Sportverein AAR bus+bahn - Gegründet 09. September 1963

 
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Sportverein AAR bus+bahn - Gegründet 09. September 1963
Sportverein
              AAR bus+bahn
    Gegründet 09. September 1963

                       Statuten 2006

Ausgabe vom:           04. März 2006
Ersetzt Ausgabe vom:   08. November 1975
Ausgabestelle:         Vorstand des Sportverein AAR bus+bahn
Geprüft:               Geschäftsleitung SVSE vom 17. Mai 2006
Genehmigt:             Generalversammlung vom 04. März 2006
Verteiler:             Vereinsmitglieder, SVSE
Statuten Sportverein AAR bus+bahn

Inhaltsverzeichnis

Präambel

I.    Name, Sitz und Zweck
      Art. 1    Name und Sitz                                          4
      Art. 2    Zweck des Vereins                                      4
      Art. 3    Zugehörigkeit                                          4

II.   Mitgliedschaft
      Art. 4    Mitgliederkategorien                                   5
      Art. 5    Voraussetzungen der Mitgliedschaft                     5
      Art. 6    Eintritt, Austritt                                     5
      Art. 7    Treuepflicht                                           5
      Art. 8    Ausschluss                                             5
      Art. 9    Ehrenmitglieder                                        6
      Art. 10   Versicherung                                           6

III. Finanzen und Haftung
      Art. 11 Mittel des Vereins                                       6
      Art. 12 Haftung                                                  6

IV. Organisation
      Art. 13 Vereinsorgane                                            7

      a) Die Generalversammlung

      Art. 14   Kompetenzen                                            7
      Art. 15   Ordentliche und ausserordentliche Generalversammlung   7
      Art. 16   Einladung zur Generalversammlung                       8
      Art. 17   Anträge                                                8
      Art. 18   Versammlungsleitung und Protokollführung               8
      Art. 19   Beschlussfähigkeit                                     8
      Art. 20   Stimmberechtigung und Beschlussfassung                 8

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Statuten Sportverein AAR bus+bahn

   b) Der Vorstand

   Art. 21   Zusammensetzung                                     9
   Art. 22   Amtsdauer                                           9
   Art. 23   Kompetenzen                                         9
   Art. 24   Vertretung des Vereins                              9
   Art. 25   Einberufung der Vorstandssitzungen                 10
   Art. 26   Leitung der Vorstandssitzungen                     10
   Art. 27   Beschlussfassung                                   10
   Art. 28   Obliegenheiten der Vorstandsmitglieder             10

   c) Die Rechnungsrevisoren

   Art. 29 Zusammensetzung                                      11
   Art. 30 Aufgabe                                              11

V. Die Sportabteilungen
   Art. 31 Sportabteilungen des Vereins                         11

VI. Besondere Bestimmungen
   Art. 32 Statutenänderungen                                   12
   Art. 33 Auflösung                                            12
   Art. 34 Inkrafttreten                                        12

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Statuten Sportverein AAR bus+bahn

Präambel

Die vorliegenden Statuten gelten in gleicher Weise für weibliche und männliche Per-
sonen, auch wenn bei einzelnen Funktionen oder Bezeichnungen der männliche
Begriff verwendet wird.

I.    Name, Sitz und Zweck

Art. 1 (Name und Sitz)

Unter dem Namen „Sportverein AAR bus+bahn“ (vormals ESV WSB/BBA gegründet
9. September 1963) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches.

Der Sitz des Vereins befindet sich in Aarau.

Art. 2 (Zweck des Vereins)

Der Verein bezweckt die Förderung des Amateursports mit dem Ziel, eine gesunde
Lebensweise und eine sinnvolle Freizeitgestaltung für das Personal der öffentlichen
Schweizerischen Transportunternehmungen zu verbreiten.

Der Verein

-    fördert die sportliche Betätigung seiner Mitglieder und unterstützt die entspre-
     chenden Ausbildungs-, Wettkampf- und Spielmöglichkeiten,
-    veranstaltet sportliche Spiele und Wettkämpfe bzw. beteiligt sich an solchen,
-    koordiniert die Aktivitäten seiner Sportabteilungen,
-    fördert die Kameradschaft und Geselligkeit unter seinen Mitgliedern,
-    ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

Art. 3 (Zugehörigkeit)

Der Verein ist Mitglied

-    des Schweizerischen Sportverbandes öffentlicher Verkehr (SVSE),

Er ist deren Statuten und Reglementen unterstellt.

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Statuten Sportverein AAR bus+bahn

II. Mitgliedschaft

Art. 4 (Mitgliederkategorien)

Der Verein setzt sich zusammen aus

-   Aktivmitgliedern
-   Passivmitgliedern
-   Ehrenmitgliedern

Art. 5 (Voraussetzungen der Mitgliedschaft)

Als Aktiv- bzw. Passivmitglieder können alle Personen die die vorliegenden Statuten
anerkennen und die Bestrebungen des Vereins unterstützen aufgenommen werden.

Art. 6 (Eintritt, Austritt)

Über die Aufnahme von Mitgliedern beschliesst der Vorstand.

Mit der Beitrittserklärung anerkennt jedes Neumitglied die damit verbundenen Rech-
ten und Pflichten.

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich und muss dem Vorstand schriftlich
mitgeteilt werden. Für das angebrochene Jahr ist jedoch der volle Jahresbeitrag zu
bezahlen.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Nach Beendigung
der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Ansprüche gegenüber dem Sportverein AAR
bus+bahn.

Art. 7 (Treuepflicht)

Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen und das Ansehen des Vereins zu
wahren, die Statuten und Reglemente einzuhalten und den Anordnungen des Vor-
standes und der Obmänner der Sportabteilungen Folge zu leisten.

Art. 8 (Ausschluss)

Mitglieder, welche die Statuten und Reglemente des Vereins verletzen oder sich der
Vereinsmitgliedschaft als unwürdig erweisen, können auf Antrag des Vorstandes
durch Mehrheitsbeschluss der Generalversammlung aus dem Verein ausgeschlos-
sen werden.

Bei zweimaligem Nichtbezahlen des Jahresbeitrages erfolgt automatisch der Aus-
schluss und es darf nicht mehr an Vereinsaktivitäten teilgenommen werden.

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Statuten Sportverein AAR bus+bahn

Art. 9 (Ehrenmitglieder)

Zu Ehrenmitgliedern können jene Vereinsmitglieder und übrige Personen ernannt
werden, die sich um den Verein in hervorragender Weise verdient gemacht haben.
Die Ernennung erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung
und auf Lebenszeit.

Anträge auf Ernennung von Ehrenmitgliedern sind dem Vorstand mindestens 30 Ta-
ge vor der Generalversammlung schriftlich und begründet einzureichen.

Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung des Jahresbeitrages befreit.

Art. 10 (Versicherung)

Die Vereinsmitglieder sind für ihren Versicherungsschutz selber verantwortlich.

Für Unfälle und Krankheiten lehnt der Verein jede Haftung ab.

III. Finanzen und Haftung

Art. 11 (Mittel des Vereins)

Die finanziellen Mittel des Vereins setzen sich zusammen aus:

-   Jahresbeiträgen der Mitglieder,
-   Erlösen aus Aktionen und Veranstaltungen,
-   Zuwendungen Passivmitglieder.

Die Mitgliederbeiträge werden alljährlich durch Mehrheitsbeschluss der Generalver-
sammlung festgelegt. Der Höchstbetrag beträgt CHF 50.-.

Aus dem Verein ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereins-
vermögen.

Art. 12 (Haftung)

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Die persönliche Haftung der Mitglieder ist beschränkt auf den Jahresbeitrag.

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IV. Organisation

Art. 13 (Vereinsorgane)

Die Organe des Vereins sind:

-   die Generalversammlung,
-   der Vorstand,
-   die Rechnungsrevisoren.

a) Die Generalversammlung

Art. 14 (Kompetenzen)

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie beschliesst über
alle Geschäfte, deren Erledigung nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertra-
gen wurde. Insbesondere stehen ihr folgende Kompetenzen zu:

-   Genehmigung der Protokolle der ordentlichen und ausserordentlichen General-
    versammlungen,
-   Entgegennahme der Jahresberichte des Vereinspräsidenten sowie der Obmän-
    ner der Sportabteilungen,
-   Genehmigung der Jahresrechnung und Kenntnis des Revisorenberichts,
-   Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
-   Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren,
-   Ernennung von Ehrenmitgliedern,
-   Ausschluss von Mitgliedern,
-   Beschlussfassung über Statutenänderungen,
-   Beschlussfassung über eine allfällige Auflösung des Vereins sowie über eine all-
    fällige Fusion mit einem anderen Verein.
-   Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder

Art. 15 (Ordentliche und ausserordentliche Generalversammlung)

Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb des ersten Quartals
nach Ablauf des Geschäftsjahres statt. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und
endet am 31. Dezember.

Ausserordentliche Generalversammlungen werden vom Vorstand einberufen, sofern
Geschäfte vorliegen, deren Behandlung und Beschlussfassung der Generalver-
sammlung zustehen.

Die Einberufung ausserordentlicher Generalversammlungen kann zudem von einem
Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwe-
ckes beim Vorstand verlangt werden.

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Statuten Sportverein AAR bus+bahn

Art. 16 (Einladung zur Generalversammlung)

Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe des Ortes
sowie der zu behandelnden Traktanden. Die Einladungen sind den Vereinsmitglie-
dern mindestens 30 Tage vor dem Versammlungstermin an die letzte, dem Verein
bekannt gegebene Adresse des Mitgliedes zuzustellen.

Art. 17 (Anträge)

Anträge der Vereinsmitglieder zuhanden der Generalversammlung sind schriftlich
und begründet bis spätestens 20 Tage vor der Versammlung beim Vorstand einzu-
reichen.

Treffen Anträge später ein oder handelt es sich um blosse Anfragen, so sind sie an
der Generalversammlung zu besprechen, eine Beschlussfassung ist jedoch erst an
einer späteren Generalversammlung zulässig.

Art. 18 (Versammlungsleitung und Protokollführung)

Die Generalversammlungen werden vom Vereinspräsidenten und bei dessen Ver-
hinderung durch seinen Stellvertreter geleitet.

Über die Verhandlungen der Generalversammlungen wird ein Protokoll geführt.

Für die Ermittlung der Abstimmungs- und Wahlergebnisse bestimmt die Versamm-
lung aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder eine hinreichende Anzahl
Stimmenzähler.

Art. 19 (Beschlussfähigkeit)

Die statutengemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig, ungeach-
tet der Zahl der anwesenden Mitglieder.

Art. 20 (Stimmberechtigung und Beschlussfassung)

Jedes Vereinsmitglied hat an der Generalversammlung eine Stimme.

Vom Stimmrecht ausgeschlossen sind Passivmitglieder.

Die Vereinsbeschlüsse werden grundsätzlich mit einfachem Mehr der Anwesenden
gefasst; vorbehalten bleiben Art. 32 und 33. Bei Stimmengleichheit entscheidet der
Präsident.

Bei Sachgeschäften und Wahlen wird grundsätzlich offen abgestimmt, es sei denn,
der Vorstand oder ein Drittel der an der Versammlung anwesenden und stimmbe-
rechtigten Mitglieder verlangen eine geheime Abstimmung oder Wahl.

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b) Der Vorstand

Art. 21 (Zusammensetzung)

Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

-   Präsident,
-   Vizepräsident,
-   Aktuar,
-   Kassier,
-   Beisitzer

Mit beratener Stimme können an den Sitzungen des Vorstandes auf deren Einla-
dung die Obmänner und weitere Vereinsmitglieder teilnehmen.

Art. 22 (Amtsdauer)

Die Vorstandsmitglieder und Obmänner werden von der Generalversammlung auf
die Dauer von zwei Jahren gewählt und sind nach Ablauf der Amtsdauer wieder
wählbar.

Scheidet ein Vorstandsmitglied oder Obmann vor Ablauf der Amtsdauer aus, kann
der Vorstand bis zur Generalversammlung einen provisorischen Ersatz einsetzen.

Art. 23 (Kompetenzen)

Der Vorstand führt die Angelegenheiten des Vereins, vertritt ihn nach aussen und
erledigt alle Geschäfte, sofern sie nicht der Generalversammlung zugewiesen sind.

Er entscheidet in allen Angelegenheiten, die statutarisch nicht einem anderen Ver-
einsorgan vorbehalten sind.

Der Vorstand kann ohne Ermächtigung der Generalversammlung Ausgaben im
Rahmen des Vereinszweckes bis zu einem jährlichen Gesamtbetrag von CHF 500.-
beschliessen.

Der Vorstand kann für besondere Aufgaben des Vereins einzelnen oder mehreren
Mitgliedern oder Drittpersonen Sonderaufgaben übertragen und dabei deren Kompe-
tenzen festlegen.

Art. 24 (Vertretung des Vereins)

Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen der Präsident oder Vizeprä-
sident zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied.

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Art. 25 (Einberufung der Vorstandssitzungen)

Die Vorstandssitzungen sind durch den Vereinspräsidenten, und bei dessen Verhin-
derung durch den Vizepräsidenten, unter Angabe des Ortes der Vorstandssitzung
sowie der Traktanden einzuberufen und zwar mindestens 10 Tage vor dem Sit-
zungstermin.

Ordnungsgemäss einberufene Sitzungen sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der
anwesenden oder vertretenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig.

Art. 26 (Leitung der Vorstandssitzungen)

Die Vorstandssitzungen werden vom Vereinspräsidenten und bei dessen Verhinde-
rung durch den Vizepräsidenten geleitet.

Über die Verhandlungen und die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen das allen
Vorstandsmitgliedern raschmöglichst zuzustellen ist.

Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn es nicht an der nächstfolgenden Vorstands-
sitzung beanstandet wird.

Art. 27 (Beschlussfassung)

Für alle Vorstandsbeschlüsse bedarf es der einfachen Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Art. 28 (Obliegenheiten der Vorstandsmitglieder)

Der Präsident vertritt den Verein nach aussen. Er leitet die Versammlungen und Sit-
zungen und erledigt die laufenden Geschäfte. Er überwacht die Tätigkeit der übrigen
Vorstandsmitglieder. Er führt die Lizenzenkontrolle.

Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten im Verhinderungsfalle und unterstützt ihn
in der Erfüllung seiner Aufgaben.

Der Aktuar besorgt die Korrespondenz, führt das Protokoll, die Mitgliederkontrolle
und besorgt die Einberufungen zu den Sitzungen und Versammlungen.

Der Kassier besorgt das Rechnungswesen und den Kassenverkehr des Vereins. Der
Kassier sorgt ferner mit Genehmigung des Vorstandes für die sichere Anlage des
Vereinsvermögens.

Die Obmänner sorgen für ein dem Zwecke des Vereins entsprechendes Betreiben
der Sportarten. An der Generalversammlung sowie an den Vorstandssitzungen er-
statten sie Bericht über deren Tätigkeit.

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c) Die Rechnungsrevisoren

Art. 29 (Zusammensetzung)

Zwei Rechnungsrevisoren werden von der Generalversammlung auf die Dauer von
zwei Jahren gewählt und sind nach Ablauf der Amtsdauer wieder wählbar.

Eine Wiederwahl ist ohne Unterbruch zulässig.

Art. 30 (Aufgabe)

Die Rechnungsrevisoren haben das Rechnungswesen, die Jahresrechnung und das
Budget zu überprüfen und gleichzeitig abzuklären, ob die statutarisch festgelegte
Kompetenzordnung bei Finanzbeschlüssen eingehalten worden ist.

Die Revisoren erstatten der ordentlichen Generalversammlung einen schriftlichen
Bericht. Bei Bedarf haben sie diesen an der Versammlung mündlich zu erläutern und
allenfalls Fragen zu beantworten, die aus dem Mitgliederkreis an sie gerichtet wer-
den.

V. Die Sportabteilungen

Art. 31 (Sportabteilungen des Vereins)

Der Verein setzt sich aus folgenden Sportabteilungen zusammen:

-   Wandern
-   Badminton
-   Tischtennis
-   Kegeln intern
-   Kegeln extern

Der Vorstand kann jederzeit neue Sportabteilungen bilden bzw. solche auflösen oder
fusionieren.

Die Sportabteilungen stehen unter der Aufsicht des Vorstandes.

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VI. Besondere Bestimmungen

Art. 32 (Statutenänderung)

Statutenänderungen können durch die Generalversammlung vorgenommen werden,
wobei zur Beschlussfassung eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden und
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich ist.

Abänderungsanträge, die nicht vom Vorstand ausgehen, sind diesem schriftlich und
begründet mindestens 20 Tage vor der Generalversammlung einzureichen und von
ihm mit Bericht und Antrag der nächsten Generalversammlung zu unterbreiten.

Alle Statutenänderungen bedürfen der Genehmigung durch die Geschäftsleitung des
SVSE.

Art. 33 (Auflösung)

Die Auflösung des Vereins kann durch die Generalversammlung beschlossen wer-
den, wenn eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden und stimmberechtigten
Mitglieder der Auflösung zustimmt.

Löst sich der Verein auf, wird das nach Bezahlung sämtlicher Verbindlichkeiten
verbleibende Vereinsvermögen dem Verband SEV, Sektion AAR bus+bahn zur
Treuhänderischen Verwaltung übergeben. Wird innert fünf Jahren nach der Auflö-
sung kein neuer Verein mit gleichen oder ähnlichen Zielen gegründet, führt der SEV
das Vermögen geeigneten Hilfswerken oder Freizeitorganisationen des Personals
des öffentlichen Verkehrs zu.

Art. 34 (Inkrafttreten)

Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 4. März 2006 genehmigt
und treten ab diesem Datum, vorbehältlich der Genehmigung durch den SVSE, in
Kraft. Sie ersetzen die Statuten vom 08. November 1975.

                                                  Für den Sportverein AAR bus+bahn

                                                  Der Präsident     Der Aktuar
                                                  Daniel Hunziker   Patrick Dätwyler

Genehmigt durch den Schweizerischen Sportverband öffentlicher Verkehr (SVSE)

Ort, Datum:
Herisau, 17. Mai 2006

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