AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA - E-Commerce in Tschechien Webinar | 30.06.2021 - WKO

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AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA - E-Commerce in Tschechien Webinar | 30.06.2021 - WKO
AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
E-Commerce in Tschechien
Webinar | 30.06.2021

 in freundlicher Kooperation mit
AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA - E-Commerce in Tschechien Webinar | 30.06.2021 - WKO
VORTRAGENDE

Vortragende

Moderation

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AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA - E-Commerce in Tschechien Webinar | 30.06.2021 - WKO
PROGRAMM
                Einführung
10:00 – 10:10
                Maria DERLER | Wirtschaftsdelegierte Stv., AußenwirtschaftsCenter Prag

                Rechtliche Aspekte beim Online-Verkauf
10:10 – 10:20
                Markéta DEIMELOVÁ | Rechtsanwältin & Partnerin, Taylor Wessing

                Steuerliche Neuerungen im Onlinehandel
10:20 – 10:35
                Ondřej ANTOŠ | Steuerberater & Eigentümer, YourTaxes

                Best Practice bei Alza.cz
10:35 – 10:45
                Jaromír ŘÁNEK | Director Business Development, Alza.cz

10:45 – 11:00   Q&A

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INFORMATIONEN ZUM WEBINAR

Q & As            Im Webinar-Tool stellen

Aufzeichnung      AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA | Youtube Kanal

Präsentation      ww.wko.at/aussenwirtschaft/tschechien

Sonstige Fragen   prag@wko.at

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E-COMMERCE IN CZ – JAHRESUMSATZ IN MRD. CZK

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                                                                                                  155
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                                                                                115
                                                                       100
                                                               81
                                                       67
                                               58
                        44             51
           33

       2010          2011            2012   2013    2014    2015    2016     2017     2018     2019     2020

Quelle: Internet, eigene Recherche                                                                               7
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E-COMMERCE WACHSTUMSRATE IN DER EU (2017 – 2021)

       16%

               14%
                      13,50%
                                13%
                                      12%
                                            11%   11%
                                                        10,50% 10,50%
                                                                        10%
                                                                              9%   9%   8,60%   8,50%
                                                                                                        8%   8%
                                                                                                                  7,50%   7,30%

Quelle: Internet, eigene Recherche                                                                                                8
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ECKDATEN | CZ E-COMMERCE

Umsatz 2021                                                          CZK 89,38 Mrd. (ca. EUR 3,5 Mrd.)
Anzahl der Webshops in CZ                                            43.794 (+8%)
Anteil der E-Commerce am gesamten                                    16,2% (+26%)
Einzelhandelsumsatz
Anteil Online-Shopper                                                66%
Internetzugriff vom Handy                                            55%
Durchschnittlicher Wert einer Bestellung                             CZK 1.677 (ca. EUR 66)
Durchschnittliche Jahresausgabe/Person                               CZK 8.794 (ca. EUR 366)
Durchschnittlicher Anzahl der Produkte pro Bestellung                2
Das meistverkaufte Produkt 2020                                      Mundschutz
Wer kauft öfter und mehr im Internet                                 Frauen

Quelle: ceska-ecommerce.cz | alle Daten sind zum 14.6. (10:44 Uhr)                                       9
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DAS HÄUFIGSTE SORTIMENT DER CZ E-SHOPS

                                               Bekleidung & Accessoires; 19%

          andere; 47%
                                                           Haus & Garten;
                                                                13%

                                                            Lebensmittel; 8%

                                                    Kinderware; 6%
                              Elektronik; 5%

 Quelle: ceska-ecommerce.cz                                                    10
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ZULIEFERUNG DER BESTELLTEN WARE
Quelle: ceska-ecommerce.cz

Art                                    Web                Anteil
Zásilkovna                       www.zasilkovna.cz         33%
Česká pošta                     www.ceskaposta.cz          26%
PPL                                 www.ppl.cz             9%
DPD                              www.dpd.com/cz            8%
Pers. Abholung im Geschäft                                 6%
GLS                          https://gls-group.eu/CZ/cs    5%
Uloženka                         www.ulozenka.cz           1%
WE DO (früher In Time)             www.wedo.cz             1%
Übrige                                                     7%

                                                                   11
12
Online-Verkauf in Tschechien /
Rechtliche Aspekte
ADVANTAGE AUSTRIA Prag

30.06.2021 | Taylor Wessing Česká republika
Inhalt

1   Anwendbares Recht                       3

2   Verbraucherschutz in Tschechien         6

3   Tschechische Handelsinspektion (ČOI)   10

4   Q&A                                    13

                  Juni 2021                     14
1   Anwendbares Recht
    Wann kommt das tschechische / österreichische Recht zur
    Anwendung?
Rom I - Verordnung

Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche
Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I)

 Anknüpfungspunkte
     Gewöhnlicher Aufenthalt des Verbrauchers
       Art. 6 der Rom I – Verordnung:
    a. der Unternehmer übt seine berufliche/gewerbliche Tätigkeit in dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers aus
       oder
    b. die Tätigkeit des Unternehmers ist auf diesen Staat/mehrere Staaten ausgerichtet und der Vertrag fällt in den Bereich dieser
       Tätigkeit

 Rechtswahl

•   Zulässig

•   darf aber nicht dazu führen, dass von den zwingenden Bestimmungen des (wenn keine Rechtswahl erfolgt ist) anzuwendenden
    Rechts abgewichen wird (Schutz des Verbrauchers).

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Welches Recht kommt zur Anwendung?

 Rechtsprechung des EUGH
    C-191/15
      Damit die Klausel über die Rechtswahl gültig ist, hat der Unternehmer im Rahmen dieser Klausel den Verbraucher darauf
       hinzuweisen, dass neben dem durch die Parteien vereinbarten Recht immer auch die zwingenden Bestimmungen der
       Rechtsordnung gelten, die gemäß der Rom I – Verordnung anzuwenden wäre, wenn es diese Klausel nicht gäbe (d.h. das
       Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat).

 Der Unternehmer richtet seine Tätigkeit auf den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers aus – INDIZIEN:

 Internationaler Charakter der Tätigkeit
 Beschreibung der Anfahrt zum Sitz des Unternehmers, wobei der Anfang der Reise in anderen Mitgliedstaaten liegt
 Benutzung einer anderen Sprache/Währung als der, die in dem Mitgliedsstaat des Sitzes des Unternehmers gewöhnlich
  verwendet wird + Möglichkeit der Reservierungsbestätigung in dieser anderen Sprache
 Anführung des telefonischen Kontakts mit internationaler Vorwahl/der Domain eines anderen Staates als des Staates, in dem der
  Unternehmer seinen Sitz hat
 Kostentragung für bezahlte Links im Internet mit dem Ziel, den Verbrauchern mit gewöhnlichem Aufenthalt in anderen
  Mitgliedstaaten den Zugang zum Web des Unternehmers/Vermittlers zu erleichtern

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2   Verbraucherschutz in Tschechien
    Implementation des EU-Rechts
Gesetz über den Verbraucherschutz

 Informationspflichten des Unternehmers
   Name/Firma, ID-Nummer, Sitz, Kontaktdaten
   Eigenschaften des Produkts / Preis
   Anwendungsanleitung, Anleitung zur Instandhaltung des Produkts, Belehrung
    über mögliche Risiken der unrichtigen Anwendung
   Zahlungs- und Lieferungsmöglichkeiten
   Reklamationsvorgehen
   ADR (alternative dispute resolution)
   Tschechische Handelsinspektion (ČOI)

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Bürgerliches Gesetzbuch

 Informationspflichten des Unternehmers gegenüber dem Verbraucher
   Recht auf Rücktritt vom Vertrag (Bedingungen für Geltendmachung, Kosten der
    Rückgabe der Ware, ggf. Formular für Rücktritt vom Vertrag)
   Dauer des Vertrags bzw. Möglichkeiten der vorzeitigen Kündigung des Vertrags
   Information über mögliche zusätzliche Kosten

 Weitere Pflichten des Unternehmers
   Zurverfügungstellung der vollständigen Fassung des Kaufvertrags/der AGB (der
    Verbraucher muss die AGB akzeptieren!)
   Bestätigung der Bestellung gegenüber dem Verbraucher

 Vorvertragliche Verantwortung des Unternehmers
   Angaben, die der Unternehmer vor dem Vertragsabschluss angegeben hat,
    bilden den Inhalt des Vertrags
   Weichen die auf der Web-Seite angeführten Angaben vom Vertrag ab, gilt die für
    den Verbraucher günstigere Regelung

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Tschechisches & Österreichisches Recht

 EU-Recht
   Grundsätzlich wird der Verbraucherschutz innerhalb der EU harmonisiert
   Mitgliedstaaten können „strengere“ Regelung zugunsten der Verbraucher
    verabschieden - > Tschechien

 „Black List“ im BGB
   Verzeichnis der verbotenen Bestimmungen (§ 1814 BGB) – geht über die EU-
    Regelung hinaus
   Anwendung der verbotenen Bestimmungen führt zur absoluten Ungültigkeit

 „Grey List“
   Österreichisches Konsumentenschutzgesetz
   Entscheidend ist, ob die auf der „Grey List“ angeführte Bestimmung individuell
    vereinbart wurde (falls ja, dann führt ihre Anwendung nicht zur Ungültigkeit)

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3   Tschechische Handelsinspektion
    Aufsichtstätigkeit der Handelsinspektion (ČOI)
Tschechische Handelsinspektion (ČOI)

 Aufsichtsorgan über den Verbraucherschutz
   Durchführung von Kontrollen
   Auferlegung von Strafen

  Geldstrafen von bis zu CZK CZK 1.000.000,-/CZK 3.000.000,-/ CZK 5.000.000,-

   Veröffentlichung eines Verzeichnisses der gefährlichen E-Shops
    (www.coi.cz/rizikove) – Warnung für die Verbraucher

 Organ für Vermittlung der ADR

 Beratung
   www.coi.cz

                     Juni 2021                                                  23
Häufigste Verfehlungen der Unternehmer

 Anonymität des Betreibers des E-Shops
   Der Verbraucher weiß nicht, mit wem er den Vertrag abschließt bzw. gegen wen
    er seine Rechte aus mangelhafter Leistung geltend machen kann

 Missbrauch des Namens einer berühmten Person/eines Arztes/einer TV-Show
  zur Bewerbug der Produkte

 Nachahmung eines anderen Web-Portals
   z.B. Nachahmung des E-Shops einer Apothekenkette mit dem Ziel, das Gefühl
    beim Verbraucher zu erwecken, dass die angebotenen Produkte Arzneimittel sind

 Falsche/Verfälschte Rezensionen von „zufriedenen Kunden“

                     Juni 2021                                                      24
Q&A

  Juni 2021   25
Danke für Ihre Aufmerksamkeit!

           Mgr. Markéta Deimelová
                   Partner
   Taylor Wessing Prag / Brünn, Tschechien;
               Wien, Österreich
            T: +420 224 81 92 16
       m.deimelova@taylorwessing.com

               Juni 2021                      26
Europa > Mittlerer Osten > Asien                                                                                                                                                                                               taylorwessing.com
© Taylor Wessing 2021
Diese Publikation stellt keine Rechtsberatung dar. Die unter der Bezeichnung Taylor Wessing tätigen Einheiten handeln unter einem gemeinsamen Markennamen, sind jedoch rechtlich unabhängig voneinander; sie sind Mitglieder des Taylor Wessing Vereins bzw.
mit einem solchen Mitglied verbunden. Der Taylor Wessing Verein selbst erbringt keine rechtlichen Dienstleistungen. Weiterführende Informationen sind in unserem Impressum unter www.taylorwessing.com/impressum zu finden.
28
WEBINAR - E-Commerce
Tschechische Umsatzsteuer im Online-Handel
Änderungen ab 1.7.2021

Ing. Ondřej Antoš, LL.M.
Bisherige Lage
Geschäftsmodell 1: Direkter B2C-Versandhandel aus Österreich

• Umsätze aus dem B2C-Verkauf von Waren an Kunden in Tschechien unterliegen
  noch bis 30.6.2021 der österreichischen Umsatzsteuer, es sei denn, die
  tschechische Lieferschwelle wird überschritten
• Lieferschwelle in Tschechien – 1.140.000 CZK (ca. 43,8 TEUR)
• Beim Überschritten der Lieferschwelle wird die Ware mit tschechischer USt.
  versteuert, eine Registrierung in Tschechien und Abgabe der USt.-Erklärungen in
  Tschechien sind notwendig
   • Die Steuerschuld ist dem Finanzamt auf das tschechische Konto in CZK zu überweisen
• Lieferschwelleverzicht ist möglich und wird im Rahmen der USt-Registrierung
  oder der USt-Erklärung realisiert
• Kurze Ergänzung
   • in Tschechien werden USt.Erklärung, Kontrollmeldung und Zusammenfassende Meldung
     eingereicht
Bisherige Lage
Geschäftsmodell 2: Fullfilment Center in Tschechien

• Bei Benutzung eines Lagers (z. B. Amazon) in Tschechien besteht
  eine USt.-Registrierungspflicht:
   • Die Verbringung der Ware in den tschechischen Lager wird als IG – Erwerb in
     Tschechien betrachtet und als eine IG-Lieferung in Österreich
   • Die Verbringung der Ware in einen Lager in einem anderen EU-Land wird als
     IG – Lieferung in Tschechien betrachtet (Achtung: Quick Fixes seit 2020)
   • Versand der Ware aus dem tschechischen Lager an Endkunden im anderen
     EU-Land unterliegt der tschechischen USt., es sei denn, die Lieferschwelle
     in dem Zielland überschritten wird (bzw. wurde auf die Lieferschwelle
     verzichtet)
   • Ist die Lieferschwelle überschritten, ist der Versand der Ware sowieso in der
     tschechischen USt. Erklärung zu erfassen (ohne Auswirkung auf die Steuer)
       • Die Lieferschwelle ist in den meisten EU Ländern zwischen 35 TEUR und 100
         TEUR
OSS - Änderungen ab dem 1.7.2021
Einleitung

• Ab dem 1.7.2021 entfallen die pro EU-Staat individuell gültigen
  Lieferschwellen
• Stattdessen gilt eine europaweite Lieferschwelle von jährlich
  10 TEUR (netto) für alle EU-Länder in Summe
• Soll die Ware in einem anderen Land als im Sitzland gelagert und von
  diesem Ort versandt werden, ist die Lieferschwelle von 10 TEUR nicht
  anwendbar
• BEISPIEL (Lager nur in Österreich):
   • Österreichischer Händler hat Lager nur in Österreich. Aus diesem Lager wird
     die Ware nach Tschechien, Italien und Deutschland versandt. Seit Januar 2021
     wurde Ware in Wert von 15 TEUR versandt.
   • Durch die Neuregelung der Fernverkäufe zum 01.07.2021 würde somit die EU-
     Lieferschwelle überschritten. Daher muss der Händler die CZ-, It- und DE-Ust,
     erklären und bezahlen.
OSS - Änderungen ab dem 1.7.2021
Auswirkungen

• BEISPIEL (Lager in Tschechien):
    • Österreichischer Händler hat Lager in Österreich und in Tschechien. Aus dem AT-Lager
      wird die Ware nach Italien versandt, aus dem CZ-Lager wird die Ware nach Deutschland
      und Polen versandt. Aus dem AT-Lager wurde Ware in Wert von 4 TEUR versandt, aus
      dem CZ-Lager in Wert von 4,5 TEUR.
    • Für den Händler ist die EU-Lieferschwelle von 10 TEUR nicht anwendbar, da die Ware aus
      zwei unterschiedlichen EU-Staaten versandt wird. Daher muss der Händler die CZ-USt
      erklären und bezahlen.Um die Lieferschwelle benutzen zu können, muss die Ware vom
      Staat des Sitzes versandt werden.

• Folgen der Änderungen:
    • Der Leistungsort verschiebt sich vom Inland/Lagerland in das Land des Kunden. Die
      Rechnung muss mit dem ausländischen Umsatzsteuersatz ausgestellt werden (in
      Tschechien 21 %, 15 %, 10 %)
    • Viele auch kleinere Händler werden im B2C Bereich im Ausland umsatzsteuerpflichtig
OSS - Änderungen ab dem 1.7.2021
Registrierung zum OSS

• Die Umsatzsteuer – Abfuhrmöglichkeiten
   • Steuerliche Registrierung in all jenen EU-Staaten, in denen es B2C-Umsätze
     gibt
   • Einmalige Registrierung im One-Stop-Shop im Staat des Sitzes und Abfuhr
     der Steuer an einer einzigen Stelle für alle EU-Staaten (in EUR)

• ACHTUNG, die Registrierung zum OSS muss im Quartal vor der
  ersten Erklärung stattfinden
   • Erwartet man im 3. Quartal ab Juli 2021 entsprechende Umsätzen, muss
     man bis 30.6.2021 zum OSS registriert sein
OSS - Änderungen ab dem 1.7.2021
Beispiel

BEISPIEL von Auswirkungen:
Österreichischer Händler versandt Ware an Kunden in Tschechien, Polen,
Deutschland und Italien. Ausserdem verkauft der Händler auch die Ware
an österreichische Kunden. Der Nettowert des Versands nach CZ, PL, DE
und IT ist in der Summe über 10 TEUR jährlich.
   • Der Händler muss sich entweder in CZ, PL, DE, IT registrieren lassen (falls er
     dort noch nicht registriert ist) und muss lokal alle Meldungen einreichen. Die
     USt. muss an das CZ-Finanzamt in CZK, PL-Finanzamt in Zl, DE-Finanzamt und
     IT-Finanzamt in EUR bezahlt werden
   • Oder der Händler registriert sich im OSS und bezahlt jeweilige lokale Steuer in
     Österreich. In CZ, PL, DE und IT sind Registrierung sowie Einreichung von
     Meldungen nicht notwendig, falls dort keine anderen relevanten steuerbaren
     Leistungen erbracht werden
   • Verkauf der Ware an AT-Kunden wird in der österreichischen USt.Erklärung
     berücksichtigt
       • Meldung per OSS ist nicht möglich, da es sich um keinen Versand handelt
OSS - Änderungen ab dem 1.7.2021
Ausnahmen aus der Benutzung von OSS

• Fullfilment Center/Lager im Ausland (Tschechien)
   • Nutzen Sie Lager in Tschechien (z. B. Amazon), müssen Sie weiterhin lokale
     (tschechische) Registrierungen und Meldungen vornehmen
   • In den tschechischen Meldungen sind IG-Verbringungen/IG-Erwerbe zu
     erfassen
   • In den tschechischen Meldungen ist auch jede Versendung aus dem
     tschechischen Lager zu erklären:
      • Sie sind im OSS gemeldet – ohne Auswirkung auf die Steuerschuld in Tschechien
        (die Verkäufe werden per OSS erklärt und die Steuer in EUR per OSS in
        Österreich bezahlt)
      • Sie sind nicht im OSS gemeldet – mit Auswirkung auf die Steuerschuld in
        Tschechien (die Verkäufe werden in der USt.-Erklärung des Zielstaates
        berücksichtigt, die Steuer wird dem relevnaten Finanzamt bezahlt)
OSS - Änderungen ab dem 1.7.2021
Ausnahmen aus der Benutzung von OSS

• B2B Verkäufe
   • B2B Verkäufe müssen in der lokalen USt.Erklärung als IG- oder lokale
     Lieferungen berücksichtigt werden
• sog. Commingling-Sales im Amazon-Lager
   • Commingling-Sales sind in der lokalen USt. Erklärung als inländische Lieferung
     zu erklären
   BEISPIEL: Ein Endverbraucher (B2C oder auch B2B) aus Polen bestellt Ware beim
   Händler A. Die Ware wird im tschechischen Lager gelagert, momentan ist die
   Ware von Händler A jedoch nicht eingelagert. Im Lager ist jedoch die gleiche
   Ware vom Händler B vorrätig. Amazon nimmt die entsprechende Ware aus diesem
   Bestand und sendet sie im Namen vom Händler A an den Käufer.
       • Händler B muss die Transaktion in der tschechischen USt.Erklärung als inländische
         Lieferung erfassen, Händler A hat inländischen Erwerb zu erklären (OSS ist nicht zu
         benutzen)
       • Versand der Ware B2C wird entweder per OSS erfasst (falls der Händler im OSS
         registriert wird) oder in Polen erklärt. Darüberhinaus wird in beiden Fällen der
         Versand der Ware auch in der tschechischen USt.Erklärung erfasst.
OSS – Änderungen ab dem 1.7.2021
BEISPIEL 1: Fullfilment Center/Lager im Ausland (Tschechien)

• Österreichischer Händler lagert die Ware auch im tschechischen Lager
  und verkauft die Ware aus diesem Lager an Endverbraucher (B2C) in
  Deutschland, Polen und Belgien. Der Händler hat sich nicht zum OSS in
  Österreich gemeldet.
   • EU-Lieferschwelle von 10 TEUR ist nicht anwendbar
   • Der Händler muss sich in Bezug auf die erste steuerbare Lieferung in CZ
     registrieren lassen, da die Ware in CZ gelagert wird
   • Der Händler muss sich auch in DE, PL und BE registrieren lassen und die lokale
     USt. im jeweiligen Land abführen.
   • Versand der Ware aus dem tschechischen Lager (der Gesamtwert) wird auch in
     der tschechischen USt.-Erklärung erfasst – ohne Auswirkung auf die Steuer, da
     die Steuer in DE, PL und BE bezahlt wird.
   • In der tschechischen USt.-Erklärung werden darüberhinaus Bewegungen in
     den/aus dem Lager erklärt – als IG-Erwerb/IG-Verbringung
OSS - Änderungen ab dem 1.7.2021
BEISPIEL 2: Fullfilment Center/Lager im Ausland (Tschechien)

• Fullfilment Center/Lager im Ausland (Tschechien) – Beispiel 2
• Österreichischer Händler lagert die Ware auch im tschechischen Lager und
  verkauft die Ware aus diesem Lager an Endverbraucher (B2C) in Deutschland,
  Polen und Belgien. Der Händler hat sich zum OSS in Österreich gemeldet.
   • EU-Lieferschwelle von 10 TEUR ist nicht anwendbar
   • Der Händler muss sich in CZ registrieren lassen, da die Ware in CZ gelagert wird
   • Versand der Ware wird in AT per OSS gemeldet, die USt. wird in EUR per OSS in AT
     bezahlt
   • Der Händler muss sich nicht in DE, PL und BE registrieren lassen
   • Versand der Ware aus dem tschechischen Lager (der Gesamtwert) wird auch in der
     tschechischen USt.-Erklärung erfasst – ohne Auswirkung auf die Steuer, da die USt. per
     OSS bezahlt wird
   • In der tschechischen USt.-Erklärung werden darüberhinaus Bewegungen in den/aus dem
     Lager erklärt – als IG-Erwerb/IG-Verbringung
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