GESUNDHEITSSCHUTZ AM ARBEITSPLATZ - NEUES CORONAVIRUS (COVID-19)
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
MERKBLATT FÜR ARBEITGEBER GESUNDHEITSSCHUTZ AM ARBEITSPLATZ – NEUES Eidgenössisches Departement für CORONAVIRUS (COVID-19) Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Version 3. Dezember 2021 Im Zusammenhang mit COVID-19 hat der Arbeitgeber die Pflicht den Gesund- heitsschutz zu wahren. Arbeitgebende sind verpflichtet, den Schutz • Durch Tröpfchen und Aerosole: Atmet, der Gesundheit ihrer Mitarbeitenden und die spricht, niest oder hustet die infizierte Per- Präventionsmassnahmen gegen COVID-19 son, können virenhaltige Tröpfchen und Ae- am Arbeitsplatz sicherzustellen gemäss Arti- rosole direkt auf die Schleimhäute von Nase, kel 6 Arbeitsgesetz (SR 822.11), Artikel 25 der Mund oder Augen von anderen Menschen in Covid-19-Verordnung besondere Lage unmittelbarer Nähe (
Kranke Personen werden durch die Arbeitge- aussprechen und durchsetzen. In solchen Räu- benden mit einer Hygienemaske nach Hause men dürfen auch keine Nahrungsmittel aufbe- geschickt und aufgefordert die Empfehlungen wahrt werden. des BAG einzuhalten. Risikosituationen am Arbeitsplatz COVID-19 Zertifikat Bestimmte Situationen erhöhen das Risiko ei- Um den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu ner Übertragung von SARS-CoV-2 am Arbeits- gewährleisten, ist eine Prüfung des Zertifikates platz. Dazu gehören zum Beispiel: gemäss Art. 3 Covid-19-Verordnung beson- • Enge Kontaktsituationen dere Lage möglich.* • Langandauernde Kontaktsituationen Der Arbeitgeber darf nur zur Anpassung der • Orte mit vielen Personen in einem Raum Schutzmassnahmen oder zur Anweisung zur • Schlecht belüftete Räume Testpflicht die COVID-19 Zertifikate der Mitar- • Personen, welche SARS-CoV-2 Viren aus- beitenden überprüfen. Der Zugang zur Arbeit scheiden (z. B. Patienten) ist nicht zertifikatspflichtig. Mitarbeitende ohne Um Arbeitnehmende am Arbeitsplatz zu schüt- gültiges Zertifikat erfüllen ihre Arbeitsleistung zen, muss die Situation vor Ort beurteilt wer- weiterhin unter ihrem Risiko angepassten den, auch in Abhängigkeit von ihrem individu- Schutzmassnahmen. ellen Schutzstatus gemäss Zertifikat. Der Arbeitgeber muss die vom Zertifikatsstatus Schutzmassnahmen abhängigen Massnahmen schriftlich festhalten Die Verhaltens- und Hygieneregeln und Emp- und die Arbeitnehmenden oder deren Vertre- fehlungen des BAG müssen am Arbeitsplatz tung vorgängig anhören. eingehalten werden. Dies betrifft alle Orte, wo Testen gearbeitet wird sowie z. B. Pausen- und Ruhe- Die Teilnahme an jeglichen Tests auf räume, Umkleidekabinen oder Kantinen. Ist COVID-19 ist grundsätzlich freiwillig. Das Tes- dies nicht möglich, müssen geeignete weitere ten kann aber für bestimmte, besonders expo- Schutzmassnahmen umgesetzt werden. nierte Arbeitnehmergruppen angeordnet wer- Um eine Übertragung zu reduzieren, ist es den, beispielsweise im Rahmen einer vom wichtig, Massnahmen zu kombinieren. Obwohl Kanton oder Bund angeordneten Teststrategie jede Massnahme einzeln keinen perfekten oder bei einem Ausbruchsgeschehen (mehrfa- Schutz bietet, können verschiedene Massnah- che Ansteckung) im Betrieb. men zusammen das Risiko einer Ansteckung Arbeitnehmende, die mit COVID-19 infiziert deutlich reduzieren. sind, müssen das ihrem Arbeitgebenden un- Die Schutzmassnahmen müssen auch in Pau- verzüglich mitteilen, da sie andere Mitarbei- sen am Arbeitsplatz umgesetzt werden, insbe- tende am Arbeitsplatz gefährden könnten. sondre wenn keine Masken getragen werden können z.B. beim Trinken, Essen oder Rau- Pooling am Arbeitsplatz chen. Der Umgang mit den Speichelproben unterliegt den Schutzmassnahmen gemäss Verordnung Homeoffice über den Schutz von Arbeitnehmenden vor Ge- Die Umsetzung von Homeoffice ist überall dort fährdung durch Mikroorganismen (SAMV). dringend empfohlen, wo dies aufgrund der Art Eine korrekte Arbeitsweise mit biologischen der Aktivität möglich und mit verhältnismässi- Materialien verhindert auch eine Kontamina- gem Aufwand umsetzbar ist. tion der Proben. Gesichtsmasken Arbeitgebende müssen durch Hygienemass- nahmen dafür sorgen, dass Mikroorganismen Es gilt eine generelle Maskentragpflicht für alle weder die betroffenen Arbeitnehmenden ge- Mitarbeitenden in Innenräumen, in denen sich fährden, noch auf Personen ausserhalb des Ar- mehr als eine Person aufhält, dies unabhängig beitsplatzes übertragen werden können. In davon, ob sie über ein Zertifikat verfügen oder Räumen, wo das Testen und das Pooling statt- nicht.* finden, müssen der Arbeitgebende ein Ess-, Trink-, Rauch-, Schnupf- und Schminkverbot
Verwendungsdauer nehmenden an. Diese getroffenen Massnah- Die Verwendungsdauer einer Maske wird vom men für den Gesundheitsschutz von besonders Hersteller angegeben. Nach Angaben des gefährdeten Personen müssen schriftlich do- BAG beträgt die maximale Verwendungsdauer kumentiert werden. 4 Stunden. Eine Maske muss ersetzt werden, Wenn besonders gefährdete Personen voll- wenn der Atemwiderstand merklich ansteigt o- ständig geimpft oder genesen sind, gelten sie der absinkt, oder wenn die Maske beschädigt, nicht mehr als besonders gefährdet. Vollstän- kontaminiert, nass oder schmutzig ist. Einweg- dig geimpft bedeutet, eine Person hat beide masken (z.B. EN14683) müssen nach Ge- Impfdosen erhalten und seit der zweiten Imp- brauch entsorgt werden. fung sind 14 Tage vergangen. Besonders gefährdete Personen Als besonders gefährdete Personen gelten: Schwangere Frauen • ungeimpfte und nicht genesene schwan- Bei einer Exposition gegenüber SARS-CoV-2 gere Frauen sowie muss die Gesundheitsgefährdung für Mutter • Personen, die aus medizinischen Gründen und Kind im Kontext der Tätigkeiten und der nicht gegen Covid-19 geimpft werden kön- getroffenen Schutzmassnahmen bewertet wer- nen, mit bestimmten fortgeschrittenen chro- den. Werden die Verhaltens- und Hygienere- nischen Krankheiten. geln konsequent am Arbeitsplatz eingehalten, wird die Wahrscheinlichkeit einer Exposition an Diese Arbeitnehmende machen ihre beson- den meisten Arbeitsplätzen stark reduziert. dere Gefährdung durch eine persönliche Erklä- rung geltend. Der Arbeitgeber kann ein ärztli- Information ches Attest verlangen. Die Arbeitnehmenden müssen über die Mass- nahmen informiert und für die korrekte Umset- Das individuelles Risiko der besonders gefähr- zung instruiert werden. deten Personen ist bei den Massnahmen zu berücksichtigen. Für sie sind zusätzliche Mas- Der Arbeitgeber kontrolliert regelmässig, ob snahmen gemäss Art. 27a in Covid-19-Verord- neue Risikosituationen im Betrieb vorliegen, nung 3 zu treffen. die Massnahmen richtig umgesetzt sind und eingehalten werden. Bevor der Arbeitgeber die vorgesehenen Mas- snahmen trifft, hört er die betroffenen Arbeit- Mit Schutzmassnahmen Zusätzliche Informationen Website des BAG zum neuen Coronavirus: • www.bag.admin.ch/neues-coronavirus • www.bag-coronavirus.ch Mutterschutz: • www.seco.admin.ch/mutterschutz
Massnahmen nach STOP-Prinzip Die Arbeitgeber treffen weitere Massnahmen gemäss dem STOP-Prinzip (Substitution, technische Massnahmen, organisatorische Massnahmen, persönliche Schutzausrüstung), namentlich die Mög- lichkeit von Homeoffice, die physische Trennung, getrennte Teams oder regelmässiges Lüften. Erleichterungen dieser Schutzmassnahmen sind möglich, sofern der Schutzstatus der Arbeitneh- menden dies zulässt, die Anpassungen dokumentiert sind und die Arbeitnehmenden vorgängig dazu angehört wurden. Folgende Anpassungen sind denkbar: z. B. Zutritt zur Cafeteria zu limitieren oder Eintritt in bestimmte Sitzungsräume begrenzen.* Beispiele für Massnahmen S • Die Umsetzung von Home-Office ist überall dort dringend empfoh- len, wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhält- nismässigem Aufwand umsetzbar ist. T • Bringen Sie Markierungen an, um einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen Mitarbeitenden und Kundschaft zu gewähr- leisten. Dies gilt auch in Pausen. • Falls möglich, bringen Sie Trennscheiben zwischen Mitarbeitenden oder zwischen Mitarbeitenden und Kundschaft an (Schutz vor Par- tikel z.B. beim Niesen). • Lüften Sie Arbeitsräume ausreichend, in Abhängigkeit von der Be- nützungsdauer, Raumgrösse und Personenzahl (Art. 17 ArGV3): o Mechanische Lüftung: Maximierung der Luftwechselrate o Natürliches Lüften: Regelmässig, mindestens aber jede Stunde 5-10 Minuten möglichst mit Durchzug gut durchlüften. • Verwenden Sie Ventilatoren sowie Klima- und Umluftgeräte nur bei guter Durchlüftung des Raumes und vermeiden Sie mehrere Per- sonen im gleichen Luftstrom. • Ermöglichen Sie allen Personen im Unternehmen (Mitarbeitende, Auftragnehmende sowie Kundschaft) das regelmässige Waschen der Hände mit Wasser und Seife. Ist dies nicht möglich, soll Hän- dedesinfektionsmittel bereitstehen. • Reinigen Sie regelmässig Türklinken, Aufzugsknöpfe, Geländer, Kaffeemaschinen, Computer, Tastaturen, Telefone und Arbeits- werkzeuge sowie andere Gegenstände, die häufig von mehreren Personen berührt werden. O • Organisieren Sie die Arbeit möglichst so, dass Personen bzw. Teams nicht gemischt werden. Dies gilt auch in Pausen. P • Sind andere Massnahmen nicht möglich, so ist geeignete persön- liche Schutzausrüstung abhängig vom individuellem Schutzstatus gemäss Zertifikat zu liefern und zu tragen. Die Mitarbeitenden sind über die richtige Verwendung dieser Schutzausrüstung zu instruie- ren und zu schulen.*
Fragen zur Selbstkontrolle Werden die Verhaltens- und Hygieneregeln und Empfehlungen des BAG im Betrieb ☐ Ja ☐ Nein eingehalten? Ist die Home-Office Empfehlung überall dort umgesetzt, wo dies aufgrund der Art der ☐ Ja ☐ Nein Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist? Trägt jede Person in Innenräumen in denen sich mehr als eine Person aufhält, eine ☐ Ja ☐ Nein Gesichtsmaske (z. B. Hygienemasken EN 14683) ?* Wird die Distanz von 1.5 m im Betrieb durch alle Arbeitnehmenden eingehalten? ☐ Ja ☐ Nein Sind Arbeitnehmende darüber informiert, wie sie sich im Verdachtsfall einer COVID-19- ☐ Ja ☐ Nein Erkrankung verhalten sollen? Werden im Betrieb, wo notwendig (z.B. in oben genannten Risikosituationen), zusätz- ☐ Ja ☐ Nein liche Schutzmassnahmen wegen COVID-19 umgesetzt?* Folgen diese Schutzmassnahmen dem STOP Prinzip? ☐ Ja ☐ Nein Werden Arbeitnehmende geschult, Risikosituationen zu erkennen und sich entspre- ☐ Ja ☐ Nein chend korrekt zu schützen? Werden die Arbeitnehmende über die zusätzlichen Schutzmassnahmen regelmässig ☐ Ja ☐ Nein informiert und gegebenenfalls instruiert? Werden besonders gefährdete Personen am Arbeitsplatz ausreichend geschützt? ☐ Ja ☐ Nein Sind die Verantwortlichen für die Umsetzung der Grundregeln und der Schutzmass- ☐ Ja ☐ Nein nahmen bekannt? Werden die Umsetzung der Schutzmassnahmen regelmässig kontrolliert und werden ☐ Ja ☐ Nein Risikosituationen neu beurteilt? Wenn die Zertifikate durch den Arbeitgeber verwendet werden, um die Schutzmass- ☐ Ja ☐ Nein nahmen anzupassen, werden die Massnahmen dann schriftlich nach Anhörung von den Angestellten dokumentiert? Falls mindestens eine Frage mit «Nein» beantwortet wurde, sind zusätzliche Massnahmen erforder- lich. Erleichterungen dieser Massnahmen sind möglich, wenn der Schutzstatus der Mitarbeitenden gemäss Zertifikat dies zulässt. Diese Erleichterungen müssen nach Anhörung der Arbeitnehmenden dokumentiert werden. Das kantonale Arbeitsinspektorat ist für die Überwachung der Umsetzung des Arbeitsgesetzes in den Unternehmen zuständig. Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie unterstützt die SUVA die kantonalen Behörden bei diesen Bekämpfungsmassnahmen im Industrie- und Baubereich. Bei Fragen können Sie sich an die entsprechenden Kontrollstellen wenden. Unterschrift Ort, Datum Unterschrift * Text aktualisiert oder hinzugefügt Kontakt SECO | Arbeitsbedingungen info.ab@seco.admin.ch | www.seco.admin.ch
Sie können auch lesen