Anhang Kanton Thurgau - Zum Leitfaden "Startpaket für Gemeindepolitiker/-innen" - Verband Thurgauer Gemeinden
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Anhang Kanton Thurgau Zum Leitfaden «Startpaket für Gemeindepolitiker/-innen» Erarbeitet vom VTG und der HTW Chur
Inhalt Vorwort 3 - Geschichte der Thurgauer Gemeinden 4 - Rechtserlasse mit Bezug zur Gemeindeorganisation 6 - Verfahrenswege im Thurgau 7 - Regionalpolitik 9 - Gemeindeaufsicht 10 - Interkommunale Zusammenarbeit 11 - Der VTG und die Zusammenarbeit mit dem Kanton 13 - Finanzausgleich 14 Der VTG ist für Sie erreichbar: Geschäftsstelle Verband Thurgauer Gemeinden Thomas-Bornhauser-Strasse 23a 8570 Weinfelden Telefon 071 622 07 91 Webseite www.vtg.ch Email info@vtg.ch Impressum/Autoren: Kurt Baumann, Ursin Fetz, Stephan Heuscher, Andreas Keller, Beatrix Kesselring, Urs Meierhans, Patrick Rösch, Marcel Räpple, Ralph Limoncelli, Mischa Vonlanthen, René Walther 2
Vorwort Liebe Kolleginnen und Kollegen Gemeindepolitik hat in unserem Land eine grosse Bedeutung. Nirgends auf der Welt besteht auf lokaler Ebene eine ähnlich grosse Unabhängigkeit und Kompetenz von lokalen Gemeinschaften. Das bedeutet für uns alle eine grosse Verantwortung, die wir gerne wahrnehmen möchten. Im Thurgau hat dies eine starke Tradition. Damit das so bleiben kann, haben sich die Behörden und das Personal der Politischen Gemeinden bereits vor vielen Jahren zu einem Verband zusammengefunden. Der Verband Thurgauer Gemeinden (VTG) ist seither erstarkt und hat sich zu einem wichtigen Partner der kantonalen Politik entwickelt. Dafür möchten wir auch zukünftig einstehen, und wir wollen Sie auf allen Ebenen unterstützen und begleiten. Mit dieser hier vorliegenden Ergänzung zum «Startpaket für Gemeindepolitiker/-innen» möchten wir den inhaltlichen Horizont Ihrer Aufgabe um einige Aspekte aus unserem Kanton ergänzen. Wir freuen uns, wenn Ihre anspruchsvolle Funktion damit unterstützt wird. Bitte konsultieren Sie für weitere Informationen unsere Webseite www.vtg.ch. Kurt Baumann, Gemeindepräsident Sirnach und Präsident VTG Die Wahrung der Autonomie auf allen Stufen gelingt besser durch Zusammenarbeit als durch Abgrenzung. 3
Geschichte der Thurgauer Gemeinden Das Gebiet des heutigen Kantons Thurgau stand Konservativen, die Demokraten, die Sozialdemo- im Mittelalter unter der Herrschaft der Grafen von kratie und der Freisinn vermochten sich als for- Kyburg, in deren Erbe 1264 die Herzöge von Habs- melle politische Gruppierungen zu etablieren. burg-Österreich traten. Nach der Eroberung durch die eidgenössischen Orte (1460) erhielt der Thur- Wohnbevölkerung des Kantons gau die Stellung einer Gemeinen Herrschaft unter Thurgau 1850-2017 der Aufsicht eines Landvogts. Dieses Untertanen- 300000 verhältnis endete 1798 mit dem Einmarsch der französischen Armee und dem Zusammenbruch 200000 der Alten Eidgenossenschaft. Durch die von Napo- 100000 leon erlassene Mediationsakte erlangte der Thur- 0 gau 1803 die politische Selbständigkeit und die Gleichstellung mit den übrigen Kantonen. Damals wurde der Gemeindedualismus geschaffen – das Unter- und Nebeneinander von Munizipal- und Die Einführung des Proporzwahlrechts für die Ortsgemeinden – welches bis in die jüngste Zeit Grossratswahlen (1919) erhöhte die Wahlchancen eine Besonderheit des Thurgaus bildete. kleinerer Parteien. Dadurch verschärften sich zu- Die 1831 in Kraft getretene Regenerationsverfas- nächst die Auseinandersetzungen zwischen Links und Rechts um sozialpolitische und wirtschaftli- sung setzte im Kanton die uneingeschränkte, di- che Fragen. Wie auf Bundesebene gelang jedoch rekte Volkswahl des Grossen Rates, die Gewalten- gegen Ende der 1930er Jahre vor dem Hintergrund trennung, die Pressefreiheit, das Petitionsrecht so- der nationalsozialistischen Bedrohung die Hin- wie die Handels- und Gewerbefreiheit durch. 1847 wendung zu einer übergreifenden Konsenspolitik. half der Thurgau mit, den Sonderbund der katholi- schen Orte militärisch aufzulösen. Seine Gesand- Zahl der Politischen Gemeinden im ten engagierten sich ein Jahr später für die Grün- Kanton Thurgau (1850-2003) dung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, de- ren Verfassung von den thurgauischen Stimmbe- 250 rechtigten mit überwältigendem Mehr angenom- 200 men wurde. Die neue Kantonsverfassung von 1869 150 führte das obligatorische Gesetzes- und Finanzre- 100 ferendum sowie die Volkswahl der Regierungs- 50 und Ständeräte ein. Folgerichtig trat der Thurgau 0 auch für die direkte Demokratie auf Bundesebene ein, die mit der Bundesverfassung von 1874 ihre Verwirklichung fand. Das ausgehende 19. Jahrhundert war geprägt von Ab 1963 setzte im Kanton Thurgau ein beschleu- der Entstehung einer neuzeitlichen Infrastruktur. nigter Ausbau der Infrastruktur ein. Um auch die Zahlreiche Bahnlinien erschlossen den Thurgau. Gemeinden für die wachsenden Anforderungen Gleichzeitig erfolgte eine merkliche Hinwendung bereit zu machen, verlangte 1970 die im Grossen des Agrarkantons zur Industrialisierung. Zumin- Rat eingereichte Motion Scheuber eine Vereinfa- dest in den kleinstädtischen Zentren entstanden chung der Gemeindeorganisation. Aus dieser Dis- zahlreiche kleine und mittelgrosse Fabriken. Die kussion ging die neue Kantonsverfassung von zuvor von einzelnen dominanten Persönlichkeiten 1987 hervor, welche die Grundlage für die Abschaf- geprägte Kantonalpolitik geriet bis zum 1. Welt- fung des thurgauischen Gemeindedualismus bil- krieg zunehmend unter den Einfluss der allmählich dete. Sämtliche der einst über 200 Ortsgemeinden entstehenden politischen Parteien. Die Katholisch- sowie die übergeordneten Munizipalgemeinden 4
lösten sich auf. Am Ende der Entwicklung steht das neue Gemeindegesetz von 2003, welches noch 80 politische Gemeinden nennt. Damit eine Gemeinde eine leistungsfähige, rechtlich einwandfreie und wirtschaftlich arbeitende Verwaltung bestmöglich führen kann, sollte sie aus verwaltungsbetrieblicher Sicht eine untere Grösse von 3‘000 Einwohnern umfassen. (Rudolf Leemann, 1980) 5
Rechtserlasse mit Bezug zur Gemeindeorganisa- tion Verfassung des Kantons Thurgau (RB 101) Verordnung über das Rechnungswesen der Ge- Unvereinbarkeit, Aufsicht, Aufgaben, Arten, Be- meinden (RB 131.21) stand, Autonomie, Zusammenarbeit, Finanzaus- Neue und gebundene Ausgaben, Haushaltssteu- gleich. erung, Kreditrecht, Rechnungslegung, Haus- haltskontrolle. Gesetz über die Gemeinden (RB 131.1) Organisation der Gemeinde, Gemeindeversamm- Gemeindeordnung lung, Gemeinderat, Zweckverbände, Aufsicht. Die Gemeindeordnung ist die Verfassung der Gemeinde. Sie regelt insbesondere: Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht – Organe der Gemeinde (RB 161.1) – Rechte der Stimmberechtigten Verfahrensvorschriften für Abstimmungen und – Gemeindebehörden Wahlen, Vorbereitung, Fristen, Ergebnisse, Volks- – Kommissionen initiativen, Stimmrechtsrekurs. – Rechnungsprüfung Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (RB 170.1) In vielen weiteren Einzelerlassen finden sich Verfahrensvorschriften für Behörden, Ausstand, Bestimmungen mit Gemeindebezug. Rechtliches Gehör, Akteneinsicht, Inhalt und Er- öffnung von Entscheiden, Rechtsmittel. Ein Blick in das Gesetz erleichtert die Rechtsfindung (http://www.rechtsbuch.tg.ch/). 6
Verfahrenswege im Thurgau Bei der täglichen Arbeit in kommunalen Behörden Mit Rekurs anfechtbar sind Entscheide einer un- werden diese mit verschiedenen Rechtsbezie- teren Verwaltungsbehörde. Rekursinstanz ist ge- hungen konfrontiert. Die Gemeindebehörde mäss VRG stets die oberste Verwaltungsbehörde steht, je nach Geschäftsfall, mit staatlichen Orga- von Gemeinden, öffentlich-rechtlichen Korporati- nen und privaten Rechtssubjekten in verschiede- onen und selbständigen öffentlich-rechtlichen nen Beziehungen. So ergeben sich im Falle eines Anstalten. Konflikts verschiedene Instanzenzüge. Häufig Ausnahmen davon sind die kantonalen Rekurs- entstehen Konflikte zwischen privatem und öf- instanzen. Neben speziellen Rekurskommissio- fentlichem Recht. nen mit Zuständigkeiten nach Spezialgesetzge- bung (z.B. Steuerrekurskommission) können ge- mäss § 43 VRG auch die Departemente Rekurs- instanz sein. Dies gilt speziell auch für Entscheide der obersten Gemeindeorgane. Die Fachwelt be- urteilt diese Regelung als „subsidiäre General- klausel“, weil die Zuständigkeit der Departemente immer gegeben ist, wenn nicht der Rekurs an eine andere Rekursinstanz auf kantonaler Ebene offensteht. Zum Rekurs berechtigt ist, wer durch einen Ent- scheid berührt ist und ein schutzwürdiges Inte- resse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Es gilt eine Rekursfrist von 20 Tagen. Der Rekurs hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Das Rekursverfahren endet mit einem Entscheid. Eine klare Differenzierung der Rechtsgebiete und das Verständnis für den Instanzenzug sind für die Entscheide der Rekursinstanzen können mittels Tätigkeit einer kommunalen Behörde unerläss- Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefoch- lich. Speziell für den Thurgau ist, dass für ge- ten werden, sofern nicht das Bundesrecht eine wisse öffentlich-rechtliche Verfahren Fachin- andere Regelung vorsieht oder die Weiterzugs- stanzen eingesetzt werden. möglichkeit ausdrücklich ausgeschlossen ist. Ganz grundsätzlich unterscheidet man drei Be- Eine Spezialität ist das Verfahren bei nachbar- reiche der Rechtspflege: Zivilrecht, Strafrecht und rechtlichen Streitigkeiten nach dem Gesetz über Verwaltungsrecht. Die Verfahren im Zivil- und Flur und Garten. Grundsätzlich gelten für das Ver- Strafrecht sind weitgehend in den entsprechen- fahren die Vorschriften des Gesetzes über die den Prozessordnungen (ZPO, StPO) des Bundes Verwaltungsrechtspflege. Ähnlich einem zivil- geregelt. rechtlichen Verfahren steht jedoch bei einer flur- Das Bundesgesetz über Verwaltungsverfahren rechtlichen Streitigkeit am Anfang ein Vermitt- (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) lässt den lungsversuch durch die Präsidentin oder den Kantonen beim kantonalen Instanzenweg mehr Präsidenten der Flurkommission. Kann keine Ei- Gestaltungsspielraum. Die Details sind im Gesetz nigung herbeigeführt werden, entscheidet die über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Flurkommission auf schriftliches Begehren. Re- Thurgau geregelt (VRG). kursinstanz ist das zuständige Departement Die Rechtsmittel der Verwaltungsrechtspflege (normalerweise DIV). heissen Rekurs und Beschwerde. 7
Anstoss Auslöser Verfah- 1. Instanz 2. Instanz 3. Instanz ren Verfügung einer Verwal- Betroffene Person Gemeinderat § 36 Verwaltungsgericht Bundesgericht tungsabteilung oder durch Rekurs § 44 VRG Kommission der Ge- VRG meinde § 35 VRG Entscheid Gemeindebe- Betroffene Person Departement Verwaltungsgericht Bundesgericht hörde oder § 43 VRG durch Rekurs Streitigkeiten aus öffent- Betroffene Person Verwaltungsgericht lichem Recht zw. Kanton, durch Klage Gemeinden usw. § 64 VRG Gemeinden agieren im Spannungsfeld zwischen privatem und öffentlichem Recht. 8
Regionalpolitik Regionalpolitik bzw. Regionalentwicklung dient solche Umsetzungsprogramme eingereicht und dazu, sich aktiv den Entwicklungen zu stellen und bewilligt erhalten. In der laufenden Programmpe- sich im voranschreitenden Standortwettbewerb riode (2016 bis 2019) wird dieses Förderinstru- zu behaupten. Es sollen die Wettbewerbsfähig- ment weitergeführt. keit einer Region gestärkt, die Wertschöpfung er- höht, Arbeitsplätze erhalten bzw. neue geschaf- Neben der NRP kann sich der Kanton Thurgau di- fen werden. Schlüsselbegriffe sind Netzwerke, rekt an Projekten von regionaler Bedeutung be- Kooperationen und das Nutzen von Synergien. teiligen. Dies im Rahmen des Gesetzes über Massnahmen gegen die Arbeitslosigkeit und zur Unterstützung dafür erhalten Kanton und Regio- Standortförderung (§ 9). Voraussetzung dafür ist, nen im Rahmen der Neuen Regionalpolitik des dass die Projekte von einer Regionalplanungs- Bundes (NRP). Grundlage für die finanzielle För- gruppe oder deren Thurgauer Gemeinden geführt derung von regional wirkenden Vorhaben bilden oder unterstützt werden und den Bestrebungen Programmvereinbarungen zwischen Bund und des kantonalen Richtplans entsprechen. Kanton. Der Kanton Thurgau hat bis heute drei In den vergangenen Jahren konnten verschiedene Projekte und Initiativen zur Stär- kung der Industrie und Dienstleistungserbringung, des Tourismus und innovative Projekte der Land- und Ernährungswirtschaft umgesetzt werden. Weiterführende Informationen – https://wifoe.tg.ch/de/regionalentwicklung.html/4047 (Wirtschaftsförderung - Regionalentwick- lung) – https://wifoe.tg.ch/public/upload/assets/33582/seco-nrp-de.pdf (Broschüre Regionalpolitik des Bundes) – https://wifoe.tg.ch/public/upload/assets/33430/NRP_Umsetzungsprogramm3_2016-2019.pdf (NRP Umsetzungsprogramm Kanton Thurgau 2016 – 2019) – https://regiosuisse.ch/ (regiosuisse – Netzwerkstelle Regionalentwicklung) 9
Gemeindeaufsicht Gemeindeautonomie und Gemeindeaufsicht Aufsichtsrechtliche Massnahmen Die Gemeindeautonomie gemäss § 59 der Kan- Das kantonale Departement kann: tonsverfassung garantiert den Gemeinden – der Gemeinde Weisungen erteilen, wenn ein Selbstbestimmung bei der Organisation und Selbstständigkeit bei der Aufgabenerfüllung. Die rechtswidriger Zustand besteht oder we- Grenzen ergeben sich aus Verfassung und Ge- sentliche öffentliche Interessen verletzt setzen. Die Gemeindeaufsicht liegt bei dem in sind; der Sache zuständigen kantonalen Departe- – ersatzweise Anordnungen treffen. ment. Der Gemeinde ist Gelegenheit zu geben, die Mängel von sich aus zu beheben (§ 54 Gesetz über die Gemeinden; RB 131.1). Im Kanton Thurgau ist die Aufsicht über die Gemeinden auf das Nötigste beschränkt. 10
Interkommunale Zusammenarbeit Kann eine Aufgabe nicht selbst in der geforder- stark eingeschränkt. Der Fokus liegt in der Bün- ten Qualität erbracht werden, kann diese an eine delung einer Aufgabe. Sie eignet sich daher vor geeignete Körperschaft delegiert werden. Dies allem für die reine Verwaltungsaufgabe oder ge- geschieht in der Praxis meist in Form einer Leis- sellschaftliche und politische Aufgaben. tungsvereinbarung. Eine spezifizierte Leistung wird eingekauft. Die Aufgaben einer Gemeinde können in drei Arten aufgeteilt werden: Für die interkommunale Zusammenarbeit ste- – Gesetzlich, nicht delegierbare, behördliche hen verschiedene Instrumente zur Verfügung: bzw. hoheitliche Aufgaben – Delegation durch Leistungsvereinbarung – Gesetzliche, delegierbare Aufgaben – Zweckverband – Gesellschaftliche und politische Aufgaben – Verein oder einfache Gesellschaft Einige gesetzliche Aufgaben – namentlich be- Eine gebräuchliche Form der Aufgabenbünde- hördliche und polizeiliche Aufgaben – können lung unter Gemeinden ist der Zweckverband. nicht ohne weiteres delegiert oder gebündelt Dabei geben Gemeinden weitreichende Finanz- werden. Da diese aber häufig eng mit den allge- und Sachkompetenzen ab. Der Zweckverband meinen Verwaltungsaufgaben verknüpft sind, eignet sich daher für sach- und finanzintensive schränken sie die Wahl der Organisationsfor- Aufgaben. men ein. So entstehen in der Praxis Mischfor- Eine weitere Form zur gemeinsamen Erfüllung men der Organisation. einer Aufgabe ist der Verein oder die einfache Dies ist vor allem dann der Fall, wenn Verwal- Gesellschaft. Im Gegensatz zum Zweckverband tungsaufgaben zusammen mit hoheitlichen sind hier die Finanz- und Sachkompetenzen Aufgaben neu strukturiert werden. Die interkommunale Zusammenarbeit sichert nachhaltig die Existenz von kleinen Gemeinden. 11
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Der VTG und die Zusammenarbeit mit dem Kanton Der Verband Thurgauer Gemeinden (VTG) ist die Damit das gelingt, erfolgte im Jahr 2004 der Bei- Dachorganisation der Politischen Gemeinden tritt sämtlicher 80 Thurgauer Gemeinden. Pari- im Kanton Thurgau. Er versteht sich als partei- tätisch angeschlossen sind dabei sowohl die politisch ungebundene Interessenvertretung der Behörden als auch die Mitarbeitenden. Aus die- Politischen Gemeinden und präsentiert sich als ser umfassenden Beteiligung nimmt der VTG in effizient und professionell arbeitender Ver- Ressorts und Arbeitsgruppen seine Aufgaben band. wahr. Der VTG ist ein aktiver Partner in der Thurgauer Politik. Mit der Thurgauer Regierung, mit mehre- Hauptziele des VTG ren Ämtern und Verwaltungsstellen und mit – Wahrung und Stärkung der Gemeindeauto- zahlreichen Verbänden und Organisationen aus nomie. dem Thurgau pflegt er einen konstruktiven und – Vertretung der Gemeindeanliegen als Part- partnerschaftlichen Austausch. Die Verbandsar- ner des Kantons. beit ist geprägt vom Leitgedanken der Stärkung – Bündelung gemeinsamer Interessen. und dem Erhalt unserer geschätzten Gemeinde- – Stärkung des Bewusstseins um die Bedeu- autonomie. Selbstständig, selbstbestimmend tung und Anliegen der Gemeinden. und unabhängig sind dabei die zentralen Eigen- – Bedürfnisgerechte und qualitativ hochste- schaften der Gemeindeautonomie, wie wir sie hende Ausbildung des beruflichen Nach- verstehen. Diese Eigenschaften erreichen wir wuchses. nicht nur durch die grösstmögliche Zuteilung – Vielfältige Weiterbildungsangebote. von Kompetenzen in Gesetzen und Verordnun- – Unterstützung bei gemeinsamen fachli- gen. Wer Selbständigkeit und Selbstbestim- chen Aufgabestellungen. mung erhalten will, muss seine Aufgaben kom- – Förderung der Zusammenarbeit und des petent und effizient erfüllen können. Dies errei- Erfahrungsaustausches unter den Gemein- chen wir in unseren Gemeinden mit gut ausge- den. bildetem Verwaltungspersonal und mit Behör- denmitgliedern, die über ein ausgeprägtes De- mokratieverständnis verfügen. Gemeinsam sind wir stark und werden wahrgenommen: Dafür steht der VTG. 13
Finanzausgleich Der Finanzausgleich besteht im Wesentlichen wird. Die Grundlagen für die Erhebung der Fi- aus zwei Komponenten; einem Ressourcenaus- nanzkennzahlen werden durch den Kanton be- gleich, der eine Ausgleichswirkung auf der Er- reitgestellt. Zudem wird die Erhebung und Pub- tragsseite (Steuerkraft) entfaltet und einem Las- likation der Kennzahlen organisiert. tenausgleich, der hohe Belastungen mildert. Auf Antrag können zudem ausserordentliche Bei- träge für besondere Belastungen gewährt wer- Komponenten des Finanzausgleichs den. – Ressourcenausgleich – Lastenausgleich Der Ressourcenausgleich besteht aus einer Min- destausstattung und einer horizontalen Ab- schöpfung. Zentrumsgemeinden gemäss kan- Weitergehende Informationen tonalem Richtplan werden im Ressourcenaus- – www.finanzverwaltung.tg.ch gleich für ihre besondere Rolle etwas entlastet. (Gemeindefinanzen/Finanzausgleich) – www.statistik.tg.ch Mit dem Lastenausgleich werden den Gemein- den die finanziellen Belastungen, die durch be- (Staat und Politik/Kantons- und Gemeinde- sondere strukturelle Verhältnisse entstehen, teil- finanzen) weise ausgeglichen. Er besteht aus dem struk- turellen Lastenausgleich (Einwohner pro ha) und dem Lastenausgleich für Sozialhilfekosten. Bestandteil der Finanzausgleichsgesetzgebung ist auch die Führung einer Gemeindefinanzsta- tistik, welche in Form von Kennzahlen geführt Der Kanton fördert mit dem Finanzausgleich die Entwicklung zu leistungsfähigen Gemeinden und erstrebt eine ausgewogene Steuerbelastung (§ 90 Kantonsverfassung). 14
Funktionsweise des Finanzausgleichs im Kanton Thurgau 15
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