COVID-19-LEITFADEN FÜR DAS OÖ. LANDESMUSIKSCHULWERK - Gültig ab 4.Oktober 2021 - Landesmusikschule Bad Goisern
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COVID-19-LEITFADEN
FÜR DAS OÖ. LANDESMUSIKSCHULWERK
Gültig ab 4.Oktober 2021
Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Kultur und Gesellschaft,
Abteilung Kultur – Oö. Landesmusikschulwerk Stand: 04.10.2021
Promenade 37, 4021 Linz Seite 1INHALT
VORBEMERKUNG _____________________________________________________________________ 3
1 HYGIENE UND SCHULORGANISATION ____________________________________________ 3
1.1 RISIKOSTUFEN _________________________________________________________________ 3
1.2 ÜBERSICHT - TESTUNGEN/MNS IN DEN EINZELNEN RISIKOSTUFEN _______________________ 3
1.3 MUND-NASEN-SCHUTZ (MNS) ____________________________________________________ 4
1.4 TESTUNGEN ___________________________________________________________________ 5
1.5 NACHWEIS EINER GERINGEN EPIDEMIOLOGISCHEN GEFAHR ____________________________ 8
1.6 ABSTAND UND HYGIENE _________________________________________________________ 9
1.7 KONFERENZEN ________________________________________________________________ 10
1.8 ELTERNGESPRÄCHE ____________________________________________________________ 10
1.9 MASSNAHMEN IM SCHULGEBÄUDE _______________________________________________ 10
1.10 UMGANG MIT EINEM COVID-19-VERDACHTSFALL ____________________________________ 12
2 UNTERRICHT _______________________________________________________________ 15
2.1 ANGEBOT ____________________________________________________________________ 15
2.2 UNTERRICHTSZEIT _____________________________________________________________ 15
2.3 MUSIKSCHULPRAKTIKUM _______________________________________________________ 15
3 VERANSTALTUNGEN ________________________________________________________ 16
4 PRÜFUNGEN _______________________________________________________________ 17
5 WERBEMASSNAHMEN, SCHNUPPERN,… ________________________________________ 17
6 FORTBILDUNG _____________________________________________________________ 17
7 GEMEINSCHAFTSPFLEGE _____________________________________________________ 18
Seite 2VORBEMERKUNG
Dieser COVID-19-LEITFADEN für die Oö. Landesmusikschulen stellt die wesentlichen Maßnahmen für einen
sicheren Schulbetrieb im Schuljahr 2021/22 dar. Er berücksichtigt die positiven Erfahrungen im Umgang mit
wechselndem pandemischen Geschehen und Maßnahmen, die für die Regelschulen getroffen werden.
Das Ziel ist kontinuierlicher Präsenzunterricht, langfristige Phasen mit Fernunterricht sollen möglichst
vermieden werden. Es wird aber aus Sicherheitsgründen vermutlich notwendig sein, flexibel auf die
Infektionslage zu reagieren und Fernunterricht befristet einzusetzen.
1 HYGIENE UND SCHULORGANISATION
1.1 RISIKOSTUFEN
Die Maßnahmen für einen sicheren Schulbetrieb orientieren sich an der jeweiligen Risikolage. Die Corona-
Kommission ermittelt für die Bundesländer die spezifischen risikoadjustierte 7- Tages-Inzidenzen. Die
entsprechenden Schwellenwerte für die Bildungseinrichtungen lauten:
Stufe 1: unter 100 gilt als geringes Risiko
Stufe 2: zwischen 100 und 200 gilt als mittleres Risiko
Stufe 3: über 200 gilt als hohes Risiko.
Unabhängig davon kann die Gesundheitsbehörde einzelne Klassen oder Schulen nach dem Epidemiegesetz
vorübergehend schließen, sollte dies zur Eindämmung eines lokalen Infektionsgeschehens erforderlich sein.
Ebenso kann die Schulleitung im Falle des verstärkten Auftretens von Infektionen am Schulstandort in
Abstimmung mit der Direktion des Oö. Landesmusikschulwerks spezifische Maßnahmen (z.B. MNS,
Fernunterricht,…) anordnen.
1.2 ÜBERSICHT - TESTUNGEN/MNS IN DEN EINZELNEN RISIKOSTUFEN
Risikostufe Schüler/innen Lehrpersonen/Verwaltungspersonal
Risikostufe 1 Das Tragen eines MNS ist für Schüler/innen nicht Das Tragen eines MNS ist für Lehrpersonen
verpflichtend. und Verwaltungspersonal nicht verpflichtend.
Wenn Schüler/innen vor dem Unterricht/einer Das Lehr- und Verwaltungspersonal braucht
Probe/einer Aufführung in der Musikschule keinen grundsätzlich einen Impfnachweis bzw. einen
Nachweis einer vollständigen Immunisierung (geimpft, Nachweis einer vollständigen Immunisierung
genesen, Antikörper) oder keinen aktuellen Testnachweis (geimpft, genesen, Antikörper). Lehr- und
erbringen können, dann müssen die Schüler/innen in der Verwaltungspersonal, das obige Nachweise
Musikschule einen COVID-19-Schnelltest absolvieren. nicht erbringen kann, muss zu jeder Zeit
Eine freiwillige Testung in der Regelschule wird nachweisen können, dass ein gültiges
empfohlen. negatives Testergebnis vorliegt, davon mind.
einmal pro Woche das Ergebnis eines
Erwachsene Schüler/innen müssen vor Unterrichtsbeginn externen PCR-Tests. Die Nachweise der PCR-
ebenfalls einen Nachweis einer vollständigen Tests von Lehrpersonen sind zudem dem
Immunisierung (geimpft, genesen, Antikörper) bzw. Sekretariat der betreffenden Schule und der
einen Testnachweis einer befugten Teststelle erbringen. Stammschule spätestens am Tag nach Erhalt
Sie können alternativ auch einen selbst mitgebrachten des Testergebnisses zu übermitteln.
Antigen-Schnelltest unter Aufsicht der Lehrperson
absolvieren.
Risikostufe 2 Alle Schüler/innen, ausgenommen noch nicht Lehrpersonen und Verwaltungspersonal
schulpflichtige Kinder, haben außerhalb der haben außerhalb der Unterrichtsräume bzw.
des Sekretariats/des Konferenzzimmers MNS
Seite 3Unterrichtsräume MNS zu tragen. Empfohlen wird aus zu tragen. Empfohlen wird aus medizinischer
medizinischer Sicht das Tragen einer FFP2-Maske! Sicht das Tragen einer FFP2-Maske!
Wenn Schüler/innen vor dem Unterricht/einer Das Lehr- und Verwaltungspersonal braucht
Probe/einer Aufführung in der Musikschule keinen grundsätzlich einen Impfnachweis bzw. einen
Nachweis einer vollständigen Immunisierung (geimpft, Nachweis einer vollständigen Immunisierung
genesen, Antikörper) oder keinen aktuellen Testnachweis (geimpft, genesen, Antikörper). Lehr- und
erbringen können, dann müssen die Schüler/innen in der Verwaltungspersonal, das obige Nachweise
Musikschule einen COVID-19-Schnelltest absolvieren. nicht erbringen kann, muss zu jeder Zeit
nachweisen können, dass ein gültiges
Erwachsene Schüler/innen müssen vor Unterrichtsbeginn negatives Testergebnis vorliegt, davon mind.
ebenfalls einen Nachweis einer vollständigen einmal pro Woche das Ergebnis eines
Immunisierung (geimpft, genesen, Antikörper) bzw. externen PCR-Tests. Die Nachweise der PCR-
einen Testnachweis einer befugten Teststelle erbringen. Tests von Lehrpersonen sind zudem dem
Sie können alternativ auch einen selbst mitgebrachten Sekretariat der betreffenden Schule und der
Antigen-Schnelltest unter Aufsicht der Lehrperson Stammschule spätestens am Tag nach Erhalt
absolvieren. des Testergebnisses zu übermitteln.
Risikostufe 3 Alle Schüler/innen, ausgenommen noch nicht Lehrpersonen und Verwaltungspersonal
schulpflichtige Kinder, haben außerhalb der haben im gesamten Schulgebäude, auch
Unterrichtsräume MNS zu tragen. während des Unterrichts, einen MNS zu
Schüler/innen ab der 9. Schulstufe haben im gesamten tragen. Ausgenommen sind
Schulgebäude, auch während des Unterrichts, einen MNS Gesangsunterricht, Unterricht mit
zu tragen. Ausgenommen sind Gesangsunterricht, Blasinstrumenten und Tanzunterricht.
Unterricht mit Blasinstrumenten und Tanzunterricht. Empfohlen wird aus medizinischer Sicht das
Empfohlen wird aus medizinischer Sicht das Tragen einer Tragen einer FFP2-Maske!
FFP2-Maske!
Das Lehr- und Verwaltungspersonal braucht
Wenn Schüler/innen vor dem Unterricht/einer grundsätzlich einen Impfnachweis bzw. einen
Probe/einer Aufführung in der Musikschule keinen Nachweis einer vollständigen Immunisierung
Nachweis einer vollständigen Immunisierung (geimpft, (geimpft, genesen, Antikörper). Lehr- und
genesen, Antikörper) oder keinen aktuellen Testnachweis Verwaltungspersonal, das obige Nachweise
erbringen können, dann müssen die Schüler/innen in der nicht erbringen kann, muss zu jeder Zeit
Musikschule einen COVID-19-Schnelltest absolvieren. nachweisen können, dass ein gültiges
negatives Testergebnis vorliegt, davon mind.
Erwachsene Schüler/innen müssen vor Unterrichtsbeginn einmal pro Woche das Ergebnis eines
ebenfalls einen Nachweis einer vollständigen externen PCR-Tests. Die Nachweise der PCR-
Immunisierung (geimpft, genesen, Antikörper) bzw. Tests von Lehrpersonen sind zudem dem
einen Testnachweis einer befugten Teststelle erbringen. Sekretariat der betreffenden Schule und der
Sie können alternativ auch einen selbst mitgebrachten Stammschule spätestens am Tag nach Erhalt
Antigen-Schnelltest unter Aufsicht der Lehrperson des Testergebnisses zu übermitteln.
absolvieren.
1.3 MUND-NASEN-SCHUTZ (MNS)
Alle „schulfremden“ Personen (Externe) dürfen die Musikschule nur betreten, wenn sie einen 3G-Nachweis
vorweisen können (geimpft-getestet-genesen) und einen Mund-Nasen-Schutz (MNS) tragen.
Ein MNS muss den Mund und die Nase nicht nur abdecken, sondern auch eng anliegen. Das Material hat eine
mechanische Barriere zu bilden, um das Verspritzen von Tröpfchen beim Sprechen, Husten und Niesen zu
vermeiden. Die Verwendung von Gesichts-Visieren (sog. „Face Shields“ bzw. „Mini Face Shields“) ist nicht
zulässig.
Als „schulfremd“ gelten alle Personen ausgenommen Schüler/innen, Lehrpersonen und Verwaltungspersonal
und Studierende, die ihr Musikschulpraktikum absolvieren. Für Studierende, die ein Musikschulpraktikum
absolvieren, gelten die gleichen Regelungen wie für die Lehrpersonen!
Seite 4RISIKO-STUFE 1: KEIN ODER GERINGES RISIKO
Das Tragen eines MNS ist für Schüler/innen sowie Lehrpersonen und Verwaltungspersonal nicht verpflichtend.
RISIKO-STUFE 2: MITTLERES RISIKO
Alle Schüler/innen sowie Lehrpersonen und Verwaltungspersonal haben außerhalb der Unterrichtsräume bzw.
des Sekretariats/des Konferenzzimmers MNS zu tragen.
Empfohlen wird aus medizinischer Sicht das Tragen einer FFP2-Maske!
RISIKO-STUFE 3: HOHES ODER SEHR HOHES RISIKO
Alle Schüler/innen haben außerhalb der Unterrichtsräume MNS zu tragen. Schüler/innen sowie Lehrpersonen
und Verwaltungspersonal ab der 9. Schulstufe haben im gesamten Schulgebäude, auch während des
Unterrichts, einen MNS zu tragen. Ausgenommen sind Gesangsunterricht, Unterricht mit Blasinstrumenten
und Tanzunterricht.
Empfohlen wird aus medizinischer Sicht das Tragen einer FFP2-Maske!
REGELN FÜR NICHT SCHULPFLICHTIGE KINDER
Kinder, die noch nicht die Schule besuchen, sind von der MNS-Pflicht wie bisher ausgenommen.
SCHÜLER/INNEN MIT BESONDEREN BEDÜRFNISSEN
Bei Schüler/innen mit besonderen Bedürfnissen (z.B. im Fach „Kreatives Musikgestalten“) wird im Einzelfall
geprüft, ob ein MNS werden kann.
1.4 TESTUNGEN
Wer ist von der Testverpflichtung ausgenommen?
Folgende Personengruppen müssen keinen Testnachweis (weder Antigen- noch PCR-Test) mehr erbringen:
- Vollständig durch eine Impfung immunisierte Personen;
- Personen, die
o einen Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion oder
o eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion, die
molekularbiologisch bestätigt wurde oder
o einen Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen
Testung nachweislich infizierten Person ausgestellt wurde (KEINE Absonderungsbescheide für
Kontaktpersonen Kategorie I) erbringen.
o die einen Nachweis über neutralisierende Antikörper erbringen. Diese Nachweise müssen von einem
Facharzt für Labormedizin ausgestellt worden sein und haben 90 Tage Gültigkeit.
RISIKO-STUFE 1: KEIN ODER GERINGES RISIKO
Alle Schüler/innen können sich in der Regelschule freiwillig mittels anterio-nasalem Antigen-Schnelltest testen.
Sie erhalten in der Regelschule einen Corona-Testpass, den sie in der Musikschule als Bestätigung für eine
aktuell geringe epidemiologische Gefahr vor Unterrichtsbeginn vorweisen.
Wenn Schüler/innen vor dem Unterricht/einer Probe/einer Aufführung in der Musikschule keinen Nachweis
einer vollständigen Immunisierung (geimpft, genesen, Antikörper) oder keinen aktuellen Testnachweis
erbringen können, dann müssen die Schüler/innen in der Musikschule einen COVID-19-Schnelltest
absolvieren. Eine freiwillige Testung in der Regelschule wird empfohlen!
Erwachsene Schüler/innen müssen vor Unterrichtsbeginn ebenfalls einen Nachweis einer vollständigen
Immunisierung (geimpft, genesen, Antikörper) bzw. einen Testnachweis einer befugten Teststelle erbringen.
Sie können alternativ auch einen selbst mitgebrachten Antigen-Schnelltest unter Aufsicht der Lehrperson
absolvieren.
Das Lehr- und Verwaltungspersonal braucht grundsätzlich einen Impfnachweis bzw. einen Nachweis einer
vollständigen Immunisierung (geimpft, genesen, Antikörper). Lehr- und Verwaltungspersonal, das obige
Nachweise nicht erbringen kann, muss zu jeder Zeit nachweisen können, dass ein gültiges negatives
Seite 5Testergebnis vorliegt, davon mind. einmal pro Woche das Ergebnis eines externen PCR-Tests – unabhängig
von der Höhe der Lehrverpflichtung. Die Nachweise der PCR-Tests von Lehrpersonen sind zudem dem
Sekretariat der betreffenden Schule und der Stammschule spätestens am Tag nach Erhalt des Testergebnisses
zu übermitteln.
RISIKO-STUFE 2: MITTLERES RISIKO
Schüler/innen brauchen prinzipiell einen Impfnachweis. Alle ungeimpften Schüler/innen werden daher in der
Regelschule verpflichtend dreimal wöchentlich getestet (zweimal mittels anterio-nasalem Antigen-Schnelltest,
einmal mittels PCR-Test). Externe Zertifikate von befugten Stellen werden anerkannt.
Wenn Schüler/innen vor dem Unterricht/einer Probe/einer Aufführung in der Musikschule keinen Nachweis
einer vollständigen Immunisierung (geimpft, genesen, Antikörper) oder keinen aktuellen Testnachweis
erbringen können, dann müssen die Schüler/innen in der Musikschule einen COVID-19-Schnelltest
absolvieren.
Erwachsene Schüler/innen müssen vor Unterrichtsbeginn ebenfalls einen Nachweis einer vollständigen
Immunisierung (geimpft, genesen, Antikörper) bzw. einen Testnachweis einer befugten Teststelle erbringen.
Sie können alternativ auch einen selbst mitgebrachten Antigen-Schnelltest unter Aufsicht der Lehrperson
absolvieren.
Das Lehr- und Verwaltungspersonal braucht grundsätzlich einen Impfnachweis bzw. einen Nachweis einer
vollständigen Immunisierung (geimpft, genesen, Antikörper). Lehr- und Verwaltungspersonal, das obige
Nachweise nicht erbringen kann, muss zu jeder Zeit nachweisen können, dass ein gültiges negatives
Testergebnis vorliegt, davon mind. einmal pro Woche das Ergebnis eines externen PCR-Tests – unabhängig
von der Höhe der Lehrverpflichtung. Die Nachweise der PCR-Tests von Lehrpersonen sind zudem dem
Sekretariat der betreffenden Schule und der Stammschule spätestens am Tag nach Erhalt des Testergebnisses
zu übermitteln.
RISIKO-STUFE 3: HOHES ODER SEHR HOHES RISIKO
Schüler/innen brauchen prinzipiell einen Impfnachweis. Alle ungeimpften Schüler/innen werden daher in der
Regelschule verpflichtend dreimal wöchentlich getestet (zweimal mittels anterio-nasalem Antigen-Schnelltest,
einmal mittels PCR-Test). Externe Zertifikate von befugten Stellen werden anerkannt.
Wenn Schüler/innen vor dem Unterricht/einer Probe/einer Aufführung in der Musikschule keinen Nachweis
einer vollständigen Immunisierung (geimpft, genesen, Antikörper) oder keinen aktuellen Testnachweis
erbringen können, dann müssen die Schüler/innen in der Musikschule einen COVID-19-Schnelltest
absolvieren.
Erwachsene Schüler/innen müssen vor Unterrichtsbeginn ebenfalls einen Nachweis einer vollständigen
Immunisierung (geimpft, genesen, Antikörper) bzw. einen Testnachweis einer befugten Teststelle erbringen.
Sie können alternativ auch einen selbst mitgebrachten Antigen-Schnelltest unter Aufsicht der Lehrperson
absolvieren.
Das Lehr- und Verwaltungspersonal braucht grundsätzlich einen Impfnachweis bzw. einen Nachweis einer
vollständigen Immunisierung (geimpft, genesen, Antikörper). Lehr- und Verwaltungspersonal, das obige
Nachweise nicht erbringen kann, muss zu jeder Zeit nachweisen können, dass ein gültiges negatives
Testergebnis vorliegt, davon mind. einmal pro Woche das Ergebnis eines externen PCR-Tests – unabhängig
von der Höhe der Lehrverpflichtung. Die Nachweise der PCR-Tests von Lehrpersonen sind zudem dem
Sekretariat der betreffenden Schule und der Stammschule spätestens am Tag nach Erhalt des Testergebnisses
zu übermitteln.
REGELN FÜR NICHT SCHULPFLICHTIGE KINDER
Kinder, die noch nicht die Schule besuchen, sind von der Test-Pflicht wie bisher ausgenommen.
Seite 6SCHÜLER/INNEN MIT BESONDEREN BEDÜRFNISSEN
Bei Schüler/innen mit besonderen Bedürfnissen (z.B. im Fach „Kreatives Musikgestalten“) wird im Einzelfall
geprüft, ob eine Testung durchgeführt werden kann.
ALLGEMEINE INFOS
Generell wird im Oö. Landesmusikschulwerk analog der Vorgangsweise in den Regelschulen nur ein
Testnachweis einer befugten Teststelle anerkannt, d.h. „Wohnzimmertests“ nicht.
Die Schülerin/der Schüler führt den Selbsttest unter Aufsicht der Lehrperson durch, die Maske wird für den
Testabstrich nur kurz abgenommen.
Die Lehrperson vermerkt im Klassenkatalog: getestet in der Regelschule oder Test heute in LMS durchgeführt,
Ergebnis negativ (nicht nachgewiesen)/positiv.
Ein Anleitungsvideo zum Antigen-Selbsttest und dessen Durchführung ist auf der Website des Oö.
Landesmusikschulwerks unter folgendem Link bereitgestellt:
https://landesmusikschulen.at/service-formulare?filter=downloads-COVID-19-Infos
UMGANG MIT DEM TESTERGEBNIS
Ist das Testergebnis negativ (nicht nachgewiesen), kann der Unterricht beginnen.
Ist das Testergebnis fehlerhaft, wird der Test wiederholt!
Ist das Testergebnis positiv, wird folgendermaßen vorgegangen:
Die Lehrperson und die Schülerin/der Schüler bleiben im Unterrichtszimmer oder begeben sich in einen extra
Raum. Die Lehrperson oder die Schülerin/der Schüler ruft die Eltern an und vereinbart, ob die Schülerin/der
Schüler baldmöglichst abgeholt wird oder anderweitig den Heimweg antreten soll. (Hinweis: Die Eltern treffen
die Entscheidung!) Ein öffentliches Verkehrsmittel darf bei Verdacht auf eine COVID-19-Infektion jedenfalls
nicht benutzt werden.
Die Lehrperson verantwortet die Aufsicht über die Schülerin/den Schüler bis zur Abholung! Falls eine andere
Person die Aufsicht übernehmen kann, weil die Schülerin/der Schüler nicht pünktlich abgeholt werden kann,
kann die Lehrperson den Unterricht mit der nächsten Schülerin/dem nächsten Schüler fortsetzen.
Falls keine andere Person die Aufsicht übernehmen kann, hat die Lehrperson weiterhin die Aufsichtspflicht
und vereinbart mit der nachfolgenden Schülerin/dem nachfolgendem Schüler eine andere Unterrichtszeit
(eventuell Fernunterricht).
Tritt ein positives Testergebnis auf, ist jedenfalls die Schulleitung umgehend zu informieren! Diese kontaktiert
1450 und die örtliche Gesundheitsbehörde. Die Eltern melden sich bei der Behörde wegen eines PCR-Tests
und verständigen gegebenenfalls die Regelschule.
EINVERSTÄNDNISERKLÄRUNG
Für Kinder im Alter unter 14 Jahren braucht es für die Durchführung der Testung in der Musikschule eine
Einverständniserklärung der Eltern/Erziehungsberechtigten.
Das Formblatt für die Einverständniserklärung steht auf der Website des Oö. Landesmusikschulwerks unter
folgendem Link zur Verfügung: https://landesmusikschulen.at/service-formulare?filter=downloads-COVID-19-
Infos
AUFGABE DER LEHRPERSON
Anleitung und Aufsicht über die Testung
Sorge für Beaufsichtigung (und eventuell psychische Stützung) bei positiver Testung
Verständigung der Eltern und der Musikschulleitung im Fall eines positiven Testergebnisses
ausreichende Durchlüftung des Raumes, Desinfektion
Dokumentation im Klassenkatalog
sachgerechte Entsorgung des Testmaterials
Seite 7Während der Testung soll der Raum gut gelüftet und ein Mindestabstand zwischen den Testpersonen
eingehalten werden. Personen, die gerade nicht den Antigen-Selbsttest durchführen, sollen einen MNS tragen.
Kann kein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr erbracht werden, ist kein Präsenzunterricht
möglich. In diesem Fall wird Fernunterricht angeboten.
Die Landesmusikschulen gelten als „BEFUGTE STELLEN ZUR AUSSTELLUNG VON BESTÄTIGUNGEN ÜBER
NEGATIVE („NICHT NACHGEWIESEN“) COVID-19-ANTIGENTEST-ERGEBNISSE“
Dies bedeutet konkret folgendes: Für alle in der Musikschule durchgeführten Antigen-Tests kann von der
Musikschule eine Bestätigung über das negative („nicht nachgewiesen“) Ergebnis ausgestellt werden
(„Nasenbohrertest“ für Regelschüler, selbst mitgebrachten Antigen-Tests für Erwachsene), die auch außerhalb
der LMS für 24 Stunden gültig ist (z.B. Gastronomie, Frisör,…). Diese Bestätigung wird bei Bedarf von der
Lehrperson direkt im Anschluss an die Unterrichtsstunde ausgestellt.
1.5 NACHWEIS EINER GERINGEN EPIDEMIOLOGISCHEN GEFAHR
Als „Eintritts-Nachweise“ für den Präsenzunterricht gelten in den Oö. Landesmusikschulen neben dem Impf-
und aktuellen Testnachweis auch ein Genesungsnachweis, ein Absonderungsbescheid aufgrund einer COVID-
19-Infektion und ein Antikörpernachweis.
IMPFNACHWEIS:
Als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr gilt ein Nachweis über eine mit einem zentral
zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
a) Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst- und
Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen, oder
b) Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen
ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder
c) Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf
SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die
Impfung nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf, oder
d) weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und
einer Impfung im Sinne der lit. a, b oder c mindestens 120 Tage verstrichen sein müssen,
TESTNACHWEIS:
Als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr gilt ein Nachweis
a) über ein negatives Ergebnis eines von der LMS zur Verfügung gestellten und unmittelbar in der Schule
unter Aufsicht durchgeführten Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48
Stunden zurückliegen darf, oder
b) über ein negatives Ergebnis eines Antigentests einer befugten Stelle auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme
nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, oder
c) über ein negatives Ergebnis eines von einer befugten Stelle durchgeführten molekularbiologischen
Tests auf SARS-CoV-2 (z.B. PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf;
GENESUNGSNACHWEIS:
Als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr gilt
ein Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2
oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-
CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde;
ABSONDERUNGSBESCHEID aufgrund einer COVID-Infektion:
Als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr gilt
ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen
Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde.
ANTI-KÖRPERNACHWEIS:
Als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr gilt
ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als 90 Tage ist;
Zur Erinnerung: Die Beurteilungskriterien für die Anerkennung von ANTIKÖRPER-TESTNACHWEISEN sind:
Seite 8- Durchführung durch ein humanmedizinisches Labor mit Einhaltung der nötigen
Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß Qualitätssicherungsverordnung der ÖÄK
- Bestätigung durch das Labor, dass eine hinreichende Korrelation mit einem Neutralisationstest besteht
- Angabe eines entsprechenden Schwellenwertes über die neutralisierenden Antikörper durch das
durchführende Labor
HINWEIS:
Antigen-Testnachweise gelten lt. COVID-19-Maßnahmenverordnung nur noch 24 Stunden, im Schulbereich
gelten sie aber lt. COVID-Schulverordnung weiterhin 48 Stunden. D.h. wenn z.B. ein erwachsener Schüler in
der Schule einen Antigen-Testnachweis einer externen Teststelle vorlegt, dann darf dieser bis zu 48 Stunden
alt sein.
Ein in der LMS ausgestellter Antigen-Testnachweis gilt im Schulbereich 48 Stunden, außerhalb des Schulbereichs
jedoch nur 24 Stunden!
1.6 ABSTAND UND HYGIENE
Generell wird ein Sicherheitsabstand von 1 Meter empfohlen. Die fachspezifischen Hygiene- und
Sicherheitsmaßnahmen sind auf der Website des Oö. Landesmusikschulwerks veröffentlicht:
https://www.landesmusikschulen.at/service-formulare?filter=downloads-COVID-19-Infos
Der Schulleitung bzw. der mit Hygiene- und Präventionsmaßnahmen betrauten Lehrperson sind die aktuell
gültigen Rechtsgrundlagen in Zusammenhang mit COVID-19 sowie allgemein gültigen Hygiene- und
Präventionsempfehlungen bekannt.
✓ COVID-19 Hygiene- und Präventionskonzept für den gesamten Schulbetrieb liegt vor und beinhaltet:
ein Lüftungskonzept für den gesamten Schulbetrieb
Regelungen zur Steuerung von Personenströmen, Anbringen von Markierungen
ein Reinigungskonzept
die Erreichbarkeit im Krisenfall
✓ Vorkehrungen zur umgehenden Einleitung von Maßnahmen beim Auftreten einer SARS-CoV-2-
Infektion am Schulstandort sind getroffen.
✓ Alle sich im Schulgebäude befindlichen Personen kennen die Hygiene- und Präventionsmaßnahmen
u.a. durch Beschilderungen, Checklisten und Schulungen im Umgang mit Hygiene- und
Präventionsbestimmungen. Auf die Einhaltung der allgemeinen Hygiene- und Präventionsmaßnahmen
im Rahmen der jeweils geltenden rechtlichen Bestimmung im Schulgebäude wird geachtet.
✓ Lieferfristen und Bestellvorlaufzeiten zur Beschaffung des erforderlichen Bedarfs an Schutzmaterial
(MNS, Desinfektionsmittel, etc.) sind bekannt und werden berücksichtigt.
✓ Auf die Materialverwaltung und Dokumentation am Schulstandort wird geachtet.
✓ Dokumentation für die Nachverfolgung von Kontaktpersonen ist vorhanden und umfasst:
aktuelle E-Mail-Adressen und Telefonnummern von allen Schülerinnen/Schülern und/oder
deren Eltern oder Erziehungsberechtigten sowie des Lehr- und Verwaltungspersonals
Sitzpläne für Angebote in größeren Gruppen
Dokumentation eines allfälligen ortsungebundenen Unterrichts sowie des Präsenzunterrichts
im Klassenbuch
Tägliche Dokumentation des anwesenden (pädagogischen und sonstigen) Personals und
externer Personen
✓ Risikobeurteilung anhand einer Risikoanalyse erfolgt vor der Durchführung von Schulveranstaltungen
und schulbezogenen Veranstaltungen.
Seite 9✓ Hygienemaßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen an der Musikschule sind allen
Schülerinnen/Schülern sowie dem pädagogischen und sonstigen Personal bekannt, eine regelmäßige
Schulung findet statt.
1.7 KONFERENZEN
RISIKO-STUFE 1: KEIN ODER GERINGES RISIKO
Konferenzen dürfen in Präsenzform abgehalten werden. Die teilnehmenden Personen müssen einen 3G-
Nachweis erbringen und einen MNS tragen.
RISIKO-STUFE 2: MITTLERES RISIKO
Konferenzen dürfen in Präsenzform abgehalten werden. Die teilnehmenden Personen müssen einen 3G-
Nachweis erbringen und einen MNS tragen.
RISIKO-STUFE 3: HOHES ODER SEHR HOHES RISIKO
Konferenzen dürfen nur mittels digitaler Kommunikation stattfinden.
1.8 ELTERNGESPRÄCHE
RISIKO-STUFE 1: KEIN ODER GERINGES RISIKO
Diese sind in Präsenzform möglich. Die Eltern müssen einen 3G-Nachweis erbringen und einen MNS tragen.
Die Lehrperson trägt ebenfalls einen MNS. Empfohlen wird aus medizinischer Sicht das Tragen einer FFP2-
Maske!
RISIKO-STUFE 2: MITTLERES RISIKO
Diese sind in Präsenzform möglich. Die Eltern müssen einen 3G-Nachweis erbringen und einen MNS tragen.
Die Lehrperson trägt ebenfalls einen MNS. Empfohlen wird aus medizinischer Sicht das Tragen einer FFP2-
Maske!
RISIKO-STUFE 3: HOHES ODER SEHR HOHES RISIKO
Elterngespräche werden im Regelfall mittels digitaler Kommunikation durchgeführt. In Einzelfällen können
diese Gespräche aber auch in Präsenzform stattfinden. Die Eltern müssen einen 3G-Nachweis erbringen und
einen MNS tragen. Die Lehrperson trägt ebenfalls einen MNS.
Empfohlen wird aus medizinischer Sicht das Tragen einer FFP2-Maske!
1.9 MASSNAHMEN IM SCHULGEBÄUDE
BEIM BETRETEN DER MUSIKSCHULE GILT:
Eine Ansammlung von Menschen beim Eintreffen in der Einrichtung ist auf jeden Fall zu vermeiden.
Jede Person muss sich unmittelbar nach Betreten der Einrichtung gründlich mit Wasser und
Flüssigseife die Hände waschen (mind. 30 Sekunden, die Wassertemperatur spielt dabei keine Rolle).
Wo dies nicht möglich ist, sind die Hände zu desinfizieren.
Ein Sicherheitsabstand zu jeder anderen Person (die nicht im gemeinsamen Haushalt lebt) soll
eingehalten werden.
Ein Aufenthalt in Foyers, Gängen etc. ist möglichst zu vermeiden. Die Schüler/innen sollen sich auf
direktem Weg zu ihrem Unterrichtsraum begeben und nach Beendigung des Unterrichts das Gebäude
umgehend verlassen.
Die Anwesenheit der Eltern im Unterricht ist nur in pädagogisch notwendigen Fällen und nach
Absprache mit der Lehrperson möglich.
Seite 10 Es wird ersucht, die Wartezeit der Schüler/innen bzw. Eltern oder anderer Begleitpersonen im
Schulgebäude so kurz wie möglich zu halten, um Menschenansammlungen zu vermeiden.
Im Schulgebäude sind an geeigneten Stellen deutlich sichtbare Hinweisplakate auf die
Sicherheitsbestimmungen auszuhängen.
VERANTWORTLICHKEITEN
Gemeinde (Hauswart, Reinigungspersonal):
Desinfektionsmittel, Handschuhe, Seife und Papierhandtücher, Reinigung
Musikschulleitung:
- Management der Rahmenbedingungen (Anforderung an Gemeinde, Aufträge an Lehrpersonen,
Aufhängen der Hinweis-Plakate, Anbringen von Markierungen,...)
- Festlegen der Raumnutzung
- Unterstützung der Lehrpersonen
- Information der Eltern
- Nominierung einer COVID-19-Beauftragten/eines COVID-19-Beauftragten (kann auch
Direktorin/Direktor sein)
- Kontrolle der Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen
- Regelmäßige Information an die Lehrpersonen
- Ständiger Kontakt mit den Behörden und mit den Partnern im Bildungs- und Kulturnetzwerk
halten: Aktuelle Situation in den regionalen Regelschulen, …
Lehrperson:
- Einteilung der Unterrichtsstunden (in Abstimmung mit den Schülerinnen/Schülern und Eltern)
- Überprüfung der Nachweise einer geringen epidemiologischen Gefahr
- Beaufsichtigung der Durchführung von Selbsttests der Schüler/innen
- Anleiten der Schüler/innen bei den Hygiene-Maßnahmen
- Regelmäßiges Lüften (Stoßlüften während des Unterrichts, Querlüften in den Pausen)
- Information der Eltern über spezielle Maßnahmen bzgl. Unterricht
- Durchführen der nötigen Desinfektion im Unterrichtsraum
HINWEISE FÜR DIE GEMEINDE
Bei Mehrfachnutzung von Räumlichkeiten (Musikschule teilt sich Räume mit Regelschulen, Vereinen
etc.) ist die Verfügbarkeit zu klären.
Die Beschaffung und die Verteilung von MNS-Masken für das Lehrpersonal und für die Sekretärinnen
übernimmt das Land OÖ, Hygieneartikel und sonstiges Schutzmaterial ist durch die Gemeinde zu
beschaffen.
Die Bestückung aller Sanitäranlagen mit ausreichend Seife und Papierhandtüchern zu jedem Zeitpunkt
muss gesichert sein.
Seite 11 Die Einweisung des Reinigungspersonals ist entsprechend der Vorgaben sicherzustellen.
Eine gründliche Reinigung aller Räumlichkeiten, in denen sich Personen aufhalten, und der
Sanitäranlagen ist mindestens einmal täglich durchzuführen. Mülleimer müssen mindestens einmal
täglich geleert werden. Die Desinfektion von Flächen oder Gegenständen, die von besonders vielen
Personen beansprucht werden – z. B. Türklinken, Lichtschalter, Tastaturen und Computermäuse – soll
mehrmals täglich erfolgen. Eine entsprechende Aufgabeneinteilung legt die Musikschulleitung fest.
Bei Musikschulgebäuden, die über einen längeren Zeitraum geschlossen waren, ist vor
Unterrichtsbeginn die Legionellen-Prophylaxe (Durchspülen der Rohrleitungen und Armaturen)
sicherzustellen.
Klimaanlagen sind bezüglich der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften (Filter,...) überprüfen zu
lassen.
1.10 UMGANG MIT EINEM COVID-19-VERDACHTSFALL
Im Verdachtsfall und bis zum Vorliegen einer Entscheidung der zuständigen Gesundheitsbehörde bzw. bis zur
Klärung einer Infektion sollten vor Ort nach Einschätzung der Lage durch die Musikschulleitung umgehend
zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden, wie z.B. das umgehende Umstellen des Unterrichts auf
Fernunterricht oder das Absagen des nachfolgenden Unterrichts.
GRUNDSÄTZLICHE VORGANGSWEISE:
1. Die Direktorin/der Direktor einer LMS meldet einen Verdachtsfall (Lehrperson, Sekretärin oder
Schülerin/Schüler) an den LMSW-Direktor, zugleich auch an die BH des Schulstandortes und (falls der
Wohnsitz des Verdachtsfalls nicht im Bezirk der LMS ist) auch an die BH des Wohnbezirks. Falls es sich
um einen Verdachtsfall bei einer Lehrperson handelt, sind auch alle Direktorinnen/Direktoren jener
LMS zu informieren, an denen die Lehrperson in den 48 Stunden vorher unterrichtet hat.
2. Wird eine Lehrperson, eine Sekretärin oder Schülerin/Schüler positiv getestet, meldet die BH des
Wohnbezirks den positiven Fall der LMS (allen LMS, an denen die Lehrperson, die Sekretärin 48
Stunden vor Symptombeginn oder Testung tätig war) und auch der BH, wo sich die LMS befindet. Die
LMS meldet dies dann in weiterer Folge dem LMSW-Direktor.
KONTAKT:
LMSW-Dir. Karl Geroldinger
Mobil: (0676) 561 10 80
Mail: karl.geroldinger@ooe.gv.at
LMSW-Dir.-Stv. Manuel Höfer
Mobil: (0664) 600 72-15290
Mail: manuel.hoefer@ooe.gv.at
SZENARIO A – DIE BETROFFENE PERSON IST IN DER SCHULE ANWESEND
Die Musikschuldirektorin/der Musikschuldirektor meldet den Verdachtsfall an den LMSW-Direktor
und an die BH des Schulstandortes sowie gegebenenfalls an die BH des Wohnbezirkes.
Der Verdachtsfall ist nach Möglichkeit in einem eigenen Raum „abgesondert“ und unter Wahrung der
Hygiene- und Distanzbedingungen beaufsichtigt bis zum Vorliegen einer Entscheidung der
zuständigen Gesundheitsbehörde unterzubringen.
Mit der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde sind alle weiteren Schritte zu vereinbaren und den
Anweisungen ist in jedem Fall Folge zu leisten.
Seite 12 Ist eine Minderjährige/ein Minderjähriger betroffen, veranlasst die Schulleitung unverzüglich die
Benachrichtigung der Eltern/Erziehungsberechtigten der/des unmittelbar Betroffenen.
Die Direktorin/der Direktor dokumentiert die Entscheidungen und gesetzten Maßnahmen (mit
Uhrzeit) und informiert den Direktor des Oö. Landesmusikschulwerks.
Dokumentation durch die Schulleitung, welche Personen Kontakt mit der betroffenen Person hatten,
sowie welche Art des Kontaktes stattgefunden hat (z. B. durch Klassenlisten, Lehrpersonenlisten und
Stunden-, Sitz- und Raumpläne).
Die weitere Vorgangsweise wird von den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden verfügt. Auch
Testungen und ähnliche Maßnahmen erfolgen auf Anweisung der Gesundheitsbehörden.
Sofern die Gesundheitsbehörde anordnet, dass ein Kind mit Symptomen wie Fieber möglichst
umgehend von den Eltern abgeholt werden soll und die weitere ärztliche Abklärung zu Hause erfolgt,
ist dem Folge zu leisten.
Sofern die Gesundheitsbehörde die nähere Abklärung vor Ort vornimmt, muss besonders gut darauf
geachtet werden, dass sämtliche Hygienebestimmungen eingehalten werden und es zu keinen
Kontakten mit anderen Personen mehr kommt.
Ob der Unterricht für die anderen Schüler/innen im Gruppenunterricht bzw. für die nachkommenden
Schüler/innen in der Musikschule fortgesetzt wird, entscheidet die Musikschulleitung. Je nach
Einschätzung der Gefährdungslage bis zum Vorliegen eines Testergebnisses kann Fernunterricht
angeordnet werden.
SZENARIO B – DIE BETROFFENE PERSON IST NICHT IN DER SCHULE ANWESEND
Die Schule wird über eine Infektion oder den dringenden Verdacht einer Infektion mit COVID-19 bei
einer Schülerin/einem Schüler, einer Lehrperson, einer Sekretärin oder einer sonstigen Person an der
Schule informiert. Die betroffene Person befindet sich nicht in der Schule (z. B. Eltern melden sich
telefonisch bei der Schule, dass ihr Kind erkrankt ist).
Die betroffene Person bzw. die Eltern/Erziehungsberechtigten kontaktieren von zu Hause aus
unverzüglich unter der Telefonnummer 1450 die Gesundheitsberatung. Dabei hat die betroffene
Person der Musikschule unbedingt fernzubleiben, ebenso alle im selben Haushalt lebenden Personen.
Sollte ein Erkrankungsfall bestätigt werden, erfolgen weitere Maßnahmen entsprechend den
Anweisungen der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde und der Musikschulleitung.
Die Musikschulleitung informiert den Direktor des Oö. Landesmusikschulwerks über die getroffenen
Maßnahmen.
Seite 13Nachfolgend sind einige Fallbeispiele für den Umgang mit COVID-19-Verdachtsfällen angeführt:
Seite 14KRITERIEN FÜR EINE MÖGLICHST TREFFSICHERE ENTSCHEIDUNG
der Musikschuldirektorin/des Musikschuldirektors sind u.a.
Wie nahe sind sich die betreffenden Personen gekommen?
Ist die Lehrperson geimpft bzw. genesen?
Wie lange hat die Nähe gedauert?
Was wurde konkret gemacht (gesprochen, musiziert,....)?
War der Platz der Exposition gut gelüftet, in einem großen Raum, im Freien...?
2 UNTERRICHT
2.1 ANGEBOT
Die Unterrichtsangebote der Oö. Landesmusikschulen sind unter Einhaltung der fachspezifischen Vorgaben in
Präsenzform möglich. In besonderen Situationen, insbesondere bei erhöhtem Infektionsgeschehen, kann die
Schulleitung in Abstimmung mit der Direktion des Landesmusikschulwerks zeitlich befristete Einschränkungen
im Präsenzangebot vornehmen.
2.2 UNTERRICHTSZEIT
Unterricht und Proben sind zeitlich unbeschränkt möglich.
2.3 MUSIKSCHULPRAKTIKUM
IGP Studierende können im Zuge des Musikschulpraktikums nach vorheriger Absprache mit der betreffenden
Lehrperson am Unterricht teilnehmen.
Seite 153 VERANSTALTUNGEN
Für Musikschulveranstaltungen (Vorspiele, Konzerte,…) sind entsprechend dem Schutzzweck der 2.COVID-19-
Maßnahmenverordnung die Bestimmungen für Zusammenkünfte (§12) sinngemäß anzuwenden.
Grundsätzlich wird vor der Durchführung einer Veranstaltung eine Risikoanalyse durchgeführt.
AUSZUG AUS DER 2.COVID-19-MASSNAHMENVERORDNUNG:
Zusammenkünfte
§ 12. (1) Zusammenkünfte mit mehr als 25 Teilnehmern sind nur unter der Voraussetzung zulässig, dass der
für die Zusammenkunft Verantwortliche die Teilnehmer nur einlässt, wenn sie einen Nachweis gemäß § 1
Abs. 2 vorweisen. Der Teilnehmer hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
(2) Zusammenkünfte mit mehr als 100 Teilnehmern sind nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
1. Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat die Zusammenkunft spätestens eine Woche vorher bei
der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Dabei sind folgende Angaben zu
machen:
a) Name und Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) des für die Zusammenkunft
Verantwortlichen,
b) Zeit, Dauer und Ort der Zusammenkunft,
c) Zweck der Zusammenkunft,
d) Anzahl der Teilnehmer.
Die Anzeige hat elektronisch an eine von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
bekanntgegebene E-Mail-Adresse oder im Wege einer Web-Applikation zu erfolgen.
2. Der für die Zusammenkunft Verantwortliche darf die Teilnehmer nur einlassen, wenn sie einen
Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 vorweisen. Der Teilnehmer hat diesen Nachweis für die Dauer des
Aufenthalts bereitzuhalten.
(3) Zusammenkünfte mit mehr als 500 Teilnehmern sind nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
1. Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat eine Bewilligung der örtlich zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen. Dabei sind die Angaben des Abs. 2 Z 1 zu machen und das
Präventionskonzept gemäß Abs. 4 vorzulegen. Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung beträgt zwei
Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen.
2. Der für eine Zusammenkunft Verantwortliche darf die Teilnehmer nur einlassen, wenn sie einen
Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 vorweisen. Der Teilnehmer hat diesen Nachweis für die Dauer des
Aufenthalts bereitzuhalten.
(4) Bei Zusammenkünften von mehr als 100 Personen hat der für eine Zusammenkunft Verantwortliche
einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und
umzusetzen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der COVID-19-Präventionskonzepte
stichprobenartig zu überprüfen. Das COVID-19-Präventionskonzept ist zu diesem Zweck während der
Dauer der Zusammenkunft bereitzuhalten und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
EINE RISIKOANALYSE UMFASST IN DER REGEL FOLGENDE SCHRITTE:
Sammlung von Risiken: Welche Risiken lassen sich im Hinblick auf die Veranstaltung identifizieren?
Bewertung der Risiken: Wie wahrscheinlich ist es, dass die identifizierten Risiken eintreten?
Folgen bei Eintritt des Risikos: Welche Konsequenzen hat es, wenn ein Risiko eintritt?
Maßnahmen zur Abfederung des Risikos und dessen Folgen: Was kann konkret getan werden, um das
Risiko zu minimieren?
Entscheidung über die Durchführung der Veranstaltung: Die Ergebnisse der Risikoanalyse sollen am
Standort diskutiert werden. Auf Basis der Diskussion trifft die Schulleitung eine Entscheidung. Die
Risikoanalyse ist regelmäßig der Infektionslage anzupassen. Eine transparente Kommunikation der
Ergebnisse der Risikoanalyse über die Durchführung von Veranstaltungen ist besonders wichtig.
Hilfreich kann dabei nachfolgende COVID-19 Checkliste sein (Stand 20.08.2021):
https://www.wko.at/branchen/k/tourismus-freizeitwirtschaft/COVID-19-Gesamtkonzept-
Veranstaltungen_ONLINE.pdf?cf_id=69314
Seite 164 PRÜFUNGEN
Das Durchführen von Übertrittsprüfungen ist möglich:
Teilnehmerkreis: Kandidatin/Kandidat Korrepetitorin/Korrepetitor, eventuell Kammermusik-Partner,
Lehrperson, Prüfungskommission
Kommission: das Beiziehen von Lehrpersonen benachbarter Schulen kann entfallen, die Entscheidung
obliegt der jeweiligen Musikschulleitung
Programm: das Kammermusikwerk kann bis auf weiteres entfallen
Begleitpersonen: Familienmitglieder der Kandidatin/des Kandidaten dürfen zuhören
Prüfungen von Externisten (Privatschülern) können nach Vereinbarung stattfinden.
Eltern, externe Prüfungskandidaten und deren Begleitpersonen müssen einen Zutrittsnachweis (Nachweis
einer geringen epidemiologischen Gefahr: getestet – genesen - geimpft) vorlegen.
5 WERBEMASSNAHMEN, SCHNUPPERN,…
SCHNUPPERUNTERRICHT:
Nach vorheriger Vereinbarung mit der Lehrperson können Eltern mit ihrem Kind zum Schnuppern am
Unterricht teilnehmen. Sowohl Eltern als auch Kind müssen einen Zutrittsnachweis (Nachweis einer geringen
epidemiologischen Gefahr: getestet – genesen – geimpft) vorlegen und einen MNS tragen. Hinweis: Diese
Vorgabe gilt nicht für Kinder, die noch den Kindergarten besuchen!
Ebenso ist ein Sicherheitsabstand einzuhalten.
Es liegt in der Verantwortung der Lehrperson, in welcher Form bzw. ob das Ausprobieren von Instrumenten
aus hygienischen Gründen ermöglicht wird.
HÖRERZIEHUNGS-PROJEKTE
In Kindergärten und Regelschulen können nach Absprache mit der jeweiligen Kindergarten- bzw. Schulleitung
Musikvermittlungsprojekte durchgeführt werden. Es gelten dabei jeweils die Regelungen vor Ort.
Projekte mit Kindergruppen in der Musikschule sind unter Einhaltung der Regeln für
Musikschulveranstaltungen möglich. (siehe Pkt. 3)
Die verstärkte Nutzung der digitalen Medien (Website, Social-Media, …) wird empfohlen.
6 FORTBILDUNG
Berufliche Fortbildungsveranstaltungen sind möglich.
Teilnehmerinnen/Teilnehmer müssen vor Beginn einen Zutrittsnachweis (Nachweis einer geringen
epidemiologischen Gefahr: getestet – genesen - geimpft) vorlegen.
Seite 17Allfällige weitere Vorgaben werden bei der Einladung zur jeweiligen Fortbildungsveranstaltung bekannt
gegeben.
7 GEMEINSCHAFTSPFLEGE
Aktivitäten zur Pflege der Gemeinschaft sind im Rahmen der COVID-19-Maßnahmenverordnung möglich.
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