INFORMATION FÜR NEUE MITGLIEDER - Hundesportverein Zell-Weierbach
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Hundesportverein Zell-Weierbach Mitglied im swhv (Südwestdeutscher Hundesportverband - Verein 1320) INFORMATION FÜR NEUE MITGLIEDER ©HSV- ©HSV-ZELL- ZELL-WEIERBACH 2008
Hundesportverein Zell-Weierbach e.V. Vereinsheim 77654 Offenburg, Lerchenbergweg 101 Telefon 0781-1281887 Telefax 0781-1281885 Geschäftsstelle 77654 Offenburg, Lerchenbergweg 6a Telefon 0781-9483629 Telefax 0781-9483619 Internetseite www.hsvzw.de E-Mail vorstand@hsvzw.de Service für Mitglieder Für Mitglieder ist auf unserer Internetseite ein spezieller Mitglieder- bereich eingerichtet. Hier können aktuelle Termine, Ausschreibun- gen anderer Vereine, Rundschreiben und Infos, Ausbildungsunterla- gen und Protokolle der Mitgliederversammlungen eingesehen wer- den. Es gibt ein mitgliederinternes Diskussionsforum und einen Be- reich Berichte, wo über aktuelle Aktivitäten jeweils berichtet wird.
Der Vorstand 1. Vorsitzender - Klaus Vogt 2. Vorsitzender - Thorsten Pape 3. Schriftführerin - Aline Wiese 4. Kassierer - Eva Vogt Weitere Vorstandsmitglieder im erweiterten Vorstand Andreas Vogt - Ausbildungsleiter Aline Wiese - Jugendleiterin
Aktivitäten des Vereins Welpenspielstunde Für Welpen bietet der Verein regelmäßig am Samstagnachmittag ab 15.00 Uhr eine Welpenspielstunde an. Hier werden Sozialver- halten und erste Gehorsamsübungen geübt. Im entsprechenden Alter und bei entsprechende Fortschritten werden die älteren Hunde dann in das Training der erwachsenen Hunde integriert. Neben dem Training auf dem Platz finden auch theoretische Un- terrichtseinheiten und Arztvorträge statt. Übungsleiter sind Klaus Vogt und Aline Wiese Junghundeausbildung Jeden Samstag um 16.00 Uhr findet eine Trainingsstunde für Junghunde ab dem 6. Lebensmonat statt. Die Teilnehmer üben mit jungen Hunden den Gehorsam durch Unterordnungsübun- gen, das Sozialverhalten und das Verhalten im Verkehr. Hier entscheidet sich auch der weitere Werdegang des Hundes in der Ausbildung. Übungsleiter ist Andreas Vogt und Klaus Vogt Breitensport, Turnierhundesport Der Verein bildet Hunde und Halter für das Ablegen der Begleit- hundeprüfung aus, die auch im Verein abgelegt werden kann. Hundehalter, die ohne Prüfung nur Gehorsam und Sozialverhal- ten ihres Hundes trainieren wollen, sind hier ebenfalls willkom- men. Daneben kann auch Übungen aus dem Bereich Turnierhun- desport teilgenommen werden. Der Verein unterstützt auch die Teilnahme an entsprechenden Turnieren im Bereich des Verban- des. Die Trainingsstunden finden jeweils am Dienstag ab 19.00 Uhr und am Samstag ab 14.00 Uhr statt. Übungsleiter sind Klaus Vogt und Andreas Vogt
Besuchsdienst bei Kranken und Alten Der Besuchsdienst wird zusammen mit dem Verein Tiere helfen Menschen organisiert. Es finden regelmäßige wöchentliche Be- suchsdienste statt. Vor einer Teilnahme ist eine Überprüfung von Hund und Hundeführer erforderlich. Zuständig ist Eva Vogt Vereinsheim und Übungsplatz Übungsplatz und Vereinsheim werden in Eigenarbeit der Vereins- mitglieder betrieben und instand gehalten. Dazu hat nach Be- schluss der Mitgliederversammlung jedes aktive Mitglied 12 Ar- beitsstunden im Jahr zu erbringen. Ersatzweise sind 6,- Euro je nicht geleisteter Stunde an den Verein zu zahlen. Die Arbeitseinsätze finden an jedem letzten Samstag im Monat und nach besonderer Ankündigung statt und sind auch immer wieder Beitrag zur Gemeinschaft des Vereins.
Vereinssatzung des Hundesportvereins Zell- Weierbach e.V. Neufassung der Vereinssatzung genehmigt in der Generalversammlung vom 07.04.2001 Name, Sitz und Rechtsform, bzw. Rechtsnatur § 1 Name, Sitz des Vereins und Rechtsnatur 1. Der Verein führt den Namen "Hundesportverein Zell - Weierbach e.V." Sein Rechtssitz ist Offenburg; er ist in das Vereinsregister in Offenburg unter der Nummer 8 eingetragen. Der Verein ist Mitglied im Südwestdeutschen Hundesportverband (swhv) e.V. (Sitz in Stuttgart) 2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Zweck § 2 Vereinszweck 1. Zweck des Vereins ist es Hundehaltern die Möglichkeit zu bieten, den Leistungssport und den Breitensport mit dem Hund zu betreiben, sowie diese Sportarten zu fördern. Näheres ist in der Prüfungsordnung und Turnier- Ordnung geregelt. 2. Die hundesportliche Arbeit ist auf die körperliche Ertüchtigung der Hundeführer ausgerichtet und unterliegt sportlichen Grundsätzen. 3. Die hundesportliche Jugend ist zu fördern. Näheres regelt eine Jugendordnung. 4. Zur Überprüfung des Leistungsstandes von Hundeführer und Hund führt der Verein Leistungs- und Breitensportveranstaltungen durch, die von zugeteilten Leistungs- und Breitensportbewertern abgenommen werden. 5. In Schulungen werden Hundehalter auf die praktische sportliche Tätigkeit vorbereitet und beraten. 6. Der Verein fördert die Belange des Deutschen Tierschutzes 7. Der Verein ist für alle Bevölkerungsschichten offen. Ein besonderes Anliegen ist ihm, Jugendliche für den Hundesport zu gewinnen und ihnen die Möglichkeit zu einer sinnvollen Gestaltung ihrer Freizeit zu bieten. 8. Der Verein stellt seinen Mitgliedern die Sportanlagen und Geräte fürs Training zur Verfügung. Näheres regelt die Platzordnung.
Mitgliedschaft § 3 Mitgliedschaft 1. Der Verein besteht aus ordentlichen (aktiven und passiven) Mitgliedern (natürliche Personen), jugendlichen Mitgliedern unter 18 Jahren und Ehrenmitgliedern. 2. Mitglied kann jeder unbescholtene Hundefreund werden, der bereit ist, sich im Sinne des Vereins zu betätigen oder den Verein zu fördern, sofern er nicht gewerbsmäßiger Hundehändler ist. 3. Die Beitrittserklärung ist beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich einzureichen. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der erweiterte Vorstand. 4. Ehrenmitglieder können nur langjährig verdiente Mitglieder werden, die sich durch besondere Unterstützung des Vereins hervorgetan haben. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet die Generalversammlung. 5. Die Mitgliedschaft endigt a) durch Ableben b) durch freiwilligen Austritt c) durch Streichung d) durch Ausschluss 6. Die freiwillige Austrittserklärung ist vier Wochen vor Ablauf des Geschäftsjahres beim 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Verpflichtungen gegenüber dem Verein sind vor dem Austritt zu erfüllen. 7. Aus der Mitgliederliste gestrichen werden Mitglieder, die: a) die bürgerliche Ehrenrechte verloren haben, b) Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger Mahnung, die im Abstand von 21 Tagen erfolgten, nicht erfüllt haben. 8. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen: a) bei wiederholten beleidigenden Äußerungen gegen die Vereinsleitung, gegen Mitglieder oder Lehrgangsteilnehmer. b) bei unsachlicher Kritik an der Tätigkeit von Leistungsrichtern, Veranstaltungsleitern, Übungsleitern oder deren Helfern. c) bei Vergehen, die das Ansehen des Vereins schädigen. d) bei Verstößen gegen die Satzung oder die Platzordnung. 9. Über die Streichung von der Mitgliederliste oder den Ausschluss entscheidet die erweiterte Vorstandschaft. In dringenden Fällen kann der erweiterte Vorstand den Ausschluss als Sofortmaßnahme veranlassen. Die erweiterte Vorstandschaft muss innerhalb von zwei Wochen über den endgültigen Ausschluss entscheiden.
10. Für den Ausschluss ist nur diese Satzung, nicht aber der ordentliche Rechtsweg maßgebend. 11. Die Ansprüche des Vereins erlöschen erst mit Ablauf des folgenden Geschäftsjahres. 12. Das ausgetretene, von der Mitgliederliste gestrichene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch an die Vermögensanteile des Vereins. Rechte und Pflichten des Mitglieds § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Alle Mitglieder haben Rechte und Pflichten nach Maßgabe der Satzung und Beschlüssen der Generalversammlung. 2. Nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben in allen Vereinsangelegenheiten volles Antrags-, Wahl- und Stimmrecht. 3. Mit Ausnahme der Ehrenmitglieder haben alle anderen Mitglieder einen Jahresbeitrag zu entrichten, der zu Beginn des Geschäftsjahres fällig wird. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Generalversammlung (Mitgliederversammlung) bestimmt. 4. Der geschäftsführende Vorstand kann einzelne Mitglieder von der Beitragszahlung für das laufende Geschäftsjahr befreien, Ermäßigung oder Stundung gewähren. 5. Jugendliche Mitglieder sind diejenigen Personen, welche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ab dem 16. Lebensjahr ist das jugendliche Mitglied in der Generalversammlung stimmberechtigt; weitere Rechte und Pflichten der Jugendlichen ergeben sich aus der Jugendordnung des Vereins. 6. Jugendliche Mitglieder zahlen einen in seiner Höhe von der Generalversammlung zu bestimmenden Jugend- Mitgliedsbeitrag, der sich in zumutbaren Grenzen halten soll. Zur Mitgliedschaft und sportlichen Betätigung im Verein muss der Jugendliche eine schriftliche Erlaubnis des gesetzlichen Vertreters vorlegen. Zudem muss ein gesetzlicher Vertreter Vereinsmitglied sein. 7. Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, die Übungsstunden möglichst regelmäßig zu besuchen und sich bei der Ausbildung der Hunde sowie der sportlichen Betätigung gegenseitig behilflich zu sein. Außerdem sind die Bestrebungen des Vereins tatkräftig zu unterstützen, wozu auch der Besuch aller Veranstaltungen gehört. 8. Die aktiven Mitglieder ab 18 Jahren verpflichten sich zu einem für den Unterhalt der Hundesportanlage und des Vereinsheims erforderlichen Arbeitseinsatz. Der Umfang des Arbeitseinsatzes, sowie die Höhe einer unter Umständen möglichen finanziellen Ersatzleistung werden in einer gesonderten Richtlinie durch den erweiterten Vorstand unter Mitwirkung der Mitgliederversammlung festgelegt. Als aktive Mitglieder gelten alle, die sich hundesportlich betätigen und die Hundesportanlagen des Vereins nutzen. Die Häufigkeit der Nutzung ist dabei unerheblich.
9. Jeder Hundehalter, der seinen Hund durch ein Vereinsmitglied ausbilden lässt, muss dem Verein angehören. Generalversammlung, Mitgliederversammlung § 5 Generalversammlung 1. Die Generalversammlung ist entweder eine ordentliche oder eine außerordentliche. Die ordentliche Generalversammlung findet nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres statt. Sie ist mit einer Frist von 3 Wochen unter Angabe von Tag, Ort, Zeit und Tagesordnung durch den 1. Vorsitzenden einzuberufen. Anträge zur ordentlichen Generalversammlung sind spätestens eine Woche vorher schriftlich beim 1. Vorsitzenden einzureichen. 2. Die Generalversammlung ist für die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit in dieser Satzung nicht andere Bestimmungen getroffen sind. Zu ihren Bestimmungen gehören insbesondere: a) Bestätigung des Protokolls über die letzte Mitgliederversammlung b) Entgegennahme der Geschäftsberichte und des Berichtes der Kassenprüfer . c) Entlastung des 1. Vorsitzenden, des 2. Vorsitzenden, des Schriftführers und des Kassenwarts. d) Festsetzung des Mitgliederbeitrages. e) Beratung und Beschluss von Satzungsänderungen. f) Beratung und Beschluss über gestellte sonstige Anträge. 3. Die Generalversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Zu Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. 4. Der 1. Vorsitzende ist berechtigt und auf schriftlichen Antrag von mindestens zehn Mitgliedern verpflichtet, eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen. Sie ist mit einer Frist von mindestens acht Tagen einzuberufen. Organe / Leitung des Vereins § 6 Organe des Vereins 1. Die Organe des Vereins sind: a) Der geschäftsführende Vorstand bestehend aus: erste Vorsitzende/ r zweite Vorsitzende/ r Schriftführer/in Kassenwart/ in b) Der erweiterte Vorstand bestehend aus:
Jugendleiter geschäftsführender Vorstand Schutzdiensthelfer Beisitzer Ausbildungsleiter / in für - SchH - Abteilung ( Leistungssport – Breitensport) c) Die Mitgliederversammlung: Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Für die Wahl genügt einfache Stimmenmehrheit. 2. Der 1. und 2. Vorstand führen die Geschäfte des Vereins. Sie sind gleichzeitig Vertretungsorgan des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Der 1. Vorsitzende ist stets allein vertretungsberechtigt. Der 2. Vorsitzende zusammen mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstands. Der geschäftsführende Vorstand unterstützt den ersten Vorsitzenden in der Leitung des Vereins. Ihm obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen, sowie Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen. Er entscheidet in allen in der Satzung vorgesehenen Fällen. Die Vorstandssitzungen werden geleitet vom ersten Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden. 3. Von einer Person können zwei Ämter wahrgenommen werden. Der Inhaber zweier Ämter hat nur eine Stimme. 4. Ein Mitglied kann frühestens nach einem Jahr Vereinszugehörigkeit in den erweiterten Vorstand gewählt werden. 5. Die Wahl des 1. Vorsitzenden erfolgt geheim und durch schriftliche Stimmabgabe. Sie kann durch Zuruf erfolgen, wenn dies aus der Mitte der Versammlung beantragt wird und sich kein Widerspruch gegen dieses Verfahren erhebt. Die Wahl der Mitglieder für den erweiterten Vorstand kann in offener Abstimmung erfolgen. Auf Antrag oder bei mehreren Wahlvorschlägen sind auch diese gleichfalls geheim zu wählen. Gewählt ist, wer die Mehrzahl der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Mitglieder, die aus triftigem Grund am Besuch der Generalversammlung verhindert sind, sind wählbar. Ihre Bereitschaft zur Übernahme einer Funktion muss dem Versammlungsleiter in schriftlicher Form vorliegen. 6. Wenn im Laufe der Wahlperiode ein Mitglied des erweiterten Vorstandes ausscheidet, ergänzt sich dieser zunächst selbst. Bei der nächsten Generalversammlung erfolgt eine Ergänzungswahl. 7. Dem geschäftsführenden Vorstand, in erster Linie dem 1. Vorsitzenden, obliegt die Leitung der Vereinsgeschäfte. Der 1. Vorsitzende leitet die Generalversammlung und die von ihm zu berufenden Sitzungen der Vorstandschaft. Der geschäftsführende Vorstand tritt im Geschäftsjahr mindestens viermal zusammen. Die Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden mit einer Frist von zehn Tagen und der Bekanntgabe
der vorläufigen Tagesordnung einberufen und von ihm geleitet. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenenthaltungen gelten wie bei allen anderen Abstimmungen bzw. Wahlen als abgegebene Stimme. 8. Dem 1. Vorsitzenden obliegt die Wahrung der Ausübung des Hausrechts. 9. Der Schriftführer unterstützt den 1. Vorsitzenden bei der Fertigung und Führung des Schriftverkehrs. Er verfasst bei den Sitzungen und Versammlungen das Protokoll, das vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Er verliest die Versammlungsprotokolle jeweils bei der nächsten Versammlung zur Genehmigung. 10. Der Kassenwart verwaltet gemäß den näheren Bestimmungen dieser Satzung das Vereinsvermögen. Er erhebt die Beiträge und bewirkt die erforderlichen Zahlungen. Anschaffungen im Wert bis zu Euro 150,-- (Einhundertfünfzig) kann der 1. Vorsitzende ohne vorherige Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes vornehmen. Der Kassenwart gibt den jährlichen Kassenbericht und eine Übersicht über voraussichtliche Einkünfte und Ausgaben des beginnenden Geschäftsjahres. 11. Aus den Beiträgen und sonstigen Einnahmen werden die Kosten des Vereins bestritten. Soweit möglich, ist ein Teil der Einnahmen in Form von Rücklagen und Rückstellungen verzinslich anzulegen. 12. Schriftführer und Kassenwart vertreten sich gegenseitig. 13. Die Ausbildungsleiter (einschl. Schutzdiensthelfer und Jugendleiter) sind für die gesamte hundesportliche Arbeit des Vereins verantwortlich. Zu ihrer Unterstützung erhalten sie aus dem Kreis der Mitglieder geeignete Helfer. Diese Helfer können zu den Sitzungen der Vereinsleitung als Berater Hinzugezogen werden. Die Ausbildungsleiter sind verpflichtet, die hundesportliche Arbeit entsprechend den vom swhv herausgegebenen Richtlinien durchzuführen und die vom swhv angesetzten Fortbildungsveranstaltungen zu besuchen. 14. Dem Beisitzer können zur Unterstützung von Funktionsträgern vom geschäftsführenden Vorstand Aufgaben zugeteilt werden. 15. Die beiden Kassenprüfer werden von der Generalversammlung für das laufende Geschäftsjahr bestimmt. Sie dürfen der Vereinsleitung nicht angehören. Die Kassenprüfer haben die Richtigkeit des Kassenberichts zu kontrollieren. Sie haben jährlich zweimal die Kasse zu überprüfen, eine dieser Einsichtnahmen hat unvermutet zu erfolgen. Die Kassenprüfer müssen, wenn die Kasse und deren Unterlagen in Ordnung sind, der Generalversammlung die Entlastung des Kassenwarts empfehlen. Auflösung des Vereins § 7 Auflösung Bei Auflösung des Vereins geht das gesamte Vereinsvermögen zunächst in Treuhand der Ortsverwaltung / Ortschaftsrat von Offenburg I Zell - Weierbach. Entsteht nach Ablauf von drei Jahren kein neuer Hundesportverein, geht das Vermögen an das Tierheim Lahr I Offenburg mit der Auflage, es für Not leidende Tiere zu verwenden. Den Abwickler der
Auflösungsformalitäten stellt der Aufsichtsrat des Tierheims. Schiedsgerichtsverfahren § 8 Schiedsgerichtsverfahren 1. Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Für den Vorsitzenden und die beiden Beisitzer ist jeweils ein Vertreter zu wählen. Der Vorsitzende und dessen Vertreter sollen gute Kenner des Vereinsrechts sein. 2. Das Schiedsgericht wird von der Generalversammlung auf zwei Jahre gewählt. 3. Das Schiedsgericht ist zuständig für alle Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes und des erweiterten Vorstandes, zwischen diesen und den Mitgliedern des Vereins sowie unter Vereinsmitgliedern. Die Zuständigkeit ist auf Differenzen im Bereich des Hundesports begrenzt. 4. Die Tätigkeit des Schiedsgerichts regelt die Ordnung für das Schiedsgericht, die vom geschäftsführenden Vorstand zu erstellen und von der Generalversammlung zu genehmigen ist. Strafarten § 9 Strafarten Als Strafen sind zulässig: a) Verwarnung b) Verweis c) Verbot auf Zeit oder Dauer, ein Amt im verein auszuüben d) Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss auf Zeit oder Dauer Bei der Verhängung einer Maßnahme braucht die Reihenfolge nicht eingehalten werden. Schlussbestimmungen § 10 Schlussbestimmungen Vorstehende Satzung wurde von der Generalversammlung am 07.04.2001 mit der erforderlichen Stimmenmehrheit angenommen. Damit tritt diese Satzung mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Beitrittsformular Hundesportverein Zell-Weierbach Ich erkläre hiermit den Eintritt in den Hundesportverein Zell-Weierbach. Vorname______________________ Nachname _________________________ Geburtsdatum__________________ Strasse _________________________________________________________ PLZ ___________ Wohnort _________________________________________ Eintrittsdatum________________________________ Mitgliedschaft Einmalige Aufnahmegebühr 8,00 Euro O aktive Mitgliedschaft O passive Mitgliedschaft O Jugendlicher O Hundebox (30,00 Euro) (20,00 Euro) (10,00 Euro) (7,00 Euro) Beitragszahlung Ich entrichte meine Beiträge per Bankeinzug Hiermit ermächtige ich den Hundesportverein Zell-Weierbach widerruflich, die von mir zu entrichtenden Zahlungen wegen Beitrag, einmalige Aufnahmegebühr von 8,- Euro, Boxengebühr und die Gebühren für nicht geleistete Arbeitsstunden aktiver Mitglieder (laut Beschluss der Mitgliederversammlung 2005 sind derzeit 12 Stunden pro Jahr zu leisten, ersatzweise gilt die Zahlung von je 6,00 Euro je Stunde) durch Lastschrift einzuziehen. Kontonummer________________________ BLZ ___________________________ Bank_______________________________________________________________ Wenn mein Konto nicht die erforderliche Deckung aufweist, besteht seitens der kon- toführenden Bank keine Verpflichtung zur Einlösung. Datenschutzerklärung Ich habe zur Kenntnis genommen, dass meine Daten zum Zwecke der Mitgliederver- waltung und Beitragsabrechnung elektronisch gespeichert und an den swhv (übergeordneten Verband) zum Zwecke der Abrechnung der Verbandsbeiträge, der Versicherung und Zulassung zu verbandlichen Veranstaltungen weitergeleitet wer- den (keine Bankdaten – nur Personendaten). Ich kann jederzeit Einblick in die ge- speicherten Daten erhalten und die Berichtigung oder Löschung verlangen, soweit dem nicht gesetzliche Erfordernisse entgegenstehen. Offenburg, den ________________________ _________________________ Unterschrift
Beitragsordnung (zuletzt bestätigt in der Mitgliederversammlung 2007) : • Aufnahmegebühr 8,- Euro einmalig • Aktive Mitglieder 30,- Euro Jahresbeitrag • Passive Mitglieder 20,- Euro Jahresbeitrag • Jugendliche 10,- Euro Jahresbeitrag • Boxengebühr 7,- Euro jährlich / Box • Arbeitsstunden für aktive Mitglieder— 12 Stunden / Jahr oder ersatzweise 6,- Euro pro nicht geleistete Stunde. Der Beitrag ist für das laufende Jahr immer in voller Höhe fällig. Es werden keine Beiträge zurückerstattet bei Kündigung der Mitglied- schaft während des laufenden Jahres. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet gemäß der Satzung über Reduzierung oder Erlass des Beitrags.
Mitgliedsdaten für den Ausbildungs- und Wettkampfbetrieb. Name Vorname Geburtsdatum PLZ Wohnort Straße Mitgliedsnummer Eintrittsdatum Hund-Name Geschlecht Rüde O Hündin O Rasse Wurftag LU. Nr. Farbe des Hundes Impfarzt / Tierarzt Letzte Tollwutimpfung / Datum ZB-/Reg.-.Nr. – Tät.-/Chip-Nr.: Hundebesitzer Name (falls abweichend) Vorname PLZ Ort Strasse Verein Verband Mitgliedsnummer
Prüfungen und Leistungsnachweise Datum Prüfung Begleithundeprüfung
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