GEMEINSAME STELLUNGNAHME DER ÜBERTRAGUNGSNETZBETREIBER ZUM ZWEITEN ENTWURF DES RAUMORDNUNGSPLANS FÜR DIE DEUTSCHE AUSSCHLIESSLICHE WIRTSCHAFTSZONE ...
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GEMEINSAME STELLUNGNAHME DER ÜBERTRAGUNGSNETZBETREIBER ZUM ZWEITEN ENTWURF DES RAUMORDNUNGSPLANS FÜR DIE DEUTSCHE AUSSCHLIESSLICHE WIRTSCHAFTSZONE IN DER NORD- UND OSTSEE Einleitung und allgemeiner Teil Im Rahmen der Fortschreibung der Raumordnungspläne (ROP) für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) in der Nord- und Ostsee von 2009 hat das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) am 4. Juni 2021 den zweiten Entwurf des ROP 2021 veröffentlicht. Das BSH bietet gemäß Bestätigung im Rahmen der Informationsveranstaltung zum zweiten Entwurf am 11. Juni 2021 an, dass neben der Stellungnahme zu den Änderungen vom ersten zum zweiten Entwurf, auch die Möglichkeit besteht zu allen Themen des ROP Stellung nehmen zu können. Die Gelegenheit zur Stellungnahme zum zweiten Entwurf des ROP 2021 nehmen die regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) gerne wahr. Die ÜNB begrüßen die vorgenommenen Änderungen hinsichtlich weiterer Flächen für Windenergie auf See und damit die Möglichkeit den Zielen der Energiewende näher zu kommen. Um die Europäischen und deutschen Klimaziele zu erreichen, müssen alle vorhandenen Potentiale zum Ausbau von Erneuerbaren Energien ausgeschöpft werden. Einige dahingehende Vorschläge der ÜNB aus der Stellungnahme vom 4. November 2020 fanden im bisherigen Prozess des ROP 2021 keine Berücksichtigung. Daher nehmen die ÜNB die Gelegenheit wahr und führen diese in der Stellungnahme erneut auf. Diese Aspekte sind in kursiver Schrift ausgeführt. Grundsätzlich regen die ÜNB an, dass die Bundesrepublik Deutschland sich auch in internationalen Verhandlungen für eine konsequente Umsetzung des Pariser Klimaschutzabkommens einsetzt. Beispielhaft wäre hier zu nennen, dass in Verhandlungen zu einer möglichen Fortentwicklunmg des Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ) dem Klimaschutz und damit der Windenergie auf See eine überragende Stellung zugesprochen wird, so dass der Ausbau von Windenergie auf See nicht über Gebühr durch die Belange der Schifffahrt (etwa durch die Ausweisung neuer Vorranggebiete Schifffahrt) beschränkt wird. Sollten weitere Änderungen zu den im zweiten Entwurf des ROP 2021 ausgeführten Themen erfolgen, ist die Stellungnahme der ÜNB als nicht abschließend zu betrachten.
Berlin, Dortmund, Bayreuth, Stuttgart | 24.06.2021 | Seite 2 von 15 Zu 2 Festlegungen Zu 2.2 Weitere wirtschaftliche Nutzungen Zu 2.2.1 Allgemeine Erfordernisse für wirtschaftliche Nutzungen Nr. 3 Minimierung von Beeinträchtigungen anderer Nutzungen Am Ende des Absatzes „Andere wirtschaftliche Nutzungen:“ in der Begründung, sollte im letzten Satz auch die Flächen für die Netzanbindung ergänzt werden ([…] ist es bereits auf Ebene des Raumordnungsplans notwendig, langfristig Flächen für Windenergie und deren Netzanbindung auf See zu sichern […]). Die Begründung „Wissenschaftliche Forschung“ bezieht sich ausschließlich auf die Gebiete von Offshore- Windparks (OWP) und verhält sich nicht zu sonstigen Hochbauten, die zur Nutzung der Windenergie auf See erforderlich sind (insbes. die Offshore-Konverter- und Umspannplattformen der ÜNB). Angesichts der Praxis, Sicherheitszonen gebietsbezogen um ganze Gebiete herum auszuweisen, entsteht durch den Grundsatz insoweit Unklarheit.Daher sollte im Text entsprechend auch die Netzanbindung genannt werden ([…] ohne dass dies zu Beeinträchtigungen oder Verzögerungen des Betriebs der OWP und deren Netzanbindung führt. […]). Das Befahren und Nutzen der Sicherheitszone (in einem Umkreis von 500 m) von Offshore-Konverter- und auch von Umspannplattformen durch Fahrzeuge der Forschung sollte weiterhin grundsätzlich nicht erlaubt sein. Die Plattformen stellen nicht nur die besonders wichtigen Netzanbindungen der OWP sicher, sondern darüber hinaus befinden sich viele Kabelführungen innerhalb der Sicherheitszone, sodass diese einen in besonderem Maße sensiblen Bereich konzentrierter Infrastruktur darstellt. Mögliche Havarien oder Manövriereinschränkungen stellen hier ein besonders großes Risiko dar. Des Weiteren schränkt die Präsenz von Forschungsfahrzeugen Versorgungsschiffe und insbesondere den Helikopterflugverkehr räumlich empfindlich ein. Nr. 4.2 Grundsatz Monitoring: Monitoring-Tätigkeiten, im Besonderen Bohrungen und Tätigkeiten am und auf dem Meeresboden sollten immer unter Berücksichtigung der Schutzabstände (in der Regel in einem Abstand von 500 m) zu Exportkabeln und Plattformen erfolgen. In Sonderfällen ist durch eine Einzelfallprüfung die Möglichkeit einer Annährung unter 500 m zu den in Betrieb befindlichen Kabeln zu prüfen und kann durch eine bilaterale Abstimmung geregelt werden.
Berlin, Dortmund, Bayreuth, Stuttgart | 24.06.2021 | Seite 3 von 15 Zu 2.2.2 Windenergie auf See Die ÜNB begrüßen, dass das BSH, wie bereits in der Konzeption B „Klimaschutz“ angedacht und von den ÜNB gefordert, im zweiten Entwurf des ROP 2021 der herausragenden Bedeutung des Ausbaus der Windenergie auf See für das Erreichen der nationalen und internationalen Ziele zum Klimaschutz sowie dem Ziel der Treibhausgasneutralität durch die Ausweisung weiterer Gebiete für die Windenergie auf See deutlich besser Rechnung trägt. Insbesondere wird begrüßt, dass die von den ÜNB geforderte Prüfung von Mehrfach-Nutzungen nunmehr erstmalig im Prozess des ROP 2021 durchgeführt wurde und dadurch (voraussichtlich) zwei weitere Gebiete für die Windenergie auf See zunächst in der Ostsee gewonnen werden konnten. Allerdings kann dies aus Sicht der ÜNB, in Anbetracht der zu erwartenden und erforderlichen Erhöhung der Ausbauziele bis 2050, nur ein erster Schritt bei der Festlegung von weiteren Gebieten mit Mehrfach-Nutzung sein. Denn für die Erreichung der deutschen und europäischen Klimaziele ist ein weiterer Ausbau von Offshore Windenergie von wesentlicher Bedeutung. Für das nationale Ziel der Klimaneutralität bis 2045 und zur Umsetzung des Green Deals der EU, die Klimaneutralität bis 2050, reichen die bisher im zweiten Entwurf des ROP 2021 ausgewiesenen Fläche noch nicht aus. Der gute und neue Ansatz im ROP 2021 von kooperativen Nutzungen sollte weiter ausgebaut werden, um die Potentiale für die Offshore-Windenergie weiter auszuschöpfen. Dabei könnten gerade durch die kooperative Nutzung von Flächen, z.B. mit der Landes- und Bündnisverteidigung und Forschung weitere Potentiale geschaffen werden. Aufgrund der langen Planungs- und Genehmigungszeiträume für Windenergieanlagen auf See und für Offshore-Anbindungsleitungen ist es bereits jetzt im Rahmen des ROP 2021 erforderlich, langfristig Flächen für die Windenergie auf See zu sichern und kooperative Nutzung mit anderen Nutzungen einzubeziehen. Ziele Nr. 1 bis Nr. 3 Vorranggebiet und Vorbehaltsgebiet Windenergie, Mehrfach-Nutzung Vorranggebiet EO1: In räumlicher Nähe zum Gebiet EO1 soll das Gebiets EO2 als Vorranggebiet für Windenergie auf See festgelegt werden. Diese Konstellation eröffnet im Hinblick auf Netzanbindungen neue Kombinationsmöglichkeiten um bei der Realisierung von effizienten und wirtschaftlichen Netzanbindungen weitere Synergien heben zu können. In diesem Zusammenhang sollte aus Sicht der ÜNB im Rahmen der dem Prozess des ROP 2021 nachgelagerten Fortschreibung des Flächenentwicklungsplans (FEP) das
Berlin, Dortmund, Bayreuth, Stuttgart | 24.06.2021 | Seite 4 von 15 Potential des Gebiets EO1 bzw. der Fläche O-1.3 erneut geprüft und bewertet werden, um das Potential im Sinne des Klimaschutzes bestmöglich zu nutzen. Vorranggebiet EO2: Die ÜNB begrüßen im Sinne des Klimaschutzes zum einen die Festlegung des Gebiets EO2 als Vorranggebiet und die damit einhergehende Sicherung der Fläche O-2.2 für die Windenergie auf See und zum anderen die westliche Erweiterung der Fläche (O-2.3) als Mehrfach-Nutzungsfläche gemeinsam mit der Fischereiforschung. Die ÜNB gehen davon aus, dass im Rahmen der dem Prozess des ROP 2021 nachgelagerten nächsten Fortschreibung des FEP für diese beiden Flächen die voraussichtlich zu installierende Leistung und das Kalenderjahr der Inbetriebnahme der Windenergieanlagen sowie der Netzanbindungssysteme festgelegt werden. Darüber hinaus sollten bereits im FEP ggf. weitergehende Festlegungen erfolgen in Bezug auf die Mehrfach-Nutzung der Fläche O-2.3 unter Berücksichtigung der Planungs- und Technikgrundsätze des FEP. Aufgrund der durch die Festlegung des befristeten Vorbehaltsgebiets Schifffahrt SO5 bzw. Vorbehaltsgebiets Windenergie EO2-West bedingte Reduzierung des Sonstigen Energiegewinnungsbereiches SO1, regen die ÜNB an, dass im Rahmen der nachgelagerten nächsten Fortschreibung des FEP, der Bereich aufgrund seiner kaum wirtschaftlichen Größe in seiner Nutzung umgewidmet wird zu Gunsten der Windenergie auf See. Denn wie bereits in der Stellungnahme zum FEP 2020 ausgeführt können in Kombination mit den Flächen in den Gebieten EO2 und EO2-West Synergie- und Effizieneffekte bei der Netzanbindung erzielt werden. Vorbehaltsgebiet EO2-West: Die neue Sicherung des Gebiets EO2-West als Vorbehaltsgebiet für den weiteren Ausbau der Windenergie auf See ist begrüßenswert. Allerdings machen die ÜNB darauf aufmerksam, dass im Hinblick auf eine effiziente und wirtschaftliche Netzanbindung des Gebiets, das Gebiet zum 1. Januar 2025 bereits als Vorranggebiet ausgewiesen werden sollte. Denn gerade im Zusammenhang mit der Netzanbindung der Flächen im Gebiet E02 (O-2.2 und O-2.3) und den dort jeweils zu erwartenden Leistungen können durch eine gemeinschaftliche Netzanbindungskonzeption voraussichtlich nicht nur Synergien im Sinne der Effizienz und Wirtschaftlichkeit gehoben werden, sondern wäre aufgrund der begrenzten Trassenkorridore im Küstenmeer ggf. auch geboten.
Berlin, Dortmund, Bayreuth, Stuttgart | 24.06.2021 | Seite 5 von 15 Gebiet EO3 Die ÜNB haben mit Bedauern zur Kenntnis genommen, dass das Vorranggebiet EO3 bzgl. der südlich und östlich angrenzenden Weißflächen (ca. 40 - 45 qkm) aufgrund einer Überlagerung mit dem U- Boottauchgebiet Bravo 2 in einer Größenordnung von ca. 30 - 35 qkm für die Nutzung der Windenergie See nicht erweitert werden soll . Obwohl die Gesamtgröße des U-Boottauchgebiets (Bravo 2, Bravo 3, Bravo 4 und Bravo 5 inkl. der Anteile in der dänischen und schwedischen AWZ) bereits ca. 1.300 qkm beträgt. Im Rahmen des Prüf- und Abwägungsprozesses sollte aus Sicht der ÜNB noch einmal geprüft werden, ob die Fläche von ca. 30 - 35 qkm erstmalig im Sinne einer Mehrfach-Nutzung von Verteidigung und Windenergie auf See genutzt werden kann (z.B. durch Installation und Test von technischen Anlagen, Übungsmanöver im Windpark etc.) oder ob diese (kleine) Fläche für die Verteidigung verzichtbar ist zu Gunsten des Klimaschutzes. Aufgrund der begrenzten Flächen in der AWZ kann diese Fläche im Zusammenhang mit der angrenzenden Weißfläche einen weiteren Beitrag zur Erreichung der klimapolitischen Ziele leisten. Denn wie bereits vom BSH im zweiten Entwurf ausgeführt, reichen die bisherigen Flächen für die Nutzung von Windenergie auf See mit Blick auf die zu erwartende und notwendige Erhöhung der bisherigen Ausbauziele nicht aus. Insbesondere aufgrund des vorgezogenen Ziels der Klimaneutralität bis 2045. Die ÜNB stehen weiterhin für einen Dialog und technischen Diskurs zur Verfügung. Auch im Hinblick einer technischen Weiterentwicklung der Netzanbindungssysteme. Nr. 4 Grundsatz Fischerei: Der Grundsatz bezieht sich ausschließlich auf die Sicherheitszonen von OWP und äußert sich nicht zu sonstigen Hochbauten, die zur Nutzung der Windenergie auf See erforderlich sind (insbes. die Offshore- Konverter- und Umspannplattformen der ÜNB). Angesichts der Praxis, Sicherheitszonen gebietsbezogen um ganze Gebiete herum auszuweisen, entsteht durch den Grundsatz insoweit Unklarheit. Darüber hinaus wirft der Begründungstext Fragen auf, weil er, anders als der Grundsatz selbst, neben der passiven auch die aktive Fischerei innerhalb der Sicherheitszonen in den Blick nimmt. Gegenüber dem ersten Entwurf ist die Begründung des Grundsatzes gekürzt worden und beschränkt sich nun i.W. auf den Hinweis, es solle „wissenschaftlich untersucht und geprüft werden, ob und inwieweit eine gemeinsame Nutzung von Flächen durch die Windenergie auf See und die Fischerei unter Berücksichtigung von Sicherheitsbelangen ermöglicht werden kann, und zwar sowohl in Bezug auf die passive als auch die aktive Fischerei“. Die ÜNB weisen daraufhin, dass diese Begründung den Grundsatz nicht trägt, weil dieser das erst noch zu Erforschende – nämlich die passive Fischerei in der Sicherheitszone – bereits ermöglicht.
Berlin, Dortmund, Bayreuth, Stuttgart | 24.06.2021 | Seite 6 von 15 Grundsätzlich sollten die Sicherheitszonen von Offshore-Konverter- und Umspannplattformen nicht von Fahrzeuge der Fischerei und mariner Aquakulturen durchfahren werden. Für die Begründung verweisen die ÜNB zu den Ausführungen unter Kapitel 2.2.1 Nr. 3. Folgende textliche Anpassung des Grundsatzes schlagen wir daher vor : Fischereifahrzeuge sollen Windparks auf dem Weg zu ihren Fanggründen durchfahren können. Die passive Fischerei mit Reusen und Körben soll in den Sicherheitszonen der Windparks möglich sein; dies gilt jedoch nicht für den Bereich, der von den äußeren Anlagen des Windparks umgrenzt wird, und nicht für den unmittelbaren Nahbereich der äußeren Anlagen sowie nicht für einen Bereich von 500 m um die Konverter- und Umspannplattformen. Die Sätze 1 und 2 gelten, soweit Bau, Betrieb und Wartung der Windparks und deren Netzanbindung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden, und vorbehaltlich entgegenstehender fachrechtlicher Regelungen. (G) Nr. 5.1 Ziel Verteidigung: Grundsätzlich sollten die Sicherheitszonen von Offshore-Konverter- und Umspannplattformen nicht von Militärfahrzeugen durchfahren werden. Für die Begründung verweisen die ÜNB auf die Ausführungen unter Kapitel 2.2.1 Nr. 3). Erscheint der Bundeswehr die Durchfahrt zu Übungszwecken oder zum planbaren Ortswechsel schwimmenden Geräts erforderlich, so sollte dies nur nach vorheriger Anzeige und Abstimmung mit den ÜNB erfolgen. Nr. 5.2 Grundsatz Verteidigung: Der vorgeschlagene Grundsatz, feste Einrichtungen der Landes- und Bündnisverteidigung auf Offshore- Bauwerken zu installieren, ist als mögliches Ziel der Raumordnung bereits Teil der Planungsmöglichkeit B gewesen und von den ÜNB seinerzeit abgelehnt worden. Die geäußerten Zweifel hinsichtlich der rechtlichen Zulässigkeit und der inhaltlichen Sinnhaftigkeit einer solchen raumordnerischen Aussage bleiben auch bei deren Herabstufung zum Grundsatz bestehen. Mit der in einzelne bauliche Anlagen hineinwirkenden Steuerung überschreitet die Raumordnung ihr Mandat zur flächenbezogenen Zuweisung raumrelevanter Nutzungen. Zudem verkehrt sie ihren gesetzlichen Ordnungs- und Konfliktlösungsauftrag geradezu ins Gegenteil, indem sie unvereinbare Nutzungen miteinander zu vereinen sucht. Die Aufnahme fester Einrichtungen der Landes- und Bündnisverteidigung sowie Anlagen Dritter im Allgemeinen bedeutet für die ÜNB erheblichen Mehraufwand bei Planung und Bauausführung von Offshore-Konverter- und Umspannplattformen, der mit erheblichem Verzögerungspotenzial einherginge. Insbesondere wären bauliche Vorkehrungen für die Installation der Einrichtungen sowie für deren Erreichbarkeit durch Bundeswehrpersonal während des Betriebs (Wartung/Reparatur) zu treffen. Hiermit
Berlin, Dortmund, Bayreuth, Stuttgart | 24.06.2021 | Seite 7 von 15 wären komplexe arbeitsschutz- und haftungsrechtliche Zusammenhänge verbunden, die zwischen ÜNB und Bundeswehr über eine erst einzurichtende Schnittstelle zu klären wären. Denn u.a. ist der Zugang zu den Plattformen aufgrund des Schutz- und Sicherheitskonzeptes für den Betrieb elektrischer Anlagen auf See stark beschränkt und nur einer begrenzten Anzahl von unterwiesenen Personen in Begleitung von Mitarbeiten der ÜNB erlaubt. Hinzu kommen ernste Bedenken hinsichtlich der Betriebssicherheit der Plattformen im Falle einer Havarie der Bundeswehreinrichtungen (v.a. Brandfall) sowie hinsichtlich der Verbindung von Energieversorgungsinfrastruktur und militärischer Nutzung überhaupt. Die ohnehin bestehende Exposition von Infrastrukturanlagen als potenzielles Angriffsziel sollte nicht noch dadurch gesteigert werden, dass diese zugleich als militärische Anlagen einzustufen wären. Zu 2.2.3 Leitungen Nr. 1 Grundsatz Vorbehaltsgebiete Leitungen: Der Entwurf des ROP 2021 sieht weiterhin keine Festlegung von Vorbehaltsgebieten für einzelne bzw. bestehende Leitungen vor. Die ÜNB möchten erneut daraufhin weisen, dass eine Ausweisung als sinnvoll erachtet wird, da auch die einzelne Leitung in Planung, Errichtung und Betrieb (d.h. auch bzgl. ihrer Instandhaltung oder bei Nachnutzung der Bereiche) einen Belang schafft, der bei der Abwägung mit anderen raumbedeutsamen Planungen, Maßnahmen und Vorhaben zu berücksichtigen ist (z. B. Interkonnektoren). Mit der Ausweisung als Vorbehaltsgebiet wird dieser Belang offenkundig und somit gestärkt. Mit Blick auf den zweiten Entwurf des ROP 2021 gilt dies in besonderem Maße für die nicht als Vorbehaltsgebiet vorgesehene BorWin4-Trasse in Richtung des Gebiets EN6 (bzw. N-6 gem. FEP), die das mit dem zweiten Entwurf gen Nordwesten verlagerte Vorbehaltsgebiet Kohlenwasserstoffe KWN5 durchqueren wird. Aus Sicht der ÜNB sollte hier durch überlagernde Ausweisung eines Vorbehaltsgebiets Leitung planerisch verdeutlicht werden, dass auch der Trassierung der Leitung in diesem Raum ein hohes Abwägungsgewicht zukommt. Des Weitern gilt dies auch für die Anbindungen HelWin und SylWin, wo zwar richtigerweise hier nunmehr der Grenzkorridor nach Schleswig-Holstein im zweiten Entwurf ergänzt wurde, aber zwischen diesem und bestehenden Vorbehaltsgebieten Windenergie EN4 und EN5 keine Vorbehaltsgebiete für Leitungen vorgesehen sind. Zur vorgeschlagenen räumlichen Festlegung der Vorbehaltsgebiete führen die ÜNB im Einzelnen aus: Der in der Nordsee als Vorbehaltsgebiet angedachte Bereich (LN2) östlich von Gebiet EN3 ist zu schmal. Dieser müsste mindestens 4.500 Meter breit sein, um für alle nötigen Leitungen ausreichend Raum vorzuhalten (s. Abb. 1 rechte Tabelle). In der Abbildung ist zu sehen, dass sich bei der jetzigen Breite von
Berlin, Dortmund, Bayreuth, Stuttgart | 24.06.2021 | Seite 8 von 15 ca. 3,5 km die drei östlichen Netzanbindungsplanungen mit den Interkonnektoren Planungen überlappen. Unter der Voraussetzung, dass die Betreiber des NeuConnect-Kabels den ÜNB-Status erlangen, kann zu deren Kabel aus Sicht der ÜNB der 100/200 m Abstand angewendet werden und nicht der 500 m Abstand gemäß FEP. Die beiden zusätzlichen Interkonnektoren müssten dann östlich von NeuConnect verlaufen, da zwischen dem 13. Netzanbindungssystem und NeuConnect nicht ausreichend Platz vorhanden wäre. Dazu bedarf es der Verbreiterung des Vorbehaltsgebietes und der Anpassung der Leitungen im FEP. Abbildung 1: Darstellung des zu schmalen Vorbehaltsgebietes LN2 östlich von Gebiet 3 mit möglichen Leitungen (Legende: lila = 13 Netzanbindungssysteme, blau = Netzanbindungssysteme gemäß FEP 2020; grün = Interkonnector NeuConnect gemäß aktueller Antragstrasse im Küstenmeerverfahren; grau = Vorbehaltsgebiet Leitungen). Im Bereich des Vorbehaltsgebiet Forschung FoN1 verlaufen im zweiten Entwurf des ROP 2021 einige Vorbehaltsgebiete Leitungen, darunter LN8 westlich der ebenfalls das Forschungsgebiet kreuzenden Pipeline. Im weiteren Verlauf in Richtung Grenzkorridor GN5 (N-III gemäß FEP) schwenkt das Vorbehaltsgebiet Leitungen allerdings auf die östliche Seite. Dieser Wechsel bringt es mit sich, dass es je nach chronologischer und räumlicher Reihenfolge zu mehr Kreuzungen innerhalb und außerhalb des Forschungsgebietes bzw. zu einem Verlegen der Leitungen auf Lücke kommen könnte. Aus diesem Grund haben die ÜNB Varianten entwickelt, welche einerseits die aus raumordnerischer Sicht relevante Abwägung zwischen den beiden sich überlappenden Vorbehaltsgebieten (Leitungen und Forschung) betrachtet, sowie andererseits die Vermeidung von Kreuzungsbauwerken bzw. des Legens in Lücken berücksichtigt.
Berlin, Dortmund, Bayreuth, Stuttgart | 24.06.2021 | Seite 9 von 15 Raumordnung: Variante 1: Variante 2: Variante 3: Abbildung 2: Darstellung Verlauf von Leitungsvorbehaltsgebieten im Fischereiforschungsgebiet FoN1 Tabelle 1 gibt die Flächengrößen in den unterschiedlichen Varianten an, die prozentualen Angaben beziehen sich dabei jeweils auf die Größe in den jeweiligen Varianten im Vergleich zur Größe gemäß zweiten Entwurf des ROP 2021. Des Weiteren ist die Anzahl der zu erwartenden untereinander induzierten
Berlin, Dortmund, Bayreuth, Stuttgart | 24.06.2021 | Seite 10 von 15 Kreuzungen angegeben. Zum einen innerhalb des Forschungsgebietes und zum anderen außerhalb des Gebietes nordwestlich in dem Kabelabschnitt bis zur östlichen Grenze der Windparkgebiete, wo sich jeweils die Systeme von der Zone 3 und Zone 4 auskreuzen müssten. Im Folgenden werden die Varianten kurz beschrieben und im Hinblick auf die genannten Aspekte bewertet. Tabelle 1: Flächengrößen in den unterschiedlichen Varianten Anteil der Flächenbezeichnung Fläche [qkm] Referenzflächen (2. Entwurf ROP 2021 AWZ) Vorbehaltsgebiet Forschung 341,68 gesamt gesamt 274,82 100,00% großes Teilgebiet östlich 231,43 100,00% kleines Teilgebiet westlich 40,87 100,00% Raumordnung Restflächen 2,52 Kreuzungen von NAS Kabeln 8 innerhalb FG* Kreuzungen von NAS Kabeln 16 außerhalb FG* gesamt 274,12 99,74% großes Teilgebiet östlich 214,70 92,77% kleines Teilgebiet westlich 58,82 143,90% Variante 1 Restflächen 0,60 Kreuzungen von NAS Kabeln 0 innerhalb FG* Kreuzungen von NAS Kabeln 12 außerhalb FG* gesamt 269,74 98,15% großes Teilgebiet östlich 223,64 96,63% kleines Teilgebiet westlich 44,58 109,07% Variante 2 Restflächen 1,52 Kreuzungen von NAS Kabeln 8 innerhalb FG* Kreuzungen von NAS Kabeln 0 außerhalb FG* gesamt 271,73 98,87% großes Teilgebiet östlich 233,30 100,81% kleines Teilgebiet westlich 35,15 85,99% Variante 3 Restflächen 3,28 Kreuzungen von NAS Kabeln 8 innerhalb FG* Kreuzungen von NAS Kabeln 16 außerhalb FG* Legende: NAS – Netzanbindungssystem; FG - Forschungsgebiet *durch zukünftige Systeme untereinander induzierter Kreuzungen südwestl. von EN11 (N-11 gemäß FEP)
Berlin, Dortmund, Bayreuth, Stuttgart | 24.06.2021 | Seite 11 von 15 Variante 1: Durch eine Verlegung östlich der Europipe 2 kann eine deutliche Entzerrung der Kreuzungssituation erreicht werden. Außerdem führt die Verlegung von West nach Ost zu einer Vermeidung von eingeschlossenen Räumen, welche ggf. ab dem ersten Netzanbindungssystem (NAS) den zur Verfügung stehenden Raum definieren würde. Im Vergleich zur zerschneidenden Wirkung der aktuellen Raumordnung würde das größere Teilgebiet im Osten verkleinert, das kleinere im Westen jedoch wesentlich vergrößert werden. Insgesamt stünde bei Verwendung von Variante 1 dem Vorbehaltsgebiet Forschung mehr Fläche zur Verfügung. Variante 2: Hier sollen die planerisch verfestigten NAS aus Gebiet EN12 (N-12 gemäß FEP) und die NAS, die in Richtung Schleswig-Holstein verlaufen, auf der östlichen Seite verlaufen. Die NAS aus Zone 4, die nach Niedersachsen verlaufen und später realisiert werden und deren Trassenverlauf noch nicht hinreichend verfestigt ist, sind auf der westlichen Seite geplant. Diese Variante ist die Vorzugsvariante, da diese das Legen auf Lücke und Kreuzungen vermeidet und den künftigen Vorhabensträgern Planungssicherheit gewährt. Die verbleibende Gesamtfläche für das Forschungsgebiet ist nahezu identisch. Das größere östliche Teilgebiet verringert sich nur geringfügig und das kleinere Teilgebiet weist eine größere Fläche auf als im zweiten Entwurf der Raumordnung. Variante 3: Variante 3 entspricht bzgl. der Lage der NAS den Planungen der Raumordnung. Aus Sicht der ÜNB ist diese allerdings nicht vorzugswürdig, da, je nach Projektreihenfolge, entweder eine große Zahl an Kreuzungen untereinander (Verlegung von Ost nach West) oder ein Verlegen auf Lücke (Verlegung von West nach Ost) nach sich ziehen würde.Hier verkleinern sich beide Teilgebiete gegenüber dem zweiten Entwurf der Raumordnung und stellt somit auch hier die schlechteste Variante dar. Zusammenfassend sprechen sich die ÜNB für Variante 2 aus, da diese das Legen auf Lücke und Kreuzungen vermeidet. Ferner sollte diese Variante auch aus Sicht des Forschungsgebietes akzeptabel sein, zwar wird die Fläche insgesamt geringfügig verkleinert, aber es besteht eine deutliche Vergrößerung der nutzbaren Fläche im westlichen Teil gegenüber dem Raumordnungsentwurf. In den vergangenen Wochen hat eine Abstimmung über die Varianten mit dem Thünen Institut, welches die Fischereiforschung in dem Gebiet durchführt, stattgefunden. Aus deren Sicht spricht nichts substantielles
Berlin, Dortmund, Bayreuth, Stuttgart | 24.06.2021 | Seite 12 von 15 gegen die Variante 2 und entsprechend kann einer Umsetzung zugestimmt werden.Wir bitten daher den Verlauf der Vorbehaltsgebiete Leitungen entsprechend der Variante 2 in der Raumordnung anzupassen. Der Ausweisung des neuen Vorranggebiets EO2 und des Vorbehaltsgebiets EO2-West (voraussichtlich drei neuen Leitungen) sollte dahingehend Rechnung getragen werden, das inkl. der Bündelung der Leitung zur Netzanbindung des Gebiets EO4 ein neues, gemeinsames Vorbehaltsgebiet Leitungen festgelegt wird. Bedingt durch die Auslastung des Vorbehaltsgebiets LO5 (durch die Netzanbindung OST-2-4 und einem Interkonnektor / Datenkabel) ist das Vorbehaltsgebiet LO6 auf der östlichen Seite der Schifffahrtsstraße SO2 bis LO5 zu verlängern (aufgrund der Netzanbindung OST-1-4 und einem Interkonnektor / Datenkabel). Im Hinblick auf die am 30. September 2020 von den EU-Ostseeanrainerstaaten unterzeichnete „Baltic Sea Offshore Wind Joint Declaration of Intent", mit der grenzüberschreitende Offshore-Projekte verwirklicht werden sollen, bitten die ÜNB, dass in dem Vorbehaltsgebiet Leitung LO8 für diese perspektivische Planung mindestens zwei grenzüberschreitenden Leitungen in Bezug auf die Breite des Vorbehaltsgebietes vorgesehen werden können. Für weitere Erfordernisse in diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen zu Nr. 4 Grundsatz Grenzkorridore zu angrenzenden Staaten verwiesen. Nr. 2 Grundsatz Führung der Leitungen in Vorbehaltsgebieten Bereits jetzt ist absehbar, dass es häufig zu Abweichungen von dem Grundsatz zur Führung von Leitungen durch die Vorbehaltsgebiete kommen wird, da für einige Leitungsplanungen keine Gebiete ausgewiesen wurden. Dies betrifft zum Beispiel die Leitungen für BorWin4 und DolWin5. Der Grundsatz „Führung der Leitungen in Vorbehaltsgebieten“ steht darüber hinaus im Widerspruch zu der Begründung für den Grundsatz Vorbehaltsgebiete Verteidigung in Kapitel 2.5.1. wonach „in den U- Boottauchgebieten Bravo 2, Bravo 3 und Bravo 4 keine Leitungen verlegt werden sollen, um eine Beschädigung der Leitungsinfrastruktur oder der U-Boote zu vermeiden“. Um zukünftig Konflikte und langwierige Abstimmungen zu vermeiden, sollte aus Sicht der ÜNB im Rahmen des ROP 2021 grundsätzliche Klarheit bzw. eine eindeutige Trennung zwischen den Vorbehaltsgebieten geschaffen werden inkl. der Wahrung einer Zukunftsperspektive. Dies betrifft etwa die perspektivisch für weitere Vorhaben erforderlichen Vorbehaltsgebiete LO4 oder LO5. Auch wenn davon ausgegangen wird, dass in möglichen Konfliktfällen Einzellösungen gefunden werden können und auch müssen, um beide Grundsätze in einen Ausgleich zu bringen und jeweils zu berücksichtigen (so etwa erfolgt für den Verlauf des grenzüberschreitenden Interkonnektors Hansa
Berlin, Dortmund, Bayreuth, Stuttgart | 24.06.2021 | Seite 13 von 15 PowerBridge im LO4), sollte für den Fall, dass der Zuschnitt der Vorbehaltsgebiete unverändert bleibt, diese Möglichkeit zumindest zur Klarstellung ausdrücklich in den Begründungstext zu 2.5.1 aufgenommen werden. Nr. 4 Grundsatz Grenzkorridore zu angrenzenden Staaten Im Hinblick zu den Ausführungen der ÜNB unter Nr. 1 Vorbehaltsgebiet Leitung LO8 sollten die Grenzkorridore GO5 und GO6 für die Umsetzung von zwei grenzüberschreitenden Stromleitungen neben den bisherigen Gas-Pipelines NordStream 1 und 2 die gleiche einheitliche Breite von mindestens 1.600 m aufweisen. Nr. 6 Grundsatz Meeresumwelt: Die Forderung einer zeitlichen Gesamtkoordination im Grundsatz halten die ÜNB für nicht zielführend. Grundsätzlich liegt die Synergien hebende Koordination räumlich benachbarter und sich zeitlich überschneidender Projekte im Interesse nicht nur des Meeresschutzes, sondern auch des Vorhabenträgers. Im Einzelfall kann allerdings die rechtzeitige Schaffung eines Netzanschlusses, die für die Übertragungsnetzbetreiber von überragender Bedeutung ist, ein hohes Maß an zeitlicher Flexibilität und zügiger Reaktion in Planung und Bau erfordern (z. B. in Bezug auf die Bodenbeschaffenheit, die Verfügbarkeit von Schiffen und Leitungen usw.). Die Forderung ist geeignet, diese Flexibilität über Gebühr einzuschränken. Angesichts der moderaten Auswirkungen der Seekabelverlegung ist überdies die Bedeutung, die einer Gesamtkoordination benachbarter Vorhaben aus dem Blickwinkel des Meeresschutzes zukommt, zu relativieren. Zu 2.2.5 Fischerei und marine Aquakultur Nr. 2 Grundsatz Standortkombination mit anderen Anlagen Grundsätzlich sollten die Sicherheitszonen von Offshore-Konverter- und Umspannplattformen nicht von Fahrzeuge der Fischerei und mariner Aquakulturen durchfahren werden. Für die Begründung verweisen die ÜNB zu den Ausführungen unter Kapitel 2.2.1 Nr. 3. Zu 2.4. Schutz und Verbesserung der Meeresumwelt Nr. 5 Vogelzugkorridore Für das Zusammenspiel von Vogelzug und Windenergie auf See bzw. zur Vermeidung der langerfristigen Abschaltung der Windenergieanlagen während der Vogelzugzeiten im Frühjahr und Herbst wird im zweiten Entwurf des ROP 2021 ausgeführt, dass das Erfordernis besteht, dass in den nachgelagerten Prozessen
Berlin, Dortmund, Bayreuth, Stuttgart | 24.06.2021 | Seite 14 von 15 noch Festlegungen zu „klaren und operativen Vorgaben für Mess- und Abschaltsysteme“ sowie „für das Vorliegen von Massenzugereignissen“ erfolgen muss. Aus allgemeiner Sicht der wirtschaftlichen Planungssicherheit ist geboten, die Festlegungen bereits im Rahmen des FEP zu treffen und nicht erst im Planfestellungsverfahren der OWP. Nr. 6 Grundsatz Erhaltung der AWZ als Naturraum: Die ÜNB begrüßen die Formulierung in der Begründung „Bei dauerhaft nicht mehr genutzten Flächen soll der Boden in seiner Leistungsfähigkeit erhalten oder wiederhergestellt werden“. Dafür sind im Umweltbericht für die Ostsee (Kapitel 8.2.) auch planerische Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen auf der Planungsebene vorgesehen, aber es werden weiterhin keine Maßnahmen / Flächen für den Ausgleich erheblicher negativer Auswirkungen des ROP 2021 auf die Meeresumwelt ausgewiesen. Daher regen die ÜNB wiederholt an, dass auch geeignete Flächen mit entsprechendem Aufwertungspotenzial als „potenzielle Kompensationsflächen (z.B. für die Anlage rekonstruierter Riffe) ausgewiesen werden sollten. Geeignete Flächen sind beispielhaft für die Ostsee in der Abbildung 3 dargestellt. Abbildung 3: Potenzielle Kompensationsflächen in der Ostsee
Berlin, Dortmund, Bayreuth, Stuttgart | 24.06.2021 | Seite 15 von 15 Zu 2.5.1 Landes- und Bündnisverteidigung Nr. 1. Grundsatz Verteidigung Die Ausführung in der Begründung zur Notwendigkeit der Festlegung von militärischen Übungsgebieten zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr kann nachvollzogen werden. Die weitere Begründung, dass durch die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See, Plattformen und Seekabelsystemen die Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung nicht beeinträchtigt werden soll, hingegen nicht. Der Begründung folgend, dass die o.g. Anlagen die Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung beeinträchtigen, dürften somit derartige Anlagen grundsätzlich nicht in der See errichtet und betrieben werden, was aber die Festlegung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für Windenergie auf See ad absurdum führen würde. Auch die Ausführung, dass die Übungsgebiete der Bundeswehr alle Grenzkorridore für Kabel zwischen dem Küstenmeer und der AWZ einschließen, ist im Vergleich der Abbildungen 5 und 6 mit den Ab- bildungen 18 und 19 nicht sachgerecht, da entsprechend den Abbildungen z.B. die Grenzkorridore GN-1, GN-2, GN-3, GN-4, GO-1 oder GO-3 nicht in einem Übungsgebiet der Bundewehr liegen. Zu 2.5.3 Freizeit Nr. 1 Grundsatz Freizeit- und Wassersportverkehr Grundsätzlich sollten die Sicherheitszonen von Offshore-Konverter- und Umspannplattformen nicht von Freizeit- und Sportfahrzeugen durchfahren werden. Für die Begründung verweisen die ÜNB zu den Ausführungen unter Kapitel 2.2.1 Nr. 3.
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