Isolierte Vorsteuererstattung in Europa - Stand: 1. Mai 2014 - ICON ...
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YO UR GL O B A L TA X P E RT S Isolierte Vorsteuererstattung in Europa Stand: 1. Mai 2014 © ICON Wirtschaftstreuhand GmbH
Inhalt VORWORT 2 DIE ICON WIRTSCHAFTSTREUHAND GMBH 3 ISOLIERTE VORSTEUERERSTATTUNG 4 In welchen Ländern ist eine Erstattung möglich? 4 Wer ist antragsberechtigt? 4 Das Vorsteuererstattungsverfahren 4 Hinweise zum Vorsteuererstattungsverfahren 6 Grenzen der Vorsteuererstattung 7 Die Vorsteuererstattung für ausländische Unternehmer in Österreich 8 Wir helfen Ihnen sparen! 8 Kontaktdaten 9 TABELLENTEIL 10 Mindestbeträge im Erstattungsverfahren 10 Ausschlüsse vom Vorsteuerabzug 11 Rückerstattung der Mehrwertsteuer von ausgewählten Aufwendungen 19 Umsatzsteuersätze in Europa 20 © ICON Wirtschaftstreuhand GmbH
Vorwort Kosten im Ausland reduzieren Haben Sie geschäftliche Aktivitäten außerhalb Österreichs? Besuchen Ihre Mitarbei- ter Kunden im Ausland oder nehmen an internationalen Seminaren, Kongressen und Messen teil? Wenn „Ja“, dann haben Sie sicher auch schon darüber nachge- dacht, ob und wie die dabei anfallenden Kosten reduziert werden können. Ein sol- cher Kostenfaktor ist die im Ausland entrichtete Mehrwertsteuer. Mehrwertsteuer rückfordern Wussten Sie, dass Sie als österreichisches Unternehmen die Ihnen im Ausland in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer rückfordern können. Und zwar auch dann, wenn Ihr Unternehmen im jeweiligen Staat nicht umsatzsteuerlich registriert ist. Dies gilt in allen EU-Mitgliedstaaten und in gewissen Drittstaaten, beispielsweise in der Schweiz, in Liechtenstein und Norwegen. Ein aktueller Leitfaden Diese Broschüre soll als Leitfaden für die isolierte Vorsteuererstattung in den ein- zelnen Staaten dienen. Wir haben uns bemüht, alle uns vorliegenden Länderinformationen und Erfahrungen sorgfältig zu erfassen und in dieses Heft, das den Stand per 01.05.2014 wiedergibt, einzuarbeiten. Da aber selbst innerhalb der EU höchst unterschiedliche Vorschriften gelten und den Finanzverwaltungen der einzelnen Staaten auch Ermessensspiel- räume eingeräumt sind, soll diese Ausarbeitung als Orientierungshilfe dienen, kann aber eine fachmännische Beratung nicht ersetzen. Unsere Experten stehen Ihnen dabei gerne zur Verfügung. Wir hoffen, dass diese Informationen für Sie bzw. Ihre mit Mehrwertsteuerfragen beschäftigten Mitarbeiter von Nutzen sind. Kurt Sturm Senior Manager Tax © ICON Wirtschaftstreuhand GmbH 2
Die ICON Wirtschaftstreuhand GmbH ICON • ist das Kompetenzzentrum für internationales Steuerrecht in Österreich • bietet Speziallösungen im Unternehmens-Steuerrecht • verfügt über höchste Experten-Kompetenz in Umsatzsteuerfragen • kennt die Bedürfnisse der Unternehmen aus der Praxis • ist Wirtschaftsprüfer bei Industrie und Mittelstand VERTRAUEN mehr als 40 Steuerexperten und Wirtschaftsprüfer in 10 Fachteams organisiert arbeiten für mehr als 1000 Kunden Weitere Informationen zu unseren Produkten und Leistungen sowie Referenzen finden Sie unter www.icon.at ICON Wirtschaftstreuhand GmbH Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Stahlstraße 14 4020 Linz Tel.: 0732 / 69 412 – DW Fax: 0732 / 6980 – 3982 www.icon.at © ICON Wirtschaftstreuhand GmbH 3
Isolierte Vorsteuererstattung In welchen Ländern ist eine Erstattung möglich? Seit Österreich‘s Beitritt zur Europäischen Union ist es österreichischen Unterneh- men möglich, die in den EU-Mitgliedstaaten getätigten Ausgaben enthaltene Mehrwertsteuer in einem gesonderten Erstattungsverfahren (isolierte Vorsteuer- erstattung) zurückzufordern. Da es noch keine europaweite „Clearingstelle“ für die Mehrwertsteuer gibt, muss der Anspruch in jedem einzelnen Land geltend gemacht werden. Die Erstattung der Mehrwertsteuer ist also dort zu beantragen, wo sie entrichtet wurde. Darüber hinaus können österreichische Unternehmen in Norwegen, in der Schweiz und in Liechtenstein die ihnen in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer im Rahmen der isolierten Vorsteuererstattung beantragen. Diese Möglichkeit besteht grundsätzlich auch in Island, Japan, Kanada, Korea und der Türkei. Die Vorsteuer- erstattung in diesen Ländern wird in unserer Broschüre nicht behandelt. Wir können Sie jedoch im Anlassfall auch hier unterstützen. Wer ist antragsberechtigt? Das isolierte Vorsteuererstattungsverfahren für ausländische Unternehmen ist an- tragsgebunden. Vergütungsberechtigt sind ausschließlich Unternehmer (nicht Privatreisende), die ihren Geschäftssitz in einem anderen Land haben und dort steuerlich registriert sind. Voraussetzung für die Vergütung von Mehrwertsteuerbe- trägen ist, dass der Unternehmer weder Sitz bzw. Geschäftsleitung noch eine Betriebsstätte im jeweiligen Land unterhält. Ungeachtet dessen dürfen keine steuerpflichtigen Umsätze, die eine Registrierungspflicht auslösen, getätigt werden. Bei steuerlicher Registrierung können Vorsteuerbeträge ohnehin im regulären Be- steuerungsverfahren durch die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. -erklärungen geltend gemacht werden. Das Vorsteuererstattungsverfahren • Antragstellung Es gilt wie folgt zu unterscheiden: Vorsteuererstattung in Drittländern (z.B. Schweiz oder Norwegen) Anträge sind in Papierform zu stellen und müssen gemeinsam mit den Original- rechnungen sowie einer Unternehmerbescheinigung im Original bis spätes- tens 30.06. des Folgejahres bei der ausländischen Finanzbehörde eingegangen sein. © ICON Wirtschaftstreuhand GmbH 4
Vorsteuererstattung in der EU Anträge in EU-Mitgliedstaaten sind vom Unternehmer bis spätestens 30.09. des Folgejahres über das im Ansässigkeitsstaat eingerichtete elektroni- sche Portal (in Österreich: FinanzOnline) zu übermitteln. Hier der Ablauf im Überblick: Antragsübermittlung über inländisches elektronisches Portal (FinanzOnline) Automatische Weiterleitung des Antrags an den EU-Mitgliedstaat Empfangsbestätigung durch EU-Mitgliedstaat (in Databox oder per E-Mail) EU-Mitgliedstaat trifft Entscheidung oder verlangt weitere Informationen Zustellung in die Databox, per E-Mail oder per Post Es gilt zu beachten, dass Rechnungen über 1.000,- Euro netto sowie Tankrech- nungen über 250,- Euro netto mit dem Antrag elektronisch zu übermitteln sind. Manche EU-Mitgliedstaaten verlangen auch eine Vollmacht, wenn der Antrag durch Dritte gestellt wird. Wenn nicht alle Unterlagen fristgerecht auf elektronischem Wege eingereicht wer- den, kann der Antrag abgelehnt werden und es besteht auch keine Berufungs- möglichkeit. © ICON Wirtschaftstreuhand GmbH 5
ACHTUNG Bei den genannten Fristen (30.06. und 30.09.) handelt es sich um nicht verlängerbare Ausschlussfristen. Vergütungszeitraum Dieser muss mindestens 3 Monate und kann höchstens ein Kalenderjahr umfassen. Ausnahme Handelt es sich um den Rest des Kalenderjahres, kann sich der Vergütungszeitraum auch auf weniger als 3 Monate belaufen. Bei der Wahl des Vergütungszeitraumes sind weiters auch die jeweiligen Mindestbe- träge zu beachten (siehe hierzu Tabelle 1) Hinweise zum Vorsteuererstattungsverfahren • Rechnungsbestandteile Um einem vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer das Recht auf Vorsteuer- abzug zu eröffnen, muss die Rechnung bestimmte Formerfordernisse erfüllen. Diese Formerfordernisse können in den einzelnen Staaten etwas variieren. Doch grund- sätzlich haben Rechnungen folgende Bestandteile zu enthalten: √ Name, Anschrift und UID-Nummer des liefernden oder leistenden Unternehmers √ Name, Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung √ fortlaufende Rechnungsnummer √ Ausstellungsdatum der Rechnung √ Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder Art und Umfang der sonstigen Leistung √ Tag der Lieferung/Tag der Leistung oder Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt, wenn dieser nicht mit dem Rechnungsdatum identisch ist √ Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung √ den anzuwendenden Steuersatz √ den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag Eine Bezeichnung als Rechnung ist im Regelfall nicht erforderlich. Jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet (Be- zeichnung irrelevant) gilt als Rechnung, sofern diese die erforderlichen Angaben enthält. Bei Kleinbetragsrechnungen (z.B. Österreich 400,- Euro oder Deutschland 150,- Euro inklusive Umsatzsteuer) gelten vereinfachte Vorschriften für die Rechnungs- ausstellung. © ICON Wirtschaftstreuhand GmbH 6
• Benachrichtigung über die Erstattung der ausländischen Umsatzsteuer Die Benachrichtigung ausländischer Steuerbehörden kann sowohl über die Databox, per E-Mail und/oder per Postweg erfolgen, auch hier bestehen länderspezifische Unterschiede. Insofern sollten laufend alle Zustellungsvarianten überprüft werden, damit, im Falle von Rückfragen, keine Fristen übersehen werden. • Frist zur Bearbeitung des Vorsteuererstattungsantrages Das Verfahren für die Rückerstattung ist grundsätzlich nach vier Monaten ab Ein- langen des elektronischen Antrages zu erledigen. Dieses kann jedoch im Falle von Rückfragen des Erstattungsmitgliedstaates bis zu acht Monate verlängert werden. Es ist aber möglich, dass diese Frist in den einzelnen Mitgliedstaaten de facto über- schritten wird. Ab dem 5. Monat sind Säumniszinsen fällig, die jeder EU-Mitglied- staat selber festlegen kann. • Vorsteuererstattung in besonderen Fällen Bauausführungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat Bei Anlagenerrichtungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat kann es unter gewissen Voraussetzungen zu einer Vorsteuererstattung kommen. Beispiel Ein österreichischer Unternehmer errichtet eine Anlage in Deutschland und rechnet diesen Umsatz im Reverse Charge Verfahren an seinen Kunden in Deutschland ab. Im gegenständlichen Fall besteht keine Registrierungspflicht, da er keine innergemeinschaftlichen Erwerbe durchführt und auch keine Steu- erschuld zu übernehmen hat. Im Zuge dieser Werklieferung werden vom öster- reichischen Unternehmer Gegenstände bei deutschen Sublieferanten zugekauft. Die in diesen Rechnungen ausgewiesene deutsche Mehrwertsteuer ist im Rah- men der Vorsteuererstattung zu beantragen. ACHTUNG Sollte der österreichische Unternehmer innergemeinschaftliche Erwerbe tätigen, oder eine Steuerschuld zu übernehmen haben, sind anfallende Vorsteuerbeträge nur im Zuge einer Veranlagung zu beantragen (Registrierungsverpflichtung!). Grenzen der Vorsteuererstattung In allen EU-Mitgliedstaaten und in gewissen Drittstaaten wie in Norwegen, in Liech- tenstein und in der Schweiz ist die Rückforderung der bezahlten Mehrwertsteuer grundsätzlich möglich. Das heißt aber nicht, dass ein ausländisches Unternehmen die auf jeder Ausgabe lastende Mehrwertsteuer auch tatsächlich zur Gänze erstattet bekommt. Diesbezüglich bestehen selbst innerhalb der EU erhebliche Unterschiede. © ICON Wirtschaftstreuhand GmbH 7
Wir haben deshalb strukturiert für Sie zusammengefasst: • die Mindestbeträge im Erstattungsverfahren (siehe Tabelle 1) • die wichtigsten Ausschlüsse vom Vorsteuerabzug (siehe Tabelle 2) • die Vorsteuererstattung bei bestimmten Leistungen (siehe Tabelle 3) • die unterschiedlichen Steuersätze (siehe Tabelle 4) Die Vorsteuererstattung für ausländische Unternehmer in Österreich Ausländische Unternehmer, das sind Unternehmer, die in Österreich weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben und die √ keine Umsätze im Inland erzielen oder √ nur steuerfreie Güterbeförderungen oder nur steuerfreie Personenbe- förderungen mit Schiffen oder Luftfahrzeugen ausführen oder √ nur Umsätze ausführen, für welche die Steuerschuld auf den Leistungs- empfänger übergeht (Reverse Charge Umsätze) oder √ nur elektronische Dienstleistungen vom Drittland aus an Nichtunternehmer erbringen und von der Sonderregelung des § 25a UStG 1994 Gebrauch gemacht haben, können ihre Vorsteuern im Erstattungsverfahren beim Finanzamt Graz-Stadt geltend machen. Wir helfen Ihnen sparen! Immer wieder nehmen viele Unternehmen ihr Recht auf Vorsteuererstattung im Ausland nicht wahr. Nicht zuletzt wegen der uneinheitlichen Formalerfordernisse und Verwaltungspraxis in den einzelnen Staaten. Wir haben jahrelange praktische Erfahrung bei der Rückholung ausländischer Vor- steuern und sind daher in der Lage, kosteneffizient zu arbeiten. Wir sind auch gerne bereit, Sie bei der administrativen Abwicklung des Vergütungsverfahrens zu unter- stützen. Vor allem sorgen wir dafür, dass die landesspezifischen Rechtsvorschriften eingehalten werden und sich der Verwaltungsaufwand in Ihrem Unternehmen in Grenzen hält. © ICON Wirtschaftstreuhand GmbH 8
Kontaktdaten Name Funktion Tel.: 0732 / E-Mail-Adresse 69412 - DW STURM Senior Manager DW 3959 kurt.sturm@icon.at Kurt Tax ABLEIDINGER Assistant Tax DW 4134 sandra.ableidinger@icon.at Sandra, BA BIERMAIER Senior Accountant DW 9303 evelyn.biermaier@icon.at Evelyn BUCHINGER Senior Assistant DW 2216 heidemarie.buchinger@icon.at Heidemarie, Mag. Tax GAISBAUER Senior Assistant DW 74552 martina.gaisbauer@icon.at Martina, Mag. Tax GFÖLLNER Senior Accountant DW 2042 bettina.gfoellner@icon.at Bettina PENEDER Senior Accountant DW 5601 barbara.peneder@icon.at Barbara PLATZER Manager Tax DW 5578 guenther.platzer@icon.at Günther, Mag. PREINING Senior Accountant DW 8988 johanna.preining@icon.at Johanna PRETZL Senior Accountant DW 6990 markus.pretzl@icon.at Markus SOMMER Senior Assistant DW 74652 michaela.sommer@icon.at Michaela, Mag. Tax © ICON Wirtschaftstreuhand GmbH 9
Tabelle 1 Mindestbeträge im Erstattungsverfahren (Stand 01.05.2014) Staaten Währung Jahr Quartal EU 1. Belgien Euro (€) € 50 € 400 2. Bulgarien Bulgarischer Lew (BGN) BGN 100 BGN 800 3. Dänemark Dänische Krone (DKK) DKK 400 DKK 3.000 4. Deutschland Euro (€) € 50 € 400 5. Estland Euro (€) € 50 € 400 6. Finnland Euro (€) € 50 € 400 7. Frankreich Euro (€) € 50 € 400 8. Griechenland Euro (€) € 50 € 400 9. Irland Euro (€) € 50 € 400 10. Italien Euro (€) € 50 € 400 11. Kroatien Kroatische Kuna (HRK) HRK 1.000 HRK 1.000 12. Lettland Lettischer Lats (LVL) LVL 35,14 LVL 281,12 13. Litauen Litauischer Litas (LTL) LTL 170 LTL 1.380 14. Luxemburg Euro (€) € 50 € 400 15. Malta Euro (€) € 50 € 400 16. Niederlande Euro (€) € 50 € 400 17. Österreich Euro (€) € 50 € 400 18. Polen Zloty (PLN) PLN 197 PLN 1.574 19. Portugal Euro (€) € 50 € 400 20. Rumänien Leu (RON) RON 211 RON 1.688 21. Schweden Schwedische Krone (SEK) SEK 500 SEK 4.000 22. Slowakei Euro (€) € 50 € 400 23. Slowenien Euro (€) € 50 € 400 24. Spanien Euro (€) € 50 € 400 25. Tschechien Tschechische Krone (CZK) CZK 1.234 CZK 9.872 26. Ungarn Forint (HUF) HUF 13.000 HUF 100.000 27. Großbritannien Britische Pfund (GBP) GBP 35 GBP 295 28. Zypern Euro (€) € 50 € 400 Nicht-EU 29. Norwegen Norwegische Krone (NOK) NOK 200 NOK 2.000 30. Schweiz/Liechtenstein Schweizer Franken (CHF) CHF 500 - © ICON Wirtschaftstreuhand GmbH
Tabelle 2 1 Ausnahmen von der Vorsteuererstattung Ausschlüsse vom Vorsteuerabzug 1.1 Mitgliedstaaten der Europäischen Union • Mitgliedstaaten der Europäischen Union 1. Belgien • Repräsentationsaufwendungen • 50 % der Anschaffungs-, Betriebs- und Mietkosten von PKW (inklusive Treibstoff) ACHTUNG: Wohnungs-, Beherbergungs-, Verpflegungs- und Bewirtungskosten sind nur erstattungsfähig, wenn selbst Leistungen erbracht werden (z.B. Bauausfüh- rungen) 2. Bulgarien • Bewirtungs- und Repräsentationsaufwendungen • Anschaffungs-, Betriebs- und Mietkosten von PKW (inklusive Treibstoff) 3. Dänemark • 75 % der Verpflegungs- und Bewirtungskosten • Repräsentationsaufwendungen • 25 % der Wohnungs- und Beherbergungskosten (für Eigenpersonal ist der Vorsteuerabzug zur Gänze ausgeschlossen) • Anschaffungs-, Betriebs- und kurzfristige Mietkosten von PKW (inklusive Treibstoff) • 75 % der langfristigen Mietkosten von PKW (mehr als sechs aufeinander folgende Monate) • Sachleistungen an Eigentümer und Beschäftigte Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen existieren, sofern der in der Rechnung angegebene Betrag nicht mehr als DKK 3.000,- (€ 525,-) (inklusive Umsatzsteuer) beträgt. © ICON Wirtschaftstreuhand GmbH
4. Deutschland Bei Rechnungen, deren Gesamtwert € 150,- (inklusive USt) nicht übersteigt, kann die Benennung des Leistungsempfängers sowie dessen UID-Nummer entfallen. Ebenso genügt die Angabe des Entgelts und des Steuerbetrages in einer Summe, wenn der anzuwendende Steuersatz aufgeführt ist. 5. Estland • Bewirtung, Beherbergung und Verpflegung von Geschäftspartnern • Beherbergung und Verpflegung eigener Mitarbeiter (mit Ausnahme von Beherbergungsleistungen auf Geschäftsreisen) Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen existieren, sofern der in der Rech- nung angegebene Betrag nicht mehr als € 160,- (exklusive Umsatzsteuer) be- trägt. Dieses gilt in den folgenden Fällen: • Bei Erbringung von Verkehrsdienstleistungen für Passagiere • Im Falle von gedruckten Rechnungen von Parkuhren, automatisierten Tankstellen und Rechnungen von ähnlichen Maschinen 6. Finnland • Bewirtungs- und Repräsentationsaufwendungen • Wohnungskosten • Transportkosten vom Wohnsitz zum Arbeitsplatz Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen existieren, sofern der in der Rechnung angegebene Betrag nicht mehr als € 400,- (inklusive Umsatzsteuer) beträgt. 7. Frankreich • Wohnungs- und Beherbergungskosten für eigenes Personal • Anschaffungs-, Betriebs- und Mietkosten von PKW (Dieseltankungen werden zu 80 % rückerstattet) • Personenbeförderung Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen existieren, sofern der in der Rechnung angegebene Betrag nicht mehr als € 150,- (exklusive Umsatzsteuer) beträgt. © ICON Wirtschaftstreuhand GmbH 12
8. Griechenland • Verpflegungs- und Bewirtungsaufwendungen für eigenes Personal • Repräsentationsaufwendungen • Wohnungs- und Beherbergungskosten für eigenes Personal • Anschaffungs-, Betriebs- und Mietkosten von PKW (inklusive Treibstoff) • Personenbeförderung für eigenes Personal 9. Irland • Verpflegungs- und Bewirtungskosten • Repräsentationsaufwendungen • Wohnungs- und Beherbergungskosten • Anschaffungs-, Betriebs- und Mietkosten von PKW (inklusive Benzin, exklusive Diesel); ausgenommen sog qualifizierte Fahrzeuge mit einem beruflich genutzten Anteil von mehr als 60 % dürfen mit 20 % angesetzt werden Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen existieren, sofern der in der Rech- nung angegebene Betrag nicht mehr als € 100,- (inklusive Umsatzsteuer) be- trägt. 10. Italien • Repräsentationsaufwendungen • Personenbeförderung • 60 % der Anschaffungs-, Betriebs- und Mietkosten von PKW bei teilweiser privater Nutzung – ansonsten voll abzugsfähig Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen existieren, sofern der in der Rech- nung angegebene Betrag nicht mehr als € 100,- (inklusive Umsatzsteuer) be- trägt. 11. Kroatien • Anschaffungs-, Betriebs- und Mietkosten von PKW (inklusive Treibstoff) • Präsentationsaufwendungen Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen existieren, sofern der in der Rech- nung angegebene Betrag nicht mehr als HRK 700,- (inklusive Umsatzsteuer) beträgt. © ICON Wirtschaftstreuhand GmbH 13
12. Lettland • Repräsentationsaufwendungen • 20 % der Anschaffungs-, Betriebs- und Mietkosten von PKW (inklusive Treibstoff) Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen existieren, sofern der in der Rech- nung angegebene Betrag nicht mehr als LVL 100,- (€ 140,-) (exklusive Umsatz- steuer) beträgt. 13. Litauen • Bewirtungs- und 25 % der Repräsentationsaufwendungen • Anschaffungs-, Betriebs- und Mietkosten von PKW (inklusive Treibstoff) • Personenbeförderung Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen existieren, sofern der in der Rech- nung angegebene Betrag nicht mehr als LTL 345,- (€ 100,-) (inklusive Umsatz- steuer) beträgt. Ein Tankstellen-Kassenbeleg gilt als Rechnung, wenn dessen Bruttobetrag LTL 500,- (€ 145,-) nicht übersteigt. 14. Luxemburg Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen existieren, sofern der in der Rech- nung angegebene Betrag nicht mehr als € 100,- (inklusive Umsatzsteuer) be- trägt. 15. Malta • Bewirtungs- und Repräsentationsaufwendungen • Anschaffungs-, Betriebs- und Mietkosten von PKW (inklusive Treibstoff) Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen existieren, sofern der in der Rech- nung angegebene Betrag nicht mehr als € 100,- (inklusive Umsatzsteuer) be- trägt. 16. Niederlande • Verpflegungs- und Bewirtungsaufwendungen • Repräsentationsaufwendungen (mehr als € 227,- p.a./p.P.) • Sachleistungen an Arbeitnehmer (mehr als € 227,- p.a./p.P.) © ICON Wirtschaftstreuhand GmbH 14
17. Österreich • Repräsentationsaufwendungen • Anschaffungs-, Betriebs- und Mietkosten von PKW (inklusive Treibstoff) Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen existieren, sofern der in der Rechnung angegebene Betrag nicht mehr als € 400,- (inklusive Umsatzsteuer) beträgt. 18. Polen • Verpflegungs- und Bewirtungskosten • 40 % der Anschaffungs-, Betriebs- und Mietkosten von PKW maximal PLN 6.000,- pro PKW rückerstattungsfähig • Treibstoff für PKW • Wohnungs- und Beherbergungskosten Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen existieren, sofern der in der Rechnung angegebene Betrag nicht mehr als PLN 450,- (inklusive Umsatz- steuer) beträgt. 19. Portugal • Verpflegungs- und Bewirtungskosten • Repräsentationsaufwendungen • Wohnungs- und Beherbergungskosten • Anschaffungs-, Betriebs- und Mietkosten von PKW (inklusive Benzin, Diesel wird zu 50 % erstattet) • Personenbeförderung Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen existieren, sofern der in der Rechnung angegebene Betrag nicht mehr als € 100,- (inklusive Umsatzsteuer) beträgt. 20. Rumänien • 50 % der Anschaffungs- und Betriebskosten von PKW (inklusive Treibstoff) Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen existieren, sofern der in der Rechnung angegebene Betrag nicht mehr als ca. RON 450,- (€ 100,-) (inklusive Umsatzsteuer) beträgt. © ICON Wirtschaftstreuhand GmbH 15
21. Schweden • Repräsentationsaufwendungen • Anschaffungskosten von PKW • 50 % Mietkosten von PKW • Wohnungskosten Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen existieren, sofern der in der Rechnung angegebene Betrag nicht mehr als SEK 2.000,- (inklusive Umsatz- steuer) beträgt. 22. Slowakei • Repräsentationsaufwendungen Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen existieren, sofern der in der Rech- nung angegebene Betrag nicht mehr als € 100,- (inklusive Umsatzsteuer) be- trägt. 23. Slowenien • Verpflegungs- und Bewirtungskosten • Repräsentationsaufwendungen • Wohnungs- und Beherbergungskosten • Anschaffungs-, Betriebs- und Mietkosten von PKW (inklusive Treibstoff) Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen existieren, sofern der in der Rech- nung angegebene Betrag nicht mehr als € 100,- (exklusive Umsatzsteuer) be- trägt. 24. Spanien • Repräsentationsaufwendungen Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen existieren, sofern der in der Rech- nung angegebene Betrag nicht mehr als € 400,- (inklusive Umsatzsteuer) be- trägt. © ICON Wirtschaftstreuhand GmbH 16
25. Tschechische Republik • Repräsentationsaufwendungen Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen existieren, sofern der in der Rech- nung angegebene Betrag nicht mehr als CZK 10.000,- (inklusive Umsatzsteuer) beträgt. 26. Ungarn • Verpflegungs- und Bewirtungskosten • Repräsentationsaufwendungen • Anschaffungs-, Betriebs- und Mietkosten von PKW (inklusive Treibstoff) • Personenbeförderung • Park- und Mautgebühren Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen existieren, sofern der in der Rech- nung angegebene Betrag nicht mehr als HUF 25.000 (€ 100,-) (exklusive Um- satzsteuer) beträgt. 27. United Kingdom • Repräsentationsaufwendungen • 50 % Mietkosten von PKW (bei einer Mietdauer unter 10 Tagen ist der Vor- steuerabzug zur Gänze möglich) Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen existieren, sofern der in der Rech- nung angegebene Betrag nicht mehr als GBP 250,- (inklusive Umsatzsteuer) beträgt. 28. Zypern • Repräsentationsaufwendungen • Anschaffungs- und Mietkosten von PKW • Wohnungskosten © ICON Wirtschaftstreuhand GmbH 17
• Nicht-Mitgliedstaaten der Europäischen Union 29. Norwegen • Verpflegungs- und Bewirtungskosten • Repräsentationsaufwendungen • Anschaffungs-, Betriebs- und Mietkosten von PKW (inklusive Treibstoff) 30. Schweiz / Liechtenstein ACHTUNG: Der Antragsteller hat einen in der Schweiz ansässigen Vertreter zu bestellen. Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen existieren in der Schweiz nur für Kas- senzettel mit Beträgen bis CHF 400,-. © ICON Wirtschaftstreuhand GmbH 18
Tabelle 3 Rückerstattung der Mehrwertsteuer von ausgewählten Aufwendungen (unter Angabe der Mehrwertsteuersätze) Angaben Hotel Miet- Treibstoff Bewirtung Personen- Seminare in Prozent wagen (PKW) beförderung (Eintritte) EU 1. Belgien 66 211 211 12/21 6 21 2. Bulgarien 9 - - - 20 20 3. Dänemark 2510 252, 9 - 252 25 25 4. Deutschland 7 19 19 19 7/19 19 5. Estland 96 20 20 - 20 20 6. Finnland 10 24 24 - 10 24 7. Frankreich 103 - 204 10/203 - 20 8. Griechenland 6,53 - - 233 133 23 8 4b 9. Irland - 23 23 - 23 23 10. Italien 10 22 22 10 - 22 28. Kroatien 13 - - 13 25 25 11. Lettland 21 217 217 21 12 21 12. Litauen 21 - - - - 21 13. Luxemburg 3 15 15 3 3 3 14. Malta 7 - - - 18 18 15. Niederlande 6 21 21 - 6 - 16. Österreich 10 - - 10/20 10 20 17. Polen - 235 - - 8 23 18. Portugal - - 234a - - 23 19. Rumänien 9 241 241 24 24 24 1 20. Schweden 12 25 25 12/25 6 25 21. Slowakei 20 20 20 20 20 20 22. Slowenien - - - - 9,5 22 23. Spanien 10 21 21 10/21 10 21 24. Tschechien 15 21 21 21 21 21 25. Ungarn 18 - - - - 27 26. United Kingdom 20 201 20 20 - 20 27. Zypern 9 - 19 9 5/9/19 19 Nicht-EU 29. Norwegen 8 - - - 8 25 30. Schweiz / Liechtenstein 3,8 8 8 8 8 8 1 6 50 % der Steuer wird erstattet Vorsteuer nur für Bedienstete, die im Land 2 25 % der Steuer wird erstattet Leistungen erbringen 3 7 nicht für eigenes Personal 80 % der Steuer wird erstattet 4 8 nur Dieseltankungen werden zu 80 % erstattet 20 % erstattungsfähig bei gewerblicher 4a Diesel wird zu 50 % erstattet Nutzung 4b 9 Diesel wird zu 100 % erstattet, Benzin zu 0 % nur bei langfristiger Miete 5 10 60 % der Steuer wird erstattet (max. PLN 6.000,-) 75% der Steuer wird erstattet © ICON Wirtschaftstreuhand GmbH
Tabelle 4 UMSATZSTEUERSÄTZE IN EUROPA (Stand 01.05.2014) Bezeichnung der Normal- Ermäßigte Staaten Umsatzsteuer Steuersatz Steuersätze EU taxe sur la valeur ajoutée (TVA) oder belas- 1. Belgien ting over de toegevoegde waarde (BTW) 21 0; 6; 12 2. Bulgarien Dana Dobavena Stoynost (DDS) 20 9 3. Dänemark omsaetningsavgift (MOMS) 25 0 4. Deutschland Umsatzsteuer 19 7 5. Estland Käibemaks 20 9 arvonlisävero (AVL) oder mervärdesskatt 6. Finnland (ML) 24 10; 14; 7. Frankreich* taxe sur la valeur ajoutée (TVA) 20 2,1; 5,5; 10 8. Griechenland foros prostithemenis axias (FPA) 23 6,5; 13 9. Irland value added tax (VAT) 23 0; 4,8; 9; 13,5 10. Italien imposta sul valore aggiunto (IVA) 22 4; 10 11. Kroatien* Porez na dodanu vrijednost 25 5; 13 12. Lettland Pievienotas vertibas nodoklis 21 12 13. Litauen Pridètinès vertès mokestis 21 0; 5; 6; 9 14. Luxemburg taxe sur la valeur ajoutée (TVA) 15 3; 6; 12 15. Malta value added tax (VAT) 18 0; 5; 7 omzetbelasting (OB) oder belasting over de 16. Niederlande toegevoegde waarde (BTW) 21 6 17. Österreich Umsatzsteuer 20 10; 12 18. Polen Podatek od tomarów i uslug 23 5; 8 19. Portugal imposto sobre o valor acrescentado (IVA) 23 6; 13 20. Rumänien Taxa pe valoarea adaugata 24 5; 9 21. Schweden mervärdeskatt (ML) 25 6; 12 22. Slowakei dan z pfidanej hodnoty 20 10 23. Slowenien Davek na dodano vred nost 22 9,5 24. Spanien impuesto sobre el valor anadido (IVA) 21 4; 10 25. Tschechien Dani z pfidané hodnotý 21 15 26. Ungarn Általános forgalmi adó 27 5; 18 27. United Kingdom value added tax (VAT) 20 0; 5 28. Zypern* foros prostithemenis axias (FPA) 19 5; 9 Nicht-EU 29. Norwegen merverdiavgift (MVA) 25 8; 15 30. Schweiz/ Liechtenstein Mehrwertsteuer (MWST) 8 2,5; 3,8 * Frankreich ab 1.1.2014: 20%, vorher19,6%; ermäßigter Steuersatz 10%, vorher 7% * Kroatien ab 19.12.2013: ermäßigter Steuersatz 13%, vorher 10% * Zypern ab 13.01.2014: 19%, vorher 18%; ermäßigter Steuersatz 9%, vorher 8% © ICON Wirtschaftstreuhand GmbH 20
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