Gesetz- und Verordnungsblatt - Berlin.de

 
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Art.-Nr. 76494045                                                                                                                                           761

Gesetz- und
Verordnungsblatt
                                         Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin
                    Herausgeber: Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung

76. Jahrgang Nr. 45                                         Berlin, den 9. Oktober 2020                                                                03227

  6.10.2020	Siebente Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung . . . . . . . . . . . . . . .                                        762
                  2126-14

Abkürzungen: GVBl. = Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, VOBl. = Verordnungsblatt Berlin Teil I bzw. Teil II, BGBl. = Bundesgesetzblatt Teil I, II bzw. III,
GVABl. = Gesetz-, Verordnungs- und Amtsblatt für Berlin, GBl. = Gesetzblatt der DDR Teil I bzw. Teil II, ABl. = Amtsblatt für Berlin
762                         Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin         76. Jahrgang        Nr. 45      9. Oktober 2020

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                                                                  Siebente Verordnung
                                                                 zur Änderung der
                                                        SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung
                                                                Vom 6. Oktober 2020

  Auf Grund des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom                5. wenn ein Hygienerahmenkonzept nach § 2 Absatz 3 ausnahms-
20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 5 des Ge-            weise eine Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 Me-
setzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) geändert worden ist,                 tern vorsieht und andere Maßnahmen zur Gewährleistung des
verordnet der Senat:                                                            Infektionsschutzes vorhanden sind.
                                                                              (3) Absatz 1 und 2 gelten nicht für Ehe- oder Lebenspartnerinnen
                            Artikel 1                                       und -partner, Angehörige des eigenen Haushalts und für Personen,
    Änderung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung                      für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, sowie im Umgang
  Die SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung vom 23. Juni 2020               mit Schwerstkranken und Sterbenden.
(GVBl. S. 562), die zuletzt durch Verordnung vom 29. September
2020 (GVBl. S. 749) geändert worden ist, wird wie folgt neu ge-                                              §2
fasst:                                                                                          Schutz- und Hygienekonzept
                             „1. Teil                                          (1) Die Verantwortlichen für Veranstaltungen, in Betrieben und
      Grundsätzliche Pflichten, Schutz- und Hygieneregeln                   anderen Einrichtungen, insbesondere Unternehmen, Gaststätten,
                                                                            Hotels, Verkaufsstellen, Vergnügungsstätten, Kultur- und Bildungs-
                                 §1                                         einrichtungen, Stiftungen, Informations- und Beratungsstellen, Bil-
                      Grundsätzliche Pflichten                              dungsangebote, Eingliederungsmaßnahmen nach dem Sozialgesetz-
                                                                            buch, öffentlich geförderten Einrichtungen, Projekte und Maßnah-
  (1) Jede Person ist angehalten, die physisch sozialen Kontakte zu
                                                                            men sowie für Vereine, Sportstätten, Krankenhäuser, Arztpraxen,
anderen Menschen möglichst gering zu halten.
                                                                            Pflegeeinrichtungen einschließlich ambulanter Pflegedienste und
  (2) Bei Kontakten zu anderen Menschen ist einschließlich aller            entgelt- und zuwendungsfinanzierte Angebote haben entsprechend
Zusammenkünfte und Veranstaltungen auch im privaten Bereich ein             der spezifischen Anforderungen des jeweiligen Angebots ein indivi-
Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Satz 1 gilt nicht, sofern        duelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen
eine körperliche Nähe unter 1,5 Metern nach den Umständen nicht             der zuständigen Behörde vorzulegen. Für private Veranstaltungen
zu vermeiden ist, insbesondere                                              und Zusammenkünfte im Freien gilt unbeschadet Satz 1 die Pflicht
1. bei der Erbringung von Tätigkeiten im Rahmen der Gesund-                 zur Erstellung eines individuellen Schutz- und Hygienekonzeptes
    heitsversorgung und Pflege einschließlich der Versorgung mit            und dessen Vorlage auf Verlangen bei mehr als 20 zeitgleich anwe-
    Heil-, Hilfs- und Pflegehilfsmitteln,                                   senden Personen.
2. in der Kindertagesförderung im Sinne des § 22 des Achten Bu-                (2) Bei der Erstellung des Schutz- und Hygienekonzepts sind die
    ches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fas-            einschlägigen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Infek-
    sung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I                 tionsschutz in ihrer jeweiligen Fassung und die Vorgaben der jewei-
    S. 2022), das zuletzt durch Artikel 16a des Gesetzes vom 28.            ligen Arbeitsschutzbehörden zu berücksichtigen. Wesentliche Ziele
    April 2020 (BGBl. I S. 960) geändert worden ist, in Schulen ein-        der zu veranlassenden Schutzmaßnahmen sind die Reduzierung von
    schließlich der Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges im              Kontakten, die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und
    Sinne des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26),              der maximal für die jeweilige Fläche zugelassenen Personenzahl,
    das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2020              die Steuerung des Zutritts und die Vermeidung von Warteschlangen
    (GVBl. S. 538) geändert worden ist, sowie in der beruflichen            sowie die ausreichende Belüftung im geschlossenen Raum. Ein
    Bildung,                                                                weiteres wesentliches Ziel der zu veranlassenden Schutzmaßnah-
3. bei der Erbringung körpernaher Dienstleistungen,                         men ist die Sicherstellung der Kontaktnachverfolgung durch geeig-
4. wegen der baulich bedingten Enge notwendigerweise von meh-               nete Maßnahmen. Aushänge zu den Abstands- und Hygieneregeln
    reren Personen zeitgleich zu nutzender Räumlichkeiten, zum              sind gut sichtbar anzubringen.
    Beispiel in öffentlichen Verkehrsmitteln oder Kraftfahrzeugen,             (3) Näheres zu den Anforderungen an das Schutz- und Hygiene-
    oder                                                                    konzept einschließlich Vorgaben zu Auslastungsgrenzen oder Zu-
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tritts- und Besuchsregelungen kann die jeweils zuständige Senats-      Nutzerinnen und Nutzer sind verpflichtet, die Angaben nach Ab-
verwaltung im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen          satz 2 Satz 1 vollständig und wahrheitsgemäß zu machen.
Senatsverwaltung in einem bereichsspezifischen Hygienerahmen-            (4) Die Verantwortlichen im Sinne des Absatz 1 haben anwesen-
konzept bestimmen.                                                     den Personen, die unvollständige oder offensichtlich falsche Anga-
   (4) Absatz 1 bis 3 gilt nicht für Veranstaltungen gemäß § 6 Ab-     ben machen, den Zutritt oder den weiteren Verbleib zu verwehren.
satz 3 Nummer 2 und 3.                                                   (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Veranstaltungen gemäß § 6
                                 §3                                    Absatz 3 Nummer 2 und 3.
                     Anwesenheitsdokumentation
   (1) Über § 2 hinaus haben die Verantwortlichen für                                                    §4
                                                                                              Mund-Nasen-Bedeckung
1. Veranstaltungen und Zusammenkünfte,
                                                                         (1) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist in geschlossenen Räumen
2. Gaststätten,                                                        zu tragen
3. Hotels,                                                             1. von Fahrgästen und von nicht fahrzeugführendem Personal bei
4. Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche          der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel einschließlich der
     Betriebe,                                                             Bahnhöfe, Flughäfen und Fährterminals sowie sonstiger Fahr-
5. Kinos, Theater, Konzert- und Opernhäuser,                               zeuge mit wechselnden Fahrgästen,
6. Dienstleistungsgewerbe im Bereich der körpernahen Dienstleis-       2. von Kundinnen und Kunden in Einzelhandelsgeschäften aller
     tungen,                                                               Art sowie in Handwerks-, Dienstleistungs- und anderen Gewer-
7. den Sportbetrieb in gedeckten Sportanlagen einschließlich Hal-          bebetrieben mit Publikumsverkehr, in Dienstleistungs- und
     lenbädern, in Fitness- und Tanzstudios und ähnlichen der Sport-       Handwerksbetrieben im Bereich der körpernahen Dienstleistun-
     ausübung dienenden Räumen und für sportbezogene und ähn­              gen wie insbesondere Friseurbetriebe, Kosmetikstudios, Massa-
     liche Freizeitangebote sowie für den Sportbetrieb im Freien           gepraxen, Tattoo-Studios und ähnlichen Betrieben, auch von
     nach § 5 Absatz 7 Satz 1 Buchstabe b) bis g) und                      körpernah tätigem Personal,
8. staatliche, private und konfessionelle Hochschulen für Veran-       3. in Gaststätten von Personal mit Gästekontakt und Gästen, so-
     staltungsräume, in denen der Präsenzbetrieb durchgeführt wird         weit sie sich nicht auf ihrem festen Platz aufhalten; dies gilt auch
                                                                           bei geschlossenen Gesellschaften in Gaststätten oder sonstigen
eine Anwesenheitsdokumentation zu führen, soweit geschlossene              für Feierlichkeiten angemieteten Räumlichkeiten,
Räume betroffen sind und es sich im Falle der Nummer 2 nicht aus-
schließlich um die Abholung von Speisen oder Getränken handelt.        4. von Besucherinnen und Besuchern in Kinos, Theatern, Konzert-
Für Veranstaltungen und Zusammenkünfte im privaten Bereich gilt            und Opernhäusern, Bibliotheken, Archiven, Spielhallen, Spiel-
die Pflicht zum Führen einer Anwesenheitsdokumentation bei mehr            banken, Wettvermittlungsstellen und ähnlichen Betrieben, soweit
als zehn zeitgleich anwesenden Personen, die nicht in einem Haus-          sie sich nicht auf ihrem Sitzplatz aufhalten, in Museen, Gedenk-
halt leben. Die Verantwortlichen für Veranstaltungen haben eine An-        stätten und ähnlichen Kultur- und Bildungseinrichtungen,
wesenheitsdokumentation auch zu führen, soweit die Veranstaltung       5. in Arztpraxen und anderen Gesundheitseinrichtungen von Pati­
ganz oder teilweise im Freien stattfindet. Die Verantwortlichen für        entinnen und Patienten sowie ihren Begleitpersonen unter der
Gaststätten haben eine Anwesenheitsdokumentation auch zu führen,           Voraussetzung, dass die jeweilige medizinische Behandlung
soweit Speisen oder Getränke im Freien serviert oder im Wege der           dem nicht entgegensteht,
Selbstbedienung zum Verzehr im Bereich der genehmigten Außen-          6. in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen von Besucherinnen
gastronomie abgegeben werden.                                              und Besuchern sowie von Patientinnen und Patienten bezie-
   (2) Die Anwesenheitsdokumentation darf ausschließlich zum               hungsweise Bewohnerinnen und Bewohnern, sofern sie sich
Vollzug infektionsschutzrechtlicher Vorschriften, insbesondere zur         außerhalb ihres Zimmers aufhalten oder Besuch empfangen,
Kontaktnachverfolgung, genutzt werden und muss die folgenden           7. in gedeckten Sportanlagen einschließlich Hallenbädern, Fitness-
Angaben enthalten:                                                         und Tanzstudios und ähnlichen der Sportausübung dienenden
1. Vor- und Familienname,                                                  Räumen, außer während der Sportausübung,
2. Telefonnummer,                                                      8. in der beruflichen Bildung und der allgemeinen Erwachsenen-
3. Bezirk oder Gemeinde des Wohnortes oder des Ortes des stän­             bildung bei notwendiger Unterschreitung des Mindestabstands
     digen Aufenthaltes,                                                   von 1,5 Metern,
4. vollständige Anschrift oder E-Mail-Adresse,                         9. in Schulen gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 mit Ausnahme
5. Anwesenheitszeit und                                                    des Unterrichtes und der außerunterrichtlichen sowie ergänzen-
                                                                           den Förderung und Betreuung; die Verpflichtung kann in dem
6. Platz- oder Tischnummer, sofern vorhanden.                              für Schulen geltenden Hygienerahmenkonzept nach § 2 Ab-
Die Anwesenheitsdokumentation nach Satz 1 ist für die Dauer von            satz 3 ausgeweitet werden, wobei auch Bereiche außerhalb von
vier Wochen nach Ende der Veranstaltung oder Inanspruchnahme               geschlossenen Räumen erfasst sein können,
einer Dienstleistung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte auf-     10. von Beschäftigten und Besucherinnen und Besuchern in Büro-
zubewahren oder zu speichern. Die Anwesenheitsdokumentation ist            und Verwaltungsgebäuden, es sei denn, sie halten sich an einem
den zuständigen Behörden zur Kontrolle der Verpflichtungen nach            festen Platz auf oder können den Mindestabstand von 1,5 Me-
Absatz 1, 3 und 4 auf Verlangen zugänglich zu machen. Darüber              tern einhalten und
hinaus ist den zuständigen Behörden auf Verlangen die Anwesen-
heitsdokumentation auszuhändigen oder ihnen auf sonstige geeig­        11. in Aufzügen.
nete Weise der Zugriff zu ermöglichen, wenn festgestellt wird, dass      (2) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist von Teilnehmerinnen und
eine Person zum Zeitpunkt der Veranstaltung, des Besuchs oder der      Teilnehmern an Versammlungen unter freiem Himmel im Sinne von
Inanspruchnahme der Dienstleistung krank, krankheitsverdächtig,        Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von
ansteckungsverdächtig oder Ausscheiderin oder Ausscheider im           Berlin zu tragen. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bede-
Sinne des Infektionsschutzgesetzes war. Nach Ablauf der Aufbe-         ckung nach Satz 1 gilt unbeschadet von Absatz 4 nicht für Teilneh-
wahrungsfrist ist die Anwesenheitsdokumentation zu löschen oder        merinnen und Teilnehmer
zu vernichten.                                                         1. an Versammlungen mit nicht mehr als insgesamt 100 Teilneh-
   (3) Anwesende Personen wie Teilnehmerinnen und Teilnehmer,              merinnen und Teilnehmern, sofern diese auf gemeinsames Skan-
Gäste, Besucherinnen und Besucher, Kundinnen und Kunden oder               dieren und Singen sowie Sprechchöre verzichten oder
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2. an Versammlungen, die als Aufzug unter ausschließlicher Nut-           (3) Zugelassene Krankenhäuser dürfen planbare Aufnahmen,
     zung von Fahrzeugen durchgeführt werden.                          Operationen und Eingriffe unter der Voraussetzung durchführen,
Die Versammlungsbehörde kann das Tragen einer Mund-Nasen-              dass Reservierungs- und Freihaltevorgaben eingehalten werden und
Bedeckung auch in den Fällen der Nummer 1 und 2 anordnen, wenn         die Rückkehr in einen Krisenmodus wegen einer Verschärfung der
die im Schutz- und Hygienekonzept gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 vor-       Pandemielage jederzeit kurzfristig umgesetzt werden kann. Das
gesehenen Maßnahmen nach den im Zeitpunkt des Erlasses der An-         Nähere hierzu und zu Besuchsregelungen bestimmt die für Gesund-
ordnung erkennbaren Umständen zur Vermeidung von Infektionen           heit zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung.
nicht ausreichen. Die Versammlungsbehörde kann zur Beurteilung            (4) Der Zutritt zu Kaufhäusern und Einkaufszentren (Malls) ist
dieser Frage beim zuständigen Gesundheitsamt eine infektions-          vom Betreiber gesondert zu regulieren. Aufenthaltsanreize in Kauf-
schutzrechtliche Bewertung einholen. § 17a Absatz 2 des Versamm-       häusern und Einkaufszentren (Malls) dürfen nicht geschaffen wer-
lungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Novem-         den.
ber 1978 (BGBl. I S. 1789), das zuletzt durch Artikel 150 des             (5) Auf Veranstaltungen sind die Bestuhlung und Anordnung der
Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,      Tische so vorzunehmen, dass zwischen Personen, die nicht unter die
steht dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zum Infektions-            Ausnahme des § 1 Absatz 3 fallen, ein Mindestabstand von 1,5 Me-
schutz nicht entgegen.                                                 tern eingehalten wird oder ein ausreichender Infektionsschutz durch
   (3) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist eine aus handelsüblichen          andere Schutzmaßnahmen oder Schutzvorrichtungen zur Verringe-
Stoffen hergestellte, an den Seiten eng anliegende, Mund und Nase      rung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel ge-
                                                                       währleistet werden kann. Abweichend von Satz 1 sowie § 1 Absatz 2
bedeckende, textile Barriere, die auf Grund ihrer Beschaffenheit
                                                                       Satz 1 dürfen Gruppen von bis zu sechs Personen mit weniger als
geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchen-
                                                                       1,5 Metern Abstand untereinander platziert werden. Bei Veranstal-
partikeln und Aerosolen durch Atmen, Husten, Niesen und Ausspra-
                                                                       tungen im Freien kann der Mindestabstand nach Satz 1 unterschrit-
che zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zer­
                                                                       ten werden, sofern der Schutz vor Tröpfcheninfektionen und Aero-
tifizierten Schutzkategorie. Die Mund-Nasen-Bedeckung ist so zu        solen sichergestellt ist.
tragen, dass Mund und Nase so bedeckt werden, dass eine Ausbrei-
tung von Tröpfchen und Aerosolen durch Atmen, Husten, Niesen              (6) In Gaststätten und Schankwirtschaften dürfen Speisen und
oder Sprechen vermindert wird.                                         Getränke nur an Tischen sowie sitzend an Theken und Tresen ver-
                                                                       zehrt werden. Die Bestuhlung und Anordnung der Tische ist so vor-
   (4) Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt          zunehmen, dass zwischen Personen, die nicht unter die Ausnahme
nicht für                                                              des § 1 Absatz 3 fallen, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einge-
1. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,                     halten wird. Abweichend von Satz 2 sowie § 1 Absatz 2 Satz 1 dür-
2. Personen, die auf Grund einer gesundheitlichen Beeinträchti-        fen Gruppen von bis zu sechs Personen mit weniger als 1,5 Metern
     gung, einer chronischen Erkrankung oder einer Behinderung         Abstand untereinander an einem Tisch sitzen. Im Freien kann der
     keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können,                         Mindestabstand nach Satz 2 unterschritten werden, sofern der
                                                                       Schutz vor Tröpfcheninfektionen und Aerosolen sichergestellt ist.
3. Personen, bei denen durch andere Vorrichtungen, die mindes-         Im Abstandsbereich dürfen sich keine Personen aufhalten. Ein ver-
     tens die in Absatz 3 niedergelegten Anforderungen erfüllen, die   stärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime ist sicherzustellen.
     Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchen-       Die Sätze 1 bis 6 gelten auch bei geschlossenen Gesellschaften in
     partikel und Aerosole bewirkt wird oder                           Gaststätten oder sonstigen für Feierlichkeiten angemieteten Räum-
4. gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit           lichkeiten.
     diesen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.                    (7) Sport darf vorbehaltlich des Satzes 2 nur kontaktfrei und unter
   (5) Über Absatz 4 hinausgehende Ausnahmen können in einem           Einhaltung der Abstandsregelungen nach § 1 Absatz 2 erfolgen.
bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept nach § 2 Absatz 3 be-        Soweit es für die reine Sportausübung zwingend erforderlich ist, gilt
stimmt werden.                                                         die Beschränkung des Satzes 1 nicht:
                                                                       a) für den Personenkreis gemäß § 1 Absatz 3,
                                 §5                                    b) für Kaderathletinnen und -athleten, Bundesligateams und Profi-
                 Weitere Hygiene- und Schutzregeln                          sportlerinnen und Profisportler,
                       für besondere Bereiche
                                                                       c) für Mannschafts- und Gruppensport in festen Trainingsgruppen
   (1) In geschlossenen Räumen darf gemeinsam nur gesungen wer-             von höchstens 30 Personen einschließlich des Funktionsteams,
den, wenn die im Hygienerahmenkonzept der für Kultur zuständigen       d) für Kampfsport in festen Trainingsgruppen von höchstens 4 Per-
Senatsverwaltung nach § 2 Absatz 3 festgelegten Hygiene- und In-            sonen zuzüglich des Funktionsteams, wobei sich die Zahl der
fektionsschutzstandards eingehalten werden. Satz 1 gilt nicht für in        insgesamt zulässigen Trainingsgruppen nach der Vorgabe für die
§ 1 Absatz 3 genannte Personen.                                             genutzte Sportanlage richtet,
   (2) Bei Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgeset-        e) für feste Tanz- und andere Sportpaare,
zes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin hat die die Versamm-
                                                                       f) für die sportliche Nutzung von Segel- und Ruderbooten sowie
lung veranstaltende Person ein individuelles Schutz- und Hygiene-
                                                                            Kanus, mit Ausnahme von Drachenbooten,
konzept zu erstellen, aus dem die vorgesehenen Maßnahmen zur
Gewährleistung des Mindestabstands und der jeweils zu beachten-        g) für Trainerinnen und Trainer sowie Sportlerinnen und Sportler,
den Hygieneregeln, wie erforderlichenfalls das Tragen einer Mund-           soweit sie eine für die Sportausübung notwendige Hilfestellung
Nasen-Bedeckung oder der Verzicht auf gemeinsame Sprechchöre                leisten.
durch die Teilnehmenden während der Versammlung, sowie zur Ge-         Die Verantwortlichen sind verpflichtet vor Beginn der Sporteinheit
währleistung der nach der nutzbaren Fläche des Versammlungsortes       auf die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts nach § 2 Ab-
zulässigen Teilnehmendenzahl bei der Durchführung der Versamm-         satz 1 hinzuweisen und für dessen Umsetzung Sorge zu tragen.
lung hervorgehen. Die Versammlungsbehörde kann die Vorlage             Regelungen über den Sport an öffentlichen Schulen und Schulen
dieses Schutz- und Hygienekonzepts von der die Versammlung ver-        in freier Trägerschaft, an Einrichtungen der Berufsbildung sowie
anstaltenden Person verlangen und beim zuständigen Gesundheits-        als studienbezogener Lehrbetrieb der Hochschulen gehen diesem
amt eine infektionsschutzrechtliche Bewertung des Konzepts ein-        Absatz vor.
holen. Bei der Durchführung der Versammlungen ist die Einhaltung          (8) Der sportliche Wettkampfbetrieb ist zulässig, soweit er im
des Schutz- und Hygienekonzepts von der Versammlungsleitung            Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen
sicherzustellen.                                                       Sportfachverbandes stattfindet. Zuschauende sind unter Einhaltung
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der in § 6 festgeschriebenen Personenobergrenzen für zeitgleich An-         tionen und Ausschüsse sowie der Auslandsvertretungen, der Or-
wesende bei einer Veranstaltung, wobei die für den Spielbetrieb er-         gane der Rechtspflege, der Organe, Gremien und Behörden der
forderlichen Personen bei der Berechnung der Personenobergrenze             Europäischen Union, der internationalen Organisationen, des
berücksichtigt werden, zulässig. Fan-Gesänge und Sprechchöre sind           Bundes und der Länder und anderer Stellen und Einrichtungen,
zu unterlassen.                                                             die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, und
   (9) Schwimmbäder, Frei- und Strandbäder dürfen nur mit Geneh-        4. Parteiversammlungen sowie Versammlungen von Wähler­          ge­
migung des örtlich zuständigen Gesundheitsamtes geöffnet werden.            mein­schaften, wenn sie auf Grund des Parteiengesetzes oder zur
   (10) Im Bereich der Kindertagesförderung kann die für Jugend             Vorbereitung der Teilnahme an allgemeinen Wahlen durchge-
und Familie zuständige Senatsverwaltung in Fällen eines auf Grund           führt werden.
der Infektionslage eingeschränkten Einsatzes von Fachpersonal in          (4) Abweichend von Absatz 1 und Absatz 2 sind private Veranstal-
den Einrichtungen Näheres bestimmen, um dennoch die Betreu-             tungen und private Zusammenkünfte im Freien mit mehr als 50
ungsumfänge unter Beachtung der Hygienevorgaben nach dem                zeitgleich Anwesenden verboten. Private Veranstaltungen und pri-
Kindertagesförderungsgesetz vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322),           vate Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen mit mehr als 10
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl.       zeitgleich Anwesenden sind verboten.
S. 535) geändert worden ist, erfüllen zu können.
   (11) Die entgeltliche Erbringung sexueller Dienstleistungen ist                                        §7
zulässig; gesichtsnahe Praktiken sind nicht erlaubt. Der Betrieb von                                    Verbote
Prostitutionsstätten und von Prostitutionsvermittlungen im Sinne           (1) Tanzlustbarkeiten und ähnliche Unternehmen im Sinne der Ge-
des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I          werbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar
S. 2372), das zuletzt durch Artikel 182 der Verordnung vom 19. Juni     1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, sind zulässig, soweit sie   19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1403) geändert worden ist, dürfen in ge-
ausschließlich Dienstleistungen nach Satz 1 anbieten. Die Erbrin-       schlossenen Räumen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.
gung sexueller Dienstleistungen in Prostitutionsfahrzeugen im Sin-
ne des Prostituiertenschutzgesetzes ist untersagt. Die Organisation        (2) Gaststätten mit der besonderen Betriebsart Diskotheken und
oder die Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen im Sinne         ähnliche Betriebe im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung
des Prostituiertenschutzgesetzes sind untersagt. Die anbietende Per-    der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418),
son der Dienstleistungen nach Satz 1 sowie die Betreiberin oder der     das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017
Betreiber eines Prostitutionsgewerbes im Sinne des Prostituierten-      (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, dürfen in geschlossenen Räu-
schutzgesetzes haben entsprechend § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2      men nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Sie dürfen
ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf       Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle, zur Abholung
Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Das Angebot der           oder zur Lieferung anbieten. Auch in anderen Gaststätten sind Tanz-
Dienstleistungen nach Satz 1 ist nur nach Terminvereinbarung und        veranstaltungen nicht zulässig.
ausschließlich an einzelne Personen erlaubt. § 3 Absatz 1 Satz 1           (3) Saunen, Dampfbäder und ähnliche Einrichtungen sind ge-
Nummer 6 und Absatz 2 bis 4 sowie § 4 Absatz 1 Nummer 2 und             schlossen zu halten. Entsprechende Bereiche in Hotels, Fitness­
Absatz 4 Nummer 2 bis 4 gelten entsprechend.                            studios und ähnlichen Einrichtungen sind ebenfalls geschlossen zu
   (12) Staatliche, private und konfessionelle Hochschulen führen       halten. Satz 1 gilt nicht für Trockensaunen; Aufgüsse in Trocken-
ihren Lehrbetrieb im Wintersemester 2020/2021 nach Möglichkeit          saunen sind verboten.
als Hybridsemester mit einer Mischung aus digitaler Lehre und              (4) Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung
Präsenzveranstaltungen durch. Präsenzlehrveranstaltungen, Praxis-       der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418),
formate und Prüfungen können unter Beachtung der grundsätzlichen        das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017
Pflichten, der Schutz- und Hygieneregeln nach Teil 1 sowie der je-      (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, sind in der Zeit von 23 Uhr bis
weils in den Hochschulen geltenden besonderen Bestimmungen              6 Uhr des Folgetages zu schließen.
durchgeführt werden.                                                       (5) Verkaufsstellen im Sinne des Berliner Ladenöffnungsgesetzes
                                                                        vom 14. November 2006 (GVBl. S. 1045), das zuletzt durch Gesetz
                           2. Teil                                      vom 13. Oktober 2010 (GVBl. S. 467) geändert worden ist, sind in
               Personenobergrenzen und Verbote                          der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages zu schließen. Tank-
                                                                        stellen dürfen während dieser Zeit Ersatzteile für Kraftfahrzeuge,
                                  §6                                    soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereit-
              Personenobergrenzen bei Veranstaltungen                   schaft notwendig ist, sowie Betriebsstoffe anbieten. Apotheken
   (1) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 sind Veranstaltungen        dürfen während dieser Zeit Arzneimittel abgeben und apotheken­
im Freien mit mehr als 5 000 zeitgleich Anwesenden verboten.            übliche Waren anbieten.
   (2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 sind Veranstaltungen           (6) Der Ausschank, die Abgabe und der Verkauf von alkoho­
in geschlossenen Räumen mit mehr als 1 000 zeitgleich Anwesen-          lischen Getränken sind in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folge­
den verboten.                                                           tages verboten.
   (3) Absatz 1 und 2 gilt nicht für                                       (7) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum im Freien, insbesondere
1. Religiös-kultische Veranstaltungen im Sinne des Artikel 4 des        auf Straßen, Wegen, Plätzen und in Grünanlagen ist in der Zeit von
     Grundgesetzes und Artikel 29 Absatz 1 der Verfassung von Berlin,   23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages nur allein, im Kreise der in § 1
                                                                        Absatz 3 genannten Personen, sowie für bis zu fünf Personen aus
2. Versammlungen im Sinne des Artikel 8 des Grundgesetzes und           mehreren Haushalten oder Angehörigen von zwei Haushalten ge-
     Artikel 26 der Verfassung von Berlin,                              stattet. § 5 Absatz 7 und § 6 bleiben unberührt.
3. Veranstaltungen, einschließlich Sitzungen, des Europäischen             (8) Absatz 7 gilt nicht
     Parlaments, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Deutschen
     Bundestages, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Bundesra-       1. für Aufenthalte im öffentlichen Raum zum Zweck der Bericht-
     tes und seiner Ausschüsse, des Abgeordnetenhauses, seiner               erstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rund-
     Fraktionen und Ausschüsse, des Europäischen Rates, des Rates            funk, Film oder anderen Medien,
     der Europäischen Union, der Europäischen Kommission, der           2. für die Ausübung beruflicher, mandatsbezogener oder ehrenamt-
     Bundesregierung, des Senats von Berlin, des Rats der Bürger-            licher Tätigkeiten, einschließlich der jahreszeitlich bedingt er-
     meister und seiner Ausschüsse, des Verfassungsgerichtshofes             forderlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher, gartenbau­
     von Berlin, der Bezirksverordnetenversammlungen, ihrer Frak-            licher und forstwirtschaftlicher Flächen,
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3. für die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, von                b) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und
   Eisenbahnen und Flugzeugen, Fähren, Fahrgastschiffen und von                   Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen oder
   Kraftfahrzeugen, mit denen eine entgeltliche oder geschäftsmä-             c) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union
   ßige Beförderung erfolgt oder die zu beruflichen und dienst­                   und internationaler Organisationen
   lichen Zwecken von Mitarbeitenden gemeinsam genutzt werden
                                                                              zwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch
   müssen.
                                                                              den Dienstherrn oder Arbeitgeber zu prüfen und schriftlich zu
                             3. Teil                                          bescheinigen, oder
                     Quarantänemaßnahmen                                 3. die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und
                                                                              Mitarbeiter von Luft-, Schiffs, Bahn-, oder Busverkehrsunter-
                                 §8                                           nehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen
           Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende                     oder Bussen weniger als 72 Stunden in einem Staat nach § 8
                   aus dem Ausland; Beobachtung                               Absatz 4 aufgehalten haben oder sich zu diesem Zweck weniger
   (1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Aus-            als 48 Stunden im Land Berlin aufhalten.
land in das Land Berlin einreisen und sich zu einem beliebigen Zeit-        (3) Von § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die über ein
punkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet          ärztliches Zeugnis nebst aktuellem Laborbefund in deutscher oder in
nach Absatz 4 aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüg-       englischer Sprache verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhalts-
lich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit       punkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus
oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen      SARS-CoV2 vorhanden sind. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1
Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzuson-          muss sich auf eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen
dern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land      einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 stützen, die in
der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 ge-        einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen
nannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch       durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Staat durchgeführt
von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.          worden ist; diese Testung darf, soweit sie vor Einreise in die Bundes-
   (2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet,     republik Deutschland stattgefunden hat, höchstens 48 Stunden vor
unverzüglich das für sie zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren       Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen wor­den
                                                                         sein. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 und 2 ist dem zustän­digen
und auf das Vorliegen der Verpflichtungen nach Absatz 1 hinzuwei-
                                                                         Gesundheitsamt nach dessen Aufforderung unverzüglich, spätestens
sen. Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner ver-
                                                                         jedoch nach 72 Stunden, vorzulegen und für mindestens 14 Tage
pflichtet, beim Auftreten von Symptomen, die auf eine Erkrankung
                                                                         nach der Einreise aufzubewahren. § 8 Absatz 2 bleibt unberührt.
mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des
Robert Koch-Instituts hinweisen, das zuständige Gesundheitsamt              (4) Über Absatz 1 bis 3 hinaus können in begründeten Fällen
hierüber unverzüglich zu informieren. Für die Verpflichtung zur          durch das zuständige Gesundheitsamt Befreiungen von § 8 Absatz 1
Meldung und Auskunft nach Satz 1 und 2 sind die Angaben gemäß            Satz 1 zugelassen werden, sofern dies unter Abwägung aller betrof-
Nummer I Ziffer 1 Satz 1 bis 3 der Anordnung betreffend den Reise-       fenen Belange und epidemiologischer Aspekte vertretbar ist. In be-
verkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler         sonders dringenden Einzelfällen kann die für Gesundheit zuständige
Tragweite durch den Deutschen Bundestag vom 6. August 2020               Senatsverwaltung die Befreiung nach Satz 1 erteilen; das zuständige
(BAnz AT 07.08.2020 B5) in der jeweils geltenden Fassung mitzu-          Gesundheitsamt wird darüber informiert.
teilen; diese Mitteilung kann auch über die von Beförderern im              (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur, soweit die dort bezeichneten
grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Flug- oder Schiffsverkehr        Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit
gemäß Anlage 2 dieser Anordnung zu verwendende Aussteigekarte            COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Ro-
erfolgen.                                                                bert Koch-Instituts hinweisen. Treten binnen 14 Tagen nach Einreise
   (3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1         Symptome auf, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne
Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige           der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hin-
Gesundheitsamt.                                                          weisen, haben die Personen nach Absatz 2 bis 4 unverzüglich das
                                                                         zuständige Gesundheitsamt hierüber zu informieren.
   (4) Risikogebiet im Sinne des Absatz 1 Satz 1 ist ein Staat oder
eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für welche            (6) § 8 Absatz 2 gilt nicht für Personen, die sich nach ihrer Ein-
zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein         reise in das Land Berlin unmittelbar in staatlicher Unterbringung
                                                                         befinden, soweit die Verpflichtungen nach § 8 Absatz 2 durch eine
erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-
                                                                         andere Stelle wahrgenommen werden. Die Unterbringung in be-
CoV-2 besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das
                                                                         hördlicher Betreuung hat unter Einhaltung der Vorgaben der für
Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt, und das
                                                                         Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung und des jeweils zuständi-
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und wird durch
                                                                         gen Gesundheitsamtes zu erfolgen.
das Robert Koch-Institut veröffentlicht.
                                                                                                         § 10
                                 §9                                                   Zentraler Omnibusbahnhof Berlin (ZOB)
            Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne
                                                                            Fernbusse im Linien- und im Gelegenheitsverkehr dürfen in Ber-
  (1) Von § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die nur zur   lin als Haltestelle ausschließlich den Zentralen Omnibusbahnhof
Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland oder in das Land            Berlin (ZOB) an der Masurenallee 4-6, 14057 Berlin, anfahren,
Berlin einreisen; diese haben das Gebiet des Landes Berlin auf di-       wenn sie aus einem Risikogebiet gemäß § 8 Absatz 4 kommen. Die
rektem Weg unverzüglich zu verlassen. Die hierfür erforderliche          Betreiberin des Zentralen Omnibusbahnhofs Berlin (ZOB) ist über
Durchreise durch das Gebiet des Landes Berlin ist hierbei gestattet.     eine Abweichung vom Fahrplan und über die Anzahl der Fahrgäste
  (2) Von § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen,               durch das Fernbusverkehrsunternehmen zu informieren.
1. die beruflich bedingt grenzüberschreitend anderen Personen,
    Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per                                     4. Teil
    Flugzeug transportieren und sich dafür weniger als 72 Stunden in                               Schlussvorschriften
    einem Staat nach § 8 Absatz 4 aufgehalten haben oder sich zu                                         § 11
    diesem Zweck weniger als 48 Stunden im Land Berlin aufhalten,                         Einschränkung von Grundrechten
2. deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung                               Durch diese Verordnung werden die Grundrechte der Freiheit der
    a) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,         Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versamm-
Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin         76. Jahrgang    Nr. 45    9. Oktober 2020                       767

lungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes), der Freizügig-   13. entgegen § 5 Absatz 8 Satz 1 Sport nicht kontaktfrei ausübt und
keit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlich-        keine Ausnahme nach § 5 Absatz 8 Satz 2 Buchstabe a) bis g)
keit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.             vorliegt,
                                                                       14. entgegen § 5 Absatz 9 Satz 1 den Wettkampfbetrieb ohne ein
                                § 12                                       Nutzungs- und Hygienekonzept des jeweiligen Sportfachver-
                       Ordnungswidrigkeiten                                bandes durchführt oder dessen Regeln nicht beachtet,
  (1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach        15. entgegen § 5 Absatz 10 als verantwortliche Betreiberin oder ver-
§ 73 Absatz 1a Nummer 24 und Absatz 2 des Infektionsschutzgeset-           antwortlicher Betreiber eines Schwimmbades, Frei- oder Strand-
zes und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der            bades dieses ohne Genehmigung des zuständigen Gesundheits-
Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt          amtes öffnet,
durch Artikel 185 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. S. 1328)
                                                                       16. entgegen § 5 Absatz 12 Satz 1 gesichtsnahe sexuelle Dienstleis-
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
                                                                           tungen in Anspruch nimmt,
  (2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 73 Absatz 2 zweiter
                                                                       17. entgegen § 5 Absatz 12 Satz 3 Prostitutionsfahrzeuge betreibt,
Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße von bis
zu 25 000 Euro geahndet werden.                                        18. entgegen § 5 Absatz 12 Satz 4 Prostitutionsveranstaltungen or-
                                                                           ganisiert oder durchführt,
  (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des
Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig      19. entgegen § 5 Absatz 12 Satz 2 ein Prostitutionsgewerbe im Sin-
                                                                           ne des Prostituiertenschutzgesetzes, in dem gesichtsnahe sexuel-
1. entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 den Mindestabstand von 1,5 Me-
                                                                           le Dienstleistungen angeboten werden, betreibt, organisiert oder
    tern zu anderen als in § 1 Absatz 3 genannten Personen nicht
                                                                           durchführt,
    einhält und keine Ausnahme nach § 1 Absatz 2 Satz 2, § 5 Ab-
    satz 5 Satz 2, § 5 Absatz 7 Satz 3, § 5 Absatz 8 Satz 2 oder § 5   20. entgegen § 5 Absatz 12 Satz 5 als anbietende Person der Dienst-
    Absatz 9 vorliegt,                                                     leistungen nach § 5 Absatz 12 Satz 1 oder als Betreiberin oder
                                                                           Betreiber eines Prostitutionsgewerbes im Sinne des Prostituier-
2. entgegen § 2 Absatz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher
                                                                           tenschutzgesetzes auf Verlangen kein Hygienekonzept vorlegt,
    auf Verlangen kein Hygienekonzept vorlegt, soweit keine Aus-
    nahme nach § 2 Absatz 4 vorliegt,                                  21. entgegen § 5 Absatz 12 Satz 6 als Betreiberin oder Betreiber
                                                                           eines Prostitutionsgewerbes Dienstleistungen nach § 5 Ab-
3. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 4 als Verantwortliche oder Verant-
                                                                           satz 12 Satz 1 nicht nur nach Terminvereinbarung und aus-
    wortlicher keine Aushänge zu den Abstands- und Hygieneregeln
                                                                           schließlich an einzelne Personen anbietet,
    gut sichtbar anbringt, soweit keine Ausnahme nach § 2 Absatz 4
    vorliegt,                                                          22. entgegen § 6 Absatz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher
4. entgegen § 3 Absatz 1, 2 oder 4 als Verantwortliche oder Ver-           einer Veranstaltung im Freien die Einhaltung der zulässigen
    antwortlicher keine Anwesenheitsdokumentation führt, diese             Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet und keine Ausnahme
    nicht für die Dauer von vier Wochen aufbewahrt, sie auf Ver-           nach § 6 Absatz 3 vorliegt,
    langen der zuständigen Behörde nicht zugänglich macht, aus-        23. entgegen § 6 Absatz 2 als Verantwortliche oder Verantwortlicher
    händigt, auf sonstige geeignete Weise den Zugriff ermöglicht,          einer Veranstaltung in geschlossenen Räumen die Einhaltung
    sie nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht vernichtet oder           der zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet und keine
    löscht oder anwesenden Personen, die unvollständige oder of-           Ausnahme nach § 6 Absatz 3 vorliegt,
    fensichtlich falsche Angaben nach § 3 Absatz 2 Satz 1 gemacht      24. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 als Verantwortliche oder Verant-
    haben, den Zutritt oder den weiteren Verbleib nicht verwehrt,          wortlicher von privaten Veranstaltungen oder privaten Zusam-
    soweit keine Ausnahme nach § 3 Absatz 5 vorliegt,                      menkünften im Freien die Einhaltung der zulässigen Teilneh-
5. entgegen § 3 Absatz 3 Angaben nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht            mendenzahl nicht gewährleistet,
    vollständig oder nicht wahrheitsgemäß macht, soweit keine          25. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 als Verantwortliche oder Verant-
    Ausnahme nach § 3 Absatz 5 vorliegt,                                   wortlicher von privaten Veranstaltungen oder privaten Zusam-
6. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 8, Nummer 9 erster Halb-             menkünften in geschlossenen Räumen die Einhaltung der zu-
    satz, Nummer 10 und 11 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt                lässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet,
    und keine Ausnahme nach § 4 Absatz 4 und 5 vorliegt,               26. entgegen § 7 Absatz 1 als verantwortliche Betreiberin oder ver-
7. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 3 keine Mund-Nasen-Be-           antwortlicher Betreiber eine Tanzlustbarkeit oder ein ähnliches
    deckung trägt und keine Ausnahme nach § 4 Absatz 2 Satz 2              Unternehmen in geschlossenen Räumen für den Publikumsver-
    oder Absatz 4 vorliegt,                                                kehr öffnet,
8. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 in geschlossenen Räumen gemein-        27. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 als verantwortliche Betreiberin
    sam singt, ohne die im Hygienerahmenkonzept der für Kultur             oder verantwortlicher Betreiber eine Gaststätte mit der besonde-
    zuständigen Senatsverwaltung festgelegten Hygiene- und Infek-          ren Betriebsart Diskotheken und ähnliche Betriebe, die nicht
    tionsschutzstandards einzuhalten und keine Ausnahme nach § 5           ausschließlich Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und
    Absatz 1 Satz 2 vorliegt,                                              Stelle, zur Abholung oder Lieferung anbietet, in geschlossenen
9. entgegen § 5 Absatz 2 als die Versammlung veranstaltende Per-           Räumen für den Publikumsverkehr öffnet,
    son kein Schutz- und Hygienekonzept erstellt oder dieses auf       28. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 3 als verantwortliche Betreiberin
    Verlangen der Versammlungsbehörde nicht vorlegt,                       oder verantwortlicher Betreiber einer Gaststätte Tanzveranstal-
10. entgegen § 5 Absatz 2 als die Versammlung leitende Person die          tungen in geschlossenen Räumen durchführt,
    Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts bei der Durchfüh-       29. entgegen § 7 Absatz 3 als verantwortliche Betreiberin oder ver-
    rung der Versammlung nicht sicherstellt,                               antwortlicher Betreiber Saunen, Dampfbäder oder eine ähnliche
11. entgegen § 5 Absatz 5 als verantwortliche Veranstalterin oder          Einrichtung öffnet und keine Ausnahme nach § 7 Absatz 3 Satz 3
    verantwortlicher Veranstalter einer Veranstaltung die Einhaltung       vorliegt,
    der Hygiene- und Abstandsregeln nicht gewährleistet,               30. entgegen § 7 Absatz 3 als verantwortliche Betreiberin oder ver-
12. entgegen § 5 Absatz 7 als verantwortliche Betreiberin oder ver-        antwortlicher Betreiber Aufgüsse in Trockensaunen durchführt,
    antwortlicher Betreiber einer Gaststätte oder einer Schankwirt-    31. entgegen § 7 Absatz 4 als verantwortliche Betreiberin oder ver-
    schaft die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln nicht            antwortlicher Betreiber einer Gaststätte diese in der Zeit von
    gewährleistet,                                                         23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages nicht schließt,
768                    Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin         76. Jahrgang    Nr. 45      9. Oktober 2020

32. entgegen § 7 Absatz 5 als verantwortliche Betreiberin oder ver-    43. entgegen § 10 Satz 2 als Betreiberin oder Betreiber eines Fern-
    antwortlicher Betreiber einer Verkaufsstelle diese in der Zeit         busverkehrsunternehmens oder als fahrzeugführende Person
    von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages nicht schließt oder andere         eines Fernbusses Reisende aus einem Risikogebiet gemäß § 8
    als die erlaubten Waren anbietet,                                      Absatz 4 nach Berlin befördert und die Betreiberin des Zentra-
                                                                           len Omnibusbahnhofs Berlin (ZOB) nicht über eine Abwei-
33. entgegen § 7 Absatz 6 alkoholische Getränke in der Zeit von 23
                                                                           chung vom Fahrplan oder über die Anzahl der Fahrgäste durch
    Uhr bis 6 Uhr des Folgetages ausschenkt, abgibt oder verkauft,
                                                                           das Fernbusverkehrsunternehmen informiert.
34. entgegen § 7 Absatz 7 sich im öffentlichen Raum mit anderen
    als den dort genannten Personen gemeinsam aufhält und keine                                           § 13
    Ausnahme nach § 7 Absatz 8, § 5 Absatz 7 oder § 6 vorliegt,                             Inkrafttreten; Außerkrafttreten
35. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 sich als Einreisende, Einreisender,      (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Ge-
    Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach        setz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft; sie tritt mit Ablauf
    § 8 Absatz 4 nach der Einreise nicht unverzüglich auf direktem     des 31. Dezember 2020 außer Kraft. § 7 Absatz 4 bis Absatz 6 treten
    Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete          mit Ablauf des 31. Oktober 2020 außer Kraft.
    Unterkunft begibt, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 1 bis        (2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die SARS-CoV-2-Ein-
    4 vorliegt,                                                        dämmungsmaßnahmenverordnung vom 22. März 2020, verkündet
36. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 sich als Einreisende, Einreisender,   am 22. März 2020 gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Ver-
    Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach        kündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen vom 29. Januar
    § 8 Absatz 4 nicht für einen Zeitraum von 14 Tagen nach der        1953 (GVBl. S. 106), das zuletzt durch Artikel V des Gesetzes vom
    Einreise absondert, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 1        9. November 1995 (GVBl. S. 794) geändert worden ist, und nach-
    bis 4 vorliegt,                                                    träglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl. S. 220)
                                                                       bekanntgemacht worden ist, zuletzt geändert durch Verordnung vom
37. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 als Einreisende, Einreisender,        16. Juni 2020, die ebenfalls gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über
    Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach        die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen am 16. Juni
    § 8 Absatz 4 in dem Zeitraum der Absonderung Besuch von Per-       2020 verkündet und nachträglich im Gesetz- und Verordnungsblatt
    sonen empfängt, die nicht zum eigenen Hausstand gehören,           für Berlin (GVBl. S. 557) bekanntgemacht worden ist, außer Kraft;
38. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 eine Person, die der Verpflichtung    für bis zu diesem Zeitpunkt auf Grund der SARS-CoV-2-Eindäm-
    zur Absonderung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 unterliegt, besucht,      mungsmaßnahmenverordnung bereits eingeleitete Ordnungswidrig-
39. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 als Einreisende, Einreisender,        keitenverfahren ist die SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmen-
    Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach        verordnung in der jeweils zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung
                                                                       weiter anzuwenden.
    § 8 Absatz 4 nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt
    kontaktiert und auf das Vorliegen der Verpflichtung zur Abson-        (3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Großveranstal-
    derung nach § 8 Absatz 1 hinweist, soweit keine Ausnahme nach      tungsverbotsverordnung vom 21. April 2020, die am 21. April 2020
    § 9 Absatz 6 vorliegt,                                             nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen
                                                                       und Rechtsverordnungen verkündet und nachträglich im Gesetz-
40. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 2 als Einreisende, Einreisender,        und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl. S. 269) bekanntgemacht
    Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach        worden ist, zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Mai 2020,
    § 8 Absatz 4 beim Auftreten von Krankheitssymptomen, die auf       die ebenfalls gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung
    eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils ak-        von Gesetzen und Rechtsverordnungen am 29. Mai 2020 verkündet
    tuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, nicht un-   und nachträglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl.
    verzüglich das zuständige Gesundheitsamt informiert, soweit        S. 518) bekanntgemacht worden ist, außer Kraft.“
    keine Ausnahme nach § 9 Absatz 6 vorliegt,
41. entgegen § 9 Absatz 5 Satz 2 beim Auftreten von Krankheits-                                    Artikel 2
    symptomen binnen 14 Tagen nach der Einreise, die auf eine Er-                                Inkrafttreten
    krankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen           Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz-
    Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, nicht unverzüg-     und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
    lich das zuständige Gesundheitsamt informiert,
                                                                       Berlin, den 6. Oktober 2020
42. entgegen § 10 Satz 1 als Betreiberin oder Betreiber eines Fern-
    busverkehrsunternehmens oder als fahrzeugführende Person                                    Der Senat von Berlin
    eines Fernbusses in Berlin als Haltestelle nicht ausschließlich
    den Zentralen Omnibusbahnhof Berlin (ZOB) an der Masuren-                Michael M ü l l e r                 Dilek K a l a y c i
    allee 4–6, 14057 Berlin, anfährt, wenn der Bus aus einem Risi-        Regierender Bürgermeister          Senatorin für Gesundheit,
    kogebiet gemäß § 8 Absatz 4 kommt,                                                                       Pflege und Gleichstellung
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