FAQ Stellenmeldepflicht - Unternehmer Forum Schweiz
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FAQ Stellenmeldepflicht Quelle und Onlineversion auf www.arbeit.swiss (> Arbeitgeber > Stellenmeldepflicht) 1 Was ist die Stellenmeldepflicht? Im Februar 2014 hat das Schweizer Stimmvolk die Initiative «Gegen Masseneinwanderung» angenommen. Das Parlament hat darauf eine Stellenmeldepflicht in Berufsarten mit hoher Arbeitslosigkeit beschlossen. Damit soll das Potenzial der inländischen Arbeitskräfte besser genutzt werden. Ab 1. Juli 2018 sind Arbeitgebende gesetzlich verpflichtet, offene Stellen in Berufsarten mit schweizweit mindestens 8 Prozent Arbeitslosigkeit dem RAV zu melden. Am 1. Januar 2020 wird dieser Schwellenwert auf 5 Prozent gesenkt. Erst fünf Arbeitstage nach der Publikation der Stelle im nur für die beim RAV registrierten stellensuchenden Personen zugänglichen Online-Stellenportal des RAV darf diese anderweitig ausgeschrieben werden (Sperrfrist). Damit werden die beim RAV registrierten stellensuchenden Personen, als erste über freie Stellen in Berufsarten mit hoher Arbeitslosigkeit informiert. So erhalten sie einen Informations- und Bewerbungsvorsprung von fünf Arbeitstagen gegenüber anderen Kandidaten. Zudem erhält das RAV die Möglichkeit, den Arbeitgebern Dossiers passender Kandidaten zu übermitteln. Gesetzliche Grundlagen: o Bundesverfassung: Art. 121a BV Steuerung der Zuwanderung o Ausländergesetz: Art. 21a + 117a AuG Massnahmen für stellensuchende Personen o Arbeitsvermittlungsverordnung: Art. 53a ff., 58a und 63 AVV 2 Was ist das Ziel der Stellenmeldepflicht? Mit der Stellenmeldepflicht sollen die beim RAV registrierten stellensuchenden Personen, als erste über freie Stellen in Berufsarten mit hoher Arbeitslosigkeit informiert werden. So erhalten sie einen Informations- und Bewerbungsvorsprung gegenüber anderen Kandidaten. Zudem erhält das RAV die Möglichkeit, den Arbeitgebern Dossiers passender Kandidaten zu übermitteln. Auf diese Weise soll das Potenzial der inländischen Arbeitskräfte besser genutzt werden. 3 Ab wann gilt die Stellenmeldepflicht? Am 1. Juli 2018 tritt die Stellenmeldepflicht in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt sind Arbeitgebende gesetzlich dazu verpflichtet, offene Stellen in Berufsarten mit schweizweit mindestens 8 Prozent Arbeitslosigkeit dem RAV zu melden. Am 1. Januar 2020 wird dieser Schwellenwert auf 5 Prozent gesenkt. 4 Wem und wie sind die Stellen zu melden? Meldepflichtige Stellen sind dem zuständigen RAV zu melden. Die Meldung kann online einfach und schnell über das Portal arbeit.swiss aber auch telefonisch oder persönlich erfolgen. Auf dem Portal arbeit.swiss sind die Zuständigkeitsgebiete der einzelnen RAV sowie deren Kontaktdaten abrufbar. 1/6
Die Meldung kann auch über eine elektronische Schnittstelle erfolgen. Für diesbezügliche Anfragen steht die Adresse jobroom-api@seco.admin.ch zur Verfügung. Informationen zu technischen Details auf: API-Documentations of Job-Room [http://test-api.job-room.ch/api-docs/] 5 Welche Stellen müssen gemeldet werden? Ab 1. Juli 2018 sind Arbeitgebende gesetzlich dazu verpflichtet, offene Stellen in Berufsarten mit schweizweit mindestens 8 Prozent Arbeitslosigkeit dem RAV zu melden. Auf den 1. Januar 2020 wird dieser Schwellenwert auf 5 Prozent gesenkt. Offene, zu besetzende Stellen sind auch dann meldepflichtig, wenn die Arbeitgebenden Arbeitsvermittler oder Headhunter mit der Rekrutierung beauftragen. Die Verantwortung, dass die Stelle gemeldet wird, liegt beim Arbeitgebenden, selbst wenn er im Rahmen der Mandatsvergabe den Mandatsnehmer mit dieser Aufgabe beauftragt. Beauftragt der Arbeitgebende den Arbeitsvermittler oder den Headhunter mit dieser Aufgabe, muss der öffentlichen Arbeitsvermittlung offengelegt werden, wer der Arbeitgebende ist. Die massgebende Liste der Berufsarten, die gemeldet werden müssen, wird jeweils im Herbst auf dem Portal arbeit.swiss publiziert und gilt für das Folgejahr (von 1. Januar bis 31. Dezember). Gleichzeitig besteht auf dem Portal arbeit.swiss die Möglichkeit, über eine Eingabemaske (Check-Up) zu erfahren, ob die Stellen einer bestimmten Berufsart meldepflichtig sind. Massgebend für die Meldepflicht ist die Arbeitslosenquote der einzelnen Berufsarten (5-stelliger Code der Schweizerischen Berufsnomenklatur SBN 2000). Damit wird den unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen Rechnung getragen, die innerhalb einer Berufsgruppe bestehen. Im Zweifelsfall steht das zuständige RAV für Auskünfte zur Verfügung und unterstützt bei der Einordnung von Arbeitsstellen in die richtigen Berufsarten. 6 Welche Stellen müssen nicht gemeldet werden? Keine Meldepflicht besteht… o wenn diese durch eine bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung angemeldeten stellensuchenden Person besetzt wird. o wenn Stellen mit internen Mitarbeitenden besetzt werden, die zum Zeitpunkt des Wechsels seit mindestens 6 Monaten im Unternehmen, in der Unternehmensgruppe oder im Konzern beschäftigt sind. o bei Beschäftigungen, die maximal 14 Kalendertage dauern. o wenn Personen angestellt werden, die mit Zeichnungsberechtigten im Unternehmen durch Ehe oder durch eingetragene Partnerschaft verbunden oder in gerader Linie oder bis zum ersten Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind. Im Zweifelsfall steht das zuständige RAV für Auskünfte zur Verfügung. 7 Müssen Lehrstellen und Praktikumsstellen gemeldet werden? Lehrstellen sowie Praktikumsstellen, die einen obligatorischen Bestandteil einer Ausbildung darstellen, sind von der Stellenmeldepflicht ausgenommen. Praktikumsstellen, die keinen obligatorischen Bestandteil der Ausbildung darstellen, sind hingegen der Stellenmeldepflicht unterworfen, sofern sie in einer meldepflichtigen Berufsart absolviert werden. 2/6
8 Wer ist der Ansprechpartner für Unternehmen? Der zentrale Ansprechpartner für die Arbeitgeber ist das zuständige RAV. Auf dem Portal arbeit.swiss sind die Zuständigkeitsgebiete der einzelnen RAV sowie deren Kontaktdaten abrufbar. Eine Stelle kann einfach und schnell online über das Portal arbeit.swiss gemeldet werden. Sie kann aber auch telefonisch oder persönlich erfolgen. Die Arbeitgebenden sind frei, ihre Rekrutierungsprozesse auch in Fällen von meldepflichtigen Stellen wie gewohnt zu gestalten. 9 Welche Möglichkeiten bieten sich, wenn der Stellenantritt dringlich ist? Eine Stelle darf erst fünf Arbeitstage nach der Publikation im nur für die beim RAV registrierten stellensuchenden Personen zugänglichen Online-Stellenportal anderweitig ausgeschrieben werden (Sperrfrist). Diese Sperrfrist für meldepflichtige Stellen kann nicht verkürzt oder umgangen werden. Unternehmen und private Arbeitsvermittler haben aber die Möglichkeit, sich auf dem Portal arbeit.swiss zu registrieren und so im für die Arbeitgeber zugänglichen Online-Portal selbst nach einer geeigneten Kandidatin oder einem geeigneten Kandidaten zu suchen und zu kontaktieren. Wenn offene Stellen mit Personen besetzt werden, die bei einem RAV als Stellensuchende registriert sind, müssen die Stellen nicht gemeldet werden. 10 Wie entsteht die massgebende Liste der betroffenen Berufe? Massgebend für die Meldepflicht ist die Arbeitslosenquote der einzelnen Berufsarten (5-stelliger Code der Schweizerischen Berufsnomenklatur SBN 2000). Damit wird den unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen Rechnung getragen, die innerhalb einer Berufsgruppe bestehen. Um saisonale Schwankungen auszugleichen, werden pro Berufsart die durchschnittlichen Arbeitslosenquoten über die letzten zwölf Monate hinweg ermittelt. Aus praktischen Gründen werden die gültigen Arbeitslosenquoten der einzelnen Berufsarten gesamtschweizerisch ermittelt. 11 Wie lange dauert die Sperrfrist, bis eine Stelle öffentlich ausgeschrieben werden darf? Eine Stelle darf erst fünf Arbeitstage nach der Publikation im nur für die beim RAV registrierten stellensuchenden Personen zugänglichen Online-Stellenportal anderweitig ausgeschrieben werden (Sperrfrist). Diese fünftägige Sperrfrist beginnt am Arbeitstag nach der Aufschaltung des Stellenangebots auf das nur für die beim RAV registrierten stellensuchenden Personen zugänglichen Online-Stellenportal. Beispiel: Publikationstag: Dienstag, 31. Juli 2018 Ablauf der 5-tägigen Sperrfrist: Mittwoch, 8. August 2018 (1. August ist ein nationaler Feiertag und 4./5. August fallen auf das Wochenende. Diese Tage sind deshalb bei der 5-tägigen Frist nicht zu berücksichtigen.) 3/6
Externe Ausschreibung möglich am: Donnerstag, 9. August 2018 12 Welche Angaben muss eine Stellenmeldung enthalten? Die Stellenmeldung muss folgende Informationen enthalten: o Gesuchter Beruf o Tätigkeit, einschliesslich spezieller Anforderungen: Fachliche Anforderungen Methodische Anforderungen Soziale Anforderungen Anforderungen an die Persönlichkeit o Arbeitsort o Arbeitspensum o Datum des Stellenantritts o Art des Arbeitsverhältnisses: befristet oder unbefristet o Kontaktadresse o Name des Arbeitgebers Je präziser die gemachten Angaben zur Stelle sind, umso effizienter und effektiver gestaltet sich die intermediäre Arbeit der öffentlichen Arbeitsvermittlung. Aus diesem Grund ist den Arbeitgebenden im Rahmen der Zusammenarbeit durch die Organe der öffentlichen Arbeitsvermittlung zu empfehlen, ein möglichst detailliertes Anforderungsprofil (Stellenprofil) beizulegen. 13 Was geschieht, wenn eine Stelle gemeldet worden ist? Vermittlungsvorschläge des RAV Das zuständige RAV übermittelt dem meldenden Arbeitgebenden innert drei Arbeitstagen nach Publikation der Stelle im für die beim RAV registrierten stellensuchenden Personen geschützte Online- Stellenportal, Angaben zu Stellensuchenden mit passendem Dossier oder meldet zurück, dass keine vorhanden sind. Diese Übermittlung verkürzt die Publikationssperrfrist nicht. Rückmeldung des Arbeitgebers Der Arbeitgeber prüft die vom RAV übermittelten Dossiers und teilt diesem mit: o welche Kandidatinnen und Kandidaten er als geeignet erachtet und zu einem Bewerbungsgespräch oder einer Eignungsabklärung eingeladen hat; o ob er eine oder einen der Kandidatinnen und Kandidaten angestellt hat. Öffentliche Publikation der Stelle Meldepflichtige Stellen dürfen während fünf Arbeitstagen nicht anderweitig ausgeschrieben werden. Diese fünftägige Sperrfrist beginnt am Arbeitstag nach der Aufschaltung des Stellenangebots auf das im nur für die beim RAV registrierten stellensuchenden Personen zugänglichen Online-Stellenportal. Die Sperrfrist kann nicht verkürzt oder umgangen werden. 14 Wie viele Kandidaten schlägt das RAV den Arbeitgebern vor? Das zuständige RAV übermittelt dem meldenden Arbeitgebenden innert drei Arbeitstagen nach Publikation der Stelle auf Job-Room Angaben zu Stellensuchenden mit passendem Dossier oder meldet 4/6
zurück, dass keine vorhanden sind. Diese Übermittlung verkürzt die Publikationssperrfrist nicht. Die konkrete Anzahl der gewünschten Dossiers ist in Zusammenarbeit mit dem RAV zu regeln. 15 Wer kann die Stellenmeldung einsehen und damit vom Informationsvorsprung profitieren? Die Stellenmeldepflicht stellt sicher, dass die beim RAV registrierte stellensuchende Personen, als erste über freie Stellen in Berufsarten mit hoher Arbeitslosigkeit informiert werden. So erhalten sie einen Informations- und Bewerbungsvorsprung von fünf Arbeitstagen gegenüber anderen Stellensuchenden. Grundsätzlich kann sich jede Person, die sich in der Schweiz aufhält und über die entsprechenden Berechtigungen verfügt, bei einem RAV als stellensuchend registrieren. 16 Was geschieht, wenn eine meldepflichtige Stelle nicht gemeldet wird? Für die Kontrolle der Einhaltung der Stellenmeldepflicht sind die Kantone zuständig. Stellen die kantonalen Durchführungsstellen fest, dass eine meldepflichtige Stelle dem RAV nicht gemeldet worden ist, müssen sie eine Strafanzeige einreichen. Verstösse gegen die Meldepflicht müssen gemäss Art. 117a AuG bei den Strafverfolgungsbehörden zur Anzeige gebracht werden und können mit einer Geldstrafe von bis zu 40'000 Franken geahndet werden. Wird die Handlung fahrlässig begangen, beträgt die Strafe bis zu 20’000 Franken. Die Busse kann ausschliesslich einer natürlichen Person auferlegt werden. 17 Besteht eine Mitteilungs- oder Begründungspflicht darüber, welche der vorgeschlagenen Kandidaten berücksichtigt worden sind und welche nicht? •Falls vom RAV Dossiers/Kandidaten übermittelt wurden, teilt der Arbeitgeber dem RAV mit: o welche Kandidatinnen und Kandidaten er als geeignet erachtet und dann pflichtgemäss zu einem Bewerbungsgespräch oder einer Eignungsabklärung eingeladen hat; o ob er eine oder einen der Kandidatinnen und Kandidaten angestellt hat. Es besteht keine Begründungs-, sondern nur eine Mitteilungspflicht. Die Mitteilungspflicht dient der Verbesserung der Vermittlungsleistungen, stellt aber auch sicher, dass die Informationen über offene Stellen aktuell gehalten werden. 18 Darf bei der Stellensuche auf einen bestehenden Kandidatenpool zurückgegriffen werden? Eine Stelle darf erst fünf Arbeitstage nach der Publikation im nur für beim RAV registrierte Stellensuchende zugänglichen Online-Stellenportal anderweitig ausgeschrieben werden (Sperrfrist). Und erst nach Ablauf dieser Sperrfrist dürfen auch bereits verfügbare Kandidaten angestellt werden, die nicht bei den RAV als stellensuchend gemeldet sind und die sich zu einem früheren Zeitpunkt beispielsweise spontan beworben oder auf Standardinserate («Wir sind immer auf der Suche nach qualifizierten Fachkräften») gemeldet haben. 5/6
19 Wie wird eine ausgeschriebene Stelle vom Stellenportal des RAV entfernt? Online gemeldete Stelle können über den gleichen Kanal abgemeldet werden. •Alternativ kann das zuständige RAV direkt kontaktiert werden, damit dieses die Stelle vom Portal entfernt. Weiter haben Unternehmen die Möglichkeit, sich auf dem Portal arbeit.swiss zu registrieren. So erhalten sie die Möglichkeit, die ausgeschriebenen Stellen zu bewirtschaften, Kandidaten zu suchen und stellensuchenden Personen direkt über ein Kontaktformular anzufragen. Über diesen Zugriff können ausgeschriebenen Stellen auch wieder entfernt werden. 20 Welche weiteren Informationsgrundlagen zur Stellenmeldepflicht stehen zur Verfügung? Online gemeldete Stelle können über den gleichen Kanal abgemeldet werden. Alternativ kann das zuständige RAV direkt kontaktiert werden, damit dieses die Stelle vom Portal entfernt. Weiter haben Unternehmen die Möglichkeit, sich auf dem Portal arbeit.swiss zu registrieren. So erhalten sie die Möglichkeit, die ausgeschriebenen Stellen zu bewirtschaften, Kandidaten zu suchen und stellensuchenden Personen direkt über ein Kontaktformular anzufragen. Über diesen Zugriff können ausgeschriebenen Stellen auch wieder entfernt werden. Stand: Juli 2018 6/6
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