HYGIENERAHMENKONZEPT DER SENATSVERWALTUNG FÜR KULTUR UND EUROPA

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HYGIENERAHMENKONZEPT
DER SENATSVERWALTUNG
FÜR KULTUR UND EUROPA
Auf der Grundlage der SARS-CoV-2-
Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in der
geltenden Fassung

https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/

Sam nonsectotaes exceate volupta tempos alique
veleseribus atis num, quatiur, consequis restenduciis si
undunducim            eicium re exe ratet laudamus recto explaut et
Stand 15.01.2022, Version 1
(Änderungen ggü. 27.12.21 sind grau unterlegt)
reius
HYGIENERAHMENKONZEPT DER SENATSVERWALTUNG FÜR KULTUR UND EUROPA

Hygienerahmenkonzept der Senatsverwaltung
für Kultur und Europa

Inhaltsverzeichnis

I.      Präambel ........................................................................................................................................... 2
II.     Allgemeine Schutz- und Hygienevorgaben ................................................................................. 3
            1.      AHA-L-Regel........................................................................................................................ 3
            2.      Gesichtsmasken .................................................................................................................. 3
            3.      3G und 2G-Bedingungen und Nachweis ........................................................................ 3
            4.      Anwesenheitsdokumentation ............................................................................................. 5
III.    Kulturveranstaltungen ..................................................................................................................... 6
IV.     Chorsingen ........................................................................................................................................ 8
V.      Museen, Galerien und Gedenkstätten ......................................................................................... 8
VI.     Bibliotheken und Archive ................................................................................................................ 9
VII.    Musikschulen, Jugendkunstschulen und private Einrichtungen für künstlerischen oder
        musischen Unterricht ...................................................................................................................... 10
VIII.   Angebote der kulturellen und der historisch-politischen Bildung ........................................... 11
IX.     Religiös-kultische Veranstaltungen .............................................................................................. 12
X.      Anhang ............................................................................................................................................ 14
            1.      Grundsätzliches................................................................................................................. 14
            2.      Belüftung von Räumen und Lüftungsanlagen ................................................................ 16
            3.       Hinweise zum Umgang mit digitalen Impf- und Genesenen-Nachweisen .............. 18

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HYGIENERAHMENKONZEPT DER SENATSVERWALTUNG FÜR KULTUR UND EUROPA

       I.            Präambel
Der Senat von Berlin hat mit der „Zweiten Verordnung zur Änderung der Vierten SARS-CoV-2-
Infektionsschutzmaßnahmenverordnung“ (im Folgenden: „Verordnung“, kurz „VO“) die Regelungen in Berlin
angepasst und Veränderungen beschlossen.
Der gesamte Text der Verordnung ist unter https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/ zu finden.

Mit der VO gilt die Einhaltung der im Folgenden erläuterten Regeln ab dem 15. Januar 2022.

Voraussetzung für die Öffnung von Kultureinrichtungen sind Hygienekonzepte, die Sicherheitsvorkehrungen zum
Schutz von Besucher:innen1 und Mitarbeiter:innen vorgeben. Das vorliegende Hygienerahmenkonzept (im
Folgenden: „HRK“) definiert, welche Maßnahmen für die Öffnung des Spiel-, Schul-, Bibliotheks-, Kultur- und
Museumsbetriebs sowie religiös-kultischen Veranstaltungen zu treffen und einzuhalten sind (§ 5 Abs. 2 in
Verbindung mit § 39 Abs. 1 und 6 VO).
Die Festlegung und Einhaltung von Hygiene-und Schutzmaßnahmen tragen dazu bei, das Risiko einer Infektion mit
SARS-CoV-2 zu reduzieren. Eine Infektion über die Luft in geschlossenen Räumen kann jedoch nach aktuellem
Kenntnisstand ungeachtet aller Hygiene- und Schutzmaßnahmen nicht ausgeschlossen werden.

Das HRK gibt in Anlehnung an o.g. Erkenntnisse den Kultureinrichtungen evidenzbasierte und praxisnahe
Orientierungshilfen für den laufenden Betrieb. Die festgelegte Regel muss einheitlich von den Anwesenden
umgesetzt werden. Die Hinweise beziehen sich insbesondere auf Einrichtungen und Veranstaltungen im
Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Kultur und Europa2.

Dieses HRK entbindet die Kultureinrichtungen nicht von der Pflicht, ein eigenes Hygienekonzept zu erstellen,
welches die Vorgaben des HRK im Detail umsetzt. Die Kultureinrichtungen sind zudem grundsätzlich verpflichtet,
die Sicherheit von Mitarbeiter:innen nach den Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes zu gewährleisten. Die
Regelungen der VO gelten unabhängig von den in diesem HRK vorgenommenen Spezifizierungen. Die
Senatsverwaltung für Kultur und Europa bestimmt in diesem Hygienerahmenkonzept für verschiedene Bereiche
konkrete Regeln, auf deren Grundlage der für die Veranstaltung etc. Verantwortliche über die passende Vorgabe,
soweit sie nicht in diesem Hygienerahmenkonzept vorgegeben ist, entscheidet.

1
 Als Besucher:innen im Sinne dieses Konzepts gelten auch die Schüler:innen an Musikschulen und Jugendkunstschulen.
2
 Dies umfasst insbesondere: Theater, Konzert- und Opernhäuser, weitere Kulturveranstaltungen, Museen, Gedenkstätten, Bibliotheken, Archive, Gotteshäuser und Sakralbauten,
öffentliche Musikschulen, Jugendkunstschulen, kommunale Galerien, private Unterrichtseinrichtungen, soweit sie künstlerischen oder musischen Unterricht erteilen, jedoch mit der
Ausnahme der Zuständigkeit nach dem Privatschulgesetz.
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HYGIENERAHMENKONZEPT DER SENATSVERWALTUNG FÜR KULTUR UND EUROPA

II. Allgemeine Schutz- und Hygienevorgaben
1. Es gilt allgemein das Einhalten der AHA-L-Regel:
 Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern, sofern dieses HRK keine anderen Abstände vorsieht
 Beachtung der Hygieneregeln
 Korrektes Tragen einer Maske, § 2 VO
 Lüftung der Räume

2. Gesichtsmasken:
Die in diesem HRK verwendeten Begrifflichkeiten im Hinblick auf Gesichtsmasken entsprechen den Maßgaben von
§ 2 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VO in Verbindung mit der Anlage zur Verordnung. Medizinische Masken sind aus
speziellen Materialien hergestellte Schutzmasken, die den Anforderungen der europäischen Norm EN
14683:2019+AC:2019 (sogenannte OP-Masken) entsprechen. Masken, die dem Schutzstandard der
europäischen Norm EN 149:2001+A1:2009 entsprechen (FFP2-Masken oder vergleichbare Schutzstandards, wie
beispielsweise Masken des Typs KN95, N95, KF94), wobei die Maske jedenfalls nicht über ein Ausatemventil
verfügen darf, werden im HRK nur als FFP2-Masken bezeichnet.
Sofern in diesem Hygienerahmenkonzept eine Maske vorgeschrieben ist, muss mindestens eine medizinische
Gesichtsmaske, es kann aber auch eine FFP2-Maske, getragen werden.
Sofern in der VO bzw. in diesem Hygienerahmenkonzept vorgeschrieben ist, eine FFP2-Maske oder eine
medizinische Gesichtsmaske zu tragen, gilt diese Pflicht nicht für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr. Für
Kinder ab dem vollendeten 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr gilt statt der Pflicht zum Tragen einer
FFP2-Maske die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VO.

3. 3G- und 2G Bedingung:

3G-Bedingung = Es dürfen grundsätzlich nur geimpfte, genesene oder getestete Personen teilnehmen. Zusätzlich
besteht Maskenpflicht.

2G-Bedingung = Es dürfen grundsätzlich nur geimpfte oder genesene Personen teilnehmen. Zusätzlich muss
durchgehend eine Maske (FFP2 wird dringlich empfohlen) getragen, oder wenn dies nicht möglich ist, nach Wahl
des Veranstalters der Mindestabstand eingehalten ODER ein zusätzlicher negativer Test vorgezeigt werden. Der
Verantwortliche entscheidet über die passende Vorgabe, soweit sie nicht in diesem Hygienerahmenkonzept
vorgegeben ist. Die festgelegte Regel muss einheitlich von den Anwesenden umgesetzt werden.

2G-Bedingung im Einzelnen (in geschlossenen Räumen und im Freien), § 9 VO:
 In den Bereichen der Betriebs- oder Veranstaltungsräume, in denen die 2G-Bedingung gilt, dürfen sich keine
   Personen aufhalten, die nicht geimpft oder genesen sind.
 Personal mit unmittelbarem Kundenkontakt (z.B. auch Aufsichtskräfte, Kassen-, Garderoben- und
   Einlasspersonal) (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 VO), müssen geimpft oder genesen sein, oder an jedem Tag des
   Arbeitseinsatzes eine negative Testung im Sinne von § 6 VO nachweisen.
 Personen, die bei Veranstaltungen künstlerische Darbietungen aufführen oder sonst für den Ablauf der
   Veranstaltung unabdingbare, nicht von anderen Personen vertretbare Beiträge einbringen (§ 11 Abs. 2 Satz 2
   VO), müssen geimpft oder genesen sein oder an jedem Tag des Arbeitseinsatzes einen negativen PCR-Test
   vorweisen. Auf die Handlungsempfehlungen der Unfallkasse/Berufsgenossenschaft für Bühnen wird verwiesen.
 Ausgenommen von der 2G-Bedingung sind:
    o    Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können; diese müssen einen negativen
         PCR-Test und die Impfunfähigkeit mittels einer ärztlichen Bescheinigung nachweisen.
    o    Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, die ab 6 Jahren negativ getestet sein
         müssen.
    o    Bei Schüler:innen (unter 18 Jahre), die einer regelmäßigen Testung im Rahmen des Schulbesuchs
         unterliegen, gilt als Nachweis der Schülerausweis oder eine BVG-Schülerkarte. Dies ist in den Ferien

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              nicht der Fall (§ 6 Abs. 2 VO). Während der Ferienzeit müssen daher auch Schüler:innen eine negative
              Testung im Sinne von § 6 VO nachweisen, sofern sie nicht geimpft oder genesen sind.
       Innenräume müssen regelmäßig gelüftet werden.
       Für die Dauer einer 2G-Veranstaltung haben die Verantwortlichen auf die Geltung der 2G-Bedingung in
        geeigneter Weise hinzuweisen.

Nachweise:
Die Vorlage eines personalisierten Nachweises über die Impfung, Genesung oder Testung und eines amtlichen
Lichtbildausweises bei einem Verantwortlichen ist zwingend.

Der Nachweis der Impfung gegen oder der Genesung von SARS-CoV-2 muss beim Zutritt geprüft und mit einem
amtlichen Lichtbildausweis abgeglichen werden. (§ 9 Abs. 2 Nr. 4 VO). Es wird empfohlen, digital verifizierbare
Test-und Impfnachweise digital zu verifizieren, siehe Anhang.

Die Nachweise von Personen, die in einem Drittland außerhalb der Europäischen Union mit einem in der EU
zugelassenen Impfstoff3 geimpft wurden, müssen Angaben zur Identifizierung der Person, Angaben zum Impfstoff
und Datum der Impfung enthalten. Echtheit, Integrität und Gültigkeit des Zertifikats müssen überprüfbar sein.

Nachweis Impfung oder Genesung (§ 8 VO):
Bescheinigung über eine Impfung mit einem von der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff gegen Covid-19,
deren letzte erforderliche Impfung mindestens 14 Tage zurückliegt.

Bei Genesung der Nachweis eines mindestens 28 Tage und höchstens sechs Monate zurückliegenden positiven
PCR-Tests oder eines mehr als sechs Monate zurückliegenden positiven PCR-Test auf eine Infektion mit dem
Coronavirus SARS-CoV-2 und im zweiten Fall mindestens eine Impfung gegen Covid-19, die mindestens 14 Tage
zurückliegt.

Nachweis Antigen-Schnelltest oder PCR-Test (§ 6 VO):
Schriftliche oder elektronische Bescheinigung über ein negatives Testergebnis.
Ein Testnachweis kann entweder durch PCR-Testung (nicht älter als 48 Stunden) oder möglichst tagesaktuell (max.
24 Stunden) durch Antigen-Schnelltests erfolgen, § 6 der VO. Darunter fällt auch ein Selbsttest vor Ort unter
Aufsicht durch Personal des Verantwortlichen ohne auszustellende Bescheinigung (Test vor Ort) oder ein Selbsttest
unter fachkundiger Aufsicht, für den zum Nachweis eine Bescheinigung auszustellen ist (z.B. im Rahmen
betrieblicher Testung) im Sinne von § 22 Absätze 4c und 4d IfSG.

Die Einrichtung einer Test-Station vor Ort ist möglich. Die Verantwortlichen haben in diesem Fall sicherzustellen,
dass auch für die Durchführung der Tests ein Hygienekonzept vorliegt und die Ergebnisse dokumentiert sind.
Positive Testergebnisse sind an das jeweils zuständige Gesundheitsamt zu melden.

Verhalten bei positiven Tests:
Grundsätzlich gilt: Ein positiver Antigen-Schnelltest / PCR erfordert eine sofortige Absonderung. Der/die
Getestete sollte darauf hingewiesen werden, dass bei positivem Antigen-Schnelltest zwingend ein Bestätigungstest
mittels PCR-Nachtestung erfolgen muss, § 7 VO. Weiteres regelt das zuständige Gesundheitsamt.

3
    Gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/953 sind den in der EU zugelassenen Impfstoffen deren im Ausland zugelassene Versionen und
    Impfstoffe, die eine WHO-Notfallzulassung erhalten haben, gleichgestellt. Eine Liste findet sich auf der Website des Paul-Ehrlich-Instituts:
    https://www.pei.de/DE/newsroom/dossier/coronavirus/coronavirus-inhalt.html?nn=169730&cms_pos=3 und der Website der WHO betreffend
    Notfallzulassungen (englisch, erster Unterpunkt): https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/question-and-answers-hub/q-a-
    detail/coronavirus-disease-(covid-19)-vaccines.
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4. Anwesenheitsdokumentation (§ 4 VO) - Nachweis der Besucher:innen-Kette):
 Zur Kontaktnachverfolgung müssen kulturelle Einrichtungen und Veranstaltungsstätten Besucher:innen-Daten
    registrieren. Bei Veranstaltungen muss eine Kontaktnachverfolgung erfolgen können. Die Pflicht zur
    Kontaktnachverfolgung gilt nicht für Museen, Galerien, Gedenkstätten, Bibliotheken und Archive mit
    vorwiegend fließendem Besucherverkehr.
 Die Abfrage der persönlichen Daten der Besucher:innen zur Kontaktverfolgung kann beim Ticketkauf, durch
    die Nutzung digitaler Anwendungen oder den Eintrag in Listen erfolgen (Hinweis: § 4 Abs. 4 VO auch digitale
    Anwendungen, die dem Veranstaltenden keine Daten übermitteln, z.B. Corona-Warn-App). Beim Ticket-
    Verkauf durch Dritte ist die Erfassung der Daten stets durch den Veranstaltenden vorzunehmen.
 Die folgenden Daten aller anwesenden Personen müssen rückverfolgbar sein (das ist z.B. auch der Fall, wenn
    nur die Daten einer/s Käufer:in beim Ticketkauf erfasst werden): Vor- und Familiennamen, Bezirk oder
    Gemeinde des Wohnortes oder des Ortes des ständigen Aufenthaltes (verzichtbar bei digitalen
    Anwendungen), vollständige Anschrift und E-Mail-Adresse (sofern vorhanden), Telefonnummer,
    Anwesenheitszeit, Platz- oder Tischnummer (wenn vorhanden, verzichtbar bei digitalen Anwendungen),
    Dokumentation, dass ein negatives Testergebnis vorgelegt wurde bzw. eine Testung vor Ort ein negatives
    Ergebnis ergeben hat (Durchführung der Testung vor Ort / Bescheinigung) bzw. Bescheinigung über den
    Nachweis Geimpft oder Genesen (verzichtbar bei elektronischer Nachweisführung), § 4 Abs. 1 Nr. 7 VO.
 Die Anwesenheitsdokumentation kann auch unter Nutzung digitaler Anwendungen, auch solcher die eine
    automatisierte Datenerfassung ohne Mitwirkung der Verantwortlichen ermöglichen (z.B. Corona-Warn-App)
    erfolgen, § 4 Abs. 4 VO. Die Verantwortlichen haben sicherzustellen, dass die digitalen Anwendungen
    ordnungsgemäß genutzt werden.
 Bei der Erhebung durch Ticketkauf muss der/die Ticketkäufer:in in die Datenerhebung und Datenübermittlung
    einwilligen.
 Die Verantwortlichen sind berechtigt und verpflichtet, die Originale der Bescheinigungen einzusehen und die
    Identität der anwesenden Person mittels eines amtlichen Lichtbildausweises zu überprüfen § 4 Abs. 4 VO.
 Die Daten sind für die Dauer von zwei Wochen (die Dokumentation des Testergebnisses für die Dauer von 48
    Stunden) nach Ende des Besuchs bzw. der Veranstaltung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte
    aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen zugänglich zu machen oder auf Verlangen
    auszuhändigen bzw. ist der Zugriff zu ermöglichen, § 4 Abs. 3 VO. Dies gilt nicht, wenn digitale Anwendungen
    genutzt werden, die eine solche Aufbewahrung durch den Veranstaltenden nicht zulassen.
 Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist die Anwesenheitsdokumentation zu löschen oder zu vernichten.

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HYGIENERAHMENKONZEPT DER SENATSVERWALTUNG FÜR KULTUR UND EUROPA

III. Kulturveranstaltungen
Theater, Konzert- und Opernhäuser, aber auch Veranstaltungen in anderen Kultureinrichtungen, sowie Angebote
der kulturellen Bildung (keine Chorproben, siehe IV.)

Übersicht Kulturveranstaltungen

 In geschlossenen Räumen unter 10 Personen                 Mindestabstand ODER negativer Test + FFP2-Maske
                                                           (außer am festen Platz)
 In geschlossenen Räumen ab 10 bis zu 200 Personen         2G + negativer Test + durchgehend FFP2-Maske
 In geschlossenen Räumen ab 200 bis zu 2000                2G + negativer Test + durchgehend FFP2-Maske,
 Personen mit maschineller Belüftung                       Fester Sitzplatz
 Im Freien unter 10 Personen                               Mindestabstand ODER negativer Test + FFP2-Maske
                                                           (außer am festen Platz)
 Im Freien ab 10 bis zu 1000 Personen                      3G + FFP2-Maske (außer am festen Platz)
 Im Freien ab 1000 bis zu 3000 Personen                    2G + Mindestabstand ODER negativer Test + FFP2-
                                                           Maske (außer am festen Platz),
 Tanzlustbarkeiten in geschlossenen Räumen und im          Verboten
 Freien

Die unter II. aufgeführten Allgemeinen Schutz- und Hygienevorgaben werden für Kulturveranstaltungen mit
folgenden Regeln untersetzt:

a) Kulturveranstaltungen in geschlossenen Räumen (mit maschineller oder manueller Belüftung), darunter auch
Proben (keine Chorproben, siehe IV.) und Aufführungen von Amateurensembles sind mit bis zu 200 zeitgleich
Anwesenden erlaubt (§ 11 Abs. 3 Satz 1 VO)

Es gilt die 2G-Bedingung (siehe II.), plus zusätzlicher negativer Test, plus FFP2-Maske. Die Auffrischsimpfung
ersetzt den negativen Test.

Darüber hinaus gilt:
 Für Kulturveranstaltungen bis zu 10 Personen gilt Mindestabstand und FFP2-Maskenpflicht. Der
    Mindestabstand kann nur unterschritten werden, wenn alle Personen negativ getestet sind.
 Nicht mitgezählt in der 10-Personen-Grenze sind Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.
 Bei Veranstaltungen mit mehr als 10 und bis zu 200 Personen gilt die 2G-Bedingung, zusätzlich müssen
    Personen, die eingelassen werden, einen negativen Test vorzeigen und eine FFP2-Maske tragen, auch am
    festen Platz. Die Testpflicht gilt auch für geimpfte und genesene Personen.
 Der zusätzliche Test entfällt für Personen, die eine Auffrischimpfung (Booster) erhalten haben, § 9a VO. Ein
    zusätzlicher Test (ggf. Selbsttest Zuhause) sollte aber allen Besucher:innen dringlich empfohlen werden.
 Die konkrete Zahl der Teilnehmenden richtet sich nach den räumlichen Gegebenheiten bzw. den
    Abstandsregelungen.
 Mitarbeiter:innen mit unmittelbarem Publikumskontakt und solche, die sich innerhalb der Betriebs- und
    Veranstaltungsräume aufhalten, müssen geimpft oder genesen sein oder an jedem Tag des Arbeitseinsatzes
    eine negative Testung nachweisen (§ 6 VO) siehe II. und durchgängig eine FFP2-Maske tragen.
 Es wird dringend empfohlen, bei Veranstaltungen unter der 2G-Bedingung nur Personen im Kundenkontakt
    einzusetzen, die geimpft oder genesen sind.
 Wenn während der Veranstaltung eine Bewirtung mit Speisen und Getränken stattfinden soll, gelten hierfür die
    Regelungen für Gaststätten aus § 18 VO.
 Schutzmaßnahmen in Eingangs- und Kassenbereichen sind analog zu denen des Einzelhandels einzurichten
    (vgl. https://www.berlin.de/corona/massnahmen/einzelhandel/).

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HYGIENERAHMENKONZEPT DER SENATSVERWALTUNG FÜR KULTUR UND EUROPA

   Im Übrigen gelten die Allgemeine Schutz- und Hygienevorgaben, siehe II., sowie grundsätzliche Regelungen
    zur Wegeführung und Raumplanung, Reinigung, etc. und Belüftung von Räumen, s. Anhang.
   Die Einhaltung der Regeln ist durch geschultes Personal vor Ort zu sicherzustellen.

b) In geschlossenen Räumen mit maschineller Belüftung sind Kulturveranstaltungen mit max. 2.000
Teilnehmenden erlaubt (§ 11 Abs. 3 Satz 2 VO)

Die max. Personenzahl in geschlossenen Räumen von 200 Teilnehmenden kann gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 VO auf
maximal 2.000 Teilnehmende erhöht werden, wenn eine maschinelle Lüftungsanlage mit kontinuierlichem
Frischluftvolumenstrom (100 %) den gesamten Veranstaltungsraum sowie die Nebenräume mit Zuluft von außen
versorgt und die Abluft konsequent aus dem Raum abführt. Angaben zu maschinellen Lüftungsanlagen siehe
Anhang.

Es gelten die unter III a) genannten Schutz- und Hygienevorgaben und Regeln.

Es gilt stets die 2G-Bedingung (siehe II.) mit den zusätzlichen Maßgaben:
 Personen, die eingelassen werden, müssen zusätzlich negativ getestet sein und durchgängig eine FFP2-
     Maske tragen. Die Testpflicht gilt auch für geimpfte und genesene Personen. Die Auffrischimpfung ersetzt den
     negativen Test.
 Allen Besucher:innen muss ein fester Sitzplatz zugewiesen werden. Dieser muss während der Veranstaltung
     eingenommen werden.

c) Veranstaltungen im Freien – max. 1.000 Teilnehmende - § 11 Abs. 2 Satz 2 VO

   An Veranstaltungen im Freien dürfen insgesamt bis zu 1.000 Personen teilnehmen. Es gilt die 3G-Bedingung,
    zusätzlich muss eine FFP2-Maske getragen werden (außer am festen Platz). Der Mindestabstand von 1,5
    Metern kann dann bis zur Vollbelegung reduziert werden.

Darüber hinaus gilt:
 Bei Veranstaltungen mit unter 10 Personen gilt der Mindestabstand von 1,5 Metern, es sei denn, alle
    Teilnehmenden sind negativ getestet, geimpft oder genesen = 3G-Regel. Es gilt FFP2-Maskenpflicht, sofern
    nicht am festen Platz.
 Veranstaltungen im Freien können auch unter der 2G-Bedingung stattfinden. Die 2G-Bedingung kann auch für
    einzelne Tage oder begrenzte Zeiträume genutzt werden.
 Die konkrete Zahl der Teilnehmenden richtet sich nach den Gegebenheiten des Veranstaltungsortes und der
    Ermöglichung der Einhaltung von Abstandsgeboten.
 Schutzmaßnahmen in Eingangs- und Kassenbereichen sind analog zu denen des Einzelhandels einzurichten
    (vgl. https://www.berlin.de/corona/massnahmen/einzelhandel/).
 Wenn während der Veranstaltung eine Bewirtung mit Speisen und Getränken stattfinden soll, gelten hierfür die
    Regelungen für Gaststätten aus § 18 VO.
 Im Übrigen gelten die Allgemeine Schutz- und Hygienevorgaben, siehe II., sowie grundsätzliche Regelungen
    zur Wegeführung und Raumplanung, Reinigung, etc. und Belüftung von Räumen, s. Anhang.
 Die Einhaltung der Regeln ist durch geschultes Personal vor Ort sicherzustellen.

Die max. Personenzahl im Freien von 1.000 Teilnehmenden kann gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 VO auf maximal
3.000 Teilnehmerende erhöht werden:
 Es gilt stets die 2G-Bedingung (siehe II.)
 Personen, die eingelassen werden, müssen eine FFP2-Maske tragen. Diese kann am festen Platz
    abgenommen werden.
 Der Mindestabstand kann nur unterschritten werden, wenn alle Personen negativ getestet sind.

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HYGIENERAHMENKONZEPT DER SENATSVERWALTUNG FÜR KULTUR UND EUROPA

d) „Tanzlustbarkeiten“ = Tanzveranstaltungen in Clubs, Diskotheken, Konzerten usw. (§ 34 Abs. 1 VO)
Der Begriff Tanzlustbarkeit kommt aus dem Gewerberecht und beschreibt eine gewerbliche Veranstaltung, bei der
mehrere Besucher:innen tanzen. Diese Beschreibung ist nicht auf Clubs und Diskotheken beschränkt, sondern
bezieht sich auch auf Konzerte u.a. gewerbliche Anlässe in geschlossenen Räumen, bei denen getanzt wird.

Eine solche Tanzveranstaltung kann auch spontan zustande kommen. Hier muss der Veranstalter jedoch
einschreiten und den Tanz unterbinden.

Tanzlustbarkeiten in geschlossenen Räumen sowie im Freien sind verboten.

IV. Chorsingen – besondere Hygiene- und Schutzmaßnahmen
Für Berufschöre wird auf die Regelungen der Unfallkasse und die Branchenspezifischen Handlungshilfe zum SARS-
CoV-2-Arbeitsschutzstandard für die Bühnen und Studios verwiesen.

Chorveranstaltungen (Proben, Auftritte) in geschlossenen Räumen und im Freien können nur unter der 2G-
Bedingung und zusätzlichem negativem Test stattfinden, (d.h. es dürfen grundsätzlich nur geimpfte und genesene
Personen teilnehmen, nähere Regelungen siehe II.) Die Auffrischimpfung ersetzt nicht den negativen Test bei
Chorsänger:innen.

Das Tragen einer FFP2-Maske, auch beim Singen, und ein Mindestabstand von 2 Metern zwischen den
Sänger:innen wird dringlich empfohlen.

Für Auftritte mit Publikum gelten die Regelungen für Veranstaltungen, siehe III.

Für Kinder und Jugendliche gelten die 2G-Ausnahmeregelungen, siehe II. Für Kinder- und Jugendchöre wird
trotzdem dringlich ein negativer Test empfohlen. Wenn nicht alle Kinder negativ getestet sind, gilt ein
Mindestabstand von mind. 2 Metern, oder das Tragen einer Maske, auch beim Singen.

Es gelten weiterhin die Regeln zur Anwesenheitsdokumentation.

Auch unter der 2G-Bedingung müssen die Räume regelmäßig, der räumlichen Situation entsprechend und nach
Ermessen des Veranstalters, gelüftet werden.

V. Museen, Galerien und Gedenkstätten
Zusätzlich zu den unter II. aufgeführten Allgemeinen Schutz- und Hygienevorgaben gelten für Museen, Galerien4
und Gedenkstätten folgende Regeln:

Gemäß § 29 Abs. 2 VO dürfen Museen, Galerien und Gedenkstätten, sofern geschlossene Räume betroffen sind,
nur unter der 2G-Bedingung für den Publikumsverkehr öffnen.
      In geschlossenen Räumen (Innenbereiche) gilt stets die 2G-Bedingung, es muss durchgehend eine
         FFP2-Maske getragen werden (siehe II.)
      Im Freien besteht Maskenpflicht. Das Tragen einer FFP2-Maske wird dringlich empfohlen.

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    Unter Galerien sind ausschließlich nichtkommerzielle Galerien, wie Kunst-und Ausstellungshäuser, Projekträume und kommunale Galerien zu verstehen
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HYGIENERAHMENKONZEPT DER SENATSVERWALTUNG FÜR KULTUR UND EUROPA

       Es besteht keine Pflicht zur Kontaktnachverfolgung im fließenden Besucherverkehr. Bei Veranstaltungen
        jedoch müssen Besucher:innen-Daten zur Kontaktnachverfolgung registriert werden (s. Abschnitt II. und
        III.).
     Veranstaltungen (in geschlossenen Räumen, sowie im Freien) wie Lesungen, Programmarbeit, Führungen
        etc. sind unter den Maßgaben für Veranstaltungen (s. Abschnitt III.) möglich.
   Im Übrigen gelten die Allgemeine Schutz- und Hygienevorgaben, siehe II., sowie grundsätzliche Regelungen
    zur Wegeführung und Raumplanung, Reinigung, etc. und Belüftung von Räumen, s. Anhang.

VI. Bibliotheken und Archive
Zusätzlich zu den unter II. aufgeführten Allgemeinen Schutz- und Hygienevorgaben gelten für Bibliotheken und
Archive folgende Regeln:

Gemäß § 29 Abs. 3 VO dürfen Bibliotheken und Archive, sofern geschlossene Räume betroffen sind, nur unter der
2G-Bedingung für den Publikumsverkehr öffnen.
   Es gilt stets die 2G-Bedingung (siehe II.)
   Es besteht keine Pflicht zur Kontaktnachverfolgung im regulären Betrieb.
   Der Nachweis der Impfung gegen oder der Genesung von SARS-CoV-2 muss geprüft und mit einem
    amtlichen Lichtbildausweis abgeglichen werden. (§ 9 Abs. 2 Nr. 4 VO),
   Bei Veranstaltungen jedoch müssen Besucher:innen-Daten zur Kontaktnachverfolgung registriert werden (s.
    Abschnitt II. und III.).
   Veranstaltungen (in geschlossenen Räumen, sowie im Freien) wie Lesungen, Programmarbeit, Führungen etc.
    sind unter den Maßgaben für Veranstaltungen (s. Abschnitt III.) möglich.
   Sofern eine Abholmöglichkeit für bestellte Medien (Click-and-Collect) außerhalb der Bereiche der
    Bibliotheksräume organisiert werden kann (insb. für wissenschaftliche Bibliotheken) und dieser Bereich
    räumlich vollständig von den übrigen Bereichen der Bibliothek (wie etwa Publikumsbereiche / Lesesäle)
    getrennt ist, gilt hierfür die 3G-Zugangsregelung (siehe II.) für öffentliche Gebäude.

Die Bibliotheken sollen standortbezogene, individuelle Hygienekonzepte erstellen und sichtbar in ihren
Räumlichkeiten veröffentlichen, die insbesondere Festlegungen zu folgenden Punkten enthalten:
 Das Tragen einer FFP2-Maske ist Pflicht für alle Besucher:innen ab 6 Jahren; für Mitarbeiter:innen besteht
    Maskenpflicht (medizinische Maske). Bei Aufenthalt am festen Platz kann die FFP2-Maske durch eine
    medizinische Maske ersetzt werden.
 Für die Steuerung des Zutritts im Innenraum gilt eine maximale Anzahl von Besucher:innen, die sich aus dem
    Richtwert von maximal einer Person je 5 qm errechnet.
 Regelmäßige Desinfektion der OPAC–Plätze.
 Einzelplätze dürfen genutzt werden mit der Maßgabe, dass auch am festen Platz stets die Pflicht zum Tragen
    einer Maske (mind. medizinische Gesichtsmaske) besteht.
 Die Bestuhlung und Anordnung der zulässigen Einzelplätze ist so vorzunehmen, dass ein Mindestabstand
    zwischen den Personen von 1,5 Metern durchgängig eingehalten wird. Es wird empfohlen, die Anwesenheit zu
    dokumentieren.
 Einzelübungsräume dürfen genutzt werden. Für Einzelübungsräume, insbesondere in denen Gesang/
    Blasinstrumente geübt werden, ist ein Lüftungsregime vor und nach Nutzung festzulegen und zu kontrollieren.
 Gruppenarbeitsplätze dürfen für bis zu drei Personen angeboten werden, mit der Maßgabe, dass auch am
    festen Platz stets die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske besteht.
 Die Anordnung der zulässigen Gruppenarbeitsplätze ist so vorzunehmen, dass ein Mindestabstand zu
    anderen Arbeitsplätzen von 2 Metern durchgängig eingehalten wird. Es wird empfohlen, die Anwesenheit zu
    dokumentieren.

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HYGIENERAHMENKONZEPT DER SENATSVERWALTUNG FÜR KULTUR UND EUROPA

   Im Übrigen gelten die Allgemeine Schutz- und Hygienevorgaben, siehe II., sowie grundsätzliche Regelungen
    zur Wegeführung und Raumplanung, Reinigung, etc. und Belüftung von Räumen, s. Anhang.

Die Einrichtungsleitung ist für die Einhaltung der VO und des individuellen Hygienekonzepts verantwortlich (§ 5
Abs. 1 VO). Hierzu gehört auch der Arbeitsschutz für Mitarbeiter:innen (AHA-L-Regel, nur zwingend notwendige
Beratungen, usw.).

Die Archive sollen standortbezogene Hygienekonzepte erstellen und sichtbar in ihren Räumlichkeiten
veröffentlichen, die insbesondere Festlegungen zu folgenden Punkten enthalten (§ 5 Abs. 1 VO):

   Als Erweiterung der 2G-Bedingung ist das durchgängige Tragen einer FFP2-Maske Pflicht für alle
    Besucher:innen ab 6 Jahre. Bei Aufenthalt am festen Platz kann die FFP2-Maske durch eine medizinische
    Maske ersetzt werden.
   Für die Steuerung des Zutritts im Innenraum gilt eine maximale Anzahl von Besucher:innen, die sich aus dem
    Richtwert von maximal einer Person je 5 qm errechnet.
   Steuerung des Zugangs und Warteschlangenmanagement (Besucher:innenzählung, Abstandsmarkierungen an
    den Tresen - auch für Wartebereiche außerhalb der Einrichtung).
   Bereitstellung von Desinfektionsmitteln für Besucher:innen und Mitarbeiter:innen.
   Erarbeitung und Umsetzung eines Lüftungskonzepts (siehe II.).
   Der Einlass sollte vorzugsweise nach vorheriger Terminbuchung erfolgen.

Die Einrichtungsleitung ist für die Einhaltung der VO und des individuellen Hygienekonzepts verantwortlich (§ 5
Abs. 1 VO).

Hierzu gehört auch der Arbeitsschutz für Mitarbeiter:innen (AHA-L-Regel, nur zwingend notwendige Beratungen,
usw.).

VII. Musikschulen, Jugendkunstschulen und private Einrichtungen für
künstlerischen oder musischen Unterricht
Zusätzlich zu den unter II. aufgeführten Allgemeinen Schutz- und Hygienevorgaben gelten für Musikschulen,
Jugendkunstschulen und private Einrichtungen für künstlerischen oder musischen Unterricht nachstehende Regeln.

   Musikschulen, Jugendkunstschulen und private Unterrichtseinrichtungen für künstlerischen oder musischen
    Unterricht dürfen gemäß § 27 VO und diesem HRK unter der 2G-Bedingung geöffnet werden.
   Die konkrete Zahl der Teilnehmenden richtet sich nach den räumlichen Gegebenheiten und Ermöglichung der
    Einhaltung des Abstandgebots.
   Für pädagogische Angebote der genannten Einrichtungen im Freien gelten die Maßgaben für
    Kulturveranstaltungen im Freien (s. oben unter III c).
   Für Chöre und andere Formen des gemeinsamen Singens gelten die o.g. Maßgaben unter Abschnitt IV.
   Veranstaltungen (in geschlossenen Räumen, sowie im Freien) wie Lesungen, Programmarbeit, Führungen etc.
    sind unter den Maßgaben für Veranstaltungen (s. Abschnitt III.) möglich.

Teilnahmevoraussetzungen und 2G-Nachweise:
 In den o.g. Einrichtungen gilt die 2G-Bedingung, d.h. es dürfen grundsätzlich nur geimpfte und genesene
     Personen teilnehmen und es besteht zusätzlich eine Maskenpflicht, oder soweit dies nicht möglich ist, muss
     nach Wahl der Einrichtung der Mindestabstand eingehalten ODER ein zusätzlicher negativer Test vorgezeigt
     werden. Der Verantwortliche entscheidet über die passende Vorgabe. Diese muss einheitlich von den
     Anwesenden umgesetzt werden.

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HYGIENERAHMENKONZEPT DER SENATSVERWALTUNG FÜR KULTUR UND EUROPA

   Lehrkräfte und anderes Personal, das mit Schüler:innen, Teilnehmenden oder Publikum in Kontakt kommt,
    muss geimpft oder genesen sein, oder an jedem Tag des Arbeitseinsatzes eine negative Testung im Sinne von
    § 6 VO nachweisen, siehe dazu Einzelheiten unter II.
   Ausgenommen von der 2G-Regel sind:
        o   Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, die ab 6 Jahren negativ getestet sein
            müssen.
        o   Bei Schüler:innen (unter 18 Jahre), die einer regelmäßigen Testung im Rahmen des Schulbesuchs
            unterliegen, gilt als Nachweis der Schülerausweis oder eine BVG-Schülerkarte. Dies ist in den Ferien
            nicht der Fall (§ 6 Abs. 2 VO). Während der Ferienzeit müssen daher auch Schüler:innen eine
            negative Testung im Sinne von § 6 VO nachweisen, sofern sie nicht geimpft oder genesen sind.
        o   Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können (diese müssen negativ PCR-
            getestet sein und die Impfunfähigkeit mittels einer ärztlichen Bescheinigung nachweisen).

Weitere Hygienemaßnahmen:
 Die Weitergabe oder gemeinsame Benutzung von Gegenständen (Noten, Instrumenten, Material, o.ä.) sollte
    möglichst vermieden werden. Die Weitergabe und gemeinsame Nutzung von Blasinstrumenten ist nicht
    gestattet.
 Der Aufenthalt von Begleitpersonen ist auf ein Mindestmaß zu begrenzen.
 Die Einrichtungen sind verpflichtet, ein standortbezogenes Schutz- und Hygienekonzept nach § 5 VO zu
    erstellen.
 Bei Angeboten mit einem offenen Teilnehmendenkreis wird den Einrichtungen empfohlen, eine
    Anwesenheitsdokumentation zu führen.

Tanz- und Bewegungsangebote:
Für Tanz- und Bewegungsangebote gelten §§ 30 bis 31 (Sportausübung) und die Maßgaben des
Hygienerahmenkonzepts für Fitness- und Tanzstudios, Krafträume und ähnliche innenliegende
Sporträumlichkeiten entsprechend.

VIII. Angebote der kulturellen und der historisch-politischen Bildung
Kultur- und kunstpädagogische Angebote und Angebote der historisch-politischen Bildung in Kultureinrichtungen
sind gemäß § 29 Abs. 5 VO grundsätzlich möglich. Es gelten die Maßgaben für Veranstaltungen nach § 11 VO (s.
oben unter III.)

   Angebote der kulturellen und historisch-politischen Bildung in geschlossenen Räumen mit mehr als 10
    zeitgleich anwesenden Personen dürfen nur unter der 2G-Bedingung stattfinden (siehe II.)
   Ausgenommen von der 2G-Bedingung sind:
        o   Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, die ab 6 Jahren negativ getestet sein
            müssen.
        o   Bei Schüler:innen (unter 18 Jahre), die einer regelmäßigen Testung im Rahmen des Schulbesuchs
            unterliegen, gilt als Nachweis der Schülerausweis oder eine BVG-Schülerkarte. Dies ist in den Ferien
            nicht der Fall (§ 6 Abs. 2 VO). Während der Ferienzeit müssen daher auch Schüler:innen eine
            negative Testung im Sinne von § 6 VO nachweisen, sofern sie nicht geimpft oder genesen sind.
   Die Anwesenheit teilnehmender Kinder und Jugendlicher als Kohorte ist durch die betreuenden Personen
    durch Angabe von Vor- und Nachnamen, Klassenstufe, Institution sowie Email der betreuenden Person zu
    dokumentieren.

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HYGIENERAHMENKONZEPT DER SENATSVERWALTUNG FÜR KULTUR UND EUROPA

IX. Religiös-kultische Veranstaltungen
Für religiös-kultische Veranstaltungen im Sinne des Artikels 4 des Grundgesetzes und des Artikels 29 Absatz 1 der
Verfassung von Berlin ergibt sich die maximale Teilnehmendenzahl aus den jeweiligen baulichen Gegebenheiten,
der Pflicht zur Einhaltung von Mindestabständen und von Hygienestandards.
Die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften müssen ein Hygienekonzept etabliert haben, das
dem vorliegenden HRK der Senatsverwaltung für Kultur und Europa entspricht oder über dessen Bestimmungen
hinausgeht. Die Konfessionen sollen für ihre spezifischen liturgischen Bedürfnisse und Rituale gesonderte
Hygienekonzepte erarbeiten.

Es gelten die folgenden Regelungen:
 Alle Teilnehmenden tragen eine Maske, sofern sie sich nicht an ihrem Platz aufhalten (gemäß § 12 Abs. 1 VO).
 Es wird dringend empfohlen, dass alle Teilnehmenden ein negatives Testergebnis vorweisen bzw. genesen
    oder geimpft sind (3G-Regel).
 Der Sitz- bzw. Stehabstand zwischen den Teilnehmenden beträgt mind. 1,5 Meter in jede Richtung.
    Markierungen sind anzubringen. Personen im Sinne von § 2 Abs. 3 VO müssen nicht getrennt platziert werden.
 Der Mindestabstand kann reduziert werden, wenn alle Anwesenden negativ getestet bzw. geimpft oder
    genesen sind, oder die Maske auch am Platz getragen wird.
 Vor und nach jedem Gottesdienst ist der Raum gründlich, mindestens aber 10 Minuten mittels Stoß- und
    Querlüftung über weit geöffnete Fenster und Türen zu lüften.
 Steuerung des Zugangs: Besucher:innenzählung, Abstandsmarkierungen, Wartebereiche in- und außerhalb
    der Einrichtung, Händedesinfektion am Eingang, etc.
 Die Berührung von Kontaktflächen wird nach Möglichkeit vermieden (Türen stehen offen).
 Das Kirchengebäude und die Nebenräume (sanitären Anlagen), werden im erforderlichen Umfang gereinigt,
    erforderlichenfalls desinfiziert.
 Bei jedem Gottesdienst ist mindestens eine verantwortliche Person anwesend, die auf die Einhaltung des
    Mindestabstands zwischen den Besucher:innen sowie das Tragen der vorgeschriebenen Gesichtsmaske
    achtet.
 Jeglicher Körperkontakt zwischen den Besucher:innen ist zu vermeiden. Für das Verlassen des Gottesdienstes
    werden nach Möglichkeit alle Ausgänge zur Verfügung gestellt.
 Alle anwesenden Personen werden in einer Anwesenheitsliste erfasst, § 4 VO.
 Veranstaltungen wie Lesungen, Programmarbeit, Gemeinde-Veranstaltungen, etc. sind unter den Maßgaben
    für Veranstaltungen (s. Abschnitt III. und VIII.) möglich.
 Bei Zusammenkünften, bei denen Besucher:innenzahlen erwartet werden, die zu einer Auslastung der
    Kapazitäten führen könnten, ist eine Anmeldung der Teilnehmenden empfehlenswert.

Gesang
Gemeinsamer Gesang (d.h. sowohl Chor- als auch Gemeindegesang) in geschlossenen Sakralräumen im
Rahmen von Gottesdiensten ist unter folgenden Bedingungen möglich:
 Der Raum hat eine ausreichende manuelle Belüftungsmöglichkeit (siehe oben) und Deckenhöhe oder es ist
   eine maschinelle Belüftung vorhanden.
 Alle Anwesenden tragen beim Singen eine FFP2-Maske. Auf die Maske kann verzichtet werden, wenn alle
   Anwesenden im Sinne von § 6 VO negativ getestet bzw. nach § 8 VO geimpft oder genesen sind.
 Die Dauer des gemeinsamen Gesangs sollte auf ein Minimum reduziert werden.
 Für das Chorsingen gelten die o.g. Maßgaben unter IV.

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HYGIENERAHMENKONZEPT DER SENATSVERWALTUNG FÜR KULTUR UND EUROPA

Die Senatsverwaltung für Kultur und Europa hat die obenstehenden Vorgaben in Zusammenarbeit mit externen Fachleuten und
Wissenschaftler:innen entwickelt und im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung verabschiedet.
Dieses Hygienerahmenkonzept wird bei neuen Erkenntnissen zu SARS-CoV-2, bei der Gefahr einer erneuten Ausbreitung des Virus sowie
bei Schwierigkeiten in der praktischen Umsetzung aktualisiert. Schicken Sie uns bitte Hinweise, Anregungen und Vorschläge an:
hygienerahmenkonzept@kultur.berlin.de

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                                                                                                                        10119 Berlin
                                                                                                 https://www.berlin.de/sen/kulteu/
                                                                                           hygienerahmenkonzept@kultur.berlin.de

                                                                                                       ©Senatsverwaltung für Kultur und Europa
                                                                                                                 Stand 15.01.2022, Version 1

                                                                                                                                        13
HYGIENERAHMENKONZEPT DER SENATSVERWALTUNG FÜR KULTUR UND EUROPA

ANHANG
  1. Grundsätzliches
Infektionsrisiken
Der Hauptübertragungsweg für SARS-CoV-2 ist die respiratorische Aufnahme virushaltiger Flüssigkeitspartikel, die
beim Atmen, Husten, Sprechen und Niesen entstehen. Je nach Partikelgröße unterscheidet man zwischen
Tröpfchen und Aerosolen (feinste luftgetragene Flüssigkeitspartikel und Tröpfchenkerne), wobei der Übergang
zwischen beiden Formen fließend ist. (Quelle: Robert-Koch-Institut: Epidemiologischer SARS-CoV-2 und COVID-
19, Stand 26.11.2021)5

Aerogene Infektion
Respiratorische Aerosolpartikel sind kleinste Teilchen, die aus den Atemwegen ausgestoßen werden. Sie können in
dieser Feinheit nicht mehr wahrgenommen werden. Aerosolpartikel verteilen sich schnell überall im Raum und
verweilen sehr lange in der Raumluft. Kleinste Aerosolpartikel werden bereits im Ruhezustand direkt bis in die
Lunge eingeatmet. Ein infizierter Mensch sondert nachweislich mehr Aerosol ab als ein Gesunder. Eine infizierte
Lunge kann rund 10- bis 1000-mal mehr Aerosolpartikel, die zudem virusbelastet sind, produzieren als eine
gesunde. Die Menge des Ausstoßes von Aerosolpartikeln ist beim Singen, Deklamieren und Schreien deutlich
höher als beim Sprechen. Darum gelten hier besondere Regeln. Nach aktuellem Kenntnisstand ist die eingeatmete
Dosis ein entscheidendes Merkmal für das Auftreten und den Verlauf einer Infektion. Wo Gesang erlaubt ist, sollte
neben dem vergrößerten Mindestabstand durch den zusätzlichen Einsatz von Tests das Infektionsrisiko reduziert
werden.

Tröpfcheninfektion
Wenn sich Menschen im Umkreis von 1 - 3 Metern um eine infizierte Person aufhalten, können sie sich direkt
anstecken, indem sie die beim Niesen, Husten oder Atmen ausgestoßenen Tröpfchen einatmen. Auch der Kontakt
zu anderen Schleimhäuten (z.B. der Augen) kann zur Infektion führen. Diese Tröpfchen können eine ausreichende
Menge von replikations- und infektionskompetenten Viren in sich tragen, die Infektionen hervorrufen. Die
Verbreitung über Tröpfchen im Nahfeld ist auch im Freien möglich. Die Tröpfchengröße, die Menge der darin
enthaltenen lebenden Viren, die Zeit, die das Virus in der Luft schwebt, sowie die Temperatur und die relative
Luftfeuchte sind kritische Variablen in Bezug auf die Verbreitung über die Luft.

Da virusbelastete Aerosolpartikel sehr lange in der Luft schweben, sich überall im Raum verteilen und nicht leicht
zu filtern sind, kann das Risiko einer Infektion in geschlossenen Räumen nach dem derzeitigen Kenntnisstand
nicht ausgeschlossen, sondern durch ein ganzheitliches Maßnahmenpaket nur reduziert werden.

Wegeführung und Raumplanung:
 Es ist ein präziser Raumnutzungsplan für Besucher:innen zu erstellen und deutlich sichtbar anzubringen.
 Die Bewegungsrichtung beim Betreten und Verlassen der Kultureinrichtung muss abstandsgerecht geregelt
   und die Laufwege möglichst in eine Richtung geplant werden.
 Zu- und Ausgangsmöglichkeiten sind zu regeln sowie verschiedene Ein- und Ausgänge zu öffnen.
 Der Zugang zu den sanitären Anlagen und deren Nutzung ist unter Wahrung des Mindestabstands zu regeln,
   z.B. durch Festlegung von Personenobergrenzen für die gleichzeitige Nutzung.
 Je größer die Raumvolumina der Einrichtungen sind, desto schneller sinkt das Infektionsrisiko bereits durch
   bloße Verteilung der Aerosolpartikel im Raum. Die Maßnahmen zur Vermeidung von Infektionen im direkten
   Umfeld (Masken, Abstand, etc.) sind auch in Einrichtungen mit beweglichem Publikumsverkehr strikt
   einzuhalten.
 Die genaue Verteilung der Besucher:innen im Raum legt die Einrichtung unter Einhaltung des
   Mindestabstands von 1,5 Metern individuell fest.
 Gruppenbildungen sind zu vermeiden; Anreize zu nicht zweckbestimmtem Aufenthalt dürfen nicht geboten
   werden.
 Es sollte darauf geachtet werden, dass die Aufenthaltsdauer in den Räumlichkeiten der Größe der Räume
   angepasst ist. Durch geeignete Maßnahmen ist das längere Verweilen in kleinen Räumen möglichst zu
   verhindern.

5
    https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html
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HYGIENERAHMENKONZEPT DER SENATSVERWALTUNG FÜR KULTUR UND EUROPA

Reinigung:
 Es ist ein Reinigungsplan zu erstellen, aus dem klar hervorgeht, welche Bereiche wie häufig und womit
    gereinigt werden.
 Sämtliche Handkontaktflächen sind vor Beginn der Veranstaltung zu reinigen (insbesondere Türklinken,
    Handläufe, Tasten im Fahrstuhl, Tischoberflächen, Armlehnen etc.). Handkontaktflächen mit intensivem
    Handkontakt sind im Laufe eines Tages mehrfach zu reinigen.

Kontaktloser Besucher:innen-Service:
 Tickets sind vorrangig online zu buchen oder bargeldlos vor Ort zu kaufen.
 Schutzmaßnahmen in Eingangs- und Kassenbereichen sind analog zu denen des Einzelhandels einzurichten
    (vgl. https://www.berlin.de/corona/massnahmen/einzelhandel/).
 Die Einhaltung der Regeln ist durch geschultes Personal vor Ort sicherzustellen.

Schutz vor Ausstoß und Weitergabe von Viren:
 Besucher:innen, die Kontakt zu einer an COVID-19-erkrankten Person hatten oder selbst an einem Infekt der
    oberen Atemwege leiden, sollten Einrichtungen und Veranstaltungen nicht besuchen, es gelten die
    Regelungen zur Absonderung in § 7 VO. Personen mit Symptomen eines Atemwegsinfektes jeglicher Schwere
    dürfen die Einrichtung nicht betreten. Dies kann auch nicht durch ein negatives Testergebnis, den Nachweis
    einer vollständigen Impfung oder eines Genesenenstatus umgangen werden. Darauf ist ebenfalls sichtbar im
    Eingangsbereich sowie im Internet hinzuweisen.
 Besucher:innen mit einem erhöhten Risiko für einen schweren Verlauf einer SARS-CoV-2-Infektion, die keine
    medizinische Maske tragen können, setzen sich und andere einem erhöhten Infektionsrisiko aus, insbesondere
    wenn sie nicht vollständig geimpft sind. Die Einrichtung sollte ihnen vom Besuch abraten.
 In den Einrichtungen, insbesondere in den Sanitärräumen, sind Gelegenheiten zum Händewaschen, Seife
    sowie Einmalhandtücher in ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen.
 Aushänge mit den Regeln zu Händehygiene sowie zur Husten- und Nies-Etikette sind deutlich sichtbar
    anzubringen.
 Grundsätzlich sollten sich Personen so kurz wie möglich in Innenräumen aufhalten.
 Sofern keine festinstallierte Lüftungsanlage vorhanden ist, sollte eine Durchlüftung spätestens alle 45 Minuten
    stattfinden.
 Bei Treppenaufgängen, Fahrstühlen und Rolltreppen sollte auf Kontaktminimierung geachtet werden. Türen
    von Personenaufzügen sollten bei Nichtbenutzung offenbleiben. Die Zahl der gleichzeitig in den Aufzügen
    befindlichen Personen sollte auf max. 1/3 der Vollauslastung begrenzt werden.
 Interaktive Aktionen mit zusätzlichen Kontakten (Tastenbedienung, Touchscreens, usw.) sollten vermieden
    werden.

Bewirtung mit Speisen und Getränken:
Wenn in der Einrichtung eine Bewirtung mit Speisen und Getränken stattfinden soll, gelten hierfür die Regelungen
für Gaststätten aus § 18 VO entsprechend. Weitergehende Hinweise veröffentlicht die für Gaststätten zuständige
Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe auf ihrer Internetseite. Es ist jeweils ein separates
Hygienekonzept für Gastronomiebereiche entsprechend dem HRK für die Gastronomie zu erstellen.

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HYGIENERAHMENKONZEPT DER SENATSVERWALTUNG FÜR KULTUR UND EUROPA

2. Belüftung von Räumen
Korrekte Belüftung aller Räume6:
Für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ist eine ausreichende Belüftung Voraussetzung für die
Durchführung von Veranstaltungen. Das Ziel ist die Verdünnung der Aerosolkonzentration und die kontinuierliche
Versorgung des Innenraums mit Frischluft. Alle gegebenen Möglichkeiten der Durchlüftung der Räumlichkeiten inkl.
der sanitären Anlagen sind zu nutzen und möglichst viel Außenluft in die Räumlichkeiten zu bringen. Sollte sich
eine infizierte Person gemeinsam mit anderen Personen im Raum aufhalten, so setzt sich das Infektionsrisiko aus
der Aktivität der Personen, aus der dem Raum zugeführten virenfreien Luftmenge und aus der Aufenthaltszeit
zusammen. Wie viele Personen sich gemeinsam im Raum aufhalten, beeinflusst das Infektionsgeschehen
insgesamt. Aus diesem Grund sind die vorgenannten Parameter stets gemeinsam zu betrachten.

Im besten Fall sind raumlufttechnische Anlagen (im Folgenden: RLT-Anlagen) vorhanden, die alle Räume mit
einem hygienisch ausreichenden Außenluftvolumenstrom versorgen und die Abluft konsequent aus dem Raum
abführen. Sollten keine oder nur unzureichende RLT-Anlagen vorhanden sein, ist auf ausreichende Fensterlüftung
zu achten. Das Ziel ist der Austausch der Luft und die kontinuierliche Versorgung des Innenraums mit Frischluft.

Stets gilt:
 Alle gegebenen Möglichkeiten der Durchlüftung der Räumlichkeiten inkl. der sanitären Anlagen sind zu nutzen
    und möglichst viel Außenluft in die Räumlichkeiten zu bringen.
 Bei vorhandenen Lüftungsanlagen ist darauf zu achten, dass der Umluftanteil reduziert wird, wenn möglich
    HEPA-Filter eingebaut und regelmäßig gewechselt werden. Klimaanlagen mit Frischluft sollten genutzt
    werden. Der Frischluftanteil sollte möglichst hoch sein.
 Die Belüftung sollte spätestens 45 Minuten vor Beginn der Veranstaltung/Öffnung der Räume starten und
    wenn möglich bis zum Ende derselben/der Besuchszeit andauern.
 Während der Pausen sollen die Türen zum Veranstaltungsraum geöffnet bleiben, um beim hinaus- und
    hineingehenden Publikumsverkehr eine zusätzliche Lüftungswirkung zu erzeugen.
 Die Nutzung von CO2-Sensoren im Lüftungsmanagement sollte erwogen werden (vgl. Stellungnahme der
    Kommission Innenraumlufthygiene beim Umweltbundesamt).
 Es sollte darauf geachtet werden, dass nicht in Räume gelüftet wird, die ihrerseits nicht oder schlecht zu lüften
    sind (z.B. keine Lüftung in Flure ohne eigene, zu öffnende Fenster).

Es ist außerdem ein Lüftungsprotokoll vorzugeben, nach dem regelmäßige Lüftungen vorzunehmen, zu
dokumentieren und zu kontrollieren sind und das mindestens folgende Daten enthält: Datum, Uhrzeit, Name der
Person, die die Lüftung vorgenommen hat.

Ist ein Raum gar nicht zu belüften, darf er nicht genutzt werden.

Als „maschinell belüftet“ gelten Räume, in denen:
 Die Belüftung erfolgt überwiegend durch festinstallierte, maschinelle Raumlufttechnische Anlagen (RLT-
     Anlagen) erfolgen.
 Alternativ oder ergänzend können mobile Lüftungsanlagen mit Außenluftzufuhr zum Einsatz kommen oder
     mobile Umluftfilteranlagen, die unbedingt mit einem HEPA H13 Filter ausgestattet sind (hierbei ist folgendes
     zu beachten: eine fachgerechte Aufstellung mit Bestätigung eines Fachplaners für raumlufttechnische
     Anlagen, Gewährleistung, dass das Raumvolumen mindestens 4-fach/h gefiltert wird und alle Raumbereiche
     erfasst werden.

Es ist bei maschineller Belüftung darauf zu achten, dass:
 eine ausreichende, natürliche Außenluftzufuhr vor und nach dem Publikumsverkehr sowie eine temporäre,
     stoßweise Außenluftzufuhr während des Besucherverkehrs erfolgt

6
    Stellungnahme der Kommission Innenraumlufthygiene am Umweltbundesamt:
     https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/2546/dokumente/irk_stellungnahme_lueften_sars-cov-2_0.pdf
                                                                                                                                  16
HYGIENERAHMENKONZEPT DER SENATSVERWALTUNG FÜR KULTUR UND EUROPA

        die zugeführten Außenluftvolumenströme oder gefilterten Luftströme dieser Anlagen bekannt sind sowie die
         minimal benötigten personenbezogenen Luftmengen in allen Aufenthaltszonen eingehalten werden.
        Lüftungsanlagen ausschließlich mit 100 % Außenluft betrieben werden, dazu sind vorhandene Umluftklappen
         zu schließen.7

7
    Wenn dies nicht möglich ist, sollte der Umluftanteil größtmöglich reduziert werden und es sind hocheffiziente Filter (Hochleistungsschwebstoff-Filter der
Klasse H 13 (H 14 ist in Kultureinrichtungen nicht erforderlich) in der Abluft/Umluft notwendig; als Mindeststandard gelten Filter der Klasse ePM1 (alt F 9)
mit einer Filtereffizienz von mind. 95% bei 400 nm. Die Hersteller müssen garantieren, dass die Wirksamkeit der minimal geforderten Filterklasse entspricht.
Filter der Klasse F 7 reichen nicht aus.
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