Rechtssicherheit auch im Ausnahmezustand - Economiesuisse

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6. Mai 2020

Coronavirus-bedingter Paradigmenwechsel in der Schweiz

Rechtssicherheit auch im Ausnahmezustand
Die Bekämpfung des Coronavirus COVID-19 hat die Schweiz in einen gesundheitlichen, gesellschaftli-
chen und politischen Ausnahmezustand versetzt. Alle sind betroffen von den ausgesprochenen Mass-
nahmen, welche dazu dienen, die Krisensituation zu meistern.

Nachfolgend finden Sie eine Auflistung einiger ausgewählter, rechtlich massgebender Erlasse im Zu-
sammenhang mit der aktuellen Situation (Ziff. I) sowie weiterführende Informationen (Ziff. II).

I.     Überblick Veröffentlichungen des Bundesrats hinsichtlich ausgewählter Massnahmen zur
       Bekämpfung des Coronavirus

     ⎯ 29. April 2020: Amtliche Sammlung Nr. 56 vom 29. April 2020
       • Lockerung gewisser Massnahmen der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des
           Coronavirus (COVID-19; (Transitionsschritt 2: Schulen und Einkaufsläden sowie Sportbe-
           reich) (SR 818.101.24)

     ⎯ 16. April 2020: Amtliche Sammlung Nr. 50 vom 16. April 2020
       • Verordnung über insolvenzrechtliche Massnahmen zur Bewältigung der Coronakrise (SR
           281.242)
       • Verordnung über Massnahmen in der Justiz und im Verfahrensrecht im Zusammenhang mit
           dem Coronavirus (SR 272.81)

     ⎯ 9. April 2020: Amtliche Sammlung Nr. 47 vom 9. April 2020
       • Neue Fassung der Anhänge zur Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidar -
           bürgschaften in Folge des Coronavirus (COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung: SR
           951.261)

     ⎯ 8. April 2020: Amtliche Sammlung Nr. 45 vom 8. April 2020
       • Verlängerung gewisser Massnahmen bis zum 26. April 2020 der Verordnung 2 über Mass-
           nahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19; Art. 5 bis 8 sowie Art. 10f Abs. 1 2 lit.
           a und 3) (SR 818.101.24); mehrfach aktualisiert

     ⎯ 1. April 2020: Amtliche Sammlung Nr. 41 vom 1. April 2020
       • Änderung und Ergänzung gewisser Massnahmen der Verordnung 2 über Massnahmen zur
           Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19; insbesondere Massnahmen gegenüber der Bevöl-
           kerung, Organisationen und Institutionen gemäss 3. Kapitel; SR 818.101.24) ; mehrfach ak-
           tualisiert
       • Verordnung über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer
           Anwendungen digitaler Zertifikate (Verordnung über die elektronische Signatur, VZertES; SR
           943.032)
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Coronavirus-bedingter Paradigmenwechsel in der Schweiz

 ⎯ 27. März 2020: Amtliche Sammlung Nr. 39 vom 27. März 2020
   • Verordnung über die Abfederung der Auswirkungen des Coronavirus im Miet- und Pachtwe-
       sen (SR 221.213.4)
   • Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Ei-
       genmittelverordnung, ERV; SR 952.03)

 ⎯ 25. März 2020: Amtliche Sammlung Nr. 38 vom 25. März 2020
   • Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften in Folge des Coronavirus
       (SR 951.261); Ergänzung von Art. 12 Abs. 3 gemäss Art. 21 der Verordnung über insolvenz-
       rechtliche Massnahmen zur Bewältigung der Coronakrise vom 16. April 2020 (SR 281.242)

 ⎯ 20. März 2020: Amtliche Sammlung Nr. 35 vom 20. März 2020
   • Fristenstillstand bei eidgenössischen Volksbegehren (SR 161.16); Ablauf der entsprechenden
       Vorschriften gemäss Art. 5 Abs. 2 am 31. Mai 2020 vom Bundesrat am 29. April 2020 bestä-
       tigt
   • Fristenstillstand in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz (SR
       173.110.4); aufgehoben durch Zeitablauf
   • Begleitmassnahmen im Sportbereich (SR 415.021)
   • Abfederungsmassnahmen für den Kultursektor (SR 442.15)
   • Befristeter Verzicht auf Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung von Steuern, Lenkungsabga-
       ben und Zollabgaben sowie Verzicht auf die Darlehensrückerstattung durch die Schweizeri-
       sche Gesellschaft für Hotelkredit (SR 641.207.2)
   • Änderung der COVID-19-Verordnung 2 vom 13. März 2020 hinsichtlich der Versorgung der
       Bevölkerung mit Lebensmitteln (Art. 7a), Grundversorgung durch die Post (Art. 7b), Verbot
       von Menschenansammlungen im öffentlichen Raum (Art. 7c), Präventionsmassnahmen auf
       Baustellen und in der Industrie (Art. 7d), der Änderung der Arbeits - und Ruhezeiten in den
       Spitälern (Art. 10a) und Arbeitgeberpflichten (Art. 10c) (SR 818.101.24); mehrfach aktualisiert
   • Massnahmen bei Erwerbsausfall (SR 830.31), Kurzarbeitsentschädigung (SR 831.101) sowie
       bei der Arbeitslosenversicherung (SR 837.033)

 ⎯ 18. März 2020: Amtliche Sammlung Nr. 34 vom 18. März 2020
   • Massnahmen über den Rechtsstillstand gemäss Schuldbetreibung und Konkursgesetz (SR
       281.241); aufgehoben
   • Massnahmen zu Einreisebeschränkungen und Einschränkung des grenzüberschreitenden
       Personenverkehrs (SR 818.101.24)

 ⎯ 16. März 2020: Amtliche Sammlung Nr. 31 vom 16. März 2020
   • Änderung der COVID-19-Verordnung 2 vom 13. März 2020 mit Massnahmen zu Veranstal-
       tungen und für Betriebe (Art. 6), Versammlungen von Gesellschaften (Art. 6a), Arbeitgeber-
       pflichten (Art. 10c) (SR 818.101.24); mehrfach aktualisiert

 ⎯ 13. März 2020: Amtliche Sammlung Nr. 30 vom 13. März 2020
   • COVID-19-Verordnung 2 vom 13. März 2020 mit Massnahmen zur Aufrechthaltung der Kapa-
       zitäten in der Gesundheitsversorgung und Einschränkungen beim Grenzverkehr sowie Mass-
       nahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institutionen (SR 818.101.24);
       mehrfach aktualisiert
   • Karenzzeit in Arbeitslosenversicherung (SR 837.02)
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Coronavirus-bedingter Paradigmenwechsel in der Schweiz

      ⎯ 28. Februar 2020: Amtliche Sammlung Nr. 23 vom 28. Februar 2020
        • Veranstaltungsverbot für mehr als 1000 Personen (SR 818.101.24, zwischenzeitlich überholt)

II.     Einige ausgewählten Informationen im Zusammenhang mit der gegebenen Coronavirus-
        Ausnahmesituation

      1. Durchführung von Generalversammlungen
         Q&A zum Coronavirus und zu den Generalversammlungen
         Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus

      2. Informationen zu arbeitsrechtlich relevanten Themen auf der Homepage des Schweizeri-
         schen Arbeitgeberverbandes
         SAV

      3. Fristenstillstand in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz (auf-
         gehoben durch Zeitablauf)
         Verordnung

         Zwecks Erhalt der Funktionsfähigkeit des Justizbereichs aufgrund der Coronavirus -Krise haben
         die üblicherweise erst über die Ostertage beginnenden Gerichtsferien in Zivil - und Verwaltungs-
         verfahren bereits am 21. März begonnen und dauern ausnahmsweise bis und mit 19. April 2020.
         Der Bundesrat trägt damit den auch im Justizsystem bestehenden grossen Herausforderungen in
         der aktuellen Situation sowohl in Verfahren nach Bundesrecht wie auch nach kantonalem Recht
         Rechnung. Von dieser Regelung ausgenommen sind Verfahren, in denen bereits heute keine Ge-
         richtsferien vorgesehen sind (bspw. dringende Angelegenheiten sowie Strafverfahren). Der Bun-
         desrat behält sich vor, in einem späteren Zeitpunkt allenfalls weitergehende Massnahmen zu er-
         greifen.

      4. Massnahmen über den Rechtsstillstand gemäss Schuldbetreibung und Konkursgesetz
         (aufgehoben durch Zeitablauf)
         Verordnung
         Medienmitteilung

         Vom 19. März bis und mit 4. April 2020 dürfen Schuldnerinnen und Schuldner in der ganzen
         Schweiz nicht betrieben werden (Rechtsstillstand im Betreibungswesen). Ziel ist, den Schweizer
         Unternehmen in diesem Bereich eine gewisse Entlastung zukommen zu lassen.

      5. Erläuterungen zum Wettbewerbsrecht
         Medienmitteilung

         Am 26. März 2020 hat sich die WEKO vernehmen lassen, dass sie auch während der Coronavi-
         rus-Krise über die Einhaltung des Kartellrechts wache. Insbesondere rechtfertige die Krisensitua-
         tion nicht, den Wettbewerb in unzulässiger Art und Weise einzuschränken (Kartellbildungen oder
         Preisvereinbarungen).

         Bei regierungs- und behördenangeordneten Massnahmen zwecks Bewältigung der Krise, welche
         Wettbewerbseinschränkungen zur Folge haben können, sei das Kartellrecht jedoch nicht an-
         wendbar.
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Coronavirus-bedingter Paradigmenwechsel in der Schweiz

     Für Auskünfte zur kartellrechtskonformen Ausgestaltung von Krisenmass nahmen durch die Un-
     ternehmen steht die WEKO zur Verfügung. Anfragen zu allfällig verlangten Wucherpreisen für
     Masken oder Desinfektionsmittel würden nur dann in den Zuständigkeitsbereich der WEKO fallen,
     sofern illegal Preisabsprachen getroffen würden oder eine marktbeherrschende Stellung miss-
     braucht werde.

 6. Präzisierende Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichts (Bestimmungen hinsichtlich
    des Umgangs mit Fristen zwischenzeitlich überholt)
    Medienmitteilung

     Gemäss Medienmitteilung vom 26. März 2020 hat das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der
     bestehenden Coronavirus-Krise explizit
        i.  seinen Umgang mit dem bundesrätlich verordneten Fristenstillstand präzisiert sowie
       ii.  sich zur aktuell erschwerten Zustellung verfahrensrelevanter Akten geäussert.

     Umgang mit Fristen
     Richterlich angesetzte Fristen, die vom Fristenstillstand gemäss der Verordnung des Bundesrates
     vom 20. März 2020 betroffen sind und ein bestimmtes Enddatum vor dem 19. April 2020 haben,
     enden gesamthaft am 20. April 2020.

     Bei Verfahren, für die nach der Spezialgesetzgebung der Fristenstillstand gemäss Verwaltungs-
     verfahrensgesetz (VwVG) nicht gilt, soll bei der Ansetzung neuer richterlichen Fristen den aus-
     serordentlichen Gegebenheiten Rechnung getragen werden. Mit Ausnahme dringlicher Verfahren
     können entsprechend die laufenden richterlichen Fristen auf Gesuch hin angemessen erstreckt
     (Art. 22 Abs. 2 VwVG) oder wiedererwägungsweise aufgehoben werden.

     Zustellung von verfahrensrelevanten Akten
     Pandemiebedingt erschwert ist auch die Zustellung von Gerichtssendungen. Die Schweizerische
     Post kann entsprechend einzelne Länder nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr beliefern.
     Auch landesintern können aufgrund der Schliessung einzelner Postfilialen nicht mehr alle Sen-
     dungen zugestellt werden. Entsprechend stellt das Bundesverwaltungsgericht bei Zustellungs-
     schwierigkeiten von verfahrensrelevanten Akten ins In- oder Ausland aufgrund der Krise diese zu-
     rück, bis eine ordentliche Zustellung wieder möglich ist.

 7. Erweiterung des Anwendungsbereichs der elektronischen, digitalen Signatur
    Medienmitteilung

     Am 2. April 2020, um 00.00 Uhr, ist für eine befristete Dauer von sechs Monaten die Verordnung
     vom 23. November 2016 über die elektronische Signatur aufgrund der COVID -19-Pandemie er-
     weitert worden (Amtliche Sammlung Nr. 41 vom 1. April 2020).

     Bei Ausstellung eines Zertifikats soll die Identitätsprüfung für eine elektronische Signatur während
     sechs Monaten auch per Video möglich sein. Die Möglichkeit einer Videoidentifikation war bislang
     auf den Finanzsektor beschränkt worden (bspw. Bankkontoeröffnung). Für alle übrigen Zertifikate
     für qualifizierte elektronische Signaturen mussten sich die Antragsstellenden bislang bei einer
     Registrierungsstelle persönlich identifizieren lassen. Krisenbedingt ist das Bedürfnis für digitale,
     rechtsgültige Unterschriften jedoch stark gestiegen.
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Coronavirus-bedingter Paradigmenwechsel in der Schweiz

     Zwecks Eindämmung der persönlichen Kontakte wird nun die Videoidentifikation in Echtzeit als
     Methode zur Identitätsprüfung ermöglicht. Die Anforderungen der Geldwäschereigesetzgebung
     sowie der EU-Verordnung Nr. 910/2014 und des nationalen Rechts eines durch diese Verordnung
     gebundenen Staates müssen ausdrücklich eingehalten werden (vgl. Art. 7a Abs. 1 lit. a und b).

 8. ICC-Anleitung zur Handhabung von “force majeure-Klauseln” in Handelsverträgen
    Download

     Angesichts der zahlreichen Störungen des Geschäftsbetriebs aufgrund von COVID -19 und den
     daraus resultierenden Fragen zu “force majeure-Klauseln” in Handelsverträgen, hat die Internati-
     onal Chamber of Commerce ICC eine Anleitung für Unternehmen publiziert.

 9. Stärkung der Krisenresistenz der Unternehmen
    Mit dem Ziel, nach Aufhebung des Betreibungsstillstandes am 19. April 2020 eine K onkurswelle
    auf Grund der COVID-19-Krise zu verhindern, hat das Bundesamt für Justiz (BJ) zur Dämpfung
    der Folgen am 1. April 2020 eine kurze Konsultation zur Stärkung der Krisenresistenz der Unter-
    nehmen und damit zu weitgehenden Eingriffen am materiellen Recht eröffnet. Die Mitglieder von
    economiesuisse waren eingeladen, im Rahmen dieser Konsultation Stellung zu den vom BJ un-
    terbreiteten Fragen zu nehmen.

     Die eingegangenen Vorschläge wurden innert Frist und in konsolidierter Form als Stellungnahme
     des Dachverbandes der Wirtschaft eingereicht (vgl. Stellungnahme). Die vorgeschlagenen An-
     passungen des Gesellschafts- und Betreibungsrechts werden von economiesuisse grundsätzlich
     unterstützt. Allerdings ist mit höchster Genauigkeit vorzugehen und auch zu verhindern, dass sol-
     che Massnahmen zu Missbrauch führen. Deshalb sind alle Eingriffe i) auf das Notwendigste zu
     beschränken, ii) klar zu befristen sowie iii) «Ausstiegsszenarien» vor Ergreifung der Massnahmen
     zu durchdenken.

     An der Medienkonferenz vom 9. April 2020 hat Bundesrätin Karin Keller -Sutter über das weitere
     Vorgehen informiert. Der Bundesrat hat das EJPD beauftragt, ihm in der darauffolgenden Woche
     Vorschläge hinsichtlich geeigneter Instrumente im Kapitalschutzrecht sowie im Sanierungs - und
     Stundungsrecht zu unterbreiten, um Schweizer Unternehmen vor einem coronabedingten Kon-
     kurs zu bewahren (Medienmitteilung).

     Aufgenommen wurden am 16. April 2020 Massnahmen im Bereich des OR (Zulässigkeit des Zu-
     wartens mit Konkursanmeldung bei drohender, coronabedingter Überschuldung), sowie des
     SchKG (COVID-19-Stundung) sowie Anpassungen im Nachlassvertragsrecht (bspw. Verzicht auf
     provisorischen Sanierungsplan oder Verlängerung der provisorischen Nachlassstundung auf
     sechs Monate). Der Bundesrat stellt fest, dass Notstundungen zum Schutz gefährdeter Unter-
     nehmen gemäss Art. 337 ff. SchKG ungeeignet seien, weshalb die Kantone allfällige Gesuche
     seitens der Kantone abschlägig beantworten würden. Zudem wurden zwecks Entlastung der Ge-
     richte vorübergehende Spezialregelungen im Zivilverfahrensrecht geprüft (bspw. Video- oder Te-
     lefonkonferenzen) sowie Haftungsbestimmungen aufgenommen (vgl. detailliert Amtliche Samm-
     lung Nr. 50 vom 16. April 2020).

 10. Umgang mit COVID-19-bedingt erlassenem Notrecht
     Die im Zusammenhang mit COVID-19 getroffenen Massnahmen werden gemeinhin als Notrecht
     bezeichnet (vgl. auch Einordnung durch economiesuisse vom 22. April 2020).
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Coronavirus-bedingter Paradigmenwechsel in der Schweiz

     Am 29. April 2020 hat der Bundesrat nun beschlossen, die Notverordnungen des Bundesrates in
     ein dringliches Bundesgesetz zu überführen (Medienmitteilung).

     Hierfür soll im Juni 2020 ein Vernehmlassungsverfahren eröffnet und dem Parlament Anfang
     September 2020 eine entsprechende Botschaft überwiesen werden. Der Bundesrat hat nochmals
     festgestellt, dass eine ausserordentliche Lage gemäss Art. 7 des Epidemiengesetzes vorliegt,
     welches ihn zum Erlass diverser Verordnungen ermächtigt (v.a. COVID-19-Verordnung 2).

     Für die direkt auf Art. 185 Abs. 3 BV gestützten Notverordnungsmassnahmen muss nach spätes-
     tens sechs Monaten Geltungsdauer ein Verfahren zur Überführung in einen Erlass des Parla-
     ments eingeleitet worden sein. Verabschiedet der Bundesrat innert dieser Frist keine Botschaft,
     so treten die betreffenden Notverordnungen ausser Kraft und können nicht verlängert werden.

     Weitere Anpassungen aufgrund der epidemiologischen Lage werden vorbehalten und sich mög-
     lich. Der Bundesrat beabsichtigt, dem Parlament in Ausübung seiner Kontrollfunktion, das CO-
     VID-19-Überführungsgesetz dringlich zu erklären.

 11. Liquiditätshilfen für Startups
     Gemäss bundesrätlichem Entscheid vom 22. April 2020 werden aussichtsreiche Startups bei
     coronabedingten Liquiditätsengpässen im Interesse des Erhalts und weiteren Förderung eines in-
     novativen Wirtschaftsstandortes Schweiz unterstützt. Das Staatssekretariat SECO hat in Abspra-
     che mit den interessierten Kantonen und Bürgschaftsorganisationen die praktischen Vorausset-
     zungen hierfür geschaffen. Entsprechende Bürgschaftsanträge können ab 7. Mai bi s am 31. Au-
     gust 2020 eingereicht werden (vgl. detaillierte Informationen unter am 4. Mai 2020 veröffentlichter
     Medienmitteilung).

 12. Informationsseiten der EU
     ⎯ e- justice Portal der EU: Infoseite zu den rechtlichen Auswirkungen von COVID -19 innerhalb
         der EU
         Impact of the COVID 19-virus on the justice field
         Die Website informiert unter anderem über Auswirkungen auf zivil- und strafrechtliche Berei-
         che sowie über den (vorübergehenden) Einsatz von digitalen Hilfsmitteln der Mitgliedstaaten
         während der Krisensituation.

     ⎯ Council of Europe Portal, European Commission for the Efficiency of Justice (CEPEJ) :
       Management of the judiciary - compilation of comments
       Diese Website gibt eine Übersicht über die von den einzelnen Mitgliedstaaten des Council of
       Europe getroffenen Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie.
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