Informationen zum aktuellen Stand in Sachen Corona-Virus
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Liebe Mandanten und Geschäftspartner der MTG Wirtschaftskanzlei! Getreu unserem Bekenntnis zum Leitbild der MTG Wirtschaftskanzlei und dem Motto #Solidarität #staystrong #gemeinsamMTG möchten wir Sie mit unseren MTG Mandanteninformationen möglichst umfangreich informieren. Heute erhalten Sie unsere vierte Mandanteninformation zu CORONA auf dem Stand vom 27. März 2020 und wir möchten Sie zur Umsetzung Ihres eigenen CORONA-Planes animieren und unsere bisherigen Informationspakete ergänzen und abrunden. Der Freistaat Bayern hat vorgelegt und seit heute steht auch das Maßnahmenpaket der Bundesrepublik Deutschland. Nun gilt es für uns alle die einzelnen Möglichkeiten zielgerichtet, aber auch behutsam, in Ihren/unseren Unternehmen um- und einzusetzen. All unsere Informationen stehen Ihnen vollumfänglich zudem auf unserer homepage unter AKTUELLES zum Nachlesen zur Verfügung: https://www.mtg-group.de/aktuelles.html Selbstverständlich nutzen wir auch die sozialen Medien, auch hier finden Sie uns auf den verschiedenen Kanälen wie FACEBOOK, INSTAGRAM und XING. Seite 2
Wir haben gegenüber unseren Mandanten, Mitarbeitern und Familien, wie auch Geschäftspartnern eine sehr große Verantwortung und dieser Verantwortung stellen wir uns, auch mit dem von uns für Sie entwickelten CORONA-Plan. Bitte nutzen Sie unsere MTG Mandanteninformationen zur Umsetzung Ihres eigenen CORONA-Planes, den wir Ihnen nachfolgend zwar umfangreich, aber auch nicht abschließend vorstellen können. Der Plan lebt natürlich tagtäglich durch Neuerungen weiter, so wie wir alle das die letzten beiden Wochen schon sehr intensiv erleben durften. Jeder von uns muss seine Hausaufgaben machen, aber wir stehen Ihnen als Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte als IHR erster Ansprechpartner immer und jederzeit zur Verfügung. Gleiches gilt auch für Ihre Hausbanken, bitte sprechen Sie diese aktiv auf die finanziellen Fördermöglichkeiten an! Wir – das gesamte TEAM der MTG Wirtschaftskanzlei – sind für Sie da und werden uns wie auch bisher nach besten Kräften für Sie einsetzen. Mit herzlichen Grüßen und bitte bleiben Sie alle gesund! Die Mitarbeiter und Partner der MTG Wirtschaftskanzlei info@mtg-group.de www.mtg-group.de Seite 3
Stellen Sie Ihren eigenen CORONA-Plan auf Trotz aller staatlichen Hilfsmaßnahmen ist es wichtig, dass jedes Unternehmen nun seinen konkreten Corona-Krisen-Plan aufstellt, der folgende Bestandteile umfassen kann: 1. Aktualisierung der Finanz- und Liquiditätsplanung, 2. Risikoanalyse und Bewertung der Aufträge, 3. Ableitung der wichtigsten Maßnahmen im Betrieb, 4. Stellung von Stundungs- und Herabsetzungsanträgen, 5. Beantragung von Kurzarbeitergeld, 6. Beantragung von Hilfskrediten über die Hausbank, 7. Klärung staatlicher Fördermaßnahmen und möglicher Inanspruchnahmen. Wir als MTG Wirtschaftskanzlei können und möchten Sie gerne in diesen schwierigen Zeiten unterstützen. Sprechen Sie uns jederzeit an. Wir sind für Sie da. #Solidarität #staystrong #gemeinsamMTG Seite 4
zu 1. Aktualisierung der Finanz- und Liquiditätsplanung Die nachfolgende Checkliste gibt Ihnen einen Überblick über die notwendigen Schritte zum Aufbau bzw. zur Aktualisierung Ihrer Finanz- und Liquiditätsplanung: Erläuterung: kurzfristige Maßnahme mittel- oder längerfristige Maßnahme Allgemein: Aufbau eines Finanz- und Liquiditätsplans nach Einzahlungen und Auszahlungen Gliederung auf Basis von Kalenderwochen (kurzfristig) und Monaten (mittelfristig) Ermittlung des Zahlungssaldos zur Analyse von Unter- oder Überdeckungen: Einbeziehung bestehender und freier Kontokorrentrahmen/verfügbarer Finanzreserven Planung i.d.R. von zwei Szenarien: Real-Case und Worse-Case Ermittlung der Worse-Case Unterdeckung als kritische Finanzgröße Seite 5
zu 1. Aktualisierung der Finanz- und Liquiditätsplanung Erläuterung: kurzfristige Maßnahme mittel- oder längerfristige Maßnahme Planung und Aktualisierung Ihrer Zahlungseingänge: Aufbereitung Fälligkeiten der Debitoren auf Basis der Offenen-Posten-Liste Analyse des Anteils Lastschrifteinzug/kein Lastschrifteinzug Risikoeinschätzung der Debitoren ohne Lastschrifteinzug (aktive Ansprache) Kalenderwochen basierte Prognose von Zahlungseingängen: aktuelle Geschäftstätigkeit/Abschlagsrechnungen Planung von a.o. Zahlungseingängen: Gesellschafterbeiträge, Realisierung stiller Reserven etc. Berücksichtigung insbesondere von Einzahlungen aus: Zuschüsse / Überbrückungsdarlehen (Absicherung des Blankoanteils der Hausbank möglich?) Ausweitung von Kontokorrentrahmen (Verfügbarkeit zusätzlicher/freier Sicherheiten?) Seite 6
zu 1. Aktualisierung der Finanz- und Liquiditätsplanung Erläuterung: kurzfristige Maßnahme mittel- oder längerfristige Maßnahme Planung und Aktualisierung Ihrer Zahlungsausgänge: Aufbereitung Fälligkeiten der Kreditoren auf Basis der Offenen-Posten-Liste Analyse des Anteils erteilter Lastschrifteinzüge, ggf. Rücknahme der Erteilungen Prüfung von möglichen Aufschüben bei Zahlungen (aktive Ansprache) Einarbeitung von vereinbarten/möglichen Stundungen/Ratenzahlungen Analyse von fixen/variablen Auszahlungen: Anpassung variabler Kosten/Zahlungen an Geschäftsvolumen Gegenstrategien bei einer Worse-Case Unterdeckung: siehe unsere Checkliste zu liquiditätsfördernden Maßnahmen Seite 7
zu 2. Risikoanalyse und Bewertung der Aufträge Zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie für die Wirtschaft wurden Änderungen im Zivil-, Gesellschafts- und Insolvenzrecht beschlossen: 1. Zahlungsaufschub für Verbraucher sowie Kleinstunternehmen Bedeutsame Dauerschuldverhältnisse • Zugunsten von Verbrauchern und Kleinstunternehmen (= bis 9 Beschäftigte und bis EUR 2 Mio. Umsatz p.a. oder bis EUR 2 Mio. Bilanzsumme) wurde vorübergehend (bis 30. Juni 2020) für bedeutsame Dauerschuldverhältnisse, insbesondere der Grundversorgung wie Strom oder Telekommunikation, die Möglichkeit zur Leistungsverweigerung geschaffen, soweit sie ihre Leistungspflichten wegen der Folgen der COVID-19-Pandemie derzeit nicht erfüllen können. • Das Leistungsverweigerungsrecht gilt nicht, o wenn der Gläubiger unzumutbar belastet wird, weil hierdurch die wirtschaftliche Grundlage seines Gewerbebetriebs gefährdet wird oder es zu einer Gefährdung des angemessenen Lebensunterhalts des Gläubigers kommt, o für Miet- und Pachtverhältnisse (hierzu erfolgt eine gesonderte Regelung), o für Mittel- und Großunternehmer. Seite 8
zu 2. Risikoanalyse und Bewertung der Aufträge Verbraucherdarlehensverträge • Zahlungspflichten aus Verbraucherdarlehensverträgen, die bis zum 30. Juni 2020 fällig werden, werden gesetzlich um drei Monate gestundet, wenn der Schuldner infolge der Pandemie nicht zahlen kann. • Zur Vermeidung einer Doppelbelastung wird der Vertrag somit insgesamt um drei Monate verlängert. Eine Kündigung des Darlehens ist insoweit ausgeschlossen. 2. Kündigungsschutz von Mietern • Die Vermieterkündigung wegen Nichtzahlung der Miete im Zeitraum 1. April bis 30. Juni 2020 ist unzulässig, sofern die Nichtzahlung auf den Auswirkungen der COVID-19- Pandemie beruht. • Dies gilt für Wohn- und Gewerberaummietverhältnisse sowie Pachtverhältnisse. 3. Handlungsfähigkeit von Unternehmen • Vorübergehend ist die Durchführung von Gesellschafterversammlungen ohne physische Präsenz sowie die Beschlussfassung außerhalb von Versammlungen zulässig. • Für Umwandlungen wurde die steuerliche Rückwirkungsmöglichkeit für die Bilanz von 8 auf 12 Monate verlängert (17 UmwG). Seite 9
zu 3. Ableitung der wichtigsten Maßnahmen im Betrieb Nachfolgend stellen wir Ihnen beispielhaft 11 Möglichkeiten aus unserem umfangreichen MTG Katalog für liquidationsschöpfende Maßnahmen dar: 1. Anforderung von Vorauskasse 2. Stellung von Abschlagsrechnungen 3. Factoring und Inkasso Einsatz externer Dienstleister prüfen 4. Straffung des Mahnwesens 5. Beschleunigung des debitorischen Abrechnungswesens 6. Reduktion von Lagerbeständen durch Abverkäufe 7. Leasen statt Kaufen 8. Ratenvereinbarungen treffen, sowohl debitorisch als auch kreditorisch 9. Nutzung von CORONA-unabhängigen Förderprogrammen, wie z.B. DIGITAL-BONUS 10. Nutzung Förderprogramm CORONA-Soforthilfe (Bayern und/oder Bund) 11. Beantragung von Förderkrediten 12. und vieles mehr.... Sprechen Sie uns jederzeit an. Wir sind für Sie da. Seite 10
zu 4. Stellung von Stundungs- und Herabsetzungsanträgen • Stundung von Steuerzahlungen: Wenn aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie in diesem Jahr fällige Steuerzahlungen nicht geleistet werden können, sollen diese Zahlungen auf Antrag befristet und grundsätzlich zinsfrei gestundet werden. Der Antrag kann bis zum 31. Dezember 2020 gestellt werden. Diese Maßnahme betrifft die Einkommen-, Körperschaft- sowie die Umsatzsteuer. • Auch für Energiesteuer- oder Stromsteuerzahlungen an die Hauptzollämter bestehen Stundungsmöglichkeiten. • Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermeßbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen für Gewerbesteuer können bis zum 31. Dezember 2020 gestellt werden. • Anpassung von Vorauszahlungen: Die Höhe der Vorauszahlungen für Einkommen- und Körperschaftsteuer können auf Antrag angepasst werden. Gleiches gilt für den Meßbetrag für Zwecke der Gewerbesteuervorauszahlungen. • Hier finden Sie den formlosen Antrag: https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/download.php?url=Informationen/Formulare/Steuerzahlung/Steuererleichterun gen_aufgrund_der_Auswirkungen_des_Coronavirus.pdf Seite 11
zu 4. Stellung von Stundungs- und Herabsetzungsanträgen • Steuerabzugsbeträge i.S. § 222 der AO, dies sind Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer können mit diesem formlosen Antrag nicht gestundet werden. Hier besteht die Möglichkeit einen gesonderten Antrag auf Vollstreckungsaufschub bei ihrem zuständigen Finanzamt einzureichen. • Vollstreckungsmaßnahmen aussetzen: Bis zum Jahresende 2020 soll auf die Vollstreckung von überfälligen Steuerzahlungen verzichtet werden. Säumniszuschläge, die in dieser Zeit gesetzlich anfallen, sollen erlassen werden. • Für freiwillig in der Krankenversicherung versicherte Selbstständige kann auf Antrag eine Beitragsstundung sowie Möglichkeit einer Beitragsermäßigung wegen eines krisenhaften Gewinneinbruchs in Frage kommen. • Anträge auf Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen können formlos und unter Bezug auf die Notlage durch die Corona-Krise und den § 76 SGB IV direkt an Ihre jeweils zuständigen Krankenkassen, welche Ihre Sozialversicherungsbeiträge erhebt, gestellt werden. Diese Anträge sind aber an enge Voraussetzungen geknüpft. Seite 12
zu 4. Stellung von Stundungs- und Herabsetzungsanträgen • Schwerbehindertenausgleichsabgabe: Die Bundesanstalt für Arbeit und die Integrations- und Inklusionsämter akzeptieren, dass Anzeigen für das Anzeigenjahr 2019 auch nach dem 31. März 2020 bis spätestens 30. Juni 2020 abgegeben werden. Gleiches gilt für die Zahlung der Ausgleichsabgabe. Das bedeutet, dass bis zu diesem Zeitpunkt keine Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen einer verspäteten Abgabe eingeleitet werden und für die Zeit vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 keine Säumniszuschläge erhoben werden. • Antragstellung zur Erstattung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2020: Der einfachste und schnellste Weg der Antragstellung zur Herabsetzung der Umsatzsteuer- Sondervorauszahlung 2020 besteht in der Übermittlung einer berichtigten Anmeldung via ELSTER entsprechend des Vordrucks „USt 1 H“ (Wert 1 in Zeile 22) mit dem Wert „0“ in der Zeile 24. Die ursprünglich geleistete Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung wird daraufhin zurück erstattet, die Fristverlängerung hat jedoch weiterhin Gültigkeit. • Fristverlängerung für Steueranmeldungen zum 10. April 2020: Eine Fristverlängerung für Steueranmeldungen, die bis zum Ablauf des 10. April 2020 ( 13. April 2020) einzureichen sind, kann auf Antrag um einen Monat, also bis 10. Mai 2020 ( 11. Mai 2020) gewährt werden. Seite 13
zu 5. Beantragung von Kurzarbeitergeld Beantragung von Kurzarbeitergeld bei der Agentur für Arbeit im sog. zweistufigen Verfahren: 1. Stufe: Anzeige des Arbeitsausfalls (Formular Kug 101). Beizufügen sind: • Detaillierte Begründung des Arbeitsausfalls inkl. wirtschaftliche Auswirkungen, • Vereinbarung über Kurzarbeit (Betriebsvereinbarung, Einverständniserklärung Arbeitnehmer), ggf. Tarifvertrag, • Aufstellung Zeitguthaben und Resturlaub oder Erklärung, dass dies nicht vorhanden ist, • Angaben zur Lage und Verteilung der Arbeitszeit. • Nach Bewilligung hat die Berechnung des Kurzarbeitergeldes über die Entgeltabrechnung des Arbeitgebers zu erfolgen. Seite 14
zu 5. Beantragung von Kurzarbeitergeld 2. Stufe: Leistungsantrag (Formular Kug 107) mit Abrechnungsliste aus dem Lohnprogramm (Formular Kug 108) zur Erstattung des verauslagten Kurzarbeitergeldes: • Der Arbeitgeber zahlt das Kurzarbeitergeld an seine Arbeitnehmer aus und erhält von der Arbeitsagentur die Erstattung (=Leistung). • Zusätzlich werden AG-Anteile zur Sozialversicherung erstattet, die der Arbeitgeber zuvor an die Krankenkassen abgeführt hat. • Der Leistungsantrag ist innerhalb von drei Monaten mit Ablauf des Monats einzureichen, in dem die Tage liegen, für die Kurzarbeit beantragt wird (Ausschlussfrist). • Die Leistungen werden in der Regel innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Antragstellung an den Arbeitgeber gezahlt. Leistungen werden vorläufig gewährt, nach Ende der Kurzarbeit erfolgt eine abschließende Prüfung durch die Agentur für Arbeit. Seite 15
zu 6. Beantragung von Hilfskrediten über die Hausbank Die nachfolgende Checkliste gibt Ihnen einen Überblick über die notwendigen Schritte bzw. Unterlagen zur Beantragung eines Förderkredits bei Ihrer Hausbank: Erläuterung: kurzfristige Maßnahme mittel- oder längerfristige Maßnahme Hausbankprinzip: Die Auszahlung von Hilfskrediten ist nur über die Hausbank(en) möglich, nicht über Förderbanken. Die Bereitschaft zur Vergabe ist nach ersten Erkenntnissen bei den Banken unterschiedlich groß. Die Verfahren zur Kreditbeantragung, -aufnahme und -auszahlung bleiben trotz Corona unverändert. Kennzeichen der Hilfskredite: Hilfskredite kommen aus den einzelnen Förderprogrammen von KfW, LfA und den Ländern. Diese Adressen übernehmen gegenüber der Hausbank eine Ausfallbürgschaft von bis zu 90%. Der Hausbank verbleibt ein eigenes Kreditrisiko von dann nur noch 10% des Darlehensvolumens. Dieser Saldo kann als Blankoanteil getragen werden oder es werden (weitere) Sicherheiten erforderlich. Die Verzinsung dieser Programme beläuft sich auf ca. 1-2%. In der Regel sind bis zu 2 Jahre Tilgungsaussetzung möglich, die Laufzeit ist unterschiedlich bemessen. Seite 16
zu 6. Beantragung von Hilfskrediten über die Hausbank Erläuterung: kurzfristige Maßnahme mittel- oder längerfristige Maßnahme Erforderliche Unterlagen: Das Hausbankprinzip erfordert bankübliche Antragsunterlagen auch bei Überbrückungskrediten: Selbstauskunft (z.B. „Liquiditätshilfe Corona“ bei der VR-Gruppe): Nachweis des Finanzierungsbedarfs Nachweis der Corona-Verursachung bei Liquiditätsengpässen, z.B. Branchenbezug/Behördliche Auflagen Jahresabschluss 2018 oder (vorläufiger) Jahresabschluss 2019 / Betriebswirtschaftliche Auswertungen Liquiditäts- und Finanzplanungen während/für die Zeit nach der Corona-Krise Ergänzende Unterlagen ja nach Förderkreditprogramm Sprechen Sie uns jederzeit an. Wir sind für Sie da. Seite 17
zu 7. Klärung staatlicher Fördermaßnahmen und möglicher Inanspruchnahmen 1. SOFORTHILFE CORONA (Programm der bayerischen Staatsregierung) https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/ Die Bayerische Staatsregierung hat ein Soforthilfeprogramm eingerichtet, dass sich an Betriebe und Freiberufler richtet, die durch die Corona-Krise in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage und in Liquiditätsengpässe geraten sind. Antragsberechtigte: • Anträge können von gewerblichen Unternehmen und selbstständigen Angehörigen der Freien Berufe (bis zu 250 Erwerbstätige) gestellt werden, die eine Betriebs- bzw. Arbeitsstätte in Bayern haben. • Bei verbundenen Unternehmen (Unternehmensgruppen) ist hinsichtlich des Liquiditätsengpasses auf das „Gesamtunternehmen“ abzustellen. Antragsvoraussetzungen: • Keine ausreichende Liquidität mehr vorhanden zum Zahlen von laufenden Verpflichtungen! • Vor der Inanspruchnahme ist verfügbares, liquides Privatvermögen einzusetzen. • Nicht eingesetzt werden braucht somit z.B. Vermögen für die langfristige Altersversorgung (egal ob im Aktien, Immobilien, Lebensversicherungen) oder Mittel, die für den Lebensunterhalt benötigt werden! Seite 18
zu 7. Klärung staatlicher Fördermaßnahmen und möglicher Inanspruchnahmen Höhe der CORONA-Soforthilfe Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen und beträgt: Teilzeitkräfte werden umgerechnet: • bis zu 5 Erwerbstätige 5.000 Euro, • bis zu 10 Erwerbstätige 7.500 Euro, Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5 Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75 • bis zu 50 Erwerbstätige 15.000 Euro, Mitarbeiter über 30 Stunden = Faktor 1 Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3 • bis zu 250 Erwerbstätige 30.000 Euro Der Förderantrag PDF (1,44 MB) ist als Download auf der homepage des Bayerischen Wirtschaftsministeriums sowie auf den homepage der sieben Bezirksregierungen und der Stadt München (= Bewilligungs- und Vollzugsbehörden) abrufbar und online ausfüllbar. Verfahren: Der Antrag ist (1) online auszufüllen, (2) auszudrucken, (3) zu unterzeichnen und (4) als Scan oder Foto per Mail an die örtlich zuständige Bewilligungsbehörde zu übermitteln. Bitte beachten: Hilfe soll unbürokratisch gewährt werden, falsche oder unehrliche Angaben können aber strafrechtlich sanktioniert werden! Der Antragsteller hat an Eides statt zu versichern, dass er alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitstreu gemacht hat! Seite 19
zu 7. Klärung staatlicher Fördermaßnahmen und möglicher Inanspruchnahmen 2. CORONA-SOFORTHILFE Bund (Programm der Bundesregierung) Die Förderrichtlinie zu der Soforthilfe des Bundes und das Antragsformular werden derzeit ausgearbeitet. Sie stehen voraussichtlich in der Woche vom 30. März zur Verfügung. Auch wurde noch nicht bekanntgegeben, wo die Anträge final zu stellen sind. Zielgruppe: Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen, Soloselbständige, Angehörige der Freien Berufe Obergrenze: max. 10 Beschäftigte Förderform: Zuschuss, d.h. nicht rückzahlbar Voraussetzung: - Nachweis wirtschaftlicher Probleme in Folge von Corona: Branchenzugehörigkeit, behördliche Auflagen etc. - Reguläre Kredite/Kreditsicherheiten/andere Einnahmen nicht verfügbar (Abgabe einer Erklärung) - Schadenseintritt nach dem 11. März 2020 - keine wirtschaftlichen Probleme vor März 2020 - Erklärung zur Richtigkeit aller gemachten Angaben Seite 20
zu 7. Klärung staatlicher Fördermaßnahmen und möglicher Inanspruchnahmen Fördervolumen: Bis zu 9.000 Euro Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) Bis zu 15.000 Euro Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) Mehrfachförderung: möglich, z.B. i.V.m. Soforthilfe des Freistaats Bayern (Überkompensationen sind jedoch zurückzuzahlen) Antragstellung: Bewilligung (Bearbeitung der Anträge, Auszahlung und ggfs. Rückforderung der Mittel durch Länder/Kommunen) Seite 21
EXKURS: insolvenzrechtliche Neu-Regelungen Ziel Den betroffenen Unternehmen soll Zeit gegeben werden, um die notwendigen Vorkehrungen zur Beseitigung der Insolvenzreife zu treffen, insbesondere um staatliche Hilfen in Anspruch zu nehmen oder Finanzierungsvereinbarungen mit Eigen- und Fremdkapitalgebern zu treffen. Kernpunkte der Neuregelung 1. Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 für alle Unternehmen, die aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise insolvenzreif sind oder werden. • Insolvenzreife muss auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruhen. • Es muss Aussicht auf Beseitigung der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit bestehen. • Gesetzliche Vermutungsregelung: War das Unternehmen am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig, wird vermutet, dass die beiden genannten Voraussetzungen vorliegen. Wichtig: Die Liquiditätssituation zum 31. Dezember 2019 muss transparent und nachvollziehbar dokumentiert werden. Seite 22
EXKURS: insolvenzrechtliche Neu-Regelungen • Suspendierung der Möglichkeit von Gläubigeranträgen für drei Monate. • Möglichkeit der Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis 31. März 2021 2. Einschränkung der Haftung der Geschäftsleitungsorgane für Zahlungen nach Insolvenzreife • Keine Haftung des Geschäftsführers für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen. • Davon umfasst: Zahlungen, die der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs oder der Umsetzung eines Sanierungskonzepts dienen. Wichtig: Von der Neuregelung nicht umfasst sind Fälle des Eingehungsbetrugs. 3. Einschränkung der Anfechtungsmöglichkeiten im Bereich des Leistungsaustauschs mit einem betroffenen Unternehmen • In einem späteren Insolvenzverfahren: Rechtshandlungen, die dem Geschäftspartner eine Befriedigung oder Sicherung gewähren, sind nicht anfechtbar. Seite 23
EXKURS: insolvenzrechtliche Neu-Regelungen • Ziel: Aufrechterhaltung von Geschäftsbeziehungen Wichtig: Dem Geschäftspartner darf nicht bekannt gewesen sein, dass die Sanierungs- und Finanzierungsbemühungen nicht zur Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit geeignet gewesen sind. 4. Erleichterung der Kreditgewährung durch Banken und Gesellschafter • Bis 30. September 2023: Rückzahlung von im Aussetzungszeitraum gewährten neuen Krediten sowie Bestellung von Sicherheiten für solche Kredite (hier Ausnahme: Gesellschafterdarlehen) gelten als nicht gläubigerbenachteiligend. • Suspendierung des insolvenzrechtlichen Nachrangs von neuen Gesellschafterdarlehen. • Darlehensausreichungen im Aussetzungszeitraum werden als nicht sittenwidrig angesehen. Wichtig: Die Privilegierung gilt nur für die Ausgabe neuer Kredite, nicht für Prolongationen oder für die Neuvergabe von bislang nachrangigen Gesellschafterdarlehen. Seite 24
Kontaktieren Sie uns! Wir beraten Sie gerne! info@mtg-group.de, www.mtg-group.de MTG Mittelbayerische Treuhandgesellschaft mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Niederlassung Niederlassung Niederlassung Niederlassung Niederlassung Sitz der Gesellschaft 93051 Regensburg 90491 Nürnberg 93309 Kelheim 85053 Ingolstadt 94315 Straubing Kelheim Merianweg 3a Erlenstegenstraße 7 Ludwigstraße 4 Manchinger Straße 132 Heerstraße 24 Amtsgericht Regensburg Tel.: 0941 208645 0 Tel.: 0911 9505501 0 Tel.: 09441 2970 0 Tel.: 0841 96508 0 Tel.: 09421 8381 0 HRB Nr. 2620 Fax: 0941 208645 20 Fax: 0911 9505501 20 Fax: 09441 2970 20 Fax: 0841 96508 11 Fax: 09421 8381 22 Dr. Reuthlinger & Breig und Partner GdbR Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Niederlassung Niederlassung Niederlassung Niederlassung Niederlassung Niederlassung 93309 Kelheim 93339 Riedenburg 85053 Ingolstadt 94315 Straubing 93051 Regensburg 90491 Nürnberg Ludwigstraße 4 Marktplatz 8a Manchinger Str. 132 Heerstraße 24 Merianweg 3a Erlenstegenstraße 7 Tel.: 09441 2970 0 Tel.: 09442 9195 0 Tel.: 0841 96508 0 Tel.: 09421 8381 0 Tel.: 0941 208645 0 Tel.: 0911 9505501 0 Fax: 09441 2970 20 Fax: 09442 9195 20 Fax: 0841 96508 11 Fax: 09421 8381 22 Fax: 0941 208645 20 Fax: 0911 9505501 20 Seite 25
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