Gründung einer Kanzlei - der Weg in die Selbstständigkeit - mba-studium.at
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Gründung einer Kanzlei –
der Weg in die Selbstständigkeit
Berufsrechtliche Voraussetzungen
Dozent
Mag. iur. Andrej Mlecka, Rechtsanwalt
Alle Rechte vorbehalten. Jede Verwertung und/oder Vervielfältigung ohne ausdrückliche
Zustimmung des Autors sind unzulässig. Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung
ohne Gewähr. Jede Haftung des Autors ist ausgeschlossen.
1Modulübersicht
Grundprinzipien der Berufsausübung
Wann ist die Beauftragung eines RA notwendig?
Vom Rechtsanwaltsanwärter zum Rechtsanwalt
Haftpflichtversicherung
Die Rechtsanwaltskammer
Der europäische Anwalt
2Grundprinzipien der Berufsausübung
Die Grundprinzipien der Berufsausübung sind in § 1 Abs 1 der RL-BA
umschrieben:
„Der Rechtsanwalt ist der durch seine rechts- und wirtschaftswissenschaftliche
Aus- und Fortbildung, seine Verschwiegenheit, seine Vertrauenswürdigkeit,
seine Unabhängigkeit ausgezeichnete Berater, Beistand oder Vertreter seiner
Klienten in all ihren öffentlichen und privaten Angelegenheiten, im Besonderen
auch als Verteidiger in Strafsachen.“
3Grundprinzipien der Berufsausübung
§ 1 Abs 2 RL-BA lautet:
„Darüber hinaus ist der RA berufen, engagiert für die Verteidigung der
Grundrechte und die Wahrung von Freiheit und Rechtsfrieden einzutreten, zu
der Vermeidung und außergerichtlichen Lösung von Konflikten beizutragen und
als Vertreter individueller Interessen und Anliegen, die mit rechtmäßigen Mittel
erreicht werden können, unter Bindung an sein Gewissen und seine soziale
Kompetenz beizustehen.“
4Wann ist die Beauftragung eines RA notwendig?
Die verschiedenen Verfahrensordnungen sehen vor, dass in bestimmten Fällen
zwingend ein Rechtsanwalt eine Partei vertreten muss.
Zivilverfahren:
Absolute Anwaltspflicht gilt v.a. in folgenden Fällen (§ 27 ZPO):
• in Verfahren vor den Landesgerichten, Oberlandesgerichten und dem OGH
• in Verfahren vor dem Bezirksgericht, wenn der Streitwert EUR 5.000,00
übersteigt
dies gilt allerdings nicht für die Streitigkeiten gemäß § 49 Abs 2 JN
5Wann ist die Beauftragung eines RA notwendig?
Zu den Streitigkeiten gemäß § 49 Abs 2 JN zählen insbesondere folgende:
• Scheidung der Ehe
• Besitzstörung (Wiederherstellung des letzten Besitzstandes)
• Streitigkeiten über Bestandverträge
• Viehmängel
Rechtsanwälte müssen sich als Partei in einem Verfahren gemäß § 28 Abs 1
ZPO nie durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten lassen, es ist jedoch
ratsam!
6Wann ist die Beauftragung eines RA notwendig?
Strafverfahren
in folgenden Fällen ist die Vertretung durch einen Verteidiger zwingend
vorgesehen (= notwendige Verteidigung):
• bei Untersuchungshaft
• im gesamten Verfahren zur Unterbringung in einer Anstalt für geistig
abnorme Rechtsbrecher
• in der Hauptverhandlung vor dem Schöffen- und Geschworenengericht
• in Rechtsmittelverfahren bei einer Nichtigkeitsbeschwerde oder bei einer
Berufung gegen ein Urteil des Schöffen- oder Geschworenengerichts
7Wann ist die Beauftragung eines RA notwendig?
Im Verwaltungsverfahren herrscht grundsätzlich kein Anwaltszwang.
Ausnahmen von diesem Grundsatz bestehen
• im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof (§ 17 Abs 2 VfGG)
• Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (§ 24 Abs 2 VwGG)
8gesetzliche Voraussetzungen
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft
sind folgende (§ 1 RAO):
• Österreichische Staatsbürgerschaft
Staatsangehörigkeit eines MS der EU, des EWR oder der Schweiz wird
der österreichischen Staatsbürgerschaft gleichgehalten
• Geschäftsfähigkeit
• Abschluss eines Studiums des österr. Rechts
Studiendauer: mind. 4 Jahre mit einem Arbeitsaufwand von zumindest
240 ECTS-Punkten
9gesetzliche Voraussetzungen
• praktische Verwendung in der gesetzlichen Art und Dauer
Diese setzt sich zusammen aus der bei Gericht oder der StA zu leistenden
Gerichtspraxis, welcher zum Stand August 2019 jedenfalls 7 Monate betragen
muss
und
der rechtsberuflichen Tätigkeit bei einem RA, Notar, einer
Verwaltungsbehörde, Hochschule oder einem Wirtschaftsprüfer bzw
Steuerberater.
10gesetzliche Voraussetzungen
Die praktische Verwendung muss 5 Jahre dauern, wobei mindestens drei
Jahre hiervon zB bei einem RA zu verbringen sind.
Die praktische Verwendung bei einem RA ist nur anrechenbar, soweit diese
Tätigkeit hauptberuflich (40 Stunden) und ohne Beeinträchtigung durch eine
andere berufliche Tätigkeit ausgeübt wird.
11gesetzliche Voraussetzungen
• Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen im Ausmaß von höchstens 42
Halbtagen
- diese dienen der Ausbildung von RAA bzw. der Fortbildung von RA
• Abschluss einer Haftpflichtversicherung
vor Eintragung in die Liste der RA muss der RA nachweisen, dass zur
Deckung der aus seiner Berufstätigkeit entstehenden
Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung bei einem zum
Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer besteht.
Die Versicherung muss während der Dauer seiner Berufstätigkeit aufrecht
bleiben.
12Die Haftpflichtversicherung
• Mindestversicherungssumme EUR 400.000,- pro Versicherungsfall
• bei einer Rechtsanwalts-Partnerschaft muss die
Berufshaftpflichtversicherung auch Schadenersatzansprüche decken, die
gegen einen RA aufgrund seiner Gesellschafterstellung bestehen.
• für die RA-Gesellschaft in Form einer GmbH bzw. für die RA-GmbH & Co KG
ist eine erhöhte Versicherungssumme von EUR 2.400.000,- verpflichtend.
• Keine Einbindung in die Gruppenhaftpflichtversicherungsverträge der RAK.
• Mangelhafte Eindeckung: keine Eintragung
• Später eintretender Mangel der Eindeckung Untersagung der Ausübung
13Die Rechtsanwaltsprüfung
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
Abschluss eines Studiums des österr. Rechts
praktische Verwendung im Gesamtausmaß von drei Jahren, davon
mind. 7 Monate Gerichtspraxis und mind. 2 Jahre bei einem
Rechtsanwalt
Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen im Ausmaß von 24
Halbtagen
Bei der Anmeldung zur Rechtsanwaltsprüfung muss zudem eine Gebühr
von EUR 709,30 (Stand 08/2019) bezahlt werden.
14Die Rechtsanwaltsprüfung
Die Rechtsanwaltsprüfung besteht aus drei schriftlichen Prüfungen und einer
mündlichen kommissionellen Prüfung.
Bei den schriftlichen Prüfungen hat der Prüfungskandidat Fälle aus dem Zivil-,
Straf- und Verwaltungsrecht zu bearbeiten:
Zivilrecht: Klage, Klagebeantwortung und Entscheidung („Trilogie“) oder ein
Rechtsmittel gegen eine Entscheidung erster Instanz
Verwaltungsrecht: Rechtsmittelschrift, Revision, Beschwerde oder
Parteiantrag
Strafrecht: Rechtsmittelschrift gegen eine Entscheidung erster Instanz
15Die Rechtsanwaltsprüfung
Der Prüfungskandidat hat pro Fachgebiet 8 Stunden Zeit, die Aufgabe zu lösen
und darf sich einer Schreibkraft bedienen.
Die mündliche Prüfung wird zusammen grds. mit einem anderen Prüfungs-
kandidaten vor einem Prüfungssenat abgelegt.
Der Prüfungssenat besteht aus 4 Mitgliedern, nämlich zwei richterlichen
Prüfungskommissären und zwei Prüfungskommissären aus dem Kreis der
Rechtsanwälte.
16Die Rechtsanwaltsprüfung
Bei der mündlichen Prüfung werden folgende Rechtsgebiete geprüft (§ 20
RAPG):
1. Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und
Rechtsverteidigung im Bereich des österreichischen bürgerlichen Rechts
einschließlich Fällen mit Auslandsbezug und Fällen aus dem Arbeits- und
Sozialrecht
2. Vertretung vor österreichischen Gerichten im zivilgerichtlichen Verfahren
einschließlich Verfahren nach dem AußStrG und der EO
3. Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und
Rechtsverteidigung im Bereich des österreichischen Strafrechts sowie
Verteidigung und Vertretung vor österreichischen Strafgerichten
17Die Rechtsanwaltsprüfung
4. Vertretung im Anwendungsbereich des österreichischen
Strafvollzugsgesetzes
5. Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und
Rechtsverteidigung im Bereich des österreichischen Unternehmens- und
Gesellschaftsrechts einschließlich des Wertpapier- und des
Immaterialgüterrechts sowie Vertretung in Verfahren über den
gewerblichen Rechtsschutz
6. Vertretung im österreichischen Insolvenzverfahren
7. Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und
Rechtsverteidigung im Bereich des österreichischen öffentlichen Rechts
sowie Vertretung im Verwaltungsverfahren einschließlich der Vertretung
vor den österreichischen Gerichten des öffentlichen Rechts und
internationalen Gerichtshöfen
18Die Rechtsanwaltsprüfung
8. Falllösung und Vertretung im österreichischen Abgabenrecht einschließlich
des Finanzstrafverfahrens
9. Vertragsgestaltung und Urkundenverfassung
10. Berufs- und Standesrecht der Rechtsanwälte, Pflichten als Unternehmer
und Dienstgeber, Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäscherei (§ 165
StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) sowie Kostenrecht
19Die Rechtsanwaltsprüfung
Die mündliche Prüfung soll pro Prüfungskandidat ca. 2 Stunden dauern (§ 18
RAPG). Nach der mündlichen Prüfung beraten die Prüfungskommissäre
geheim über das Ergebnis der Prüfung.
Folgende Beurteilungen stehen zur Auswahl:
Nicht bestanden
Bestanden
Sehr gut
Ausgezeichnet
Dem Prüfungskandidaten wird das Ergebnis im Anschluss direkt mitgeteilt.
Die Rechtsanwaltsprüfung darf 2-mal wiederholt werden.
20Die Eintragung in die Liste der RA
§ 5 RAO:
„Wer die Rechtsanwaltschaft erlangen will, hat unter Nachweis aller
gesetzlichen Erfordernisse beim Ausschuss der Rechtsanwaltskammer, in deren
Sprengel er seinen Kanzleisitz nimmt, unter Angabe des letzteren seine
Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte zu erwirken.“
Die Eintragung in die Liste ist zu verweigern, wenn der Bewerber eine
Handlung begangen hat, die ihn des Vertrauens unwürdig macht.
21Die Eintragung in die Liste der RA
Vor der Eintragung hat der Bewerber ein Gelöbnis abzulegen:
„Ich gelobe bei meinem Gewissen und bei meiner staatsbürgerlichen Ehre der
Republik treu zu sein, die Grundgesetze sowie alle anderen Gesetze und
gültigen Vorschriften unverbrüchlich zu beobachten und meine Pflichten als
Rechtsanwalt gewissenhaft zu erfüllen.“
Die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ dürfen nur die in den Listen der
Rechtsanwaltskammern eingetragenen Personen führen (§ 8 Abs 4
RAO).
22Winkelschreiber
Definition:
• wer in Zivilsachen, für die Anwaltspflicht besteht,
• ohne berechtigter Rechtsfreund zu sein
• unbefugterweise im Namen einer Partei einschreitet oder Eingaben für sie
verfasst
oder
• auch in Verfahren ohne Anwaltspflicht einschreitet oder Eingaben verfasst,
sofern dies entgeltlich erfolgt (Entgeltlichkeit = gesetzliche Vermutung)
Sanktion:
• sind zum Verfahren nicht zuzulassen
• gerichtliche Strafe von EUR 4.360,- oder Arrest oder
• Verwaltungsstrafe von EUR 218,- durch BH
23Erlöschen der Rechtsanwaltschaft
Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erlischt bei:
Verlust der österr. Staatsbürgerschaft
Gesetzlicher Vertretung iSd § 1034 ABGB (zB Bestellung eines
Erwachsenenvertreters)
Verzicht
Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Nichteröffnung mangels
kostendeckenden Vermögens
Streichung von der Liste (aufgrund eines Disziplinarerkenntnisses)
Tod
24Die Rechtsanwaltskammer
Für jedes Bundesland gibt es eine Rechtsanwaltskammer. Der jeweilige
Wirkungsbereich erstreckt sich auf das Bundesland, für das sie errichtet
wurde.
Sie ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts.
Die Rechtsanwaltskammer wird durch sämtliche in den Listen eingetragenen
RA und RAA gebildet.
vgl auch die Übersicht und Informationen der österr. RAe
https://www.rechtsanwaelte.at/kammer/dierechtsanwaltskammern/burgenla
nd/
25Die Rechtsanwaltskammer
Aufgaben:
• Wahrnehmung, Förderung und Vertretung der beruflichen, sozialen und
wirtschaftlichen Interessen der RA und RAA
• Wahrung der Ehre, des Ansehens und der Unabhängigkeit des
Rechtsanwaltsstandes
• Wahrung der Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder
Die RAK besorgt ihre Geschäfte teils unmittelbar in Plenarversammlungen,
teils mittelbar durch ihren Ausschuss.
vgl Rechtsanwaltskammer Wien - Junganwältetag 2018
https://www.youtube.com/watch?v=k8DguKZx348
26Die Rechtsanwaltskammer
In der Plenarversammlung werden folgende Funktionen in der RAK gewählt:
• Präsident und dessen Stellvertreter (Amtsdauer 4 Jahre)
• Prüfungskommissäre zur Rechtsanwaltsprüfung aus dem Kreis der RA
(Amtsdauer 4 Jahre)
• Rechnungsprüfer (Amtsdauer 2 Jahre)
• Ausschuss aus dem Kreis der RA (Amtsdauer 4 Jahre)
• Ausschuss aus dem Kreis der RAA (Amtsdauer 2 Jahre)
27Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag
= besteht aus den neun Rechtsanwaltskammern Österreichs
• Körperschaft des öffentlichen Rechts (wie die einzelnen
Rechtsanwaltskammern)
• Wirkungsbereich = gesamtes Staatsgebiet
• erstattet insbesondere Gesetzesvorschläge und Gutachten zu
Gesetzesentwürfen
• zeigt Mängel der Rechtspflege und Verwaltung an
• kann Richtlinien erlassen, zB zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes oder
zur Ausbildung von RAA
28Wichtige Formulare der Wiener RAK
Gesuch um (Wieder-)Eintragung
in die Liste der Rechtsanwälte der
Rechtsanwaltskammer Wien:
29Wichtige Formulare der Wiener RAK
Bestellformular für einen
Rechtsanwaltsausweis mit
digitaler Signatur:
30Wichtige Formulare der Wiener RAK
Antrag auf Ausstellung einer
Beglaubigungsurkunde:
31Wichtige Formulare der Wiener RAK
Antrag auf Ausstellung einer
Legitimationsurkunde:
32Wichtige Formulare der Wiener RAK
Formular für die
Verschwiegenheitsverpflichtung:
33Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
9 Präsidenten der
Präsidentenrat
9 Präsidenten der ÖRAK-Präsidium Vertreter-
Rechtsanwalts- Präsident und versammlung
Rechtsanwalts
kammern 3 Stellvertreter Kammern
9
Rechtsanwalts-
kammern
Quelle: ÖRAK (Tätigkeitsbericht 2018)
34Europäischer Anwalt
Grundprinzipien der EU: Dienstleistungsfreiheit und Niederlassungsfreiheit
Dienstleistungsfreiheit garantiert die Ausübung einer nur gelegentlichen,
vorübergehenden grenzüberschreitenden Tätigkeit. Die Niederlassungsfreiheit
betrifft hingegen eine auf Dauer angelegte Tätigkeit. Beide Freiheiten sind im
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union geregelt (AEUV).
Das Niederlassungsrecht umfasst das Recht, in einem anderen Mitgliedstaat
nach den gleichen Bestimmungen, die dieser für seine eigenen Staatsbürger
festgelegt hat, selbständige Erwerbstätigkeiten aufzunehmen und auszuüben
sowie Unternehmen zu gründen und zu leiten.
35Europäischer Anwalt
Für die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs und die Niederlassung
von RA eines Mitgliedstaates der EU, des EWR oder der Schweiz in Österreich
wurde ein eigenes Gesetz, nämlich das
EIRAG
erlassen.
36Europäischer Anwalt
1. Dienstleistung
Europäische Anwälte dürfen in Österreich vorübergehend rechtsanwaltliche
Tätigkeiten wie ein österreichischer Rechtsanwalt erbringen.
Achtung: In Verfahren, in denen eine Partei zwingend durch einen RA
vertreten werden muss, dürfen dienstleistende europäische RA nur im
Einvernehmen mit einem österreichischen RA
(Einvernehmensrechtsanwalt) handeln.
Dies bedeutet, dass der österr. RA auf die Einhaltung der Erfordernisse in
Österreich hinwirken muss.
Zwischen dem Einvernehmensrechtsanwalt und der Partei kommt kein
Vertragsverhältnis zustande!
37Europäischer Anwalt
2. Niederlassung
Europäische RA dürfen sich unter Berufsbezeichnung ihres Herkunftsstaates
auf Dauer niederlassen, wenn sie in die Liste der niedergelassenen
europäischen Rechtsanwälte eingetragen werden. Sie haben einen
entsprechenden Antrag zu stellen.
Wichtig: Auch niedergelassene europäische RA müssen eine
Berufshaftpflichtversicherung haben!
38Europäischer Anwalt
Niedergelassene europäische RA haben im Gegensatz zu österr. RA folgende
Befugnisse nicht:
• Ausbildung der RAA
• ein Organ der RAK, der Rechtsanwaltskammer oder des Disziplinarrates zu
sein
• zum Verfahrenshilfe-RA bzw. Amtsverteidiger bestellt zu werden
39Europäischer Anwalt
In Verfahren, in denen eine Vertretung einer Partei durch einen RA zwingend
vorgesehen ist, muss auch hier ein Einvernehmensrechtsanwalt beigezogen
werden.
Ausnahme: Absolvierung der Eignungsprüfung
Eignungsprüfung = staatliche Prüfung, mit der die Fähigkeit eines
niedergelassenen europ. RA, den Beruf eines Rechtsanwalts in Österreich
auszuüben, beurteilt werden soll.
Die Eignungsprüfung besteht aus zwei schriftlichen Prüfungen und einer
mündlichen Prüfung.
Bei erfolgreicher Absolvierung werden sie in die Liste der (österr.) RA
eingetragen.
40Literatur- und Quellenverzeichnis
• Csoklich / Scheuba, Standesrecht der Rechtsanwälte, LexisNexis, 2. aktualisierte
Auflage, 2014.
• Doralt, Steuerrecht 2018/19, Manz, 20. Auflage, 2018/19.
• Engelhart ea., RAO Rechtsanwaltsordnung, Manz, 10. Auflage, 2018.
• Halfmann, Marketingpraxis für Anwälte, UVK Verlag, 2. Auflage, 2018.
• Jahn, Überlebensstrategien für Einzelanwälte, Eigenverlag, 1. Auflage, 2013.
• Kailer/Weiß, Gründungsmanagement, Linde, 6. Auflage, 2018.
• Obermaier, Kostenhandbuch, Manz, 2. Auflage, 2010.
• Schieblon, Kanzleimanagement in der Praxis, Springer Gabler, 4. Auflage, 2019.
• Seefelder, Wie Sie Ihre Kanzlei vernichten ohne es zu merken, HDS Verlag, 2.
Auflage, 2016.
• Reiner, Die Rechtsanwaltsgesellschaft, Verlag Österreich, Band 9, 2016.
• Trimborn v. Landenberg, Erfolgreich starten als Rechtsanwalt, 6. Auflage, 2019.
• WIFI-Österreich, Skriptum Unternehmertraining, Auflage Juni 2018.
41Rechtliche Hinweise
Download und Verwendung von Bildern Disclaimer
CC0 Alle zum Download bereitgestellten Bilder auf Pixabay Der vorliegende Foliensatz wurde mit bestem Wissen und Gewissen
sind gemeinfrei (Public Domain) entsprechend der erstellt. Der Autor übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität,
Verzichtserklärung Creative Commons CC0. Soweit Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten
gesetzlich möglich, wurden von den Bildautoren sämtliche Informationen.
Urheber- und verwandten Rechte an den Bildern
abgetreten. Die Bilder unterliegen damit keinem
Kopierrecht und können - verändert oder unverändert -
kostenlos für kommerzielle und nicht kommerzielle
Anwendungen in digitaler oder gedruckter Form ohne
Bildnachweis verwendet werden. Dennoch wissen wir
einen freiwilligen Link auf die Quelle Pixabay sehr zu
schätzen.
http://pixabay.com/de/service/terms/#download_terms
42Sie können auch lesen