Anhang Kanton Thurgau - Zum Leitfaden "Startpaket für Gemeindepolitiker/-innen" - Verband Thurgauer Gemeinden

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Anhang Kanton Thurgau - Zum Leitfaden "Startpaket für Gemeindepolitiker/-innen" - Verband Thurgauer Gemeinden
Anhang Kanton Thurgau
Zum Leitfaden
«Startpaket für Gemeindepolitiker/-innen»
Erarbeitet vom VTG und der HTW Chur
Inhalt
Vorwort                                                                                          3

-   Geschichte der Thurgauer Gemeinden                                                           4
-   Rechtserlasse mit Bezug zur Gemeindeorganisation                                             6
-   Verfahrenswege im Thurgau                                                                    7
-   Regionalpolitik                                                                              9
-   Gemeindeaufsicht                                                                            10
-   Interkommunale Zusammenarbeit                                                               11
-   Der VTG und die Zusammenarbeit mit dem Kanton                                               13
-   Finanzausgleich                                                                             14

Der VTG ist für Sie erreichbar:

Geschäftsstelle     Verband Thurgauer Gemeinden
                    Thomas-Bornhauser-Strasse 23a
                    8570 Weinfelden
Telefon             071 622 07 91
Webseite            www.vtg.ch
Email               info@vtg.ch

Impressum/Autoren:

Kurt Baumann, Ursin Fetz, Stephan Heuscher, Andreas Keller, Beatrix Kesselring, Urs Meierhans, Patrick
Rösch, Marcel Räpple, Ralph Limoncelli, Mischa Vonlanthen, René Walther

                                                                                                     2
Vorwort

Liebe Kolleginnen und Kollegen

Gemeindepolitik hat in unserem Land eine grosse Bedeutung. Nirgends auf der Welt besteht auf lokaler
Ebene eine ähnlich grosse Unabhängigkeit und Kompetenz von lokalen Gemeinschaften. Das bedeutet für
uns alle eine grosse Verantwortung, die wir gerne wahrnehmen möchten. Im Thurgau hat dies eine starke
Tradition. Damit das so bleiben kann, haben sich die Behörden und das Personal der Politischen Gemeinden
bereits vor vielen Jahren zu einem Verband zusammengefunden. Der Verband Thurgauer Gemeinden (VTG)
ist seither erstarkt und hat sich zu einem wichtigen Partner der kantonalen Politik entwickelt. Dafür möchten
wir auch zukünftig einstehen, und wir wollen Sie auf allen Ebenen unterstützen und begleiten.

Mit dieser hier vorliegenden Ergänzung zum «Startpaket für Gemeindepolitiker/-innen» möchten wir den
inhaltlichen Horizont Ihrer Aufgabe um einige Aspekte aus unserem Kanton ergänzen. Wir freuen uns, wenn
Ihre anspruchsvolle Funktion damit unterstützt wird. Bitte konsultieren Sie für weitere Informationen unsere
Webseite www.vtg.ch.

Kurt Baumann, Gemeindepräsident Sirnach und Präsident VTG

                                                    Die Wahrung der Autonomie auf allen Stufen

                                 gelingt besser durch Zusammenarbeit als durch Abgrenzung.

                                                                                                           3
Geschichte der Thurgauer Gemeinden

Das Gebiet des heutigen Kantons Thurgau stand          Konservativen, die Demokraten, die Sozialdemo-
im Mittelalter unter der Herrschaft der Grafen von     kratie und der Freisinn vermochten sich als for-
Kyburg, in deren Erbe 1264 die Herzöge von Habs-       melle politische Gruppierungen zu etablieren.
burg-Österreich traten. Nach der Eroberung durch
die eidgenössischen Orte (1460) erhielt der Thur-                  Wohnbevölkerung des Kantons
gau die Stellung einer Gemeinen Herrschaft unter                       Thurgau 1850-2017
der Aufsicht eines Landvogts. Dieses Untertanen-
                                                        300000
verhältnis endete 1798 mit dem Einmarsch der
französischen Armee und dem Zusammenbruch               200000
der Alten Eidgenossenschaft. Durch die von Napo-        100000
leon erlassene Mediationsakte erlangte der Thur-               0
gau 1803 die politische Selbständigkeit und die
Gleichstellung mit den übrigen Kantonen. Damals
wurde der Gemeindedualismus geschaffen – das
Unter- und Nebeneinander von Munizipal- und
                                                       Die Einführung des Proporzwahlrechts für die
Ortsgemeinden – welches bis in die jüngste Zeit
                                                       Grossratswahlen (1919) erhöhte die Wahlchancen
eine Besonderheit des Thurgaus bildete.                kleinerer Parteien. Dadurch verschärften sich zu-
Die 1831 in Kraft getretene Regenerationsverfas-       nächst die Auseinandersetzungen zwischen Links
                                                       und Rechts um sozialpolitische und wirtschaftli-
sung setzte im Kanton die uneingeschränkte, di-
                                                       che Fragen. Wie auf Bundesebene gelang jedoch
rekte Volkswahl des Grossen Rates, die Gewalten-
                                                       gegen Ende der 1930er Jahre vor dem Hintergrund
trennung, die Pressefreiheit, das Petitionsrecht so-
                                                       der nationalsozialistischen Bedrohung die Hin-
wie die Handels- und Gewerbefreiheit durch. 1847
                                                       wendung zu einer übergreifenden Konsenspolitik.
half der Thurgau mit, den Sonderbund der katholi-
schen Orte militärisch aufzulösen. Seine Gesand-
                                                                   Zahl der Politischen Gemeinden im
ten engagierten sich ein Jahr später für die Grün-                   Kanton Thurgau (1850-2003)
dung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, de-
ren Verfassung von den thurgauischen Stimmbe-           250
rechtigten mit überwältigendem Mehr angenom-            200
men wurde. Die neue Kantonsverfassung von 1869          150
führte das obligatorische Gesetzes- und Finanzre-
                                                        100
ferendum sowie die Volkswahl der Regierungs-
                                                         50
und Ständeräte ein. Folgerichtig trat der Thurgau
                                                           0
auch für die direkte Demokratie auf Bundesebene
ein, die mit der Bundesverfassung von 1874 ihre
Verwirklichung fand.

Das ausgehende 19. Jahrhundert war geprägt von         Ab 1963 setzte im Kanton Thurgau ein beschleu-
der Entstehung einer neuzeitlichen Infrastruktur.      nigter Ausbau der Infrastruktur ein. Um auch die
Zahlreiche Bahnlinien erschlossen den Thurgau.         Gemeinden für die wachsenden Anforderungen
Gleichzeitig erfolgte eine merkliche Hinwendung        bereit zu machen, verlangte 1970 die im Grossen
des Agrarkantons zur Industrialisierung. Zumin-        Rat eingereichte Motion Scheuber eine Vereinfa-
dest in den kleinstädtischen Zentren entstanden        chung der Gemeindeorganisation. Aus dieser Dis-
zahlreiche kleine und mittelgrosse Fabriken. Die       kussion ging die neue Kantonsverfassung von
zuvor von einzelnen dominanten Persönlichkeiten        1987 hervor, welche die Grundlage für die Abschaf-
geprägte Kantonalpolitik geriet bis zum 1. Welt-       fung des thurgauischen Gemeindedualismus bil-
krieg zunehmend unter den Einfluss der allmählich      dete. Sämtliche der einst über 200 Ortsgemeinden
entstehenden politischen Parteien. Die Katholisch-     sowie die übergeordneten Munizipalgemeinden

                                                                                                       4
lösten sich auf. Am Ende der Entwicklung steht das
neue Gemeindegesetz von 2003, welches noch 80
politische Gemeinden nennt.

                      Damit eine Gemeinde eine leistungsfähige, rechtlich einwandfreie

                    und wirtschaftlich arbeitende Verwaltung bestmöglich führen kann,

                   sollte sie aus verwaltungsbetrieblicher Sicht eine untere Grösse von

                                    3‘000 Einwohnern umfassen. (Rudolf Leemann, 1980)

                                                                                      5
Rechtserlasse mit Bezug zur Gemeindeorganisa-
tion

Verfassung des Kantons Thurgau (RB 101)             Verordnung über das Rechnungswesen der Ge-
Unvereinbarkeit, Aufsicht, Aufgaben, Arten, Be-     meinden (RB 131.21)
stand, Autonomie, Zusammenarbeit, Finanzaus-        Neue und gebundene Ausgaben, Haushaltssteu-
gleich.                                             erung, Kreditrecht, Rechnungslegung, Haus-
                                                    haltskontrolle.
Gesetz über die Gemeinden (RB 131.1)
Organisation der Gemeinde, Gemeindeversamm-
                                                     Gemeindeordnung
lung, Gemeinderat, Zweckverbände, Aufsicht.
                                                     Die Gemeindeordnung ist die Verfassung der
                                                     Gemeinde. Sie regelt insbesondere:
Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht
                                                     – Organe der Gemeinde
(RB 161.1)
                                                     – Rechte der Stimmberechtigten
Verfahrensvorschriften für Abstimmungen und
                                                     – Gemeindebehörden
Wahlen, Vorbereitung, Fristen, Ergebnisse, Volks-
                                                     – Kommissionen
initiativen, Stimmrechtsrekurs.
                                                     – Rechnungsprüfung
Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
(RB 170.1)                                          In vielen weiteren Einzelerlassen finden sich
Verfahrensvorschriften für Behörden, Ausstand,      Bestimmungen mit Gemeindebezug.
Rechtliches Gehör, Akteneinsicht, Inhalt und Er-
öffnung von Entscheiden, Rechtsmittel.

                                          Ein Blick in das Gesetz erleichtert die Rechtsfindung

                                                              (http://www.rechtsbuch.tg.ch/).

                                                                                               6
Verfahrenswege im Thurgau

Bei der täglichen Arbeit in kommunalen Behörden       Mit Rekurs anfechtbar sind Entscheide einer un-
werden diese mit verschiedenen Rechtsbezie-           teren Verwaltungsbehörde. Rekursinstanz ist ge-
hungen konfrontiert. Die Gemeindebehörde              mäss VRG stets die oberste Verwaltungsbehörde
steht, je nach Geschäftsfall, mit staatlichen Orga-   von Gemeinden, öffentlich-rechtlichen Korporati-
nen und privaten Rechtssubjekten in verschiede-       onen und selbständigen öffentlich-rechtlichen
nen Beziehungen. So ergeben sich im Falle eines       Anstalten.
Konflikts verschiedene Instanzenzüge. Häufig          Ausnahmen davon sind die kantonalen Rekurs-
entstehen Konflikte zwischen privatem und öf-         instanzen. Neben speziellen Rekurskommissio-
fentlichem Recht.                                     nen mit Zuständigkeiten nach Spezialgesetzge-
                                                      bung (z.B. Steuerrekurskommission) können ge-
                                                      mäss § 43 VRG auch die Departemente Rekurs-
                                                      instanz sein. Dies gilt speziell auch für Entscheide
                                                      der obersten Gemeindeorgane. Die Fachwelt be-
                                                      urteilt diese Regelung als „subsidiäre General-
                                                      klausel“, weil die Zuständigkeit der Departemente
                                                      immer gegeben ist, wenn nicht der Rekurs an
                                                      eine andere Rekursinstanz auf kantonaler Ebene
                                                      offensteht.
                                                      Zum Rekurs berechtigt ist, wer durch einen Ent-
                                                      scheid berührt ist und ein schutzwürdiges Inte-
                                                      resse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
                                                      Es gilt eine Rekursfrist von 20 Tagen. Der Rekurs
                                                      hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Das
                                                      Rekursverfahren endet mit einem Entscheid.
Eine klare Differenzierung der Rechtsgebiete und
das Verständnis für den Instanzenzug sind für die     Entscheide der Rekursinstanzen können mittels
Tätigkeit einer kommunalen Behörde unerläss-          Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefoch-
lich. Speziell für den Thurgau ist, dass für ge-      ten werden, sofern nicht das Bundesrecht eine
wisse öffentlich-rechtliche Verfahren Fachin-         andere Regelung vorsieht oder die Weiterzugs-
stanzen eingesetzt werden.                            möglichkeit ausdrücklich ausgeschlossen ist.

Ganz grundsätzlich unterscheidet man drei Be-         Eine Spezialität ist das Verfahren bei nachbar-
reiche der Rechtspflege: Zivilrecht, Strafrecht und   rechtlichen Streitigkeiten nach dem Gesetz über
Verwaltungsrecht. Die Verfahren im Zivil- und         Flur und Garten. Grundsätzlich gelten für das Ver-
Strafrecht sind weitgehend in den entsprechen-        fahren die Vorschriften des Gesetzes über die
den Prozessordnungen (ZPO, StPO) des Bundes           Verwaltungsrechtspflege. Ähnlich einem zivil-
geregelt.                                             rechtlichen Verfahren steht jedoch bei einer flur-
Das Bundesgesetz über Verwaltungsverfahren            rechtlichen Streitigkeit am Anfang ein Vermitt-
(Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) lässt den         lungsversuch durch die Präsidentin oder den
Kantonen beim kantonalen Instanzenweg mehr            Präsidenten der Flurkommission. Kann keine Ei-
Gestaltungsspielraum. Die Details sind im Gesetz      nigung herbeigeführt werden, entscheidet die
über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons          Flurkommission auf schriftliches Begehren. Re-
Thurgau geregelt (VRG).                               kursinstanz ist das zuständige Departement
Die Rechtsmittel der Verwaltungsrechtspflege          (normalerweise DIV).
heissen Rekurs und Beschwerde.

                                                                                                        7
Anstoss                      Auslöser Verfah-    1. Instanz            2. Instanz           3. Instanz
                             ren

Verfügung einer Verwal-      Betroffene Person   Gemeinderat § 36      Verwaltungsgericht   Bundesgericht
tungsabteilung oder          durch Rekurs § 44   VRG
Kommission der Ge-           VRG
meinde § 35 VRG
Entscheid Gemeindebe-        Betroffene Person   Departement           Verwaltungsgericht   Bundesgericht
hörde oder § 43 VRG          durch Rekurs

Streitigkeiten aus öffent-   Betroffene Person   Verwaltungsgericht
lichem Recht zw. Kanton,     durch Klage
Gemeinden usw. § 64
VRG

                                                                    Gemeinden agieren im Spannungsfeld

                                                              zwischen privatem und öffentlichem Recht.

                                                                                                     8
Regionalpolitik

Regionalpolitik bzw. Regionalentwicklung dient        solche Umsetzungsprogramme eingereicht und
dazu, sich aktiv den Entwicklungen zu stellen und     bewilligt erhalten. In der laufenden Programmpe-
sich im voranschreitenden Standortwettbewerb          riode (2016 bis 2019) wird dieses Förderinstru-
zu behaupten. Es sollen die Wettbewerbsfähig-         ment weitergeführt.
keit einer Region gestärkt, die Wertschöpfung er-
höht, Arbeitsplätze erhalten bzw. neue geschaf-       Neben der NRP kann sich der Kanton Thurgau di-
fen werden. Schlüsselbegriffe sind Netzwerke,         rekt an Projekten von regionaler Bedeutung be-
Kooperationen und das Nutzen von Synergien.           teiligen. Dies im Rahmen des Gesetzes über
                                                      Massnahmen gegen die Arbeitslosigkeit und zur
Unterstützung dafür erhalten Kanton und Regio-        Standortförderung (§ 9). Voraussetzung dafür ist,
nen im Rahmen der Neuen Regionalpolitik des           dass die Projekte von einer Regionalplanungs-
Bundes (NRP). Grundlage für die finanzielle För-      gruppe oder deren Thurgauer Gemeinden geführt
derung von regional wirkenden Vorhaben bilden         oder unterstützt werden und den Bestrebungen
Programmvereinbarungen zwischen Bund und              des kantonalen Richtplans entsprechen.
Kanton. Der Kanton Thurgau hat bis heute drei

 In den vergangenen Jahren konnten verschiedene Projekte und Initiativen zur Stär-

     kung der Industrie und Dienstleistungserbringung, des Tourismus und innovative

                       Projekte der Land- und Ernährungswirtschaft umgesetzt werden.

 Weiterführende Informationen
 –    https://wifoe.tg.ch/de/regionalentwicklung.html/4047 (Wirtschaftsförderung - Regionalentwick-
      lung)
 –    https://wifoe.tg.ch/public/upload/assets/33582/seco-nrp-de.pdf (Broschüre Regionalpolitik des
      Bundes)
 –    https://wifoe.tg.ch/public/upload/assets/33430/NRP_Umsetzungsprogramm3_2016-2019.pdf
      (NRP Umsetzungsprogramm Kanton Thurgau 2016 – 2019)
 –    https://regiosuisse.ch/ (regiosuisse – Netzwerkstelle Regionalentwicklung)

                                                                                                     9
Gemeindeaufsicht

Gemeindeautonomie und Gemeindeaufsicht
                                                    Aufsichtsrechtliche Massnahmen
Die Gemeindeautonomie gemäss § 59 der Kan-
                                                    Das kantonale Departement kann:
tonsverfassung garantiert den Gemeinden
                                                    – der Gemeinde Weisungen erteilen, wenn ein
Selbstbestimmung bei der Organisation und
Selbstständigkeit bei der Aufgabenerfüllung. Die       rechtswidriger Zustand besteht oder we-
Grenzen ergeben sich aus Verfassung und Ge-            sentliche öffentliche Interessen verletzt
setzen. Die Gemeindeaufsicht liegt bei dem in          sind;
der Sache zuständigen kantonalen Departe-           – ersatzweise Anordnungen treffen.
ment.                                               Der Gemeinde ist Gelegenheit zu geben, die
                                                    Mängel von sich aus zu beheben (§ 54 Gesetz
                                                    über die Gemeinden; RB 131.1).

                                      Im Kanton Thurgau ist die Aufsicht über die Gemeinden

                                                                auf das Nötigste beschränkt.

                                                                                             10
Interkommunale Zusammenarbeit

Kann eine Aufgabe nicht selbst in der geforder-     stark eingeschränkt. Der Fokus liegt in der Bün-
ten Qualität erbracht werden, kann diese an eine    delung einer Aufgabe. Sie eignet sich daher vor
geeignete Körperschaft delegiert werden. Dies       allem für die reine Verwaltungsaufgabe oder ge-
geschieht in der Praxis meist in Form einer Leis-   sellschaftliche und politische Aufgaben.
tungsvereinbarung. Eine spezifizierte Leistung
wird eingekauft.
                                                     Die Aufgaben einer Gemeinde können in drei
                                                     Arten aufgeteilt werden:
 Für die interkommunale Zusammenarbeit ste-          –   Gesetzlich, nicht delegierbare, behördliche
 hen verschiedene Instrumente zur Verfügung:             bzw. hoheitliche Aufgaben
 – Delegation durch Leistungsvereinbarung            –   Gesetzliche, delegierbare Aufgaben
 – Zweckverband                                      –   Gesellschaftliche und politische Aufgaben
 – Verein oder einfache Gesellschaft

                                                    Einige gesetzliche Aufgaben – namentlich be-
Eine gebräuchliche Form der Aufgabenbünde-          hördliche und polizeiliche Aufgaben – können
lung unter Gemeinden ist der Zweckverband.          nicht ohne weiteres delegiert oder gebündelt
Dabei geben Gemeinden weitreichende Finanz-         werden. Da diese aber häufig eng mit den allge-
und Sachkompetenzen ab. Der Zweckverband            meinen Verwaltungsaufgaben verknüpft sind,
eignet sich daher für sach- und finanzintensive     schränken sie die Wahl der Organisationsfor-
Aufgaben.                                           men ein. So entstehen in der Praxis Mischfor-
Eine weitere Form zur gemeinsamen Erfüllung         men der Organisation.
einer Aufgabe ist der Verein oder die einfache      Dies ist vor allem dann der Fall, wenn Verwal-
Gesellschaft. Im Gegensatz zum Zweckverband         tungsaufgaben zusammen mit hoheitlichen
sind hier die Finanz- und Sachkompetenzen           Aufgaben neu strukturiert werden.

                                      Die interkommunale Zusammenarbeit sichert nachhaltig

                                                         die Existenz von kleinen Gemeinden.

                                                                                                 11
12
Der VTG und die Zusammenarbeit mit dem Kanton

Der Verband Thurgauer Gemeinden (VTG) ist die     Damit das gelingt, erfolgte im Jahr 2004 der Bei-
Dachorganisation der Politischen Gemeinden        tritt sämtlicher 80 Thurgauer Gemeinden. Pari-
im Kanton Thurgau. Er versteht sich als partei-   tätisch angeschlossen sind dabei sowohl die
politisch ungebundene Interessenvertretung der    Behörden als auch die Mitarbeitenden. Aus die-
Politischen Gemeinden und präsentiert sich als    ser umfassenden Beteiligung nimmt der VTG in
effizient und professionell arbeitender Ver-      Ressorts und Arbeitsgruppen seine Aufgaben
band.                                             wahr.

                                                  Der VTG ist ein aktiver Partner in der Thurgauer
                                                  Politik. Mit der Thurgauer Regierung, mit mehre-
 Hauptziele des VTG
                                                  ren Ämtern und Verwaltungsstellen und mit
 – Wahrung und Stärkung der Gemeindeauto-
                                                  zahlreichen Verbänden und Organisationen aus
    nomie.
                                                  dem Thurgau pflegt er einen konstruktiven und
 – Vertretung der Gemeindeanliegen als Part-
                                                  partnerschaftlichen Austausch. Die Verbandsar-
    ner des Kantons.
                                                  beit ist geprägt vom Leitgedanken der Stärkung
 – Bündelung gemeinsamer Interessen.
                                                  und dem Erhalt unserer geschätzten Gemeinde-
 – Stärkung des Bewusstseins um die Bedeu-
                                                  autonomie. Selbstständig, selbstbestimmend
    tung und Anliegen der Gemeinden.
                                                  und unabhängig sind dabei die zentralen Eigen-
 – Bedürfnisgerechte und qualitativ hochste-
                                                  schaften der Gemeindeautonomie, wie wir sie
    hende Ausbildung des beruflichen Nach-
                                                  verstehen. Diese Eigenschaften erreichen wir
    wuchses.
                                                  nicht nur durch die grösstmögliche Zuteilung
 – Vielfältige Weiterbildungsangebote.
                                                  von Kompetenzen in Gesetzen und Verordnun-
 – Unterstützung bei gemeinsamen fachli-
                                                  gen. Wer Selbständigkeit und Selbstbestim-
    chen Aufgabestellungen.
                                                  mung erhalten will, muss seine Aufgaben kom-
 – Förderung der Zusammenarbeit und des
                                                  petent und effizient erfüllen können. Dies errei-
    Erfahrungsaustausches unter den Gemein-
                                                  chen wir in unseren Gemeinden mit gut ausge-
    den.
                                                  bildetem Verwaltungspersonal und mit Behör-
                                                  denmitgliedern, die über ein ausgeprägtes De-
                                                  mokratieverständnis verfügen.

                                     Gemeinsam sind wir stark und werden wahrgenommen:

                                                                            Dafür steht der VTG.

                                                                                                13
Finanzausgleich

Der Finanzausgleich besteht im Wesentlichen             wird. Die Grundlagen für die Erhebung der Fi-
aus zwei Komponenten; einem Ressourcenaus-              nanzkennzahlen werden durch den Kanton be-
gleich, der eine Ausgleichswirkung auf der Er-          reitgestellt. Zudem wird die Erhebung und Pub-
tragsseite (Steuerkraft) entfaltet und einem Las-       likation der Kennzahlen organisiert.
tenausgleich, der hohe Belastungen mildert. Auf
Antrag können zudem ausserordentliche Bei-
träge für besondere Belastungen gewährt wer-             Komponenten des Finanzausgleichs
den.                                                     – Ressourcenausgleich
                                                         – Lastenausgleich
Der Ressourcenausgleich besteht aus einer Min-
destausstattung und einer horizontalen Ab-
schöpfung. Zentrumsgemeinden gemäss kan-                 Weitergehende Informationen
tonalem Richtplan werden im Ressourcenaus-
                                                         – www.finanzverwaltung.tg.ch
gleich für ihre besondere Rolle etwas entlastet.
                                                            (Gemeindefinanzen/Finanzausgleich)
                                                         – www.statistik.tg.ch
Mit dem Lastenausgleich werden den Gemein-
den die finanziellen Belastungen, die durch be-             (Staat und Politik/Kantons- und Gemeinde-
sondere strukturelle Verhältnisse entstehen, teil-          finanzen)
weise ausgeglichen. Er besteht aus dem struk-
turellen Lastenausgleich (Einwohner pro ha) und
dem Lastenausgleich für Sozialhilfekosten.
Bestandteil der Finanzausgleichsgesetzgebung
ist auch die Führung einer Gemeindefinanzsta-
tistik, welche in Form von Kennzahlen geführt

                                                     Der Kanton fördert mit dem Finanzausgleich

                                                 die Entwicklung zu leistungsfähigen Gemeinden

                                                 und erstrebt eine ausgewogene Steuerbelastung

                                                                        (§ 90 Kantonsverfassung).

                                                                                                   14
Funktionsweise des Finanzausgleichs im Kanton Thurgau

                                                        15
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