GESUNDHEITSSCHUTZ AM ARBEITSPLATZ - NEUES CORONAVIRUS (COVID-19)
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MERKBLATT FÜR ARBEITGEBER GESUNDHEITSSCHUTZ AM ARBEITSPLATZ – NEUES Eidgenössisches Departement für CORONAVIRUS (COVID-19) Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Version vom 02. Juni 2021 Im Zusammenhang mit COVID-19 hat der Arbeitgeber die Pflicht den Gesund- heitsschutz zu wahren. Arbeitgebende sind verpflichtet, den Schutz Das Virus wird gemäss BAG wie folgt übertra- der Gesundheit ihrer Mitarbeitenden und die gen: Präventionsmassnahmen gegen COVID-19 • Durch Tröpfchen und Aerosole: Atmet, am Arbeitsplatz sicherzustellen gemäss Artikel spricht, niest oder hustet die infizierte Per- 6 Arbeitsgesetz (SR 822.11), Artikel 10 der Co- son, können virenhaltige Tröpfchen und vid-19-Verordnung besondere Lage Aerosole direkt auf die Schleimhäute von (SR 818.101.26) und Artikel 27a der Covid-19- Nase, Mund oder Augen von anderen Men- Verordnung 3 (SR 818.101.24). Sie haben schen in unmittelbarer Nähe (
Bei Symptomen einer Erkrankung Schutzmassnahmen erforderlich, müssen Ar- Wenn Symptome nach der Beschreibung des beitgebende veranlassen, dass eine beson- BAG auftreten, (z. B. akute Atemwegserkran- dere Gesundheitsakte geführt wird. kung, Fieber, plötzlichem Verlust des Geruchs- Risikosituationen am Arbeitsplatz und/oder Geschmackssinns) sind die Arbeit- Bestimmte Situationen erhöhen das Risiko ei- nehmenden aufzufordern, zu Hause zu bleiben und ihre Ärztin oder ihren Arzt zu kontaktieren. ner Übertragung von SARS-CoV-2 am Arbeits- platz. Dazu gehören zum Beispiel: Kranke Personen werden durch die Arbeitge- bende mit einer Hygienemaske nach Hause • Enge Kontaktsituationen geschickt und aufgefordert die Empfehlungen • Langandauernde Kontaktsituationen des BAG einzuhalten. • Orte mit vielen Personen in einem Raum Testen • Schlecht belüftete Räume Die Teilnahme an jeglichen Tests auf • Personen, welche SARS-CoV-2 Viren aus- COVID-19 ist grundsätzlich freiwillig. Das Tes- scheiden (z. B. Patienten) ten kann aber für bestimmte, besonders expo- Um Arbeitnehmende am Arbeitsplatz zu schüt- nierte Arbeitnehmergruppen angeordnet wer- zen, muss die Situation vor Ort beurteilt wer- den, beispielsweise im Rahmen einer vom den. Kanton oder Bund angeordneten Teststrategie oder bei einem Ausbruchsgeschehen (mehrfa- Schutzmassnahmen che Ansteckung) im Betrieb. Die Verhaltens- und Hygieneregeln und Emp- Arbeitnehmende, die mit Covid-19 infiziert sind, fehlungen des BAG müssen am Arbeitsplatz müssen das ihrem Arbeitgebende unverzüglich eingehalten werden. Dies betrifft alle Orte, wo mitteilen, da sie andere Mitarbeitende am Ar- gearbeitet wird sowie z. B. Pausen- und Ruhe- beitsplatz gefährden könnten. räume, Umkleidekabinen oder Kantinen. Ist dies nicht möglich, müssen geeignete weitere Pooling am Arbeitsplatz Schutzmassnahmen umgesetzt werden. Der Umgang mit den Speichelproben unterliegt Um eine Übertragung zu reduzieren, ist es den Schutzmassnahmen gemäss Verordnung wichtig, Massnahmen zu kombinieren. Obwohl über den Schutz von Arbeitnehmenden vor Ge- jede Massnahme einzeln keinen perfekten fährdung durch Mikroorganismen (SAMV). Schutz bietet, können verschiedene Massnah- Eine korrekte Arbeitsweise mit biologischen men zusammen das Risiko einer Ansteckung Materialien verhindert auch eine Kontamina- deutlich reduzieren. tion der Proben. Die Schutzmassnahmen müssen auch in Pau- Arbeitgebende müssen durch Hygienemass- sen am Arbeitsplatz umgesetzt werden, insbe- nahmen dafür sorgen, dass Mikroorganismen sondre wenn keine Masken getragen werden weder die betroffenen Arbeitnehmenden ge- können z.B. beim Trinken, Essen oder Rau- fährden, noch auf Personen ausserhalb des Ar- chen. beitsplatzes übertragen werden können. In Räumen, wo das Testen und das Pooling statt- Die Schutzmassnahmen müssen unabhängig finden, müssen der Arbeitgebende ein Ess-, von Testresultaten oder Impfstatus eingehalten Trink-, Rauch-, Schnupf- und Schminkverbot werden. aussprechen und durchsetzen. In solchen Räu- men dürfen auch keine Nahrungsmittel aufbe- Homeoffice wahrt werden. Home-Office ist überall dort angeordnet, wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und Mitarbeitende, welche mit Speichelproben um- mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar gehen, müssen auf Veranlassung und Kosten ist. der Arbeitgebenden eine wirksame Impfung er- halten, wo dies möglich und sinnvoll ist. Die da- Wenn der Betrieb im Rahmen eines kantonalen für notwendige Zeit ist als Arbeitszeit anzurech- Testprogramms regelmässige Tests umsetzt, nen. Sind besondere arbeitsmedizinische ist Homeoffice nicht mehr obligatorisch, bleibt aber empfohlen.
Maskenpflicht Arbeitnehmende machen ihre besondere Ge- In Innenräumen, einschliesslich in Fahrzeu- fährdung durch eine persönliche Erklärung gel- gen, in denen sich mehr als eine Person auf- tend. Der Arbeitgeber kann ein ärztliches Attest hält, muss jede Person eine Gesichtsmaske verlangen. (z. B. Hygienemasken EN 14683) tragen. Das individuelles Risiko der besonders gefähr- Diese Pflicht gilt nicht für: deten Personen ist bei den Massnahmen zu • Personen bei Tätigkeiten, bei denen aus Si- berücksichtigen. Für sie sind zusätzliche Mas- cherheitsgründen oder aufgrund der Art der snahmen gemäss Art. 27a in Covid-19-Verord- Tätigkeit keine Maske getragen werden nung 3 zu treffen. kann; Bevor der Arbeitgeber die vorgesehenen Mas- • Personen, die nachweisen können, dass snahmen trifft, hört er die betroffenen Arbeit- sie aus besonderen Gründen, insbeson- nehmenden an. Diese getroffenen Massnah- dere medizinischen, keine Gesichtsmas- men für den Gesundheitsschutz von besonders ken tragen können. gefährdeten Personen müssen schriftlich do- Jede Person muss in öffentlich zugänglichen kumentiert werden. Innenräumen und Aussenbereichen von Ein- Wenn besonders gefährdete Personen voll- richtungen und Betrieben eine Gesichtsmaske ständig geimpft sind, ist der Arbeitgeber nicht tragen. mehr verpflichtet sie am Arbeitsplatz zusätzlich Jede Person muss in der Bahn, dem Bus und zu den allgemeinen Schutzmassnahmen zu dem Tram und in Bahnhöfen, Flughäfen und schützen. Vollständig geimpft bedeutet, eine anderen Zugangsbereichen und Warteberei- Person hat beide Impfdosen erhalten und seit chen des öffentlichen Verkehrs eine Gesichts- der zweiten Impfung sind 14 Tage vergangen. maske tragen. Schwangere Frauen Verwendungsdauer Bei einer Exposition gegenüber SARS-CoV-2 Die Verwendungsdauer einer Maske wird vom muss die Gesundheitsgefährdung für Mutter Hersteller angegeben. Nach Angaben des und Kind im Kontext der Tätigkeiten und der BAG beträgt die maximale Verwendungsdauer getroffenen Schutzmassnahmen bewertet wer- 4 Stunden. Eine Maske muss ersetzt werden, den. Werden die Verhaltens- und Hygienere- wenn der Atemwiderstand merklich ansteigt o- geln konsequent am Arbeitsplatz eingehalten, der absinkt, oder wenn die Maske beschädigt, wird die Wahrscheinlichkeit einer Exposition an kontaminiert, nass oder schmutzig ist. Einweg- den meisten Arbeitsplätzen stark reduziert. masken (z.B. EN14683) müssen nach Ge- Information brauch entsorgt werden. Die Arbeitnehmenden müssen über die Mass- Besonders gefährdete Personen nahmen informiert und für die korrekte Umset- Als besonders gefährdete Personen gelten zung instruiert werden. schwangere Frauen sowie erwachsene Perso- Der Arbeitgeber kontrolliert regelmässig, ob nen, die nicht gegen Covid-19 geimpft oder von neue Risikosituationen im Betrieb vorliegen, Covid-19 genesen sind, mit bestimmten fortge- die Massnahmen richtig umgesetzt sind und schrittenen chronischen Krankheiten. Dazu ge- eingehalten werden. hört z.B. Bluthochdruck mit Endorganschaden, schwere Herz-Kreislauf-Erkrankungen, schwere chronische Atemwegs- oder Lun- generkrankungen, Zuckerkrankheit mit Spät- komplikationen, Leberzirrhose, chronische Nierenerkrankungen, Erkrankungen/ Thera- pien, die das Immunsystem schwächen, Krebs- behandlung und starkes Übergewicht (BMI > 35kg/m ). Eine klinische Beurteilung 2 der Gefährdung im Einzelfall ist möglich.
Massnahmen nach STOP-Prinzip Die Arbeitgeber treffen weitere Massnahmen gemäss dem STOP-Prinzip (Substitution, technische Massnahmen, organisatorische Massnahmen, persönliche Schutzausrüstung), zum Beispiel die physische Trennung, getrennte Teams oder das Tragen von Filtermasken. Beispiele für Massnahmen S • Home-Office ist überall dort angeordnet, wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetz- bar ist. Wenn der Betrieb im Rahmen eines kantonalen Testpro- gramms regelmässige Tests umsetzt, ist Homeoffice nicht mehr obligatorisch, aber bleibt empfohlen. T • Bringen Sie Markierungen an, um einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen Mitarbeitenden und Kundschaft zu gewähr- leisten. Dies gilt auch in Pausen. • Falls möglich, bringen Sie Trennscheiben zwischen Mitarbeitenden oder zwischen Mitarbeitenden und Kundschaft an (Schutz vor Par- tikel z.B. beim Niesen). • Lüften Sie Arbeitsräume ausreichend, in Abhängigkeit von der Be- nützungsdauer, Raumgrösse und Personenzahl (Art. 17 ArGV3): o Mechanische Lüftung: Maximierung der Luftwechselrate o Natürliches Lüften: Regelmässig, mindestens aber jede Stunde 5-10 Minuten möglichst mit Durchzug gut durch- lüften. • Verwenden Sie Ventilatoren sowie Klima- und Umluftgeräte nur bei guter Durchlüftung des Raumes und vermeiden Sie mehrere Per- sonen im gleichen Luftstrom. • Ermöglichen Sie allen Personen im Unternehmen (Mitarbeitende, Auftragnehmende sowie Kundschaft) das regelmässige Waschen der Hände mit Wasser und Seife. Ist dies nicht möglich, muss Hän- dedesinfektionsmittel bereitstehen. • Reinigen Sie regelmässig Türklinken, Aufzugsknöpfe, Geländer, Kaffeemaschinen, Computer, Tastaturen, Telefone und Arbeits- werkzeuge sowie andere Gegenstände, die häufig von mehreren Personen berührt werden. O • Organisieren Sie die Arbeit möglichst so, dass Personen bzw. Teams nicht gemischt werden. Dies gilt auch in Pausen. • Bei Gruppentransporten in Fahrzeugen gilt Maskenpflicht. Verrin- gern Sie die Anzahl der Personen im Fahrzeug, indem Sie mehrere Fahrten machen, mehrere Fahrzeuge (möglicherweise Privatfahr- zeuge) benutzen. Einzeltransporte sind vorzuziehen. P • Sind andere Massnahmen nicht möglich, so ist geeignete Schutz- ausrüstung zu liefern und zu tragen. Die Mitarbeitenden sind über die richtige Verwendung dieser Schutzausrüstung zu instruieren und zu schulen. • In Innenräumen, Aussenbereichen oder in Fahrzeugen tragen Ar- beitnehmende Gesichtsmasken (z. B. Hygienemasken EN 14683). Zusätzliche Informationen Website des BAG zum neuen Coronavirus: • www.bag.admin.ch/neues-coronavirus • www.bag-coronavirus.ch Mutterschutz: • www.seco.admin.ch/mutterschutz
Fragen zur Selbstkontrolle Werden die Verhaltens- und Hygieneregeln und Empfehlungen des BAG im ☐ Ja ☐ Nein Betrieb eingehalten? Ist Home-Office überall dort angeordnet, wo dies aufgrund der Art der Aktivität ☐ Ja ☐ Nein möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist? Trägt jede Person in Innenräumen, in denen sich mehr als eine Person auf- ☐ Ja ☐ Nein hält, eine Gesichtsmaske (z. B. Hygienemasken EN 14683) ? Wird die Distanz von 1.5 m im Betrieb durch alle Arbeitnehmenden eingehal- ☐ Ja ☐ Nein ten? Sind Arbeitnehmende darüber informiert, wie sie sich im Verdachtsfall einer ☐ Ja ☐ Nein COVID-19-Erkrankung verhalten sollen? Werden im Betrieb, wo notwendig (z.B. in oben genannten Risikosituationen), ☐ Ja ☐ Nein zusätzliche Schutzmassnahmen wegen COVID-19 umgesetzt? Folgen diese Schutzmassnahmen dem STOP-Prinzip ? ☐ Ja ☐ Nein Werden Arbeitnehmende geschult, Risikosituationen zu erkennen und sich ☐ Ja ☐ Nein entsprechend korrekt zu schützen? Werden die Arbeitnehmende über die zusätzlichen Schutzmassnahmen re- ☐ Ja ☐ Nein gelmässig informiert und gegebenenfalls instruiert? Werden besonders gefährdete Personen am Arbeitsplatz ausreichend ge- ☐ Ja ☐ Nein schützt? Sind die Verantwortlichen für die Umsetzung der Grundregeln und der ☐ Ja ☐ Nein Schutzmassnahmen bekannt? Werden die Umsetzung der Schutzmassnahmen regelmässig kontrolliert und ☐ Ja ☐ Nein werden Risikosituationen neu beurteilt? Falls mindestens eine Frage mit «Nein» beantwortet wurde, sind zusätzliche Massnahmen erforder- lich. Das kantonale Arbeitsinspektorat ist für die Überwachung der Umsetzung des Arbeitsgesetzes in den Unternehmen zuständig. Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie unterstützt die SUVA die kantonalen Behörden bei diesen Bekämpfungsmassnahmen im Industrie- und Baubereich. Bei Fragen können Sie sich an die entsprechenden Kontrollstellen wenden. Kontakt SECO | Arbeitsbedingungen coronavirus@seco.admin.ch | www.seco.admin.ch
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