Herzlich Willkommen im Lamer Winkel - deine Heimat auf Zeit
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Herzlich Willkommen im Lamer Winkel – deine Heimat auf Zeit Wir starten in die Sommersaison! Liebe Gäste, ab dem 21. Mai 2021 dürfen wir Sie wieder im Lamer Winkel begrüßen - wir freuen uns sehr darauf! Damit dies für alle so sicher wie möglich ist, haben wir Ihnen die wichtigsten Infos kurz und prägnant zusammengefasst. Bitte informieren Sie sich vor Anreise unter www.lamer-winkel.bayern über die aktuell gültigen Regeln. Wir freuen uns auf Sie! Ihr Team vom Lamer Winkel Stand: 21. Mai 2021 Änderungen & Irrtümer vorbehalten VOR DER ANREISE ➢ gültiger Negativtest (gültig sind PCR-Test und Antigen-Schnelltest, die nicht älter als 24 Stunden sind – wir empfehlen, diesen bereits mitzubringen! Alternative: siehe Testmöglichkeiten im Lamer Winkel) ODER ➢ vollständig geimpft (als geimpft gelten Personen, die zweifach gegen COVID-19 geimpft sind. Die abschließende Impfung muss mindestens 14 Tage zurückliegen) ODER ➢ genesen (als genesen gelten Personen, die über einen Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion verfügen. Der Nachweis muss mindestens 28 Tage, höchstens aber sechs Monate zurückliegen) ➔ eine Anreise ist möglich! ➢ Stabile 7-Tages-Inzidenz im Landkreis Cham unter 100 ➔ eine Anreise ist möglich! Die aktuellen Zahlen finden Sie hier: https://www.landkreis-cham.de/aktuelles-nachrichten/coronavirus/
WÄHREND DES AUFENTHALTS ➢ Während des Aufenthaltes muss der Test (PCR-Test, Antigen-Schnelltest) alle 48 Stunden erneuert werden. Davon ausgenommen sind vollständig Geimpfte und genesene Personen (mit Nachweis). BEHERBERGUNG Da die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Cham stabil unter 100 liegt, sind ab 21. Mai wieder touristische Übernachtungen erlaubt. Rahmenbedingungen für die Beherbergung: • bei Anreise, für den Check-In ist ein negatives Testergebnis vorzulegen • während Ihres Aufenthalts muss der Test alle 48 Stunden wiederholt werden. Der Gastgeber ist dazu angehalten, die Gäste bei Überschreiten der 48 Stunden darauf hinzuweisen. • gastronomische Angebote von Beherbergungsbetrieben im Innenbereich (zulässig nur bis 22 Uhr) und Wellnessbereiche sind ausschließlich für Hausgäste geöffnet. Auch hier gelten die gültigen Hygienemaßnahmen. • Oberstes Gebot ist die Einhaltung der Abstandsregel von 1,5 m und Maskenpflicht in allen Gemeinschaftsbereichen, sowie beim Betreten und Verlassen von Räumlichkeiten, Fluren, Gängen, Treppen und im Außenbereich. (siehe Schutz- und Hygienekonzept Beherbergung) • Gäste, die im Verhältnis zueinander nicht zu demselben Hausstand gehören, dürfen nicht zusammen in einem Zimmer oder einer Wohneinheit untergebracht werden. Das heißt: Die Nutzung einer Wohneinheit ist nur den Personen eines Hausstandes erlaubt! (Ausnahme für Genesene und Geimpfte!) Zweitwohnsitze Zweitwohnungsbesitzern steht es frei, ihren Zweitwohnsitz aufzusuchen. Vom Besuch touristischer Unterkünfte sind ausgeschlossen: • Personen mit nachgewiesener SARS-CoV2-Infektion • Personen mit Kontakt zu COVID-19-Fällen in den letzten 14 Tagen • Personen mit COVID-19 assoziierten Symptomen Sollten Sie während des Aufenthalts Symptome entwickeln, müssten Sie unverzüglich abreisen.
TESTUNGEN Zugelassene Testmethoden: • PCR Test, vor höchstens 24 Stunden vorgenommen • POC Antigen Schnelltest, vor höchstens 24 Stunden vorgenommen • Selbsttest - unter Aufsicht des Betreibers (Die Gastgeber sind jedoch nicht verpflichtet die sogenannten „beobachteten Selbsttests“ durchzuführen. Wir empfehlen daher unbedingt, im Vorhinein abzuklären, ob diese Tests nach dem 4-Augen-Prinzip beim Gastgeber möglich sind. Gegebenenfalls kann der Gastgeber eine 24h gültige Bescheinigung ausstellen.) Von der Testpflicht befreit sind: • Genesene Personen (als genesen gelten Personen, die über einen Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion verfügen. Der Nachweis muss mindestens 28 Tage, höchstens aber sechs Monate zurückliegen) • Geimpfte Personen (als geimpft gelten Personen, die zweifach gegen COVID-19 geimpft sind. Die abschließende Impfung muss mindestens 14 Tage zurückliegen. Als Nachweis für Geimpfte gelten der Impfpass oder eine Impfbescheinigung des Arztes.) • Kinder bis zum 6. Geburtstag Positives Testergebnis: • Bei positivem Selbsttest ist dem Gast der Zutritt zur Unterkunft zu verweigern. Er muss sich umgehend absondern und einen Arzt oder das Gesundheitsamt kontaktieren. Es folgt ein Nachtest nach PCR-Standard. T E S T M Ö G L I C H K E I T E N im Lamer Winkel Testzentrum Osserbad Lam für Gäste und Einheimische - kostenfreien Corona-Antigen-Schnelltests Wo: im Pavillon neben dem Osserbad Lam, Gingelmühler Weg 25, 93462 Lam Anmeldung: nicht zwingend erforderlich, aber erwünscht unter www.novidatest.de Bitte beachten: zum Testen muss der Personalausweis vorgelegt werden Öffnungszeiten: Freitag, 21. Mai von 9.00 - 19.00 Uhr Samstag 22. Mai, Sonntag 23. Mai und Montag, 24. Mai von 9:00 bis ca. 16:00 Uhr So funktioniert`s:
- buchen Sie Ihren Termin für einen kostenlosen Covid19-Antigen-Test. Bestätigung kommt per Email und SMS mit einem QR-Code. - kommen Sie zum Testzentrum. Unser medizinisch geschultes Personal nimmt den Abstrich. - innerhalb von ca. 15 Minuten senden wir Ihnen das Antigen-Testergebnis per Email und SMS. Osser - Apotheke in Lam Marktplatz 24, 93462 Lam, Tel. 09943 / 675 Anmeldung: empfehlenswert Öffnungszeiten: Freitag, 21. Mai von 08:00 bis 18:00 Uhr Samstag, 22. Mai von 08:00 bis 12:00 Uhr Sonntag, 23. Mai + Montag, 24. Mai ist geschlossen. Ab Dienstag, 25. Mai von 08:00 bis 12:00 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung. Johannes - Apotheke in Hohenwarth Eberhardstr. 4, 93480 Hohenwarth, Tel. 09946 / 512 Anmeldung: nicht erforderlich Öffnungszeiten: Samstag 22. Mai, Sonntag 23. Mai und Pfingstmontag 24. Mai: geschlossen Montag – Freitag: 14:00 bis 15:00 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung Arztpraxen in Arrach: Dr. med. Wolfgang Vogl, Regenhäuser Str. 18, 93474 Arrach, Tel. 09943 / 2543 in Lam: Gemeinschaftspraxis Lam, Marktplatz 24, 93462 Lam, Tel. 09943 / 905025 in Lohberg: Dr. Dipl. med. Irina Läbe, Kiefernweg 1, 93470 Lohberg, Tel. 09943 / 1874 GASTRONOMIE Die Außengastronomie darf geöffnet werden: • bei einer stabilen, 7-Tages-Inzidenz unter 100 • bis maximal 22.00 Uhr Anforderungen für den Besuch der geöffneten Gastronomiebetriebe: • vorherige Terminbuchung
• negativer Corona-Test (nur erforderlich, bei mehreren Hausständen an einem Tisch!) zugelassen sind POC-Antigen-Schnelltest (max. 24 Stunden), Selbsttest (unter Aufsicht – falls angeboten!) oder PCR Test (max. 48 Stunden) • Dokumentation der Kontaktnachverfolgung • Maskenpflicht (abseits vom Sitzplatz) Eine Übersicht, welche Gastronomiebetriebe geöffnet haben, finden Sie auf unserer Webseite www.lamer-winkel.bayern Die Innengastronomie sowie Bars und Kneipen müssen weiterhin geschlossen bleiben. FREIZEITEINRICHTUNGEN Folgende touristische Freizeitangebote sind ab 21. Mai zulässig, bei einer stabilen 7-Tages- Inzidenz unter 100: • Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristische Bahnverkehre, touristische Reisebusverkehre • Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen im Freien • Außenbereiche von medizinischen Thermen (Das Osserbad in Lam hat noch geschlossen!) Gemeinsame Voraussetzung für die Inanspruchnahme obiger Angebote: • ein vor maximal 24 Stunden vorgenommener negativer Corona-Test (PCR-Test, Antigen – Schnelltest oder Selbsttest unter Aufsicht) • stabile 7-Tage-Inzidenz im betreffenden Landkreis zwischen 50 - 100 Eine Übersicht, welche Freizeiteinrichtungen geöffnet haben finden Sie auf unserer Webseite www.lamer-winkel.bayern GEFÜHRTE WANDERUNGEN Unser geführtes Wanderprogramm findet über das Pfingstwochenende noch nicht statt. Sobald uns das entsprechende Rahmenkonzept für Führungen vorliegt, werden wir die geführten Wanderungen auch anbieten. AUSFLÜGE NACH TSCHECHIEN Seit 13. Mai ist nach den geltenden Verordnungen der kleine Grenzverkehr nach Tschechien erlaubt, z.B. zum Tanken oder einkaufen.
Der Aufenthalt in Tschechien darf allerdings nicht länger als 12 Stunden dauern. Wenn diese Aufenthaltsdauer überschritten wird, greifen wieder die Quarantäne- und Testregelungen. Länger dauernde touristische Reisen nach Tschechien bleiben also vorerst untersagt. KONTAKTBESCHRÄNKUNG in Bayern Inzidenz über 100: Eigener Hausstand mit einer weiteren Person. Kinder bis 14 Jahre werden nicht mitgezählt. UND Ausgangssperre zwischen 22 und 5 Uhr. Inzidenz 35 - 100: Eigener Hausstand mit einem weiteren Hausstand, jedoch max. 5 Personen. Kinder bis 14 Jahre werden nicht mitgezählt. Inzidenz unter 35: Eigener Hausstand mit zwei weiteren Hausständen, jedoch max. 10 Personen. Kinder unter 14 Jahre werden nicht gezählt. MASKENPFLICHT in Bayern ➢ Es besteht eine „Maskenpflicht“ (FFP2-Masken) ➢ Die Maskenpflicht gilt grundsätzlich in öffentlichen Verkehrsmitteln. Ebenso besteht in Bussen, Bahnen und auch an der Haltestelle bzw. am Bahngleis eine Maskenpflicht. Sowie an allen Orten mit Publikumsverkehr. Ebenso gilt FFP2-Maskenpflicht im Einzelhandel. ➢ Betreiber und Mitarbeiter: Bei Vermietern und Personal reicht eine medizinische Gesichtsmaske. Soweit in Kassen- und Thekenbereichen durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist, entfällt die Maskenpflicht für das Personal. Das Abnehmen der Maske ist zulässig, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung oder aus sonstigen zwingenden Gründen erforderlich ist. ➢ Gäste: Gäste ab dem 15. Geburtstag haben im Innenbereich eine FFP2-Maske zu tragen. In gemeinschaftlich genutzten Außenanlagen haben Gäste mindestens eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen. Ausgenommen davon sind weitläufige Außenbereiche, z. B. Parkanlagen. Ausgenommen von der Maskenpflicht für Gäste ist die eigene Wohneinheit. Die Maskenpflicht entfällt außerdem für Gäste am Tisch des Restaurantbereichs.
➢ Von der Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sind nur Personen ausgenommen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen eines Mund- Nasen-Schutzes aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist. ➢ Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und 15. Geburtstag müssen nur eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. ➢ Kinder unter 6 Jahre benötigen keine Maske. Weitere Informationen Die aktuell geltenden Bestimmungen für Bayern finden Sie auf der Homepage des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege: https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/rechtsgrundlagen
Sie können auch lesen