Informationen zur kommenden Änderung des Waffen-rechts

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Informationen zur kommenden Änderung des Waffen-rechts
Kantonspolizei
           Zürich

Sicherheitspolizei-Spezialabteilung                                                   1. Juli 2019
Fachgruppe Waffen/Sprengstoffe

Informationen zur kommenden Änderung des Waffen-
rechts
An die Waffenhändler des Kantons Zürich

Am 19. Mai 2019 befürwortete der Souverän mit grosser Mehrheit die Änderungen des eidg.
Waffengesetzes (WG), welche die neue Waffenrichtlinie der EU umsetzen. Die Bestimmun
gen des revidierten Waffengesetzes und der Waffenverordnung (WV) des Bundes werden
auf den 15. August 2019 in Kraft treten. Am 14. Juni 2019 hat der Bundesrat die Änderungen
der Waffenverordnung beschlossen.
Obwohl noch einige Detailfragen offen sind, möchten wir Ihnen bereits jetzt Informationen zur
Umsetzung der neuen Bestimmungen zukommen lassen. Im Wesentlichen sind die folgenden
Punkte zu beachten:

Der Erwerb von halbautomatischen Waffen mit grossen Magazinen und von halbauto
matischen Handfeuerwaffen, welche unter 60cm kürzbar sind, wird neu durch die Fach-
stelle Waffen 1 Sprengstoffe der Kantonspolizei (WS) geprüft und je nach Ergebnis mit
Ausnahmebewilligung bewilligt.

Formelle Voraussetzungen Waffenerwerb bisher und neu:
 bisher                                                            neu (zusätzlich)
 Meldepflich-          Bewilligungs-       Verbotene Waffen        Neu verbotene Feuerwaffen:
 tige Waffen           pflichtige Waffen   Seriefeuerwaffen,       verbotene, ehem. Seriefeuer
 Karabiner,           Revolver, Pump-      Schalldämpfer,          waffen, verbotene Halbautoma
 Sport- und           action, erlaubte     Nachtsichtzielgeräte,   ten mit grossen Magazinen,
 Jagdge-              Pistolen, erlaubte   Laserzielgeräte,        verbotene Halbautomaten kürz
 wehre,...            Halbautomaten,...    Granatwerfer            bar unter 60cm
 Vertrag              Waffenerwerbs-       Kant. Ausnahmebe-       Kant. Ausnahmebewilligung
                      schein               willigung               „klein“
 (Privatperson)        (Stadt/Gemeinde)    (Fachstelle WS)         (Fachstelle WS)

Alle bisherigen Waffenhändler im Kanton Zürich dürfen gemäss der Übergangsbestimmung
(Art. 71a Abs. 2 WV) wie bisher mit den neu verbotenen Waffen und mit zu Halbautomaten
umgebauten Stgw 57 und Stgw 90 handeln (siehe Anhang).

Der Handel mit Seriefeuerwaffen, mit allen zu halbautomatischen Waffen umgebauten Se
riefeuerwaffen, mit Schalidämpfern, Nachtsicht- und Laserzielgeräten sowie mit Granatwer
fern bleibt den Waffenhändlern mit der alten „grossen“ kantonalen Händler
Ausnahmebewilligung vorbehalten.
Informationen zur kommenden Änderung des Waffen-rechts
Kantonspolizei
           Zürich

Gesuchsteller, welche (mit einer kantonalen Ausnahmebewilligung „klein“) neu verbotene Waffen
erwerben wollen, müssen sich entscheiden, ob sie diese Waffen als SchützeNereinsmitglied oder
als Sammler erwerben wollen. Die übrigen Anforderungen werden denen des WES ähnlich sein.
Personen, welche neu verbotene Waffen erwerben wollen, müssen das entsprechende Gesuchs
Formular bei der Fachstelle Waffen/Sprengstoffe einreichen:
Kantonspolizei Zürich
S PSA-BA-WS
Postfach
8021 Zürich

Ausnahmebewilligung „klein“ für Sportschützen
Analog zur Regelung beim WES können Sportschützen mittels Ausnahmebewilligung „klein“
grundsätzlich nur eine Waffe erwerben. Es bleibt aber (ebenfalls analog zum WES) möglich, bis zu
drei Waffen zu erwerben, sofern diese gleichzeitig und beim selben Veräusserer erworben werden.
Die Ausnahmebewilligung „klein“ (AB-VW-K) ist 6 Monate gültig und kann weitere 3 Monate verlän
gert werden.
Fünf und zehn Jahre nach dem ersten Erwerb einer neu verbotenen Waffe muss der Schiess- oder
Vereinsnachweis erbracht werden. Dies gilt nur für die erste AB-VW-K, danach nicht mehr. Ein
Sportschütze muss also zweimal nachweisen, dass er Vereinsmitglied ist oder dass er regelmässig
schiesst. Der erste derartige Nachweis wird frühestens am 15. August 2024, also 5 Jahre nach In
krafttreten des neuen Gesetzes, notwendig sein.
Als Beweis der Vereinsmitgliedschaft gilt eine Bestätigung, eine Schiesslizenz o.ä. eines Schiess
vereins. Der Schiessverein muss weder in der Schweiz ansässig noch anerkannt sein.
Die Auflagen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für Sportschützen sind vom Bund ab
schliessend geregelt. Die Kantone können keine zusätzlichen Auflagen festlegen.
Die AB-VW-K kostet CHF 50.00.
Sportschützen haben, sofern keine Hinderungsgründe bestehen, ein Recht auf eine Ausnahmebe
willigung. Sie dürfen aber keine Seriefeuerwaffen und keine unter 60cm kürzbaren Halbautomaten
erwerben. Sportschützen können halbautomatische Waffen mit grossen Magazinen (Ladevorrich
tungen mit hoher Kapazität = LhK) und/oder zu halbautomatischen Waffen umgebaute Seriefeuer
waffen, sowie deren wesentliche Waffen bestandteile erwerben.
Sportschützen, welche eine Ausnahmebewilligung für neu verbotene Waffen besitzen, müssen bei
einem Wechsel des Wohnkantons dem neu zuständigen Waffenbüro eine Kopie der Ausnahmebe
willigung sowie des Vereins- und Schiessnachweises zustellen.

Ausnahmebewilligung „klein“ für Sammler
Analog zur Regelung beim WES können Sammler mittels Ausnahmebewilligung „klein“ grundsätz
lich nur eine Waffe erwerben. Es bleibt aber für Erwerber aus dem Kanton Zürich (ebenfalls analog
zum WES) möglich, bis zu drei Waffen zu erwerben, sofern diese gleichzeitig und beim selben
Veräusserer erworben werden.
Die Ausnahmebewilligung „klein“ (AB-VW-K) ist 6 Monate gültig und kann weitere 3 Monate verlän
gert werden.

05.06.2019/ Philippe Mathis                                                           Seite 2 von 6
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Die Kantone können den Begriff des Sammlers und die Vorschriften zur sicheren Aufbewahrung
der Waffen selbst definieren. Was dies heisst, ist zurzeit noch nicht abschliessend definiert. Vo
raussichtlich wird es so sein, dass entweder die ganze verbotene Waffe in einem sicheren Behält
nis aufbewahrt werden muss (z.B. Baumarkt-Waffenschrank) oder dass der Verschluss aus der
Waffe entnommen und in einem sicheren Behältnis aufbewahrt werden muss.
Sammler müssen für den erstmaligen Erwerb von verbotenen Waffen beim Waffenbüro der Kan
tonspolizei ein Sicherheitskonzept (Waffenschrank / Verschluss im sicheren Behältnis, o.ä.) einrei
chen und ein Verzeichnis ihrer verbotenen Waffen führen.
Die AB-VW-K kostet CHF 50.00.
Die Kosten für die alten „grossen“ Ausnahmebewilligungen ändern sich nicht (z.B. Seriefeuerwaffe
CHF 150.00).

Neue Bundesformulare
Die neuen Gesuchformulare (Ausnahmebewilligung für Sportschützen, Ausnahmebewilligung für
Waffensammter, Nachmeldung von Feuerwaffen,...) werden auf der Kapo-Homepage aufgeschal
tet (www.kapo.zh.ch). Die Formulare für den Waffenerwerbsschein bleiben zur Zeit in der jetzigen
Form bestehen.

Nachmeldung bei der Fachstelle
Personen, welche vor dem 15. August 2019 neu verbotene Waffen erworben haben, müssen diese
innert drei Jahren bei uns nachmelden. Diese Personen werden von uns kostenlos eine Besitzbe
stätigung erhalten. Ist die Waffe bereits im kantonalen Waffenregister eingetragen oder wurde sie
als eigene Ordonnanzwaffe direkt von der Armee übernommen, besteht kein Handlungsbedarf.

Altrechtlich ausgestellte Waffenerwerbsscheine behalten ihre Gültigkeit
Mit Waffenerwerbsscheinen, welche vor dem 15. August 2019 ausgestellt worden sind, können bis
zu deren Ablauf weiterhin Waffen nach altem Recht erworben werden. Dies gilt auch für neu ver
botene halbautomatische Waffen mit grossen Magazinen. Diese Waffenerwerbsscheine können
um 3 Monate verlängert werden, allerdings ist es dann nicht mehr möglich, mit diesen verlängerten
Waffenerwerbsscheinen neu verbotene Waffen zu erwerben.

Waffenerwerbsscheine mit Datum ab 15. August 2019
Mit Waffenerwerbsscheinen, welche ab dem 15. August 2019 ausgestellt werden, ist der Erwerb
von Revolvern, Pumpaction, ausländischen Karabinern, Unterhebelrepetiergewehren, Kleinkaliber
waffen, halbautomatischen Waffen mit kleinen Magazinen etc. möglich. Für den Erwerb von neu
verbotenen Waffen ist eine Ausnahmebewilligung der Fachstelle WS notwendig. Gesuchsteller
sind an die Fachstelle zu verweisen.

Meldepflicht der Waffenhändler:
Der Bund wird frühestens ab 2021 eine Web-Plattform zur Verfügung stellen, auf welcher Sie alle
Meldungen (Importe, Handelsbewegungen, Verkauf,...) einsenden können.

05.06.2019 / Philippe Mathis                                                          Seite 3 von 6
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Bereits ab dem 15. August 2019 müssen alle Waffenhändler ihre bisherigen Meldungen und die
Meldungen der neuen Ausnahmebewilligung klein (AB-VW-K) neu innert 20 Tagen den zuständi
gen Waffenbüros melden.
Spätestens ab dem 14. Dezember 2019 müssen diese Meldungen elektronisch an uns (waffen
sprenqstoffekapo.zh.ch) übermittelt werden (Art. 30a Abs. 1 WV). Diese elektronischen Meldun
gen ersetzen alle bisherigen obligatorischen Meldungen (Art. 30a Abs. 3 WV). Auch das Einsen
den der WES-C-Kopien entfällt mit dieser elektronischen Meldung.
Waffentransaktionen von Händlern zu Händlern nach Art. 17 Abs. 7 WG müssen uns ab dem
14.12.2019 innert 20 Tagen ebenfalls per E-Mail gemeldet werden.
Auch Waffenimporte müssen uns ab dem 14.12.2019 innert 20 Tagen per E-Mail gemeldet wer
den. Als lmportmeldung kann die ATT-Meldung verwendet werden, welche noch vom Bund ange
passt wird (ein Datumsfeld wird eingefügt, die Liste wird von Ihnen fortwährend ergänzt und alle 20
Tage an uns verschickt). Im Folgejahr muss zudem, wie bis anhin, die komplette ATT-Meldung an
das Fedpol geschickt werden. Diese Bundes-Meldungen dürften mit der Einführung der Bundes-
Web-Plattform entfallen.
Der Ersatz von wesentlichen Waffenbestandteilen muss uns ebenfalls ab dem 14.12.2019 innert
20 Tagen per E-Mail gemeldet werden.
Mit der Einführung der Bundes-Web-Plattform wird es dann möglich sein, alle Meldungen über die
sen „Single Point of Contact“ vorzunehmen.

Markierungspflicht:
Wann die Markierungspflicht eingeführt wird, ist noch unklar. Dies kann noch mehrere Monate dau
ern. Bekannt ist bereits jetzt, welches die wesentlichen Waffenbestandteile sein werden. Die unter
strichenen wesentlichen Waffenbestandteile zeigen die Hauptnummer der Waffe. Die
Seriennummern können identisch sein, müssen es aber nicht.
bei Handfeuerwaffen: Verschlussgehäuse (Gehäuseoberteil), Abzugsgehäuse (Gehäuseunter
                         teil), Verschluss, Lauf
bei Pistolen:            Griffstück, Verschluss, Lauf
bei Revolvern:            Rahmen, Lauf, Trommel

Magazine „Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität LhK“
Halbautomatische Feuerwaffen, welche vor dem 15. August 2019 erworben worden sind, dürfen
weiterhin mit grossen Magazinen ausgerüstet werden. Entscheidend für den Bestandschutz ist der
Zeitpunkt des Waffenerwerbs.
Der Neuerwerb von grossen Magazinen (Ladevorrichtungen hoher Kapazität) ist nur mit einer Be
sitzbestätigung für den Altbesitz oder mit einer neuen Ausnahmebewilligung (bei neu erworbenen
Waffen) möglich.

Ausrüsten mit grossen Magazinen „Ladevorrichtung mit hoher Kapazität LhK“
Eine Waffe gilt als mit einer Ladevorrichtung hoher Kapazität ausgerüstet, wenn die Ladevorrich
tung in der Waffe eingesetzt ist, wenn die Waffe mit einer passenden Ladevorrichtung zusammen
aufbewahrt wird oder wenn die Waffe mit einer passenden Ladevorrichtung transportiert wird.
Das heisst, wenn ein passendes, grosses Magazin und eine passende Waffe zusammen aufbe
wahrt werden, handelt es sich um eine verbotene Waffe. Als getrennt aufbewahrt gelten Waffen

05.06.2019 / Philippe Mathis                                                          Seite 4 von 6
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und passende, grosse Magazine, wenn diese in verschiedenen Gebäuden aufbewahrt werden o
der die Waffen und die Magazine getrennt, das heisst in verschiedenen Behältnissen, verschlos
sen aufbewahrt werden (z.B. grosses Magazin in einer Munitionskiste mit Vorhängeschloss).
Spezialfälle:
Beispiel: A darf seine mittels WES erworbene, halbautomatische Waffe zusammen mit neu verbo
tenen Waffen von anderen Besitzern im Schiessstand in den Rechen stellen, da er nicht Besitzer
der grossen Magazine der anderen Waffen ist.
Beispiel: A und B fahren zusammen im selben Auto. A hat eine mittels WES erworbenen Waffe,
das grosse Magazin der verbotenen Waffe von B passt in die Waffe von A. Da A nicht Besitzer des
grossen Magazins ist, dürfen sie zusammen in den Schiessstand fahren.
Beispiel: A fährt alleine zurück vom Schiessstand und nimmt die grossen Magazine von B mit. Da
eine Besitzübertragung stattgefunden hat, macht sich A strafbar. Dies analog zum Transport von
Waffen von Dritten.

Umbau von grossen Magazinen
Das Fedpol hat noch nicht definiert, ob und in welcher Form Ladevorrichtungen mit hoher Kapazi
tät zu Ladevorrichtung mit kleiner Kapazität umgebaut werden können/dürfen.

Ablaufdiagramm halbautomatische Zentralfeuerwaffen
Im Anhang haben wir Ihnen ein Ablaufdiagramm angefügt, welches die Pflichten von Besitzern alt-
rechtlich erworbener Waffen und die Voraussetzungen für den Erwerb von neu verbotenen Waffen
aufzeigt.

Fragen beantwortet unsere Fachstelle
Bei Fragen wenden sie sich an unsere Spezialisten der Fachstelle WS:
Kantonspolizei Zürich
SPSA-BA-WS
Postfach
80201 Zürich
044 247 27 25
waffen-sprenqstoffeckapo.zh. ch
waffenqesuche(kapo.zh.ch

Wir bedanken uns an dieser Stelle für die gute Zusammenarbeit.

Freundliche Grüsse

Philippe Mathis
Gruppenchef Waffen/Sprengstoffe

05.06.2019 / Philippe Mathis                                                       Seite 5 von 6
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            Zürich

                                  Alle Waffenhändler im Kanton    Nur Waffenhändler mit kanto
                                  Zürich mit Handelsbewilligung   naler Händler-Ausnahmebe
                                       vor dem 15.08.2019         willigung
 Halbautomatische, ehemalige      Ausnahmebewilligung             Ausnahmebewilligung
 Ordonanz-Stgw 57 und 90          „klein“                         „klein“

 Halbautomatische Zentralfeuer-   Waffenerwerbsschein             Waffenerwerbsschein
 Handfeuerwaffe mit Magazin
 bis 10 Schuss

 Halbautomatische Zentralfeuer-   Ausnahmebewilligung             Ausnahmebewilligung
 Handfeuerwaffe mit Magazin       klein«                          klein“
 mit mehr als 10 Schuss

 Halbautomatische Zentralfeuer-   Ausnahmebewilligung             Ausnahmebewilligung
 Handfeuerwaffe kürzbar unter     „klein“                         „klein“
 60cm
                                  nur Sammler!                    nur Sammler!
 Halbautomatische Zentralfeuer-   Waffenerwerbsschein             Waffenerwerbsschein
 Faustfeuerwaffe mit Magazin
 bis 20 Schuss

 Halbautomatische Zentralfeuer-   Ausnahmebewilligung             Ausnahmebewilligung
 Faustfeuerwaffe mit Magazin      klein«                          klein“
 grösser als 20 Schuss oder
 späterer Umbau (Roni-Kit)
 Zur halbautomatischen Feuer-     Kein Verkauf möglich            Ausnahmebewilligung
 waffe umgebaute Seriefeuer-      (allenfalls Einzel-Ausnahme-
                                                                  klein«
 waffe (ausser Stgw 57 und 90)    bewilligung)

 Seriefeuerwaffe, militärische    Kein Verkauf möglich            Ausnahmebewilligung
 Abschussgerät für Munition mit   (allenfalls Einzel-Ausnahme-
 Sprengwirkung                    bewilligung)

 Feuerwaffen, die einen Ge-       Kein Verkauf möglich            Ausnahmebewilligung
 brauchsgegenstand vortäu-        (allenfalls Einzel-Ausnahme
 schen, Granatwerfer als          bewilligung)
 Waffenzubehör

 Schalldämpfer, Nachtsichtziel-   Kein Verkauf möglich            Ausnahmebewilligung
 geräte, Laserzielgeräte          (Einzel-Ausnahmebewilligung)

05.06.2019 / Philippe Mathis                                                      Seite 6 von 6
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