Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) - Stadt ...
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Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Solarpark Dittwar – westlich A81 im Auftrag der Lotter Hönninger GbR Dittigheimer Str. 14, 97941 Tauberbischofsheim Entwurf, Stand 11. Juli 2018 Burgweg 11, 97956 Werbach Tel.: 09348-92 93 51 andrena@gmx.de www.andrena-landschaftsplanung.de
Kurzinformation Titel: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Solar- park Dittwar – westlich A81“ Stadt Tauberbischofsheim Main-Tauber-Kreis Ziel: Ermittlung und Darstellung der Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG, die durch das Vorhaben erfüllt werden können (bezüglich der Anhang-IV-Arten der FFH-Richtlinie sowie der europäischen Vogelarten) Erarbeitung von Vorschlägen für artspezifische Ver- meidungs- und Ausgleichsmaßnahmen Prüfung der Notwendigkeit eines Ausnahmeverfah- rens nach § 45 BNatSchG Land: Baden-Württemberg Landkreis: Main-Tauber-Kreis Gemeinde / Gemarkung: Tauberbischofsheim / Dittwar Naturraum: Tauberland (Nr. 129) Auftraggeber: Lotter Hönninger GbR Dittigheimer Str. 14, 97941 Tauberbischofsheim Auftragnehmer: Burgweg 11, 97956 Werbach Tel.: 09348-92 93 51, andrena@gmx.de www.andrena-landschaftsplanung.de Bearbeitung: Dipl.- Biol. CHRISTIAN ANDRES (Bestandserfassung, Text) Dipl.- Biol. CHRISTIANE BUSCH (GIS, Karten) Bearbeitungszeitraum: Februar 2018 bis Juli 2018
Inhaltsverzeichnis 1 Anlass und Aufgabenstellung..................................................................... 1 2 Untersuchungsraum und Methoden ........................................................... 2 2.1 Zum Planungsgebiet und seinem Umfeld .......................................... 2 2.2 Methode ............................................................................................ 2 2.2.1 Benutzte Handreichungen für die Bearbeitung der saP........... 2 2.2.2 Abstimmung mit der UNB........................................................ 4 2.2.3 Vor-Ort-Begehungen............................................................... 4 2.2.4 Sonstige Datengrundlagen...................................................... 5 3 Wirkungen des Vorhabens .......................................................................... 6 3.1 Baubedingte Wirkfaktoren und Wirkprozesse .................................... 6 3.2 Anlagebedingte Wirkprozesse ........................................................... 7 3.3 Betriebsbedingte Wirkprozesse ......................................................... 8 4 Bestand und Betroffenheit der Arten ......................................................... 9 4.1 Bestand und Betroffenheit der Arten nach Anhang IV der FFH- Richtlinie ............................................................................................ 9 4.1.1 Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie .................. 9 4.1.1.1 Dicke Trespe ..................................................................... 9 4.1.1.2 Sonstige FFH-Anhang-IV-Pflanzenarten .......................... 9 4.1.2 Tierarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie ........................ 10 4.1.2.1 Fledermäuse ................................................................... 10 4.1.2.2 Feldhamster .................................................................... 11 4.1.2.3 Zauneidechse ................................................................. 11 4.1.2.4 Sonstige Tierarten nach Anhang-IV der FFH-Richtlinie . 11 4.2 Bestand und Betroffenheit europäischer Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie ..................................................................... 13 5 Vermeidungs- und vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen ...................... 17 5.1 Maßnahmen zur Vermeidung .......................................................... 17 5.2 Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) ................................... 18 6 Gutachterliches Fazit................................................................................. 19 7 Literatur und Gesetze ................................................................................ 20 7.1 Benutzte und zitierte Literatur .......................................................... 20 7.2 Relevante Gesetze .......................................................................... 25 Karten (eigene pdf-Dateien): Karte 1: Bemerkenswerte Vogelarten
1 1 Anlass und Aufgabenstellung Die Stadt Tauberbischofsheim plant im Süden der Gemarkung Dittwar, direkt westlich der Autobahn BAB 81 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans„Solarpark Dittwar – westlich A81“. Geplant ist dort von der LOTTER HÖNNINGER GBR (Tauberbischofs- heim) als Vorhabenträger die Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage. Durch das Vorhaben sind voraussichtlich Anhang IV-Arten der FFH-Richtlinie und/oder europäische Vogelarten betroffen. Daher ist eine artenschutzrechtliche Betrachtung in Bezug auf die Verbotstatbestände des § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) notwen- dig. Im Feburar 2018 wurde das Büro ANDRENA von der LOTTER HÖNNINGER GBR mit der Erstel- lung einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) beauftragt. Parallel zur saP wurde der Umweltbericht zum Bebauungsplan „Solarpark Dittwar – west- lich A81“ erstellt, welcher die wesentlichen Ergebnisse der saP integriert (ANDRES & BUSCH 2018). ______________________________________________________________________________________________________ andrena (11.07.2018): saP – BPlan "Solarpark Dittwar – westlich A81" in Tauberbischofsheim -- ENTWURF
2 2 Untersuchungsraum und Methoden 2.1 Zum Planungsgebiet und seinem Umfeld Die naturräumlichen Gegebenheiten im Wirkraum der geplanten Eingriffe sind ausführlich im Umweltbericht dargestellt (vgl. ANDRES & BUSCH 2018). 2.2 Methode 2.2.1 Benutzte Handreichungen für die Bearbeitung der saP Die Bearbeitung der hier vorgelegten saP orientiert sich insbesondere an folgenden Veröf- fentlichungen bzw. Handreichungen: HMUELV (2011): „Leitfaden für die artenschutzrechtliche Prüfung in Hessen. Hilfen für den Umgang mit den Arten des Anhangs IV der FFH-RL und den europäischen Vogel- arten in Planungs- und Zulassungsverfahren.“ KRATSCH et al. (2018): „Ablaufschema zur artenschutzrechtlichen Prüfung bei Vorhaben nach § 44 Abs. 1 und 5 BNatSchG“ LÄNDERARBEITSGEMEINSCHAFT NATURSCHUTZ (LANA) (2009): "Hinweise zu zentralen un- bestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes" LANDESBETRIEB MOBILITÄT RHEINLAND-PFALZ (Hrsg.) (2011): „Fledermaus-Handbuch LBM.“ LAUFER (2014): "Praxisorientierte Umsetzung des strengen Artenschutzes am Beispiel von Zaun- und Mauereidechsen" LÜTTMANN & HEUSER (2010): „Erfahrungen mit Fledermäusen in der Planungsphase. Aus- züge aus: Leitfaden Fledermäuse und Straßenverkehr. Bestandserfassung – Wirkungs- prognose – Vermeidung / Kompensation“. MATTHÄUS, G. (2010): "Besonderer Artenschutz. Spezielle Fragen zum Umgang mit ge- schützten Arten bei Planungen und Vorhaben". – Vortrag am 04.03.2010 auf einer Fort- bildungsveranstaltung des Landesamtes für Geoinformation und Landentwicklung (www.goeg.de) MINISTERIUM FÜR ERNÄHRUNG UND LÄNDLICHEN RAUM BADEN-W ÜRTTEMBERG (MLR) (2012): „Formblatt zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung von Arten des An- hang IV der FFH-RL und von Europäischen Vogelarten nach §§ 44 und 45 BNatSchG (saP)“ ______________________________________________________________________________________________________ andrena (11.07.2018): saP – BPlan "Solarpark Dittwar – westlich A81" in Tauberbischofsheim -- ENTWURF
3 MKUNLV (2016): „Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/141/EG (V-RL) zum Arten- schutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz).“ MKUNLV (2017): „Methodenhandbuch zur Artenschutzprüfung in Nordrhein-Westfalen – Bestandserfassung und Monitoring.“ OBERSTE BAUBEHÖRDE IM BAYERISCHEN STAATSMINISTERIUM DES INNERN (2011): "Hin- weise zur Aufstellung der naturschutzfachlichen Angaben zur speziellen artenschutz- rechtlichen Prüfung in der Straßenplanung (saP). (Fassung mit Stand 03/2011)" RUNGE et al. (2010): "Rahmenbedingungen für die Wirksamkeit von Maßnahmen des Artenschutzes bei Infrastrukturvorhaben." Foto 1: Blick von der Südwest-Ecke des Flurstücks 10222 nach Norden. Aktuell wird die komplette Fläche als Acker genutzt. (29.04.2018; CHRISTIAN ANDRES) ______________________________________________________________________________________________________ andrena (11.07.2018): saP – BPlan "Solarpark Dittwar – westlich A81" in Tauberbischofsheim -- ENTWURF
4 2.2.2 Abstimmung mit der UNB Mit Herrn STEPHAN ZÖLLER (Landratsamt Main-Tauber-Kreis) wurde am 23. Januar 2018 der notwendige Untersuchungsumfang sowie geeingete Untersuchungsmethoden abgestimmt. Demnach könnten folgende saP-relevante Arten bzw. Artengruppen betroffen sein, zumin- dest kann ihre Betroffenheit hinsichtlich des Tötungs-, Zerstörung- und Störungsverbotes des § 44 BNatSchG nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden: Dicke Trespe: Wuchsorte im Bereich von Ackerflächen und Feldwegrändern Brutvögel: Fortpflanzungs- und Ruhestätten in allen Lebensräumen Feldhamster: Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Bereich der Äcker (Vorkommen nicht sehr wahrscheinlich, aber auch nicht 100% auszuschließen. Aufgrund der Abstimmung mit dem Landratsamt ergab sich das folgende Untersuchungspro- gramm: Dicke Trespe: einmalige Suche nach der Art im Bereich der Ackerflächen und ihrer Rand- bereiche (Juni 2018) Brutvögel: siebenmalige Vor-Ort-Begehung zwischen Ende Februar und Juni 2018 zur Revierkartierung von Brutvögeln; Schwerpunkt Feldvögel: Rote-Liste-Arten und lokale Besonderheiten; 2 Abendbegehungen (zwischen Ende Februar und Ende März) zur Prü- fung auf Rebhuhn-Vorkommen, 5 morgendliche Begehungen für die sonstigen Arten (zwischen April und Juni) Feldhamster: einmalige Suche nach Hamsterspuren im Bereich der Ackerflächen und ihrer Randbereiche (Vorfrühling bzw. nach der Getreideernte). 2.2.3 Vor-Ort-Begehungen Gezielte abendliche Begehungen zur Rebhuhn-Erfassung fanden am 20.02. sowie 05.03.2018 statt. Morgendliche Bestandserfassungen zu sonstigen Brutvögeln wurden am 10.04., am 29.04., am 10.05., am 05.06. sowie am 13.06.2017 durchgeführt (zwischen Son- nenaufgang und vier Stunden danach). Weiterhin fanden gezielte Bestandsprüfungen zu den folgenden Arten an den genannten Daten statt: Dicke Trespe (Bromus grossus): Suche nach der Art auf Ackerflächen und an Feldweg- rändern am 13.06.2018 Feldhamster (Cricetus cricetus): Suche nach Spuren der Art auf Ackerflächen und an Feldwegrändern am 29.04.2018 ______________________________________________________________________________________________________ andrena (11.07.2018): saP – BPlan "Solarpark Dittwar – westlich A81" in Tauberbischofsheim -- ENTWURF
5 2.2.4 Sonstige Datengrundlagen Es wurden die folgende allgemein zugängliche Literatur zur Verbreitung und Habitatbindung geschützter Arten ausgewertet: LUBW (2010): "Geschützte Arten. Liste der in Baden-Württemberg vorkommenden be- sonders und streng geschützten Arten" Die Grundlagenwerke Baden-Württembergs zu verschiedenen Artengruppen: - Säugetiere (BRAUN & DIETERLEN 2003, 2005) - Vögel (HÖLZINGER 1997, 1999; HÖLZINGER & BOSCHERT 2001; HÖLZINGER & MAHLER 2001, HÖLZINGER et al. 2007) - Amphibien und Reptilien (LAUFER et al. 2007) - Schmetterlinge (EBERT 1993 bis 2005) - Käfer (BRECHTEL & KOSTENBADER 2002) - Libellen (STERNBERG & BUCHWALD 1999, 2000) - Farn- und Blütenpflanzen (SEBALD et al. 1992 bis 1998; aktualisierte Verbreitungs- karten unter www.flora.naturkundemuseum-bw.de) Zielartenkonzept Baden-Württemberg (ZAK) (http://www2.lubw.baden-wuerttemberg.de/ public/abt5/zak/ Artensteckbriefe für Arten der FFH-Richtlinie, die in Baden-Württemberg vorkommen (www.lubw.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/49017/) Internethandbuch zu Arten der FFH-Richtlinie Anhang IV (www.ffh-anhang4.bfn.de/) Die Verbreitungskarten von Arten der FFH-Richtlinie in Deutschland (www.bfn.de/0316_nat-bericht_2013-komplett.html) TRAUTNER et al. (2006a): "Geschützte Arten in Planungs- und Zulassungsverfahren" GELLERMANN & SCHREIBER (2007): "Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen in staatlichen Planungs- und Zulassungsverfahren. Leitfaden für die Praxis" GEDEON et al. (2014): "Atlas Deutscher Brutvogelarten". ______________________________________________________________________________________________________ andrena (11.07.2018): saP – BPlan "Solarpark Dittwar – westlich A81" in Tauberbischofsheim -- ENTWURF
6 3 Wirkungen des Vorhabens Im Folgenden werden die Wirkfaktoren und Wirkprozesse aufgeführt, von denen Beeinträch- tigungen und Störungen auf saP-relevante Arten ausgehen könnten. Ob diese wirklich zutreffen, wird im Kap. 4 dargelegt. Grundlage ist der Bebauungsplan mit Stand Juni 2018, wie er vom Büro W ALTER + PARTNER (Tauberbischofsheim) am 02.07.2018 digital übermittelt wurde. Zudem wird die geplante Kabelverlegung zum Anschluss an den Netzverknüpfungs- punkt nördlich des Plangebietes betrachtet (vgl. Karte 1) Als Beurteilungsgrundlage für die einzelnen Verbotstatbestände ist dabei konkret auf die vor- habensbedingten Wirkungen und damit Veränderungen des Eingriffsbereichs abzuzielen und diese von bereits vorhandenen Beeinträchtigungen zu trennen. 3.1 Baubedingte Wirkfaktoren und Wirkprozesse Flächeninanspruchnahme Geplant ist, auf dem Flurstück 10222 der Gemarkung Dittwar einen Solarpark zu errichten. Dabei werden maximal zwei Drittel des Grundstücks für das Aufstellen von Solarmodulen genutzt. Parallel zur Autobahn bleibt ein 40 m breiter Streifen des Grundstücks ohne Solar- module. Zudem werden in der Nordwest-Ecke des Grundstücks keine Solarmodule aufge- stellt. Im Baufeld werden die Böden mit einer Raupe plan geschoben. Mittels Rammverfahren werden die Ständer für die Solar-Module sowie die Zaunpfähle für die Einfriedung einge- bracht. Fundamente sind nicht notwendig. Für die Kabelverlegung zum nächsten Netzver- knüpfungspunkt ist das zeitweilige Aufreißen bzw. Aufbaggern eines unbefestigten Feldwe- ges auf etwa 250 m Länge notwendig. Die Flächeninanspruchnahme während der Bauzeit kann grundsätzlich dazu führen, dass saP-relevante Arten, die auf eine Ackernutzung angewiesen sind, oder im Bereich von Feld- wegen leben, verdrängt werden (z .B. Dicke Trespe, Feldhamster, Feldvögel). Barrierewirkungen / Zerschneidungen Während der Bauphase könnten aufgrund von Vegetations- und Strukturveränderungen mehr oder weniger starke Barrierewirkungen für einige saP-relevante Tierarten auftreten. Für flugfähige Arten hat dies keine Auswirkungen. Für nicht flugfähige Arten, wie z. B. Reptilien ______________________________________________________________________________________________________ andrena (11.07.2018): saP – BPlan "Solarpark Dittwar – westlich A81" in Tauberbischofsheim -- ENTWURF
7 sind die Barrierewirkungen während der Bauphase voraussichtlich nicht erheblich, da die Dauer der Eingriffe zeitlich begrenzt ist (maximal 8 Wochen). Lärm, Erschütterungen, stoffliche Emissionen und optische Störungen Während der Bauphase werden Lärm, Erschütterungen, stoffliche Emissionen und optische Störungen entstehen. Artenschutzrechtlich relevant sind vor allem die Lärmentwicklung, die Erschütterungen und die optischen Störreize durch Fahrzeuge und Personen. Die erhöhten stofflichen Emissionen durch Baustellenfahrzeuge spielen sehr wahrscheinlich keine Rolle. Die Störungen werden auf dem gesamten Flurstück auftreten und mehr oder weniger stark ins Umland hinein wirken. Insbesondere werden Störungen vom Baufeld beim Aufstellen der Solar-Module ausgehen. Weiterhin werden Störungen beim Verlegen der Kabel vom Solar- park bis zum etwa 250 m entfernten Netzknotenpunkt entstehen. Allerdings wird die Kabel- verlegung voraussichtlich nur zwei Tage in Anspruch nehmen. Von den aufgeführten Störungen können in erster Linie Vögel betroffen sein. 3.2 Anlagebedingte Wirkprozesse Flächenbeanspruchung Die aktuelle Ackernutzung wird auf dem gesamten Flurstück aufgegeben. Stattdessen ist eine extensive Grünlandnutzung das Ziel. Zudem sollen drei Hecken von je 50 m Länge, 3 m Breite und Maximalhöhe von 3 m entwickelt werden. Laut Bebauungsplan dürfen maximal 400 m2 für Betriebsgebäude, Transformatoren und sonstige betriebliche Nebenanlagen über- baut werden. Voraussichtlich ist aber nur das Aufstellen einer Trafostation von etwa 20 m2 Grundfläche notwendig. Die Änderung der Flächennutzung von einem Acker zur Grünlandnutzung mit Solarmodulen auf zweit Dritteln der Fläche kann grundsätzlich dazu führen, dass saP-relevante Arten, die auf eine Ackernutzung angewiesen sind, verdrängt werden (z .B. Dicke Trespe, Feldhamster, Feldvögel). Zudem könnte das Aufstellen von Solarmodulen einen Verdrängungseffekt auf Brutvögel haben. Barrierewirkungen / Zerschneidungen Das gesamt Grundstück wird mit einem maximal 2,5 m hohen Maschendrahtzaun eingefrie- det, der einen Bodenabstand von mindestens 20 cm haben muss. Aufgrund des vorgeschrie- benen Bodenabstandes kann davon ausgegangen werden, dass für saP-relevante Arten keine erhebliche Barrierewirkung entstehen wird. ______________________________________________________________________________________________________ andrena (11.07.2018): saP – BPlan "Solarpark Dittwar – westlich A81" in Tauberbischofsheim -- ENTWURF
8 Licht-Effekte, Visuelle Wirkungen, Wärmeabgabe Die Solar-Module dürfen eine Maximalhöhe von 3,5 m aufweisen und könnten aufgrund ihrer Höhe oder ihres Silhouetteneffektes verdrängend auf Vogelarten wirken. Zudem treten durch die Solarmodule Lichteffekte auf (Reflexion, Spiegelung, Polarisation), die ebenfalls eine ver- drängende Wirkung auf Vogelarten haben könnte. Weiterhin heizen sich die Module auf. Auch dies könnte für einige Vogelarten eine nachteilige Wirkung haben. 3.3 Betriebsbedingte Wirkprozesse Geräusche Dauergeräusche können u. a. durch Lüfter in Trafohäuschen auftreten oder durch Wechsel- richter bei nachgeführten Anlagen. Dass davon erhebliche Störungen auf die Vogelwelt aus- gehen, ist nicht wahrscheinlich. Wartung Solarparks mit Solarmodulen auf fest montierten Ständern ohne Sonnenstands-Nachführung sind normalerweise relativ wartungsarm (BMU 2007), und gelten deshalb i.d.R. als störungs- arm (TRÖLTZSCH & NEULING 2013). Darum kann davon ausgegangen werden, dass Störun- gen des Gebietes durch Wartungsarbeiten voraussichtlich keine erheblichen Beeinträchti- gungen für saP-relevante Arten darstellen werden. Grünlandpflege Die Art der Grünlandpflege und ihre Intensität kann entscheidenden Einfluss darauf haben, welche saP-relevanten Arten das Plangebiet nutzen oder von dort ferngehalten werden. ______________________________________________________________________________________________________ andrena (11.07.2018): saP – BPlan "Solarpark Dittwar – westlich A81" in Tauberbischofsheim -- ENTWURF
9 4 Bestand und Betroffenheit der Arten 4.1 Bestand und Betroffenheit der Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie 4.1.1 Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie Bezüglich der Pflanzenarten nach Anhang IV b) der FFH-Richtlinie ergibt sich aus § 44 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe folgendes Verbot: Zerstörungsverbot: Es ist verboten, wild lebende Pflanzenarten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion des von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Standorts in räumlichen Zusammenhang wei- terhin erfüllt wird. 4.1.1.1 Dicke Trespe Die Datenrecherche und die Vor-Ort-Begehungen ergaben keine Hinweise auf ein Vorkom- men der Dicken Trespe (Bromus grossus) im Bereich der geplanten Eingriffe. 4.1.1.2 Sonstige FFH-Anhang-IV-Pflanzenarten Vorkommen von sonstigen Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie können im Wirkraum der geplanten Maßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, da das Eingriffsgebiet und sein Umfeld außerhalb der bekannten Verbreitungsgebiete dieser Arten liegt, bzw. da die erforderlichen Standortansprüche der Arten im Wirkraum der geplan- ten Maßnahmen nicht erfüllt werden. ______________________________________________________________________________________________________ andrena (11.07.2018): saP – BPlan "Solarpark Dittwar – westlich A81" in Tauberbischofsheim -- ENTWURF
10 4.1.2 Tierarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie Bezüglich der Tierarten nach Anhang IV a) der FFH-Richtlinie ergeben sich aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe folgende Verbote: Fang-, Verletzungs- und Tötungsverbot1: Es ist verboten, wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzten oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Störungsverbot: Es ist verboten, wild lebende Tiere während der Fortpflanzungs- Aufzucht-, Überwin- terungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die Störung zu keiner Verschlech- terung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führt. Zerstörungsverbot: Es ist verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten in räum- lichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. 4.1.2.1 Fledermäuse Mit hoher Wahrscheinlichkeit nutzen aktuell einige Fledermausarten das Plangebiet für Jagd- oder Transferflüge. Quartiermöglichkeiten sind wegen fehlender Gehölze nicht gegeben. Dass es sich bei der Ackerfläche des Flurstücks 10222 um ein bedeutsames Nahrungshabi- tat handelt, ist unwahrscheinlich. Bedeutsame Leitstrukturen (wie z. B. Hecken) sind nicht gegeben. Darum kann mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass keine Fleder- mausart durch das Vorhaben und seine Wirkungen wesentlich beeinträchtigt wird, und dass durch Umsetzung des Vorhabens in Bezug auf Fledermäuse gegen die Verbote des § 44 BNatSchG verstoßen wird. 1 Im Folgenden der Einfachheit halber nur "Tötungsverbot" genannt. ______________________________________________________________________________________________________ andrena (11.07.2018): saP – BPlan "Solarpark Dittwar – westlich A81" in Tauberbischofsheim -- ENTWURF
11 4.1.2.2 Feldhamster Die Datenrecherche und die Vor-Ort-Begehungen ergaben keine Hinweise auf ein Vorkom- men des Feldhamsters (Cricetus cricetus) im Bereich der geplanten Eingriffe. 4.1.2.3 Zauneidechse Denkbar ist ein Vorkommen der Zauneidechse am Rand des Feldweges, in den die Kabel zur Netzanbindung des Solarparks verlegt werden sollen. Geeignete Habitatstrukturen sind aller- dings kaum gegeben, zumal es sich überwiegend um nitrophytische Säume handelt, die rela- tiv stark beschattet sind. Zudem werden Feldweg und Feldwegränder relativ häufig gemäht. Die Vor-Ort-Begehungen ergaben keine Hinweise auf ein Vorkommen der Zauneidechse (Lacerta agilis) im Bereich der geplanten Eingriffe. Insgesamt erscheint es unwahrscheinlich, dass die Art im Wirkraum der Eingriffe vorkommt. 4.1.2.4 Sonstige Tierarten nach Anhang-IV der FFH-Richtlinie a) Sonstige Säugetiere Auf die mögliche Betroffenheit von Fledermaus-Arten wurde im Kapitel 4.1.2.1 hingewiesen und auf die des Feldhamsters im Kapitel 4.1.2.2. Über die genannten Arten hinaus kommen keine sonstigen Säuger des Anhangs IV der FFH- Richtlinie im Wirkraum der Eingriffe vor oder sind dort zu erwarten. b) Reptilien Auf die mögliche Betroffenheit der Zauneidechse und wurde im Kapitel 4.1.2.3 hingewiesen. Darüber hinaus kommen keine sonstigen Reptilienarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie im Wirkraum der Eingriffe vor oder sind dort zu erwarten. c) Amphibien Im Wirkraum der geplanten Eingriffe kommen keine Amphibienarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie vor oder sind dort zu erwarten. d) Fische Im Wirkraum der geplanten Eingriffe kommen keine Fischarten des Anhangs IV der FFH- Richtlinie vor oder sind dort zu erwarten. e) Tagfalter Im Wirkraum der geplanten Eingriffe kommen keine Tagfalterarten des Anhangs IV der FFH- Richtlinie vor oder sind dort zu erwarten. ______________________________________________________________________________________________________ andrena (11.07.2018): saP – BPlan "Solarpark Dittwar – westlich A81" in Tauberbischofsheim -- ENTWURF
12 f) Nachtfalter Im Wirkraum der geplanten Eingriffe kommen keine Nachtfalterarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie vor oder sind dort zu erwarten. g) Käfer Im Wirkraum der geplanten Eingriffe kommen keine Käferarten des Anhangs IV der FFH- Richtlinie vor oder sind dort zu erwarten. h) Libellen Im Wirkraum der geplanten Eingriffe kommen keine Libellenarten des Anhangs IV der FFH- Richtlinie vor oder sind dort zu erwarten. i) Schnecken und Muscheln Im Wirkraum der geplanten Eingriffe kommen keine Schnecken- oder Muschelarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie vor oder sind dort zu erwarten. Foto 2: Teilabschnitt des unbefestigeten Feldweges, in den das Kabel für den Netzan- schluss des Solarparks verlegt werden soll (Blick von Nord nach Süd). Oranger Pfeil: Fläche des geplanten Solarparks (10.05.2018; CHRISTIAN ANDRES) ______________________________________________________________________________________________________ andrena (11.07.2018): saP – BPlan "Solarpark Dittwar – westlich A81" in Tauberbischofsheim -- ENTWURF
13 4.2 Bestand und Betroffenheit europäischer Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie Bezüglich der Europäischen Vogelarten nach Vogelschutzrichtlinie ergeben sich aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe fol- gende Verbote: Fang-, Verletzungs- und Tötungsverbot2: Es ist verboten, europäischen Vogelarten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzten oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschä- digen oder zu zerstören. Störungsverbot: Es ist verboten, europäische Vogelarten während der Fortpflanzungs- Aufzucht-, Mau- ser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die Störung zu keiner Verschlech- terung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führt. Zerstörungsverbot: Es ist verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der europäischen Vogelarten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten in räum- lichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Rastvögel und Durchzügler Rastvögel und Durchzügler wurden nicht erfasst. Von einer besonderen Bedeutung des Wirk- raums der geplanten Eingriffe als Mauser-, Durchzugs- oder Überwinterungsgebiet für Vogelarten ist nichts bekannt und aufgrund der Habitatausstattung, Lage und Vorbelastungen auch nicht zu erwarten. 2 Im Folgenden der Einfachheit halber nur "Tötungsverbot" genannt. ______________________________________________________________________________________________________ andrena (11.07.2018): saP – BPlan "Solarpark Dittwar – westlich A81" in Tauberbischofsheim -- ENTWURF
14 Brutvögel In Tab. 2 sind die Vogelarten aufgelistet, die im Planungsgebiet bei den systematischen Vor- Ort-Begehungen (vgl. Kap. 2.2.3) gezielt erfasst wurden. Die bemerkenswerten Arten sind in Plan 1 dargestellt. Tab. 2 Gefährdung und Brutstatus der im Wirkraum nachgewiesenen vorkommenden europäischen Vogelarten RL D Rote Liste Deutschland nach SÜDBECK et al. (2007): 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, V = Vorwarnliste, * = ungefährdet, - = ohne Einstufung RL BW Rote Liste Baden-Württemberg nach BAUER et al. (2016): 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, V = Vorwarnliste, * = ungefährdet, n.b. = nicht bewertet Status BV = Brutvogel mit Neststandort im Wirkraum der geplanten Eingriffe DZ = Durchzügler: keine Brut im Wirkraum der geplanten Eingriffe NG = Nahrungsgast: keine Brut im Wirkraum der geplanten Eingriffe Deutscher Name Wissenschaftlicher Name RL D RL BW Status Amsel Turdus merula * * BV Bluthänfling Carduelis cannabina V 2 NG Buchfink Fringilla coelebs * * BV Dorngrasmücke Sylvia communis * * DZ Elster Pica pica * * NG Feldlerche Aulauda arvensis 3 3 BV Goldammer Emberiza citrinella * V BV Heckenbraunelle Prunella modularis * * BV Mönchsgrasmücke Sylvia atricapilla * * BV Rabenkrähe Corvus corone * * NG Rebhuhn Perdix perdix 2 1 NG Ringeltaube Columba palumbus * * NG Star Sturnus vulgaris * * NG Turmfalke Falco tinnunculus * V NG Die Tab. 2 listet insgesamt nur 14 Arten auf, nicht einmal die Hälfte davon ist als Brutvogel für den Wirkraum der Eingriffe eingestuft. Dies muss als sehr geringe Vogelartenvielfalt für den betrachteten Landschaftsausschnitt und seine Strukturen gewertet werden, und ist mit den starken Vorbelastungen (Lärm) durch die angrenzende Autobahn zu erklären. Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) → Betroffenheit Allein bei der Feldlerche könnten Verletzungen und Tötungen auftreten, da allein die Feldler- che im direkten Eingriffsbereich brütet. Eine Betroffenheit ist aber nur gegeben, wenn die Baufeldfreimachung bzw. die Baumaßnahmen innerhalb der Brut- und Nestlingszeit der Feldlerche durchgeführt wird. ______________________________________________________________________________________________________ andrena (11.07.2018): saP – BPlan "Solarpark Dittwar – westlich A81" in Tauberbischofsheim -- ENTWURF
15 Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) → Vermeidung Die Durchführung der Baufeldfreimachung sowie die gesamten Bauarbeiten werden außerhalb der Brut- und Nestlingszeiten der Feldlerche stattfinden, also außerhalb des Zeitraums zwischen Anfang April und Mitte August (vgl. Vermeidungsmaßnahme V1 in Kap. 5.1). Störungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) → Betroffenheit Erhebliche Störungen von Brutvogelarten können dort eintreten, wo Brutplätze in unmittelba- rer Nähe zu Bereichen existieren, die durch Lärm, Erschütterungen und/oder Licht beein- trächtigt werden. Dies ist während der Bauphase möglich, wenn diese in der Fortpflanzungs- zeit stattfindet. Die Empfindlichkeit gegenüber Störungen ist artspezifisch. Bei den in Tabelle 2 gelisteten ungefährdeten Brutvogel-Arten und bei den dort aufgeführten Brutvogel- Arten der Vorwarnliste (nur Goldammer) ist eine erhebliche Störung unwahrscheinlich, da sich bei ihnen der Erhaltungszustand der lokalen Population aufgrund der bauzeitlichen Stö- rungen nicht verschlechtern wird. Bei der gefährdeten Feldlerche ist theoretisch eine erhebli- che Störung möglich. Auch für das festgestellte Balzgeschäft des Rebhuhns wäre eine Bau- phase zu dieser Jahreszeit nachteilig. Störungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) → Vermeidung Die Bauarbeiten werden außerhalb der Fortpflanzungszeit von Feldlerche und Rebhuhn durchgeführt (vgl. Vermeidungsmaßnahme V2 in Kap. 5.1). Zerstörungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) → Betroffenheit Durch die geplante Umwandlung der Ackerfläche in Extensivgründland mit Hecken sowie durch das Aufstellen der Solarmodule werden sich die Habitatstrukturen grundsätzlich ändern, was zu einer Revieraufgabe der Feldlerche im Bereich des Flurstücks 10222 führen könnte. Das Monitoring von Photovoltaik-Freiflächenanlagen hat allerdings gezeigt, dass sol- che Flächen als Bruthabitat von der Feldlerche genutzt werden, wenn sie entsprechend gestaltet und gepflegt werden. Es geht offenbar keine grundsätzliche Verdrängungswirkung von der Solarmodulen auf die Feldlerche aus. Im Gegenteil bevorzugte die Feldlerche in mehreren Untersuchungsgebieten die reicher strukturierten Moduldzwischenräume. Auch werden die Solarmodule und die sie umgebenden Zäune von der Feldlerche als Sitz- und Singwarte benutzt. Eine Nutzung als Extensivgrünland ohne Pestizideinsatz hat zudem den Vorteil des größeren Nahrungsreichtums (vgl. u.a. HERDEN et al. 2009, LIEDER & LUMPE 2011, TRÖLTZSCH & NEULING 2013). Es kann demnach mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass für die Feldlerche die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten in räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird, wenn die Gestaltung und Pflege der Fläche an die Bedürfnisse der Feldlerche angepasst sind. Auch für Goldammer und Rebhuhn ist es sehr wahrscheinlich, dass es keine Verschlechte- rung geben wird (vgl. u.a. HERDEN et al. 2009). Stattdessen ist mit einer Verbesserung der Habitatstrukturen und des Nahrungsangebotes zu rechnen, insbesondere aufgrund der Um- wandlung von Intensiv-Ackerland in Extensiv-Grünland sowie aufgrund der Anlage von Feld- hecken. Darüberhinaus ist mit der Ansiedlung zusätzlicher Brutvögel im Bereich des Flur- ______________________________________________________________________________________________________ andrena (11.07.2018): saP – BPlan "Solarpark Dittwar – westlich A81" in Tauberbischofsheim -- ENTWURF
16 stücks 10222 zu rechnen, sowohl im Bereich mit den Modulen als auch außerhalb davon. Die Umsetzung des Vorhabens wird also zu einer Steigerung der Brutvogelartenvielfalt führen. Zerstörungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) → Vermeidung / CEF Damit durch die Neugestaltung des Flurstücks 10222 das aktuell vorhandene Feldlrechenrevier nicht verloren geht, sind einige Dinge bei der Flächengestaltung und dauerhaften Flächenpflege zu beachten. Diese Dinge sind als Vermeidungsmaßnahme V3 in Kap. 5.1 dargestellt. Zudem sind sie Teil der Ausgleichsmaßnahmen, die im Um- weltbericht beschrieben und festgesetzt sind (vgl. ANDRES & BUSCH 2018). Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) sind für die Brutvögel nicht not- wendig, da für alle Arten sicher davon ausgegangen werden kann, dass trotz der Ände- rungen der Flächengestalt und Vegetation die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten in räumlichen Zusammen- hang weiterhin erfüllt wird. ______________________________________________________________________________________________________ andrena (11.07.2018): saP – BPlan "Solarpark Dittwar – westlich A81" in Tauberbischofsheim -- ENTWURF
17 5 Vermeidungs- und vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen 5.1 Maßnahmen zur Vermeidung Die im Folgenden genannten Vorkehrungen sind durchzuführen, um Gefährdungen von europäischen Vogelarten zu vermeiden oder zu mindern (vgl. Plan 1): V1: Baufeldfreimachung außerhalb der Vogelbrutzeit Zur Vermeidung von Verletzungen oder Tötungen von adulten Vögeln, Jungvögeln, Nestlin- gen oder Eiern sind die Baufeldfreimachung sowie die eigentlichen Bauarbeiten außerhalb der Brut- und Nestlingszeit der Feldlerche durchzuführen, also nicht zwischen Anfang April und Mitte August. V2: Bauzeitenfenster für sensible Vogelarten Um erhebliche Störung für die Feldlerchen im Umfeld des Flurstücks 10222 zu vermeiden, aber auch um die Rebhuhn-Balz nicht zu stören, sind die Baufeldfreimachung sowie die eigentlichen Bauarbeiten nur außerhalb der Fortpflanzungszeit von Feldlerche und Rebhuhn durchzuführen, also nicht zwischen Mitte Februar und Mitte August. V3: Flächengestaltung und Flächenpflege zum Schutz der Feldlerche Damit sicher gestellt ist, dass die Feldlerche als Brutvogel nicht durch den Solarpark ver- drängt wird, sind einige Dinge bei der zukünftigen Flächengestaltung und Flächenpflege um- zusetzen. Diese werden in Kurzform hier aufgelistet. Eine ausführliche Erläuterung befindet sich in Kap. 5.1 des Umweltberichtes (ANDRES & BUSCH 2018): Extensivgrünland: Ansaat mit Wildpflanzensaatgut Verzicht auf Düngung und Pestizideinsatz 2-schürige Mahd (in wüchsigen Jahren 3-schürig) Kein zeitgleiches Mähen der Gesamtfläche, sondern je Mahddurchgang Belassen von 10 bis 15% als „Altgrasstreifen“ verteilt über das Grundstück Alternativ 2 Beweidungsdurchgänge (in wüchsigen Jahren auch 3), ebenfalls mit Belassen unbeweideter Gebietsteile (10 bis 15%) ______________________________________________________________________________________________________ andrena (11.07.2018): saP – BPlan "Solarpark Dittwar – westlich A81" in Tauberbischofsheim -- ENTWURF
18 Hecken: Entwicklung und Erhalt strauchdominierter Hecken Regelmäßige Heckenpflege zum Erhalt einer Maximalhöhe von 3 Metern Die Ermittlung der Verbotstatbestände erfolgt unter Berücksichtigung der oben genannten Vorkehrungen. 5.2 Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) Die Durchführung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) ist nicht not- wendig. ______________________________________________________________________________________________________ andrena (11.07.2018): saP – BPlan "Solarpark Dittwar – westlich A81" in Tauberbischofsheim -- ENTWURF
19 6 Gutachterliches Fazit ► Pflanzen-Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sind von den geplanten Eingriffen nicht betroffen. ► Einige Fledermaus-Arten nutzen das Plangebiet mit hoher Wahrscheinlichkeit als Nah- rungsraum und Transferhabitat. Diese Habitatfunktionen werden sich durch die Um- wandlung in Extensivgrünland und die Anlage von Hecken verbessern. Quartiere sind nicht betroffen. Demnach ist sicher, dass bei keiner Fledermausart gegen die Ver- botstatbestände des § 44 BNatSchG verstoßen wird. ► Die Beeinträchtigung weiterer Tier-Arten des Anhangs VI der FFH-Richtlinie ist nicht zu erwarten. Demnach werden für keine Tier-Art des Anhangs IV der FFH- Richtlinie die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG erfüllt. ► Im Wirkraum der geplanten Eingriffe konnte das Vorkommen von lediglich 14 europä- ischen Vogelarten nachgewiesen werden, darunter nur 6 Brutvogelarten. Allein die Feldlerche brütet auf der Fläche (1 Revier). Revierteile von zwei Goldammer-Revieren liegen im Plangebiet, wobei es sich lediglich um Nahrungshabitate handelt, die Nest- standorte liegen außerhalb. Für das Rebhuhn konnte ein nahegelegener Balzplatz nachgewiesen werden. Die Verletzung und Tötung lässt sich bei der Feldlerche durch die Durchführung der Baufeldfreimachung sowie der Bauarbeiten außerhalb der Brut- und Nestlingszeit der Art verhindern. Störungen von Feldlerchenbruten außerhalb des Plangebietes sowie vom Balzgeschäft des Rebhuhns lassen sich dadurch vermeiden, dass sämtliche Arbeiten zur Errichtung des Solarparks außerhalb der Fortpflanzungs- zeit dieser Arten durchgeführt werden. Bei Umsetzung der in Kap. 5.1 dargestellten zukünftigen Flächengestaltung und Flächenpflege kann davon ausgegangen werden, dass die Feldlerche weiterhin im Gebiet brüten wird. Bei einer Umsetzung der vorge- schlagenen Vermeidungsmaßnahmen wird bei keiner Vogelart gegen die Verbotstat- bestände des § 44 BNatSchG verstoßen. ► Demnach werden für keine europäische Vogelart die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG erfüllt. ► Eine Ausnahmeprüfung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ist nicht erforderlich. Gamburg, 11.07.2018 ----------------------------------------------------- (Christian Andres) ______________________________________________________________________________________________________ andrena (11.07.2018): saP – BPlan "Solarpark Dittwar – westlich A81" in Tauberbischofsheim -- ENTWURF
20 7 Literatur und Gesetze 7.1 Benutzte und zitierte Literatur ANDRES, C.; BUSCH, C. (2018): Umweltbericht mit integrierter Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung zum vor- habenbezogenen Bebauungsplan Solarpark Dittwar – westlich A81, Stadt Tauberbischofsheim, Main-Tauber-Kreis. – Gutachten des Planungsbüros Andrena (Gamburg) i.A. der Lotter- Hönninger GbR (Tauberbischofsheim). ANL (BAYERISCHE AKADEMIE FÜR NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSPFLEGE) (Hrsg.) (2009): Der spezielle Artenschutz in der Planungspraxis. –Laufener Spezialbeiträge 1/09: 113 S. ARBEITSGRUPPE MOLLUSKEN BW (2008): Rote Liste und Artenverzeichnis der Schnecken und Muscheln Baden-Württembergs (zweite neu bearbeitete Fassung Bearbeitungsstand Dezember 2006). - Naturschutz-Praxis Artenschutz 12: 1-185. BAUER, H.G.; BOSCHERT, M.; FÖRSCHLER, M.I.; HÖLZINGER, J.; KRAMER, M.; MAHLER, U. (2016): Rote Liste und kommentiertes Verzeichnis der Brutvogelarten Baden-Württembergs. – 6. Fassung. Stand 31.12.2013; Naturschutz-Praxis Artenschutz 11; Stuttgart. BFN (BUNDESAMT FÜR NATURSCHUTZ) (2013): Kombinierte Vorkommens- und Verbreitungskarte der Pflanzen- und Tierarten der FFH-Richtlinie (Stand: Dezember 2013). – www.bfn.de/0316_ bericht2013.html BFN (BUNDESAMT FÜR NATURSCHUTZ) (HRSG.) (2004): Das europäische Schutzgebietssystem Natura 2000. Ökologie und Verbreitung von Arten der FFH-Richtlinie in Deutschland Band 1: Pflanzen und Wirbellose. – Schriftenreihe für Landschaftspflege und Naturschutz, Heft 69/1: 1-743; Bonn- Bad Godesberg. BLANKE, I. (2010): Die Zauneidechse zwischen Licht und Schatten. – Zeitschrift für Feldherpetologie, Beiheft 7; Bielefeld. BMU (BUNDESMINISTERIUM FÜR UMWELT, NATURSCHUTZ UND REAKTORSICHERHEIT) (HRSG.) (2007): Leit- faden zur Berücksichtigung von Umweltbelangen bei der Planung von PV-Freiflächenanlagen. – Bearbeitung durch die ARGE Monitoring PV-Anlagen; 116 S.; Hannover. BRAUN M. (2003): Rote Liste der gefährdeten Säugetiere in Baden-Württemberg. – In: Braun, M.; Die- terlen, F.: Die Säugetiere Baden-Württembergs. – Band 1: 263-272. BRAUN, M.; DIETERLEN, F. (2003): Die Säugetiere Baden-Württembergs. Band 1. – 687 S.; Stuttgart. BRAUN, M.; DIETERLEN, F. (2005): Die Säugetiere Baden-Württembergs. Band 2. – 704 S.; Stuttgart. BRECHTEL, F.; KOSTENBADER, H. (2002): Die Pracht- und Hirschkäfer Baden-Württembergs. – 632 S.; Stuttgart. BREUNIG, T., DEMUTH. S. (1999): Rote Liste der Farn- und Samenpflanzen Baden-Württembergs. – Naturschutz-Praxis: Artenschutz 2: 1-161. BÜCHNER, S.; LANG, J.; DIETZ, M.; SCHULZ, B., EHLERS, S.; TEMPELFELD, S. (2017): Berücksichtigung der Haselmaus (Muscardinus avellanarius) beim Bau von Windernergieanlagen. – Natur und Land- schaft 92, Heft 8: 365-374. CLEMENS, C. (2014): Vorhaben Wasserversorungsverbund Mittlere Tauber FA 01 – Wasserwerk Taubertal. Vorhabensträger Versorungsverbund Mittlere Tauber i. G. Landkreis Main-Tauber- Kreis. Landschaftspflegerischer Begleitplan. Anlage 2: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung. – Gutachten des Büros Baurconsult (Haßfurt), 16 S. + Anhang; Haßfurt. DIETZ, M.; BÖGELSACK, K.; HÖRIG, A.; NORMANN, F. (2012): Gutachten zur landesweiten Bewertung des hessischen Planungsraumes im Hinblick auf gegenüber Windenergienutzung empfindliche Fle- ______________________________________________________________________________________________________ andrena (11.07.2018): saP – BPlan "Solarpark Dittwar – westlich A81" in Tauberbischofsheim -- ENTWURF
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