Fragen & Antworten aus dem Webinar - Virtuelles Multiplikatorentreffen 14.05.2020 - na-bibb.de

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Virtuelles Multiplikatorentreffen
                              14.05.2020

                              Fragen & Antworten
                              aus dem Webinar
                                                                                  Neues von
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                                                                                  Neues von
                                                                                  AusbildungWeltweit………..S. 3-4
                                                                                  Erasmus+2021-2027 –Das
                                                                                  Nachfolgeprogramm im
                                                                                  Fokus……………………………….S. 5-6

Neues von Erasmus+

F: Die Förderfähigkeit von Absolventen innerhalb der 18 Monate nach Abschluss. Betrifft das
nur diejenigen, die jetzt abbrechen mussten?
A: Diese Regelung ist eine Corona-Sonderregelung für Absolventen, die direkt von Corona-bedingten
Abbrüchen oder Absagen betroffen waren, aber bei einem späteren Nachholen der Mobilität
womöglich nicht mehr förderfähig sind, da die 12 Monate nach Abschluss um sind. Daher gilt für
Absolventen, die eine Mobilität vorzeitig beenden mussten oder die geplante Mobilität nicht beginnen
konnten, dass die Förderfähigkeit nach Abschluss auf 18 Monate verlängert werden kann. Hier ist zu
beachten, dass ggfs. geprüft werden kann, in welchem Planungsstadium sich die ursprünglich
geplante Mobilität befand.
Für Absolventen, die sich kurz vor Ablaufen der 12 Monate nach Abschluss für eine Mobilität
interessieren, aber keine geplante Mobilität Corona-bedingt abgesagt werden musste, gilt weiterhin
die Förderfähigkeit innerhalb der 12 Monate nach Abschluss.

F: Die Reisewarnung des Auswärtigen Amtes ist doch lediglich eine Empfehlung und kein
Verbot... also kann doch auch eine Mobilität am 03.06.2020 stattfinden…?
A: Die weltweite Reisewarnung des Auswärtigen Amtes gilt für nicht notwendige, touristische Reisen.
Erasmus+ Mobilitäten sind zwar keine touristischen Reisen, aber auch keine dringenden
Dienstgeschäfte im Ausland. Daher handeln Teilnehmende, die aktuell ins Ausland reisen, entgegen
der Warnung des Auswärtigen Amtes auf eigene Verantwortung und somit auf eigene Kosten ohne
Erasmus+ Förderung. Sobald die weltweite Reisewarnung aufgehoben wird (voraussichtlich zum
15.06.2020) können auch wieder Erasmus+ Mobilitäten stattfinden, sofern die Situation in den
Aufnahmeländern und aufnehmenden Einrichtungen dies zulässt. Diesbezüglich sind die
landesspezifischen Reisehinweise des Auswärtigen Amtes zu beachten. Weiterhin ist zu prüfen, ob
besondere Bestimmungen z.B. zur Ein- und Ausreise oder zum Gesundheitszustand zu beachten
sind.

© NA beim BIBB                                                                                        1/6
Virtuelles Multiplikatorentreffen am 14.05.2020
Fragen & Antworten aus dem Webinar

F: Können Mobilitäten nachgeholt werden? Werden dann Stornierungskosten auf das Budget
angerechnet, d.h. für eine Nachholung von Mobilitäten steht dann weniger Budget zur
Verfügung?
A: Innerhalb der Projektlaufzeit können Mobiltäten nachgeholt werden unter Beachtung der
maximalen Gesamtförderdauer einer Person (bei Lernenden 12 Monate und bei Bildungspersonal
2 Monate). Sofern im Projekt bereits Stornierungskosten oder Außergewöhnliche Kosten geltend
gemacht werden, reduzieren diese das Budget. Mobiltäten, welche nachgeholt werden, können daher
ggfs. nicht 1-zu-1 zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden. Es können die Regeln des
Open-Flow-Managements angewandt werden, um die Mobilitätsdauer oder das Zielland abzuändern.
Das bewilligte Förderbudget kann nicht um die Stornierungskosten erhöht werden, sondern ist
gedeckelt!
Bei Corona-bedingten Fragen gibt es Informationen unter www.na-bibb.de/corona und die Beratung
des Teams Finanzielle und vertragliche Projektbegleitung.

F: Könnte die Förderfähigkeit der Bildungsgänge Fachoberschule, Berufsoberschule und
Berufliches Gymnasium für die Akkreditierung in der Berufsbildung nicht auf bereits bewilligte
Projekte ausgeweitet werden?
A: Nein, die Förderfähigkeit von Fachoberschule, Berufsoberschule und Beruflichem Gymnasium
kann nicht auf bestehende Projekte im Programm Erasmus+ 2014-2020 ausgeweitet werden.
Zur Förderfähigkeit im Nachfolgeprogramm lesen Sie bitte bei F: Ist die NA beim BIBB zukünftig auch
für Fachoberschulen und Beruflichen Gymnasien zuständig? weiter.

Ansprechpartnerin bei Rückfragen:
Theresa Mayerhöffer                               Mayerhoeffer@bibb.de

Bei konkreten Fragen zur Projektdurchführung:
Die feste Ansprechperson aus dem Team Finanzielle und vertragliche Projektbegleitung oder aus
dem Team Mobilität und Internationalisierung der Berufsbildung helfen bei konkreten Fragen gerne
weiter. Die Kontaktdaten finden Sie hier.

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Fragen & Antworten aus dem Webinar

Neues von AusbildungWeltweit

F: Dürfen Berufsbildende Schulen (BBS) nur für die Ausbildungsberufe beantragen, die sie
selber ausbilden oder kann eine Förderung auch für Azubis von Kooperationspartnern der
BBS beantragt werden?
A: Grundsätzlich ist das möglich. In Bezug auf die Auszubildenden einer anderen Einrichtung hätte
die BBS dann die Rolle einer Mittlereinrichtung. Im Antrag würde die BBS dann genau auflisten, für
welche Personen aus welcher anderen Einrichtung Aufenthalte beantragt werden.

F: Es hieß gerade, dass die Personenzielgruppe bei AusbildungWeltweit sich in dualer oder
schulischer beruflicher Erstausbildung befinden. Bedeutet dies, dass Schüler einer
Fachschule Technikerschule nicht förderfähig sind?
A: Das ist richtig. AusbildungWeltweit richtet sich ausschließlich an Personen in dualer oder
schulischer beruflicher Erstausbildung, nicht in beruflicher Weiterbildung. Darüber hinaus können
Aufenthalte für betrieblicher Ausbilder*innen beantragt werden oder Besuche zur Vorbereitung der
Aufenthalte von Personen in Berufsausbildung.

F: Ist eine Einrichtung förderfähig, die bereits im Bereich Erasmus+ KA1 gefördert wird bzw.
ein laufendes Projekt hat?
A: Ja, das ist selbstverständlich möglich. AusbildungWeltweit-Aufenthalte finden ja in ganz anderen
Ländern statt.

F: Können auch andere Einrichtungen teilnehmen?
A: Grundsätzlich kann jede Einrichtung einen Antrag für Auslandsaufenthalte von Auszubildenden
stellen, die eine Rechtsform als juristische Person des öffentlichen oder des privaten Rechts hat oder
Ausbildungsbetrieb ist.

F: Sind in AusbildungWeltweit Pool-Projekte möglich?
A: Zum Konzept der Pool-Projekte in Erasmus+ gehört, dass Förderplätze nach der Bewilligung
bundesweit ausgeschrieben werden. Die Partner im Ausland sind in der Regel auch vermittelnde
Einrichtungen, die bei Bedarf in aufnehmende Einrichtungen vermitteln. Dieses sehr offene Vorgehen
ist in AusbildungWeltweit nicht möglich. Möglich ist aber, dass vermittelnde Einrichtungen Aufenthalte
für bereits identifizierte Auszubildende beantragen. Die Planung muss also bereits ein Stückweit
fortgeschritten sein. Im Antrag soll dann genau aufgelistet sein, für welche Personen aus welchen
Ausbildungsstätten eine Förderung beantragt wird. Von Vorteil wäre auch, wenn die aufnehmende
Einrichtung im Zielland bereits feststeht und nicht erst durch eine vermittelnde Einrichtung gefunden
werden muss. Die höhere Anforderung an Konkretion hat mit der kürzeren Laufzeit und mit Vorgaben
zur Mittelverwendung zu tun.

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Virtuelles Multiplikatorentreffen am 14.05.2020
Fragen & Antworten aus dem Webinar

F: Wo kann die Präsentation zu der AusbildungWeltweit Informationsveranstaltung am
06. März 2020 in Frankfurt gefunden werden?
A: Auf der Webseite von AusbildungWeltweit sind die Veranstaltungsdokumentationen im Menüpunkt
Aktuelles zu finden: www.ausbildung-weltweit.de/de/Infoveranstaltung-foerderrichtlinie.html.

F: Falls die Reisewarnung nach dem 14.06.2020 nicht verlängert wird, ab wann könnten
Aufenthalte dann starten, die für Juni oder Juli geplant waren (in der Präsentation war von
August die Rede) können Projekte, die Ende Juni 2020 starten sollen, also nicht durchgeführt
werden (wenn der Durchführungszeitraum auf August verschoben wird)?
A: Die Aufhebung der Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für ein Land/eine Region ist die
Voraussetzung dafür, dass die NA Aufenthalte dorthin bewilligen kann (also den
Zuwendungsbescheid ausstellen kann). Wir sehen voraussichtlich erst Mitte Juni, wie die Situation
sich tatsächlich darstellt und benötigen dann noch etwas Verarbeitungszeit. Im Juni können daher
sicher keine weltweiten Aufenthalte stattfinden. Juli oder August je nach Entwicklung. Neben der
Reisewarnung des Auswärtigen Amtes spielen aber ja auch die Einreisesituation im Zielland und die
internationalen Reisemöglichkeiten eine Rolle, sodass wir davon ausgehen, dass die meisten für Juni
oder Juli geplanten Aufenthalte kaum zu diesem Zeitpunkt umzusetzen sind. Im Gegenzug
verlängern wir den Bewilligungszeitraum für bewilligte Projekte der Antragsrunde Febr. 2020, so dass
es Spielraum für Verschiebungen von Aufenthalten gibt. Einrichtungen mit bewilligten Vorhaben
werden detailliert informiert.

Ansprechpartnerin bei Rückfragen:
Susanne Timmermann                                Timmermann@bibb.de

Weitere Informationen unter: www.ausbildung-weltweit.de

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Fragen & Antworten aus dem Webinar

Erasmus+2021-2027 –Das Nachfolgeprogramm im Fokus

      Diese Fragen und Antworten wurden am 14. Mai 2020 gefragt und unter Vorbehalt beantwortet.
                         Gültigkeit hat der Aufruf der Europäischen Kommission.
        Informationen zum Nachfolgeprogramm finden Sie hier: www.na-bibb.de/erasmus-ab-2021

F: Wird das Programm denn auch weiterhin "Erasmus+" heißen oder - wie auf den Folien - nur
noch "Erasmus"?
A: Im Verordnungsentwurf der Kommission heißt das Programm Erasmus. Der Trilog hat sich aber
auf Erasmus+ geeinigt. Wenn der Trilog wie geplant zu Ende geht, wird das Programm nach allem
was wir wissen Erasmus+ heißen. So lange der Trilog noch nicht abgeschlossen ist, kann in der
offiziellen Kommunikation nur „Erasmus“ als Programmname verwendet werden.

F: Müssen verschiedene Akkreditierungsanträge für jede Leitaktion und jeden Sektor gestellt
werden?
A: Jede Einrichtung kann pro Bildungssektor nur eine Akkreditierung beantragen. Die Akkreditierung
gibt es nur in der Leitaktion 1 - Mobilität.

F: Kann man akkreditiert sein und gleichzeitig "Short-term projects" beantragen?
A: Innerhalb eines Aufrufs ist das nicht möglich. Die Einrichtung muss entscheiden, ob sie sich als
Einzeleinrichtung oder als Konsortialführer akkreditiert oder „short-term projects“ durchführt. Eine
Entwicklung im Rahmen des Programms ist dann natürlich möglich. Eine Einrichtung kann zunächst
"kleine Projekte" durchführen und im folgenden Aufruf dann eine Akkreditierung beantragen. Sie kann
aber wie erläutert nicht parallel eine Akkreditierung und "short-term projects" beantragen.

F: Eine Akkreditierung wird empfohlen, wenn eine Einrichtung Fördermittel in mehr als
geringem Umfang benötigt. Was heißt "Fördermittel in mehr als geringem Umfang"?
A: In einem kleinen Projekt können maximal 30 Mobilitäten durchgeführt werden. Es wurde sich nicht
auf eine Summe festgelegt. Je nach Länge der Mobilitäten kann die beantragte Summer sehr
unterschiedlich sein. Bitte haben sie Verständnis, dass diese Aussage noch nicht abschließend
verbindlich ist.

F: Geht eine Akkreditierung verloren, wenn eine Einrichtung zwei oder drei Jahre aussetzt?
A: Eine Akkreditierung verliert ihre Gültigkeit nach 3 Jahren Inaktivität. Dann läuft sie aus. Es gibt
verschiedene Möglichkeiten die Akkreditierung zu pausieren. Es gibt die ausgeprägte Absicht eine
Akkreditierung auch bei Problemen nicht zu entziehen, sondern dann entsprechende begleitende
Instrumente anzubieten. Nach drei Jahren Inaktivität ist die Akkreditierung aber nicht mehr gültig.

F: Wird ECVET, oder zumindest der Ansatz der Lernergebnisorientierung im neuen Programm
eine Rolle spielen? Wenn ja, welche?
A: Ja, ECVET wird auch im zukünftigen Programm eine Rolle spielen. Genaueres kann man aber erst
nach der Veröffentlichung des Leitfadens sagen.

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Fragen & Antworten aus dem Webinar

F: Ist die NA beim BIBB zukünftig auch für Fachoberschulen und Beruflichen Gymnasien
zuständig?
A: Ja, zukünftig werden alle Schularten, die entweder als „Berufliche Schule“ oder als „Schule im
Gesundheitswesen“ klassifiziert sind, im Nachfolgeprogramm dem Sektor Berufsbildung zugeordnet.
Für das Nachfolgeprogramm wurde ein Vorschlag zur Förderfähigkeit der Bildungsgänge bei
Erasmus+ Berufsbildung durch einen Beschluss der Kultusministerkonferenz (KMK) bestätigt. Dieser
„erweiterten“ nationalen Definition der Förderfähigkeit von Bildungsgängen in Bezug auf den Aufruf
zur Akkreditierung muss das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) noch zustimmen,
so dass die Information unter Vorbehalt zu verstehen und auch noch nicht veröffentlicht ist. Nach
Zustimmung durch das BMBF gilt die Definition dann zunächst für die Akkreditierung. Eine Kongruenz
und damit die Übernahme dieser nationalen Definition der förderfähigen Bildungsgänge für das neue
Programm Erasmus wird angestrebt und ist es auch sehr wahrscheinlich. Für eine finale Bestätigung
dieser Information muss aber der Programmaufruf und die Zustimmung durch das BMBF vorliegen.
Die Informationen auf der Internetseite der NA beim BIBB werden dazu entsprechend aktualisiert.

F: Wäre zukünftig nicht auch UK ein Partnerland im Erasmus-Programm?
A: Ja, das ist so. Für internationale Mobilität wird das Erasmus-Programm aber einen in der Quantität
gedeckelten Betrag zur Verfügung stellen. Im Gespräch sind maximal 10% des Programmbudgets.
Das Vereinigte Königreich steht dann aber in Konkurrenz zu anderen weltweiten Destinationen. Es ist
nicht zu erwarten, dass das zur Verfügung stehende Budget die Nachfrage decken kann. Mitunter
haben auch nur akkreditierte Einrichtungen Zugang zu weltweiter Mobilität. Wenn eine Einrichtung in
großem Umfang Teilnehmende in das Vereinigte Königreich entsenden möchte, dann ist eine
Nutzung des Programms AusbildungWeltweit zu empfehlen.

F: Können Poolprojektträger dann als Konsortialführer die beruflichen Schulen unterstützen /
begleiten?
A: Nein, das ist nicht möglich, da die Beziehung zwischen Teilnehmenden und Poolprojektträger
direkt sein muss. Es kann keine vermittelnde Einrichtung dazwischen sein. Es wird aber für
Einrichtungen weiterhin die Möglichkeit geben, sich an Konsortien zu beteiligen.

F: Können Poolprojektträger wieder Berufsbildungspersonal fördern und entsenden
(bundesweit)?
A: Nein, das wird auch im zukünftigen Programm nicht möglich sein. Die Kommission möchte mit
dem Ansatz, dass Einrichtungen nur das eigene Personal entsenden können, die Wirkung auf die
Entwicklung und die Internationalisierung der Einrichtungen erhöhen.

F: Werden Mobilitäten auch für das gesamte Schulpersonal, inkl. Schülbüro und Sozialarbeiter
gefördert, wie jetzt beim PAD KA1?
A: Alle Personen die in Berufsbildungseinrichtungen arbeiten sollen im zukünftigen Programm
Erasmus gefördert werden können.

Ansprechpartnerinnen bei Rückfragen:
Team Mobilität und Internationalisierung der Berufsbildung         mobilitaet-berufsbildung@bibb.de

Weitere Informationen unter: www.na-bibb.de/erasmus-ab-2021

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