Natural Stupidity vs. Artificial Intelligence Wie KI und Datenschutzrecht zusammenspielen

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Natural Stupidity vs. Artificial Intelligence Wie KI und Datenschutzrecht zusammenspielen
Natural Stupidity vs. Artificial Intelligence
                           Wie KI und Datenschutzrecht zusammenspielen
                                                                               Fritz-Ulli Pieper, LL.M.
                                        Rechtsanwalt und Fachanwalt für Informationstechnologierecht
                                                                          Taylor Wessing, Düsseldorf
Private and Confidential                                                      BvD-Verbandstage, 6. Juni 2019, Berlin
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    Social Media
    Fritz-Ulli Pieper, LL.M. (Medienrecht und Medienwirtschaft

    Rechtsanwalt, Fachanwalt für Informationstechnologierecht

               www.xing.com/profile/Fritz_Pieper3

               www.linkedin.com/in/fupieper

               @fupieper

                                                                 2
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    Inhalt

    1    Einleitung                 4

    2    Grundlegendes zu KI        8

    3    KI und Datenschutzrecht   12

    4    Zusammenfassung           22

                                        Rechtsanwalt Fritz-Ulli Pieper   3
Natural Stupidity vs. Artificial Intelligence Wie KI und Datenschutzrecht zusammenspielen
1   Einleitung
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    Einleitung

    „Das Entstehen einer technischen Superintelligenz ist vermutlich die wichtigste und
    zugleich einschüchterndste Herausforderung, der sich die Menschheit jemals stellen
    musste.“ — Nick Bostrom, Philosoph, Oxford University

    We are on the edge of change comparable to the rise of human life on Earth. — Vernor Vinge,
    amerikanischer Mathematiker, Informatiker und Science-Fiction-Autor

                                                                                                  Rechtsanwalt Fritz-Ulli Pieper   5
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    Einleitung
     Grundannahmen
       Geräte (inter)agieren zunehmend „autonom“, Geräte werden zunehmend
        „intelligent“
       Steuerungssoftware ist auf immer weniger Benutzereingriffe angewiesen
        und komplexe(re) Abläufe werden „selbst“ gesteuert
               „Eigene“ Entscheidungen & „eigene“ rechtserhebliche Handlungen
                    1996: Kasparow verliert gegen „Deep Blue“

                    2011: „Watson“ gewinnt in „Jeopardy!“

                    März 2016: „AlphaGo“ besiegt Lee Sedol

                    März 2016: Google-Auto rammt Bus („Softwarefehler“)

                    September 2016: Nvidia Selfdriving Car mit autark selbstlernendem Algorithmus

                    Juli 2017: Künstliche Intelligenz entwickelt Geheimsprache – Facebook zieht den
                     Stecker

             Verfügbarkeit fortschrittlicher Computer und schneller und großer
              Massenspeicher + Big Data
                                                                                                       Rechtsanwalt Fritz-Ulli Pieper   6
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    Einleitung
     Herausforderungen für das Recht
         Technik entwickelt sich rasant fort
         Akzeptanzprobleme, technische Komplexität, rechtliche
          Unsicherheit
         Recht muss faktenbasiert arbeiten
             Recht muss also Algorithmen und Künstliche Intelligenz
              „verstehen“, um schlüssige und nachvollziehbare Wertungen
              ableiten zu können
         Zusammenspiel von Technik und Rechtsanwendung
             Problem: Was ist überhaupt „Künstliche Intelligenz“
             Wie funktionieren Algorithmen?
             Was ist mit selbstlernenden algorithmen, „starker KI“?

                                                                          Rechtsanwalt Fritz-Ulli Pieper   7
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2   Grundlegendes zu KI
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    2      Einleitung – Digitalisierung
     Zeitlicher Abriss
         1970er-Jahre: Mikrochiptechnologie, „Computerisierung“
         2007: 94 % der weltweiten technologischen Informationskapazität
          digital (1986: 0,8 %)
         2008: 76 % der Haushalte und 84 % der Unternehmen nutzen
          Computertechnik
         2013: 100 % der der 14- bis 19-jährigen Deutschen nutzen das
          Internet (97,5 % der 20- bis 29-jährigen)
         2014: Internetnutzung Europa: 73,5 %, Nordamerika: 87,9 %
         2014: Industrie 4.0
         201X: Autonome Systeme → Künstliche Intelligenz

                                                                            Rechtsanwalt Fritz-Ulli Pieper   9
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    2       Grundlegendes zu KI
     Was ist überhaupt KI - Technischer Hintergrund
           KI ist ein Teilgebiet der Informatik – keine einheitliche Definition des
            Terminus „Künstlicher Intelligenz“
         Autos (gr.) = „selbst“, nomos (gr.) = „Regel“ oder „Gesetz“
             10 Autonomiegrade
             reine menschliche Autonomie, keine Unterstützung durch Rechner
             verschiedene Entscheidungsvarianten allein aus der Computersphäre,
              mit Benachrichtigungs-, Zustimmungs- und Vetorechten des Menschen
             vollständig autonome, ohne jede Beteiligung des Menschen
              durchgeführte Entscheidungsfindung und Ausführung einer Aktion
         Intelligenz: reaktiv, proaktiv, interaktionsfähig, lernfähig
         Autonomie = Grad der Eigenständigkeit einer Entscheidung, Intelligenz =
          Qualität der möglichen Lösungsalternativen

                                                                                       10
)

    2           Grundlegendes zu KI
     Was ist überhaupt KI - Technischer Hintergrund
               Unterscheidung zwischen „schwacher KI“ und „starker KI“
            •      Die Behauptung, dass Maschinen agieren könnten, als ob sie intelligent
                   wären, nennt man die schwache KI-Hypothese (auch „Artificial Narrow
                   Intelligence“ (ANI) genannt), und die Behauptung, dass Maschinen, die das
                   tun, wirklich denken (und nicht einfach Denken simulieren) die starke KI-
                   Hypothese (auch „Artificial General Intelligence“ (AGI) genannt).

               Eine (starke) KI kann gegebenenfalls ihr Verhalten verändern,
                möglicherweise auch über die ursprünglich von Auftraggebern,
                Entwicklern und Nutzern intendierte Funktionalität hinaus.
            •      Maschinelles Lernen
            •      Artificial Neural Networks (ANN)
            •      Deep Learning („Black Box“-Argument“)

                                                                                               11
3   KI und Datenschutzrecht
)

    3.1 KI und Datenschutzrecht – Allgemeines
     Regulatorischer Rahmen bei KI?
          Rasante Entwicklungen im Bereich der KI hat auch die
           Auseinandersetzung mit den dazugehörigen rechtlichen Fragestellungen
           befördert
          Nutzung von KI-Systemen beinhaltet häufig Verarbeitung von
           personenbezogenen Daten
              Chatbots im Kunden-Support
              Einstellungsentscheidung im Bewerbungsprozess
              Robo Advisor (Bankkunde und Investitionsentscheidung)
              Zusammenspiel von Big Data und KI

                                                                                  Rechtsanwalt Fritz-Ulli Pieper   13
)

    3.1 KI und Datenschutzrecht – Allgemeines
     Regulatorischer Rahmen bei KI?
              Weder in der deutschen noch der europäischen Datenschutzgesetzgebung finden
               sich Vorschriften, die direkt auf KI Bezug nehmen oder spezifisch KI-
               Anwendungsfälle regeln
              Erwägungsgrund 15 DSGVO: Grundsatz der Technologieneutralität
                 „Um ein ernsthaftes Risiko einer Umgehung der Vorschriften zu vermeiden, sollte
                  der Schutz natürlicher Personen technologieneutral sein und nicht von den
                  verwendeten Techniken abhängen.“

              Derzeit: politische Positionspapiere und Expertenkommissionen
                 Europäisches Parlament hat bereits 2015 einen „Bericht mit Empfehlungen an
                  die Kommission zu zivilrechtlichen Regelungen im Bereich Robotik“ vorgelegt
                 High Level Expert Group der EU Kommission
                 Bundesregierung hat eine Strategie Künstliche Intelligenz“ verabschiedet
                 „Datenethikkommission“
                 Bundestag: Enquete-Kommission „Künstliche Intelligenz“

                                                                                                    Rechtsanwalt Fritz-Ulli Pieper   14
)

    3.2 KI und Datenschutzrecht – DSGVO und KI
     Allgemeines
          DSGVO beinhaltet schon jetzt eine Vielzahl an Vorschriften, die beim Einsatz von
           KI unter Verwendung von personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der
           technischen Besonderheiten einschlägig sein können
          Technikneutralität!
          Erlaubnistatbestände
          Verarbeitungsgrundsätze
          Betroffenenrechte
          Automatisierte Einzelentscheidung im Einzelfall einschließlich Profiling, Scoring
          Datenschutzfolgeabschätzung
          Bestellung eines Datenschutzbeauftragten
          Privacy by design, insbesondere bei KI-Softwareentwicklung
          Privilegien für die Forschung

                                                                                               Rechtsanwalt Fritz-Ulli Pieper   15
)

    3.2 KI und Datenschutzrecht – DSGVO und KI
     Erlaubnistatbestände
              Einwilligung
                  „bestimmt und informiert“
                  Betroffener muss sich ein Bild von den für ihn bestehenden Chancen und
                   Risiken machen können
                  Betroffener muss sich ein zutreffendes Bild der beabsichtigten
                   Datenverarbeitung machen können, wobei es auf das Verständnis des
                   Adressatenkreises des Einwilligungsersuchens ankommt
                  Kunden, Verbrauchern oder Arbeitnehmern
              Interessenabwägung (Güterabwägung)
                  Eingriffsintensität; Art und Weise, in der Informationen verarbeitet werden;
                   Schweregrad potentieller Gefahrenquellen für den Betroffenen
                  Machine Learning = potentiell undurchsichtige Mechanismen im Einsatz, ggf.
                   unvorhergesehene Ergebnisse („Black Box“)
              (Zweckfremde Weiterverarbeitung, Vereinbarkeitsprüfung)

                                                                                                  Rechtsanwalt Fritz-Ulli Pieper   16
)

    3.2 KI und Datenschutzrecht – DSGVO und KI
     Betroffenenrechte
              Informationen
                    Verantwortliche muss einem Betroffenen Informationen in „präziser,
                     transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer
                     klaren und einfachen Sprache“ zur Verfügung stellen
                    KI-Systeme haben per se eine gewisse Komplexität inne
                    Wie konkret muss die Information sein? Wie ausführlich muss sie sein, damit
                     ein Laie sie versteht? Welches Vorwissen darf erwartet werden? Wie wirkt
                     sich all dies auf den Einsatz von KI-Systemen aus, die generell erhöhte
                     Anforderungen an den Grad der Detailliertheit und Verständlichkeit stellt?
                    „zum Zeitpunkt der Erhebung“?
                       wenn bestimmte Verarbeitungsvorgänge aufgrund des Einsatzes
                        autonomer und selbstlernender Systeme bei der Information noch gar
                        nicht absehbar oder konkret zu beschreiben sind

                                                                                                   Rechtsanwalt Fritz-Ulli Pieper   17
)

    3.2 KI und Datenschutzrecht – DSGVO und KI
     Automatisierte Einzelentscheidung im Einzelfall einschließlich Profiling, Scoring
              Automatisierte Einzelentscheidungen

                  Erwägungsgrund 71 nennt beispielhaft die Ablehnung eines „Online-Kreditantrags oder
                   Online-Einstellungsverfahren ohne jegliches menschliche Eingreifen“

                  In der Tat dürfte KI insbesondere geeignet sein, auf Basis flexibler Datenbestände und
                   eigener Deep Learning-Erfahrungen, bestimmte Entscheidungen autark herbeizuführen

                  Verantwortlicher muss „angemessene Maßnahmen“ zum Betroffenenschutz ergreifen.
                   Insbesondere muss der Betroffene „spezifisch unterrichtet“ werden und eine
                   Entscheidung „erläutert“ werden können.

                  In Bezug auf etwaiges Profiling muss der Verantwortliche „geeignete mathematische
                   oder statistische Verfahren“ verwenden und Maßnahmen einsetzen, die
                   Korrekturmaßnahmen und Fehlerminimierung vorsehen

                  KI-Entscheidungen sind aber im Regelfall wenig bis gar nicht nachvollziehbar.

                  Ende 2018 kam beispielsweise heraus, dass eine KI-basierte Bewerbungssoftware von
                   Amazon systematisch Frauen diskriminierte.

                                                                                                            Rechtsanwalt Fritz-Ulli Pieper   18
)

    3.2 KI und Datenschutzrecht – DSGVO und KI
     Automatisierte Einzelentscheidung im Einzelfall einschließlich Profiling, Scoring

               Automatisierte Einzelentscheidungen & Betroffenenrechte

                      Verantwortlichen treffen Informationspflichten und der Betroffene hat Auskunftsrechte
                       über „aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite
                       und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung“

                      Unterschiedliche Ansichten, wie weit dies zu verstehen ist

                          von der Mitteilung des „Prinzips hinter der Entscheidung“ bis hin zur
                           „Offenlegung des Algorithmus“.

                      Diese Problematik verstärkt sich beim Einsatz von KI

                          Häufig wird argumentiert, KI-Systeme können auf der Basis maschinellen Lernens
                           ihr Verhalten verändern, möglicherweise auch über die ursprünglich von
                           Auftraggebern, Entwicklern und Nutzern intendierte Funktionalität hinaus.

                          Eher „starre“ Formulierungen in diesem Bereich „KI-spezifisch“ auszulegen?

                          Entscheidung des BGH zur Auskunft über die SCHUFA-Scoreformel?

                                                                                                               Rechtsanwalt Fritz-Ulli Pieper   19
)

    3.2 KI und Datenschutzrecht – DSGVO und KI
     Datenschutzfolgeabschätzung
              Immer bei der Verarbeitung personenbezogener Daten unter Einsatz von KI-
               Systemen?
                    „Insbesondere bei Verwendung neuer Technologien“ (da hierbei regelmäßig
                     ein hohes Risiko für die Betroffenen vorliegt)
                    Einschränkung möglich(?): Wann ist Verarbeitung mit KI-System besonders
                     risikobehaftet?
                       Deep Learning-Ansätze
                       „neuer als KI geht nicht“
                       Katalog mit Tätigkeiten gemäß Art. 35 Abs. 4 DS-GVO der
                        Datenschutzkonferenz nennt beispielsweise den „Einsatz von
                        künstlicher Intelligenz zur Verarbeitung personenbezogener Daten
                        zur Steuerung der Interaktion mit den Betroffenen oder zur
                        Bewertung persönlicher Aspekte der betroffenen Person“.

                                                                                               Rechtsanwalt Fritz-Ulli Pieper   20
)

    3.2 KI und Datenschutzrecht – DSGVO und KI
     Bestellung eines Datenschutzbeauftragten
              DSB, wenn Verarbeitung aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs oder ihrer Zwecke
               eine umfangreiche regelmäßige und systematische Überwachung von betroffenen
               Personen erforderlich macht
                 Erwägungsgrund 89: insbesondere solche Verarbeitungsvorgänge, bei denen
                  neue Technologien eingesetzt werden oder die neuartig sind und bei denen
                  der Verantwortliche noch keine Datenschutz-Folgenabschätzung durchgeführt
                  hat
                 ARTIKEL-29-DATENSCHUTZGRUPPE, Leitlinien in Bezug auf
                  Datenschutzbeauftragte: Hierunter fällt beispielhaft auch die Typisierung und
                  Scoring (mittels KI) zu Zwecken der Risikobewertung, Formen der
                  Verfolgung und Profilerstellung im Internet (auf Basis von KI) oder der
                  Einsatz vernetzter KI-Geräte wie intelligente Stromzähler oder intelligente
                  Autos

                                                                                                  Rechtsanwalt Fritz-Ulli Pieper   21
4   Zusammenfassung
)

    Zusammenfassung
      Es wird intelligente, autonome Systeme geben, die mit „Starker KI“
       ausgestattet sind
      Treffen eigenverantwortliche Entscheidungen, die „außerhalb“ der
       eigenen Programmierung stattfinden
      Verständnis der Funktionalität der Technik von ausschlaggebender
       Bedeutung für rechtliche Bewertung
      DSGVO beinhaltet schon jetzt eine Vielzahl an Vorschriften, die
       beim Einsatz von KI unter Verwendung von personenbezogenen
       Daten unter Berücksichtigung der technischen Besonderheiten
       einschlägig sein können

                                                                            Rechtsanwalt Fritz-Ulli Pieper   23
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    Sind Fragen offen? Was ist Ihre Meinung?

                                       Rechtsanwalt Fritz-Ulli Pieper   24
)

    Ihr Ansprechpartner
                                       Fritz-Ulli Pieper ist Rechtsanwalt und Mitglied der Practice Area Technologie, Medien und Telekommunikation
                                       bei Taylor Wessing in Düsseldorf. Er berät nationale und internationale Mandanten in allen operativen
                                       Belangen zum IT-, Telekommunikations- und Datenschutzrecht. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen vor
                                       allem die Gestaltung von IT-Verträgen, Datenschutz, E-Commerce und die IT-rechtliche Begleitung von M&A-
                                       Transaktionen. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der IT-rechtlichen Beratung von internationalen Rollout-
    Fritz-Ulli Pieper, LL.M            Projekten. Sein besonderes Interesse gilt zukunftsträchtigen Fragen des IT- und Internetrechts, insbesondere
                                       dem Internet of Things, Industrie 4.0 sowie Künstlicher Intelligenz.
    Senior Associate
    Düsseldorf                         Er studierte Rechtswissenschaften an der Georg-August-Universität Göttingen mit Schwerpunkt im privaten
    +49 211 8387-189                   und öffentlichen Medienrecht. Sein Referendariat absolvierte er beim Oberlandesgericht Celle mit Stationen
    f.pieper@taylorwessing.com
                                       u.a. bei der Niedersächsischen Landesmedienanstalt in Hannover sowie dem Bundesministerium für
                                       Wirtschaft und Technologie in Berlin (Grundsatzreferat Informationsgesellschaft, IT-Wirtschaft) und er war
    Beratungsschwerpunkte              wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Rechtsinformatik (IRI) der Leibniz Universität Hannover.
    Informationstechnologie/          Fritz-Ulli Pieper hat den Masterstudiengang "Medienrecht und Medienwirtschaft" der TH Köln 2016 als
     Telekommunikation                 Jahrgangsbester abgeschlossen. Er ist leitender Redakteur des Juraportals „Telemedicus – Recht der
    Datenschutz & Datensicherheit     Informationsgesellschaft“ und Gründer des „Startup Grind Köln“. Seit 2018 ist er zudem Fachanwalt für
    Litigation & Dispute Resolution   Informationstechnologierecht.

                                       Sprachen
                                       Deutsch, Englisch

                                                                                                                                            25
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    Europe > Middle East > Asia                                                                                                                                                                                                                                    taylorwessing.com
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