Hygieneplan der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung in Bezug auf das Corona-Virus Version 6 - Der Rektor

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Hygieneplan der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung in Bezug auf das Corona-Virus Version 6 - Der Rektor
Der Rektor

               Hygieneplan
  der Hessischen Hochschule für Polizei
             und Verwaltung
      in Bezug auf das Corona-Virus

                      Version 6

Stand: 8. Juni 2021
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 Änderungsnachweis

                             Bearbeitet
 Version      Status                    Datum                  Änderung/Bemerkung
                             von
                                                               Unterschrift Rektor,
 0.01         vorläufig      Kranitz    5. Mai 2020
                                                               Björn Gutzeit
 0.02         vorläufig                                        Unterschrift Rektor,
                             Kranitz    11. Mai 2020
                                                               Björn Gutzeit
 1.00         genehmigt PR              28. Mai 2020           Unterschrift 6. Juni 2020,
                             Kranitz
                                                               Björn Gutzeit
 2.00         vorläufig      Kranitz    27. August 2020        an PR 2. Dez. 2020
 3.00         vorläufig      Kranitz    20. November 2020      an PR
 4.00 vorl.   vorläufig,     Hartmann    3. und 17. Dezember   an PR
              geprüft MAS               2020
 4.00 vorl.   genehmigt PR   PR         28. Dezember 2020      von PR
 4.00         gez.           Kranitz    29. Dezember 2020      Unterschrift Rektor, kom.
                                                               Dr. Walter Seubert
 5.00 vorl.   vorläufig      Hartmann   26. Februar 2021       an PR
 5.00         vorläufig      Hartmann   15. März 2021
 6.00 vorl.   vorläufig      Hartmann   8. Juni 2021           an PR
 6.00         genehmigt PR   PR         21. Juni 2021          von PR

Stand: 8. Juni 2021
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Inhalt

Vorwort……………………………………………………………………………………………………..3
    Allgemeines ......................................................................................................................... 4
  1.1      Arbeitsschutzrechtliche Vorschriften ............................................................................. 4
    Impfung ................................................................................................................................ 5
    Testung ................................................................................................................................ 5
  3.1      Laien-/Selbsttests ......................................................................................................... 5
  3.2      Dienstunfallschutz ......................................................................................................... 6
  3.3      Sport- und Einsatztraining ............................................................................................. 6
  3.4      Verhalten bei einem positiven Testergebnis .................................................................. 6
    Krankheitstage in Quarantäne/ Präsenzpflichtaufhebung ..................................................... 6
    Hygienemaßnahmen ............................................................................................................ 7
  5.1      Abstand......................................................................................................................... 7
  5.2      Hust- und Nies-Etikette ................................................................................................. 7
  5.3      Handhygiene ................................................................................................................. 7
  5.4      Mund-Nasen-Schutz (MNS) .......................................................................................... 7
  5.5      Lüften ............................................................................................................................ 8
    Lehrveranstaltungen ............................................................................................................ 9
    Gruppengrößen .................................................................................................................... 9
    Räumlichkeiten allgemein .................................................................................................. 10
  8.1      Raumdesinfektion ....................................................................................................... 10
  8.2      Lehrsäle ...................................................................................................................... 10
  8.3      Büroräume .................................................................................................................. 11
  8.4      Getrennte Ein- und Ausgänge der Gebäude ............................................................... 11
  8.5      Dienstwagen ............................................................................................................... 11
  8.6      Kantine in Gießen ....................................................................................................... 11
    Bibliothek ........................................................................................................................... 12
         Beratung des Medical Airport Service GmbH (MAS) ....................................................... 12

Stand: 8. Juni 2021
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Vorwort
Der Lehr- und Verwaltungsbetrieb der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung (HfPV)
erfolgt unter Beachtung der im Zusammenhang mit dem Corona-Virus ergangenen Verordnungen
des Landes Hessen, die jeweils aktuelle Fassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des
Bundes sowie der Empfehlungen des Robert Koch-Institutes:
          Halten Sie mind. 1,5 m Abstand zu Ihren Kolleginnen und Kollegen sowie Ihren
           Kommilitonen ein! Minimieren Sie ein enges Zusammentreffen mehrerer Personen!
          Husten oder niesen Sie in die Armbeuge!
          Waschen Sie häufig und gründlich die Hände – mind. 20 bis 30 Sekunden! Oder
           desinfizieren Sie Ihre Hände.
          Nutzen Sie Arbeitsmittel nach Möglichkeit nur personenbezogen bzw. reinigen Sie
           diese vor der Übergabe an eine andere Person!
          Beachten Sie die aktuellen Regelungen zum Tragen des Mund-Nase-Schutz (MNS1)!
           (Anlage 3)
          Lüften Sie regelmäßig (Stoßlüften)!

Die Angehörigen der HfPV beachten diese Vorgaben und Empfehlungen eigenverantwortlich,
sowohl im Interesse der eigenen Gesundheit, der Gesundheit der Kolleginnen und Kollegen, der
Lehrenden sowie der Kommilitonen, denen sie im täglichen Dienst und Studium begegnen. Die
bereits getroffenen umfangreichen Hygienemaßnahmen bedürfen einer lagebedingten
regelmäßigen Überprüfung und Anpassung je nach aktuellem und lokalem Infektionsgeschehen.
Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass aktuell die Ausbreitung mehrerer Virus-
Mutationen erkennbar ist, die eine deutlich höhere Ansteckungsgefahr aufweisen sollen, gilt es
weiterhin persönliche Kontakte auf das minimal notwendigste Maß zu beschränken und so eine
weitere Ausbreitung zu verhindern.

    Allgemeines

Grundsätzlich gilt: Bei Symptomen gleich jeder Schwere, insbesondere Fieber, Husten,
Halsschmerzen sowie andere grippeähnlichen Symptome, bleiben Angehörige der HfPV zur
Sicherheit zu Hause bzw. verlassen das Gelände der HfPV. Nehmen Sie in diesem Fall bitte nicht
am Dienst vor Ort bzw. an Präsenzveranstaltungen des Studienbetriebs, insbesondere Lehr- und
Prüfungsveranstaltungen, teil.

Die Anlagen zum geltenden Hygieneplan sind zu beachten.
Angehörige der HfPV, die zur Risikogruppe gehören, besprechen mit ihren Vorgesetzten auf
welche Weise und in welchem Umfang sie Dienst versehen bzw. am Präsenzstudium teilnehmen.
Studierende und Lehrbeauftrage die zur Risikogruppe gehören, besprechen mit ihrer
Ausbildungsbehörde und der jeweiligen Abteilungsleitung des Studienortes auf welche Weise und
in welchem Umfang sie Dienst versehen bzw. am Präsenzstudium teilnehmen.

Sofern während des Dienstes oder der Teilnahme an einer Präsenzlehrveranstaltung plötzlich ein
Krankheitsgefühl auftritt, haben sich die Betroffenen sofort bei ihrer Fachhochschullehrkraft oder
ihrem Vorgesetzten zu melden.

1.1 Arbeitsschutzrechtliche Vorschriften
Arbeitsschutzrechtliche Vorschriften, insbesondere die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung2,
sind zu beachten. Ist die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Beschäftigte der HfPV

1 Unter einem medizinischen Mund-Nasen-Schutz (MNS) werden die OP-Masken, FFP2-Masken oder
KN95-Masken definiert.
2 Arbeitsschutzverordnung

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erforderlich, so darf eine Mindestfläche von 10 Quadratmetern für jede im Raum befindliche
Person nicht unterschritten werden, soweit die auszuführenden Tätigkeiten dies zulassen (10-m2-
Regel). Lassen die auszuführenden Tätigkeiten dies nicht zu, so hat der Arbeitgeber durch andere
geeignete Schutzmaßnahmen den gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherzustellen,
insbesondere durch Lüftungsmaßnahmen und geeignete Abtrennungen zwischen den
anwesenden Personen. (Auszug aus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales SARS-CoV-
2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) 21. Januar 2021).

    Impfung

Ein vollständiger Impfschutz liegt vor, wenn seit der Gabe der letzten Impfdosis, die nach der
Empfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut für ein vollständiges
Impfschema erforderlich ist, mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff mehr
als 14 Tage vergangen sind. Der Impfschutz kann in digitaler Form oder in Papierform, z.B. per
Vorlage des Impfpasses, nachgewiesen werden.

    Testung

Seit dem 9. Mai 2021 ist die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in Kraft
getreten. Ziel der Verordnung ist es, hinsichtlich bereits bestehender Erleichterungen und
Ausnahmen von Schutzmaßnahmen für getestete Personen eine Gleichstellung von geimpften
und genesenen Personen vorzunehmen. Das heißt, dass z.B. für geimpfte und genesene
Personen ein negatives Testergebnis als Zugangsvoraussetzung entfällt.

Sofern an der HfPV für die Teilnahme an Präsenzveranstaltungen nach dem Hygieneplan
und/oder dem Schnelltestkonzept ein negativer Schnelltest oder Bürgertest gefordert wird - im
Sport und Einsatztraining ist der negative Bürgertest Pflicht, im Übrigen eine dringende
Empfehlung -, kann auf den Schnelltest bzw. den Negativnachweis per Bürgertest verzichtet
werden, wenn Sie

1.     einen vollständigen Impfschutz nachweisen
oder
2.     genesen im Sinne der Verordnung sind.

Aber:
Sofern Sie typische Symptome einer Coronavirus-Infektion aufweisen (insbesondere Fieber,
Husten, Halsschmerzen sowie andere grippeähnlichen Symptome) oder sofern bei Ihnen aktuell
eine Infektion mit dem Coronavirus nachgewiesen ist, besteht nach der Verordnung keine
Möglichkeit auf das Vorliegen eines negativen Schnelltests (mit Nachweis) zu verzichten,
unabhängig davon, dass Sie bereits einen vollständig Impfschutz gegen den Coronavirus oder die
Genesung vom Coronavirus-Infektion nachweisen können.

3.1 Laien-/Selbsttests
Die Laien-/ Selbsttests zur Eigenanwendung durch Privatpersonen, sie werden auch als Laientest
bezeichnet und zeigen das Ergebnis bereits nach 15 Minuten an. In Deutschland müssen
Arbeitgeber     ihren    Beschäftigten   Corona-Tests    entsprechend       der   SARS-CoV-2-
Arbeitsschutzverordnung des Bundes anbieten. Neben dem obersten Ziel - der Gesunderhaltung
aller Beschäftigten, Lehrbeauftragten und Studierenden - bleibt Priorität die Sicherstellung des
Lehr- und Prüfungsbetriebs sowie des Verwaltungsbetriebs an der HfPV. Im Hinblick auf das
Corona-Virus sollen diese Ziele erreicht werden, indem Infektionen so früh wie möglich erkannt
und bei Verdacht auf ein Infektionsgeschehen mit dem SARS- Cov 2 Virus der Kontakt von
Betroffenen mit anderen Personen verhindert wird, bis eine weitergehende medizinische
Diagnostik erfolgt ist. So soll die Ausbreitung des Virus effektiv und frühzeitig unterbunden
werden.

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Sofern sie nicht im Home-Office oder der Online-Lehre arbeiten bzw. tätig sind können Sie
nunmehr verbindlich zweimal wöchentlich Laien-/Selbsttests durchführen (Dritte Verordnung zur
Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung § 5 Abs. 1).
Außerdem hat die HfPV zur Aufrechterhaltung des hiesigen Lehr- und Prüfungsbetriebs
entschieden, den Studierenden vor der Teilnahme an einer Präsenzveranstaltung oder –prüfung
an der HfPV die Durchführung eines freiwilligen Tests mittels Laien-/Selbsttest oder Bürgertest zu
empfehlen. Im Bereich Sport- und Einsatztraining sind vor Präsenzveranstaltungen verpflichtende
Tests angeordnet worden.

Auch nach Durchführung eines Laien-/Selbsttests mit negativen Ergebnis sind alle Vorgaben aus
dem Hygienekonzept der HfPV einzuhalten, insbesondere das Tragen eines medizinischen Mund-
Nasen-Schutz (MNS), die Einhaltung der erforderlichen Mindestabstände von 1,5 m und die
regelmäßige Lüftung der Räumlichkeiten auch wenn Luftreinigungsgeräte oder Klimaanlagen
eingesetzt werden.

3.2    Dienstunfallschutz

Der unmittelbare Hin- und Rückweg zu einem Bürgertest ist für die hauptamtlichen Lehrenden
sowie das Verwaltungspersonal der HfPV dienstunfallgeschützt, wenn ein dienstliches Erfordernis
vorliegt. Dies ist in der Regel der Fall, sofern der Bürgertest im Zusammenhang mit einem
innerhalb der nächsten 48 Stunden anstehenden Präsenztermin an der HfPV steht. Ein
dienstliches Erfordernis besteht z. B. aufgrund der Präsenzwoche Verwaltung,
Präsenzveranstaltungen sowie nicht vermeidbaren persönlichen Besprechungen.

3.3 Sport- und Einsatztraining
Auf Grund der aktuellen Pandemielage wird im Bereich Sport und Einsatztraining für
Lehrveranstaltungen sowie Prüfungen auf der Grundlage des § 5a Abs. 2 Satz 3 der Corona-
Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung der Zutritt für Studierende mit Negativnachweis
nach § 1b der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung beschränkt. Das
bedeutet, dass die Voraussetzung für die Teilnahme der Studierenden an diesen Veranstaltungen
die vorherige Durchführung eines Bürgertests mit Negativnachweis ist. Das Testergebnis sollte
nicht älter als 48 Stunden sein. Sofern bereits ein vollständiger Impfschutz vorhanden ist und
nachgewiesen wird (ab dem 15 Tage nach der zweiten Impfung) oder Sie genesen im Sinne der
Verordnung sind, ist der Bürgertest mit Negativnachweis obsolet.

3.4 Verhalten bei einem positiven Testergebnis
Von der persönlichen Anreise zum Dienst in die HfPV ist abzusehen, bei Anwesenheit ist die HfPV
zu verlassen (Selbstisolierung). Im Falle eines positiven Laien-/Selbsttestergebnisses sind die
Lehrenden und Beschäftigten verpflichtet, sich mit dem Coronastab HfPV (0611 5829 181, E-Mail:
corona@hfpv-hessen.de) sowie der jeweiligen Abteilungsverwaltung/Sachgebietsleitung/Stab
und örtliches Gesundheitsamt https://tools.rki.de/plztool/ in Verbindung zu setzen. Studierende
des Fachbereichs Verwaltung melden sich beim Coronastab HfPV (0611 5829 181) und zusätzlich
bei Ihrer Ausbildungsbehörde sowie dem örtlichen Gesundheitsamt. Die Studierenden aus dem
Fachbereich Polizei in der Fachtheorie haben die HPA zu informieren und das örtliche
Gesundheitsamt.

      Krankheitstage in Quarantäne/ Präsenzpflichtaufhebung

Studierende oder Beschäftigte in Quarantäne bzw. bei Präsenzpflichtaufhebung sind nicht krank,
sondern dienstfähig. Die Studierenden nehmen am Onlinestudium teil und halten sich
eigenverantwortlich – mit Unterstützung durch die Studiengruppe und/oder die Lehrenden
lerntechnisch auf dem aktuellen Stand. Die Nichtanwesenheit beim Einsatztraining, die durch die

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Quarantäne zwangsweise Folge ist, ist analog zu sehen als könnten die Studierenden temporär
aus z. B. Verletzungsgründen nicht am Sport teilnehmen.

Die Bediensteten der HfPV arbeiten im Falle von Quarantäne oder Präsenzpflichtaufhebung im
Home-Office.

Sofern in der Quarantäne Krankheitssymptome entwickelt werden, ist eine Krankmeldung zu
prüfen. In diesem Fall wird analog der Verfahrensweise bei anderen Krankmeldungen verfahren.
Es besteht in diesem Fall keine Teilnahmepflicht für die sich krankmeldenden Studierenden an
der Onlinelehre.

    Hygienemaßnahmen

In den Räumlichkeiten und auf dem Gelände der HfPV werden Hinweise und Informationen zu
Hygienemaßnahmen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus aufgehängt.

Zusätzlich   werden      die   Studierenden      regelmäßig     durch      die   verantwortliche
Fachhochschullehrkraft, Lehrbeauftragte durch die jeweilige Abteilungsleitung sowie Beschäftigte
der HfPV durch ihre Vorgesetzten auf die Hygieneregeln hingewiesen.

5.1 Abstand
Es ist generell ein Mindestabstand von 1,50 m zu anderen Personen einzuhalten. Dies gilt in allen
Räumlichkeiten sowie auf dem gesamten Gelände der HfPV. Für das Sport- und Einsatztraining
werden besondere Regelungen festgelegt (siehe Anlagen 2). Sofern möglich, werden
Abstandsmarkierungen auf dem Boden angebracht, die auf den Mindestabstand von 1,50 m
hinweisen. Dies gilt insbesondere für das Rektorat, die Geschäftszimmer, Kopierräume,
Bibliotheken, Teeküchen, Sozialräume und Sanitär- / Toilettenräume.

5.2 Hust- und Nies-Etikette
Beim Husten oder Niesen ist die Hust- und Nies-Etikette zu beachten (mindestens 1,50 m
Abstand, Wegdrehen, Husten in die Armbeuge, Nutzung eines Einwegtaschentuchs,
anschließende Entsorgung in einen Abfalleimer). Nach jedem Naseputzen, Niesen oder Husten
sollen die Hände gründlich gewaschen werden.

5.3 Handhygiene
Das Händewaschen soll unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Institutes erfolgen
(min. 30 Sekunden, Verwendung von Flüssigseife und unter Beachtung des Gesundheits- und
Arbeitsschutzes Verwendung von Handdesinfektionsmittel, Entsorgung von Einmalhandtüchern
in Abfalleimern, warmes Wasser ist zum Abspülen der Corona-Viren nach Anleitungen nicht
erforderlich - Anleitungen unter www.infektionsschutz.de). Sollte ein gründliches Händewaschen
nicht machbar sein, desinfizieren Sie bitte Ihre Hände.

Es wird empfohlen, die Hände vor Betreten des Lehrraums, nach dem Aufenthalt außerhalb, bei
sonstigen Verschmutzungen, vor dem Essen, nach der Toilettenbenutzung sowie nach Niesen
und Husten zu waschen. Wenn vorhanden, sind die Handwaschbecken in den Lehrsälen zu
nutzen. Es wird empfohlen, auf eine ausreichende Handpflege zu achten. Andere Personen sollen
nicht berührt werden.

5.4 Mund-Nasen-Schutz (MNS)
Der Hinweis in der Anlage 3 zum „Mund-Nasen-Schutz“ ist zu beachten.

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5.5 Lüften
Die Lufthygiene ist in den Räumen der HfPV einzuhalten, da dadurch die Innenraumluft
ausgetauscht wird. Von Kipplüftungen wird abgeraten, da sie keinen Luftaustausch bewirken. Im
Bedarfsfall können CO2-Messgeräte in den Abteilungen ausgeliehen werden. Das
Umweltbundesamt gibt folgende Empfehlungen zum effizientem Lüften zur Reduzierung des
Infektionsrisikos durch virushaltige Aerosole:
„Um sich vor infektiösen Partikeln zu schützen, sollte pro Stunde ein dreifacher Luftwechsel
erfolgen. Das bedeutet, dass die Raumluft dreimal pro Stunde komplett gegen Frischluft von
außen ausgetauscht wird. Dies wird idealerweise wie folgt erreicht:
Während der Raumnutzung ist regelmäßig mit weit geöffneten Fenstern zu lüften (Stoßlüften). Je
größer die Temperaturdifferenz zwischen innen und außen ist, desto effektiver ist das Lüften.
Daher ist bei kalten Außentemperaturen im Winter ein Lüften von ca. 3-5 Minuten ausreichend.
An warmen Tagen muss länger gelüftet werden (ca. 10-20 Minuten). Bei heißen Wetterlagen im
Hochsommer, wenn die Lufttemperaturen außen und innen ähnlich hoch sind, sollten die Fenster
durchgehend geöffnet bleiben.

Stoßlüften erzielt eine größere Wirkung als Querlüften. Das bedeutet, dass gegenüberliegende
Fenster gleichzeitig weit geöffnet werden. In den Lehrveranstaltungsräumen kann das Querlüften
auch durch weit geöffnete Fenster auf der einen Seite und der Fenster im Flur auf der
gegenüberliegenden Seite realisiert werden. Sowohl beim Stoßlüften wie beim Querlüften sinkt
die Temperatur im Raum nur um wenige Grad ab. Nach dem Schließen der Fenster steigt sie
rasch wieder an.

Der Betrieb von Klimaanlagen kann erfolgen, wenn diese Frischluft ansaugt bzw. ein Teil der Luft
von außen zugeführt wird. Es gilt ein möglichst regelmäßiges Lüften mittels Fenster.

Mobile Raumluftreiniger können während der SARS-CoV-2-Epidemie nur als ergänzende
präventive Infektionsschutzmaßnahme zum Schutz vor SARS-CoV-2 in Innenräumen, die über
keine raumlufttechnische Anlage verfügen, bei Vorliegen von bestimmten Randbedingungen
sinnvoll sein. Sie können allerdings die notwendige Frischluftzufuhr durch Lüften über Fenster
oder raumlufttechnische Anlagen zur Erfüllung der Anforderungen der ASR A3.63 nicht ersetzen
und bieten auch keinen Schutz vor einer möglichen Tröpfcheninfektion mit SARS-CoV-2 im
Nahbereich (Unterschreiten des Schutzabstandes von 1,5 m).

Nicht ausreichend ist das folgende Lüften:
    Lüften ausschließlich über geöffnete Türen ohne gleichzeitiges Öffnen von Fenstern.
       Damit können virushaltige Aerosole unter Umständen von einem Raum über den Flur in
       andere Klassenräume transportiert werden, ohne dass zuvor eine deutliche Verdünnung
       durch Außenluftzustrom erfolgte.
    Lüften mit gekippten Fenstern oder nur einem offenen Fenster. Unzureichend ist eine
       teilweise Öffnung von Fenstern oder eine Lüftung durch Kippstellung von Fenstern. Eine
       Kippstellung der Fenster führt nicht zu einem ausreichenden Luftaustausch, auch wenn
       das Fenster den ganzen Tag gekippt bleibt. In der kalten Jahreszeit führt dieses hygienisch
       ineffiziente Lüften zudem dazu, dass Wärme aus dem Raum unnötig entweicht;.“4
    Die mobilen Raumluftreiniger ersetzen nicht das Lüften über die Fenster.

3 https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/ASR/pdf/ASR-A3-
6.pdf?__blob=publicationFile
4 (Auszug aus Umweltbundesamt, Stand 15.10.2020).

https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Liste_Infektionsschutz.html#FAQId13674908

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    Lehrveranstaltungen

Es sind bevorzugt elektronische Systeme zur Onlinelehre zu nutzen. Sollte eine
Präsenzveranstaltung ausnahmsweise dennoch notwendig sein, so ist bei der Planung darauf zu
achten, dass eine Durchmischung von verschiedenen Gruppen auf das notwendigste Maß
reduziert wird. Sofern entsprechend der Rechtslage auch Präsenzlehre stattfinden kann, ist
folgendes zu beachten:

Die Liegenschaften und Räumlichkeiten der HfPV sollen erst kurz vor Beginn der
Lehrveranstaltungen betreten und unmittelbar nach dem Ende der Lehrveranstaltungen an dem
jeweiligen Tag verlassen werden. Ein weiterer Aufenthalt auf dem Gelände und den
Räumlichkeiten der HfPV vor oder nach dem Lehrveranstaltungsbeginn bzw. dem Ende der
letzten Lehrveranstaltung an einem Tag ist grundsätzlich untersagt.

Davon ausgenommen sind kurzzeitige Kontaktaufnahmen mit den Geschäftszimmern, den
Lehrenden und der Verwaltung der HfPV sowie den Ansprechpartner der HPA sowie das Training
zur Vorbereitung auf Leistungsnachweise auf der Außenanlage (ausschließlich). Dabei sind die
Hygienebestimmungen zu beachten. Ein Umkleiden und Duschen ist ausschließlich im Rahmen
von Sport- und Einsatztrainingslehrveranstaltungen zulässig.

Die Lehrenden sollen bei Präsenzlehrveranstaltungen mit mehr als zwei Teilnehmerinnen und
Teilnehmern zu einem gestaffelten Ankommen und Verlassen der Räumlichkeiten auffordern, um
ein Zusammentreffen von größeren Gruppen zu vermeiden.

Beim Aufenthalt auf dem Gelände außerhalb der Lehrveranstaltung, d. h. in den Pausen und auf
dem Weg von oder zum Lehrveranstaltungsraum sollen sich die Studierenden unter Einhaltung
des Mindestabstands aufhalten und fortbewegen. Auch bei Nutzung der Lehrveranstaltungsräume
und sonstiger Räume während der Pausen ist das Mindestabstandsgebot einzuhalten. Pausen
sollen bei trockenem Wetter überwiegend auf dem Gelände der HfPV draußen verbracht werden.

Im Übrigen ist in den für die Studierenden vorgehaltenen Sozialräumen ein ausreichender
Abstand sicherzustellen, z. B. dadurch, dass Tische und Stühle nicht zu dicht beieinanderstehen.
Mindestens ist ein Abstand von jeweils 1,50 m einzuhalten. Bei trockenem Wetter sollen die
Sozialräume nicht durch die Studierenden genutzt werden.
Lernutensilien sollen nicht ausgetauscht werden.

Die aktuellen Reise und Reiserückkehrregelungen sind zwingend von allen Lehrenden,
Studierenden, dem Verwaltungspersonal und sonstigen Besuchern oder Liegenschaftspartnern
der HfPV zu beachten.

    Gruppengrößen

Die Präsenzlehrveranstaltungen werden nach den Vorgaben der Corona-Verordnungen unter
Einhaltung     des     Mindestabstandes       abgehalten.      Gruppengrößen     von    i.d.R.
maximal 15 Teilnehmerinnen und Teilnehmern inklusive Lehrenden werden empfohlen. Auch im
Falle großer Räume ist jedoch im Hinblick auf die jeweils aktuelle Lage abzuwägen, ob mehr als
15 Studierenden in einen Raum vertretbar sind.

Entsprechendes gilt für Dienstbesprechungen vor Ort. Ausnahmen sind nur möglich, wenn
ausreichend große Räume zur Verfügung stehen, um den Mindestabstand von 1,50 m einhalten
zu können. Es ist zu prüfen, inwiefern digitale Medien (z. B. Video- oder Telefonkonferenzen) zur
Nutzung kommen können.

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      Räumlichkeiten allgemein

Die Sozialräume dürfen während der Pandemie nicht zu einem längeren Aufenthalt, z. B. zum
Essen, genutzt werden. Die Mahlzeiten sind entsprechend der aktuellen Corona-
Hygieneregelungen einzunehmen und die Räume sind regelmäßig zu lüften.

Beim Einsatz von Geschirrspülmaschinen sind Programme größer/gleich 60 Grad zu wählen.

Für die gründliche Reinigung der Bürokommunikationsmittel ist der Nutzer selbst verantwortlich.

Die Bestuhlung und die Nutzung in den Räumlichkeiten ist so zu gestalten, dass möglichst kein
Face-to-Face-Kontakt besteht und immer der Mindestabstand von 1,50 m eingehalten wird.

In den Gebäuden der HfPV sind in größerem Umfang Desinfektionsspender angebracht worden,
die von den Beschäftigten und Studierenden der HfPV und weiteren Besucherinnen und
Besuchern vor Betreten der Räumlichkeiten genutzt werden sollen. Ferner werden bei Bedarf
Husten-Niesschutz, Plexiglaswänden, Bodenaufkleber, Gurtpfosten und ähnliche Hilfsmittel im
Falle der Erforderlichkeit zur Verfügung gestellt (insbesondere für die Geschäftszimmer und
Bibliotheken).

In allen Sanitär- / Toilettenräumen sind abhängig von den örtlichen Gegebenheiten nur so viele
Personen gleichzeitig zulässig, dass der Sicherheitsabstand von 1,5 Meter eingehalten werden
kann. Die Sanitärräume sind entsprechend zu kennzeichnen. Die Sanitärbereiche werden mit
Seife im Pumpspender, Wandspendern für Handtücher und einem mit einem Müllbeutel
ausgestatteten Abwurfbehälter ausgestattet. Zusätzlich werden, soweit vorhanden,
Handdesinfektionsmittel bereitgestellt.

8.1    Raumdesinfektion

Reinigung- und Desinfektion während der Pandemie - Kontaktflächen

Das Hessische Sozialministerium schließt sich der Auffassung des Robert-Koch-Instituts an, dass
es außerhalb des medizinischen und gastronomischen Sektors im Hinblick auf Covid-19 keiner
desinfizierenden Reinigung bedarf und aufgrund der hohen Empfindlichkeit des Virus eine erhöhte
Reinigungsfrequenz mit fettlösenden Reinigungsmitteln ausreichend ist. Bei Reinigungsmitteln mit
Tensiden und Alkoholen handelt es sich nach der Handlungsempfehlung des
Bundesinnungsverbandes für Gebäudereiniger um geeignete Mittel.

Nach der Handlungsanweisung des HMdF ist eine erhöhte Reinigungsfrequenz mit fettlösenden
Reinigungsmitteln zu beachten. Kontaktflächen im o. g. Sinne sind Türklinken, Aufzugstaster,
Lichtschalter, Handläufe, elektrische Türöffner sowie Kontaktflächen in Teeküchen und im
Pfortenbereich.

8.2 Lehrsäle
Raumwechsel von Studiengruppen an einem Tag sollen vermieden werden. Sofern dies nicht
vermeidbar ist, soll gewährleistet werden, dass die Reinigungsmittel/Papier in dem Raum
vorhanden sind und durch die Lehrenden und Studierenden sowie die Beschäftigten und Gäste
der HfPV genutzt werden. Die eigenständige Reinigung der Plätze bei einer Mehrfachnutzung an
einem Tag ist zu empfehlen. Für die IT-Lehrsäle stehen Reinigungstücher zur Verfügung.

Die Nutzung der Räume ist dem LBIH frühzeitig zu melden, wenn die Reinigung teilweise
ausgesetzt war.

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In den Lehrsälen werden neben dem Reinigungsmittel situationsbedingt ggf.
Flächendesinfektionsmittel und Tücher für die Tische zur optionalen Nutzung zur Verfügung
gestellt. Die generelle Nutzung von Desinfektionsmittel ist keine Empfehlung des Medical Airport
Service GmbH (MAS).

8.3 Büroräume
Die Reinigung der eigenen Arbeitsfläche (Schreitisch, Tastatur, Telefonhörer) erfolgt
entsprechend dem Pandemieplan des LBIH durch die Beschäftigten der HfPV selbst. Dazu wird
das erforderliche Material zur Verfügung gestellt. Grundsätzlich sind Einzelbüroräumlichkeiten
vorzusehen.
8.4 Getrennte Ein- und Ausgänge der Gebäude
Sofern es möglich ist, sollen gentrennte Ein- und Ausgänge genutzt werden. Die Abteilungen und
die Zentralverwaltung erlassen diesbezüglich ggf. Hinweise in ihrer jeweiligen Liegenschaft.

8.5 Dienstwagen
In Dienstwagen sind Utensilien zur Handhygiene und Desinfektion sowie Papiertücher und
Müllbeuteln vorzuhalten (siehe Mindestausstattung der Dienstwagen Anlage zum Hygieneplan).
Die gleichzeitige Nutzung von Fahrzeugen durch mehrere Beschäftigte ist möglichst zu
vermeiden. Wenn sich in einem Fahrzeug Personen aus mehr als einem Hausstand befinden, ist
ein MNS zu tragen. Bei mehr als einer Person im Dienstfahrzeug ist MNS zu tragen. Innenräume
der Dienstwagen sind regelmäßig zu reinigen, insbesondere bei Nutzung durch mehrere
Personen. Fahrten zur Materialbeschaffung bzw. Auslieferung sind nach Möglichkeit zu
reduzieren, Tourenplanungen sind entsprechend zu optimieren.

Bei Dienstfahrten sind bei der Tourenplanung Möglichkeiten zur Nutzung sanitärer Einrichtungen
zu berücksichtigen, da wegen der aktuellen Schließung vieler öffentlich zugänglicher Toiletten und
Waschräume Handhygiene nur eingeschränkt möglich ist.

Die Nutzung der Umluftanlage/ Klimaanlage ist untersagt, wenn keine Frischluftzufuhr von
außen erfolgt. Der Betrieb von Klimaanlagen kann erfolgen, wenn diese Frischluft ansaugt bzw.
ein Teil der Luft von außen zugeführt wird. Vorrangig und am effektivsten ist ein regelmäßiges
Lüften mittels Fenster.

8.6 Kantine in Gießen
Sofern die im Wege eines Pachtvertrages betriebene Kantine in Gießen geöffnet ist, ist ein
ausreichender Abstand sicherzustellen, z. B. dadurch, dass Tische und Stühle nicht zu dicht
beieinanderstehen. Auf jeden Fall ist ein Mindestabstand von jeweils 1,50 m zu gewährleisten. Es
ist darauf zu achten, dass möglichst keine Warteschlangen bei der Essensaus- und
Geschirrrückgabe sowie an der Kasse entstehen. Sofern Sitzplätze angeboten werden sollten,
sind gesonderte Regelungen zur Kontaktdokumentation festzulegen und die jeweilige Rechtslage
zu beachten.

Stand: 8. Juni 2021
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    Bibliothek

Für die Bibliotheken werden gesonderte Regelungen getroffen.

    Beratung des Medical Airport Service GmbH (MAS)

Die Beratung durch den MAS kann in Anspruch genommen werden. Regelungen allgemeiner
Natur müssen abgestimmt werden, individuelle Beratung an den Standorten kann wie gewohnt in
Anspruch genommen werden. Die Kontakte stellen die Verwaltungsleitungen her.

\\vfh.hessen.de\VFH-
ROOT\Hessen\Informationen\Arbeitsschutz_Brandschutz_MAS\Ansprechpartner

Wiesbaden, den 8. Juni 2021

Dr. Walter Seubert

Rektor, kommissarisch

Anlagen
   1. Ausstattung HfPV
   2. Regelung Sport und Einsatztraining
   3. Regelung MNS
   4. FAQ FB V und FB P
   5. Aushänge
   6. Produktinformationen

Stand: 8. Juni 2021
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