FAQ zum Coronavirus im Veterinärbereich Gültig ab 11. Mai 2020 - BLV

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                                                                  Koordination Veterinärdienst Schweiz

FAQ zum Coronavirus im Veterinärbereich

 Gültig ab 11. Mai 2020

Allgemeine Bemerkungen
Der Bundesrat hat am 29. April 2020 weitere Lockerungen der Massnahmen zur Eindämmung der
Coronapandemie ab dem 11. Mai 2020 beschlossen. Diese betreffen u.a. Restaurants, Lebensmittelläden,
Dienstleistungsbetriebe und den Sport.
Im Lebensmittel- und im Veterinärbereich ergeben sich konkret folgende Änderungen – immer unter Vorlage und
Einhaltung eines Schutzkonzeptes und der Hygiene- und Abstandsregelungen des BAG:
- Lebensmittelläden und der Zoofachhandel dürfen wieder das gesamte Sortiment verkaufen (keine
   Beschränkung mehr auf Güter des täglichen Bedarfs).
- Wochenmärkte, Viehmärkte, Schlachtviehmärkte, Fressermärkte und Schafannahmen sind wieder erlaubt.
- Gastrobetriebe dürfen eingeschränkt wieder öffnen. In der Gastronomie dürfen maximal 4 Personen an einem
   Tisch sitzen, und zwischen den Tischen sind 2 m Distanz einzuhalten bzw. Trennwände zu installieren. Über
   Einzelheiten zu den konkret vorgeschriebenen Schutzmassnahmen wird der Bundesrat am 8. Mai 2020
   entscheiden.
- Reitunterricht als Einzeltraining sowie in Gruppen bis zu max. 5 Personen (inkl. unterrichtende Person) ist
   wieder möglich.
- Hundeschulen dürfen wieder öffnen: Erziehungs-/Sozialisierungskurse sind als Dienstleistung auch in Gruppen
   ohne Beschränkung der Gruppengrösse wieder möglich. Benützung von Hallen und Plätzen für Hunde ist
   zulässig.
- Hundesporttrainings (alles, was nicht der Sozialisierung/Erziehung dient) sind in Gruppen von max. 5 Personen
   (inkl. unterrichtende Person) wieder erlaubt. Benützung von Hallen und Plätzen für Hunde ist zulässig.
- Restaurationsbetriebe in Reit- und Hundeschulen sowie in Pferde- und Hundehallen sind eingeschränkt wieder
   möglich (siehe oben Gastrobetriebe).
- Tierheime dürfen ihre Dienstleistungen wieder uneingeschränkt anbieten.
Bei jeglichem Breitensport ist die Gruppengrösse auf 5 Personen beschränkt.

Vorgaben zum Schutzkonzept
Einrichtungen, die ihre Dienstleistungen anbieten dürfen, haben gemäss Art. 6a COVID-19-Verordnung 2 über ein
Schutzkonzept zu verfügen. Ein Schutzkonzept ist nicht bewilligungspflichtig. Es gilt:
Art. 6a Schutzkonzept
1 Betreiber von Einrichtungen und Organisatoren von Aktivitäten und Veranstaltungen nach Artikel 6 Absätze 3 und

4 müssen durch die Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts gewährleisten, dass das Übertragungsrisiko
minimiert wird für:
a. Kundinnen und Kunden, Besucherinnen und Besucher sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer; und
b. die im Betrieb oder an der Veranstaltung tätigen Personen.
2 Das BAG legt in Zusammenarbeit mit dem SECO die gesundheits- und arbeitsrechtlichen Vorgaben bezüglich der

Schutzkonzepte fest. Es legt in Zusammenarbeit mit dem BASPO die Vorgaben für die Schutzkonzepte nach Artikel
6 Absatz 5 fest.
3 Die Branchen-, Berufs- oder Sportverbände erarbeiten nach Möglichkeit branchen- oder bereichsbezogene

Grobkonzepte, welche die Vorgaben nach Absatz 2 beachten. Sie hören hierzu die Sozialpartner an.
4 Die Betreiber und Organisatoren stützen ihre Schutzkonzepte vorzugsweise auf die Grobkonzepte ihrer Branche

oder Verbände nach Absatz 3 ab oder direkt auf die Vorgaben nach Absatz 2.
5 Die zuständigen kantonalen Behörden schliessen einzelne Einrichtungen oder verbieten einzelne

Veranstaltungen, falls kein ausreichendes Schutzkonzept vorliegt oder dieses nicht eingehalten wird.
Fragen                     Antworten
                                 Alle Antworten gelten unter Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln
                                 des BAG

1     Pferde
1.1   Versorgung (Pflege /       Die Versorgung der Pferde gemäss Tierschutzgesetzgebung ist sicherzustellen.
      Bewegung /
      Beschäftigung)
1.2   Pferde verladen für        Pferde sind grundsätzlich möglichst vor Ort auszureiten, unnötige Transporte sind
      einen Tagesritt. Ist das   zu vermeiden.
      noch erlaubt?
1.3   Mein Pferd steht im        Die Einreise in die Nachbarländer richtet sich nach den rechtlichen Vorgaben des
      grenznahen Ausland         jeweiligen Landes. Informationen sind dort einzuholen.
      und ist auf meine
      Betreuung angewiesen       Das BLV empfiehlt, die Tiere in die Schweiz zurückzuholen. Kann die Betreuung
      (Bewegung, ggf.            im Ausland nicht anders sichergestellt werden und ist auch kein Import möglich,
      Medikamente). Falls        ist der Grenzübertritt zurück in die Schweiz für Personen, die zwecks dringender
      mir der Grenzübertritt     Versorgung von Tieren (Selbstversorgerstall) ins grenznahe Ausland reisen
      verweigert wird, wie       müssen, gestattet. Eine entsprechende Bescheinigung (Bescheinigung, die für die
      muss ich vorgehen?         Einreise ins Nachbarland verlangt ist) ist bei der Rückreise in die Schweiz
                                 vorzuweisen.

                                 deutsch

                                 Argumentarium_Pfer    Eigenerklärung_Pferd
                                 depflege_mit_Grenzü   ehaltende_für_Grenzü

                                 französisch

                                 Argumentarium_Pfer    Eigenerklärung_Pferd
                                 depflege_mit_Grenzü   ehaltende_für_Grenzü
1.4   Vereinshallen /            Pferde sind möglichst vor Ort auszureiten, unnötige Transporte sind zu
      Pferdesportvereine         vermeiden.
                                 Die Benutzung von Reithallen ist möglich. Die Sportaktivität darf nur in
                                 Kleingruppen mit maximal 5 Personen stattfinden. Sofern es die Platzverhältnisse
                                 zulassen, und klar abgegrenzte Trainingsflächen vorhanden sind, sind auch
                                 mehrere Gruppen möglich.
                                 Die Regeln der Hygiene und der Distanz sind weiterhin einzuhalten.
                                 Für alle Aktivitäten ist ein Schutzkonzept notwendig.

1.5   Reiten                     Pferde sind möglichst vor Ort und einzeln resp. in einer Gruppe von max. 5
                                 Personen auszureiten.
                                 Zur Benutzung von Reithallen siehe Antwort Ziff. 1.4
                                 Die Regeln der Hygiene und der Distanz sind weiterhin einzuhalten.
                                 Für alle Aktivitäten ist ein Schutzkonzept notwendig.

1.6   Reitbeteiligungen          Reiter, die sich an einem Pferd «beteiligen», dürfen dies weiter (unter den in
                                 Antwort 1.5 genannten Bedingungen) tun.

1.7   Reitunterricht             Reitunterricht als Einzeltraining sowie in Gruppen bis zu max. 5 Personen (inkl.
                                 unterrichtende Person) ist möglich.
                                 Die Regeln der Hygiene und der Distanz sind weiterhin einzuhalten.
                                 Für alle Aktivitäten ist ein Schutzkonzept notwendig.

1.8   Reittherapie und           Ist zulässig ohne Beschränkung der Gruppengrösse.
      weitere tiergestützte      Die Regeln der Hygiene und der Distanz sind weiterhin einzuhalten.
      Therapien für              Für alle Aktivitäten ist ein Schutzkonzept notwendig.
      Menschen mit
      Beeinträchtigungen

                                                                                                              2
2     Nutztiere
2.1   Ausstallen und Verlad     Zulässig. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Vorgaben des BAG zum Einsatz von
      von Geflügel              besonders gefährdeten Arbeitnehmenden (Art. 10c COVID-19 Verordnung 2)
      (Legehennen,              sowie die Empfehlungen zu Hygiene und soziale Distanz einzuhalten.
      Masttiere) braucht ca.    Schutzkonzept nötig.
      30 Personen.              Die Branche hat unter der Federführung des Aviforum ein Merkblatt erstellt.
      Vorkehrungen ausser
      Staubmasken und
      Ausstallungskleidung?     COVID_19_Vorbeuge       COVID_19_Vorbeuge
                                _Gefluegelverlad_u_ei   _Gefluegelverlad_u_ei

2.2   Dürfen Bienenvölker       Der Handel ist unter Einhaltung der Hygiene- und Abstandsrorgaben des BAG
      noch verkauft und zum     zulässig.
      neuen Besitzer
      verbracht werden?
2.3   Darf bzw. muss ein        Tierhalter müssen grundsätzlich weiter ihre Tiere betreuen. Demnach müssen
      Imker seinen              auch Imker ihren imkerlichen Tätigkeiten zur Pflege ihrer Bienenvölker, soweit für
      imkerlichen Tätigkeiten   die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die Tierseuchenüberwachung
      in der aktuellen          und die Lebensmittelsicherheit erforderlich, weiter nachgehen. Die allgemeinen
      Situation noch            Anweisungen und die Empfehlungen zu Hygienemassnahmen des BAG sind
      nachgehen?                einzuhalten. Soweit möglich, soll ein Imker alleine arbeiten. Wenn dies nicht
                                möglich ist, ist insbesondere genügend Abstand zu halten.

2.4   Kann die Sömmerung        Die Sömmerung von Nutztieren ist auch 2020 möglich. Da die Sömmerung Teil
      von Tieren im Inland      der landwirtschaftlichen Praxis ist, gelten die Ausführungen zu Coronavirus und
      2020 stattfinden?         Landwirtschaft auf der Seite des Bundesamts für Landwirtschaft auch für die
                                Sömmerung.
                                https://www.blw.admin.ch/blw/de/home/nachhaltige-
                                produktion/produktionssicherheit/neuescoronavirus.html
                                Namentlich sind bei der Zusammenarbeit von mehreren Personen die
                                Empfehlungen des BAG betreffend Hygiene und Abstand halten einzuhalten.
                                Der Auftrieb der Tiere muss so gestaltet werden, dass es zu keinen
                                Menschenansammlungen von mehr als 5 Personen im öffentlichen Raum,
                                namentlich auf öffentlichen Plätzen, kommt. Unter Beachtung dieser Vorgabe sind
                                auch gewerbliche Tiertransporte zur Sömmerung möglich.
                                Die von den Kantonen erlassenen seuchenpolizeilichen Vorschriften über die
                                Sömmerung sowie die Bestimmungen der Tierverkehrskontrolle der Rinder,
                                Schweine, Pferde, Schafe und Ziegen (Art. 14 Abs. 2 TSV) sind einzuhalten.
                                Seit Januar 2020 muss auch das Verstellen von Schafen und Ziegen in die
                                Sömmerung an die TVD gemeldet werden (www.schafeziegen.ch).

3     Hunde / Katzen /
      andere Heimtiere
3.1   Wie sollen sich           Personen, die wegen des Coronavirus in Quarantäne oder die gar erkrankt und in
      Tierhaltende              häuslicher Isolation sind, sollten als Vorsichtsmassnahme den Kontakt zu ihren
      verhalten, die wegen      Haustieren (z.B. Katzen, Hunde, Kaninchen) auf das notwendige Mass
      einer Erkrankung mit      beschränken. Die ausreichende Betreuung und Pflege muss aber gewährleistet
      dem Coronavirus           bleiben. Besonderes Baden von Hunden und Katzen oder anderen Haustieren ist
      isoliert zu Hause sind    nicht notwendig. Eine Desinfektion der Tiere ist nicht sinnvoll und nicht
      oder sich aufgrund        tierschutzkonform.
      einer möglichen           Sollte das Haustier während der eigenen Quarantäne / Isolation erkranken und
      Ansteckung in             tierärztliche Hilfe benötigen, ist der Haustierarzt zu kontaktieren und ausdrücklich
      häuslicher Quarantäne     über die Quarantäne / Isolation im Haushalt zu informieren.
      befinden?                 Hunde aus einem Quarantäne- oder Isolationshaushalt sollen durch gesunde
                                Drittpersonen, die weder isoliert sind, noch sich in Quarantäne befinden, nur
                                angeleint an die frische Luft geführt werden, damit sie ihre Bedürfnisse erledigen
                                können. Dabei sind Kontakte mit anderen Menschen und Tieren zu vermeiden.
                                Vor der Übergabe des Hundes an eine Drittperson und nach der Rückgabe des
                                Hundes sollten sich (die möglicherweise) infizierten Tierhaltenden gründlich die
                                Hände waschen und die übrigen empfohlenen Hygienemassnahmen sind
                                einzuhalten (2 Meter Abstand usw.). Für die Übergabe soll der Haushalt der

                                                                                                             3
erkrankten Person nicht betreten werden. Dabei geht es primär um die
                              Vermeidung einer Ansteckung zwischen den Personen.
                              Ist eine Fremdbetreuung durch private Drittpersonen nicht möglich, soll der Hund
                              in einem Tierheim platziert werden. Das Tierheim ist vorgängig über die
                              Quarantäne / Isolation ausdrücklich zu informieren.

3.2   Können sich Tiere       Das Risiko, dass Haustiere mit dem Coronavirus angesteckt werden können, wird
      infizieren und / oder   als sehr gering eingeschätzt. Zwar sind weltweit Einzelfälle von SARS-CoV-2-
      als Vektor eine Rolle   Nachweisen bei Tieren (Hunde, Katzen, Raubkatzen in einem Zoo, Nerze in
      spielen?                Nerzfarmen) bekannt. Es handelt sich aber um Ausnahmefälle, bei denen sich die
                              Tiere aufgrund von engem Kontakt bei einer infizierten Person angesteckt haben.
                              Dabei zeigten einzelne Tiere, insb. Katzen (milde) Krankheitssymptome; bei
                              Hunden wurden bisher keine Krankheitssymptome beobachtet.
                              Es gibt keinerlei Hinweise, dass Hunde, Katzen, andere Haustiere oder Nutztiere
                              ein Infektionsrisiko für den Menschen darstellen oder eine Rolle bei der
                              Verbreitung des Virus spielen.
                              Tiere sollen momentan nicht auf SARS-CoV-2 getestet werden (vgl. Antwort 3.3
                              und 3.9).
                              Generell ist es ist wichtig, beim Umgang mit Heim- und Nutztieren die üblichen
                              Hygienemassnahmen wie regelmässiges Händewaschen, kein Gesicht
                              abschlecken lassen etc. konsequent anzuwenden. Zu positiv getesteten Tieren
                              soll – als Vorsichtsmassnahme – der Kontakt aber zusätzlich auf das Nötige
                              beschränkt werden. Die tierschutzkonforme Betreuung ist sicherzustellen. Wer
                              sich dazu nicht in der Lage fühlt, soll das Tier in ein Tierheim bringen. Wer Tiere
                              aussetzt, macht sich strafbar.

3.3   Gibt es Tests für       In Anbetracht der knappen Versorgungslage mit Diagnostika sollten diese
      Heimtiere?              momentan nicht für Heimtiere eingesetzt werden. Das Ergebnis eines Tests hat
                              auf die Behandlung keinen Einfluss. Zur Betreuung von positiv getesteten Tiere
                              siehe Antwort 3.2).
                              Mehrere private Diagnostiklabore bieten Untersuchungen für Hunde und Katzen
                              an. Das IVI steht für Bestätigungsuntersuchungen auf Wunsch zur Verfügung.
                              Mehrere private Diagnostiklabore bieten Untersuchungen für Hunde und Katzen
                              an. Das BLV empfiehlt, positive Ergebnisse gemäss Newsletter der SVVLD vom
                              28.04.2020 zu bestätigen. (http://www.svvld.ch/aktuelles/sars-cov-
                              2_testung_haustier).

3.4   Verhältnis bekannte     Die bereits bekannten Coronaviren von Hund, Katze und Kalb (canines, felines
      Coronaviren der Tiere   bzw. bovines Coronavirus) sind klar vom aktuell zirkulierenden SARS-CoV-2 zu
      zum neuen SARS-         differenzieren und bergen kein bekanntes Risiko für den Menschen.
      CoV-2
3.5   Was mache ich mit       Private Betreuung organisieren, wenn nicht möglich Tierheim anfragen.
      meinem Tier, wenn ich   Das Risiko, dass Haustiere mit dem Coronavirus angesteckt werden können, wird
      wegen Corona ins        als sehr gering eingeschätzt. Bei einer privaten Betreuung sind im Umgang mit
      Spital muss?            den Tieren die üblichen Hygienemassnahmen wie regelmässiges Händewaschen
                              konsequent anzuwenden.

3.6   Wie sollen sich         Tierhaltende wenden beim Umgang mit ihrem Tier die üblichen Hygiene-
      besonders gefährdete    massnahmen an. Kontakte der Tierhaltenden mit anderen Menschen sind zu
      Personen mit Hunden     vermeiden. Kontakte zwischen Hunden sind nach aktuellem Wissenstand
      verhalten, bei denen    unproblematisch.
      weder ein Verdacht      Tierhaltende, die zu den besonders gefährdeten Personen gehören (über 65
      auf eine Ansteckung,    Jahre, mit Vorerkrankungen gemäss BAG-Liste) sollten die Hunde nur angeleint
      noch eine Erkrankung    an die frische Luft führen und Kontakte mit anderen Menschen vermeiden.
      mit dem SARS-CoV-2
      besteht.
3.7   Sind Fledermäuse in     Nein, es besteht keine Gefahr. In Fledermäusen findet man zwar auch in Europa
      der Schweiz eine        einige Coronaviren. Diese sind aber nicht oder nur entfernt verwandt mit dem
      Gefahr betreffend       neuen Coronavirus SARS-CoV-2.
      Übertragung des
      neuen Coronavirus
      SARS-CoV-2?
                                                                                                          4
3.8   Vereinshallen,            Die Benützung von Vereinshallen, Trainingshallen und -plätzen für Hunde ist wie
      Trainingshallen und –     folgt zulässig:
      plätze für Hunde
                                Der Hundesport fällt in der Covid-19 Verordnung 2 nicht unter die gleiche
                                Rechtsnorm wie Hundeschule/Hundeunterricht und darum gibt es Unterschiede.
                                Erziehungs-/Sozialisierungskurse sind als Dienstleistung auch in Gruppen ohne
                                Beschränkung der Gruppengrösse wieder möglich.

                                Hundesporttrainings (jegliche Beschäftigung mit Hunden, die nicht der
                                Sozialisierung/Erziehung dient) sind in Gruppen von max. 5 Personen (inkl.
                                unterrichtende Person) wieder erlaubt.
                                Die Regeln der Hygiene und der Distanz sind weiterhin einzuhalten.
                                Für alle Aktivitäten ist ein Schutzkonzept notwendig.

4     Veranstaltungen /
      Kurse / Trainings
      (alle Tiere)
4.1   Schlachtviehmärkte,       Schlachtviehmärkte, Viehmärkte, Fressermärkte und Schafannahmen sind
      Viehmärkte,               erlaubt.
      Schafannahmen,            Die Regeln der Hygiene und der Distanz sind weiterhin einzuhalten.
      Fressermärkte             Für alle Aktivitäten ist ein Schutzkonzept notwendig.

4.2   Hundeschule / -kurse /    Hundeschulen dürfen wieder öffnen: Erziehungs- / Sozialisierungskurse sind als
      Erziehungskurse           Dienstleistung auch in Gruppen ohne Beschränkung der Gruppengrösse wieder
                                möglich. Benützung von Hallen und Plätzen für Hunde ist zulässig.
                                Hundesporttrainings (jegliche Beschäftigung mit Hunden, die nicht der
                                Sozialisierung/Erziehung dient) sind in Gruppen von max. 5 Personen (inkl.
                                unterrichtende Person) wieder erlaubt. Benützung von Hallen und Plätzen für
                                Hunde ist zulässig s. auch Antwort 3.8.

                                Die Regeln der Hygiene und der Distanz sind weiterhin einzuhalten.
                                Für alle Aktivitäten ist ein Schutzkonzept notwendig.

4.3   Obligatorische            Ab 11. Mai 2020 erlaubt
      Hundekurse
4.4   Feldtest                  Veranstaltungen, die noch bis mindestens am 8. Juni 2020 verboten sind.
      Zuchtschätzung
      Pferde
      Ankörungen /
      Wesenstests Hunde

5     Betriebe (alle Tiere)
5.1   Hat der Pferdebesitzer    Die Pferde müssen gemäss Tierschutzgesetzgebung bewegt werden. Der
      das Recht den             Tierhalter und Pferdebesitzer resp. eine damit beauftragte Person (z.B.
      Pensionsstall, wo sein    Reitbeteiligung) hat zu diesem Zweck zu jeder Zeit Zutritt zum Stall.
      Pferd steht, zu           Reitunterricht als Einzeltraining sowie in Gruppen bis zu max. 5 Personen (inkl.
      betreten? Darf er         unterrichtende Person) ist möglich.
      reiten füttern, pflegen   Die Regeln der Hygiene und der Distanz sind weiterhin einzuhalten.
      etc. je nach Vertrag?     Für alle Aktivitäten ist ein Schutzkonzept notwendig.

5.2   Zoofachhandel /           Ab 11. Mai 2020:
      Petshops                  Gesamtes Sortiment darf verkauft werden.
                                Die Regeln der Hygiene und der Distanz sind weiterhin einzuhalten.
                                Für alle Aktivitäten ist ein Schutzkonzept notwendig.

                                                                                                             5
5.3    Petsitter (Betreuung in    Zulässig ohne Beschränkung der Gruppengrösse. Schutzkonzept nötig. Die
       Institution wie z.B.       Regeln der Hygiene und der Distanz sind weiterhin einzuhalten.
       Tagesbetreuung)            Ausnahme: Hunde aus COVID (Verdachts)-Haushalten (Isolation oder
                                  Quarantäne) sollen als Vorsichtsmassnahme keinen Kontakt mit anderen Tieren
                                  haben.

5.4    Spazier- oder              Zulässig.
       Hütedienst für Hunde,      Ausnahme: Hunde aus COVID (Verdachts)-Haushalten (Isolation oder
       wenn Hund beim             Quarantäne) sollen als Vorsichtsmassnahme keinen Kontakt mit anderen Tieren
       Tierhalter abgeholt /      haben. Somit sollen diese Tiere von Sammeltransporten und gemeinsamen
       dorthin zurückgebracht     Spaziergängen ausgeschlossen werden.
       wird und die Hunde in      Schutzkonzept nötig. Die Regeln der Hygiene und der Distanz sind weiterhin
       den Örtlichkeiten des      einzuhalten.
       Hütedienstes gehalten
       werden
5.5    Tierheim                   Tierheime und ähnliche Einrichtungen gelten als Dienstleistungsunternehmen (Art.
                                  6 Abs. 3 Bst. c Covid-19 Verordnung 2), welche ihre Tätigkeit wieder aufnehmen
                                  dürfen.

                                  Das heisst, dass sie im Wesentlichen folgende Dienstleistungen anbieten können:
                                  - Tiere aufnehmen
                                  - Öffnen für Publikum, damit Tiere angeschaut werden können
                                  - Tiere in Pflege nehmen und zurückgeben
                                  - Freiwillige Helfer einsetzen, welche die Tiere pflegen, spazieren führen usw.

                                  Voraussetzungen:
                                  - Schutzkonzept muss erstellt und eingehalten werden
                                  - Hygiene- und Distanzregeln müssen immer eingehalten werden
                                  - Tiere aus COVID-Haushalten sind in Tierheimen 10-14 Tage separat halten.

5.6    Hundesalon /               Zulässig (analog Coiffeure).
       Hundecoiffeur              Schutzkonzept nötig. Empfehlung: 1 Tier pro Sitzung, Besitzerin bleibt ausserhalb
                                  des Geschäfts (ausser in Ausnahmefällen, wenn sonst Behandlung des Tieres
                                  nicht möglich ist); Übergabe des Hundes ausserhalb des Geschäfts.

5.7    Physiotherapie und         Zulässig. Schutzkonzept nötig. Empfehlung: 1 Tier pro Sitzung, Besitzerin bleibt
       weitere Körper-            ausserhalb des Geschäfts (ausser in Ausnahmefällen, wenn sonst Behandlung
       therapien für Tiere,       des Tieres nicht möglich ist); Übergabe der Tiere ausserhalb des Geschäfts bzw.
                                  Besuch auf dem Hof.
       Verhaltenstherapie
       durch Tierpsychologen
       und Tierärzte
5.8    Hufschmied /               Betriebsbesuche durch Hufschmiede / Klauenpflegerinnen, Schafscherer und
       Klauenpflegerin /          Besamungstechniker am Standort des Tieres sind zulässig. Die Empfehlungen
       Besamungstechniker/        des BAG sind zu berücksichtigen. Insbesondere sind Menschenansammlungen zu
       Schafscherer               vermeiden und bei der Anwesenheit mehrerer Personen ist ein Abstand von 2m
                                  einzuhalten. Schutzkonzept nötig. Nötige Hilfeleistungen sind sinnvollerweise von
                                  vom Dienstleistungserbringer (d.h. Hilfsperson mitnehmen) selber zu erbringen,
                                  damit die Kontakte zu den Kunden möglichst minimiert werden. Kann der Abstand
                                  von 2 m nicht eingehalten werden, sind Schutzmasken zu tragen.

5.9    Reitunterricht /-          Siehe Antwort 1.7
       schulen
5.10   Tierrettungsdienst         Zulässig. Fällt nicht unter Art. 6 COVID-19-Verordnung 2 (weder Veranstaltung
                                  noch öffentlich zugängliche Einrichtung). Übernimmt Tiere unter Einhaltung der
                                  Massnahmen (Distanz, Hygiene etc). Einsätze (z.B. Entenfamilien von Balkonen
                                  holen) mit Jagd- und Fischereiverwaltung sowie kantonalem VetD festlegen.

5.11   Freiwillige Helfer in      Freiwillige Helfer, welche die Tiere pflegen, spazieren führen usw., dürfen
       Institutionen mit Tieren   eingesetzt werden.
                                  Die Regeln der Hygiene und der Distanz sind weiterhin einzuhalten.
                                  Für alle Aktivitäten ist ein Schutzkonzept notwendig.

                                                                                                                6
5.12   Ist die Versorgung der   Die Versorgung der Betriebe mit landwirtschaftlichen Produktionsmitteln ist
       landwirtschaftlichen     generell gewährleistet. Dies gilt auch für Futtermittel. Zudem bestehen sowohl für
       Betriebe mit             Energie- als auch für Proteinfuttermittel Pflichtlager für eine Bedarfsdeckung von
       Produktionsmitteln       zwei Monaten. Ganz generell ist es für Landwirte nach wie vor möglich,
       sichergestellt?          landwirtschaftliche Produktionsmittel in entsprechenden Läden zu beziehen.

6      Tierärztinnen und
       Tierärzte
6.1    Praxisbetrieb            Tierarztpraxen und Tierspitäler dürfen wieder alle Untersuchungen /
       allgemein                Behandlungen (ambulant und stationär) vornehmen (Tierarztpraxen fallen unter
                                Arztpraxen nach Art. 6 Abs. 3 Bst. m).
                                Schutzkonzept nötig.
                                Schutzkonzepte GST: https://www.gstsvs.ch/de/vet-portal/informationen-rund-um-
                                das-coronavirus.html

6.2    Grenzübertritt           Einreise in die Schweiz gemäss Art. 3, Abs. 1, Bst. c COVID-19-Verordnung 2
       ausländische Tierärzte   grundsätzlich zulässig (beruflicher Grund, nur mit Meldebescheinigung)
                                Ausreise von CH-Tierärzten in Nachbarländer gemäss dortigem Recht.

8      Import / Export
8.1    Ist die Ein- und         Das BLV geht davon aus, dass der grenzüberscheitende Verkehr mit lebenden
       Ausfuhr von lebenden     Tieren zurzeit aus logistischen Gründen nur beschränkt möglich ist (es muss wohl
       Tieren unter Covid-19-   mit Staus, Abfertigungsproblemen und Rückweisungen an der Grenze gerechnet
       Restriktionen noch       werden). Aufgrund dieser praktischen Probleme können allenfalls auch die
       möglich?                 tierschutzrechtlichen Anforderungen nicht gewährleistet werden. Ein- und
                                Ausfuhren von Tieren sind deshalb soweit möglich zu verschieben. Ansonsten ist
                                vorab im Einzelfall mit dem Bestimmungsland und den Zollbehörden zu klären, ob
                                es aktuell zusätzliche Einschränkungen gibt.
                                Dies gilt auch für die grenzüberschreitende Sömmerung. In der aktuellen Situation
                                werden die nationalen Massnahmen durch die Regierungen sehr dynamisch
                                angepasst, weshalb Prognosen über die im Mai geltenden Rahmenbedingungen
                                zurzeit nicht möglich sind.
                                Für gewerbliche Warentransporte in die Schweiz gelten aktuell die «normalen
                                Bedingungen», zusätzliche «Covid19-»Einschränkungen gibt es bisher nicht. Die
                                Vom Bund erlassenen Hygienemassnahmen sind jedoch einzuhalten.
                                Private Ein- und Ausfuhren (u.a. von Heimtieren und Pferden) sind wegen der für
                                den Personenverkehr geltenden Einschränkungen aktuell nur ausnahmsweise
                                möglich (z.B. anlässlich der Rückreise in die Schweiz mit dem eigenen Hund). Es
                                wird daher grundsätzlich dringend von privaten Ein- und Ausfuhren abgeraten.
                                Was im Grenzverkehr zur Schweiz gilt finden Sie auf der Webseite der
                                Zollverwaltung
                                Entscheidend sind deren Weisungen.

8.2    Gibt es zusätzliche      Einige Drittländer haben für diese Periode ihre Einfuhrbestimmungen geändert.
       Garantien oder           Wir raten daher den Exportbetrieben, vor der Versendung von Waren mit ihrem
       Änderungen bei den       Importeur Kontakt aufzunehmen, um sich über allfällige Änderungen zu
       Ausfuhrbestimmungen      informieren. Das Team der Abteilung Internationales steht Ihnen zur Verfügung,
       in Drittländer?          falls sie Unterstützung benötigen. Bitte senden Sie Ihre Anfragen an
                                eucontact@blv.admin.ch

                                                                     Version 14, extern, Stand 11.5.2020, jro

                                                                                                            7
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