Angry Nerds e.V. Vereinssatzung der - Stand 2019
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Vereinssatzung der Angry Nerds e.V. Stand 2019 1
Vereinssatzung der Angry Nerds e.V. §1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen „Angry Nerds“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“. 2. Der Verein hat seinen Sitz in 66806 Ensdorf. 3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. §2 Vereinszweck 1. Zweck des Vereins ist die gemeinschaftliche Ausübung von Computer spielen, die Grundwerte wie Gruppengefühl, Teamgeist, Verantwortungsbewusstsein und Fairness vermitteln soll. a) Hierbei werden keine Spiele unterstützt, welche in der Bundesrepublik Deutschland verboten sind. b) Diese Spiele können in leistungsorientierten Teams mit der optionalen Teilnahme an selbst organisierten sowie nationalen und internationalen Turnieren oder Ligen vertreten sein. c) Der Verein verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche, sondern gemeinnützige Zwecke und ist damit selbstlos tätig. 2. Auf Basis der im Team gespielten Spiele wird zudem eine Freundschaft der Mitglieder untereinander und somit eine zusätzliche Stärkung des Gruppengefühls innerhalb des Vereins angestrebt. 3. Außerdem soll der gemeinsame Informations- und Meinungsaustausch über Computerspiele sowie die Szene des elektronischen Sports in Deutschland und anderen Ländern gefördert werden. Dieser Informations- und Meinungsaustausch kann sowohl vereinsintern zwischen den Mitgliedern als auch mit vereins- externen Personen stattfinden. 4. Die oben genannten Vereinszwecke können insbesondere durch: a) eine Website als Informations- und Kommunikationsplattform, b) einen Voiceserver zur vereinfachten verbalen Kommunikation über das Internet, c) die Nutzung von Social Media Plattformen wie Facebook, etc., d) regelmäßige Trainingseinheiten in den leistungsorientierten Teams, e) die Teilnahme an öffentlichen Messen, örtlich festgelegten Turnieren (LAN Partys) und anderweitigen Treffen der Mitglieder, f) und die optionale Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen, sogenannten „eSport Events“, ermöglicht werden. §3 Rechtsgrundlagen 1. Der Verein ist offen für alle Interessenten von analogen und digitalen Spielen, unabhängig von deren Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Herkunft, Religion, Weltanschauung, 2
Parteizugehörigkeit und gesellschaftlicher Stellung. 2. Der Verein toleriert in keinerlei Weise rassistische, fremdenfeindliche, diffamierende oder staatsfeindliche Betätigungen oder Äußerungen sowie sexuelle Belästigungen innerhalb des Vereins. Der Verein distanziert sich klar von einem solchen Verhalten und belangt das betreffende Vereinsmitglied je nach Schweregrad des Fehlverhaltens mit einer Verwarnung oder dem Ausschluss aus dem Verein. 3. Beitragspflichtige Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet und keine Beitragsrückstände haben, genießen ein Stimm- und Wahlrecht. Sie können an Versammlungen und Wahlen, die den Verein betreffen teilnehmen und sich auch selbst zu Wahlen aufstellen lassen. a) Nicht stimmberechtigt sind Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Eröffnung der Mitgliederversammlung ihren Jahresbeitrag nicht in voller Höhe gezahlt haben. §4 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Mitglied kann jede natürliche volljährige und juristische Person werden, die die Zwecke des Vereins fördert und unterstützt. 2. Der Verein besteht aus: a) aktiven Mitglieder b) fördernden Mitglieder Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder, die Mitgliedsbeiträge entrichten. Sie besitzen ein Stimm- und Wahlrecht. Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen und kein Stimmrecht besitzen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen. 3. Die Aufnahme eines neuen Vereinsmitglieds erfordert mindestens eine schriftliche Bewerbung in Form einer E-Mail an den Vorstand. Die Registrierung auf der vereinseigenen Website mit korrekten Angaben wird ebenfalls vorausgesetzt. 4. Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft) müssen mit einer dreimonatigen Frist dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. 5. Änderungen der personenbezogenen Daten eines Mitglieds müssen unverzüglich dem/der amtierenden Finanzvorstand schriftlich oder in Textform mitgeteilt werden. 6. Mit der Bewerbung erkennt das Mitglied die Satzung und die Verordnung des Vereins an. 7. Über die Aufnahme von natürlichen und juristischen Personen entscheidet die Vorstandschaft oder das dafür vorgesehene Vereinsorgan. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Erhalt der vom Vorstand (digital) unterschriebenen Mitgliedschaftsbestätigung. 8. Sollte eine Mitgliedschaft durch den Vorstand in erster Instanz abgelehnt werden, besteht kein Rechtsanspruch auf eine Mitgliedschaft. §5 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet: a) durch eine Austrittserklärung in Textform an die Vorstandschaft. Diese 3
Austrittserklärung kann entweder elektronisch oder über den Postweg erfolgen. b) Bei einer natürlichen Person durch Tod, bei einer juristischen Person durch Verlust der Rechtsfähigkeit oder c) wenn der Vorstand den Ausschluss bestätigt. 2. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines jeden Jahres unter Wahrung einer Frist von drei Monaten zulässig. Der Ausschluss aus dem Verein wirkt mit der Zustellung des Ausschlussbeschlusses an das Mitglied. 3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann von der Vorstandschaft mit der 75% Mehrheit ausgesprochen werden. Dies kann erfolgen, wenn ein Mitglied ein oder mehrere der folgenden Verstöße begeht: a) grobe Verstöße gegen die guten Umgangsformen im Internet gegenüber Vereinsmitgliedern oder vereinsexternen Personen. b) aggressives Verhalten dies schließt alle Arten körperlicher Gewalt ein, c) rassistische, sexistische, antisemitische, homophobe und prinzipiell grob beleidigende Äußerungen, gleich in welcher Form, d) unsportliches Verhalten insbesondere Cheating, e) Weitergabe von sensiblen Daten wie Passwörtern, Taktiken, persönlichen Daten etc., f) Rufschädigung des Vereins, g) verantwortungslose Nutzung der Vereinsressourcen, h) Rückstand des Mitgliedsbeitrags über zwei Quartale, i) sonstiges grobes oder wiederholtes Fehlverhalten. 4. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von 30 Tagen Gelegenheit zu geben, sich zu den in Textform mitgeteilten Ausschlussgründen persönlich vor der Vorstandschaft oder schriftlich zu äußern. 5. Mit Ende der Mitgliedschaft endet auch die Mitgliedschaft in der Vorstandschaft und jede weitere Position im Verein. 6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von abgegoltenen Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beiträge bleibt hiervon unberührt. §6 Mitgliedsbeiträge 1. Jedes Mitglied hat den Jahres-Mitgliedsbeitrag innerhalb der ersten zehn Tage eines jeden Jahres im Voraus zu entrichten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird und in der Geschäftsordnung geregelt ist. 2. Neue Mitglieder haben binnen zwei Wochen nach Aufnahme den vollen Jahresbeitrag in voller Höhe zu zahlen. §7 Rechte und Pflichten der aktiven Mitglieder 1. Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Umsetzung der Vereinszwecke aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. 2. Jedes Mitglied ist verpflichtet: 4
a) den Verein in der Verwirklichung der in § 2 festgehaltenen Vereinszwecke zu unterstützen und alle Bestimmungen der Satzung und Verordnung anzuerkennen, b) den Verein bei öffentlichen Auftritten in tadelloser Weise zu repräsentieren und alle Personen, welchen es gegenübertritt, mit Respekt zu behandeln, c) die technischen Voraussetzungen zu schaffen um mittels der Software „Teamspeak" an Mitgliederversammlungen teilnehmen zu können, d) bei Betätigungen im elektronischen Sport eventuelle (Haus) Ordnungen, Richtlinien und Regeln des Gastgebers, bzw. der veranstaltenden Liga, zu beachten, sowie e) anvertraute Passwörter, Taktiken und andere sensible Daten nicht an Dritte weiterzugeben. 3. Ändern sich Name oder Anschrift eines Mitgliedes, so ist dies dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen. §8 Organe des Vereins 1. Die Mitgliederversammlung 2. Die Vorstandschaft 3. Die Vorsitzenden 4. Der Finanzvorstand/Kassenwart 5. Der Schriftführer §9 Die Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie entscheidet über die ihr durch diese Satzung zugewiesenen Gegenstände. 2. Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich als Online Mitgliederversammlungen statt und folgen mittels der Software „Teamspeak" den Grundsätzen geschlossener Benutzergruppen. Die Kommunikation erfolgt ausschließlich innerhalb der vorher festgelegten Gruppe von Teilnehmern, wobei die Identifizierung der Teilnehmer zweifelsfrei erfolgen muss. Technische Weiterentwicklungen, die der Abhaltung von Online Mitgliederversammlungen förderlich sind, werden unverzüglich umgesetzt, sofern dies verhältnismäßig und angemessen erfolgen kann. 3. Die Mitgliederversammlung kann weitere Ordnungen beschließen, um den reibungsfreien Betrieb des Vereins zu verbessern. 4. Die teilnahmeberechtigten Mitglieder erhalten einmalige, zu diesem Zwecke vergebene Zugangsberechtigungsdaten. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Legitimationsdaten und Passwörter keinem Dritten zugänglich zu machen und streng unter Verschluss zu halten. Die Teilnehmerliste ist während der Versammlung zugänglich zu halten. Die Onlinemitgliederversammlung gewährleistet Abstimmungen. Diese erfolgen über den Wechsel des eigenen Status im „Teamspeak“ zum „Channel Operator“ und das damit verbundene optische Signal. Zu Beginn jeder Abstimmung ist die Anwesenheit erneut festzustellen. Durch die Zugangsberechtigung und die Anzeige des eindeutigen Login- Namens der Teilnehmer im „Teamspeak“ sowie die technische Beschränkung auf einmaliges Stimmrecht je Abstimmung sind abgegebene Stimmen authentifiziert. Aus diesem Grund sind Stimmrechtsübertragungen nicht möglich. Bei geheimer Wahl ist das Verfahren der internetgestützten Stimmabgabe zusätzlich so zu gestalten, dass eine persönliche 5
Zuordnung der authentifizierten Stimme nicht mehr möglich ist. Briefwahl sowie Vertagung sind möglich. 5. Die Protokollierung erfolgt direkt während der Versammlung durch den Schriftführer. Als letzter Punkt der Versammlung muss das Protokoll vom Versammlungsführenden bestätigt werden. 6. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahre statt. Sie wird vom ersten Vorstand unter Bekanntgabe der vorgeschlagenen Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen einberufen. Die Einladung erfolgt durch Mitteilung auf der Webseite des Vereins und per Email. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen dem Vorstand mindestens vier Wochen vor der Versammlung in Textform vorliegen. Die Tagesordnung wird von der Versammlung durch Beschluss bestätigt. 7. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet und beschließt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder. Ausnahmen regelt die Satzung. Die Leitung von Online-Versammlungen wird über Moderatorenrechte ausgeübt. 8. Die Mitgliederversammlung bestimmt mit einer Mehrheit von drei Viertel der Stimmberechtigten über a) die Entlassung von Mitgliedern aus der Vorstandschaft. §10 Die Vorstandschaft 1. Die Vorstandschaft besteht aus mindestens dem ersten und zweiten Vorsitzenden, dem Kassenwart und Schriftführer. 2. Die Mitgliederversammlung bestimmt mit einfacher Mehrheit der Stimmberechtigten über: a) die Ernennung von weiteren Mitgliedern in die Vorstandschaft, b) die Ernennung eines Mitglieds zum ersten oder zweiten Vorsitzenden, Kassenwart und Schriftführer. 3. Erster und zweiter Vorsitzender, Kassenwart und Schriftführer sowie andere Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt. 4. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. 5. Vorstand sind, gemäß § 26 BGB, der erste und der zweite Vorsitzende, die den Verein jeweils allein vertreten. 6. Zeichnungsberechtigung der Vorsitzenden sind in der Geschäftsordnung geregelt und benötigen den Beschluss der Mitgliederversammlung. §11 Zuständigkeit der Vorstandschaft 1. Der Vorstand ist eigenverantwortlich zuständig für die Leitung des Vereins und dessen Verwaltung, soweit die Satzung nicht etwas anderes bestimmt. 2. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben und Pflichten: 1) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der 6
Tagesordnung, 2) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, 3) Aufstellung des jährlichen Finanzplans, Erstellung des Jahresabschlusses sowie des Berichts über die wirtschaftliche Lage des Vereins, 4) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern, 5) Beschlussfassung über die Durchführung von Maßnahmen gegen Vereinsmitglieder, die wiederholt gegen die Satzung verstoßen, durch ihr Verhalten das Ansehen des Vereins schädigen oder den Vereinszwecken zuwiderlaufen bzw. mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen rückständig, 6) Der Vorstand erstellt eine Finanz- und Beitragsordnung, die den Haushaltsplan ergänzt und Einzelheiten über Beitragszahlung und Erhebung sowie die Modalitäten und Befugnisse im Finanzwesen regelt. 3. Weitere Aufgabenbereiche über Funktionen und Personalleistungen sind in der Geschäftsordnung festgehalten. §12 Wahl des Vorstands 1. Es können nur Aktive Vereinsmitglieder in die Vorstandschaft gewählt werden, die dem Verein mindestens 12 Monate angehören. Eine Ausnahme hierbei ist die Erstwahl des Vorstandes zur Vereinsgründung. 2. Wiederwahlen sind zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus seinem Amt aus oder legt es sein Amt nieder oder ist es nicht nur vorübergehend verhindert, so wird ein Amtsnachfolger in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gewählt (Nach §11.1). Diese muss spätestens nach drei Monaten des Ausscheidens des Vorstandsmitgliedes abgehalten werden. §13 Amtsdauer der Vorstandschaft 1. Die Mitglieder der Vorstandschaft werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl angerechnet, gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt auch nach Ablauf seiner regulären Amtszeit bis zur gültigen Wahl eins neuen Vorstandsmitgliedes im Amt. §14 Die Tagesordnung 1. Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muss enthalten: 1) Bericht des Vorstands, 2) Entgegennahme des Jahresberichtes, 3) Entgegennahme des Jahresabschlusses für das vergangene Jahr, 4) Entgegennahme des Berichtes über die wirtschaftliche Lage des Vereins, 5) Wahl und Entlassung des Vorstandes. §15 Vereinsordnungen 1. Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt ist der Gesamtvorstand ermächtigt durch Beschluss Ordnungen zu erlassen. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. §16 Außerordentliche Mitgliederversammlung 7
1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch die Vorstandschaft einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies vom Vorstand schriftlich oder internetgestützt verlangt. Die Einladungsfrist auf der Webseite des Vereines und per E-Mail beträgt zwei Wochen. §17 Auflösung des Vereins 1. Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt ein berufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden. 2. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von vier Fünftel der Mitglieder erforderlich. 3. Ist diese Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so ist nach Ablauf von vier Wochen seit diesem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach der ersten Mitgliederversammlung stattfinden. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass die neue Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. 4. Entscheidet sich die Mitgliederversammlung nach oben genannten Richtlinien für die Auflösung des Vereins, so hat sie unmittelbar nach dieser Entscheidung, über den Verbleib des Vereinsvermögens abzustimmen. §18 Haftung 1. Für alle Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht. Eine persönliche Haftung eines Vorstandsmitglieds kann laut Gesetz erfolgen, wenn dieses mit Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit handelt (siehe hierzu §31a BGB). §19 Kassenprüfer 1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder Gesamtvorstand angehören dürfen. 2. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt. §20 Verbandsmitgliedschaften 1. Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Gesamtvorstand den Eintritt in Bünde, Verbände und Organisationen und über den Austritt beschließen. §21 Datenschutz 1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundes-datenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. 2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte: 8
a) das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO, b) das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO, c) das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO, d) das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO, e) das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO, f) das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und g) Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO. 3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zu Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. §22 Salvatorische Klausel 1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen hiervon unberührt. 2. Eine rechtsunwirksame Bestimmung ist unverzüglich durch die nächste Mitgliederversammlung durch eine rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, die in ihrer Wirkung dem Sinn der ursprünglichen Bestimmung weitmöglichst entspricht. §23 Errichtung und Inkrafttreten 1. Die vorliegende Satzung wurde durch die Mitgliederversammlungen am 18.05.2019 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft. Saarlouis, den 18.05.2019 9
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