Hygienekonzept Spielbetrieb mit Zuschauer in der Walter-Hohmann Sporthalle TV Hardheim Abt. Handball - Handball Hardheim
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
TV Hardheim – Handball Hygienekonzept Spielbetrieb mit Zuschauer in der Walter-Hohmann Sporthalle TV Hardheim Abt. Handball TV Hardheim Abt. Handball 24.11.2021 Seite 1
TV Hardheim – Handball In der Corona-Verordnung vom 15.10.2021 (bzw. Änderungen zum 28. Oktober 2021) und der Corona-Verordnung Sport vom 16.10.2021 (bzw. Änderungen zum 05. November 2021) sind die Rahmenbedingungen festgelegt, unter deren Voraussetzung ein Hallenhandballspiel stattfinden darf. In § 4 CoronaVO-Sport ist festgehalten, dass für die Durchführung von Sportwettkämpfen und Sportwettbewerben Regeln eingehalten werden müssen. Der Betreiber einer öffentlichen oder privaten Sportanlage oder Sportstätte kann, gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 CoronaVO-Sport, die Pflichten an einen Dritten übertragen. Die Gemeinde Hardheim als Betreiber der Walter-Hohmann Sporthalle hat die Pflichten an die Handballabteilung des TV Hardheim übertragen. Die wichtigsten einzuhaltenden Regeln sind: • Allgemeine Vorgaben nach § 2 Abs 1 CoronaVO-Sport: o Einhaltung der allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln § 2 CoronaVO ▪ Abstandsgebot von mindestens 1,5 Meter zu anderen Personen ▪ Mund-Nase-Bedeckung § 3 CoronaVO ▪ Immunisierte Personen § 4 ▪ Nicht-immunisierte Personen § 5 o Erstellung eines Hygienekonzepts nach § 2 Abs 1 CoronaVO-Sport o Datenerhebung nach § 4 Abs 4 CoronaVO-Sport digital oder analog o Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 4 Abs 5 CoronaVO-Sport o Einhaltung der Arbeitsschutzanforderungen nach § 2 Abs 1 CoronaVO-Sport • Maximale Anzahl an Sportlern und Zuschauern richtet sich nach § 10 CoronaVO und § 4 CoronaVO-Sport Diese Regeln können ausführlich, in der beigefügten CoronaVO und CoronaVO-Sport nachgelesen werden. Nachfolgend werden nur die wichtigsten Stichpunkte kurz zusammengefasst. Die Umsetzung dieser Vorgaben in der Walter-Hohmann Sporthalle Hardheim wird im Anschluss daran erläutert. TV Hardheim Abt. Handball 24.11.2021 Seite 2
TV Hardheim – Handball Erklärung der Vorgaben der Corona-Verordnung Sport vom 16.10.2021 in Stichpunkten: § 4 CoronaVO-Sport - Durchführung von Wettkampfveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen: • Einhaltung § 2 CoronaVO-Sport • Bei der Bemessung der Höchstzahl der zugelassenen Besucherinnen und Besucher bleiben die Sportlerinnen und Sportler, die Beschäftigten und sonstigen Mitwirkenden an der Veranstaltung wie Trainerinnen und Trainer, Betreuerinnen und Betreuer, Schieds- und Kampfrichterinnen und -richter sowie weiteres Funktionspersonal außer Betracht. • im Sinne von § 4 CoronaVO immunisierten Personen ist der Zutritt stets gestattet. • nicht-immunisierten Personen im Sinne von § 5 CoronaVO ist der Zutritt zu Veranstaltungen nach den Maßgaben von § 10 CoronaVO in Verbindung mit § 1 CoronaVO gestattet; § 3 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. • die Möglichkeit zur Nachverfolgung von Infektionsketten zum Beispiel durch die Personalisierung der Tickets oder über den Regelungen des § 8 Absatz 4 CoronaVO entsprechende vollständig digitale Lösungen, muss gewährleistet sein; im Falle einer vollständig digitalen Erhebung darf eine analoge Erhebung von Kontaktdaten nicht ausgeschlossen sein. § 2 CoronaVo-Sport – Allgemeine Vorgaben: • Hygienekonzept nach Maßgabe von § 14 Absatz 4 und § 10 Absatz 5 jeweils in Verbindung mit § 7 CoronaVO und § 4 Absatz 3 Nummern 6 bis 8 zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach § 8 CoronaVO durchzuführen.Datenerhebung nach § 6 CoronaVO. Die Arbeitsschutzanforderungen der SARS-CoV-2- Arbeitsschutzverordnung gelten entsprechend. • Die Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises für den Zutritt und die Teilnahme an den Veranstaltungen, Aktivitäten und Angeboten richtet sich nach § 14 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 3 CoronaVO; sie gilt nicht für Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch nicht eingeschult sind. Schülerinnen und Schüler der in § 5 Absatz 2 Nummer 2 CoronaVO genannten Schularten gelten hinsichtlich der Pflicht zur Vorlage eines negativen Testnachweises als getestete Personen, wobei dies in der Regel durch ein entsprechendes Ausweisdokument oder einen sonstigen schriftlichen Nachweis der Schule glaubhaft zu machen ist. Für mehrtägige Sportangebote für Kinder und Jugendliche gelten hinsichtlich der Pflicht zur Vorlage eines Nachweises die Regelungen der Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit in der jeweils geltenden Fassung. TV Hardheim Abt. Handball 24.11.2021 Seite 3
TV Hardheim – Handball • Es wird empfohlen, abseits des Sportbetriebs einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. § 3 CoronaVO-Sport – Trainings- und Übungsbetrieb: • Immunisierte Personen im Sinne von § 4 CoronaVO ist der Trainings- und Übungsbetrieb sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen ohne Einschränkung gestattet. • Für nicht-immunisierte Personen im Sinne von § 5 CoronaVO einschließlich der Trainerinnen und Trainer und Übungsleiterinnen und Übungsleiter ist der Trainings- und Übungsbetrieb nach den Maßgaben von § 14 Absatz 1 CoronaVO in Verbindung mit § 1 CoronaVO gestattet. Die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises nach § 14 Absatz 1 Nummern 1 und 2 CoronaVO gilt nicht für kurzzeitige und notwendige Aufenthalte im Innenbereich, etwa zur Wahrnehmung des Personensorgerechts oder für einen Toilettengang. Für die Ausübung von Sport zu dienstlichen Zwecken, Reha- Sport und Spitzen- oder Profisport ist ein Testnachweis nicht erforderlich. Erklärung der Vorgaben der Corona-Verordnung vom 15.10.2021 in Stichpunkten: § 2 CoronaVO – Allgemeine Abstands- und Hygieneregeln: • Die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen, eine ausreichende Hygiene und das Belüften von geschlossenen Räumen wird generell empfohlen. § 3 CoronaVO - Maskenpflicht: • Es gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. § 4 CornaVO – Immunisierte Personen: • Immunisierte Personen sind gegen COVID-19 geimpfte oder von COVID-19 genesene Personen. Für immunisierte Personen ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen oder Angeboten im Rahmen der verfügbaren und zulässigen Kapazitäten stets gestattet, sofern sie asymptomatisch sind und einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen, soweit auch eine Vorlagepflicht von Antigen- oder PCR-Testnachweisen für nicht-immunisierte Personen besteht. Für immunisierte Personen, die asymptomatisch sind, besteht die Pflicht, einen Impf- oder Genesenennachweis vorzulegen, auch dann, wenn der Zutritt oder die Teilnahme nur für immunisierte Personen gestattet ist. TV Hardheim Abt. Handball 24.11.2021 Seite 4
TV Hardheim – Handball § 5 CoronaVO – Nicht-immunisierte Personen: • Eine nicht-immunisierte Person ist eine Person, die weder im Sinne von § 4 Absatz 2 gegen COVID-19 geimpft noch von COVID-19 genesen ist. Nicht-immunisierte Personen haben einen auf sie ausgestellten negativen Testnachweis vorzulegen, soweit dies durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung erforderlich ist. § 6 CoronaVO – Überprüfung von Maßnahmen: • Anbieterinnen oder Anbieter, Veranstalterinnen oder Veranstalter oder Betreiberinnen oder Betreiber sind zur Überprüfung der vorzulegenden Test-, Impf- oder Genesenennachweise verpflichtet. § 7 CoronaVO - Hygienekonzept: • Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung ein Hygienekonzept zu erstellen ist, haben die Verantwortlichen dabei nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Anforderungen des Infektionsschutzes zu berücksichtigen. Im Hygienekonzept ist darzustellen, wie die Hygienevorgaben umgesetzt werden sollen, insbesondre. • die Umsetzung der Abstandsempfehlung, vornehmlich unter Darstellung anderweitiger Schutzmaßnamen, wenn ein Abstand nicht eingehalten wird, und die Regelung von Personenströmen, • die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräumen, • die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen und • eine rechtzeitige und verständliche Information über die geltenden Hygienevorgaben. • Auf Verlangen der zuständigen Behörde haben die Verantwortlichen das Hygienekonzept vorzulegen und über die Umsetzung Auskunft zu erteilen. § 8 CoronaVO - Datenverarbeitung: • Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung unter Verweis auf diese Vorschrift Daten zu verarbeiten sind, dürfen von den zur Datenverarbeitung Verpflichteten von Anwesenden, insbesondere Besucherinnen und Besuchern, Nutzerinnen und Nutzern oder Teilnehmerinnen und Teilnehmern, Vor- und Nachname, Anschrift, Datum und Zeitraum der Anwesenheit und, soweit vorhanden, die Telefonnummer ausschließlich zum Zwecke der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16, 25 IfSG erhoben und gespeichert werden. Einer erneuten Erhebung bedarf es nicht, soweit die Daten bereits vorhanden sind. § 28a Absatz 4 Sätze 2 bis 7 IfSG bleiben unberührt. • Die zur Datenverarbeitung Verpflichteten haben Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten nach Absatz 1 Satz 1 ganz oder teilweise verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen. TV Hardheim Abt. Handball 24.11.2021 Seite 5
TV Hardheim – Handball • Soweit Anwesende Kontaktdaten nach Absatz 1 Satz 1 gegenüber den zur Datenverarbeitung Verpflichteten angeben, müssen sie zutreffende Angaben machen. • Die Erhebung und Speicherung kann auch in einer für den zur Datenverarbeitung Verpflichteten nicht lesbaren Ende-zu-Ende-verschlüsselten Form nach dem Stand der Technik erfolgen, solange sichergestellt ist, dass das zuständige Gesundheitsamt die Daten im Falle einer Freigabe durch den zur Datenverarbeitung Verpflichteten im Wege einer gesicherten Übermittlung in einer für das Gesundheitsamt lesbaren Form erhält. Die Ende-zu-Ende-verschlüsselte Form muss die Übermittlung der Daten an das Gesundheitsamt für einen Zeitraum von vier Wochen ermöglichen. Soweit die Datenverarbeitung auf diese Weise erfolgt, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass der zur Datenverarbeitung Verpflichtete nur sicherstellen muss, dass die Anwesenheit jeder Person von der digitalen Anwendung erfasst und gespeichert wird, sofern die digitale Anwendung die Eingabe der in Absatz 1 genannten Datenarten verlangt. Wird eine Datenverarbeitung nach Satz 1 vorgesehen, ist alternativ eine analoge Erhebung von Kontaktdaten der betroffenen Person zu ermöglichen. Änderungen der Corona-Verordnung zum 15. Oktober 2021: 2G-Optionsmodell: • In der Basisstufe keine Maskenpflicht für Besucher*innen/Teilnehmer*innen bei 2G Optionsmodell ▪ Kein Zutrittsverbot für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre bei 2G- Optionsmodell. Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen, müssen einen negativen Antigentest vorlegen. ▪ Ebenso ausgenommen vom Zutrittsverbot sind Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und Personen, für die es keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt. Dazu zählen auch noch Schwangere und Stillende, da es hier erst seit dem 10. September 2021 eine allgemeine Impfempfehlung der STIKO gibt. ▪ Für Beschäftigte/Mitarbeitende gilt weiterhin auch bei 2G die Maskenpflicht, da eine Offenlegung des Impfstatus aus Datenschutzgründen nicht zulässig ist. • Beim 2G-Optionsmodell müssen Besucher*innen/Teilnehmer*innen den Impf- oder Genesenennachweis vorlegen. • Wenn sich eine Einrichtung für das 2G-Optionsmodell entscheidet, muss sie dies, beispielsweise durch einen Aushang, deutlich machen. • Beim 2G Optionsmodell gilt keine Kapazitätsgrenze für Veranstaltungen. TV Hardheim Abt. Handball 24.11.2021 Seite 6
TV Hardheim – Handball Hygienekonzept Spielbetrieb mit Zuschauer in der Walter- Hohmann Sporthalle: Allgemeine Vorüberlegungen Bei der für den Handball wie auch für den Teamsport insgesamt notwendigen Wiederaufnahme des Spiel- und Wettkampfbetriebs genießt die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln eine sehr hohe Priorität. Die Hygiene- und Abstandsregeln stehen zu jeder Zeit und überall dort, wo es möglich ist, im Fokus aller Beteiligten. Mit den im Weiteren dargelegten Maßnahmen soll das Infektionsrisiko der am Spiel- und Wettkampfbetrieb Beteiligten auf ein vertretbares Mindestmaß reduziert werden. Die kontinuierliche Fortschreibung und Anpassungen der Maßnahmen erfolgen gemäß der aktuell nicht vorhersagbaren Entwicklung des weiteren Verlaufs der Corona-Pandemie. Lockerung der Beschränkung / Regionale Lockdowns Sollte es zu regionalen Lockdowns kommen, müssen die regionalen Anordnungen berücksichtigt und der Trainings- und Spielbetrieb individuell an diese angepasst werden. Hygienekonzept Diese Unterlage beschreibt das Hygienekonzept des TV Hardheim für den Handballsport. Zur Ausübung des Spielbetriebs im Handballsport muss pro Spielhalle ein lokales Hygienekonzept auf Basis der jeweiligen Corona-Schutzverordnung und diesem vorliegenden Dokument zwischen Verein und Halleneigner erarbeitet werden. Zutritt- und Teilnahmeverbot Für alle Personen ab 0 Jahren mit typischen COVID-19-Symptomen gilt ein generelles Zutritts- und Teilnahmeverbot. 2G-Optionsmodell in der Basisstufe Zutritt nur noch für geimpfte und genesene Personen (ein negativer PCR-Test reicht nicht aus). Kein Zutrittsverbot für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre. Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen, müssen einen negativen Antigentest vorlegen. Ebenso ausgenommen vom Zutrittsverbot sind Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und Personen, für die es keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt. Dazu zählen auch noch Schwangere und Stillende, da es hier erst seit dem 10. September 2021 eine allgemeine Impfempfehlung der STIKO gibt. TV Hardheim Abt. Handball 24.11.2021 Seite 7
TV Hardheim – Handball 3G-Modell in der Warnstufe Zutritt nur noch für vollständig geimpfte, genesene oder PCR-getestete Personen (nicht älter als 48 Stunden) Zugang zur Sporthalle. Ein Antigen-Schnelltest ist demnach nicht mehr zulässig. Kein Zutrittsverbot für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre. Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen, müssen einen negativen Antigentest vorlegen. Ebenso ausgenommen vom Zutrittsverbot sind Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und Personen, für die es keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt. Dazu zählen auch noch Schwangere und Stillende, da es hier erst seit dem 10. September 2021 eine allgemeine Impfempfehlung der STIKO gibt. 2G-Modell in der Alarmstufe I Zutritt nur noch für vollständig geimpfte oder genesene. Kein Zutrittsverbot für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre. Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen, müssen einen negativen Antigentest vorlegen. Ebenso ausgenommen vom Zutrittsverbot sind Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und Personen, für die es keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt. Dazu zählen auch noch Schwangere und Stillende, da es hier erst seit dem 10. September 2021 eine allgemeine Impfempfehlung der STIKO gibt. Kinder bis einschließlich 5 Jahre und Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sind generell in allen Stufen von der Testpflicht bzw. dem Zutritts- und Teilnahmeverbot ausgenommen. Schülerinnen oder Schüler einer Grundschule, eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule müssen keinen Testnachweis vorlegen. Da sie regelhaft zweimal pro Woche in der Schule getestet werden, reicht die Vorlage des Schülerausweises, einer Schulbescheinigung oder eines sonstigen schriftlichen Nachweises der Schule. 2G-Modell in der Alarmstufe II Zutritt nur noch für vollständig geimpfte oder genesene. Geimpfte und genesene Personen müssen zudem ein negatives tagesaktuelles Schnelltestergebnis vorweisen. Die Tests können bei einer für die Testung zugelassenen Stelle durchgeführt werden (offizielle Teststelle, betriebliche Testung). Eine häusliche Eigentestung ist nicht ausreichend. Kein Zutrittsverbot für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre. Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen, müssen einen negativen Antigentest vorlegen. Ebenso ausgenommen vom Zutrittsverbot sind Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und Personen, für die es keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt. Dazu zählen auch noch Schwangere und Stillende, da es hier erst seit dem 10. September 2021 eine allgemeine Impfempfehlung der STIKO gibt. TV Hardheim Abt. Handball 24.11.2021 Seite 8
TV Hardheim – Handball Kinder bis einschließlich 5 Jahre und Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sind generell in allen Stufen von der Testpflicht bzw. dem Zutritts- und Teilnahmeverbot ausgenommen. Schülerinnen oder Schüler einer Grundschule, eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule müssen keinen Testnachweis vorlegen. Da sie regelhaft zweimal pro Woche in der Schule getestet werden, reicht die Vorlage des Schülerausweises, einer Schulbescheinigung oder eines sonstigen schriftlichen Nachweises der Schule. Die Sporthalle darf nur unter Einhaltung der oben genannten Regel betreten werden. Maskenpflicht 2G-Optionsmodell in der Basisstufe: Bis zur Überprüfung der 2G-Regelung (am Eingang) muss eine medizinische Maske getragen werden. ➢ Danach keine Maskenpflicht und Abstandsregelung mehr. 3G-Modell in der Warnstufe: Mit der Warnstufe entfällt auch die Befreiung von der Maskenpflicht beim 2G-Optionsmodell für immunisierte Besucherinnen und Besucher sowie Beschäftigte. Das heißt, es gilt generell eine Maske zu tragen, auch am Sitzplatz! 2G-Modell in der Alarmstufe I: Mit der Alarmstufe entfällt auch die Befreiung von der Maskenpflicht für immunisierte Besucherinnen und Besucher sowie Beschäftigte. Das heißt, es gilt generell eine Maske zu tragen, auch am Sitzplatz! 2G-Modell in der Alarmstufe II: Mit der Alarmstufe entfällt auch die Befreiung von der Maskenpflicht für immunisierte Besucherinnen und Besucher sowie Beschäftigte. Das heißt, es gilt generell eine Maske zu tragen, auch am Sitzplatz! Unmittelbar Spielbeteiligte Bei unmittelbaren Spielbeteiligten, wie Spieler, Trainer- und Betreuer aller Mannschaften, Schiedsrichter sowie ggf. weitere Offizielle der Vereine, die direkt am Trainings- und Spielbetrieb beteiligt sind, gilt folgendes: Basisstufe: 3G-Relegung Warnstufe: 3G-Regelung (Antigen-Testnachweis ausreichend) Alarmstufe I: 2G-Regelung Alarmstufe II: 2G-Regelung Ab dem 24.11.2021 gilt in Baden-Württemberg die Alarmstufe II ! TV Hardheim Abt. Handball 24.11.2021 Seite 9
TV Hardheim – Handball Nachverfolgung möglicher Infektionsketten Die Kontaktdaten der Sportler/innen und Zuschauer/innen müssen dokumentiert werden. Folgende Daten werden dokumentiert: ▪ Vor- und Nachname ▪ Anschrift ▪ Datum ▪ Zeitraum der Anwesenheit ▪ Soweit vorhanden Telefonnummer und/oder E-Mail-Adresse Dies erfolgt beim TV Hardheim mit der Luca App und/oder schriftlich per Ausfüllformular. Der TV Hardheim stellt eine entsprechende Liste auf der Homepage des TV Hardheim den Gastvereinen zur Verfügung in dem sämtliche Spielbeteiligte (Spieler/innen, Trainer, Betreuer, Physiotherapeut/in, Sekretär und event. Busfahrer) eingetragen werden müssen und am Spieltag einem Verantwortlichen des TV Hardheim zu übergeben sind. Ebenso ist ein Bestätigungsnachweis (Bestätigung 3G-Nachweis) auf der Homepage des TV Hardheim für Gastvereine vorgesehen. Dieser muss beim Betreten der Sporthalle am Spieltag einem Verantwortlichen des TV Hardheim übergeben werden. Der Eintritt in die Halle erfolgt, wenn möglich, über separate Eingänge für Mannschaften und weitere Spielbeteiligte; andernfalls sollten Zeitfenster für alle Spielbeteiligten festgelegt werden, in denen sie die Halle betreten und verlassen. Der Eingangsbereich ist entsprechend durch Verantwortliche des Heimvereins zu besetzen. Je nach allgemeiner Infektionslage und gegebenenfalls in Absprache mit den lokalen Behörden muss auf folgende verpflichtende Maßnahmen bei Ankunft aller Spielbeteiligten zurückgegriffen werden: ▪ Tragen einer medizinischen Maske ▪ Desinfektion bzw. Reinigen der Hände bei Betreten der Halle ▪ Erfassung aller beteiligten Personen ▪ Abstandsregel: 1,5 Meter Abstand Hygieneverantwortlichen Für den Spielbetrieb ist eine verantwortliche Person zu benennen, die für die Einhaltung der genannten Auflagen verantwortlich ist. Die Namen aller am Spielbetrieb beteiligten Personen sowie die Namen Zuschauer sind zu dokumentieren. Hauptverantwortliche TV Hardheim: Manfred Dörr Christoph Bauch Am Mühlgraben 3 Bahnhofsstrasse 74736 Hardheim 74736 Hardheim Tel. 015115502961 Tel. 01786004040 TV Hardheim Abt. Handball 24.11.2021 Seite 10
TV Hardheim – Handball Spielbeteiligte Hier gilt generell die Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über die Sportausübung (Corona-Verordnung Sport – CoronaVO Sport) vom 05.11.2021. Bei unmittelbaren Spielbeteiligten, wie Spieler, Trainer- und Betreuer aller Mannschaften, Schiedsrichter sowie ggf. weitere Offizielle der Vereine, die direkt am Trainings- und Spielbetrieb beteiligt sind, gilt folgendes: Basisstufe: 3G-Relegung Warnstufe: 3G-Regelung (Antigen-Testnachweis ausreichend) Alarmstufe I: 2G-Regelung Alarmstufe II: 2G-Regelung Ab dem 24.11.2021 gilt in Baden-Württemberg die Alarmstufe II ! Zuschauer Hier gilt generell die Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über die Sportausübung (Corona-Verordnung Sport – CoronaVO Sport) vom 15.10.2021 und den Änderungen zum 28. Oktober 2021 (Corona-Verordnung). Bei Spielen des TV Hardheim entfällt durch das 2G-Optionsmodell bzw. 3G-Model die Personenobergrenze. So können in der Sporthalle wieder so viele Zuschauerinnen und Zuschauer an Veranstaltungen teilnehmen, wie es die ursprüngliche Kapazität zulässt. 1. Einlass- und Auslassmanagement (Bestandteil des lokalen Hygienekonzeptes) • Die Sporthalle darf nur unter Einhaltung folgender Regel betreten werden: Aktuell (ab 24.11.2021): 2G+-Modell in der Alarmstufe II 2G-Optionsmodell in der Basisstufe Zutritt nur noch für geimpfte und genesene Personen (ein negativer PCR-Test reicht nicht aus). Kein Zutrittsverbot für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre. Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen, müssen einen negativen Antigentest vorlegen. Ebenso ausgenommen vom Zutrittsverbot sind Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und Personen, für die es keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt. Dazu zählen auch noch Schwangere und Stillende, da es hier erst seit dem 10. September 2021 eine allgemeine Impfempfehlung der STIKO gibt. TV Hardheim Abt. Handball 24.11.2021 Seite 11
TV Hardheim – Handball 3G-Modell in der Warnstufe Zutritt nur noch für vollständig geimpfte, genesene oder PCR-getestete Personen (nicht älter als 48 Stunden) Zugang zur Sporthalle. Ein Antigen-Schnelltest ist demnach nicht mehr zulässig. Kein Zutrittsverbot für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre. Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen, müssen einen negativen Antigentest vorlegen. Ebenso ausgenommen vom Zutrittsverbot sind Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und Personen, für die es keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt. Dazu zählen auch noch Schwangere und Stillende, da es hier erst seit dem 10. September 2021 eine allgemeine Impfempfehlung der STIKO gibt. 2G-Modell in der Alarmstufe Zutritt nur noch für vollständig geimpfte oder genesene. Kein Zutrittsverbot für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre. Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen, müssen einen negativen Antigentest vorlegen. Ebenso ausgenommen vom Zutrittsverbot sind Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und Personen, für die es keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt. Dazu zählen auch noch Schwangere und Stillende, da es hier erst seit dem 10. September 2021 eine allgemeine Impfempfehlung der STIKO gibt. Kinder bis einschließlich 5 Jahre und Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sind generell in allen Stufen von der Testpflicht bzw. dem Zutritts- und Teilnahmeverbot ausgenommen. Schülerinnen oder Schüler einer Grundschule, eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule müssen keinen Testnachweis vorlegen. Da sie regelhaft zweimal pro Woche in der Schule getestet werden, reicht die Vorlage des Schülerausweises, einer Schulbescheinigung oder eines sonstigen schriftlichen Nachweises der Schule. 2G-Modell in der Alarmstufe II Zutritt nur noch für vollständig geimpfte oder genesene. Geimpfte und genesene Personen müssen zudem ein negatives tagesaktuelles Schnelltestergebnis vorweisen. Die Tests können bei einer für die Testung zugelassenen Stelle durchgeführt werden (offizielle Teststelle, betriebliche Testung). Eine häusliche Eigentestung ist nicht ausreichend. Kein Zutrittsverbot für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre. Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen, müssen einen negativen Antigentest vorlegen. Ebenso ausgenommen vom Zutrittsverbot sind Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und Personen, für die es keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt. Dazu zählen auch TV Hardheim Abt. Handball 24.11.2021 Seite 12
TV Hardheim – Handball noch Schwangere und Stillende, da es hier erst seit dem 10. September 2021 eine allgemeine Impfempfehlung der STIKO gibt. Kinder bis einschließlich 5 Jahre und Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sind generell in allen Stufen von der Testpflicht bzw. dem Zutritts- und Teilnahmeverbot ausgenommen. Schülerinnen oder Schüler einer Grundschule, eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule müssen keinen Testnachweis vorlegen. Da sie regelhaft zweimal pro Woche in der Schule getestet werden, reicht die Vorlage des Schülerausweises, einer Schulbescheinigung oder eines sonstigen schriftlichen Nachweises der Schule. • Umfangreiche Informationen zu den pandemiebezogenen Regelungen und Hygieneregeln sind gut sichtbar in der Halle angebracht. • Für den Spielbetrieb ist ein separater Ein- und Ausgang vorhanden. Die Laufwege für den Ein- und Ausgang sind gekennzeichnet. • Einlasskontrolle: erfolgt kontaktlos. • Regelmäßige Lüftung der Räumlichkeiten gewährleisten. • Sonderbereiche für bspw. Rollstuhlfahrer oder Raucher werden unter besonderer Beachtung der Laufwege gekennzeichnet und ausgeschildert. 2. Maßnahmen zum Hygieneschutz ab/ bei Hallenzutritt • Desinfektion (Handreinigung): Bereitstellung von Desinfektionsmittel an Ein- und Ausgängen und im Teilnehmerbereich ist vorhanden. • Regelmäßige Reinigungsintervalle von Kontaktflächen im Zuschauerbereich werden durchgeführt. • Hinweise und Informationen der wichtigsten Hygieneregeln werden über den Hallensprecher/ Hygienebeauftragten kommuniziert. 3. Zuschauer in der Halle • Alle Zuschauer müssen einen Impf- oder Genesenennachweises für den Zutritt und die Teilnahme an den Veranstaltungen vorlegen -> 2G-Regel / 3G-Regel • Sämtliche Zuschauer müssen im Vorfeld eines Spiels zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Falle einer Infektion mit SARS-CoV-2 erfasst werden. Personalisierte Eintrittskarten für die Spiele der Badenligamannschaft sind online zu erwerben. Der Eintritt ist nur möglich durch das Scannen des QR-Codes (Ticket) am Eingang. Ohne gültiges Ticket ist der Einlass nicht möglich. Ebenso besteht die Möglichkeit ein Ticket an der Abendkasse zu erwerben. Zuschauer die an der Abendkasse ein Ticket erwerben, müssen sich mit der Luca App oder schriftlich per Ausfüllformular zwecks Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Falle einer Infektion mit SARS-CoV-2 erfassen. Sonstige Spiele: Jeder Zuschauer muss sich mit der Luca App oder schriftlich per Ausfüllformular (keine Listen!) registrieren um in die Halle zu gelangen. Aktuell (ab 24.11.2021): 2G+-Modell in der Alarmstufe II TV Hardheim Abt. Handball 24.11.2021 Seite 13
TV Hardheim – Handball • Es gelten folgende Stufen: 2G-Optionsmodell in der Basisstufe: Bis zur Überprüfung der 2G-Regelung (am Eingang) muss eine medizinische Maske getragen werden. Danach keine Maskenpflicht und Abstandsregelung mehr. 3G-Modell in der Warnstufe: Mit der Warnstufe entfällt auch die Befreiung von der Maskenpflicht beim 2G- Optionsmodell für immunisierte Besucherinnen und Besucher sowie Beschäftigte. Das heißt, es gilt generell eine Maske zu tragen, auch am Sitzplatz! 2G-Modell in der Alarmstufe I: Mit der Alarmstufe entfällt auch die Befreiung von der Maskenpflicht für immunisierte Besucherinnen und Besucher sowie Beschäftigte. Das heißt, es gilt generell eine Maske zu tragen, auch am Sitzplatz! 2G+-Modell in der Alarmstufe II: Mit der Alarmstufe entfällt auch die Befreiung von der Maskenpflicht für immunisierte Besucherinnen und Besucher sowie Beschäftigte. Das heißt, es gilt generell eine Maske zu tragen, auch am Sitzplatz! • Die Laufwege für den Ein- und Ausgang sind gekennzeichnet. In der Halle ist (wo möglich) ein Einbahnverkehr für die Laufwege eingerichtet. 4. Gastronomie • Die Verkaufsflächen sind mit einer transparenten Trennwand (Spuckschutz) vom Verkaufsbereich getrennt. • Verzicht auf Stehtische, sonstiges Equipment und im Allgemeinen auf „unnötige Platzfresser“. • Die Helfer, die den Verpflegungsstand betreuen, tragen eine medizinische Maske und Einweghandschuhe. 5. Toilettennutzung • Ein Desinfektionsständer vor den Toiletteneingängen ist vorhanden. Ein Hinweis für die Nutzung Dieser ist gut sichtbar angebracht. • Hinweisbeschilderung zu Verhaltensregeln sind in den Toiletten angebracht. (z.B. „Hände waschen“ vor Toiletten-Ausgang). • Die Toiletten werden vor und nach der Veranstaltung desinfiziert und gereinigt. TV Hardheim Abt. Handball 24.11.2021 Seite 14
Sie können auch lesen