Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) - Stadt ...

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Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) - Stadt ...
Spezielle
                                     artenschutzrechtliche
                                     Prüfung (saP)
                                     zum

                                     vorhabenbezogenen Bebauungsplan

                                     Solarpark Dittwar –
                                     westlich A81

                                     im Auftrag der

                                     Lotter Hönninger GbR
                                     Dittigheimer Str. 14, 97941 Tauberbischofsheim

                                     Entwurf, Stand 11. Juli 2018

      Burgweg 11, 97956 Werbach
              Tel.: 09348-92 93 51
                andrena@gmx.de
www.andrena-landschaftsplanung.de
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Kurzinformation

Titel:                  Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)
                        zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Solar-
                        park Dittwar – westlich A81“

                        Stadt Tauberbischofsheim
                        Main-Tauber-Kreis
Ziel:                      Ermittlung und Darstellung der Verbotstatbestände
                            nach § 44 BNatSchG, die durch das Vorhaben erfüllt
                            werden können (bezüglich der Anhang-IV-Arten der
                            FFH-Richtlinie sowie der europäischen Vogelarten)
                           Erarbeitung von Vorschlägen für artspezifische Ver-
                            meidungs- und Ausgleichsmaßnahmen
                           Prüfung der Notwendigkeit eines Ausnahmeverfah-
                            rens nach § 45 BNatSchG

Land:                   Baden-Württemberg
Landkreis:              Main-Tauber-Kreis
Gemeinde / Gemarkung:   Tauberbischofsheim / Dittwar
Naturraum:              Tauberland (Nr. 129)

Auftraggeber:
                        Lotter Hönninger GbR
                            Dittigheimer Str. 14, 97941 Tauberbischofsheim

Auftragnehmer:

                            Burgweg 11, 97956 Werbach
                            Tel.: 09348-92 93 51, andrena@gmx.de
                            www.andrena-landschaftsplanung.de

Bearbeitung:             Dipl.- Biol. CHRISTIAN ANDRES
                          (Bestandserfassung, Text)
                         Dipl.- Biol. CHRISTIANE BUSCH
                          (GIS, Karten)

Bearbeitungszeitraum:   Februar 2018 bis Juli 2018
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Inhaltsverzeichnis

1        Anlass und Aufgabenstellung..................................................................... 1

2        Untersuchungsraum und Methoden ........................................................... 2
         2.1       Zum Planungsgebiet und seinem Umfeld .......................................... 2
         2.2       Methode ............................................................................................ 2
                   2.2.1 Benutzte Handreichungen für die Bearbeitung der saP........... 2
                   2.2.2 Abstimmung mit der UNB........................................................ 4
                   2.2.3 Vor-Ort-Begehungen............................................................... 4
                   2.2.4 Sonstige Datengrundlagen...................................................... 5
3        Wirkungen des Vorhabens .......................................................................... 6
         3.1       Baubedingte Wirkfaktoren und Wirkprozesse .................................... 6
         3.2       Anlagebedingte Wirkprozesse ........................................................... 7
         3.3       Betriebsbedingte Wirkprozesse ......................................................... 8
4        Bestand und Betroffenheit der Arten ......................................................... 9
         4.1       Bestand und Betroffenheit der Arten nach Anhang IV der FFH-
                   Richtlinie ............................................................................................ 9
                   4.1.1 Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie .................. 9
                             4.1.1.1         Dicke Trespe ..................................................................... 9
                             4.1.1.2         Sonstige FFH-Anhang-IV-Pflanzenarten .......................... 9
                   4.1.2 Tierarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie ........................ 10
                             4.1.2.1         Fledermäuse ................................................................... 10
                             4.1.2.2         Feldhamster .................................................................... 11
                             4.1.2.3         Zauneidechse ................................................................. 11
                             4.1.2.4         Sonstige Tierarten nach Anhang-IV der FFH-Richtlinie . 11
         4.2       Bestand und Betroffenheit europäischer Vogelarten nach Art. 1 der
                   Vogelschutz-Richtlinie ..................................................................... 13
5        Vermeidungs- und vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen ...................... 17
         5.1       Maßnahmen zur Vermeidung .......................................................... 17
         5.2       Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) ................................... 18
6        Gutachterliches Fazit................................................................................. 19

7        Literatur und Gesetze ................................................................................ 20
         7.1       Benutzte und zitierte Literatur .......................................................... 20
         7.2       Relevante Gesetze .......................................................................... 25

Karten (eigene pdf-Dateien):
          Karte 1: Bemerkenswerte Vogelarten
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1       Anlass und Aufgabenstellung

Die Stadt Tauberbischofsheim plant im Süden der Gemarkung Dittwar, direkt westlich der
Autobahn BAB 81 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans„Solarpark
Dittwar – westlich A81“. Geplant ist dort von der LOTTER HÖNNINGER GBR (Tauberbischofs-
heim) als Vorhabenträger die Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage.
Durch das Vorhaben sind voraussichtlich Anhang IV-Arten der FFH-Richtlinie und/oder
europäische Vogelarten betroffen. Daher ist eine artenschutzrechtliche Betrachtung in
Bezug auf die Verbotstatbestände des § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) notwen-
dig.
Im Feburar 2018 wurde das Büro ANDRENA von der LOTTER HÖNNINGER GBR mit der Erstel-
lung einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) beauftragt.
Parallel zur saP wurde der Umweltbericht zum Bebauungsplan „Solarpark Dittwar – west-
lich A81“ erstellt, welcher die wesentlichen Ergebnisse der saP integriert (ANDRES & BUSCH
2018).

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      andrena   (11.07.2018): saP – BPlan "Solarpark Dittwar – westlich A81" in Tauberbischofsheim -- ENTWURF
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2       Untersuchungsraum und Methoden

2.1      Zum Planungsgebiet und seinem Umfeld

Die naturräumlichen Gegebenheiten im Wirkraum der geplanten Eingriffe sind ausführlich im
Umweltbericht dargestellt (vgl. ANDRES & BUSCH 2018).

2.2      Methode

2.2.1 Benutzte Handreichungen für die Bearbeitung der saP

Die Bearbeitung der hier vorgelegten saP orientiert sich insbesondere an folgenden Veröf-
fentlichungen bzw. Handreichungen:
   HMUELV (2011): „Leitfaden für die artenschutzrechtliche Prüfung in Hessen. Hilfen für
    den Umgang mit den Arten des Anhangs IV der FFH-RL und den europäischen Vogel-
    arten in Planungs- und Zulassungsverfahren.“
   KRATSCH et al. (2018): „Ablaufschema zur artenschutzrechtlichen Prüfung bei Vorhaben
    nach § 44 Abs. 1 und 5 BNatSchG“
   LÄNDERARBEITSGEMEINSCHAFT NATURSCHUTZ (LANA) (2009): "Hinweise zu zentralen un-
    bestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes"
   LANDESBETRIEB MOBILITÄT RHEINLAND-PFALZ (Hrsg.) (2011): „Fledermaus-Handbuch
    LBM.“
   LAUFER (2014): "Praxisorientierte Umsetzung des strengen Artenschutzes am Beispiel
    von Zaun- und Mauereidechsen"
   LÜTTMANN & HEUSER (2010): „Erfahrungen mit Fledermäusen in der Planungsphase. Aus-
    züge aus: Leitfaden Fledermäuse und Straßenverkehr. Bestandserfassung – Wirkungs-
    prognose – Vermeidung / Kompensation“.
   MATTHÄUS, G. (2010): "Besonderer Artenschutz. Spezielle Fragen zum Umgang mit ge-
    schützten Arten bei Planungen und Vorhaben". – Vortrag am 04.03.2010 auf einer Fort-
    bildungsveranstaltung des Landesamtes für Geoinformation und Landentwicklung
    (www.goeg.de)
   MINISTERIUM FÜR ERNÄHRUNG UND LÄNDLICHEN RAUM BADEN-W ÜRTTEMBERG (MLR)
    (2012): „Formblatt zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung von Arten des An-
    hang IV der FFH-RL und von Europäischen Vogelarten nach §§ 44 und 45 BNatSchG
    (saP)“

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   MKUNLV (2016): „Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur
    Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/141/EG (V-RL) zum Arten-
    schutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz).“
   MKUNLV (2017): „Methodenhandbuch zur Artenschutzprüfung in Nordrhein-Westfalen –
    Bestandserfassung und Monitoring.“
   OBERSTE BAUBEHÖRDE IM BAYERISCHEN STAATSMINISTERIUM DES INNERN (2011): "Hin-
    weise zur Aufstellung der naturschutzfachlichen Angaben zur speziellen artenschutz-
    rechtlichen Prüfung in der Straßenplanung (saP). (Fassung mit Stand 03/2011)"
   RUNGE et al. (2010): "Rahmenbedingungen für die Wirksamkeit von Maßnahmen des
    Artenschutzes bei Infrastrukturvorhaben."

Foto 1: Blick von der Südwest-Ecke des Flurstücks 10222 nach Norden. Aktuell wird
       die komplette Fläche als Acker genutzt. (29.04.2018; CHRISTIAN ANDRES)

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2.2.2 Abstimmung mit der UNB

Mit Herrn STEPHAN ZÖLLER (Landratsamt Main-Tauber-Kreis) wurde am 23. Januar 2018 der
notwendige Untersuchungsumfang sowie geeingete Untersuchungsmethoden abgestimmt.
Demnach könnten folgende saP-relevante Arten bzw. Artengruppen betroffen sein, zumin-
dest kann ihre Betroffenheit hinsichtlich des Tötungs-, Zerstörung- und Störungsverbotes des
§ 44 BNatSchG nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden:
   Dicke Trespe: Wuchsorte im Bereich von Ackerflächen und Feldwegrändern

   Brutvögel: Fortpflanzungs- und Ruhestätten in allen Lebensräumen

   Feldhamster: Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Bereich der Äcker (Vorkommen nicht
    sehr wahrscheinlich, aber auch nicht 100% auszuschließen.

Aufgrund der Abstimmung mit dem Landratsamt ergab sich das folgende Untersuchungspro-
gramm:

 Dicke Trespe: einmalige Suche nach der Art im Bereich der Ackerflächen und ihrer Rand-
  bereiche (Juni 2018)

 Brutvögel: siebenmalige Vor-Ort-Begehung zwischen Ende Februar und Juni 2018 zur
  Revierkartierung von Brutvögeln; Schwerpunkt Feldvögel: Rote-Liste-Arten und lokale
  Besonderheiten; 2 Abendbegehungen (zwischen Ende Februar und Ende März) zur Prü-
  fung auf Rebhuhn-Vorkommen, 5 morgendliche Begehungen für die sonstigen Arten
  (zwischen April und Juni)
 Feldhamster: einmalige Suche nach Hamsterspuren im Bereich der Ackerflächen und
  ihrer Randbereiche (Vorfrühling bzw. nach der Getreideernte).

2.2.3 Vor-Ort-Begehungen

Gezielte abendliche Begehungen zur Rebhuhn-Erfassung fanden am 20.02. sowie
05.03.2018 statt. Morgendliche Bestandserfassungen zu sonstigen Brutvögeln wurden am
10.04., am 29.04., am 10.05., am 05.06. sowie am 13.06.2017 durchgeführt (zwischen Son-
nenaufgang und vier Stunden danach).
Weiterhin fanden gezielte Bestandsprüfungen zu den folgenden Arten an den genannten
Daten statt:
 Dicke Trespe (Bromus grossus): Suche nach der Art auf Ackerflächen und an Feldweg-
  rändern am 13.06.2018
 Feldhamster (Cricetus cricetus): Suche nach Spuren der Art auf Ackerflächen und an
  Feldwegrändern am 29.04.2018

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2.2.4 Sonstige Datengrundlagen

Es wurden die folgende allgemein zugängliche Literatur zur Verbreitung und Habitatbindung
geschützter Arten ausgewertet:

   LUBW (2010): "Geschützte Arten. Liste der in Baden-Württemberg vorkommenden be-
    sonders und streng geschützten Arten"
   Die Grundlagenwerke Baden-Württembergs zu verschiedenen Artengruppen:
    -  Säugetiere (BRAUN & DIETERLEN 2003, 2005)
    -  Vögel (HÖLZINGER 1997, 1999; HÖLZINGER & BOSCHERT 2001; HÖLZINGER & MAHLER
       2001, HÖLZINGER et al. 2007)
    -  Amphibien und Reptilien (LAUFER et al. 2007)
    -  Schmetterlinge (EBERT 1993 bis 2005)
    -  Käfer (BRECHTEL & KOSTENBADER 2002)
    -  Libellen (STERNBERG & BUCHWALD 1999, 2000)
    -  Farn- und Blütenpflanzen (SEBALD et al. 1992 bis 1998; aktualisierte Verbreitungs-
       karten unter www.flora.naturkundemuseum-bw.de)
   Zielartenkonzept Baden-Württemberg (ZAK) (http://www2.lubw.baden-wuerttemberg.de/
    public/abt5/zak/
   Artensteckbriefe für Arten der FFH-Richtlinie, die in Baden-Württemberg vorkommen
    (www.lubw.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/49017/)
   Internethandbuch zu Arten der FFH-Richtlinie Anhang IV (www.ffh-anhang4.bfn.de/)
   Die Verbreitungskarten von Arten der FFH-Richtlinie in Deutschland
    (www.bfn.de/0316_nat-bericht_2013-komplett.html)
   TRAUTNER et al. (2006a): "Geschützte Arten in Planungs- und Zulassungsverfahren"
   GELLERMANN & SCHREIBER (2007): "Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen in staatlichen
    Planungs- und Zulassungsverfahren. Leitfaden für die Praxis"
   GEDEON et al. (2014): "Atlas Deutscher Brutvogelarten".

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3       Wirkungen des Vorhabens

Im Folgenden werden die Wirkfaktoren und Wirkprozesse aufgeführt, von denen Beeinträch-
tigungen und Störungen auf saP-relevante Arten ausgehen könnten. Ob diese wirklich
zutreffen, wird im Kap. 4 dargelegt. Grundlage ist der Bebauungsplan mit Stand Juni 2018,
wie er vom Büro W ALTER + PARTNER (Tauberbischofsheim) am 02.07.2018 digital übermittelt
wurde. Zudem wird die geplante Kabelverlegung zum Anschluss an den Netzverknüpfungs-
punkt nördlich des Plangebietes betrachtet (vgl. Karte 1)

Als Beurteilungsgrundlage für die einzelnen Verbotstatbestände ist dabei konkret auf die vor-
habensbedingten Wirkungen und damit Veränderungen des Eingriffsbereichs abzuzielen und
diese von bereits vorhandenen Beeinträchtigungen zu trennen.

3.1      Baubedingte Wirkfaktoren und Wirkprozesse

Flächeninanspruchnahme
Geplant ist, auf dem Flurstück 10222 der Gemarkung Dittwar einen Solarpark zu errichten.
Dabei werden maximal zwei Drittel des Grundstücks für das Aufstellen von Solarmodulen
genutzt. Parallel zur Autobahn bleibt ein 40 m breiter Streifen des Grundstücks ohne Solar-
module. Zudem werden in der Nordwest-Ecke des Grundstücks keine Solarmodule aufge-
stellt. Im Baufeld werden die Böden mit einer Raupe plan geschoben. Mittels Rammverfahren
werden die Ständer für die Solar-Module sowie die Zaunpfähle für die Einfriedung einge-
bracht. Fundamente sind nicht notwendig. Für die Kabelverlegung zum nächsten Netzver-
knüpfungspunkt ist das zeitweilige Aufreißen bzw. Aufbaggern eines unbefestigten Feldwe-
ges auf etwa 250 m Länge notwendig.

Die Flächeninanspruchnahme während der Bauzeit kann grundsätzlich dazu führen, dass
saP-relevante Arten, die auf eine Ackernutzung angewiesen sind, oder im Bereich von Feld-
wegen leben, verdrängt werden (z .B. Dicke Trespe, Feldhamster, Feldvögel).

Barrierewirkungen / Zerschneidungen
Während der Bauphase könnten aufgrund von Vegetations- und Strukturveränderungen
mehr oder weniger starke Barrierewirkungen für einige saP-relevante Tierarten auftreten. Für
flugfähige Arten hat dies keine Auswirkungen. Für nicht flugfähige Arten, wie z. B. Reptilien

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sind die Barrierewirkungen während der Bauphase voraussichtlich nicht erheblich, da die
Dauer der Eingriffe zeitlich begrenzt ist (maximal 8 Wochen).

Lärm, Erschütterungen, stoffliche Emissionen und optische Störungen

Während der Bauphase werden Lärm, Erschütterungen, stoffliche Emissionen und optische
Störungen entstehen. Artenschutzrechtlich relevant sind vor allem die Lärmentwicklung, die
Erschütterungen und die optischen Störreize durch Fahrzeuge und Personen. Die erhöhten
stofflichen Emissionen durch Baustellenfahrzeuge spielen sehr wahrscheinlich keine Rolle.
Die Störungen werden auf dem gesamten Flurstück auftreten und mehr oder weniger stark
ins Umland hinein wirken. Insbesondere werden Störungen vom Baufeld beim Aufstellen der
Solar-Module ausgehen. Weiterhin werden Störungen beim Verlegen der Kabel vom Solar-
park bis zum etwa 250 m entfernten Netzknotenpunkt entstehen. Allerdings wird die Kabel-
verlegung voraussichtlich nur zwei Tage in Anspruch nehmen.

Von den aufgeführten Störungen können in erster Linie Vögel betroffen sein.

3.2      Anlagebedingte Wirkprozesse

Flächenbeanspruchung
Die aktuelle Ackernutzung wird auf dem gesamten Flurstück aufgegeben. Stattdessen ist
eine extensive Grünlandnutzung das Ziel. Zudem sollen drei Hecken von je 50 m Länge, 3 m
Breite und Maximalhöhe von 3 m entwickelt werden. Laut Bebauungsplan dürfen maximal
400 m2 für Betriebsgebäude, Transformatoren und sonstige betriebliche Nebenanlagen über-
baut werden. Voraussichtlich ist aber nur das Aufstellen einer Trafostation von etwa 20 m2
Grundfläche notwendig.

Die Änderung der Flächennutzung von einem Acker zur Grünlandnutzung mit Solarmodulen
auf zweit Dritteln der Fläche kann grundsätzlich dazu führen, dass saP-relevante Arten, die
auf eine Ackernutzung angewiesen sind, verdrängt werden (z .B. Dicke Trespe, Feldhamster,
Feldvögel). Zudem könnte das Aufstellen von Solarmodulen einen Verdrängungseffekt auf
Brutvögel haben.

Barrierewirkungen / Zerschneidungen
Das gesamt Grundstück wird mit einem maximal 2,5 m hohen Maschendrahtzaun eingefrie-
det, der einen Bodenabstand von mindestens 20 cm haben muss. Aufgrund des vorgeschrie-
benen Bodenabstandes kann davon ausgegangen werden, dass für saP-relevante Arten
keine erhebliche Barrierewirkung entstehen wird.

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Licht-Effekte, Visuelle Wirkungen, Wärmeabgabe

Die Solar-Module dürfen eine Maximalhöhe von 3,5 m aufweisen und könnten aufgrund ihrer
Höhe oder ihres Silhouetteneffektes verdrängend auf Vogelarten wirken. Zudem treten durch
die Solarmodule Lichteffekte auf (Reflexion, Spiegelung, Polarisation), die ebenfalls eine ver-
drängende Wirkung auf Vogelarten haben könnte. Weiterhin heizen sich die Module auf.
Auch dies könnte für einige Vogelarten eine nachteilige Wirkung haben.

3.3      Betriebsbedingte Wirkprozesse

Geräusche

Dauergeräusche können u. a. durch Lüfter in Trafohäuschen auftreten oder durch Wechsel-
richter bei nachgeführten Anlagen. Dass davon erhebliche Störungen auf die Vogelwelt aus-
gehen, ist nicht wahrscheinlich.

Wartung
Solarparks mit Solarmodulen auf fest montierten Ständern ohne Sonnenstands-Nachführung
sind normalerweise relativ wartungsarm (BMU 2007), und gelten deshalb i.d.R. als störungs-
arm (TRÖLTZSCH & NEULING 2013). Darum kann davon ausgegangen werden, dass Störun-
gen des Gebietes durch Wartungsarbeiten voraussichtlich keine erheblichen Beeinträchti-
gungen für saP-relevante Arten darstellen werden.

Grünlandpflege
Die Art der Grünlandpflege und ihre Intensität kann entscheidenden Einfluss darauf haben,
welche saP-relevanten Arten das Plangebiet nutzen oder von dort ferngehalten werden.

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4         Bestand und Betroffenheit der Arten

4.1       Bestand und Betroffenheit der Arten nach Anhang IV der
          FFH-Richtlinie

4.1.1 Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie

Bezüglich der Pflanzenarten nach Anhang IV b) der FFH-Richtlinie ergibt sich aus § 44
Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe folgendes
Verbot:

Zerstörungsverbot:

Es ist verboten, wild lebende Pflanzenarten oder ihre Entwicklungsformen aus der
Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.

Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion des von
dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Standorts in räumlichen Zusammenhang wei-
terhin erfüllt wird.

4.1.1.1   Dicke Trespe
Die Datenrecherche und die Vor-Ort-Begehungen ergaben keine Hinweise auf ein Vorkom-
men der Dicken Trespe (Bromus grossus) im Bereich der geplanten Eingriffe.

4.1.1.2   Sonstige FFH-Anhang-IV-Pflanzenarten
Vorkommen von sonstigen Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie können im
Wirkraum der geplanten Maßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden,
da das Eingriffsgebiet und sein Umfeld außerhalb der bekannten Verbreitungsgebiete dieser
Arten liegt, bzw. da die erforderlichen Standortansprüche der Arten im Wirkraum der geplan-
ten Maßnahmen nicht erfüllt werden.

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4.1.2 Tierarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie

Bezüglich der Tierarten nach Anhang IV a) der FFH-Richtlinie ergeben sich aus § 44 Abs. 1
Nr. 1 bis 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe folgende
Verbote:

Fang-, Verletzungs- und Tötungsverbot1:
Es ist verboten, wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzten oder
zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen
oder zu zerstören.

Störungsverbot:
Es ist verboten, wild lebende Tiere während der Fortpflanzungs- Aufzucht-, Überwin-
terungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören.
Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die Störung zu keiner Verschlech-
terung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führt.

Zerstörungsverbot:
Es ist verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere aus der
Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von
dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten in räum-
lichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.

4.1.2.1 Fledermäuse
Mit hoher Wahrscheinlichkeit nutzen aktuell einige Fledermausarten das Plangebiet für Jagd-
oder Transferflüge. Quartiermöglichkeiten sind wegen fehlender Gehölze nicht gegeben.
Dass es sich bei der Ackerfläche des Flurstücks 10222 um ein bedeutsames Nahrungshabi-
tat handelt, ist unwahrscheinlich. Bedeutsame Leitstrukturen (wie z. B. Hecken) sind nicht
gegeben.
Darum kann mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass keine Fleder-
mausart durch das Vorhaben und seine Wirkungen wesentlich beeinträchtigt wird, und dass
durch Umsetzung des Vorhabens in Bezug auf Fledermäuse gegen die Verbote des § 44
BNatSchG verstoßen wird.

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    Im Folgenden der Einfachheit halber nur "Tötungsverbot" genannt.
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4.1.2.2 Feldhamster
Die Datenrecherche und die Vor-Ort-Begehungen ergaben keine Hinweise auf ein Vorkom-
men des Feldhamsters (Cricetus cricetus) im Bereich der geplanten Eingriffe.

4.1.2.3 Zauneidechse
Denkbar ist ein Vorkommen der Zauneidechse am Rand des Feldweges, in den die Kabel zur
Netzanbindung des Solarparks verlegt werden sollen. Geeignete Habitatstrukturen sind aller-
dings kaum gegeben, zumal es sich überwiegend um nitrophytische Säume handelt, die rela-
tiv stark beschattet sind. Zudem werden Feldweg und Feldwegränder relativ häufig gemäht.
Die Vor-Ort-Begehungen ergaben keine Hinweise auf ein Vorkommen der Zauneidechse
(Lacerta agilis) im Bereich der geplanten Eingriffe. Insgesamt erscheint es unwahrscheinlich,
dass die Art im Wirkraum der Eingriffe vorkommt.

4.1.2.4 Sonstige Tierarten nach Anhang-IV der FFH-Richtlinie

a) Sonstige Säugetiere
Auf die mögliche Betroffenheit von Fledermaus-Arten wurde im Kapitel 4.1.2.1 hingewiesen
und auf die des Feldhamsters im Kapitel 4.1.2.2.
Über die genannten Arten hinaus kommen keine sonstigen Säuger des Anhangs IV der FFH-
Richtlinie im Wirkraum der Eingriffe vor oder sind dort zu erwarten.

b) Reptilien
Auf die mögliche Betroffenheit der Zauneidechse und wurde im Kapitel 4.1.2.3 hingewiesen.
Darüber hinaus kommen keine sonstigen Reptilienarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie
im Wirkraum der Eingriffe vor oder sind dort zu erwarten.

c) Amphibien
Im Wirkraum der geplanten Eingriffe kommen keine Amphibienarten des Anhangs IV der
FFH-Richtlinie vor oder sind dort zu erwarten.

d) Fische
Im Wirkraum der geplanten Eingriffe kommen keine Fischarten des Anhangs IV der FFH-
Richtlinie vor oder sind dort zu erwarten.

e) Tagfalter
Im Wirkraum der geplanten Eingriffe kommen keine Tagfalterarten des Anhangs IV der FFH-
Richtlinie vor oder sind dort zu erwarten.

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f) Nachtfalter
Im Wirkraum der geplanten Eingriffe kommen keine Nachtfalterarten des Anhangs IV der
FFH-Richtlinie vor oder sind dort zu erwarten.

g) Käfer
Im Wirkraum der geplanten Eingriffe kommen keine Käferarten des Anhangs IV der FFH-
Richtlinie vor oder sind dort zu erwarten.

h) Libellen
Im Wirkraum der geplanten Eingriffe kommen keine Libellenarten des Anhangs IV der FFH-
Richtlinie vor oder sind dort zu erwarten.

i) Schnecken und Muscheln
Im Wirkraum der geplanten Eingriffe kommen keine Schnecken- oder Muschelarten des
Anhangs IV der FFH-Richtlinie vor oder sind dort zu erwarten.

Foto 2: Teilabschnitt des unbefestigeten Feldweges, in den das Kabel für den Netzan-
       schluss des Solarparks verlegt werden soll (Blick von Nord nach Süd). Oranger
       Pfeil: Fläche des geplanten Solarparks (10.05.2018; CHRISTIAN ANDRES)

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4.2        Bestand und Betroffenheit europäischer Vogelarten nach
           Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie

Bezüglich der Europäischen Vogelarten nach Vogelschutzrichtlinie ergeben sich aus § 44
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe fol-
gende Verbote:

Fang-, Verletzungs- und Tötungsverbot2:
Es ist verboten, europäischen Vogelarten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzten
oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschä-
digen oder zu zerstören.

Störungsverbot:
Es ist verboten, europäische Vogelarten während der Fortpflanzungs- Aufzucht-, Mau-
ser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören.
Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die Störung zu keiner Verschlech-
terung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führt.

Zerstörungsverbot:
Es ist verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der europäischen Vogelarten aus
der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von
dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten in räum-
lichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.

Rastvögel und Durchzügler
Rastvögel und Durchzügler wurden nicht erfasst. Von einer besonderen Bedeutung des Wirk-
raums der geplanten Eingriffe als Mauser-, Durchzugs- oder Überwinterungsgebiet für
Vogelarten ist nichts bekannt und aufgrund der Habitatausstattung, Lage und Vorbelastungen
auch nicht zu erwarten.

2
    Im Folgenden der Einfachheit halber nur "Tötungsverbot" genannt.
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Brutvögel
In Tab. 2 sind die Vogelarten aufgelistet, die im Planungsgebiet bei den systematischen Vor-
Ort-Begehungen (vgl. Kap. 2.2.3) gezielt erfasst wurden. Die bemerkenswerten Arten sind in
Plan 1 dargestellt.

Tab. 2         Gefährdung und Brutstatus der im Wirkraum nachgewiesenen
               vorkommenden europäischen Vogelarten
RL D         Rote Liste Deutschland nach SÜDBECK et al. (2007): 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet,
             V = Vorwarnliste, * = ungefährdet, - = ohne Einstufung
RL BW        Rote Liste Baden-Württemberg nach BAUER et al. (2016): 1 = vom Aussterben bedroht,
             2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, V = Vorwarnliste, * = ungefährdet, n.b. = nicht bewertet
Status       BV = Brutvogel mit Neststandort im Wirkraum der geplanten Eingriffe
             DZ = Durchzügler: keine Brut im Wirkraum der geplanten Eingriffe
             NG = Nahrungsgast: keine Brut im Wirkraum der geplanten Eingriffe

    Deutscher Name             Wissenschaftlicher Name          RL D    RL BW     Status

Amsel                        Turdus merula                        *        *        BV
Bluthänfling                 Carduelis cannabina                 V         2        NG
Buchfink                     Fringilla coelebs                    *        *        BV
Dorngrasmücke                Sylvia communis                      *        *        DZ
Elster                       Pica pica                            *        *        NG
Feldlerche                   Aulauda arvensis                     3        3        BV
Goldammer                    Emberiza citrinella                  *        V        BV
Heckenbraunelle              Prunella modularis                   *        *        BV
Mönchsgrasmücke              Sylvia atricapilla                   *        *        BV
Rabenkrähe                   Corvus corone                        *        *        NG
Rebhuhn                      Perdix perdix                        2        1        NG
Ringeltaube                  Columba palumbus                     *        *        NG
Star                         Sturnus vulgaris                     *        *        NG
Turmfalke                    Falco tinnunculus                    *        V        NG

Die Tab. 2 listet insgesamt nur 14 Arten auf, nicht einmal die Hälfte davon ist als Brutvogel
für den Wirkraum der Eingriffe eingestuft. Dies muss als sehr geringe Vogelartenvielfalt für
den betrachteten Landschaftsausschnitt und seine Strukturen gewertet werden, und ist mit
den starken Vorbelastungen (Lärm) durch die angrenzende Autobahn zu erklären.

Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) → Betroffenheit

Allein bei der Feldlerche könnten Verletzungen und Tötungen auftreten, da allein die Feldler-
che im direkten Eingriffsbereich brütet. Eine Betroffenheit ist aber nur gegeben, wenn die
Baufeldfreimachung bzw. die Baumaßnahmen innerhalb der Brut- und Nestlingszeit der
Feldlerche durchgeführt wird.

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Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) → Vermeidung

   Die Durchführung der Baufeldfreimachung sowie die gesamten Bauarbeiten werden
    außerhalb der Brut- und Nestlingszeiten der Feldlerche stattfinden, also außerhalb des
    Zeitraums zwischen Anfang April und Mitte August (vgl. Vermeidungsmaßnahme V1 in
    Kap. 5.1).

Störungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) → Betroffenheit

Erhebliche Störungen von Brutvogelarten können dort eintreten, wo Brutplätze in unmittelba-
rer Nähe zu Bereichen existieren, die durch Lärm, Erschütterungen und/oder Licht beein-
trächtigt werden. Dies ist während der Bauphase möglich, wenn diese in der Fortpflanzungs-
zeit stattfindet. Die Empfindlichkeit gegenüber Störungen ist artspezifisch. Bei den in
Tabelle 2 gelisteten ungefährdeten Brutvogel-Arten und bei den dort aufgeführten Brutvogel-
Arten der Vorwarnliste (nur Goldammer) ist eine erhebliche Störung unwahrscheinlich, da
sich bei ihnen der Erhaltungszustand der lokalen Population aufgrund der bauzeitlichen Stö-
rungen nicht verschlechtern wird. Bei der gefährdeten Feldlerche ist theoretisch eine erhebli-
che Störung möglich. Auch für das festgestellte Balzgeschäft des Rebhuhns wäre eine Bau-
phase zu dieser Jahreszeit nachteilig.
Störungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) → Vermeidung

   Die Bauarbeiten werden außerhalb der Fortpflanzungszeit von Feldlerche und Rebhuhn
    durchgeführt (vgl. Vermeidungsmaßnahme V2 in Kap. 5.1).

Zerstörungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) → Betroffenheit

Durch die geplante Umwandlung der Ackerfläche in Extensivgründland mit Hecken sowie
durch das Aufstellen der Solarmodule werden sich die Habitatstrukturen grundsätzlich
ändern, was zu einer Revieraufgabe der Feldlerche im Bereich des Flurstücks 10222 führen
könnte. Das Monitoring von Photovoltaik-Freiflächenanlagen hat allerdings gezeigt, dass sol-
che Flächen als Bruthabitat von der Feldlerche genutzt werden, wenn sie entsprechend
gestaltet und gepflegt werden. Es geht offenbar keine grundsätzliche Verdrängungswirkung
von der Solarmodulen auf die Feldlerche aus. Im Gegenteil bevorzugte die Feldlerche in
mehreren Untersuchungsgebieten die reicher strukturierten Moduldzwischenräume. Auch
werden die Solarmodule und die sie umgebenden Zäune von der Feldlerche als Sitz- und
Singwarte benutzt. Eine Nutzung als Extensivgrünland ohne Pestizideinsatz hat zudem den
Vorteil des größeren Nahrungsreichtums (vgl. u.a. HERDEN et al. 2009, LIEDER & LUMPE
2011, TRÖLTZSCH & NEULING 2013). Es kann demnach mit hinreichender Sicherheit davon
ausgegangen werden, dass für die Feldlerche die ökologische Funktion der von dem Eingriff
oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten in räumlichen Zusammenhang
weiterhin erfüllt wird, wenn die Gestaltung und Pflege der Fläche an die Bedürfnisse der
Feldlerche angepasst sind.
Auch für Goldammer und Rebhuhn ist es sehr wahrscheinlich, dass es keine Verschlechte-
rung geben wird (vgl. u.a. HERDEN et al. 2009). Stattdessen ist mit einer Verbesserung der
Habitatstrukturen und des Nahrungsangebotes zu rechnen, insbesondere aufgrund der Um-
wandlung von Intensiv-Ackerland in Extensiv-Grünland sowie aufgrund der Anlage von Feld-
hecken. Darüberhinaus ist mit der Ansiedlung zusätzlicher Brutvögel im Bereich des Flur-
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stücks 10222 zu rechnen, sowohl im Bereich mit den Modulen als auch außerhalb davon. Die
Umsetzung des Vorhabens wird also zu einer Steigerung der Brutvogelartenvielfalt führen.
Zerstörungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) → Vermeidung / CEF

   Damit durch die Neugestaltung des Flurstücks 10222 das aktuell vorhandene
    Feldlrechenrevier nicht verloren geht, sind einige Dinge bei der Flächengestaltung und
    dauerhaften Flächenpflege zu beachten. Diese Dinge sind als Vermeidungsmaßnahme
    V3 in Kap. 5.1 dargestellt. Zudem sind sie Teil der Ausgleichsmaßnahmen, die im Um-
    weltbericht beschrieben und festgesetzt sind (vgl. ANDRES & BUSCH 2018).
   Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) sind für die Brutvögel nicht not-
    wendig, da für alle Arten sicher davon ausgegangen werden kann, dass trotz der Ände-
    rungen der Flächengestalt und Vegetation die ökologische Funktion der von dem Eingriff
    oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten in räumlichen Zusammen-
    hang weiterhin erfüllt wird.

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5         Vermeidungs- und
          vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen

5.1     Maßnahmen zur Vermeidung

Die im Folgenden genannten Vorkehrungen sind durchzuführen, um Gefährdungen von
europäischen Vogelarten zu vermeiden oder zu mindern (vgl. Plan 1):

   V1:     Baufeldfreimachung außerhalb der Vogelbrutzeit

Zur Vermeidung von Verletzungen oder Tötungen von adulten Vögeln, Jungvögeln, Nestlin-
gen oder Eiern sind die Baufeldfreimachung sowie die eigentlichen Bauarbeiten außerhalb
der Brut- und Nestlingszeit der Feldlerche durchzuführen, also nicht zwischen Anfang April
und Mitte August.

   V2:     Bauzeitenfenster für sensible Vogelarten

Um erhebliche Störung für die Feldlerchen im Umfeld des Flurstücks 10222 zu vermeiden,
aber auch um die Rebhuhn-Balz nicht zu stören, sind die Baufeldfreimachung sowie die
eigentlichen Bauarbeiten nur außerhalb der Fortpflanzungszeit von Feldlerche und Rebhuhn
durchzuführen, also nicht zwischen Mitte Februar und Mitte August.

   V3:     Flächengestaltung und Flächenpflege zum Schutz der Feldlerche

Damit sicher gestellt ist, dass die Feldlerche als Brutvogel nicht durch den Solarpark ver-
drängt wird, sind einige Dinge bei der zukünftigen Flächengestaltung und Flächenpflege um-
zusetzen. Diese werden in Kurzform hier aufgelistet. Eine ausführliche Erläuterung befindet
sich in Kap. 5.1 des Umweltberichtes (ANDRES & BUSCH 2018):
Extensivgrünland:
       Ansaat mit Wildpflanzensaatgut
       Verzicht auf Düngung und Pestizideinsatz
       2-schürige Mahd (in wüchsigen Jahren 3-schürig)
       Kein zeitgleiches Mähen der Gesamtfläche, sondern je Mahddurchgang Belassen von
        10 bis 15% als „Altgrasstreifen“ verteilt über das Grundstück
       Alternativ 2 Beweidungsdurchgänge (in wüchsigen Jahren auch 3), ebenfalls mit
        Belassen unbeweideter Gebietsteile (10 bis 15%)

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Hecken:
      Entwicklung und Erhalt strauchdominierter Hecken
      Regelmäßige Heckenpflege zum Erhalt einer Maximalhöhe von 3 Metern

Die Ermittlung der Verbotstatbestände erfolgt unter Berücksichtigung der oben
genannten Vorkehrungen.

5.2       Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF)

Die Durchführung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) ist nicht not-
wendig.

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6       Gutachterliches Fazit

►    Pflanzen-Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sind von den geplanten Eingriffen
     nicht betroffen.

►    Einige Fledermaus-Arten nutzen das Plangebiet mit hoher Wahrscheinlichkeit als Nah-
     rungsraum und Transferhabitat. Diese Habitatfunktionen werden sich durch die Um-
     wandlung in Extensivgrünland und die Anlage von Hecken verbessern. Quartiere sind
     nicht betroffen. Demnach ist sicher, dass bei keiner Fledermausart gegen die Ver-
     botstatbestände des § 44 BNatSchG verstoßen wird.

►    Die Beeinträchtigung weiterer Tier-Arten des Anhangs VI der FFH-Richtlinie ist nicht zu
     erwarten. Demnach werden für keine Tier-Art des Anhangs IV der FFH- Richtlinie die
     Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG erfüllt.

►    Im Wirkraum der geplanten Eingriffe konnte das Vorkommen von lediglich 14 europä-
     ischen Vogelarten nachgewiesen werden, darunter nur 6 Brutvogelarten. Allein die
     Feldlerche brütet auf der Fläche (1 Revier). Revierteile von zwei Goldammer-Revieren
     liegen im Plangebiet, wobei es sich lediglich um Nahrungshabitate handelt, die Nest-
     standorte liegen außerhalb. Für das Rebhuhn konnte ein nahegelegener Balzplatz
     nachgewiesen werden. Die Verletzung und Tötung lässt sich bei der Feldlerche durch
     die Durchführung der Baufeldfreimachung sowie der Bauarbeiten außerhalb der Brut-
     und Nestlingszeit der Art verhindern. Störungen von Feldlerchenbruten außerhalb des
     Plangebietes sowie vom Balzgeschäft des Rebhuhns lassen sich dadurch vermeiden,
     dass sämtliche Arbeiten zur Errichtung des Solarparks außerhalb der Fortpflanzungs-
     zeit dieser Arten durchgeführt werden. Bei Umsetzung der in Kap. 5.1 dargestellten
     zukünftigen Flächengestaltung und Flächenpflege kann davon ausgegangen werden,
     dass die Feldlerche weiterhin im Gebiet brüten wird. Bei einer Umsetzung der vorge-
     schlagenen Vermeidungsmaßnahmen wird bei keiner Vogelart gegen die Verbotstat-
     bestände des § 44 BNatSchG verstoßen.

►    Demnach werden für keine europäische Vogelart die Verbotstatbestände des § 44
     Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG erfüllt.

►    Eine Ausnahmeprüfung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ist nicht erforderlich.

Gamburg, 11.07.2018
                                                -----------------------------------------------------
                                                      (Christian Andres)

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7       Literatur und Gesetze

7.1      Benutzte und zitierte Literatur

ANDRES, C.; BUSCH, C. (2018): Umweltbericht mit integrierter Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung zum vor-
     habenbezogenen Bebauungsplan Solarpark Dittwar – westlich A81, Stadt Tauberbischofsheim,
     Main-Tauber-Kreis. – Gutachten des Planungsbüros Andrena (Gamburg) i.A. der Lotter-
     Hönninger GbR (Tauberbischofsheim).
ANL (BAYERISCHE AKADEMIE FÜR NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSPFLEGE) (Hrsg.) (2009): Der spezielle
     Artenschutz in der Planungspraxis. –Laufener Spezialbeiträge 1/09: 113 S.
ARBEITSGRUPPE MOLLUSKEN BW (2008): Rote Liste und Artenverzeichnis der Schnecken und Muscheln
      Baden-Württembergs (zweite neu bearbeitete Fassung Bearbeitungsstand Dezember 2006). -
      Naturschutz-Praxis Artenschutz 12: 1-185.
BAUER, H.G.; BOSCHERT, M.; FÖRSCHLER, M.I.; HÖLZINGER, J.; KRAMER, M.; MAHLER, U. (2016): Rote
     Liste und kommentiertes Verzeichnis der Brutvogelarten Baden-Württembergs. – 6. Fassung.
     Stand 31.12.2013; Naturschutz-Praxis Artenschutz 11; Stuttgart.
BFN (BUNDESAMT FÜR NATURSCHUTZ) (2013): Kombinierte Vorkommens- und Verbreitungskarte der
      Pflanzen- und Tierarten der FFH-Richtlinie (Stand: Dezember 2013). – www.bfn.de/0316_
      bericht2013.html
BFN (BUNDESAMT FÜR NATURSCHUTZ) (HRSG.) (2004): Das europäische Schutzgebietssystem Natura
      2000. Ökologie und Verbreitung von Arten der FFH-Richtlinie in Deutschland Band 1: Pflanzen
      und Wirbellose. – Schriftenreihe für Landschaftspflege und Naturschutz, Heft 69/1: 1-743; Bonn-
      Bad Godesberg.
BLANKE, I. (2010): Die Zauneidechse zwischen Licht und Schatten. – Zeitschrift für Feldherpetologie,
     Beiheft 7; Bielefeld.
BMU (BUNDESMINISTERIUM FÜR UMWELT, NATURSCHUTZ UND REAKTORSICHERHEIT) (HRSG.) (2007): Leit-
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     Bearbeitung durch die ARGE Monitoring PV-Anlagen; 116 S.; Hannover.
BRAUN M. (2003): Rote Liste der gefährdeten Säugetiere in Baden-Württemberg. – In: Braun, M.; Die-
     terlen, F.: Die Säugetiere Baden-Württembergs. – Band 1: 263-272.
BRAUN, M.; DIETERLEN, F. (2003): Die Säugetiere Baden-Württembergs. Band 1. – 687 S.; Stuttgart.
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BRECHTEL, F.; KOSTENBADER, H. (2002): Die Pracht- und Hirschkäfer Baden-Württembergs. – 632 S.;
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BREUNIG, T., DEMUTH. S. (1999): Rote Liste der Farn- und Samenpflanzen Baden-Württembergs. –
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BÜCHNER, S.; LANG, J.; DIETZ, M.; SCHULZ, B., EHLERS, S.; TEMPELFELD, S. (2017): Berücksichtigung der
     Haselmaus (Muscardinus avellanarius) beim Bau von Windernergieanlagen. – Natur und Land-
     schaft 92, Heft 8: 365-374.
CLEMENS, C. (2014): Vorhaben Wasserversorungsverbund Mittlere Tauber FA 01 – Wasserwerk
     Taubertal. Vorhabensträger Versorungsverbund Mittlere Tauber i. G. Landkreis Main-Tauber-
     Kreis. Landschaftspflegerischer Begleitplan. Anlage 2: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung.
     – Gutachten des Büros Baurconsult (Haßfurt), 16 S. + Anhang; Haßfurt.
DIETZ, M.; BÖGELSACK, K.; HÖRIG, A.; NORMANN, F. (2012): Gutachten zur landesweiten Bewertung des
      hessischen Planungsraumes im Hinblick auf gegenüber Windenergienutzung empfindliche Fle-

______________________________________________________________________________________________________
       andrena   (11.07.2018): saP – BPlan "Solarpark Dittwar – westlich A81" in Tauberbischofsheim -- ENTWURF
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      dermausarten. – Gutachten des Institutes für Tierökologie und Naturbildung (ITN) i.A. des Hes-
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      andrena   (11.07.2018): saP – BPlan "Solarpark Dittwar – westlich A81" in Tauberbischofsheim -- ENTWURF
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