HERZLICH WILLKOMMEN! Wir bleiben cool - Lebenshilfe Offenburg

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HERZLICH WILLKOMMEN! Wir bleiben cool - Lebenshilfe Offenburg
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HERZLICH WILLKOMMEN!
                        
    Wir bleiben cool
HERZLICH WILLKOMMEN! Wir bleiben cool - Lebenshilfe Offenburg
Bitte beachten Sie:
HERZLICH WILLKOMMEN! Wir bleiben cool - Lebenshilfe Offenburg
Lebenshilfe Offenburg-Oberkirch e.V.
                                                Sandra Lehmann
                                                   Espenstr. 5
                                                 77652 Offenburg
                                                 T 0781-9544-13
                                     sandra.lehmann@lebenshilfe-offenburg.de
                                           www.lebenshilfe-offenburg.de
                                              www.arbeit-fuer-ALLE.eu

Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) –
               Informationsveranstaltung Teil 2

 Was ändert sich ab 1.1.2020 im stationären Wohnen?

                    Was ist zu tun?
Aufgaben für Betroffene und gesetzliche Betreuer
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Trennung von existenzsichernden Leistungen und Fachleistungen

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Trennung von existenzsichernden Leistungen und Fachleistungen

   Trennung der Leistungssysteme

Mit der Umsetzung der 3. Reformstufe ab 2020 wird
das Kernstück dieser Reform in Kraft gesetzt:
Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden aus dem
SGB XII - dem Recht der Sozialhilfe - herausgelöst und
im SGB IX verankern.
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Trennung von existenzsichernden Leistungen und Fachleistungen

 Bisher § SGB XII                              BTHG § SGB IX
                    Grundsicherung im
   Hilfe zum
                       Alter und bei                               Teilhabe am
Lebensunterhalt                           Medizinische Reha
                    Erwerbsminderung                               Arbeitsleben
   (3. KAP.)
                          (4.Kap.)
                                                         Rehabilita
                Sozial                                   tion Teil 2
                 hilfe                                   Einglieder
                                                         ungshilfe

   Hilfen zur       Eingliederungshilfe
                                                                 Soziale Teilhabe -
  Gesundheit          für behinderte      Teilhabe an Bildung
                                                                Assistenzleistungen
    (5.Kap.)        Menschen (6. Kap)
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Trennung von existenzsichernden Leistungen und Fachleistungen

Trennung von Leistungen in
existenzsichernde Leistungen                                   Arbeitspakete für
                                                              Betroffener / gesetz.
(Lebensunterhalt) und                                              Betreuer

Fachleistungen

                                    Arbeitspakete für die
                                     Leistungserbringer
            Arbeitspaket für die
               Kostenträger
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Trennung von existenzsichernden Leistungen und Fachleistungen

                 Barbetrag +
                                                                      Keine tatsächliche
                 Bekleidungs-                                         Zahlungsverpflichtung an
                 pauschale                  Leistungsempfänger        den Leistungserbringer

Kostenersatzanspruch gegenüber                                                      Wohnraum,
dem Leistungsempfänger:WfbM-
Lohn, Rente, Vermögen oberhalb
der Schongrenze                                                                     Verpflegung,

Kostenersatzanspruch gegenüber                                                      Betreuungsleistungen
Leistungsanspruch von anderen
Trägern und Wohngeld,
Pflegekasse                                   Leistungsdreieck

Unterhaltsansprüche Eltern /
Kindern
Bislang zahlen Eltern 25,19 für
Lebensunterhalt und 32,75 für EGH

                                        Finanzierung einer Komplexleistung –
                                        Kosten für Unterkunft, Verpflegung,
                                        Betreuung
Sozialhilfeträger /
                                                                                          Leistungserbringer
Eingliederungshilfe
                                                                 Rechnung
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-> Mit der Leistungstrennung wird in stationären Wohnformen der
Eingliederungshilfe für Volljährige (auch nicht für volljährige Schüler) die
Leistungserbringung aus einer Hand aufgegeben.

                       Die Eingliederungshilfe

                     zahlt nicht mehr                zahlt weiterhin

                     Verpflegungs- und               Leistungen zur Sozialen
                     Unterkunftskosten               Teilhabe

                     Die gilt auch für die           Behinderungsbedingte
                     Mittagsverpflegung in einer     Unterkunftsleistungen
                     WfbM und Tagesstätten für       Wenn die Kosten für Unterkunft mehr als 25%
                                                     über der durchschnittlichen Warmmiete eines
                     Volljährige                     Einpersonenhaushaltes im örtlichen
                                                     Zuständigkeitsbereich des Sozialhilfeträgers
                                                     liegen und die Mehrkosten anerkannt werden
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Leistungstrennung

              Lebensunterhalt                                          Fachleistung

                                 Ernährung - Kleidung
Kosten für
                                      Körperpflege
Unterkunft                                                            Betriebs- und
                                   - Bedürfnisse des              Investitionskosten für
                                   täglichen Lebens                         sog.
                                                                   Fachleistungsflächen

                                Eigenes Einkünfte
           Übergangsgeld         (Lohn, Rente ..)

       Hilfe zum           SZ            Eigenes
    Lebensunterhalt                     Vermögen
                                                                   Assistenzleistungen

                      Grundsicherung
Trennung von existenzsichernden Leistungen und Fachleistungen

              Barbetrag +
              Bekleidungs-
              pauschale                 Leistungsempfänger

                                                                             Wohnraum,
    Grundsicherung                                                           Verpflegung,
                                                                             (Betreuungsleistungen)

      Hilfe zum
   Lebensunterhalt                       Leistungsdreieck

  Andere Sozialleistungen

                                                            Kosten für
Träger der                                               Unterkunft, wenn
Sozialhilfe
                                    Finanzierung
                                                             > 125%
od. andere                            von EGH-           durchschnittliche
                  Träger der         Leistungen          Warmmiete eines
                 Eingliederu                              EP-Haushaltes          Leistungserbringer
                    ngshilfe
                                              Rechnung
Existenzsichernde Leistungen – Leistungen für den Lebensunterhalt
                   SGB II                                                                  SGB XII
Arbeitslosen-               Sozialgeld                                                   Grundsicherung im          Grundsicherung im
   geld II                                                   Hilfe zum
                                                                                            Alter und bei              Alter und bei
                                                          Lebensunterhalt                Erwerbsminderung           Erwerbsminderung
   Für erwerbsfähige           Für nicht auf
    ab 15. LJ bis zum           Dauer voll
                             erwerbsgeminder                                                                           Für Personen, die
     erreichen der                                                                           Für auf Dauer voll         die Altersgrenze
      Altersgrenze                  te                       Für nicht auf Dauer voll       Erwerbsgeminderte            erreicht haben
                                                              Erwerbsgeminderte                ab dem 18. Lj.
                                       Volle
   Ausgeschlossen in                                                                                                    Jahrgang 1955:
                               Erwerbsminderung
   einer stationären                                                                                                    65 Jahre und 9
                                   muss durch
      Einrichtung                                                     Volle                  Dauerhaft volle               Monate
                               Bundesagentur für                                            Erwerbsminderun
                                                              Erwerbsminderung
                              Arbeit festgestellt sein          muss durch die                 g muss durch
     Anspruch in einer                                         Bundesagentur für            Rentenversicheru
                                                             Arbeit festgestellt sein       ng festgestellt sein
        stationären
    Einrichtung, wenn
    eine Erwerbsarbeit                                          Beschäftigte im
      mindestens 15                                           Eingangsverfahren                 WfbM-
     Wochenstunden                                                    oder                    Beschäftigte
      ausgeübt wird                                          Berufsbildungsbereich
                                                                  einer WfbM

                                                             Rentner mit einer Rente
In besonderen Wohnformen:                                     auf Zeit wegen voller
                                                               Erwerbsminderung

Kein Anspruch            Kein Anspruch                   Anspruch                       Anspruch                   Anspruch
Trennung von existenzsichernden Leistungen und Fachleistungen

Anspruch auf Grundsicherung: § 41 SGB XII

Anspruch auf Leistungen der „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ hat:

• wer Jahrgang 1954 oder älter ist
• Wer in einem Gutachten des Trägers der Rentenversicherung bescheinigt hat, dass er unabhängig von
  der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert ist und dass es unwahrscheinlich ist, dass die
  volle Erwerbsminderung behoben werden kann
• wer im Arbeitsbereich einer anerkannten WfbM tätig ist
• wer im Arbeitsbereich eines anderen Leistungsträgers tätig ist
• Wer im Rahmen des Budgets für Arbeit beschäftigt wird
• wer in der Stellungnahme des Fachausschusses zur Aufnahme in eine WfbM festgestellt bekommen
  hat, dass ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung nicht vorliegt und damit
  keine Tätigkeit in der WfbM möglich ist, sondern eine Betreuung in der Tagesförderungsstätte erfolgt

Grundsicherungsleistungen erfolgen nur auf Antrag! – Eigentlich! ->
Übergangsvereinbarung!
Trennung von existenzsichernden Leistungen und Fachleistungen

Anspruch auf Grundsicherung: § 41 SGB XII

Ein Antrag wirkt auf den Ersten des Kalendermonats zurück, in dem er gestellt wird.
Die Leistungen werden monatlich im Voraus in der Regel für einen Bewilligungszeitraum
von zwölf Kalendermonaten bewilligt.

Gesondert zu beantragen sind:

•   einmaligen Bedarfe (§ 31 SGB XII)
•   Beiträge zur Altersvorsorge (§ 33 SGB XII)
•   Leistungen zur Bildung und Teilhabe (§ 34 SGB XII)
•   ergänzende Darlehen (§ 37 SGB XII)
Existenzsichernde Leistungen – Leistungen für den Lebensunterhalt
                   SGB II                                                                  SGB XII
Arbeitslosen-               Sozialgeld                                                   Grundsicherung im          Grundsicherung im
   geld II                                                   Hilfe zum
                                                                                            Alter und bei              Alter und bei
                                                          Lebensunterhalt                Erwerbsminderung           Erwerbsminderung
   Für erwerbsfähige           Für nicht auf
    ab 15. LJ bis zum           Dauer voll
                             erwerbsgeminder                                                                           Für Personen, die
     erreichen der                                                                           Für auf Dauer voll         die Altersgrenze
      Altersgrenze                  te                       Für nicht auf Dauer voll       Erwerbsgeminderte            erreicht haben
                                                              Erwerbsgeminderte                ab dem 18. Lj.
                                       Volle
   Ausgeschlossen in                                                                                                    Jahrgang 1955:
                               Erwerbsminderung
   einer stationären                                                                                                    65 Jahre und 9
                                   muss durch
      Einrichtung                                                     Volle                  Dauerhaft volle               Monate
                               Bundesagentur für                                            Erwerbsminderun
                                                              Erwerbsminderung
                              Arbeit festgestellt sein          muss durch die                 g muss durch
     Anspruch in einer                                         Bundesagentur für            Rentenversicheru
                                                             Arbeit festgestellt sein       ng festgestellt sein
        stationären
    Einrichtung, wenn
    eine Erwerbsarbeit                                          Beschäftigte im
      mindestens 15                                           Eingangsverfahren                 WfbM-
     Wochenstunden                                                    oder                    Beschäftigte
      ausgeübt wird                                          Berufsbildungsbereich
                                                                  einer WfbM

                                                             Rentner mit einer Rente
In besonderen Wohnformen:                                     auf Zeit wegen voller
                                                               Erwerbsminderung

Kein Anspruch            Kein Anspruch                   Anspruch                       Anspruch                   Anspruch
Trennung von existenzsichernden Leistungen und Fachleistungen
Wohngeld
Nach der Leistungstrennung werden die meisten Rentner keinen Anspruch mehr auf Grundsicherung oder
Hilfe zum Lebensunterhalt haben.
Wer eine Rente bezieht und deshalb keinen Anspruch auf Grundsicherung hat, muss prüfen, ob Anspruch
auf Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) besteht.
Das Wohngeld richtet sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der zu
berücksichtigenden Miete und dem Gesamteinkommen.

Bei Heimbewohnern sind die Angaben der tatsächlichen Kosten für die Unterbringung im Heim nicht erforderlich. Es werden
bestimmte Mietstufen zugrunde gelegt!

      • Das Wohngeld wird als Mietzuschuss geleistet
      • Für Wohngeld ist ein Antrag erforderlich!
      • Das Wohngeld wird an die wohngeldberechtigte Person gezahlt. Direktzahlung an den Mietempfänger
        möglich, mit schriftlicher Einwilligung der wohngeldberechtigten Person oder, wenn auch ohne
        Einwilligung, wenn dies im Einzelfall geboten ist.
      • Wohngeld wird für 12 Monate bewilligt und beginnt zum Ersten des Monats in dem der Antrag gestellt
        wurde.
      • Das Wohngeld wird im Voraus auf ein Konto bezahlt. Es kann auch an die Adresse der
        wohngeldberechtigten Person übermittelt werden. Entstehende Kosten werden dem Wohngeld
        abgezogen.
Wo ist der Antrag für Wohngeld zu stellen?

Am jetzigen Wohnsitz!
-> für Bewohner aus Offenburg - Stadt Offenburg
-> für Bewohner aus Oberkirch, - Stadt Oberkirch

Welche Miethöhe wird zugrunde gelegt?
Die Angabe der tatsächlichen Kosten für die Unterbringung ist nicht
erforderlich.
-> Es gibt verschiedene Mietstufen, die unabhängig von der tatsächlichen Miete als
Berechnungsgrundlage des Wohngeldes für Heimbewohner angesetzt werden:

-> für Offenburg ist das Mietstufe III: 390 Euro und
-> für Oberkirch ist das Mietstufe II 351 Euro.
Nebenkosten werden alle übernommen (außer Heizung, Warmwasser und Strom).
Ansprechpartner für die Mittagsverpflegung in der Werkstätte und in Tagesbetreuungen, Förder- und
Betreuungsgruppen: der jeweils zuständige Soziale Dienst bzw. Leitung Tagesbetreuung

Oswald Doris           Werkstatt Oberkirch Arbeitsbereich                    07802 939514 doris.oswald@lebenshilfe-offenburg.de

Hohlfeld Sinz Sabine   Werkstatt Offenburg Im Seewinkel                      0781 922521 sabine.hohlfeld-sinz@lebenshilfe-offenburg.de
                       Mechanik, Feinmontage, Montage, Kantine, Lager

Schaub Andrea          Werkstatt Offenburg Im Seewinkel                      0781 922547 andrea.schaub@lebenshilfe-offenburg.de
                       Serienfertigung und Arbeiten Plus

Link Reinhard          Werkstatt Offenburg Im Seewinkel                      0781 922548 reinhard.link@lebenshilfe-offenburg.de
                       Berufsbildungsbereich

Heiss-Ignasiak Karin   Werkstatt Offenburg Otto-Hahn-Str. u. Eckenerstr.     0781 28943834 karin.heiss-ignasiak@lebenshilfe-offenburg.de
                       FuB, Elektromontage, Grüne Hand u. Aktenvernichtung

Katrin Kiefer          Tagesbetreuung für Senioren                           0781 56800 Katrin.kiefer@lebenshilfe-offenburg.de
Wohnraum            Die Grundsicherung berücksichtigt die tatsächlichen Aufwendungen soweit sie
                         angemessen sind.

                         Angemessen sind durchschnittliche Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im örtlichen
                         Zuständigkeitsbereich des Grundsicherungsträger

                         Bis zu 25% mehr Kosten können anerkannt werden, wenn die leistungsberechtigte Person die
                         höheren Aufwendungen durch einen Vertrag mit gesondert ausgewiesenen zusätzlichen
Unterkunft + Heizung     Kosten nachweist
                         Zuschläge für Möblierung, Haushaltsstrom, Instandhaltung von persönlichen Räumlichkeiten und den Räumlichkeiten zur gemeinschaftlichen, Nutzung sowie der
                         Ausstattung mit Haushaltsgroßgeräten oder Gebühren für Telekommunikation sowie Gebühren für den Zugang zu Rundfunk, Fernsehen und Internet.

                         Die übersteigenden Aufwendungen über 125% übernimmt die Eingliederungshilfe

Regelsatz 2 in besonderen Wohnformen (stationäres Wohnheim)

Ernährung Kleidung
Körperpflege
persönliche                                                                                            Evtl. Mehrbedarfe für z.B. spezielle Nahrung
Bedürfnisse des                                                                             +          oder bei Schwangerschaft,
täglichen Lebens                                                                                       Mittagsverpflegung in einer WfbM
Teil I: Die Änderungen des BTHG auf einen Blick
                                          Leistungen der Eingliederungshilfe
          Trennung von existenzsichernden Leistungen und Fachleistungen

                Wie bekomme ich zukünftig meine Leistungen?

          Für Miete,                                            Für Unterstützung im
          Kleidung,                                             Wohnen,
          Essen, …?                                             in der Werkstatt,
                            Existenzsichernde                   bei der Freizeit?
                            Leistungen
                            (Sozialleistungen)
                                                                                           Teilhabeleistungen
                      Grundsicherung im
    Hilfe zum
                         Alter und bei                          Medizinische         Teilhabe am
Lebensunterhalt (3.
                      Erwerbsminderung
      KAP.)
                            (4.Kap.)                               Reha              Arbeitsleben
                Sozial
                 hilfe                                                    Rehabilitation
                                                                               Teil 2
                                                                          Eingliederungs
                                                                                hilfe

    Hilfen zur
Gesundheit (5.Kap.)
                                                                Teilhabe an          Soziale Teilhabe -
                                                                                     Assistenzleistung
                                                                  Bildung                   en
Antrag auf
                      Grundsicherung                   Teil I: Die Änderungen des BTHG auf einen Blick
                      stellen                Trennung von existenzsichernden Leistungen und Fachleistungen
                      Antrag auf
                      Leistungen der
                      Eingliederungshilfe
                      stellen

          Mitwirkung Menschen mit Behinderung – personenzentriert – interessensorientiert

                                        1.                          2.                           3.                                  4.
                       B
                       e                                                                  Erstellung eines
                                                                                         Gesamtplans und
                       r                                                                                                       Abschluss einer
                                                               Feststellung                  auf dieser
                                                                                                                              Teilhabezielverei
                                Bedarfsermittlung             der Leistungen             Grundlage Erlass
                       a                                                                         des                               nbarung
Beratung einer
unabhängigen           t                                                                 Verwaltungsaktes
Beratungsstelle in
Anspruch nehmen        u
Die Beratungs- und     n        Werde ich beteiligt? Wird meine Zustimmung eingeholt?
Informationspflicht
der Reha-Träger in
Anspruch nehmen
                       g                                     Ist es im Interesse des Betreuten, wenn der Reha-Träger andere
                                                             Leistungsträger in das Gesamtplanverfahren einbindet?

                                                                                          Habe ich den Gesamtplan erhalten?
Teil I: Die Änderungen des BTHG auf einen Blick
                                                        Leistungen der Eingliederungshilfe
Gesamtplanverfahren –
was bedeutet das?
 Mitwirkung Menschen mit Behinderung – personenzentriert – interessensorientiert

    Angehörige
     – rechtl.      Fallmanagement
     Betreuer            EGH ….
                                                   Bedarfsermittlung                                                                     LF            GP         TZV
           Kunde

Bedarfsermittlungs                   1. Lernen und

                                                                 9 Lebensbereiche
 -instrument ICF-                    Wissensanwendung                               „Morgen“         „Heute“
      basiert                        2. Allgemeine Aufgaben                                                                                     1. Bedarfserhebung
                                                                                                        Derzeitige
   • Basisbogen                                                                     Wünsche und        Situation in
                                                                                                                       Darstellung der
                                                                                                                                         Darstellung der    Darstellung der
                                3. Kommunikation                                                                       Ressourcen und
  • „Medizinische                                                                    Ziele des
                                                                                    Betroffenen
                                                                                                      Bezug auf die
                                                                                                      Wünsche und
                                                                                                                       Beeinträchtigun
                                                                                                                                         Umweltfaktore
                                                                                                                                                n
                                                                                                                                                             Persönlichen
                                                                                                                                                               Faktoren
                                                                                                                        gen/Barrieren
     Stellungnahme               4. Mobilität                                                              Ziele
   • Dialog- und
    Erhebungsbogen              5. Selbstversorgung
• Bogen zur Ermittlung
   des indiv. Bedarfs          6. Häusliches Leben

                                          7. Interpersonelle
                                                                                    „Morgen“
                                                                                                                                              2. Bedarfsermittlung
                                          Interaktionen
     BEI-BW                               8. Bedeutende
                                                                                              Ziel
                                                                                                                      Technische                    Personelle
    Handbuch 63 Seiten                    Lebensbereiche                                                                Hilfen                        Hilfen
                                      9. Gemeinschaftsleben

                                                                                    Beseitigung von Barrieren oder Hinzufügen von Förderfaktoren
Lebenshilfe Offenburg-Oberkirch e.V.
                                         Sandra Lehmann
                                            Espenstr. 5
                                          77652 Offenburg
                                          T 0781-9544-13
                              sandra.lehmann@lebenshilfe-offenburg.de
                                    www.lebenshilfe-offenburg.de
                                       www.arbeit-fuer-ALLE.eu

       Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) –
Übergangsregelung bis 31.12.2021 (längstens)
Trennung von existenzsichernden Leistungen und Fachleistungen

Übergangsregelung bis 31.12.2021 (längstens)
Warum? Die Voraussetzungen fehlten!

RAHMENVERTRAG
Die Verhandlungen über den Rahmenvertrag nach §131 SGB IX sind nicht abgeschlossen. Die Vertragsparteien
konnten sich in vielen Punkten noch nicht einigen. Somit fehlt die Grundlage für die Leistungs- und
Vergütungsvereinbarungen zwischen dem (Kostenträger der EGH) und dem Leistungserbringer (Lebenshilfe)

PERSONENZENTRIERTE LEISTUNGEN DER EHG: Für die Umstellung auf personenzentrierte Assistenzleistungen hätte
der individuelle Assistenzbedarf neu ermittelt werden und die individuelle Abdeckung der Leistungen neu
festgelegt werden müssen. Das dafür neu entwickelte Instrument (BEI-BW) ist bis heute nicht freigegeben.
Erprobungsphase abgeschlossen, nicht aber die Auswertung und die Ergebnisse …. Es ist bis heute nicht
eingeführt!

Die Leistungstrennung wird fristgerecht eingeführt. Sie wird es jedoch nicht so eingeführt, wie es das Gesetz
vorsieht, sondern in einer vereinfachten und unvollendeten Form.
Trennung von existenzsichernden Leistungen und Fachleistungen
                                                                         Die Übergangsvereinbarung
Was bleibt, was ändert sich? Ab 1.1.2020
• Die Trennung zwischen Eingliederungshilfeleistungen und existenzsichernden
  Leistungen wird fristgerecht vollzogen!

• Bisherige Leistungen laufen weiter – es kommt zu keinen Leistungsabbrüchen

• Wer bereits existenzsichernde Leistungen erhält muss zum 1.1.2020 keinen neuen
  Antrag auf die Gewährung dieser Leistung stellen

• Gleiches gilt für die Leistungen der Eingliederungshilfe. Wer sie heute bekommt,
  erhält sie auch über den 1.1.2020 hinaus, ohne neuen Antrag

Es wird budgetneutral umgestellt
Trennung von existenzsichernden Leistungen und Fachleistungen
                                                                        Die Übergangsvereinbarung

Eingliederungshilfe / Fachleistung
Für die Leistungen der Eingliederungshilfe werden in der Übergangsregelung die
bestehenden Hilfebedarfsgruppen zugrunde gelegt.

Nur, wenn der Bedarf sich ändert, wird auf der Grundlage des neuen
Bedarfsermittlungsinstrumentes BEI-BW die Leistung nach dem neuen Verfahren im
Rahmen des Gesamtplanes die individuelle Leistung bedarfsdeckend festgelegt.

Dies gilt auch für sog. Neufälle!
Was bedeutet das für Sie als Nutzer bzw.
  Angehörige / gesetzliche Betreuer?
Wohnraumkosten
Die Kosten für Unterkunft und die Nebenkosten wurden von
uns ermittelt.

Sie erhalten im September / Oktober eine
Anlage zum bestehenden Wohn- und
Betreuungsvertrag, auf der die monatlichen
Miet- und Nebenkosten aufgelistet sind. Sie
sind an den Leistungserbringer (ASW+W
GmbH- Wohneinrichtungen) vom Nutzer zu
bezahlen.
                                                           28
Was bedeutet das für Sie als Nutzer bzw.
Angehörige / gesetzliche Betreuer?
Verbrauchsausgaben und Betreuungsleistungen im Übergangszeitraum:
Im Übergangszeitraum werden weiterhin die bestehenden Pauschalen (bestehend aus Grundpauschalen,
Maßnahmepauschalen, und Investitionspauschalen zugrunde gelegt
Die Übergangsvereinbarung sieht vor, dass die Kosten für Versorgung und Betreuung weiterhin über die
Eingliederungshilfe an den Leistungserbringer (z.B. Lebenshilfe) bezahlt werden.
Und die Eingliederungshilfe im Gegenzug den Kostenersatzanspruch über die Möglichkeit einer
Abtretungserklärung geltend macht.
D.h. der Nutzer tritt seine Ansprüche bei anderen Kostenträgern an das LRA ab, wie bisher. Er muss es
nur jetzt aufgrund der Leistungstrennung und der Aufteilung der Zuständigkeit aktiv tun – er hat
allerdings auch die Wahl – es bleibt ihm frei, eine Abtretungserklärung abzugeben.

Im Übergangszeitraum kann der Leistungsberechtigte, wenn er SGB XII-Leistungen erhält (Grundsicherung bei
Erwerbsminderung und „Hilfe zum Lebensunterhalt“) eine Direktzahlung anweisen. Die Sozialhilfe wird direkt
an den Leistungsträger überwiesen zur Deckung der Kosten, die der Leistungserbringer hat. Barbetrag und
Bekleidungspauschale bleiben unberührt (insg. 137,48 Euro/Monat).

                                                                                                             29
Die Umsetzung bleibt aber ungewiss
• Ungewiss bleibt, ob der Kostenträger die vorgesehenen Regelungen der Übergangsvereinbarung so regeln will
  (Abtretungserklärung)

• Seine Haltung: Das Brutto-Prinzip ist nicht im Geist des BTHGs - will Leistungsempfänger die Grundsicherung
  erhalten, hat er Anspruch darauf

• Die derzeitige Rentenüberleitung an die EGH wird zurückgenommen (Leistungstrennung!) -> es ist nicht klar, ob
  die Rentenversicherungsträger die Abtretungsüberlegungen mitmachen.

Gewiss aber ist:
• Wer bereits existenzsichernde Leistungen und / oder Eingliederungshilfeleistungen erhalten hat muss in diesem
  Jahr keinen neuen Antrag stellen. (Neufälle schon) Wer das ist, ermittelt die Eingliederungshilfe und sie teilt es
  mit ). Was sein kann ist, dass man bestimmte Informationen oder Dokumente nachreichen muss.

• Ebenfalls ermittelt wird, wer wohngeldberechtigt sein wird und auch das wird mitgeteilt

                                                                                                                 30


    10 min PAUSE 
          Cool!
Bundesteilhabegesetz (BTHG)
    Änderungen ab 1.1.2020
      Beratung der Lebenshilfe Offenburg-Oberkirch e.V.
                      Bianca Bernholz
                        Eckenerstr. 7
                      77652 Offenburg
                     T 0781 12960-170
             beratung@lebenshilfe-offenburg.de
               www.lebenshilfe-offenburg

Schwerpunkt: heutige stationäre Wohneinrichtungen –
         Übergangsvereinbarung BTHG
1. Musterformular:
Abtretung meiner Forderungen
Name, Vorname
Straße
PLZ, Wohnort

Abtretung meiner Forderungen

Ich, Vor- und Nachname

wohnhaft in Adresse

trete hiermit unter Ausschluss des Rechtsweges meine Ansprüche auf

             Sozialleistungen nach dem WoGG,
              Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
              Anspruch auf Blindenhilfe nach § 72 SGB XII (Blindengeld)
              Erwerbseinkommen aus meiner Tätigkeit bei Fa.
              Einkommen aus Werkstattlohn aus meiner Tätigkeit bei Leistungserbringer.
              Rente aus Bezeichnung der Rentenforderung
              Arbeitslosengeld nach dem SGB III
              Kindergeld Bezeichnung der Familienkasse mit der Kindergeldnummer.
              Sonstige Forderungen: Bezeichnung der Forderung

die mir gegenüber dem Leistungsträger/Unterhaltspflichtigen zustehen, an

Stadt- oder Landkreis
Anschrift

zur Deckung des durch die
Kostenübernahme

bei Bezeichnung des Trägers des genutzten Leistungsangebotes entstandenen Aufwandes,
zu dessen Rückzahlung ich mich hiermit ausdrücklich verpflichte, ab. Ich bin damit
einverstanden, dass der abgetretene Betrag erfüllungshalber an diesen Träger überwiesen
wird.

Unter Verzicht auf alle Rechte hinsichtlich des abgetretenen Anspruches ermächtige ich den
Leistungsträger/Unterhaltspflichtigen diesen abgetretenen Betrag bei den künftigen
Zahlungen, erstmals ab sofort unmittelbar an Kontoverbindung des Stadt- oder Landkreises
unter Angabe des Aktenzeichens Aktenzeichen abzuführen.

Ich versichere ausdrücklich, dass der abgetretene Betrag noch nicht anderweitig abgetreten,
noch verpfändet oder gepfändet worden ist.

Vorstehende Abtretungserklärung kann nur mit Zustimmung des Stadt- oder Landkreises
widerrufen oder abgeändert werden. Die Abtretung gilt längstens bis 31.12.2021.

Ort, den Datum                            Zur Beurkundung

                                                                                _______
(Unterschrift)                            (Dienstsiegel, Unterschrift und Amtsbezeichnung)
Erklärung:
Abtretung meiner Forderungen
§ 9 Abrechnungs- und Zahlungsmodalitäten der
Übergangsvereinbarung (Anlage 4 Muster Abtretung)

Die angekreuzten Ansprüche werden an das
Landratsamt abgetreten. Der/ Die Bewohner*in erhält
wie bisher 114,48 Barbetrag und 23 Euro
Bekleidungspauschale = 137,48 Euro pro Monat.

Der abgetretene Betrag wird an den Träger des
genutzten Angebotes überwiesen (z.B. bei uns an die
Albert-Schweitzer Wohneinrichtungen), oder die
Eingliederungshilfe behält bei hohen Einkommen über
der Einkommensgrenze einen Eigenanteil ein.
Achtung:
Abtretung meiner Forderungen
§ 9 Abrechnungs- und Zahlungsmodalitäten der
Übergangsvereinbarung (Anlage 4 Muster Abtretung)

- Kindergeld ist Einkommen der Eltern!
- Wohngeld kann auch direkt an die
  Einrichtung überwiesen werden!
- Der Mensch mit Behinderung hat den
  Anspruch einen Teil seines WfbM-
  Lohnes einzubehalten!
2. Musterformular:
Bitte um Direktzahlung
Name, Vorname
Straße
PLZ, Wohnort

An den
Stadt- oder Landkreis
Anschrift

Bitte um Direktzahlung

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich, Vor- und Nachname

wohnhaft in Adresse

bitte ausdrücklich um Direktzahlung meiner Leistungen aus meinem Anspruch auf Leistungen
    der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII
    auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII

abzüglich des mir zustehenden Betrages für Barmittel
auf das Konto des Leistungserbringers ………………………..

zur Deckung des durch die

                                    Kostenübernahme

bei Bezeichnung des Leistungserbringers entstandenen Aufwandes.
Ich bin damit einverstanden, dass die Direktzahlung erfüllungshalber an diesen Träger erfolgt.

Mit freundlichen Grüßen,

Ort, den Datum

(Unterschrift)
Erklärung:
Bitte um Direktzahlung
§ 9 Abrechnungs- und Zahlungsmodalitäten der
Übergangsvereinbarung (Anlage 5 Muster
Direktzahlung)
Wie beim 1. Musterformular! Diese „Bitte“ muss/kann nur von
SGB XII Empfängern („Grundsicherung bei Erwerbsminderung“
und „Hilfe zum Lebensunterhalt“) abgegeben werden.

Die angekreuzten Ansprüche werden an das Landratsamt
abgetreten. Der/ Die Bewohner*in erhält wie bisher 114,48
Barbetrag und 23 Euro Bekleidungspauschale = 137,48 Euro pro
Monat.

Der abgetretene Betrag wird an den Träger des genutzten
Angebotes überwiesen (z.B. bei uns an die Albert-Schweitzer
Wohneinrichtungen).
Ablehnung Abzweigung Kindergeld:
- wenn „Grundsicherung bei Erwerbsminderung“
  oder „Hilfe zum Lebensunterhalt“ neu beantragt
  wird.

- wenn die Eltern des Menschen mit Behinderung
  Kindergeld bekommen.

- wenn die Eltern dem erwachsenem Kind mit
  Behinderung jeden Monat nachweislich das
  Kindergeld in Form von Sachmitteln und –
  leistungen zur Verfügung stellen.

- wenn das Kindergeld noch nicht abgezweigt ist.
Anfrage durch die Familienkasse
1. Die Leistungstrennung wird ab 1.1.2020 vollzogen.

2. Das Landratsamt stellt den Antrag auf Grundsicherung
automatisch für alle derzeitigen stationären Bewohner.

3. Das Landratsamt stellt bei der Familienkasse einen
Abzweigungsantrag für das Kindergeld.

4. Die Familienkasse schreibt den Mensch mit
Behinderung/den gesetzlichen Betreuer an, ob der
Abzweigung zugestimmt wird.
Innerhalb einer von der Familienkasse festgelegten Frist, kann
die Abzweigung abgelehnt werden. Wird diese Frist versäumt,
ist es sehr schwierig die Abzweigung wieder rückgängig zu
machen!!!
Wie wird nachgewiesen, dass ich meinem Kind das
Kindergeld monatlich in Form von Sachleistungen- und –
mitteln zur Verfügung stelle?

Akzeptiert wird ein einmaliger dreimonatiger Nachweis:
a) Quittungen über Kosten für gemeinsame
   Freizeitunternehmungen, Essen gehen, gemeinsamer Urlaub,
   Kleidung, Kosmetik, orthopädische Schuhe…
b) Nachweise über Fahrten (Abholung von der Wohnstätte nach
   Hause, Arztbegleitungen, Therapiebegleitungen), Pauschalen
   für Essen und Unterkunft bei mehrtägigen
   Familienbesuchen…

Vom bvkm gibt es ein Musterformular das bei dem Widerspruch
zur Abzweigung des Kindergeldes den Nachweis der möglichen
Kosten beinhaltet:
https://bvkm.de/wp-
content/uploads/Argumentationshilfe_gegen_die_Abzweigung_
von_Kindergeld_vollstationaere_Einrichtung-1.pdf
Auszug aus der Argumentationshilfe vom bvkm:
Unterhaltsbeitrag in Höhe von 54,96 Euro nach § 94 Absatz 2 SGB XII
für die Kosten der
in der Einrichtung geleisteten Eingliederungshilfe sowie Hilfe zum
Lebensunterhalt,
Kosten für das Vorhalten eines Zimmers im Haushalt der Eltern für
Besuche an den
Wochenenden und in den Ferien (vgl. Ziff. 74.1.5 Abs. 3 Satz 3 DA-FamEStG),
Kosten für Einrichtungsgegenstände für das Zimmer im Wohnheim
(vgl. Ziff. 74.1.5 Abs.
3 Satz 3 DA-FamEStG),
zusätzlicher Aufwand für Bekleidung in Höhe von .... Euro für
behinderungsbedingt
vorzunehmende Änderungen an der Kleidung oder behinderungsbedingten
höheren
Verschleiß
Fahrtkosten in Höhe von ..... Euro (z.B. für Fahrten zu Behörden oder –
sofern diese von
der Krankenkasse nicht übernommen werden - im Rahmen therapeutischer
und
medizinischer Maßnahmen)
Auszug aus der Argumentationshilfe vom bvkm:
Kosten für Arzt- und Therapiebehandlungen in Höhe von ..... Euro, die
nicht von der
Krankenkasse übernommen werden (z.B. Hippotherapie oder
heilpädagogisches Reiten)
Kosten für Zahnersatz in Höhe von ..... Euro, die nicht von der
Krankenkasse
übernommen werden,
Kosten für Medikamente in Höhe von ..... Euro, die nicht von der
Krankenkasse
übernommen werden,
Kosten für Sehhilfen in Höhe von ..... Euro, da auch diese grundsätzlich
nicht mehr von
der Krankenversicherung finanziert werden,
 Kosten für die Ersatzbeschaffung von Einrichtungsgegenständen
   in Höhe von …. Euro
Kosten für Freizeitunternehmungen in Höhe von …. Euro (z.B.
Eintrittsgelder für Kino-,
Zoo- oder Theaterbesuch), die nicht vom Sozialhilfeträger erbracht werden,
Auszug aus der Argumentationshilfe vom bvkm:
Aufwendungen für notwendige Betreuungsleistungen durch
andere Personen (z.B.
Verwandte, Nachbarin, fremde Pflegeperson etc.) in Höhe von …. Euro
(Anzahl Stunden x
… Euro), die nicht von der Pflegekasse oder vom Sozialhilfeträger erstattet
werden,
Aufwendungen für notwendige Betreuungsleistungen durch uns
als Eltern in Höhe von
..... Euro (Anzahl Stunden x 8 Euro), die nicht von der Pflegekasse oder
vom
Sozialhilfeträger erstattet werden, die aber ausweislich der beigefügten
ärztlichen
Bescheinigung unbedingt erforderlich sind, (z.B. Begleitung zum Arzt, zu
Therapiemaßnahmen, bei Krankenhausaufenthalten oder bei
Freizeitunternehmungen
etc.)
Grundsicherungsantrag:
-Für derzeitige Bewohner*innen von
stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe
wird dieser automatisch vom Amt gestellt.
-Bei Menschen mit Behinderung, die EU-Rente
bekommen, wird durch das Amts geprüft, ob
der Bezug von Grundsicherung oder von
Wohngeld für den Mensch mit Behinderung
vorteilhafter ist.
-Sollte der Mensch mit Behinderung besser
Wohngeld beantragen, wird Sie das
Landratsamt informieren.
Grundsicherungsantrag:
-Unterhaltspflicht: verfügen die Eltern über ein
jährliches Einkommen von über 100.000 Euro,
dann sind sie unterhaltspflichtig. Ist das
jährliche Einkommen unter 100.000 Euro sind
die Eltern nicht unterhaltspflichtig.
-Die Mietbescheinigung des Wohnheims an die
Grundsicherung weiter leiten!
-Anspruchsberechtigt sind Menschen mit
Behinderung deren Einkommen unter dem
doppeltem Sozialhilfesatz (2019: 764 Euro) +
Miete liegt.
Wohngeldantrag:
https://secure2.web-
amt.de/intelliform/forms/Kreis_Ortenau/Ortenaukreis_Wohngeld/pool/
00/620/00620811327/index

Auf der Seite vom Landratsamt Ortenaukreis:

https://www.ortenaukreis.de/Themen/Wohnen-Bauen/Wohngeld
Wohngeldantrag für Bewohner von Heimen im
Sinne des Heimgesetzes:

Punkt 3.:      Haushaltsmitglieder: nicht alle Bewohner
               des Heims müssen aufgelistet werden.

Punkt 4.-7.:   Muss durch die Heimleitung ausgefüllt
               werden.

Punkt 9.:      Einnahmen nur des Antragstellenden

Punkt 16.:     Zur Vereinfachung: Das Wohngeld soll an
               den Leistungserbringer ausgezahlt
               werden („folgender Leistungsträger“
               kann angekreuzt werden).
Wohngeldantrag für Bewohner von Heimen im
Sinne des Heimgesetzes:

-Für die Bewohner der Wohnheime in Offenburg
ist das Wohngeld bei der Stadt Offenburg zu
beantragen (für die Bewohner in Oberkirch bei
der Stadt Oberkirch).

-Liegt eine Schwerbehinderung von 100% vor
und/oder wird der Pflegegrad 4 oder 5 gewährt
gibt es einen jährlichen Freibetrag von 1500
Euro. D.h. der Mensch mit Behinderung darf
Monatlich 125 Euro mehr Einkommen haben.
Wohngeldantrag für Bewohner von Heimen im
Sinne des Heimgesetzes:

-Empfehlung von der Wohngeldstelle:
Liegt das Einkommen des Menschen mit
Behinderung (EU-Rente + WfbM-Lohn) unter
1100 Euro, lohnt es sich den Anspruch auf
Wohngeld überprüfen zu lassen. Steht dem
Mensch mit Behinderung der Freibetrag zu kann
bis zu einem Einkommen von 1225 Euro der
Wohngeldanspruch überprüft werden.
-Ab 1.1.2020 soll es eine Wohngeldreform
geben. Die Änderungen sind noch nicht bekannt.
Bis Ende 2019 Menschen mit
Behinderung für das Mittagessen in
der WfbM/FuB und Tagesstruktur
anmelden!

Anmeldung bei den zuständigen
Sozialdiensten oder der Leitung der
Tagesstruktur der Walnussallee
Umsetzung des BTHG

Ansprechpartner

EUTB: Ergänzende Unabhängige Beratungsstelle
     Juliane Feldbausch, Daniel Feldbausch (Peer-Berater)
     Handan Koc (Peer-Berater)

Beratungstelle: Thibaud Bry +
Bianca Bernholz + Miriam Hauß + Lukas Hattenbach,

Fragen zu existenzsichernden Leistungen und
Fachleistungen für stationäre Bewohner: Sandra Lehmann
für ambulant lebende Personen: Melanie Zimper
Und alle Sozialen Dienste in der Zuständigkeit:
Karin Heiss-Ignasiak, Sabine Hohlfeld-Sinz,
Doris Oswald, Andrea Schaub, Reinhard Link
Der Inhalt dieser
Informationsveranstaltung
wurde nach bestem Wissen
erstellt.
Haftung und Gewähr müssen
jedoch wegen der Komplexität
und dem ständigen Wandel
der Rechtslage ausgeschlossen
werden.

VIELEN DANK
wir bleiben cool !
  
EUTB Ortenau
der AGBO e.V.

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Gesetzlicher Auftrag
§ 32 SGB IX Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung

  • BTHG beinhaltet EUTB § 32 SGB IX
  • unabhängig von Leistungsträgern & -erbringern
     nur dem Ratsuchenden verpflichtet, auf „Augenhöhe“
  • Peer-Beratung
  • Beratung zu allen Fragen der Teilhabe, Rehabilitation sowie
    Leistungsansprüche  Bedarfsanalyse
  • Orientierungs-, Planungs- und Entscheidungshilfe im Vorfeld der
    Beantragung einer Leistung
  • Niederschwelliges & kostenloses Beratungsangebot
Gesetzlicher Auftrag
§ 32 SGB IX Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung

  • Ziele:
       Stärkung der Selbstbestimmung von MmB
       Verbesserung der Teilhabemöglichkeiten

  • Grenzen:
      keine Begleitung im Widerspruchs- & Klageverfahren
Stärkung der Menschen mit Behinderung
            durch unabhängige Beratung
                         Reha-Träger

Leistungsberechtigter/                 Leistungserbringer
        Ratsuchender

                                                 Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales 2016
Wer wird beraten?

• Menschen mit Behinderung jeden Alters
  (geistig, körperlich, seelisch)
• von Behinderung bedrohte Menschen
• Angehörige/ soziale Umfeld
• (ehrenamtliche) Rechtliche Betreuer
• Fachkräfte
Standorte der EUTB Ortenau der AGBO e.V.
                                                        OFFENBURG Hauptbüro
                                                        Kesselstraße 10
                                                        Tägliche Sprechzeiten, offene
                  KEL                                   Sprechstunde dienstags 9.30-12 Uhr

                                                        KEHL
                                                        Diakonie Kork, Landstraße 1, Kehl-Kork,
                                                   OK
                           OG                           Verwaltung Wohnverbund
                                                        Sprechzeiten: 2. und 4. Montag im Monat

                                       OB
                                                        OBERKIRCH
                                                        Stadt Oberkirch, Bürgerservice und Soziales,
                                                        Eisenbahnstraße 1
                                                        Sprechzeiten: 2. und 4. Montag im Monat
              LR
                                                        LAHR
                                                        Quartierstreff Kanadaring 24 und Bürgerzentrum
                                                        Treffpunkt Stadtmühle, Bei der Stadtmühle 1, Lahr
                                                        Sprechzeiten: 1. und 3. Mittwoch im Monat

                                                        OHLSBACH
                                                        Rathaus Ohlsbach, Hauptstr. 33
In Anlehnung an:
https://www.ortsdienst.de/img/maps/region244.gif        Sprechzeiten: 1. und 3. Montag im Monat
(01.10.2018)
Kontaktieren Sie uns

EUTB Ortenau der AGBO e.V.
Kesselstraße 10
77652 Offenburg
0781 2894 8822

www.agbo.info/eutb

feldbausch.eutb@agbo.info

                             von links nach rechts:
                             Handan Ünsal Koc, Daniel Feldbausch, Juliane Feldbausch
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