Hausordnung Wohnungsgenossenschaft Hüttental eG - WGH - Wohnungsgenossenschaft Hüttental eG Jahnstraße 45 57076 Siegen Telefon 0271 48951-0 ...

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Hausordnung

                                            Stand 01/2021
                                                            Wohnungsgenossenschaft Hüttental eG

WGH - Wohnungsgenossenschaft Hüttental eG
Jahnstraße 45 · 57076 Siegen
Telefon 0271 48951-0 · Fax 0271 48951-51
info@wgh-siegen.de · www.wgh-siegen.de
Inhaltsverzeichnis
                                           I. Wohnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 04
                                           		 1. Lüften und Heizen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 04
                                           		 2. Sanitäre Anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 04
                                           		 3. Pflege der Fußböden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 04
                                           		 4. Verhalten bei Frost . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 05
                                           		 5. Waschen und Trocknen von Wäsche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 05
                                           		 6. Hauswände, Balkone und Loggien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 05
                                           		7. Haustiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 06

                                           II. Gebäudereinigung und Fluchtwege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 07
                                           		 1. Treppen, Speicher und Keller sowie Außenbereiche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 07
                                           		 2. Müllboxen, Müllbehälter, gelbe Säcke und Biomüll . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 08
                                           		3. Antennenanlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 09
                                           		 4. Hof- und Gartenanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 09
                                           		 5. Wegereinigung, Winterdienst und Streupflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
           Hausordnung                     III. Schäden und deren Verhütung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
     Wohnungsgenossenschaft Hüttental eG   		 1. Meldung von Schäden  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
                                           		 2. Abwesenheit des Mitgliedes  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
                                           		 3. Lagerung von Gegenständen in Abstellräumen  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
                                           		4. Brandgefahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
                                           		5. Beleuchtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
                                           		6. Verkehrssicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13

                                           IV. Gegenseitige Rücksichtnahme in der Hausgemeinschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
                                           		 1. Vermeidung von Lärmbelästigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
                                           		 2. Schließen von Türen und Fenstern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14

                                           V.      Verschiedenes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14

                                           VI. Rechte der Genossenschaft bei Zuwiderhandlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14

                                           Die Hausordnung ist Bestandteil des Dauernutzungsvertrages. Wohnungen und Anlagen der Genossenschaft sind
                                           gemeinsames Eigentum der Mitglieder. Es wird daher von jedem/jeder Mitglied/Mieter/in erwartet, dass er/sie
                                           dieses Eigentum pfleglich behandelt und zu dessen Erhaltung beiträgt. Gegenseitige Rücksichtnahme erleichtert
                                           das Zusammenleben. Jede/r Mieter/in achte darauf, dass seine/ihre Nachbarn nicht unnötig gestört werden.
                                           Im Interesse eines gutnachbarschaftlichen Zusammenwohnens ist diese Hausordnung aufgestellt worden.
02                                                                                                                                                                                           03
                  Stand 01/2021
Hausordnung
     Das Zusammenleben in einer Hausgemeinschaft erfordert die gegenseitige Rücksichtnahme aller Hausbe-           4.   Verhalten bei Frost
     wohner/innen. Um dies zu gewährleisten, wurde diese Hausordnung aufgestellt. Sie ist rechtlich Bestandteil         Sinkt die Außentemperatur unter den Gefrierpunkt, sind alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um
     des Dauernutzungsvertrages.                                                                                        ein Einfrieren der zur Wohnung gehörenden sanitären Anlagen, Wasserleitungen und Abflussrohre zu
                                                                                                                        vermeiden.
     I.   Wohnung
     1.   Lüften und Heizen                                                                                             Abwesenheit entbindet den/die Mieter/in nicht von den notwendigen Frostschutzmaßnahmen. Bei
          Die Wohnung ist mehrmals täglich nach Vorgabe geltender Rechtsprechung zu lüften und bei geringen             kalten Temperaturen sind die Fenster in den Treppenhäusern dauerhaft geschlossen zu halten, um ein
          Außentemperaturen durchgängig zu beheizen.                                                                    Auskühlen zu verhindern.

          Es ist nicht gestattet, die Wohnung über das Treppenhaus zu lüften. Optimal ist eine kurze Lüftung von   5.   Waschen und Trocknen von Wäsche
          mind. 5 Minuten möglichst in Form einer Quer- bzw. Stoßlüftung. Sie ist wirksamer als lang andauerndes        Jede/r Mieter/in hat das Recht, die ggf. vorhandenen Trockenräume gem. örtlicher Regelung zu benut-
          Öffnen der Fenster (Kippstellung), was auch im Hinblick auf erhöhte Heizkosten unterbleiben sollte.           zen. Eine ggf. ausgehängte Benutzerordnung oder ein Trockenplan sind zu beachten.

     2.    Sanitäre Anlagen                                                                                             Soweit vorhanden, darf Wäsche nur in Trockenräumen und auf den evtl. vorhandenen Trockenplätzen
           Haus- und Küchenabfälle, Öle und Fette dürfen nicht über die Toilette oder den Spülbeckenablauf              getrocknet werden.
          ­entsorgt werden.
                                                                                                                        Die Trockenräume einschließlich deren Zugänge sind nach Benutzung dem/der nächsten Mieter/­in im
           Waschbecken, Badewannen und Toilettenbecken dürfen nicht mit ätzenden Flüssigkeiten oder                     Haus gesäubert zu hinterlassen. Bei Unstimmigkeiten in der Hausgemeinschaft wird von der WGH ein
          ­schleifenden Putzmitteln, die die Glasur angreifen, gereinigt werden. Putz- und Abwasser darf nicht          Trockenplan aufgestellt.
           über Balkon- oder Dachrinnen entsorgt werden.
                                                                                                                        Auf Balkonen darf Wäsche bis zur Höhe der Brüstung auf Wäscheständern zum Trocknen aufgehängt
          Bei Verstopfungen der Rohrleitungen innerhalb der Wohnung haftet der/die Mieter/in in vollem                  werden. Das Trocknen von Wäsche in der Wohnung ist nicht gestattet (Gefahr von Schimmelbildung).
          Umfang bei schuldhaftem Verhalten. Das Betätigen von Absperr- und Regelorganen außerhalb der
          Wohnung durch den Mieter/die Mieterin ist untersagt. Ausnahme ist die Betätigung in Havarie- und              Das Trocknen und Bügeln von Wäsche im Freien ist an Sonn- und Feiertagen nicht gestattet. Bei Einsatz
          Notfällen.                                                                                                    von elektrischen Trocknern sind ausschließlich Kondensat-Trockenautomaten zu benutzen.

     3.   Pflege der Fußböden                                                                                      6.    Hauswände, Balkone und Loggien
          Die Fußböden sind entsprechend den Belagsarten nach Herstellerangaben zu pflegen.                              Die Benutzung der Balkone und Loggien darf für andere Mieter/innen nicht zu Belästigungen
                                                                                                                        ­irgendeiner Art führen.
          Entsprechende Informationen hat sich der/die Mieter/in in der Geschäftsstelle der WGH bzw. beim
          Fachhandel einzuholen.                                                                                        Dazu gehört auch das Herunterwerfen von Zigarettenkippen, Flaschen oder anderen Gegenständen.
                                                                                                                        Nicht erlaubt ist das Grillen in geschlossenen Räumen. Auf Balkon oder Terrasse ist das Grillen auf dem
          Für Schäden an den Fußböden durch unsachgemäße Pflege bzw. unsachgemäße Benutzung sowie                       Holzkohlegrill oder über offenem Feuer verboten.
          durch das Verlegen von anderen Belägen haftet der/die Mieter/in in vollem Umfang.
                                                                                                                        Bei der Verwendung eines Gasgrills ist auf die sachgemäße Benutzung zu achten. Gasflaschen sind nur
                                                                                                                        im Freien bzw. in gut belüfteten Räumen zu lagern.

04                                                                                                                                                                                                                                05
Das Anbringen von Haken, Blumenampeln und anderen Gegenständen an der Gebäudefassade ist                     Der Vermieter ist berechtigt, anfallende Kosten für die Beseitigung der Verunreinigungen ­gegenüber
          nicht gestattet.                                                                                             dem/der Mieter/in und Halter/in des Tieres geltend zu machen.

            Das Anbringen von Blumenkästen ist vorab immer mit der Geschäftsstelle der WGH abzustimmen.                Besitzer von Haustieren haben die Pflicht, diese so zu halten, dass eine Belästigung und Gefährdung
          Bei Zustimmung müssen Blumenkästen fachgerecht und absturzsicher ausschließlich innen am                     der Mitbewohner ausgeschlossen ist.
          ­Geländer angebracht werden, soweit nicht eine werkseitige Montage von Blumenkästen an
           ­Balkonanlagen bereits erfolgt ist.                                                                         Bei Belästigung anderer Mieter/innen kann der Vermieter im Zweifelsfall die Abschaffung des Tieres
                                                                                                                       verlangen, auch wenn vorher eine Duldung ausgesprochen wurde. Für diesen Fall ist der Vermieter
          Für mangelhafte Befestigung haftet der/die Mieter/in der Wohnung. Das Anbringen/Aufstellen von               nicht schadenersatzpflichtig.
          Blumenkästen/Blumentöpfen an/auf Außenfensterbänken ist nicht gestattet.
                                                                                                                 II.   Gebäudereinigung und Fluchtwege
           Beim Gießen der Bepflanzung ist darauf zu achten, dass niemand durch herabtropfendes ­Wasser                (werden diese Arbeiten durch eine Fremdfirma ausgeführt, entfallen II. 1. und 2. teilweise)
          ­belästigt wird und Brüstungen, Wände und unterhalb der Wohnung liegende Anlagen nicht­                1.    Treppen, Speicher und Keller sowie Außenbereiche
           verunreinigt oder beschädigt werden.                                                                        Das Treppenhaus ist die Visitenkarte der Mieter/innen des Hauses. Deshalb muss jede/r Mieter/in dafür
                                                                                                                       sorgen, dass es sich in einem sauberen, ordentlichen und sicheren Zustand befindet. Das Treppenhaus
          Im Zweifelsfalle kann die WGH das Aufstellen von Blumenkästen und Blumentöpfen auch im­                      ist einmal in der Woche feucht zu wischen und an den übrigen Tagen besenrein sauber und frei von
          Nachhinein untersagen.                                                                                       Schmutz zu halten.

          Eine Erhöhung des vorhandenen Balkonbodens durch Platten, Holzböden etc. ist nicht erlaubt, da sonst         Die Mieter/innen der Wohnungen im Erdgeschoss reinigen die Treppen zu ihrem Geschoss sowie die
          ggf. die gesetzlichen Absturzhöhen unterschritten werden.                                                    dazugehörigen Podeste und Flure bis zum Hauseingang einschließlich der Glasflächen, soweit diese
                                                                                                                       vorhanden sind.
           Sicht- und Windschutzwände, Rankgitter, Katzennetze und andere über die Brüstung eines Balkons
          hinausragende Gegenstände dürfen nicht ohne Zustimmung der WGH aufgebaut oder aufgestellt                    Die Mieter/innen der Wohnungen in den oberen Stockwerken reinigen die Treppen zu ihrem Geschoss
          ­werden.                                                                                                     und die dazugehörigen Podeste und Flure einschließlich der Glasflächen, soweit diese vorhanden sind.

          Dies gilt analog auch für Wohnungen mit Terrassen in Erdgeschossen bzw. Kellergeschossen.                    Wohnen mehrere Mieter/innen in einem Geschoss, so wechseln sie sich beim Reinigen regelmäßig ab.

          Das Ausschütteln/Ausklopfen von Teppichen, Tischdecken, Bettlaken und anderen Textilien ist nicht            Die Reinigung von Speicher, Speichertreppe, Kellertreppe, Kellerflur und Gemeinschaftsräumen ist im
          gestattet, da durch herunterfallenden Schmutz, Haare und sonstige Partikel andere Menschen                   Wechsel nach einem von der WGH aufgestellten Plan durch Fegen und ggf. Putzen vorzunehmen. Die
          erheblich belästigt werden könnten.                                                                          Räumlichkeiten sind während der ganzen Zeit sauber zu halten.

     7.    Haustiere                                                                                                   Einbezogen ist das Reinigen der Zugänge zum Haus und, wo vorhanden, auch von Aufzügen sowie
           Jeder Besitzer von geduldeten Haustieren ist für die umgehende Beseitigung von Schäden und                  Hauseingangsbereich außen, Haustür und Briefkastenanlage.
          ­Verunreinigungen, die durch die Tiere entstehen, verantwortlich.
                                                                                                                       Bürgersteige, Straßenrinnen, Kellerausgänge und Zugänge zu den Mülltonnen sind im gleichen
          Dies bezieht sich auch auf Verunreinigungen der zum Wohngebäude gehörenden Grünanlagen, Flure,               ­ echsel zu fegen und während der ganzen Zeit von Unrat frei zu halten.
                                                                                                                       W
          Aufzüge und anderer Nebengebäude. Kot ist umgehend vom Besitzer des Tieres zu entfernen.
06                                                                                                                                                                                                                             07
Die Reinigungswoche beginnt montags und endet samstags. Auch bei Abwesenheit oder Krankheit                     Die WGH bittet alle Mieterinnen und Mieter, den anfallenden Müll/die anfallenden Wertstoffe sowie
          muss der/die Mieter/in dafür sorgen, dass die ihm/ihr obliegende Reinigung ausgeführt wird. ­Prinzipiell        die Bioabfälle zu trennen.
          gilt, dass dem/der nachfolgenden Mieter/in keine vom/von der vorreinigungspflichtigen Mieter/in
          noch zu l­ eistende Arbeit hinterlassen wird.                                                                    Bioabfälle dürfen nur in speziell dafür vorgesehenen Papiertüten oder in Zeitungspapier in den
                                                                                                                          B­ iotonnen entsorgt werden. Die Verwendung von Plastiktüten aller Art ist untersagt.
          Verschmutzungen des Hauses und der Zugänge durch Transporte oder Lieferungen hat der/die
          Mieter/in der Wohnung, dem dieser Transport oder diese Lieferung gilt, unverzüglich zu beseitigen.              Die gelben Wertstoffsäcke sind erst am Tage der Abholung an die Straße zu stellen, um Ratten und
                                                                                                                          anderes Ungeziefer fern zu halten.
          Findet eine Reinigung trotz entsprechendem Plan nicht statt oder wird nachlässig ausgeführt, kann die
          WGH auf Kosten der Hausgemeinschaft oder eines/er einzelnen Mieters/Mieterin Fremdfirmen mit der           3.   Antennenanlage
          Reinigung beauftragen. Dieser Schritt ist von der WGH vorher anzukündigen.                                      An den teilweise vorhandenen Gemeinschaftsantennen und den Verstärkeranlagen dürfen keinerlei
                                                                                                                          Eingriffe vorgenommen werden. Zum Betrieb von Rundfunk- und Fernsehgeräten sind nur die Geräte
          Eingangsbereiche vor und im Haus, die Hausflure, Wände, Treppenhausanlagen und Kellergänge dürfen               zu verwenden, die in Abstimmung mit dem durch die WGH beauftragten Dienstleister bzw. dem Kabel-
          nicht mit persönlichen Gegenständen ausgestattet/zugestellt werden. Hier handelt es sich um einen               netzbetreiber gestattet sind, um die Funktion des Anschlusses in vollem Umfang sicherzustellen.
          Fluchtweg, der immer frei zu halten ist.
                                                                                                                          Störungen beim Fernsehempfang sind erst dann der WGH bzw. dem entsprechenden Kabelnetz­
          Die WGH wird in diesen Bereichen vorgefundene Gegenstände vor dem Hintergrund ihrer Verkehrs-                   betreiber zu melden, wenn z. B. nach Rücksprache mit Nachbarn sichergestellt ist, dass es sich nicht
          sicherungspflicht ohne vorherige Ankündigung wegräumen lassen und auf Kosten der Hausgemein-                    um eine Störung der eigenen Geräte/des eigenen Gerätes handelt.
          schaft entsorgen.
          Hierzu verweisen wir auf die gut sichtbaren Aushänge in jedem Gebäude.                                           Entstehen der WGH auf Grund falscher Mängelanzeige Kosten, so wird der/die Mieter/in der Wohnung
                                                                                                                          ­zahlungspflichtig.
          Es ist nicht gestattet, in den öffentlich genutzten Räumen (Laubengänge, Kellerflure, Trockenräume etc.)
          Fahrräder oder andere Gegenstände abzustellen. Fahrräder sind in den dafür vorgesehenen Fahrrad­           4.   Hof- und Gartenanlagen
          kellern oder Garagen abzustellen, soweit diese vorhanden sind.                                                  Die Außenanlagen sind ebenfalls ein Teil der Visitenkarte der Bewohner eines Hauses und entsprechend
                                                                                                                          schonend zu behandeln.
     2.   Müllboxen, Müllbehälter, gelbe Säcke und Biomüll
          Die Müllkeller bzw. -boxen sind stets sauber zu halten. Vorbeigefallener Müll ist sofort in die Müll­           Die Mitarbeit der Mieter/innen bei der Pflege der Außenanlagen ist zu begrüßen.
          behälter zu werfen. Sperrgut und Gerümpel sind nicht in den Müllbehältern zu entsorgen.
                                                                                                                          Die Mitarbeit muss aber zuvor mit der WGH vom Umfang her abgestimmt und entsprechend schriftlich
          Der Müll ist getrennt in den dafür vorgesehenen Müllbehältern zu entsorgen. Die Säuberung der                   bestätigt werden.
          Abstellplätze der Müllbehälter in den Müllboxen ist Bestandteil der Hausreinigung. Das „Merkblatt
          zur Müllentsorgung“ ist besonders zu beachten.                                                                  Jegliche Beschädigungen oder Veränderungen, z. B. durch ungenehmigte Bepflanzungen, Hecken-
                                                                                                                          schnitte oder andere nicht vereinbarte Eingriffe an den Außenanlagen sind untersagt.
          Soweit Müllplätze/Müllboxen durch Personal der WGH oder Fremdfirmen nachgeräumt werden ­müssen
          und Abfall zusätzlich zu entsorgen ist, werden diese Kosten im Rahmen der Betriebskosten­abrechnung             Sämtliche Bepflanzungen gehen in das Eigentum der WGH über. Der/die Mieter/in hat keinen
          den Mietern/innen berechnet. Hierzu bedarf es keiner besonderen Ankündigung.                                    Anspruch auf Herausnahme von Bepflanzungen bei Auszug aus der Wohnung.

08                                                                                                                                                                                                                               09
Für Beschädigungen der Außenanlagen durch Lieferanten des/der Mieters/in der Wohnung haftet                  Die WGH behält sich nach eigenem Ermessen vor, den gesamten Reinigungsdienst zu Lasten der­
          der/die Mieter/in persönlich.                                                                                Mieter/innen an Fremdfirmen zu vergeben, wenn eine ordnungsgemäße, regelmäßige und verkehrs­
                                                                                                                       sichere Reinigung nicht mehr gewährleistet ist. Dieser Schritt ist von der WGH vorher anzukündigen.
          Das Waschen und Reparieren von Kraftfahrzeugen und Anhängern aller Art in den Garagen, auf den
          Einstellplätzen oder auf den genossenschaftlichen Gehwegen und das Abstellen von abgemeldeten           III. Schäden und deren Verhütung
          Kraftfahrzeugen auf genossenschaftlichen Plätzen oder Wegen der WGH ist verboten.                       1. Meldung von Schäden
                                                                                                                       Schäden in der Wohnung, im Haus oder in den gemeinschaftlich genutzten Räumen sind dem Hauswart,
          Das Abstellen von Campingwagen/-mobilen auf PKW-Einstellplätzen ist nicht gestattet.                         soweit vorhanden, oder der Geschäftsstelle unverzüglich – möglichst schriftlich oder per E-Mail –
                                                                                                                       zu melden.
           Das Parken und Abstellen von Fahrzeugen aller Art auf den Grünanlagen ist insgesamt verboten.
          ­Entsprechende Abschleppkosten hat der jeweilige Fahrzeughalter zu tragen.                                   Reparaturen, die ein/e Mieter/in selbst in Auftrag gibt, sind von ihm/ihr auch zu bezahlen, es sei denn,
                                                                                                                       es besteht unmittelbare Gefahr und die WGH ist nicht zu erreichen.
          Die mit Schrankenanlagen gesicherten Parkplätze dürfen nur vom/von der Mieter/in genutzt werden.
          Es ist nicht gestattet, fremden Personen die Zufahrt für deren Fahrzeuge zu verschaffen.                     Bei technischen Störungen am Haus oder an bzw. in der Wohnung steht jedem/jeder­
                                                                                                                       Mieter/in an Wochenenden oder Feiertagen unter der Rufnummer 0271 48951-0 ein
          Das Ballspielen/Radfahren auf den Außenanlagen der WGH und den genossenschaftlichen Gehwegen                 Anrufaufzeichnungsgerät zur Verfügung, welches auch außerhalb der Geschäftszeiten
          ist untersagt. Ebenso dürfen Laubengänge nicht zum Befahren benutzt werden.                                  zwischen 7:00 Uhr und 22:00 Uhr abgehört wird.

          Pflanz- und Rasenflächen sind keine Kinderspielplätze. Es ist unbedingt darauf zu achten, dass beim          Bitte geben Sie dort Ihren Namen, die Straße und Hausnummer, Ihre Telefonnummer sowie
          Spielen der Kinder andere Hausbewohner nicht über Gebühr gestört werden.                                     den Grund Ihres Anrufes an, damit von Seiten der WGH zeitnah reagiert werden kann.

     5.    Wegereinigung, Winterdienst und Streupflicht                                                                Fehlende oder nicht zuordnungsbare Angaben führen dazu, dass die WGH nicht zeitnah
           Soweit nicht durch von der WGH beauftragte Fremdfirmen ausgeführt, haben in den Wintermonaten               reagieren kann.
          alle Mieter/innen wochentags in der Zeit von 07:00 bis 19:30 Uhr und sonn- und feiertags von 08:00
          bis 19:30 Uhr die Hauszugangswege, die Kellerausgänge und Zugänge zu den Mülltonnen sowie die                Für den Fall, dass durch den eingetretenen Schaden unmittelbare Gefahren für das Haus, die Bewohner
          ­Bürgersteige (gem. der Satzung der Stadt) schnee- und eisfrei zu halten. Dazu sind Granulat oder            oder Dritte bestehen, ist der/die Mieter/in verpflichtet, soweit er/sie dazu imstande ist, vorläufig für
           andere abstumpfende Mittel und in Ausnahmefällen Streusalz zu verwenden.                                    deren Beseitigung oder wenigstens für das Anbringen zweckentsprechender Warnzeichen zu sorgen
                                                                                                                       und ggf. darüber hinaus durch Beauftragung eines Unternehmens für fachgerechte Abhilfe zu sorgen.
          Reinigungs- und Streumaterial sowie entsprechende Geräte sind vom/von der Mieter/in auf eigene               Danach ist umgehend die Geschäftsstelle der WGH zu informieren.
          Kosten zu beschaffen, soweit nicht bereits Fremdfirmen die Arbeiten ausführen.
                                                                                                                       Bei schweren Betriebsstörungen ist der zuständige Notdienst (z. B. SVB) zu informieren.
          Den zeitlichen Einsatz regelt der Reinigungs- und Pflegeplan, der vorsieht, dass jede/r Mieter/in bei
          entsprechenden Witterungsbedingungen im täglichen Wechsel die Pflichten wahrzunehmen hat. Der           2.   Abwesenheit des Mieters /der Mieterin
          Winterdienst ist bei Bedarf auch mehrmals am Tage durchzuführen.                                             Die Mieter/innen werden gebeten, bei längerer Abwesenheit die Wohnungs- und Kellerschlüssel bei
                                                                                                                       einer Person ihres Vertrauens, oder ggf. im versiegelten Umschlag in der Geschäftsstelle der WGH,
                                                                                                                       zu hinterlegen.

10                                                                                                                                                                                                                                11
Falls die Schlüssel nicht zur Verfügung stehen, ist die WGH lt. Dauernutzungsvertrag berechtigt,                Der/die Mieter/in ist verpflichtet, die Funktionsuntüchtigkeit der installierten Lichtanlage zu seiner/
          zur Abwendung von Gefahren die Wohnungs- und Kellertüren durch Dritte öffnen zu lassen oder bei                 ihrer Wohnung der WGH zu melden.
          Gefahr im Verzug selbst aufzubrechen.
                                                                                                                          Der Anschluss von mit Strom betriebenen privaten Mieteranlagen oder Geräten am Netz der Allgemein-
          Alle Kosten, die hierdurch entstehen, gehen zu Lasten des/der betreffenden Mieters/Mieterin, wenn er/sie        beleuchtung/am Allgemeinstrom ist strafbar und wird zur Anzeige gebracht. Mietrechtliche Schritte
          die Gefahrenursache gesetzt hat.                                                                                können die Folge sein.

     3.   Lagerung von Gegenständen in Abstellräumen                                                                 6.   Verkehrssicherheit
          Die Lagerung von Gegenständen im Keller/auf dem Speicher erfolgt auf eigene Gefahr des/der                      Auf dem gesamten Grundstück wie auch im Gebäude ist auf die Verkehrssicherheit zum Schutz aller
          Mieters/Mieterin.                                                                                               Mieterinnen und Mieter der Liegenschaft zu achten.

          Grundsätzlich sollten weder im Keller noch auf dem Speicher wertvolle Sachen abgestellt werden.                 In Hausfluren, auf Treppen sowie in Haus- und Kellereingängen dürfen aus Gründen des Brandschutzes
          Ggf. führen Wärme, Kälte und Feuchtigkeit zu Beschädigungen.                                                    und der Stolpergefahr keine Gegenstände abgestellt werden.

          Die WGH haftet in keinem Fall für Diebstahl oder Beschädigungen.                                                Um- und Ausbauten im öffentlichen Bereich sowie bauliche Veränderungen der Mietwohnung oder des
                                                                                                                          Kellerraumes sind nicht gestattet.
          Es ist untersagt, in den Nebenräumen des Gebäudes und auf den Speichern oder Drempeln nicht mehr
          benötigtes Mobiliar oder Ähnliches langfristig abzustellen oder zu lagern.                                      Das Aufstellen von Schuhschränken und anderen sperrigen Gütern im Hausflur ist untersagt. Ebenso ist
                                                                                                                          das Abstellen und Lagern von Sperrmüll, Reifen, Schuhen, gelben Säcken und anderen persönlichen
          Wer trotz angemessener Frist gegen dieses Verbot verstößt, hat die Kosten der Entsorgung, die von der           Gegenständen in Haus- und Kellerfluren und ggf. auf einem gemeinschaftlich genutzten Dachboden
          WGH veranlasst wird, zu tragen.                                                                                 verboten.

           In öffentlichen Bereichen abgestellte Gegenstände werden ohne Vorankündigung auf Kosten der                      Bilder, herausstehende Nägel und andere private Gegenstände an der Hausflurwand bergen eine
          ­Hausgemeinschaft entsorgt.                                                                                     ­Verletzungsgefahr sowohl im täglichen Gebrauch öffentlicher Bereiche für Mieter/innen wie auch
                                                                                                                           beim Einsatz von z. B. Pflegediensten, der Feuerwehr oder Handwerkern. Daher ist das Aufhängen
     4.   Brandgefahr                                                                                                      ­derartiger Gegenstände untersagt.
          Es ist verboten, im Keller oder auf dem Speicher offenes Licht zu verwenden. Die Lagerung von feuer­
          gefährlichen oder leicht entzündlichen Stoffen ist verboten.                                                    Die WGH wird zur Durchsetzung ihrer gesetzlichen Verkehrssicherungspflicht ohne Vorankündigung
                                                                                                                          jede Art von Gegenständen auf Kosten des/der Verursacher/in bzw. der Hausgemeinschaft entnehmen
          Mofas, Mopeds etc. dürfen nicht innerhalb des Hauses, also auch nicht im Keller, abgestellt werden.             und entsorgen.

     5.   Beleuchtung                                                                                                     Gekennzeichnete Fluchtwege sind immer frei zu halten von jeglichen Gegenständen.
          Unnötiger Gebrauch der Hausbeleuchtung sollte unterbleiben. Es ist untersagt, das Minutenlicht zu
          manipulieren. Versagt die allgemeine Flur- und Treppenhausbeleuchtung oder die Außenbeleuchtung,           IV. Gegenseitige Rücksichtnahme in der Hausgemeinschaft
          so ist die WGH unverzüglich zu benachrichtigen.                                                            1. Vermeidung von Lärmbelästigungen
                                                                                                                         Für alle Hausbewohner sind die Bestimmungen zur Bekämpfung von Lärm in ihrer jeweiligen gültigen
          Nächtliche Dauerbeleuchtungen durch technische Vorkehrungen dienen der Sicherheit und dürfen                   Fassung maßgebend.
          nicht manipuliert werden (Beleuchtung von dunklen bzw. nicht einsehbaren Gehwegen, Treppen­
          anlagen oder Kellerabgängen etc.).

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Die wichtigsten Bestimmungen lauten: Es ist untersagt, andere mehr als nach den Umständen unver-          VI. Rechte der Genossenschaft bei Zuwiderhandlungen
          meidbar durch Geräusche zu beeinträchtigen. Multimediageräte und Musikinstrumente aller Art ­dürfen            Schwerwiegende oder wiederholte Verstöße gegen die Hausordnung berechtigen die WGH zur
          nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass sie für unbeteiligte Personen nicht störend hörbar sind.       ­Kündigung des Miet- bzw. Dauernutzungsvertrages.

          In den Zeiten von 13:00 bis 15:00 Uhr (Mittagsruhe) und von 22:00 bis 07:00 Uhr (Nachtruhe) sind              Ein ggf. eingesetzter Hauswart ist bevollmächtigt, die Einhaltung dieser Hausordnung zu überwachen.
          ruhestörende Arbeiten/Aktivitäten verboten.
                                                                                                                        Gesetze, Verordnungen, Verträge, Satzungen usw., die einzelnen Bestimmungen dieser Hausordnung
           Darüber hinaus ist an Sonn- und Feiertagen auf das Ruhebedürfnis der Hausbewohner besonders                  entgegenstehen sollten, ziehen im Zweifel nicht die Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen nach
          R­ ücksicht zu nehmen. Es gilt das Gebot der Sonn- und Feiertagsruhe.                                         sich.

          Für das Verhalten von Besuchern ist der/die gastgebende Mieter/in verantwortlich.                             Siegen, Januar 2021

          Das Spielen der Kinder im Treppenhaus, im Aufzug, im Keller und auf dem Speicher ist verboten. Auch
          beim Spielen in der Wohnung ist ruhestörender Lärm zu vermeiden.

          Der Personenaufzug darf von Kleinkindern nur in Begleitung Erwachsener benutzt werden.

     2.   Schließen von Türen und Fenstern
          Keller-, Speicher- und Treppenhausfenster sind in der kalten Jahreszeit geschlossen zu halten. Es darf
          nur kurzzeitig gelüftet werden. In den Wintermonaten sollte ein längeres Öffnen mehrerer Fenster
          wegen der Auskühlung der eigenen und anderer Wohnungen vermieden werden.

          Dachfenster sind bei Regen und Unwetter zu schließen und zu verriegeln.
          Aus Gründen des Einbruchschutzes sind alle Türen zum Gebäude, also Hauseingangs- und Kellertüren,
          zu schließen und dürfen nicht durch Keile etc. dauerhaft offen gehalten werden.

          Die Haupteingangstür des Gebäudes darf aus Gründen der Sicherheit der Mieter/innen nicht abge-
          schlossen werden. Der freie Zugang zum Haus muss für Rettungsmaßnahmen aller Art Tag und Nacht
          möglich sein. Ebenso ist die Haupteingangstür auch ein Fluchtweg aus dem Gebäude.

     V.    Verschiedenes
           Die WGH ist berechtigt, weitere Hausordnungsbestimmungen, die einen wesentlichen Bestandteil
          des Dauernutzungsvertrages darstellen, mit verbindlicher Wirksamkeit für die Nutzungsberechtigten
          ­(Mieter/in) zu erlassen.

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