Verordnungsentwurf des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat Verordnung über die Raumordnung im Bund für einen länderübergrei-fenden ...
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Bearbeitungsstand: 23.04.2021 17:32 Uhr Verordnungsentwurf des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat Verordnung über die Raumordnung im Bund für einen länderübergrei- fenden Hochwasserschutz A. Problem und Ziel Extreme Niederschlagsereignisse haben in den letzten Jahren auch in Deutschland zu Hochwassern mit hohen volkswirtschaftlichen Schäden geführt. Die Auswirkungen dieser Hochwasser waren für viele private Haushalte, zahlreiche Betriebe und für viele betroffene Gemeinden ohne Hilfe von außen nicht zu bewältigen. Auch die Nord- und Ostseeküsten blieben von extremen meteorologischen Ereignissen nicht verschont. Vor diesem Hintergrund und angesichts des aufgrund des Klimawandels größer werdenden Hochwasserrisikos – häufigere Starkregenereignisse, Meeresspiegelanstieg etc. – bedarf es nach Ansicht der Bundesregierung eines verbesserten Hochwasserschutzes in Deutsch- land. Im Koalitionsvertrag vom 12. März 2018 wurde daher unter anderem beschlossen, auf der Grundlage von § 17 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes (ROG) einen länderüber- greifenden Raumordnungsplan für den Hochwasserschutz zu entwickeln. B. Lösung; Nutzen Inkrafttreten der Verordnung über die Raumordnung im Bund für einen länderübergreifen- den Hochwasserschutz. Die zum Hochwasserschutz im Einzelnen vorgesehenen Festle- gungen in Gestalt von Zielen und Grundsätzen der Raumordnung sind dem als Anlage bei- gefügten Raumordnungsplan, der damit Bestandteil dieser Verordnung ist, zu entnehmen. Durch seine Regelungen soll der Raumordnungsplan mögliche zukünftige Hochwasser- schäden vermeiden oder aber minimieren. Dies gilt insbesondere in Bezug auf mögliche Schäden an Gebäuden und Infrastruktur in Siedlungen, aber auch in Bezug auf mögliche (Folge-)Schäden aufgrund der Beeinträchtigung kommunaler Infrastruktur und kritischer Infrastrukturen (insbesondere Verkehrs- und Leitungsinfrastruktur) durch Hochwasser. Da- mit leistet der Raumordnungsplan im Sinne einer Kosten-Nutzen-Analyse einen wichtigen Beitrag zur Vermeidung von ansonsten voraussichtlich aufzuwendenden, derzeit aber nicht näher bezifferbaren Kosten insbesondere für Bund, Länder und Kommunen sowie für Bür- gerinnen und Bürger, für die Wirtschaft und für die Versicherungswirtschaft zur Behebung von möglichen zukünftigen Hochwasserschäden. Diese Last wird verringert. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Für Bund, Länder und Kommunen fallen durch diese Verordnung keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand an. Ein etwaiger Mehrbedarf des Bundes an Sach- und Personal- mitteln soll finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden.
-2- Bearbeitungsstand: 23.04.2021 17:32 Uhr E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger sind keine Änderungen des Erfüllungsaufwands zu erwar- ten. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Im Sinne der ‚One in one out‘-Regel der Bundesregierung beträgt der jährliche Erfüllungs- aufwand für die Wirtschaft in diesem Regelungsvorhaben unter Zugrundlegung einer „Worst-Case-Betrachtung“ rund 11,542 Millionen Euro, der vollständig auf Bürokratiekosten zurückgeht. Soweit durch das Regelungsvorhaben für die Wirtschaft zusätzlicher laufender Erfüllungsaufwand entsteht, wird dieser durch geeignete Entlastungsmaßnahmen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat kompensiert. Bei dem prognostizierten Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft handelt es sich um eine „worst-case-Betrachtung“, die auf der Annahme beruht, dass die vorgeschlagenen Ziele und Grundsätze der Raumordnung tatsächlich auch in den durchschnittlich jährlich prog- nostizierten, nach dem jeweiligen Fachrecht durchzuführenden Projektzulassungsverfah- ren zu mehr Prüf- und Umsetzungsaufwand führen werden. Da die im Raumordnungsplan vorgeschlagenen Ziele und Grundsätze der Raumordnung räumlich nur begrenzt Geltung beanspruchen, ist, anders als im Rahmen der Prognose vorsorglich unterstellt, nicht davon auszugehen, dass sie in jedem Projektzulassungsverfahren tatsächlich von Bedeutung sein werden. Bürokratiekosten aus Informationspflichten Es werden weder Vorgaben noch Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufge- hoben. E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung Der einmalige Erfüllungsaufwand für die Verwaltung beträgt rund 33,725 Millionen Euro. Davon entfallen rund 557 000 Euro an einmaligem Erfüllungsaufwand auf den Bund und rund 33,168 Millionen Euro auf die Länder (inklusive Kommunen). Für die Verwaltung auf Ebene der Länder in den Folgejahren beträgt der jährliche Erfüllungsaufwand rund 274 000 Euro. Da die für den Hochwasserschutz vorgeschlagenen Ziele und Grundsätze der Raumord- nung nur räumlich begrenzt Geltung beanspruchen, muss nicht jeder Bauleitplan einer Kommune oder jeder landesweite oder regionale Raumordnungsplan in den Ländern tat- sächlich angepasst werden. Vor diesem Hintergrund geht die Prognose zum Erfüllungsauf- wand der Verwaltung anhand der verfügbaren Umweltkarten davon aus, dass rund ein Drit- tel der aktuell geltenden Bauleitpläne anzupassen sind. F. Weitere Kosten Die Verordnung verursacht weder weitere Kosten für die Wirtschaft noch Kosten für die sozialen Sicherungssysteme. Ein Einfluss der Verordnung auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisni- veau, ist nicht zu erwarten.
-3- Bearbeitungsstand: 23.04.2021 17:32 Uhr Verordnungsentwurf des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat Verordnung über die Raumordnung im Bund für einen länderübergrei- fenden Hochwasserschutz Vom ... Auf Grund des § 17 Absatz 2 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), der zuletzt durch Artikel 159 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministe- rium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbrau- cherschutz, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium der Verteidigung: §1 Raumordnungsplanung im Bund für einen länderübergreifenden Hochwasserschutz Für den länderübergreifenden Hochwasserschutz im Bundesgebiet werden die Ziele und Grundsätze der Raumordnung gemäß der Anlage zu dieser Verordnung als Raumord- nungsplan festgelegt. §2 Inkrafttreten Die Verordnung tritt am [einsetzen: erster Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals] in Kraft. Berlin, den Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat
-4- Bearbeitungsstand: 23.04.2021 17:32 Uhr Anlage (zu § 1) Alternativ: *Zusatz in § 1 mit folgendem Hinweis: Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung. (Aus HbdRF, Rn. 366: Ausnahmsweise können besonders umfangreiche Anlagen getrennt vom Gesetz in Anlagebänden zum Bundesgesetzblatt abgedruckt werden. Auf den Anlage- band und die Bezugsmöglichkeit muss in diesem Fall gesondert in einer Fußnote wie folgt hingewiesen werden)
-5- Bearbeitungsstand: 23.04.2021 17:32 Uhr Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Angesichts der großen Hochwasserschäden in den letzten beiden Jahrzehnten und ange- sichts des aufgrund des Klimawandels größer werdenden Hochwasserrisikos – häufigere Starkregenereignisse, Meeresspiegelanstieg etc. – bedarf es nach Ansicht der Bundesre- gierung eines verbesserten Hochwasserschutzes in Deutschland. Daher wurde im Koaliti- onsvertrag vom 12. März 2018 unter anderem die Entwicklung eines länderübergreifenden Raumordnungsplans für den Hochwasserschutz beschlossen. Hochwasser macht nicht an Landesgrenzen halt. Entsprechend bezweckt der Raumord- nungsplan des Bundes eine länderübergreifende Sicherung im Hinblick auf Hochwasserri- siken vor dem Hintergrund der raumordnerischen Leitvorstellung einer nachhaltigen Ent- wicklung und Ordnung des Gesamtraums des Bundesgebiets. Dem Raumordnungsplan liegt ein eigenständiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde, das auf Unterstüt- zung der Fachplanung und der Landes-, Regional- und Kommunalplanung angelegt ist und diesen Planungen einen ebenenspezifischen Konkretisierungsspielraum gibt. Daher wer- den die Fachplanung für den Hochwasserschutz (Wasserwirtschaft) und die räumliche Pla- nung auf Landes-, Regional- und Kommunalebene durch den Raumordnungsplan weder ersetzt noch (lediglich) nachgezeichnet. Vielmehr ist es Ziel des raumordnerischen Pla- nungskonzeptes, das Hochwasserrisiko in Deutschland zu minimieren und dadurch Scha- denspotenziale zu begrenzen. Der Raumordnungsplan leistet im Sinne einer Kosten-Nutzen-Analyse einen wichtigen Bei- trag zur Vermeidung von ansonsten voraussichtlich aufzuwendenden, derzeit aber nicht näher bezifferbaren Kosten insbesondere für Bund, Länder und Kommunen sowie für Bür- gerinnen und Bürger, für die Wirtschaft und für die Versicherungswirtschaft zur Behebung von möglichen zukünftigen Hochwasserschäden. Nach einer Studie der Universität Potsdam und des Deutschen Komitee Katastrophenvor- sorge e.V. („Das Hochwasser im Juni 2013“, online abrufbar unter: https://www.dkkv.org/fileadmin/user_upload/Veroeffentlichungen/Publikatio- nen/DKKV_53_Hochwasser_Juni_2013.pdf) war das Hochwasserereignis im Jahr 2002 mit einem Gesamtschaden in Höhe von 11,6 Milliarden Euro die bislang teuerste Naturkata- strophe in Deutschland. Der Gesamtschaden des Hochwassers im Juni 2013 wird in der Studie mit 6 Milliarden Euro beziffert, wovon die Versicherungswirtschaft in Deutschland rund 1,8 Milliarden Euro zahlte. Der Rest wurde von Bund und Ländern getragen. Die Schä- den der Hochwasser wurden dabei auf die Sektoren Privathaushalte, gewerbliche Wirt- schaft, Land- und Forstwirtschaft, staatliche und kommunale Infrastruktur und Katastro- phenschutzkosten aufgeteilt sowie zum Teil auf die zusätzlichen Schadenssektoren kultu- relle Einrichtungen, Sport und Freizeit, Kirchen sowie Forschungseinrichtungen. Auch in Jahren, die nicht für besonders große Hochwasser bekannt sind, ist der Hochwas- serschaden beachtlich.
-6- Bearbeitungsstand: 23.04.2021 17:32 Uhr Für das Jahr 2016 berichtete die Allianz über 16 000 Überschwemmungs- und Starkregen- meldungen mit durchschnittlichen Kosten pro Fall von 6 600 Euro (https://www.handels- blatt.com/finanzen/banken-versicherungen/versicherer/allianz-hochwasser-waren-2016- besonders-teuer/20390538.html). Insgesamt ergeben sich allein für diesen Versicherer in einem Jahr Schäden in Höhe von 105,6 Millionen Euro. Dabei bleiben andere Versicherer und die Tatsache, dass nicht alle Betroffenen versichert sind, unberücksichtigt. Weiterhin kann der Klimawandel dazu führen, dass sich die Niederschlagsmengen verän- dern und es damit zu bisher noch nicht beobachteten Wasserständen in Flüssen im deut- schen Bundesgebiet kommt. Laut einer Analyse der Internationalen Kommission zum Schutz des Rheines (IKSR) von 2001 läge bei einem Hochwasser, das durchschnittlich nur alle 200 Jahre eintrifft, allein das Sach-Schadenspotential für diesen Fluss bei rund 165 Milliarden Euro (https://www.iksr.org/fileadmin/user_upload/Dokumente_de/Rhein-At- las/german/german_text.pdf, S.9). Ein weiterer Nutzen der Regelungen ist darin zu sehen, dass Unternehmen und öffentliche Stellen durch die vorgeschlagenen Regelungen dazu angehalten werden, abzuschätzen, welche Standorte oder Trassen im Hinblick auf Hochwassergefahren für ihre Planung oder ihr Projekt nicht geeignet sind, oder wo es eines besonderen Hochwasserschutzes bedarf. Damit können kostenintensive Fehlplanungen in hochwassergefährdeten Gebieten vermie- den werden. Dies bildet im Ergebnis die Grundlage für eine insgesamt größere Investitions- sicherheit und für eine höhere Wertschöpfung. Vor diesem Hintergrund ist im Ergebnis davon auszugehen, dass der volkswirtschaftliche Nutzen des länderübergreifenden Raumordnungsplans mögliche Kosten, die aufgrund der Regelungen des Plans für zusätzliche Maßnahmen der Hochwasservorsorge aufzuwenden sind, deutlich überwiegen wird. Dies gilt zum einen im Hinblick darauf, dass die vorgesehe- nen Regelungen einen wesentlichen Beitrag auch zur Vermeidung von Schäden an staatli- cher und kommunaler Infrastruktur leisten können. Dies gilt zum anderen im Hinblick darauf, dass Hochwasserschäden, soweit sie nicht durch Versicherungen abgedeckt sind, bislang überwiegend von Bund und Ländern getragen werden. Diese Last wird verringert. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Mit den vorgeschlagenen Festlegungen soll eine effektive raumplanerische Hochwasser- vorsorge insbesondere mit den folgenden Aspekten zur Anwendung kommen: Bundesweite Harmonisierung raumplanerischer Standards zur besseren Koordinie- rung des Hochwasserschutzes sowie ein auf die gesamte Flussgebietseinheit be- zogener raumplanerischer Ansatz (Unterliegerschutz etc.), Einführung eines risikobasierten Ansatzes in der Raumplanung zur Berücksichti- gung differenzierter Aspekte (Empfindlichkeiten, Schutzwürdigkeiten) und Regelung „Kritischer Infrastrukturen“ zur Verbesserung des Schutzes von Anlagen von nationaler oder europäischer Bedeutung. In seinem ersten Teil legt der Raumordnungsplan allgemeine Ziele und Grundsätze der Raumordnung für die Themen „Hochwasserrisikomanagement“, „Klimawandel und -anpas- sung“ und „Grenzüberschreitende Abstimmung“ fest. In seinem zweiten Teil enthält der Raumordnungsplan Festlegungen zum Hochwasserschutz bei oberirdischen Gewässern ausgenommen Meeresüberflutungen. Hier erfolgen auch ergänzende Festlegungen für
-7- Bearbeitungsstand: 23.04.2021 17:32 Uhr Überschwemmungsgebiete nach § 76 Absatz 2 und 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und ergänzende Festlegungen für Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten nach § 78b WHG. Die im dritten Teil vorgesehenen Ziele und Grundsätze der Raumordnung befassen sich mit dem Schutz vor Meeresüberflutungen. III. Alternativen Keine. IV. Regelungskompetenz Die Kompetenz des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zur Aufstellung des länderübergreifenden Raumordnungsplans für den Hochwasserschutz folgt aus § 17 Absatz 2 Satz 1 Raumordnungsgesetz (ROG). Danach kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit den fachlich betroffenen Bundesministe- rien länderübergreifende Raumordnungspläne für den Hochwasserschutz aufstellen. V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Die vorgeschlagenen Regelungen stehen in Einklang mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen. VI. Regelungsfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Es wird auf die Ausführungen zur Zielsetzung (A. I) und den wesentlichen Inhalt des län- derübergreifenden Raumordnungsplans für den Hochwasserschutz verwiesen. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Ziel des vorgeschlagenen Raumordnungsplans ist es, mit einer effektiven raumplaneri- schen Hochwasservorsorge das Hochwasserrisiko in Deutschland zu minimieren und dadurch Schadenspotenziale zu begrenzen. Der Raumordnungsplan leistet damit einen Beitrag für den zukünftigen Hochwasserschutz in Deutschland. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Für Bund, Länder und Kommunen sind durch diese Verordnung Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand nicht zu erwarten. Ein etwaiger Mehrbedarf des Bundes an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stel- lenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden. 4. Erfüllungsaufwand Die Festlegungen des länderübergreifenden Raumordnungsplans zum Hochwasserschutz richten sich unmittelbar an öffentliche Stellen mit ihren in § 4 ROG genannten raumbedeut- samen Maßnahmen, Planungen und Entscheidungen. Sie sind im Wesentlichen so konzi- piert, dass sie von den Ländern und Kommunen insbesondere im Rahmen der Landes- oder Bauleitplanung weiter konkretisiert werden und gegebenenfalls in Projektzulassungs- verfahren (insbesondere Planfeststellungsverfahren, immissionsschutzrechtliche Geneh- migungsverfahren, sonstige Zulassungsverfahren) zu prüfen sind. In räumlicher Hinsicht
-8- Bearbeitungsstand: 23.04.2021 17:32 Uhr beanspruchen die zum Hochwasserschutz vorgeschlagenen Ziele und Grundsätze der Raumordnung im Wesentlichen nur innerhalb der bereits durch das Wasserhaushaltsge- setz geregelten Gebietskategorien (in festgesetzten Überschwemmungsgebieten, in Risi- kogebieten außerhalb von Überschwemmungsgebieten und in Hochwasserentstehungsge- bieten) sowie in Küstengebieten Geltung. Die für den Hochwasserschutz festzulegenden Ziele und Grundsätze der Raumordnung können in nach dem jeweiligen Fachrecht durchzuführenden Projektzulassungsverfahren (etwa Planfeststellungsverfahren, immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren, sonstige Zulassungsverfahren) dazu führen, dass gegebenenfalls zusätzliche technische oder bauliche Anforderungen an bauliche Anlagen gestellt werden, oder dass Projekte nur an einem weniger hochwassergefährdeten Standort realisiert werden können als ursprüng- lich vorgesehen. Für die Bürgerinnen und Bürger sind keine Änderungen des Erfüllungsaufwands zu erwar- ten. Für die Wirtschaft beträgt der jährliche Erfüllungsaufwand im Sinne der ‚One in one out‘- Regel der Bundesregierung rund 11,542 Millionen Euro, der vollständig auf Bürokratiekos- ten zurückgeht. Soweit durch das Regelungsvorhaben für die Wirtschaft zusätzlicher laufender Erfüllungsaufwand entsteht, wird dieser durch geeignete Entlastungsmaß- nahmen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat kompensiert. Bei dem prognostizierten Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft handelt es sich um eine „worst-case-Betrachtung“, die auf der Annahme beruht, dass die vorgeschlagenen Ziele und Grundsätze der Raumordnung tatsächlich auch in den durchschnittlich jährlich prog- nostizierten, nach dem jeweiligen Fachrecht durchzuführenden Projektzulassungsverfah- ren zu mehr Prüf- und Umsetzungsaufwand führen werden. Da die im Raumordnungsplan vorgeschlagenen Ziele und Grundsätze der Raumordnung räumlich nur begrenzt Geltung beanspruchen, ist, anders als im Rahmen der Prognose vorsorglich unterstellt, nicht davon auszugehen, dass sie in jedem Projektzulassungsverfahren tatsächlich von Bedeutung sein werden. Der einmalige Erfüllungsaufwand für die Verwaltung beträgt rund 33,725 Millionen Euro. Davon entfallen rund 557 000 Euro an einmaligem Erfüllungsaufwand auf den Bund. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ist für die Aufstellung des länder- übergreifenden Raumordnungsplans für den Hochwasserschutz zuständig (§ 17 Absatz 2 ROG). Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR) führt mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat die vorbereitenden Verfahrensschritte durch. Der zeitliche Aufwand für die Aufstellung des Raumordnungsplans wird mit zwei Jahren beziffert. Der erforderliche Personalaufwand des Bundes für die Aufstellung des Raumord- nungsplans wird mit zwei Stellen Vollzeitäquivalent höherer Dienst und einer Stelle Vollzeit- äquivalent gehobener Dienst beziffert. Dies bedeutet einen einmaligen Erfüllungsaufwand von 557 000 Euro. Weiter ist der Raumordnungsplan mindestens alle 10 Jahre zu überprü- fen (§ 7 Absatz 8 ROG) und dann gegebenenfalls fortzuschreiben. Der hierfür erforderliche zeitliche und personelle Aufwand entspricht höchstens dem der Erstaufstellung des Raum- ordnungsplans. Der einmalige Erfüllungsaufwand für die Länder (inklusive Kommunen) beträgt rund 33,168 Millionen Euro. In den Folgejahren beträgt der jährliche Erfüllungsaufwand rund 274 000 Euro. Da die zum Hochwasserschutz vorgeschlagenen Ziele und Grundsätze der Raumordnung nur räumlich begrenzt Geltung beanspruchen, muss nicht jeder Bauleitplan einer Kommune
-9- Bearbeitungsstand: 23.04.2021 17:32 Uhr oder jeder landesweite oder regionale Raumordnungsplan in den Ländern tatsächlich an- gepasst werden. Vor diesem Hintergrund geht die Prognose zum Erfüllungsaufwand der Verwaltung anhand der verfügbaren Umweltkarten davon aus, dass nur rund ein Drittel der aktuell geltenden Bauleitpläne anzupassen sind. 5. Weitere Kosten Keine. Ein Einfluss der Verordnung auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisni- veau, ist nicht zu erwarten. 6. Demografische Auswirkungen Von dem Vorhaben soll die Bevölkerung insgesamt profitieren. Die vorgeschlagenen Fest- legungen im länderübergreifenden Raumordnungsplan für den Hochwasserschutz dienen der Verbesserung des Hochwasserschutzes. Sie haben damit positive Auswirkungen im Hinblick auf die Vermeidung von Schadensereignissen und die damit verbundenen Kosten sowie die Verringerung von Schadenspotenzialen. Die vorgeschlagenen Festlegungen ha- ben insbesondere positive Auswirkungen auf in Flusseinzugsgebieten liegende Gebiete und auf Küstengebiete. 7. Weitere Regelungsfolgen Keine. Die vorgesehenen Regelungen haben insbesondere keine gleichstellungspolitischen Aus- wirkungen. VII. Befristung; Evaluierung Die vorgesehenen Regelungen sind unbefristet, um die durch einen Raumordnungsplan mittel- und langfristig zu gewährende Rechts-, Planungs- und Investitionssicherheit nicht zu gefährden. § 7 Absatz 1 Satz 1 ROG regelt, dass Raumordnungspläne für einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums festlegen. § 7 Absatz 8 ROG sieht vor, dass Raumordnungs- pläne nach § 17 ROG mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen sind. Darüber hinaus sollen die Festlegungen des Raumordnungsplans alle fünf Jahre unter dem Gesichtspunkt evaluiert werden, ob das Regelungsziel der Vermeidung und Minimierung von Hochwasserschäden mit den vorgeschlagenen Festlegungen tatsächlich erreicht wer- den konnte. Dies soll auf Grundlage von Daten zu möglichen zukünftigen Hochwasserer- eignissen, den damit gegebenenfalls verbundenen volkswirtschaftlichen Schäden und den damit verbundenen Kosten für die öffentliche Hand und die private Versicherungswirtschaft erfolgen. B. Besonderer Teil Zu § 1 (Erlass der Verordnung) Nach § 17 Absatz 2 Satz 1 ROG kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit den fachlich betroffenen Bundesministerien länderübergrei- fende Raumordnungspläne für den Hochwasserschutz aufstellen. Voraussetzung ist, dass
- 10 - Bearbeitungsstand: 23.04.2021 17:32 Uhr dies für die räumliche Entwicklung und Ordnung des Bundesgebietes unter nationalen oder europäischen Gesichtspunkten erforderlich ist (§ 17 Absatz 2 Satz 2 ROG). Dieses Erfor- dernis ist aus den unter A. I und A. II genannten Gründen gegeben. § 1 beschreibt den Verordnungsinhalt. Dieser besteht aus den im länderübergreifenden Raumordnungsplan für das Bundesgebiet (Anlage) festgelegten Zielen und Grundsätzen der Raumordnung gemäß § 7 Absatz 1 ROG. Nach § 7 Absatz 5 ROG ist dem Raumord- nungsplan eine Begründung beizufügen. Dieser Begründung zum Raumordnungsplan kön- nen weitere Erläuterungen zu den gemäß § 1 dieser Verordnung festzulegenden Zielen und Grundsätzen der Raumordnung für den Hochwasserschutz in Deutschland entnommen werden. Zu § 2 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
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