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Art.-Nr. 76494045 761 Gesetz- und Verordnungsblatt Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Herausgeber: Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung 76. Jahrgang Nr. 45 Berlin, den 9. Oktober 2020 03227 6.10.2020 Siebente Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung . . . . . . . . . . . . . . . 762 2126-14 Abkürzungen: GVBl. = Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, VOBl. = Verordnungsblatt Berlin Teil I bzw. Teil II, BGBl. = Bundesgesetzblatt Teil I, II bzw. III, GVABl. = Gesetz-, Verordnungs- und Amtsblatt für Berlin, GBl. = Gesetzblatt der DDR Teil I bzw. Teil II, ABl. = Amtsblatt für Berlin
762 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 76. Jahrgang Nr. 45 9. Oktober 2020 Wolters Kluwer Deutschland GmbH Verlag und Vertrieb: Wolters-Kluwer-Straße 1• 50354 Hürth Wolters Kluwer Deutschland GmbH, Wolters-Kluwer-Straße 1, 50354 Hürth Postvertriebsstück • 03227 • Entgelt bezahlt • Deutsche Post AG Telefon: 02233 / 3760 -7000, Telefax 02233 / 3760 -7201 Kundenservice: Telefon 02631 / 801-2222, E-Mail: info-wkd@wolterskluwer.com Herausgeber: www.wolterskluwer.com, www.wolterskluwer.de Senatsverwaltung für Justiz, Druck: Verbraucherschutz und Antidiskriminierung, Druckhaus Tecklenborg, Siemensstraße 4, 48565 Steinfurt Salzburger Straße 21 – 25, 10825 Berlin Bezugspreis: Redaktion: Vierteljährlich 17,40 € inkl. Versand und MwSt. bei sechswöchiger Kündigungsfrist Salzburger Straße 21 – 25, 10825 Berlin zum Quartalsende. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten. Der angewandte Telefon: 030/9013 3380, Telefax: 030/9013 2000 Steuersatz beträgt 7% für das Printprodukt und 19% für die Online-Komponente. E-Mail: gvbl@senjustva.berlin.de Laufender Bezug und Einzelhefte durch den Verlag. Internet: www.berlin.de/sen/justva Preis dieses Heftes 3,20 € Siebente Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung Vom 6. Oktober 2020 Auf Grund des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 5. wenn ein Hygienerahmenkonzept nach § 2 Absatz 3 ausnahms- 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 5 des Ge- weise eine Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 Me- setzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) geändert worden ist, tern vorsieht und andere Maßnahmen zur Gewährleistung des verordnet der Senat: Infektionsschutzes vorhanden sind. (3) Absatz 1 und 2 gelten nicht für Ehe- oder Lebenspartnerinnen Artikel 1 und -partner, Angehörige des eigenen Haushalts und für Personen, Änderung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, sowie im Umgang Die SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung vom 23. Juni 2020 mit Schwerstkranken und Sterbenden. (GVBl. S. 562), die zuletzt durch Verordnung vom 29. September 2020 (GVBl. S. 749) geändert worden ist, wird wie folgt neu ge- §2 fasst: Schutz- und Hygienekonzept „1. Teil (1) Die Verantwortlichen für Veranstaltungen, in Betrieben und Grundsätzliche Pflichten, Schutz- und Hygieneregeln anderen Einrichtungen, insbesondere Unternehmen, Gaststätten, Hotels, Verkaufsstellen, Vergnügungsstätten, Kultur- und Bildungs- §1 einrichtungen, Stiftungen, Informations- und Beratungsstellen, Bil- Grundsätzliche Pflichten dungsangebote, Eingliederungsmaßnahmen nach dem Sozialgesetz- buch, öffentlich geförderten Einrichtungen, Projekte und Maßnah- (1) Jede Person ist angehalten, die physisch sozialen Kontakte zu men sowie für Vereine, Sportstätten, Krankenhäuser, Arztpraxen, anderen Menschen möglichst gering zu halten. Pflegeeinrichtungen einschließlich ambulanter Pflegedienste und (2) Bei Kontakten zu anderen Menschen ist einschließlich aller entgelt- und zuwendungsfinanzierte Angebote haben entsprechend Zusammenkünfte und Veranstaltungen auch im privaten Bereich ein der spezifischen Anforderungen des jeweiligen Angebots ein indivi- Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Satz 1 gilt nicht, sofern duelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen eine körperliche Nähe unter 1,5 Metern nach den Umständen nicht der zuständigen Behörde vorzulegen. Für private Veranstaltungen zu vermeiden ist, insbesondere und Zusammenkünfte im Freien gilt unbeschadet Satz 1 die Pflicht 1. bei der Erbringung von Tätigkeiten im Rahmen der Gesund- zur Erstellung eines individuellen Schutz- und Hygienekonzeptes heitsversorgung und Pflege einschließlich der Versorgung mit und dessen Vorlage auf Verlangen bei mehr als 20 zeitgleich anwe- Heil-, Hilfs- und Pflegehilfsmitteln, senden Personen. 2. in der Kindertagesförderung im Sinne des § 22 des Achten Bu- (2) Bei der Erstellung des Schutz- und Hygienekonzepts sind die ches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fas- einschlägigen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Infek- sung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I tionsschutz in ihrer jeweiligen Fassung und die Vorgaben der jewei- S. 2022), das zuletzt durch Artikel 16a des Gesetzes vom 28. ligen Arbeitsschutzbehörden zu berücksichtigen. Wesentliche Ziele April 2020 (BGBl. I S. 960) geändert worden ist, in Schulen ein- der zu veranlassenden Schutzmaßnahmen sind die Reduzierung von schließlich der Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges im Kontakten, die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und Sinne des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), der maximal für die jeweilige Fläche zugelassenen Personenzahl, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 die Steuerung des Zutritts und die Vermeidung von Warteschlangen (GVBl. S. 538) geändert worden ist, sowie in der beruflichen sowie die ausreichende Belüftung im geschlossenen Raum. Ein Bildung, weiteres wesentliches Ziel der zu veranlassenden Schutzmaßnah- 3. bei der Erbringung körpernaher Dienstleistungen, men ist die Sicherstellung der Kontaktnachverfolgung durch geeig- 4. wegen der baulich bedingten Enge notwendigerweise von meh- nete Maßnahmen. Aushänge zu den Abstands- und Hygieneregeln reren Personen zeitgleich zu nutzender Räumlichkeiten, zum sind gut sichtbar anzubringen. Beispiel in öffentlichen Verkehrsmitteln oder Kraftfahrzeugen, (3) Näheres zu den Anforderungen an das Schutz- und Hygiene- oder konzept einschließlich Vorgaben zu Auslastungsgrenzen oder Zu-
Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 76. Jahrgang Nr. 45 9. Oktober 2020 763 tritts- und Besuchsregelungen kann die jeweils zuständige Senats- Nutzerinnen und Nutzer sind verpflichtet, die Angaben nach Ab- verwaltung im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen satz 2 Satz 1 vollständig und wahrheitsgemäß zu machen. Senatsverwaltung in einem bereichsspezifischen Hygienerahmen- (4) Die Verantwortlichen im Sinne des Absatz 1 haben anwesen- konzept bestimmen. den Personen, die unvollständige oder offensichtlich falsche Anga- (4) Absatz 1 bis 3 gilt nicht für Veranstaltungen gemäß § 6 Ab- ben machen, den Zutritt oder den weiteren Verbleib zu verwehren. satz 3 Nummer 2 und 3. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Veranstaltungen gemäß § 6 §3 Absatz 3 Nummer 2 und 3. Anwesenheitsdokumentation (1) Über § 2 hinaus haben die Verantwortlichen für §4 Mund-Nasen-Bedeckung 1. Veranstaltungen und Zusammenkünfte, (1) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist in geschlossenen Räumen 2. Gaststätten, zu tragen 3. Hotels, 1. von Fahrgästen und von nicht fahrzeugführendem Personal bei 4. Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel einschließlich der Betriebe, Bahnhöfe, Flughäfen und Fährterminals sowie sonstiger Fahr- 5. Kinos, Theater, Konzert- und Opernhäuser, zeuge mit wechselnden Fahrgästen, 6. Dienstleistungsgewerbe im Bereich der körpernahen Dienstleis- 2. von Kundinnen und Kunden in Einzelhandelsgeschäften aller tungen, Art sowie in Handwerks-, Dienstleistungs- und anderen Gewer- 7. den Sportbetrieb in gedeckten Sportanlagen einschließlich Hal- bebetrieben mit Publikumsverkehr, in Dienstleistungs- und lenbädern, in Fitness- und Tanzstudios und ähnlichen der Sport- Handwerksbetrieben im Bereich der körpernahen Dienstleistun- ausübung dienenden Räumen und für sportbezogene und ähn gen wie insbesondere Friseurbetriebe, Kosmetikstudios, Massa- liche Freizeitangebote sowie für den Sportbetrieb im Freien gepraxen, Tattoo-Studios und ähnlichen Betrieben, auch von nach § 5 Absatz 7 Satz 1 Buchstabe b) bis g) und körpernah tätigem Personal, 8. staatliche, private und konfessionelle Hochschulen für Veran- 3. in Gaststätten von Personal mit Gästekontakt und Gästen, so- staltungsräume, in denen der Präsenzbetrieb durchgeführt wird weit sie sich nicht auf ihrem festen Platz aufhalten; dies gilt auch bei geschlossenen Gesellschaften in Gaststätten oder sonstigen eine Anwesenheitsdokumentation zu führen, soweit geschlossene für Feierlichkeiten angemieteten Räumlichkeiten, Räume betroffen sind und es sich im Falle der Nummer 2 nicht aus- schließlich um die Abholung von Speisen oder Getränken handelt. 4. von Besucherinnen und Besuchern in Kinos, Theatern, Konzert- Für Veranstaltungen und Zusammenkünfte im privaten Bereich gilt und Opernhäusern, Bibliotheken, Archiven, Spielhallen, Spiel- die Pflicht zum Führen einer Anwesenheitsdokumentation bei mehr banken, Wettvermittlungsstellen und ähnlichen Betrieben, soweit als zehn zeitgleich anwesenden Personen, die nicht in einem Haus- sie sich nicht auf ihrem Sitzplatz aufhalten, in Museen, Gedenk- halt leben. Die Verantwortlichen für Veranstaltungen haben eine An- stätten und ähnlichen Kultur- und Bildungseinrichtungen, wesenheitsdokumentation auch zu führen, soweit die Veranstaltung 5. in Arztpraxen und anderen Gesundheitseinrichtungen von Pati ganz oder teilweise im Freien stattfindet. Die Verantwortlichen für entinnen und Patienten sowie ihren Begleitpersonen unter der Gaststätten haben eine Anwesenheitsdokumentation auch zu führen, Voraussetzung, dass die jeweilige medizinische Behandlung soweit Speisen oder Getränke im Freien serviert oder im Wege der dem nicht entgegensteht, Selbstbedienung zum Verzehr im Bereich der genehmigten Außen- 6. in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen von Besucherinnen gastronomie abgegeben werden. und Besuchern sowie von Patientinnen und Patienten bezie- (2) Die Anwesenheitsdokumentation darf ausschließlich zum hungsweise Bewohnerinnen und Bewohnern, sofern sie sich Vollzug infektionsschutzrechtlicher Vorschriften, insbesondere zur außerhalb ihres Zimmers aufhalten oder Besuch empfangen, Kontaktnachverfolgung, genutzt werden und muss die folgenden 7. in gedeckten Sportanlagen einschließlich Hallenbädern, Fitness- Angaben enthalten: und Tanzstudios und ähnlichen der Sportausübung dienenden 1. Vor- und Familienname, Räumen, außer während der Sportausübung, 2. Telefonnummer, 8. in der beruflichen Bildung und der allgemeinen Erwachsenen- 3. Bezirk oder Gemeinde des Wohnortes oder des Ortes des stän bildung bei notwendiger Unterschreitung des Mindestabstands digen Aufenthaltes, von 1,5 Metern, 4. vollständige Anschrift oder E-Mail-Adresse, 9. in Schulen gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 mit Ausnahme 5. Anwesenheitszeit und des Unterrichtes und der außerunterrichtlichen sowie ergänzen- den Förderung und Betreuung; die Verpflichtung kann in dem 6. Platz- oder Tischnummer, sofern vorhanden. für Schulen geltenden Hygienerahmenkonzept nach § 2 Ab- Die Anwesenheitsdokumentation nach Satz 1 ist für die Dauer von satz 3 ausgeweitet werden, wobei auch Bereiche außerhalb von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung oder Inanspruchnahme geschlossenen Räumen erfasst sein können, einer Dienstleistung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte auf- 10. von Beschäftigten und Besucherinnen und Besuchern in Büro- zubewahren oder zu speichern. Die Anwesenheitsdokumentation ist und Verwaltungsgebäuden, es sei denn, sie halten sich an einem den zuständigen Behörden zur Kontrolle der Verpflichtungen nach festen Platz auf oder können den Mindestabstand von 1,5 Me- Absatz 1, 3 und 4 auf Verlangen zugänglich zu machen. Darüber tern einhalten und hinaus ist den zuständigen Behörden auf Verlangen die Anwesen- heitsdokumentation auszuhändigen oder ihnen auf sonstige geeig 11. in Aufzügen. nete Weise der Zugriff zu ermöglichen, wenn festgestellt wird, dass (2) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist von Teilnehmerinnen und eine Person zum Zeitpunkt der Veranstaltung, des Besuchs oder der Teilnehmern an Versammlungen unter freiem Himmel im Sinne von Inanspruchnahme der Dienstleistung krank, krankheitsverdächtig, Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von ansteckungsverdächtig oder Ausscheiderin oder Ausscheider im Berlin zu tragen. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bede- Sinne des Infektionsschutzgesetzes war. Nach Ablauf der Aufbe- ckung nach Satz 1 gilt unbeschadet von Absatz 4 nicht für Teilneh- wahrungsfrist ist die Anwesenheitsdokumentation zu löschen oder merinnen und Teilnehmer zu vernichten. 1. an Versammlungen mit nicht mehr als insgesamt 100 Teilneh- (3) Anwesende Personen wie Teilnehmerinnen und Teilnehmer, merinnen und Teilnehmern, sofern diese auf gemeinsames Skan- Gäste, Besucherinnen und Besucher, Kundinnen und Kunden oder dieren und Singen sowie Sprechchöre verzichten oder
764 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 76. Jahrgang Nr. 45 9. Oktober 2020 2. an Versammlungen, die als Aufzug unter ausschließlicher Nut- (3) Zugelassene Krankenhäuser dürfen planbare Aufnahmen, zung von Fahrzeugen durchgeführt werden. Operationen und Eingriffe unter der Voraussetzung durchführen, Die Versammlungsbehörde kann das Tragen einer Mund-Nasen- dass Reservierungs- und Freihaltevorgaben eingehalten werden und Bedeckung auch in den Fällen der Nummer 1 und 2 anordnen, wenn die Rückkehr in einen Krisenmodus wegen einer Verschärfung der die im Schutz- und Hygienekonzept gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 vor- Pandemielage jederzeit kurzfristig umgesetzt werden kann. Das gesehenen Maßnahmen nach den im Zeitpunkt des Erlasses der An- Nähere hierzu und zu Besuchsregelungen bestimmt die für Gesund- ordnung erkennbaren Umständen zur Vermeidung von Infektionen heit zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung. nicht ausreichen. Die Versammlungsbehörde kann zur Beurteilung (4) Der Zutritt zu Kaufhäusern und Einkaufszentren (Malls) ist dieser Frage beim zuständigen Gesundheitsamt eine infektions- vom Betreiber gesondert zu regulieren. Aufenthaltsanreize in Kauf- schutzrechtliche Bewertung einholen. § 17a Absatz 2 des Versamm- häusern und Einkaufszentren (Malls) dürfen nicht geschaffen wer- lungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Novem- den. ber 1978 (BGBl. I S. 1789), das zuletzt durch Artikel 150 des (5) Auf Veranstaltungen sind die Bestuhlung und Anordnung der Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, Tische so vorzunehmen, dass zwischen Personen, die nicht unter die steht dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zum Infektions- Ausnahme des § 1 Absatz 3 fallen, ein Mindestabstand von 1,5 Me- schutz nicht entgegen. tern eingehalten wird oder ein ausreichender Infektionsschutz durch (3) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist eine aus handelsüblichen andere Schutzmaßnahmen oder Schutzvorrichtungen zur Verringe- Stoffen hergestellte, an den Seiten eng anliegende, Mund und Nase rung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel ge- währleistet werden kann. Abweichend von Satz 1 sowie § 1 Absatz 2 bedeckende, textile Barriere, die auf Grund ihrer Beschaffenheit Satz 1 dürfen Gruppen von bis zu sechs Personen mit weniger als geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchen- 1,5 Metern Abstand untereinander platziert werden. Bei Veranstal- partikeln und Aerosolen durch Atmen, Husten, Niesen und Ausspra- tungen im Freien kann der Mindestabstand nach Satz 1 unterschrit- che zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zer ten werden, sofern der Schutz vor Tröpfcheninfektionen und Aero- tifizierten Schutzkategorie. Die Mund-Nasen-Bedeckung ist so zu solen sichergestellt ist. tragen, dass Mund und Nase so bedeckt werden, dass eine Ausbrei- tung von Tröpfchen und Aerosolen durch Atmen, Husten, Niesen (6) In Gaststätten und Schankwirtschaften dürfen Speisen und oder Sprechen vermindert wird. Getränke nur an Tischen sowie sitzend an Theken und Tresen ver- zehrt werden. Die Bestuhlung und Anordnung der Tische ist so vor- (4) Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt zunehmen, dass zwischen Personen, die nicht unter die Ausnahme nicht für des § 1 Absatz 3 fallen, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einge- 1. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr, halten wird. Abweichend von Satz 2 sowie § 1 Absatz 2 Satz 1 dür- 2. Personen, die auf Grund einer gesundheitlichen Beeinträchti- fen Gruppen von bis zu sechs Personen mit weniger als 1,5 Metern gung, einer chronischen Erkrankung oder einer Behinderung Abstand untereinander an einem Tisch sitzen. Im Freien kann der keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können, Mindestabstand nach Satz 2 unterschritten werden, sofern der Schutz vor Tröpfcheninfektionen und Aerosolen sichergestellt ist. 3. Personen, bei denen durch andere Vorrichtungen, die mindes- Im Abstandsbereich dürfen sich keine Personen aufhalten. Ein ver- tens die in Absatz 3 niedergelegten Anforderungen erfüllen, die stärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime ist sicherzustellen. Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchen- Die Sätze 1 bis 6 gelten auch bei geschlossenen Gesellschaften in partikel und Aerosole bewirkt wird oder Gaststätten oder sonstigen für Feierlichkeiten angemieteten Räum- 4. gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit lichkeiten. diesen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen. (7) Sport darf vorbehaltlich des Satzes 2 nur kontaktfrei und unter (5) Über Absatz 4 hinausgehende Ausnahmen können in einem Einhaltung der Abstandsregelungen nach § 1 Absatz 2 erfolgen. bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept nach § 2 Absatz 3 be- Soweit es für die reine Sportausübung zwingend erforderlich ist, gilt stimmt werden. die Beschränkung des Satzes 1 nicht: a) für den Personenkreis gemäß § 1 Absatz 3, §5 b) für Kaderathletinnen und -athleten, Bundesligateams und Profi- Weitere Hygiene- und Schutzregeln sportlerinnen und Profisportler, für besondere Bereiche c) für Mannschafts- und Gruppensport in festen Trainingsgruppen (1) In geschlossenen Räumen darf gemeinsam nur gesungen wer- von höchstens 30 Personen einschließlich des Funktionsteams, den, wenn die im Hygienerahmenkonzept der für Kultur zuständigen d) für Kampfsport in festen Trainingsgruppen von höchstens 4 Per- Senatsverwaltung nach § 2 Absatz 3 festgelegten Hygiene- und In- sonen zuzüglich des Funktionsteams, wobei sich die Zahl der fektionsschutzstandards eingehalten werden. Satz 1 gilt nicht für in insgesamt zulässigen Trainingsgruppen nach der Vorgabe für die § 1 Absatz 3 genannte Personen. genutzte Sportanlage richtet, (2) Bei Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgeset- e) für feste Tanz- und andere Sportpaare, zes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin hat die die Versamm- f) für die sportliche Nutzung von Segel- und Ruderbooten sowie lung veranstaltende Person ein individuelles Schutz- und Hygiene- Kanus, mit Ausnahme von Drachenbooten, konzept zu erstellen, aus dem die vorgesehenen Maßnahmen zur Gewährleistung des Mindestabstands und der jeweils zu beachten- g) für Trainerinnen und Trainer sowie Sportlerinnen und Sportler, den Hygieneregeln, wie erforderlichenfalls das Tragen einer Mund- soweit sie eine für die Sportausübung notwendige Hilfestellung Nasen-Bedeckung oder der Verzicht auf gemeinsame Sprechchöre leisten. durch die Teilnehmenden während der Versammlung, sowie zur Ge- Die Verantwortlichen sind verpflichtet vor Beginn der Sporteinheit währleistung der nach der nutzbaren Fläche des Versammlungsortes auf die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts nach § 2 Ab- zulässigen Teilnehmendenzahl bei der Durchführung der Versamm- satz 1 hinzuweisen und für dessen Umsetzung Sorge zu tragen. lung hervorgehen. Die Versammlungsbehörde kann die Vorlage Regelungen über den Sport an öffentlichen Schulen und Schulen dieses Schutz- und Hygienekonzepts von der die Versammlung ver- in freier Trägerschaft, an Einrichtungen der Berufsbildung sowie anstaltenden Person verlangen und beim zuständigen Gesundheits- als studienbezogener Lehrbetrieb der Hochschulen gehen diesem amt eine infektionsschutzrechtliche Bewertung des Konzepts ein- Absatz vor. holen. Bei der Durchführung der Versammlungen ist die Einhaltung (8) Der sportliche Wettkampfbetrieb ist zulässig, soweit er im des Schutz- und Hygienekonzepts von der Versammlungsleitung Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen sicherzustellen. Sportfachverbandes stattfindet. Zuschauende sind unter Einhaltung
Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 76. Jahrgang Nr. 45 9. Oktober 2020 765 der in § 6 festgeschriebenen Personenobergrenzen für zeitgleich An- tionen und Ausschüsse sowie der Auslandsvertretungen, der Or- wesende bei einer Veranstaltung, wobei die für den Spielbetrieb er- gane der Rechtspflege, der Organe, Gremien und Behörden der forderlichen Personen bei der Berechnung der Personenobergrenze Europäischen Union, der internationalen Organisationen, des berücksichtigt werden, zulässig. Fan-Gesänge und Sprechchöre sind Bundes und der Länder und anderer Stellen und Einrichtungen, zu unterlassen. die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, und (9) Schwimmbäder, Frei- und Strandbäder dürfen nur mit Geneh- 4. Parteiversammlungen sowie Versammlungen von Wähler ge migung des örtlich zuständigen Gesundheitsamtes geöffnet werden. meinschaften, wenn sie auf Grund des Parteiengesetzes oder zur (10) Im Bereich der Kindertagesförderung kann die für Jugend Vorbereitung der Teilnahme an allgemeinen Wahlen durchge- und Familie zuständige Senatsverwaltung in Fällen eines auf Grund führt werden. der Infektionslage eingeschränkten Einsatzes von Fachpersonal in (4) Abweichend von Absatz 1 und Absatz 2 sind private Veranstal- den Einrichtungen Näheres bestimmen, um dennoch die Betreu- tungen und private Zusammenkünfte im Freien mit mehr als 50 ungsumfänge unter Beachtung der Hygienevorgaben nach dem zeitgleich Anwesenden verboten. Private Veranstaltungen und pri- Kindertagesförderungsgesetz vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), vate Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen mit mehr als 10 das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. zeitgleich Anwesenden sind verboten. S. 535) geändert worden ist, erfüllen zu können. (11) Die entgeltliche Erbringung sexueller Dienstleistungen ist §7 zulässig; gesichtsnahe Praktiken sind nicht erlaubt. Der Betrieb von Verbote Prostitutionsstätten und von Prostitutionsvermittlungen im Sinne (1) Tanzlustbarkeiten und ähnliche Unternehmen im Sinne der Ge- des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I werbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar S. 2372), das zuletzt durch Artikel 182 der Verordnung vom 19. Juni 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, sind zulässig, soweit sie 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1403) geändert worden ist, dürfen in ge- ausschließlich Dienstleistungen nach Satz 1 anbieten. Die Erbrin- schlossenen Räumen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. gung sexueller Dienstleistungen in Prostitutionsfahrzeugen im Sin- ne des Prostituiertenschutzgesetzes ist untersagt. Die Organisation (2) Gaststätten mit der besonderen Betriebsart Diskotheken und oder die Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen im Sinne ähnliche Betriebe im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung des Prostituiertenschutzgesetzes sind untersagt. Die anbietende Per- der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), son der Dienstleistungen nach Satz 1 sowie die Betreiberin oder der das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 Betreiber eines Prostitutionsgewerbes im Sinne des Prostituierten- (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, dürfen in geschlossenen Räu- schutzgesetzes haben entsprechend § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 men nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Sie dürfen ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle, zur Abholung Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Das Angebot der oder zur Lieferung anbieten. Auch in anderen Gaststätten sind Tanz- Dienstleistungen nach Satz 1 ist nur nach Terminvereinbarung und veranstaltungen nicht zulässig. ausschließlich an einzelne Personen erlaubt. § 3 Absatz 1 Satz 1 (3) Saunen, Dampfbäder und ähnliche Einrichtungen sind ge- Nummer 6 und Absatz 2 bis 4 sowie § 4 Absatz 1 Nummer 2 und schlossen zu halten. Entsprechende Bereiche in Hotels, Fitness Absatz 4 Nummer 2 bis 4 gelten entsprechend. studios und ähnlichen Einrichtungen sind ebenfalls geschlossen zu (12) Staatliche, private und konfessionelle Hochschulen führen halten. Satz 1 gilt nicht für Trockensaunen; Aufgüsse in Trocken- ihren Lehrbetrieb im Wintersemester 2020/2021 nach Möglichkeit saunen sind verboten. als Hybridsemester mit einer Mischung aus digitaler Lehre und (4) Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung Präsenzveranstaltungen durch. Präsenzlehrveranstaltungen, Praxis- der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), formate und Prüfungen können unter Beachtung der grundsätzlichen das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 Pflichten, der Schutz- und Hygieneregeln nach Teil 1 sowie der je- (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, sind in der Zeit von 23 Uhr bis weils in den Hochschulen geltenden besonderen Bestimmungen 6 Uhr des Folgetages zu schließen. durchgeführt werden. (5) Verkaufsstellen im Sinne des Berliner Ladenöffnungsgesetzes vom 14. November 2006 (GVBl. S. 1045), das zuletzt durch Gesetz 2. Teil vom 13. Oktober 2010 (GVBl. S. 467) geändert worden ist, sind in Personenobergrenzen und Verbote der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages zu schließen. Tank- stellen dürfen während dieser Zeit Ersatzteile für Kraftfahrzeuge, §6 soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereit- Personenobergrenzen bei Veranstaltungen schaft notwendig ist, sowie Betriebsstoffe anbieten. Apotheken (1) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 sind Veranstaltungen dürfen während dieser Zeit Arzneimittel abgeben und apotheken im Freien mit mehr als 5 000 zeitgleich Anwesenden verboten. übliche Waren anbieten. (2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 sind Veranstaltungen (6) Der Ausschank, die Abgabe und der Verkauf von alkoho in geschlossenen Räumen mit mehr als 1 000 zeitgleich Anwesen- lischen Getränken sind in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folge den verboten. tages verboten. (3) Absatz 1 und 2 gilt nicht für (7) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum im Freien, insbesondere 1. Religiös-kultische Veranstaltungen im Sinne des Artikel 4 des auf Straßen, Wegen, Plätzen und in Grünanlagen ist in der Zeit von Grundgesetzes und Artikel 29 Absatz 1 der Verfassung von Berlin, 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages nur allein, im Kreise der in § 1 Absatz 3 genannten Personen, sowie für bis zu fünf Personen aus 2. Versammlungen im Sinne des Artikel 8 des Grundgesetzes und mehreren Haushalten oder Angehörigen von zwei Haushalten ge- Artikel 26 der Verfassung von Berlin, stattet. § 5 Absatz 7 und § 6 bleiben unberührt. 3. Veranstaltungen, einschließlich Sitzungen, des Europäischen (8) Absatz 7 gilt nicht Parlaments, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Deutschen Bundestages, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Bundesra- 1. für Aufenthalte im öffentlichen Raum zum Zweck der Bericht- tes und seiner Ausschüsse, des Abgeordnetenhauses, seiner erstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rund- Fraktionen und Ausschüsse, des Europäischen Rates, des Rates funk, Film oder anderen Medien, der Europäischen Union, der Europäischen Kommission, der 2. für die Ausübung beruflicher, mandatsbezogener oder ehrenamt- Bundesregierung, des Senats von Berlin, des Rats der Bürger- licher Tätigkeiten, einschließlich der jahreszeitlich bedingt er- meister und seiner Ausschüsse, des Verfassungsgerichtshofes forderlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher, gartenbau von Berlin, der Bezirksverordnetenversammlungen, ihrer Frak- licher und forstwirtschaftlicher Flächen,
766 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 76. Jahrgang Nr. 45 9. Oktober 2020 3. für die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, von b) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Eisenbahnen und Flugzeugen, Fähren, Fahrgastschiffen und von Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen oder Kraftfahrzeugen, mit denen eine entgeltliche oder geschäftsmä- c) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union ßige Beförderung erfolgt oder die zu beruflichen und dienst und internationaler Organisationen lichen Zwecken von Mitarbeitenden gemeinsam genutzt werden zwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch müssen. den Dienstherrn oder Arbeitgeber zu prüfen und schriftlich zu 3. Teil bescheinigen, oder Quarantänemaßnahmen 3. die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs, Bahn-, oder Busverkehrsunter- §8 nehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende oder Bussen weniger als 72 Stunden in einem Staat nach § 8 aus dem Ausland; Beobachtung Absatz 4 aufgehalten haben oder sich zu diesem Zweck weniger (1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Aus- als 48 Stunden im Land Berlin aufhalten. land in das Land Berlin einreisen und sich zu einem beliebigen Zeit- (3) Von § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die über ein punkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet ärztliches Zeugnis nebst aktuellem Laborbefund in deutscher oder in nach Absatz 4 aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüg- englischer Sprache verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhalts- lich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit punkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen SARS-CoV2 vorhanden sind. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzuson- muss sich auf eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen dern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 stützen, die in der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 ge- einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen nannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Staat durchgeführt von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. worden ist; diese Testung darf, soweit sie vor Einreise in die Bundes- (2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, republik Deutschland stattgefunden hat, höchstens 48 Stunden vor unverzüglich das für sie zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 und 2 ist dem zuständigen und auf das Vorliegen der Verpflichtungen nach Absatz 1 hinzuwei- Gesundheitsamt nach dessen Aufforderung unverzüglich, spätestens sen. Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner ver- jedoch nach 72 Stunden, vorzulegen und für mindestens 14 Tage pflichtet, beim Auftreten von Symptomen, die auf eine Erkrankung nach der Einreise aufzubewahren. § 8 Absatz 2 bleibt unberührt. mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, das zuständige Gesundheitsamt (4) Über Absatz 1 bis 3 hinaus können in begründeten Fällen hierüber unverzüglich zu informieren. Für die Verpflichtung zur durch das zuständige Gesundheitsamt Befreiungen von § 8 Absatz 1 Meldung und Auskunft nach Satz 1 und 2 sind die Angaben gemäß Satz 1 zugelassen werden, sofern dies unter Abwägung aller betrof- Nummer I Ziffer 1 Satz 1 bis 3 der Anordnung betreffend den Reise- fenen Belange und epidemiologischer Aspekte vertretbar ist. In be- verkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler sonders dringenden Einzelfällen kann die für Gesundheit zuständige Tragweite durch den Deutschen Bundestag vom 6. August 2020 Senatsverwaltung die Befreiung nach Satz 1 erteilen; das zuständige (BAnz AT 07.08.2020 B5) in der jeweils geltenden Fassung mitzu- Gesundheitsamt wird darüber informiert. teilen; diese Mitteilung kann auch über die von Beförderern im (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur, soweit die dort bezeichneten grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Flug- oder Schiffsverkehr Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit gemäß Anlage 2 dieser Anordnung zu verwendende Aussteigekarte COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Ro- erfolgen. bert Koch-Instituts hinweisen. Treten binnen 14 Tagen nach Einreise (3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Symptome auf, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hin- Gesundheitsamt. weisen, haben die Personen nach Absatz 2 bis 4 unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt hierüber zu informieren. (4) Risikogebiet im Sinne des Absatz 1 Satz 1 ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für welche (6) § 8 Absatz 2 gilt nicht für Personen, die sich nach ihrer Ein- zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein reise in das Land Berlin unmittelbar in staatlicher Unterbringung befinden, soweit die Verpflichtungen nach § 8 Absatz 2 durch eine erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS- andere Stelle wahrgenommen werden. Die Unterbringung in be- CoV-2 besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das hördlicher Betreuung hat unter Einhaltung der Vorgaben der für Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt, und das Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung und des jeweils zuständi- Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und wird durch gen Gesundheitsamtes zu erfolgen. das Robert Koch-Institut veröffentlicht. § 10 §9 Zentraler Omnibusbahnhof Berlin (ZOB) Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne Fernbusse im Linien- und im Gelegenheitsverkehr dürfen in Ber- (1) Von § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die nur zur lin als Haltestelle ausschließlich den Zentralen Omnibusbahnhof Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland oder in das Land Berlin (ZOB) an der Masurenallee 4-6, 14057 Berlin, anfahren, Berlin einreisen; diese haben das Gebiet des Landes Berlin auf di- wenn sie aus einem Risikogebiet gemäß § 8 Absatz 4 kommen. Die rektem Weg unverzüglich zu verlassen. Die hierfür erforderliche Betreiberin des Zentralen Omnibusbahnhofs Berlin (ZOB) ist über Durchreise durch das Gebiet des Landes Berlin ist hierbei gestattet. eine Abweichung vom Fahrplan und über die Anzahl der Fahrgäste (2) Von § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, durch das Fernbusverkehrsunternehmen zu informieren. 1. die beruflich bedingt grenzüberschreitend anderen Personen, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per 4. Teil Flugzeug transportieren und sich dafür weniger als 72 Stunden in Schlussvorschriften einem Staat nach § 8 Absatz 4 aufgehalten haben oder sich zu § 11 diesem Zweck weniger als 48 Stunden im Land Berlin aufhalten, Einschränkung von Grundrechten 2. deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung Durch diese Verordnung werden die Grundrechte der Freiheit der a) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen, Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versamm-
Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 76. Jahrgang Nr. 45 9. Oktober 2020 767 lungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes), der Freizügig- 13. entgegen § 5 Absatz 8 Satz 1 Sport nicht kontaktfrei ausübt und keit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlich- keine Ausnahme nach § 5 Absatz 8 Satz 2 Buchstabe a) bis g) keit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt. vorliegt, 14. entgegen § 5 Absatz 9 Satz 1 den Wettkampfbetrieb ohne ein § 12 Nutzungs- und Hygienekonzept des jeweiligen Sportfachver- Ordnungswidrigkeiten bandes durchführt oder dessen Regeln nicht beachtet, (1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach 15. entgegen § 5 Absatz 10 als verantwortliche Betreiberin oder ver- § 73 Absatz 1a Nummer 24 und Absatz 2 des Infektionsschutzgeset- antwortlicher Betreiber eines Schwimmbades, Frei- oder Strand- zes und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der bades dieses ohne Genehmigung des zuständigen Gesundheits- Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt amtes öffnet, durch Artikel 185 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. S. 1328) 16. entgegen § 5 Absatz 12 Satz 1 gesichtsnahe sexuelle Dienstleis- geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. tungen in Anspruch nimmt, (2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 73 Absatz 2 zweiter 17. entgegen § 5 Absatz 12 Satz 3 Prostitutionsfahrzeuge betreibt, Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet werden. 18. entgegen § 5 Absatz 12 Satz 4 Prostitutionsveranstaltungen or- ganisiert oder durchführt, (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 19. entgegen § 5 Absatz 12 Satz 2 ein Prostitutionsgewerbe im Sin- ne des Prostituiertenschutzgesetzes, in dem gesichtsnahe sexuel- 1. entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 den Mindestabstand von 1,5 Me- le Dienstleistungen angeboten werden, betreibt, organisiert oder tern zu anderen als in § 1 Absatz 3 genannten Personen nicht durchführt, einhält und keine Ausnahme nach § 1 Absatz 2 Satz 2, § 5 Ab- satz 5 Satz 2, § 5 Absatz 7 Satz 3, § 5 Absatz 8 Satz 2 oder § 5 20. entgegen § 5 Absatz 12 Satz 5 als anbietende Person der Dienst- Absatz 9 vorliegt, leistungen nach § 5 Absatz 12 Satz 1 oder als Betreiberin oder Betreiber eines Prostitutionsgewerbes im Sinne des Prostituier- 2. entgegen § 2 Absatz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher tenschutzgesetzes auf Verlangen kein Hygienekonzept vorlegt, auf Verlangen kein Hygienekonzept vorlegt, soweit keine Aus- nahme nach § 2 Absatz 4 vorliegt, 21. entgegen § 5 Absatz 12 Satz 6 als Betreiberin oder Betreiber eines Prostitutionsgewerbes Dienstleistungen nach § 5 Ab- 3. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 4 als Verantwortliche oder Verant- satz 12 Satz 1 nicht nur nach Terminvereinbarung und aus- wortlicher keine Aushänge zu den Abstands- und Hygieneregeln schließlich an einzelne Personen anbietet, gut sichtbar anbringt, soweit keine Ausnahme nach § 2 Absatz 4 vorliegt, 22. entgegen § 6 Absatz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher 4. entgegen § 3 Absatz 1, 2 oder 4 als Verantwortliche oder Ver- einer Veranstaltung im Freien die Einhaltung der zulässigen antwortlicher keine Anwesenheitsdokumentation führt, diese Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet und keine Ausnahme nicht für die Dauer von vier Wochen aufbewahrt, sie auf Ver- nach § 6 Absatz 3 vorliegt, langen der zuständigen Behörde nicht zugänglich macht, aus- 23. entgegen § 6 Absatz 2 als Verantwortliche oder Verantwortlicher händigt, auf sonstige geeignete Weise den Zugriff ermöglicht, einer Veranstaltung in geschlossenen Räumen die Einhaltung sie nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht vernichtet oder der zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet und keine löscht oder anwesenden Personen, die unvollständige oder of- Ausnahme nach § 6 Absatz 3 vorliegt, fensichtlich falsche Angaben nach § 3 Absatz 2 Satz 1 gemacht 24. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 als Verantwortliche oder Verant- haben, den Zutritt oder den weiteren Verbleib nicht verwehrt, wortlicher von privaten Veranstaltungen oder privaten Zusam- soweit keine Ausnahme nach § 3 Absatz 5 vorliegt, menkünften im Freien die Einhaltung der zulässigen Teilneh- 5. entgegen § 3 Absatz 3 Angaben nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht mendenzahl nicht gewährleistet, vollständig oder nicht wahrheitsgemäß macht, soweit keine 25. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 als Verantwortliche oder Verant- Ausnahme nach § 3 Absatz 5 vorliegt, wortlicher von privaten Veranstaltungen oder privaten Zusam- 6. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 8, Nummer 9 erster Halb- menkünften in geschlossenen Räumen die Einhaltung der zu- satz, Nummer 10 und 11 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt lässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet, und keine Ausnahme nach § 4 Absatz 4 und 5 vorliegt, 26. entgegen § 7 Absatz 1 als verantwortliche Betreiberin oder ver- 7. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 3 keine Mund-Nasen-Be- antwortlicher Betreiber eine Tanzlustbarkeit oder ein ähnliches deckung trägt und keine Ausnahme nach § 4 Absatz 2 Satz 2 Unternehmen in geschlossenen Räumen für den Publikumsver- oder Absatz 4 vorliegt, kehr öffnet, 8. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 in geschlossenen Räumen gemein- 27. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 als verantwortliche Betreiberin sam singt, ohne die im Hygienerahmenkonzept der für Kultur oder verantwortlicher Betreiber eine Gaststätte mit der besonde- zuständigen Senatsverwaltung festgelegten Hygiene- und Infek- ren Betriebsart Diskotheken und ähnliche Betriebe, die nicht tionsschutzstandards einzuhalten und keine Ausnahme nach § 5 ausschließlich Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Absatz 1 Satz 2 vorliegt, Stelle, zur Abholung oder Lieferung anbietet, in geschlossenen 9. entgegen § 5 Absatz 2 als die Versammlung veranstaltende Per- Räumen für den Publikumsverkehr öffnet, son kein Schutz- und Hygienekonzept erstellt oder dieses auf 28. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 3 als verantwortliche Betreiberin Verlangen der Versammlungsbehörde nicht vorlegt, oder verantwortlicher Betreiber einer Gaststätte Tanzveranstal- 10. entgegen § 5 Absatz 2 als die Versammlung leitende Person die tungen in geschlossenen Räumen durchführt, Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts bei der Durchfüh- 29. entgegen § 7 Absatz 3 als verantwortliche Betreiberin oder ver- rung der Versammlung nicht sicherstellt, antwortlicher Betreiber Saunen, Dampfbäder oder eine ähnliche 11. entgegen § 5 Absatz 5 als verantwortliche Veranstalterin oder Einrichtung öffnet und keine Ausnahme nach § 7 Absatz 3 Satz 3 verantwortlicher Veranstalter einer Veranstaltung die Einhaltung vorliegt, der Hygiene- und Abstandsregeln nicht gewährleistet, 30. entgegen § 7 Absatz 3 als verantwortliche Betreiberin oder ver- 12. entgegen § 5 Absatz 7 als verantwortliche Betreiberin oder ver- antwortlicher Betreiber Aufgüsse in Trockensaunen durchführt, antwortlicher Betreiber einer Gaststätte oder einer Schankwirt- 31. entgegen § 7 Absatz 4 als verantwortliche Betreiberin oder ver- schaft die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln nicht antwortlicher Betreiber einer Gaststätte diese in der Zeit von gewährleistet, 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages nicht schließt,
768 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 76. Jahrgang Nr. 45 9. Oktober 2020 32. entgegen § 7 Absatz 5 als verantwortliche Betreiberin oder ver- 43. entgegen § 10 Satz 2 als Betreiberin oder Betreiber eines Fern- antwortlicher Betreiber einer Verkaufsstelle diese in der Zeit busverkehrsunternehmens oder als fahrzeugführende Person von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages nicht schließt oder andere eines Fernbusses Reisende aus einem Risikogebiet gemäß § 8 als die erlaubten Waren anbietet, Absatz 4 nach Berlin befördert und die Betreiberin des Zentra- len Omnibusbahnhofs Berlin (ZOB) nicht über eine Abwei- 33. entgegen § 7 Absatz 6 alkoholische Getränke in der Zeit von 23 chung vom Fahrplan oder über die Anzahl der Fahrgäste durch Uhr bis 6 Uhr des Folgetages ausschenkt, abgibt oder verkauft, das Fernbusverkehrsunternehmen informiert. 34. entgegen § 7 Absatz 7 sich im öffentlichen Raum mit anderen als den dort genannten Personen gemeinsam aufhält und keine § 13 Ausnahme nach § 7 Absatz 8, § 5 Absatz 7 oder § 6 vorliegt, Inkrafttreten; Außerkrafttreten 35. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 sich als Einreisende, Einreisender, (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Ge- Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach setz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft; sie tritt mit Ablauf § 8 Absatz 4 nach der Einreise nicht unverzüglich auf direktem des 31. Dezember 2020 außer Kraft. § 7 Absatz 4 bis Absatz 6 treten Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete mit Ablauf des 31. Oktober 2020 außer Kraft. Unterkunft begibt, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 1 bis (2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die SARS-CoV-2-Ein- 4 vorliegt, dämmungsmaßnahmenverordnung vom 22. März 2020, verkündet 36. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 sich als Einreisende, Einreisender, am 22. März 2020 gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Ver- Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach kündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen vom 29. Januar § 8 Absatz 4 nicht für einen Zeitraum von 14 Tagen nach der 1953 (GVBl. S. 106), das zuletzt durch Artikel V des Gesetzes vom Einreise absondert, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 1 9. November 1995 (GVBl. S. 794) geändert worden ist, und nach- bis 4 vorliegt, träglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl. S. 220) bekanntgemacht worden ist, zuletzt geändert durch Verordnung vom 37. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 als Einreisende, Einreisender, 16. Juni 2020, die ebenfalls gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen am 16. Juni § 8 Absatz 4 in dem Zeitraum der Absonderung Besuch von Per- 2020 verkündet und nachträglich im Gesetz- und Verordnungsblatt sonen empfängt, die nicht zum eigenen Hausstand gehören, für Berlin (GVBl. S. 557) bekanntgemacht worden ist, außer Kraft; 38. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 eine Person, die der Verpflichtung für bis zu diesem Zeitpunkt auf Grund der SARS-CoV-2-Eindäm- zur Absonderung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 unterliegt, besucht, mungsmaßnahmenverordnung bereits eingeleitete Ordnungswidrig- 39. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 als Einreisende, Einreisender, keitenverfahren ist die SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmen- Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach verordnung in der jeweils zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 8 Absatz 4 nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt kontaktiert und auf das Vorliegen der Verpflichtung zur Abson- (3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Großveranstal- derung nach § 8 Absatz 1 hinweist, soweit keine Ausnahme nach tungsverbotsverordnung vom 21. April 2020, die am 21. April 2020 § 9 Absatz 6 vorliegt, nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen verkündet und nachträglich im Gesetz- 40. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 2 als Einreisende, Einreisender, und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl. S. 269) bekanntgemacht Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach worden ist, zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Mai 2020, § 8 Absatz 4 beim Auftreten von Krankheitssymptomen, die auf die ebenfalls gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils ak- von Gesetzen und Rechtsverordnungen am 29. Mai 2020 verkündet tuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, nicht un- und nachträglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl. verzüglich das zuständige Gesundheitsamt informiert, soweit S. 518) bekanntgemacht worden ist, außer Kraft.“ keine Ausnahme nach § 9 Absatz 6 vorliegt, 41. entgegen § 9 Absatz 5 Satz 2 beim Auftreten von Krankheits- Artikel 2 symptomen binnen 14 Tagen nach der Einreise, die auf eine Er- Inkrafttreten krankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, nicht unverzüg- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. lich das zuständige Gesundheitsamt informiert, Berlin, den 6. Oktober 2020 42. entgegen § 10 Satz 1 als Betreiberin oder Betreiber eines Fern- busverkehrsunternehmens oder als fahrzeugführende Person Der Senat von Berlin eines Fernbusses in Berlin als Haltestelle nicht ausschließlich den Zentralen Omnibusbahnhof Berlin (ZOB) an der Masuren- Michael M ü l l e r Dilek K a l a y c i allee 4–6, 14057 Berlin, anfährt, wenn der Bus aus einem Risi- Regierender Bürgermeister Senatorin für Gesundheit, kogebiet gemäß § 8 Absatz 4 kommt, Pflege und Gleichstellung
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