SCHUTZKONZEPT UNTER COVID-19 DER GET KADERSCHULE ZUG UND WINTERTHUR

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SCHUTZKONZEPT UNTER COVID-19 DER GET KADERSCHULE ZUG UND WINTERTHUR
Eidgenössisches Departement für
                                                            Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF
                                                            Staatssekretariat für Wirtschaft SECO

                                                            Eidgenössisches Departement des Innern EDI
                                                            Bundesamt für Gesundheit BAG

SCHUTZKONZEPT UNTER COVID-19 DER
GET KADERSCHULE ZUG UND WINTERTHUR
Basis: SECO-Version vom 22.04.2020, SBFI COVID-19 Grundprinzipien für die Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts an Bildungs-
einrichtungen der Sekundarstufe II, der Tertiärstufe und der Weiterbildung, Stand 13.05.2020
GET-Version erstellt am 29.04.2020, zuletzt geändert am 18.05.2020

EINLEITUNG
Nachfolgendes Schutzkonzept beschreibt, welche Vorgaben GET erfüllen muss, um gemäss COVID-
19-Verordnung 2 ihre Tätigkeit wiederaufnehmen bzw. fortsetzen zu können. Es dient der Festlegung
von GET-internen Schutzmassnahmen, die unter Mitwirkung der Arbeitnehmenden der GET umge-
setzt werden müssen.
ZIEL DIESER MASSNAHMEN
Das Ziel der Massnahmen ist es, einerseits Mitarbeitende und bei GET Tätige und andererseits die
allgemeine Bevölkerung als Dienstleistungsempfänger vor einer Ansteckung durch das neue Corona-
virus zu schützen. Zudem gilt es, besonders gefährdete Personen bestmöglich zu schützen, sowohl
als Arbeitnehmende wie auch als Kunden.
GESETZLICHE GRUNDLAGEN
COVID-19-Verordnung 2 (818.101.24), Arbeitsgesetz (SR 822.11) und dessen Verordnungen

REDUKTION DER VERBREITUNG DES NEUEN CORONAVIRUS

Übertragung des neuen Coronavirus
Die drei Hauptübertragungswege des neuen Coronavirus (SARS-CoV-2) sind:
         enger Kontakt: Wenn man zu einer erkrankten Person weniger als zwei Meter Abstand hält.
         Tröpfchen: Niest oder hustet eine erkrankte Person, können die Viren direkt auf die Schleim-
          häute von Nase, Mund oder Augen eines anderen Menschen gelangen.
         Hände: Ansteckende Tröpfchen gelangen beim Husten und Niesen oder Berühren der
          Schleimhäute auf die Hände. Von da aus werden die Viren auf Oberflächen übertragen. Eine
          andere Person kann von da aus die Viren auf ihre Hände übertragen und so gelangen sie an
          Mund, Nase oder Augen, wenn man sich im Gesicht berührt.

Schutz gegen Übertragung
Es gibt drei Grundprinzipien zur Verhütung von Übertragungen:
       Distanzhalten, Sauberkeit, Oberflächendesinfektion und Händehygiene
       besonders gefährdete Personen schützen
       soziale und berufliche Absonderung von Erkrankten und von Personen, die engen Kontakt zu
        Erkrankten hatten
Die Grundsätze zur Prävention der Übertragung beruhen auf den oben genannten Hauptübertra-
gungswegen.

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Schutzkonzept unter COVID-19 der GET Kaderschule Zug und Winterthur

Die Übertragung durch engeren Kontakt, sowie die Übertragung durch Tröpfchen, können durch min-
destens zwei Meter Abstandhalten oder physische Barrieren verhindert werden. Um die Übertragung
über die Hände zu vermeiden, ist eine regelmässige und gründliche Handhygiene durch alle Personen
sowie die Reinigung häufig berührter Oberflächen wichtig.

Distanzhalten und Hygiene
Infizierte Personen können vor, während und nach Auftreten von COVID-19-Symptomen ansteckend
sein. Daher müssen sich auch Personen ohne Symptome so verhalten, als wären sie ansteckend
(Distanz zu anderen Menschen wahren). Dafür gibt es Hygiene- und Verhaltensregeln des BAG der
Kampagne «So schützen wir uns».
Beispiele für Massnahmen sind: Homeoffice, bestimmte Dienstleitungen nicht anbieten, regelmässig
Hände waschen, mindestens zwei Meter Abstand halten, regelmässiges Reinigen von häufig berühr-
                                                    2
ten Oberflächen, Begrenzen der Anzahl Personen pro m .

Besonders gefährdete Personen schützen
Personen über 65 Jahren oder mit schweren chronischen Erkrankungen (s. COVID-19-Verordnung 2)
gelten als besonders gefährdet, einen schweren Krankheitsverlauf zu erleiden. Bei besonders gefähr-
deten Personen müssen deshalb zusätzliche Massnahmen ergriffen werden, damit sie sich nicht an-
stecken. Nur dadurch kann eine hohe Sterblichkeit an COVID-19 vermieden werden. Besonders ge-
fährdete Personen halten sich weiterhin an die Schutzmassnahmen des BAG und bleiben − wenn im-
mer möglich − zu Hause. Der Schutz von besonders gefährdeten Mitarbeitenden ist in der COVID-19
Verordnung 2 ausführlich geregelt. Weitere Informationen dazu finden Sie unter www.bag-
coronavirus.ch. Beispiele für Massnahmen sind: Homeoffice, Arbeiten in Bereichen die keinen Kun-
denkontakt erfordern, physische Barrieren, Einrichten von Zeitfenstern für besonders gefährdete Per-
sonen.

Soziale und berufliche Absonderung von Erkrankten und von Personen, die engen Kontakt
zu Erkrankten hatten
Es muss verhindert werden, dass erkrankte Personen andere Menschen anstecken. Kranke Personen
sollen zu Hause bleiben. Wenn sie rausgehen müssen, dann sollen diese eine Hygienemaske tragen.
Dafür gibt es die Anweisungen des BAG zu Selbst-Isolation und Selbst-Quarantäne (vgl.
www.bag.admin.ch/selbstisolation). Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zum Schutz der Gesundheit der
übrigen Mitarbeitenden allen Beschäftigten zu ermöglichen, diese Anweisungen des BAG einzuhalten.

SCHUTZMASSNAHMEN
Schutzmassnahmen zielen darauf ab, die Übertragung des Virus zu verhindern. Bei den Massnahmen
sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissen-
schaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen. Die Massnahmen sind so zu planen, dass Technik, Ar-
beitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf
den Arbeitsplatz sachgerecht miteinander verknüpft werden.
Zuerst gilt es, technische und organisatorische Schutzmassnahmen zu treffen. Die persönlichen
Schutzmassnahmen sind nachrangig dazu. Für besonders gefährdete Mitarbeitende sind zusätzliche
Massnahmen zu treffen. Alle betroffenen Personen müssen zu den Schutzmassnamen die notwendi-
gen Anweisungen erhalten.
Das Schutzziel am Arbeitsplatz ist ebenfalls die Reduktion einer Übertragung des neuen Coronavirus
durch Distanzhalten, Sauberkeit, Reinigung von Oberflächen und Händehygiene.

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«STOP-Prinzip»
Das STOP-Prinzip erläutert die Reihenfolge der Ergreifung von Schutzmassnahmen.

                     S steht für Substitution,

   S                 was im Falle von COVID-
                     19 nur durch genügend
                     Distanz möglich ist (z.B.
                     Homeoffice).

   T
                     T sind technische Mass-
                     nahmen (z. B. Acrylglas,
                     getrennte Arbeitsplätze,
                     etc.).

  O
                     O sind organisatorische
                     Massnahmen (z. B. ge-
                     trennte Teams, veränder-
                     te Schichtplanung).

   P
                     P steht für persönliche
                     Schutzmassnahmen (z.
                     B. Hygienemasken,
                     Handschuhe, etc.).

Persönliche Schutzmassnahmen
Persönliche Schutzmassnahmen sollten nur eingesetzt werden, wenn andere Massnahmen
nicht möglich sind und eine adäquate Schutzausrüstung (z. B. Hygienemasken) verfügbar ist.
Sie sind weniger effizient als die Substitution und technische oder organisatorische Massnahmen.
Mitarbeitende müssen über das notwendige Wissen zur richtigen Anwendung der Schutzausrüstung
verfügen und entsprechend geübt im Umgang damit sein. Wenn dies nicht der Fall ist, führt eine
Schutzausrüstung möglicherweise zu einem falschen Sicherheitsgefühl und grundlegende, wirksame
Massnahmen (Abstand halten, Hände waschen) werden vernachlässigt.

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SPEZIFISCHE ERGÄNZUNGEN UND PRÄZISIERUNGEN AUS DEN
SBFI-GRUNDPRINZIPIEN
4.1 Besonders gefährdete Personen
Besonders gefährdete Personen sind in der Bildungseinrichtung zu schützen.
Angesprochen sind
a) besonders gefährdete Schülerinnen und Schüler/Lernende/Studierende/Weiterbildungsteilneh-
mende und Personal;
b) gesunde Schülerinnen und Schüler/Lernende/Studierende/Weiterbildungsteilnehmende und Perso-
nal, welche mit besonders gefährdeten Personen in einem Haushalt leben;
c) gesunde Schülerinnen und Schüler/Lernende/Studierende/Weiterbildungsteilnehmende und Perso-
nal, welche über ihren Aus- und Weiterbildungskontext oder ihre Arbeit in Kontakt mit besonders ge-
fährdeten Personen kommen.
Die unter a) genannten Personen sollen weiterhin den direkten Kontakt mit anderen Personen mei-
den. Besonders gefährdete Bildungsteilnehmende sollen dabei nicht diskriminiert werden beim Zu-
gang zu Bildung. Für das Personal sollen gemäss den arbeitsrechtlichen Vorgaben zu COVID-19 Lö-
sungen ge-funden werden. Massgeblich sind diesbezüglich die Vorgaben in Artikel 10c der COVID-
19-Verordnung 2. Vorbehalten bleiben besondere Settings, in denen kein direkter Kontakt mit anderen
Personen statt-findet, zum Beispiel Arbeit in separaten nicht von anderen Personen frequentierten
Räumen.
Die unter b) genannten Personen stellen für ihr häusliches Umfeld eine Quelle für Übertragung der In-
fektion dar. Aus diesem Grund müssen die Bildungseinrichtungen individuelle Lösungen auch gemäss
dem für sie geltenden Personalrecht finden.
Die unter c) genannten Personen stellen für besonders gefährdete Personen, mit denen sie über ihren
Ausbildungskontext oder ihre Arbeit in Kontakt kommen, eine Quelle für Übertragung der Infektion dar
und müssen die betreffenden Schutzmassnahmen umsetzen.
4.3 Schülerinnen und Schüler, Lernende, Studierende, Weiterbildungsteilnehmende
(...) müssen zwischen den Jugendlichen bzw. Erwachsenen und zwischen ihnen und den Lehr-
personen
a) der Abstand von 2 Metern in den Unterrichtsräumen und bei allen übrigen interpersonellen Kon-
takten konsequent eingehalten werden. Je nach räumlichen Verhältnissen ist unter diesen Rah-
menbedingungen nur teilweiser Präsenzunterricht möglich.
b) die Abstandsregeln auch auf dem Weg von zuhause in die Bildungseinrichtung und zurück ein-
gehalten werden. Dies liegt zwar nicht in der Verantwortung der Bildungsanbieter, jedoch sind die
Teilnehmenden auf diese Regeln aufmerksam zu machen (siehe auch 4.5).
Den Präventions- und Aufklärungsangeboten für Jugendliche und Erwachsene ist in der Bildungsein-
richtung besondere Beachtung zu schenken. (…) Mit Hilfe unterstützender struktureller Rahmenbe-
dingungen kann ein gutes Verhalten gefördert werden (Plakate, Markierungen am Boden, Abstände
zwischen den Stühlen oder ausdrückliche Markierung der freizulassenden Sitze usw.).
4.4 Generelle Massnahmen
Alle Personen, die in einer Bildungseinrichtung verkehren, sollen die Verhaltens- und Hygieneregeln
einhalten und über die korrekte Durchführung informiert werden (Hände-, Gegenstands- und Oberflä-
chenhygiene, kein Händeschütteln, kein Umarmen oder Küssen).
Schülerinnen und Schüler, Lernende, Studierende sowie Weiterbildungsteilnehmende sollen in die-
sem Rahmen angehalten werden, kein Essen und keine Getränke zu teilen.
Um die nötigen Ressourcen zu gewährleisten, sollen an sensiblen Punkten (Eingang der Bildungsein-
richtung, möglichst allen Eingängen zu Unterrichtsräumen sowie Eingang zu Räumen für Lehrperso-
nen, Bibliothek oder ähnlichem) Handhygienestationen (Waschbecken mit Flüssigseife-Spendern und
Einmalhandtüchern und / oder Händedesinfektionsmittel) zur Verfügung stehen.

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Vor und nach der Nutzung von öffentlich zugänglichen und von mehreren Personen genutzten Gegen-
ständen und Geräten wie Druckern, Computern, Getränkeautomaten oder Büchern etc. sollen die
Hände gereinigt werden.
Oberflächen, Schalter, Fenster- und Türfallen, Treppengeländer, Getränkeautomaten, WC-
Infrastruktur und Waschbecken sowie weitere von mehreren Personen genutzte Gegenstände und
Geräte sollen in regelmässigen Abständen, wenn möglich mehrmals täglich, gereinigt werden.
Der Umgang innerhalb der Bildungseinrichtung fällt grundsätzlich nicht unter die Definition eines en-
gen Kontaktes, sofern die Regeln eingehalten werden. Falls jedoch gehäufte Krankheitsfälle in einer
Bil-dungseinrichtung vorkommen, muss gemäss der Definition des engen Kontaktes vorgegangen und
die Quarantäne umgesetzt werden. Dies fällt in den Zuständigkeitsbereich der kantonalen Gesund-
heitsbehörden. Insbesondere sollten für diese Situation auch Konzepte bestehen, wie definirte Grup-
pen innerhalb der Bildungseinrichtung voneinander getrennt werden können, um das weitere Auftreten
von Fällen zu verhindern.
Generell gelten die diesbezüglichen Vorgehensempfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit.
6 Verpflegung, Kantinen, Mensen
Auch in Verpflegungsstätten der Bildungseinrichtungen (wie z.B. Mensen, Kantinen oder Cafeterias)
sind die Abstandsregeln in allen Aktivitäten (Essensausgabe, Tischbesetzungen, Tischpositionen und
-grösse) einzuhalten. Ansammlungen von Personen, die für die Essensausgabe anstehen, sind durch
geeignete Massnahmen zu vermeiden. (…)
Bei der Mahlzeitenausgabe für die Schülerinnen und Schüler, Lernenden, Studierenden sowie Weiter-
bildungsteilnehmenden sollen zusätzlich zu den oben genannten besonderen Hygienemassnahmen
fol-gende Massnahmen eingehalten werden:
• möglichst zeitlich gestaffeltes Personenaufkommen
(…)

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SCHUTZMASSNAHMEN DER GET
KADERSCHULE IN ZUG UND WINTERTHUR
VORAUSSETZUNGEN BEI GET
1. GET führt als privatwirtschaftliches Einzelunternehmen Vorbereitungslehrgänge auf eidgenössi-
   sche und Verbandsprüfungen sowie Seminare und Grundkurse durch.
2. Die Kund/-innen der GET sind erwachsene 20- bis 55-jährige Berufsleute, welche die Lehrgänge
   berufsbegleitend absolvieren.
3. Die Klassengrössen betragen 5 bis 19 Kund/-innen.
4. Eine Unterrichtseinheit dauert jeweils 3 Lektionen zu 50 Minuten. Pro Klasse werden in der Regel 2
   Unterrichtseinheiten die Woche unterrichtet (2 Abende oder 2 Halbtage).
5. Die Dozent/-innen arbeiten nebenamtlich im Auftragsverhältnis für GET. Ein durchschnittliches
   Pensum beläuft sich auf 1-2 Unterrichtseinheiten im Monat.
                                              2
6. GET unterhält je 1 Standort zu ca. 360 m in Zug und Winterthur mit je 4 Schulräumen, je 1 Grup-
   penraum, je 1 Cafeteria/Pausenbereich, je 1 Büro, je 1 Empfangsarbeitsplatz. Die Schul- und
                                    2
   Gruppenräume fassen 18-60 m mit 5-24 Plätzen.
7. GET beschäftigt 1 Geschäftsführerin/-inhaberin und 2 Schulleiter in Vollzeit sowie 2 Empfangsmi-
   tarbeiterinnen in Teilzeit. Davon sind pro Standort jeweils max. 2 Personen gleichzeitig vor Ort. In
   Zug arbeitet der Schulleiter im Einzelbüro, die Empfangsmitarbeiterinnen teilen sich den Arbeits-
   platz. In Winterthur arbeiten die Geschäftsführerin und der Schulleiter als Ehepaar im Zweierbüro
   und nehmen den Empfang selbst wahr.

GRUNDREGELN GEMÄSS SECO
Das Schutzkonzept der GET muss sicherstellen, dass die folgenden Vorgaben eingehalten werden.
Für jede dieser Vorgaben müssen ausreichende und angemessene Massnahmen vorgesehen wer-
den. Die Geschäftsführerin und die Schulleiter sind für die Auswahl und Umsetzung dieser Massnah-
men verantwortlich.
1. Alle Personen im Unternehmen reinigen sich regelmässig die Hände.
2. Mitarbeitende und andere Personen halten 2m Abstand zueinander.
3. Bedarfsgerechte regelmässige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen nach Gebrauch,
   insbesondere, wenn diese von mehreren Personen berührt werden.
4. Angemessener Schutz von besonders gefährdeten Personen
5. Kranke im Unternehmen nach Hause schicken und anweisen, die (Selbst-)Isolation gemäss BAG
   zu befolgen
6. Berücksichtigung von spezifischen Aspekten der Arbeit und Arbeitssituationen, um den Schutz zu
   gewährleisten
7. Information der Mitarbeitenden und anderen betroffenen Personen über die Vorgaben und Mass-
   nahmen
8. Umsetzung der Vorgaben im Management, um die Schutzmassnahmen effizient umzusetzen und
   anzupassen

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VERANTWORTUNG
1. Aline Berger Weigerstorfer, Geschäftsführerin: Konzept, Definition der Massnahmen, Zurverfü-
   gungstellung aller benötigten Materialien und Mittel (z.B. Informationsflyer, Handdesinfektionsstati-
   onen usw.), Kontrolle der Umsetzung, Ansprechperson bei Fragen/Problemen/Spezialfällen
2. André Durrer, Schul- und Standortleiter GET Zug: Umsetzung der Schutzmassnahmen bei GET
   Zug
3. Siegfried Weigerstorfer, Schulleiter GET Winterthur: Umsetzung der Schutzmassnahmen bei GET
   Winterthur

1. HÄNDEHYGIENE
Alle Personen im Unternehmen reinigen sich regelmässig die Hände.

Massnahmen
1.1 Die Eingangstüren von GET Zug und GET Winterthur öffnen wir rechtzeitig vor Unterrichtsbe-
    ginn und lassen sie geöffnet, sodass die Griffe nicht angefasst werden müssen.
1.2 Wir weisen alle Personen, welche die GET betreten an, die Hände an den Händehygienestatio-
    nen, die bei den Eingängen aufgestellt sind, zu desinfizieren.
1.3 Jeweils rechtzeitig vor Unterrichtsbeginn kontrollieren und befüllen wir die Händehygienestatio-
    nen.
1.4 Jeweils rechtzeitig vor Unterrichtsbeginn kontrollieren wir die Toiletten auf Seife, Wasser und
    Einweghandtücher und – wie üblich – auf Sauberkeit/Hygiene.
1.5 Je ein Zimmer pro Standort bietet ein zusätzliches Waschbecken. Wir stellen Seife und Ein-
    weghandtücher bereit und kontrollieren Hygiene und Material jeweils rechtzeitig vor Unter-
    richtsbeginn.
1.6 Wir halten Mitarbeiter/-innen, Dozent/-innen und Kund/-innen dazu an, die Hände regelmässig
    zu waschen oder zu desinfizieren: Vor Betreten der Räume, nach den Pausen, nach Toiletten-
    gängen usw.
1.7 Alle Tische halten wir frei von sämtlichen Gegenständen. Ausnahme: Visualizer mit Fernbedie-
    nung auf den Dozententischen sowie die jeweils persönlichen Gegenstände von Kund/-innen
    und Dozent/-innen an ihren persönlichen Plätzen während des Unterrichts.
1.8 In den Cafeterias halten wir dazu an, die TWINT-Zahlung anstelle der Münzkasse zu nutzen.

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2. DISTANZ HALTEN
Mitarbeitende und andere Personen halten 2 m Distanz zueinander.

Massnahmen
2.1 Wir halten Mitarbeiter/-innen, Dozent/-innen und Kund/-innen an, die Distanz von 2m zueinan-
    der einzuhalten.
                                                                                      2
2.2 Wir verteilen die Plätze in den Schulzimmern so, dass jede Person mindestens 4m Platz zur
    Verfügung hat.
2.3 Wo nötig, verlegen wir Klassen in grössere Zimmer oder teilen sie auf 2 Zimmer auf. Im zwei-
    ten Fall übertragen wir den Unterricht live ins zweite Zimmer.
                    2
2.4 Können die 4m pro Person im Klassenzimmer nicht gewährleistet werden, findet kein Unter-
    richt mit physischer Präsenz vor Ort statt. Betreffende Klassen führen wir im dezentralen Onli-
    ne-Unterricht mit Skype weiter.
2.5 Wir halten die Klassen unter sich und lassen keine Durchmischungen zu:
     Beim Eintreffen zu Unterrichtsbeginn halten wir die Kund/-innen und Dozent/-innen jeweils
      an, sich direkt ins Klassenzimmer an ihre Plätze zu begeben. Getränke und Snacks aus der
      Cafeteria dürfen sie ins Zimmer mitnehmen, aber keinesfalls untereinander austauschen oder
      miteinander teilen.
     Während der Pausen achten wir darauf, dass die Abstände eingehalten werden, indem wir
      die Kund/-innen auch auf die Aussenbereiche und in die Schulräume verteilen.
     Sind mehrere Klassen gleichzeitig vor Ort, führen wir die Pausen gestaffelt durch, sodass
      zeitliche Überschneidungen mit Zusammentreffen vermieden werden. Wir instruieren die je-
      weiligen Dozent/-innen entsprechend.
     Wie bisher teilen wir jeder Klasse für jeden Unterricht das gleiche Zimmer zu. Neu dürfen die
      Klassen keine weiteren Zimmer (z.B. für Gruppenarbeiten) belegen. Wir weisen die Dozenten
      an, jeweils den kompletten Unterricht im durch uns zugewiesenen Zimmer zu erteilen.
2.6 Wir halten die Mitarbeiter/-innen und Dozent/-innen an, sich während allen Gesprächen/Unter-
    richt an ihren Plätzen hinter den Kunstglasscheiben aufzuhalten.

3. REINIGUNG
Bedarfsgerechte, regelmässige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen nach Gebrauch, ins-
besondere, wenn diese von mehreren Personen berührt werden.

Massnahmen
3.1 Die Griffe von Türen und Händehygienestationen sowie weitere Kontaktflächen desinfizieren
    wir rechtzeitig vor dem Unterricht sowie nach den Pausen.
3.2 Vor Klassen- und Dozentenwechseln (i.d.R. 1x täglich) desinfizieren wir die benutzten Tische
    und Gegenstände (Fernbedienung und Visualizer-Griff).
3.3 Die Cafeterias reinigen wir – wie bisher – nach jeder Pause. Neu desinfizieren wir zusätzlich
    die Kontaktflächen. Die Zuckerstreuer ersetzen wir durch Zuckerbriefchen, die Rahmflaschen
    durch Portionen.
3.4 Die offenen Abfalleimer entfernen wir aus allen Räumen. Die Mitarbeiter/-innen, Dozent/-innen
    und Kund/-innen weisen wir an, die geschlossenen Eimer im Eingangsbereich und in den Ca-
    feterias zu verwenden.
3.5 Die WC-Reinigung wird wie bisher vom Vermieter bzw. vom Reinigungsunternehmen gewähr-
    leistet. Wir kontrollieren sie täglich.
3.6 Die regelmässige Lüftung der Räume halten wir – wie bisher – ein (automatische Lüftung
    durch Klimaanlage bei GET Zug, manuelle Lüftung in jeder Pause bei GET Winterthur).

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4. BESONDERS GEFÄHRDETE PERSONEN
Massnahmen
4.1 Besonders gefährdete Kund/-innen gemäss COVID-Verordnung weisen wir an, uns dies zu
    melden. Für die Unterrichtsteilnahme von einem sicheren Ort aus bieten wir die Live-
    Übertragung via Skype an. Die gleiche Regel gilt auch für gesunde Kund/-innen, die mit be-
    sonders gefährdeten Personen in einem Haushalt leben oder über ihre Arbeit in Kontakt mit
    besonders gefährdeten Personen kommen.
4.2 Besonders gefährdete Dozent/-innen gemäss COVID-Verordnung weisen wir an, uns dies zu
    melden. Für laufende Pensen weisen wir sie an, den Unterricht entweder von zu Hause aus
    mit Skype wahrzunehmen, oder – wo dies z.B. auf Grund mündlicher Prüfungen nicht möglich
    ist – wir ersetzen sie durch einen anderen Dozenten. Die gleiche Regel gilt auch für gesunde
    Dozent/-innen, die mit besonders gefährdeten Personen in einem Haushalt leben oder über ih-
    re Arbeit in Kontakt mit besonders gefährdeten Personen kommen.
4.3 Wir stellen sicher, dass keine als gefährdet gemeldeten Dozent/-innen physischen Unterricht
    vor Ort in Zug oder Winterthur durchführen.
4.4 Besonders gefährdete Mitarbeiter/-innen gemäss COVID-Verordnung weisen wir an, uns dies
    zu melden und stellen sicher, dass sie sich während des laufenden Schulbetriebs nicht bei
    GET aufhalten. Bei allfälligen Arbeitsverrichtungen ausserhalb der Schulbetriebszeiten halten
    wir sie fern von Direktkontakten mit anderen Personen, stellen ihnen ausreichend Schutzmate-
    rial zur Verfügung (z.B. Desinfektionsmittel, Schutzmasken, -handschuhe) und instruieren sie
    entsprechend.

5. COVID-19-ERKRANKTE AM ARBEITSPLATZ UND IM
SCHULBETRIEB
Massnahmen
5.1 Die Mitarbeiter/-innen, Dozent/-innen und Kund/-innen weisen wir an, zu Hause zu bleiben,
    wenn sie krank sind oder sich krank fühlen. Handelt es sich um COVID-Symptome, verweisen
    wir auf die Regeln von BAG und Kantonen bezüglich Isolation, Test usw.
5.2 Mitarbeiter/-innen, Dozent/-innen und Kund/-innen, die engen Kontakt zu einer an COVID er-
    krankten Person hatten, weisen wir an, sich in Quarantäne zu begeben, gemäss den Regeln
    des BAG und der Kantone.
5.3 Contact Tracing: Wir weisen die Dozent/-innen an, die Absenzenlisten mit der gewohnten
    Sorgfalt nachzuführen, um ein lückenloses Contact Tracing zu ermöglichen. Dieses wird aus-
    serdem durch die Getrennthaltung der Klassen (2.5) unterstützt. Besucher, welche nicht direkt
    in die Aktivitäten der Bildungseinrichtung involviert sind (siehe auch 7.5), dürfen unsere Räume
    nur aus wichtiggen Gründen und erst betreten, wenn Sie sich in der Besucherliste eingetragen
    haben.

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6. BESONDERE ARBEITSSITUATIONEN

Berücksichtigung spezifischer Aspekte der Arbeit und Arbeitssituationen, um den Schutz zu gewähr-
leisten.

Massnahmen
6.1 Die vorliegenden Regeln gelten auch bei schulinternen Prüfungen, bei Beratungsgesprächen,
    Informationsanlässen usw. Bei Prüfungen verteilen wir die Kandidat/-innen z.B. auf mehrere
    Räume oder auf mehrere Prüfungstage, um die Abstände einzuhalten. Informationsanlässe
    führen wir mit begrenzter Teilnehmerzahl unter Wahrung der Abstände und aller Hygienere-
    geln durch.

7. INFORMATION
Information der Mitarbeitenden und anderen betroffenen Personen über die Vorgaben und Massnah-
men. Kranke im Unternehmen nach Hause schicken und instruieren, die (Selbst-)Isolation gemäss
BAG zu befolgen.

Massnahmen
7.1 Die aktuellen BAG-Flyer hängen wir gut sichtbar an allen Türen auf.
7.2 Die Mitarbeiter/-innen, Dozent/-innen und Kund/-innen informieren wir sowohl schriftlich als
    auch mündlich über die Schutzmassnahmen. Bei Bedarf erinnern wir sie daran bzw. erklären
    ihnen die Massnahmen individuell. Dies insbesondere dann, wenn sie die Massnahmen nicht
    einhalten.
7.3 Alle aktuellen Informationen (Verordnung, Erläuterungen dazu usw.) schalten wir weiterhin auf
    unserem Extranet auf, zu dem alle Mitarbeiter/-innen, Kund/-innen und Dozent/-innen Zugang
    haben.
7.4 Wir informieren die Kund/-innen, Dozent/-innen und Mitarbeiter/-innen zusätzlich über folgende
    Regeln und erinnern bei Verstössen daran:
     Alle müssen die Abstands- und Hygieneregeln auch auf dem Weg zwischen zu Hause, der
      GET und der Arbeit einhalten.
     Alle müssen auch ausserhalb der GET den Kontakt zu besonders gefährdeten Personen
      meiden.
     Besucher/-innen (z.B. zum Abholen nach Unterrichtsende) sind in den Räumlichkeiten der
      GET nicht gestattet.
     Alle kennen die Anleitungen des BAG bezüglich der Quarantäne- und Isolationsmassnah-
      men.
7.5 Mit Ausnahme von Weiterbildungsinteressierten, die zu Beratungsgesprächen oder Informati-
    onsanlässen vorbeikommen, verweigern wir Dritt- oder Fremdpersonen den Zutritt zu unseren
    Räumlichkeiten (siehe auch 5.3).

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Schutzkonzept unter COVID-19 der GET Kaderschule Zug und Winterthur

8. MANAGEMENT
Umsetzung der Vorgaben im Management, um die Schutzmassnahmen effizient umzusetzen und an-
zupassen. Angemessener Schutz von besonders gefährdeten Personen.

Massnahmen
8.1 Für die Bereitstellung der erwähnten Schutzmittel (Desinfektionsmittel, Dispenser, Reini-
    gungsmittel, Informationsmittel usw.) sorgt die Geschäftsführung.
8.2 Für die Bereitstellung der Schutzausrüstung (Brillen, Handschuhe und Masken) für Mitarbei-
    tende, die Desinfektionsmittel abfüllen und Desinfektionsarbeiten durchführen sowie für die
    entsprechende Instruktion sorgt die Geschäftsführung, unterstützt von der Schulleitung.
8.3 Für die Bereitstellung von Reserve-Schutzausrüstung für Kund/-innen, Dozent/-innen und Mit-
    arbeiter/-innen, die ihr eigenes Material vergessen oder aufgebraucht haben, sorgt die Ge-
    schäftsführung.
8.4 Für die Umsetzung der oben beschriebenen Massnahmen sorgen die Schul- und Standortlei-
    ter.
8.5 Bei Bedarf kann die Geschäftsleitung weitere Massnahmen wie z.B. Schutzmasken anordnen.

ANDERE SCHUTZMASSNAHMEN
Massnahmen

ANHÄNGE
Anhang
Die relevanten Dokumente des Bundes (z.B. die COVID-Verordnung) sind jeweils in aktuellster
Form auf dem GET-Extranet aufgeschaltet.

ABSCHLUSS
Dieses Dokument wurde auf Grund einer Branchenlösung erstellt:        ☐ Ja   ☒ Nein
Dieses Dokument wurde allen Mitarbeitern übermittelt und erläutert.

GÜLTIGKEIT
Dieses Dokument tritt in Kraft, sobald die Durchführung von Unterrichtslektionen mit physischer Prä-
senz vor Ort unter Schutzmassnahmen erlaubt sind, für Klassen bis 5 Personen inklusive Dozent/-in
am 11.05.2020, für die anderen voraussichtlich am 08.06.2020.

Verantwortliche Person, Unterschrift und Datum:
Zug und Winterthur, 29.04.2020, zuletzt geändert am 18.05.2020
Aline Berger Weigerstorfer (Geschäftsführerin)

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