Hygienekonzept Spielbetrieb mit Zuschauer in der Walter-Hohmann Sporthalle TV Hardheim Abt. Handball - Handball Hardheim

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Hygienekonzept Spielbetrieb mit Zuschauer in der Walter-Hohmann Sporthalle TV Hardheim Abt. Handball - Handball Hardheim
TV Hardheim – Handball

              Hygienekonzept
    Spielbetrieb mit Zuschauer
      in der Walter-Hohmann
             Sporthalle

    TV Hardheim Abt. Handball

TV Hardheim Abt. Handball   24.11.2021   Seite 1
TV Hardheim – Handball

In der Corona-Verordnung vom 15.10.2021 (bzw. Änderungen zum 28. Oktober 2021) und
der Corona-Verordnung Sport vom 16.10.2021 (bzw. Änderungen zum 05. November 2021)
sind die Rahmenbedingungen festgelegt, unter deren Voraussetzung ein Hallenhandballspiel
stattfinden darf.

In § 4 CoronaVO-Sport ist festgehalten, dass für die Durchführung von Sportwettkämpfen
und Sportwettbewerben Regeln eingehalten werden müssen.
Der Betreiber einer öffentlichen oder privaten Sportanlage oder Sportstätte kann, gemäß § 2
Abs. 1 Satz 3 CoronaVO-Sport, die Pflichten an einen Dritten übertragen.
Die Gemeinde Hardheim als Betreiber der Walter-Hohmann Sporthalle hat die Pflichten an
die Handballabteilung des TV Hardheim übertragen.

Die wichtigsten einzuhaltenden Regeln sind:
   •   Allgemeine Vorgaben nach § 2 Abs 1 CoronaVO-Sport:
           o Einhaltung der allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln § 2 CoronaVO
                ▪ Abstandsgebot von mindestens 1,5 Meter zu anderen Personen
                ▪ Mund-Nase-Bedeckung § 3 CoronaVO
                ▪ Immunisierte Personen § 4
                ▪ Nicht-immunisierte Personen § 5
           o Erstellung eines Hygienekonzepts nach § 2 Abs 1 CoronaVO-Sport
           o Datenerhebung nach § 4 Abs 4 CoronaVO-Sport digital oder analog
           o Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 4 Abs 5 CoronaVO-Sport
           o Einhaltung der Arbeitsschutzanforderungen nach § 2 Abs 1 CoronaVO-Sport

   •   Maximale Anzahl an Sportlern und Zuschauern richtet sich nach § 10 CoronaVO und
       § 4 CoronaVO-Sport

Diese Regeln können ausführlich, in der beigefügten CoronaVO und CoronaVO-Sport
nachgelesen werden. Nachfolgend werden nur die wichtigsten Stichpunkte kurz
zusammengefasst.

Die Umsetzung dieser Vorgaben in der Walter-Hohmann Sporthalle Hardheim wird im
Anschluss daran erläutert.

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Erklärung der Vorgaben der Corona-Verordnung Sport vom 16.10.2021 in
Stichpunkten:

§ 4 CoronaVO-Sport - Durchführung von Wettkampfveranstaltungen und sonstigen
Veranstaltungen:
   •   Einhaltung § 2 CoronaVO-Sport
   •   Bei der Bemessung der Höchstzahl der zugelassenen Besucherinnen und Besucher
       bleiben die Sportlerinnen und Sportler, die Beschäftigten und sonstigen Mitwirkenden
       an der Veranstaltung wie Trainerinnen und Trainer, Betreuerinnen und Betreuer,
       Schieds- und Kampfrichterinnen und -richter sowie weiteres Funktionspersonal außer
       Betracht.
   •   im Sinne von § 4 CoronaVO immunisierten Personen ist der Zutritt stets gestattet.
   •   nicht-immunisierten Personen im Sinne von § 5 CoronaVO ist der Zutritt zu
       Veranstaltungen nach den Maßgaben von § 10 CoronaVO in Verbindung mit § 1
       CoronaVO gestattet; § 3 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
   •   die Möglichkeit zur Nachverfolgung von Infektionsketten zum Beispiel durch die
       Personalisierung der Tickets oder über den Regelungen des § 8 Absatz 4 CoronaVO
       entsprechende vollständig digitale Lösungen, muss gewährleistet sein; im Falle einer
       vollständig digitalen Erhebung darf eine analoge Erhebung von Kontaktdaten nicht
       ausgeschlossen sein.

§ 2 CoronaVo-Sport – Allgemeine Vorgaben:
   •   Hygienekonzept nach Maßgabe von § 14 Absatz 4 und § 10 Absatz 5 jeweils in
       Verbindung mit § 7 CoronaVO und § 4 Absatz 3 Nummern 6 bis 8 zu erstellen und
       eine Datenverarbeitung nach § 8 CoronaVO durchzuführen.Datenerhebung nach § 6
       CoronaVO. Die Arbeitsschutzanforderungen der SARS-CoV-2-
       Arbeitsschutzverordnung gelten entsprechend.
   •   Die Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises für den Zutritt
       und die Teilnahme an den Veranstaltungen, Aktivitäten und Angeboten richtet sich
       nach § 14 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 3 CoronaVO; sie gilt
       nicht für Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch
       nicht eingeschult sind. Schülerinnen und Schüler der in § 5 Absatz 2 Nummer 2
       CoronaVO genannten Schularten gelten hinsichtlich der Pflicht zur Vorlage eines
       negativen Testnachweises als getestete Personen, wobei dies in der Regel durch ein
       entsprechendes Ausweisdokument oder einen sonstigen schriftlichen Nachweis der
       Schule glaubhaft zu machen ist. Für mehrtägige Sportangebote für Kinder und
       Jugendliche gelten hinsichtlich der Pflicht zur Vorlage eines Nachweises die
       Regelungen der Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie
       Jugendsozialarbeit in der jeweils geltenden Fassung.

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   •   Es wird empfohlen, abseits des Sportbetriebs einen Abstand von mindestens 1,5
       Metern zu anderen Personen einzuhalten.

§ 3 CoronaVO-Sport – Trainings- und Übungsbetrieb:
   •   Immunisierte Personen im Sinne von § 4 CoronaVO ist der Trainings- und
       Übungsbetrieb sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen ohne
       Einschränkung gestattet.
   •   Für nicht-immunisierte Personen im Sinne von § 5 CoronaVO einschließlich der
       Trainerinnen und Trainer und Übungsleiterinnen und Übungsleiter ist der Trainings-
       und Übungsbetrieb nach den Maßgaben von § 14 Absatz 1 CoronaVO in Verbindung
       mit § 1 CoronaVO gestattet. Die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises nach § 14
       Absatz 1 Nummern 1 und 2 CoronaVO gilt nicht für kurzzeitige und notwendige
       Aufenthalte im Innenbereich, etwa zur Wahrnehmung des Personensorgerechts oder
       für einen Toilettengang. Für die Ausübung von Sport zu dienstlichen Zwecken, Reha-
       Sport und Spitzen- oder Profisport ist ein Testnachweis nicht erforderlich.

Erklärung der Vorgaben der Corona-Verordnung vom 15.10.2021 in Stichpunkten:

§ 2 CoronaVO – Allgemeine Abstands- und Hygieneregeln:
   •   Die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen, eine
       ausreichende Hygiene und das Belüften von geschlossenen Räumen wird generell
       empfohlen.

§ 3 CoronaVO - Maskenpflicht:
   •   Es gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske.

§ 4 CornaVO – Immunisierte Personen:
   •   Immunisierte Personen sind gegen COVID-19 geimpfte oder von COVID-19 genesene
       Personen. Für immunisierte Personen ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten
       Einrichtungen oder Angeboten im Rahmen der verfügbaren und zulässigen
       Kapazitäten stets gestattet, sofern sie asymptomatisch sind und einen Impf- oder
       Genesenennachweis vorlegen, soweit auch eine Vorlagepflicht von Antigen- oder
       PCR-Testnachweisen für nicht-immunisierte Personen besteht. Für immunisierte
       Personen, die asymptomatisch sind, besteht die Pflicht, einen Impf- oder
       Genesenennachweis vorzulegen, auch dann, wenn der Zutritt oder die Teilnahme nur
       für immunisierte Personen gestattet ist.

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§ 5 CoronaVO – Nicht-immunisierte Personen:
   •   Eine nicht-immunisierte Person ist eine Person, die weder im Sinne von § 4 Absatz 2
       gegen COVID-19 geimpft noch von COVID-19 genesen ist. Nicht-immunisierte
       Personen haben einen auf sie ausgestellten negativen Testnachweis vorzulegen,
       soweit dies durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung
       erforderlich ist.

§ 6 CoronaVO – Überprüfung von Maßnahmen:
   •   Anbieterinnen oder Anbieter, Veranstalterinnen oder Veranstalter oder Betreiberinnen
       oder Betreiber sind zur Überprüfung der vorzulegenden Test-, Impf- oder
       Genesenennachweise verpflichtet.

§ 7 CoronaVO - Hygienekonzept:
   •   Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung ein
       Hygienekonzept zu erstellen ist, haben die Verantwortlichen dabei nach den konkreten
       Umständen des Einzelfalls die Anforderungen des Infektionsschutzes zu
       berücksichtigen. Im Hygienekonzept ist darzustellen, wie die Hygienevorgaben
       umgesetzt werden sollen, insbesondre.
   •   die Umsetzung der Abstandsempfehlung, vornehmlich unter Darstellung anderweitiger
       Schutzmaßnamen, wenn ein Abstand nicht eingehalten wird, und die Regelung von
       Personenströmen,
   •   die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräumen,
   •   die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen und
   •   eine rechtzeitige und verständliche Information über die geltenden Hygienevorgaben.
   •   Auf Verlangen der zuständigen Behörde haben die Verantwortlichen das
       Hygienekonzept vorzulegen und über die Umsetzung Auskunft zu erteilen.

§ 8 CoronaVO - Datenverarbeitung:
   •   Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung unter
       Verweis auf diese Vorschrift Daten zu verarbeiten sind, dürfen von den zur
       Datenverarbeitung Verpflichteten von Anwesenden, insbesondere Besucherinnen und
       Besuchern, Nutzerinnen und Nutzern oder Teilnehmerinnen und Teilnehmern, Vor-
       und Nachname, Anschrift, Datum und Zeitraum der Anwesenheit und, soweit
       vorhanden, die Telefonnummer ausschließlich zum Zwecke der Auskunftserteilung
       gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16, 25 IfSG
       erhoben und gespeichert werden. Einer erneuten Erhebung bedarf es nicht, soweit die
       Daten bereits vorhanden sind. § 28a Absatz 4 Sätze 2 bis 7 IfSG bleiben unberührt.

   •   Die zur Datenverarbeitung Verpflichteten haben Personen, die die Erhebung ihrer
       Kontaktdaten nach Absatz 1 Satz 1 ganz oder teilweise verweigern, von dem Besuch
       oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstaltung
       auszuschließen.

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   •   Soweit Anwesende Kontaktdaten nach Absatz 1 Satz 1 gegenüber den zur
       Datenverarbeitung Verpflichteten angeben, müssen sie zutreffende Angaben machen.

   •   Die Erhebung und Speicherung kann auch in einer für den zur Datenverarbeitung
       Verpflichteten nicht lesbaren Ende-zu-Ende-verschlüsselten Form nach dem Stand
       der Technik erfolgen, solange sichergestellt ist, dass das zuständige Gesundheitsamt
       die Daten im Falle einer Freigabe durch den zur Datenverarbeitung Verpflichteten im
       Wege einer gesicherten Übermittlung in einer für das Gesundheitsamt lesbaren Form
       erhält. Die Ende-zu-Ende-verschlüsselte Form muss die Übermittlung der Daten an
       das Gesundheitsamt für einen Zeitraum von vier Wochen ermöglichen. Soweit die
       Datenverarbeitung auf diese Weise erfolgt, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass der
       zur Datenverarbeitung Verpflichtete nur sicherstellen muss, dass die Anwesenheit
       jeder Person von der digitalen Anwendung erfasst und gespeichert wird, sofern die
       digitale Anwendung die Eingabe der in Absatz 1 genannten Datenarten verlangt. Wird
       eine Datenverarbeitung nach Satz 1 vorgesehen, ist alternativ eine analoge Erhebung
       von Kontaktdaten der betroffenen Person zu ermöglichen.

Änderungen der Corona-Verordnung zum 15. Oktober 2021:

2G-Optionsmodell:
   •   In der Basisstufe keine Maskenpflicht für Besucher*innen/Teilnehmer*innen bei 2G
       Optionsmodell

       ▪   Kein Zutrittsverbot für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre bei 2G-
           Optionsmodell. Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule
           gehen, müssen einen negativen Antigentest vorlegen.
       ▪   Ebenso ausgenommen vom Zutrittsverbot sind Personen, die sich aus
           medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und Personen, für die es
           keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt. Dazu zählen
           auch noch Schwangere und Stillende, da es hier erst seit dem 10. September
           2021 eine allgemeine Impfempfehlung der STIKO gibt.
       ▪   Für Beschäftigte/Mitarbeitende gilt weiterhin auch bei 2G die Maskenpflicht, da
           eine Offenlegung des Impfstatus aus Datenschutzgründen nicht zulässig ist.

   •   Beim 2G-Optionsmodell müssen Besucher*innen/Teilnehmer*innen den Impf- oder
       Genesenennachweis vorlegen.
   •   Wenn sich eine Einrichtung für das 2G-Optionsmodell entscheidet, muss sie dies,
       beispielsweise durch einen Aushang, deutlich machen.
   •   Beim 2G Optionsmodell gilt keine Kapazitätsgrenze für Veranstaltungen.

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Hygienekonzept Spielbetrieb mit Zuschauer in der Walter-
Hohmann Sporthalle:

Allgemeine Vorüberlegungen
Bei der für den Handball wie auch für den Teamsport insgesamt notwendigen
Wiederaufnahme des Spiel- und Wettkampfbetriebs genießt die Einhaltung der Hygiene- und
Abstandsregeln eine sehr hohe Priorität. Die Hygiene- und Abstandsregeln stehen zu jeder
Zeit und überall dort, wo es möglich ist, im Fokus aller Beteiligten. Mit den im Weiteren
dargelegten Maßnahmen soll das Infektionsrisiko der am Spiel- und Wettkampfbetrieb
Beteiligten auf ein vertretbares Mindestmaß reduziert werden.
Die kontinuierliche Fortschreibung und Anpassungen der Maßnahmen erfolgen gemäß der
aktuell nicht vorhersagbaren Entwicklung des weiteren Verlaufs der Corona-Pandemie.

Lockerung der Beschränkung / Regionale Lockdowns
Sollte es zu regionalen Lockdowns kommen, müssen die regionalen Anordnungen
berücksichtigt und der Trainings- und Spielbetrieb individuell an diese angepasst werden.

Hygienekonzept
Diese Unterlage beschreibt das Hygienekonzept des TV Hardheim für den Handballsport.
Zur Ausübung des Spielbetriebs im Handballsport muss pro Spielhalle ein lokales
Hygienekonzept auf Basis der jeweiligen Corona-Schutzverordnung und diesem
vorliegenden Dokument zwischen Verein und Halleneigner erarbeitet werden.

Zutritt- und Teilnahmeverbot
Für alle Personen ab 0 Jahren mit typischen COVID-19-Symptomen gilt ein generelles
Zutritts- und Teilnahmeverbot.

2G-Optionsmodell in der Basisstufe

Zutritt nur noch für geimpfte und genesene Personen (ein negativer PCR-Test reicht nicht
aus). Kein Zutrittsverbot für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre. Jugendliche
bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen, müssen einen negativen
Antigentest vorlegen. Ebenso ausgenommen vom Zutrittsverbot sind Personen, die sich aus
medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und Personen, für die es keine
Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt. Dazu zählen auch noch
Schwangere und Stillende, da es hier erst seit dem 10. September 2021 eine allgemeine
Impfempfehlung der STIKO gibt.

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3G-Modell in der Warnstufe

Zutritt nur noch für vollständig geimpfte, genesene oder PCR-getestete Personen (nicht älter
als 48 Stunden) Zugang zur Sporthalle. Ein Antigen-Schnelltest ist demnach nicht mehr
zulässig. Kein Zutrittsverbot für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre.
Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen, müssen einen
negativen Antigentest vorlegen. Ebenso ausgenommen vom Zutrittsverbot sind Personen,
die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und Personen, für die es
keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt. Dazu zählen auch noch
Schwangere und Stillende, da es hier erst seit dem 10. September 2021 eine allgemeine
Impfempfehlung der STIKO gibt.

2G-Modell in der Alarmstufe I

Zutritt nur noch für vollständig geimpfte oder genesene. Kein Zutrittsverbot für Kinder und
Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre. Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre, die nicht
mehr zur Schule gehen, müssen einen negativen Antigentest vorlegen. Ebenso
ausgenommen vom Zutrittsverbot sind Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht
impfen lassen können und Personen, für die es keine Impfempfehlung der Ständigen
Impfkommission (STIKO) gibt. Dazu zählen auch noch Schwangere und Stillende, da es hier
erst seit dem 10. September 2021 eine allgemeine Impfempfehlung der STIKO gibt.

Kinder bis einschließlich 5 Jahre und Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sind generell in
allen Stufen von der Testpflicht bzw. dem Zutritts- und Teilnahmeverbot ausgenommen.

Schülerinnen oder Schüler einer Grundschule, eines sonderpädagogischen Bildungs- und
Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen
Schule müssen keinen Testnachweis vorlegen. Da sie regelhaft zweimal pro Woche in der
Schule getestet werden, reicht die Vorlage des Schülerausweises, einer Schulbescheinigung
oder eines sonstigen schriftlichen Nachweises der Schule.

2G-Modell in der Alarmstufe II

Zutritt nur noch für vollständig geimpfte oder genesene. Geimpfte und genesene Personen
müssen zudem ein negatives tagesaktuelles Schnelltestergebnis vorweisen. Die Tests
können bei einer für die Testung zugelassenen Stelle durchgeführt werden (offizielle
Teststelle, betriebliche Testung). Eine häusliche Eigentestung ist nicht ausreichend.

Kein Zutrittsverbot für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre. Jugendliche bis
einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen, müssen einen negativen
Antigentest vorlegen. Ebenso ausgenommen vom Zutrittsverbot sind Personen, die sich aus
medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und Personen, für die es keine
Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt. Dazu zählen auch noch
Schwangere und Stillende, da es hier erst seit dem 10. September 2021 eine allgemeine
Impfempfehlung der STIKO gibt.

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Kinder bis einschließlich 5 Jahre und Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sind generell in
allen Stufen von der Testpflicht bzw. dem Zutritts- und Teilnahmeverbot ausgenommen.

Schülerinnen oder Schüler einer Grundschule, eines sonderpädagogischen Bildungs- und
Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen
Schule müssen keinen Testnachweis vorlegen. Da sie regelhaft zweimal pro Woche in der
Schule getestet werden, reicht die Vorlage des Schülerausweises, einer Schulbescheinigung
oder eines sonstigen schriftlichen Nachweises der Schule.

Die Sporthalle darf nur unter Einhaltung der oben genannten Regel betreten werden.

Maskenpflicht
2G-Optionsmodell in der Basisstufe:
Bis zur Überprüfung der 2G-Regelung (am Eingang) muss eine medizinische Maske
getragen werden.
   ➢ Danach keine Maskenpflicht und Abstandsregelung mehr.

3G-Modell in der Warnstufe:
Mit der Warnstufe entfällt auch die Befreiung von der Maskenpflicht beim 2G-Optionsmodell
für immunisierte Besucherinnen und Besucher sowie Beschäftigte. Das heißt, es gilt generell
eine Maske zu tragen, auch am Sitzplatz!

2G-Modell in der Alarmstufe I:
Mit der Alarmstufe entfällt auch die Befreiung von der Maskenpflicht für immunisierte
Besucherinnen und Besucher sowie Beschäftigte. Das heißt, es gilt generell eine Maske zu
tragen, auch am Sitzplatz!

2G-Modell in der Alarmstufe II:
Mit der Alarmstufe entfällt auch die Befreiung von der Maskenpflicht für immunisierte
Besucherinnen und Besucher sowie Beschäftigte. Das heißt, es gilt generell eine Maske zu
tragen, auch am Sitzplatz!

Unmittelbar Spielbeteiligte
Bei unmittelbaren Spielbeteiligten, wie Spieler, Trainer- und Betreuer aller Mannschaften,
Schiedsrichter sowie ggf. weitere Offizielle der Vereine, die direkt am Trainings- und
Spielbetrieb beteiligt sind, gilt folgendes:
Basisstufe: 3G-Relegung
Warnstufe: 3G-Regelung (Antigen-Testnachweis ausreichend)
Alarmstufe I: 2G-Regelung
Alarmstufe II: 2G-Regelung

Ab dem 24.11.2021 gilt in Baden-Württemberg die Alarmstufe II !

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Nachverfolgung möglicher Infektionsketten
Die Kontaktdaten der Sportler/innen und Zuschauer/innen müssen dokumentiert werden.

Folgende Daten werden dokumentiert:
   ▪ Vor- und Nachname
   ▪ Anschrift
   ▪ Datum
   ▪ Zeitraum der Anwesenheit
   ▪ Soweit vorhanden Telefonnummer und/oder E-Mail-Adresse

Dies erfolgt beim TV Hardheim mit der Luca App und/oder schriftlich per Ausfüllformular.

Der TV Hardheim stellt eine entsprechende Liste auf der Homepage des TV Hardheim
den Gastvereinen zur Verfügung in dem sämtliche Spielbeteiligte (Spieler/innen,
Trainer, Betreuer, Physiotherapeut/in, Sekretär und event. Busfahrer) eingetragen
werden müssen und am Spieltag einem Verantwortlichen des TV Hardheim zu
übergeben sind.
Ebenso ist ein Bestätigungsnachweis (Bestätigung 3G-Nachweis) auf der Homepage
des TV Hardheim für Gastvereine vorgesehen. Dieser muss beim Betreten der
Sporthalle am Spieltag einem Verantwortlichen des TV Hardheim übergeben werden.

Der Eintritt in die Halle erfolgt, wenn möglich, über separate Eingänge für Mannschaften und
weitere Spielbeteiligte; andernfalls sollten Zeitfenster für alle Spielbeteiligten festgelegt
werden, in denen sie die Halle betreten und verlassen. Der Eingangsbereich ist
entsprechend durch Verantwortliche des Heimvereins zu besetzen. Je nach allgemeiner
Infektionslage und gegebenenfalls in Absprache mit den lokalen Behörden muss auf
folgende verpflichtende Maßnahmen bei Ankunft aller Spielbeteiligten zurückgegriffen
werden:

   ▪   Tragen einer medizinischen Maske
   ▪   Desinfektion bzw. Reinigen der Hände bei Betreten der Halle
   ▪   Erfassung aller beteiligten Personen
   ▪   Abstandsregel: 1,5 Meter Abstand

Hygieneverantwortlichen
Für den Spielbetrieb ist eine verantwortliche Person zu benennen, die für die Einhaltung der
genannten Auflagen verantwortlich ist. Die Namen aller am Spielbetrieb beteiligten Personen
sowie die Namen Zuschauer sind zu dokumentieren.

Hauptverantwortliche TV Hardheim:
Manfred Dörr                   Christoph Bauch
Am Mühlgraben 3                Bahnhofsstrasse
74736 Hardheim                 74736 Hardheim
Tel. 015115502961              Tel. 01786004040

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TV Hardheim – Handball

Spielbeteiligte
Hier gilt generell die Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über die
Sportausübung (Corona-Verordnung Sport – CoronaVO Sport) vom 05.11.2021.

Bei unmittelbaren Spielbeteiligten, wie Spieler, Trainer- und Betreuer aller Mannschaften,
Schiedsrichter sowie ggf. weitere Offizielle der Vereine, die direkt am Trainings- und
Spielbetrieb beteiligt sind, gilt folgendes:

Basisstufe: 3G-Relegung
Warnstufe: 3G-Regelung (Antigen-Testnachweis ausreichend)
Alarmstufe I: 2G-Regelung
Alarmstufe II: 2G-Regelung

Ab dem 24.11.2021 gilt in Baden-Württemberg die Alarmstufe II !

Zuschauer
Hier gilt generell die Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über die
Sportausübung (Corona-Verordnung Sport – CoronaVO Sport) vom 15.10.2021 und den
Änderungen zum 28. Oktober 2021 (Corona-Verordnung).

Bei Spielen des TV Hardheim entfällt durch das 2G-Optionsmodell bzw. 3G-Model die
Personenobergrenze. So können in der Sporthalle wieder so viele Zuschauerinnen und
Zuschauer an Veranstaltungen teilnehmen, wie es die ursprüngliche Kapazität zulässt.

   1. Einlass- und Auslassmanagement (Bestandteil des lokalen Hygienekonzeptes)

   •   Die Sporthalle darf nur unter Einhaltung folgender Regel betreten werden:

       Aktuell (ab 24.11.2021): 2G+-Modell in der Alarmstufe II

       2G-Optionsmodell in der Basisstufe
       Zutritt nur noch für geimpfte und genesene Personen (ein negativer PCR-Test reicht
       nicht aus). Kein Zutrittsverbot für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre.
       Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen, müssen
       einen negativen Antigentest vorlegen. Ebenso ausgenommen vom Zutrittsverbot sind
       Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und
       Personen, für die es keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO)
       gibt. Dazu zählen auch noch Schwangere und Stillende, da es hier erst seit dem 10.
       September 2021 eine allgemeine Impfempfehlung der STIKO gibt.

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TV Hardheim – Handball

     3G-Modell in der Warnstufe
     Zutritt nur noch für vollständig geimpfte, genesene oder PCR-getestete Personen
     (nicht älter als 48 Stunden) Zugang zur Sporthalle. Ein Antigen-Schnelltest ist
     demnach nicht mehr zulässig. Kein Zutrittsverbot für Kinder und Jugendliche bis
     einschließlich 17 Jahre. Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur
     Schule gehen, müssen einen negativen Antigentest vorlegen. Ebenso ausgenommen
     vom Zutrittsverbot sind Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen
     lassen können und Personen, für die es keine Impfempfehlung der Ständigen
     Impfkommission (STIKO) gibt. Dazu zählen auch noch Schwangere und Stillende, da
     es hier erst seit dem 10. September 2021 eine allgemeine Impfempfehlung der STIKO
     gibt.

     2G-Modell in der Alarmstufe
     Zutritt nur noch für vollständig geimpfte oder genesene. Kein Zutrittsverbot für Kinder
     und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre. Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre,
     die nicht mehr zur Schule gehen, müssen einen negativen Antigentest vorlegen.
     Ebenso ausgenommen vom Zutrittsverbot sind Personen, die sich aus medizinischen
     Gründen nicht impfen lassen können und Personen, für die es keine Impfempfehlung
     der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt. Dazu zählen auch noch Schwangere und
     Stillende, da es hier erst seit dem 10. September 2021 eine allgemeine
     Impfempfehlung der STIKO gibt.

     Kinder bis einschließlich 5 Jahre und Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sind
     generell in allen Stufen von der Testpflicht bzw. dem Zutritts- und Teilnahmeverbot
     ausgenommen.

     Schülerinnen oder Schüler einer Grundschule, eines sonderpädagogischen Bildungs-
     und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer
     beruflichen Schule müssen keinen Testnachweis vorlegen. Da sie regelhaft zweimal
     pro Woche in der Schule getestet werden, reicht die Vorlage des Schülerausweises,
     einer Schulbescheinigung oder eines sonstigen schriftlichen Nachweises der Schule.

     2G-Modell in der Alarmstufe II

     Zutritt nur noch für vollständig geimpfte oder genesene. Geimpfte und genesene
     Personen müssen zudem ein negatives tagesaktuelles Schnelltestergebnis vorweisen.
     Die Tests können bei einer für die Testung zugelassenen Stelle durchgeführt werden
     (offizielle Teststelle, betriebliche Testung). Eine häusliche Eigentestung ist nicht
     ausreichend.

     Kein Zutrittsverbot für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre. Jugendliche
     bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen, müssen einen negativen
     Antigentest vorlegen. Ebenso ausgenommen vom Zutrittsverbot sind Personen, die
     sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und Personen, für die es
     keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt. Dazu zählen auch

TV Hardheim Abt. Handball             24.11.2021                           Seite 12
TV Hardheim – Handball
       noch Schwangere und Stillende, da es hier erst seit dem 10. September 2021 eine
       allgemeine Impfempfehlung der STIKO gibt.
       Kinder bis einschließlich 5 Jahre und Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sind
       generell in allen Stufen von der Testpflicht bzw. dem Zutritts- und Teilnahmeverbot
       ausgenommen.

       Schülerinnen oder Schüler einer Grundschule, eines sonderpädagogischen Bildungs-
       und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer
       beruflichen Schule müssen keinen Testnachweis vorlegen. Da sie regelhaft zweimal
       pro Woche in der Schule getestet werden, reicht die Vorlage des Schülerausweises,
       einer Schulbescheinigung oder eines sonstigen schriftlichen Nachweises der Schule.

   •   Umfangreiche Informationen zu den pandemiebezogenen Regelungen und
       Hygieneregeln sind gut sichtbar in der Halle angebracht.
   •   Für den Spielbetrieb ist ein separater Ein- und Ausgang vorhanden. Die Laufwege für
       den Ein- und Ausgang sind gekennzeichnet.
   •   Einlasskontrolle: erfolgt kontaktlos.
   •   Regelmäßige Lüftung der Räumlichkeiten gewährleisten.
   •   Sonderbereiche für bspw. Rollstuhlfahrer oder Raucher werden unter besonderer
       Beachtung der Laufwege gekennzeichnet und ausgeschildert.

2. Maßnahmen zum Hygieneschutz ab/ bei Hallenzutritt
   • Desinfektion (Handreinigung): Bereitstellung von Desinfektionsmittel an Ein- und
      Ausgängen und im Teilnehmerbereich ist vorhanden.
   • Regelmäßige Reinigungsintervalle von Kontaktflächen im Zuschauerbereich werden
      durchgeführt.
   • Hinweise und Informationen der wichtigsten Hygieneregeln werden über den
      Hallensprecher/ Hygienebeauftragten kommuniziert.

3. Zuschauer in der Halle
    • Alle Zuschauer müssen einen Impf- oder Genesenennachweises für den Zutritt und
      die Teilnahme an den Veranstaltungen vorlegen -> 2G-Regel / 3G-Regel
    • Sämtliche Zuschauer müssen im Vorfeld eines Spiels zur Nachvollziehbarkeit von
      Kontakten im Falle einer Infektion mit SARS-CoV-2 erfasst werden.
      Personalisierte Eintrittskarten für die Spiele der Badenligamannschaft sind online zu
      erwerben. Der Eintritt ist nur möglich durch das Scannen des QR-Codes (Ticket) am
      Eingang. Ohne gültiges Ticket ist der Einlass nicht möglich. Ebenso besteht die
      Möglichkeit ein Ticket an der Abendkasse zu erwerben. Zuschauer die an der
      Abendkasse ein Ticket erwerben, müssen sich mit der Luca App oder schriftlich per
      Ausfüllformular zwecks Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Falle einer Infektion mit
      SARS-CoV-2 erfassen.

       Sonstige Spiele: Jeder Zuschauer muss sich mit der Luca App oder schriftlich per
       Ausfüllformular (keine Listen!) registrieren um in die Halle zu gelangen.

       Aktuell (ab 24.11.2021): 2G+-Modell in der Alarmstufe II

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   •   Es gelten folgende Stufen:
       2G-Optionsmodell in der Basisstufe:
       Bis zur Überprüfung der 2G-Regelung (am Eingang) muss eine medizinische Maske
       getragen werden. Danach keine Maskenpflicht und Abstandsregelung mehr.
       3G-Modell in der Warnstufe:
       Mit der Warnstufe entfällt auch die Befreiung von der Maskenpflicht beim 2G-
       Optionsmodell für immunisierte Besucherinnen und Besucher sowie Beschäftigte. Das
       heißt, es gilt generell eine Maske zu tragen, auch am Sitzplatz!
       2G-Modell in der Alarmstufe I:
       Mit der Alarmstufe entfällt auch die Befreiung von der Maskenpflicht für immunisierte
       Besucherinnen und Besucher sowie Beschäftigte. Das heißt, es gilt generell eine
       Maske zu tragen, auch am Sitzplatz!
       2G+-Modell in der Alarmstufe II:
       Mit der Alarmstufe entfällt auch die Befreiung von der Maskenpflicht für immunisierte
       Besucherinnen und Besucher sowie Beschäftigte. Das heißt, es gilt generell eine
       Maske zu tragen, auch am Sitzplatz!

   •   Die Laufwege für den Ein- und Ausgang sind gekennzeichnet. In der Halle ist (wo
       möglich) ein Einbahnverkehr für die Laufwege eingerichtet.

4. Gastronomie
   • Die Verkaufsflächen sind mit einer transparenten Trennwand (Spuckschutz) vom
      Verkaufsbereich getrennt.
   • Verzicht auf Stehtische, sonstiges Equipment und im Allgemeinen auf „unnötige
      Platzfresser“.
   • Die Helfer, die den Verpflegungsstand betreuen, tragen eine medizinische Maske und
      Einweghandschuhe.

5. Toilettennutzung
    • Ein Desinfektionsständer vor den Toiletteneingängen ist vorhanden. Ein Hinweis für
       die Nutzung Dieser ist gut sichtbar angebracht.
    • Hinweisbeschilderung zu Verhaltensregeln sind in den Toiletten angebracht. (z.B.
       „Hände waschen“ vor Toiletten-Ausgang).
    • Die Toiletten werden vor und nach der Veranstaltung desinfiziert und gereinigt.

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