Verordnungsentwurf des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat Verordnung über die Raumordnung im Bund für einen länderübergrei-fenden ...

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Bearbeitungsstand: 23.04.2021 17:32 Uhr

Verordnungsentwurf
des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat

Verordnung über die Raumordnung im Bund für einen länderübergrei-
fenden Hochwasserschutz

A. Problem und Ziel
Extreme Niederschlagsereignisse haben in den letzten Jahren auch in Deutschland zu
Hochwassern mit hohen volkswirtschaftlichen Schäden geführt. Die Auswirkungen dieser
Hochwasser waren für viele private Haushalte, zahlreiche Betriebe und für viele betroffene
Gemeinden ohne Hilfe von außen nicht zu bewältigen. Auch die Nord- und Ostseeküsten
blieben von extremen meteorologischen Ereignissen nicht verschont.

Vor diesem Hintergrund und angesichts des aufgrund des Klimawandels größer werdenden
Hochwasserrisikos – häufigere Starkregenereignisse, Meeresspiegelanstieg etc. – bedarf
es nach Ansicht der Bundesregierung eines verbesserten Hochwasserschutzes in Deutsch-
land. Im Koalitionsvertrag vom 12. März 2018 wurde daher unter anderem beschlossen, auf
der Grundlage von § 17 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes (ROG) einen länderüber-
greifenden Raumordnungsplan für den Hochwasserschutz zu entwickeln.

B. Lösung; Nutzen
Inkrafttreten der Verordnung über die Raumordnung im Bund für einen länderübergreifen-
den Hochwasserschutz. Die zum Hochwasserschutz im Einzelnen vorgesehenen Festle-
gungen in Gestalt von Zielen und Grundsätzen der Raumordnung sind dem als Anlage bei-
gefügten Raumordnungsplan, der damit Bestandteil dieser Verordnung ist, zu entnehmen.

Durch seine Regelungen soll der Raumordnungsplan mögliche zukünftige Hochwasser-
schäden vermeiden oder aber minimieren. Dies gilt insbesondere in Bezug auf mögliche
Schäden an Gebäuden und Infrastruktur in Siedlungen, aber auch in Bezug auf mögliche
(Folge-)Schäden aufgrund der Beeinträchtigung kommunaler Infrastruktur und kritischer
Infrastrukturen (insbesondere Verkehrs- und Leitungsinfrastruktur) durch Hochwasser. Da-
mit leistet der Raumordnungsplan im Sinne einer Kosten-Nutzen-Analyse einen wichtigen
Beitrag zur Vermeidung von ansonsten voraussichtlich aufzuwendenden, derzeit aber nicht
näher bezifferbaren Kosten insbesondere für Bund, Länder und Kommunen sowie für Bür-
gerinnen und Bürger, für die Wirtschaft und für die Versicherungswirtschaft zur Behebung
von möglichen zukünftigen Hochwasserschäden. Diese Last wird verringert.

C. Alternativen
Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für Bund, Länder und Kommunen fallen durch diese Verordnung keine Haushaltsausgaben
ohne Erfüllungsaufwand an. Ein etwaiger Mehrbedarf des Bundes an Sach- und Personal-
mitteln soll finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden.
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E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger sind keine Änderungen des Erfüllungsaufwands zu erwar-
ten.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Im Sinne der ‚One in one out‘-Regel der Bundesregierung beträgt der jährliche Erfüllungs-
aufwand für die Wirtschaft in diesem Regelungsvorhaben unter Zugrundlegung einer
„Worst-Case-Betrachtung“ rund 11,542 Millionen Euro, der vollständig auf Bürokratiekosten
zurückgeht. Soweit durch das Regelungsvorhaben für die Wirtschaft zusätzlicher laufender
Erfüllungsaufwand entsteht, wird dieser durch geeignete Entlastungsmaßnahmen des
Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat kompensiert.

Bei dem prognostizierten Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft handelt es sich um eine
„worst-case-Betrachtung“, die auf der Annahme beruht, dass die vorgeschlagenen Ziele
und Grundsätze der Raumordnung tatsächlich auch in den durchschnittlich jährlich prog-
nostizierten, nach dem jeweiligen Fachrecht durchzuführenden Projektzulassungsverfah-
ren zu mehr Prüf- und Umsetzungsaufwand führen werden. Da die im Raumordnungsplan
vorgeschlagenen Ziele und Grundsätze der Raumordnung räumlich nur begrenzt Geltung
beanspruchen, ist, anders als im Rahmen der Prognose vorsorglich unterstellt, nicht davon
auszugehen, dass sie in jedem Projektzulassungsverfahren tatsächlich von Bedeutung sein
werden.

Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Es werden weder Vorgaben noch Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufge-
hoben.

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Der einmalige Erfüllungsaufwand für die Verwaltung beträgt rund 33,725 Millionen Euro.
Davon entfallen rund 557 000 Euro an einmaligem Erfüllungsaufwand auf den Bund und
rund 33,168 Millionen Euro auf die Länder (inklusive Kommunen). Für die Verwaltung auf
Ebene der Länder in den Folgejahren beträgt der jährliche Erfüllungsaufwand rund 274 000
Euro.

Da die für den Hochwasserschutz vorgeschlagenen Ziele und Grundsätze der Raumord-
nung nur räumlich begrenzt Geltung beanspruchen, muss nicht jeder Bauleitplan einer
Kommune oder jeder landesweite oder regionale Raumordnungsplan in den Ländern tat-
sächlich angepasst werden. Vor diesem Hintergrund geht die Prognose zum Erfüllungsauf-
wand der Verwaltung anhand der verfügbaren Umweltkarten davon aus, dass rund ein Drit-
tel der aktuell geltenden Bauleitpläne anzupassen sind.

F. Weitere Kosten
Die Verordnung verursacht weder weitere Kosten für die Wirtschaft noch Kosten für die
sozialen Sicherungssysteme.

Ein Einfluss der Verordnung auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisni-
veau, ist nicht zu erwarten.
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Verordnungsentwurf des Bundesministeriums des Innern, für
Bau und Heimat

Verordnung über die Raumordnung im Bund für einen länderübergrei-
fenden Hochwasserschutz

                                         Vom ...

Auf Grund des § 17 Absatz 2 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2986), der zuletzt durch Artikel 159 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1328) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministe-
rium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
cherschutz, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium der Verteidigung:

                                           §1

 Raumordnungsplanung im Bund für einen länderübergreifenden
                   Hochwasserschutz
Für den länderübergreifenden Hochwasserschutz im Bundesgebiet werden die Ziele und
Grundsätze der Raumordnung gemäß der Anlage zu dieser Verordnung als Raumord-
nungsplan festgelegt.

                                           §2

                                    Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am [einsetzen: erster Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals]
in Kraft.

                                       Berlin, den

                   Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat
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Anlage
(zu § 1)

Alternativ: *Zusatz in § 1 mit folgendem Hinweis:

Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben.
Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß
den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die
Lieferung gegen Kostenerstattung.

(Aus HbdRF, Rn. 366: Ausnahmsweise können besonders umfangreiche Anlagen getrennt
vom Gesetz in Anlagebänden zum Bundesgesetzblatt abgedruckt werden. Auf den Anlage-
band und die Bezugsmöglichkeit muss in diesem Fall gesondert in einer Fußnote wie folgt
hingewiesen werden)
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Begründung

A. Allgemeiner Teil

I.     Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Angesichts der großen Hochwasserschäden in den letzten beiden Jahrzehnten und ange-
sichts des aufgrund des Klimawandels größer werdenden Hochwasserrisikos – häufigere
Starkregenereignisse, Meeresspiegelanstieg etc. – bedarf es nach Ansicht der Bundesre-
gierung eines verbesserten Hochwasserschutzes in Deutschland. Daher wurde im Koaliti-
onsvertrag vom 12. März 2018 unter anderem die Entwicklung eines länderübergreifenden
Raumordnungsplans für den Hochwasserschutz beschlossen.

Hochwasser macht nicht an Landesgrenzen halt. Entsprechend bezweckt der Raumord-
nungsplan des Bundes eine länderübergreifende Sicherung im Hinblick auf Hochwasserri-
siken vor dem Hintergrund der raumordnerischen Leitvorstellung einer nachhaltigen Ent-
wicklung und Ordnung des Gesamtraums des Bundesgebiets. Dem Raumordnungsplan
liegt ein eigenständiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde, das auf Unterstüt-
zung der Fachplanung und der Landes-, Regional- und Kommunalplanung angelegt ist und
diesen Planungen einen ebenenspezifischen Konkretisierungsspielraum gibt. Daher wer-
den die Fachplanung für den Hochwasserschutz (Wasserwirtschaft) und die räumliche Pla-
nung auf Landes-, Regional- und Kommunalebene durch den Raumordnungsplan weder
ersetzt noch (lediglich) nachgezeichnet. Vielmehr ist es Ziel des raumordnerischen Pla-
nungskonzeptes, das Hochwasserrisiko in Deutschland zu minimieren und dadurch Scha-
denspotenziale zu begrenzen.

Der Raumordnungsplan leistet im Sinne einer Kosten-Nutzen-Analyse einen wichtigen Bei-
trag zur Vermeidung von ansonsten voraussichtlich aufzuwendenden, derzeit aber nicht
näher bezifferbaren Kosten insbesondere für Bund, Länder und Kommunen sowie für Bür-
gerinnen und Bürger, für die Wirtschaft und für die Versicherungswirtschaft zur Behebung
von möglichen zukünftigen Hochwasserschäden.

Nach einer Studie der Universität Potsdam und des Deutschen Komitee Katastrophenvor-
sorge e.V. („Das Hochwasser im Juni 2013“, online abrufbar unter:
https://www.dkkv.org/fileadmin/user_upload/Veroeffentlichungen/Publikatio-
nen/DKKV_53_Hochwasser_Juni_2013.pdf) war das Hochwasserereignis im Jahr 2002 mit
einem Gesamtschaden in Höhe von 11,6 Milliarden Euro die bislang teuerste Naturkata-
strophe in Deutschland. Der Gesamtschaden des Hochwassers im Juni 2013 wird in der
Studie mit 6 Milliarden Euro beziffert, wovon die Versicherungswirtschaft in Deutschland
rund 1,8 Milliarden Euro zahlte. Der Rest wurde von Bund und Ländern getragen. Die Schä-
den der Hochwasser wurden dabei auf die Sektoren Privathaushalte, gewerbliche Wirt-
schaft, Land- und Forstwirtschaft, staatliche und kommunale Infrastruktur und Katastro-
phenschutzkosten aufgeteilt sowie zum Teil auf die zusätzlichen Schadenssektoren kultu-
relle Einrichtungen, Sport und Freizeit, Kirchen sowie Forschungseinrichtungen.

Auch in Jahren, die nicht für besonders große Hochwasser bekannt sind, ist der Hochwas-
serschaden beachtlich.
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Für das Jahr 2016 berichtete die Allianz über 16 000 Überschwemmungs- und Starkregen-
meldungen mit durchschnittlichen Kosten pro Fall von 6 600 Euro (https://www.handels-
blatt.com/finanzen/banken-versicherungen/versicherer/allianz-hochwasser-waren-2016-
besonders-teuer/20390538.html). Insgesamt ergeben sich allein für diesen Versicherer in
einem Jahr Schäden in Höhe von 105,6 Millionen Euro. Dabei bleiben andere Versicherer
und die Tatsache, dass nicht alle Betroffenen versichert sind, unberücksichtigt.

Weiterhin kann der Klimawandel dazu führen, dass sich die Niederschlagsmengen verän-
dern und es damit zu bisher noch nicht beobachteten Wasserständen in Flüssen im deut-
schen Bundesgebiet kommt. Laut einer Analyse der Internationalen Kommission zum
Schutz des Rheines (IKSR) von 2001 läge bei einem Hochwasser, das durchschnittlich nur
alle 200 Jahre eintrifft, allein das Sach-Schadenspotential für diesen Fluss bei rund 165
Milliarden Euro (https://www.iksr.org/fileadmin/user_upload/Dokumente_de/Rhein-At-
las/german/german_text.pdf, S.9).

Ein weiterer Nutzen der Regelungen ist darin zu sehen, dass Unternehmen und öffentliche
Stellen durch die vorgeschlagenen Regelungen dazu angehalten werden, abzuschätzen,
welche Standorte oder Trassen im Hinblick auf Hochwassergefahren für ihre Planung oder
ihr Projekt nicht geeignet sind, oder wo es eines besonderen Hochwasserschutzes bedarf.
Damit können kostenintensive Fehlplanungen in hochwassergefährdeten Gebieten vermie-
den werden. Dies bildet im Ergebnis die Grundlage für eine insgesamt größere Investitions-
sicherheit und für eine höhere Wertschöpfung.

Vor diesem Hintergrund ist im Ergebnis davon auszugehen, dass der volkswirtschaftliche
Nutzen des länderübergreifenden Raumordnungsplans mögliche Kosten, die aufgrund der
Regelungen des Plans für zusätzliche Maßnahmen der Hochwasservorsorge aufzuwenden
sind, deutlich überwiegen wird. Dies gilt zum einen im Hinblick darauf, dass die vorgesehe-
nen Regelungen einen wesentlichen Beitrag auch zur Vermeidung von Schäden an staatli-
cher und kommunaler Infrastruktur leisten können. Dies gilt zum anderen im Hinblick darauf,
dass Hochwasserschäden, soweit sie nicht durch Versicherungen abgedeckt sind, bislang
überwiegend von Bund und Ländern getragen werden. Diese Last wird verringert.

II.    Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Mit den vorgeschlagenen Festlegungen soll eine effektive raumplanerische Hochwasser-
vorsorge insbesondere mit den folgenden Aspekten zur Anwendung kommen:
     Bundesweite Harmonisierung raumplanerischer Standards zur besseren Koordinie-
       rung des Hochwasserschutzes sowie ein auf die gesamte Flussgebietseinheit be-
       zogener raumplanerischer Ansatz (Unterliegerschutz etc.),
     Einführung eines risikobasierten Ansatzes in der Raumplanung zur Berücksichti-
       gung differenzierter Aspekte (Empfindlichkeiten, Schutzwürdigkeiten) und
     Regelung „Kritischer Infrastrukturen“ zur Verbesserung des Schutzes von Anlagen
       von nationaler oder europäischer Bedeutung.

In seinem ersten Teil legt der Raumordnungsplan allgemeine Ziele und Grundsätze der
Raumordnung für die Themen „Hochwasserrisikomanagement“, „Klimawandel und -anpas-
sung“ und „Grenzüberschreitende Abstimmung“ fest. In seinem zweiten Teil enthält der
Raumordnungsplan Festlegungen zum Hochwasserschutz bei oberirdischen Gewässern
ausgenommen Meeresüberflutungen. Hier erfolgen auch ergänzende Festlegungen für
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Überschwemmungsgebiete nach § 76 Absatz 2 und 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und
ergänzende Festlegungen für Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten
nach § 78b WHG. Die im dritten Teil vorgesehenen Ziele und Grundsätze der Raumordnung
befassen sich mit dem Schutz vor Meeresüberflutungen.

III.     Alternativen

Keine.

IV.      Regelungskompetenz

Die Kompetenz des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zur Aufstellung
des länderübergreifenden Raumordnungsplans für den Hochwasserschutz folgt aus § 17
Absatz 2 Satz 1 Raumordnungsgesetz (ROG). Danach kann das Bundesministerium des
Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit den fachlich betroffenen Bundesministe-
rien länderübergreifende Raumordnungspläne für den Hochwasserschutz aufstellen.

V.       Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
         Verträgen

Die vorgeschlagenen Regelungen stehen in Einklang mit dem Recht der Europäischen
Union und mit völkerrechtlichen Verträgen.

VI.      Regelungsfolgen

1.     Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Es wird auf die Ausführungen zur Zielsetzung (A. I) und den wesentlichen Inhalt des län-
derübergreifenden Raumordnungsplans für den Hochwasserschutz verwiesen.

2.     Nachhaltigkeitsaspekte

Ziel des vorgeschlagenen Raumordnungsplans ist es, mit einer effektiven raumplaneri-
schen Hochwasservorsorge das Hochwasserrisiko in Deutschland zu minimieren und
dadurch Schadenspotenziale zu begrenzen. Der Raumordnungsplan leistet damit einen
Beitrag für den zukünftigen Hochwasserschutz in Deutschland.

3.     Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Für Bund, Länder und Kommunen sind durch diese Verordnung Haushaltsausgaben ohne
Erfüllungsaufwand nicht zu erwarten.

Ein etwaiger Mehrbedarf des Bundes an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stel-
lenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden.

4.     Erfüllungsaufwand

Die Festlegungen des länderübergreifenden Raumordnungsplans zum Hochwasserschutz
richten sich unmittelbar an öffentliche Stellen mit ihren in § 4 ROG genannten raumbedeut-
samen Maßnahmen, Planungen und Entscheidungen. Sie sind im Wesentlichen so konzi-
piert, dass sie von den Ländern und Kommunen insbesondere im Rahmen der Landes-
oder Bauleitplanung weiter konkretisiert werden und gegebenenfalls in Projektzulassungs-
verfahren (insbesondere Planfeststellungsverfahren, immissionsschutzrechtliche Geneh-
migungsverfahren, sonstige Zulassungsverfahren) zu prüfen sind. In räumlicher Hinsicht
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beanspruchen die zum Hochwasserschutz vorgeschlagenen Ziele und Grundsätze der
Raumordnung im Wesentlichen nur innerhalb der bereits durch das Wasserhaushaltsge-
setz geregelten Gebietskategorien (in festgesetzten Überschwemmungsgebieten, in Risi-
kogebieten außerhalb von Überschwemmungsgebieten und in Hochwasserentstehungsge-
bieten) sowie in Küstengebieten Geltung.

Die für den Hochwasserschutz festzulegenden Ziele und Grundsätze der Raumordnung
können in nach dem jeweiligen Fachrecht durchzuführenden Projektzulassungsverfahren
(etwa Planfeststellungsverfahren, immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren,
sonstige Zulassungsverfahren) dazu führen, dass gegebenenfalls zusätzliche technische
oder bauliche Anforderungen an bauliche Anlagen gestellt werden, oder dass Projekte nur
an einem weniger hochwassergefährdeten Standort realisiert werden können als ursprüng-
lich vorgesehen.

Für die Bürgerinnen und Bürger sind keine Änderungen des Erfüllungsaufwands zu erwar-
ten.

Für die Wirtschaft beträgt der jährliche Erfüllungsaufwand im Sinne der ‚One in one out‘-
Regel der Bundesregierung rund 11,542 Millionen Euro, der vollständig auf Bürokratiekos-
ten zurückgeht. Soweit durch das Regelungsvorhaben für die Wirtschaft zusätzlicher
laufender Erfüllungsaufwand entsteht, wird dieser durch geeignete Entlastungsmaß-
nahmen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat kompensiert.

Bei dem prognostizierten Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft handelt es sich um eine
„worst-case-Betrachtung“, die auf der Annahme beruht, dass die vorgeschlagenen Ziele
und Grundsätze der Raumordnung tatsächlich auch in den durchschnittlich jährlich prog-
nostizierten, nach dem jeweiligen Fachrecht durchzuführenden Projektzulassungsverfah-
ren zu mehr Prüf- und Umsetzungsaufwand führen werden. Da die im Raumordnungsplan
vorgeschlagenen Ziele und Grundsätze der Raumordnung räumlich nur begrenzt Geltung
beanspruchen, ist, anders als im Rahmen der Prognose vorsorglich unterstellt, nicht davon
auszugehen, dass sie in jedem Projektzulassungsverfahren tatsächlich von Bedeutung sein
werden.

Der einmalige Erfüllungsaufwand für die Verwaltung beträgt rund 33,725 Millionen Euro.
Davon entfallen rund 557 000 Euro an einmaligem Erfüllungsaufwand auf den Bund.

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ist für die Aufstellung des länder-
übergreifenden Raumordnungsplans für den Hochwasserschutz zuständig (§ 17 Absatz 2
ROG). Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR) führt mit Zustimmung des
Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat die vorbereitenden Verfahrensschritte
durch.

Der zeitliche Aufwand für die Aufstellung des Raumordnungsplans wird mit zwei Jahren
beziffert. Der erforderliche Personalaufwand des Bundes für die Aufstellung des Raumord-
nungsplans wird mit zwei Stellen Vollzeitäquivalent höherer Dienst und einer Stelle Vollzeit-
äquivalent gehobener Dienst beziffert. Dies bedeutet einen einmaligen Erfüllungsaufwand
von 557 000 Euro. Weiter ist der Raumordnungsplan mindestens alle 10 Jahre zu überprü-
fen (§ 7 Absatz 8 ROG) und dann gegebenenfalls fortzuschreiben. Der hierfür erforderliche
zeitliche und personelle Aufwand entspricht höchstens dem der Erstaufstellung des Raum-
ordnungsplans.

Der einmalige Erfüllungsaufwand für die Länder (inklusive Kommunen) beträgt rund 33,168
Millionen Euro. In den Folgejahren beträgt der jährliche Erfüllungsaufwand rund
274 000 Euro.

Da die zum Hochwasserschutz vorgeschlagenen Ziele und Grundsätze der Raumordnung
nur räumlich begrenzt Geltung beanspruchen, muss nicht jeder Bauleitplan einer Kommune
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oder jeder landesweite oder regionale Raumordnungsplan in den Ländern tatsächlich an-
gepasst werden. Vor diesem Hintergrund geht die Prognose zum Erfüllungsaufwand der
Verwaltung anhand der verfügbaren Umweltkarten davon aus, dass nur rund ein Drittel der
aktuell geltenden Bauleitpläne anzupassen sind.

5.     Weitere Kosten

Keine.

Ein Einfluss der Verordnung auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisni-
veau, ist nicht zu erwarten.

6.     Demografische Auswirkungen

Von dem Vorhaben soll die Bevölkerung insgesamt profitieren. Die vorgeschlagenen Fest-
legungen im länderübergreifenden Raumordnungsplan für den Hochwasserschutz dienen
der Verbesserung des Hochwasserschutzes. Sie haben damit positive Auswirkungen im
Hinblick auf die Vermeidung von Schadensereignissen und die damit verbundenen Kosten
sowie die Verringerung von Schadenspotenzialen. Die vorgeschlagenen Festlegungen ha-
ben insbesondere positive Auswirkungen auf in Flusseinzugsgebieten liegende Gebiete
und auf Küstengebiete.

7.     Weitere Regelungsfolgen

Keine.

Die vorgesehenen Regelungen haben insbesondere keine gleichstellungspolitischen Aus-
wirkungen.

VII.     Befristung; Evaluierung

Die vorgesehenen Regelungen sind unbefristet, um die durch einen Raumordnungsplan
mittel- und langfristig zu gewährende Rechts-, Planungs- und Investitionssicherheit nicht zu
gefährden.

§ 7 Absatz 1 Satz 1 ROG regelt, dass Raumordnungspläne für einen regelmäßig
mittelfristigen Zeitraum Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung
und Sicherung des Raums festlegen. § 7 Absatz 8 ROG sieht vor, dass Raumordnungs-
pläne nach § 17 ROG mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen sind.

Darüber hinaus sollen die Festlegungen des Raumordnungsplans alle fünf Jahre unter dem
Gesichtspunkt evaluiert werden, ob das Regelungsziel der Vermeidung und Minimierung
von Hochwasserschäden mit den vorgeschlagenen Festlegungen tatsächlich erreicht wer-
den konnte. Dies soll auf Grundlage von Daten zu möglichen zukünftigen Hochwasserer-
eignissen, den damit gegebenenfalls verbundenen volkswirtschaftlichen Schäden und den
damit verbundenen Kosten für die öffentliche Hand und die private Versicherungswirtschaft
erfolgen.

B. Besonderer Teil

Zu § 1 (Erlass der Verordnung)

Nach § 17 Absatz 2 Satz 1 ROG kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat im Einvernehmen mit den fachlich betroffenen Bundesministerien länderübergrei-
fende Raumordnungspläne für den Hochwasserschutz aufstellen. Voraussetzung ist, dass
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dies für die räumliche Entwicklung und Ordnung des Bundesgebietes unter nationalen oder
europäischen Gesichtspunkten erforderlich ist (§ 17 Absatz 2 Satz 2 ROG). Dieses Erfor-
dernis ist aus den unter A. I und A. II genannten Gründen gegeben.

§ 1 beschreibt den Verordnungsinhalt. Dieser besteht aus den im länderübergreifenden
Raumordnungsplan für das Bundesgebiet (Anlage) festgelegten Zielen und Grundsätzen
der Raumordnung gemäß § 7 Absatz 1 ROG. Nach § 7 Absatz 5 ROG ist dem Raumord-
nungsplan eine Begründung beizufügen. Dieser Begründung zum Raumordnungsplan kön-
nen weitere Erläuterungen zu den gemäß § 1 dieser Verordnung festzulegenden Zielen und
Grundsätzen der Raumordnung für den Hochwasserschutz in Deutschland entnommen
werden.

Zu § 2 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
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