GESUNDHEITSSCHUTZ AM ARBEITSPLATZ - NEUES CORONAVIRUS (COVID-19)

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GESUNDHEITSSCHUTZ AM ARBEITSPLATZ - NEUES CORONAVIRUS (COVID-19)
MERKBLATT FÜR ARBEITGEBER
GESUNDHEITSSCHUTZ AM
ARBEITSPLATZ – NEUES                                                  Eidgenössisches Departement für

CORONAVIRUS (COVID-19)                                                Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF
                                                                      Staatssekretariat für Wirtschaft SECO

Version vom 02. Juni 2021

Im Zusammenhang mit COVID-19 hat der Arbeitgeber die Pflicht den Gesund-
heitsschutz zu wahren.
 Arbeitgebende sind verpflichtet, den Schutz        Das Virus wird gemäss BAG wie folgt übertra-
 der Gesundheit ihrer Mitarbeitenden und die        gen:
 Präventionsmassnahmen gegen COVID-19                • Durch Tröpfchen und Aerosole: Atmet,
 am Arbeitsplatz sicherzustellen gemäss Artikel        spricht, niest oder hustet die infizierte Per-
 6 Arbeitsgesetz (SR 822.11), Artikel 10 der Co-       son, können virenhaltige Tröpfchen und
 vid-19-Verordnung         besondere        Lage       Aerosole direkt auf die Schleimhäute von
 (SR 818.101.26) und Artikel 27a der Covid-19-         Nase, Mund oder Augen von anderen Men-
 Verordnung 3 (SR 818.101.24). Sie haben               schen in unmittelbarer Nähe (
GESUNDHEITSSCHUTZ AM ARBEITSPLATZ - NEUES CORONAVIRUS (COVID-19)
Bei Symptomen einer Erkrankung                      Schutzmassnahmen erforderlich, müssen Ar-
Wenn Symptome nach der Beschreibung des             beitgebende veranlassen, dass eine beson-
BAG auftreten, (z. B. akute Atemwegserkran-         dere Gesundheitsakte geführt wird.
kung, Fieber, plötzlichem Verlust des Geruchs-
                                                    Risikosituationen am Arbeitsplatz
und/oder Geschmackssinns) sind die Arbeit-
                                                    Bestimmte Situationen erhöhen das Risiko ei-
nehmenden aufzufordern, zu Hause zu bleiben
und ihre Ärztin oder ihren Arzt zu kontaktieren.    ner Übertragung von SARS-CoV-2 am Arbeits-
                                                    platz. Dazu gehören zum Beispiel:
Kranke Personen werden durch die Arbeitge-
bende mit einer Hygienemaske nach Hause              • Enge Kontaktsituationen
geschickt und aufgefordert die Empfehlungen          • Langandauernde Kontaktsituationen
des BAG einzuhalten.                                 • Orte mit vielen Personen in einem Raum
Testen                                               • Schlecht belüftete Räume
Die Teilnahme an jeglichen Tests auf                 • Personen, welche SARS-CoV-2 Viren aus-
COVID-19 ist grundsätzlich freiwillig. Das Tes-        scheiden (z. B. Patienten)
ten kann aber für bestimmte, besonders expo-
                                                    Um Arbeitnehmende am Arbeitsplatz zu schüt-
nierte Arbeitnehmergruppen angeordnet wer-
                                                    zen, muss die Situation vor Ort beurteilt wer-
den, beispielsweise im Rahmen einer vom
                                                    den.
Kanton oder Bund angeordneten Teststrategie
oder bei einem Ausbruchsgeschehen (mehrfa-          Schutzmassnahmen
che Ansteckung) im Betrieb.                         Die Verhaltens- und Hygieneregeln und Emp-
Arbeitnehmende, die mit Covid-19 infiziert sind,    fehlungen des BAG müssen am Arbeitsplatz
müssen das ihrem Arbeitgebende unverzüglich         eingehalten werden. Dies betrifft alle Orte, wo
mitteilen, da sie andere Mitarbeitende am Ar-       gearbeitet wird sowie z. B. Pausen- und Ruhe-
beitsplatz gefährden könnten.                       räume, Umkleidekabinen oder Kantinen. Ist
                                                    dies nicht möglich, müssen geeignete weitere
Pooling am Arbeitsplatz                             Schutzmassnahmen umgesetzt werden.
Der Umgang mit den Speichelproben unterliegt        Um eine Übertragung zu reduzieren, ist es
den Schutzmassnahmen gemäss Verordnung              wichtig, Massnahmen zu kombinieren. Obwohl
über den Schutz von Arbeitnehmenden vor Ge-         jede Massnahme einzeln keinen perfekten
fährdung durch Mikroorganismen (SAMV).              Schutz bietet, können verschiedene Massnah-
Eine korrekte Arbeitsweise mit biologischen         men zusammen das Risiko einer Ansteckung
Materialien verhindert auch eine Kontamina-         deutlich reduzieren.
tion der Proben.
                                                    Die Schutzmassnahmen müssen auch in Pau-
Arbeitgebende müssen durch Hygienemass-             sen am Arbeitsplatz umgesetzt werden, insbe-
nahmen dafür sorgen, dass Mikroorganismen           sondre wenn keine Masken getragen werden
weder die betroffenen Arbeitnehmenden ge-           können z.B. beim Trinken, Essen oder Rau-
fährden, noch auf Personen ausserhalb des Ar-       chen.
beitsplatzes übertragen werden können. In
Räumen, wo das Testen und das Pooling statt-        Die Schutzmassnahmen müssen unabhängig
finden, müssen der Arbeitgebende ein Ess-,          von Testresultaten oder Impfstatus eingehalten
Trink-, Rauch-, Schnupf- und Schminkverbot          werden.
aussprechen und durchsetzen. In solchen Räu-
men dürfen auch keine Nahrungsmittel aufbe-         Homeoffice
wahrt werden.                                       Home-Office ist überall dort angeordnet, wo
                                                    dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und
Mitarbeitende, welche mit Speichelproben um-        mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar
gehen, müssen auf Veranlassung und Kosten           ist.
der Arbeitgebenden eine wirksame Impfung er-
halten, wo dies möglich und sinnvoll ist. Die da-   Wenn der Betrieb im Rahmen eines kantonalen
für notwendige Zeit ist als Arbeitszeit anzurech-   Testprogramms regelmässige Tests umsetzt,
nen. Sind besondere arbeitsmedizinische             ist Homeoffice nicht mehr obligatorisch, bleibt
                                                    aber empfohlen.
GESUNDHEITSSCHUTZ AM ARBEITSPLATZ - NEUES CORONAVIRUS (COVID-19)
Maskenpflicht                                    Arbeitnehmende machen ihre besondere Ge-
In Innenräumen, einschliesslich in Fahrzeu-      fährdung durch eine persönliche Erklärung gel-
gen, in denen sich mehr als eine Person auf-     tend. Der Arbeitgeber kann ein ärztliches Attest
hält, muss jede Person eine Gesichtsmaske        verlangen.
(z. B. Hygienemasken EN 14683) tragen.           Das individuelles Risiko der besonders gefähr-
Diese Pflicht gilt nicht für:                    deten Personen ist bei den Massnahmen zu
 • Personen bei Tätigkeiten, bei denen aus Si-   berücksichtigen. Für sie sind zusätzliche Mas-
   cherheitsgründen oder aufgrund der Art der    snahmen gemäss Art. 27a in Covid-19-Verord-
   Tätigkeit keine Maske getragen werden         nung 3 zu treffen.
   kann;
                                                 Bevor der Arbeitgeber die vorgesehenen Mas-
 • Personen, die nachweisen können, dass         snahmen trifft, hört er die betroffenen Arbeit-
   sie aus besonderen Gründen, insbeson-         nehmenden an. Diese getroffenen Massnah-
   dere medizinischen, keine Gesichtsmas-        men für den Gesundheitsschutz von besonders
   ken tragen können.                            gefährdeten Personen müssen schriftlich do-
Jede Person muss in öffentlich zugänglichen      kumentiert werden.
Innenräumen und Aussenbereichen von Ein-         Wenn besonders gefährdete Personen voll-
richtungen und Betrieben eine Gesichtsmaske      ständig geimpft sind, ist der Arbeitgeber nicht
tragen.                                          mehr verpflichtet sie am Arbeitsplatz zusätzlich
Jede Person muss in der Bahn, dem Bus und        zu den allgemeinen Schutzmassnahmen zu
dem Tram und in Bahnhöfen, Flughäfen und         schützen. Vollständig geimpft bedeutet, eine
anderen Zugangsbereichen und Warteberei-         Person hat beide Impfdosen erhalten und seit
chen des öffentlichen Verkehrs eine Gesichts-    der zweiten Impfung sind 14 Tage vergangen.
maske tragen.
                                                 Schwangere Frauen
Verwendungsdauer                                 Bei einer Exposition gegenüber SARS-CoV-2
Die Verwendungsdauer einer Maske wird vom        muss die Gesundheitsgefährdung für Mutter
Hersteller angegeben. Nach Angaben des           und Kind im Kontext der Tätigkeiten und der
BAG beträgt die maximale Verwendungsdauer        getroffenen Schutzmassnahmen bewertet wer-
4 Stunden. Eine Maske muss ersetzt werden,       den. Werden die Verhaltens- und Hygienere-
wenn der Atemwiderstand merklich ansteigt o-     geln konsequent am Arbeitsplatz eingehalten,
der absinkt, oder wenn die Maske beschädigt,     wird die Wahrscheinlichkeit einer Exposition an
kontaminiert, nass oder schmutzig ist. Einweg-   den meisten Arbeitsplätzen stark reduziert.
masken (z.B. EN14683) müssen nach Ge-
                                                 Information
brauch entsorgt werden.
                                                 Die Arbeitnehmenden müssen über die Mass-
Besonders gefährdete Personen                    nahmen informiert und für die korrekte Umset-
Als besonders gefährdete Personen gelten         zung instruiert werden.
schwangere Frauen sowie erwachsene Perso-        Der Arbeitgeber kontrolliert regelmässig, ob
nen, die nicht gegen Covid-19 geimpft oder von   neue Risikosituationen im Betrieb vorliegen,
Covid-19 genesen sind, mit bestimmten fortge-    die Massnahmen richtig umgesetzt sind und
schrittenen chronischen Krankheiten. Dazu ge-    eingehalten werden.
hört z.B. Bluthochdruck mit Endorganschaden,
schwere           Herz-Kreislauf-Erkrankungen,
schwere chronische Atemwegs- oder Lun-
generkrankungen, Zuckerkrankheit mit Spät-
komplikationen, Leberzirrhose, chronische
Nierenerkrankungen, Erkrankungen/ Thera-
pien, die das Immunsystem schwächen, Krebs-
behandlung       und   starkes     Übergewicht
(BMI > 35kg/m ). Eine klinische Beurteilung
                2

der Gefährdung im Einzelfall ist möglich.
GESUNDHEITSSCHUTZ AM ARBEITSPLATZ - NEUES CORONAVIRUS (COVID-19)
Ohne Schutzmassnahmen

Mit Schutzmassnahmen
GESUNDHEITSSCHUTZ AM ARBEITSPLATZ - NEUES CORONAVIRUS (COVID-19)
Massnahmen nach STOP-Prinzip
Die Arbeitgeber treffen weitere Massnahmen gemäss dem STOP-Prinzip (Substitution, technische
Massnahmen, organisatorische Massnahmen, persönliche Schutzausrüstung), zum Beispiel die
physische Trennung, getrennte Teams oder das Tragen von Filtermasken.

Beispiele für Massnahmen

  S
                              • Home-Office ist überall dort angeordnet, wo dies aufgrund der Art
                                der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetz-
                                bar ist. Wenn der Betrieb im Rahmen eines kantonalen Testpro-
                                gramms regelmässige Tests umsetzt, ist Homeoffice nicht mehr
                                obligatorisch, aber bleibt empfohlen.

  T
                              • Bringen Sie Markierungen an, um einen Abstand von mindestens
                                1,5 Metern zwischen Mitarbeitenden und Kundschaft zu gewähr-
                                leisten. Dies gilt auch in Pausen.
                              • Falls möglich, bringen Sie Trennscheiben zwischen Mitarbeitenden
                                oder zwischen Mitarbeitenden und Kundschaft an (Schutz vor Par-
                                tikel z.B. beim Niesen).
                              • Lüften Sie Arbeitsräume ausreichend, in Abhängigkeit von der Be-
                                nützungsdauer, Raumgrösse und Personenzahl (Art. 17 ArGV3):
                                   o Mechanische Lüftung: Maximierung der Luftwechselrate
                                   o Natürliches Lüften: Regelmässig, mindestens aber
                                      jede Stunde 5-10 Minuten möglichst mit Durchzug gut durch-
                                      lüften.
                              • Verwenden Sie Ventilatoren sowie Klima- und Umluftgeräte nur bei
                                guter Durchlüftung des Raumes und vermeiden Sie mehrere Per-
                                sonen im gleichen Luftstrom.
                              • Ermöglichen Sie allen Personen im Unternehmen (Mitarbeitende,
                                Auftragnehmende sowie Kundschaft) das regelmässige Waschen
                                der Hände mit Wasser und Seife. Ist dies nicht möglich, muss Hän-
                                dedesinfektionsmittel bereitstehen.
                              • Reinigen Sie regelmässig Türklinken, Aufzugsknöpfe, Geländer,
                                Kaffeemaschinen, Computer, Tastaturen, Telefone und Arbeits-
                                werkzeuge sowie andere Gegenstände, die häufig von mehreren
                                Personen berührt werden.

  O
                              • Organisieren Sie die Arbeit möglichst so, dass Personen bzw.
                                Teams nicht gemischt werden. Dies gilt auch in Pausen.
                              • Bei Gruppentransporten in Fahrzeugen gilt Maskenpflicht. Verrin-
                                gern Sie die Anzahl der Personen im Fahrzeug, indem Sie mehrere
                                Fahrten machen, mehrere Fahrzeuge (möglicherweise Privatfahr-
                                zeuge) benutzen. Einzeltransporte sind vorzuziehen.

  P
                              • Sind andere Massnahmen nicht möglich, so ist geeignete Schutz-
                                ausrüstung zu liefern und zu tragen. Die Mitarbeitenden sind über
                                die richtige Verwendung dieser Schutzausrüstung zu instruieren
                                und zu schulen.
                              • In Innenräumen, Aussenbereichen oder in Fahrzeugen tragen Ar-
                                beitnehmende Gesichtsmasken (z. B. Hygienemasken EN 14683).

                                                  Zusätzliche Informationen
                                                  Website des BAG zum neuen Coronavirus:
                                                   • www.bag.admin.ch/neues-coronavirus
                                                   • www.bag-coronavirus.ch
                                                  Mutterschutz:
                                                   • www.seco.admin.ch/mutterschutz
GESUNDHEITSSCHUTZ AM ARBEITSPLATZ - NEUES CORONAVIRUS (COVID-19)
Fragen zur Selbstkontrolle
 Werden die Verhaltens- und Hygieneregeln und Empfehlungen des BAG im ☐ Ja ☐ Nein
 Betrieb eingehalten?

 Ist Home-Office überall dort angeordnet, wo dies aufgrund der Art der Aktivität ☐ Ja ☐ Nein
 möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist?

 Trägt jede Person in Innenräumen, in denen sich mehr als eine Person auf- ☐ Ja ☐ Nein
 hält, eine Gesichtsmaske (z. B. Hygienemasken EN 14683) ?

 Wird die Distanz von 1.5 m im Betrieb durch alle Arbeitnehmenden eingehal- ☐ Ja ☐ Nein
 ten?

 Sind Arbeitnehmende darüber informiert, wie sie sich im Verdachtsfall einer ☐ Ja ☐ Nein
 COVID-19-Erkrankung verhalten sollen?

 Werden im Betrieb, wo notwendig (z.B. in oben genannten Risikosituationen), ☐ Ja ☐ Nein
 zusätzliche Schutzmassnahmen wegen COVID-19 umgesetzt?

 Folgen diese Schutzmassnahmen dem STOP-Prinzip ?                               ☐ Ja ☐ Nein

 Werden Arbeitnehmende geschult, Risikosituationen zu erkennen und sich ☐ Ja ☐ Nein
 entsprechend korrekt zu schützen?

 Werden die Arbeitnehmende über die zusätzlichen Schutzmassnahmen re- ☐ Ja ☐ Nein
 gelmässig informiert und gegebenenfalls instruiert?

 Werden besonders gefährdete Personen am Arbeitsplatz ausreichend ge- ☐ Ja ☐ Nein
 schützt?

 Sind die Verantwortlichen für die Umsetzung der Grundregeln und der ☐ Ja ☐ Nein
 Schutzmassnahmen bekannt?

 Werden die Umsetzung der Schutzmassnahmen regelmässig kontrolliert und ☐ Ja ☐ Nein
 werden Risikosituationen neu beurteilt?

Falls mindestens eine Frage mit «Nein» beantwortet wurde, sind zusätzliche Massnahmen erforder-
lich.
Das kantonale Arbeitsinspektorat ist für die Überwachung der Umsetzung des Arbeitsgesetzes in
den Unternehmen zuständig. Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie unterstützt die SUVA
die kantonalen Behörden bei diesen Bekämpfungsmassnahmen im Industrie- und Baubereich. Bei
Fragen können Sie sich an die entsprechenden Kontrollstellen wenden.

                                                  Kontakt
                                                  SECO | Arbeitsbedingungen
                                                  coronavirus@seco.admin.ch | www.seco.admin.ch
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