Fundstelle VG Trier, Urteil vom 20.04.2021 - 1 K 3528/20.TR - openJur
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
VG Trier, Urteil vom 20.04.2021 - 1 K 3528/20.TR Fundstelle openJur 2021, 19004 Rkr: AmtlSlg: Tenor 1 1. Die Klage wird abgewiesen. 2 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet. Tatbestand 4 Der Kläger ist syrischer Staatsangehöriger mit arabischer Volks- und sunnitischer Glaubenszugehörigkeit. Er verließ sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 1. März 2016 und reiste am 4. August 2020 in das Bundesgebiet ein, wo er am 10. September 2020 einen Asylerstantrag stellte, der nicht auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränkt wurde. 5 In seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 7. Oktober 2020 gab der Kläger asylbegründend an, Syrien verlassen zu haben, nachdem im Dezember 2015 sein Heimatdorf in der Nähe der Stadt Hama, das bis zu diesem Zeitpunkt von der regierungsfeindlichen Freien Syrischen Armee kontrolliert war, von den Streitkräften des syrischen Regimes angegriffen worden sei. Er selbst habe sich lediglich an friedlichen Demonstrationen gegen die Regierung beteiligt. Am Krieg habe er weder auf Seiten der Freien Syrischen Armee noch auf Seiten der Regierung teilnehmen und Unschuldige umbringen wollen. Rekrutierungsversuche seitens der Freien Syrischen Armee habe es nicht gegeben. Sein Wehrdienst sei wegen seines Studiums der Erziehungswissenschaften an der Universität Homs wiederholt um ein Jahr verschoben worden. Auf dem Weg zur Universität sei er jedoch an Checkpoints immer wieder schikaniert und auch einmal mit dem Tode bedroht worden. Bei seiner Ausreise habe man ihn zudem als menschlichen Schutzschild gegen Scharfschützen missbraucht. Bei der Rückkehr in seine Heimat befürchte er seine Festnahme, da er für die Regierung aufgrund seiner Ausreise als Verräter gelte, der sein Land nicht verteidigt habe. 6 Mit Bescheid vom 2. November 2020 - 8214876-475 - erkannte die Beklagte dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu, lehnte den darüber hinausgehenden Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Anerkennung der Asylberechtigung jedoch ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass der Kläger im Wesentlichen die Angst vor dem Bürgerkrieg geltend gemacht habe, was keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen geeignet sei. Nach überwiegender obergerichtlicher Rechtsprechung begründe auch die Wehrdienstverweigerung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung bei Rückkehr, da es jedenfalls an der Anknüpfung an einen Verfolgungsgrund fehle. Den Erkenntnismitteln sei nicht zu entnehmen, dass die syrische Regierung allen Wehrdienstverweigerern pauschal eine oppositionelle Gesinnung unterstelle und eine etwaige Bestrafung wegen der Wehrdienstentziehung hieran anknüpfe. Darüber hinaus habe sich der Kläger ohnehin keiner aktiven Wehrpflicht entzogen, da er zum Zeitpunkt seiner Ausreise noch wegen seines Studiums vom Wehrdienst freigestellt gewesen sei. Hiergegen richtet sich die am 17. November 2020 erhobene und auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
7 Hiergegen richtet sich die am 17. November 2020 erhobene und auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beschränkte Klage, zu deren Begründung der Kläger ergänzend ausführt, dass ihm wegen seiner Einstellung gegen alle Konfliktparteien des Bürgerkriegs die Verfolgung sowie Inhaftierung und Tod drohe. Weiterhin befürchte er, bei Rückkehr zum Wehrdienst eingezogen zu werden. Es sei hinlänglich bekannt, dass Männer im wehrpflichtigen Alter zwangsrekrutiert, inhaftiert, gefoltert und an die Front geschickt würden. Weiterhin habe der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - entschieden, dass Menschen, die aus Syrien wegen des verpflichtenden Wehrdienstes flüchten würden, der Flüchtlingsstatus zuzusprechen sei. Der Gerichtshof gehe dabei davon aus, dass syrische Wehrpflichtige bei Ableistung ihres Pflichtdienstes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an Kriegsverbrechen beteiligt seien. Hinsichtlich der erforderlichen Kausalität zwischen der Bestrafung wegen der Wehrdienstverweigerung und einem Verfolgungsgrund habe der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass insofern eine gesetzliche Vermutung bestehe, die auch in seinem Fall greife. Insbesondere genüge es, wenn dem Wehrdienstverweigerer dieses Merkmal von seinem Verfolger zugeschrieben werde. In der mündlichen Verhandlung vom 20. April 2021 hat der Kläger sein bisheriges Vorbringen ergänzt und vertieft; insoweit wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. 8 Der Kläger beantragt, 9 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 2. November 2020 - 8214876-475 - zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie bezieht sich zur Begründung auf ihre Ausführungen im angefochtenen Bescheid und hat diesen in der mündlichen Verhandlung vor dem Hintergrund der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verteidigt. 13 Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands ergeben sich aus den zur Akte gereichten Schriftsätzen der Beteiligten, der bei Gericht vorhandenen Asyldokumentation über die asyl- und abschiebungsrelevanten Verhältnisse in Syrien, den ergänzend in die mündliche Verhandlung eingeführten Erkenntnismitteln und den vorgelegten Verwaltungsvorgängen der Beklagten (einschließlich der Asylakten mehrerer Verwandter des Klägers), die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind. Gründe 14 Die Klage, über die das Gericht unter Anwendung von § 76 Abs. 1 Alt. 2 AsylG als Kammer entscheidet, hat keinen Erfolg. 15 A. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthaft und zulässig, jedoch unbegründet. Dem Kläger steht im nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 2. November 2020 - 8214876-475 - erweist sich im Umfang seiner gerichtlichen Überprüfung als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 16 I. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist. Hiernach ist Flüchtling unter anderem, wer sich wegen begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. 17 1. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 - Qualifikationsrichtlinie [QRL] -). 18 2. Zwischen den in den § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen und den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründen muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG und Art. 9 Abs. 3 QRL eine Verknüpfung bestehen. Den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten - und vorliegend durch den Kläger allein geltend gemachten -
19 Den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten - und vorliegend durch den Kläger allein geltend gemachten - Verfolgungsgrund der politischen Überzeugung konkretisiert § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG dahingehend, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist (vgl. auch Art. 10 Abs. 1 lit. e) QRL). Hierbei ist - wie bei allen Verfolgungsgründen - gemäß § 3b Abs. 2 AsylG, Art. 10 Abs. 2 QRL bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen. Es genügt vielmehr, dass ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. 20 3. Nach § 3c AsylG kann eine Verfolgung vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative. Dieser ist nach Maßgabe des § 3e Abs. 1 AsylG zu bestimmen und führt zur Nichtanerkennung des Ausländers als Flüchtling, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und wenn er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (vgl. auch Art. 8 QRL). 21 II. Ob Bedrohungen der vorgenannten Art und damit eine politische Verfolgung drohen, ist anhand einer Prognose zu beurteilen, die von einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes auszugehen und die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. März 1990 - 9 C 14.89 -, juris Rn. 13, m.w.N.). 22 1. Ausgangspunkt der zu treffenden Prognoseentscheidung ist das bisherige Schicksal des Schutzsuchenden. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat beziehungsweise von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war (Vorverfolgung), ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein ernsthafter Hinweis auf die Begründetheit seiner Furcht vor Verfolgung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris Rn. 23, unter Hinweis auf: EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - C-175/08 u.a. [Abdulla u.a.] -, juris Rn. 92 ff.). 23 Der Asylsuchende muss bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles sein Heimatland aus Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG verlassen haben. Aufgabe des Schutzsuchenden ist es insoweit, von sich aus unter genauer Angabe von Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung Verfolgung droht. Der Vortrag eines Schutzsuchenden, der sein Verfolgungsschicksal wie viele Asylbewerber nicht durch andere Beweismittel nachweisen kann, ist dabei gemäß dem Gebot der freien richterlichen Beweiswürdigung zu würdigen (§ 108 Abs. 1 VwGO). Diese bindet das Gericht dabei nicht an starre Regeln, sondern ermöglicht ihm, den jeweiligen besonderen Umständen des Einzelfalles gerecht zu werden. Im Ergebnis muss das Gericht von der Wahrheit der klägerischen Behauptung eines individuellen Verfolgungsschicksals und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit die volle Überzeugung gewinnen. Hierbei darf das Gericht jedoch insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 33.18 -, juris Rn. 20, m.w.N.). 24 2. Die begründete Furcht vor Verfolgung kann jedoch gemäß § 28 Abs. 1a AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Ist der Asylsuchende unverfolgt ausgereist, liegen eine Verfolgungsgefahr und damit eine begründete Furcht vor Verfolgung vor, wenn ihm bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles im Falle der hypothetischen Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen (vgl. hierzu zusammenfassend: BVerwG, Vorlagebeschluss vom 7. Februar 2008 - 10 C 33.07 -, juris Rn. 37). 25 III. Ausgehend von diesen Maßstäben ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des §3 Abs. 1 AsylG nicht zuzuerkennen. 1. Der Kläger hat Syrien nicht vorverfolgt verlassen. Dabei unterliegt das Vorbringen des Kläger - trotz kleinerer
26 1. Der Kläger hat Syrien nicht vorverfolgt verlassen. Dabei unterliegt das Vorbringen des Kläger - trotz kleinerer Widersprüche hinsichtlich seines ständigen Aufenthalts während des Studiums an der Universität Homs - keinen durchgreifenden Glaubhaftigkeitszweifeln, sondern war auch in der mündlichen Verhandlung vom 20. April 2021 weitestgehend konsistent und plausibel. Diesem Vorbringen lässt sich indes eine flüchtlingsrechtlich relevante Vorverfolgung des Klägers nicht entnehmen. 27 a. Sofern der Kläger darauf verweist, an Kontrollpunkten wegen seiner Herkunft aus einem von Rebellen besetzten Dorf schikaniert und einmal bei der Beantragung eines weiteren Wehrdienstaufschubs bedroht worden zu sein, erreichen diese Maßnahmen ersichtlich nicht die Intensität einer Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG. Bei der Frage, ob die erforderliche Eingriffsschwere erreicht wird, sind alle Maßnahmen und Beeinträchtigungen, denen der Ausländer in seinem Heimatland ausgesetzt gewesen ist, zu berücksichtigen, auch wenn sie für sich genommen keine Menschenrechtsverletzung darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 34). Allein die beschriebenen Schikanen und die einmalige Bedrohung erreichen erkennbar nicht das Maß einer schweren Menschenrechtsverletzung. So ist auch festzuhalten, dass sich der Kläger bis zu seiner Ausreise unbehelligt in den von der Regierung besetzten Gebieten aufgehalten und sein Studium an einer staatlichen Universität fortsetzen konnte. Auch war ihm kurz vor seiner Ausreise im Frühjahr 2016 nochmals eine Verlängerung des Aufschubs vom Wehrdienst wegen des laufenden Studiums gewährt worden. Bereits aus diesen Gründen scheidet die Annahme einer Vorverfolgung durch die syrische Regierung erkennbar aus. 28 b. Soweit der Kläger vorgetragen hat, während seiner Ausreise auf dem Weg nach Idlib an einem Hindernis von dem Schleuser als "menschlicher Schutzschild" gegen Scharfschützen missbraucht worden zu sein, fehlt es sowohl an einem Verfolgungsgrund im Sinne des § 3b AsylG als auch an einem tauglichen Verfolgungsakteur im Sinne des § 3c AsylG. 29 c. Der darüber hinaus vorgetragene Angriff auf das Heimatdorf des Klägers durch Truppen der syrischen Regierung im Dezember 2015 und die generell geltend gemachte Furcht, durch Kriegsereignisse getötet zu werden, vermögen eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung ebenfalls nicht zu begründen. Insoweit ist eine gezielte Rechtsverletzung, d.h. ein finaler Eingriff in ein asylrechtlich geschütztes Rechtsgut, erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 - 10 C 52.07 -, juris Rn. 22), woran es bei nicht auf Einzelpersonen gerichteten Angriffen im Rahmen von Kriegshandlungen fehlt (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 25. Februar 2021 - RO 11 K 20.31897 -, juris Rn. 36). Im Übrigen wird der insoweit geltend gemachten und unstreitig vorliegenden Bedrohungslage durch die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) bereits in ausreichendem Umfang Rechnung getragen. 30 d. Auch die Befürchtung aufgrund der durch die Ausreise verwirklichten Wehrdienstentziehung inhaftiert zu werden, vermag eine Vorverfolgung des Klägers - selbst eine beachtlich wahrscheinliche Bestrafung unterstellt (siehe hierzu sogleich) - ebenfalls nicht zu begründen. Die Wehrdienstentziehung wird nach zutreffender Ansicht erst durch die Flucht ins Ausland verwirklicht, wo der Wehrpflichtige dem Zugriff des syrischen Staates entzogen ist. Im Moment der Wehrdienstverweigerung kann demnach bereits aus diesem Grund eine für die Annahme der flüchtlingsrechtlich relevanten Vorverfolgung notwendige unmittelbar bevorstehende Verfolgungshandlung nicht vorgelegen haben (vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. März 2021 - 14 A 3439/18 .A -, juris Rn. 39; aA OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2021 - OVG 3 B 109.18 -, juris Rn. 51-52). Im Falle des Klägers gilt dies umso mehr, weil sein Wehrdienst zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Frühjahr 2016 noch für die Dauer fast eines Jahres - konkret: bis zum 15. Januar 2017 - aufgeschoben war. 31 2. Dem Kläger droht auch keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung aufgrund beachtlicher Nachfluchtgründe nach § 28 Abs. 1a AsylG. 32 a. Eine Verfolgung droht dem Kläger nicht bereits wegen seiner illegalen Ausreise aus Syrien, des längeren Aufenthalts im westlichen Ausland und der hiesigen Asylantragstellung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. Urteil vom 16. Dezember 2016
33 Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 .OVG -, juris), die von anderen Obergerichten überwiegend geteilt wird (vgl. beispielhaft: BayVGH, Urteil vom 21. September 2020 - 21 B 19.32725 -, juris; NiedersOVG, Beschluss vom 31. August 2020 - 2 LB 674/18 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 13. März 2020 - 14 A 2778/17 .A -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 2019 - A 4 S 335/19 -, juris; OVG Saarland, Urteil vom 19. Februar 2019 - 1 A 647/17-, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Februar 2019 - OVG 3 B 27.17 - juris; HessVGH, Urteil vom 6. Juni 2017 -3 A 3040/16 .A - juris;) und der sich die Kammer nach eigener Prüfung der Rechtslage anschließt, genügen weder die Illegalität der Ausreise aus Syrien, der längere Auslandsaufenthalt und der Antrag auf internationalen Schutz im Ausland noch die Herkunft aus einer von der Regierung als oppositionsgeprägt erachteten Region für sich genommen, um losgelöst von den individuellen Umständen des Einzelfalls bei einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung wegen zugeschriebener politischer Einstellung anzunehmen. Individuell gefahrerhöhende Umstände sind jedoch in der Person des Klägers nicht ersichtlich. 34 b. Die Gefahr, im Falle der hypothetischen Rückkehr zum Wehrdienst eingezogen zu werden, stellt keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG dar. 35 Nach der Rechtsprechung ist es ein legitimes Interesse jedes - auch nach weltanschaulichen Gesichtspunkten totalitären - Staates, durch eine Wehrpflicht die Verteidigung des Landes zu ermöglichen. Zudem knüpft die Ableistung des Wehrdienstes regelmäßig nicht an einen Verfolgungsgrund im Sinne des § 3b AsylG an. Eine Verfolgung kann in dieser Hinsicht vielmehr nur dann angenommen werden, wenn besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich ergibt, dass die Einziehung von Wehrpflichtigen an asylerhebliche Merkmale anknüpft und mit ihr beabsichtigt ist, etwa Personen mit einer von der herrschenden Staatsdoktrin abweichenden politischen Gesinnung zu treffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988 - 9 C 22.88 -, juris, Rn. 8, m.w.N.) 36 Anhaltspunkte dafür, dass die Einziehung zum Wehrdienst in Syrien im vorgenannten Sinne in diskriminierender Weise erfolgen würde, also etwa an die Merkmale Herkunft, Ethnie, Religion oder politische Gesinnung anknüpft, ist keinem der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel zu entnehmen. Vielmehr besteht die Wehrpflicht - mit punktuellen Ausnahmen (vgl. hierzu sogleich) - für alle Männer zwischen 18 und 42 Jahren gleichermaßen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, 28. März 2015, S. 2-3). Darüber hinaus geht aus einer Analyse, die auf regimefreundlichen Internetseiten veröffentlicht worden ist und die die Zahl der Gefallenen innerhalb der syrischen Armee im Jahr 2020 dokumentiert, hervor, dass etwa die Hälfte aller Todesfälle innerhalb der Armee Männer aus den traditionell regimetreuen Gebieten Latakia, Tartus, Hama und Homs betroffen hat. Die als regimetreu geltende alawitische Gemeinschaft berichtet, über ein Drittel ihrer Männer im wehrfähigen Alter verloren zu haben (vgl. European Asylum Support Office, Syria - Military Service, April 2021, S. 25). Angesichts dessen kann nicht von einer selektiven Einziehung bestimmter Gruppen anhand flüchtlingsrechtlich relevanter Merkmale, etwa von Personen mit einer von der herrschenden Staatsdoktrin abweichenden politischen Gesinnung, gesprochen werden. 37 c. Auch die Möglichkeit, im Falle der hypothetischen Rückkehr nach Syrien wegen der durch die Ausreise verwirklichten Wehrdienstentziehung bestraft zu werden, führt nicht zur Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG, Art. 9 Abs. 2 lit. e) QRL. 38 aa. § 3a Abs. 2 AsylG benennt beispielhaft eine Reihe von Handlungen, die - abhängig von den Umständen des Einzelfalls - den Tatbestand einer Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG erfüllen können. Hierzu zählt gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG unter anderem eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die Ausschlusstatbestände des § 3 Abs. 2 AsylG erfüllen, namentlich Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (vgl. auch Art. 9 Abs. 2 lit. e) QRL). 39 Dabei steht es nach der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs der tatbestandlichen Annahme einer Wehrdienstverweigerung im genannten Sinne nicht entgegen, wenn das Recht des Herkunftsstaats die Möglichkeit einer Verweigerung des Militärdienstes nicht vorsieht und der Betroffene seine Verweigerung nicht in einem bestimmten Verfahren formalisiert hat, sondern lediglich aus seinem Herkunftsland geflohen ist, ohne sich der Militärverwaltung zur Verfügung zu stellen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 -, juris Rn. 26-32). Gleichermaßen wird die Bejahung der Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG nicht dadurch ausgeschlossen,
40 Gleichermaßen wird die Bejahung der Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Wehrpflichtige, der seinen Dienst in einem Konflikt verweigert, seinen künftigen militärischen Einsatzbereich nicht kennt. Vielmehr ist es ausreichend, dass die Ableistung des Militärdienstes im Kontext eines allgemeinen Bürgerkriegs verweigert wird, der durch die wiederholte und systematische Begehung von Kriegsverbrechen unter Einsatz von Wehrpflichtigen gekennzeichnet ist, weil zu erwarten ist, dass der Wehrdienst unabhängig vom Einsatzgebiet unmittelbar oder mittelbar die Beteiligung an solchen Verbrechen oder Handlungen umfassen würde (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 -, juris Rn. 33-38). 41 Auch zwischen der in § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlung und den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründen muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG und Art. 9 Abs. 3 QRL eine Verknüpfung bestehen (vgl. auch EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 -, juris Rn. 39-44). Dabei kann nach der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs das Bestehen dieser Verknüpfung zwar nicht allein deshalb als gegeben angesehen werden, weil Verfolgungshandlung an die Militärdienstverweigerung anknüpft. Allerdings soll eine starke Vermutung dafür sprechen, dass die Bestrafung wegen einer Verweigerung des Militärdienstes unter den genannten Voraussetzungen mit einem der denkbaren Verfolgungsgründe in Zusammenhang steht, wobei es Sache der zuständigen nationalen Behörden und Gerichte ist, in Anbetracht sämtlicher in Rede stehender Umstände die Plausibilität dieser Verknüpfung zu prüfen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 -, juris Rn. 45-61). 42 bb. Ausgehend hiervon liegen die Voraussetzungen für die Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung des Klägers im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG, Art. 9 Abs. 2 lit. e) QRL nicht vor. 43 Zwar hat der Kläger den Militärdienst in einem Konflikt verweigert, in dem der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die Ausschlusstatbestände des § 3 Abs. 2 AsylG erfüllen (nachfolgend (1)). Auf Grundlage der vorhandenen aktuellen Erkenntnismittel droht einfachen Wehrdienstverweigerern - anders als Deserteuren (vgl. VG Trier, Urteil vom 20. April 2021 - 1 K 3510/20.TR -, zur Veröffentlichung vorgesehen) - nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Verhängung der gesetzlich vorgesehenen oder einer anderen Form unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung (nachfolgend (2)). Die in Betracht kommende Strafe knüpft zudem nicht an einen Verfolgungsgrund im Sinne § 3b Abs. 1 AsylG an, da insoweit die durch den Europäischen Gerichtshof aufgestellte Vermutung durch die aktuellen Erkenntnismittel widerlegt wird (nachfolgend (3)). 44 (1) Der Kläger hat sich dem Militärdienst in einem Konflikt verweigert, in dem der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die Ausschlusstatbestände des § 3 Abs. 2 AsylG erfüllen. 45 (a) Der Kläger ist zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien wehrpflichtig gewesen und ist dies zum nach §77 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt weiterhin. 46 In Syrien besteht für alle Männer zwischen 18 und 42 Jahren eine allgemeine Wehrpflicht. Wer den Wehrdienst bereits geleistet hat, muss sich gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 aus dem Jahr 2007 als Reservist zur erneuten Einziehung bereithalten (vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic - Update VI, März 2021, S. 116; European Asylum Support Office, Syria - Targeting of Individuals, März 2020, S. 31; European Asylum Support Office, Syria - Military Service, April 2021, S. 13; Danish Immigration Service, Syria - Issues Regarding Military Service, Oktober 2019, S. 5; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Syrien, 18. Dezember 2020, S. 43-44). Eine dauerhafte Befreiung von der Wehrpflicht ist nur aufgrund erheblicher gesundheitlicher Einschränkungen oder für die einzigen Söhne einer Familie (Wahid) möglich. Unter bestimmten Bedingungen können auch nicht in Syrien lebende syrische Staatsangehörige und registrierte Palästinenser mit gewöhnlichem Aufenthalt in Syrien vom Wehrdienst durch Zahlung einer "Ausnahmegebühr" ausgenommen werden (vgl. Danish Immigration Service, Syria - Issues Regarding Military Service, Oktober 2019, S. 5). 47 Die Ableistung der Wehrpflicht kann bei temporären gesundheitlichen Einschränkungen sowie bei Studenten für die Dauer ihres Studiums zeitlich beschränkt aufgeschoben werden, wobei ein solcher Aufschub jährlich verlängert werden muss (vgl. Danish Immigration Service, Syria - Issues Regarding Military Service, Oktober 2019, S. 5). 48 Der am 1. Januar 1995 geborene Kläger, der ausweislich seiner Anhörung (mindestens) vier Brüder hat und daher nicht als Wahid vom Wehrdienst befreit war, war hiernach aufgrund der gesetzlichen Regelungen seit dem 1. Januar 2013 wehrpflichtig. Dies ergibt sich auch aus seinem bei der Verwaltungsakte befindlichen Wehrbuch (vgl. Bl. 26-30 d. VA.). Soweit ihm wegen seines Studiums der Erziehungswissenschaften ein temporärer Aufschub von der Ableistung des Wehrdienstes - nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung bis Mitte Januar 2017 - gewährt worden ist, bringt dies die Wehrpflicht als solche nicht in Fortfall, sondern hemmt allenfalls die konkrete Einziehung zur Ableistung des Wehrdienstes im Einzelfall. (b) Der Kläger hat sich durch seine dauerhafte Ausreise aus Syrien spätestens mit Ablauf der ihm aus Studienzwecken
49 (b) Der Kläger hat sich durch seine dauerhafte Ausreise aus Syrien spätestens mit Ablauf der ihm aus Studienzwecken gewährten Freistellung dem Militärdienst entzogen. Dies ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs unter Berücksichtigung aller mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, der maßgeblichen Angaben des Antragstellers und der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner individuellen Lage und seiner persönlichen Umstände zu prüfen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C- 238/19 -, juris Rn. 31). 50 Von syrischen Männern wird mit Vollendung des 18. Lebensjahres erwartet, dass sie sich selbstständig bei dem für sie zuständigen Rekrutierungsbüro melden, weil sie bereits von Gesetzes wegen zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet sind (vgl. European Asylum Support Office, Syria - Targeting of Individuals, März 2020, S. 31; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Vorgehen der syrischen Armee bei der Rekrutierung, 18. Januar 2018, S. 1-2). 51 Wehrpflichtige Männer, die sich nicht zum Wehrdienst gemeldet haben, werden nach den vorliegenden Erkenntnissen mittels Fahndungslisten, öffentlichen Aufrufen, an Checkpoints, in der Universität, bei der Beantragung amtlicher Dokumente, bei Krankenhausaufenthalten oder mittels Hausdurchsuchungen zwangsrekrutiert (vgl. European Asylum Support Office, Syria - Military Service, April 2021, S. 21-22; Danish Immigration Service, Syria - Military Service, Mai 2020, S. 11). 52 Darüber hinaus unterliegen wehrpflichtige Männer weitreichenden Ausreisebeschränkungen. Sie benötigen zur Beantragung eines Reisepasses die schriftliche Einwilligung der Armee. Männern, die noch keinen Wehrdienst geleistet haben, wird gar kein Reisepass oder nur ein solcher mit einer Gültigkeit von zwei Jahren ausgestellt, während die übliche Gültigkeitsdauer sechs Jahre beträgt. Seit März 2012 benötigen Männer zwischen 18 und 42 Jahren für eine legale Ausreise zudem die Bewilligung der Armee, was einer faktischen Ausreisesperre gleichkommt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien [Stand: November 2020], 4. Dezember 2020, S. 14; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentziehung, Desertion, 23. März 2017, S. 13). 53 Der Kläger hat sich aufgrund der zwischenzeitlichen Ausreise nach Ablauf seiner temporären Befreiung im Januar 2017 nicht erneut bei dem Wehramt gemeldet. Er hat auch nicht über eine Einwilligung der Wehrbehörden zur Ausreise verfügt. Insbesondere steht der Anwendbarkeit des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG, Art. 9 Abs. 2 lit. 3) QRL nicht entgegen, dass der Kläger das Land verlassen hat, ohne ein Verfahren zur Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer angestrengt zu haben. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann von dem Kriegsdienstverweigerer nicht verlangt werden, dass er seine Verweigerung in einem bestimmten Verfahren formalisiert, wenn ein solches Verfahren nach dem Recht seines Heimatstaates nicht existiert (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 - C-472/13 - juris Rn. 45; EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 -, juris Rn. 28-29). Dies ist in Syrien nach den vorliegenden Erkenntnismitteln der Fall, da es keine Möglichkeit gibt, den Wehrdienst legal zu verweigern (vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic - Update VI, März 2021, S. 116). 54 (c) Der Kläger hätte seinen Militärdienst auch in einem Konflikt leisten müssen, in dem der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die Ausschlusstatbestände des § 3 Abs. 2 AsylG erfüllen. 55 Hierfür ist erforderlich, dass es in Anbetracht aller relevanten Umstände plausibel erscheint, dass der Betroffene entweder als Mitglied der Kampftruppen selbst Kriegsverbrechen im Sinne des § 3 Abs. 2 AsylG begehen oder er sich bei der Ausübung anderer, etwa logistischer oder unterstützender Funktionen in hinreichend unmittelbarer Weise an solchen Verbrechen beteiligen müsste (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 - C-472/13 -, juris Rn. 36-45; BayVGH, Beschluss vom 30. Januar 2020 - 20 B 19.32952 -, juris Rn. 33). Dies beinhaltet damit grundsätzlich eine Prognose, in die der Grad der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Begehung einer solchen Handlung und der künftigen Beteiligung an einer solchen Handlung im Rahmen des Militärdienstes einzustellen ist. 56 Im Falle eines Wehrdienstverweigerers, der seinen Militärdienst in einem Konflikt verweigert, seinen künftigen militärischen Einsatzbereich aber nicht kennt, soll dabei nach der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ausreichend sein, dass die Ableistung des Militärdienstes im Kontext eines allgemeinen Bürgerkriegs stattzufinden hätte, der durch die wiederholte und systematische Begehung von Verbrechen oder Handlungen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 QRL durch die Armee unter Einsatz von Wehrpflichtigen gekennzeichnet ist und unabhängig vom Einsatzgebiet unmittelbar oder mittelbar die Beteiligung an solchen Verbrechen oder Handlungen umfassen würde (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 -, juris Rn. 38). Das nationale Gericht hat hiernach zu prüfen, ob im Rahmen des Bürgerkriegs seitens des syrischen Staates systematisch Kriegsverbrechen begangen würden, wobei - entgegen der missverständlichen Formulierung im Urteil des Europäischen Gerichtshofs - auf den nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2021 - OVG 3 B 108.18 -, juris Rn. 20). Dabei vermag sich die Kammer nicht der teilweise geäußerten Einschätzung anderer Gerichte anzuschließen, wonach
57 Dabei vermag sich die Kammer nicht der teilweise geäußerten Einschätzung anderer Gerichte anzuschließen, wonach die systematische Begehung von Kriegsverbrechen durch die syrischen Regierungstruppen bereits angesichts der weitreichenden Gebietsgewinne der Regierung und der sich so verringernden Zahl verbleibender Kampfgebiete auszuschließen sein soll (so aber: NiedersOVG, Beschluss vom 16. Juli 2020 - 2 LB 39/20 -, juris Rn. 55; BayVGH, Beschluss vom 30. Januar 2020 - 20 B 19.32952 -, juris Rn. 33). Nach Auswertung der aktuellen Lageberichte bestehen weiterhin erhebliche Anhaltspunkte für die systematische Begehung von Kriegsverbrechen durch das syrische Regime und seine Verbündeten (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, [Stand: November 2020], 4. Dezember 2020, S. 8 und 16; UK Home Office, Country Policy and Information Note - Syria: the Syrian Civil War, 10. August 2020, S. 31ff.). Diese finden aktuell vornehmlich in der letzten von Rebellen besetzten Region Idlib und Hama im Nordwesten Syriens sowie im nördlichen Teil Aleppos statt und beinhalten gezielte Angriffe auf zivile Infrastruktur wie Krankenhäuser, Schulen und Märkte sowie die Verwendung von Streumunition und chemischen Waffen in dicht besiedelten Gebieten (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note - Syria: the Syrian Civil War, 10. August 2020, S. 31ff.; Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, [Stand: November 2020], 4. Dezember 2020, S. 8; Amnesty International, Syria 2020, 7. April 2021). 58 Wenngleich sich die Möglichkeit, an diesen Kriegsverbrechen beteiligt zu sein, daher auf den Einsatz in den wenigen verbliebenen Kampfgebieten im Nordwesten Syriens beschränkt, muss nach der Erkenntnislage jeder syrische Militärangehörige, unabhängig von seinem Rang, seiner Erfahrung, seinem religiösen Hintergrund oder Herkunft damit rechnen, irgendwann an die Front versetzt zu werden (vgl. Danish Immigration Service, Syria - Military Service, Mai 2020, S. 13). Darüber hinaus hat die syrische Armee in den letzten Jahren damit begonnen, ihre Einheiten zu rotieren, sodass auch solche Soldaten, die bislang weit weg von den Frontlinien ihren Dienst verrichtet haben, nunmehr keine Garantie (mehr) haben, nicht an die Front versetzt zu werden (vgl. Danish Immigration Service, Syria - Military Service, Mai 2020, S. 13 f.). Dies kann im Einzelfall nur durch sehr gute Verbindungen innerhalb des Militärs und die Zahlung von Bestechungsgeldern verhindert werden. In gleichem Maße laufen auch Wehrdienstleistende, Wehrdienstverweigerer und Deserteure Gefahr nach der Einziehung an die Frontlinien versetzt zu werden (vgl. Danish Immigration Service, Syria - Military Service, Mai 2020, S. 13 f., 31 f.; European Asylum Support Office, Syria - Targeting of Individuals, März 2020, S. 37; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, 23. März 2017, S. 10). 59 (2) Auf Grundlage der vorhandenen aktuellen Erkenntnismittel droht einfachen Wehrdienstverweigerern jedoch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Verhängung der gesetzlich vorgesehenen oder einer anderen Form unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung. 60 (a) Das syrische Recht bestimmt in Art. 98 des Military Penal Code, dass die Entziehung von der Wehrpflicht in Friedenszeiten mit einem bis sechs Monaten Haft, in Kriegszeiten mit bis zu fünf Jahren Haft, geahndet wird (vgl. European Asylum Support Office, Syria - Targeting of Individuals, März 2020, S. 36; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Syrien, 18. Dezember 2020, S. 49-50). 61 Dies führt zwar für sich genommen nicht zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung, da grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, dass die Verweigerung einer staatsbürgerlichen Pflicht wie dem obligatorischen Wehrdienst strafrechtlich geahndet wird, selbst wenn die entsprechenden Sanktionen von totalitären Staaten verhängt werden (vgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 19. August 1986 - 9 C 322.85 -, juris Rn. 15, zuletzt bestätigt: BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 - 1 C 29.17 -, juris Rn. 22; vgl. auch VG Stuttgart, Urteil vom 11. Februar 2021 -A 4 K 2581/19 -, juris Rn. 59- 60). Anderes gilt jedoch, wenn der Militärdienst in einem Konflikt zu leisten wäre, in dem der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die Ausschlusstatbestände des § 3 Abs. 2 AsylG erfüllen. Die Besonderheit der Tatbestandsalternative des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG besteht insoweit darin, dass in § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG keine unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung gefordert ist, um die Verfolgungshandlung auszulösen, sondern - vorbehaltlich der stets erforderlichen Prüfung der hinreichenden Eingriffsschwere nach Absatz 1 - die bloße Tatsache einer Strafverfolgung oder Bestrafung genügen lässt, wenn die Erfüllung des Militärdienstes die Gefahr der Mitwirkung an Kriegsverbrechen mit sich bringt (vgl. Wittmann, in: BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 7. Edition [Stand: 1. Januar 2021], AsylG § 3a Rn. 42). 62 (b) Der Annahme einer Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG, Art. 9 Abs. 2 lit. e) QRL steht jedoch entgegen, dass die gesetzlich vorgesehene Strafe nach den vorliegenden Erkenntnisquellen in der Praxis nicht verhängt wird. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann das bloße Bestehen von Rechtsvorschriften, nach
63 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann das bloße Bestehen von Rechtsvorschriften, nach denen bestimmte Handlungen oder Unterlassungen - hier: die Verweigerung des Wehrdienstes - unter Strafe gestellt sind, nicht als Maßnahme betrachtet werden, die den Betroffenen in so erheblicher Weise beeinträchtigt, dass der Grad an Schwere erreicht ist, der erforderlich ist, um diese Strafbarkeit als Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 QRL ansehen zu können. Demgegenüber kann die Strafe, mit der eine Rechtsvorschrift bewehrt ist, die die Handlung oder Unterlassung unter Strafe stellt, für sich alleine eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 QRL darstellen, sofern sie im Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird. Daher haben die nationalen Behörden und Gerichte, wenn ein Asylbewerber geltend macht, dass in seinem Herkunftsland Rechtsvorschriften bestünden, die eine bestimmte Handlung oder Unterlassung unter Strafe stellten, im Rahmen ihrer Prüfung der Ereignisse und Umstände nach Art. 4 QRL alle das Herkunftsland betreffenden relevanten Tatsachen einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieses Landes und der Weise, in der sie angewandt werden, zu prüfen, wie dies in Art. 4 Abs. 3 lit. a) QRL vorgesehen ist. Im Rahmen dieser Prüfung müssen die Behörden und Gerichte insbesondere ermitteln, ob im Herkunftsland des Antragstellers die in diesen Rechtsvorschriften vorgesehene Freiheitsstrafe in der Praxis verhängt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 7. November 2013 - C-199/12 u.a. [Minister voor Immigratie en Asiel ./. X, Y, Z] - juris Rn. 53-59). 64 Diesen Maßstab zugrunde gelegt, liegt keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG, Art. 9 Abs. 2 lit. e) QRL im Falle der hypothetischen Rückkehr des Klägers vor. Den aktuell zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln ist zu entnehmen, dass einfache Wehrdienstentzieher und -verweigerer jedenfalls zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 20. April 2021 auch dann, wenn sie sich dem Wehrdienst durch illegale Ausreise entzogen haben, in der Regel nicht bestraft, sondern vielmehr direkt zum Militärdienst eingezogen werden (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, [Stand: November 2020], 4. Dezember 2020, S. 30; European Asylum Support Office, Country Guidance: Syria Common analysis and guidance note, September 2020, S. 66; European Asylum Support Office, Syria - Targeting of Individuals, März 2020, S. 37; Danish Immigration Service, Syria - Military Service, Mai 2020, S. 31-32). Letzteres weist - wie vorstehend bereits ausgeführt - keine flüchtlingsrechtliche Relevanz auf. 65 Ob Wehrdienstentzieher - neben der Einziehung oder unabhängig davon - bestraft werden, hängt nach der Erkenntnislage - hier: der überwiegenden Meinung der vom Danish Immigration Service befragten Quellen - insbesondere davon ab, ob ihnen außer der Wehrdienstentziehung noch andere Vergehen vorgeworfen werden bzw., ob sie in der Lage sind entsprechendes Bestechungsgeld zu zahlen (vgl. Danish Immigration Service, Syria - Military Service, Mai 2020: Gregory Waters, Herausgeber der International Review, S. 48; Jawad Al-Tamimi, Doktorand an der Swansea University, S. 50; Elizabeth Tsurkov, Fellow des Foreign Policy Research Institute, S. 55; Abbas Almousa, The Day After, S. 62; Rami, Syrischer Aktivist, S. 67; Navvar Shabban; Omran Center for Strategic Studies; S. 73; Asaad Hanna, Syrischer Journalist, S. 76; ein westlicher Diplomat, S. 83). Nur wenige der vom Danish Immigration Service befragten Quellen gehen demgegenüber davon aus, dass Wehrdienstentziehern allein aufgrund der Wehrdienstentziehung in jedem Fall eine Bestrafung in Form einer Haftstrafe droht, wobei kaum eine der befragten Personen von der Umsetzung der gesetzlich vorgesehenen Bestrafung, sondern lediglich von einigen Tagen Haft und anschließendem Einzug zum Wehrdienst ausgeht (vgl. Sara Kayyali, Human Rights Watch, S. 51; Mohammad Sarmini, Jusoor for Studies, S. 70; A Humanitarian Organisation; S. 87; Fadel Abdul Ghany, Syrian Network for Human Rights, S. 90). 66 Dies bestätigen auch die vom European Asylum Support Office im Januar 2021 befragten Quellen, die lediglich von der Möglichkeit einer Inhaftierung von bis zu drei Monaten und im Übrigen vom sofortigen Einzug zum Militärdienst ausgehen (vgl. European Asylum Support Office, Syria - Military Service, April 2021, S. 33). Es ist daher naheliegend, dass es sich bei den kurzzeitigen Inhaftierungen von Wehrdienstverweigerern nicht um eine Bestrafung, sondern lediglich um eine Ingewahrsamnahme zwecks Überstellung zum Wehrdienst handelt, die primär ein erneutes Untertauchen des Wehrpflichtigen verhindern soll (vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. März 2021 -14 A 3439/18 .A -, juris Rn. 82). Diese Einschätzung wird auch durch den United Nations High Commissioner for Refugees im aktuellen Bericht zum Schutzbedarf syrischer Geflüchteter bestätigt, in dem dieser nunmehr zu dem Ergebnis kommt, dass Wehrdienstentziehen mit höherer Wahrscheinlichkeit ein kurzzeitiger Arrest ("arrest") und sofortige Einziehung zum Wehrdienst droht als strafrechtliche Sanktionen und Inhaftierung ("criminal sanction and imprisonment", vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic - Update VI, März 2021, S. 123-124). Derartige Maßnahmen überschreiten indes die Intensitätsschwelle des § 3a Abs. 1 AsylG nicht. Jenseits dessen hat die syrische Regierung in den letzten Jahren auch eine Reihe von Amnestieregelungen erlassen,
67 Jenseits dessen hat die syrische Regierung in den letzten Jahren auch eine Reihe von Amnestieregelungen erlassen, die es insbesondere Wehrdienstverweigerern erlauben sollen, einer Bestrafung zu entgehen, wenngleich sie dennoch zur Ableistung des Militärdienstes verpflichtet bleiben. Nach dem am 9. Oktober 2018 veröffentlichten Präsidialdekret Nr. 18/2018, das am 15. September 2019 durch das Präsidialdekret Nr. 20/2019 erneuert worden ist, erhalten Wehrdienstentzieher und Deserteure Straffreiheit, wenn sie sich innerhalb von vier Monaten bei Aufenthalt im Inland und innerhalb von sechs Monaten bei Aufenthalt im Ausland, zum Militärdienst melden (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Syrien, 18. Dezember 2020, S. 51; Danish Immigration Service, Syria - Military Service, Mai 2020, S. 35; European Asylum Support Office, Syria - Targeting of Individuals, März 2020, S. 37, European Asylum Support Office, Syria - Military Service, April 2021, S. 38 ff.). Am 22. März 2020 wurde eine weitere Amnestieregelung erlassen (Präsidialdekret Nr. 6/2020), die neben Wehrdienstentziehung auch Straftaten, wie oppositionelle Onlineaktivität und einzelne andere Straftaten, die eigentlich unter das Terrorismusgesetz fallen, umfasst (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Syrien, 18. Dezember 2020, S. 51; Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, [Stand: November 2020], 4. Dezember 2020, S. 12f.; Danish Immigration Service, Syria - Military Service, Mai 2020, S. 36). 68 Hinsichtlich der Frage, inwieweit die syrische Regierung die Amnestieregelungen umsetzt und langfristig beachtet, gehen die Quellen auseinander, was insbesondere auch dem Umstand geschuldet ist, dass kaum syrische Staatsangehörige diese in der Vergangenheit in Anspruch genommen haben, weil die Pflicht zur Ableistung des Militärdienstes in jedem Fall weiterhin bestehen bleibt (vgl. Danish Immigration Service, Syria - Military Service, Mai 2020, S. 35, European Asylum Support Office, Syria - Military Service, April 2021, S. 38 ff.). Die vom Danish Immigration Service im Jahr 2020 hierzu befragten Quellen gaben jedoch überwiegend an, dass jedenfalls ein regelhaftes Nichtbeachten der Amnestiereglungen durch die syrische Regierung aktuell nicht verifiziert werden könne (vgl. Danish Immigration Service, Syria - Military Service, Mai 2020: Gregory Waters, Herausgeber der International Review, S. 48; Elizabeth Tsurkov, Fellow am Foreign Policy Research Institute, S. 55; Rami, syrischer Aktivist, S. 68; Navvar Shaban, Omran Center for Strategic Studies, S. 74; Suhail Al-Ghazi, unabhängiger Forscher, S. 81; eine in Syrien ansässige humanitäre Organisation, S. 87), während der Bericht des European Asylum Support Office mehrheitlich Quellen zitiert, nach denen allenfalls Einzelfälle bekannt sind, in denen Personen unter Inanspruchnahme der Amnestieregelung zurückgekehrt und gleichwohl inhaftiert worden sein sollen (vgl. European Asylum Support Office, Syria - Military Service, April 2021, S. 39-40). 69 (c) Auch eine sonstige Ahndung der Wehrdienstverweigerung, die die Eingriffsschwere des §3a Abs. 1 AsylG erreichen würde, findet in der Praxis nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit statt. 70 So bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass Wehrdienstverweigerern extralegale Formen der Bestrafung drohen. Insbesondere werden sie nicht planmäßig oder häufiger an die Front versetzt, als andere Wehrpflichtige (vgl. Danish Immigration Service, Syria - Military Service, Mai 2020, S. 13-14). Vielmehr müssen - wie bereits dargelegt - alle Angehörigen des syrischen Militärs gleichermaßen damit rechnen, in Kampfgebiete versetzt zu werden. Dies geht letztlich auch aus dem aktuellen Bericht des European Asylum Support Office von April 2021 hervor, wonach sowohl normale Wehrpflichtige (vgl. European Asylum Support Office, Syria - Military Service, April 2021, S. 23- 24) als auch Wehrdienstverweigerer teilweise mit minimalem Training an die Front geschickt würden (vgl. European Asylum Support Office, Syria - Military Service, April 2021, S. 35-36). Reservisten hingegen seien signifikant seltener an aktiven Kampfhandlungen beteiligt. Ihr Fronteinsatz hänge maßgeblich davon ab, ob sie über Spezialkenntnisse oder besondere Erfahrung verfügten (vgl. European Asylum Support Office, Syria - Military Service, April 2021, S. 25). Darüber geht auch aus der bereits vorstehend erwähnten Analyse über die Zahl der Gefallenen innerhalb der syrischen Armee hervor, dass ein großer Anteil der Toten aus traditionell regimetreuen Gebieten stammt (vgl. European Asylum Support Office, Syria - Military Service, April 2021, S. 25). Vor diesem Hintergrund ist auch ein System der "Frontbewährung" als Bestrafung von Wehrdienstverweigerern nicht ersichtlich (vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. März 2021 - 14 A 3439/18.A -, juris Rn. 89). 71 (3) Selbst, wenn man - entgegen der dargestellten Erkenntnismittellage - davon ausginge, dass dem Kläger beachtlich wahrscheinlich eine Bestrafung aufgrund seiner Wehrdienstentziehung bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr nach Syrien droht, ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass eine solche Bestrafung an einen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgrund im Sinne des § 3b AsylG anknüpft. Die insoweit durch den Europäischen Gerichtshof aufgestellte Vermutung wird durch die aktuellen Erkenntnismittel widerlegt. (a) Auch bei einer Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG, Art. 9 Abs. 2 lit. e) QRL muss eine
72 (a) Auch bei einer Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG, Art. 9 Abs. 2 lit. e) QRL muss eine Verknüpfung zum Verfolgungsgrund bestehen, d.h. die Verfolgung muss "wegen" eines der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG benannten Verfolgungsgründe drohen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 -, juris Rn. 34). Dies ist etwa der Fall, wenn der Betroffene mit den wegen den aufgrund der verwirklichten Wehrdienstentziehung verhängten Sanktionen über die Ahndung des Pflichtverstoßes hinaus wegen seiner politischen Überzeugung oder eines sonst asylerheblichen Merkmals getroffen werden soll (sog. Politmalus, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 - 1 C 29.17 -, juris Rn. 22). 73 Diesen Maßstab hat auch der Europäische Gerichtshof jüngst im Ergebnis nochmals für den Anwendungsbereich des Art. 9 Abs. 2 lit. e) QRL bestätigt (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 -, juris Rn. 44). Zwar könne - so der Gerichtshof - in vielen Fällen die Verweigerung des Militärdienstes gewiss Ausdruck politischer oder religiöser Überzeugungen sein - sei es, dass sie in der Ablehnung jeglicher Anwendung militärischer Gewalt oder in der Opposition zur Politik oder den Methoden der Behörden des Herkunftslandes bestehen - oder ihren Grund in der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe haben. In diesen Fällen spreche einiges dafür, dass die Verfolgungshandlungen, zu denen diese Verweigerung Anlass geben kann, diesen Gründen zugeordnet werden. Die Verweigerung des Militärdienstes könne allerdings auch auf anderen als den in der Qualifikationsrichtlinie genannten als Verfolgungsgrund definierten Motiven beruhen und beispielhaft durch die Furcht begründet sein, sich den Gefahren auszusetzen, die die Ableistung des Militärdienstes im Kontext eines bewaffneten Konflikts mit sich bringt. Deshalb könne das Bestehen einer Verknüpfung zwischen zumindest einem der Verfolgungsgründe und der Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. e) QRL nicht als gegeben angesehen werden und folglich der Prüfung durch die mit der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz betrauten nationalen Behörden und Gerichte nicht entzogen sein (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 -, juris Rn. 49-50). 74 Auf der Ebene der Beweislast stellt der Europäische Gerichtshof allerdings eine "starke Vermutung" für das Bestehen einer Verknüpfung zwischen einer etwaigen Bestrafung und einem der genannten Verfolgungsgründe auf. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass es Sache der um internationalen Schutz nachsuchenden Person sei, den Beweis für die Verknüpfung zwischen den Verfolgungsgründen und der etwaigen Bestrafung zu erbringen, weil ein Antragsteller nicht immer in der Lage sei, seinen Antrag durch Unterlagen oder sonstige Beweise zu untermauern. Die Gründe für die Verweigerung des Militärdienstes und folglich die hierdurch ausgelöste Strafverfolgung würden subjektive Gesichtspunkte des Asylantrags darstellen, für die ein unmittelbar Beweis besonders schwer erbracht werden könne. Unter diesen Umständen sei es Sache der zuständigen nationalen Behörden, in Anbetracht sämtlicher von der um internationalen Schutz nachsuchenden Person vorgetragener Anhaltspunkte, die Plausibilität der Verknüpfung zwischen den genannten Gründen und der Strafverfolgung und Bestrafung zu prüfen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 -, juris Rn. 45-61). 75 (b) Ausgehend von diesem Maßstab muss die durch den Europäischen Gerichtshof aufgestellte Vermutung einer bestehenden Verknüpfung zwischen der etwaigen Bestrafung wegen einer Wehrdienstentziehung und einem Verfolgungsgrund im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, namentlich des primär in Betracht kommenden Verfolgungsgrunds der "politischen Überzeugung" im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG nach Auswertung der vorhandenen Erkenntnismittel zur aktuellen Lage in Syrien als widerlegt gelten. 76 Bereits die Annahme, dass jedem Syrer im wehrfähigen Alter, der das Land verlassen hat, seitens des syrischen Regierung eine oppositionelle Haltung unterstellt wird, ist angesichts der Masse ausgereister Syrer realitätsfern. Auch der syrischen Regierung ist bewusst, dass die Mehrzahl der ausgereisten Staatsbürger wegen des Krieges und dessen katastrophaler Folgen für die Bevölkerung und nicht wegen einer vermeintlichen Gegnerschaft zum Assad-Regime ausgereist ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 .OVG -, juris; NiedersOVG, Beschluss vom 16. Juli 2020 - 2 LB 39/20 -, juris Rn. 47-48; BayVGH, Urteil vom 21. September 2020 -21 B 19.32725 -, juris Rn. 27ff.). 77 Auch ist nicht ersichtlich, dass Wehrdienstentziehern und -verweigerern eine härtere Bestrafung als üblich droht, weil ihnen eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird (sog. Politmalus). Vielmehr leidet das syrische Militär aufgrund der massenhaft ausgereisten Syrer im wehrfähigen Alter und der großen Anzahl an Deserteuren an erheblichem Personalmangel (vgl. Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation, Anfragebeantwortung zu Syrien: Gebiete unter kurdischer Selbstverwaltung: Zugriff der Zentralregierung auf Wehrdienstverweigerer und auf Wehrpflichtige; Einsatz eines Wehrpflichtigen nach seiner Rekrutierung; Beteiligung an Kriegsverbrechen, 14. August 2019) und ist daher daran interessiert, schnell wehrdienstfähige Männer seiner Armee zuzuführen, was sich wiederum in den dargestellten Anstrengungen des syrischen Regimes widerspiegelt, ausgereiste wehrpflichtige Männer durch Amnestieregelungen zur Rückkehr nach Syrien zu bewegen. Gegen die pauschale Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung durch die Regierung spricht insbesondere auch die
Sie können auch lesen