Gesetz- und Verordnungsblatt - für das Land Sachsen-Anhalt

 
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Gesetz- und Verordnungsblatt
               für das Land Sachsen-Anhalt
31. Jahrgang                                Ausgegeben in Magdeburg am 9. November 2020                             Nummer 39

                                                           INHALT
Tag                                                                                                                       Seite

 2. 11. 2020 Gesetz zur Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes und wahlrechtlicher Vorschriften ... 630
               zu: 2020.95, 111.1,2020.13

 3. 11. 2020 Verordnung zur Durchführung der Besonderen Ernte- und Qualitätsennittlung .................. 633
               neu: 786.2

 2. 11. 2020 Fünfte Verordnung zur Änderung der Reise-, Umzugskosten- und Trennungsgeldverordnung ...... 635
               zu: 2030.79

 2. 11. 2020 Verordnung über die monatlichen Zuweisungen an die Gemeinden und Verbandsgemeinden im Land
             Sachsen-Anhalt nach dem Kinderförderungsgesetz .............. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . .. 636
               neu: 2160.41

                                                                                                                            629
GVBI. LSANr. 39/2020, ausgegeben am 9.11. 2020

 Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit naeh Gegenzeichnung ausgefertigt
wird und zu verkünden ist:

                                                   Gesetz
                  zur Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes und wahlrechtlicher Vorschriften.

                                                    Vom 2. November 2020.

                       Artikel 1                                            Einriehtung und Pflege dieser Internetadresse eines
                Kommunalverfassungsgesetz                                   Dritten bedienen."
                                                                         e) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
  Das Kommunalverfassungsgesetz vom 17, Juni 2014
                                                                            sätze 3 und 4.
(GVBL LSA S, 288), zuletzt geändert dureh Artikel 2 des
Gesetzes vom 7, Juli 2020 (GVBL LSA S, 372), wird wie                    d) In Absatz 4 wird die Angabe "Absätze 1 und 2" dureh
folgt geändert:                                                             die Angabe "Absätze 1 bis 3" ersetzt.

I, In der Inhaltsübersieht wird nach der Angabe zu § 56               3. In § 54 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlichen"
   folgende Angabe eingefügt:                                            die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
  ,,§ 56a Abstimmungen in außergewöhnlichen Notsitua-
                                                                      4. § 56 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
            tionen",
                                                                         a) Nach Satz I wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
2. § 9 wird wie folgt geändert:                                             "Abstimmungen im Rahmen von Präsenzsitzungen
  a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                                      können aueh im Wege der elektronischen Form erfol-
                                                                            gen; die Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung."
         ,,(1) Satzungen sind vom Hauptverwaltungsbe-
       amten zu unterzeichnen und öffentlich bekannt zu                  b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3
       machen. Die öffentliche Bekanntmachung kann                          und 4.
       durch Aushang, in einem amtliehen Bekanntma-
       chungsblatt, in einer oder mehreren Zeitungen oder             5. Nach § 56 wird folgender § 56a eingefügt:
       im Inten1et erfolgen, soweit gesetzlich niehts anderes
                                                                                               ,,§ 56a
       bestimmt ist. Die ortsübliche Form der öffentliehen
                                                                                  Abstimmungen in außergewöhnliehen
       Bekanntmaehung ist in der Hauptsatzung zu bestim-
                                                                                           Notsituationen
       men. In der Hauptsatzung ist darauf hinzuweisen,
       dass in der Kommunalverwaltung Satzungen einge-                     (l) Soweit eine Naturkatastrophe, eine epidemische
       sehen und kostenpflichtig Kopien gefertigt werden                 oder pandemische Lage oder eine sonstige außerge-
       können. Erfolgt die öffentliehe Bekanntmaehung                    wöhnliche Notsituation die ordnungsgemäße Durch-
       dureh Aushang, in einem amtliehen Bekanntma-                      führung der Sitzungen .der Vertretung und ihrer Aus-
       ehungsblatt oder in einer oder mehreren Zeitungen,                schüsse unzumutbar macht, finden die Regelungen der
       soll der Text bekannt gemachter Satzungen aueh über               Absätze 2 bis 6 Anwendung. Die Kommunalaufsichts-
       das Internet zugänglich gemacht werden."                          behörde stellt die Notsituation im Sinne von Satz 1 fest
                                                                         und bestimmt den Zeitraum der Anwendbarkeit der
  b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 ein-                    Regelungen. Die kommunalaufsiehtliche Feststellung
     gefügt:                                                             entfällt, soweit und solange eine landesweite epide-
                                                                         misehe oder pandemische Lage dureh den Landtag nach
           ,,(2) Die öffentliehe Bekanntmachung im Internet
                                                                         § 161 Abs. 2 Satz 2 bis 4 festgestellt wird. Die Kommune
        erfolgt durch Bereitstellung der Satzung auf einer
                                                                         hat sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit in geeigneter
        Internetadresse der Kommune unter Angabe des Be-
                                                                         Weise Kenntnis über die in Anspruch genommenen
      . reitsteIJungstages. Satzungen sind mit ihrer Bereit-
                                                                         Abweichungsmögliehkeiten nach den Absätzen 2 bis 6
        stellung naeh Satz 1 öffentlieh bekannt gemaeht. Die
                                                                         erhält.
        Kommune hat auf die Internetadresse, unter der die
        Bereitstellung der Satzung erfolgt ist, unverzüglieh               (2) Zur Sicherstellung der Beratungen und Abstim-
        dureh Aushang, im amtlichen Bekanntmaehungsblatt                 mungenkönnen notwendige Sitzungen der Vertretung
        oder in einer Zeitung naehriehtlich hinzuweisen. Die             und ihrer Ausschüsse ohne persönliche Anwesenheit
        Form der Bekanntmachung des Hinweises nach                       der Mitglieder in einem Sitzungsraum als Videokonfe-
        Satz 3 und die Internetadresse sind in der Hauptsat-             renz durch zeitgleiehe Übertragung von Bild und Ton
        zung zu bestimmen. Satzungen, die dureh das Inter-               durchgeführt werden. Das Nähere zur Durchführung der
        net bekannt gemacht wurden, sind für die Dauer                   Videokonferenz regelt die Geschäftsordnung. In einer
        ihrer Gültigkeit im Internet bereitzustellen und in der          Videokonferenzsitzung dürfen Wahlen im Sinne von
        bekannt gemaehten Fassung dureh technische und                   § 56 Abs. 3 nicht durchgeführt werden; im Übrigen sind
        organisatorische Maßnahmen zu sichern. Die Bereit-               die für den Gesehäftsgang der Sitzungen der Vertretung
        stellung im Internet darf nur auf einer ausschließlich           und Ausschüsse geltenden Bestimmungen entsprechend
        in der Verantwortung der Kommune betriebenen                     anzuwenden. Die Kommune hat sieherzustellen, dass
        Intemetadresse erfolgen; die Kommune darf sieh zur               die technischen Anforderungen und die datensehutz-

630
GVBl. LSA Ne. 39/2020. ausgegeben   '1111   9. J J. 2020

rechtlichen Bestimmungen für eine ordnungsgemäße                6. § 63 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Durchführung der Videokonferenzsitzllng einschließ-
                                                                    a) Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:
lich Beratung lind Abstimmung eingehalten werden. Bei
öffentlichen Videokonferenzsitzungen ist mindestens                       "Im Falle des Vorliegens einer außergewöhnlichen
zu gewährleisten, dass Presse, Rundfunk und ähnliche                      Notsituation im Sinne von § 56a Abs. 1 kann die
Medien und die interessierte Öffentlichkeit in öffentlich                 Vorstellung der Bewerber nach Satz 2 im Wege einer
zugänglichen Räumlichkeiten die Sitzung zeitgleich                        Videokonferenz erfolgen; § 56a Abs. 2 ist entspre-
verfolgen können. Zeit und Tagesordnung einer Video-                      chend anzuwenden."
konferenzsitzung sind rechtzeitig ortsüblich bekannt
                                                                    b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
zu machen; dabei ist die Öffentlichkeit darauf hinzu-
weisen, in welcher Weise die öffentliche Videokonfe-
                                                                7. Dem § 100 Abs. I wird folgender Satz 5 angefügt:
renzsitzung verfolgt werden kann.
                                                                   "Zur Behebung von Fehlern kann die Haushaltssatzung
   (3) Die Vertretung und ihre Ausschüsse können über              auch nach Ablauf des Haushaltsjahres geändert oder
Verhandlungsgegenstände im Wege eines schriftlichen                erlassen werden."
oder elektronischen Verfahrens abstimmen, soweit sich
vier Fünftel der Mitglieder der Vertretung oder des Aus-        8. § 103 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
schusses mit diesem Verfahren einverstanden erklären.              "Die Haushaltssatzung kann nur durch Nachtragshaus-
Im schriftlichen oder elektronischen Verfahren dürfen              haltssatzung geändert werden, die bis zum Ablauf des
Wahlen im Sinne von § 56 Abs. 3 nicht durchgeführt                 Haushaltsjahres zu beschließen ist; § 100 Abs. 1 Satz 5
werden. Vor der Abstimmung im schriftlichen oder elek-             findet keine Anwendung."
tronischen Verfahren ist der Verhandlungsgegenstand
grundsätzlich mittels geeigneter technischer Hilfsmittel,       9. § 161 wird wie folgt geändert:
insbesondere in Form einer Telefonkonferenz oder einer
                                                                   a) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 ein-
Videokonferenz, zu beraten. Hierauf kann verzichtet
                                                                      gefügt:
werden, wenn der Verhandlungsgegenstand in einer
Präsenzsitzung bereits behandelt oder im Rahmen einer                       ,,(2) Im Falle des Vorliegens einer landesweiten
Präsenzsitzung auf eine Vorberatung verzichtet wurde.                     epidemischen oder pandemischen Lage wird das für
Der Zeitpunkt der Beschlussfassung im schriftlichen                       Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium
oder elektronischen Verfahren und die Zusammenstel-                       zum Zweck der Sicherung der kommunalen Haus-
lung der Abstimmungsgegenstände sind rechtzeitig orts-                    haltsaufstellung und Haushaltsführung ermächtigt,
üblich bekannt zu machen. Für die Abstimmung im                           durch Verordnung die Kommunen zeitweilig von fol-
schriftlichen oder elektronischen Verfahren ist jedem                     genden Verpflichtungen freizustellen:
Mitglied eine Beschlussvorlage zur Verfügung zu stel-                     I. von der Verpflichtung, in einem Haushaltsjahr, in
len, die alle zur Abstimmung erforderlichen Informatio-                      dem eine landesweite epidemische oder pande-
nen und eine Frist enthält, bis zu der die Stimme abzu-                      mische Lage festgestellt wird, ein Haushaltskon-
geben ist; für die Abstimmung gilt § 56 Abs. 2 Satz 3                        solidierungskonzept aufzustellen (§ 100 Abs. 3
und 4. Beschlüsse, die im schriftlichen oder elektro-                        bis 6),
nischen Verfahren gefasst wurden, oder ihr wesentlicher
                                                                          2. von der Verpflichtung, mit der öffentlichen Be-
Inhalt sowie das jeweilige Abstimmungsvotum der
                                                                             kanntmachung der Haushaltssatzung den Haus-
Mitglieder sind in ortsüblicher Weise der Öffentlichkeit
                                                                             halto;plan mit seinen Anlagen an sieben Tagen
zugänglich zu machen; § 52 Abs. 2 gilt entsprechend.
                                                                             öffentlieh auszulegen (§ 102 Abs. 2 Satz 1 Halb-
Die Vertretung oder der Ausschuss setzt die im schrift-
                                                                             satz 1),
lichen oder elektronischen Verfahren gefassten Be-
schlüsse auf die Tagesordnung seiner nächsten Präsenz-                    3. von der Verpflichtung, dass über- und außerplan-
sitzung und kann dicse aufheben oder ändern, soweit                          mäßige AufweJ;ldungen und Auszahlungen nur ge-
sie noch nicht erledigt oder nicht bereits Rechte Dritter                    tätigt werden, wenn deren Deckung gewährleistet
entstanden sind. Beschlüsse von Ausschüssen, die zur                         ist (§ 105 Abs. 1 Satz 1),
Vorberatung der Verhandlungen oder einzelner Verhand-                     4. von der Verpflichtung, in einem Haushaltsjahr, in
lungsgegenstände der Vertretung im schriftlichen oder                             dem eine landesweite epidemische oder pande-
elektronischen Verfahren gefasst wurden und die von                               mische Lage festgestellt wird, eine mittelfristige
der Vertretung behandelt wurden, können nur von der                               Ergebnis- und Finanzplanung aufzustellen, jähr-
Vertretung aufgehoben oder geändert werden.                                       lich der EntwiCklung anzupassen und fortzuführen
                                                                                  (§ 106),
  (4) Die Beteiligung der beschließenden Ausschüsse
                                                                          5. von der Verpflichtung, während der Dauer einer
nach § 48 Abs. 3 Satz 1 bei der Vorbereitung der Be-
                                                                             festgestellten landesweiten epidemischen oder
schlüsse der Vertretung kann unterbleiben.
                                                                             pandemischen Lage Kredite nur bis zu dem in
                                                                             der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag
  (5) Die Regelung zur Einberufung der Vertretung
                                                                             aufzunehmen (§ 110 Abs. I Satz 1).
nach § 53 Abs. 5 Satz I, 2. Alternative findet keine An-
wendung.                                                              Das Vorliegen einer Lage nach Satz 1 stellt der Land-
                                                                      tag fest. Die Feststellung gilt für drei Monate; sie
  (6) Im Rahmen der Anhörung nach § 84 Abs. 2 kann                    kann bei Fortbestehen ihrer Voraussetzungen um
anstellc des Ortschaftsrates der Ortsburgermeister an-                jeweils drei Monate durch den Landtag verlängert
gehört werden, soweit der Ortsbürgermeister hierzu                    werden. Der Landtag hebt die von ihm getroffene
sein Einverständnis erklärt."                                         Feststellung wieder auf, wenn die Voraussetzungen

                                                                                                                                631
GYBI. LSA Nr. 39/2020, ausgegeben am 9. 11. 2020

       nicht mehr vorliegen. Die durch Verordnung nach              in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2004
       Satz I Nm. 1 und 4 erlassenen abweichenden Rege-             (GVBI. LSA S. 92), zuletzt geändert durch Artikel 6 des
       lungen gelten auch nach der Aufhebung durch den              Gesetzes vom 18. Februar 2020 (GVBl. LSA S. 25, 39),
       Landtag nach Satz 4 bis zum Ablauf des Haushalts-            wird wie folgt geändert:
       jahres, in dem die Feststellung nach Satz 2 erfolgte,
       fOli."                                                       1. In der Inhaltsübersicht erhält die Angabe zu § 68 fol-
  b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3               gende Fassung:
     bis 5.                                                            ,,§ 68   Verordnungsermächtigungen".

                        Artikel 2                                   2. § 68 wird wie folgt geändert:
          Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt                         a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

  Dem § 56 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt                                          ,,§ 68
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2010                              Verordnungsermächtigungen ".
(GVBl. LSA S. 80), zuletzt geändert durch Artikel 2 des                b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
Gesetzes vom 18. Februar 2020 (GVBl. LSA S. 25, 36),
wird folgender Absatz 5 angefügt:                                            ,,(4) Das für Kommunalangelegenheiten zustän-
                                                                          dige Ministerium wird ermächtigt, im Falle eines Er-
  ,,(5) Das für Wahlen zuständige Ministerium wird er-                    eignisses höherer Gewalt durch Verordnung von den
mächtigt, im Falle eines Ereignisses höherer Gewalt durch                 Bestimmungen dieses Gesetzes über die Ausgabe von
Verordnung von den Bestimmungen dieses Gesetzes über                      Wahlscheinen, die Stimmabgabe in WahUokalen und
die Stimmabgabe in Wahlräumen und die Durchführung                        die Durchführung der Briefwahl abweichende Rege-
der Briefwahl abweichende Regelungen zu treffen, um                       lungen zu treffen, um soweit erforderlich die Durch-
soweit erforderlich die Durchführung der Wahl im Wege                     führung der Wahl im Wege der Briefwahl zu ermög-
der Briefwahl zu ermöglichen, wenn der Landeswahlleiter                   lichen, wenn der Landeswahlleiter im Hinblick auf
zu einem Zeitpunkt, der näher als vier Monate vor dem                     diese Wahl feststellt, dass die Stimmabgabe in Wahl-
Wahl tag liegt, feststellt, dass die Stimmabgabe in Wahl-                 lokalen wegen einer Gefahr für Leben oder Gesund-
räumen wegen einer Gefahr für Leben oder Gesundheit                       heit ganz oder teilweise unmöglich ist."
ganz oder teilweise unmöglich ist."

                   Artikel 3                                                                  Artikel 4
  Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt                                            Inkrafttreten

  Das Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt                  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Magdeburg, den 2. November 2020.

      Die Präsidentin des Landtages               Der Ministerpräsident                      Der Minister für Inneres
           von Sachsen-Anhalt                   des Landes Sachsen-Anhalt                           und Sport
                                                                                            des Landes Sachsen-Anhalt

                Brakebusch                              Dr. Haseloff                               Stahlknecht

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                                                 Verordnung
                         zur Durchführung der Besonderen Ernte- und Qualitätsermittlung.

                                                  Vom 3. November 2020.

  Aufgrund des § 95 Abs. 1 Satz 3 des Agrarstatistikge-             maschine, das Dreschen und Wiegen und die Bestimmung
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. De-                der Feuchtigkeitsgehalte der Probeschnitte zuständig.
zember 2009 (BGBL I S. 3886), zuletzt geändert durch
Artikel 109 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBL r
S. 1626, 1688), wird verordnet:                                                                      § 3
                                                                                               Erhebungsstellen

                          § I                                          (1) In jedem Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung
                      Durchführung                                   und Forsten wird eine Erhebungsstelle eingerichtet.

  (1) Die Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung ist                (2) Die Erhebungsstellen sorgen für die ordnungsgemäße
nach § 47 Abs. 1 Satz 1 des Agrarstatistikgesetzes jährlich          Durchführung der Erhebung.
durchzuführen.
                                                                       Sie haben insbesondere
  (2) Zur Planung und Durchführung der Besonderen
Ernte- und Qualitätsermittlung in Sach~en-Anhalt wird                I. die Erhebungsbeauftragten auszuwählen, zu benennen,
eine Landesarbeitsgemeinschaft gebildet. Die Landes-                 2. die Erhebungsunterlagen auszuteilen und einzusam-
arbeitsgemeinschaft besteht aus je einem Vertreter oder                 meln, die zu Befragenden über die Erhebung zu unter-
einer Vertreterin des für Agrarangelegenheiten zuständigen              richten und zur Auskunft aufzufordern, soweit Aus-
Ministeriums, des Statistischen Landesamtes Sachsen-
                                                                        kunftspflicht besteht,
Anhalt und der Landesanstalt für Landwirtschaft und
Gartenbau. Die Landesarbeitsgemeinschaft stimmt sich                 3. unvollständig oder fehlerhaft ausgefüllte Erhebungs-
bei Bedarf zur Durchführung der Besonderen Ernte- und                   unterlagen durch Nachfrage bei den Befragten zu er-
Qualitätsermittlung ab.                                                 gänzen oder zu berichtigen und

                                                                    4. die Erhebungsunterlagen laufend dem Statistischen
                           § 2                                         Landesamt Sachsen-Anhalt zuzuleiten.
                     Zuständigkeiten
                                                                       (3) Zur gesetzmäßigen und gleichmäßigen Erfüllung der
  (1) Das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt ist für              übertragenen Aufgaben gibt das Statistische Landesamt
die Organisation der Besonderen Ernte- und Qualitäts-                Sachsen-Anhalt den Erhebungsstellen sachliche Hinweise.
ermittlung zuständig. Es erlässt für die Durchführung von
Agrarstatistiken die erforderlichen technischen und orga-              Diese erstrecken sich insbesondere auf
nisatorischen Verwaltungsvorschriften, schult die gemäß              1. den Einsatz der Erhebungsbeauftragten,
§ 4 Abs. 2 Satz 1 bestellten ehrenamtlichen Erhebungs-
beauftragten zur Entnahme und Weiterleitung 'der Proben              2. die Einhaltung des Erhebungsprogramms,
und führt die Aufbereitung und statistische Auswertung
                                                                     3. den Berichtsweg,
der ausgefüllten Erhebungsvordrucke durch. Ihm obliegt
die Übermittlung der Ergebnisse der Besonderen Ernte-                4. die Berichtstermine und
und Qualitätsermittlung an das Statistische Bundesamt.
                                                                     die Behandlung der Erhebungsunterlagen.
  (2) Die Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und
Forsten sind für die Durchführung der Besonderen Ernte-
und Qualitätsermittlung zuständig. Sie sind die für die                                              §4
Übermittlung nach § 47 Abs. 3 Satz 2 des Agrarstatistik-                                     Erhebungsbeauftragte
gesetzes zuständigen Stellen des Landes.
                                                                       (I) In jeder Erhebungsstelle werden durch die Ämter für
   (3) Die Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau            Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten bis zu zwei
ist für die Durchführung der Untersuchungen der einge-               sachkundige und geeignete Erhebungsbeauftragte benannt,
sandten Getreideproben verantwortlich. Die Untersuchung              die durch die Landesarbeitsgemeinschaft beauftragt wer-
erstreckt sich im grundSätzlich anzuwendenden zweistu-               den. Diese sind für die Durchführung der Besonderen
figen Verfahren (Volldruschverfahren) auf die Bestim-                Ernte- und Qualitätsermittlungen in ihrem Amtsbereich
mung der Feuchtigkeitsgehalte, des Auswuchses und des                nach den Vorgaben der Landesarbeitsgemeinschaft verant-
Schwarzbesatzes einschließlich Mutterkornuntersuchung                wortlich.
der Volldrusche. Die Landesanstalt für Landwirtschaft und
Gartenbau übermittelt die Ergebnisse zur Berechnung der               (2) Zur Entnahme der Proben werden vom Statistischen
    tpc',-h-"ocpan das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt        Landesamt Sachsen-Anhalt zusätzlich ehrenamtliche Erhe-
              Im Fall der                des            Ver-        bungsbeauftragte bestellt. Die ehrenamtlichen Erhebungs-
fahrens ist die Landesanstalt für Landwirtsehaft und                             arbeiten mit den                         ll1

Gartenbau des Weiteren für die                   der Dresch-        den Ämtern für Landwirtschaft,                       und

                                                                                                                          633
GYBl. LSA Nr. 39/2020, ausgegeben am 9. 11. 2020

Forsten bei der Durchführung der Besonderen Emte- und               (3) Die Erhebungsstellen haben alle Erhebungsuntere
Qualitätsermittlung zusammen.                                     lagen, die Einzelangaben enthalten, sicher aufzubewahren
                                                                  und dafür Sorge zu tragen, dass sie Unbefugten nicht
                                                                  zugänglich sind.
                           §5
      Trennung der Erhebungsstellen von anderen                      (4) Erhebungsunterlagen, die Einzelangaben enthalten,
        Verwaltungsstellen; Stati~tikgeheimnis                    dürfen nicht vervielfältigt werden, soweit dies nicht für
                                                                  Zwecke der Vervollständigung, Verarbeitung oder Berich-
  (1) Die Erhebungsstellen sind unter Einhaltung der              tigung der Erhebungsbögen erforderlich ist.
gesetzlichen Vorgaben gegen den Zutritt unbefugter Per-
sonen hinreichend zu schützen.                                      (5) Die Erhebungsunterlagen sind nach Abschluss des
                                                                  jeweiligen Jahres der Durchführung der Besonderen Emte-
  (2) Die in den Erhebungsstellen tätigen Personen dürfen         und Qualitätsermittlung, spätestens nach sieben Jahren, zu
die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse über              vemichten.
Auskunftspflichtige während und nach ihrer Tätigkeit in
der Erhebungsstelle nicht in anderen Verfahren oder für
andere Zwecke verwenden oder offenbaren. Sie sind vor                                           §7
dem Beginn ihrer Tätigkeit über die Beachtung der ge-                           Verwendung erhobener Angaben
setzlichen Gebote und Verbote zur Sicherung des Daten-
schutzes zu belehren und auf die Wahrung des Statistik-             Im Rahmen der Erhebungen gewonnene Daten dürfen
geheimnisses gemäß § 16 des Bundestatistikgesetzes in             von den am Verfahren beteiligten Stellen ausschließlich in
der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2016               dem erforderlichen Umfang zum Zweck der Durchführung
(BGBl. I S. 2394), zuletzt geändert durch Artikel 6 des           der Besonderen Emte- und Qualitätsermittlung nach § 47
Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1648, 1652), und           des Agrarstatistikgesetzes verwendet werden.
gemäß § 14 des Landesstatistikgesetzes Sachsen-Anhalt
vom 18. Mai 1995 (GVBl. LSA S. 130), zuletzt geändert
durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Februar 2020                                              § 8
(GVBL LSA S. 25, 42), schriftlich zu verpflichten.                                          Kosten

                                                                    Die Kosten für die Organisation und Durchführung der
                         §6                                       Besonderen Emte- und Qualitätsermittlung werden von
          Sicherung der Erhebungsunterlagen                       den jeweils für die Aufgabenwahmehmung zuständigen
                                                                  Stellen des Landes getragen.
   (1) Die für die Erhebungsstelle erkennbar bestimmten
Eingänge sind dieser unverzüglich und ungeöffnet zuzu-
leiten.                                                                                         §9
                                                                                          Inkrafttreten
  (2) Die Erhebungsbeauftragten haben die Erhebungs-
vordrucke mit Einzelangaben so zu verarbeiten, dass Ein-            Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
zelangaben Unbefugten nicht bekannt werden.                       Kraft.

Magdeburg, den 3. November 2020.

                                                 Die Landesregierung
                                                   Sachsen- Anhal~

                                  Dr. Ras eloff                            Prof. Dr. Dal bert

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GVBI. LSA Nr. 39/2020, ausgegeben am 9. 11. 2020

                                            Fünfte Verordnung
                     zur Änderung der Reise-, Umzugskosten- 1.1IJ.d Trennungsgeldverordmmg.

                                                Vom 2. November 2020.

   Aufgrund des § 4 Abs. 3 Nr. 1 des Besoldungs- und Ver-         ordnung vom 4. Februar 2010 (GVB!. LSA S. 38), zuletzt
sorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-              geändert durch Verordnung vom 29. März 2019 (GVBl.
Anhalt vom 8. Februar 2011 (GVB!. LSA S. 68, 101), zu-            LSA S. 63), wird wie folgt geändert:
letzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Ok-
tober 2019 (GVBl. LSA S. 290, 291), in Verbindung mit             1. In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe ,,§ 3 Abs. 3"
Abschnitt n Nr. 4 des Beschlusses der Landesregierung                durch die Angabe ,,§ 3 Abs. 2" ersetzt.
über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt
und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Mai/             2. In Absatz 3 Nr. 2 wird die Angabe ,,§ 3 Abs. 3 Satz 3"
7. Juni 2016 (MB!. LSA S. 369), zuletzt geändert durch               durch die Angabe ,,§ 3 Abs. 2 Satz 3" ersetzt.
Beschluss vom 28. Juli 2020 (MB!. LSA S. 289), wird ver-
ordnet:
                                                                                             §2
                          § 1
                                                                    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
  § 3 der Reise-, Umzugskosten- und Trennungsgeldver-             Kraft.

Magdeburg, den 2. November 2020.

                                             Der Minister der Finanzen
                                             des Landes Sachsen-Anhalt

                                                         Richter

                                                                                                                       635
GVBl. LSA NI'. 39/2020, ausgegeben am 9. 11. 2020

                                                Verordnung
      über die monatlichen Zuweisungen an die Gemeinden und Verbandsgemeindeu im Land Sachsen-Anhalt
                                      nach dem Kinderförderungsgesetz.

                                                         Vom 2. November 202().

  Aufgrund des § 24 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a und b des                        Abs. 2 des Kinderförderungsgesetzes beträgt für das Jahr
Kinderförderungsgesetzes vom 5. März 2003 (GVBl. LSA                        2020 für jedes betreute Kind für
S. 48), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom
                                                                            1. Kinder unter drei Jahren                           483,17 Euro,
16. Januar 2020 (GVB!. LSA S. 2), in Verbindung mit
Abschnitt II Nr. 5 des Beschlusses der Landesregierung                      2. Kinder von drei Jahren
über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und                         bis zum Eintritt in die Schule                     219,50 Euro,
die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Mail7. Juni
2016 (MBl. LSA S. 369), zuletzt geändert durch Beschluss                    3. Schulkinder                                         83,78 Euro.
vom 28. Juli 2020 (MB!. LSA S. 289), wird verordnet:
                                                                              (2) Die Höhe der monatlichen Zuweisungen nach § 12a
                                                                            Abs. 2 des Kinderförderungsgesetzes beträgt für jedes
                                § I                                         betreute Kind für das Jahr 2020 für
                        Geltungsbereich
                                                                            1. Kinder unter drei Jahren                           133,49 Euro,
  Diese Verordnung regelt die Anpassung der Höhe der
                                                                            2. Kinder von drei Jahren
monatlichen Zuweisungen des Landes nach § 12 Abs. 2                                                                                78,95 Euro,
                                                                               bis zum Eintritt in die Schule
des Kinderförderungsgesetzes und die Anpassung der Höhe
der monatlichen Zuweisungen der örtlichen Träger der                        3. Schulkinder                                         36,28 Euro.
öffentlichen Jugendhilfe nach § 12aAbs. 2 des Kinderför-
derungsgesetzes.
                                                                                                             § 3
                                § 2                                                                     Inkrafttreten
      Höhe der monatlichen pauschalen Zuweisungen
                                                                             Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
  (1) Die Höhe der monatlichen Zuweisungen nach § 12                        Kraft.

Magdeburg, den 2. November 2020.

                                        Die Ministerin für Arbeit, Soziales und Integration
                                                   des Landes Sachsen-Anhalt

                                                              Grimm Benne

Herausgegeben vom Ministerium für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt.
Verlag, Gesamtherstellung und Vertrieb: Freyburger Buchdruckwerkstätte GmbH. Am Gewerbepark 15. 06632 Freyburg (Unstrut).
Telefon: (03 44 64) 3040: Telebx: (03 44 64) 28067; E-Mail: verlag@lbl.de.
Erscheint nach Bedarf: laufender Bezug durch die Post; Einzelexemplare durch den Verlag.
Bezugspreise:
a) Abonnement 7\.58 € jührlich einschließlich Mehrwertsteuer und Versandkosten im Inland; Kündigung nur zum Ende des Kalendcljahres spätestens
    drei Monate vor Jahresende:
b) Einzelnummerjc angefangene 8 Seiten l,02 € einschließlich Mehrwcrtstcuer jedoch zuzüglich Versandkostcn.
Internet: http://www.landesrecht-sachsen-anhalt.info

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F 2333
Freyburger
Buchdruckwerkstätte GmbH
Am Gewerbepark 15
06632 Freyburg (Unstrut)

                           Postvertriebsstück Deutsche Post AG
                           Entgelt bezahlt
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