Gottesdienste und Religionsunterricht im Schuljahr 2020/211 - Diözese Linz
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Schulamt der Diözese Linz Gottesdienste und Religionsunterricht im Schuljahr 2020/211 Stand: 9. September 2020 1. Allgemeine Hinweise Schulgottesdienste können unter Beachtung der vorgegebenen Hygienemaßnahmen stattfinden. Das Bildungsministerium begrüßt „gemeinschaftsstiftende, soziale Aktivitäten, in denen das Miteinander im Vordergrund steht“2, eine Durchmischung der Klassen soll aber möglichst vermieden werden. Aufgrund der sehr unterschiedlichen Rahmenbedingungen in einzelnen Schulen sind detaillierte generelle Regelungen unmöglich: In einer vierklassigen Volksschule wird ein Eröffnungsgottesdienst in der nahegelegenen Pfarrkirche unter Einhaltung des 1-Meter- Abstandes möglich sein, an einer anderen eine jahrgangsmäßige Eröffnungsfeier im Schulhof sinnvoller sein, an einer anderen eine Feier in den Klassen. Feiern in größeren Gruppen sind nur unter Einhaltung des Sicherheitsabstandes (vgl. „Klasse als Haushaltsgemeinschaft“3) und unter Berücksichtigung möglicher Zusatzbestimmungen aufgrund der aktiven Corona- Ampelphase möglich. Eine gute Abstimmung zwischen Religionslehrerinnen und Religionslehrern, Direktionen, Krisenteam, ggf. mit den Pfarrverantwortlichen und Schulpartnern ist zentral. Die Bestimmungen zu den religiösen Übungen, die Richtlinien des BMBWF, der Bildungsdirektion und der österreichischen Bischofskonferenz (keine Mundkommunion, Singen möglichst minimieren, …) gelten selbstverständlich weiterhin. 4 Bei Feiern auf dem Schulgelände gelten die Regeln des Bundesministeriums und der Bildungsdirektion OÖ. Bei Feiern in der Kirche gelten die Regelungen der Bischofskonferenz und der Diözese Linz. Bitte beachten Sie, dass dieses Dokument den Stand zum 4.9.2020 wiedergibt. Aktualisierungen finden Sie auf der Website des Schulamtes. www.dioezese-linz.at/schulamt/corona 1 Die hier zur Verfügung gestellten Informationen sind mit dem interdiözesanen Amt für Unterricht und Erziehung abgestimmt. 2 https://www.bmbwf.gv.at/Themen/schule/beratung/corona/schuleimherbst.html 3 https://www.bmbwf.gv.at/Themen/schule/beratung/corona/schuleimherbst.html 4 Rahmenordnung der Bischofskonferenz zur Feier öffentlicher Gottesdienste (Stand 27.8.2020)
2. Organisatorische Rahmenbedingungen für Feiern „in Präsenz“ Es sind folgende auf der Grundlage der gesetzlichen Vorgaben ergangenen Richtlinien zu beachten: - Rahmenordnung der Österreichischen Bischofskonferenz zur Feier öffentlicher Gottesdienste (wirksam ab 20. Juni 2020) 5 - Bischöflicher Erlass (7. Juli 2020) 6 - Die Corona-Ampel an Schulen und elementarpädagogischen Einrichtungen 7 - COVID-19-Hygiene- und Präventionshandbuch. Für öffentliche Schulen, Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht und eingegliederte Praxisschulen an den Pädagogischen Hochschulen 8 Aufgrund der Regelungen zur Corona-Ampel sind für die grundsätzliche Abhaltung von Schulgottesdiensten oder anderen rituellen Feiern zu beachten: Grün Gelb Orange Rot Abhaltung für alle Abhaltung für alle • Primarstufe und Im Rahmen des Altersstufen Altersstufen Sekundarstufe I: Distance möglich unter möglich unter Abhaltung nur Learnings können Einhaltung der im Einhaltung der im im Verband der Impulse zur Folgenden Folgenden jeweiligen Verfügung gestellt genannten genannten Unterrichtsgrupp werden. Regelungen Regelungen e (Klasse, RU- Gruppe) unter Einhaltung der im Folgenden genannten Regelungen • Sekundarstufe II: im Rahmen des Distance Learning können Impulse zur Verfügung gestellt werden Wenn es die Gegebenheiten zulassen, wird ein Feiern im Freien nahegelegt. Detaillierte Hinweise zur Corona-Ampel: Insbesondere wird zur Umsetzung bei den Ampelfarben Grün, Gelb und Orange (Primarstufe und Sekundarstufe I) - ausgehend von diesen Richtlinien – auf folgende Punkte hingewiesen: - Die Erstellung eines Präventionskonzepts durch die Religionslehrerin / den Religionslehrer - gegebenenfalls in Kooperation mit der Pfarre - ist für alle Gottesdienste, bei denen mehr als 200 Teilnehmer/innen erwartet werden, verpflichtend. 5 Rahmenordnung der Bischofskonferenz zur Feier öffentlicher Gottesdienste (Stand 27.8.2020) 6 Bischöflicher Erlass vom 7. Juli 2020 7 https://www.bmbwf.gv.at/Themen/schule/beratung/corona/coronaampel.html (Stand: 27.8.2020) 8 https://www.bmbwf.gv.at/Ministerium/Informationspflicht/corona/corona_schutz.html (Stand: 27.8.2020) 2
- Die Schulleitung ist jedenfalls rechtzeitig über die geplante Feier und den organisatorischen Ablauf zu informieren. Eltern von Schülerinnen und Schülern, die noch nicht religionsmündig sind, sind über die geplante Feier unter Hinweis auf die Freiwilligkeit zu informieren. - Kontakte mit externen Personen sind bei den Ampelfarben Grün und Gelb möglich. Eine Feier mit schulfremden Priestern, Diakonen oder anderen Pfarrangehörigen kann daher stattfinden. Auch die Beteiligung von Eltern oder anderen Familienangehörigen ist möglich. Ab der Ampelfarbe Orange dürfen keine externen Personen beteiligt sein. - Es ist immer der Sicherheitsabstand von mindestens 1 Meter einzuhalten. Dies gilt für Feiern in Räumlichkeiten, aber auch im Freien. - Die Verwendung eines Mund‐Nasenschutzes in Kirchen ist – unabhängig von der Ampelfarbe – bis zum Einnehmen der Plätze verpflichtend. Eine Verpflichtung während des gesamten Gottesdienstes kann sinnvoll und notwendig sein, wenn die Einhaltung des Mindestabstandes nicht gesichert ist, etwa bei einem gemeinsamen Einzug in die Kirche. Bei Ampelfarbe „gelb“ (bei klassenübergreifenden Feiern) und bei mehr als 250 Personen ist er jedenfalls während der gesamten Feier verpflichtend. - Es ist sicherzustellen, dass im Fall des Auftretens einer Infektion die Infektionskette nachvollziehbar ist. Für externe Personen sind die Kontaktdaten zu erfassen. - Die Schülerinnen und Schüler sind im Vorfeld auf das Einhalten der Bestimmungen und eine angemessene Platzwahl hinzuweisen und vor Ort entsprechend anzuleiten. - Wenn die Feier mit einem Ortswechsel (Raumwechsel in der Schule, Benutzung eines Schulhofes oder Schulgartens etc) verbunden ist, ist zu klären, wie dieser unter Einhaltung des Mindestabstandes und der allgemeinen Aufsichtspflicht erfolgen kann. Liturgische Hinweise: - Gemeinsames Sprechen ist überall dort möglich, wo der Abstand von mindestens 1 Meter eingehalten wird. Eigenverantwortung und Rücksichtnahme aller Mitfeiernden sind dabei eine wichtige Voraussetzung. - Singen ist bei Ampelfarbe Grün unter Einhaltung des Abstands möglich, bei Ampelfarbe Gelb mit Mund-Nasen-Schutz. Ab Ampelfarbe Orange ist Singen nicht zulässig. 3. Organisation des Religionsunterrichts im Schuljahr 2020/21 Findet Religionsunterricht grundsätzlich statt? Ja, alle Gegenstände, die lehrplanmäßig vorgesehen sind, finden statt. Kann der Freigegenstand Religion an Berufsschulen geführt werden? Ja, die Verordnungen betreffend Berufsschulen stehen dem nicht entgegen. Kann Religionsunterricht in Religionsunterrichtsgruppen organisiert werden? Ja. Zu beachten ist § 7a RelUG, gemäß dem Religionsunterrichtsgruppen grundsätzlich nur unter der Voraussetzung gebildet werden können, soweit dies vom Standpunkt der Schulorganisation und des 3
Religionsunterrichtes vertretbar ist. Daher ist vor Bildung der Religionsunterrichtsgruppe Rücksprache mit der Fachinspektion zu halten. Die Klasse soll und kann wie eine „Haushaltsgemeinschaft“ gedacht werden. (…) Schülergruppen sollen so konstant wie möglich im selben Gruppenverband verbleiben. Vor allem, aber nicht nur im Sekundarschulbereich gibt es viele klassenübergreifende Lerngruppen (Religion, Bewegung und Sport, Fremdsprachen, Ethik, Wahlpflichtgegenstände, Unverbindliche Übungen, Freigegenstände etc.). Dieser klassenübergreifende Unterricht wird nicht verboten, er sollte aber auch schulautonom nicht gefördert werden. Der klassenübergreifende Unterricht sollte in größeren Räume stattfinden, in denen die Abstandsregelung leichter eingehalten werden kann. 9 Gibt es besondere Regelungen für Religionsunterrichtsgruppen bei bestimmten Ampelfarben? Ja, es gibt spezifische Regelungen betreffend das Tragen des Mund-Nasen-Schutzes (MNS): Grün Gelb Orange Rot Keine Pflicht, • Generell MNS • Primarstufe Unterricht wurde den MNS zu verpflichtend für und Sek I: wie auf distance tragen alle außerhalb der gelb learning umgestellt Klasse • Wenn • Sekundarstufe Gruppenarbeiten II: Unterricht durchgeführt wurde auf werden, die ein distance Abstandhalten nicht learning mehr zulassen, oder umgestellt auch in klassenübergreifend en Schüler/innengruppe n (z. B. Fremdsprachen, Religion) 2, kann die Lehrperson von den Schülerinnen und Schülern das Tragen eines MNS auch im Unterricht verlangen. • Lehrkräfte können einen MNS tragen, wenn sie dies für richtig halten oder wenn sie sich intensiv mit einzelnen Schülern oder Schülerinnen auseinandersetzen und Abstände nicht mehr einhalten können. 9 Dokument des BMBWF „Schule im Herbst“ (Stand 17.8.2020), S 29. 4
Darf der Raum gewechselt werden, damit der Religionsunterricht stattfinden kann? Ja. Ein Klassenwechsel ist, unter Berücksichtigung der Hygiene- und Präventionsvorschriften, möglich. Was passiert mit dem Religionsunterricht, wenn auf distance learning umgestellt wird? Der Religionsunterricht wird wie die anderen Gegenstände behandelt. Primarstufe und Sekundarstufe I sowie PTS Bei „Rot“ wird der Präsenzbetrieb an den betroffenen Schulen eingestellt und auf Distance-Learning umgestellt. Eine einheitliche Plattform für die Kommunikation und die Auswahl einer Lernplattform pro Schule wurden schon bei „Grün“ eingerichtet und definiert. (…) Lernstationen in den Schulen richten sich an jene Schülerinnen und Schüler, die einen verstärkten Förderunterricht benötigen oder die zu Hause nicht jene Bedingungen vorfinden, um erfolgreich weiterlernen zu können. 10 Wenn auf Distance-Learning umgestellt wird, muss für Religion in Rücksprache mit der Schulleitung bzw dem Krisenteam am Schulstandort, unter Einbeziehung der Fachinspektion, eine entsprechende Lösung in Abstimmung mit den anderen Gegenständen an der Schule gefunden werden. Die Vorbereitung von Inhalten für Distance-Learning im Vorfeld ist jedenfalls notwendig. Sekundarstufe II, ausgenommen PTS Bei „Orange“ wird ein schulautonomer und flexibler Schichtbetrieb eingeführt. Der Schichtbetrieb führt zu einer Halbierung der in der Schule anwesenden Schüler/innenzahl. (…) Es besteht die Möglichkeit, kleinere Gruppen weiterhin im Präsenzbetrieb zu unterrichten (gezielte Förderangebote, Werkstätten, schulautonomer Schichtbetrieb). Bei „Rot“ wird der Präsenzbetrieb an den betroffenen Schulen eingestellt und auf Distance-Learning umgestellt. Eine einheitliche Plattform für die Kommunikation und die Auswahl einer Lernplattform pro Schule wurden schon in Phase „Grün“ eingerichtet und definiert. 11 Wenn auf Schulbetrieb bzw Distance-Learning umgestellt wird, muss für Religion in Rücksprache mit der Schulleitung bzw dem Krisenteam am Schulstandort, unter Einbeziehung der Fachinspektion, eine entsprechende Lösung in Abstimmung mit den anderen Gegenständen an der Schule gefunden werden. Die Vorbereitung von Inhalten für Distance-Learning im Vorfeld ist jedenfalls notwendig. Kann der Religionsunterricht gemeinsam für Schüler/innen verschiedener Konfessions- oder Religionszugehörigkeiten abgehalten werden? Nein. Ein gemeinsamer Religionsunterricht kann nur in genehmigten Projekten geführt werden (dk:RU oder kokoru). Näheres zu diesen Projekten erfahren Sie bei Ihrer Fachinspektorin bzw Ihrem Fachinspektor. 10 Dokument des BMBWF „Schule im Herbst“ (Stand 17.8.2020), S 26ff. 11 Dokument des BMBWF „Schule im Herbst“ (Stand 17.8.2020), S 31. 5
Darf im Religionsunterricht gesungen werden? Ja. Die jeweils gültige Ampelfarbe ist zu berücksichtigen: Grün Gelb Orange Rot Einhaltung Singen nur mit Singen soll Der Unterricht der Mund- Nasen- unterlassen werden wurde auf distance allgemeinen Schutz bzw im learning Hygienevorschriften5 Freien umgestellt. Dürfen Gegenstände innerhalb einer Klasse/Gruppe gemeinsam bzw von mehreren Religionsklassen /-unterrichtsgruppen verwendet werden? Wenn Gegenstände (zB Liederbücher, Bibel, Legematerial etc) von mehreren Klassen bzw Religionsunterrichtsgruppen verwendet werden, müssen diese nach der Verwendung desinfiziert werden. Auch bei gemeinsamer Verwendung innerhalb einer Klasse / Religionsunterrichtsgruppe ist die regelmäßige Desinfektion sicherzustellen. Dürfen Exkursionen geplant werden? Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen dürfen unter Einhaltung der geltenden Hygiene- und Präventionsmaßnahmen grundsätzlich im In- und Ausland durchgeführt werden. 12 Dabei sind die geltenden Regelungen des Corona-Ampelsystems zu beachten. Ab Ampelphase „Orange“ gibt es keine Schulveranstaltungen (Exkursionen usw.) und schulbezogene Veranstaltungen sowie keine Teilnahme schulfremder Personen (Projekte usw.). 13 Achtung: Schulgottesdienste sind keine Schulveranstaltungen oder schulbezogenen Veranstaltungen. Für diese gelten eigene, sinngemäß analoge Regelungen, die unter www.schulamt.at abrufbar sind. Wie holen Schüler/innen den Stoff nach, die wegen Corona nicht in die Schule kommen? Es werden vier Gruppen unterschieden: 1. Zugehörigkeit zur COVID-19-Risikogruppe Grundsätzlich werden Risikogruppen durch das Gesundheitsministerium definiert (COVID-19 Risiko- Attest). Bei individuellen Erkrankungen oder Vorerkrankungen von Schülerinnen und Schülern definiert das der jeweils zuständige Arzt. 2. Schüler/innen, die mit Angehörigen einer COVID-19-Risikogruppe im Haushalt leben Schülerinnen und Schüler, die mit jemandem aus den genannten Gruppen in einem Haushalt leben, müssen nicht am Schulstandort präsent sein und werden vom Unterricht freigestellt. 3. Schüler/innen mit Grunderkrankungen Bei individuellen Erkrankungen oder Vorerkrankungen von Schülerinnen und Schülern braucht es eine 12 Dokument des BMBWF „Die Corona-Ampel an Schulen und elementarpädagogischen Einrichtungen“ (Stand17.8.2020), S 16f. 13 Dokument des BMBWF „Die Corona-Ampel an Schulen und elementarpädagogischen Einrichtungen“ (Stand17.8.2020), S 34. 6
Absprache mit der jeweils zuständigen Ärztin/dem jeweils zuständigen Arzt, inwieweit das mögliche gesundheitliche Risiko eine längere Abwesenheit vom Präsenzunterricht und somit eine Isolation zwingend notwendig macht. Wird eine Befreiung vom Präsenzunterricht für medizinisch erforderlich gehalten, ist diese durch ein ärztliches Attest zu belegen und der Schule vorzulegen. Die oben genannten Risikogruppen bzw. Schüler/innen mit Grunderkrankungen und ärztlichem Attest sollen bestmögliche Unterstützung erhalten, haben den Stoff jedoch – wie in anderen Krankheitsfällen auch – grundsätzlich selbstständig nachzulernen. 4. Schüler/innen mit psychischen Belastungen Schülerinnen und Schüler, die zwar nicht zur Risikogruppe gehören, aber für die der Schulbesuch insbesondere bei steigenden Infektionszahlen eine besondere psychische Belastung darstellt, können gegen Vorlage eines ärztlichen Attests vom Präsenzunterricht befreit werden. Die betroffenen Schülerinnen und Schüler gelten als entschuldigt, müssen aber den Stoff selbstständig nachlernen. 14 4. Einsatz der Religionslehrer/innen Welche Lehrer/innen müssen nicht in Präsenz unterrichten? 1. Bundeslehrpersonen Es werden drei Gruppen unterschieden: a. Zugehörigkeit zur COVID-19-Risikogruppe: Grundsätzlich werden Risikogruppen durch das Gesundheitsministerium definiert (COVID-19 Risiko- Attest). Bei individuellen Erkrankungen oder Vorerkrankungen am Standort tätiger Pädagoginnen und Pädagogen sowie weiterem Personal definiert das der jeweils zuständige Arzt. b. Lehrkräfte, die mit Angehörigen einer COVID-19-Risikogruppe im Haushalt leben: Lehrkräfte, die mit jemandem aus den genannten Gruppen in einem Haushalt leben, müssen nicht am Schulstandort präsent sein und werden vom Präsenzunterricht freigestellt. c. Lehrkräfte mit psychischer Belastung: Lehrende, die zwar nicht zur Risikogruppe gehören, aber für die der Schulbesuch – insbesondere bei steigenden Infektionszahlen – eine unzumutbare psychische Belastung darstellt, gilt, dass sie gegen Vorlage eines ärztlichen Attests vom Präsenzunterricht befreit werden können. Lehrende aus diesen drei Personengruppen sind nur vom Präsenzunterricht befreit. Im Home-Office können sie für andere Tätigkeiten herangezogen werden (z. B. zur Betreuung im Distance- Learning). 15 14Dokument des BMBWF „COVID-19-Hygiene- und Präventionshandbuch. Für öffentliche Schulen, Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht und eingegliederte Praxisschulen an den Pädagogischen Hochschulen“, S 13f. 15Dokument des BMBWF „COVID-19-Hygiene- und Präventionshandbuch. Für öffentliche Schulen, Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht und eingegliederte Praxisschulen an den Pädagogischen Hochschulen“, S 13. 7
2. Landeslehrpersonen Seitens der Bildungsdirektion OÖ werden die Regelungen derzeit erarbeitet. 3. kirchlich bestellte ReligionslehrerInnen Das Schulamt geht analog zu den Regelungen für die jeweiligen Bereiche vor. Müssen Religionslehrer/innen, die an mehreren Schulen unterrichten, zwischen den Schulstandorten pendeln? Ja. Der Unterricht, der stundenplanmäßig stattfindet, muss abgehalten werden. Lehrer/innen müssen daher auch zwischen den Schulstandorten pendeln. Für diese Lehrer/innen ist die Einhaltung der Hygienebestimmungen natürlich besonders wichtig (Händewaschen gleich beim Betreten des Schulgebäudes und beim Verlassen, Desinfektion, Abstand halten, Tragen des Mund-Nasen- Schutzes in öffentlichen Verkehrsmitteln etc). Müssen Religionslehrer/innen Beaufsichtigung (zB in der Primarstufe und Sekundarstufe I bei Ampelphase Rot) übernehmen? Im Rahmen ihrer Lehrverpflichtung jedenfalls ja, sofern sie diese nicht durch die Abhaltung des Religionsunterrichts erfüllen. 8
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