Angry Nerds e.V. Vereinssatzung der - Stand 2019

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Vereinssatzung

      der

Angry Nerds e.V.

     Stand 2019

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Vereinssatzung der Angry Nerds e.V.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
   1. Der Verein führt den Namen „Angry Nerds“ und soll in das Vereinsregister eingetragen
      werden. Nach Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.

   2. Der Verein hat seinen Sitz in 66806 Ensdorf.

   3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck
   1. Zweck des Vereins ist die gemeinschaftliche Ausübung
      von Computer spielen, die Grundwerte wie Gruppengefühl, Teamgeist,
      Verantwortungsbewusstsein und Fairness vermitteln soll.

          a) Hierbei werden keine Spiele unterstützt, welche in der Bundesrepublik Deutschland
             verboten sind.
          b) Diese Spiele können in leistungsorientierten Teams mit der optionalen Teilnahme an
             selbst organisierten sowie nationalen und internationalen Turnieren oder Ligen
             vertreten sein.
          c) Der Verein verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche, sondern gemeinnützige
             Zwecke und ist damit selbstlos tätig.

   2. Auf Basis der im Team gespielten Spiele wird zudem eine Freundschaft der Mitglieder
      untereinander und somit eine zusätzliche Stärkung des Gruppengefühls innerhalb des
      Vereins angestrebt.

   3. Außerdem soll der gemeinsame Informations- und Meinungsaustausch über
      Computerspiele sowie die Szene des elektronischen Sports in Deutschland und
      anderen Ländern gefördert werden. Dieser Informations- und Meinungsaustausch kann
      sowohl vereinsintern zwischen den Mitgliedern als auch mit vereins- externen Personen
      stattfinden.

   4. Die oben genannten Vereinszwecke können insbesondere durch:

          a) eine Website als Informations- und Kommunikationsplattform,
          b) einen Voiceserver zur vereinfachten verbalen Kommunikation über das Internet,
          c) die Nutzung von Social Media Plattformen wie Facebook, etc.,
          d) regelmäßige Trainingseinheiten in den leistungsorientierten Teams,
          e) die Teilnahme an öffentlichen Messen, örtlich festgelegten Turnieren (LAN Partys)
             und anderweitigen Treffen der Mitglieder,
          f) und die optionale Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen, sogenannten „eSport
             Events“, ermöglicht werden.

§3 Rechtsgrundlagen
   1. Der Verein ist offen für alle Interessenten von analogen und digitalen Spielen, unabhängig
      von deren Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Herkunft, Religion, Weltanschauung,

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Parteizugehörigkeit und gesellschaftlicher Stellung.

  2. Der Verein toleriert in keinerlei Weise rassistische, fremdenfeindliche, diffamierende oder
     staatsfeindliche Betätigungen oder Äußerungen sowie sexuelle Belästigungen innerhalb des
     Vereins. Der Verein distanziert sich klar von einem solchen Verhalten und belangt das
     betreffende Vereinsmitglied je nach Schweregrad des Fehlverhaltens mit einer Verwarnung
     oder dem Ausschluss aus dem Verein.

  3. Beitragspflichtige Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet und keine Beitragsrückstände
     haben, genießen ein Stimm- und Wahlrecht. Sie können an Versammlungen und Wahlen,
     die den Verein betreffen teilnehmen und sich auch selbst zu Wahlen aufstellen lassen.

         a) Nicht stimmberechtigt sind Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Eröffnung der
            Mitgliederversammlung ihren Jahresbeitrag nicht in voller Höhe gezahlt haben.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Mitglied kann jede natürliche volljährige und juristische Person werden, die die Zwecke des
     Vereins fördert und unterstützt.

  2. Der Verein besteht aus:

         a) aktiven Mitglieder
         b) fördernden Mitglieder

     Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder, die Mitgliedsbeiträge
     entrichten. Sie besitzen ein Stimm- und Wahlrecht.
     Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen und
     kein Stimmrecht besitzen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter
     Weise fördern und unterstützen.

  3. Die Aufnahme eines neuen Vereinsmitglieds erfordert mindestens eine schriftliche
     Bewerbung in Form einer E-Mail an den Vorstand. Die Registrierung auf der vereinseigenen
     Website mit korrekten Angaben wird ebenfalls vorausgesetzt.

  4. Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft)
     müssen mit einer dreimonatigen Frist dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

  5. Änderungen der personenbezogenen Daten eines Mitglieds müssen unverzüglich dem/der
     amtierenden Finanzvorstand schriftlich oder in Textform mitgeteilt werden.

  6. Mit der Bewerbung erkennt das Mitglied die Satzung und die Verordnung des Vereins an.

  7. Über die Aufnahme von natürlichen und juristischen Personen entscheidet die
     Vorstandschaft oder das dafür vorgesehene Vereinsorgan. Die Mitgliedschaft beginnt mit
     dem Erhalt der vom Vorstand (digital) unterschriebenen Mitgliedschaftsbestätigung.

  8. Sollte eine Mitgliedschaft durch den Vorstand in erster Instanz abgelehnt werden, besteht
     kein Rechtsanspruch auf eine Mitgliedschaft.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet:

     a) durch eine Austrittserklärung in Textform an die Vorstandschaft. Diese
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Austrittserklärung kann entweder elektronisch oder über den Postweg erfolgen.
      b) Bei einer natürlichen Person durch Tod, bei einer juristischen Person durch Verlust der
         Rechtsfähigkeit oder
      c) wenn der Vorstand den Ausschluss bestätigt.
   2. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines jeden Jahres unter Wahrung einer Frist
      von drei Monaten zulässig.
      Der Ausschluss aus dem Verein wirkt mit der Zustellung des Ausschlussbeschlusses an das
      Mitglied.

   3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann von der Vorstandschaft mit der 75% Mehrheit
      ausgesprochen werden. Dies kann erfolgen, wenn ein Mitglied ein oder mehrere der
      folgenden Verstöße begeht:

          a) grobe Verstöße gegen die guten Umgangsformen im Internet gegenüber
             Vereinsmitgliedern oder vereinsexternen Personen.
          b) aggressives Verhalten dies schließt alle Arten körperlicher Gewalt ein,
          c) rassistische, sexistische, antisemitische, homophobe und prinzipiell grob
             beleidigende Äußerungen, gleich in welcher Form,
          d) unsportliches Verhalten insbesondere Cheating,
          e) Weitergabe von sensiblen Daten wie Passwörtern, Taktiken, persönlichen Daten
             etc.,
          f) Rufschädigung des Vereins,
          g) verantwortungslose Nutzung der Vereinsressourcen,
          h) Rückstand des Mitgliedsbeitrags über zwei Quartale,
          i) sonstiges grobes oder wiederholtes Fehlverhalten.

   4. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von 30 Tagen
      Gelegenheit zu geben, sich zu den in Textform mitgeteilten Ausschlussgründen persönlich
      vor der Vorstandschaft oder schriftlich zu äußern.

   5. Mit Ende der Mitgliedschaft endet auch die Mitgliedschaft in der Vorstandschaft und jede
      weitere Position im Verein.

   6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche
      aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von abgegoltenen Beiträgen, Spenden oder
      sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des
      Vereins auf rückständige Beiträge bleibt hiervon unberührt.

§6 Mitgliedsbeiträge
   1. Jedes Mitglied hat den Jahres-Mitgliedsbeitrag innerhalb der ersten zehn Tage eines jeden
      Jahres im Voraus zu entrichten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt
      wird und in der Geschäftsordnung geregelt ist.

   2. Neue Mitglieder haben binnen zwei Wochen nach Aufnahme den vollen Jahresbeitrag in
      voller Höhe zu zahlen.

§7 Rechte und Pflichten der aktiven Mitglieder
   1. Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Umsetzung der Vereinszwecke aktiv mitzuwirken und
      an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.

   2. Jedes Mitglied ist verpflichtet:

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a) den Verein in der Verwirklichung der in § 2 festgehaltenen Vereinszwecke zu
            unterstützen und alle Bestimmungen der Satzung und Verordnung anzuerkennen,
         b) den Verein bei öffentlichen Auftritten in tadelloser Weise zu repräsentieren und alle
            Personen, welchen es gegenübertritt, mit Respekt zu behandeln,
         c) die technischen Voraussetzungen zu schaffen um mittels der Software „Teamspeak"
            an Mitgliederversammlungen teilnehmen zu können,
         d) bei Betätigungen im elektronischen Sport eventuelle (Haus) Ordnungen, Richtlinien
            und Regeln des Gastgebers, bzw. der veranstaltenden Liga, zu beachten, sowie
         e) anvertraute Passwörter, Taktiken und andere sensible Daten nicht an Dritte
            weiterzugeben.

  3. Ändern sich Name oder Anschrift eines Mitgliedes, so ist dies dem Vorstand unverzüglich
     mitzuteilen.

§8 Organe des Vereins
  1. Die Mitgliederversammlung

  2. Die Vorstandschaft

  3. Die Vorsitzenden

  4. Der Finanzvorstand/Kassenwart

  5. Der Schriftführer

§9 Die Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie
     entscheidet über die ihr durch diese Satzung zugewiesenen Gegenstände.

  2. Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich als Online Mitgliederversammlungen statt
     und folgen mittels der Software „Teamspeak" den Grundsätzen geschlossener
     Benutzergruppen. Die Kommunikation erfolgt ausschließlich innerhalb der vorher
     festgelegten Gruppe von Teilnehmern, wobei die Identifizierung der Teilnehmer zweifelsfrei
     erfolgen muss. Technische Weiterentwicklungen, die der Abhaltung von Online
     Mitgliederversammlungen förderlich sind, werden unverzüglich umgesetzt, sofern dies
     verhältnismäßig und angemessen erfolgen kann.

  3. Die Mitgliederversammlung kann weitere Ordnungen beschließen, um den reibungsfreien
     Betrieb des Vereins zu verbessern.

  4. Die teilnahmeberechtigten Mitglieder erhalten einmalige, zu diesem Zwecke vergebene
     Zugangsberechtigungsdaten. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Legitimationsdaten und
     Passwörter keinem Dritten zugänglich zu machen und streng unter Verschluss zu halten. Die
     Teilnehmerliste ist während der Versammlung zugänglich zu halten. Die
     Onlinemitgliederversammlung gewährleistet Abstimmungen. Diese erfolgen über den
     Wechsel des eigenen Status im „Teamspeak“ zum „Channel Operator“ und das damit
     verbundene optische Signal. Zu Beginn jeder Abstimmung ist die Anwesenheit erneut
     festzustellen. Durch die Zugangsberechtigung und die Anzeige des eindeutigen Login-
     Namens der Teilnehmer im „Teamspeak“ sowie die technische Beschränkung auf einmaliges
     Stimmrecht je Abstimmung sind abgegebene Stimmen authentifiziert. Aus diesem Grund
     sind Stimmrechtsübertragungen nicht möglich. Bei geheimer Wahl ist das Verfahren der
     internetgestützten Stimmabgabe zusätzlich so zu gestalten, dass eine persönliche
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Zuordnung der authentifizierten Stimme nicht mehr möglich ist. Briefwahl sowie Vertagung
      sind möglich.

   5. Die Protokollierung erfolgt direkt während der Versammlung durch den Schriftführer. Als
      letzter Punkt der Versammlung muss das Protokoll vom Versammlungsführenden bestätigt
      werden.

   6. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahre statt. Sie wird
      vom ersten Vorstand unter Bekanntgabe der vorgeschlagenen Tagesordnung mit einer Frist
      von 14 Tagen einberufen. Die Einladung erfolgt durch Mitteilung auf der Webseite des
      Vereins und per Email. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen dem Vorstand
      mindestens vier Wochen vor der Versammlung in Textform vorliegen. Die Tagesordnung
      wird von der Versammlung durch Beschluss bestätigt.

   7. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet und beschließt grundsätzlich mit
      einfacher Mehrheit der teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder. Ausnahmen regelt
      die Satzung. Die Leitung von Online-Versammlungen wird über Moderatorenrechte
      ausgeübt.

   8. Die Mitgliederversammlung bestimmt mit einer Mehrheit von drei Viertel der
      Stimmberechtigten über
      a) die Entlassung von Mitgliedern aus der Vorstandschaft.

§10 Die Vorstandschaft
   1. Die Vorstandschaft besteht aus mindestens dem ersten und zweiten Vorsitzenden, dem
      Kassenwart und Schriftführer.

   2. Die Mitgliederversammlung bestimmt mit einfacher Mehrheit der Stimmberechtigten über:

          a) die Ernennung von weiteren Mitgliedern in die Vorstandschaft,
          b) die Ernennung eines Mitglieds zum ersten oder zweiten Vorsitzenden, Kassenwart
             und Schriftführer.

   3. Erster und zweiter Vorsitzender, Kassenwart und Schriftführer sowie andere
      Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

   4. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.

   5. Vorstand sind, gemäß § 26 BGB, der erste und der zweite Vorsitzende, die den Verein
      jeweils allein vertreten.

   6. Zeichnungsberechtigung der Vorsitzenden sind in der Geschäftsordnung geregelt und
      benötigen den Beschluss der Mitgliederversammlung.

§11 Zuständigkeit der Vorstandschaft
   1. Der Vorstand ist eigenverantwortlich zuständig für die Leitung des Vereins und dessen
      Verwaltung, soweit die Satzung nicht etwas anderes bestimmt.

   2. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben und Pflichten:

      1) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der

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Tagesordnung,
     2) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
     3) Aufstellung des jährlichen Finanzplans, Erstellung des Jahresabschlusses sowie des
        Berichts über die wirtschaftliche Lage des Vereins,
     4) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
     5) Beschlussfassung über die Durchführung von Maßnahmen gegen Vereinsmitglieder, die
        wiederholt gegen die Satzung verstoßen, durch ihr Verhalten das Ansehen des Vereins
        schädigen oder den Vereinszwecken zuwiderlaufen bzw. mit der Zahlung von
        Mitgliedsbeiträgen rückständig,
     6) Der Vorstand erstellt eine Finanz- und Beitragsordnung, die den Haushaltsplan ergänzt
        und Einzelheiten über Beitragszahlung und Erhebung sowie die Modalitäten und
        Befugnisse im Finanzwesen regelt.

  3. Weitere Aufgabenbereiche über Funktionen und Personalleistungen sind in der
     Geschäftsordnung festgehalten.

§12 Wahl des Vorstands
  1. Es können nur Aktive Vereinsmitglieder in die Vorstandschaft gewählt werden, die dem
     Verein mindestens 12 Monate angehören. Eine Ausnahme hierbei ist die Erstwahl des
     Vorstandes zur Vereinsgründung.

  2. Wiederwahlen sind zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner
     Amtsdauer aus seinem Amt aus oder legt es sein Amt nieder oder ist es nicht nur
     vorübergehend verhindert, so wird ein Amtsnachfolger in einer außerordentlichen
     Mitgliederversammlung gewählt (Nach §11.1). Diese muss spätestens nach drei Monaten
     des Ausscheidens des Vorstandsmitgliedes abgehalten werden.

§13 Amtsdauer der Vorstandschaft
  1. Die Mitglieder der Vorstandschaft werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer
     von zwei Jahren, vom Tage der Wahl angerechnet, gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt
     auch nach Ablauf seiner regulären Amtszeit bis zur gültigen Wahl eins neuen
     Vorstandsmitgliedes im Amt.

§14 Die Tagesordnung
  1. Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muss enthalten:

         1)   Bericht des Vorstands,
         2)   Entgegennahme des Jahresberichtes,
         3)   Entgegennahme des Jahresabschlusses für das vergangene Jahr,
         4)   Entgegennahme des Berichtes über die wirtschaftliche Lage des Vereins,
         5)   Wahl und Entlassung des Vorstandes.

§15 Vereinsordnungen
  1. Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt ist der Gesamtvorstand ermächtigt
     durch Beschluss Ordnungen zu erlassen.
     Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§16 Außerordentliche Mitgliederversammlung

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1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch die Vorstandschaft einberufen
     werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens
     ein Drittel der Mitglieder dies vom Vorstand schriftlich oder internetgestützt verlangt. Die
     Einladungsfrist auf der Webseite des Vereines und per E-Mail beträgt zwei Wochen.

§17 Auflösung des Vereins
  1. Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt ein
     berufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden.

  2. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von vier Fünftel der Mitglieder erforderlich.

  3. Ist diese Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so ist nach Ablauf von vier Wochen seit diesem
     Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung
     einzuberufen. Diese weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach der ersten
     Mitgliederversammlung stattfinden. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass die neue
     Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
     beschlussfähig ist.

  4. Entscheidet sich die Mitgliederversammlung nach oben genannten Richtlinien für die
     Auflösung des Vereins, so hat sie unmittelbar nach dieser Entscheidung, über den Verbleib
     des Vereinsvermögens abzustimmen.

§18 Haftung
  1. Für alle Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Eine
     persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht. Eine
     persönliche Haftung eines Vorstandsmitglieds kann laut Gesetz erfolgen, wenn dieses mit
     Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit handelt (siehe hierzu §31a BGB).

§19 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden
   Vorstand oder Gesamtvorstand angehören dürfen.

2. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten,
   Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen
   Bericht. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in
   sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt.

§20 Verbandsmitgliedschaften
  1. Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Gesamtvorstand den
     Eintritt in Bünde, Verbände und Organisationen und über den Austritt beschließen.

§21 Datenschutz
  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben
     der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundes-datenschutzgesetzes
     (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der
     Mitglieder im Verein verarbeitet.

  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat
     jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
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a)   das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
           b)   das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
           c)   das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
           d)   das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
           e)   das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
           f)   das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
           g)   Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.

   3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es
      untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zu
      Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich
      zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben
      genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§22 Salvatorische Klausel
   1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam sein oder werden, so
      bleibt die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen hiervon unberührt.

   2. Eine rechtsunwirksame Bestimmung ist unverzüglich durch die nächste
      Mitgliederversammlung durch eine rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, die in ihrer
      Wirkung dem Sinn der ursprünglichen Bestimmung weitmöglichst entspricht.

§23 Errichtung und Inkrafttreten
   1. Die vorliegende Satzung wurde durch die Mitgliederversammlungen am 18.05.2019
      beschlossen.

Sie tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

Saarlouis, den 18.05.2019

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