FAQ "Veranstaltungen und Verkauf" (Stand 3. September 2020) - Kanton Luzern
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Dienststelle Gesundheit und Sport Meyerstrasse 20 Postfach 3439 6002 Luzern Telefon +41 41 228 60 90 gesundheit@lu.ch www.gesundheit.lu.ch FAQ «Veranstaltungen und Verkauf» (Stand 3. September 2020) Zur «besonderen Lage» Angesichts der aktuellen Situation gilt gegenwärtig die sog. besondere Lage. Im Gegensatz zur ersten Welle liegt die Hauptverantwortung bei einem Wiederanstieg der COVID-19-Fälle bei den Kantonen. Nachfolgend die aktuell geltenden Bestimmungen für Veranstaltungen, Schutzkonzepte und die Sperrstunde gemäss eidgenössischer Verordnung und kantonalem Recht. Veranstaltungen Für private Veranstaltungen, namentlich Familienanlässe, die nicht in öffentlich zugänglichen Einrichtungen oder Betrieben stattfinden und deren teilnehmende Personen den Organisatoren bekannt sind, wird kein Schutzkonzept benötigt. Können weder er empfohlene Abstand eingehalten noch Schutzmassnahmen getroffen werden, so gilt für den Organisator die Pflicht zur Weitergabe der Kontaktdaten der anwesenden Personen. Öffentliche oder private Veranstaltungen mit über 1'000 Personen werden ab dem 1. Oktober 2020 wieder ermöglicht. Bedingung ist, dass strenge Schutzmassnahmen umgesetzt werden und eine Bewilligung des Kantons vorliegt (vgl. dazu Abschnitt «Grossveranstaltungen» ab S. 5). Werden bei Veranstaltungen mit über 300 Personen Kontaktdaten erhoben (weil aufgrund der Art der Aktivität, wegen örtlicher Gegebenheiten oder aus betrieblichen oder wirtschaftlichen Gründen während einer bestimmten Dauer weder der erforderliche Abstand eingehalten, noch Schutzmassnahmen ergriffen werden können, muss eine Unterteilung in Steh- oder Sitzplatzsektoren mit max. 300 Personen vorgenommen werden. Politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen mit mehr als 1'000 Personen dürfen bereits durchgeführt werden (es gilt Maskenpflicht, vgl. S. 2). Im Kanton Luzern sind seit dem 17. Juli 2020 nur noch 100 Gäste in Gastwirtschaftsbetrieben und bei Veranstaltungen pro Sektor zugelassen, in denen weder der erforderliche Abstand eingehalten, noch andere geeignete Schutzmassnahmen ergriffen werden können. Ausserhalb dieser Sektoren muss, wenn die Möglichkeit zur Durchmischung besteht, entweder der Mindestabstand eingehalten oder eine Schutzmaske getragen werden. Schutzkonzept Betreiber von öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben müssen ein Schutzkonzept erarbeiten und umsetzen. Entsprechende Vorgaben finden sich im Anhang der Covid-19-Verodnung besondere Lage (Direktlink, vgl. S. 7ff.). Dies gilt auch für den Kanton Luzern. Es gilt zudem die Allgemeinverfügung über zusätzliche Massnahmen im Kanton Luzern zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 15. Juli 2020 (gültig ab 17. Juli 2020). Sperrstunde Die Sperrstunde von 00:00 bis 06:00 Uhr wurde aufgehoben. Die kantonale Sperrstunde gilt weiterhin: Gemäss kantonalem Gastgewerbegesetz sind Restaurationsbetriebe zwischen 0.30 Uhr und 05.00 Uhr zu schliessen. Um Verlängerungen der Öffnungszeiten in Einzelfällen kann durch die/den Bewilligungsinhaber/in bei der Polizei ersucht werden. Seite 1
Kt. LU: Sektorisierung >100 Pers. (seit 17. Juli) Ab 1. Oktober sind Grossveranstaltungen mit >1'000 Personen mit kantonaler Bewilligung wieder möglich (vgl. S. 5ff.) Seite 2
Öffentlich zugängliche Einrichtungen, Betriebe und Veranstaltungen Die Abstandsregel gehört weiterhin zu den wirksamsten Massnahmen, mit der jede und jeder sich und andere schützen kann. Das Ansteckungsrisiko ist umso höher, je geringer der Abstand ist. Es erhöht sich jedoch auch in Situationen, in welchen besonders viele Tröpfchen ausgestossen werden, wie beim Singen oder lautem Sprechen aufgrund von Umgebungslärm. Welche Schutzmassnahmen müssen zum Beispiel im Kino oder im Fitnessstudio eingehalten werden? Für alle Veranstaltungen und Betriebe bleiben die Regeln zu Hygiene und Abstand zentral. Die Händehygiene ist eine grundlegende Massnahme zur Verhinderung der Übertragung von Keimen. Für alle Personen soll regelmässiges Händewaschen oder Händedesinfektion möglich sein. Künftig muss deshalb neu überall ein Händedesinfektionsmittel oder Waschbecken mit Seife zur Verfügung stehen. Zudem soll, wenn immer möglich, ein genügend grosser Abstand zwischen den Personen eingehalten werden. Falls die Einhaltung der Abstandsvorgabe von 1,5 Metern aufgrund der Art der Aktivität, wegen örtlicher Gegebenheiten oder aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist, können die Betreiber und Organisatoren von Veranstaltungen stattdessen Schutzmassnahmen wie Masken oder Trennwände vorsehen. Können weder Abstandhaltung noch Schutzmassnahmen ergriffen werden, müssen die Kontaktdaten der anwesenden Personen erhoben werden, um nach einem positiven Fall ein Contact Tracing zu ermöglichen. Die Betreiber eines Kinos oder eines Fitnessclubs können also aufgrund der spezifischen Situation entscheiden, welche Massnahmen sie ins Schutzkonzept aufnehmen und in ihrem Betrieb umsetzen. Was gilt in den Restaurants? Kann der Betreiber selber entscheiden, ob er seine Gäste schützen kann oder ob er aus betrieblichen oder wirtschaftlichen Gründen mit Kontaktlisten arbeitet? Der Betreiber muss entweder die Gästegruppen so an den einzelnen Tischen platzieren, dass der Abstand zwischen den Gruppen eingehalten wird (zwischen den Tischkanten 1,5 Meter Abstand) oder er muss Abtrennwände installieren. Wenn der Abstand aus betrieblichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht eingehalten werden kann, muss der Betreiber die Kontaktdaten einer Person pro Gästegruppe erheben. Das Sammeln der Kontaktdaten ist aus Datenschutzgründen nur zulässig, wenn die betroffenen Personen darüber informiert sind und die Massnahme verhältnismässig ist, also Massnahmen wie Abstandhalten, Trennwände oder allenfalls das Tragen von Masken nicht möglich sind. In Gastwirtschaftsbetrieben, einschliesslich Bar- und Clubbetrieben sowie in Diskotheken und Tanzlokalen, wird die maximale Anzahl der Gäste (allenfalls durch räumlich getrennte Sektoren) auf gleichzeitig 100 Personen beschränkt, wenn die Konsumation nicht ausschliesslich an einem festen Sitzplatz erfolgt, oder aufgrund der Art der Aktivität (z. B. stehende Konsumation), wegen örtlicher Gegebenheiten oder aus betrieblichen oder wirtschaftlichen Gründen weder der erforderliche Abstand eingehalten noch andere geeignete Schutzmassnahmen ergriffen werden können (insbesondere Maskentragen oder Trennwände). Unabhängig von der Anzahl Sektoren müssen die Kontaktdaten für jeden Sektor einzeln erhoben werden. Welche Kontaktdaten müssen erhoben werden? Zu den obligatorischen Kontaktdaten gehören Name, Vorname, Postleitzahl, Handy-Nummer, E- Mail-Adresse, aber auch allfällige Sitzplatznummer (z. B. im Theater) oder die Anwesenheitszeit (z. B. in Bar- oder Clubbetrieben sowie in Diskotheken und Tanzlokalen). Die Gäste müssen darüber informiert werden, dass der Veranstalter auf Abstands- und Schutzmassnahmen verzichtet und damit ein grundsätzliches Infektionsrisiko besteht. Das Seite 3
bedeutet auch, dass bei Auftreten eines positiven Falls alle Kontaktpersonen in Quarantäne müssen. Der Veranstalter muss die Gäste zudem über das Sammeln der Kontaktdaten informieren. Die Kontaktinformationen müssen während 14 Tagen (Inkubationszeit) aufbewahrt werden. Danach werden die Daten gelöscht. Die Umsetzung des Contact Tracings liegt in der Verantwortung der Kantonsärztinnen und Kantonsärzte. Muss ich meine Kontaktdaten abgeben? Ja. Dazu verpflichtet die Verordnung zur besonderen Lage. Kontaktlisten sind ein wichtiges Instrument, wenn in einer Veranstaltung oder Institution die Schutzmassnahmen wie Abstand oder Barriere nicht einhalten kann. Falls sich später herausstellt, dass man nahen und ungeschützten Kontakt zu einer erkrankten Person hatte, wird man informiert und begibt sich in Quarantäne. Der Zutritt zu bestimmten Anlässen und Einrichtungen wird nur Personen erlaubt, die ihre Kontaktdaten vor Ort hinterlegen. Was gilt für die Sperrstunde für Restaurants und Nachtclubs? Im Kanton Luzern gilt die kantonale Sperrstunde zwischen 0.30 Uhr und 05.00 Uhr. Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr – was gilt? Gerade in Stosszeiten kann der Abstand von 1,5 Metern oft nicht eingehalten werden, so dass ein erhebliches Ansteckungsrisiko besteht. Aus diesem Grund hat der Bundesrat per 6. Juli 2020 eine generelle Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr (öV) eingeführt. Dazu gehören Züge, Trams, Busse, aber auch Seilbahnen und Schiffe (ausgenommen sind Skilifte und Sesselbahnen). Die Maskenpflicht gilt unabhängig davon, wie viele Leute im öV unterwegs sind. Wer sich weigert, eine Maske zu tragen, kann wegen Ungehorsam eine Busse bekommen. Verwendet werden dürfen Hygienemasken oder industriell gefertigte Textilmasken, für welche es Normen und Standards gibt (selbstgenähte Masken sind nicht empfohlen, Schal oder Tuch sind nicht erlaubt). Wichtig: Die Maske muss Mund und Nase bedecken, sonst ist sie wirkungslos. Das Führen von Kontaktlisten ist im Bus oder Zug aus organisatorischen Gründen und wegen der hohen Fluktuation weder möglich noch sinnvoll. Welche Regeln gelten in den Geschäften? Auch hier gelten die Hygiene- und Abstandsregeln. Kann der Abstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden, müssen Schutzmassnahmen umgesetzt werden, beispielsweise Trennwände. Es kann auch verlangt werden, dass die Kundinnen und Kunden Masken tragen. Das Führen von Kontaktlisten ist in Geschäften aus organisatorischen Gründen und wegen der hohen Fluktuation weder möglich noch sinnvoll. Seite 4
Private Veranstaltungen Ich plane ein privates Fest mit vielen Gästen. Was muss ich beachten? Bei privaten Veranstaltungen wie Familienanlässen oder Geburtstagsfeiern gilt grundsätzlich die Eigenverantwortung; es muss kein Schutzkonzept erarbeitet und umgesetzt werden. Seit 17. Juli 2020 gilt, dass bei Veranstaltungen mit über 100 (bis max. insgesamt 1'000) Teilnehmerinnen und Teilnehmern zwingend eine Unterteilung in Sektoren mit je maximal 100 Personen vorgenommen werden muss. Widerhandlungen können mit Busse bestraft werden. Diese Massnahme ist notwendig, damit eine weitere rasche Virusausbreitung verhindert und sichergestellt wird, dass ein allfälliges Contact Tracing nicht überlastet wird. Dazu ist es wichtig, dass der Gastgeber seine Gäste kennt bzw. weiss, wie er sie nach einem allfälligen positiven Fall erreichen kann. Auch Vereinsaktivitäten im Mitgliederkreis oder mit namentlich bekannten Personen z. B. im Vereinslokal gelten als private Veranstaltungen. Grosse Veranstaltungen (>1'000 Personen) Seite 5
Das Verbot von Grossveranstaltungen mit über 1’000 Personen gehört zu den zentralen Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor dem neuen Coronavirus. Der Bundesrat hatte das Verbot am 28. Februar 2020 beschlossen und mehrmals verlängert. Zusammen mit weiteren Massnahmen konnte eine massive Reduktion der Neuansteckungen erreicht werden. Aufgrund der epidemiologischen Lage hat der Bundesrat die Massnahmen ab dem 27. April 2020 wieder schrittweise gelockert. Seit dem 6. Juni 2020 sind Veranstaltungen mit bis zu 300 Personen wieder erlaubt, seit dem 22. Juni 2020 Veranstaltungen mit bis zu 1’000 Personen. Ab dem 1. Oktober 2020 sollen nun auch wieder Grossveranstaltungen mit über 1’000 Besucherinnen und Besuchern oder über 1’000 mitwirkenden Personen möglich sein, also Konzerte, Theateraufführungen, Kongresse, Sportanlässe und andere In- und Outdoor-Veranstaltungen. Jede Veranstaltung muss ein Schutzkonzept vorweisen und vom Kanton bewilligt werden. Für die Meisterschaftsspiele der nationalen Eishockey- und Fussballligen gelten weitergehende Bestimmungen. Welche Grossveranstaltungen sind betroffen? Gelten die Regeln nur für Sport- und Kulturanlässe? Als Grossveranstaltung gilt ein öffentlicher oder privater Anlass, der zeitlich begrenzt ist, in einem definierten Raum oder Perimeter stattfindet und mehr als 1’000 Besucherinnen und Besuchern oder mitwirkende Personen umfasst. Ein solcher Anlass hat in aller Regel einen definierten Zweck und eine Programmfolge. Die Personen halten sich somit während längerer Zeit am gleichen Ort auf (wie bei Theatern, Konzerten, Kongressen, Religionsfeiern und Sportwettkämpfen), oder sie beteiligen sich aktiv (wie bei Breitensportanlässen). Sind Messen, Jahrmärkte, Fasnachtsveranstaltungen oder religiöse Veranstaltungen auch dieser Bewilligungspflicht unterworfen? Anlässe, die mit Verkaufsläden und Märkten vergleichbar sind, fallen nicht unter diese Regelung, also zum Beispiel Messen, Gewerbeausstellungen oder Jahrmärkte, bei denen sich die Personen geordnet durch die Verkaufs- oder Präsentationsbereiche bewegen. Auch für diese Anlässe muss der Betreiber jedoch ein Schutzkonzept erarbeiten und umsetzen. Umzüge jedoch, z. B. an einer Fasnacht oder bei religiösen Feiern, gelten als Veranstaltungen und müssen bewilligt werden, wenn mehr als 1’000 Personen sie besuchen oder dabei mitwirken. Wer entscheidet über die Bewilligung eines Anlasses? Zuständig für das Erteilen der Bewilligungen sind die Kantone. Wieso unterstehen nicht alle Grossveranstaltungen der Bewilligungspflicht der Bundesbehörden? In der besonderen Lage liegt die Zuständigkeit für Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung bei den Kantonen. Deshalb können die Kantone auch beurteilen, ob z. B. die epidemiologische Lage es erlaubt, dass bei ihnen eine Grossveranstaltung durchgeführt werden kann, sie müssen dabei auch die örtlichen Gegebenheiten (Veranstaltungsort, Zugangsbereiche) berücksichtigen. Welche Vorgaben müssen erfüllt werden, damit der Kanton eine Veranstaltung bewilligen kann? Für Grossveranstaltungen müssen folgende Bewilligungskriterien erfüllt sein: • die epidemiologische Lage im Kanton oder in der betroffenen Region erlaubt die Durchführung der Veranstaltung; • der Kanton verfügt über die notwendigen Kapazitäten für das Contact Tracing; • der Veranstalter legt eine Risikoanalyse und ein entsprechendes Schutzkonzept vor. Dieses muss klare und strenge Massnahmen vorsehen (z. B. konsequentes Einhalten der Abstandregel oder Maskenpflicht). Auch gilt eine generelle Sitzpflicht mit personalisierten Sitzplätzen, es sei denn, Seite 6
der Kanton hat ausnahmsweise bei Freiluftveranstaltungen Stehplätze in Sektoren bewilligt (Skirennen, Radrennen, Dorffeste). Gibt es in der epidemiologischen Entwicklung einen Schwellenwert, ab dem eine Grossveranstaltung nicht mehr möglich ist? Auf die Festlegung von fixen Schwellenwerten zur Beurteilung der epidemiologischen Lage wird verzichtet. Die Fallzahlen in den Kantonen können auch auf unterschiedliche epidemiologischen Situationen innerhalb eines Kantons zurückgeführt werden (z. B. lokaler Ausbruch oder grosse Anzahl positiv getesteter Reiserückkehrer). Auch Hospitalisationsraten sind nicht überall gleich einzuschätzen. Die zuständigen kantonalen Behörden müssen die epidemiologische Lage laufend beobachten und die nötigen Massnahmen ergreifen. Dabei sollen die Kantone aus Gründen der Transparenz und Verlässlichkeit nach konzeptionellen Grundlagen vorzugehen; so kann z. B. das von den Kantonen erarbeitete Alarmstufenkonzept als Leitlinie dienen. Gilt die Sitzplatzpflicht auch bei Veranstaltungen wie Skirennen? Grundsätzlich ja. Die Kantone können aber bei Freiluftveranstaltungen wie Ski-, Langlauf- oder Radrennen oder bei Dorffesten für den Zuschauerbereich im freien Gelände Stehplätze bewilligen. In Start- und Zielbereichen oder in Bühnenbereichen sind Stehplätze jedoch nicht angezeigt. Ausser der Sitzplatzpflicht gelten für Theaterabende oder Kongresse keine weiteren Vorgaben? Mit Ausnahme der Sitzpflicht mit personalisierten Sitzplätzen und der Einhaltung der grundsätzlichen Abstands- und Hygieneregeln werden keine spezifischen Vorgaben festgelegt. Der Grund ist, dass die Veranstaltungen und damit auch das Verhalten der teilnehmenden Personen sehr unterschiedlich sein können. Die Situation an einem klassischen Konzert ist anders als an einem Rockkonzert oder einem Sportanlass. Jeder Veranstalter muss aber ein Schutzkonzept vorlegen, das eine Risikoanalyse enthält. Diese muss auch die Verhaltensweise des Publikums und die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigen. Es muss klar geregelt sein, wie die Personenflüsse vor, während und nach der Veranstaltung gelenkt werden. Es muss auch festgehalten sein, ob eine Maskenpflicht gilt, ob Sitzplätze freizuhalten sind bzw. wie vielen Personen Zutritt gewährt wird oder wie das Gastronomiekonzept gestaltet und ggf. eingeschränkt wird. Wichtig ist zudem, den Personenfluss vor dem Veranstaltungsort mit den zuständigen örtlichen Behörden und Verkehrsbetrieben zu klären. Gilt die Regelung weiterhin, dass im Kanton Luzern pro Sektor nur 100 Personen zugelassen sind? Die Sektorenpflicht gilt nur für Veranstaltungen mit bis zu 1’000 Personen. Für Grossveranstaltungen müssen personalisierte Sitzplätze vorgesehen werden, und der Personenstrom muss im Schutzkonzept genau geregelt sein. Deshalb sind Sektoren nicht notwendig. Sind bei Grossveranstaltungen aber ausnahmsweise Stehplätze zugelassen, etwa bei Skirennen, gilt dort eine Sektorenpflicht ebenfalls. Meisterschaftsspiele der nationale Eishockey- und Fussballligen: Warum werden Eishockey- und Fussballspiele der nationalen Ligen anders geregelt als die übrigen Grossveranstaltungen? Die Bewilligungen für die Meisterschaftsspiele im Profibereich, namentlich der Eishockey- und Fussball-Profiligen, soll schweizweit einheitlich gehandhabt werden. Für die entsprechenden Schutzkonzepte gelten deshalb detailliertere materielle Vorgaben. Dazu gehören eine Sitzpflicht inkl. personalisierte Sitzplätze und eine Maskenpflicht. Es dürfen keine Platzkontingente für Gästefans angeboten werden. Im Gastronomiebereich ist nur eine sitzende Konsumation erlaubt. Seite 7
Wieviel Zuschauerinnen und Zuschauer werden in einem Stadion Platz finden? In Hallen und Stadien dürfen höchstens zwei Drittel der verfügbaren Sitzplätze vergeben werden. Was heisst sitzende Konsumation im Gastro-Bereich? Gibt es keine Verpflegungsstände mehr im Stadion? An den Verpflegungsorten können Getränke und Esswaren gekauft werden. Sie dürfen aber im Gastronomiebereich nur sitzend an Tischen oder im Zuschauerbereich am eigenen Sitzplatz konsumiert werden. Kontrolle vor Ort und Planungssicherheit: Wer kontrolliert, ob die Schutzkonzepte tatsächlich umgesetzt und eingehalten werden? In erster Linie haben die Organisatoren die Einhaltung der Massnahmen durch die Besucherinnen und Besucher zu überwachen und bei Widerhandlungen einzuschreiten. Die Kantone sind zuständig für die behördliche Kontrolle. Kann der Bund bei einem Kanton intervenieren und eine Grossveranstaltung in einem Kanton verbieten? Nein, die Entscheid- und Vollzugsverantwortung liegt bei den Kantonen. Welchen Spielraum haben die Kantone bei der Bewilligung von Grossanlässen? Die Kantone beurteilen die Veranstaltungen und Schutzkonzepte und entscheiden über die Bewilligung. Verschlechtert sich die epidemiologische Lage und ist das Contact Tracing nicht mehr sichergestellt, kann ein Kanton die Vorgaben verschärfen und z. B. die maximale Personenzahl reduzieren oder das Tragen einer Maske verlangen. Welche Planungssicherheit haben die Veranstalter, wenn sie vom Kanton eine Bewilligung erhalten haben? Wenn sich die epidemiologische Lage zwischen dem Zeitpunkt der Bewilligungserteilung und der Durchführung der Grossveranstaltung verschlechtert, kann der Kanton die bereits erteilte Bewilligung widerrufen. Natürlich hat er dies aus Gründen der Fairness so früh als möglich zu tun. Dies gilt auch, wenn es dem Kanton nicht möglich ist, die Kapazitäten für das Contact Tracing genügend rasch an die neue epidemiologische Lage anzupassen. In einem solchen Fall könnte die Veranstaltung allenfalls mit weniger Besucherinnen und Besucher durchgeführt werden. Erhalten die Veranstalter eine Entschädigung, wenn die Bewilligung zurückgezogen wird? Nein. Ein Veranstalter hat weder bei einer Nicht-Erteilung noch bei einem Widerruf einer Bewilligung einen haftungsrechtlichen Anspruch auf Entschädigung durch die öffentliche Hand. Das Epidemiengesetz enthält keine solche Entschädigungspflicht. In einigen wenigen Kantonen gibt es die Möglichkeit einer Entschädigung. Welche Regeln gelten für Demonstrationen? Das Verbot von Menschenansammlungen im öffentlichen Raum ist seit 22. Juni 2020 aufgehoben. Bei politischen Kundgebungen gilt die Beschränkung auf 1’000 Personen aus Praktikabilitätsgründen nicht. Sie sind ab 20. Juni ohne Obergrenze erlaubt; es gilt jedoch eine Maskenpflicht. Seite 8
Im privaten Umfeld Hände schütteln, Küsschen austauschen, einen Freund umarmen: Wann ist das alles wieder möglich? Der Zeitpunkt ist schwierig vorauszusehen. Doch Körperkontakt mit Personen, die nicht im selben Haushalt wohnen, sollte man weiterhin unterlassen. Das heisst: Wir werden noch länger mit diesen Einschränkungen leben. Nur so können wir uns und alle anderen schützen. Das gilt auch für die Schutzmassnahmen. Eine vollständige Aufhebung von Abstands- und Schutzmassnahmen oder Kontaktlisten und den entsprechenden Schutzkonzepten wird voraussichtlich über längere Zeit nicht möglich sein. Sie ist dann angezeigt, wenn sich die epidemiologische Situation anhaltend auf stabil tiefem Niveau bewegt oder eine Therapie oder eine Impfung gegen COVID-19 für die Schweizer Bevölkerung zur Verfügung steht. Eine Grillparty im Garten oder im Wald: ist das erlaubt, und welche Regeln muss ich einhalten? Auch im privaten Umfeld bleiben die Hygiene- und Abstandsregeln wichtig. Wenn man die Hände nicht waschen kann, hilft ein Händedesinfektionsmittel. Beim Niesen oder Husten ins Taschentuch oder in die Armbeuge niesen. Und wichtig ist zudem, die Anwesenden zu kennen und zu wissen, wo man sie im Notfall später erreichen kann. Wenn Symptome auftauchen, den Arzt aufsuchen und sich testen lassen. Seite 9
Tabelle 1: bisher gelockerte Massnahmen – Voraussetzung: Schutzkonzepte liegen vor, seit 6. Juni: Art. 6d (ab 26. Juni: Art. 4-6 Covid-V besondere Lage) Massnahme Gelockert seit Öffnung Betriebe mit personenbezogenen Dienstleistungen mit Körperkontakt wie 27. April 2020 Coiffeure, Massagen, Tattoo-Studios und Kosmetik Öffnung Bau- und Gartenfachmärkte, einschliesslich Gärtnereien und Blumenläden 27. April 2020 Öffnung Einrichtungen zur Selbstbedienung wie Solarien, Autowaschanlagen oder 27. April 2020 Blumenfelder Lockerung der Massnahmen für Beerdigungen im Familienkreis 27. April 2020 Lockerung der Massnahmen im ambulanten und stationären medizinischen Bereich 27. April 2020 Wiederaufnahme Präsenzunterricht in den obligatorischen Schulen 11. Mai 2020 Wiederaufnahme Präsenzunterricht in den überobligatorischen Schulen und übrigen 11. Mai 2020 Ausbildungsstätten in Gruppen von maximal 5 Personen Prüfungen in Ausbildungsstätten (ohne obligatorische Schule) 11. Mai 2020 Öffnung Einkaufsläden und Märkte 11. Mai 2020 Öffnung Museen, Bibliotheken und Archive (ohne Lesesäle) 11. Mai 2020 Wiederaufnahme Sportbetrieb (Breitensport, ohne Körperkontakt und in Gruppen bis 11. Mai 2020 5 Personen, sowie Leistungssport in Gruppen bis 5 Personen oder von Teams) Benutzung der zum Training erforderlichen Sportanlagen und -betriebe 11. Mai 2020 1. Schritt der Lockerungen der Einreisebeschränkungen 11. Mai 2020 1. Schritt der Öffnung Restaurationsbetriebe (sitzender Konsum, Gästegruppe bis 4 11. Mai 2020 Personen) Lockerung des Verbots von Gottesdiensten 28. Mai 2020 Unterschriftensammeln im öffentlichen Raum 1. Juni 2020 Treffen im öffentlichen Raum von maximal 30 Personen (statt wie bisher nur 5 6. Juni 2020 Personen) Politische Kundgebungen (Demos) mit maximal 300 Personen 6. Juni 2020 Veranstaltungen bis maximal 300 Personen 6. Juni 2020 Wiederaufnahme Präsenzunterrichts in Mittel-, Berufs- und Hochschulen sowie 6. Juni 2020 anderen Ausbildungsstätten 2. Schritt der Öffnung Restaurationsbetriebe (mehr als vier Personen pro 6. Juni 2020 Gästegruppe, bei Unterschreitung der Distanzvorgaben Kontaktdaten der Gäste erheben) Öffnung Diskotheken, Tanzlokalen und Nachtklubs (bei Unterschreitung der 6. Juni 2020 Distanzvorgaben Kontaktdaten der Gäste erheben) 2. Schritt der Öffnung im Bereich Sport (Wettkämpfe vor Publikum mit maximal 300 6. Juni 2020 anwesenden Personen) Öffnung Schwimmbäder und Wellnesszentren für das breite Publikum 6. Juni 2020 Öffnung botanische und zoologische Gärten und Tierparks 6. Juni 2020 Öffnung Kinos, Konzerthäuser, Theater, Casinos 6. Juni 2020 Öffnung Bergbahnen und Freizeitbetriebe des Sommertourismus (zum Beispiel 6. Juni 2020 Rodelbahnen, Hängebrücken etc.) Öffnung Campingplätze 6. Juni 2020 Durchführen von Ferienlagern für Kinder und Jugendliche (maximal 300 Personen) 6. Juni 2020 Öffnung Erotikbetriebe und Angebote der Prostitution 6. Juni 2020 Lockerung der Vorgaben für besonders gefährdete Personen 6. Juni 2020 Versammlungen von Gesellschaften, maximal 300 Personen (Frist für Einberufung 6. Juni 2020 für schriftliche oder elektronische Versammlungen: 1. Juli ) 2. Schritt der Lockerungen der Einreisebeschränkungen: Grenzen Deutschland, 15. Juni 2020 Frankreich und Österreich Aufhebung zahlenmässige Begrenzung von Teilnehmenden an politischen 20. Juni 2020 Demonstrationen (bisher 300 Personen) Neue Pflicht: Gesichtsmaske tragen Erforderlicher Abstand beträgt 1,5 Meter 22. Juni 2020 Aufhebung Verbot von Treffen von mehr als 30 Personen im öffentlichen Raum 22. Juni 2020 Seite 10
Aufhebung Verbot von Veranstaltungen von über 300 Personen 22. Juni 2020 Bei mehr als 300 Personen: Unterteilung in Sektoren zu je 300; dies gilt auch für grosse Clubs etc. ( Kanton Luzern: Sektoren zu je 100, seit 17. Juli 2020) Die Limite von 1’000 bleibt bis 30. September 2020 bestehen. Aufhebung Sitzpflicht in Gastrobetrieben (Restaurants, Bars, Clubs etc.) 22. Juni 2020 Aufhebung Pflicht für Gastrobetriebe (Restaurants, Bars, Clubs etc. zwischen 0 22. Juni 2020 Uhr und 6 Uhr zu schliessen . ( kantonale Sperrstunde zw. 0.30 – 05.00 Uhr) Aufhebung spezifischer Vorgaben im Bereich Sport (zum Beispiel Verbot von 22. Juni 2020 Wettkämpfen in Sportarten mit engem Körperkontakt wie Rugby oder Schwingen) Aufhebung Bestimmung zum Schutz von besonders gefährdeten Personen 22. Juni 2020 Aufhebung der Präventionsmassnahmen auf Baustellen und in der Industrie 22. Juni 2020 Tabelle 2: Verstärkung der Schutzmassnahmen Massnahme Seit Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr 6. Juli 2020 Quarantäne für Einreisende aus Staaten oder Gebieten mit erhöhtem 6. Juli 2020 Ansteckungsrisiko Tabelle 3: noch nicht gelockert Massnahme Geplant für Weitere Lockerungen der Einreisebeschränkungen (die zwei ersten Schritte Schrittweise fanden am 11. Mai und am 15. Juni statt) Öffnung der Grenzen schrittweise Aufhebung des Verbots für Grossveranstaltungen über 1’000 Personen 1. Oktober 2020 Aufhebung der Vorgabe, über ein Schutzkonzept nach Artikel 6a zu verfügen Termin offen Aufhebung der Empfehlungen zum Abstand halten Termin offen Aufhebung der Hygieneempfehlungen Termin offen Tabelle 4: stets geöffnet Einrichtung Kindertagesstätten (oder andere geeignete Betreuungsangebote für Kinder, die während der Schulschliessung nicht privat betreut werden konnten) Lebensmittelläden und sonstige Läden (Kioske, Tankstellenshops), soweit sie Lebensmittel oder Gegenstände für den täglichen Bedarf anbieten Imbiss-Betriebe (Take-away), Betriebskantinen, Lieferdienste für Mahlzeiten und Restaurationsbetriebe für Hotelgäste Geschäfte oder Betriebe, die Dienstleistungen anbieten, wie Banken, Poststellen oder Reisebüros; ausgenommen sind Betriebe nach Absatz 2 Buchstaben b–d Bahnhöfe und andere Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs Öffentliche Verwaltung Soziale Einrichtungen (z. B. Anlaufstellen) Gesundheitseinrichtungen wie Spitäler, Kliniken und Arztpraxen sowie Praxen und Einrichtungen von Gesundheitsfachpersonen nach Bundesrecht und kantonalem Recht Hotels, Beherbergungsbetriebe, Stellplätze für Wohnwagen und Wohnmobile, die für eine Dauermiete oder für Fahrende vorgesehen sind Seite 11
Sie können auch lesen