Hygieneplan der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung in Bezug auf das Corona-Virus Version 6 - Der Rektor
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Der Rektor Hygieneplan der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung in Bezug auf das Corona-Virus Version 6 Stand: 8. Juni 2021
-2- Änderungsnachweis Bearbeitet Version Status Datum Änderung/Bemerkung von Unterschrift Rektor, 0.01 vorläufig Kranitz 5. Mai 2020 Björn Gutzeit 0.02 vorläufig Unterschrift Rektor, Kranitz 11. Mai 2020 Björn Gutzeit 1.00 genehmigt PR 28. Mai 2020 Unterschrift 6. Juni 2020, Kranitz Björn Gutzeit 2.00 vorläufig Kranitz 27. August 2020 an PR 2. Dez. 2020 3.00 vorläufig Kranitz 20. November 2020 an PR 4.00 vorl. vorläufig, Hartmann 3. und 17. Dezember an PR geprüft MAS 2020 4.00 vorl. genehmigt PR PR 28. Dezember 2020 von PR 4.00 gez. Kranitz 29. Dezember 2020 Unterschrift Rektor, kom. Dr. Walter Seubert 5.00 vorl. vorläufig Hartmann 26. Februar 2021 an PR 5.00 vorläufig Hartmann 15. März 2021 6.00 vorl. vorläufig Hartmann 8. Juni 2021 an PR 6.00 genehmigt PR PR 21. Juni 2021 von PR Stand: 8. Juni 2021
-3- Inhalt Vorwort……………………………………………………………………………………………………..3 Allgemeines ......................................................................................................................... 4 1.1 Arbeitsschutzrechtliche Vorschriften ............................................................................. 4 Impfung ................................................................................................................................ 5 Testung ................................................................................................................................ 5 3.1 Laien-/Selbsttests ......................................................................................................... 5 3.2 Dienstunfallschutz ......................................................................................................... 6 3.3 Sport- und Einsatztraining ............................................................................................. 6 3.4 Verhalten bei einem positiven Testergebnis .................................................................. 6 Krankheitstage in Quarantäne/ Präsenzpflichtaufhebung ..................................................... 6 Hygienemaßnahmen ............................................................................................................ 7 5.1 Abstand......................................................................................................................... 7 5.2 Hust- und Nies-Etikette ................................................................................................. 7 5.3 Handhygiene ................................................................................................................. 7 5.4 Mund-Nasen-Schutz (MNS) .......................................................................................... 7 5.5 Lüften ............................................................................................................................ 8 Lehrveranstaltungen ............................................................................................................ 9 Gruppengrößen .................................................................................................................... 9 Räumlichkeiten allgemein .................................................................................................. 10 8.1 Raumdesinfektion ....................................................................................................... 10 8.2 Lehrsäle ...................................................................................................................... 10 8.3 Büroräume .................................................................................................................. 11 8.4 Getrennte Ein- und Ausgänge der Gebäude ............................................................... 11 8.5 Dienstwagen ............................................................................................................... 11 8.6 Kantine in Gießen ....................................................................................................... 11 Bibliothek ........................................................................................................................... 12 Beratung des Medical Airport Service GmbH (MAS) ....................................................... 12 Stand: 8. Juni 2021
-4- Vorwort Der Lehr- und Verwaltungsbetrieb der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung (HfPV) erfolgt unter Beachtung der im Zusammenhang mit dem Corona-Virus ergangenen Verordnungen des Landes Hessen, die jeweils aktuelle Fassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundes sowie der Empfehlungen des Robert Koch-Institutes: Halten Sie mind. 1,5 m Abstand zu Ihren Kolleginnen und Kollegen sowie Ihren Kommilitonen ein! Minimieren Sie ein enges Zusammentreffen mehrerer Personen! Husten oder niesen Sie in die Armbeuge! Waschen Sie häufig und gründlich die Hände – mind. 20 bis 30 Sekunden! Oder desinfizieren Sie Ihre Hände. Nutzen Sie Arbeitsmittel nach Möglichkeit nur personenbezogen bzw. reinigen Sie diese vor der Übergabe an eine andere Person! Beachten Sie die aktuellen Regelungen zum Tragen des Mund-Nase-Schutz (MNS1)! (Anlage 3) Lüften Sie regelmäßig (Stoßlüften)! Die Angehörigen der HfPV beachten diese Vorgaben und Empfehlungen eigenverantwortlich, sowohl im Interesse der eigenen Gesundheit, der Gesundheit der Kolleginnen und Kollegen, der Lehrenden sowie der Kommilitonen, denen sie im täglichen Dienst und Studium begegnen. Die bereits getroffenen umfangreichen Hygienemaßnahmen bedürfen einer lagebedingten regelmäßigen Überprüfung und Anpassung je nach aktuellem und lokalem Infektionsgeschehen. Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass aktuell die Ausbreitung mehrerer Virus- Mutationen erkennbar ist, die eine deutlich höhere Ansteckungsgefahr aufweisen sollen, gilt es weiterhin persönliche Kontakte auf das minimal notwendigste Maß zu beschränken und so eine weitere Ausbreitung zu verhindern. Allgemeines Grundsätzlich gilt: Bei Symptomen gleich jeder Schwere, insbesondere Fieber, Husten, Halsschmerzen sowie andere grippeähnlichen Symptome, bleiben Angehörige der HfPV zur Sicherheit zu Hause bzw. verlassen das Gelände der HfPV. Nehmen Sie in diesem Fall bitte nicht am Dienst vor Ort bzw. an Präsenzveranstaltungen des Studienbetriebs, insbesondere Lehr- und Prüfungsveranstaltungen, teil. Die Anlagen zum geltenden Hygieneplan sind zu beachten. Angehörige der HfPV, die zur Risikogruppe gehören, besprechen mit ihren Vorgesetzten auf welche Weise und in welchem Umfang sie Dienst versehen bzw. am Präsenzstudium teilnehmen. Studierende und Lehrbeauftrage die zur Risikogruppe gehören, besprechen mit ihrer Ausbildungsbehörde und der jeweiligen Abteilungsleitung des Studienortes auf welche Weise und in welchem Umfang sie Dienst versehen bzw. am Präsenzstudium teilnehmen. Sofern während des Dienstes oder der Teilnahme an einer Präsenzlehrveranstaltung plötzlich ein Krankheitsgefühl auftritt, haben sich die Betroffenen sofort bei ihrer Fachhochschullehrkraft oder ihrem Vorgesetzten zu melden. 1.1 Arbeitsschutzrechtliche Vorschriften Arbeitsschutzrechtliche Vorschriften, insbesondere die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung2, sind zu beachten. Ist die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Beschäftigte der HfPV 1 Unter einem medizinischen Mund-Nasen-Schutz (MNS) werden die OP-Masken, FFP2-Masken oder KN95-Masken definiert. 2 Arbeitsschutzverordnung Stand: 8. Juni 2021
-5- erforderlich, so darf eine Mindestfläche von 10 Quadratmetern für jede im Raum befindliche Person nicht unterschritten werden, soweit die auszuführenden Tätigkeiten dies zulassen (10-m2- Regel). Lassen die auszuführenden Tätigkeiten dies nicht zu, so hat der Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen den gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherzustellen, insbesondere durch Lüftungsmaßnahmen und geeignete Abtrennungen zwischen den anwesenden Personen. (Auszug aus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales SARS-CoV- 2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) 21. Januar 2021). Impfung Ein vollständiger Impfschutz liegt vor, wenn seit der Gabe der letzten Impfdosis, die nach der Empfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut für ein vollständiges Impfschema erforderlich ist, mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff mehr als 14 Tage vergangen sind. Der Impfschutz kann in digitaler Form oder in Papierform, z.B. per Vorlage des Impfpasses, nachgewiesen werden. Testung Seit dem 9. Mai 2021 ist die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in Kraft getreten. Ziel der Verordnung ist es, hinsichtlich bereits bestehender Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen für getestete Personen eine Gleichstellung von geimpften und genesenen Personen vorzunehmen. Das heißt, dass z.B. für geimpfte und genesene Personen ein negatives Testergebnis als Zugangsvoraussetzung entfällt. Sofern an der HfPV für die Teilnahme an Präsenzveranstaltungen nach dem Hygieneplan und/oder dem Schnelltestkonzept ein negativer Schnelltest oder Bürgertest gefordert wird - im Sport und Einsatztraining ist der negative Bürgertest Pflicht, im Übrigen eine dringende Empfehlung -, kann auf den Schnelltest bzw. den Negativnachweis per Bürgertest verzichtet werden, wenn Sie 1. einen vollständigen Impfschutz nachweisen oder 2. genesen im Sinne der Verordnung sind. Aber: Sofern Sie typische Symptome einer Coronavirus-Infektion aufweisen (insbesondere Fieber, Husten, Halsschmerzen sowie andere grippeähnlichen Symptome) oder sofern bei Ihnen aktuell eine Infektion mit dem Coronavirus nachgewiesen ist, besteht nach der Verordnung keine Möglichkeit auf das Vorliegen eines negativen Schnelltests (mit Nachweis) zu verzichten, unabhängig davon, dass Sie bereits einen vollständig Impfschutz gegen den Coronavirus oder die Genesung vom Coronavirus-Infektion nachweisen können. 3.1 Laien-/Selbsttests Die Laien-/ Selbsttests zur Eigenanwendung durch Privatpersonen, sie werden auch als Laientest bezeichnet und zeigen das Ergebnis bereits nach 15 Minuten an. In Deutschland müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten Corona-Tests entsprechend der SARS-CoV-2- Arbeitsschutzverordnung des Bundes anbieten. Neben dem obersten Ziel - der Gesunderhaltung aller Beschäftigten, Lehrbeauftragten und Studierenden - bleibt Priorität die Sicherstellung des Lehr- und Prüfungsbetriebs sowie des Verwaltungsbetriebs an der HfPV. Im Hinblick auf das Corona-Virus sollen diese Ziele erreicht werden, indem Infektionen so früh wie möglich erkannt und bei Verdacht auf ein Infektionsgeschehen mit dem SARS- Cov 2 Virus der Kontakt von Betroffenen mit anderen Personen verhindert wird, bis eine weitergehende medizinische Diagnostik erfolgt ist. So soll die Ausbreitung des Virus effektiv und frühzeitig unterbunden werden. Stand: 8. Juni 2021
-6- Sofern sie nicht im Home-Office oder der Online-Lehre arbeiten bzw. tätig sind können Sie nunmehr verbindlich zweimal wöchentlich Laien-/Selbsttests durchführen (Dritte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung § 5 Abs. 1). Außerdem hat die HfPV zur Aufrechterhaltung des hiesigen Lehr- und Prüfungsbetriebs entschieden, den Studierenden vor der Teilnahme an einer Präsenzveranstaltung oder –prüfung an der HfPV die Durchführung eines freiwilligen Tests mittels Laien-/Selbsttest oder Bürgertest zu empfehlen. Im Bereich Sport- und Einsatztraining sind vor Präsenzveranstaltungen verpflichtende Tests angeordnet worden. Auch nach Durchführung eines Laien-/Selbsttests mit negativen Ergebnis sind alle Vorgaben aus dem Hygienekonzept der HfPV einzuhalten, insbesondere das Tragen eines medizinischen Mund- Nasen-Schutz (MNS), die Einhaltung der erforderlichen Mindestabstände von 1,5 m und die regelmäßige Lüftung der Räumlichkeiten auch wenn Luftreinigungsgeräte oder Klimaanlagen eingesetzt werden. 3.2 Dienstunfallschutz Der unmittelbare Hin- und Rückweg zu einem Bürgertest ist für die hauptamtlichen Lehrenden sowie das Verwaltungspersonal der HfPV dienstunfallgeschützt, wenn ein dienstliches Erfordernis vorliegt. Dies ist in der Regel der Fall, sofern der Bürgertest im Zusammenhang mit einem innerhalb der nächsten 48 Stunden anstehenden Präsenztermin an der HfPV steht. Ein dienstliches Erfordernis besteht z. B. aufgrund der Präsenzwoche Verwaltung, Präsenzveranstaltungen sowie nicht vermeidbaren persönlichen Besprechungen. 3.3 Sport- und Einsatztraining Auf Grund der aktuellen Pandemielage wird im Bereich Sport und Einsatztraining für Lehrveranstaltungen sowie Prüfungen auf der Grundlage des § 5a Abs. 2 Satz 3 der Corona- Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung der Zutritt für Studierende mit Negativnachweis nach § 1b der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung beschränkt. Das bedeutet, dass die Voraussetzung für die Teilnahme der Studierenden an diesen Veranstaltungen die vorherige Durchführung eines Bürgertests mit Negativnachweis ist. Das Testergebnis sollte nicht älter als 48 Stunden sein. Sofern bereits ein vollständiger Impfschutz vorhanden ist und nachgewiesen wird (ab dem 15 Tage nach der zweiten Impfung) oder Sie genesen im Sinne der Verordnung sind, ist der Bürgertest mit Negativnachweis obsolet. 3.4 Verhalten bei einem positiven Testergebnis Von der persönlichen Anreise zum Dienst in die HfPV ist abzusehen, bei Anwesenheit ist die HfPV zu verlassen (Selbstisolierung). Im Falle eines positiven Laien-/Selbsttestergebnisses sind die Lehrenden und Beschäftigten verpflichtet, sich mit dem Coronastab HfPV (0611 5829 181, E-Mail: corona@hfpv-hessen.de) sowie der jeweiligen Abteilungsverwaltung/Sachgebietsleitung/Stab und örtliches Gesundheitsamt https://tools.rki.de/plztool/ in Verbindung zu setzen. Studierende des Fachbereichs Verwaltung melden sich beim Coronastab HfPV (0611 5829 181) und zusätzlich bei Ihrer Ausbildungsbehörde sowie dem örtlichen Gesundheitsamt. Die Studierenden aus dem Fachbereich Polizei in der Fachtheorie haben die HPA zu informieren und das örtliche Gesundheitsamt. Krankheitstage in Quarantäne/ Präsenzpflichtaufhebung Studierende oder Beschäftigte in Quarantäne bzw. bei Präsenzpflichtaufhebung sind nicht krank, sondern dienstfähig. Die Studierenden nehmen am Onlinestudium teil und halten sich eigenverantwortlich – mit Unterstützung durch die Studiengruppe und/oder die Lehrenden lerntechnisch auf dem aktuellen Stand. Die Nichtanwesenheit beim Einsatztraining, die durch die Stand: 8. Juni 2021
-7- Quarantäne zwangsweise Folge ist, ist analog zu sehen als könnten die Studierenden temporär aus z. B. Verletzungsgründen nicht am Sport teilnehmen. Die Bediensteten der HfPV arbeiten im Falle von Quarantäne oder Präsenzpflichtaufhebung im Home-Office. Sofern in der Quarantäne Krankheitssymptome entwickelt werden, ist eine Krankmeldung zu prüfen. In diesem Fall wird analog der Verfahrensweise bei anderen Krankmeldungen verfahren. Es besteht in diesem Fall keine Teilnahmepflicht für die sich krankmeldenden Studierenden an der Onlinelehre. Hygienemaßnahmen In den Räumlichkeiten und auf dem Gelände der HfPV werden Hinweise und Informationen zu Hygienemaßnahmen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus aufgehängt. Zusätzlich werden die Studierenden regelmäßig durch die verantwortliche Fachhochschullehrkraft, Lehrbeauftragte durch die jeweilige Abteilungsleitung sowie Beschäftigte der HfPV durch ihre Vorgesetzten auf die Hygieneregeln hingewiesen. 5.1 Abstand Es ist generell ein Mindestabstand von 1,50 m zu anderen Personen einzuhalten. Dies gilt in allen Räumlichkeiten sowie auf dem gesamten Gelände der HfPV. Für das Sport- und Einsatztraining werden besondere Regelungen festgelegt (siehe Anlagen 2). Sofern möglich, werden Abstandsmarkierungen auf dem Boden angebracht, die auf den Mindestabstand von 1,50 m hinweisen. Dies gilt insbesondere für das Rektorat, die Geschäftszimmer, Kopierräume, Bibliotheken, Teeküchen, Sozialräume und Sanitär- / Toilettenräume. 5.2 Hust- und Nies-Etikette Beim Husten oder Niesen ist die Hust- und Nies-Etikette zu beachten (mindestens 1,50 m Abstand, Wegdrehen, Husten in die Armbeuge, Nutzung eines Einwegtaschentuchs, anschließende Entsorgung in einen Abfalleimer). Nach jedem Naseputzen, Niesen oder Husten sollen die Hände gründlich gewaschen werden. 5.3 Handhygiene Das Händewaschen soll unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Institutes erfolgen (min. 30 Sekunden, Verwendung von Flüssigseife und unter Beachtung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes Verwendung von Handdesinfektionsmittel, Entsorgung von Einmalhandtüchern in Abfalleimern, warmes Wasser ist zum Abspülen der Corona-Viren nach Anleitungen nicht erforderlich - Anleitungen unter www.infektionsschutz.de). Sollte ein gründliches Händewaschen nicht machbar sein, desinfizieren Sie bitte Ihre Hände. Es wird empfohlen, die Hände vor Betreten des Lehrraums, nach dem Aufenthalt außerhalb, bei sonstigen Verschmutzungen, vor dem Essen, nach der Toilettenbenutzung sowie nach Niesen und Husten zu waschen. Wenn vorhanden, sind die Handwaschbecken in den Lehrsälen zu nutzen. Es wird empfohlen, auf eine ausreichende Handpflege zu achten. Andere Personen sollen nicht berührt werden. 5.4 Mund-Nasen-Schutz (MNS) Der Hinweis in der Anlage 3 zum „Mund-Nasen-Schutz“ ist zu beachten. Stand: 8. Juni 2021
-8- 5.5 Lüften Die Lufthygiene ist in den Räumen der HfPV einzuhalten, da dadurch die Innenraumluft ausgetauscht wird. Von Kipplüftungen wird abgeraten, da sie keinen Luftaustausch bewirken. Im Bedarfsfall können CO2-Messgeräte in den Abteilungen ausgeliehen werden. Das Umweltbundesamt gibt folgende Empfehlungen zum effizientem Lüften zur Reduzierung des Infektionsrisikos durch virushaltige Aerosole: „Um sich vor infektiösen Partikeln zu schützen, sollte pro Stunde ein dreifacher Luftwechsel erfolgen. Das bedeutet, dass die Raumluft dreimal pro Stunde komplett gegen Frischluft von außen ausgetauscht wird. Dies wird idealerweise wie folgt erreicht: Während der Raumnutzung ist regelmäßig mit weit geöffneten Fenstern zu lüften (Stoßlüften). Je größer die Temperaturdifferenz zwischen innen und außen ist, desto effektiver ist das Lüften. Daher ist bei kalten Außentemperaturen im Winter ein Lüften von ca. 3-5 Minuten ausreichend. An warmen Tagen muss länger gelüftet werden (ca. 10-20 Minuten). Bei heißen Wetterlagen im Hochsommer, wenn die Lufttemperaturen außen und innen ähnlich hoch sind, sollten die Fenster durchgehend geöffnet bleiben. Stoßlüften erzielt eine größere Wirkung als Querlüften. Das bedeutet, dass gegenüberliegende Fenster gleichzeitig weit geöffnet werden. In den Lehrveranstaltungsräumen kann das Querlüften auch durch weit geöffnete Fenster auf der einen Seite und der Fenster im Flur auf der gegenüberliegenden Seite realisiert werden. Sowohl beim Stoßlüften wie beim Querlüften sinkt die Temperatur im Raum nur um wenige Grad ab. Nach dem Schließen der Fenster steigt sie rasch wieder an. Der Betrieb von Klimaanlagen kann erfolgen, wenn diese Frischluft ansaugt bzw. ein Teil der Luft von außen zugeführt wird. Es gilt ein möglichst regelmäßiges Lüften mittels Fenster. Mobile Raumluftreiniger können während der SARS-CoV-2-Epidemie nur als ergänzende präventive Infektionsschutzmaßnahme zum Schutz vor SARS-CoV-2 in Innenräumen, die über keine raumlufttechnische Anlage verfügen, bei Vorliegen von bestimmten Randbedingungen sinnvoll sein. Sie können allerdings die notwendige Frischluftzufuhr durch Lüften über Fenster oder raumlufttechnische Anlagen zur Erfüllung der Anforderungen der ASR A3.63 nicht ersetzen und bieten auch keinen Schutz vor einer möglichen Tröpfcheninfektion mit SARS-CoV-2 im Nahbereich (Unterschreiten des Schutzabstandes von 1,5 m). Nicht ausreichend ist das folgende Lüften: Lüften ausschließlich über geöffnete Türen ohne gleichzeitiges Öffnen von Fenstern. Damit können virushaltige Aerosole unter Umständen von einem Raum über den Flur in andere Klassenräume transportiert werden, ohne dass zuvor eine deutliche Verdünnung durch Außenluftzustrom erfolgte. Lüften mit gekippten Fenstern oder nur einem offenen Fenster. Unzureichend ist eine teilweise Öffnung von Fenstern oder eine Lüftung durch Kippstellung von Fenstern. Eine Kippstellung der Fenster führt nicht zu einem ausreichenden Luftaustausch, auch wenn das Fenster den ganzen Tag gekippt bleibt. In der kalten Jahreszeit führt dieses hygienisch ineffiziente Lüften zudem dazu, dass Wärme aus dem Raum unnötig entweicht;.“4 Die mobilen Raumluftreiniger ersetzen nicht das Lüften über die Fenster. 3 https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/ASR/pdf/ASR-A3- 6.pdf?__blob=publicationFile 4 (Auszug aus Umweltbundesamt, Stand 15.10.2020). https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Liste_Infektionsschutz.html#FAQId13674908 Stand: 8. Juni 2021
-9- Lehrveranstaltungen Es sind bevorzugt elektronische Systeme zur Onlinelehre zu nutzen. Sollte eine Präsenzveranstaltung ausnahmsweise dennoch notwendig sein, so ist bei der Planung darauf zu achten, dass eine Durchmischung von verschiedenen Gruppen auf das notwendigste Maß reduziert wird. Sofern entsprechend der Rechtslage auch Präsenzlehre stattfinden kann, ist folgendes zu beachten: Die Liegenschaften und Räumlichkeiten der HfPV sollen erst kurz vor Beginn der Lehrveranstaltungen betreten und unmittelbar nach dem Ende der Lehrveranstaltungen an dem jeweiligen Tag verlassen werden. Ein weiterer Aufenthalt auf dem Gelände und den Räumlichkeiten der HfPV vor oder nach dem Lehrveranstaltungsbeginn bzw. dem Ende der letzten Lehrveranstaltung an einem Tag ist grundsätzlich untersagt. Davon ausgenommen sind kurzzeitige Kontaktaufnahmen mit den Geschäftszimmern, den Lehrenden und der Verwaltung der HfPV sowie den Ansprechpartner der HPA sowie das Training zur Vorbereitung auf Leistungsnachweise auf der Außenanlage (ausschließlich). Dabei sind die Hygienebestimmungen zu beachten. Ein Umkleiden und Duschen ist ausschließlich im Rahmen von Sport- und Einsatztrainingslehrveranstaltungen zulässig. Die Lehrenden sollen bei Präsenzlehrveranstaltungen mit mehr als zwei Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu einem gestaffelten Ankommen und Verlassen der Räumlichkeiten auffordern, um ein Zusammentreffen von größeren Gruppen zu vermeiden. Beim Aufenthalt auf dem Gelände außerhalb der Lehrveranstaltung, d. h. in den Pausen und auf dem Weg von oder zum Lehrveranstaltungsraum sollen sich die Studierenden unter Einhaltung des Mindestabstands aufhalten und fortbewegen. Auch bei Nutzung der Lehrveranstaltungsräume und sonstiger Räume während der Pausen ist das Mindestabstandsgebot einzuhalten. Pausen sollen bei trockenem Wetter überwiegend auf dem Gelände der HfPV draußen verbracht werden. Im Übrigen ist in den für die Studierenden vorgehaltenen Sozialräumen ein ausreichender Abstand sicherzustellen, z. B. dadurch, dass Tische und Stühle nicht zu dicht beieinanderstehen. Mindestens ist ein Abstand von jeweils 1,50 m einzuhalten. Bei trockenem Wetter sollen die Sozialräume nicht durch die Studierenden genutzt werden. Lernutensilien sollen nicht ausgetauscht werden. Die aktuellen Reise und Reiserückkehrregelungen sind zwingend von allen Lehrenden, Studierenden, dem Verwaltungspersonal und sonstigen Besuchern oder Liegenschaftspartnern der HfPV zu beachten. Gruppengrößen Die Präsenzlehrveranstaltungen werden nach den Vorgaben der Corona-Verordnungen unter Einhaltung des Mindestabstandes abgehalten. Gruppengrößen von i.d.R. maximal 15 Teilnehmerinnen und Teilnehmern inklusive Lehrenden werden empfohlen. Auch im Falle großer Räume ist jedoch im Hinblick auf die jeweils aktuelle Lage abzuwägen, ob mehr als 15 Studierenden in einen Raum vertretbar sind. Entsprechendes gilt für Dienstbesprechungen vor Ort. Ausnahmen sind nur möglich, wenn ausreichend große Räume zur Verfügung stehen, um den Mindestabstand von 1,50 m einhalten zu können. Es ist zu prüfen, inwiefern digitale Medien (z. B. Video- oder Telefonkonferenzen) zur Nutzung kommen können. Stand: 8. Juni 2021
- 10 - Räumlichkeiten allgemein Die Sozialräume dürfen während der Pandemie nicht zu einem längeren Aufenthalt, z. B. zum Essen, genutzt werden. Die Mahlzeiten sind entsprechend der aktuellen Corona- Hygieneregelungen einzunehmen und die Räume sind regelmäßig zu lüften. Beim Einsatz von Geschirrspülmaschinen sind Programme größer/gleich 60 Grad zu wählen. Für die gründliche Reinigung der Bürokommunikationsmittel ist der Nutzer selbst verantwortlich. Die Bestuhlung und die Nutzung in den Räumlichkeiten ist so zu gestalten, dass möglichst kein Face-to-Face-Kontakt besteht und immer der Mindestabstand von 1,50 m eingehalten wird. In den Gebäuden der HfPV sind in größerem Umfang Desinfektionsspender angebracht worden, die von den Beschäftigten und Studierenden der HfPV und weiteren Besucherinnen und Besuchern vor Betreten der Räumlichkeiten genutzt werden sollen. Ferner werden bei Bedarf Husten-Niesschutz, Plexiglaswänden, Bodenaufkleber, Gurtpfosten und ähnliche Hilfsmittel im Falle der Erforderlichkeit zur Verfügung gestellt (insbesondere für die Geschäftszimmer und Bibliotheken). In allen Sanitär- / Toilettenräumen sind abhängig von den örtlichen Gegebenheiten nur so viele Personen gleichzeitig zulässig, dass der Sicherheitsabstand von 1,5 Meter eingehalten werden kann. Die Sanitärräume sind entsprechend zu kennzeichnen. Die Sanitärbereiche werden mit Seife im Pumpspender, Wandspendern für Handtücher und einem mit einem Müllbeutel ausgestatteten Abwurfbehälter ausgestattet. Zusätzlich werden, soweit vorhanden, Handdesinfektionsmittel bereitgestellt. 8.1 Raumdesinfektion Reinigung- und Desinfektion während der Pandemie - Kontaktflächen Das Hessische Sozialministerium schließt sich der Auffassung des Robert-Koch-Instituts an, dass es außerhalb des medizinischen und gastronomischen Sektors im Hinblick auf Covid-19 keiner desinfizierenden Reinigung bedarf und aufgrund der hohen Empfindlichkeit des Virus eine erhöhte Reinigungsfrequenz mit fettlösenden Reinigungsmitteln ausreichend ist. Bei Reinigungsmitteln mit Tensiden und Alkoholen handelt es sich nach der Handlungsempfehlung des Bundesinnungsverbandes für Gebäudereiniger um geeignete Mittel. Nach der Handlungsanweisung des HMdF ist eine erhöhte Reinigungsfrequenz mit fettlösenden Reinigungsmitteln zu beachten. Kontaktflächen im o. g. Sinne sind Türklinken, Aufzugstaster, Lichtschalter, Handläufe, elektrische Türöffner sowie Kontaktflächen in Teeküchen und im Pfortenbereich. 8.2 Lehrsäle Raumwechsel von Studiengruppen an einem Tag sollen vermieden werden. Sofern dies nicht vermeidbar ist, soll gewährleistet werden, dass die Reinigungsmittel/Papier in dem Raum vorhanden sind und durch die Lehrenden und Studierenden sowie die Beschäftigten und Gäste der HfPV genutzt werden. Die eigenständige Reinigung der Plätze bei einer Mehrfachnutzung an einem Tag ist zu empfehlen. Für die IT-Lehrsäle stehen Reinigungstücher zur Verfügung. Die Nutzung der Räume ist dem LBIH frühzeitig zu melden, wenn die Reinigung teilweise ausgesetzt war. Stand: 8. Juni 2021
- 11 - In den Lehrsälen werden neben dem Reinigungsmittel situationsbedingt ggf. Flächendesinfektionsmittel und Tücher für die Tische zur optionalen Nutzung zur Verfügung gestellt. Die generelle Nutzung von Desinfektionsmittel ist keine Empfehlung des Medical Airport Service GmbH (MAS). 8.3 Büroräume Die Reinigung der eigenen Arbeitsfläche (Schreitisch, Tastatur, Telefonhörer) erfolgt entsprechend dem Pandemieplan des LBIH durch die Beschäftigten der HfPV selbst. Dazu wird das erforderliche Material zur Verfügung gestellt. Grundsätzlich sind Einzelbüroräumlichkeiten vorzusehen. 8.4 Getrennte Ein- und Ausgänge der Gebäude Sofern es möglich ist, sollen gentrennte Ein- und Ausgänge genutzt werden. Die Abteilungen und die Zentralverwaltung erlassen diesbezüglich ggf. Hinweise in ihrer jeweiligen Liegenschaft. 8.5 Dienstwagen In Dienstwagen sind Utensilien zur Handhygiene und Desinfektion sowie Papiertücher und Müllbeuteln vorzuhalten (siehe Mindestausstattung der Dienstwagen Anlage zum Hygieneplan). Die gleichzeitige Nutzung von Fahrzeugen durch mehrere Beschäftigte ist möglichst zu vermeiden. Wenn sich in einem Fahrzeug Personen aus mehr als einem Hausstand befinden, ist ein MNS zu tragen. Bei mehr als einer Person im Dienstfahrzeug ist MNS zu tragen. Innenräume der Dienstwagen sind regelmäßig zu reinigen, insbesondere bei Nutzung durch mehrere Personen. Fahrten zur Materialbeschaffung bzw. Auslieferung sind nach Möglichkeit zu reduzieren, Tourenplanungen sind entsprechend zu optimieren. Bei Dienstfahrten sind bei der Tourenplanung Möglichkeiten zur Nutzung sanitärer Einrichtungen zu berücksichtigen, da wegen der aktuellen Schließung vieler öffentlich zugänglicher Toiletten und Waschräume Handhygiene nur eingeschränkt möglich ist. Die Nutzung der Umluftanlage/ Klimaanlage ist untersagt, wenn keine Frischluftzufuhr von außen erfolgt. Der Betrieb von Klimaanlagen kann erfolgen, wenn diese Frischluft ansaugt bzw. ein Teil der Luft von außen zugeführt wird. Vorrangig und am effektivsten ist ein regelmäßiges Lüften mittels Fenster. 8.6 Kantine in Gießen Sofern die im Wege eines Pachtvertrages betriebene Kantine in Gießen geöffnet ist, ist ein ausreichender Abstand sicherzustellen, z. B. dadurch, dass Tische und Stühle nicht zu dicht beieinanderstehen. Auf jeden Fall ist ein Mindestabstand von jeweils 1,50 m zu gewährleisten. Es ist darauf zu achten, dass möglichst keine Warteschlangen bei der Essensaus- und Geschirrrückgabe sowie an der Kasse entstehen. Sofern Sitzplätze angeboten werden sollten, sind gesonderte Regelungen zur Kontaktdokumentation festzulegen und die jeweilige Rechtslage zu beachten. Stand: 8. Juni 2021
- 12 - Bibliothek Für die Bibliotheken werden gesonderte Regelungen getroffen. Beratung des Medical Airport Service GmbH (MAS) Die Beratung durch den MAS kann in Anspruch genommen werden. Regelungen allgemeiner Natur müssen abgestimmt werden, individuelle Beratung an den Standorten kann wie gewohnt in Anspruch genommen werden. Die Kontakte stellen die Verwaltungsleitungen her. \\vfh.hessen.de\VFH- ROOT\Hessen\Informationen\Arbeitsschutz_Brandschutz_MAS\Ansprechpartner Wiesbaden, den 8. Juni 2021 Dr. Walter Seubert Rektor, kommissarisch Anlagen 1. Ausstattung HfPV 2. Regelung Sport und Einsatztraining 3. Regelung MNS 4. FAQ FB V und FB P 5. Aushänge 6. Produktinformationen Stand: 8. Juni 2021
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