COVID-19-LEITFADEN FÜR DAS OÖ. LANDESMUSIKSCHULWERK - Gültig ab 4.Oktober 2021 - Landesmusikschule Bad Goisern
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COVID-19-LEITFADEN FÜR DAS OÖ. LANDESMUSIKSCHULWERK Gültig ab 4.Oktober 2021 Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Kultur und Gesellschaft, Abteilung Kultur – Oö. Landesmusikschulwerk Stand: 04.10.2021 Promenade 37, 4021 Linz Seite 1
INHALT VORBEMERKUNG _____________________________________________________________________ 3 1 HYGIENE UND SCHULORGANISATION ____________________________________________ 3 1.1 RISIKOSTUFEN _________________________________________________________________ 3 1.2 ÜBERSICHT - TESTUNGEN/MNS IN DEN EINZELNEN RISIKOSTUFEN _______________________ 3 1.3 MUND-NASEN-SCHUTZ (MNS) ____________________________________________________ 4 1.4 TESTUNGEN ___________________________________________________________________ 5 1.5 NACHWEIS EINER GERINGEN EPIDEMIOLOGISCHEN GEFAHR ____________________________ 8 1.6 ABSTAND UND HYGIENE _________________________________________________________ 9 1.7 KONFERENZEN ________________________________________________________________ 10 1.8 ELTERNGESPRÄCHE ____________________________________________________________ 10 1.9 MASSNAHMEN IM SCHULGEBÄUDE _______________________________________________ 10 1.10 UMGANG MIT EINEM COVID-19-VERDACHTSFALL ____________________________________ 12 2 UNTERRICHT _______________________________________________________________ 15 2.1 ANGEBOT ____________________________________________________________________ 15 2.2 UNTERRICHTSZEIT _____________________________________________________________ 15 2.3 MUSIKSCHULPRAKTIKUM _______________________________________________________ 15 3 VERANSTALTUNGEN ________________________________________________________ 16 4 PRÜFUNGEN _______________________________________________________________ 17 5 WERBEMASSNAHMEN, SCHNUPPERN,… ________________________________________ 17 6 FORTBILDUNG _____________________________________________________________ 17 7 GEMEINSCHAFTSPFLEGE _____________________________________________________ 18 Seite 2
VORBEMERKUNG Dieser COVID-19-LEITFADEN für die Oö. Landesmusikschulen stellt die wesentlichen Maßnahmen für einen sicheren Schulbetrieb im Schuljahr 2021/22 dar. Er berücksichtigt die positiven Erfahrungen im Umgang mit wechselndem pandemischen Geschehen und Maßnahmen, die für die Regelschulen getroffen werden. Das Ziel ist kontinuierlicher Präsenzunterricht, langfristige Phasen mit Fernunterricht sollen möglichst vermieden werden. Es wird aber aus Sicherheitsgründen vermutlich notwendig sein, flexibel auf die Infektionslage zu reagieren und Fernunterricht befristet einzusetzen. 1 HYGIENE UND SCHULORGANISATION 1.1 RISIKOSTUFEN Die Maßnahmen für einen sicheren Schulbetrieb orientieren sich an der jeweiligen Risikolage. Die Corona- Kommission ermittelt für die Bundesländer die spezifischen risikoadjustierte 7- Tages-Inzidenzen. Die entsprechenden Schwellenwerte für die Bildungseinrichtungen lauten: Stufe 1: unter 100 gilt als geringes Risiko Stufe 2: zwischen 100 und 200 gilt als mittleres Risiko Stufe 3: über 200 gilt als hohes Risiko. Unabhängig davon kann die Gesundheitsbehörde einzelne Klassen oder Schulen nach dem Epidemiegesetz vorübergehend schließen, sollte dies zur Eindämmung eines lokalen Infektionsgeschehens erforderlich sein. Ebenso kann die Schulleitung im Falle des verstärkten Auftretens von Infektionen am Schulstandort in Abstimmung mit der Direktion des Oö. Landesmusikschulwerks spezifische Maßnahmen (z.B. MNS, Fernunterricht,…) anordnen. 1.2 ÜBERSICHT - TESTUNGEN/MNS IN DEN EINZELNEN RISIKOSTUFEN Risikostufe Schüler/innen Lehrpersonen/Verwaltungspersonal Risikostufe 1 Das Tragen eines MNS ist für Schüler/innen nicht Das Tragen eines MNS ist für Lehrpersonen verpflichtend. und Verwaltungspersonal nicht verpflichtend. Wenn Schüler/innen vor dem Unterricht/einer Das Lehr- und Verwaltungspersonal braucht Probe/einer Aufführung in der Musikschule keinen grundsätzlich einen Impfnachweis bzw. einen Nachweis einer vollständigen Immunisierung (geimpft, Nachweis einer vollständigen Immunisierung genesen, Antikörper) oder keinen aktuellen Testnachweis (geimpft, genesen, Antikörper). Lehr- und erbringen können, dann müssen die Schüler/innen in der Verwaltungspersonal, das obige Nachweise Musikschule einen COVID-19-Schnelltest absolvieren. nicht erbringen kann, muss zu jeder Zeit Eine freiwillige Testung in der Regelschule wird nachweisen können, dass ein gültiges empfohlen. negatives Testergebnis vorliegt, davon mind. einmal pro Woche das Ergebnis eines Erwachsene Schüler/innen müssen vor Unterrichtsbeginn externen PCR-Tests. Die Nachweise der PCR- ebenfalls einen Nachweis einer vollständigen Tests von Lehrpersonen sind zudem dem Immunisierung (geimpft, genesen, Antikörper) bzw. Sekretariat der betreffenden Schule und der einen Testnachweis einer befugten Teststelle erbringen. Stammschule spätestens am Tag nach Erhalt Sie können alternativ auch einen selbst mitgebrachten des Testergebnisses zu übermitteln. Antigen-Schnelltest unter Aufsicht der Lehrperson absolvieren. Risikostufe 2 Alle Schüler/innen, ausgenommen noch nicht Lehrpersonen und Verwaltungspersonal schulpflichtige Kinder, haben außerhalb der haben außerhalb der Unterrichtsräume bzw. des Sekretariats/des Konferenzzimmers MNS Seite 3
Unterrichtsräume MNS zu tragen. Empfohlen wird aus zu tragen. Empfohlen wird aus medizinischer medizinischer Sicht das Tragen einer FFP2-Maske! Sicht das Tragen einer FFP2-Maske! Wenn Schüler/innen vor dem Unterricht/einer Das Lehr- und Verwaltungspersonal braucht Probe/einer Aufführung in der Musikschule keinen grundsätzlich einen Impfnachweis bzw. einen Nachweis einer vollständigen Immunisierung (geimpft, Nachweis einer vollständigen Immunisierung genesen, Antikörper) oder keinen aktuellen Testnachweis (geimpft, genesen, Antikörper). Lehr- und erbringen können, dann müssen die Schüler/innen in der Verwaltungspersonal, das obige Nachweise Musikschule einen COVID-19-Schnelltest absolvieren. nicht erbringen kann, muss zu jeder Zeit nachweisen können, dass ein gültiges Erwachsene Schüler/innen müssen vor Unterrichtsbeginn negatives Testergebnis vorliegt, davon mind. ebenfalls einen Nachweis einer vollständigen einmal pro Woche das Ergebnis eines Immunisierung (geimpft, genesen, Antikörper) bzw. externen PCR-Tests. Die Nachweise der PCR- einen Testnachweis einer befugten Teststelle erbringen. Tests von Lehrpersonen sind zudem dem Sie können alternativ auch einen selbst mitgebrachten Sekretariat der betreffenden Schule und der Antigen-Schnelltest unter Aufsicht der Lehrperson Stammschule spätestens am Tag nach Erhalt absolvieren. des Testergebnisses zu übermitteln. Risikostufe 3 Alle Schüler/innen, ausgenommen noch nicht Lehrpersonen und Verwaltungspersonal schulpflichtige Kinder, haben außerhalb der haben im gesamten Schulgebäude, auch Unterrichtsräume MNS zu tragen. während des Unterrichts, einen MNS zu Schüler/innen ab der 9. Schulstufe haben im gesamten tragen. Ausgenommen sind Schulgebäude, auch während des Unterrichts, einen MNS Gesangsunterricht, Unterricht mit zu tragen. Ausgenommen sind Gesangsunterricht, Blasinstrumenten und Tanzunterricht. Unterricht mit Blasinstrumenten und Tanzunterricht. Empfohlen wird aus medizinischer Sicht das Empfohlen wird aus medizinischer Sicht das Tragen einer Tragen einer FFP2-Maske! FFP2-Maske! Das Lehr- und Verwaltungspersonal braucht Wenn Schüler/innen vor dem Unterricht/einer grundsätzlich einen Impfnachweis bzw. einen Probe/einer Aufführung in der Musikschule keinen Nachweis einer vollständigen Immunisierung Nachweis einer vollständigen Immunisierung (geimpft, (geimpft, genesen, Antikörper). Lehr- und genesen, Antikörper) oder keinen aktuellen Testnachweis Verwaltungspersonal, das obige Nachweise erbringen können, dann müssen die Schüler/innen in der nicht erbringen kann, muss zu jeder Zeit Musikschule einen COVID-19-Schnelltest absolvieren. nachweisen können, dass ein gültiges negatives Testergebnis vorliegt, davon mind. Erwachsene Schüler/innen müssen vor Unterrichtsbeginn einmal pro Woche das Ergebnis eines ebenfalls einen Nachweis einer vollständigen externen PCR-Tests. Die Nachweise der PCR- Immunisierung (geimpft, genesen, Antikörper) bzw. Tests von Lehrpersonen sind zudem dem einen Testnachweis einer befugten Teststelle erbringen. Sekretariat der betreffenden Schule und der Sie können alternativ auch einen selbst mitgebrachten Stammschule spätestens am Tag nach Erhalt Antigen-Schnelltest unter Aufsicht der Lehrperson des Testergebnisses zu übermitteln. absolvieren. 1.3 MUND-NASEN-SCHUTZ (MNS) Alle „schulfremden“ Personen (Externe) dürfen die Musikschule nur betreten, wenn sie einen 3G-Nachweis vorweisen können (geimpft-getestet-genesen) und einen Mund-Nasen-Schutz (MNS) tragen. Ein MNS muss den Mund und die Nase nicht nur abdecken, sondern auch eng anliegen. Das Material hat eine mechanische Barriere zu bilden, um das Verspritzen von Tröpfchen beim Sprechen, Husten und Niesen zu vermeiden. Die Verwendung von Gesichts-Visieren (sog. „Face Shields“ bzw. „Mini Face Shields“) ist nicht zulässig. Als „schulfremd“ gelten alle Personen ausgenommen Schüler/innen, Lehrpersonen und Verwaltungspersonal und Studierende, die ihr Musikschulpraktikum absolvieren. Für Studierende, die ein Musikschulpraktikum absolvieren, gelten die gleichen Regelungen wie für die Lehrpersonen! Seite 4
RISIKO-STUFE 1: KEIN ODER GERINGES RISIKO Das Tragen eines MNS ist für Schüler/innen sowie Lehrpersonen und Verwaltungspersonal nicht verpflichtend. RISIKO-STUFE 2: MITTLERES RISIKO Alle Schüler/innen sowie Lehrpersonen und Verwaltungspersonal haben außerhalb der Unterrichtsräume bzw. des Sekretariats/des Konferenzzimmers MNS zu tragen. Empfohlen wird aus medizinischer Sicht das Tragen einer FFP2-Maske! RISIKO-STUFE 3: HOHES ODER SEHR HOHES RISIKO Alle Schüler/innen haben außerhalb der Unterrichtsräume MNS zu tragen. Schüler/innen sowie Lehrpersonen und Verwaltungspersonal ab der 9. Schulstufe haben im gesamten Schulgebäude, auch während des Unterrichts, einen MNS zu tragen. Ausgenommen sind Gesangsunterricht, Unterricht mit Blasinstrumenten und Tanzunterricht. Empfohlen wird aus medizinischer Sicht das Tragen einer FFP2-Maske! REGELN FÜR NICHT SCHULPFLICHTIGE KINDER Kinder, die noch nicht die Schule besuchen, sind von der MNS-Pflicht wie bisher ausgenommen. SCHÜLER/INNEN MIT BESONDEREN BEDÜRFNISSEN Bei Schüler/innen mit besonderen Bedürfnissen (z.B. im Fach „Kreatives Musikgestalten“) wird im Einzelfall geprüft, ob ein MNS werden kann. 1.4 TESTUNGEN Wer ist von der Testverpflichtung ausgenommen? Folgende Personengruppen müssen keinen Testnachweis (weder Antigen- noch PCR-Test) mehr erbringen: - Vollständig durch eine Impfung immunisierte Personen; - Personen, die o einen Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion oder o eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion, die molekularbiologisch bestätigt wurde oder o einen Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich infizierten Person ausgestellt wurde (KEINE Absonderungsbescheide für Kontaktpersonen Kategorie I) erbringen. o die einen Nachweis über neutralisierende Antikörper erbringen. Diese Nachweise müssen von einem Facharzt für Labormedizin ausgestellt worden sein und haben 90 Tage Gültigkeit. RISIKO-STUFE 1: KEIN ODER GERINGES RISIKO Alle Schüler/innen können sich in der Regelschule freiwillig mittels anterio-nasalem Antigen-Schnelltest testen. Sie erhalten in der Regelschule einen Corona-Testpass, den sie in der Musikschule als Bestätigung für eine aktuell geringe epidemiologische Gefahr vor Unterrichtsbeginn vorweisen. Wenn Schüler/innen vor dem Unterricht/einer Probe/einer Aufführung in der Musikschule keinen Nachweis einer vollständigen Immunisierung (geimpft, genesen, Antikörper) oder keinen aktuellen Testnachweis erbringen können, dann müssen die Schüler/innen in der Musikschule einen COVID-19-Schnelltest absolvieren. Eine freiwillige Testung in der Regelschule wird empfohlen! Erwachsene Schüler/innen müssen vor Unterrichtsbeginn ebenfalls einen Nachweis einer vollständigen Immunisierung (geimpft, genesen, Antikörper) bzw. einen Testnachweis einer befugten Teststelle erbringen. Sie können alternativ auch einen selbst mitgebrachten Antigen-Schnelltest unter Aufsicht der Lehrperson absolvieren. Das Lehr- und Verwaltungspersonal braucht grundsätzlich einen Impfnachweis bzw. einen Nachweis einer vollständigen Immunisierung (geimpft, genesen, Antikörper). Lehr- und Verwaltungspersonal, das obige Nachweise nicht erbringen kann, muss zu jeder Zeit nachweisen können, dass ein gültiges negatives Seite 5
Testergebnis vorliegt, davon mind. einmal pro Woche das Ergebnis eines externen PCR-Tests – unabhängig von der Höhe der Lehrverpflichtung. Die Nachweise der PCR-Tests von Lehrpersonen sind zudem dem Sekretariat der betreffenden Schule und der Stammschule spätestens am Tag nach Erhalt des Testergebnisses zu übermitteln. RISIKO-STUFE 2: MITTLERES RISIKO Schüler/innen brauchen prinzipiell einen Impfnachweis. Alle ungeimpften Schüler/innen werden daher in der Regelschule verpflichtend dreimal wöchentlich getestet (zweimal mittels anterio-nasalem Antigen-Schnelltest, einmal mittels PCR-Test). Externe Zertifikate von befugten Stellen werden anerkannt. Wenn Schüler/innen vor dem Unterricht/einer Probe/einer Aufführung in der Musikschule keinen Nachweis einer vollständigen Immunisierung (geimpft, genesen, Antikörper) oder keinen aktuellen Testnachweis erbringen können, dann müssen die Schüler/innen in der Musikschule einen COVID-19-Schnelltest absolvieren. Erwachsene Schüler/innen müssen vor Unterrichtsbeginn ebenfalls einen Nachweis einer vollständigen Immunisierung (geimpft, genesen, Antikörper) bzw. einen Testnachweis einer befugten Teststelle erbringen. Sie können alternativ auch einen selbst mitgebrachten Antigen-Schnelltest unter Aufsicht der Lehrperson absolvieren. Das Lehr- und Verwaltungspersonal braucht grundsätzlich einen Impfnachweis bzw. einen Nachweis einer vollständigen Immunisierung (geimpft, genesen, Antikörper). Lehr- und Verwaltungspersonal, das obige Nachweise nicht erbringen kann, muss zu jeder Zeit nachweisen können, dass ein gültiges negatives Testergebnis vorliegt, davon mind. einmal pro Woche das Ergebnis eines externen PCR-Tests – unabhängig von der Höhe der Lehrverpflichtung. Die Nachweise der PCR-Tests von Lehrpersonen sind zudem dem Sekretariat der betreffenden Schule und der Stammschule spätestens am Tag nach Erhalt des Testergebnisses zu übermitteln. RISIKO-STUFE 3: HOHES ODER SEHR HOHES RISIKO Schüler/innen brauchen prinzipiell einen Impfnachweis. Alle ungeimpften Schüler/innen werden daher in der Regelschule verpflichtend dreimal wöchentlich getestet (zweimal mittels anterio-nasalem Antigen-Schnelltest, einmal mittels PCR-Test). Externe Zertifikate von befugten Stellen werden anerkannt. Wenn Schüler/innen vor dem Unterricht/einer Probe/einer Aufführung in der Musikschule keinen Nachweis einer vollständigen Immunisierung (geimpft, genesen, Antikörper) oder keinen aktuellen Testnachweis erbringen können, dann müssen die Schüler/innen in der Musikschule einen COVID-19-Schnelltest absolvieren. Erwachsene Schüler/innen müssen vor Unterrichtsbeginn ebenfalls einen Nachweis einer vollständigen Immunisierung (geimpft, genesen, Antikörper) bzw. einen Testnachweis einer befugten Teststelle erbringen. Sie können alternativ auch einen selbst mitgebrachten Antigen-Schnelltest unter Aufsicht der Lehrperson absolvieren. Das Lehr- und Verwaltungspersonal braucht grundsätzlich einen Impfnachweis bzw. einen Nachweis einer vollständigen Immunisierung (geimpft, genesen, Antikörper). Lehr- und Verwaltungspersonal, das obige Nachweise nicht erbringen kann, muss zu jeder Zeit nachweisen können, dass ein gültiges negatives Testergebnis vorliegt, davon mind. einmal pro Woche das Ergebnis eines externen PCR-Tests – unabhängig von der Höhe der Lehrverpflichtung. Die Nachweise der PCR-Tests von Lehrpersonen sind zudem dem Sekretariat der betreffenden Schule und der Stammschule spätestens am Tag nach Erhalt des Testergebnisses zu übermitteln. REGELN FÜR NICHT SCHULPFLICHTIGE KINDER Kinder, die noch nicht die Schule besuchen, sind von der Test-Pflicht wie bisher ausgenommen. Seite 6
SCHÜLER/INNEN MIT BESONDEREN BEDÜRFNISSEN Bei Schüler/innen mit besonderen Bedürfnissen (z.B. im Fach „Kreatives Musikgestalten“) wird im Einzelfall geprüft, ob eine Testung durchgeführt werden kann. ALLGEMEINE INFOS Generell wird im Oö. Landesmusikschulwerk analog der Vorgangsweise in den Regelschulen nur ein Testnachweis einer befugten Teststelle anerkannt, d.h. „Wohnzimmertests“ nicht. Die Schülerin/der Schüler führt den Selbsttest unter Aufsicht der Lehrperson durch, die Maske wird für den Testabstrich nur kurz abgenommen. Die Lehrperson vermerkt im Klassenkatalog: getestet in der Regelschule oder Test heute in LMS durchgeführt, Ergebnis negativ (nicht nachgewiesen)/positiv. Ein Anleitungsvideo zum Antigen-Selbsttest und dessen Durchführung ist auf der Website des Oö. Landesmusikschulwerks unter folgendem Link bereitgestellt: https://landesmusikschulen.at/service-formulare?filter=downloads-COVID-19-Infos UMGANG MIT DEM TESTERGEBNIS Ist das Testergebnis negativ (nicht nachgewiesen), kann der Unterricht beginnen. Ist das Testergebnis fehlerhaft, wird der Test wiederholt! Ist das Testergebnis positiv, wird folgendermaßen vorgegangen: Die Lehrperson und die Schülerin/der Schüler bleiben im Unterrichtszimmer oder begeben sich in einen extra Raum. Die Lehrperson oder die Schülerin/der Schüler ruft die Eltern an und vereinbart, ob die Schülerin/der Schüler baldmöglichst abgeholt wird oder anderweitig den Heimweg antreten soll. (Hinweis: Die Eltern treffen die Entscheidung!) Ein öffentliches Verkehrsmittel darf bei Verdacht auf eine COVID-19-Infektion jedenfalls nicht benutzt werden. Die Lehrperson verantwortet die Aufsicht über die Schülerin/den Schüler bis zur Abholung! Falls eine andere Person die Aufsicht übernehmen kann, weil die Schülerin/der Schüler nicht pünktlich abgeholt werden kann, kann die Lehrperson den Unterricht mit der nächsten Schülerin/dem nächsten Schüler fortsetzen. Falls keine andere Person die Aufsicht übernehmen kann, hat die Lehrperson weiterhin die Aufsichtspflicht und vereinbart mit der nachfolgenden Schülerin/dem nachfolgendem Schüler eine andere Unterrichtszeit (eventuell Fernunterricht). Tritt ein positives Testergebnis auf, ist jedenfalls die Schulleitung umgehend zu informieren! Diese kontaktiert 1450 und die örtliche Gesundheitsbehörde. Die Eltern melden sich bei der Behörde wegen eines PCR-Tests und verständigen gegebenenfalls die Regelschule. EINVERSTÄNDNISERKLÄRUNG Für Kinder im Alter unter 14 Jahren braucht es für die Durchführung der Testung in der Musikschule eine Einverständniserklärung der Eltern/Erziehungsberechtigten. Das Formblatt für die Einverständniserklärung steht auf der Website des Oö. Landesmusikschulwerks unter folgendem Link zur Verfügung: https://landesmusikschulen.at/service-formulare?filter=downloads-COVID-19- Infos AUFGABE DER LEHRPERSON Anleitung und Aufsicht über die Testung Sorge für Beaufsichtigung (und eventuell psychische Stützung) bei positiver Testung Verständigung der Eltern und der Musikschulleitung im Fall eines positiven Testergebnisses ausreichende Durchlüftung des Raumes, Desinfektion Dokumentation im Klassenkatalog sachgerechte Entsorgung des Testmaterials Seite 7
Während der Testung soll der Raum gut gelüftet und ein Mindestabstand zwischen den Testpersonen eingehalten werden. Personen, die gerade nicht den Antigen-Selbsttest durchführen, sollen einen MNS tragen. Kann kein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr erbracht werden, ist kein Präsenzunterricht möglich. In diesem Fall wird Fernunterricht angeboten. Die Landesmusikschulen gelten als „BEFUGTE STELLEN ZUR AUSSTELLUNG VON BESTÄTIGUNGEN ÜBER NEGATIVE („NICHT NACHGEWIESEN“) COVID-19-ANTIGENTEST-ERGEBNISSE“ Dies bedeutet konkret folgendes: Für alle in der Musikschule durchgeführten Antigen-Tests kann von der Musikschule eine Bestätigung über das negative („nicht nachgewiesen“) Ergebnis ausgestellt werden („Nasenbohrertest“ für Regelschüler, selbst mitgebrachten Antigen-Tests für Erwachsene), die auch außerhalb der LMS für 24 Stunden gültig ist (z.B. Gastronomie, Frisör,…). Diese Bestätigung wird bei Bedarf von der Lehrperson direkt im Anschluss an die Unterrichtsstunde ausgestellt. 1.5 NACHWEIS EINER GERINGEN EPIDEMIOLOGISCHEN GEFAHR Als „Eintritts-Nachweise“ für den Präsenzunterricht gelten in den Oö. Landesmusikschulen neben dem Impf- und aktuellen Testnachweis auch ein Genesungsnachweis, ein Absonderungsbescheid aufgrund einer COVID- 19-Infektion und ein Antikörpernachweis. IMPFNACHWEIS: Als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr gilt ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte a) Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen, oder b) Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder c) Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf, oder d) weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der lit. a, b oder c mindestens 120 Tage verstrichen sein müssen, TESTNACHWEIS: Als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr gilt ein Nachweis a) über ein negatives Ergebnis eines von der LMS zur Verfügung gestellten und unmittelbar in der Schule unter Aufsicht durchgeführten Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, oder b) über ein negatives Ergebnis eines Antigentests einer befugten Stelle auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, oder c) über ein negatives Ergebnis eines von einer befugten Stelle durchgeführten molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (z.B. PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf; GENESUNGSNACHWEIS: Als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr gilt ein Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS- CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde; ABSONDERUNGSBESCHEID aufgrund einer COVID-Infektion: Als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr gilt ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde. ANTI-KÖRPERNACHWEIS: Als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr gilt ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als 90 Tage ist; Zur Erinnerung: Die Beurteilungskriterien für die Anerkennung von ANTIKÖRPER-TESTNACHWEISEN sind: Seite 8
- Durchführung durch ein humanmedizinisches Labor mit Einhaltung der nötigen Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß Qualitätssicherungsverordnung der ÖÄK - Bestätigung durch das Labor, dass eine hinreichende Korrelation mit einem Neutralisationstest besteht - Angabe eines entsprechenden Schwellenwertes über die neutralisierenden Antikörper durch das durchführende Labor HINWEIS: Antigen-Testnachweise gelten lt. COVID-19-Maßnahmenverordnung nur noch 24 Stunden, im Schulbereich gelten sie aber lt. COVID-Schulverordnung weiterhin 48 Stunden. D.h. wenn z.B. ein erwachsener Schüler in der Schule einen Antigen-Testnachweis einer externen Teststelle vorlegt, dann darf dieser bis zu 48 Stunden alt sein. Ein in der LMS ausgestellter Antigen-Testnachweis gilt im Schulbereich 48 Stunden, außerhalb des Schulbereichs jedoch nur 24 Stunden! 1.6 ABSTAND UND HYGIENE Generell wird ein Sicherheitsabstand von 1 Meter empfohlen. Die fachspezifischen Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen sind auf der Website des Oö. Landesmusikschulwerks veröffentlicht: https://www.landesmusikschulen.at/service-formulare?filter=downloads-COVID-19-Infos Der Schulleitung bzw. der mit Hygiene- und Präventionsmaßnahmen betrauten Lehrperson sind die aktuell gültigen Rechtsgrundlagen in Zusammenhang mit COVID-19 sowie allgemein gültigen Hygiene- und Präventionsempfehlungen bekannt. ✓ COVID-19 Hygiene- und Präventionskonzept für den gesamten Schulbetrieb liegt vor und beinhaltet: ein Lüftungskonzept für den gesamten Schulbetrieb Regelungen zur Steuerung von Personenströmen, Anbringen von Markierungen ein Reinigungskonzept die Erreichbarkeit im Krisenfall ✓ Vorkehrungen zur umgehenden Einleitung von Maßnahmen beim Auftreten einer SARS-CoV-2- Infektion am Schulstandort sind getroffen. ✓ Alle sich im Schulgebäude befindlichen Personen kennen die Hygiene- und Präventionsmaßnahmen u.a. durch Beschilderungen, Checklisten und Schulungen im Umgang mit Hygiene- und Präventionsbestimmungen. Auf die Einhaltung der allgemeinen Hygiene- und Präventionsmaßnahmen im Rahmen der jeweils geltenden rechtlichen Bestimmung im Schulgebäude wird geachtet. ✓ Lieferfristen und Bestellvorlaufzeiten zur Beschaffung des erforderlichen Bedarfs an Schutzmaterial (MNS, Desinfektionsmittel, etc.) sind bekannt und werden berücksichtigt. ✓ Auf die Materialverwaltung und Dokumentation am Schulstandort wird geachtet. ✓ Dokumentation für die Nachverfolgung von Kontaktpersonen ist vorhanden und umfasst: aktuelle E-Mail-Adressen und Telefonnummern von allen Schülerinnen/Schülern und/oder deren Eltern oder Erziehungsberechtigten sowie des Lehr- und Verwaltungspersonals Sitzpläne für Angebote in größeren Gruppen Dokumentation eines allfälligen ortsungebundenen Unterrichts sowie des Präsenzunterrichts im Klassenbuch Tägliche Dokumentation des anwesenden (pädagogischen und sonstigen) Personals und externer Personen ✓ Risikobeurteilung anhand einer Risikoanalyse erfolgt vor der Durchführung von Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen. Seite 9
✓ Hygienemaßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen an der Musikschule sind allen Schülerinnen/Schülern sowie dem pädagogischen und sonstigen Personal bekannt, eine regelmäßige Schulung findet statt. 1.7 KONFERENZEN RISIKO-STUFE 1: KEIN ODER GERINGES RISIKO Konferenzen dürfen in Präsenzform abgehalten werden. Die teilnehmenden Personen müssen einen 3G- Nachweis erbringen und einen MNS tragen. RISIKO-STUFE 2: MITTLERES RISIKO Konferenzen dürfen in Präsenzform abgehalten werden. Die teilnehmenden Personen müssen einen 3G- Nachweis erbringen und einen MNS tragen. RISIKO-STUFE 3: HOHES ODER SEHR HOHES RISIKO Konferenzen dürfen nur mittels digitaler Kommunikation stattfinden. 1.8 ELTERNGESPRÄCHE RISIKO-STUFE 1: KEIN ODER GERINGES RISIKO Diese sind in Präsenzform möglich. Die Eltern müssen einen 3G-Nachweis erbringen und einen MNS tragen. Die Lehrperson trägt ebenfalls einen MNS. Empfohlen wird aus medizinischer Sicht das Tragen einer FFP2- Maske! RISIKO-STUFE 2: MITTLERES RISIKO Diese sind in Präsenzform möglich. Die Eltern müssen einen 3G-Nachweis erbringen und einen MNS tragen. Die Lehrperson trägt ebenfalls einen MNS. Empfohlen wird aus medizinischer Sicht das Tragen einer FFP2- Maske! RISIKO-STUFE 3: HOHES ODER SEHR HOHES RISIKO Elterngespräche werden im Regelfall mittels digitaler Kommunikation durchgeführt. In Einzelfällen können diese Gespräche aber auch in Präsenzform stattfinden. Die Eltern müssen einen 3G-Nachweis erbringen und einen MNS tragen. Die Lehrperson trägt ebenfalls einen MNS. Empfohlen wird aus medizinischer Sicht das Tragen einer FFP2-Maske! 1.9 MASSNAHMEN IM SCHULGEBÄUDE BEIM BETRETEN DER MUSIKSCHULE GILT: Eine Ansammlung von Menschen beim Eintreffen in der Einrichtung ist auf jeden Fall zu vermeiden. Jede Person muss sich unmittelbar nach Betreten der Einrichtung gründlich mit Wasser und Flüssigseife die Hände waschen (mind. 30 Sekunden, die Wassertemperatur spielt dabei keine Rolle). Wo dies nicht möglich ist, sind die Hände zu desinfizieren. Ein Sicherheitsabstand zu jeder anderen Person (die nicht im gemeinsamen Haushalt lebt) soll eingehalten werden. Ein Aufenthalt in Foyers, Gängen etc. ist möglichst zu vermeiden. Die Schüler/innen sollen sich auf direktem Weg zu ihrem Unterrichtsraum begeben und nach Beendigung des Unterrichts das Gebäude umgehend verlassen. Die Anwesenheit der Eltern im Unterricht ist nur in pädagogisch notwendigen Fällen und nach Absprache mit der Lehrperson möglich. Seite 10
Es wird ersucht, die Wartezeit der Schüler/innen bzw. Eltern oder anderer Begleitpersonen im Schulgebäude so kurz wie möglich zu halten, um Menschenansammlungen zu vermeiden. Im Schulgebäude sind an geeigneten Stellen deutlich sichtbare Hinweisplakate auf die Sicherheitsbestimmungen auszuhängen. VERANTWORTLICHKEITEN Gemeinde (Hauswart, Reinigungspersonal): Desinfektionsmittel, Handschuhe, Seife und Papierhandtücher, Reinigung Musikschulleitung: - Management der Rahmenbedingungen (Anforderung an Gemeinde, Aufträge an Lehrpersonen, Aufhängen der Hinweis-Plakate, Anbringen von Markierungen,...) - Festlegen der Raumnutzung - Unterstützung der Lehrpersonen - Information der Eltern - Nominierung einer COVID-19-Beauftragten/eines COVID-19-Beauftragten (kann auch Direktorin/Direktor sein) - Kontrolle der Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen - Regelmäßige Information an die Lehrpersonen - Ständiger Kontakt mit den Behörden und mit den Partnern im Bildungs- und Kulturnetzwerk halten: Aktuelle Situation in den regionalen Regelschulen, … Lehrperson: - Einteilung der Unterrichtsstunden (in Abstimmung mit den Schülerinnen/Schülern und Eltern) - Überprüfung der Nachweise einer geringen epidemiologischen Gefahr - Beaufsichtigung der Durchführung von Selbsttests der Schüler/innen - Anleiten der Schüler/innen bei den Hygiene-Maßnahmen - Regelmäßiges Lüften (Stoßlüften während des Unterrichts, Querlüften in den Pausen) - Information der Eltern über spezielle Maßnahmen bzgl. Unterricht - Durchführen der nötigen Desinfektion im Unterrichtsraum HINWEISE FÜR DIE GEMEINDE Bei Mehrfachnutzung von Räumlichkeiten (Musikschule teilt sich Räume mit Regelschulen, Vereinen etc.) ist die Verfügbarkeit zu klären. Die Beschaffung und die Verteilung von MNS-Masken für das Lehrpersonal und für die Sekretärinnen übernimmt das Land OÖ, Hygieneartikel und sonstiges Schutzmaterial ist durch die Gemeinde zu beschaffen. Die Bestückung aller Sanitäranlagen mit ausreichend Seife und Papierhandtüchern zu jedem Zeitpunkt muss gesichert sein. Seite 11
Die Einweisung des Reinigungspersonals ist entsprechend der Vorgaben sicherzustellen. Eine gründliche Reinigung aller Räumlichkeiten, in denen sich Personen aufhalten, und der Sanitäranlagen ist mindestens einmal täglich durchzuführen. Mülleimer müssen mindestens einmal täglich geleert werden. Die Desinfektion von Flächen oder Gegenständen, die von besonders vielen Personen beansprucht werden – z. B. Türklinken, Lichtschalter, Tastaturen und Computermäuse – soll mehrmals täglich erfolgen. Eine entsprechende Aufgabeneinteilung legt die Musikschulleitung fest. Bei Musikschulgebäuden, die über einen längeren Zeitraum geschlossen waren, ist vor Unterrichtsbeginn die Legionellen-Prophylaxe (Durchspülen der Rohrleitungen und Armaturen) sicherzustellen. Klimaanlagen sind bezüglich der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften (Filter,...) überprüfen zu lassen. 1.10 UMGANG MIT EINEM COVID-19-VERDACHTSFALL Im Verdachtsfall und bis zum Vorliegen einer Entscheidung der zuständigen Gesundheitsbehörde bzw. bis zur Klärung einer Infektion sollten vor Ort nach Einschätzung der Lage durch die Musikschulleitung umgehend zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden, wie z.B. das umgehende Umstellen des Unterrichts auf Fernunterricht oder das Absagen des nachfolgenden Unterrichts. GRUNDSÄTZLICHE VORGANGSWEISE: 1. Die Direktorin/der Direktor einer LMS meldet einen Verdachtsfall (Lehrperson, Sekretärin oder Schülerin/Schüler) an den LMSW-Direktor, zugleich auch an die BH des Schulstandortes und (falls der Wohnsitz des Verdachtsfalls nicht im Bezirk der LMS ist) auch an die BH des Wohnbezirks. Falls es sich um einen Verdachtsfall bei einer Lehrperson handelt, sind auch alle Direktorinnen/Direktoren jener LMS zu informieren, an denen die Lehrperson in den 48 Stunden vorher unterrichtet hat. 2. Wird eine Lehrperson, eine Sekretärin oder Schülerin/Schüler positiv getestet, meldet die BH des Wohnbezirks den positiven Fall der LMS (allen LMS, an denen die Lehrperson, die Sekretärin 48 Stunden vor Symptombeginn oder Testung tätig war) und auch der BH, wo sich die LMS befindet. Die LMS meldet dies dann in weiterer Folge dem LMSW-Direktor. KONTAKT: LMSW-Dir. Karl Geroldinger Mobil: (0676) 561 10 80 Mail: karl.geroldinger@ooe.gv.at LMSW-Dir.-Stv. Manuel Höfer Mobil: (0664) 600 72-15290 Mail: manuel.hoefer@ooe.gv.at SZENARIO A – DIE BETROFFENE PERSON IST IN DER SCHULE ANWESEND Die Musikschuldirektorin/der Musikschuldirektor meldet den Verdachtsfall an den LMSW-Direktor und an die BH des Schulstandortes sowie gegebenenfalls an die BH des Wohnbezirkes. Der Verdachtsfall ist nach Möglichkeit in einem eigenen Raum „abgesondert“ und unter Wahrung der Hygiene- und Distanzbedingungen beaufsichtigt bis zum Vorliegen einer Entscheidung der zuständigen Gesundheitsbehörde unterzubringen. Mit der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde sind alle weiteren Schritte zu vereinbaren und den Anweisungen ist in jedem Fall Folge zu leisten. Seite 12
Ist eine Minderjährige/ein Minderjähriger betroffen, veranlasst die Schulleitung unverzüglich die Benachrichtigung der Eltern/Erziehungsberechtigten der/des unmittelbar Betroffenen. Die Direktorin/der Direktor dokumentiert die Entscheidungen und gesetzten Maßnahmen (mit Uhrzeit) und informiert den Direktor des Oö. Landesmusikschulwerks. Dokumentation durch die Schulleitung, welche Personen Kontakt mit der betroffenen Person hatten, sowie welche Art des Kontaktes stattgefunden hat (z. B. durch Klassenlisten, Lehrpersonenlisten und Stunden-, Sitz- und Raumpläne). Die weitere Vorgangsweise wird von den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden verfügt. Auch Testungen und ähnliche Maßnahmen erfolgen auf Anweisung der Gesundheitsbehörden. Sofern die Gesundheitsbehörde anordnet, dass ein Kind mit Symptomen wie Fieber möglichst umgehend von den Eltern abgeholt werden soll und die weitere ärztliche Abklärung zu Hause erfolgt, ist dem Folge zu leisten. Sofern die Gesundheitsbehörde die nähere Abklärung vor Ort vornimmt, muss besonders gut darauf geachtet werden, dass sämtliche Hygienebestimmungen eingehalten werden und es zu keinen Kontakten mit anderen Personen mehr kommt. Ob der Unterricht für die anderen Schüler/innen im Gruppenunterricht bzw. für die nachkommenden Schüler/innen in der Musikschule fortgesetzt wird, entscheidet die Musikschulleitung. Je nach Einschätzung der Gefährdungslage bis zum Vorliegen eines Testergebnisses kann Fernunterricht angeordnet werden. SZENARIO B – DIE BETROFFENE PERSON IST NICHT IN DER SCHULE ANWESEND Die Schule wird über eine Infektion oder den dringenden Verdacht einer Infektion mit COVID-19 bei einer Schülerin/einem Schüler, einer Lehrperson, einer Sekretärin oder einer sonstigen Person an der Schule informiert. Die betroffene Person befindet sich nicht in der Schule (z. B. Eltern melden sich telefonisch bei der Schule, dass ihr Kind erkrankt ist). Die betroffene Person bzw. die Eltern/Erziehungsberechtigten kontaktieren von zu Hause aus unverzüglich unter der Telefonnummer 1450 die Gesundheitsberatung. Dabei hat die betroffene Person der Musikschule unbedingt fernzubleiben, ebenso alle im selben Haushalt lebenden Personen. Sollte ein Erkrankungsfall bestätigt werden, erfolgen weitere Maßnahmen entsprechend den Anweisungen der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde und der Musikschulleitung. Die Musikschulleitung informiert den Direktor des Oö. Landesmusikschulwerks über die getroffenen Maßnahmen. Seite 13
Nachfolgend sind einige Fallbeispiele für den Umgang mit COVID-19-Verdachtsfällen angeführt: Seite 14
KRITERIEN FÜR EINE MÖGLICHST TREFFSICHERE ENTSCHEIDUNG der Musikschuldirektorin/des Musikschuldirektors sind u.a. Wie nahe sind sich die betreffenden Personen gekommen? Ist die Lehrperson geimpft bzw. genesen? Wie lange hat die Nähe gedauert? Was wurde konkret gemacht (gesprochen, musiziert,....)? War der Platz der Exposition gut gelüftet, in einem großen Raum, im Freien...? 2 UNTERRICHT 2.1 ANGEBOT Die Unterrichtsangebote der Oö. Landesmusikschulen sind unter Einhaltung der fachspezifischen Vorgaben in Präsenzform möglich. In besonderen Situationen, insbesondere bei erhöhtem Infektionsgeschehen, kann die Schulleitung in Abstimmung mit der Direktion des Landesmusikschulwerks zeitlich befristete Einschränkungen im Präsenzangebot vornehmen. 2.2 UNTERRICHTSZEIT Unterricht und Proben sind zeitlich unbeschränkt möglich. 2.3 MUSIKSCHULPRAKTIKUM IGP Studierende können im Zuge des Musikschulpraktikums nach vorheriger Absprache mit der betreffenden Lehrperson am Unterricht teilnehmen. Seite 15
3 VERANSTALTUNGEN Für Musikschulveranstaltungen (Vorspiele, Konzerte,…) sind entsprechend dem Schutzzweck der 2.COVID-19- Maßnahmenverordnung die Bestimmungen für Zusammenkünfte (§12) sinngemäß anzuwenden. Grundsätzlich wird vor der Durchführung einer Veranstaltung eine Risikoanalyse durchgeführt. AUSZUG AUS DER 2.COVID-19-MASSNAHMENVERORDNUNG: Zusammenkünfte § 12. (1) Zusammenkünfte mit mehr als 25 Teilnehmern sind nur unter der Voraussetzung zulässig, dass der für die Zusammenkunft Verantwortliche die Teilnehmer nur einlässt, wenn sie einen Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 vorweisen. Der Teilnehmer hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten. (2) Zusammenkünfte mit mehr als 100 Teilnehmern sind nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig: 1. Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat die Zusammenkunft spätestens eine Woche vorher bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Dabei sind folgende Angaben zu machen: a) Name und Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) des für die Zusammenkunft Verantwortlichen, b) Zeit, Dauer und Ort der Zusammenkunft, c) Zweck der Zusammenkunft, d) Anzahl der Teilnehmer. Die Anzeige hat elektronisch an eine von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekanntgegebene E-Mail-Adresse oder im Wege einer Web-Applikation zu erfolgen. 2. Der für die Zusammenkunft Verantwortliche darf die Teilnehmer nur einlassen, wenn sie einen Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 vorweisen. Der Teilnehmer hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten. (3) Zusammenkünfte mit mehr als 500 Teilnehmern sind nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig: 1. Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat eine Bewilligung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen. Dabei sind die Angaben des Abs. 2 Z 1 zu machen und das Präventionskonzept gemäß Abs. 4 vorzulegen. Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung beträgt zwei Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen. 2. Der für eine Zusammenkunft Verantwortliche darf die Teilnehmer nur einlassen, wenn sie einen Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 vorweisen. Der Teilnehmer hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten. (4) Bei Zusammenkünften von mehr als 100 Personen hat der für eine Zusammenkunft Verantwortliche einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der COVID-19-Präventionskonzepte stichprobenartig zu überprüfen. Das COVID-19-Präventionskonzept ist zu diesem Zweck während der Dauer der Zusammenkunft bereitzuhalten und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. EINE RISIKOANALYSE UMFASST IN DER REGEL FOLGENDE SCHRITTE: Sammlung von Risiken: Welche Risiken lassen sich im Hinblick auf die Veranstaltung identifizieren? Bewertung der Risiken: Wie wahrscheinlich ist es, dass die identifizierten Risiken eintreten? Folgen bei Eintritt des Risikos: Welche Konsequenzen hat es, wenn ein Risiko eintritt? Maßnahmen zur Abfederung des Risikos und dessen Folgen: Was kann konkret getan werden, um das Risiko zu minimieren? Entscheidung über die Durchführung der Veranstaltung: Die Ergebnisse der Risikoanalyse sollen am Standort diskutiert werden. Auf Basis der Diskussion trifft die Schulleitung eine Entscheidung. Die Risikoanalyse ist regelmäßig der Infektionslage anzupassen. Eine transparente Kommunikation der Ergebnisse der Risikoanalyse über die Durchführung von Veranstaltungen ist besonders wichtig. Hilfreich kann dabei nachfolgende COVID-19 Checkliste sein (Stand 20.08.2021): https://www.wko.at/branchen/k/tourismus-freizeitwirtschaft/COVID-19-Gesamtkonzept- Veranstaltungen_ONLINE.pdf?cf_id=69314 Seite 16
4 PRÜFUNGEN Das Durchführen von Übertrittsprüfungen ist möglich: Teilnehmerkreis: Kandidatin/Kandidat Korrepetitorin/Korrepetitor, eventuell Kammermusik-Partner, Lehrperson, Prüfungskommission Kommission: das Beiziehen von Lehrpersonen benachbarter Schulen kann entfallen, die Entscheidung obliegt der jeweiligen Musikschulleitung Programm: das Kammermusikwerk kann bis auf weiteres entfallen Begleitpersonen: Familienmitglieder der Kandidatin/des Kandidaten dürfen zuhören Prüfungen von Externisten (Privatschülern) können nach Vereinbarung stattfinden. Eltern, externe Prüfungskandidaten und deren Begleitpersonen müssen einen Zutrittsnachweis (Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr: getestet – genesen - geimpft) vorlegen. 5 WERBEMASSNAHMEN, SCHNUPPERN,… SCHNUPPERUNTERRICHT: Nach vorheriger Vereinbarung mit der Lehrperson können Eltern mit ihrem Kind zum Schnuppern am Unterricht teilnehmen. Sowohl Eltern als auch Kind müssen einen Zutrittsnachweis (Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr: getestet – genesen – geimpft) vorlegen und einen MNS tragen. Hinweis: Diese Vorgabe gilt nicht für Kinder, die noch den Kindergarten besuchen! Ebenso ist ein Sicherheitsabstand einzuhalten. Es liegt in der Verantwortung der Lehrperson, in welcher Form bzw. ob das Ausprobieren von Instrumenten aus hygienischen Gründen ermöglicht wird. HÖRERZIEHUNGS-PROJEKTE In Kindergärten und Regelschulen können nach Absprache mit der jeweiligen Kindergarten- bzw. Schulleitung Musikvermittlungsprojekte durchgeführt werden. Es gelten dabei jeweils die Regelungen vor Ort. Projekte mit Kindergruppen in der Musikschule sind unter Einhaltung der Regeln für Musikschulveranstaltungen möglich. (siehe Pkt. 3) Die verstärkte Nutzung der digitalen Medien (Website, Social-Media, …) wird empfohlen. 6 FORTBILDUNG Berufliche Fortbildungsveranstaltungen sind möglich. Teilnehmerinnen/Teilnehmer müssen vor Beginn einen Zutrittsnachweis (Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr: getestet – genesen - geimpft) vorlegen. Seite 17
Allfällige weitere Vorgaben werden bei der Einladung zur jeweiligen Fortbildungsveranstaltung bekannt gegeben. 7 GEMEINSCHAFTSPFLEGE Aktivitäten zur Pflege der Gemeinschaft sind im Rahmen der COVID-19-Maßnahmenverordnung möglich. Seite 18
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