FAQ "Veranstaltungen und Verkauf" (Stand 3. September 2020) - Kanton Luzern

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FAQ "Veranstaltungen und Verkauf" (Stand 3. September 2020) - Kanton Luzern
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FAQ «Veranstaltungen und Verkauf» (Stand 3. September 2020)

Zur «besonderen Lage»
Angesichts der aktuellen Situation gilt gegenwärtig die sog. besondere Lage. Im Gegensatz zur ersten Welle liegt
die Hauptverantwortung bei einem Wiederanstieg der COVID-19-Fälle bei den Kantonen. Nachfolgend die aktuell
geltenden Bestimmungen für Veranstaltungen, Schutzkonzepte und die Sperrstunde gemäss eidgenössischer
Verordnung und kantonalem Recht.

Veranstaltungen
         Für private Veranstaltungen, namentlich Familienanlässe, die nicht in öffentlich zugänglichen
         Einrichtungen oder Betrieben stattfinden und deren teilnehmende Personen den Organisatoren bekannt
         sind, wird kein Schutzkonzept benötigt. Können weder er empfohlene Abstand eingehalten noch
         Schutzmassnahmen getroffen werden, so gilt für den Organisator die Pflicht zur Weitergabe der
         Kontaktdaten der anwesenden Personen.
                 Öffentliche oder private Veranstaltungen mit über 1'000 Personen werden ab dem 1. Oktober 2020
                 wieder ermöglicht. Bedingung ist, dass strenge Schutzmassnahmen umgesetzt werden und eine
         Bewilligung des Kantons vorliegt (vgl. dazu Abschnitt «Grossveranstaltungen» ab S. 5).
         Werden bei Veranstaltungen mit über 300 Personen Kontaktdaten erhoben (weil aufgrund der Art der
         Aktivität, wegen örtlicher Gegebenheiten oder aus betrieblichen oder wirtschaftlichen Gründen während
         einer bestimmten Dauer weder der erforderliche Abstand eingehalten, noch Schutzmassnahmen ergriffen
         werden können, muss eine Unterteilung in Steh- oder Sitzplatzsektoren mit max. 300 Personen
         vorgenommen werden.
         Politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen mit mehr als 1'000 Personen dürfen bereits
         durchgeführt werden (es gilt Maskenpflicht, vgl. S. 2).
         Im Kanton Luzern sind seit dem 17. Juli 2020 nur noch 100 Gäste in Gastwirtschaftsbetrieben und bei
         Veranstaltungen pro Sektor zugelassen, in denen weder der erforderliche Abstand eingehalten, noch
         andere geeignete Schutzmassnahmen ergriffen werden können. Ausserhalb dieser Sektoren muss, wenn
         die Möglichkeit zur Durchmischung besteht, entweder der Mindestabstand eingehalten oder eine
         Schutzmaske getragen werden.

Schutzkonzept
         Betreiber von öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben müssen ein Schutzkonzept erarbeiten
         und umsetzen. Entsprechende Vorgaben finden sich im Anhang der Covid-19-Verodnung besondere
         Lage (Direktlink, vgl. S. 7ff.).
         Dies gilt auch für den Kanton Luzern.
         Es gilt zudem die Allgemeinverfügung über zusätzliche Massnahmen im Kanton Luzern zur
         Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 15. Juli 2020 (gültig ab 17. Juli 2020).

Sperrstunde
         Die Sperrstunde von 00:00 bis 06:00 Uhr wurde aufgehoben.

         Die kantonale Sperrstunde gilt weiterhin: Gemäss kantonalem Gastgewerbegesetz sind
         Restaurationsbetriebe zwischen 0.30 Uhr und 05.00 Uhr zu schliessen.
         Um Verlängerungen der Öffnungszeiten in Einzelfällen kann durch die/den Bewilligungsinhaber/in bei der
         Polizei ersucht werden.

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FAQ "Veranstaltungen und Verkauf" (Stand 3. September 2020) - Kanton Luzern
Kt. LU: Sektorisierung >100 Pers.
(seit 17. Juli)

Ab 1. Oktober sind
Grossveranstaltungen mit
>1'000 Personen mit
kantonaler Bewilligung
wieder möglich
(vgl. S. 5ff.)

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Öffentlich zugängliche Einrichtungen, Betriebe und Veranstaltungen

Die Abstandsregel gehört weiterhin zu den wirksamsten Massnahmen, mit der jede und jeder sich
und andere schützen kann. Das Ansteckungsrisiko ist umso höher, je geringer der Abstand ist. Es
erhöht sich jedoch auch in Situationen, in welchen besonders viele Tröpfchen ausgestossen werden,
wie beim Singen oder lautem Sprechen aufgrund von Umgebungslärm.

Welche Schutzmassnahmen müssen zum Beispiel im Kino oder im Fitnessstudio eingehalten
werden?
Für alle Veranstaltungen und Betriebe bleiben die Regeln zu Hygiene und Abstand zentral. Die
Händehygiene ist eine grundlegende Massnahme zur Verhinderung der Übertragung von Keimen. Für
alle Personen soll regelmässiges Händewaschen oder Händedesinfektion möglich sein. Künftig muss
deshalb neu überall ein Händedesinfektionsmittel oder Waschbecken mit Seife zur Verfügung stehen.
Zudem soll, wenn immer möglich, ein genügend grosser Abstand zwischen den Personen eingehalten
werden.
Falls die Einhaltung der Abstandsvorgabe von 1,5 Metern aufgrund der Art der Aktivität, wegen
örtlicher Gegebenheiten oder aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist, können die Betreiber und
Organisatoren von Veranstaltungen stattdessen Schutzmassnahmen wie Masken oder
Trennwände vorsehen. Können weder Abstandhaltung noch Schutzmassnahmen ergriffen werden,
müssen die Kontaktdaten der anwesenden Personen erhoben werden, um nach einem positiven
Fall ein Contact Tracing zu ermöglichen. Die Betreiber eines Kinos oder eines Fitnessclubs können
also aufgrund der spezifischen Situation entscheiden, welche Massnahmen sie ins Schutzkonzept
aufnehmen und in ihrem Betrieb umsetzen.

Was gilt in den Restaurants? Kann der Betreiber selber entscheiden, ob er seine Gäste
schützen kann oder ob er aus betrieblichen oder wirtschaftlichen Gründen mit
Kontaktlisten arbeitet?
Der Betreiber muss entweder die Gästegruppen so an den einzelnen Tischen platzieren, dass der
Abstand zwischen den Gruppen eingehalten wird (zwischen den Tischkanten 1,5 Meter Abstand)
oder er muss Abtrennwände installieren. Wenn der Abstand aus betrieblichen oder wirtschaftlichen
Gründen nicht eingehalten werden kann, muss der Betreiber die Kontaktdaten einer Person pro
Gästegruppe erheben. Das Sammeln der Kontaktdaten ist aus Datenschutzgründen nur zulässig,
wenn die betroffenen Personen darüber informiert sind und die Massnahme verhältnismässig ist,
also Massnahmen wie Abstandhalten, Trennwände oder allenfalls das Tragen von Masken nicht
möglich sind.
In Gastwirtschaftsbetrieben, einschliesslich Bar- und Clubbetrieben sowie in Diskotheken und
Tanzlokalen, wird die maximale Anzahl der Gäste (allenfalls durch räumlich getrennte Sektoren) auf
gleichzeitig 100 Personen beschränkt, wenn die Konsumation nicht ausschliesslich an einem festen
Sitzplatz erfolgt, oder aufgrund der Art der Aktivität (z. B. stehende Konsumation), wegen örtlicher
     Gegebenheiten oder aus betrieblichen oder wirtschaftlichen Gründen weder der erforderliche
Abstand eingehalten noch andere geeignete Schutzmassnahmen ergriffen werden können
(insbesondere Maskentragen oder Trennwände).
Unabhängig von der Anzahl Sektoren müssen die Kontaktdaten für jeden Sektor einzeln erhoben
werden.

Welche Kontaktdaten müssen erhoben werden?
Zu den obligatorischen Kontaktdaten gehören Name, Vorname, Postleitzahl, Handy-Nummer, E-
Mail-Adresse, aber auch allfällige Sitzplatznummer (z. B. im Theater) oder die Anwesenheitszeit
(z. B. in Bar- oder Clubbetrieben sowie in Diskotheken und Tanzlokalen).
Die Gäste müssen darüber informiert werden, dass der Veranstalter auf Abstands- und
Schutzmassnahmen verzichtet und damit ein grundsätzliches Infektionsrisiko besteht. Das

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bedeutet auch, dass bei Auftreten eines positiven Falls alle Kontaktpersonen in Quarantäne
müssen. Der Veranstalter muss die Gäste zudem über das Sammeln der Kontaktdaten
informieren. Die Kontaktinformationen müssen während 14 Tagen (Inkubationszeit) aufbewahrt
werden. Danach werden die Daten gelöscht. Die Umsetzung des Contact Tracings liegt in der
Verantwortung der Kantonsärztinnen und Kantonsärzte.

Muss ich meine Kontaktdaten abgeben?
Ja. Dazu verpflichtet die Verordnung zur besonderen Lage. Kontaktlisten sind ein wichtiges
Instrument, wenn in einer Veranstaltung oder Institution die Schutzmassnahmen wie Abstand oder
Barriere nicht einhalten kann. Falls sich später herausstellt, dass man nahen und ungeschützten
Kontakt zu einer erkrankten Person hatte, wird man informiert und begibt sich in Quarantäne. Der
Zutritt zu bestimmten Anlässen und Einrichtungen wird nur Personen erlaubt, die ihre Kontaktdaten
vor Ort hinterlegen.

Was gilt für die Sperrstunde für Restaurants und Nachtclubs?
   Im Kanton Luzern gilt die kantonale Sperrstunde zwischen 0.30 Uhr und 05.00 Uhr.

Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr – was gilt?
Gerade in Stosszeiten kann der Abstand von 1,5 Metern oft nicht eingehalten werden, so dass ein
erhebliches Ansteckungsrisiko besteht. Aus diesem Grund hat der Bundesrat per 6. Juli 2020 eine
generelle Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr (öV) eingeführt. Dazu gehören Züge, Trams, Busse,
aber auch Seilbahnen und Schiffe (ausgenommen sind Skilifte und Sesselbahnen). Die
Maskenpflicht gilt unabhängig davon, wie viele Leute im öV unterwegs sind. Wer sich weigert, eine
Maske zu tragen, kann wegen Ungehorsam eine Busse bekommen.
Verwendet werden dürfen Hygienemasken oder industriell gefertigte Textilmasken, für welche es
Normen und Standards gibt (selbstgenähte Masken sind nicht empfohlen, Schal oder Tuch sind
nicht erlaubt). Wichtig: Die Maske muss Mund und Nase bedecken, sonst ist sie wirkungslos.
Das Führen von Kontaktlisten ist im Bus oder Zug aus organisatorischen Gründen und wegen der
hohen Fluktuation weder möglich noch sinnvoll.

Welche Regeln gelten in den Geschäften?
Auch hier gelten die Hygiene- und Abstandsregeln. Kann der Abstand von 1,5 Meter nicht
eingehalten werden, müssen Schutzmassnahmen umgesetzt werden, beispielsweise Trennwände.
Es kann auch verlangt werden, dass die Kundinnen und Kunden Masken tragen. Das Führen von
Kontaktlisten ist in Geschäften aus organisatorischen Gründen und wegen der hohen Fluktuation
weder möglich noch sinnvoll.

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Private Veranstaltungen

Ich plane ein privates Fest mit vielen Gästen. Was muss ich beachten?
Bei privaten Veranstaltungen wie Familienanlässen oder Geburtstagsfeiern gilt grundsätzlich die
Eigenverantwortung; es muss kein Schutzkonzept erarbeitet und umgesetzt werden.
     Seit 17. Juli 2020 gilt, dass bei Veranstaltungen mit über 100 (bis max. insgesamt 1'000)
Teilnehmerinnen und Teilnehmern zwingend eine Unterteilung in Sektoren mit je maximal 100
Personen vorgenommen werden muss. Widerhandlungen können mit Busse bestraft werden.
Diese Massnahme ist notwendig, damit eine weitere rasche Virusausbreitung verhindert und
sichergestellt wird, dass ein allfälliges Contact Tracing nicht überlastet wird. Dazu ist es wichtig, dass
der Gastgeber seine Gäste kennt bzw. weiss, wie er sie nach einem allfälligen positiven Fall
erreichen kann. Auch Vereinsaktivitäten im Mitgliederkreis oder mit namentlich bekannten Personen
z. B. im Vereinslokal gelten als private Veranstaltungen.

Grosse Veranstaltungen (>1'000 Personen)

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Das Verbot von Grossveranstaltungen mit über 1’000 Personen gehört zu den zentralen Massnahmen
zum Schutz der Bevölkerung vor dem neuen Coronavirus. Der Bundesrat hatte das Verbot am 28.
Februar 2020 beschlossen und mehrmals verlängert. Zusammen mit weiteren Massnahmen konnte
eine massive Reduktion der Neuansteckungen erreicht werden.
Aufgrund der epidemiologischen Lage hat der Bundesrat die Massnahmen ab dem 27. April 2020
wieder schrittweise gelockert. Seit dem 6. Juni 2020 sind Veranstaltungen mit bis zu 300 Personen
wieder erlaubt, seit dem 22. Juni 2020 Veranstaltungen mit bis zu 1’000 Personen.
Ab dem 1. Oktober 2020 sollen nun auch wieder Grossveranstaltungen mit über 1’000 Besucherinnen
und Besuchern oder über 1’000 mitwirkenden Personen möglich sein, also Konzerte,
Theateraufführungen, Kongresse, Sportanlässe und andere In- und Outdoor-Veranstaltungen. Jede
Veranstaltung muss ein Schutzkonzept vorweisen und vom Kanton bewilligt werden. Für die
Meisterschaftsspiele der nationalen Eishockey- und Fussballligen gelten weitergehende
Bestimmungen.

Welche Grossveranstaltungen sind betroffen? Gelten die Regeln nur für Sport- und
Kulturanlässe?
Als Grossveranstaltung gilt ein öffentlicher oder privater Anlass, der zeitlich begrenzt ist, in einem
definierten Raum oder Perimeter stattfindet und mehr als 1’000 Besucherinnen und Besuchern oder
mitwirkende Personen umfasst. Ein solcher Anlass hat in aller Regel einen definierten Zweck und eine
Programmfolge. Die Personen halten sich somit während längerer Zeit am gleichen Ort auf (wie bei
Theatern, Konzerten, Kongressen, Religionsfeiern und Sportwettkämpfen), oder sie beteiligen sich
aktiv (wie bei Breitensportanlässen).

Sind Messen, Jahrmärkte, Fasnachtsveranstaltungen oder religiöse Veranstaltungen auch
dieser Bewilligungspflicht unterworfen?
Anlässe, die mit Verkaufsläden und Märkten vergleichbar sind, fallen nicht unter diese Regelung, also
zum Beispiel Messen, Gewerbeausstellungen oder Jahrmärkte, bei denen sich die Personen geordnet
durch die Verkaufs- oder Präsentationsbereiche bewegen. Auch für diese Anlässe muss der Betreiber
jedoch ein Schutzkonzept erarbeiten und umsetzen.
Umzüge jedoch, z. B. an einer Fasnacht oder bei religiösen Feiern, gelten als Veranstaltungen und
müssen bewilligt werden, wenn mehr als 1’000 Personen sie besuchen oder dabei mitwirken.

Wer entscheidet über die Bewilligung eines Anlasses?
Zuständig für das Erteilen der Bewilligungen sind die Kantone.

Wieso unterstehen nicht alle Grossveranstaltungen der Bewilligungspflicht der
Bundesbehörden?
In der besonderen Lage liegt die Zuständigkeit für Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung bei den
Kantonen. Deshalb können die Kantone auch beurteilen, ob z. B. die epidemiologische Lage es
erlaubt, dass bei ihnen eine Grossveranstaltung durchgeführt werden kann, sie müssen dabei auch
die örtlichen Gegebenheiten (Veranstaltungsort, Zugangsbereiche) berücksichtigen.

Welche Vorgaben müssen erfüllt werden, damit der Kanton eine Veranstaltung bewilligen
kann?
Für Grossveranstaltungen müssen folgende Bewilligungskriterien erfüllt sein:
•   die epidemiologische Lage im Kanton oder in der betroffenen Region erlaubt die Durchführung der
    Veranstaltung;
•   der Kanton verfügt über die notwendigen Kapazitäten für das Contact Tracing;
•   der Veranstalter legt eine Risikoanalyse und ein entsprechendes Schutzkonzept vor. Dieses muss
    klare und strenge Massnahmen vorsehen (z. B. konsequentes Einhalten der Abstandregel oder
    Maskenpflicht). Auch gilt eine generelle Sitzpflicht mit personalisierten Sitzplätzen, es sei denn,

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der Kanton hat ausnahmsweise bei Freiluftveranstaltungen Stehplätze in Sektoren bewilligt
    (Skirennen, Radrennen, Dorffeste).

Gibt es in der epidemiologischen Entwicklung einen Schwellenwert, ab dem eine
Grossveranstaltung nicht mehr möglich ist?
Auf die Festlegung von fixen Schwellenwerten zur Beurteilung der epidemiologischen Lage wird
verzichtet. Die Fallzahlen in den Kantonen können auch auf unterschiedliche epidemiologischen
Situationen innerhalb eines Kantons zurückgeführt werden (z. B. lokaler Ausbruch oder grosse Anzahl
positiv getesteter Reiserückkehrer). Auch Hospitalisationsraten sind nicht überall gleich
einzuschätzen. Die zuständigen kantonalen Behörden müssen die epidemiologische Lage laufend
beobachten und die nötigen Massnahmen ergreifen. Dabei sollen die Kantone aus Gründen der
Transparenz und Verlässlichkeit nach konzeptionellen Grundlagen vorzugehen; so kann z. B. das von
den Kantonen erarbeitete Alarmstufenkonzept als Leitlinie dienen.

Gilt die Sitzplatzpflicht auch bei Veranstaltungen wie Skirennen?
Grundsätzlich ja. Die Kantone können aber bei Freiluftveranstaltungen wie Ski-, Langlauf- oder
Radrennen oder bei Dorffesten für den Zuschauerbereich im freien Gelände Stehplätze bewilligen. In
Start- und Zielbereichen oder in Bühnenbereichen sind Stehplätze jedoch nicht angezeigt.

Ausser der Sitzplatzpflicht gelten für Theaterabende oder Kongresse keine weiteren Vorgaben?
Mit Ausnahme der Sitzpflicht mit personalisierten Sitzplätzen und der Einhaltung der grundsätzlichen
Abstands- und Hygieneregeln werden keine spezifischen Vorgaben festgelegt. Der Grund ist, dass die
Veranstaltungen und damit auch das Verhalten der teilnehmenden Personen sehr unterschiedlich sein
können. Die Situation an einem klassischen Konzert ist anders als an einem Rockkonzert oder einem
Sportanlass. Jeder Veranstalter muss aber ein Schutzkonzept vorlegen, das eine Risikoanalyse
enthält. Diese muss auch die Verhaltensweise des Publikums und die örtlichen Gegebenheiten
berücksichtigen. Es muss klar geregelt sein, wie die Personenflüsse vor, während und nach der

Veranstaltung gelenkt werden. Es muss auch festgehalten sein, ob eine Maskenpflicht gilt, ob
Sitzplätze freizuhalten sind bzw. wie vielen Personen Zutritt gewährt wird oder wie das
Gastronomiekonzept gestaltet und ggf. eingeschränkt wird. Wichtig ist zudem, den Personenfluss vor
dem Veranstaltungsort mit den zuständigen örtlichen Behörden und Verkehrsbetrieben zu klären.

Gilt die Regelung weiterhin, dass im Kanton Luzern pro Sektor nur 100 Personen zugelassen
sind?
Die Sektorenpflicht gilt nur für Veranstaltungen mit bis zu 1’000 Personen. Für Grossveranstaltungen
müssen personalisierte Sitzplätze vorgesehen werden, und der Personenstrom muss im
Schutzkonzept genau geregelt sein. Deshalb sind Sektoren nicht notwendig. Sind bei
Grossveranstaltungen aber ausnahmsweise Stehplätze zugelassen, etwa bei Skirennen, gilt dort eine
Sektorenpflicht ebenfalls.

Meisterschaftsspiele der nationale Eishockey- und Fussballligen:

Warum werden Eishockey- und Fussballspiele der nationalen Ligen anders geregelt als die
übrigen Grossveranstaltungen?
Die Bewilligungen für die Meisterschaftsspiele im Profibereich, namentlich der Eishockey- und
Fussball-Profiligen, soll schweizweit einheitlich gehandhabt werden. Für die entsprechenden
Schutzkonzepte gelten deshalb detailliertere materielle Vorgaben. Dazu gehören eine Sitzpflicht inkl.
personalisierte Sitzplätze und eine Maskenpflicht. Es dürfen keine Platzkontingente für Gästefans
angeboten werden. Im Gastronomiebereich ist nur eine sitzende Konsumation erlaubt.

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Wieviel Zuschauerinnen und Zuschauer werden in einem Stadion Platz finden?
In Hallen und Stadien dürfen höchstens zwei Drittel der verfügbaren Sitzplätze vergeben werden.

Was heisst sitzende Konsumation im Gastro-Bereich? Gibt es keine Verpflegungsstände mehr
im Stadion?
An den Verpflegungsorten können Getränke und Esswaren gekauft werden. Sie dürfen aber im
Gastronomiebereich nur sitzend an Tischen oder im Zuschauerbereich am eigenen Sitzplatz
konsumiert werden.

Kontrolle vor Ort und Planungssicherheit:

Wer kontrolliert, ob die Schutzkonzepte tatsächlich umgesetzt und eingehalten werden?
In erster Linie haben die Organisatoren die Einhaltung der Massnahmen durch die Besucherinnen und
Besucher zu überwachen und bei Widerhandlungen einzuschreiten. Die Kantone sind zuständig für
die behördliche Kontrolle.

Kann der Bund bei einem Kanton intervenieren und eine Grossveranstaltung in einem Kanton
verbieten?
Nein, die Entscheid- und Vollzugsverantwortung liegt bei den Kantonen.

Welchen Spielraum haben die Kantone bei der Bewilligung von Grossanlässen?
Die Kantone beurteilen die Veranstaltungen und Schutzkonzepte und entscheiden über die
Bewilligung. Verschlechtert sich die epidemiologische Lage und ist das Contact Tracing nicht mehr
sichergestellt, kann ein Kanton die Vorgaben verschärfen und z. B. die maximale Personenzahl
reduzieren oder das Tragen einer Maske verlangen.

Welche Planungssicherheit haben die Veranstalter, wenn sie vom Kanton eine Bewilligung
erhalten haben?
Wenn sich die epidemiologische Lage zwischen dem Zeitpunkt der Bewilligungserteilung und der
Durchführung der Grossveranstaltung verschlechtert, kann der Kanton die bereits erteilte Bewilligung
widerrufen. Natürlich hat er dies aus Gründen der Fairness so früh als möglich zu tun. Dies gilt auch,
wenn es dem Kanton nicht möglich ist, die Kapazitäten für das Contact Tracing genügend rasch an
die neue epidemiologische Lage anzupassen. In einem solchen Fall könnte die Veranstaltung
allenfalls mit weniger Besucherinnen und Besucher durchgeführt werden.

Erhalten die Veranstalter eine Entschädigung, wenn die Bewilligung zurückgezogen wird?
Nein. Ein Veranstalter hat weder bei einer Nicht-Erteilung noch bei einem Widerruf einer Bewilligung
einen haftungsrechtlichen Anspruch auf Entschädigung durch die öffentliche Hand. Das
Epidemiengesetz enthält keine solche Entschädigungspflicht. In einigen wenigen Kantonen gibt es die
Möglichkeit einer Entschädigung.

Welche Regeln gelten für Demonstrationen?
Das Verbot von Menschenansammlungen im öffentlichen Raum ist seit 22. Juni 2020 aufgehoben.
Bei politischen Kundgebungen gilt die Beschränkung auf 1’000 Personen aus
Praktikabilitätsgründen nicht. Sie sind ab 20. Juni ohne Obergrenze erlaubt; es gilt jedoch eine
Maskenpflicht.

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Im privaten Umfeld
Hände schütteln, Küsschen austauschen, einen Freund umarmen: Wann ist das alles wieder
möglich?
Der Zeitpunkt ist schwierig vorauszusehen. Doch Körperkontakt mit Personen, die nicht im selben
Haushalt wohnen, sollte man weiterhin unterlassen. Das heisst: Wir werden noch länger mit diesen
Einschränkungen leben. Nur so können wir uns und alle anderen schützen.
Das gilt auch für die Schutzmassnahmen. Eine vollständige Aufhebung von Abstands- und
Schutzmassnahmen oder Kontaktlisten und den entsprechenden Schutzkonzepten wird
voraussichtlich über längere Zeit nicht möglich sein. Sie ist dann angezeigt, wenn sich die
epidemiologische Situation anhaltend auf stabil tiefem Niveau bewegt oder eine Therapie oder eine
Impfung gegen COVID-19 für die Schweizer Bevölkerung zur Verfügung steht.

Eine Grillparty im Garten oder im Wald: ist das erlaubt, und welche Regeln muss ich
einhalten?
Auch im privaten Umfeld bleiben die Hygiene- und Abstandsregeln wichtig. Wenn man die Hände
nicht waschen kann, hilft ein Händedesinfektionsmittel. Beim Niesen oder Husten ins Taschentuch
oder in die Armbeuge niesen. Und wichtig ist zudem, die Anwesenden zu kennen und zu wissen, wo
man sie im Notfall später erreichen kann. Wenn Symptome auftauchen, den Arzt aufsuchen und sich
testen lassen.

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Tabelle 1: bisher gelockerte Massnahmen – Voraussetzung: Schutzkonzepte liegen vor, seit 6. Juni:
Art. 6d (ab 26. Juni: Art. 4-6 Covid-V besondere Lage)

 Massnahme                                                                           Gelockert seit
 Öffnung Betriebe mit personenbezogenen Dienstleistungen mit Körperkontakt wie       27. April 2020
 Coiffeure, Massagen, Tattoo-Studios und Kosmetik
 Öffnung Bau- und Gartenfachmärkte, einschliesslich Gärtnereien und Blumenläden      27. April 2020
 Öffnung Einrichtungen zur Selbstbedienung wie Solarien, Autowaschanlagen oder       27. April 2020
 Blumenfelder
 Lockerung der Massnahmen für Beerdigungen im Familienkreis                          27. April 2020
 Lockerung der Massnahmen im ambulanten und stationären medizinischen Bereich        27. April 2020
 Wiederaufnahme Präsenzunterricht in den obligatorischen Schulen                     11. Mai 2020
 Wiederaufnahme Präsenzunterricht in den überobligatorischen Schulen und übrigen     11. Mai 2020
 Ausbildungsstätten in Gruppen von maximal 5 Personen
 Prüfungen in Ausbildungsstätten (ohne obligatorische Schule)                        11. Mai 2020
 Öffnung Einkaufsläden und Märkte                                                    11. Mai 2020
 Öffnung Museen, Bibliotheken und Archive (ohne Lesesäle)                            11. Mai 2020
 Wiederaufnahme Sportbetrieb (Breitensport, ohne Körperkontakt und in Gruppen bis    11. Mai 2020
 5 Personen, sowie Leistungssport in Gruppen bis 5 Personen oder von Teams)
 Benutzung der zum Training erforderlichen Sportanlagen und -betriebe                11. Mai 2020
 1. Schritt der Lockerungen der Einreisebeschränkungen                               11. Mai 2020
 1. Schritt der Öffnung Restaurationsbetriebe (sitzender Konsum, Gästegruppe bis 4   11. Mai 2020
 Personen)
 Lockerung des Verbots von Gottesdiensten                                            28. Mai 2020
 Unterschriftensammeln im öffentlichen Raum                                          1. Juni 2020
 Treffen im öffentlichen Raum von maximal 30 Personen (statt wie bisher nur 5        6. Juni 2020
 Personen)
 Politische Kundgebungen (Demos) mit maximal 300 Personen                            6. Juni 2020
 Veranstaltungen bis maximal 300 Personen                                            6. Juni 2020
 Wiederaufnahme Präsenzunterrichts in Mittel-, Berufs- und Hochschulen sowie         6. Juni 2020
 anderen Ausbildungsstätten
 2. Schritt der Öffnung Restaurationsbetriebe (mehr als vier Personen pro            6. Juni 2020
 Gästegruppe, bei Unterschreitung der Distanzvorgaben Kontaktdaten der Gäste
 erheben)
 Öffnung Diskotheken, Tanzlokalen und Nachtklubs (bei Unterschreitung der            6. Juni 2020
 Distanzvorgaben Kontaktdaten der Gäste erheben)
 2. Schritt der Öffnung im Bereich Sport (Wettkämpfe vor Publikum mit maximal 300    6. Juni 2020
 anwesenden Personen)
 Öffnung Schwimmbäder und Wellnesszentren für das breite Publikum                    6. Juni 2020
 Öffnung botanische und zoologische Gärten und Tierparks                             6. Juni 2020
 Öffnung Kinos, Konzerthäuser, Theater, Casinos                                      6. Juni 2020
 Öffnung Bergbahnen und Freizeitbetriebe des Sommertourismus (zum Beispiel           6. Juni 2020
 Rodelbahnen, Hängebrücken etc.)
 Öffnung Campingplätze                                                               6. Juni 2020
 Durchführen von Ferienlagern für Kinder und Jugendliche (maximal 300 Personen)      6. Juni 2020
 Öffnung Erotikbetriebe und Angebote der Prostitution                                6. Juni 2020
 Lockerung der Vorgaben für besonders gefährdete Personen                            6. Juni 2020
 Versammlungen von Gesellschaften, maximal 300 Personen (Frist für Einberufung       6. Juni 2020
 für schriftliche oder elektronische Versammlungen: 1. Juli )
 2. Schritt der Lockerungen der Einreisebeschränkungen: Grenzen Deutschland,         15. Juni 2020
 Frankreich und Österreich
 Aufhebung zahlenmässige Begrenzung von Teilnehmenden an politischen                 20. Juni 2020
 Demonstrationen (bisher 300 Personen)
 Neue Pflicht: Gesichtsmaske tragen
 Erforderlicher Abstand beträgt 1,5 Meter                                            22. Juni 2020
 Aufhebung Verbot von Treffen von mehr als 30 Personen im öffentlichen Raum          22. Juni 2020

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Aufhebung Verbot von Veranstaltungen von über 300 Personen                          22. Juni 2020
 Bei mehr als 300 Personen: Unterteilung in Sektoren zu je 300; dies gilt auch für
 grosse Clubs etc. ( Kanton Luzern: Sektoren zu je 100, seit 17. Juli 2020)
 Die Limite von 1’000 bleibt bis 30. September 2020 bestehen.
 Aufhebung Sitzpflicht in Gastrobetrieben (Restaurants, Bars, Clubs etc.)            22. Juni 2020
 Aufhebung Pflicht für Gastrobetriebe (Restaurants, Bars, Clubs etc. zwischen 0      22. Juni 2020
 Uhr und 6 Uhr zu schliessen . ( kantonale Sperrstunde zw. 0.30 – 05.00 Uhr)
 Aufhebung spezifischer Vorgaben im Bereich Sport (zum Beispiel Verbot von           22. Juni 2020
 Wettkämpfen in Sportarten mit engem Körperkontakt wie Rugby oder Schwingen)
 Aufhebung Bestimmung zum Schutz von besonders gefährdeten Personen                  22. Juni 2020
 Aufhebung der Präventionsmassnahmen auf Baustellen und in der Industrie             22. Juni 2020

Tabelle 2: Verstärkung der Schutzmassnahmen
 Massnahme                                                                           Seit
 Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr                                               6. Juli 2020
 Quarantäne für Einreisende aus Staaten oder Gebieten mit erhöhtem                   6. Juli 2020
 Ansteckungsrisiko

Tabelle 3: noch nicht gelockert
 Massnahme                                                                           Geplant für
 Weitere Lockerungen der Einreisebeschränkungen (die zwei ersten Schritte            Schrittweise
 fanden am 11. Mai und am 15. Juni statt)
 Öffnung der Grenzen                                                                 schrittweise
 Aufhebung des Verbots für Grossveranstaltungen über 1’000 Personen                  1. Oktober 2020
 Aufhebung der Vorgabe, über ein Schutzkonzept nach Artikel 6a zu verfügen           Termin offen
 Aufhebung der Empfehlungen zum Abstand halten                                       Termin offen
 Aufhebung der Hygieneempfehlungen                                                   Termin offen

Tabelle 4: stets geöffnet
 Einrichtung
 Kindertagesstätten (oder andere geeignete Betreuungsangebote für Kinder, die während der
 Schulschliessung nicht privat betreut werden konnten)
 Lebensmittelläden und sonstige Läden (Kioske, Tankstellenshops), soweit sie Lebensmittel oder
 Gegenstände für den täglichen Bedarf anbieten
 Imbiss-Betriebe (Take-away), Betriebskantinen, Lieferdienste für Mahlzeiten und Restaurationsbetriebe
 für Hotelgäste
 Geschäfte oder Betriebe, die Dienstleistungen anbieten, wie Banken, Poststellen oder Reisebüros;
 ausgenommen sind Betriebe nach Absatz 2 Buchstaben b–d
 Bahnhöfe und andere Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs
 Öffentliche Verwaltung
 Soziale Einrichtungen (z. B. Anlaufstellen)
 Gesundheitseinrichtungen wie Spitäler, Kliniken und Arztpraxen sowie Praxen und Einrichtungen von
 Gesundheitsfachpersonen nach Bundesrecht und kantonalem Recht
 Hotels, Beherbergungsbetriebe, Stellplätze für Wohnwagen und Wohnmobile, die für eine
 Dauermiete oder für Fahrende vorgesehen sind

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