Informationen zum aktuellen Stand in Sachen Corona-Virus

Die Seite wird erstellt Timo Neugebauer
 
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Informationen zum aktuellen Stand in Sachen Corona-Virus
Informationen zum aktuellen Stand
          (update zum 27. März 2020)

     in Sachen Corona-Virus
Informationen zum aktuellen Stand in Sachen Corona-Virus
Liebe Mandanten und Geschäftspartner der MTG Wirtschaftskanzlei!

Getreu unserem Bekenntnis zum Leitbild der MTG Wirtschaftskanzlei und dem Motto
#Solidarität #staystrong #gemeinsamMTG möchten wir Sie mit unseren MTG
Mandanteninformationen möglichst umfangreich informieren.

Heute erhalten Sie unsere vierte Mandanteninformation zu CORONA auf dem Stand vom
27. März 2020 und wir möchten Sie zur Umsetzung Ihres eigenen CORONA-Planes
animieren und unsere bisherigen Informationspakete ergänzen und abrunden.
Der Freistaat Bayern hat vorgelegt und seit heute steht auch das Maßnahmenpaket der
Bundesrepublik Deutschland. Nun gilt es für uns alle die einzelnen Möglichkeiten
zielgerichtet, aber auch behutsam, in Ihren/unseren Unternehmen um- und einzusetzen.

All unsere Informationen stehen Ihnen vollumfänglich zudem auf unserer homepage unter
AKTUELLES zum Nachlesen zur Verfügung:
https://www.mtg-group.de/aktuelles.html

Selbstverständlich nutzen wir auch die sozialen Medien, auch hier finden Sie uns auf den
verschiedenen Kanälen wie FACEBOOK, INSTAGRAM und XING.

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Wir haben gegenüber unseren Mandanten, Mitarbeitern und Familien, wie auch
Geschäftspartnern eine sehr große Verantwortung und dieser Verantwortung stellen wir uns,
auch mit dem von uns für Sie entwickelten CORONA-Plan.

Bitte nutzen Sie unsere MTG Mandanteninformationen zur Umsetzung Ihres eigenen
CORONA-Planes, den wir Ihnen nachfolgend zwar umfangreich, aber auch nicht
abschließend vorstellen können. Der Plan lebt natürlich tagtäglich durch Neuerungen weiter,
so wie wir alle das die letzten beiden Wochen schon sehr intensiv erleben durften.

Jeder von uns muss seine Hausaufgaben machen, aber wir stehen Ihnen als Steuerberater,
Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte als IHR erster Ansprechpartner immer und
jederzeit zur Verfügung. Gleiches gilt auch für Ihre Hausbanken, bitte sprechen Sie diese
aktiv auf die finanziellen Fördermöglichkeiten an!

Wir – das gesamte TEAM der MTG Wirtschaftskanzlei – sind für Sie da und werden uns wie
auch bisher nach besten Kräften für Sie einsetzen.

Mit herzlichen Grüßen und bitte bleiben Sie alle gesund!
Die Mitarbeiter und Partner der MTG Wirtschaftskanzlei
info@mtg-group.de
www.mtg-group.de

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Stellen Sie Ihren eigenen CORONA-Plan auf
Trotz aller staatlichen Hilfsmaßnahmen ist es wichtig, dass jedes Unternehmen nun seinen
konkreten Corona-Krisen-Plan aufstellt, der folgende Bestandteile umfassen kann:
          1. Aktualisierung der Finanz- und Liquiditätsplanung,
          2. Risikoanalyse und Bewertung der Aufträge,
          3. Ableitung der wichtigsten Maßnahmen im Betrieb,
          4. Stellung von Stundungs- und Herabsetzungsanträgen,
          5. Beantragung von Kurzarbeitergeld,
          6. Beantragung von Hilfskrediten über die Hausbank,
          7. Klärung staatlicher Fördermaßnahmen und möglicher Inanspruchnahmen.
Wir als MTG Wirtschaftskanzlei können und möchten Sie gerne in diesen schwierigen Zeiten
unterstützen. Sprechen Sie uns jederzeit an. Wir sind für Sie da.

#Solidarität #staystrong #gemeinsamMTG

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zu 1. Aktualisierung der Finanz- und Liquiditätsplanung
Die nachfolgende Checkliste gibt Ihnen einen Überblick über die notwendigen Schritte zum
Aufbau bzw. zur Aktualisierung Ihrer Finanz- und Liquiditätsplanung:
Erläuterung:      kurzfristige Maßnahme     mittel- oder längerfristige Maßnahme

Allgemein:
    Aufbau eines Finanz- und Liquiditätsplans nach Einzahlungen und Auszahlungen
    Gliederung auf Basis von Kalenderwochen (kurzfristig) und Monaten (mittelfristig)
    Ermittlung des Zahlungssaldos zur Analyse von Unter- oder Überdeckungen:
          Einbeziehung bestehender und freier Kontokorrentrahmen/verfügbarer Finanzreserven
          Planung i.d.R. von zwei Szenarien: Real-Case und Worse-Case
          Ermittlung der Worse-Case Unterdeckung als kritische Finanzgröße

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zu 1. Aktualisierung der Finanz- und Liquiditätsplanung
Erläuterung:      kurzfristige Maßnahme         mittel- oder längerfristige Maßnahme

Planung und Aktualisierung Ihrer Zahlungseingänge:
    Aufbereitung Fälligkeiten der Debitoren auf Basis der Offenen-Posten-Liste
    Analyse des Anteils Lastschrifteinzug/kein Lastschrifteinzug
    Risikoeinschätzung der Debitoren ohne Lastschrifteinzug (aktive Ansprache)
    Kalenderwochen basierte Prognose von Zahlungseingängen: aktuelle Geschäftstätigkeit/Abschlagsrechnungen
    Planung von a.o. Zahlungseingängen:           Gesellschafterbeiträge, Realisierung stiller Reserven etc.

    Berücksichtigung insbesondere von Einzahlungen aus:
               Zuschüsse / Überbrückungsdarlehen (Absicherung des Blankoanteils der Hausbank möglich?)
               Ausweitung von Kontokorrentrahmen (Verfügbarkeit zusätzlicher/freier Sicherheiten?)

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zu 1. Aktualisierung der Finanz- und Liquiditätsplanung
Erläuterung:   kurzfristige Maßnahme        mittel- oder längerfristige Maßnahme

Planung und Aktualisierung Ihrer Zahlungsausgänge:
    Aufbereitung Fälligkeiten der Kreditoren auf Basis der Offenen-Posten-Liste
    Analyse des Anteils erteilter Lastschrifteinzüge, ggf. Rücknahme der Erteilungen
    Prüfung von möglichen Aufschüben bei Zahlungen (aktive Ansprache)
    Einarbeitung von vereinbarten/möglichen Stundungen/Ratenzahlungen
    Analyse von fixen/variablen Auszahlungen:
    Anpassung variabler Kosten/Zahlungen an Geschäftsvolumen

Gegenstrategien bei einer Worse-Case Unterdeckung:
    siehe unsere Checkliste zu liquiditätsfördernden Maßnahmen

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zu 2. Risikoanalyse und Bewertung der Aufträge
Zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie für die Wirtschaft wurden
Änderungen im Zivil-, Gesellschafts- und Insolvenzrecht beschlossen:
1. Zahlungsaufschub für Verbraucher sowie Kleinstunternehmen
Bedeutsame Dauerschuldverhältnisse
•         Zugunsten von Verbrauchern und Kleinstunternehmen (= bis 9 Beschäftigte und bis
          EUR 2 Mio. Umsatz p.a. oder bis EUR 2 Mio. Bilanzsumme) wurde vorübergehend (bis 30.
          Juni 2020) für bedeutsame Dauerschuldverhältnisse, insbesondere der Grundversorgung
          wie Strom oder Telekommunikation, die Möglichkeit zur Leistungsverweigerung
          geschaffen, soweit sie ihre Leistungspflichten wegen der Folgen der COVID-19-Pandemie
          derzeit nicht erfüllen können.
•         Das Leistungsverweigerungsrecht gilt nicht,
           o   wenn der Gläubiger unzumutbar belastet wird, weil hierdurch die wirtschaftliche Grundlage seines
               Gewerbebetriebs    gefährdet   wird   oder   es   zu   einer   Gefährdung    des   angemessenen
               Lebensunterhalts des Gläubigers kommt,
           o   für Miet- und Pachtverhältnisse (hierzu erfolgt eine gesonderte Regelung),
           o   für Mittel- und Großunternehmer.
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zu 2. Risikoanalyse und Bewertung der Aufträge
Verbraucherdarlehensverträge
•         Zahlungspflichten aus Verbraucherdarlehensverträgen, die bis zum 30. Juni 2020 fällig
          werden, werden gesetzlich um drei Monate gestundet, wenn der Schuldner infolge der
          Pandemie nicht zahlen kann.
•         Zur Vermeidung einer Doppelbelastung wird der Vertrag somit insgesamt um drei Monate
          verlängert. Eine Kündigung des Darlehens ist insoweit ausgeschlossen.
2. Kündigungsschutz von Mietern
•         Die Vermieterkündigung wegen Nichtzahlung der Miete im Zeitraum 1. April bis 30. Juni
          2020 ist unzulässig, sofern die Nichtzahlung auf den Auswirkungen der COVID-19-
          Pandemie beruht.
•         Dies gilt für Wohn- und Gewerberaummietverhältnisse sowie Pachtverhältnisse.
3. Handlungsfähigkeit von Unternehmen
•         Vorübergehend ist die Durchführung von Gesellschafterversammlungen ohne physische
          Präsenz sowie die Beschlussfassung außerhalb von Versammlungen zulässig.
•         Für Umwandlungen wurde die steuerliche Rückwirkungsmöglichkeit für die Bilanz von 8
          auf 12 Monate verlängert (17 UmwG).
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zu 3. Ableitung der wichtigsten Maßnahmen im Betrieb
 Nachfolgend stellen wir Ihnen beispielhaft 11 Möglichkeiten aus                         unserem
 umfangreichen MTG Katalog für liquidationsschöpfende Maßnahmen dar:
           1. Anforderung von Vorauskasse
           2. Stellung von Abschlagsrechnungen
           3. Factoring und Inkasso  Einsatz externer Dienstleister prüfen
           4. Straffung des Mahnwesens
           5. Beschleunigung des debitorischen Abrechnungswesens
           6. Reduktion von Lagerbeständen durch Abverkäufe
           7. Leasen statt Kaufen
           8. Ratenvereinbarungen treffen, sowohl debitorisch als auch kreditorisch
           9. Nutzung von CORONA-unabhängigen Förderprogrammen, wie z.B. DIGITAL-BONUS
           10. Nutzung Förderprogramm CORONA-Soforthilfe (Bayern und/oder Bund)
           11. Beantragung von Förderkrediten
           12. und vieles mehr....
 Sprechen Sie uns jederzeit an. Wir sind für Sie da.

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zu 4. Stellung von Stundungs- und Herabsetzungsanträgen
•          Stundung von Steuerzahlungen: Wenn aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der
           Corona-Pandemie in diesem Jahr fällige Steuerzahlungen nicht geleistet werden können,
           sollen diese Zahlungen auf Antrag befristet und grundsätzlich zinsfrei gestundet werden.
           Der Antrag kann bis zum 31. Dezember 2020 gestellt werden. Diese Maßnahme betrifft die
           Einkommen-, Körperschaft- sowie die Umsatzsteuer.

•          Auch für Energiesteuer- oder Stromsteuerzahlungen an die Hauptzollämter bestehen
           Stundungsmöglichkeiten.

•          Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermeßbetrages für Zwecke der
           Vorauszahlungen für Gewerbesteuer können bis zum 31. Dezember 2020 gestellt
           werden.

•          Anpassung von Vorauszahlungen: Die Höhe der Vorauszahlungen für Einkommen- und
           Körperschaftsteuer können auf Antrag angepasst werden. Gleiches gilt für den Meßbetrag
           für Zwecke der Gewerbesteuervorauszahlungen.
•          Hier finden Sie den formlosen Antrag:
https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/download.php?url=Informationen/Formulare/Steuerzahlung/Steuererleichterun
gen_aufgrund_der_Auswirkungen_des_Coronavirus.pdf
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zu 4. Stellung von Stundungs- und Herabsetzungsanträgen
•          Steuerabzugsbeträge i.S. § 222 der AO, dies sind Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer
           können mit diesem formlosen Antrag nicht gestundet werden. Hier besteht die Möglichkeit
           einen gesonderten Antrag auf Vollstreckungsaufschub bei ihrem zuständigen Finanzamt
           einzureichen.

•          Vollstreckungsmaßnahmen aussetzen: Bis zum Jahresende 2020 soll auf die
           Vollstreckung von überfälligen Steuerzahlungen verzichtet werden. Säumniszuschläge, die
           in dieser Zeit gesetzlich anfallen, sollen erlassen werden.

•          Für freiwillig in der Krankenversicherung versicherte Selbstständige kann auf Antrag
           eine Beitragsstundung sowie Möglichkeit einer Beitragsermäßigung wegen eines
           krisenhaften Gewinneinbruchs in Frage kommen.

•          Anträge auf Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen können formlos und unter
           Bezug auf die Notlage durch die Corona-Krise und den § 76 SGB IV direkt an Ihre jeweils
           zuständigen Krankenkassen, welche Ihre Sozialversicherungsbeiträge erhebt, gestellt
           werden. Diese Anträge sind aber an enge Voraussetzungen geknüpft.

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zu 4. Stellung von Stundungs- und Herabsetzungsanträgen
•          Schwerbehindertenausgleichsabgabe: Die Bundesanstalt für Arbeit und die
           Integrations- und Inklusionsämter akzeptieren, dass Anzeigen für das Anzeigenjahr 2019
           auch nach dem 31. März 2020 bis spätestens 30. Juni 2020 abgegeben werden. Gleiches
           gilt für die Zahlung der Ausgleichsabgabe. Das bedeutet, dass bis zu diesem Zeitpunkt
           keine Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen einer verspäteten Abgabe eingeleitet werden
           und für die Zeit vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 keine Säumniszuschläge erhoben
           werden.

•          Antragstellung zur Erstattung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2020: Der
           einfachste und schnellste Weg der Antragstellung zur Herabsetzung der Umsatzsteuer-
           Sondervorauszahlung 2020 besteht in der Übermittlung einer berichtigten Anmeldung via
           ELSTER entsprechend des Vordrucks „USt 1 H“ (Wert 1 in Zeile 22) mit dem Wert „0“ in
           der Zeile 24. Die ursprünglich geleistete Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung wird
           daraufhin zurück erstattet, die Fristverlängerung hat jedoch weiterhin Gültigkeit.

•          Fristverlängerung für Steueranmeldungen zum 10. April 2020: Eine Fristverlängerung
           für Steueranmeldungen, die bis zum Ablauf des 10. April 2020 ( 13. April 2020)
           einzureichen sind, kann auf Antrag um einen Monat, also bis 10. Mai 2020 ( 11. Mai
           2020) gewährt werden.
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zu 5. Beantragung von Kurzarbeitergeld
Beantragung von Kurzarbeitergeld bei der Agentur für Arbeit im sog. zweistufigen
Verfahren:
1. Stufe: Anzeige des Arbeitsausfalls (Formular Kug 101).
Beizufügen sind:
•          Detaillierte Begründung des Arbeitsausfalls inkl. wirtschaftliche Auswirkungen,
•          Vereinbarung über Kurzarbeit (Betriebsvereinbarung, Einverständniserklärung
           Arbeitnehmer), ggf. Tarifvertrag,
•          Aufstellung Zeitguthaben und Resturlaub oder Erklärung, dass dies nicht vorhanden ist,
•          Angaben zur Lage und Verteilung der Arbeitszeit.
•          Nach Bewilligung hat die Berechnung des Kurzarbeitergeldes über die Entgeltabrechnung
           des Arbeitgebers zu erfolgen.

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zu 5. Beantragung von Kurzarbeitergeld
2. Stufe: Leistungsantrag (Formular Kug 107) mit Abrechnungsliste aus dem Lohnprogramm
(Formular Kug 108) zur Erstattung des verauslagten Kurzarbeitergeldes:
•          Der Arbeitgeber zahlt das Kurzarbeitergeld an seine Arbeitnehmer aus und erhält von der
           Arbeitsagentur die Erstattung (=Leistung).
•          Zusätzlich werden AG-Anteile zur Sozialversicherung erstattet, die der Arbeitgeber zuvor an
           die Krankenkassen abgeführt hat.
•          Der Leistungsantrag ist innerhalb von drei Monaten mit Ablauf des Monats einzureichen, in
           dem die Tage liegen, für die Kurzarbeit beantragt wird (Ausschlussfrist).
•          Die Leistungen werden in der Regel innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Antragstellung an
           den Arbeitgeber gezahlt.

Leistungen werden vorläufig gewährt, nach Ende                        der   Kurzarbeit   erfolgt   eine
abschließende Prüfung durch die Agentur für Arbeit.

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zu 6. Beantragung von Hilfskrediten über die Hausbank
Die nachfolgende Checkliste gibt Ihnen einen Überblick über die notwendigen Schritte
bzw. Unterlagen zur Beantragung eines Förderkredits bei Ihrer Hausbank:
Erläuterung:         kurzfristige Maßnahme          mittel- oder längerfristige Maßnahme

Hausbankprinzip:
           Die Auszahlung von Hilfskrediten ist nur über die Hausbank(en) möglich, nicht über Förderbanken.
           Die Bereitschaft zur Vergabe ist nach ersten Erkenntnissen bei den Banken unterschiedlich groß.
           Die Verfahren zur Kreditbeantragung, -aufnahme und -auszahlung bleiben trotz Corona unverändert.
Kennzeichen der Hilfskredite:
           Hilfskredite kommen aus den einzelnen Förderprogrammen von KfW, LfA und den Ländern.
           Diese Adressen übernehmen gegenüber der Hausbank eine Ausfallbürgschaft von bis zu 90%.
           Der Hausbank verbleibt ein eigenes Kreditrisiko von dann nur noch 10% des Darlehensvolumens.
           Dieser Saldo kann als Blankoanteil getragen werden oder es werden (weitere) Sicherheiten erforderlich.
           Die Verzinsung dieser Programme beläuft sich auf ca. 1-2%.
           In der Regel sind bis zu 2 Jahre Tilgungsaussetzung möglich, die Laufzeit ist unterschiedlich bemessen.

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zu 6. Beantragung von Hilfskrediten über die Hausbank
Erläuterung:         kurzfristige Maßnahme         mittel- oder längerfristige Maßnahme

Erforderliche Unterlagen:
Das Hausbankprinzip erfordert bankübliche Antragsunterlagen auch bei Überbrückungskrediten:
Selbstauskunft (z.B. „Liquiditätshilfe Corona“ bei der VR-Gruppe): Nachweis des Finanzierungsbedarfs
           Nachweis der Corona-Verursachung bei Liquiditätsengpässen, z.B. Branchenbezug/Behördliche Auflagen
           Jahresabschluss 2018 oder (vorläufiger) Jahresabschluss 2019 / Betriebswirtschaftliche Auswertungen
           Liquiditäts- und Finanzplanungen während/für die Zeit nach der Corona-Krise
           Ergänzende Unterlagen ja nach Förderkreditprogramm

Sprechen Sie uns jederzeit an. Wir sind für Sie da.

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zu 7. Klärung staatlicher Fördermaßnahmen und
möglicher Inanspruchnahmen
1. SOFORTHILFE CORONA (Programm der bayerischen Staatsregierung)
https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/
Die Bayerische Staatsregierung hat ein Soforthilfeprogramm eingerichtet, dass sich an Betriebe
und Freiberufler richtet, die durch die Corona-Krise in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche
Schieflage und in Liquiditätsengpässe geraten sind.
Antragsberechtigte:
•          Anträge können von gewerblichen Unternehmen und selbstständigen Angehörigen der Freien Berufe
           (bis zu 250 Erwerbstätige) gestellt werden, die eine Betriebs- bzw. Arbeitsstätte in Bayern haben.
•          Bei verbundenen Unternehmen (Unternehmensgruppen) ist hinsichtlich des Liquiditätsengpasses auf das
           „Gesamtunternehmen“ abzustellen.
Antragsvoraussetzungen:
•          Keine ausreichende Liquidität mehr vorhanden zum Zahlen von laufenden Verpflichtungen!
•          Vor der Inanspruchnahme ist verfügbares, liquides Privatvermögen einzusetzen.
•          Nicht eingesetzt werden braucht somit z.B. Vermögen für die langfristige Altersversorgung (egal ob im
           Aktien, Immobilien, Lebensversicherungen) oder Mittel, die für den Lebensunterhalt benötigt werden!
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zu 7. Klärung staatlicher Fördermaßnahmen und
möglicher Inanspruchnahmen
Höhe der CORONA-Soforthilfe
Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen und beträgt:
                                                               Teilzeitkräfte werden umgerechnet:
•          bis zu 5 Erwerbstätige 5.000 Euro,
•          bis zu 10 Erwerbstätige 7.500 Euro,                 Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5
                                                               Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75
•          bis zu 50 Erwerbstätige 15.000 Euro,                Mitarbeiter über 30 Stunden = Faktor 1
                                                               Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
•          bis zu 250 Erwerbstätige 30.000 Euro
Der         Förderantrag     PDF    (1,44   MB)   ist   als   Download     auf    der    homepage       des   Bayerischen
Wirtschaftsministeriums sowie auf den homepage der sieben Bezirksregierungen und der Stadt München (=
Bewilligungs- und Vollzugsbehörden) abrufbar und online ausfüllbar.
Verfahren: Der Antrag ist (1) online auszufüllen, (2) auszudrucken, (3) zu unterzeichnen und (4) als Scan oder
Foto per Mail an die örtlich zuständige Bewilligungsbehörde zu übermitteln.
Bitte beachten: Hilfe soll unbürokratisch gewährt werden, falsche oder unehrliche Angaben können aber
strafrechtlich sanktioniert werden! Der Antragsteller hat an Eides statt zu versichern, dass er alle
Angaben nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitstreu gemacht hat!

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zu 7. Klärung staatlicher Fördermaßnahmen und
möglicher Inanspruchnahmen
2. CORONA-SOFORTHILFE Bund (Programm der Bundesregierung)
Die Förderrichtlinie zu der Soforthilfe des Bundes und das Antragsformular werden derzeit ausgearbeitet. Sie stehen
voraussichtlich in der Woche vom 30. März zur Verfügung. Auch wurde noch nicht bekanntgegeben, wo die Anträge
final zu stellen sind.

Zielgruppe:              Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen, Soloselbständige, Angehörige der
                         Freien Berufe
Obergrenze:              max. 10 Beschäftigte
Förderform:              Zuschuss, d.h. nicht rückzahlbar
Voraussetzung:           - Nachweis wirtschaftlicher Probleme in Folge von Corona:
                           Branchenzugehörigkeit, behördliche Auflagen etc.
                         - Reguläre Kredite/Kreditsicherheiten/andere Einnahmen nicht verfügbar
                           (Abgabe einer Erklärung)
                         - Schadenseintritt nach dem 11. März 2020
                         - keine wirtschaftlichen Probleme vor März 2020
                         - Erklärung zur Richtigkeit aller gemachten Angaben

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zu 7. Klärung staatlicher Fördermaßnahmen und
möglicher Inanspruchnahmen
Fördervolumen:       Bis zu 9.000 Euro Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigten
                     (Vollzeitäquivalente)
                     Bis zu 15.000 Euro Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 10 Beschäftigten
                     (Vollzeitäquivalente)
Mehrfachförderung:   möglich, z.B. i.V.m. Soforthilfe des Freistaats Bayern (Überkompensationen sind
                     jedoch zurückzuzahlen)
Antragstellung:      Bewilligung (Bearbeitung der Anträge, Auszahlung und ggfs. Rückforderung der
                     Mittel durch Länder/Kommunen)

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EXKURS: insolvenzrechtliche Neu-Regelungen
Ziel
Den betroffenen Unternehmen soll Zeit gegeben werden, um die notwendigen Vorkehrungen
zur Beseitigung der Insolvenzreife zu treffen, insbesondere um staatliche Hilfen in Anspruch
zu nehmen oder Finanzierungsvereinbarungen mit Eigen- und Fremdkapitalgebern zu treffen.
Kernpunkte der Neuregelung
1. Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 für alle
Unternehmen, die aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise insolvenzreif sind oder
werden.
           •   Insolvenzreife muss auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruhen.
           •   Es muss Aussicht auf Beseitigung der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit bestehen.
           •   Gesetzliche Vermutungsregelung: War das Unternehmen am 31. Dezember 2019
               nicht zahlungsunfähig, wird vermutet, dass die beiden genannten Voraussetzungen
               vorliegen.
                 Wichtig: Die Liquiditätssituation zum 31. Dezember 2019 muss transparent und
                nachvollziehbar dokumentiert werden.
Seite 22
EXKURS: insolvenzrechtliche Neu-Regelungen
           •   Suspendierung der Möglichkeit von Gläubigeranträgen für drei Monate.
           •   Möglichkeit der Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis 31. März
               2021
2. Einschränkung der Haftung der Geschäftsleitungsorgane für Zahlungen nach
Insolvenzreife
           •   Keine Haftung des Geschäftsführers für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife, die
               im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen.
           •   Davon umfasst: Zahlungen, die der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des
               Geschäftsbetriebs oder der Umsetzung eines Sanierungskonzepts dienen.
                 Wichtig: Von der Neuregelung nicht umfasst sind Fälle des Eingehungsbetrugs.
3. Einschränkung der Anfechtungsmöglichkeiten im Bereich des Leistungsaustauschs
mit einem betroffenen Unternehmen
           •   In einem späteren Insolvenzverfahren: Rechtshandlungen, die dem Geschäftspartner
               eine Befriedigung oder Sicherung gewähren, sind nicht anfechtbar.

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EXKURS: insolvenzrechtliche Neu-Regelungen
           •   Ziel: Aufrechterhaltung von Geschäftsbeziehungen
                 Wichtig: Dem Geschäftspartner darf nicht bekannt gewesen sein, dass die Sanierungs- und
                Finanzierungsbemühungen nicht zur Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit
                geeignet gewesen sind.
4. Erleichterung der Kreditgewährung durch Banken und Gesellschafter
           •   Bis 30. September 2023: Rückzahlung von im Aussetzungszeitraum gewährten neuen
               Krediten sowie Bestellung von Sicherheiten für solche Kredite (hier Ausnahme:
               Gesellschafterdarlehen) gelten als nicht gläubigerbenachteiligend.
           •   Suspendierung       des        insolvenzrechtlichen         Nachrangs         von       neuen
               Gesellschafterdarlehen.
           •   Darlehensausreichungen im Aussetzungszeitraum werden als nicht sittenwidrig
               angesehen.
                 Wichtig: Die Privilegierung gilt nur für die Ausgabe neuer Kredite, nicht für Prolongationen
                oder für die Neuvergabe von bislang nachrangigen Gesellschafterdarlehen.

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MTG
Mittelbayerische Treuhandgesellschaft mbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
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Merianweg 3a             Erlenstegenstraße 7      Ludwigstraße 4            Manchinger Straße 132     Heerstraße 24            Amtsgericht Regensburg
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