Gottesdienste und Religionsunterricht im Schuljahr 2020/211 - Diözese Linz

 
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Schulamt der Diözese Linz

Gottesdienste und Religionsunterricht im Schuljahr 2020/211
Stand: 9. September 2020

1. Allgemeine Hinweise
Schulgottesdienste können unter Beachtung der vorgegebenen Hygienemaßnahmen
stattfinden. Das Bildungsministerium begrüßt „gemeinschaftsstiftende, soziale Aktivitäten, in
denen das Miteinander im Vordergrund steht“2, eine Durchmischung der Klassen soll aber
möglichst vermieden werden.

Aufgrund der sehr unterschiedlichen Rahmenbedingungen in einzelnen Schulen sind
detaillierte generelle Regelungen unmöglich: In einer vierklassigen Volksschule wird ein
Eröffnungsgottesdienst in der nahegelegenen Pfarrkirche unter Einhaltung des 1-Meter-
Abstandes möglich sein, an einer anderen eine jahrgangsmäßige Eröffnungsfeier im Schulhof
sinnvoller sein, an einer anderen eine Feier in den Klassen. Feiern in größeren Gruppen sind
nur unter Einhaltung des Sicherheitsabstandes (vgl. „Klasse als Haushaltsgemeinschaft“3)
und unter Berücksichtigung möglicher Zusatzbestimmungen aufgrund der aktiven Corona-
Ampelphase möglich. Eine gute Abstimmung zwischen Religionslehrerinnen und
Religionslehrern, Direktionen, Krisenteam, ggf. mit den Pfarrverantwortlichen und
Schulpartnern ist zentral.

Die Bestimmungen zu den religiösen Übungen, die Richtlinien des BMBWF, der
Bildungsdirektion und der österreichischen Bischofskonferenz (keine Mundkommunion,
Singen möglichst minimieren, …) gelten selbstverständlich weiterhin. 4

Bei Feiern auf dem Schulgelände gelten die Regeln des Bundesministeriums und der
Bildungsdirektion OÖ. Bei Feiern in der Kirche gelten die Regelungen der Bischofskonferenz
und der Diözese Linz.

Bitte beachten Sie, dass dieses Dokument den Stand zum 4.9.2020 wiedergibt.
Aktualisierungen finden Sie auf der Website des Schulamtes.
www.dioezese-linz.at/schulamt/corona

1 Die hier zur Verfügung gestellten Informationen sind mit dem interdiözesanen Amt für Unterricht und Erziehung
abgestimmt.
2 https://www.bmbwf.gv.at/Themen/schule/beratung/corona/schuleimherbst.html
3 https://www.bmbwf.gv.at/Themen/schule/beratung/corona/schuleimherbst.html
4 Rahmenordnung der Bischofskonferenz zur Feier öffentlicher Gottesdienste (Stand 27.8.2020)
2. Organisatorische Rahmenbedingungen für Feiern „in Präsenz“
Es sind folgende auf der Grundlage der gesetzlichen Vorgaben ergangenen Richtlinien zu beachten:

      -   Rahmenordnung der Österreichischen Bischofskonferenz zur Feier öffentlicher
          Gottesdienste (wirksam ab 20. Juni 2020) 5
      -   Bischöflicher Erlass (7. Juli 2020) 6
      -   Die Corona-Ampel an Schulen und elementarpädagogischen Einrichtungen 7
      -   COVID-19-Hygiene- und Präventionshandbuch. Für öffentliche Schulen, Privatschulen mit
          Öffentlichkeitsrecht und eingegliederte Praxisschulen an den Pädagogischen
          Hochschulen 8

    Aufgrund der Regelungen zur Corona-Ampel sind für die grundsätzliche Abhaltung
    von Schulgottesdiensten oder anderen rituellen Feiern zu beachten:

     Grün                      Gelb                       Orange                      Rot
     Abhaltung für alle        Abhaltung für alle         • Primarstufe und           Im Rahmen des
     Altersstufen              Altersstufen                  Sekundarstufe I:         Distance
     möglich unter             möglich unter                 Abhaltung nur            Learnings können
     Einhaltung der im         Einhaltung der im             im Verband der           Impulse zur
     Folgenden                 Folgenden                     jeweiligen               Verfügung gestellt
     genannten                 genannten                     Unterrichtsgrupp         werden.
     Regelungen                Regelungen                    e (Klasse, RU-
                                                             Gruppe) unter
                                                             Einhaltung der
                                                             im Folgenden
                                                             genannten
                                                             Regelungen
                                                          • Sekundarstufe
                                                             II: im Rahmen
                                                             des Distance
                                                             Learning
                                                             können Impulse
                                                             zur Verfügung
                                                             gestellt werden

Wenn es die Gegebenheiten zulassen, wird ein Feiern im Freien nahegelegt.

Detaillierte Hinweise zur Corona-Ampel:
Insbesondere wird zur Umsetzung bei den Ampelfarben Grün, Gelb und Orange (Primarstufe
und Sekundarstufe I) - ausgehend von diesen Richtlinien – auf folgende Punkte hingewiesen:

      -   Die Erstellung eines Präventionskonzepts durch die Religionslehrerin / den
          Religionslehrer - gegebenenfalls in Kooperation mit der Pfarre - ist für alle Gottesdienste,
          bei denen mehr als 200 Teilnehmer/innen erwartet werden, verpflichtend.

5 Rahmenordnung der Bischofskonferenz zur Feier öffentlicher Gottesdienste (Stand 27.8.2020)
6 Bischöflicher Erlass vom 7. Juli 2020
7 https://www.bmbwf.gv.at/Themen/schule/beratung/corona/coronaampel.html (Stand: 27.8.2020)
8 https://www.bmbwf.gv.at/Ministerium/Informationspflicht/corona/corona_schutz.html (Stand: 27.8.2020)

                                                                                                           2
-       Die Schulleitung ist jedenfalls rechtzeitig über die geplante Feier und den
            organisatorischen Ablauf zu informieren. Eltern von Schülerinnen und Schülern, die noch
            nicht religionsmündig sind, sind über die geplante Feier unter Hinweis auf die Freiwilligkeit
            zu informieren.
    -       Kontakte mit externen Personen sind bei den Ampelfarben Grün und Gelb möglich. Eine
            Feier mit schulfremden Priestern, Diakonen oder anderen Pfarrangehörigen kann daher
            stattfinden. Auch die Beteiligung von Eltern oder anderen Familienangehörigen ist möglich.
            Ab der Ampelfarbe Orange dürfen keine externen Personen beteiligt sein.
    -       Es ist immer der Sicherheitsabstand von mindestens 1 Meter einzuhalten. Dies gilt für
            Feiern in Räumlichkeiten, aber auch im Freien.
    -       Die Verwendung eines Mund‐Nasenschutzes in Kirchen ist – unabhängig von der
            Ampelfarbe – bis zum Einnehmen der Plätze verpflichtend. Eine Verpflichtung während des
            gesamten Gottesdienstes kann sinnvoll und notwendig sein, wenn die Einhaltung des
            Mindestabstandes nicht gesichert ist, etwa bei einem gemeinsamen Einzug in die Kirche.
            Bei Ampelfarbe „gelb“ (bei klassenübergreifenden Feiern) und bei mehr als 250 Personen
            ist er jedenfalls während der gesamten Feier verpflichtend.
    -       Es ist sicherzustellen, dass im Fall des Auftretens einer Infektion die Infektionskette
            nachvollziehbar ist. Für externe Personen sind die Kontaktdaten zu erfassen.
    -       Die Schülerinnen und Schüler sind im Vorfeld auf das Einhalten der Bestimmungen und eine
            angemessene Platzwahl hinzuweisen und vor Ort entsprechend anzuleiten.
    -       Wenn die Feier mit einem Ortswechsel (Raumwechsel in der Schule, Benutzung eines
            Schulhofes oder Schulgartens etc) verbunden ist, ist zu klären, wie dieser unter
            Einhaltung des Mindestabstandes und der allgemeinen Aufsichtspflicht erfolgen kann.

Liturgische Hinweise:
     - Gemeinsames Sprechen ist überall dort möglich, wo der Abstand von mindestens 1 Meter
        eingehalten wird. Eigenverantwortung und Rücksichtnahme aller Mitfeiernden sind dabei
        eine wichtige Voraussetzung.
        -    Singen ist bei Ampelfarbe Grün unter Einhaltung des Abstands möglich, bei Ampelfarbe
             Gelb mit Mund-Nasen-Schutz. Ab Ampelfarbe Orange ist Singen nicht zulässig.

3. Organisation des Religionsunterrichts im Schuljahr 2020/21
Findet Religionsunterricht grundsätzlich statt?
Ja, alle Gegenstände, die lehrplanmäßig vorgesehen sind, finden statt.

Kann der Freigegenstand Religion an Berufsschulen geführt werden?
Ja, die Verordnungen betreffend Berufsschulen stehen dem nicht entgegen.

Kann Religionsunterricht in Religionsunterrichtsgruppen organisiert werden?
Ja. Zu beachten ist § 7a RelUG, gemäß dem Religionsunterrichtsgruppen grundsätzlich nur unter der
Voraussetzung gebildet werden können, soweit dies vom Standpunkt der Schulorganisation und des

                                                                                                            3
Religionsunterrichtes vertretbar ist. Daher ist vor Bildung der Religionsunterrichtsgruppe Rücksprache
mit der Fachinspektion zu halten.

Die Klasse soll und kann wie eine „Haushaltsgemeinschaft“ gedacht werden. (…) Schülergruppen
sollen so konstant wie möglich im selben Gruppenverband verbleiben. Vor allem, aber nicht nur im
Sekundarschulbereich gibt es viele klassenübergreifende Lerngruppen (Religion, Bewegung und
Sport, Fremdsprachen, Ethik, Wahlpflichtgegenstände, Unverbindliche Übungen, Freigegenstände
etc.). Dieser klassenübergreifende Unterricht wird nicht verboten, er sollte aber auch schulautonom
nicht gefördert werden. Der klassenübergreifende Unterricht sollte in größeren Räume stattfinden, in
denen die Abstandsregelung leichter eingehalten werden kann. 9

Gibt es besondere Regelungen für Religionsunterrichtsgruppen bei bestimmten Ampelfarben?
Ja, es gibt spezifische Regelungen betreffend das Tragen des Mund-Nasen-Schutzes (MNS):

     Grün                    Gelb                     Orange              Rot
     Keine Pflicht,          • Generell MNS           • Primarstufe       Unterricht wurde
     den MNS zu                 verpflichtend für        und Sek I: wie   auf distance
     tragen                     alle außerhalb der       gelb             learning umgestellt
                                Klasse
                             • Wenn                   • Sekundarstufe
                                Gruppenarbeiten          II: Unterricht
                                durchgeführt             wurde auf
                                werden, die ein          distance
                                Abstandhalten nicht      learning
                                mehr zulassen, oder      umgestellt
                                auch in
                                klassenübergreifend
                                en
                                Schüler/innengruppe
                                n (z. B.
                                Fremdsprachen,
                                Religion) 2, kann die
                                Lehrperson von den
                                Schülerinnen und
                                Schülern das Tragen
                                eines MNS auch im
                                Unterricht verlangen.
                             • Lehrkräfte können
                                einen MNS tragen,
                                wenn sie dies für
                                richtig halten oder
                                wenn sie sich
                                intensiv mit
                                einzelnen Schülern
                                oder Schülerinnen
                                auseinandersetzen
                                und Abstände nicht
                                mehr einhalten
                                können.

9   Dokument des BMBWF „Schule im Herbst“ (Stand 17.8.2020), S 29.
                                                                                                       4
Darf der Raum gewechselt werden, damit der Religionsunterricht stattfinden kann?
Ja. Ein Klassenwechsel ist, unter Berücksichtigung der Hygiene- und Präventionsvorschriften,
möglich.

Was passiert mit dem Religionsunterricht, wenn auf distance learning umgestellt wird?
Der Religionsunterricht wird wie die anderen Gegenstände behandelt.

Primarstufe und Sekundarstufe I sowie PTS
Bei „Rot“ wird der Präsenzbetrieb an den betroffenen Schulen eingestellt und auf Distance-Learning
umgestellt. Eine einheitliche Plattform für die Kommunikation und die Auswahl einer Lernplattform pro
Schule wurden schon bei „Grün“ eingerichtet und definiert. (…) Lernstationen in den Schulen richten
sich an jene Schülerinnen und Schüler, die einen verstärkten Förderunterricht benötigen oder die zu
Hause nicht jene Bedingungen vorfinden, um erfolgreich weiterlernen zu können. 10

Wenn auf Distance-Learning umgestellt wird, muss für Religion in Rücksprache mit der Schulleitung
bzw dem Krisenteam am Schulstandort, unter Einbeziehung der Fachinspektion, eine entsprechende
Lösung in Abstimmung mit den anderen Gegenständen an der Schule gefunden werden. Die
Vorbereitung von Inhalten für Distance-Learning im Vorfeld ist jedenfalls notwendig.

Sekundarstufe II, ausgenommen PTS
Bei „Orange“ wird ein schulautonomer und flexibler Schichtbetrieb eingeführt. Der Schichtbetrieb führt
zu einer Halbierung der in der Schule anwesenden Schüler/innenzahl. (…) Es besteht die Möglichkeit,
kleinere Gruppen weiterhin im Präsenzbetrieb zu unterrichten (gezielte Förderangebote, Werkstätten,
schulautonomer Schichtbetrieb).

Bei „Rot“ wird der Präsenzbetrieb an den betroffenen Schulen eingestellt und auf Distance-Learning
umgestellt. Eine einheitliche Plattform für die Kommunikation und die Auswahl einer Lernplattform pro
Schule wurden schon in Phase „Grün“ eingerichtet und definiert. 11

Wenn auf Schulbetrieb bzw Distance-Learning umgestellt wird, muss für Religion in Rücksprache mit
der Schulleitung bzw dem Krisenteam am Schulstandort, unter Einbeziehung der Fachinspektion, eine
entsprechende Lösung in Abstimmung mit den anderen Gegenständen an der Schule gefunden
werden. Die Vorbereitung von Inhalten für Distance-Learning im Vorfeld ist jedenfalls notwendig.

Kann der Religionsunterricht gemeinsam für Schüler/innen verschiedener Konfessions- oder
Religionszugehörigkeiten abgehalten werden?
Nein. Ein gemeinsamer Religionsunterricht kann nur in genehmigten Projekten geführt werden (dk:RU
oder kokoru). Näheres zu diesen Projekten erfahren Sie bei Ihrer Fachinspektorin bzw Ihrem
Fachinspektor.

10   Dokument des BMBWF „Schule im Herbst“ (Stand 17.8.2020), S 26ff.
11   Dokument des BMBWF „Schule im Herbst“ (Stand 17.8.2020), S 31.
                                                                                                     5
Darf im Religionsunterricht gesungen werden?
Ja. Die jeweils gültige Ampelfarbe ist zu berücksichtigen:

  Grün                      Gelb                      Orange                   Rot
  Einhaltung                Singen nur mit            Singen soll              Der Unterricht
  der                       Mund- Nasen-              unterlassen werden       wurde auf distance
  allgemeinen               Schutz bzw im                                      learning
  Hygienevorschriften5      Freien                                             umgestellt.

Dürfen Gegenstände innerhalb einer Klasse/Gruppe gemeinsam bzw von mehreren
Religionsklassen /-unterrichtsgruppen verwendet werden?
Wenn Gegenstände (zB Liederbücher, Bibel, Legematerial etc) von mehreren Klassen bzw
Religionsunterrichtsgruppen verwendet werden, müssen diese nach der Verwendung desinfiziert
werden. Auch bei gemeinsamer Verwendung innerhalb einer Klasse / Religionsunterrichtsgruppe ist
die regelmäßige Desinfektion sicherzustellen.

Dürfen Exkursionen geplant werden?
Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen dürfen unter Einhaltung der geltenden
Hygiene- und Präventionsmaßnahmen grundsätzlich im In- und Ausland durchgeführt werden. 12

Dabei sind die geltenden Regelungen des Corona-Ampelsystems zu beachten. Ab Ampelphase
„Orange“ gibt es keine Schulveranstaltungen (Exkursionen usw.) und schulbezogene
Veranstaltungen sowie keine Teilnahme schulfremder Personen (Projekte usw.). 13

Achtung: Schulgottesdienste sind keine Schulveranstaltungen oder schulbezogenen Veranstaltungen.
Für diese gelten eigene, sinngemäß analoge Regelungen, die unter www.schulamt.at abrufbar sind.

Wie holen Schüler/innen den Stoff nach, die wegen Corona nicht in die Schule kommen?
Es werden vier Gruppen unterschieden:

1. Zugehörigkeit zur COVID-19-Risikogruppe
Grundsätzlich werden Risikogruppen durch das Gesundheitsministerium definiert (COVID-19 Risiko-
Attest). Bei individuellen Erkrankungen oder Vorerkrankungen von Schülerinnen und Schülern
definiert das der jeweils zuständige Arzt.

2. Schüler/innen, die mit Angehörigen einer COVID-19-Risikogruppe im Haushalt leben
Schülerinnen und Schüler, die mit jemandem aus den genannten Gruppen in einem Haushalt leben,
müssen nicht am Schulstandort präsent sein und werden vom Unterricht freigestellt.

3. Schüler/innen mit Grunderkrankungen
Bei individuellen Erkrankungen oder Vorerkrankungen von Schülerinnen und Schülern braucht es eine

12 Dokument des BMBWF „Die Corona-Ampel an Schulen und elementarpädagogischen Einrichtungen“ (Stand17.8.2020), S

16f.
13 Dokument des BMBWF „Die Corona-Ampel an Schulen und elementarpädagogischen Einrichtungen“ (Stand17.8.2020), S

34.
                                                                                                               6
Absprache mit der jeweils zuständigen Ärztin/dem jeweils zuständigen Arzt, inwieweit das mögliche
gesundheitliche Risiko eine längere Abwesenheit vom Präsenzunterricht und somit eine Isolation
zwingend notwendig macht. Wird eine Befreiung vom Präsenzunterricht für medizinisch erforderlich
gehalten, ist diese durch ein ärztliches Attest zu belegen und der Schule vorzulegen.

Die oben genannten Risikogruppen bzw. Schüler/innen mit Grunderkrankungen und ärztlichem Attest
sollen bestmögliche Unterstützung erhalten, haben den Stoff jedoch – wie in anderen Krankheitsfällen
auch – grundsätzlich selbstständig nachzulernen.

4. Schüler/innen mit psychischen Belastungen
Schülerinnen und Schüler, die zwar nicht zur Risikogruppe gehören, aber für die der Schulbesuch
insbesondere bei steigenden Infektionszahlen eine besondere psychische Belastung darstellt, können
gegen Vorlage eines ärztlichen Attests vom Präsenzunterricht befreit werden. Die betroffenen
Schülerinnen und Schüler gelten als entschuldigt, müssen aber den Stoff selbstständig nachlernen. 14

4. Einsatz der Religionslehrer/innen
Welche Lehrer/innen müssen nicht in Präsenz unterrichten?

1. Bundeslehrpersonen
Es werden drei Gruppen unterschieden:

a. Zugehörigkeit zur COVID-19-Risikogruppe: Grundsätzlich werden Risikogruppen durch das
   Gesundheitsministerium definiert (COVID-19 Risiko- Attest). Bei individuellen Erkrankungen oder
   Vorerkrankungen am Standort tätiger Pädagoginnen und Pädagogen sowie weiterem Personal
   definiert das der jeweils zuständige Arzt.

b. Lehrkräfte, die mit Angehörigen einer COVID-19-Risikogruppe im Haushalt leben: Lehrkräfte, die
   mit jemandem aus den genannten Gruppen in einem Haushalt leben, müssen nicht am
   Schulstandort präsent sein und werden vom Präsenzunterricht freigestellt.

c. Lehrkräfte mit psychischer Belastung: Lehrende, die zwar nicht zur Risikogruppe gehören, aber für
   die der Schulbesuch – insbesondere bei steigenden Infektionszahlen – eine unzumutbare
   psychische Belastung darstellt, gilt, dass sie gegen Vorlage eines ärztlichen Attests vom
   Präsenzunterricht befreit werden können.

Lehrende aus diesen drei Personengruppen sind nur vom Präsenzunterricht befreit. Im Home-Office
können sie für andere Tätigkeiten herangezogen werden (z. B. zur Betreuung im Distance-
Learning). 15

14Dokument des BMBWF „COVID-19-Hygiene- und Präventionshandbuch. Für öffentliche Schulen, Privatschulen mit
Öffentlichkeitsrecht und eingegliederte Praxisschulen an den Pädagogischen Hochschulen“, S 13f.
15Dokument des BMBWF „COVID-19-Hygiene- und Präventionshandbuch. Für öffentliche Schulen, Privatschulen mit
Öffentlichkeitsrecht und eingegliederte Praxisschulen an den Pädagogischen Hochschulen“, S 13.
                                                                                                              7
2. Landeslehrpersonen
Seitens der Bildungsdirektion OÖ werden die Regelungen derzeit erarbeitet.

3. kirchlich bestellte ReligionslehrerInnen
Das Schulamt geht analog zu den Regelungen für die jeweiligen Bereiche vor.

Müssen Religionslehrer/innen, die an mehreren Schulen unterrichten, zwischen den
Schulstandorten pendeln?
Ja. Der Unterricht, der stundenplanmäßig stattfindet, muss abgehalten werden. Lehrer/innen müssen
daher auch zwischen den Schulstandorten pendeln. Für diese Lehrer/innen ist die Einhaltung der
Hygienebestimmungen natürlich besonders wichtig (Händewaschen gleich beim Betreten des
Schulgebäudes und beim Verlassen, Desinfektion, Abstand halten, Tragen des Mund-Nasen-
Schutzes in öffentlichen Verkehrsmitteln etc).

Müssen Religionslehrer/innen Beaufsichtigung (zB in der Primarstufe und Sekundarstufe I bei
Ampelphase Rot) übernehmen?
Im Rahmen ihrer Lehrverpflichtung jedenfalls ja, sofern sie diese nicht durch die Abhaltung des
Religionsunterrichts erfüllen.

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