Update zum Lohnsteuerrecht 2014 - Arbeitskreis Patente - Recht - Steuern 05. März 2014 - Silicon Saxony

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Arbeitskreis Patente – Recht – Steuern
       05. März 2014

       Update zum Lohnsteuerrecht 2014

       Dr. Bernd Kugelberg
       Rechtsanwalt
       Steuerberater

Freitag, Februar 28, 2014                       1
Inhaltsübersicht
I.     Reisekosten

II. Zuwendung an Arbeitnehmer – Praktische Beispiele
      1.    Geburtstagsgeschenk
      2.    Warengutschein
      3.    Tankgutschein
      4.    Eintrittskarten
      5.    Betriebsveranstaltungen
      6.    Erstattungen Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte
      7.    Parkplatzgestellung
      8.    Überlassung betrieblicher PC´s und Telekommunikationsgeräte
      9.    Kinderbetreuungskosten
      10.   Unterstützungen/Beihilfen
      11.   Erholungsbeihilfen
      12.   Betriebliche Gesundheitsförderung

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I. Reisekosten

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Änderungen ab 01.01.2014
„Erste Tätigkeitsstätte“ ersetzt „Regelmäßige Arbeitsstätte“
                      Bis 31.12.2013             Ab 01.01.2014
                  Regelmäßige Arbeitsstätte   Erste Tätigkeitsstätte

Die Folgen einer „ersten Tätigkeitsstätte“ sind u.a.:
Ø (nur) die Entfernungspauschale kann geltend gemacht werden
  (0,30 € je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster
  Tätigkeitsstätte)
Ø Verpflegungspauschalen werden nicht (mehr) gewährt
Ø Unterkunftskosten können in der Regel nur im Rahmen einer
  doppelten Haushaltsführung berücksichtigt werden.

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Bestimmen der ersten Tätigkeitsstätte
Ø Prüfungsstufe 1:
  Vorrangige Bestimmung anhand der arbeits- oder
  dienstrechtlichen Festlegungen (dauerhafte Zuordnung) des
  Arbeitgebers

Ø Prüfungsstufe 2:
  Hilfsweise insbesondere Heranziehung quantitativer Kriterien
  (statt der bisherigen „qualitativen Elemente“ lt. BFH)
  Im Zweifel ist die räumliche Nähe zur Wohnung maßgebend.
     Eine reine „Negativfestlegung“ im Arbeitsvertrag ist
     unzulässig

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Bestimmen der ersten Tätigkeitsstätte
Beispiel:
Erste Tätigkeitsstätte mit arbeitsrechtlicher Zuordnung
Arbeitgeber Mustermann hat 4 Apotheken. Mitarbeiter B betreut 2
Apotheken. B ist der Apotheke 1 zugeordnet.

Folge:
Apotheke 1 stellt für den Mitarbeiter aufgrund der bloßen Zuordnung
die erste Tätigkeitsstätte dar. Nach dem alten Recht bis zum
31.12.2013 hat Arbeitnehmer B im Zweifel keine regelmäßige
Arbeitsstätte, es sei denn, der Schwerpunkt ist für ihn in einer
Apotheke ausmachbar.

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Bestimmen der ersten Tätigkeitsstätte
Beispiel:

Einsatz in drei Apotheken ohne Zuordnung
Mitarbeiter B wird in drei verschiedenen Apotheken des
Arbeitgebers eingesetzt, montags in der Apotheke 1, dienstags in
der Apotheke 2 und für den Rest der Woche in der Apotheke 3. Eine
Zuordnung ist vom Arbeitgeber nicht vorgenommen worden.

Folge:
Apotheke 3 stellt aufgrund des dreitägigen Einsatzes für den
Mitarbeiter B die erste Tätigkeitsstätte dar.

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Verpflegungsmehraufwendungen

Verpflegungspauschalen ab 2014 (Inland)

  Dauer der Abwesenheit                                      Pauschbetrag

  24 Stunden                                                   24 Euro

  weniger als 24 Stunden, aber mehr als 8 Stunden              12 Euro

  für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an
  diesem, einen anschließenden oder vorhergehenden Tag         jeweils
  außerhalb seiner Wohnung übernachtet (ohne Prüfung einer     12 Euro
  Mindestabwesenheitszeit)

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Dreimonatsfrist für Verpflegungsmehraufwendungen

Die Berücksichtigung der Pauschalen für die Verpflegungsmehrauf-
wendungen ist gesetzlich - wie bis zum 31.12.2013 - auf die ersten
drei Monate einer beruflichen Tätigkeit an ein und derselben
Tätigkeitsstätte beschränkt.

Um die Berechnung der Dreimonatsfrist zu vereinfachen, wird ab 2014
eine reine zeitliche Bemessung der Unterbrechungsregelung eingeführt.

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Dreimonatsfrist für Verpflegungsmehraufwendungen
Neubeginn der Dreimonatsfrist für Verpflegungsmehraufwendungen

Bis 31.12.2013:                         Neu ab 01.01.2014:

Urlaubs- und krankheitsbedingte         Maßgeblich ist allein eine zeitliche
Unterbrechungen – auch wenn sie         Unterbrechung von 4 Wochen,
4 Wochen dauern – führen nicht zu       unabhängig vom Anlass der
einem Neubeginn der Dreimonatsfrist;    Unterbrechung.
nur Unterbrechungen, wie z. B.
vorübergehende Tätigkeit an der
regelmäßigen Arbeitsstätte oder einer
anderen auswärtigen Tätigkeitsstätte,
die mind. 4 Wochen dauern.

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Dreimonatsfrist für Verpflegungsmehraufwendungen
Beispiel:
Mehr als vierwöchige Unterbrechung
Arbeitnehmer F musste seine Tätigkeit in Berlin wegen einer Krankheit
ab dem 15.12.2013 unterbrechen. Er nimmt seine Tätigkeit in Berlin am
20.01.2014 wieder auf.

Folge:
Die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmer F in Berlin wurde für mehr als
vier Wochen unterbrochen. F kann somit für weitere drei Monate seiner
Tätigkeit in Berlin Verpflegungspauschalen als Werbungskosten geltend
machen oder steuerfrei durch den Arbeitgeber ersetzt bekommen.

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Ausnahmen von der Anwendung der Dreimonatsfrist

Dreimonatsfrist für Verpflegungsmehraufwendungen gilt (wie bisher)
nicht bei

Ø Fahrtätigkeit,

Ø wenn auswärtige Tätigkeitsstätte regelmäßig nur an max. 2 Tagen
  wöchentlich aufgesucht wird.

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Auswärtige Tätigkeiten im Ausland

Für Tätigkeiten im Ausland gelten ab 2014 ebenfalls nur noch
zwei Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen mit den
entsprechenden Voraussetzungen wie bei den inländischen
Pauschalen.

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Mahlzeiten bei Auswärtstätigkeit
Bewertung der vom Arbeitgeber anlässlich einer Auswärtstätigkeit
gewährten Mahlzeiten

Bis 31.12.2013:                              Neu ab 01.01.2014:

Es besteht ein Wahlrecht,                    Mahlzeiten mit einem Preis von
die Mahlzeiten entweder mit dem              bis zu 60 Euro werden
tatsächlichen Wert oder mit dem              typisierend nur noch mit dem
Sachbezugswert (in 2013 = 1,60 Euro für      Sachbezugswert erfasst.
Frühstück, 2,93 Euro für Mittag- und
Abendessen) zu erfassen.

Die Erfassung mit dem Sachbezugswert ist
nur möglich bei üblichen Mahlzeiten, d. h.
Mahlzeiten mit einem Wert bis zu 40 Euro.

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Belohnungsessen

Mahlzeiten mit einem Preis von über 60 Euro dürfen nicht mit dem
amtlichen Sachbezugswert bewertet werden.

Bei einer solchen Mahlzeit wird typisierend unterstellt, dass es sich um
ein „Belohnungsessen“ handelt.

Belohnungsessen sind mit dem tatsächlichen Preis als Arbeitslohn
anzusetzen.

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Besteuerungsverzicht bei üblichen Mahlzeiten
Beispiel:
Besteuerungsverzicht bei Anspruch auf Verpflegungspauschale

Arbeitnehmer D aus Dresden ist am 02.01.2014 für 9 Stunden auf einer
Dienstreise. Im Rahmen der Auswärtstätigkeit wird ihm vom
Arbeitgeber eine Mittagsmahlzeit gewährt.

Folge:

Auf die Versteuerung des gewährten Vorteils (=Mittagsmahlzeit)
wird verzichtet, da D eine Verpflegungspauschale zusteht.

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Kürzung der Verpflegungspauschale bei Mahlzeiten-
gewährung und Verzicht auf Besteuerung
NEU:
Kürzung des zustehenden Pauschbetrages für Verpflegungsmehrauf-
wendungen bei vom Arbeitgeber gewährten Mahlzeiten anlässlich von
Auswärtstätigkeiten im Inland um:

           -     4,80 Euro für ein Frühstück (20 % von 24 €) und
           -     9,60 Euro für ein Mittag- und Abendessen (40 % von 24 Euro)
           -     abzüglich des gezahlten Entgeltes für die Mahlzeit durch den
                 Arbeitnehmer (Kürzung der Kürzung).

Achtung:             Taggenaue Berechnung der Verpflegungspauschalen!
                     (Keine Verrechnung des Überhangs aus anderen Tagen!)

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Kürzung der Verpflegungspauschale bei Mahlzeiten-
gewährung und Verzicht auf Besteuerung
Beispiel:
Ein Mitarbeiter aus Dresden nimmt vom 13.01.14 (Montag) bis 15.01.14
(Mittwoch) an einer vom Arbeitgeber organisierten Außendiensttagung in einem
Hotel teil. Er übernachtet in München im Hotel. Während der Tagung erhält der
Arbeitnehmer ein Mittagessen vom Veranstalter.
Die Reisekostenabrechnung sieht wie folgt aus:
                                          VMA       Kürzung                     Rest
Anreisetag Montag                         12,00 €   . /. 9,60 € (Mittagessen)          2,40 €
(unabhängig vom Beginn der Dienstreise)
Dienstag                                  24,00 €   ./. 4,80 € (Frühstück)             9,60 €
(Abwesenheit 24 Stunden)                            ./. 9,60 € (Mittagessen)
Rückreisetag Mittwoch                     12,00 €   ./. 4,80 € (Frühstück)             0,00 €
(unabhängig vom Ende der Dienstreise)               ./. 9,60 € (Mittagessen)
Steuerfreie Erstattung VMA                                                        12,00 €

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Kürzung der Verpflegungspauschale bei Mahlzeiten-
gewährung und Verzicht auf Besteuerung
Ergebnis:
2014 erstattet der Arbeitgeber 12,00 Euro steuerfrei.
Nach der bis 2013 geltenden Regelung könnte die Verpflegung mit dem amtlichen
Sachbezugswert von 11,99 Euro angesetzt werden (2 x 1,60 Euro für Frühstück +
3 x 2,93 Euro für Mittagessen).
Dieser Betrag würde entweder mit den sonst auszuzahlenden Reisekosten
verrechnet, so dass 36,01 Euro (48,00 Euro - 11,99 Euro) erstattet würden.
Oder die 11,99 Euro würden als geldwerter Vorteil in der Lohnabrechnung erfasst
und die Reisekosten ungekürzt ausgezahlt.

Wichtig:
Bei umfangreicher Verpflegung während der Dienstreise wird der Verpflegungs-
mehraufwand gegenenfalls vollständig gekürzt. Ein übersteigender
Kürzungsbetrag muss nicht als geldwerter Vorteil erfasst werden.
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Kürzung der Verpflegungspauschale bei Mahlzeiten-
gewährung und Verzicht auf Besteuerung
Beispiel:
Ein Mitarbeiter aus Dresden nimmt vom 13.01.14 (Montag) bis 14.01.14
(Dienstag) an einer vom Arbeitgeber organisierten Außendiensttagung in
einem Hotel teil. Es wird Vollverpflegung gewährt.
Die Reisekostenabrechnung sieht wie folgt aus:
                                        VMA       Kürzung                    Rest
Anreisetag Montag                       12,00 €   ./. 9,60 € (Mittagessen)   0,00 €
(unabhängig vom Beginn der                        ./. 9,60 € (Abendessen)
Dienstreise)
Rückreisetag Dienstag                   12,00 €   ./. 4,80 € (Frühstück)     0,00 €
(unabhängig vom Ende der Dienstreise)             ./. 9,60 € (Mittagessen)

Steuerfreie Erstattung VMA                                                   0,00 €

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Kürzung der Verpflegungspauschale bei Mahlzeiten-
gewährung und Verzicht auf Besteuerung

Ergebnis:
                Der Arbeitgeber erstattet nichts.

Aus Sicht des Arbeitgebers kann aufgrund der Neuregelung bei
mehrtätigen Dienstreisen mit Komplett-Verpflegung insgesamt auf eine
Reisekostenabrechnung verzichtet werden. Da Verpflegung in diesen
Fällen zwingend als Kürzung der Tagesspesen anzurechnen ist, kann es
zu keinen geldwerten Vorteilen mehr kommen. Der Gesetzgeber hat aber
vorgeschrieben, dass bei gewährter Verpflegung der Großbuchstabe „M“
auf der Jahreslohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden muss
(§ 41b Abs. 1 Nr. 8 EStG).

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Aufzeichnungspflichten
Bescheinigung Großbuchstabe „M“ ist unabhängig von
-    der Anzahl der Mahlzeiten,
-    steuerfrei oder steuerpflichtig,
-    der pauschalen oder individuellen Besteuerung.

      (nicht bei Belohnungsessen > 60 Euro)

     Der Vermerk wird nach Ablauf des Jahres an das Wohnsitzfinanzamt
     übermittelt.

     Die Aufzeichnungspflicht gilt unabhängig von der Anzahl der
     Mahlzeitengestellung an den Arbeitnehmer im Kalenderjahr.

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Mahlzeiten bei Auswärtstätigkeit
Wann ist eine Mahlzeit noch mit dem Sachbezugswert zu versteuern
bzw. kann die neue Pauschalierungsmöglichkeit für Mahlzeiten mit
25 % angewendet werden?

Voraussetzung:                  Fälle:

-     übliche Mahlzeit          -   Abwesenheit < 8 Std. oder
-     kein Anspruch auf         -   Dreimonatsfrist überschritten
      Verpflegungspauschale         oder
                                -   fehlende Aufzeichnungen!

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Mahlzeiten bei Auswärtstätigkeit
Sachbezugswerte
                           2014                    2014
                     (Euro pro Monat)        (Euro pro Monat)

  Verpflegung        229,00 (2013: 224,00)     7,63 (2013: 7,47)
  Frühstück           49,00 (2013: 48,00)      1,63 (2013: 1,60)
  Mittagessen         90,00 (2013: 87,90)      3,00 (2013: 2,93)

  Abendessen          90,00 (2013: 87,90)      3,00 (2013: 2,93)
  Unterkunft         221,00 (2013: 216,00)
Mahlzeiten bei Auswärtstätigkeit
Beispiel:
Besteuerung bei fehlendem Anspruch auf Verpflegungspauschale
Arbeitnehmer K nimmt an einer halbtägigen auswärtigen Seminarver-
anstaltung teil. Der Arbeitgeber hat für die teilnehmenden Arbeitnehmer
neben dem Seminar auch ein Mittagessen gebucht und bezahlt.

Folge:
Da die Abwesenheit 8 Stunden nicht erreicht, muss das Mittagessen mit
dem Sachbezugswert versteuert werden. Der Arbeitgeber hat die
Möglichkeit das Essen auch mit 25 % pauschal zu versteuern.

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Unterkunftskosten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit
Ø unbeschränkter Ansatz der tatsächlich entstandenen Aufwendungen
  für höchstens 48 Monate;

Ø danach Behandlung wie bei doppelter Haushaltsführung
  (max. 1.000 Euro monatlich)

Ø Unterbrechung von mehr als 6 Monaten führt zum Neubeginn der
  48-Monatsfrist. Der Grund der Unterbrechung ist unerheblich.

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Unterkunftskosten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit
Beispiel:
Monatliche Unterkunftskosten > 1.000 Euro
Ein Monteur aus Dresden mit seiner ersten Tätigkeitsstätte in Dresden
wird von seinem Arbeitgeber 3 x wöchentlich bei einem Kunden in
München eingesetzt. Monatlich belaufen sich die vom Arbeitgeber
übernommenen Unterkunftskosten für eine Hotelrechnung auf
durchschnittlich 1.100 bis 1.200 Euro.

Folge:
Die Kosten können in voller Höhe erstattet werden. Nach vier Jahren
kann der Arbeitgeber höchstens noch monatlich 1.000 Euro steuerfrei
erstatten.

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Doppelte Haushaltsführung
Ø Doppelte Haushaltführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer
  außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen
  Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte
  wohnt.

Ø Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung im Inland
  können vom Arbeitnehmer die tatsächlich entstehenden
  Aufwendungen angesetzt werden, maximal jedoch 1.000 Euro im
  Monat.

Ø Dieser Betrag umfasst alle für die Unterkunft entstehenden
  Aufwendungen: z. B. Miete inkl. Betriebskosten, Kfz-Stellplatz,
  Zweitwohnungssteuer, Rundfunkbeitrag etc.

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Doppelte Haushaltsführung
Ø Dadurch entfällt die Prüfung nach der Lage, Ausstattung und Größe
  einer durchschnittlichen Wohnung von 60 qm.

Ø Doppelte Haushaltsführung setzt das Vorliegen eines eigenen
  Hausstandes am Lebensmittelpunkt (außerhalb des Ortes der ersten
  Tätigkeitsstätte) mit Innehaben einer Wohnung sowie einer finanziellen
  Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.

Ø Bei doppelter Haushaltsführung im Ausland bleiben die bisherigen
  Regelungen bestehen, d. h. berücksichtigt werden die tatsächlichen
  Mietkosten, soweit sie notwendig und angemessen sind.

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II. Zuwendungen an Arbeitnehmer
     praktische Beispiele

Freitag, Februar 28, 2014          30
1. Geburtstagsgeschenk
                                                                Beis
                                                                    piel

      Ein Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber anlässlich seines
      Geburtstages einen Blumenstrauß und ein Taschenbuch im Wert von
      insgesamt 38 EUR brutto.

Freitag, Februar 28, 2014                                                  31
1. Geburtstagsgeschenk
   R. 19.6 EStR Geburtstagsgeschenk                             Lös
                                                                   ung

      = anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses
        (! z.B. Weihnachten ist kein persönliches Ereignis)

      - 40 EUR Freigrenze wurde eingehalten

      Folge: steuer- und sozialversicherungsfreier Sachbezug!

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2. Warengutschein
                                                                 Beis
                                                                     piel

      Ein Arbeitgeber schenkt seinem Arbeitnehmer zur bestanden Prüfung
      einen Warengutschein im Wert von 30 EUR, einzulösen
      in den Geschäften der Altmarktgalerie.

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2. Warengutschein
      § 8 Abs. 2 Satz 1EStG Warengutschein                           Lös
                                                                        ung

       - Der Arbeitnehmer hat aufgrund des Gutscheins einen Anspruch
         auf eine Sachzuwendung (Waren der Altmarktgalerie) – kein
         Anspruch auf Bargeld!

       - R 19.6 EStR (Aufmerksamkeiten) findet keine Anwendung, da
         eine bestandene Prüfung nicht! zu den besonderen
         persönlichen Ereignissen zählt

       - 44 EUR Freigrenze nicht überschritten

       Folge: steuer- und sozialversicherungsfreier Sachbezug!

Freitag, Februar 28, 2014                                                     34
3. Tankgutschein
                                                                    Beis
                                                                        piel
      Ein Arbeitgeber erstellt selbst Benzingutscheine, die er an
      seine Arbeitnehmer ausgibt.
      Der Arbeitnehmer kann an einer beliebigen Tankstelle bis zu
      einem Wert von 35 EUR tanken und erhält nach Vorlage der
      Quittung diesen Betrag vom Arbeitgeber erstattet.

Freitag, Februar 28, 2014                                                      35
3. Tankgutschein
       § 8 Abs. 2 Satz 1EStG Tankgutschein                                Lös
                                                                              ung

       - Der Arbeitnehmer hat aufgrund des Gutscheins einen Anspruch auf
         eine Sachzuwendung (Benzin) – kein Anspruch auf Bargeld!

       - unbeachtlich ist, wer die Rechnung der Tankstelle bezahlt (d.h. auch
         wenn der Arbeitnehmer die Kosten vorab trägt und sich anschließend vom
         Arbeitgeber erstatten lässt, liegt ein Sachbezug vor)

       - 44 EUR Freigrenze wird nicht überschritten

       Folge: steuer- und sozialversicherungsfreier Sachbezug!

Freitag, Februar 28, 2014                                                           36
4. Eintrittskarten
                                                                  Beis
                                                                         piel

      Ein Arbeitgeber verschenkt an seine Arbeitnehmer im Rahmen eines
      Verkaufswettbewerbes Eintrittskarten für 2 Personen zu einem
      Fußballspiel im Gesamtwert von 100 EUR.

Freitag, Februar 28, 2014                                                       37
4. Eintrittskarten
      § 8 Abs. 2 Satz 1EStG Eintrittskarten                      Lös
                                                                      ung

       = Sachbezug

       - Bewertung mit tatsächlichem Wert abzgl. 4%
         100 EUR abzgl. 4% (4 EUR) = 96 EUR

       Folge: steuer- und sozialversicherungspflichtiger Sachbezug!
       aber: Pauschalierungsmöglichkeit § 37b EStG

Freitag, Februar 28, 2014                                                   38
4. Eintrittskarten
      (bereits pauschalversteuert)
                                                                          Beis
                                                                              piel

      Ein Arbeitgeber erhält von einem Geschäftspartner Eintrittskarten zu
      einem Fußballspiel im Gesamtwert von 100 EUR geschenkt, mit dem
      Hinweis
      „Die Eintrittskarten wurden bereits nach § 37b EStG versteuert!“.
      Der Arbeitgeber gibt die Eintrittskarten an einen Mitarbeiter weiter, der sich
      gern dieses Spiel anschauen möchte.

Freitag, Februar 28, 2014                                                            39
4. Eintrittskarten
       (bereits pauschalversteuert)                               Lös
                                                                     ung

       - Der Sachbezug wurde bereits nach § 37b EStG pauschal
         versteuert, daher abgeltende Wirkung für den Empfänger

       - Kein geldwerter Vorteil beim Arbeitnehmer!

Freitag, Februar 28, 2014                                                  40
5. Betriebsveranstaltungen
       Übliche Zuwendungen bei üblichen Betriebsveranstaltungen
       gehören als Leistungen in ganz überwiegendem eigenbetrieblichen
       Interesse des Arbeitgebers nicht zum Arbeitslohn.
                ---steuer- und beitragsfrei---

       Abrenzungskriterien übliche Betriebsveranstaltung

                      - max. 2 Veranstaltungen pro Jahr
                      - 110 EUR Freigrenze pro Arbeitnehmer
                      - kein geschlossener Personenkreis

Freitag, Februar 28, 2014                                                41
5. Betriebsveranstaltungen
      Wenn Abgrenzungskriterien
               - max. 110,00€/ Person pro Veranstaltung
               - max. 2 Veranstaltungen/Jahr
      überschritten werden, dann handelt es sich um eine unübliche
      Betriebsveranstaltung.

                                   Es besteht die Möglichkeit der
                          Pauschalierung mit einem Steuersatz von 25 %
                                      (§ 40 Absatz 2 Nr.2 EStG)
                 zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag und ggf. pauschaler Kirchensteuer.
                      Wenn Pauschalierung dann Sozialversicherungsfreiheit!

Freitag, Februar 28, 2014                                                             42
5. Betriebsveranstaltungen
                        !!! Pauschalierung mit einem Steuersatz von 25 %
                                     (§ 40 Absatz 2 Nr.2 EStG)

               Nur anwendbar, wenn es sich auch tatsächlich um eine
                         Betriebsveranstaltung handelt!!!
          Keine Pauschalversteuerung bei geschlossenem Teilnehmerkreis!!

Freitag, Februar 28, 2014                                                  43
5. Betriebsveranstaltungen
      BFH Urteil vom 15.01.2009 (VI R 22/06)
      Ein Arbeitgeber führte verschiedene Fachtagungen der Führungskräfte
      mit sich anschließenden Abendveranstaltungen durch.

      Diese Veranstaltungen stellen keine Betriebsveranstaltungen dar und
      dürfen daher nicht mit 25% pauschal versteuert werden.

      Begründung:
      Die Pauschalversteuerung mit einem Steuersatz von 25% sei darauf
      angelegt, eine einfache und auch sachgerechte Besteuerung zu
      ermöglichen – sie bildet eine „vertikale Beteiligung“ der gesamten
      Belegschaft an der Betriebsveranstaltung sach- und realitätsgerecht ab.
      Bei lediglich Führungskräften vorbehaltenen Abendveranstaltungen
      verfehle der Durchschnittssteuersatz jedoch insbesondere das Prinzip
      der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit.
Freitag, Februar 28, 2014                                                       44
5. Betriebsveranstaltungen
      Abgrenzungskriterium - übliche Zuwendungen

                    Gewährung von Speisen und Getränken
                    Übernahme von Beförderungskosten (Bahn, Dampfer)
                    Übernahme der Übernachtungskosten
                    bei mehrtägigen Veranstaltungen
                    Aufwendungen für den äußeren Rahmen (Saalmiete, Darbietungen)
                    Überlassung von Eintrittskarten
                    Überreichung von Geschenken mit einem Wert von max. 40,00 €

Freitag, Februar 28, 2014                                                         45
5. Betriebsveranstaltungen
       Abgrenzungskriterium – 110 EUR Freigrenze

       Aufwendungen (übliche Zuwendungen) pro Veranstaltung dürfen
       110,00 € einschließlich USt pro Arbeitnehmer inklusive Begleitpersonen
       nicht übersteigen.
                      Wird der Betrag von 110,00 € überschritten, ist der gesamte
                      Betrag für die betreffenden Arbeitnehmer steuer- und
                      beitragspflichtig
                      (! Pauschalversteuerung mit 25% möglich!)

                      Durch Zuzahlungen der Arbeitnehmer kann erreicht werden, dass
                      die Freigrenze nicht überschritten wird.

Freitag, Februar 28, 2014                                                           46
5. Betriebsveranstaltungen
       Abgrenzungskriterium – 110 EUR Freigrenze

      Bei der Bestimmung der 110 EUR Freigrenze ist die Zahl der
      angemeldeten (nicht tatsächlichen) Teilnehmer maßgebend!

            Urteil des FG Düsseldorf vom 17.01.2011
            „…Im Hinblick darauf, dass der Arbeitnehmer die Kosten für den äußeren Rahmen nicht
            beeinflussen könne und insoweit auch nicht bereichert sei, er zudem keinen Einfluss auf
            die Teilnehmerzahl habe, sei auf den geplanten Teilnehmerkreis abzustellen….“
            „… es nicht für gerechtfertigt, für die Beurteilung der Freigrenze allein auf die
            Aufwendungen des Arbeitgebers und nicht darauf abzustellen, was bei den Arbeitnehmern
            als Bereicherung "ankommt". Die Bereicherung des einzelnen Arbeitnehmers ist nicht von
            der Teilnehmerzahl abhängig….“

Freitag, Februar 28, 2014                                                                             47
5. Betriebsveranstaltungen
               iel 1        Ohne Angehörige, ohne Geschäftspartner
       Beisp

       Eine GmbH beschäftigt 340 Arbeitnehmer.
       In Vorbereitung des Betriebsfestes (ohne Angehörige, ohne Geschäftspartner)
       ergab eine Umfrage eine voraussichtliche Teilnehmerzahl von 300.
       Tatsächlich nahmen aber nur 200 Arbeitnehmer teil.
       Die Kosten für Zelt, Gastronomie, Musik etc. beliefen sich auf 15.000 EUR brutto.

       Gesamtaufwand:                     15.000 EUR
       Voraussichtliche Teilnehmerzahl           300
       Kosten/Arbeitnehmer: 50 EUR

       Da die Freigrenze von 110 EUR pro Person eingehalten wird, ist das Betriebsfest
       steuer- und sozialversicherungsfrei.

Freitag, Februar 28, 2014                                                                  48
5. Betriebsveranstaltungen
               iel 2        Mit Angehörigen, ohne Geschäftspartner
       Beisp

      Eine GmbH beschäftigt 340 Arbeitnehmer.
      In Vorbereitung des Betriebsfestes (mit max. 2 Angehörigen, ohne Geschäftspartner)
      ergab eine Umfrage eine voraussichtliche Teilnehmerzahl von 500.
      Tatsächlich nahmen aber nur 315 Personen teil.
      Die Kosten für Zelt, Gastronomie, Musik etc. beliefen sich auf 22.500 EUR brutto.

      Gesamtaufwand:                      22.500 EUR
      Voraussichtliche Teilnehmerzahl            500
      Kosten/Teilnehmer: 45 EUR

Freitag, Februar 28, 2014                                                             49
5. Betriebsveranstaltungen
               iel 2
       Beisp

      Kosten/Teilnehmer: 45 EUR
      tatsächliche Teilnehmer (315 Personen):
              67 Arbeitnehmer ohne Begleitung:          45 EUR/Arbeitnehmer = i. O.
              43 Arbeitnehmer mit einer Begleitperson: 90 EUR/Arbeitnehmer = i. O.
              54 Arbeitnehmer mit zwei Begleitpersonen:135 EUR/Arbeitnehmer!

      Da hier die Freigrenze von 110 EUR überschritten wird, sind 135 EUR/Arbeitnehmer
      steuer- und sozialversicherungspflichtig!
      oder:
      54 Arbeitnehmer x 135 EUR = 7.290 EUR
      Der Arbeitgeber versteuert die 7.290 EUR mit 25% pauschal, dann entsteht kein
      geldwerter Vorteil beim Arbeitnehmer!

Freitag, Februar 28, 2014                                                             50
5. Betriebsveranstaltungen
               iel 3        Ohne Angehörige, mit Geschäftspartnern
       Beisp

      Eine GmbH beschäftigt 340 Arbeitnehmer.
      In Vorbereitung des Betriebsfestes (ohne Angehörige, mit Geschäftspartnern)
      wurde mit einer voraussichtlichen Teilnehmerzahl von 300 geplant.
      Tatsächlich waren es aber nur 200 Teilnehmer.
      Die Kosten für Zelt und Programm etc. beliefen sich auf 12.000 EUR brutto.
      Die Kosten für die Bewirtung betrugen 6.000 EUR brutto.

      Es handelt sich nicht um eine Betriebsveranstaltung sondern um ein
      Firmenevent!

      Beurteilung für die Arbeitnehmer:
      Da die Arbeitnehmer zur Betreuung der Geschäftspartner anwesend waren,
      entsteht kein geldwerter Vorteil.

Freitag, Februar 28, 2014                                                           51
5. Betriebsveranstaltungen
               iel 3
       Beisp

      Beurteilung für die Geschäftspartner:

      Kosten der Bewirtung = wie Geschäftsessen zu behandeln; kein geldwerter
      Vorteil

      Kosten für Zelt, Programm etc.:    12.000 EUR
      Voraussichtliche Teilnehmerzahl           300
      Kosten/Teilnehmer: 40 EUR

      tatsächliche Teilnehmer (100 Geschäftspartner)

      100 Geschäftspartner x 40 EUR = 4.000 EUR
      Die GmbH kann die 4.000 EUR nach §37b EStG mit 30% pauschalversteuern!
      Achtung: Versteuerung nach § 40 Abs.2 Nr.2 EStG ist nicht möglich!
Freitag, Februar 28, 2014                                                       52
5. Betriebsveranstaltungen
       Abgrenzungskriterium – kein geschlossener Personenkreis

                    Teilnahme an der Veranstaltung muss allen Mitarbeitern offen sein,
                    d.h. sie darf nicht auf bestimmte Arbeitnehmer beschränkt sein.

                    Ausnahme
                    Veranstaltung wird für eine gesamte Organisationseinheit des
                    Betriebes durchgeführt (z.B. Filiale oder Abteilung)

Freitag, Februar 28, 2014                                                            53
5. Betriebsveranstaltungen
      Abgrenzungskriterium – max. 2 Veranstaltungen pro Jahr

                   nicht mehr als zwei Betriebsveranstaltungen jährlich für denselben
                   Kreis von Begünstigten

                   ab der dritten Betriebsveranstaltung besteht Steuerpflicht!

                   auf die Dauer der einzelnen Veranstaltung kommt es nicht an
                   (d.h. auch mehrtägige Veranstaltungen möglich)

                   Arbeitgeber hat Wahlrecht, aus mehreren Veranstaltungen im
                   Kalenderjahr die zwei üblichen zu bestimmen!

Freitag, Februar 28, 2014                                                           54
5. Betriebsveranstaltungen
               iel 4
       Beisp

      Betriebsveranstaltung                                  Zuwendungen je Teilnehmer

      Juli: zweitägiger Betriebsausflug                                          70,00€
      Oktober: Oktoberfest in München                                           100,00€
      Dezember: Feier für alle Jubilare des Betriebes                            80,00€
      Dezember: Weihnachtsfeier                                                 110,00€

      Der Arbeitgeber wird die Aufwendungen für das Oktoberfest und die
      Weihnachtsfeier steuerfrei lassen und die Aufwendungen für den Betriebsausflug
      pauschal mit 25% versteuern, da diese Veranstaltung die niedrigsten Aufwendungen
      hat.

      Die Aufwendungen für die Jubilarfeier zählen extra und sind steuerfrei.

Freitag, Februar 28, 2014                                                            55
5. Betriebsveranstaltungen
      Besonderheiten
      Pensionärstreffen
      Veranstaltung nur für alle im Ruhestand befindlichen früheren Arbeitnehmer

      Jubilarfeiern
      Veranstaltung nur für solche Arbeitnehmer und deren engste Mitarbeiter, die
      bereits im Unternehmen ein rundes Firmenjubiläum gefeiert haben

      Sind Betriebsveranstaltungen, zählen aber extra - d.h. sie sind zusätzlich zu
      den 2 möglichen Betriebsveranstaltungen steuer- und sozialversicherungsfrei

Freitag, Februar 28, 2014                                                       56
5. Betriebsveranstaltungen
      Besonderheiten
          Feiern zur Ehrung eines    • Sind keine Betriebsveranstaltungen!
             einzelnen Jubilars
          anlässlich eines runden    • Sind aber steuer- und sozial-
          Arbeitnehmerjubiläums
                                       versicherungsfrei, wenn die
                                       Aufwendungen des Arbeitgebers max.
                                       110 EUR/Teilnehmer betragen.
          Verabschiedungsfeiern
          für einzelne Mitarbeiter     - Geschenke bis 40 EUR sind in die
                                          110 EUR Freigrenze mit
                                          einzubeziehen
          Feiern anlässlich eines      - Geschenke über 40 EUR sind steuer-
           runden Geburtstages            und sozialversicherungspflichtig
           eines Arbeitnehmers            (Pauschalierung nach § 37 b EStG
                                          möglich)

Freitag, Februar 28, 2014                                                    57
5. Betriebsveranstaltungen
              iel 5
     Beisp

       Eine Firma führte einen Betriebsausflug nach Düsseldorf durch, an dem alle 36
       Arbeitnehmer teilnahmen.
       Der Ausflug begann Freitag 15:00 Uhr, am selben Abend fand eine Betriebsfeier
       statt. Nach einer Übernachtung folgte am nächsten Tag die Besichtigung des
       Betriebes eines Hauptkunden. Die Veranstaltung endete gegen 17:30 Uhr.
       Die Aufwendungen für die Reise betrugen insgesamt 7.400,00 €.

       Die Reise war gemischt veranlasst, einerseits Betriebsveranstaltung und
       andererseits Betriebsbesichtigung. Die Kosten sind grundsätzlich aufzuteilen.
       Da die dem Betriebsveranstaltungsteil zuzurechnenden Kosten unter
       110,00 €/Person liegen und der Betriebsbesichtigungsteil keinen Arbeitslohn
       darstellt, ist der gesamte Betriebsausflug steuer- und sozialversicherungsfrei.

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5. Betriebsveranstaltungen
      Sachzuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen

                    Geschenke oder Preise bis 40,00 €
                    - sind in die Prüfung der 110,00 € Freigrenze pro Arbeitnehmer
                      mit einzubeziehen

                    Geschenke oder Preise über 40,00€ müssen mit der Veranstaltung
                    in sachlichem Zusammenhang stehen
                    - sind in die Prüfung der 110,00€ Freigrenze nicht mit
                      einzubeziehen
                    - können mit 25% pauschal versteuert werden

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5. Betriebsveranstaltungen
      Sachzuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen

               iel 6
       Beisp

      Der Arbeitgeber überreicht wegen der erzielten Umsatzsteigerung des Jahre im
      Rahmen der jährlich veranstalteten Weihnachtsfeier seinen Arbeitnehmern
      Krügerrand-Goldmünzen im Wert von 280,00 €/Stück.

      Es handelt sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn, da die Goldmünzen nicht aus
      Anlass der Weihnachtsfeier gewährt wurden. Vielmehr wurde nur die Gelegenheit
      genutzt, die Goldmünzen zu überreichen.
      Eine Pauschalierung mit 25 % kommt folglich nicht in Betracht, jedoch ist eine
      Pauschalierung mit 30 % nach § 37 b EStG möglich.

Freitag, Februar 28, 2014                                                              60
5. Betriebsveranstaltungen
      Sachzuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen

               iel 7
       Beisp

       Während einer Weihnachtsfeier wird eine Verlosung durchgeführt, wobei jeder
       Arbeitnehmer zu Beginn der Feier ein Los erhält. Gewinner der Verlosung ist
       Arbeitnehmer A, der als Hauptgewinn ein Fahrrad im Wert von 1.500€ erhält.

       Die Sachzuwendung „Fahrrad“ wird anlässlich der Betriebsveranstaltung überreicht,
       da eine Verlosung eine typische Programmgestaltung darstellt.
       Da der Wert des Geschenkes 40 EUR übersteigt, kann die Zuwendung vom
       Arbeitgeber mit 25% pauschal versteuert werden.

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5. Betriebsveranstaltungen
      Arbeitgeber überlässt aufgrund des Dienstverhältnisses dem
      Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug unentgeltlich auch zur privaten
      Nutzung

                      Steuer- und sozialversicherungspflichtiger geldwerter Vorteil
                      für den Arbeitnehmer!

                      feststehende Bewertungsmethoden
                      nach § 6 Abs.1 Nr.4 Satz 2 und 3 EStG
                      Fahrtenbuchmethode oder 1% Methode

Freitag, Februar 28, 2014                                                             62
6. Erstattungen Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte
   Fahrkarte

       AG kann tatsächlichen Betrag der Fahrkarte erstatten, auch wenn
       dadurch die Entfernungspauschale überschritten wird
       (gem. §9 Abs.2 Satz 2 EStG) aber Höchstbetrag: 4.500€/Jahr

       ! Als Nachweis Fahrkarte zum Lohnkonto nehmen!

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6. Erstattungen Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte
   Fahrkarte
       ! Gilt die Fahrkarte für einen längeren Zeitraum (z.B. Jahresticket) und
       besteht das Jahresticket nicht aus monatlichen Fahrberechtigungen, die der
       Arbeitnehmer monatlich erhält,

       fließt der Vorteil insgesamt bereits bei Überlassung
       der Fahrkarte zu und nicht! verteilt auf die einzelnen Monate!

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6. Erstattungen Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte
   Fahrkarte – steuerfreier Sachbezug
       Wert der Fahrkarte abzüglich Arbeitnehmer – Zuzahlung
       unter 44 EUR/Monat = steuerfrei,
       (wenn keine weiteren Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG)

       - Gehaltsumwandlung ist möglich!
       - Bescheinigung des steuerfreien Betrages in der Lohnsteuerbescheinigung
       - Anrechnung auf Entfernungspauschale

Freitag, Februar 28, 2014                                                    65
6. Erstattungen Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte
   Fahrkarte – steuerfreier Sachbezug
                                                                      Beis
                                                                             piel

       Arbeitgeber überlässt dem Arbeitnehmer monatlich eine
       Fahrkarte für Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte.
       Wert der Fahrkarte                                           50 €
       davon 96 % (R 8.1 Abs.2 Satz 9 LStR)                         48 €
       Zuzahlung des Arbeitnehmers                                  -4€
       Vorteil des Arbeitnehmers                                    44 €

       Unter der Voraussetzung, dass der Arbeitgeber keine weiteren
       Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 Satz 9 LStR gewährt , bleibt der Vorteil
       wegen der monatlich zu beachtenden Freigrenze von 44 EUR für
       Sachbezüge außer Ansatz.

Freitag, Februar 28, 2014                                                           66
6. Erstattungen Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte
   Fahrkarte - pauschalversteuert
       Wert der Fahrkarte abzüglich Arbeitnehmer – Zuzahlung
       übersteigt 44 €/Monat oder Sachbezugsfreigrenze bereits durch andere
       Sachbezüge nicht mehr anwendbar

       Pauschalversteuerung mit 15% des gesamten Betrages durch
       Arbeitgeber (gem. § 40 Abs.2 Satz 2 EStG) dadurch sozialversicherungsfrei

       - keine Gehaltsumwandlung möglich
       - Bescheinigung des pauschalierten Betrages in der LSt-Bescheinigung
       - Anrechnung auf Entfernungspauschale

Freitag, Februar 28, 2014                                                     67
6. Erstattungen Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte
   Fahrkarte - pauschalversteuert
                                                                          Beis
                                                                                piel
       Arbeitgeber überlässt dem Arbeitnehmer monatlich eine
       Fahrkarte für Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte.
       Wert der Fahrkarte                                                70 €
       davon 96 % (R 8.1 Abs.2 Satz 9 LStR)                           67,20 €
       Zuzahlung des Arbeitnehmers                                        0€
       Vorteil des Arbeitnehmers                                      67,20 €

       Da der geldwerte Vorteil die Freigrenze 44 € übersteigt, kann die Sachbezugs-
       freigrenze nicht angewendet werden und der gesamte Betrag 67,20 € kann vom
       Arbeitgeber mit 15 % pauschal versteuert werden, dann sozialversicherungsfrei.

Freitag, Februar 28, 2014                                                              68
6. Erstattungen Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte
   Barzuwendung
       - Arbeitgeber kann max. einen Betrag bis zur Höhe der
         Entfernungspauschale erstatten.
         (15 Arbeitstage x 0,30 € x einfache Entfernung Whg./Arb.stätte)

                       Pauschalversteuerung 15 % des gesamten Betrages durch
                       Arbeitgeber (gem. § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG)
                       dadurch sozialversicherungsfrei

       - keine Gehaltsumwandlung möglich
       - Bescheinigung des pauschalierten Betrages in der Lohnsteuerbescheinigung
       - Anrechnung auf Entfernungspauschale

Freitag, Februar 28, 2014                                                      69
7. Parkplatzgestellung – priv. PKW
                                                                        Beis
                                                                            piel
      Bei den in der Innenstadt gelegenen Geschäftsräumen des
      Arbeitgebers gibt es keine Parkmöglichkeiten.
      Bei einem in der Nähe gelegenen Parkhaus mietet der Arbeitgeber
      für seine leitenden Angestellten Parkplätze für deren private
      PKW zur alleinigen Nutzung an.

      Der Arbeitgeber trägt die kompletten monatlichen Kosten in Höhe
      von 150,00 €/Parkplatz.

Freitag, Februar 28, 2014                                                          70
7. Parkplatzgestellung – priv. PKW
                                                                           Lös
                                                                              ung
      Gem. Verfügung der Oberfinanzdirektion Münster vom
      25.06.2007 sind geldwerte Vorteile wegen vom Arbeitgeber
      unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung gestellten
      Parkplätzen/Stellplätzen generell nicht zu versteuern.

      Folge:          Trotz Privilegierung der leitendenden Angestellten
                      steuer- und sozialversicherungsfreier Sachbezug!

Freitag, Februar 28, 2014                                                           71
7. Parkplatzgestellung – Firmenwagen
                                                                    Beis
      Bei den in der Innenstadt gelegenen Geschäftsräumen des           piel
      Arbeitgebers gibt es keine Parkmöglichkeiten.

      Bei einem in der Nähe gelegenen Parkhaus mietet der
      Arbeitgeber für seine leitenden Angestellten Parkplätze für
      deren Firmenfahrzeuge zur alleinigen Nutzung an.

      Der Arbeitgeber trägt die kompletten monatlichen Kosten in
      Höhe von 150,00 €/Parkplatz.

Freitag, Februar 28, 2014                                                      72
7. Parkplatzgestellung – Firmenwagen
                                                                     Lös
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      Die Frage nach einem geldwerten Vorteil für die Parkplatzgestellung
      auf Seiten des Arbeitnehmers stellt sich von vornherein nicht, da ein
      Fahrzeug des Arbeitgebers auf einem Parkplatz des Arbeitgebers
      abgestellt wird!

Freitag, Februar 28, 2014                                                     73
8. Überlassung betrieblicher PC‘s
   und Telekommunikationsgeräte                                     Beis
                                                                        piel

      Der Arbeitgeber überlässt seinem Arbeitnehmer ein betriebliches
      Handy, das der Arbeitnehmer auch unbegrenzt privat nutzen darf.
      Der Arbeitnehmer nutzt das Handy zu 10 % beruflich, ansonsten
      ausschließlich privat.
      Im Durchschnitt entstehen der Firma hierdurch monatliche Kosten von
      200 €.

Freitag, Februar 28, 2014                                                      74
8. Überlassung betrieblicher PC‘s
   und Telekommunikationsgeräte                                     Lös
                                                                       ung
      § 3 Nr. 45 EStG

       - Überlassung (Arbeitgeber bleibt weiterhin Eigentümer des Handys)
         eines firmeneigenen Handys

       - Der Arbeitgeber kann die Telefonkosten in unbegrenzter Höhe
         übernehmen (Anteil der privaten Nutzung ist ohne Bedeutung)

       Folge: steuer- und sozialversicherungsfreier Sachbezug!

Freitag, Februar 28, 2014                                                    75
9. Kinderbetreuungskosten
                                                                      Beis
                                                                          piel

        Ein Arbeitgeber möchte einer Arbeitnehmerin nach Ende der Elternzeit
        die Wiederaufnahme der Arbeit erleichtern. Der Arbeitgeber vereinbart
        mit der Arbeitnehmerin, dass er die Kosten für die Unterbringung des
        Kindes im örtlichen Kindergarten plus Essengeld zusätzlich zum
        Gehalt der Arbeitnehmerin übernimmt.

        Die Kindergartenbeiträge betragen nachgewiesen 120,00 EUR/Monat
        plus variierendem Essengeld (wird monatlich anhand von Kontoaus-
        zügen nachgewiesen).

Freitag, Februar 28, 2014                                                        76
9. Kinderbetreuungskosten
         § 3 Nr. 33 EStG                                         Lös
                                                                    ung

         = zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt

         = nachgewiesene Kosten zur Unterbringung eines nicht
           schulpflichtigen Kindes

         Folge: Die Übernahme der Kinderbetreuungs- und –verpflegungs-
                kosten ist steuer- und sozialversicherungsfrei!

Freitag, Februar 28, 2014                                                 77
9. Kinderbetreuungskosten
         § 3 Nr. 33 EStG

         nicht schulpflichtige Kinder, sind Kinder:

         -            die noch nicht 6 Jahre alt sind

         -            wenn sie im lfd. Jahr das 6. Lebensjahr erst nach dem
                      30. Juni vollenden

         -            wenn sie mangels Schulreife vom Schulbesuch zurück-
                      gestellt sind

Freitag, Februar 28, 2014                                                     78
10. Unterstützungen/Beihilfen
                                                                        Beis
                                                                            piel

           Durch Hochwasser entstand einem Arbeitnehmer erheblicher
           Sachschaden an seinen privaten Vermögensgegenständen.
           Sein Arbeitgeber möchte ihn gern finanziell unterstützen und überweist
           ihm 500,00 € zur Behebung der Schäden.

Freitag, Februar 28, 2014                                                           79
10. Unterstützungen/Beihilfen
          § 3 Nr. 11 EStG                                            Lös
                                                                         ung

          = privater Vermögensverlust des Arbeitnehmers durch höhere Gewalt

          max. 600,00€/Jahr pro Arbeitnehmer als Unterstützung/Beihilfe möglich

          Folge: steuer- und sozialversicherungsfreier Barlohn!

Freitag, Februar 28, 2014                                                         80
10. Unterstützungen/Beihilfen
          Anerkannte Gründe für Unterstützungen sind z. B.
          – Krankheits- und Unglücksfälle
          – Arbeitslosigkeit
          – Tod naher Angehöriger
          – Vermögensverluste durch höhere Gewalt (Hochwasser, Hagel, Feuer,
            Diebstahl)

          Die Ursache der Unterstützung muss nicht in der Person des
          Arbeitnehmers liegen. Es genügt die wirtschaftliche Belastung des
          Arbeitnehmers durch nahe Angehörige.

Freitag, Februar 28, 2014                                                     81
11. Erholungsbeihilfen
         Erholungsbeihilfen sind Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum
         ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden können und
         vorwiegend für Arbeitnehmer erfolgen, die, z.B. durch Krankheit eine
         besondere finanzielle Förderung bedürfen!

         Gehaltsumwandlung zugunsten einer Erholungsbeihilfe ist nicht
         möglich
         Unterscheidung in:   - steuer- und sozialversicherungsfrei
                              - steuer- und sozialversicherungspflichtig

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11. Erholungsbeihilfen
    steuer- und sozialversicherungsfrei
         Erholungsbeihilfen als Unterstützungen,
         wenn sich der Arbeitnehmer einer Kur unterziehen muss um z.B. die
         Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit zu fördern.

         Østeuer- und sozialversicherungsfrei bis zu 600 EUR pro Jahr!

         Gleiches gilt bei Erkrankung der Kinder des Arbeitnehmers, wenn die
         Erholungsbedürftigkeit durch ärztliches Attest nachgewiesen ist!

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11. Erholungsbeihilfen
    steuer- und sozialversicherungsfrei
         Erholungsbeihilfen bei typischen Berufskrankheiten, um drohende oder
         bereits eingetretene Gesundheitsschäden aufgrund der Berufsausübung
         abzuwenden.

         Østeuer- und sozialversicherungsfrei ohne Höchstbetrag!

         Voraussetzungen:
         - Erkrankung muss in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Beruf
           stehen und für die betreffende Berufsart typisch sein!
         - Zahlung der Erholungsbeihilfe direkt an z.B. das Erholungsheim
           durch den Arbeitgeber!

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11. Erholungsbeihilfen
    steuer- und sozialversicherungspflichtig
          Erholungsbeihilfen für Erholungsreisen oder Erholungsaufenthalte zur
          Kräftigung oder Erhaltung der Gesundheit im Allgemeinen.

          Østeuer- und sozialversicherungspflichtig

          Es gibt die Möglichkeit der Pauschalversteuerung, die bei Anwendung
          Sozialversicherungsfreiheit auslöst.

          Pauschsteuersatz von 25 % zzgl. 5,5 % SoliZ und pauschaler KiSt
          (Sachsen: 5 %)

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11. Erholungsbeihilfen
    steuer- und sozialversicherungspflichtig

          Die Pauschalierung ist nur möglich, wenn bestimmte Freigrenzen pro
          Kalenderjahr nicht überschritten werden!

          pro Arbeitnehmer:                 156 EUR
          für dessen Ehegatten:             104 EUR
          für jedes Kind:                    52 EUR

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11. Erholungsbeihilfen
    steuer- und sozialversicherungspflichtig
                                                                         Beis
                                                                             piel

          Ein Arbeitnehmer, dessen Ehegatte und die 2 Kinder verreisen
          im Juli 2011 für 14 Tage in den Schwarzwald, wobei sie in
          einer Pension zum Preis von 50 EUR/Tag untergebracht sind.

          Der Arbeitgeber zahlt an den Arbeitnehmer 25 EUR/Tag.

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11. Erholungsbeihilfen
    steuer- und sozialversicherungspflichtig
                                                                      Beis
                                                                          piel
         Berechnung Arbeitgeber-Zuzahlung:
                14 Tage x 25 EUR/Tag = 350 EUR

         Berechnung der höchstmöglichen Erholungsbeihilfe:
                 Arbeitnehmer     156 EUR
                 + Ehegatte       104 EUR
                 + 2 Kinder       104 EUR (2 x 52 EUR)
                                  364 EUR
         Die Zuzahlung des Arbeitgebers kann in voller Höhe erfolgen! Jedoch
         müssen die 350 EUR mit 25% pauschalversteuert werden!

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12. Betriebliche Gesundheitsförderung
                                                                           Beis
                                                                                piel

           Ein Arbeitnehmer nimmt in seiner Freizeit an einem Pilates Kurs
           eines Sportvereins teil. Dieser Kurs wird von einem qualifizierten
           Anbieter angeboten und entspricht den Anforderungen der §§ 20
           und 20a SGB V.

           Die Kosten in Höhe von 75 EUR werden ihm von seinem
           Arbeitgeber erstattet.

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12. Betriebliche Gesundheitsförderung
         § 3 Nr. 34 EStG                                          Lös
                                                                     ung

        = im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers, da

        - der Kurs von einem qualifizierten Anbieter durchgeführt wird
        - der Kurs der Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes
          dient
        - Die Zuwendung wird zusätzlich zum Gehalt gezahlt (keine
          Gehaltsumwandlung möglich)
        - Freibetrag in Höhe von 500 EUR/Jahr wird nicht überschritten

        Folge: steuer- und sozialversicherungsfreie Barzuwendung!

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12. Betriebliche Gesundheitsförderung
         § 3 Nr. 34 EStG
         Begünstigte Kostenübernahmen durch den AG
         = eigenbetriebliches Interesse

                       Yoga Kurse, Wirbelsäulenkurse
                       (keine Übernahme von Fitnesscenter Beiträgen)
                       Schutzimpfungen (z.B. gegen Grippe) = Leistungen der
                       Primärprävention
                       Vorsorgeuntersuchungen (gem. BFH v. 17.09.1982)
                       Massagen am Arbeitsplatz (gem. BFH v. 30.05.2001)

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