FAQ Stellenmeldepflicht - Unternehmer Forum Schweiz

Die Seite wird erstellt Mona Heinemann
 
WEITER LESEN
FAQ Stellenmeldepflicht
  Quelle und Onlineversion auf www.arbeit.swiss (> Arbeitgeber > Stellenmeldepflicht)

1 Was ist die Stellenmeldepflicht?
     Im Februar 2014 hat das Schweizer Stimmvolk die Initiative «Gegen Masseneinwanderung»
      angenommen. Das Parlament hat darauf eine Stellenmeldepflicht in Berufsarten mit hoher
      Arbeitslosigkeit beschlossen. Damit soll das Potenzial der inländischen Arbeitskräfte besser genutzt
      werden.
     Ab 1. Juli 2018 sind Arbeitgebende gesetzlich verpflichtet, offene Stellen in Berufsarten mit schweizweit
      mindestens 8 Prozent Arbeitslosigkeit dem RAV zu melden. Am 1. Januar 2020 wird dieser
      Schwellenwert auf 5 Prozent gesenkt.
     Erst fünf Arbeitstage nach der Publikation der Stelle im nur für die beim RAV registrierten
      stellensuchenden Personen zugänglichen Online-Stellenportal des RAV darf diese anderweitig
      ausgeschrieben werden (Sperrfrist).
     Damit werden die beim RAV registrierten stellensuchenden Personen, als erste über freie Stellen in
      Berufsarten mit hoher Arbeitslosigkeit informiert. So erhalten sie einen Informations- und
      Bewerbungsvorsprung von fünf Arbeitstagen gegenüber anderen Kandidaten. Zudem erhält das RAV
      die Möglichkeit, den Arbeitgebern Dossiers passender Kandidaten zu übermitteln.
     Gesetzliche Grundlagen:
          o    Bundesverfassung: Art. 121a BV Steuerung der Zuwanderung
          o    Ausländergesetz: Art. 21a + 117a AuG Massnahmen für stellensuchende Personen
          o    Arbeitsvermittlungsverordnung: Art. 53a ff., 58a und 63 AVV

2 Was ist das Ziel der Stellenmeldepflicht?
     Mit der Stellenmeldepflicht sollen die beim RAV registrierten stellensuchenden Personen, als erste über
      freie Stellen in Berufsarten mit hoher Arbeitslosigkeit informiert werden. So erhalten sie einen
      Informations- und Bewerbungsvorsprung gegenüber anderen Kandidaten. Zudem erhält das RAV die
      Möglichkeit, den Arbeitgebern Dossiers passender Kandidaten zu übermitteln.
     Auf diese Weise soll das Potenzial der inländischen Arbeitskräfte besser genutzt werden.

3 Ab wann gilt die Stellenmeldepflicht?
     Am 1. Juli 2018 tritt die Stellenmeldepflicht in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt sind Arbeitgebende gesetzlich
      dazu verpflichtet, offene Stellen in Berufsarten mit schweizweit mindestens 8 Prozent Arbeitslosigkeit
      dem RAV zu melden. Am 1. Januar 2020 wird dieser Schwellenwert auf 5 Prozent gesenkt.

4 Wem und wie sind die Stellen zu melden?
     Meldepflichtige Stellen sind dem zuständigen RAV zu melden.
     Die Meldung kann online einfach und schnell über das Portal arbeit.swiss
      aber auch telefonisch oder persönlich erfolgen. Auf dem Portal arbeit.swiss sind die
      Zuständigkeitsgebiete der einzelnen RAV sowie deren Kontaktdaten abrufbar.

                                                                                                             1/6
   Die Meldung kann auch über eine elektronische Schnittstelle erfolgen. Für diesbezügliche Anfragen
      steht die Adresse jobroom-api@seco.admin.ch zur Verfügung. Informationen zu technischen Details auf:
      API-Documentations of Job-Room [http://test-api.job-room.ch/api-docs/]

5 Welche Stellen müssen gemeldet werden?
     Ab 1. Juli 2018 sind Arbeitgebende gesetzlich dazu verpflichtet, offene Stellen in Berufsarten mit
      schweizweit mindestens 8 Prozent Arbeitslosigkeit dem RAV zu melden. Auf den 1. Januar 2020 wird
      dieser Schwellenwert auf 5 Prozent gesenkt.
     Offene, zu besetzende Stellen sind auch dann meldepflichtig, wenn die Arbeitgebenden Arbeitsvermittler
      oder Headhunter mit der Rekrutierung beauftragen. Die Verantwortung, dass die Stelle gemeldet wird,
      liegt beim Arbeitgebenden, selbst wenn er im Rahmen der Mandatsvergabe den Mandatsnehmer mit
      dieser Aufgabe beauftragt. Beauftragt der Arbeitgebende den Arbeitsvermittler oder den Headhunter mit
      dieser Aufgabe, muss der öffentlichen Arbeitsvermittlung offengelegt werden, wer der Arbeitgebende ist.
     Die massgebende Liste der Berufsarten, die gemeldet werden müssen, wird jeweils im Herbst auf dem
      Portal arbeit.swiss publiziert und gilt für das Folgejahr (von 1. Januar bis 31. Dezember). Gleichzeitig
      besteht auf dem Portal arbeit.swiss die Möglichkeit, über eine Eingabemaske (Check-Up) zu erfahren,
      ob die Stellen einer bestimmten Berufsart meldepflichtig sind.
     Massgebend für die Meldepflicht ist die Arbeitslosenquote der einzelnen Berufsarten (5-stelliger Code
      der Schweizerischen Berufsnomenklatur SBN 2000). Damit wird den unterschiedlichen
      Tätigkeitsbereichen Rechnung getragen, die innerhalb einer Berufsgruppe bestehen.
     Im Zweifelsfall steht das zuständige RAV für Auskünfte zur Verfügung und unterstützt bei der
      Einordnung von Arbeitsstellen in die richtigen Berufsarten.

6 Welche Stellen müssen nicht gemeldet werden?
     Keine Meldepflicht besteht…
          o    wenn diese durch eine bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung angemeldeten stellensuchenden
               Person besetzt wird.
          o    wenn Stellen mit internen Mitarbeitenden besetzt werden, die zum Zeitpunkt des Wechsels seit
               mindestens 6 Monaten im Unternehmen, in der Unternehmensgruppe oder im Konzern
               beschäftigt sind.
          o    bei Beschäftigungen, die maximal 14 Kalendertage dauern.
          o    wenn Personen angestellt werden, die mit Zeichnungsberechtigten im Unternehmen durch Ehe
               oder durch eingetragene Partnerschaft verbunden oder in gerader Linie oder bis zum ersten
               Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind.
     Im Zweifelsfall steht das zuständige RAV für Auskünfte zur Verfügung.

7 Müssen Lehrstellen und Praktikumsstellen gemeldet
  werden?
     Lehrstellen sowie Praktikumsstellen, die einen obligatorischen Bestandteil einer Ausbildung darstellen,
      sind von der Stellenmeldepflicht ausgenommen.
     Praktikumsstellen, die keinen obligatorischen Bestandteil der Ausbildung darstellen, sind hingegen der
      Stellenmeldepflicht unterworfen, sofern sie in einer meldepflichtigen Berufsart absolviert werden.

                                                                                                              2/6
8 Wer ist der Ansprechpartner für Unternehmen?
     Der zentrale Ansprechpartner für die Arbeitgeber ist das zuständige RAV.
     Auf dem Portal arbeit.swiss sind die Zuständigkeitsgebiete der einzelnen RAV sowie deren Kontaktdaten
      abrufbar.
     Eine Stelle kann einfach und schnell online über das Portal arbeit.swiss gemeldet werden. Sie kann aber
      auch telefonisch oder persönlich erfolgen.
     Die Arbeitgebenden sind frei, ihre Rekrutierungsprozesse auch in Fällen von meldepflichtigen Stellen
      wie gewohnt zu gestalten.

9 Welche Möglichkeiten bieten sich, wenn der Stellenantritt
  dringlich ist?
     Eine Stelle darf erst fünf Arbeitstage nach der Publikation im nur für die beim RAV registrierten
      stellensuchenden Personen zugänglichen Online-Stellenportal anderweitig ausgeschrieben werden
      (Sperrfrist).
     Diese Sperrfrist für meldepflichtige Stellen kann nicht verkürzt oder umgangen werden.
     Unternehmen und private Arbeitsvermittler haben aber die Möglichkeit, sich auf dem Portal arbeit.swiss
      zu registrieren und so im für die Arbeitgeber zugänglichen Online-Portal selbst nach einer geeigneten
      Kandidatin oder einem geeigneten Kandidaten zu suchen und zu kontaktieren. Wenn offene Stellen mit
      Personen besetzt werden, die bei einem RAV als Stellensuchende registriert sind, müssen die Stellen
      nicht gemeldet werden.

10 Wie entsteht die massgebende Liste der betroffenen Berufe?
     Massgebend für die Meldepflicht ist die Arbeitslosenquote der einzelnen Berufsarten (5-stelliger Code
      der Schweizerischen Berufsnomenklatur SBN 2000). Damit wird den unterschiedlichen
      Tätigkeitsbereichen Rechnung getragen, die innerhalb einer Berufsgruppe bestehen.
     Um saisonale Schwankungen auszugleichen, werden pro Berufsart die durchschnittlichen
      Arbeitslosenquoten über die letzten zwölf Monate hinweg ermittelt.
     Aus praktischen Gründen werden die gültigen Arbeitslosenquoten der einzelnen Berufsarten
      gesamtschweizerisch ermittelt.

11 Wie lange dauert die Sperrfrist, bis eine Stelle öffentlich
   ausgeschrieben werden darf?
     Eine Stelle darf erst fünf Arbeitstage nach der Publikation im nur für die beim RAV registrierten
      stellensuchenden Personen zugänglichen Online-Stellenportal anderweitig ausgeschrieben werden
      (Sperrfrist).
     Diese fünftägige Sperrfrist beginnt am Arbeitstag nach der Aufschaltung des Stellenangebots auf das
      nur für die beim RAV registrierten stellensuchenden Personen zugänglichen Online-Stellenportal.
  Beispiel:
     Publikationstag:
      Dienstag, 31. Juli 2018
     Ablauf der 5-tägigen Sperrfrist:
      Mittwoch, 8. August 2018 (1. August ist ein nationaler Feiertag und 4./5. August fallen auf das
      Wochenende. Diese Tage sind deshalb bei der 5-tägigen Frist nicht zu berücksichtigen.)

                                                                                                              3/6
   Externe Ausschreibung möglich am:
      Donnerstag, 9. August 2018

12 Welche Angaben muss eine Stellenmeldung enthalten?
     Die Stellenmeldung muss folgende Informationen enthalten:
          o    Gesuchter Beruf
                  o Tätigkeit, einschliesslich spezieller Anforderungen:
                       Fachliche Anforderungen
                       Methodische Anforderungen
                       Soziale Anforderungen
                       Anforderungen an die Persönlichkeit
          o    Arbeitsort
          o    Arbeitspensum
          o    Datum des Stellenantritts
          o    Art des Arbeitsverhältnisses: befristet oder unbefristet
          o    Kontaktadresse
          o    Name des Arbeitgebers
     Je präziser die gemachten Angaben zur Stelle sind, umso effizienter und effektiver gestaltet sich die
      intermediäre Arbeit der öffentlichen Arbeitsvermittlung. Aus diesem Grund ist den Arbeitgebenden im
      Rahmen der Zusammenarbeit durch die Organe der öffentlichen Arbeitsvermittlung zu empfehlen, ein
      möglichst detailliertes Anforderungsprofil (Stellenprofil) beizulegen.

13 Was geschieht, wenn eine Stelle gemeldet worden ist?
   Vermittlungsvorschläge des RAV
      Das zuständige RAV übermittelt dem meldenden Arbeitgebenden innert drei Arbeitstagen nach
      Publikation der Stelle im für die beim RAV registrierten stellensuchenden Personen geschützte Online-
      Stellenportal, Angaben zu Stellensuchenden mit passendem Dossier oder meldet zurück, dass keine
      vorhanden sind. Diese Übermittlung verkürzt die Publikationssperrfrist nicht.
   Rückmeldung des Arbeitgebers
      Der Arbeitgeber prüft die vom RAV übermittelten Dossiers und teilt diesem mit:
           o welche Kandidatinnen und Kandidaten er als geeignet erachtet und zu einem
             Bewerbungsgespräch oder einer Eignungsabklärung eingeladen hat;
           o ob er eine oder einen der Kandidatinnen und Kandidaten angestellt hat.
   Öffentliche Publikation der Stelle
      Meldepflichtige Stellen dürfen während fünf Arbeitstagen nicht anderweitig ausgeschrieben werden.
      Diese fünftägige Sperrfrist beginnt am Arbeitstag nach der Aufschaltung des Stellenangebots auf das im
      nur für die beim RAV registrierten stellensuchenden Personen zugänglichen Online-Stellenportal. Die
      Sperrfrist kann nicht verkürzt oder umgangen werden.

14 Wie viele Kandidaten schlägt das RAV den Arbeitgebern vor?
   Das zuständige RAV übermittelt dem meldenden Arbeitgebenden innert drei Arbeitstagen nach
    Publikation der Stelle auf Job-Room Angaben zu Stellensuchenden mit passendem Dossier oder meldet

                                                                                                              4/6
zurück, dass keine vorhanden sind. Diese Übermittlung verkürzt die Publikationssperrfrist nicht. Die
    konkrete Anzahl der gewünschten Dossiers ist in Zusammenarbeit mit dem RAV zu regeln.

15 Wer kann die Stellenmeldung einsehen und damit vom
   Informationsvorsprung profitieren?
        Die Stellenmeldepflicht stellt sicher, dass die beim RAV registrierte stellensuchende Personen, als
         erste über freie Stellen in Berufsarten mit hoher Arbeitslosigkeit informiert werden. So erhalten sie
         einen Informations- und Bewerbungsvorsprung von fünf Arbeitstagen gegenüber anderen
         Stellensuchenden.
        Grundsätzlich kann sich jede Person, die sich in der Schweiz aufhält und über die entsprechenden
         Berechtigungen verfügt, bei einem RAV als stellensuchend registrieren.

16 Was geschieht, wenn eine meldepflichtige Stelle nicht
   gemeldet wird?
        Für die Kontrolle der Einhaltung der Stellenmeldepflicht sind die Kantone zuständig. Stellen die
         kantonalen Durchführungsstellen fest, dass eine meldepflichtige Stelle dem RAV nicht gemeldet
         worden ist, müssen sie eine Strafanzeige einreichen.
        Verstösse gegen die Meldepflicht müssen gemäss Art. 117a AuG bei den Strafverfolgungsbehörden
         zur Anzeige gebracht werden und können mit einer Geldstrafe von bis zu 40'000 Franken geahndet
         werden. Wird die Handlung fahrlässig begangen, beträgt die Strafe bis zu 20’000 Franken.
        Die Busse kann ausschliesslich einer natürlichen Person auferlegt werden.

17 Besteht eine Mitteilungs- oder Begründungspflicht darüber,
   welche der vorgeschlagenen Kandidaten berücksichtigt
   worden sind und welche nicht?
        •Falls vom RAV Dossiers/Kandidaten übermittelt wurden, teilt der Arbeitgeber dem RAV mit:
             o    welche Kandidatinnen und Kandidaten er als geeignet erachtet und dann pflichtgemäss zu
                  einem Bewerbungsgespräch oder einer Eignungsabklärung eingeladen hat;
             o    ob er eine oder einen der Kandidatinnen und Kandidaten angestellt hat.
        Es besteht keine Begründungs-, sondern nur eine Mitteilungspflicht. Die Mitteilungspflicht dient der
         Verbesserung der Vermittlungsleistungen, stellt aber auch sicher, dass die Informationen über
         offene Stellen aktuell gehalten werden.

18 Darf bei der Stellensuche auf einen bestehenden
   Kandidatenpool zurückgegriffen werden?
        Eine Stelle darf erst fünf Arbeitstage nach der Publikation im nur für beim RAV registrierte
         Stellensuchende zugänglichen Online-Stellenportal anderweitig ausgeschrieben werden (Sperrfrist).
        Und erst nach Ablauf dieser Sperrfrist dürfen auch bereits verfügbare Kandidaten angestellt werden,
         die nicht bei den RAV als stellensuchend gemeldet sind und die sich zu einem früheren Zeitpunkt
         beispielsweise spontan beworben oder auf Standardinserate («Wir sind immer auf der Suche nach
         qualifizierten Fachkräften») gemeldet haben.

                                                                                                            5/6
19 Wie wird eine ausgeschriebene Stelle vom Stellenportal des
   RAV entfernt?
            Online gemeldete Stelle können über den gleichen Kanal abgemeldet werden.
            •Alternativ kann das zuständige RAV direkt kontaktiert werden, damit dieses die Stelle vom Portal
             entfernt.
            Weiter haben Unternehmen die Möglichkeit, sich auf dem Portal arbeit.swiss zu registrieren. So
             erhalten sie die Möglichkeit, die ausgeschriebenen Stellen zu bewirtschaften, Kandidaten zu suchen
             und stellensuchenden Personen direkt über ein Kontaktformular anzufragen. Über diesen Zugriff
             können ausgeschriebenen Stellen auch wieder entfernt werden.

20 Welche weiteren Informationsgrundlagen zur
   Stellenmeldepflicht stehen zur Verfügung?
       Online gemeldete Stelle können über den gleichen Kanal abgemeldet werden.
       Alternativ kann das zuständige RAV direkt kontaktiert werden, damit dieses die Stelle vom Portal
        entfernt.
       Weiter haben Unternehmen die Möglichkeit, sich auf dem Portal arbeit.swiss zu registrieren. So erhalten
        sie die Möglichkeit, die ausgeschriebenen Stellen zu bewirtschaften, Kandidaten zu suchen und
        stellensuchenden Personen direkt über ein Kontaktformular anzufragen. Über diesen Zugriff können
        ausgeschriebenen Stellen auch wieder entfernt werden.

Stand: Juli 2018

                                                                                                             6/6
Sie können auch lesen