FAQ - Steuerberatung Margit Egg
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FAQ - Corona Novemberhilfe Stand 02.12.2020 Johann-Erwin Graf Dipl.-Finanzwirt (FH) Steuerberater © 02. Dezember 2020 by Johann Erwin Graf, Dipl. Finanzwirt (FH), Steuerberater Sämtliche Beiträge und Checklisten sind urheberrechtlich geschützt. Weitergabe, Kopien, Vervielfältigungen und Verwertungen jeder Art sind nur mit Einwilligung des Verfassers erlaubt. Alle Angaben wurden mit größter Sorgfalt bearbeitet, ihre Veröffentlichung erfolgt aber ohne Haftung und Gewähr. Steuerseminare Graf – Seminare für Steuer und Wirtschaftsrecht – GmbH Pfarrer-Schatz-Straße 33 · 92272 Freudenberg Tel: 09627/9241-0 Fax: 09627/9241-10 Amtsgericht Amberg, HRB 1995 www.steuerseminare-graf.de E-Mail: info@st-graf.de Geschäftsführer: Graf Thomas, Wieczorek Alexandra
Inhaltsverzeichnis I. FAQ – Quellen /Haftungsausschluss ....................................... 5 II. FAQ – Antragsberechtigung.................................................... 6 1. Antragsfrist ............................................................................... 6 2. 5.000 €-Grenze bei Solo-Selbständigen ....................................... 7 3. Antragstellung durch Soloselbständige selbst ............................. 8 4. Antragsberechtigte Unternehmen .............................................. 9 5. Antragsberechtigung GbR ........................................................ 10 6. Antragsberechtigung: Definition Soloselbständige .................... 11 7. Zusammenveranlagung und 51 %-Grenze ................................. 12 8. Solo-Selbständige mit Beschäftigten unter Zähler 1,0 ............... 13 9. Geser-Gf als Beschäftigter ........................................................ 14 10. Beschäftigtenzahl – Ausscheiden Arbeitnehmer ....................... 15 11. Versorgungsberechtigte ........................................................... 16 12. Unentgeltlich mitarbeitendes Familienmitglied ........................ 17 13. Aufnahme der Geschäftstätigkeit - Definition ........................... 18 14. UG ohne Beschäftigte .............................................................. 20 15. GmbH ohne Beschäftigte ......................................................... 21 16. Teilweise Schließung ................................................................ 22 17. Vorübergehende Einstellung der Geschäftstätigkeit vor dem 31.10.2020............................................................................... 23 18. Einzelunternehmer mit mehreren Betrieben oder Filialen ......... 24 19. Definition Haupterwerb bei Soloselbständigen ......................... 25 20. Soloselbstständiger - Einkünftegrenze ...................................... 26 21. Solo-Selbständigen und Aufnahme nichtselbständige Tätigkeit . 27 22. Aufnahme AN-Tätigkeit im November 2020.............................. 28 23. Tätigkeit im Nebenberuf .......................................................... 29 24. Vermietung von Ferienwohnungen – Antragsberechtigt? .......... 30 25. Verbundene Unternehmen - Wer stellt den Antrag? ................. 31 26. Wirtschaftliche Tätigkeit - Definition ........................................ 32 III. FAQ – Umsätze / Vergleichszeiträume .................................. 33 1. Ermittlung Vergleichsumsätze .................................................. 33 2. Zeitlicher Umfang des Umsatzes für indirekt Betroffene ........... 34 3. Vergleichsumsatz November 2019 - vereinbarte oder vereinnahmte Entgelte ............................................................ 35 4. Fortführung Unternehmen nach Anwachsung........................... 36 5. Umsatzdefinition - unentgeltliche Wertabgaben, Umsatzsteuer 37 6. Umsatz - Erhaltene Anzahlungen als Umsatz? ........................... 38 7. Beiträge bei geschlossenem Fitness-Studio als Umsatz? ............ 40 8. Beiträge bei geschlossener Tennisschule als Umsatz?................ 42 9. Mehrzweckgutscheine ............................................................. 43 10. Wahlrecht bei Außerhausverkäufen in der Gastronomie? ......... 44 11. Vergleichsumsatz bei Soloselbständigen ................................... 45 FAQ – Webinar Update Wegzugsbesteuerung | Stand 29.07.2020 © Steuerseminare Graf GmbH
Inhaltsverzeichnis 12. Vergleichsumsatz bei Mischbetrieben- Grundsätze ................... 46 13. Vergleichsumsatz bei Mischbetrieben - Beispiel ........................ 47 14. Betriebserweiterung nach November 2019 - Galerie ................. 48 15. Betriebserweiterung nach dem November 2019 - Pizzeria......... 49 16. Vergleichsumsatz – Wahlmöglichkeit auch bei Unternehmen? .. 50 17. Ermittlung Vergleichsumsatz bei Eröffnung Restaurant am 1.1.2020 .................................................................................. 51 18. Hotelvermietung durch GmbH - Mietausfall ............................. 52 19. Zugang verbundene Unternehmen im Jahr 2020 und Vergleichsumsatz ..................................................................... 53 IV. FAQ – Branchen, Tätigkeiten ................................................ 54 1. Coaching-Unternehmen ........................................................... 54 2. Dozent in der Erwachsenenbildung .......................................... 55 3. Drechselkurse .......................................................................... 56 4. Ferienpension und Vermietung von Wohnungen als Mischbetrieb? ......................................................................... 57 5. Hochzeitsfotografin ................................................................. 58 6. Management-Dienstleistungen für Hotel als indirekt Betroffenes Unternehmen .......................................................................... 60 7. Marktstandbetreiber und Internetvertrieb ............................... 61 8. Mehrere wirtschaftliche Tätigkeiten - Restaurant / Handel mit Spirituosen .............................................................................. 62 9. Messebauunternehmen ........................................................... 63 10. Mischbetriebe – Restaurant und Taxibetrieb ............................ 64 11. Mischbetriebe – Bäckerei/Konditorei mit angeschlossenem Café ............................................................................................... 65 12. Mischbetriebe mit gastronomischem Angebot.......................... 66 13. Mischbetrieb Frisörsalon/Kosmetikbehandlungen .................... 68 14. Mischbetrieb Gaststätte – Automatenaufsteller ....................... 69 15. Mischbetrieb Gaststätte - Hausmeisterservice .......................... 70 16. Mischbetrieb Hausmeistertätigkeit - Café - Pension .................. 71 17. Mischbetrieb Kosmetik - Podologie .......................................... 72 18. Mischbetrieb Tonstudio und Musiker ....................................... 73 19. Mobile Cocktail-Bar bzw. mobile Speisen- und Getränkeverkaufswagen .......................................................... 74 20. Mobile Massagen .................................................................... 76 21. Musiker/Musiklehrer ............................................................... 77 22. Musiker-GbR - Antragsberechtigung ......................................... 78 23. Restaurant und Cateringservice................................................ 79 24. Seminartrainer ........................................................................ 80 25. Subunternehmer tätig für Messebauunternehmen ................... 81 26. Taxi ......................................................................................... 82 27. Veranstalter von Hallentrödelmärkten ..................................... 83 28. Verkaufsstand auf Weihnachtsmarkt........................................ 84 29. Vermietung bei Air B&B ........................................................... 85 FAQ - Corona-Novemberhilfe | Stand 02.12.2020 3 © Steuerseminare Graf – Seminare für Steuer- und Wirtschaftsrecht – GmbH
Inhaltsverzeichnis V. FAQ – Weitere Punkte.......................................................... 86 1. Einordnungsmerkmale bei verbundenen Unternehmen ............ 86 2. Betriebsaufspaltung ................................................................. 87 3. 2 Gastronomie-GmbHs als verbundene Unternehmen .............. 88 4. Anrechnung von Überbrückungshilfe / Anrechnung der Stabilisierungshilfe .................................................................. 89 5. Anrechnung Überbrückungshilfe II – Soll die Überbrückungshilfe überhaupt beantragt werden? ................................................. 90 6. Anrechnung Überbrückungshilfe auf Novemberhilfe................. 91 7. Anrechnung Kurzarbeitergeld................................................... 92 8. Versicherung: Antragsteller am 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten ....................................................................... 93 9. Kleinbeihilfenregelung ............................................................. 94 10. Kumulierung ............................................................................ 95 FAQ - Corona-Novemberhilfe | Stand 02.12.2020 4 © Steuerseminare Graf – Seminare für Steuer- und Wirtschaftsrecht – GmbH
FAQ – Quellen /Haftungsausschluss I. FAQ – Quellen /Haftungsausschluss Quellen Den nachfolgenden FAQ liegen folgende Quellen zugrunde: - Bekämpfung der SARS-Cov2-Pandemie, Beschluss Bund-Länder vom 28.10.2020 - Bekämpfung der SARS-Cov2-Pandemie, Beschluss Bund-Länder vom 25.11.2020 - Vollzugshinweise für die Gewährung von Corona-Novemberhilfe - FAQ Novemberhilfen, BMWi u. BMF 24.11.2020 Haftungsausschluss Die nachfolgenden Ausführungen wurden anhand der obenstehenden Quellen mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Gewissen erstellt. Leider sind von Seiten Verwaltung verschiedenste Punkte immer noch nicht abschließend geklärt. Da die Quellen laufend angepasst werden (wegen der laufend zu klärend offenen Fragen), kann und wird es sein, dass auch bei den nachfolgenden FAQ gegenüber der vorliegen FAQ-Liste (Stand 02.12.2020) Änderungen eintreten werden. Aus diesem Grund kann keinerlei Haftung übernommen werden. Autor, Dozent und Webinar-Veranstalter übernehmen keine Gewähr für die Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der bereitgestellten Inhalte. Eine rechtsverbindliche Aussage können Sie somit nur von der zuständigen Bewilligungsstelle erhalten. Hinweis zur Bearbeitung der Anträge auf Novemberhilfe Prüfen Sie bei der Antragstellung zur Corona-Novemberhilfe die angesetzten Daten und Werte darauf, ob diese den Informationen in der FAQ-Liste des BMWi zur Novemberhilfe entsprechen. FAQ – Corona Novemberhilfe| Stand 02.12.2020 5 © Johann-Erwin Graf, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater
FAQ – Antragsberechtigung II. FAQ – Antragsberechtigung 1. Antragsfrist Frage Bis wann kann der Antrag auf Novemberhilfe gestellt werden. Antwort Eine Antragstellung ist bis zum 31. Januar 2021 möglich. FAQ – Corona Novemberhilfe| Stand 02.12.2020 6 © Johann-Erwin Graf, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater
FAQ – Antragsberechtigung 2. 5.000 €-Grenze bei Solo-Selbständigen Frage Wie ist das mit den 5.000 €für Soloselbständige zu verstehen? Antwort Maßgebend für die Anspruchsberechtigung zur Novemberhilfe ist nicht die Tätigkeit allein, sondern die Auswirkungen der Schließungsbeschlüsse. Der Soloselbständige kann über 3 Varianten in die Antragsberechtigung kommen (direkt, indirekt, über Dritte). Die 5.000 €-Grenze sind für 2 Punkte maßgebend: - Antragsberechtigung durch den Solo-Selbstständigen selbst (falls dieser Betrag überschritten wird, muss der Antrag durch StB, WP, RA, vBP gestellt werden). - Grenze für Abschlagszahlung. Die tatsächliche dem Solo-Selbständigen zustehende Novemberhilfe kann deutlich höher als 5.000 € sein und richtet sich regelmäßig nach dem November-Umsatz 2019. Solo-Selbständige oder Unternehmen, die von den Schließungsbeschlüssen nicht betroffen sind, aber trotzdem erhebliche Umsatzeinbrüche haben, können den Antrag auf Überbrückungshilfe II stellen. FAQ – Corona Novemberhilfe| Stand 02.12.2020 7 © Johann-Erwin Graf, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater
FAQ – Antragsberechtigung 3. Antragstellung durch Soloselbständige selbst Frage Wenn ein „soloselbständiger“ Tätowierer für Büroarbeiten eine 10 Stunden/Woche Minijobberin beschäftigt – muss dann bereits der Antrag über den Steuerberater gestellt werden? Antwort In den Vollzugshinweisen zur Novemberhilfe wurde der Soloselbständige etwas anders definiert wie bei den Überbrückungshilfen. Als Soloselbständige gelten Antragsteller, die keine Mitarbeiter beschäftigen (Anzahl der Beschäftigten im Sinne von Buchstabe C Ziffer 2 Absatz 4 i. V. m. Absatz 6 unter dem Zähler 1,0). Dies allein berechtigt den Soloselbständigen aber noch nicht, den Antrag selbst zu stellen. Sollte eine der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sein, dann muss der Antrag auf Novemberhilfe durch StB, WP, vBP oder RA gestellt werden: a) Die Höhe der zu beantragenden Billigkeitsleistung überschreitet den Betrag von 5.000 Euro, b) Der Antragsteller hat bereits Überbrückungshilfe beantragt, c) Beim Antragsteller handelt es sich nicht um Soloselbständige im Sinne von Buchstabe C Ziffer 2 Absatz 4. Dies bedeutet umgekehrt: Wenn keine der 3 Punkte a – c erfüllt ist, dann kann der Soloselbständige den Antrag auf Novemberhilfe selbst stellen. FAQ – Corona Novemberhilfe| Stand 02.12.2020 8 © Johann-Erwin Graf, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater
FAQ – Antragsberechtigung 4. Antragsberechtigte Unternehmen Frage Welche Unternehmen sind antragsberechtigt? Antwort Antragsberechtigt sind auch Unternehmen, die im Nebenerwerb ausgeübt werden. Um ein Unternehmen im Sinne der Novemberhilfe handelt es sich aber nur, wenn Beschäftigte mit dem Zähler von mindestens 1 vorliegen. Sollte keine Beschäftigte oder Beschäftigte unter 1,0 vorliegen, dann handelt es sich um Soloselbständige. Soloselbständige sind antragsberechtigt, wenn sie Haupterwerb tätig sind. Dies ist gegeben, wenn die/der Soloselbständige die Summe ihrer/seiner Einkünfte im Jahr 2019 zu mindestens 51 % aus ihrer/seiner gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit erzielt. FAQ – Corona Novemberhilfe| Stand 02.12.2020 9 © Johann-Erwin Graf, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater
FAQ – Antragsberechtigung 5. Antragsberechtigung GbR Frage GbR Bowling-Center, beide Gesellschafter sind aber hauptberuflich Angestellte! Greift hier die Novemberhilfe? Antwort Bei Personengesellschaften ist nur einer der Gesellschafter für die Gesellschaft antragsberechtigt. Die GbR ist als Unternehmen einzustufen, wenn mindestens eine beschäftigte Person vorhanden ist (Stichtag 29.2.2020). Dies unabhängig von der Stundenzahl der Beschäftigung. Sollten bei der GbR keine Beschäftigten vorhanden sein, dann bitte noch die Regelung zum Haupterwerb beachten: Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Unternehmen anderer Rechtsformen ohne weitere Beschäftigte (neben den Inhabern) muss zumindest ein Gesellschafter im Haupterwerb für das Unternehmen tätig sein. Mindestens 1 Gesellschafter muss im Haupterwerb für die GbR tätig sein, d. h., er muss im Jahr 2019 mindestens 51 % der Summe der Einkünfte aus dieser gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit erzielt haben. Eine einzelne Beantragung durch jeden Gesellschafter ist nicht möglich. FAQ – Corona Novemberhilfe| Stand 02.12.2020 10 © Johann-Erwin Graf, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater
FAQ – Antragsberechtigung 6. Antragsberechtigung: Definition Soloselbständige Frage Wann liegen Soloselbständige vor? Antwort Antragsberechtigt sind Unternehmen und auch Soloselbständige. Um ein Unternehmen im Sinne der Novemberhilfe handelt es sich aber nur, wenn Beschäftigte mit dem Zähler von mindestens 1,0 vorliegen. Sollten keine Beschäftigte oder Beschäftigte von mindestens 1,0 vorliegen, dann handelt es sich um Soloselbständige. Soloselbständige sind antragsberechtigt, wenn sie Haupterwerb tätig sind. Dies ist gegeben, wenn die/der Soloselbständige die Summe ihrer/seiner Einkünfte im Jahr 2019 zu mindestens 51 % aus ihrer/seiner gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit erzielt. Bezüglich der Zähleranforderung von 1,0 weichen somit die Regelungen von der Überbrückungshilfe I und II ab. FAQ – Corona Novemberhilfe| Stand 02.12.2020 11 © Johann-Erwin Graf, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater
FAQ – Antragsberechtigung 7. Zusammenveranlagung und 51 %-Grenze Frage 51 %-Summe der Einkünfte bei Zusammenveranlagung. Wird hier jeder Ehegatte gesondert berücksichtigt? Antwort Maßgebend sind ausschließlich die Einkünfte des Antragstellers. Einkünfte des zusammenveranlagten Partners können dem Antragsteller nicht zugerechnet werden. FAQ – Corona Novemberhilfe| Stand 02.12.2020 12 © Johann-Erwin Graf, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater
FAQ – Antragsberechtigung 8. Solo-Selbständige mit Beschäftigten unter Zähler 1,0 Frage Ein Restaurant (Pizzeria) das im November geschlossen werden musste. Das Unternehmen hat 3 Aushilfen (Mini-Job) angestellt (also unter 1,0). Ist er nun als Unternehmen oder als Soloselbständiger einzustufen? Antwort Wenn ein Solo-Selbständiger eine Aushilfskraft (Zähler kleiner 1,0) beschäftigt, dann ist der Solo-Selbständige auch antragsberechtigt, wenn die Tätigkeit im Nebenerwerb ausgeübt wird. Für das Wahlrecht „Vergleichsumsatz“ bleibt es aber beim Solo-Selbständigen (da Beschäftigte in der Summe kleiner 1,0). FAQ – Corona Novemberhilfe| Stand 02.12.2020 13 © Johann-Erwin Graf, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater
FAQ – Antragsberechtigung 9. Geser-Gf als Beschäftigter Frage Zählt ein Gesellschafter-Geschäftsführer als Beschäftigter? Antwort Ein Gesellschafter-Geschäftsführer zählt nur dann als Beschäftigter, wenn er sozialversicherungsrechtlich als angestellt eingestuft wird. FAQ – Corona Novemberhilfe| Stand 02.12.2020 14 © Johann-Erwin Graf, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater
FAQ – Antragsberechtigung 10. Beschäftigtenzahl – Ausscheiden Arbeitnehmer Frage Zählen Arbeitnehmer mit, die zum 29.02.2020 abgemeldet wurden? Antwort Maßgebend ist der Beschäftigtenstand am 29.2.2020. Wenn ein Arbeits- oder Dienstverhältnis erst mit Ablauf des 29.2.2020 endet, dann zählt dieser Beschäftigte entsprechend seinem Faktor noch mit. FAQ – Corona Novemberhilfe| Stand 02.12.2020 15 © Johann-Erwin Graf, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater
FAQ – Antragsberechtigung 11. Versorgungsberechtigte Frage Wie werden Versorgungsberechtigte in die Berechnung einbezogen? Antwort Versorgungsberechtigte sind keine Beschäftigten. Diese haben Anspruch auf Betriebsrente oder Betriebspension – sind aber nicht mehr beschäftigt. Deshalb können Versorgungsberechtigte nicht bei den Beschäftigten mitgerechnet werden. FAQ – Corona Novemberhilfe| Stand 02.12.2020 16 © Johann-Erwin Graf, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater
FAQ – Antragsberechtigung 12. Unentgeltlich mitarbeitendes Familienmitglied Frage Kann ein mitarbeitendes Familienmitglied ohne Lohn als Arbeitnehmer gewertet werden? Antwort Die unentgeltliche Mitarbeit eines Familienmitglieds erfolgt im Rahmen der Haushaltsführung und nicht im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses. Somit kein Beschäftigungsverhältnis. FAQ – Corona Novemberhilfe| Stand 02.12.2020 17 © Johann-Erwin Graf, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater
FAQ – Antragsberechtigung 13.Aufnahme der Geschäftstätigkeit - Definition Frage Zu der Frage nach dem Gründungsdatum möchten wir gerne wissen welcher Punkt in unserem Fall zutrifft, wenn die Geschäftstätigkeit genau am 01.11.2019 aufgenommen wurde. (Gewerbeanmeldung auch mit Datum vom 01.11.2019) Wird der Punkt „vor dem 01.11.2019“ ausgewählt wird der Umsatz aus dem November 2019 als Berechnungsgrundlage herangezogen, wird allerdings der Punkt „ab dem 01.11.2019“ ausgewählt so wird der Oktober 2020 als Berechnungsgrundlage herangezogen, was in unserem Fall einen enormen Unterschied des durchschnittlichen Tagesumsatzes und somit auch auf die voraussichtliche Höhe der Novemberhilfe hat. (die Definition sind leider nicht ganz eindeutig) Antwort Vollzugshinweise Die Vollzugshinweise zur Novemberhilfe regeln in Buchstabe C Ziffer 2 Absatz 8 u. a.: Bei Unternehmen und Soloselbständigen, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Durchschnittsumsatz, seit Gründung gewählt werden. Definition Aufnahme der Geschäftstätigkeit Die Definition des BMWi (https://www.existenzgruender.de/SharedDocs/BMWi- Expertenforum/Foerderung-Finanzierung/EXIST- Gruenderstipendium/Geschaeftstaetigkeit-vor-Projektbeginn- Definition.html): Die Aufnahme der Geschäftstätigkeit bedeutet die Generierung von Umsätzen und das Agieren am Markt mit der Absicht Umsätze zu erzielen. Ob es sich hierbei um Produkt- oder Dienstleistungsumsätze handelt, ist dabei unerheblich. Die Aufnahme der Geschäftstätigkeit sollte erst ab dem Tag der Gewerbeanmeldung erfolgen. Dies ist das Auftreten am Markt, um seine Dienste oder Produkte anzubieten. Die Aufnahme der Geschäftstätigkeit nach der obigen Definition erfolgt in der Praxis aber immer wieder vor der Gewerbeanmeldung. Die Gewerbeanmeldung ist aber nur ein Indiz. Maßgebend sind die tatsächlichen Verhältnisse. FAQ – Corona Novemberhilfe| Stand 02.12.2020 18 © Johann-Erwin Graf, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater
FAQ – Antragsberechtigung Wenn die Aufnahme der Geschäftstätigkeit tatsächlich erst ab dem 1.11.2019 erfolgte, dann kann als Vergleichsumsatz nicht der November 2019 herangezogen werden. FAQ – Corona Novemberhilfe| Stand 02.12.2020 19 © Johann-Erwin Graf, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater
FAQ – Antragsberechtigung 14. UG ohne Beschäftigte Frage Eine UG musste Corona-bedingt schließen. Die UG hat keine beschäftigten Arbeitnehmer. Ist die UG mangels eigener Beschäftigter anspruchsberechtigt? Antwort Ein Gesellschafter-Geschäftsführer zählt nur dann als Beschäftigter, wenn er sozialversicherungsrechtlich als angestellt eingestuft wird. Wenn keine sv-pflichtigen Beschäftigten vorhanden sind, dann handelt es sich um eine UG ohne Beschäftigte. Positive Lösung in den FAQ des BMWi vom 24.11.2020 In den FAQ wird unter dem Punkt „1.1 Wer ist antragsberechtigt?“ ausgeführt: Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Unternehmen anderer Rechtsformen ohne weitere Beschäftigte (neben den Inhabern) muss zumindest ein Gesellschafter im Haupterwerb für das Unternehmen tätig sein. Fazit: Wenn zumindest ein Gesellschafter der UG im Haupterwerb für das Unternehmen tätig ist, dann ist die UG antragsberechtigt. FAQ – Corona Novemberhilfe| Stand 02.12.2020 20 © Johann-Erwin Graf, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater
FAQ – Antragsberechtigung 15. GmbH ohne Beschäftigte Frage Wie wird eine GmbH mit einem GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer (wöchentliche Arbeitszeit 25,00 Std.) eingestuft? Antwort Ein Gesellschafter-Geschäftsführer zählt nur dann als Beschäftigter, wenn er sozialversicherungsrechtlich als angestellt – somit versicherungspflichtig – eingestuft wird. Der Allein-Gesellschafter-Gf ist nicht sozialversicherungs- pflichtig und zählt somit nicht als Arbeitnehmer. Da keine weiteren Beschäftigten vorliegen, handelte es sich um eine GmbH ohne Beschäftigte. Positive Lösung in den FAQ des BMWi vom 24.11.2020 In den FAQ wird unter dem Punkt „1.1 Wer ist antragsberechtigt?“ ausgeführt: Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Unternehmen anderer Rechtsformen ohne weitere Beschäftigte (neben den Inhabern) muss zumindest ein Gesellschafter im Haupterwerb für das Unternehmen tätig sein. Fazit Wenn zumindest ein Gesellschafter der GmbH im Haupterwerb für das Unternehmen tätig ist, dann ist die GmbH antragsberechtigt. FAQ – Corona Novemberhilfe| Stand 02.12.2020 21 © Johann-Erwin Graf, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater
FAQ – Antragsberechtigung 16.Teilweise Schließung Frage Muss ein Unternehmen, dass nur teilweise von der Schließung betroffen ist, auch die 80% erfüllen? Bsp: Sportlehrer mit Indoor- (Schließungsverfügung) und Outdoor Tätigkeiten. Antwort Unternehmen und Soloselbständige, die ihren Geschäftsbetrieb aufgrund der erlassenen Schließungsverordnungen nur teilweise einstellen mussten, gelten als Mischbetriebe. FAQ – Corona Novemberhilfe| Stand 02.12.2020 22 © Johann-Erwin Graf, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater
FAQ – Antragsberechtigung 17. Vorübergehende Einstellung der Geschäftstätigkeit vor dem 31.10.2020 Frage Der Antragsteller muss versichern, den Geschäftsbetrieb vor dem 1. Oktober 2020 aufgenommen zu haben. Ein Konzertveranstalter musste seinen Geschäftsbetrieb Corona-bedingt bereits im Oktober 2020 einstellen und will so bald es möglich ist, die Tätigkeit wieder aufnehmen. Steht dies einer Antragsberechtigung entgegen? Antwort In den FAQ des BMWi vom 25.11.2020 wird u.a. wie folgt geregelt: 5.1 Wie ist bei einer Geschäftsaufgabe beziehungsweise Insolvenz vorzugehen? Es sind nur solche Unternehmen und Soloselbständige antragsberechtigt, die ihre Geschäftstätigkeit vor dem 31. Oktober 2020 nicht dauerhaft eingestellt haben. Hat ein Antragsteller die Absicht, einen Corona-bedingt geschlossenen Geschäftsbetrieb wieder aufzunehmen, verzögert sich jedoch die Wiedereröffnung, weil fortbestehende gesundheitspolitische Beschränkungen einen wirtschaftlichen Betrieb noch nicht zulassen, liegt keine dauerhafte Einstellung des Geschäftsbetriebs vor. Wenn die betroffenen Mandanten z.B. - Ihre Geschäftstätigkeit im Jahr 2019 oder früher aufgenommen haben und - im Herbst 2020 Corona-bedingt geschlossen wurde (oder keine Tätigkeit erfolgen konnte) und - die Tätigkeit wieder aufgenommen wird, sobald dies Corona-bedingt möglich ist, dann liegt keine dauerhafte Einstellung der Geschäftstätigkeit vor. FAQ – Corona Novemberhilfe| Stand 02.12.2020 23 © Johann-Erwin Graf, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater
FAQ – Antragsberechtigung 18. Einzelunternehmer mit mehreren Betrieben oder Filialen Frage Wenn ein Einzelunternehmen mit 2 Filialen (und getrennten Buchführungen) EIN Unternehmen im Sinne der Förderung ist und auch eine Vermietung ein Unternehmen ist, gilt das dann konsequenterweise auch für einen Einzelunternehmer mit Gewerbebetrieb und privater V+V oder Gewerbebetrieb und PV-Anlage (getrennte Buchhaltungen, aber 1 USt-licher Unternehmer)? Also zwingend Prüfung der konsolidierten Werte (oder Argumentation lt. Statistischem Bundesamt)? Antwort Liegen mehrere wirtschaftliche Tätigkeitsfelder vor, dann ist das Unternehmen bei der Novemberhilfe antragsberechtigt, wenn das Unternehmen insgesamt zu mindestens 80 Prozent als direkt, indirekt oder indirekt über Dritte betroffen einzustufen ist. Dies ist der Fall, wenn der Umsatz des Jahres 2019 sich in der Summe zu mindestens 80 % eindeutig zuordnen lässt zu - wirtschaftlichen Tätigkeiten, die direkt vom Lockdown betroffen sind, - Umsätzen, die nachweislich und regelmäßig mit direkt vom Lockdown betroffenen Unternehmen erzielt werden und - Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte. Bei mehreren wirtschaftlichen Tätigkeiten müssen die Umsätze des Jahres 2019 zu mindestens 80 % auf den durch die Schließungsanordnung betroffenen Betrieb bzw. Betriebsteil entfallen. Wenn somit vom Vergleichsumsatz 2019 mindestens 80 % auf den geschlossenen Betrieb oder Betriebsteil entfallen, dann besteht für das Unternehmen eine Antragsberechtigung zur Novemberhilfe. FAQ – Corona Novemberhilfe| Stand 02.12.2020 24 © Johann-Erwin Graf, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater
FAQ – Antragsberechtigung 19. Definition Haupterwerb bei Soloselbständigen Frage Ich habe eine selbständige Kosmetikerin (umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer), die ansonsten noch Einkünfte aus umsatzsteuerfreier Vermietung und Verpachtung hat. Die Einkünfte aus V+V sind mehr als doppelt so hoch wie die als Kosmetikerin. Sie hat keine Mitarbeiter. Gilt sie dennoch als Soloselbständige im Sinne der Novemberhilfe oder sind die Einkünfte aus V+V diesbezüglich schädlich? Antwort Soloselbstständige müssen im Haupterwerb tätig sein, d. h., sie müssen im Jahr 2019 mindestens 51 % der Summe der Einkünfte aus ihrer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit erzielt haben. Wurde die gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit nach dem 31. Oktober 2019 aufgenommen, ist auf die Summe der Einkünfte seit Aufnahme der Tätigkeit abzustellen. Da lt. Sachverhaltsschilderung die Einkünfte aus V+V ca. 2/3 der Summe der Einkünfte betragen, wird die 51 %-Grenze nicht erreicht. Zudem werden keine Mitarbeiter beschäftigt. Somit besteht keine Antragsberechtigung zur Novemberhilfe. FAQ – Corona Novemberhilfe| Stand 02.12.2020 25 © Johann-Erwin Graf, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater
FAQ – Antragsberechtigung 20.Soloselbstständiger - Einkünftegrenze Frage Kann ein Angestellter, der „nebenberuflich“ noch eine Vermietung („Boardinghaus“ mit Mietausfall wg. von Schließung betroffenen Mietern) hat, für diese Novemberhilfe beantragen? Oder gibt es für Soloselbständige ein Erfordernis von über 50% der gesamten Einkünfte, wie bei der Überbrückungshilfe? Antwort Soloselbstständige müssen im Haupterwerb tätig sein, d. h., sie müssen im Jahr 2019 mindestens 51 % der Summe der Einkünfte aus ihrer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit erzielt haben. Wurde die gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit nach dem 31. Oktober 2019 aufgenommen, ist auf die Summe der Einkünfte seit Aufnahme der Tätigkeit abzustellen. FAQ – Corona Novemberhilfe| Stand 02.12.2020 26 © Johann-Erwin Graf, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater
FAQ – Antragsberechtigung 21.Solo-Selbständigen und Aufnahme nichtselbständige Tätigkeit Frage Kann die Novemberhilfe auch für Soloselbständige, die aufgrund der wirtschaftlichen Situation eine Arbeit auf nichtselbständiger Basis angenommen haben (Freiberufl. Tätigkeit wurde nicht eingestellt) gestellt werden? Antwort Die Aufnahme einer nichtselbständigen Tätigkeit während der Corona- Pandemie ist nicht schädlich. Maßgebend sind die Einkünfte des Jahres 2019. FAQ – Corona Novemberhilfe| Stand 02.12.2020 27 © Johann-Erwin Graf, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater
FAQ – Antragsberechtigung 22. Aufnahme AN-Tätigkeit im November 2020 Frage Wenn ein Soloselbständiger (Tennislehrer) befristet für die Zeit, in der er nicht tätig werden darf, eine Arbeitnehmertätigkeit aufnimmt, wird das dann auch auf die Novemberhilfe angerechnet? Er bleibt grundsätzlich selbständig. Antwort Einnahmen aus einer nichtselbständigen Tätigkeit werden nicht auf die Novemberhilfe angerechnet. Wichtig ist für die Antragsberechtigung u. a., dass der Tennislehrer seine selbständige Tätigkeit vor dem 31.10.2020 nicht dauerhaft eingestellt hat. Dann ist die Arbeitnehmertätigkeit im November 2020 nicht schädlich. FAQ – Corona Novemberhilfe| Stand 02.12.2020 28 © Johann-Erwin Graf, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater
FAQ – Antragsberechtigung 23. Tätigkeit im Nebenberuf Frage Könne auch Unternehmer, die ihre unternehmerische Tätigkeit im Nebenerwerb ausüben, die Novemberhilfe beantragen? Antwort Wenn die unternehmerische Tätigkeit im Nebenberuf ausgeübt wird und zumindest einen Beschäftigten hat, dann ist das Unternehmen antragsberechtigt. Wenn das Unternehmen nicht zumindest einen Beschäftigten hat, dann handelt es sich um einen Soloselbständigen. Diese sind nur begünstigt, wenn sie Haupterwerb tätig sind. Dies ist gegeben, wenn die/der Soloselbständige die Summe ihrer/seiner Einkünfte im Jahr 2019 zu mindestens 51 % aus ihrer/seiner gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit erzielt. FAQ – Corona Novemberhilfe| Stand 02.12.2020 29 © Johann-Erwin Graf, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater
FAQ – Antragsberechtigung 24.Vermietung von Ferienwohnungen – Antragsberechtigt? Frage Können VermieterInnen von Ferienwohnungen auch eine Novemberhilfe beantragen? Antwort BetreiberIn einer Ferienpension oder VermieterIn von Ferienwohnungen ist dann dem Grunde nach antragsberechtigt, wenn der Betrieb der Ferienpension bzw. die Vermietung der Ferienwohnung/en gewerblich erfolgt. Eine Gewerbeanmeldung muss somit vorliegen. So die FAQ des BMWi vom 24.11.2020 FAQ – Corona Novemberhilfe| Stand 02.12.2020 30 © Johann-Erwin Graf, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater
FAQ – Antragsberechtigung 25.Verbundene Unternehmen - Wer stellt den Antrag? Frage Mandant - Einzelunternehmer = Besitzunternehmen und ust-licher Organträger; den Umsatz macht die Betriebsgesellschaft (GmbH) somit ust-liche Organgesellschaft. Ist der Organträger als natürliche Person der Antragsteller der Novemberhilfe oder die (einzige) Betriebsgesellschaft die Antragstellerin? Antwort Liegt eine Antragsberechtigung bei verbundenen Unternehmen vor, darf nur ein Antrag für alle verbundenen Unternehmen insgesamt gestellt werden. Es ist nicht geregelt, welches der verbundenen Unternehmen vorrangig den Antrag für alle stellen soll oder kann. Deswegen schlage ich vor, dass dies das verbundene Unternehmen sein soll, das anteilsmäßig den größten Anteil an der Novemberhilfe erhalten wird. Dies ist im Falle der Betriebsaufspaltung regelmäßig das Betriebsunternehmen. FAQ – Corona Novemberhilfe| Stand 02.12.2020 31 © Johann-Erwin Graf, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater
FAQ – Antragsberechtigung 26. Wirtschaftliche Tätigkeit - Definition Frage Wie definiert sich die „wirtschaftliche Tätigkeit“? Antwort Ein Unternehmen ist jede Einheit - unabhängig von ihrer Rechtsform - die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Dieser Wortlaut entspricht der Terminologie, die der Europäische Gerichtshof in seiner Rechtsprechung verwendet. Der bestimmende Faktor ist die wirtschaftliche Tätigkeit, nicht die Rechtsform. In der Praxis bedeutet das, dass Selbständige, Familienunternehmen, Personengesellschaften und Vereinigungen oder sonstige Einheiten, die regelmäßig eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, als Unternehmen angesehen werden können. Als wirtschaftliche Tätigkeit wird üblicherweise der Verkauf von Produkten oder die Erbringung von Dienstleistungen zu einem bestimmten Preis auf einem bestimmten/direkten Markt angesehen. Quellen: - Benutzerleitfaden zur Definition von KMU, Europäische Kommission - Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (2016/C 262/01) FAQ – Corona Novemberhilfe| Stand 02.12.2020 32 © Johann-Erwin Graf, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater
FAQ – Umsätze / Vergleichszeiträume III. FAQ – Umsätze / Vergleichszeiträume 1. Ermittlung Vergleichsumsätze Frage Bei einem Hotel-Mandanten kam die Frage auf, ob es sinnvoll ist, die Hotelrechnung für eine Übernachtung im November erst im Dezember zu schreiben (IST-Versteuerer, unter der Annahme, dass im Dezember wieder geöffnet ist)? Antwort Nach dem Grundsatz ist der Umsatz 2019 und 2020 für Zwecke der Novemberhilfe nach vereinbarten Entgelten zu ermitteln. Die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten wird dann akzeptiert, wenn bei der Umsatzsteuer 2019 die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten tatsächlich und zulässigerweise durchgeführt wurde. Wenn der Mandant zulässigerweise die Ist-Besteuerung anwendet, sind nur die im November 2020 tatsächlich zugeflossenen Einnahmen heranzuziehen. Wenn somit erst nach dem Förderzeitraum vereinnahmt wird, zählen die später vereinnahmten Umsätze nicht mit. FAQ – Corona Novemberhilfe| Stand 02.12.2020 33 © Johann-Erwin Graf, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater
FAQ – Umsätze / Vergleichszeiträume 2. Zeitlicher Umfang des Umsatzes für indirekt Betroffene Frage Unser Mandant ist ein Elektrounternehmen, der die Elektroinstallation etc. für einen Weihnachtsmarkt bereitstellt. Nachdem der Weihnachtsmarkt ausfällt, hat er im November erhebliche Umsatzeinbußen. Bezieht sich die Umsatzgrenze für indirekt Antragsberechtigte nur auf den Monat November oder müssen die Umsätze des Weihnachtsmarktes auf das ganze Jahr gesehen 80 % ausmachen. Antwort Hierzu führen die FAQ des BMWi unter der Tz. 1.3 u.a. wie folgt aus: Als indirekt Betroffene gelten Unternehmen und Soloselbständige, die nachweislich und regelmäßig (das heißt im Jahr 2019) mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen. Fazit: Die Umsatzgrenze „mindestens 80 %“ bezieht sich für indirekt Antragsberechtigte nicht auf den Monat November, sondern die Umsätze des Weihnachtsmarktes müssen das ganze Jahr gesehen mindestens 80 % ausmachen. FAQ – Corona Novemberhilfe| Stand 02.12.2020 34 © Johann-Erwin Graf, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater
FAQ – Umsätze / Vergleichszeiträume 3. Vergleichsumsatz November 2019 - vereinbarte oder vereinnahmte Entgelte Frage K kann keine Veranstaltungen (Ferienbetreuung usw.) mehr durchführen. Im November 2020 durften keine Veranstaltungen durchgeführt werden. Im November 2019 wurden Veranstaltungen durchgeführt (Leistungen erbracht). Die Rechnungen wurden im November 2019 gestellt, allerdings erst im Dezember 2019 bezahlt. Der Mandant ist Ist-Versteuerer und EÜR. Welche Umsätze zählen nun? Antwort Nach dem Grundsatz ist der Umsatz 2019 und 2020 für Zwecke der Novemberhilfe nach vereinbarten Entgelten zu ermitteln. Die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten wird dann akzeptiert, wenn bei der Umsatzsteuer 2019 die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten tatsächlich und zulässigerweise durchgeführt wurde. Nachdem der Mandant zulässigerweise die Ist-Besteuerung durchgeführt hat, sind nur die im November 2019 tatsächlich zugeflossenen Einnahmen heranzuziehen. Sollte die Einnahmen November 2019 sehr niedrig oder sogar 0 Euro sein und beim Mandanten handelt es sich um einen Solo-Selbständigen, dann sollte das Wahlrecht in der Tz. 2.1 der FAQ des BMWi vom 24.11.2020 beachtet werden: Im Falle von Soloselbständigen kann als Vergleichsumsatz alternativ der durchschnittliche Netto‐Monatsumsatz im Jahr 2019 zugrunde gelegt werden. FAQ – Corona Novemberhilfe| Stand 02.12.2020 35 © Johann-Erwin Graf, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater
FAQ – Umsätze / Vergleichszeiträume 4. Fortführung Unternehmen nach Anwachsung Frage Welcher Vergleichsmonat ist im folgenden Fall zu berücksichtigen: Unternehmen (Restaurant) wird seit Juli 2019 als GbR (50:50) betrieben. Zum 1.10.2020 übernimmt ein Gesellschafter den Geschäftsanteil des Zweiten und führt das Unternehmen unverändert, als Einzelfirma weiter. Welche Umsätze sind maßgebend? Antwort Der Erwerb des Anteils vom zweiten Gesellschafter durch den ersten Gesellschafter führt bei diesem zur Anwachsung. Dies stellt keine Neugründung dar. In den FAQ des BMWi können Sie sich auf folgende Fundstellen berufen: 5.5 Wie wird bei neu gegründeten Unternehmen vorgegangen? …… Eine Fortführung eines Unternehmens durch einen Nachfolger oder an einem anderen Ort, Umfirmierung, Umwandlung sowie der Wechsel von nebenerwerblicher zu haupterwerblicher Tätigkeit gelten nicht als Neugründung. 5.7 Wie ist bei Änderung der Struktur des Unternehmens vorzugehen? ….. Unternehmen, die zwar vor dem 30. September 2020 gegründet, aber nach diesem Stichtag verkauft/umgewandelt/aufgespalten wurden, sind ebenfalls antragsberechtigt, sofern das Unternehmen in vergleichbarer Art und vergleichbarem Umfang fortgeführt wird. Zur Ermittlung der Umsatzrückgänge ist in einem solchen Fall auf die Unterlagen des Rechtsvorgängers (USt‐VA etc.) abzustellen. Wenn das Unternehmen in unverändertem Umfang weitergeführt wurde/wird, dann ist als Vergleichsumsatz der November 2019 der GbR heranzuziehen. FAQ – Corona Novemberhilfe| Stand 02.12.2020 36 © Johann-Erwin Graf, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater
FAQ – Umsätze / Vergleichszeiträume 5. Umsatzdefinition - unentgeltliche Wertabgaben, Umsatzsteuer Frage Gehören unentgeltliche Wertabgaben mit zu den Umsätzen bei der Novemberhilfe? Antwort Das BMWi hat mit seinen FAQ vom 24.11.2020 verschiedene Zweifelsfragen geklärt. Bei der Novemberhilfe ist der Netto-Umsatz (ohne Umsatzsteuer) maßgebend. Ausnahme u. a.: Unentgeltliche Wertabgaben gehören nicht zum Umsatz bei der Novemberhilfe. FAQ – Corona Novemberhilfe| Stand 02.12.2020 37 © Johann-Erwin Graf, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater
FAQ – Umsätze / Vergleichszeiträume 6. Umsatz - Erhaltene Anzahlungen als Umsatz? Frage Ein Haarentfernungsstudio ist aktuell praktisch geschlossen. Es finden lediglich Beratungen aber keine Behandlungen statt. Nun werden allerdings Behandlungstermine für nach dem Lockdown gebucht und auch gleich bezahlt. Führen diese Geldzuflüsse im November zu einer Kürzung der Novemberhilfen? Spielt es hier ggf. eine Rolle ob Ist- Versteuerung oder Soll-Versteuerung vorliegt und ob der Unternehmer 4 III Rechner ist oder bilanziert? Antwort Die Gewinnermittlungsart ist für die Umsatzdefinition und für die zeitliche Zuordnung der Umsätze nicht maßgebend. Maßgebend ist das Umsatzsteuerrecht. Nach dem Grundsatz ist der Umsatz 2019 und 2020 für Zwecke der Novemberhilfe nach vereinbarten Entgelten zu ermitteln. Die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten wird dann akzeptiert, wenn bei der Umsatzsteuer 2019 die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten tatsächlich und zulässigerweise durchgeführt wurde. Maßgebend sind hier § 1 und § 13 UStG – somit das Umsatzsteuerrecht. Grundsätzlich erfolgt die Besteuerung nach vereinbarten Entgelten. Sog. Sollumsatz. Zuzüglich erhaltene Anzahlungen. Sollte umsatzsteuerlich zulässigerweise die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten gewählt worden sein, dann kann für Zwecke der Überbrückungshilfe auch nach vereinnahmten Entgelten der Umsatz ermittelt werden. Bei der Überbrückungshilfe I und II wird in den Vollzugshinweisen der Umsatz wie folgt definiert: Umsatz ist der steuerbare Umsatz nach § 1 Umsatzsteuergesetz in einem Besteuerungszeitraum bzw. Voranmeldezeitraum i. S. d. § 13 Umsatzsteuergesetz. Der Verweis auf § 13 UStG bewirkt, dass erhaltene Anzahlungen eindeutig in den Umsatz einzubeziehen sind. Dies unabhängig davon, ob die Besteuerung nach vereinbarten oder vereinnahmten Entgelten erfolgt. Bei der Novemberhilfe wird in den Vollzugshinweisen der Umsatz wie folgt definiert: Umsatz ist der steuerbare Umsatz nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz in einem Besteuerungszeitraum i. S. d. § 16 Abs. 1 Satz 2 Umsatzsteuergesetz bzw. Voranmeldungszeitraum i. S. d. § 18 Abs. 2 und 2a Umsatzsteuergesetz. Ein Umsatz wurde dann in einem bestimmten Monat erzielt, wenn die Leistung in diesem Monat erbracht wurde. FAQ – Corona Novemberhilfe| Stand 02.12.2020 38 © Johann-Erwin Graf, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater
FAQ – Umsätze / Vergleichszeiträume Die Definition bei der Novemberhilfe weicht erheblich von der Definition für die Überbrückungshilfe ab. In der Umsatzdefinition zur Novemberhilfe findet sich keine Regelung zu den Anzahlungen. Nach wortgetreuer Auslegung der Vollzugshinweise zur Novemberhilfe komme ich zu folgender Lösung: - Besteuerung nach vereinbarten Entgelten: Bei erhaltenen Anzahlungen ist die Leistung noch nicht erbracht. Diese erhaltenen Anzahlungen können nicht als Umsatz angesetzt werden. Erst in dem Monat, in dem der Umsatz erbracht wurde, zählt der Umsatz (vor Absetzen der erhaltenen Anzahlung). - Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten: Wenn zulässigerweise nach vereinnahmten Entgelten besteuert wird, dann kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung, sondern auf den Zeitpunkt der Vereinnahmung an. Somit zählen die erhaltenen Anzahlungen zu den Umsätzen bei der Novemberhilfe. PS: Die Problematik der erhaltenen Anzahlungen wurde bei der Novemberhilfe bis jetzt nirgends diskutiert. Auch findet sich in den FAQ des BMWi hierzu keine Aussage. FAQ – Corona Novemberhilfe| Stand 02.12.2020 39 © Johann-Erwin Graf, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater
FAQ – Umsätze / Vergleichszeiträume 7. Beiträge bei geschlossenem Fitness-Studio als Umsatz? Frage F betreibt ein Fitnessstudio hat im November seine Beiträge nicht abgebucht. Er möchte jetzt aber den Dezember abbuchen. F hat mit den Mitgliedern verschiedene Vereinbarungen getroffen, das Training evtl. nach einer Kündigung beitragsfrei noch zu beanspruchen oder eine Beitragspause in 2021. Antwort Die Gewinnermittlungsart ist für die Umsatzdefinition und für die zeitliche Zuordnung der Umsätze nicht maßgebend. Maßgebend sind bei der Novemberhilfe die § 1 und § 13 UStG – somit das Umsatzsteuerrecht. Grundsätzlich ist der Umsatz 2019 und 2020 für Zwecke der Novemberhilfe nach vereinbarten Entgelten zu ermitteln. Die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten wird dann akzeptiert, wenn bei der Umsatzsteuer 2019 die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten tatsächlich und zulässigerweise durchgeführt wurde. Bei der Überbrückungshilfe I und II wird in den Vollzugshinweisen der Umsatz wie folgt definiert: Umsatz ist der steuerbare Umsatz nach § 1 Umsatzsteuergesetz in einem Besteuerungszeitraum bzw. Voranmeldezeitraum i. S. d. § 13 Umsatzsteuer‐ gesetz. Der Verweis auf § 13 UStG bewirkt, dass erhaltene Anzahlung eindeutig in den Umsatz einzubeziehen sind. Dies unabhängig davon, ob die Besteuerung nach vereinbarten oder vereinnahmten Entgelten erfolgt. Bei der Novemberhilfe wird in den Vollzugshinweisen der Umsatz wie folgt definiert: Umsatz ist der steuerbare Umsatz nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz in einem Besteuerungszeitraum i. S. d. § 16 Abs. 1 Satz 2 Umsatzsteuergesetz bzw. Voranmeldungszeitraum i. S. d. § 18 Abs. 2 und 2a Umsatzsteuergesetz. Ein Umsatz wurde dann in einem bestimmten Monat erzielt, wenn die Leistung in diesem Monat erbracht wurde. Die Definition bei der Novemberhilfe weicht erheblich von der Definition für die Überbrückungshilfe ab. In der Umsatzdefinition zur Novemberhilfe findet sich keine Regelung zu den Anzahlungen. Nach wortgetreuer Auslegung der Vollzugshinweise zur Novemberhilfe komme ich zu folgender Lösung: - Besteuerung nach vereinbarten Entgelten: Bei erhaltenen Anzahlungen ist die Leistung noch nicht erbracht. Diese erhaltenen Anzahlungen können nicht als Umsatz angesetzt werden. Erst in dem FAQ – Corona Novemberhilfe| Stand 02.12.2020 40 © Johann-Erwin Graf, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater
FAQ – Umsätze / Vergleichszeiträume Monat, in dem der Umsatz erbracht wurde, zählt der Umsatz (vor Absetzen der erhaltenen Anzahlung). - Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten: Wenn zulässigerweise nach vereinnahmten Entgelten besteuert wird, dann kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung sondern auf den Zeitpunkt der Vereinnahmung an. Somit zählen die erhaltenen Anzahlungen zu den Umsätzen bei der Novemberhilfe. Die Problematik der erhaltenen Anzahlungen wurde bei der Novemberhilfe bis jetzt nirgends diskutiert. Auch findet sich in den FAQ des BMWi hierzu keine direkte Aussage. Bei der Ermittlung der Umsätze des Fitness-Studios ist zu beachten, für welchen Zeitraum die Beiträge gezahlt werden. Thematik Teilleistungen und Thematik Zeitpunkt der Leistungserbringung. Frage nun konkret Muss der Fitness-Studiobetreiber die eingezogenen Beiträge für Zeiten der Betriebsstillegung der USt unterwerfen und rechnen diese Umsätze zu den Umsätzen im Sinne der Novemberhilfe, obwohl er keine Leistung erbringt und das Mitglied einen Rückforderungsanspruch hat? Lösungsvorschlag Maßgebend ist wie immer der Einzelfall. Es liegt ein Dauervertrag vor, allerdings in der Regel mit gesondert vereinbarten Entgelten (= monatlich) – insoweit umsatzsteuerliche Teilleistungen. Wenn wegen Betriebsstillegung keine Leistung erbracht wird, stellt sich zunächst zivilrechtlich das Problem: - Rückerstattung/Aussetzung der Zahlung? - Oder eine Art Anzahlung auf spätere Nachholung der Leistung (z. B. am Ende der Laufzeit)? Wird rückerstattet, entsteht keine USt. Wird das Geld behalten mit Angebot später die Zeit (z. B. 3 Monate) dranzuhängen/nachzuholen, so handelt es sich um Anzahlungsbesteuerung. Faktisch Vorausrechnung durch den Vertrag. Eine Leistungserbringung findet für die Zeit der Betriebsschließung nicht statt. Bei späterer Leistungserbringung (drangehängt in z. B. in 2021 nach Ende normaler Laufzeit = Leistungserbringung durch Ausführung und die ursprüngliche Vorausrechnung bzw. Anzahlung wird abgesetzt. Die einzelne Lösung hängt somit von der konkreten Handhabung des Fitness- Studios ab. FAQ – Corona Novemberhilfe| Stand 02.12.2020 41 © Johann-Erwin Graf, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater
FAQ – Umsätze / Vergleichszeiträume 8. Beiträge bei geschlossener Tennisschule als Umsatz? Die Ausführungen beim Punkt „Beiträge bei geschlossenem Fitnessstudio“ gelten entsprechend. FAQ – Corona Novemberhilfe| Stand 02.12.2020 42 © Johann-Erwin Graf, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater
FAQ – Umsätze / Vergleichszeiträume 9. Mehrzweckgutscheine Frage Bei einem Mandanten, einer Tanzschule laufen im November die monatlichen Umsatzzahlungen auf das Geschäftskonto weiter, es werden jedoch dafür Mehrzweckgutscheine ausgegeben, da die Leistung ja im November nicht erbracht werden darf. Mehrzweckgutscheine deshalb, weil die Schule steuerfreie und steuerpflichtige Umsätze erbringt. Antwort Die Idee ist schon gut. Vor allem dann, wenn nach vereinnahmten Entgelten besteuert wird und die Anzahlungen eindeutig im Vereinnahmungszeitpunkt zu besteuern sind. Wenn allerdings ein bestimmter Kurs gebucht und für diesen bestimmten Kurs eine Anzahlung geleistet wird, dann ist es kein Gutschein – auch wenn der Mandant einen ausgibt. Damit es funktioniert, müssen Buchung eines Kurses und Ausgabe eines Gutscheines getrennt werden. Ob der Kunde dann den Gutschein bei dem gebuchten Kurs oder bei einem anderen Kurs einlöst, dies muss in der Entscheidungsfreiheit des Kunden liegen. Entsprechend müssen die Bedingungen formuliert werden. FAQ – Corona Novemberhilfe| Stand 02.12.2020 43 © Johann-Erwin Graf, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater
FAQ – Umsätze / Vergleichszeiträume 10. Wahlrecht bei Außerhausverkäufen in der Gastronomie? Frage ist die Ausnahme für Restaurants zwingend anzuwenden oder gilt auch die Grundregel? Antwort Zur Anrechnung von Außerhausumsätzen findet sich in den Vollzugshinweisen ausschließlich eine zwingende Regelung, dass diese Außerhausumsätze nicht mit zu den Vergleichsumsätzen rechnen. In den FAQ des BMWi finden sich hierzu folgende Regelungen: Tz. 1.7 Gastronomiebetriebe gelten als direkt betroffen. Im Falle von Gaststätten im Sinne von § 1 Absatz 1 des Gaststättengesetzes sind solche Umsätze von der Betrachtung ausgenommen, die auf Außerhausverkäufe zum ermäßigten Umsatzsteuersatz entfallen. Umgekehrt sind solche Umsätze auch vom Vergleichsumsatz zur Berechnung der Novemberhilfe ausgenommen. Tz. 5.3 …. Im Falle gemeinnütziger Gastronomiebetriebe gilt: Umsätze gemeinnütziger Unternehmen (zum Beispiel als Inklusionsbetriebe geführte Restaurants) werden oftmals nur mit einem ermäßigten Steuersatz besteuert (§ 12 Abs. 2 Nummer 8a UStG). Diese Unternehmen haben ein Wahlrecht, ob sie die Außerhausverkäufe zum ermäßigten Umsatzsteuersatz aus dem Vorjahr herausrechnen. Wer sich gegen die Herausrechnung entscheidet, muss im Gegenzug die Umsätze aus dem Außerhausverkauf während der Schließung ab 25 Prozent des Vergleichsumsatzes vollständig angeben und auf die Novemberhilfe anrechnen lassen. Es existiert zwar ein Wahlrecht. Allerdings nur bei gemeinnützigen Gastronomiebetrieben. FAQ – Corona Novemberhilfe| Stand 02.12.2020 44 © Johann-Erwin Graf, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater
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