Gründung einer Kanzlei - der Weg in die Selbstständigkeit - mba-studium.at
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Gründung einer Kanzlei – der Weg in die Selbstständigkeit Berufsrechtliche Voraussetzungen Dozent Mag. iur. Andrej Mlecka, Rechtsanwalt Alle Rechte vorbehalten. Jede Verwertung und/oder Vervielfältigung ohne ausdrückliche Zustimmung des Autors sind unzulässig. Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr. Jede Haftung des Autors ist ausgeschlossen. 1
Modulübersicht Grundprinzipien der Berufsausübung Wann ist die Beauftragung eines RA notwendig? Vom Rechtsanwaltsanwärter zum Rechtsanwalt Haftpflichtversicherung Die Rechtsanwaltskammer Der europäische Anwalt 2
Grundprinzipien der Berufsausübung Die Grundprinzipien der Berufsausübung sind in § 1 Abs 1 der RL-BA umschrieben: „Der Rechtsanwalt ist der durch seine rechts- und wirtschaftswissenschaftliche Aus- und Fortbildung, seine Verschwiegenheit, seine Vertrauenswürdigkeit, seine Unabhängigkeit ausgezeichnete Berater, Beistand oder Vertreter seiner Klienten in all ihren öffentlichen und privaten Angelegenheiten, im Besonderen auch als Verteidiger in Strafsachen.“ 3
Grundprinzipien der Berufsausübung § 1 Abs 2 RL-BA lautet: „Darüber hinaus ist der RA berufen, engagiert für die Verteidigung der Grundrechte und die Wahrung von Freiheit und Rechtsfrieden einzutreten, zu der Vermeidung und außergerichtlichen Lösung von Konflikten beizutragen und als Vertreter individueller Interessen und Anliegen, die mit rechtmäßigen Mittel erreicht werden können, unter Bindung an sein Gewissen und seine soziale Kompetenz beizustehen.“ 4
Wann ist die Beauftragung eines RA notwendig? Die verschiedenen Verfahrensordnungen sehen vor, dass in bestimmten Fällen zwingend ein Rechtsanwalt eine Partei vertreten muss. Zivilverfahren: Absolute Anwaltspflicht gilt v.a. in folgenden Fällen (§ 27 ZPO): • in Verfahren vor den Landesgerichten, Oberlandesgerichten und dem OGH • in Verfahren vor dem Bezirksgericht, wenn der Streitwert EUR 5.000,00 übersteigt dies gilt allerdings nicht für die Streitigkeiten gemäß § 49 Abs 2 JN 5
Wann ist die Beauftragung eines RA notwendig? Zu den Streitigkeiten gemäß § 49 Abs 2 JN zählen insbesondere folgende: • Scheidung der Ehe • Besitzstörung (Wiederherstellung des letzten Besitzstandes) • Streitigkeiten über Bestandverträge • Viehmängel Rechtsanwälte müssen sich als Partei in einem Verfahren gemäß § 28 Abs 1 ZPO nie durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten lassen, es ist jedoch ratsam! 6
Wann ist die Beauftragung eines RA notwendig? Strafverfahren in folgenden Fällen ist die Vertretung durch einen Verteidiger zwingend vorgesehen (= notwendige Verteidigung): • bei Untersuchungshaft • im gesamten Verfahren zur Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher • in der Hauptverhandlung vor dem Schöffen- und Geschworenengericht • in Rechtsmittelverfahren bei einer Nichtigkeitsbeschwerde oder bei einer Berufung gegen ein Urteil des Schöffen- oder Geschworenengerichts 7
Wann ist die Beauftragung eines RA notwendig? Im Verwaltungsverfahren herrscht grundsätzlich kein Anwaltszwang. Ausnahmen von diesem Grundsatz bestehen • im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof (§ 17 Abs 2 VfGG) • Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (§ 24 Abs 2 VwGG) 8
gesetzliche Voraussetzungen Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft sind folgende (§ 1 RAO): • Österreichische Staatsbürgerschaft Staatsangehörigkeit eines MS der EU, des EWR oder der Schweiz wird der österreichischen Staatsbürgerschaft gleichgehalten • Geschäftsfähigkeit • Abschluss eines Studiums des österr. Rechts Studiendauer: mind. 4 Jahre mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 240 ECTS-Punkten 9
gesetzliche Voraussetzungen • praktische Verwendung in der gesetzlichen Art und Dauer Diese setzt sich zusammen aus der bei Gericht oder der StA zu leistenden Gerichtspraxis, welcher zum Stand August 2019 jedenfalls 7 Monate betragen muss und der rechtsberuflichen Tätigkeit bei einem RA, Notar, einer Verwaltungsbehörde, Hochschule oder einem Wirtschaftsprüfer bzw Steuerberater. 10
gesetzliche Voraussetzungen Die praktische Verwendung muss 5 Jahre dauern, wobei mindestens drei Jahre hiervon zB bei einem RA zu verbringen sind. Die praktische Verwendung bei einem RA ist nur anrechenbar, soweit diese Tätigkeit hauptberuflich (40 Stunden) und ohne Beeinträchtigung durch eine andere berufliche Tätigkeit ausgeübt wird. 11
gesetzliche Voraussetzungen • Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen im Ausmaß von höchstens 42 Halbtagen - diese dienen der Ausbildung von RAA bzw. der Fortbildung von RA • Abschluss einer Haftpflichtversicherung vor Eintragung in die Liste der RA muss der RA nachweisen, dass zur Deckung der aus seiner Berufstätigkeit entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer besteht. Die Versicherung muss während der Dauer seiner Berufstätigkeit aufrecht bleiben. 12
Die Haftpflichtversicherung • Mindestversicherungssumme EUR 400.000,- pro Versicherungsfall • bei einer Rechtsanwalts-Partnerschaft muss die Berufshaftpflichtversicherung auch Schadenersatzansprüche decken, die gegen einen RA aufgrund seiner Gesellschafterstellung bestehen. • für die RA-Gesellschaft in Form einer GmbH bzw. für die RA-GmbH & Co KG ist eine erhöhte Versicherungssumme von EUR 2.400.000,- verpflichtend. • Keine Einbindung in die Gruppenhaftpflichtversicherungsverträge der RAK. • Mangelhafte Eindeckung: keine Eintragung • Später eintretender Mangel der Eindeckung Untersagung der Ausübung 13
Die Rechtsanwaltsprüfung Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein: Abschluss eines Studiums des österr. Rechts praktische Verwendung im Gesamtausmaß von drei Jahren, davon mind. 7 Monate Gerichtspraxis und mind. 2 Jahre bei einem Rechtsanwalt Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen im Ausmaß von 24 Halbtagen Bei der Anmeldung zur Rechtsanwaltsprüfung muss zudem eine Gebühr von EUR 709,30 (Stand 08/2019) bezahlt werden. 14
Die Rechtsanwaltsprüfung Die Rechtsanwaltsprüfung besteht aus drei schriftlichen Prüfungen und einer mündlichen kommissionellen Prüfung. Bei den schriftlichen Prüfungen hat der Prüfungskandidat Fälle aus dem Zivil-, Straf- und Verwaltungsrecht zu bearbeiten: Zivilrecht: Klage, Klagebeantwortung und Entscheidung („Trilogie“) oder ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung erster Instanz Verwaltungsrecht: Rechtsmittelschrift, Revision, Beschwerde oder Parteiantrag Strafrecht: Rechtsmittelschrift gegen eine Entscheidung erster Instanz 15
Die Rechtsanwaltsprüfung Der Prüfungskandidat hat pro Fachgebiet 8 Stunden Zeit, die Aufgabe zu lösen und darf sich einer Schreibkraft bedienen. Die mündliche Prüfung wird zusammen grds. mit einem anderen Prüfungs- kandidaten vor einem Prüfungssenat abgelegt. Der Prüfungssenat besteht aus 4 Mitgliedern, nämlich zwei richterlichen Prüfungskommissären und zwei Prüfungskommissären aus dem Kreis der Rechtsanwälte. 16
Die Rechtsanwaltsprüfung Bei der mündlichen Prüfung werden folgende Rechtsgebiete geprüft (§ 20 RAPG): 1. Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung im Bereich des österreichischen bürgerlichen Rechts einschließlich Fällen mit Auslandsbezug und Fällen aus dem Arbeits- und Sozialrecht 2. Vertretung vor österreichischen Gerichten im zivilgerichtlichen Verfahren einschließlich Verfahren nach dem AußStrG und der EO 3. Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung im Bereich des österreichischen Strafrechts sowie Verteidigung und Vertretung vor österreichischen Strafgerichten 17
Die Rechtsanwaltsprüfung 4. Vertretung im Anwendungsbereich des österreichischen Strafvollzugsgesetzes 5. Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung im Bereich des österreichischen Unternehmens- und Gesellschaftsrechts einschließlich des Wertpapier- und des Immaterialgüterrechts sowie Vertretung in Verfahren über den gewerblichen Rechtsschutz 6. Vertretung im österreichischen Insolvenzverfahren 7. Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung im Bereich des österreichischen öffentlichen Rechts sowie Vertretung im Verwaltungsverfahren einschließlich der Vertretung vor den österreichischen Gerichten des öffentlichen Rechts und internationalen Gerichtshöfen 18
Die Rechtsanwaltsprüfung 8. Falllösung und Vertretung im österreichischen Abgabenrecht einschließlich des Finanzstrafverfahrens 9. Vertragsgestaltung und Urkundenverfassung 10. Berufs- und Standesrecht der Rechtsanwälte, Pflichten als Unternehmer und Dienstgeber, Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) sowie Kostenrecht 19
Die Rechtsanwaltsprüfung Die mündliche Prüfung soll pro Prüfungskandidat ca. 2 Stunden dauern (§ 18 RAPG). Nach der mündlichen Prüfung beraten die Prüfungskommissäre geheim über das Ergebnis der Prüfung. Folgende Beurteilungen stehen zur Auswahl: Nicht bestanden Bestanden Sehr gut Ausgezeichnet Dem Prüfungskandidaten wird das Ergebnis im Anschluss direkt mitgeteilt. Die Rechtsanwaltsprüfung darf 2-mal wiederholt werden. 20
Die Eintragung in die Liste der RA § 5 RAO: „Wer die Rechtsanwaltschaft erlangen will, hat unter Nachweis aller gesetzlichen Erfordernisse beim Ausschuss der Rechtsanwaltskammer, in deren Sprengel er seinen Kanzleisitz nimmt, unter Angabe des letzteren seine Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte zu erwirken.“ Die Eintragung in die Liste ist zu verweigern, wenn der Bewerber eine Handlung begangen hat, die ihn des Vertrauens unwürdig macht. 21
Die Eintragung in die Liste der RA Vor der Eintragung hat der Bewerber ein Gelöbnis abzulegen: „Ich gelobe bei meinem Gewissen und bei meiner staatsbürgerlichen Ehre der Republik treu zu sein, die Grundgesetze sowie alle anderen Gesetze und gültigen Vorschriften unverbrüchlich zu beobachten und meine Pflichten als Rechtsanwalt gewissenhaft zu erfüllen.“ Die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ dürfen nur die in den Listen der Rechtsanwaltskammern eingetragenen Personen führen (§ 8 Abs 4 RAO). 22
Winkelschreiber Definition: • wer in Zivilsachen, für die Anwaltspflicht besteht, • ohne berechtigter Rechtsfreund zu sein • unbefugterweise im Namen einer Partei einschreitet oder Eingaben für sie verfasst oder • auch in Verfahren ohne Anwaltspflicht einschreitet oder Eingaben verfasst, sofern dies entgeltlich erfolgt (Entgeltlichkeit = gesetzliche Vermutung) Sanktion: • sind zum Verfahren nicht zuzulassen • gerichtliche Strafe von EUR 4.360,- oder Arrest oder • Verwaltungsstrafe von EUR 218,- durch BH 23
Erlöschen der Rechtsanwaltschaft Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erlischt bei: Verlust der österr. Staatsbürgerschaft Gesetzlicher Vertretung iSd § 1034 ABGB (zB Bestellung eines Erwachsenenvertreters) Verzicht Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Nichteröffnung mangels kostendeckenden Vermögens Streichung von der Liste (aufgrund eines Disziplinarerkenntnisses) Tod 24
Die Rechtsanwaltskammer Für jedes Bundesland gibt es eine Rechtsanwaltskammer. Der jeweilige Wirkungsbereich erstreckt sich auf das Bundesland, für das sie errichtet wurde. Sie ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Die Rechtsanwaltskammer wird durch sämtliche in den Listen eingetragenen RA und RAA gebildet. vgl auch die Übersicht und Informationen der österr. RAe https://www.rechtsanwaelte.at/kammer/dierechtsanwaltskammern/burgenla nd/ 25
Die Rechtsanwaltskammer Aufgaben: • Wahrnehmung, Förderung und Vertretung der beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der RA und RAA • Wahrung der Ehre, des Ansehens und der Unabhängigkeit des Rechtsanwaltsstandes • Wahrung der Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder Die RAK besorgt ihre Geschäfte teils unmittelbar in Plenarversammlungen, teils mittelbar durch ihren Ausschuss. vgl Rechtsanwaltskammer Wien - Junganwältetag 2018 https://www.youtube.com/watch?v=k8DguKZx348 26
Die Rechtsanwaltskammer In der Plenarversammlung werden folgende Funktionen in der RAK gewählt: • Präsident und dessen Stellvertreter (Amtsdauer 4 Jahre) • Prüfungskommissäre zur Rechtsanwaltsprüfung aus dem Kreis der RA (Amtsdauer 4 Jahre) • Rechnungsprüfer (Amtsdauer 2 Jahre) • Ausschuss aus dem Kreis der RA (Amtsdauer 4 Jahre) • Ausschuss aus dem Kreis der RAA (Amtsdauer 2 Jahre) 27
Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag = besteht aus den neun Rechtsanwaltskammern Österreichs • Körperschaft des öffentlichen Rechts (wie die einzelnen Rechtsanwaltskammern) • Wirkungsbereich = gesamtes Staatsgebiet • erstattet insbesondere Gesetzesvorschläge und Gutachten zu Gesetzesentwürfen • zeigt Mängel der Rechtspflege und Verwaltung an • kann Richtlinien erlassen, zB zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes oder zur Ausbildung von RAA 28
Wichtige Formulare der Wiener RAK Gesuch um (Wieder-)Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskammer Wien: 29
Wichtige Formulare der Wiener RAK Bestellformular für einen Rechtsanwaltsausweis mit digitaler Signatur: 30
Wichtige Formulare der Wiener RAK Antrag auf Ausstellung einer Beglaubigungsurkunde: 31
Wichtige Formulare der Wiener RAK Antrag auf Ausstellung einer Legitimationsurkunde: 32
Wichtige Formulare der Wiener RAK Formular für die Verschwiegenheitsverpflichtung: 33
Österreichischer Rechtsanwaltskammertag 9 Präsidenten der Präsidentenrat 9 Präsidenten der ÖRAK-Präsidium Vertreter- Rechtsanwalts- Präsident und versammlung Rechtsanwalts kammern 3 Stellvertreter Kammern 9 Rechtsanwalts- kammern Quelle: ÖRAK (Tätigkeitsbericht 2018) 34
Europäischer Anwalt Grundprinzipien der EU: Dienstleistungsfreiheit und Niederlassungsfreiheit Dienstleistungsfreiheit garantiert die Ausübung einer nur gelegentlichen, vorübergehenden grenzüberschreitenden Tätigkeit. Die Niederlassungsfreiheit betrifft hingegen eine auf Dauer angelegte Tätigkeit. Beide Freiheiten sind im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union geregelt (AEUV). Das Niederlassungsrecht umfasst das Recht, in einem anderen Mitgliedstaat nach den gleichen Bestimmungen, die dieser für seine eigenen Staatsbürger festgelegt hat, selbständige Erwerbstätigkeiten aufzunehmen und auszuüben sowie Unternehmen zu gründen und zu leiten. 35
Europäischer Anwalt Für die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs und die Niederlassung von RA eines Mitgliedstaates der EU, des EWR oder der Schweiz in Österreich wurde ein eigenes Gesetz, nämlich das EIRAG erlassen. 36
Europäischer Anwalt 1. Dienstleistung Europäische Anwälte dürfen in Österreich vorübergehend rechtsanwaltliche Tätigkeiten wie ein österreichischer Rechtsanwalt erbringen. Achtung: In Verfahren, in denen eine Partei zwingend durch einen RA vertreten werden muss, dürfen dienstleistende europäische RA nur im Einvernehmen mit einem österreichischen RA (Einvernehmensrechtsanwalt) handeln. Dies bedeutet, dass der österr. RA auf die Einhaltung der Erfordernisse in Österreich hinwirken muss. Zwischen dem Einvernehmensrechtsanwalt und der Partei kommt kein Vertragsverhältnis zustande! 37
Europäischer Anwalt 2. Niederlassung Europäische RA dürfen sich unter Berufsbezeichnung ihres Herkunftsstaates auf Dauer niederlassen, wenn sie in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte eingetragen werden. Sie haben einen entsprechenden Antrag zu stellen. Wichtig: Auch niedergelassene europäische RA müssen eine Berufshaftpflichtversicherung haben! 38
Europäischer Anwalt Niedergelassene europäische RA haben im Gegensatz zu österr. RA folgende Befugnisse nicht: • Ausbildung der RAA • ein Organ der RAK, der Rechtsanwaltskammer oder des Disziplinarrates zu sein • zum Verfahrenshilfe-RA bzw. Amtsverteidiger bestellt zu werden 39
Europäischer Anwalt In Verfahren, in denen eine Vertretung einer Partei durch einen RA zwingend vorgesehen ist, muss auch hier ein Einvernehmensrechtsanwalt beigezogen werden. Ausnahme: Absolvierung der Eignungsprüfung Eignungsprüfung = staatliche Prüfung, mit der die Fähigkeit eines niedergelassenen europ. RA, den Beruf eines Rechtsanwalts in Österreich auszuüben, beurteilt werden soll. Die Eignungsprüfung besteht aus zwei schriftlichen Prüfungen und einer mündlichen Prüfung. Bei erfolgreicher Absolvierung werden sie in die Liste der (österr.) RA eingetragen. 40
Literatur- und Quellenverzeichnis • Csoklich / Scheuba, Standesrecht der Rechtsanwälte, LexisNexis, 2. aktualisierte Auflage, 2014. • Doralt, Steuerrecht 2018/19, Manz, 20. Auflage, 2018/19. • Engelhart ea., RAO Rechtsanwaltsordnung, Manz, 10. Auflage, 2018. • Halfmann, Marketingpraxis für Anwälte, UVK Verlag, 2. Auflage, 2018. • Jahn, Überlebensstrategien für Einzelanwälte, Eigenverlag, 1. Auflage, 2013. • Kailer/Weiß, Gründungsmanagement, Linde, 6. Auflage, 2018. • Obermaier, Kostenhandbuch, Manz, 2. Auflage, 2010. • Schieblon, Kanzleimanagement in der Praxis, Springer Gabler, 4. Auflage, 2019. • Seefelder, Wie Sie Ihre Kanzlei vernichten ohne es zu merken, HDS Verlag, 2. Auflage, 2016. • Reiner, Die Rechtsanwaltsgesellschaft, Verlag Österreich, Band 9, 2016. • Trimborn v. Landenberg, Erfolgreich starten als Rechtsanwalt, 6. Auflage, 2019. • WIFI-Österreich, Skriptum Unternehmertraining, Auflage Juni 2018. 41
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