2/3 der Summe der
Einkünfte betragen, wird die 51 %-Grenze nicht erreicht.
Zudem werden keine Mitarbeiter beschäftigt.
Somit besteht keine Antragsberechtigung zur Novemberhilfe.

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FAQ – Antragsberechtigung

20.Soloselbstständiger - Einkünftegrenze

Frage
Kann ein Angestellter, der „nebenberuflich“ noch eine Vermietung
(„Boardinghaus“ mit Mietausfall wg. von Schließung betroffenen Mietern) hat,
für diese Novemberhilfe beantragen?
Oder gibt es für Soloselbständige ein Erfordernis von über 50% der gesamten
Einkünfte, wie bei der Überbrückungshilfe?

Antwort
Soloselbstständige müssen im Haupterwerb tätig sein, d. h., sie müssen im Jahr
2019 mindestens 51 % der Summe der Einkünfte aus ihrer gewerblichen oder
freiberuflichen Tätigkeit erzielt haben.
Wurde die gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit nach dem 31. Oktober
2019 aufgenommen, ist auf die Summe der Einkünfte seit Aufnahme der
Tätigkeit abzustellen.

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FAQ – Antragsberechtigung

21.Solo-Selbständigen und Aufnahme nichtselbständige
Tätigkeit

Frage
Kann die Novemberhilfe auch für Soloselbständige, die aufgrund der
wirtschaftlichen Situation eine Arbeit auf nichtselbständiger Basis
angenommen haben (Freiberufl. Tätigkeit wurde nicht eingestellt) gestellt
werden?

Antwort
Die Aufnahme einer nichtselbständigen Tätigkeit während der Corona-
Pandemie ist nicht schädlich. Maßgebend sind die Einkünfte des Jahres 2019.

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FAQ – Antragsberechtigung

22. Aufnahme AN-Tätigkeit im November 2020

Frage
Wenn ein Soloselbständiger (Tennislehrer) befristet für die Zeit, in der er nicht
tätig werden darf, eine Arbeitnehmertätigkeit aufnimmt, wird das dann auch
auf die Novemberhilfe angerechnet? Er bleibt grundsätzlich selbständig.

Antwort
Einnahmen aus einer nichtselbständigen Tätigkeit werden nicht auf die
Novemberhilfe angerechnet.
Wichtig ist für die Antragsberechtigung u. a., dass der Tennislehrer seine
selbständige Tätigkeit vor dem 31.10.2020 nicht dauerhaft eingestellt hat.
Dann ist die Arbeitnehmertätigkeit im November 2020 nicht schädlich.

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FAQ – Antragsberechtigung

23. Tätigkeit im Nebenberuf

Frage
Könne auch Unternehmer, die ihre unternehmerische Tätigkeit im
Nebenerwerb ausüben, die Novemberhilfe beantragen?

Antwort
Wenn die unternehmerische Tätigkeit im Nebenberuf ausgeübt wird und
zumindest einen Beschäftigten hat, dann ist das Unternehmen
antragsberechtigt.
Wenn das Unternehmen nicht zumindest einen Beschäftigten hat, dann
handelt es sich um einen Soloselbständigen. Diese sind nur begünstigt, wenn
sie Haupterwerb tätig sind. Dies ist gegeben, wenn die/der Soloselbständige
die Summe ihrer/seiner Einkünfte im Jahr 2019 zu mindestens 51 % aus
ihrer/seiner gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit erzielt.

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FAQ – Antragsberechtigung

24.Vermietung von Ferienwohnungen – Antragsberechtigt?

Frage
Können VermieterInnen von Ferienwohnungen auch eine Novemberhilfe
beantragen?

Antwort
BetreiberIn einer Ferienpension oder VermieterIn von Ferienwohnungen ist
dann dem Grunde nach antragsberechtigt, wenn der Betrieb der
Ferienpension bzw. die Vermietung der Ferienwohnung/en gewerblich erfolgt.
Eine Gewerbeanmeldung muss somit vorliegen.
So die FAQ des BMWi vom 24.11.2020

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FAQ – Antragsberechtigung

25.Verbundene Unternehmen - Wer stellt den Antrag?

Frage
Mandant - Einzelunternehmer = Besitzunternehmen und ust-licher
Organträger;
den Umsatz macht die Betriebsgesellschaft (GmbH) somit ust-liche
Organgesellschaft.
Ist der Organträger als natürliche Person der Antragsteller der Novemberhilfe
oder die (einzige) Betriebsgesellschaft die Antragstellerin?

Antwort
Liegt eine Antragsberechtigung bei verbundenen Unternehmen vor, darf nur
ein Antrag für alle verbundenen Unternehmen insgesamt gestellt werden.
Es ist nicht geregelt, welches der verbundenen Unternehmen vorrangig den
Antrag für alle stellen soll oder kann.

Deswegen schlage ich vor, dass dies das verbundene Unternehmen sein soll,
das anteilsmäßig den größten Anteil an der Novemberhilfe erhalten wird.
Dies ist im        Falle der Betriebsaufspaltung regelmäßig das
Betriebsunternehmen.

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FAQ – Antragsberechtigung

26. Wirtschaftliche Tätigkeit - Definition

Frage
Wie definiert sich die „wirtschaftliche Tätigkeit“?

Antwort
Ein Unternehmen ist jede Einheit - unabhängig von ihrer Rechtsform - die eine
wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Dieser Wortlaut entspricht der Terminologie,
die der Europäische Gerichtshof in seiner Rechtsprechung verwendet.
Der bestimmende Faktor ist die wirtschaftliche Tätigkeit, nicht die Rechtsform.
In der Praxis bedeutet das, dass Selbständige, Familienunternehmen,
Personengesellschaften und Vereinigungen oder sonstige Einheiten, die
regelmäßig eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, als Unternehmen
angesehen werden können.

Als wirtschaftliche Tätigkeit wird üblicherweise der Verkauf von Produkten
oder die Erbringung von Dienstleistungen zu einem bestimmten Preis auf
einem bestimmten/direkten Markt angesehen.

Quellen:

    -   Benutzerleitfaden zur Definition von KMU, Europäische Kommission
    -   Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe
        im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise
        der Europäischen Union (2016/C 262/01)

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FAQ – Umsätze / Vergleichszeiträume

III.   FAQ – Umsätze / Vergleichszeiträume

1. Ermittlung Vergleichsumsätze

Frage
Bei einem Hotel-Mandanten kam die Frage auf, ob es sinnvoll ist, die
Hotelrechnung für eine Übernachtung im November erst im Dezember zu
schreiben (IST-Versteuerer, unter der Annahme, dass im Dezember wieder
geöffnet ist)?

Antwort
Nach dem Grundsatz ist der Umsatz 2019 und 2020 für Zwecke der
Novemberhilfe nach vereinbarten Entgelten zu ermitteln.
Die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten wird dann akzeptiert, wenn
bei der Umsatzsteuer 2019 die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten
tatsächlich und zulässigerweise durchgeführt wurde.
Wenn der Mandant zulässigerweise die Ist-Besteuerung anwendet, sind nur
die im November 2020 tatsächlich zugeflossenen Einnahmen heranzuziehen.
Wenn somit erst nach dem Förderzeitraum vereinnahmt wird, zählen die
später vereinnahmten Umsätze nicht mit.

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FAQ – Umsätze / Vergleichszeiträume

2. Zeitlicher Umfang des Umsatzes für indirekt Betroffene

Frage
Unser Mandant ist ein Elektrounternehmen, der die Elektroinstallation etc. für
einen Weihnachtsmarkt bereitstellt. Nachdem der Weihnachtsmarkt ausfällt,
hat er im November erhebliche Umsatzeinbußen. Bezieht sich die
Umsatzgrenze für indirekt Antragsberechtigte nur auf den Monat November
oder müssen die Umsätze des Weihnachtsmarktes auf das ganze Jahr gesehen
80 % ausmachen.

Antwort
Hierzu führen die FAQ des BMWi unter der Tz. 1.3 u.a. wie folgt aus:
Als indirekt Betroffene gelten Unternehmen und Soloselbständige, die
nachweislich und regelmäßig (das heißt im Jahr 2019) mindestens 80 Prozent
ihrer Umsätze mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen
Unternehmen erzielen.

Fazit:
Die Umsatzgrenze „mindestens 80 %“ bezieht sich für indirekt
Antragsberechtigte nicht auf den Monat November, sondern die Umsätze des
Weihnachtsmarktes müssen das ganze Jahr gesehen mindestens 80 %
ausmachen.

FAQ – Corona Novemberhilfe| Stand 02.12.2020                                     34
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FAQ – Umsätze / Vergleichszeiträume

3. Vergleichsumsatz November 2019 - vereinbarte oder
vereinnahmte Entgelte

Frage
K kann keine Veranstaltungen (Ferienbetreuung usw.) mehr durchführen. Im
November 2020 durften keine Veranstaltungen durchgeführt werden. Im
November 2019 wurden Veranstaltungen durchgeführt (Leistungen erbracht).
Die Rechnungen wurden im November 2019 gestellt, allerdings erst im
Dezember 2019 bezahlt. Der Mandant ist Ist-Versteuerer und EÜR.
Welche Umsätze zählen nun?
Antwort
Nach dem Grundsatz ist der Umsatz 2019 und 2020 für Zwecke der
Novemberhilfe nach vereinbarten Entgelten zu ermitteln.
Die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten wird dann akzeptiert, wenn
bei der Umsatzsteuer 2019 die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten
tatsächlich und zulässigerweise durchgeführt wurde.

Nachdem der Mandant zulässigerweise die Ist-Besteuerung durchgeführt hat,
sind nur die im November 2019 tatsächlich zugeflossenen Einnahmen
heranzuziehen.
Sollte die Einnahmen November 2019 sehr niedrig oder sogar 0 Euro sein und
beim Mandanten handelt es sich um einen Solo-Selbständigen, dann sollte das
Wahlrecht in der Tz. 2.1 der FAQ des BMWi vom 24.11.2020 beachtet werden:
Im Falle von Soloselbständigen kann als Vergleichsumsatz alternativ der
durchschnittliche Netto‐Monatsumsatz im Jahr 2019 zugrunde gelegt werden.

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FAQ – Umsätze / Vergleichszeiträume

4. Fortführung Unternehmen nach Anwachsung

Frage
Welcher Vergleichsmonat ist im folgenden Fall zu berücksichtigen:
Unternehmen (Restaurant) wird seit Juli 2019 als GbR (50:50) betrieben. Zum
1.10.2020 übernimmt ein Gesellschafter den Geschäftsanteil des Zweiten und
führt das Unternehmen unverändert, als Einzelfirma weiter.
Welche Umsätze sind maßgebend?

Antwort
Der Erwerb des Anteils vom zweiten Gesellschafter durch den ersten
Gesellschafter führt bei diesem zur Anwachsung.
Dies stellt keine Neugründung dar. In den FAQ des BMWi können Sie sich auf
folgende Fundstellen berufen:

5.5 Wie wird bei neu gegründeten Unternehmen vorgegangen?
……
Eine Fortführung eines Unternehmens durch einen Nachfolger oder an einem
anderen Ort, Umfirmierung, Umwandlung sowie der Wechsel von
nebenerwerblicher zu haupterwerblicher Tätigkeit gelten nicht als
Neugründung.

5.7 Wie ist bei Änderung der Struktur des Unternehmens vorzugehen?
…..
Unternehmen, die zwar vor dem 30. September 2020 gegründet, aber nach
diesem Stichtag verkauft/umgewandelt/aufgespalten wurden, sind ebenfalls
antragsberechtigt, sofern das Unternehmen in vergleichbarer Art und
vergleichbarem Umfang fortgeführt wird. Zur Ermittlung der
Umsatzrückgänge ist in einem solchen Fall auf die Unterlagen des
Rechtsvorgängers (USt‐VA etc.) abzustellen.

Wenn das Unternehmen in unverändertem Umfang weitergeführt
wurde/wird, dann ist als Vergleichsumsatz der November 2019 der GbR
heranzuziehen.

FAQ – Corona Novemberhilfe| Stand 02.12.2020                                  36
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FAQ – Umsätze / Vergleichszeiträume

5. Umsatzdefinition            -   unentgeltliche           Wertabgaben,
Umsatzsteuer

Frage
Gehören unentgeltliche Wertabgaben mit zu den Umsätzen bei der
Novemberhilfe?

Antwort
Das BMWi hat mit seinen FAQ vom 24.11.2020 verschiedene Zweifelsfragen
geklärt.

Bei der Novemberhilfe ist der Netto-Umsatz (ohne Umsatzsteuer) maßgebend.
Ausnahme u. a.:
Unentgeltliche Wertabgaben gehören nicht zum Umsatz bei der
Novemberhilfe.

FAQ – Corona Novemberhilfe| Stand 02.12.2020                                37
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FAQ – Umsätze / Vergleichszeiträume

6. Umsatz - Erhaltene Anzahlungen als Umsatz?

Frage
Ein Haarentfernungsstudio ist aktuell praktisch geschlossen. Es finden lediglich
Beratungen aber keine Behandlungen statt.
Nun werden allerdings Behandlungstermine für nach dem Lockdown gebucht
und auch gleich bezahlt. Führen diese Geldzuflüsse im November zu einer
Kürzung der Novemberhilfen?
Spielt es hier ggf. eine Rolle ob Ist- Versteuerung oder Soll-Versteuerung
vorliegt und ob der Unternehmer 4 III Rechner ist oder bilanziert?

Antwort
Die Gewinnermittlungsart ist für die Umsatzdefinition und für die zeitliche
Zuordnung der Umsätze nicht maßgebend.
Maßgebend ist das Umsatzsteuerrecht.
Nach dem Grundsatz ist der Umsatz 2019 und 2020 für Zwecke der
Novemberhilfe nach vereinbarten Entgelten zu ermitteln.
Die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten wird dann akzeptiert, wenn
bei der Umsatzsteuer 2019 die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten
tatsächlich und zulässigerweise durchgeführt wurde.

Maßgebend sind hier § 1 und § 13 UStG – somit das Umsatzsteuerrecht.
Grundsätzlich erfolgt die Besteuerung nach vereinbarten Entgelten. Sog.
Sollumsatz. Zuzüglich erhaltene Anzahlungen.
Sollte umsatzsteuerlich zulässigerweise die Besteuerung nach vereinnahmten
Entgelten gewählt worden sein, dann kann für Zwecke der Überbrückungshilfe
auch nach vereinnahmten Entgelten der Umsatz ermittelt werden.

Bei der Überbrückungshilfe I und II wird in den Vollzugshinweisen der Umsatz
wie folgt definiert:
Umsatz ist der steuerbare Umsatz nach § 1 Umsatzsteuergesetz in einem
Besteuerungszeitraum bzw. Voranmeldezeitraum i. S. d. § 13
Umsatzsteuergesetz.
Der Verweis auf § 13 UStG bewirkt, dass erhaltene Anzahlungen eindeutig in
den Umsatz einzubeziehen sind.
Dies unabhängig davon, ob die Besteuerung nach vereinbarten oder
vereinnahmten Entgelten erfolgt.

Bei der Novemberhilfe wird in den Vollzugshinweisen der Umsatz wie folgt
definiert:
Umsatz ist der steuerbare Umsatz nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz in
einem Besteuerungszeitraum i. S. d. § 16 Abs. 1 Satz 2 Umsatzsteuergesetz
bzw. Voranmeldungszeitraum i. S. d. § 18 Abs. 2 und 2a Umsatzsteuergesetz.
Ein Umsatz wurde dann in einem bestimmten Monat erzielt, wenn die Leistung
in diesem Monat erbracht wurde.

FAQ – Corona Novemberhilfe| Stand 02.12.2020                                       38
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FAQ – Umsätze / Vergleichszeiträume

Die Definition bei der Novemberhilfe weicht erheblich von der Definition für
die Überbrückungshilfe ab. In der Umsatzdefinition zur Novemberhilfe findet
sich keine Regelung zu den Anzahlungen.
Nach wortgetreuer Auslegung der Vollzugshinweise zur Novemberhilfe
komme ich zu folgender Lösung:
    - Besteuerung nach vereinbarten Entgelten: Bei erhaltenen
         Anzahlungen ist die Leistung noch nicht erbracht. Diese erhaltenen
         Anzahlungen können nicht als Umsatz angesetzt werden. Erst in dem
         Monat, in dem der Umsatz erbracht wurde, zählt der Umsatz (vor
         Absetzen der erhaltenen Anzahlung).
    - Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten: Wenn zulässigerweise
         nach vereinnahmten Entgelten besteuert wird, dann kommt es nicht
         auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung, sondern auf den Zeitpunkt
         der Vereinnahmung an. Somit zählen die erhaltenen Anzahlungen zu
         den Umsätzen bei der Novemberhilfe.

PS:
Die Problematik der erhaltenen Anzahlungen wurde bei der Novemberhilfe bis
jetzt nirgends diskutiert. Auch findet sich in den FAQ des BMWi hierzu keine
Aussage.

FAQ – Corona Novemberhilfe| Stand 02.12.2020                                    39
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FAQ – Umsätze / Vergleichszeiträume

7. Beiträge bei geschlossenem Fitness-Studio als Umsatz?

Frage
F betreibt ein Fitnessstudio hat im November seine Beiträge nicht abgebucht.
Er möchte jetzt aber den Dezember abbuchen.
F hat mit den Mitgliedern verschiedene Vereinbarungen getroffen, das
Training evtl. nach einer Kündigung beitragsfrei noch zu beanspruchen oder
eine Beitragspause in 2021.

Antwort
Die Gewinnermittlungsart ist für die Umsatzdefinition und für die zeitliche
Zuordnung der Umsätze nicht maßgebend.
Maßgebend sind bei der Novemberhilfe die § 1 und § 13 UStG – somit das
Umsatzsteuerrecht. Grundsätzlich ist der Umsatz 2019 und 2020 für Zwecke
der Novemberhilfe nach vereinbarten Entgelten zu ermitteln.
Die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten wird dann akzeptiert, wenn
bei der Umsatzsteuer 2019 die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten
tatsächlich und zulässigerweise durchgeführt wurde.

Bei der Überbrückungshilfe I und II wird in den Vollzugshinweisen der Umsatz
wie folgt definiert:
Umsatz ist der steuerbare Umsatz nach § 1 Umsatzsteuergesetz in einem
Besteuerungszeitraum bzw. Voranmeldezeitraum i. S. d. § 13 Umsatzsteuer‐
gesetz.
Der Verweis auf § 13 UStG bewirkt, dass erhaltene Anzahlung eindeutig in den
Umsatz einzubeziehen sind.
Dies unabhängig davon, ob die Besteuerung nach vereinbarten oder
vereinnahmten Entgelten erfolgt.

Bei der Novemberhilfe wird in den Vollzugshinweisen der Umsatz wie folgt
definiert:
Umsatz ist der steuerbare Umsatz nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz in
einem Besteuerungszeitraum i. S. d. § 16 Abs. 1 Satz 2 Umsatzsteuergesetz
bzw. Voranmeldungszeitraum i. S. d. § 18 Abs. 2 und 2a Umsatzsteuergesetz.
Ein Umsatz wurde dann in einem bestimmten Monat erzielt, wenn die Leistung
in diesem Monat erbracht wurde.
Die Definition bei der Novemberhilfe weicht erheblich von der Definition für
die Überbrückungshilfe ab. In der Umsatzdefinition zur Novemberhilfe findet
sich keine Regelung zu den Anzahlungen.
Nach wortgetreuer Auslegung der Vollzugshinweise zur Novemberhilfe
komme ich zu folgender Lösung:

   -   Besteuerung nach vereinbarten Entgelten: Bei erhaltenen
       Anzahlungen ist die Leistung noch nicht erbracht. Diese erhaltenen
       Anzahlungen können nicht als Umsatz angesetzt werden. Erst in dem

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FAQ – Umsätze / Vergleichszeiträume

        Monat, in dem der Umsatz erbracht wurde, zählt der Umsatz (vor
        Absetzen der erhaltenen Anzahlung).
    -   Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten: Wenn zulässigerweise
        nach vereinnahmten Entgelten besteuert wird, dann kommt es nicht
        auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung sondern auf den Zeitpunkt
        der Vereinnahmung an. Somit zählen die erhaltenen Anzahlungen zu
        den Umsätzen bei der Novemberhilfe.

Die Problematik der erhaltenen Anzahlungen wurde bei der Novemberhilfe bis
jetzt nirgends diskutiert. Auch findet sich in den FAQ des BMWi hierzu keine
direkte Aussage.

Bei der Ermittlung der Umsätze des Fitness-Studios ist zu beachten, für
welchen Zeitraum die Beiträge gezahlt werden. Thematik Teilleistungen und
Thematik Zeitpunkt der Leistungserbringung.

Frage nun konkret
Muss der Fitness-Studiobetreiber die eingezogenen Beiträge für Zeiten der
Betriebsstillegung der USt unterwerfen und rechnen diese Umsätze zu den
Umsätzen im Sinne der Novemberhilfe, obwohl er keine Leistung erbringt und
das Mitglied einen Rückforderungsanspruch hat?

Lösungsvorschlag
Maßgebend ist wie immer der Einzelfall. Es liegt ein Dauervertrag vor,
allerdings in der Regel mit gesondert vereinbarten Entgelten (= monatlich) –
insoweit umsatzsteuerliche Teilleistungen. Wenn wegen Betriebsstillegung
keine Leistung erbracht wird, stellt sich zunächst zivilrechtlich das Problem:

    -   Rückerstattung/Aussetzung der Zahlung?
    -   Oder eine Art Anzahlung auf spätere Nachholung der Leistung (z. B.
        am Ende der Laufzeit)?

Wird rückerstattet, entsteht keine USt.
Wird das Geld behalten mit Angebot später die Zeit (z. B. 3 Monate)
dranzuhängen/nachzuholen, so handelt es sich um Anzahlungsbesteuerung.
Faktisch Vorausrechnung durch den Vertrag.
Eine Leistungserbringung findet für die Zeit der Betriebsschließung nicht statt.
Bei späterer Leistungserbringung (drangehängt in z. B. in 2021 nach Ende
normaler Laufzeit = Leistungserbringung durch Ausführung und die
ursprüngliche Vorausrechnung bzw. Anzahlung wird abgesetzt.
Die einzelne Lösung hängt somit von der konkreten Handhabung des Fitness-
Studios ab.

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FAQ – Umsätze / Vergleichszeiträume

8. Beiträge bei geschlossener Tennisschule als Umsatz?

Die Ausführungen beim Punkt „Beiträge bei geschlossenem Fitnessstudio“
gelten entsprechend.

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FAQ – Umsätze / Vergleichszeiträume

9. Mehrzweckgutscheine

Frage
Bei einem Mandanten, einer Tanzschule laufen im November die monatlichen
Umsatzzahlungen auf das Geschäftskonto weiter, es werden jedoch dafür
Mehrzweckgutscheine ausgegeben, da die Leistung ja im November nicht
erbracht werden darf. Mehrzweckgutscheine deshalb, weil die Schule
steuerfreie und steuerpflichtige Umsätze erbringt.

Antwort
Die Idee ist schon gut. Vor allem dann, wenn nach vereinnahmten Entgelten
besteuert wird und die Anzahlungen eindeutig im Vereinnahmungszeitpunkt
zu besteuern sind. Wenn allerdings ein bestimmter Kurs gebucht und für
diesen bestimmten Kurs eine Anzahlung geleistet wird, dann ist es kein
Gutschein – auch wenn der Mandant einen ausgibt. Damit es funktioniert,
müssen Buchung eines Kurses und Ausgabe eines Gutscheines getrennt
werden. Ob der Kunde dann den Gutschein bei dem gebuchten Kurs oder bei
einem anderen Kurs einlöst, dies muss in der Entscheidungsfreiheit des
Kunden liegen. Entsprechend müssen die Bedingungen formuliert werden.

FAQ – Corona Novemberhilfe| Stand 02.12.2020                                43
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FAQ – Umsätze / Vergleichszeiträume

10. Wahlrecht          bei      Außerhausverkäufen              in     der
Gastronomie?

Frage
ist die Ausnahme für Restaurants zwingend anzuwenden oder gilt auch die
Grundregel?

Antwort
Zur Anrechnung von Außerhausumsätzen findet sich in den Vollzugshinweisen
ausschließlich eine zwingende Regelung, dass diese Außerhausumsätze nicht
mit zu den Vergleichsumsätzen rechnen.

In den FAQ des BMWi finden sich hierzu folgende Regelungen:

Tz. 1.7
Gastronomiebetriebe gelten als direkt betroffen. Im Falle von Gaststätten im
Sinne von § 1 Absatz 1 des Gaststättengesetzes sind solche Umsätze von der
Betrachtung ausgenommen, die auf Außerhausverkäufe zum ermäßigten
Umsatzsteuersatz entfallen. Umgekehrt sind solche Umsätze auch vom
Vergleichsumsatz zur Berechnung der Novemberhilfe ausgenommen.

Tz. 5.3
….
Im Falle gemeinnütziger Gastronomiebetriebe gilt: Umsätze gemeinnütziger
Unternehmen (zum Beispiel als Inklusionsbetriebe geführte Restaurants)
werden oftmals nur mit einem ermäßigten Steuersatz besteuert (§ 12 Abs. 2
Nummer 8a UStG). Diese Unternehmen haben ein Wahlrecht, ob sie die
Außerhausverkäufe zum ermäßigten Umsatzsteuersatz aus dem Vorjahr
herausrechnen. Wer sich gegen die Herausrechnung entscheidet, muss im
Gegenzug die Umsätze aus dem Außerhausverkauf während der Schließung ab
25 Prozent des Vergleichsumsatzes vollständig angeben und auf die
Novemberhilfe anrechnen lassen.

Es existiert zwar ein Wahlrecht. Allerdings nur bei gemeinnützigen
Gastronomiebetrieben.

FAQ – Corona Novemberhilfe| Stand 02.12.2020                                   44
© Johann-Erwin Graf, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater
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