COVID-19 Leitfaden zu den Maßnahmen der Regierung Version 1.0 - März 2020 - Rabel & Partner

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COVID-19 Leitfaden zu den Maßnahmen der Regierung Version 1.0 - März 2020 - Rabel & Partner
COVID-19
Leitfaden zu den Maßnahmen der Regierung

Version 1.0

17. März 2020
COVID-19 Leitfaden zu den Maßnahmen der Regierung Version 1.0 - März 2020 - Rabel & Partner
Inhalt

1.   Übersicht Rabel & Partner    3
2.   Parlamentsbeschluss          4
3.   Zahlungserleichterungen      5
4.   Finanzierungsunterstützung   7
5.   Personalverrechnung          9
6.   Arbeitsrechtliche Aspekte    12
7.   Ausblick                     15
8.   Ansprechpartner              16
9.   Anhang                       18

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COVID-19 Leitfaden zu den Maßnahmen der Regierung Version 1.0 - März 2020 - Rabel & Partner
Über uns

                                                                        Unsere PartnerInnen:
                                                                        Univ.-Prof. Dr. Klaus Rabel, CVA
                                                                        FH-Hon.Prof. MMag. Alexander Enzinger, CVA
                                                                        MMag. Josef Klug
                                                                        Univ.-Prof.in Dr.in Tina Ehrke-Rabel
                                                                        Mag. (FH) Hannes Eichinger
                                                                        Mag. Markus Pellet
                                                                        Mag. Peter Stanzenberger
                                                                        Mag. Markus Dollinger, CFA, CVA
                                                                        Mag. Peter Kofler
                                                                        Mag. Walter Zenkl
                                                                        Mag. Horst Lang

                                                                        Unsere ProkuristInnen:
                                                                        Dr.in Irina Prinz
                                                                        Dr. Florian Raab, LL.M.
                                                                        MMag. Mario Rainer
                                                                        MMag.a Beate Weinhandl
Einfach entscheiden können.
Die besten Lösungen für unsere Klienten zu finden, ist unser Auftrag,   Standorte:
zufriedene und erfolgreiche Klienten sind unser Ziel.                   Graz
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Unsere über 100 Spezialisten hören zu, informieren und beraten.         Klagenfurt

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COVID-19 Leitfaden zu den Maßnahmen der Regierung Version 1.0 - März 2020 - Rabel & Partner
Parlament beschließt Gesetz zur unmittelbaren Unterstützung von
Unternehmen am 15. März 2020
 In Umsetzung der von der Bundesregierung am 14. März 2020 verkündeten Maßnahmen wurde am 15. März 2020 bereits das Gesetz über die
  Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds im Parlament beschlossen. Der Fonds wird direkt beim Bundesministerium für Finanzen (BMF)
  eingerichtet und wird mit bis zu EUR 4 Mrd dotiert.

 Zur Abfederung der wirtschaftlichen Nachteile aus den Maßnahmen zur Vermeidung der Ausbreitung des sog. „Corona-Virus“ sollen damit u.a.
  nachfolgende Ziele bzw. Bereiche finanziell unterstützt werden:
    Belebung des Arbeitsmarktes
    Abfederung von Einnahmeausfällen in Folge der Krise
    Maßnahmen im Zusammenhang mit der Konjunkturbelebung

 Das BMF wird die verfügbaren Mittel je nach Bedarf an die relevanten Bundesministerien verteilen.

 Zur Konjunkturbelebung können auf Basis dieses Gesetzesentwurfs entweder neue Konjunkturpakete eingerichtet oder bestehende
  Förderprogramme (zB der AWS, FFG, ÖHT) ausgebaut werden. Alle eingeleiteten Maßnahmen sollen unmittelbar in Kraft gesetzt werden und gelten
  bis Ende 2020.

 Die derzeit beschlossenen Maßnahmen umfassen:
    1. Corona-Kurzarbeit
    2. Maßnahmen zur Abmilderung von Liquiditätsengpässen bei Steuer- & Sozialversicherungsbeiträgen
    3. Finanzielle Unterstützungen durch Garantien und Überbrückungskredite

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Zahlungserleichterungen
Steuern / SV-Beiträge
Die österreichische Bundesregierung hat anlässlich der Corona-Krise erste Maßnahmen zur Unterstützung der Wirtschaft ausgearbeitet. Um allfällige kurz-
bzw. mittelfristige Liquiditätsengpässe abzufedern, wurden seitens des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) und der Sozialversicherungsträger
kurzfristig Rahmenbedingungen für unbürokratische Zahlungserleichterungen geschaffen.

 Voraussetzung für die erfolgreiche Beantragung der folgenden Zahlungserleichterungen ist jeweils lediglich die Glaubhaftmachung der konkreten
 Betroffenheit des Steuerpflichtigen von den wirtschaftlichen Folgen der SARS-CoV-2-Virus-Infektion. Diesbezüglich genügt eine Standardformulierung
 (siehe Folgeseite unten). Das Finanzamt ist angewiesen, diesbezügliche Anträge sofort zu bearbeiten.

Steuerliche Sonderregelungen

 Einkommen- oder               Können bis 31.10.2020 (in FinanzOnline) auf Antrag herabgesetzt werden, wenn das Einkommen im Jahr 2020 voraussichtlich geringer
 Körperschaft-                 sein wird, als dies im aktuell gültigen Vorauszahlungsbescheid festgesetzt wurde. Unabhängig davon können diese auf Antrag auch
 steuervorauszahlungen für     gänzlich nicht festgesetzt werden oder die Festsetzung auf einen Betrag beschränkt werden, der niedriger ist, als die voraussichtliche
 das Jahr 2020                 Jahressteuer 2020.

                               Das Finanzamt hat von einer Festsetzung von Nachforderungszinsen (Anspruchszinsen) abzusehen, wenn es aufgrund der oben
 Nachforderungszinsen          angeführten Herabsetzungen bzw. Nichtfestsetzungen von Vorauszahlungen zu Abgabennachforderungen bei der Veranlagung der
                               Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer 2020 kommen sollte.

                               In Bezug auf die Erhebung der laufenden Steuer- und Abgabenzahlungen (z.B. Umsatzsteuer, Lohnsteuer) können Stundungs- bzw
 Stundungs- bzw
                               Ratenzahlungsanträge beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Zusätzlich kann beantragt werden, dass keine Stundungszinsen
 Ratenzahlungsanträge
                               festgesetzt werden.

                               Treten Zahlungsversäumnisse ein, kann der Steuerpflichtige bei seinem Finanzamt beantragen, dass dieses von der Verhängung von
 Säumniszuschläge
                               Säumniszuschlägen ganz oder zum Teil absieht.

                                Regelungen über die Kurzarbeit finden sich grds in § 37b Arbeitsmarktservicegesetz („Beihilfen zur Kurzarbeit“)
Steuerbefreiung von
Beihilfen                       Gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. d EStG 1988 sind Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz von der Einkommensteuer befreit. Damit
                                 sind auch die Kurzarbeitsbeihilfen gemäß § 37b Arbeitsmarktservice an den Arbeitgeber steuerfrei.

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Zahlungserleichterungen
Steuern / SV-Beiträge
Sozialversicherungsrechtliche Sonderregelungen
                                       Ausstehende Beiträge werden nicht gemahnt, Ratenzahlungen werden formlos akzeptiert.
                                       Eine automatische Stundung erfolgt, wenn die Beiträge nicht, nur teilweise oder nicht fristgerecht eingezahlt werden.
                                       Es erfolgen keine Eintreibungsmaßnahmen und es werden keine Insolvenzanträge gestellt.
 Sozialversicherungsbeiträge
                                       Betriebe werden ersucht, die Anmeldungen zur Pflichtversicherung weiterhin fristgerecht vor Arbeitsantritt durchzuführen,
 Österreichische
                                        coronabedingte Verzögerungen können auf Antrag sanktionsfrei gestellt werden. Die monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen
 Gesundheitskasse (ÖGK)
                                        sind weiterhin zu den üblichen Terminen an die ÖGK zu senden.
                                       Diese Maßnahmen gelten bis auf weiteres, voraussichtlich aber zumindest für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020.
                                        Klarstellende gesetzliche Regelungen sind geplant und demnächst zu erwarten.

 Sozialversicherungsbeiträge          Anträge zur Stundung und Ratenzahlung können formlos schriftlich per E-Mail (corona@bmf.gv.at) eingebracht                      Online-
 Selbständige (SVS)                   werden, die Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage mittels Online-Formular.                                             Formular

 Lohnsteuer, DB, DZ bzw               Arbeitgeber bzw. Steuerpflichtige kann bei seinem Finanzamt bzw. Gemeinde eine Stundung bzw. deren Entrichtung in Raten
 Kommunalsteuer                       beantragen.

Glaubhaftmachung
Liegt auf Grund der SARS-CoV-2-Virus-Infektion eine Ertragseinbuße vor, die sich auf die Höhe der Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen
für das Jahr 2020 auswirkt und/oder liegt ein dadurch verursachter Liquidationsengpass vor, kann die Glaubhaftmachung folgendermaßen erfolgen:
Herabsetzung von Vorauszahlungen (Textbaustein)                                                  Abgabeneinhebung (Textbaustein)
Ich (Wir) bin (sind) in meiner (unserer) betrieblichen Tätigkeit (Angabe der Branche…) von den   Ich (Wir) bin (sind) in meiner (unserer) betrieblichen Tätigkeit (Angabe der
Auswirkungen der der SARS-CoV-2-Virus-Infektion betroffen. Das bewirkt, dass die bisherige       Branche…) von den Auswirkungen der der SARS-CoV-2-Virus-Infektion betroffen.
Festsetzung von Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 zu hoch ist. Ich (Wir) habe(n) die     Das bewirkt einen Liquiditätsengpass, der für mich (uns) einen Notstand darstellt.
Auswirkungen der SARS-CoV-2-Virus-Infektion auf die Höhe der Steuerbemessungsgrundlage für       Ich (Wir) beantrage(n) daher die Vorauszahlungen mit EUR …… festzusetzen.
2020 sorgfältig abgeschätzt und beantrage(n) die Herabsetzung der Vorauszahlungen auf EUR ….

 Formular zu „Kombinierter Antrag zu Sonderregelungen betreffend Coronavirus“ des BMF siehe Anhang bzw Link zum Download

         Für weitere steuerliche Fragen stehen Ihnen unsere Experten Hannes Eichinger und Peter Stanzenberger zur Verfügung. Für Fragen
         betreffend sozialversicherungsrechtliche Aspekte stehen Ihnen unsere Expertinnen Irina Prinz und Birgit Leinfellner zur Verfügung.

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Finanzierungsunterstützung

aws
 Für gewerbliche und industrielle KMUs (Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern, maximal EUR 50 Mio Umsatz oder EUR 43 Mio
  Bilanzsumme) aller Branchen (ausgenommen Betrieben der Tourismus- und Freizeitwirtschaft) hat das aws Garantien für
  Überbrückungsfinanzierungen zur Verfügung gestellt.

 Voraussetzung für die Gewährung der Garantie ist, dass gemäß Jahresabschluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres des antragstellenden
  Unternehmens
       keine Vermutung eines Reorganisationsbedarfs gemäß Unternehmensreorganisationsgesetz (URG) vorlag und
       das Unternehmen zum Zeitpunkt der Antragsstellung weder überschuldet noch zahlungsunfähig im Sinne der Insolvenzordnung
        (IO) ist.
  Mehr Informationen zu den Details der Garantie finden Sie unter folgendem Link.

Österreichische Hotel und Tourismusbank (ÖHT)

 Um KMUs in der Tourismus- und Freizeitwirtschaft in dieser herausfordernden Situation schnell und möglichst unbürokratisch zu unterstützen, hat
  das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus gemeinsam mit der Österreichischen Hotel und Tourismusbank (ÖHT) ein
  Maßnahmenpaket geschnürt, das die Besicherung von Überbrückungsfinanzierungen in Form einer Haftungsübernahme iHv 80% der Kreditsumme
  (maximale Kredithöhe je Antragsteller TEUR 500) und die Kostenübernahme der Bearbeitungsgebühr und der Haftungsprovision vorsieht.

 Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Förderung ist insbesondere ein prognostizierter Umsatzrückgang im Jahr 2020 iHv zumindest -15%, der
  durch einen Forecast dargelegt werden muss. Gerne unterstützen wir Sie bei der Aufbereitung der notwendigen Unterlagen.

          Für gemeinnützige Einrichtungen nicht anwendbar!

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Finanzierungsunterstützung

                     Zusätzlich zu den bestehenden Garantieinstrumenten, die bisher durch die aws und ÖHT administriert wurden, sollen weitere
                     Mittel zur Verfügung gestellt werden. Die Details dazu werden derzeit ausgearbeitet.
Welche weiteren       Härtefonds für Ein-Personen-Unternehmen und Kleinstbetriebe
Maßnahmen sind        Bereits bestehende Überbrückungsgarantien für Betriebsmittelkredite für EPU/KMU werden weitergeführt und ausgebaut.
geplant?              Unternehmen mit 250 und mehr Mitarbeitern sollen Garantien angeboten werden.
                      Direktkredite für betroffene Unternehmen
                      Verstärkung und Beschleunigung der Exportförderung mit Garantien (OeKB)

                     Die Abwicklung erfolgt durch die Abbaumanagementgesellschaft des Bundes (ABBAG). Die Unterstützung erfolgt in Form der
Wer wickelt die
                     Gewährung von Überbrückungskrediten und Betriebsmittelfinanzierungen zur Deckung der laufenden unvermeidbaren Kosten
Maßnahme ab?
                     während der Dauer der eingeschränkten Geschäftstätigkeit.
                     Unternehmen, die ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich haben und ihre wesentliche operative Tätigkeit in Österreich
Wer darf
                     ausüben. Allerdings kann die formelle Abwicklung auch über eine Konzerngesellschaft mit Sitz im Ausland erfolgen, sofern die
beantragen?
                     Dienstleistung bzw. die finanzielle Maßnahme der inländischen Konzerntochter wirtschaftlich zugutekommt.
Wesentlich ist, dass diese Maßnahme der ABBAG auch bei Vorliegen von Insolvenzeröffnungstatbeständen gewährt werden können!

                       Für weitere Fragen stehen Ihnen unsere Experten Peter Kofler und Markus Pellet zur Verfügung.

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Personalverrechnung
„Corona“-Kurzarbeit

                        Die Arbeitszeit muss im Kurzarbeitszeitraum im Durchschnitt 10% bis 90% der gesetzlich oder kollektivvertraglich festgelegten oder –
                         bei Teilzeitbeschäftigten – der vereinbarten Normalarbeitszeit betragen. Sie kann temporär aber auch 0% sein. Beispiel für eine
                         Kurzarbeitsdauer von 6 Wochen: 5 Wochen 0% und 1 Woche 60%.
                        „Corona“-Kurzarbeit kann für max 3 Monate abgeschlossen werden (bei Bedarf Verlängerung +3 Monate möglich).
                        Der Arbeitnehmer erhält während der Kurzarbeit sein Arbeitsentgelt aliquot für die tatsächlich geleistete (reduzierte) Arbeit. Darüber
                         hinaus wird seitens des AMS für die ausgefallene Zeit eine Kurzarbeitsbeihilfe gewährt. Arbeitnehmer erhalten iRd Kurzarbeit eine
                         Nettoentgeltgarantie:
Eckpunkte des                 Bis zu EUR 1.700,00 Bruttoentgelt beträgt das Entgelt 90% des bisherigen Nettoentgelts.
Kurzarbeitsmodells            Bis zu EUR 2.685,00 Bruttoentgelt beträgt das Entgelt 85% des bisherigen Nettoentgelts.
(Details sollen noch          Ab EUR 2.686,00 Bruttoentgelt beträgt das Entgelt 80% des bisherigen Nettoentgelts.
in einer Richtlinie
bekannt gegeben             Für Einkommen bis zur Höchstbeitragsgrundlage ersetzt das AMS dem Arbeitgeber die Mehrkosten, die sich im Vergleich zur
werden)                     tatsächlichen Arbeitszeit ergeben, nicht jedoch für den Einkommensteil darüber. In den Ersätzen des AMS sind auch die anteiligen SV-
                            Beiträge enthalten. SV-Beiträge des Dienstgebers bemessen sich aber am Entgelt vor Kurzarbeit. Im neuen Kurzarbeitsmodell werden
                            auch diese erhöhten Beiträge ab dem vierten Monat vom AMS übernommen.
                        Resturlaub und Zeitguthaben müssen zuerst abgebaut werden. Bei einer Verlängerung der Kurzarbeit über drei Monate hinaus sind
                         weitere drei Wochen Urlaubsanspruch zu konsumieren. Das Urlaubsentgelt bemisst sich am Entgelt vor Kurzarbeit und ist vom
                         Arbeitgeber zu tragen.
                        Während der gesamten „Corona“-Kurzarbeit und einen Monat darüber hinaus ist der Beschäftigtenstand aufrechtzuerhalten (grds keine
                         Kündigungen seitens des Arbeitgebers möglich). Bei einvernehmlichen Auflösungen ist der Beschäftigtenstand wieder aufzufüllen.

                       1.   Schritt: Umgehende Verständigung des AMS über bestehende Beschäftigungsschwierigkeiten (auch telefonisch oder per Email).
                       2.   Schritt: Gespräche mit Betriebsrat, falls vorhanden.
Umsetzungsschritte     3.   Schritt: Abschluss einer Betriebsvereinbarung bzw Einzelvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat bzw. sämtlichen
zur Einführung der          betroffenen Arbeitnehmern noch ohne Unterschrift der Sozialpartner sowie Ausfüllen des AMS-Antragsformulars. Die Vereinbarung gilt
Kurzarbeit                  in weiterer Folge gleichzeitig als Sozialpartnervereinbarung (Wirtschaftskammer und Gewerkschaft). Die Sozialpartner haben zugesagt,
                            diese innerhalb von 48 Stunden ab Abschluss der Gespräche auf betrieblicher Ebene zu ermöglichen.
                       4.   Schritt: Einbringung des Antrages beim zuständigen AMS

                                                                                                                                                                   9
Personalverrechnung
Weitere Aspekte I
                       (Einvernehmliche) Vereinbarung zum Verbrauch von Zeitguthaben und/oder offenen Urlauben.
Alternativen zur
                       Einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses mit Wiedereinstellungszusage/-vereinbarung.
Kurzarbeit
(Beispiele)           Bei der Auflösung einer größeren Anzahl an Dienstverhältnissen ist das „Frühwarnsystem“ zu beachten (Meldungen an das AMS vor
                      Beendigung der Dienstverhältnisse)!

                       Diese Möglichkeit besteht nicht für Arbeitnehmer, die in einem versorgungskritischen Bereich (ua Pflege, Lebensmittelhandel,
                        Apotheken, Verkehr, öffentliche Sicherheit etc.) tätig sind.
                       Aktuell besteht die Situation, dass Kindergärten und Schulen eine Betreuung der Kinder weiterhin anbieten. Aus diesem Grund besteht
                        derzeit grundsätzlich kein Anspruch von Arbeitnehmern auf Dienstfreistellung zur Betreuung ihrer Kinder (§ 8 Abs. 3 AngG bzw. § 1154b
                        ABGB). Auch eine Pflegefreistellung nach § 16 Urlaubsgesetz kommt im Regelfall nicht in Betracht.
                       Sofern kein Anspruch auf Dienstfreistellung zur Kinderbetreuung nach den oben angeführten Rechtsgrundlagen besteht, können
Sonderfreistellung      Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern jedoch nunmehr eine Sonderbetreuungszeit im Ausmaß von bis zu drei Wochen für die Betreuung von
zur Kinderbetreuung     Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für die eine Betreuungspflicht besteht, gewähren.
mit Entschädigung      Es besteht diesbezüglich kein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers. Die Entscheidung über die Gewährung und das Ausmaß der
durch den Bund          Freistellung liegt beim Arbeitgeber.
                       Die Gewährung kann unseres Erachtens nicht nur in Wochenblöcken, sondern auch in der Form einzelner Arbeitstage gewährt werden.
                       Arbeitgeber haben Anspruch auf Vergütung von einem Drittel des in der Sonderbetreuungszeit an die Arbeitnehmer gezahlten Entgelts
                        durch den Bund. Der Anspruch auf Vergütung ist mit der monatlichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (derzeit: EUR 5.370,00) gedeckelt
                        und binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen beim zuständigen Finanzamt geltend zu machen.
                       Davon zu unterscheiden ist die Situation, dass das Kind erkrankt ist. In diesem Fall besteht – wie bereits bisher – ein
                        Freistellungsanspruch mit Entgeltfortzahlungsverpflichtung des Arbeitgebers.

                       Arbeitnehmer haben keinen Rechtsanspruch auf „Home Office“. Umgekehrt wird es in vielen Fällen möglich sein, seitens des
                        Arbeitgebers das Arbeiten von zuhause aus anzuordnen. Eine Prüfung im Einzelfall anhand der bestehenden Dienstverträge ist jedoch
Home Office             anzuraten.
                       Wir unterstützen Sie gerne bei der Prüfung der Möglichkeiten des Arbeitens von zuhause aus und informieren Sie über alles, was Sie
                        dabei beachten sollten!

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Personalverrechnung
Weitere Aspekte II

                      Mit Verordnung vom 15.3.2020 (BGBl II 96/2020) wurden Betretungsverbote für Kundenbereiche von Betriebsstätten des Handels und
                       von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben verhängt. Ausnahmen bestehen z. B. für Lebensmittelhandel,
                       Apotheken, Gesundheits- und Pflegedienstleistungen etc. (die genaue Auflistung der Ausnahmen finden Sie unter diesem Link).
Entgeltfortzahlung    Diese Betretungsverbote gelten jedoch nicht für Arbeitnehmer, sodass diese – sofern sie arbeitsfähig und arbeitswillig sind – nach derzeit
bei Betriebs-          herrschender Auffassung auch Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung haben. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber aufgrund der
schließungen           Betretungsverbote aktuell keine Verwendung für die Arbeitnehmer hat.
                      Davon zu unterscheiden sind Betriebsschließungen, die auf Basis des Epidemiegesetzes erfolgen. Hier kann das generelle Betreten der
                       Betriebsstätte (auch für Arbeitnehmer) verboten werden. In diesem Fall bestehen Entgeltfortzahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers
                       an den Arbeitnehmer und – nach derzeitigem Stand – unseres Erachtens auch Ersatzansprüche des Arbeitgebers gegenüber dem Bund.

                      Sind Arbeitnehmer aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne an der Leistung ihrer Dienste verhindert, haben diese Anspruch
Mitarbeiter in
                       auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Nach den Bestimmungen des Epidemiegesetzes hat der Arbeitgeber das Entgelt in diesem
Quarantäne
                       Fall an den Arbeitnehmer auszuzahlen und erhält dieses im Gegenzug durch den Bund ersetzt.

                      Erkranken Arbeitnehmer an COVID-19 („Corona“-Virus), dürfen diese jedenfalls nicht weiterbeschäftigt werden und sind seitens der
Erkrankte
                       Bezirksverwaltungsbehörde unter Quarantäne zu stellen. Dem Mitarbeiter steht eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den
Mitarbeiter
                       Arbeitgeber zu.

                      Für weitere Fragen stehen Ihnen unsere Expertinnen Irina Prinz und Birgit Leinfellner zur Verfügung.

                                                                                                                                                              11
Arbeitsrechtliche Aspekte I

                                  Laut Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) sind Einmal-Mundschutzmasken kein wirksamer
Können Beschäftigte darauf         Schutz gegen Viren oder Bakterien, die in der Luft übertragen werden. Sie können aber dazu beitragen, das Risiko der
bestehen Schutzmasken zu           Weiterverbreitung des Virus durch „Spritzer“ von Niesen oder Husten zu verringern.
tragen?                           Solange die Behörden solche Mundschutzmasken jedoch nicht verordnen, können diese auch nicht gegen den Willen des
                                   Arbeitgebers durchgesetzt werden.

Muss der Arbeitgeber für
Mitarbeiter, die laufend
                                  Nach derzeitigem Stand gibt es keine Verpflichtung des Arbeitgebers Mitarbeiter wie Verkäufer, Kellner usw. mit
Kundenkontakt haben,
                                   Gesichtsmasken bzw. Handschuhen zu versorgen. Hygienemaßnahmen wie mehrmaliges Händewaschen mit Seife am Tag sind
Schutzausrüstung zB
                                   völlig ausreichend. Es gibt keine Möglichkeit, Gäste zum Tragen einer Gesichtsmaske zu verpflichten. Die Wirksamkeit dieser
Gesichtsmasken,
                                   Maßnahme ist zudem umstritten, weil damit die Ansteckung des Gesichtsmaskentragenden nicht vermieden werden kann.
Schutzhandschuhe zur
Verfügung stellen?

                                  Nein. Ein grundloses einseitiges Fernbleiben von der Arbeit stellt eine Verletzung der Dienstpflichten dar und stellt in der Regel
Darf der Arbeitnehmer von          einen Entlassungsgrund dar.
der Arbeit fernbleiben, wenn      Eine Verweigerung der Arbeitsleistung könnte nur dann gerechtfertigt sein, wenn eine objektiv nachvollziehbare Gefahr
er sich vor einer Ansteckung       bestünde, sich bei der Arbeit mit dem Virus anzustecken. Dies könnte dann gegeben sein, wenn es im unmittelbaren
fürchtet?                          Arbeitsumfeld bereits zu einer Ansteckung mit dem Virus gekommen wäre. Das gilt aber nicht für jene Arbeitnehmer, die
                                   berufsmäßig mit Krankheiten regelmäßig zu tun haben, wie etwa in Spitälern oder Apotheken.

Darf sich ein Arbeitnehmer
weigern, mit Personen             Grundsätzlich nicht, außer diese Personen zeigen Symptome. Verweigert werden können nur Tätigkeiten, die nicht im
zusammenzuarbeiten, die aus        Arbeitsvertrag vereinbart wurden. Ein unbegründetes Verweigern der (Zusammen-) Arbeit stellt eine Arbeitsverweigerung dar,
betroffenen Gebieten               mit allen arbeitsrechtlichen Konsequenzen.
zurückkehren?
                                  Nein, grundsätzlich muss Homeoffice zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ausdrücklich vereinbart werden.
Darf der Arbeitgeber einseitig    Eine Anordnung durch den Arbeitgeber ist jedoch möglich, wenn eine diesbezügliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag bereits
Homeoffice anordnen?               enthalten ist oder sich darin eine sogenannte Versetzungsklausel findet, wonach man einseitig an einen anderen als den
                                   ursprünglich vereinbarten Arbeitsort versetzt werden kann. Der Arbeitgeber hat dann die allenfalls anfallenden Kosten (zB für
                                   Internet, Handy) zu übernehmen.

                                                                                                                                                      Quelle: WKO   12
Arbeitsrechtliche Aspekte II

                                     Ja, unter folgenden Voraussetzungen:
Kann Homeoffice auch während
                                      Der Arbeitnehmer ist arbeitsfähig, also nicht krank. Er befindet sich folglich als Krankheitsverdächtiger oder
einer Quarantäne angeordnet
                                       Ansteckungsverdächtiger in Quarantäne (§ 7 Epidemiegesetz).
werden?
                                      Es liegen die Voraussetzungen für Homeoffice vor (siehe Frage auf vorstehender Seite).

Was passiert, wenn der                Liegt das betroffene Gebiet in Österreich, muss dem Arbeitnehmer das Entgelt fortgezahlt werden. Der Arbeitgeber
Arbeitnehmer nicht zur Arbeit          bekommt es vom Bund dann ersetzt (§ 32 (3) Epidemiegesetz).
kommen kann, weil er in einem
betroffenen Gebiet auf Grund einer    Liegt das betroffene Gebiet im Ausland, muss das Entgelt nur dann fortgezahlt werden, wenn der Arbeitnehmer
Verkehrsbeschränkung gemäß § 24        unverschuldet in die Situation geraten ist. Reisewarnungen des Außenministeriums müssen also auch vom Arbeitnehmer
Epidemiegesetz festsitzt?              beachtet werden.

Darf der Arbeitgeber den
                                      Ja. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die Frage auch wahrheitsgemäß zu beantworten (Treuepflicht des
Arbeitnehmer fragen, ob er seinen
                                       Arbeitnehmers). Der Arbeitgeber muss allenfalls zum Schutz der übrigen Arbeitnehmer geeignete Abhilfemaßnahmen
Urlaub in einem Gebiet mit hoher
                                       treffen.
Ansteckungsgefahr verbracht hat?

Ein Arbeitnehmer kommt von einer
                                      Eine Dienstfreistellung ist möglich, das Entgelt muss aber fortgezahlt werden. Falls jedoch eine Telearbeit-/Home Office
Dienstreise aus einem betroffenen
                                       Vereinbarung vorliegt bzw. abgeschlossen wird, kann der Arbeitnehmer in dieser Zeit weiterhin von zu Hause arbeiten,
Gebiet ohne Symptome zurück.
                                       sofern er nicht erkrankt ist.
Kann ich ihn nach Hause schicken?

                                      Ja. Die Entgeltfortzahlung hat trotz Quarantäne und Ausfall der Arbeitsleistung zu erfolgen. Das regelt § 32 Abs 3
Ein Arbeitnehmer wird unter            Epidemiegesetz. Der Arbeitgeber kann aber Kostenersatz beim Bund beantragen. Das ist auch der Fall, wenn ganze
Quarantäne gestellt. Muss ich          Betriebe unter Quarantäne gestellt werden sollten. Auch auf die Erstattung der darauf entfallenden Dienstgeberanteile
weiter Entgelt bezahlen?               zur Sozialversicherung (und einen eventuellen Zuschlag nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz) hat der
                                       Arbeitgeber einen Anspruch.

                                                                                                                                                    Quelle: WKO   13
Arbeitsrechtliche Aspekte III

Besteht die Pflichtversicherung         Ja. Bei betroffenen Arbeitnehmern besteht die Pflichtversicherung für die Zeit der Absonderung nach dem
während der Quarantäne weiter?           Epidemiegesetz weiter (§ 11 Abs 3 lit d ASVG).

                                        Beitragsgrundlage für den Zeitraum der Absonderung ist die gebührende Vergütung nach dem Epidemiegesetz
Wie hoch ist die Beitragsgrundlage
                                         (Entgeltfortzahlung gem. EFZG), mindestens jedoch die Beitragsgrundlage des letzten Beitragszeitraumes vor der
während der Quarantäne?
                                         Arbeitsunterbrechung (§ 47 lit b ASVG).

                                        Ja. Der Arbeitnehmer muss seine Infektion dem Arbeitgeber jedenfalls sofort mitteilen. Ebenso muss er bekanntgeben, ob
Ist der Arbeitnehmer verpflichtet,       er unter Quarantäne gestellt wurde (Absonderung gem. § 7 und § 17 Epidemiegesetz). Der Grund dafür liegt zum einen
dem Arbeitgeber eine Infektion mit       darin, dass der Arbeitgeber dann die entsprechenden Vorkehrungen am Arbeitsplatz zum Schutz insbes. der anderen
dem Coronavirus bekannt zu               Mitarbeiter, von Kunden und sich selbst treffen kann (Treuepflicht des Arbeitnehmers). Zum anderen ist die Bekanntgabe
geben?                                   an den Arbeitgeber auch deshalb notwendig, damit der Arbeitgeber den Rückforderungsanspruch gegenüber der
                                         Behörde fristgerecht geltend machen kann (siehe dazu die nächste Frage).

                                        Ja. Es liegt ein normaler Krankenstand mit den entsprechenden Folgen vor, wie vor allem Entgeltfortzahlung durch den
                                         Arbeitgeber.
                                        Wird der Arbeitnehmer vom Arzt oder der Behörde abgesondert (§§ 7, 17 Epidemiegesetz), dann hat der Arbeitgeber
Ein Arbeitnehmer ist wegen des           einen Anspruch auf vollständigen Ersatz des fortgezahlten Entgelts (§ 32 (1) Z. 1 iVm (3) Epidemiegesetz).
Coronavirus im Krankenstand.            Für die Geltendmachung des Anspruches ist ein Antrag bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen. Die Frist dafür
Besteht ein Anspruch auf                 beträgt sechs Wochen. Die Frist läuft vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen an, in deren Bereich die
Entgeltfortzahlung?                      Maßnahmen getroffen wurden.
                                        Achtung: Der Antrag muss binnen 6 Wochen bei der Behörde einlangen! (materiell-rechtliche Frist)
                                        Kein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts durch den Arbeitgeber besteht dann, wenn sich der Arbeitnehmer bewusst in
                                         eine betroffene Region begeben hat. Auch der Arbeitnehmer hat Reisewarnungen des Außenministeriums zu beachten.

                                        Ja. Die Entgeltfortzahlung hat trotz Quarantäne und Ausfall der Arbeitsleistung zu erfolgen. Das regelt § 32 Abs 3
Ein Arbeitnehmer wird unter              Epidemiegesetz. Der Arbeitgeber kann aber Kostenersatz beim Bund beantragen. Das ist auch der Fall, wenn ganze
Quarantäne gestellt. Muss ich            Betriebe unter Quarantäne gestellt werden sollten. Auch auf die Erstattung der darauf entfallenden Dienstgeberanteile
weiter Entgelt bezahlen?                 zur Sozialversicherung (und einen eventuellen Zuschlag nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz) hat der
                                         Arbeitgeber einen Anspruch.

                             Für weitere Fragen stehen Ihnen unsere Expertinnen Irina Prinz und Birgit Leinfellner zur Verfügung.                  Quelle: WKO   14
Ausblick
Zu erwartende Änderungen

 Überbrückungsfinanzierungen auch für größere Unternehmen neben aws und ÖHT werden in der KW 12 konkretisiert

 Verordnung zu den Arbeitszeitmodellen folgt in Kürze

 Änderungen im Insolvenzrecht sind zu erwarten (in DE wurde die Insolvenzeröffnungsantragspflicht bereits ausgesetzt)

Bei den dargestellten Inhalten handelt es ich um einen aktuellen Wissensstand der ständigen Änderungen unterworfen ist. Zum Teil fehlen noch Richtlinien und verwaltungsbehördliche
Umsetzungsmaßnahmen. Die Aussagen im Dokument können sich daher im Zeitablauf ändern.

                                                                                                                                                                                15
Ansprechpartner Graz
Unsere Experten stehen Ihnen bei Fragen zu den Folgen der Regierungsmaßnahmen zur Verfügung
Steuern
                      Mag. (FH) Hannes Eichinger         Mag. Peter Stanzenberger

                      Partner, Geschäftsführer           Partner, Geschäftsführer
                      Wirtschaftsprüfer, Steuerberater   Steuerberater, Zertifizierter
                                                         Umgründungsberater
                      hannes.eichinger@rabelpartner.at
                      +43 316 3171-110                   peter.stanzenberger@rabelpartner.at
                                                         +43 316 3171-210

Personalverrechnung
                      Dr.in Irina Prinz                  Mag.a Birgit Leinfellner

                      Senior Managerin, Prokuristin      Managerin
                      Steuerberaterin, Diplomierte       Steuerberaterin
                      Personalverrechnerin
                                                         birgit.leinfellner@rabelpartner.at
                      irina.prinz@rabelpartner.at        +43 316 3171-121
                      +43 316 3171-350

Finanzierung

                      Mag. Peter Kofler                  Mag. Markus Pellet

                      Partner, Geschäftsführer           Partner, Geschäftsführer
                      Steuerberater                      Steuerberater

                      peter.kofler@rabelpartner.at       markus.pellet@rabelpartner.at
                      +43 316 3171-320                   +43 316 3171-310

                                                                                               16
Ansprechpartner Klagenfurt
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Steuern – Personalverrechnung – Finanzierung
                     Mag. Walter Zenkl                  Mag. Elisabeth Klimbacher-Six

                     Partner, Geschäftsführer           Assistant Managerin
                     Wirtschaftsprüfer, Steuerberater   Tax

                     walter.zenkl@rabelpartner.at       elisabeth.klimbacher@rabelpartner.at
                     +43 463 513 000-500                +43 463 513 000-506

                                                                                               17
Anhang
Kombinierter Antrag zu Sonderregelungen betreffend Coronavirus

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Kombinierter Antrag zu Sonderregelungen betreffend Coronavirus

Name oder Firmenwortlaut:

Adresse:

Steuernummer/Abgabenkontonummer:

Branche bzw. Branchenkennzahl:

Die im Zuge des SARS-CoV-2-Virus („2019 neuartiges Coronavirus“) angeordneten
behördlichen Maßnahmen wie häusliche Quarantäne sowie die Schließung von
Bildungseinrichtungen, Absage von Veranstaltungen und generell die Einschränkung des
täglichen Lebens können dazu führen, dass es zu Liquiditätsengpässen und
Zahlungsverzögerungen kommen kann.

Voraussetzung für die Anwendung der unten angeführten Maßnahmen ist in allen Fällen,
dass Sie glaubhaft machen können, von einem Liquiditätsengpass betroffen zu sein, der
konkret auf eine SARS-CoV-2-Virus-Infektion zurückzuführen ist.

Für die unbürokratische Hilfe kann dieser Antrag an das Mailpostfach corona@bmf.gv.at
gesendet werden, oder können die Anträge unter Verwendung dieser Texte in
FinanzOnline gestellt werde.

   ☐ Herabsetzung von Vorauszahlungen

Ich bin in meiner betrieblichen Tätigkeit von den Auswirkungen der SARS-CoV-2-Virus-
Infektion betroffen. Das bewirkt, dass die bisherige Festsetzung von Vorauszahlungen für das
Kalenderjahr 2020 zu hoch ist. Ich beantrage daher die

Herabsetzung der Einkommenssteuervorauszahlung 2020 auf: ………………. €

Herabsetzung der Körperschaftsteuervorauszahlung 2020 auf: ………………. €
☐ Abgabeneinhebung

Ich bin in meiner betrieblichen Tätigkeit von den Auswirkungen der SARS-CoV-2-Virus-
Infektion betroffen. Das bewirkt einen Liquiditätsengpass, der für mich einen Notstand
darstellt. Ich beantrage daher

meine Abgabenrückstände in Höhe von: ………………. €

bis zum ………………. (Datum) aufzuschieben/zu stunden

und/oder

in ………………. (Anzahl) Raten in Höhe von ………………. € zu begleichen.

   ☐ Stundungszinsen:

Ich beantrage von der Festsetzung von Stundungszinsen für die

Abgabe/n………………………. (z. B. Einkommensteuer) abzusehen

   ☐ Säumniszuschlag

Ich beantrage meinen Säumniszuschlag für Abgabe/n …………………………….

(z. B. Einkommensteuer) auf ………………………. % herabzusetzten.

                                                                        Datum und Unterschrift
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