Update zum Lohnsteuerrecht 2014 - Arbeitskreis Patente - Recht - Steuern 05. März 2014 - Silicon Saxony
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Arbeitskreis Patente – Recht – Steuern 05. März 2014 Update zum Lohnsteuerrecht 2014 Dr. Bernd Kugelberg Rechtsanwalt Steuerberater Freitag, Februar 28, 2014 1
Inhaltsübersicht I. Reisekosten II. Zuwendung an Arbeitnehmer – Praktische Beispiele 1. Geburtstagsgeschenk 2. Warengutschein 3. Tankgutschein 4. Eintrittskarten 5. Betriebsveranstaltungen 6. Erstattungen Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte 7. Parkplatzgestellung 8. Überlassung betrieblicher PC´s und Telekommunikationsgeräte 9. Kinderbetreuungskosten 10. Unterstützungen/Beihilfen 11. Erholungsbeihilfen 12. Betriebliche Gesundheitsförderung Freitag, Februar 28, 2014 2
I. Reisekosten Freitag, Februar 28, 2014 3
Änderungen ab 01.01.2014 „Erste Tätigkeitsstätte“ ersetzt „Regelmäßige Arbeitsstätte“ Bis 31.12.2013 Ab 01.01.2014 Regelmäßige Arbeitsstätte Erste Tätigkeitsstätte Die Folgen einer „ersten Tätigkeitsstätte“ sind u.a.: Ø (nur) die Entfernungspauschale kann geltend gemacht werden (0,30 € je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) Ø Verpflegungspauschalen werden nicht (mehr) gewährt Ø Unterkunftskosten können in der Regel nur im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung berücksichtigt werden. Freitag, Februar 28, 2014 4
Bestimmen der ersten Tätigkeitsstätte Ø Prüfungsstufe 1: Vorrangige Bestimmung anhand der arbeits- oder dienstrechtlichen Festlegungen (dauerhafte Zuordnung) des Arbeitgebers Ø Prüfungsstufe 2: Hilfsweise insbesondere Heranziehung quantitativer Kriterien (statt der bisherigen „qualitativen Elemente“ lt. BFH) Im Zweifel ist die räumliche Nähe zur Wohnung maßgebend. Eine reine „Negativfestlegung“ im Arbeitsvertrag ist unzulässig Freitag, Februar 28, 2014 5
Bestimmen der ersten Tätigkeitsstätte Beispiel: Erste Tätigkeitsstätte mit arbeitsrechtlicher Zuordnung Arbeitgeber Mustermann hat 4 Apotheken. Mitarbeiter B betreut 2 Apotheken. B ist der Apotheke 1 zugeordnet. Folge: Apotheke 1 stellt für den Mitarbeiter aufgrund der bloßen Zuordnung die erste Tätigkeitsstätte dar. Nach dem alten Recht bis zum 31.12.2013 hat Arbeitnehmer B im Zweifel keine regelmäßige Arbeitsstätte, es sei denn, der Schwerpunkt ist für ihn in einer Apotheke ausmachbar. Freitag, Februar 28, 2014 6
Bestimmen der ersten Tätigkeitsstätte Beispiel: Einsatz in drei Apotheken ohne Zuordnung Mitarbeiter B wird in drei verschiedenen Apotheken des Arbeitgebers eingesetzt, montags in der Apotheke 1, dienstags in der Apotheke 2 und für den Rest der Woche in der Apotheke 3. Eine Zuordnung ist vom Arbeitgeber nicht vorgenommen worden. Folge: Apotheke 3 stellt aufgrund des dreitägigen Einsatzes für den Mitarbeiter B die erste Tätigkeitsstätte dar. Freitag, Februar 28, 2014 7
Verpflegungsmehraufwendungen Verpflegungspauschalen ab 2014 (Inland) Dauer der Abwesenheit Pauschbetrag 24 Stunden 24 Euro weniger als 24 Stunden, aber mehr als 8 Stunden 12 Euro für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einen anschließenden oder vorhergehenden Tag jeweils außerhalb seiner Wohnung übernachtet (ohne Prüfung einer 12 Euro Mindestabwesenheitszeit) Freitag, Februar 28, 2014 8
Dreimonatsfrist für Verpflegungsmehraufwendungen Die Berücksichtigung der Pauschalen für die Verpflegungsmehrauf- wendungen ist gesetzlich - wie bis zum 31.12.2013 - auf die ersten drei Monate einer beruflichen Tätigkeit an ein und derselben Tätigkeitsstätte beschränkt. Um die Berechnung der Dreimonatsfrist zu vereinfachen, wird ab 2014 eine reine zeitliche Bemessung der Unterbrechungsregelung eingeführt. Freitag, Februar 28, 2014 9
Dreimonatsfrist für Verpflegungsmehraufwendungen Neubeginn der Dreimonatsfrist für Verpflegungsmehraufwendungen Bis 31.12.2013: Neu ab 01.01.2014: Urlaubs- und krankheitsbedingte Maßgeblich ist allein eine zeitliche Unterbrechungen – auch wenn sie Unterbrechung von 4 Wochen, 4 Wochen dauern – führen nicht zu unabhängig vom Anlass der einem Neubeginn der Dreimonatsfrist; Unterbrechung. nur Unterbrechungen, wie z. B. vorübergehende Tätigkeit an der regelmäßigen Arbeitsstätte oder einer anderen auswärtigen Tätigkeitsstätte, die mind. 4 Wochen dauern. Freitag, Februar 28, 2014 10
Dreimonatsfrist für Verpflegungsmehraufwendungen Beispiel: Mehr als vierwöchige Unterbrechung Arbeitnehmer F musste seine Tätigkeit in Berlin wegen einer Krankheit ab dem 15.12.2013 unterbrechen. Er nimmt seine Tätigkeit in Berlin am 20.01.2014 wieder auf. Folge: Die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmer F in Berlin wurde für mehr als vier Wochen unterbrochen. F kann somit für weitere drei Monate seiner Tätigkeit in Berlin Verpflegungspauschalen als Werbungskosten geltend machen oder steuerfrei durch den Arbeitgeber ersetzt bekommen. Freitag, Februar 28, 2014 11
Ausnahmen von der Anwendung der Dreimonatsfrist Dreimonatsfrist für Verpflegungsmehraufwendungen gilt (wie bisher) nicht bei Ø Fahrtätigkeit, Ø wenn auswärtige Tätigkeitsstätte regelmäßig nur an max. 2 Tagen wöchentlich aufgesucht wird. Freitag, Februar 28, 2014 12
Auswärtige Tätigkeiten im Ausland Für Tätigkeiten im Ausland gelten ab 2014 ebenfalls nur noch zwei Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen mit den entsprechenden Voraussetzungen wie bei den inländischen Pauschalen. Freitag, Februar 28, 2014 13
Mahlzeiten bei Auswärtstätigkeit Bewertung der vom Arbeitgeber anlässlich einer Auswärtstätigkeit gewährten Mahlzeiten Bis 31.12.2013: Neu ab 01.01.2014: Es besteht ein Wahlrecht, Mahlzeiten mit einem Preis von die Mahlzeiten entweder mit dem bis zu 60 Euro werden tatsächlichen Wert oder mit dem typisierend nur noch mit dem Sachbezugswert (in 2013 = 1,60 Euro für Sachbezugswert erfasst. Frühstück, 2,93 Euro für Mittag- und Abendessen) zu erfassen. Die Erfassung mit dem Sachbezugswert ist nur möglich bei üblichen Mahlzeiten, d. h. Mahlzeiten mit einem Wert bis zu 40 Euro. Freitag, Februar 28, 2014 14
Belohnungsessen Mahlzeiten mit einem Preis von über 60 Euro dürfen nicht mit dem amtlichen Sachbezugswert bewertet werden. Bei einer solchen Mahlzeit wird typisierend unterstellt, dass es sich um ein „Belohnungsessen“ handelt. Belohnungsessen sind mit dem tatsächlichen Preis als Arbeitslohn anzusetzen. Freitag, Februar 28, 2014 15
Besteuerungsverzicht bei üblichen Mahlzeiten Beispiel: Besteuerungsverzicht bei Anspruch auf Verpflegungspauschale Arbeitnehmer D aus Dresden ist am 02.01.2014 für 9 Stunden auf einer Dienstreise. Im Rahmen der Auswärtstätigkeit wird ihm vom Arbeitgeber eine Mittagsmahlzeit gewährt. Folge: Auf die Versteuerung des gewährten Vorteils (=Mittagsmahlzeit) wird verzichtet, da D eine Verpflegungspauschale zusteht. aber Freitag, Februar 28, 2014 16
Kürzung der Verpflegungspauschale bei Mahlzeiten- gewährung und Verzicht auf Besteuerung NEU: Kürzung des zustehenden Pauschbetrages für Verpflegungsmehrauf- wendungen bei vom Arbeitgeber gewährten Mahlzeiten anlässlich von Auswärtstätigkeiten im Inland um: - 4,80 Euro für ein Frühstück (20 % von 24 €) und - 9,60 Euro für ein Mittag- und Abendessen (40 % von 24 Euro) - abzüglich des gezahlten Entgeltes für die Mahlzeit durch den Arbeitnehmer (Kürzung der Kürzung). Achtung: Taggenaue Berechnung der Verpflegungspauschalen! (Keine Verrechnung des Überhangs aus anderen Tagen!) Freitag, Februar 28, 2014 17
Kürzung der Verpflegungspauschale bei Mahlzeiten- gewährung und Verzicht auf Besteuerung Beispiel: Ein Mitarbeiter aus Dresden nimmt vom 13.01.14 (Montag) bis 15.01.14 (Mittwoch) an einer vom Arbeitgeber organisierten Außendiensttagung in einem Hotel teil. Er übernachtet in München im Hotel. Während der Tagung erhält der Arbeitnehmer ein Mittagessen vom Veranstalter. Die Reisekostenabrechnung sieht wie folgt aus: VMA Kürzung Rest Anreisetag Montag 12,00 € . /. 9,60 € (Mittagessen) 2,40 € (unabhängig vom Beginn der Dienstreise) Dienstag 24,00 € ./. 4,80 € (Frühstück) 9,60 € (Abwesenheit 24 Stunden) ./. 9,60 € (Mittagessen) Rückreisetag Mittwoch 12,00 € ./. 4,80 € (Frühstück) 0,00 € (unabhängig vom Ende der Dienstreise) ./. 9,60 € (Mittagessen) Steuerfreie Erstattung VMA 12,00 € Freitag, Februar 28, 2014 18
Kürzung der Verpflegungspauschale bei Mahlzeiten- gewährung und Verzicht auf Besteuerung Ergebnis: 2014 erstattet der Arbeitgeber 12,00 Euro steuerfrei. Nach der bis 2013 geltenden Regelung könnte die Verpflegung mit dem amtlichen Sachbezugswert von 11,99 Euro angesetzt werden (2 x 1,60 Euro für Frühstück + 3 x 2,93 Euro für Mittagessen). Dieser Betrag würde entweder mit den sonst auszuzahlenden Reisekosten verrechnet, so dass 36,01 Euro (48,00 Euro - 11,99 Euro) erstattet würden. Oder die 11,99 Euro würden als geldwerter Vorteil in der Lohnabrechnung erfasst und die Reisekosten ungekürzt ausgezahlt. Wichtig: Bei umfangreicher Verpflegung während der Dienstreise wird der Verpflegungs- mehraufwand gegenenfalls vollständig gekürzt. Ein übersteigender Kürzungsbetrag muss nicht als geldwerter Vorteil erfasst werden. Freitag, Februar 28, 2014 19
Kürzung der Verpflegungspauschale bei Mahlzeiten- gewährung und Verzicht auf Besteuerung Beispiel: Ein Mitarbeiter aus Dresden nimmt vom 13.01.14 (Montag) bis 14.01.14 (Dienstag) an einer vom Arbeitgeber organisierten Außendiensttagung in einem Hotel teil. Es wird Vollverpflegung gewährt. Die Reisekostenabrechnung sieht wie folgt aus: VMA Kürzung Rest Anreisetag Montag 12,00 € ./. 9,60 € (Mittagessen) 0,00 € (unabhängig vom Beginn der ./. 9,60 € (Abendessen) Dienstreise) Rückreisetag Dienstag 12,00 € ./. 4,80 € (Frühstück) 0,00 € (unabhängig vom Ende der Dienstreise) ./. 9,60 € (Mittagessen) Steuerfreie Erstattung VMA 0,00 € Freitag, Februar 28, 2014 20
Kürzung der Verpflegungspauschale bei Mahlzeiten- gewährung und Verzicht auf Besteuerung Ergebnis: Der Arbeitgeber erstattet nichts. Aus Sicht des Arbeitgebers kann aufgrund der Neuregelung bei mehrtätigen Dienstreisen mit Komplett-Verpflegung insgesamt auf eine Reisekostenabrechnung verzichtet werden. Da Verpflegung in diesen Fällen zwingend als Kürzung der Tagesspesen anzurechnen ist, kann es zu keinen geldwerten Vorteilen mehr kommen. Der Gesetzgeber hat aber vorgeschrieben, dass bei gewährter Verpflegung der Großbuchstabe „M“ auf der Jahreslohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden muss (§ 41b Abs. 1 Nr. 8 EStG). Freitag, Februar 28, 2014 21
Aufzeichnungspflichten Bescheinigung Großbuchstabe „M“ ist unabhängig von - der Anzahl der Mahlzeiten, - steuerfrei oder steuerpflichtig, - der pauschalen oder individuellen Besteuerung. (nicht bei Belohnungsessen > 60 Euro) Der Vermerk wird nach Ablauf des Jahres an das Wohnsitzfinanzamt übermittelt. Die Aufzeichnungspflicht gilt unabhängig von der Anzahl der Mahlzeitengestellung an den Arbeitnehmer im Kalenderjahr. Freitag, Februar 28, 2014 22
Mahlzeiten bei Auswärtstätigkeit Wann ist eine Mahlzeit noch mit dem Sachbezugswert zu versteuern bzw. kann die neue Pauschalierungsmöglichkeit für Mahlzeiten mit 25 % angewendet werden? Voraussetzung: Fälle: - übliche Mahlzeit - Abwesenheit < 8 Std. oder - kein Anspruch auf - Dreimonatsfrist überschritten Verpflegungspauschale oder - fehlende Aufzeichnungen! Freitag, Februar 28, 2014 23
Mahlzeiten bei Auswärtstätigkeit Sachbezugswerte 2014 2014 (Euro pro Monat) (Euro pro Monat) Verpflegung 229,00 (2013: 224,00) 7,63 (2013: 7,47) Frühstück 49,00 (2013: 48,00) 1,63 (2013: 1,60) Mittagessen 90,00 (2013: 87,90) 3,00 (2013: 2,93) Abendessen 90,00 (2013: 87,90) 3,00 (2013: 2,93) Unterkunft 221,00 (2013: 216,00)
Mahlzeiten bei Auswärtstätigkeit Beispiel: Besteuerung bei fehlendem Anspruch auf Verpflegungspauschale Arbeitnehmer K nimmt an einer halbtägigen auswärtigen Seminarver- anstaltung teil. Der Arbeitgeber hat für die teilnehmenden Arbeitnehmer neben dem Seminar auch ein Mittagessen gebucht und bezahlt. Folge: Da die Abwesenheit 8 Stunden nicht erreicht, muss das Mittagessen mit dem Sachbezugswert versteuert werden. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit das Essen auch mit 25 % pauschal zu versteuern. Freitag, Februar 28, 2014 25
Unterkunftskosten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit Ø unbeschränkter Ansatz der tatsächlich entstandenen Aufwendungen für höchstens 48 Monate; Ø danach Behandlung wie bei doppelter Haushaltsführung (max. 1.000 Euro monatlich) Ø Unterbrechung von mehr als 6 Monaten führt zum Neubeginn der 48-Monatsfrist. Der Grund der Unterbrechung ist unerheblich. Freitag, Februar 28, 2014 26
Unterkunftskosten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit Beispiel: Monatliche Unterkunftskosten > 1.000 Euro Ein Monteur aus Dresden mit seiner ersten Tätigkeitsstätte in Dresden wird von seinem Arbeitgeber 3 x wöchentlich bei einem Kunden in München eingesetzt. Monatlich belaufen sich die vom Arbeitgeber übernommenen Unterkunftskosten für eine Hotelrechnung auf durchschnittlich 1.100 bis 1.200 Euro. Folge: Die Kosten können in voller Höhe erstattet werden. Nach vier Jahren kann der Arbeitgeber höchstens noch monatlich 1.000 Euro steuerfrei erstatten. Freitag, Februar 28, 2014 27
Doppelte Haushaltsführung Ø Doppelte Haushaltführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Ø Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung im Inland können vom Arbeitnehmer die tatsächlich entstehenden Aufwendungen angesetzt werden, maximal jedoch 1.000 Euro im Monat. Ø Dieser Betrag umfasst alle für die Unterkunft entstehenden Aufwendungen: z. B. Miete inkl. Betriebskosten, Kfz-Stellplatz, Zweitwohnungssteuer, Rundfunkbeitrag etc. Freitag, Februar 28, 2014 28
Doppelte Haushaltsführung Ø Dadurch entfällt die Prüfung nach der Lage, Ausstattung und Größe einer durchschnittlichen Wohnung von 60 qm. Ø Doppelte Haushaltsführung setzt das Vorliegen eines eigenen Hausstandes am Lebensmittelpunkt (außerhalb des Ortes der ersten Tätigkeitsstätte) mit Innehaben einer Wohnung sowie einer finanziellen Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus. Ø Bei doppelter Haushaltsführung im Ausland bleiben die bisherigen Regelungen bestehen, d. h. berücksichtigt werden die tatsächlichen Mietkosten, soweit sie notwendig und angemessen sind. Freitag, Februar 28, 2014 29
II. Zuwendungen an Arbeitnehmer praktische Beispiele Freitag, Februar 28, 2014 30
1. Geburtstagsgeschenk Beis piel Ein Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber anlässlich seines Geburtstages einen Blumenstrauß und ein Taschenbuch im Wert von insgesamt 38 EUR brutto. Freitag, Februar 28, 2014 31
1. Geburtstagsgeschenk R. 19.6 EStR Geburtstagsgeschenk Lös ung = anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses (! z.B. Weihnachten ist kein persönliches Ereignis) - 40 EUR Freigrenze wurde eingehalten Folge: steuer- und sozialversicherungsfreier Sachbezug! Freitag, Februar 28, 2014 32
2. Warengutschein Beis piel Ein Arbeitgeber schenkt seinem Arbeitnehmer zur bestanden Prüfung einen Warengutschein im Wert von 30 EUR, einzulösen in den Geschäften der Altmarktgalerie. Freitag, Februar 28, 2014 33
2. Warengutschein § 8 Abs. 2 Satz 1EStG Warengutschein Lös ung - Der Arbeitnehmer hat aufgrund des Gutscheins einen Anspruch auf eine Sachzuwendung (Waren der Altmarktgalerie) – kein Anspruch auf Bargeld! - R 19.6 EStR (Aufmerksamkeiten) findet keine Anwendung, da eine bestandene Prüfung nicht! zu den besonderen persönlichen Ereignissen zählt - 44 EUR Freigrenze nicht überschritten Folge: steuer- und sozialversicherungsfreier Sachbezug! Freitag, Februar 28, 2014 34
3. Tankgutschein Beis piel Ein Arbeitgeber erstellt selbst Benzingutscheine, die er an seine Arbeitnehmer ausgibt. Der Arbeitnehmer kann an einer beliebigen Tankstelle bis zu einem Wert von 35 EUR tanken und erhält nach Vorlage der Quittung diesen Betrag vom Arbeitgeber erstattet. Freitag, Februar 28, 2014 35
3. Tankgutschein § 8 Abs. 2 Satz 1EStG Tankgutschein Lös ung - Der Arbeitnehmer hat aufgrund des Gutscheins einen Anspruch auf eine Sachzuwendung (Benzin) – kein Anspruch auf Bargeld! - unbeachtlich ist, wer die Rechnung der Tankstelle bezahlt (d.h. auch wenn der Arbeitnehmer die Kosten vorab trägt und sich anschließend vom Arbeitgeber erstatten lässt, liegt ein Sachbezug vor) - 44 EUR Freigrenze wird nicht überschritten Folge: steuer- und sozialversicherungsfreier Sachbezug! Freitag, Februar 28, 2014 36
4. Eintrittskarten Beis piel Ein Arbeitgeber verschenkt an seine Arbeitnehmer im Rahmen eines Verkaufswettbewerbes Eintrittskarten für 2 Personen zu einem Fußballspiel im Gesamtwert von 100 EUR. Freitag, Februar 28, 2014 37
4. Eintrittskarten § 8 Abs. 2 Satz 1EStG Eintrittskarten Lös ung = Sachbezug - Bewertung mit tatsächlichem Wert abzgl. 4% 100 EUR abzgl. 4% (4 EUR) = 96 EUR Folge: steuer- und sozialversicherungspflichtiger Sachbezug! aber: Pauschalierungsmöglichkeit § 37b EStG Freitag, Februar 28, 2014 38
4. Eintrittskarten (bereits pauschalversteuert) Beis piel Ein Arbeitgeber erhält von einem Geschäftspartner Eintrittskarten zu einem Fußballspiel im Gesamtwert von 100 EUR geschenkt, mit dem Hinweis „Die Eintrittskarten wurden bereits nach § 37b EStG versteuert!“. Der Arbeitgeber gibt die Eintrittskarten an einen Mitarbeiter weiter, der sich gern dieses Spiel anschauen möchte. Freitag, Februar 28, 2014 39
4. Eintrittskarten (bereits pauschalversteuert) Lös ung - Der Sachbezug wurde bereits nach § 37b EStG pauschal versteuert, daher abgeltende Wirkung für den Empfänger - Kein geldwerter Vorteil beim Arbeitnehmer! Freitag, Februar 28, 2014 40
5. Betriebsveranstaltungen Übliche Zuwendungen bei üblichen Betriebsveranstaltungen gehören als Leistungen in ganz überwiegendem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers nicht zum Arbeitslohn. ---steuer- und beitragsfrei--- Abrenzungskriterien übliche Betriebsveranstaltung - max. 2 Veranstaltungen pro Jahr - 110 EUR Freigrenze pro Arbeitnehmer - kein geschlossener Personenkreis Freitag, Februar 28, 2014 41
5. Betriebsveranstaltungen Wenn Abgrenzungskriterien - max. 110,00€/ Person pro Veranstaltung - max. 2 Veranstaltungen/Jahr überschritten werden, dann handelt es sich um eine unübliche Betriebsveranstaltung. Es besteht die Möglichkeit der Pauschalierung mit einem Steuersatz von 25 % (§ 40 Absatz 2 Nr.2 EStG) zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag und ggf. pauschaler Kirchensteuer. Wenn Pauschalierung dann Sozialversicherungsfreiheit! Freitag, Februar 28, 2014 42
5. Betriebsveranstaltungen !!! Pauschalierung mit einem Steuersatz von 25 % (§ 40 Absatz 2 Nr.2 EStG) Nur anwendbar, wenn es sich auch tatsächlich um eine Betriebsveranstaltung handelt!!! Keine Pauschalversteuerung bei geschlossenem Teilnehmerkreis!! Freitag, Februar 28, 2014 43
5. Betriebsveranstaltungen BFH Urteil vom 15.01.2009 (VI R 22/06) Ein Arbeitgeber führte verschiedene Fachtagungen der Führungskräfte mit sich anschließenden Abendveranstaltungen durch. Diese Veranstaltungen stellen keine Betriebsveranstaltungen dar und dürfen daher nicht mit 25% pauschal versteuert werden. Begründung: Die Pauschalversteuerung mit einem Steuersatz von 25% sei darauf angelegt, eine einfache und auch sachgerechte Besteuerung zu ermöglichen – sie bildet eine „vertikale Beteiligung“ der gesamten Belegschaft an der Betriebsveranstaltung sach- und realitätsgerecht ab. Bei lediglich Führungskräften vorbehaltenen Abendveranstaltungen verfehle der Durchschnittssteuersatz jedoch insbesondere das Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit. Freitag, Februar 28, 2014 44
5. Betriebsveranstaltungen Abgrenzungskriterium - übliche Zuwendungen Gewährung von Speisen und Getränken Übernahme von Beförderungskosten (Bahn, Dampfer) Übernahme der Übernachtungskosten bei mehrtägigen Veranstaltungen Aufwendungen für den äußeren Rahmen (Saalmiete, Darbietungen) Überlassung von Eintrittskarten Überreichung von Geschenken mit einem Wert von max. 40,00 € Freitag, Februar 28, 2014 45
5. Betriebsveranstaltungen Abgrenzungskriterium – 110 EUR Freigrenze Aufwendungen (übliche Zuwendungen) pro Veranstaltung dürfen 110,00 € einschließlich USt pro Arbeitnehmer inklusive Begleitpersonen nicht übersteigen. Wird der Betrag von 110,00 € überschritten, ist der gesamte Betrag für die betreffenden Arbeitnehmer steuer- und beitragspflichtig (! Pauschalversteuerung mit 25% möglich!) Durch Zuzahlungen der Arbeitnehmer kann erreicht werden, dass die Freigrenze nicht überschritten wird. Freitag, Februar 28, 2014 46
5. Betriebsveranstaltungen Abgrenzungskriterium – 110 EUR Freigrenze Bei der Bestimmung der 110 EUR Freigrenze ist die Zahl der angemeldeten (nicht tatsächlichen) Teilnehmer maßgebend! Urteil des FG Düsseldorf vom 17.01.2011 „…Im Hinblick darauf, dass der Arbeitnehmer die Kosten für den äußeren Rahmen nicht beeinflussen könne und insoweit auch nicht bereichert sei, er zudem keinen Einfluss auf die Teilnehmerzahl habe, sei auf den geplanten Teilnehmerkreis abzustellen….“ „… es nicht für gerechtfertigt, für die Beurteilung der Freigrenze allein auf die Aufwendungen des Arbeitgebers und nicht darauf abzustellen, was bei den Arbeitnehmern als Bereicherung "ankommt". Die Bereicherung des einzelnen Arbeitnehmers ist nicht von der Teilnehmerzahl abhängig….“ Freitag, Februar 28, 2014 47
5. Betriebsveranstaltungen iel 1 Ohne Angehörige, ohne Geschäftspartner Beisp Eine GmbH beschäftigt 340 Arbeitnehmer. In Vorbereitung des Betriebsfestes (ohne Angehörige, ohne Geschäftspartner) ergab eine Umfrage eine voraussichtliche Teilnehmerzahl von 300. Tatsächlich nahmen aber nur 200 Arbeitnehmer teil. Die Kosten für Zelt, Gastronomie, Musik etc. beliefen sich auf 15.000 EUR brutto. Gesamtaufwand: 15.000 EUR Voraussichtliche Teilnehmerzahl 300 Kosten/Arbeitnehmer: 50 EUR Da die Freigrenze von 110 EUR pro Person eingehalten wird, ist das Betriebsfest steuer- und sozialversicherungsfrei. Freitag, Februar 28, 2014 48
5. Betriebsveranstaltungen iel 2 Mit Angehörigen, ohne Geschäftspartner Beisp Eine GmbH beschäftigt 340 Arbeitnehmer. In Vorbereitung des Betriebsfestes (mit max. 2 Angehörigen, ohne Geschäftspartner) ergab eine Umfrage eine voraussichtliche Teilnehmerzahl von 500. Tatsächlich nahmen aber nur 315 Personen teil. Die Kosten für Zelt, Gastronomie, Musik etc. beliefen sich auf 22.500 EUR brutto. Gesamtaufwand: 22.500 EUR Voraussichtliche Teilnehmerzahl 500 Kosten/Teilnehmer: 45 EUR Freitag, Februar 28, 2014 49
5. Betriebsveranstaltungen iel 2 Beisp Kosten/Teilnehmer: 45 EUR tatsächliche Teilnehmer (315 Personen): 67 Arbeitnehmer ohne Begleitung: 45 EUR/Arbeitnehmer = i. O. 43 Arbeitnehmer mit einer Begleitperson: 90 EUR/Arbeitnehmer = i. O. 54 Arbeitnehmer mit zwei Begleitpersonen:135 EUR/Arbeitnehmer! Da hier die Freigrenze von 110 EUR überschritten wird, sind 135 EUR/Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungspflichtig! oder: 54 Arbeitnehmer x 135 EUR = 7.290 EUR Der Arbeitgeber versteuert die 7.290 EUR mit 25% pauschal, dann entsteht kein geldwerter Vorteil beim Arbeitnehmer! Freitag, Februar 28, 2014 50
5. Betriebsveranstaltungen iel 3 Ohne Angehörige, mit Geschäftspartnern Beisp Eine GmbH beschäftigt 340 Arbeitnehmer. In Vorbereitung des Betriebsfestes (ohne Angehörige, mit Geschäftspartnern) wurde mit einer voraussichtlichen Teilnehmerzahl von 300 geplant. Tatsächlich waren es aber nur 200 Teilnehmer. Die Kosten für Zelt und Programm etc. beliefen sich auf 12.000 EUR brutto. Die Kosten für die Bewirtung betrugen 6.000 EUR brutto. Es handelt sich nicht um eine Betriebsveranstaltung sondern um ein Firmenevent! Beurteilung für die Arbeitnehmer: Da die Arbeitnehmer zur Betreuung der Geschäftspartner anwesend waren, entsteht kein geldwerter Vorteil. Freitag, Februar 28, 2014 51
5. Betriebsveranstaltungen iel 3 Beisp Beurteilung für die Geschäftspartner: Kosten der Bewirtung = wie Geschäftsessen zu behandeln; kein geldwerter Vorteil Kosten für Zelt, Programm etc.: 12.000 EUR Voraussichtliche Teilnehmerzahl 300 Kosten/Teilnehmer: 40 EUR tatsächliche Teilnehmer (100 Geschäftspartner) 100 Geschäftspartner x 40 EUR = 4.000 EUR Die GmbH kann die 4.000 EUR nach §37b EStG mit 30% pauschalversteuern! Achtung: Versteuerung nach § 40 Abs.2 Nr.2 EStG ist nicht möglich! Freitag, Februar 28, 2014 52
5. Betriebsveranstaltungen Abgrenzungskriterium – kein geschlossener Personenkreis Teilnahme an der Veranstaltung muss allen Mitarbeitern offen sein, d.h. sie darf nicht auf bestimmte Arbeitnehmer beschränkt sein. Ausnahme Veranstaltung wird für eine gesamte Organisationseinheit des Betriebes durchgeführt (z.B. Filiale oder Abteilung) Freitag, Februar 28, 2014 53
5. Betriebsveranstaltungen Abgrenzungskriterium – max. 2 Veranstaltungen pro Jahr nicht mehr als zwei Betriebsveranstaltungen jährlich für denselben Kreis von Begünstigten ab der dritten Betriebsveranstaltung besteht Steuerpflicht! auf die Dauer der einzelnen Veranstaltung kommt es nicht an (d.h. auch mehrtägige Veranstaltungen möglich) Arbeitgeber hat Wahlrecht, aus mehreren Veranstaltungen im Kalenderjahr die zwei üblichen zu bestimmen! Freitag, Februar 28, 2014 54
5. Betriebsveranstaltungen iel 4 Beisp Betriebsveranstaltung Zuwendungen je Teilnehmer Juli: zweitägiger Betriebsausflug 70,00€ Oktober: Oktoberfest in München 100,00€ Dezember: Feier für alle Jubilare des Betriebes 80,00€ Dezember: Weihnachtsfeier 110,00€ Der Arbeitgeber wird die Aufwendungen für das Oktoberfest und die Weihnachtsfeier steuerfrei lassen und die Aufwendungen für den Betriebsausflug pauschal mit 25% versteuern, da diese Veranstaltung die niedrigsten Aufwendungen hat. Die Aufwendungen für die Jubilarfeier zählen extra und sind steuerfrei. Freitag, Februar 28, 2014 55
5. Betriebsveranstaltungen Besonderheiten Pensionärstreffen Veranstaltung nur für alle im Ruhestand befindlichen früheren Arbeitnehmer Jubilarfeiern Veranstaltung nur für solche Arbeitnehmer und deren engste Mitarbeiter, die bereits im Unternehmen ein rundes Firmenjubiläum gefeiert haben Sind Betriebsveranstaltungen, zählen aber extra - d.h. sie sind zusätzlich zu den 2 möglichen Betriebsveranstaltungen steuer- und sozialversicherungsfrei Freitag, Februar 28, 2014 56
5. Betriebsveranstaltungen Besonderheiten Feiern zur Ehrung eines • Sind keine Betriebsveranstaltungen! einzelnen Jubilars anlässlich eines runden • Sind aber steuer- und sozial- Arbeitnehmerjubiläums versicherungsfrei, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers max. 110 EUR/Teilnehmer betragen. Verabschiedungsfeiern für einzelne Mitarbeiter - Geschenke bis 40 EUR sind in die 110 EUR Freigrenze mit einzubeziehen Feiern anlässlich eines - Geschenke über 40 EUR sind steuer- runden Geburtstages und sozialversicherungspflichtig eines Arbeitnehmers (Pauschalierung nach § 37 b EStG möglich) Freitag, Februar 28, 2014 57
5. Betriebsveranstaltungen iel 5 Beisp Eine Firma führte einen Betriebsausflug nach Düsseldorf durch, an dem alle 36 Arbeitnehmer teilnahmen. Der Ausflug begann Freitag 15:00 Uhr, am selben Abend fand eine Betriebsfeier statt. Nach einer Übernachtung folgte am nächsten Tag die Besichtigung des Betriebes eines Hauptkunden. Die Veranstaltung endete gegen 17:30 Uhr. Die Aufwendungen für die Reise betrugen insgesamt 7.400,00 €. Die Reise war gemischt veranlasst, einerseits Betriebsveranstaltung und andererseits Betriebsbesichtigung. Die Kosten sind grundsätzlich aufzuteilen. Da die dem Betriebsveranstaltungsteil zuzurechnenden Kosten unter 110,00 €/Person liegen und der Betriebsbesichtigungsteil keinen Arbeitslohn darstellt, ist der gesamte Betriebsausflug steuer- und sozialversicherungsfrei. Freitag, Februar 28, 2014 58
5. Betriebsveranstaltungen Sachzuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen Geschenke oder Preise bis 40,00 € - sind in die Prüfung der 110,00 € Freigrenze pro Arbeitnehmer mit einzubeziehen Geschenke oder Preise über 40,00€ müssen mit der Veranstaltung in sachlichem Zusammenhang stehen - sind in die Prüfung der 110,00€ Freigrenze nicht mit einzubeziehen - können mit 25% pauschal versteuert werden Freitag, Februar 28, 2014 59
5. Betriebsveranstaltungen Sachzuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen iel 6 Beisp Der Arbeitgeber überreicht wegen der erzielten Umsatzsteigerung des Jahre im Rahmen der jährlich veranstalteten Weihnachtsfeier seinen Arbeitnehmern Krügerrand-Goldmünzen im Wert von 280,00 €/Stück. Es handelt sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn, da die Goldmünzen nicht aus Anlass der Weihnachtsfeier gewährt wurden. Vielmehr wurde nur die Gelegenheit genutzt, die Goldmünzen zu überreichen. Eine Pauschalierung mit 25 % kommt folglich nicht in Betracht, jedoch ist eine Pauschalierung mit 30 % nach § 37 b EStG möglich. Freitag, Februar 28, 2014 60
5. Betriebsveranstaltungen Sachzuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen iel 7 Beisp Während einer Weihnachtsfeier wird eine Verlosung durchgeführt, wobei jeder Arbeitnehmer zu Beginn der Feier ein Los erhält. Gewinner der Verlosung ist Arbeitnehmer A, der als Hauptgewinn ein Fahrrad im Wert von 1.500€ erhält. Die Sachzuwendung „Fahrrad“ wird anlässlich der Betriebsveranstaltung überreicht, da eine Verlosung eine typische Programmgestaltung darstellt. Da der Wert des Geschenkes 40 EUR übersteigt, kann die Zuwendung vom Arbeitgeber mit 25% pauschal versteuert werden. Freitag, Februar 28, 2014 61
5. Betriebsveranstaltungen Arbeitgeber überlässt aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug unentgeltlich auch zur privaten Nutzung Steuer- und sozialversicherungspflichtiger geldwerter Vorteil für den Arbeitnehmer! feststehende Bewertungsmethoden nach § 6 Abs.1 Nr.4 Satz 2 und 3 EStG Fahrtenbuchmethode oder 1% Methode Freitag, Februar 28, 2014 62
6. Erstattungen Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte Fahrkarte AG kann tatsächlichen Betrag der Fahrkarte erstatten, auch wenn dadurch die Entfernungspauschale überschritten wird (gem. §9 Abs.2 Satz 2 EStG) aber Höchstbetrag: 4.500€/Jahr ! Als Nachweis Fahrkarte zum Lohnkonto nehmen! Freitag, Februar 28, 2014 63
6. Erstattungen Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte Fahrkarte ! Gilt die Fahrkarte für einen längeren Zeitraum (z.B. Jahresticket) und besteht das Jahresticket nicht aus monatlichen Fahrberechtigungen, die der Arbeitnehmer monatlich erhält, fließt der Vorteil insgesamt bereits bei Überlassung der Fahrkarte zu und nicht! verteilt auf die einzelnen Monate! Freitag, Februar 28, 2014 64
6. Erstattungen Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte Fahrkarte – steuerfreier Sachbezug Wert der Fahrkarte abzüglich Arbeitnehmer – Zuzahlung unter 44 EUR/Monat = steuerfrei, (wenn keine weiteren Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG) - Gehaltsumwandlung ist möglich! - Bescheinigung des steuerfreien Betrages in der Lohnsteuerbescheinigung - Anrechnung auf Entfernungspauschale Freitag, Februar 28, 2014 65
6. Erstattungen Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte Fahrkarte – steuerfreier Sachbezug Beis piel Arbeitgeber überlässt dem Arbeitnehmer monatlich eine Fahrkarte für Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte. Wert der Fahrkarte 50 € davon 96 % (R 8.1 Abs.2 Satz 9 LStR) 48 € Zuzahlung des Arbeitnehmers -4€ Vorteil des Arbeitnehmers 44 € Unter der Voraussetzung, dass der Arbeitgeber keine weiteren Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 Satz 9 LStR gewährt , bleibt der Vorteil wegen der monatlich zu beachtenden Freigrenze von 44 EUR für Sachbezüge außer Ansatz. Freitag, Februar 28, 2014 66
6. Erstattungen Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte Fahrkarte - pauschalversteuert Wert der Fahrkarte abzüglich Arbeitnehmer – Zuzahlung übersteigt 44 €/Monat oder Sachbezugsfreigrenze bereits durch andere Sachbezüge nicht mehr anwendbar Pauschalversteuerung mit 15% des gesamten Betrages durch Arbeitgeber (gem. § 40 Abs.2 Satz 2 EStG) dadurch sozialversicherungsfrei - keine Gehaltsumwandlung möglich - Bescheinigung des pauschalierten Betrages in der LSt-Bescheinigung - Anrechnung auf Entfernungspauschale Freitag, Februar 28, 2014 67
6. Erstattungen Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte Fahrkarte - pauschalversteuert Beis piel Arbeitgeber überlässt dem Arbeitnehmer monatlich eine Fahrkarte für Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte. Wert der Fahrkarte 70 € davon 96 % (R 8.1 Abs.2 Satz 9 LStR) 67,20 € Zuzahlung des Arbeitnehmers 0€ Vorteil des Arbeitnehmers 67,20 € Da der geldwerte Vorteil die Freigrenze 44 € übersteigt, kann die Sachbezugs- freigrenze nicht angewendet werden und der gesamte Betrag 67,20 € kann vom Arbeitgeber mit 15 % pauschal versteuert werden, dann sozialversicherungsfrei. Freitag, Februar 28, 2014 68
6. Erstattungen Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte Barzuwendung - Arbeitgeber kann max. einen Betrag bis zur Höhe der Entfernungspauschale erstatten. (15 Arbeitstage x 0,30 € x einfache Entfernung Whg./Arb.stätte) Pauschalversteuerung 15 % des gesamten Betrages durch Arbeitgeber (gem. § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG) dadurch sozialversicherungsfrei - keine Gehaltsumwandlung möglich - Bescheinigung des pauschalierten Betrages in der Lohnsteuerbescheinigung - Anrechnung auf Entfernungspauschale Freitag, Februar 28, 2014 69
7. Parkplatzgestellung – priv. PKW Beis piel Bei den in der Innenstadt gelegenen Geschäftsräumen des Arbeitgebers gibt es keine Parkmöglichkeiten. Bei einem in der Nähe gelegenen Parkhaus mietet der Arbeitgeber für seine leitenden Angestellten Parkplätze für deren private PKW zur alleinigen Nutzung an. Der Arbeitgeber trägt die kompletten monatlichen Kosten in Höhe von 150,00 €/Parkplatz. Freitag, Februar 28, 2014 70
7. Parkplatzgestellung – priv. PKW Lös ung Gem. Verfügung der Oberfinanzdirektion Münster vom 25.06.2007 sind geldwerte Vorteile wegen vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung gestellten Parkplätzen/Stellplätzen generell nicht zu versteuern. Folge: Trotz Privilegierung der leitendenden Angestellten steuer- und sozialversicherungsfreier Sachbezug! Freitag, Februar 28, 2014 71
7. Parkplatzgestellung – Firmenwagen Beis Bei den in der Innenstadt gelegenen Geschäftsräumen des piel Arbeitgebers gibt es keine Parkmöglichkeiten. Bei einem in der Nähe gelegenen Parkhaus mietet der Arbeitgeber für seine leitenden Angestellten Parkplätze für deren Firmenfahrzeuge zur alleinigen Nutzung an. Der Arbeitgeber trägt die kompletten monatlichen Kosten in Höhe von 150,00 €/Parkplatz. Freitag, Februar 28, 2014 72
7. Parkplatzgestellung – Firmenwagen Lös ung Die Frage nach einem geldwerten Vorteil für die Parkplatzgestellung auf Seiten des Arbeitnehmers stellt sich von vornherein nicht, da ein Fahrzeug des Arbeitgebers auf einem Parkplatz des Arbeitgebers abgestellt wird! Freitag, Februar 28, 2014 73
8. Überlassung betrieblicher PC‘s und Telekommunikationsgeräte Beis piel Der Arbeitgeber überlässt seinem Arbeitnehmer ein betriebliches Handy, das der Arbeitnehmer auch unbegrenzt privat nutzen darf. Der Arbeitnehmer nutzt das Handy zu 10 % beruflich, ansonsten ausschließlich privat. Im Durchschnitt entstehen der Firma hierdurch monatliche Kosten von 200 €. Freitag, Februar 28, 2014 74
8. Überlassung betrieblicher PC‘s und Telekommunikationsgeräte Lös ung § 3 Nr. 45 EStG - Überlassung (Arbeitgeber bleibt weiterhin Eigentümer des Handys) eines firmeneigenen Handys - Der Arbeitgeber kann die Telefonkosten in unbegrenzter Höhe übernehmen (Anteil der privaten Nutzung ist ohne Bedeutung) Folge: steuer- und sozialversicherungsfreier Sachbezug! Freitag, Februar 28, 2014 75
9. Kinderbetreuungskosten Beis piel Ein Arbeitgeber möchte einer Arbeitnehmerin nach Ende der Elternzeit die Wiederaufnahme der Arbeit erleichtern. Der Arbeitgeber vereinbart mit der Arbeitnehmerin, dass er die Kosten für die Unterbringung des Kindes im örtlichen Kindergarten plus Essengeld zusätzlich zum Gehalt der Arbeitnehmerin übernimmt. Die Kindergartenbeiträge betragen nachgewiesen 120,00 EUR/Monat plus variierendem Essengeld (wird monatlich anhand von Kontoaus- zügen nachgewiesen). Freitag, Februar 28, 2014 76
9. Kinderbetreuungskosten § 3 Nr. 33 EStG Lös ung = zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt = nachgewiesene Kosten zur Unterbringung eines nicht schulpflichtigen Kindes Folge: Die Übernahme der Kinderbetreuungs- und –verpflegungs- kosten ist steuer- und sozialversicherungsfrei! Freitag, Februar 28, 2014 77
9. Kinderbetreuungskosten § 3 Nr. 33 EStG nicht schulpflichtige Kinder, sind Kinder: - die noch nicht 6 Jahre alt sind - wenn sie im lfd. Jahr das 6. Lebensjahr erst nach dem 30. Juni vollenden - wenn sie mangels Schulreife vom Schulbesuch zurück- gestellt sind Freitag, Februar 28, 2014 78
10. Unterstützungen/Beihilfen Beis piel Durch Hochwasser entstand einem Arbeitnehmer erheblicher Sachschaden an seinen privaten Vermögensgegenständen. Sein Arbeitgeber möchte ihn gern finanziell unterstützen und überweist ihm 500,00 € zur Behebung der Schäden. Freitag, Februar 28, 2014 79
10. Unterstützungen/Beihilfen § 3 Nr. 11 EStG Lös ung = privater Vermögensverlust des Arbeitnehmers durch höhere Gewalt max. 600,00€/Jahr pro Arbeitnehmer als Unterstützung/Beihilfe möglich Folge: steuer- und sozialversicherungsfreier Barlohn! Freitag, Februar 28, 2014 80
10. Unterstützungen/Beihilfen Anerkannte Gründe für Unterstützungen sind z. B. – Krankheits- und Unglücksfälle – Arbeitslosigkeit – Tod naher Angehöriger – Vermögensverluste durch höhere Gewalt (Hochwasser, Hagel, Feuer, Diebstahl) Die Ursache der Unterstützung muss nicht in der Person des Arbeitnehmers liegen. Es genügt die wirtschaftliche Belastung des Arbeitnehmers durch nahe Angehörige. Freitag, Februar 28, 2014 81
11. Erholungsbeihilfen Erholungsbeihilfen sind Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden können und vorwiegend für Arbeitnehmer erfolgen, die, z.B. durch Krankheit eine besondere finanzielle Förderung bedürfen! Gehaltsumwandlung zugunsten einer Erholungsbeihilfe ist nicht möglich Unterscheidung in: - steuer- und sozialversicherungsfrei - steuer- und sozialversicherungspflichtig Freitag, Februar 28, 2014 82
11. Erholungsbeihilfen steuer- und sozialversicherungsfrei Erholungsbeihilfen als Unterstützungen, wenn sich der Arbeitnehmer einer Kur unterziehen muss um z.B. die Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit zu fördern. Østeuer- und sozialversicherungsfrei bis zu 600 EUR pro Jahr! Gleiches gilt bei Erkrankung der Kinder des Arbeitnehmers, wenn die Erholungsbedürftigkeit durch ärztliches Attest nachgewiesen ist! Freitag, Februar 28, 2014 83
11. Erholungsbeihilfen steuer- und sozialversicherungsfrei Erholungsbeihilfen bei typischen Berufskrankheiten, um drohende oder bereits eingetretene Gesundheitsschäden aufgrund der Berufsausübung abzuwenden. Østeuer- und sozialversicherungsfrei ohne Höchstbetrag! Voraussetzungen: - Erkrankung muss in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Beruf stehen und für die betreffende Berufsart typisch sein! - Zahlung der Erholungsbeihilfe direkt an z.B. das Erholungsheim durch den Arbeitgeber! Freitag, Februar 28, 2014 84
11. Erholungsbeihilfen steuer- und sozialversicherungspflichtig Erholungsbeihilfen für Erholungsreisen oder Erholungsaufenthalte zur Kräftigung oder Erhaltung der Gesundheit im Allgemeinen. Østeuer- und sozialversicherungspflichtig Es gibt die Möglichkeit der Pauschalversteuerung, die bei Anwendung Sozialversicherungsfreiheit auslöst. Pauschsteuersatz von 25 % zzgl. 5,5 % SoliZ und pauschaler KiSt (Sachsen: 5 %) Freitag, Februar 28, 2014 85
11. Erholungsbeihilfen steuer- und sozialversicherungspflichtig Die Pauschalierung ist nur möglich, wenn bestimmte Freigrenzen pro Kalenderjahr nicht überschritten werden! pro Arbeitnehmer: 156 EUR für dessen Ehegatten: 104 EUR für jedes Kind: 52 EUR Freitag, Februar 28, 2014 86
11. Erholungsbeihilfen steuer- und sozialversicherungspflichtig Beis piel Ein Arbeitnehmer, dessen Ehegatte und die 2 Kinder verreisen im Juli 2011 für 14 Tage in den Schwarzwald, wobei sie in einer Pension zum Preis von 50 EUR/Tag untergebracht sind. Der Arbeitgeber zahlt an den Arbeitnehmer 25 EUR/Tag. Freitag, Februar 28, 2014 87
11. Erholungsbeihilfen steuer- und sozialversicherungspflichtig Beis piel Berechnung Arbeitgeber-Zuzahlung: 14 Tage x 25 EUR/Tag = 350 EUR Berechnung der höchstmöglichen Erholungsbeihilfe: Arbeitnehmer 156 EUR + Ehegatte 104 EUR + 2 Kinder 104 EUR (2 x 52 EUR) 364 EUR Die Zuzahlung des Arbeitgebers kann in voller Höhe erfolgen! Jedoch müssen die 350 EUR mit 25% pauschalversteuert werden! Freitag, Februar 28, 2014 88
12. Betriebliche Gesundheitsförderung Beis piel Ein Arbeitnehmer nimmt in seiner Freizeit an einem Pilates Kurs eines Sportvereins teil. Dieser Kurs wird von einem qualifizierten Anbieter angeboten und entspricht den Anforderungen der §§ 20 und 20a SGB V. Die Kosten in Höhe von 75 EUR werden ihm von seinem Arbeitgeber erstattet. Freitag, Februar 28, 2014 89
12. Betriebliche Gesundheitsförderung § 3 Nr. 34 EStG Lös ung = im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers, da - der Kurs von einem qualifizierten Anbieter durchgeführt wird - der Kurs der Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes dient - Die Zuwendung wird zusätzlich zum Gehalt gezahlt (keine Gehaltsumwandlung möglich) - Freibetrag in Höhe von 500 EUR/Jahr wird nicht überschritten Folge: steuer- und sozialversicherungsfreie Barzuwendung! Freitag, Februar 28, 2014 90
12. Betriebliche Gesundheitsförderung § 3 Nr. 34 EStG Begünstigte Kostenübernahmen durch den AG = eigenbetriebliches Interesse Yoga Kurse, Wirbelsäulenkurse (keine Übernahme von Fitnesscenter Beiträgen) Schutzimpfungen (z.B. gegen Grippe) = Leistungen der Primärprävention Vorsorgeuntersuchungen (gem. BFH v. 17.09.1982) Massagen am Arbeitsplatz (gem. BFH v. 30.05.2001) Freitag, Februar 28, 2014 91
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Die enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson oder einer juristischen Person ausgerichtet. Obwohl wir uns bemühen, zuverlässige und aktuelle Informationen zu liefern, können wir nicht garantieren, dass diese Informationen so zutreffend sind, wie zum Zeitpunkt ihres Eingangs oder dass sie auch in Zukunft so zutreffend sein werden. Niemand sollte aufgrund dieser Informationen handeln ohne geeigneten fachlichen Rat und ohne gründliche Analyse der betreffenden Situation. Schneider + Partner Alle Rechte vorbehalten. Schneider + Partner ist ein rechtlich unabhängiges Mitglied der Intercontinental Grouping of Accountants and Lawyers (IGAL), eine Company Limited by Guarantee, registriert in England. Freitag, Februar 28, 2014 92
Sie können auch lesen