Isolierte Vorsteuererstattung in Europa - Stand: 1. Mai 2014 - ICON ...

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Isolierte Vorsteuererstattung in Europa - Stand: 1. Mai 2014 - ICON ...
YO UR GL O B A L TA X P E RT S

Isolierte Vorsteuererstattung
                    in Europa
                 Stand: 1. Mai 2014

                   © ICON Wirtschaftstreuhand GmbH
Inhalt

VORWORT                                                               2

DIE ICON WIRTSCHAFTSTREUHAND GMBH                                     3

ISOLIERTE VORSTEUERERSTATTUNG                                         4

In welchen Ländern ist eine Erstattung möglich?                       4

Wer ist antragsberechtigt?                                            4

Das Vorsteuererstattungsverfahren                                     4

Hinweise zum Vorsteuererstattungsverfahren                            6

Grenzen der Vorsteuererstattung                                       7

Die Vorsteuererstattung für ausländische Unternehmer in Österreich    8

Wir helfen Ihnen sparen!                                              8

Kontaktdaten                                                          9

TABELLENTEIL                                                         10

Mindestbeträge im Erstattungsverfahren                               10

Ausschlüsse vom Vorsteuerabzug                                       11

Rückerstattung der Mehrwertsteuer von ausgewählten Aufwendungen      19

Umsatzsteuersätze in Europa                                          20

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Vorwort

    Kosten im Ausland reduzieren

Haben Sie geschäftliche Aktivitäten außerhalb Österreichs? Besuchen Ihre Mitarbei-
ter Kunden im Ausland oder nehmen an internationalen Seminaren, Kongressen
und Messen teil? Wenn „Ja“, dann haben Sie sicher auch schon darüber nachge-
dacht, ob und wie die dabei anfallenden Kosten reduziert werden können. Ein sol-
cher Kostenfaktor ist die im Ausland entrichtete Mehrwertsteuer.

    Mehrwertsteuer rückfordern

Wussten Sie, dass Sie als österreichisches Unternehmen die Ihnen im Ausland in
Rechnung gestellte Mehrwertsteuer rückfordern können. Und zwar auch dann, wenn
Ihr Unternehmen im jeweiligen Staat nicht umsatzsteuerlich registriert ist. Dies gilt
in allen EU-Mitgliedstaaten und in gewissen Drittstaaten, beispielsweise in der
Schweiz, in Liechtenstein und Norwegen.

    Ein aktueller Leitfaden

Diese Broschüre soll als Leitfaden für die isolierte Vorsteuererstattung in den ein-
zelnen Staaten dienen.

Wir haben uns bemüht, alle uns vorliegenden Länderinformationen und Erfahrungen
sorgfältig zu erfassen und in dieses Heft, das den Stand per 01.05.2014 wiedergibt,
einzuarbeiten. Da aber selbst innerhalb der EU höchst unterschiedliche Vorschriften
gelten und den Finanzverwaltungen der einzelnen Staaten auch Ermessensspiel-
räume eingeräumt sind, soll diese Ausarbeitung als Orientierungshilfe dienen, kann
aber eine fachmännische Beratung nicht ersetzen. Unsere Experten stehen Ihnen
dabei gerne zur Verfügung.

Wir hoffen, dass diese Informationen für Sie bzw. Ihre mit Mehrwertsteuerfragen
beschäftigten Mitarbeiter von Nutzen sind.

                                    Kurt Sturm
                                Senior Manager Tax

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Die ICON Wirtschaftstreuhand GmbH

ICON

    •   ist das Kompetenzzentrum für internationales Steuerrecht in Österreich

    •   bietet Speziallösungen im Unternehmens-Steuerrecht

    •   verfügt über höchste Experten-Kompetenz in Umsatzsteuerfragen

    •   kennt die Bedürfnisse der Unternehmen aus der Praxis

    •   ist Wirtschaftsprüfer bei Industrie und Mittelstand

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        mehr als 40 Steuerexperten und Wirtschaftsprüfer in
        10 Fachteams organisiert

        arbeiten für mehr als 1000 Kunden

Weitere Informationen zu unseren Produkten und Leistungen sowie Referenzen
finden Sie unter www.icon.at

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                       Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
                                 Stahlstraße 14
                                   4020 Linz

                            Tel.: 0732 / 69 412 – DW
                            Fax: 0732 / 6980 – 3982
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Isolierte Vorsteuererstattung

      In welchen Ländern ist eine Erstattung möglich?

Seit Österreich‘s Beitritt zur Europäischen Union ist es österreichischen Unterneh-
men möglich, die in den EU-Mitgliedstaaten getätigten Ausgaben enthaltene
Mehrwertsteuer in einem gesonderten Erstattungsverfahren (isolierte Vorsteuer-
erstattung) zurückzufordern.

Da es noch keine europaweite „Clearingstelle“ für die Mehrwertsteuer gibt, muss
der Anspruch in jedem einzelnen Land geltend gemacht werden. Die Erstattung der
Mehrwertsteuer ist also dort zu beantragen, wo sie entrichtet wurde.

Darüber hinaus können österreichische Unternehmen in Norwegen, in der
Schweiz und in Liechtenstein die ihnen in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer im
Rahmen der isolierten Vorsteuererstattung beantragen. Diese Möglichkeit besteht
grundsätzlich auch in Island, Japan, Kanada, Korea und der Türkei. Die Vorsteuer-
erstattung in diesen Ländern wird in unserer Broschüre nicht behandelt. Wir können
Sie jedoch im Anlassfall auch hier unterstützen.

      Wer ist antragsberechtigt?

Das isolierte Vorsteuererstattungsverfahren für ausländische Unternehmen ist an-
tragsgebunden. Vergütungsberechtigt sind ausschließlich Unternehmer (nicht
Privatreisende), die ihren Geschäftssitz in einem anderen Land haben und dort
steuerlich registriert sind. Voraussetzung für die Vergütung von Mehrwertsteuerbe-
trägen ist, dass der Unternehmer weder Sitz bzw. Geschäftsleitung noch eine
Betriebsstätte im jeweiligen Land unterhält. Ungeachtet dessen dürfen keine
steuerpflichtigen Umsätze, die eine Registrierungspflicht auslösen, getätigt werden.
Bei steuerlicher Registrierung können Vorsteuerbeträge ohnehin im regulären Be-
steuerungsverfahren durch die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw.
-erklärungen geltend gemacht werden.

      Das Vorsteuererstattungsverfahren

•     Antragstellung
Es gilt wie folgt zu unterscheiden:

Vorsteuererstattung in Drittländern (z.B. Schweiz oder Norwegen)
Anträge sind in Papierform zu stellen und müssen gemeinsam mit den Original-
rechnungen sowie einer Unternehmerbescheinigung im Original bis spätes-
tens 30.06. des Folgejahres bei der ausländischen Finanzbehörde eingegangen
sein.

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Vorsteuererstattung in der EU
Anträge    in   EU-Mitgliedstaaten    sind   vom    Unternehmer bis spätestens
30.09. des Folgejahres über das im Ansässigkeitsstaat eingerichtete elektroni-
sche Portal (in Österreich: FinanzOnline) zu übermitteln.

Hier der Ablauf im Überblick:

                                 Antragsübermittlung über
                                inländisches elektronisches
                                    Portal (FinanzOnline)

                                Automatische Weiterleitung
                                    des Antrags an den
                                     EU-Mitgliedstaat

                                Empfangsbestätigung durch
                                      EU-Mitgliedstaat
                                (in Databox oder per E-Mail)

                                   EU-Mitgliedstaat trifft
                                Entscheidung oder verlangt
                                  weitere Informationen

                                    Zustellung in die Databox,
                                     per E-Mail oder per Post

Es gilt zu beachten, dass Rechnungen über 1.000,- Euro netto sowie Tankrech-
nungen über 250,- Euro netto mit dem Antrag elektronisch zu übermitteln sind.
Manche EU-Mitgliedstaaten verlangen auch eine Vollmacht, wenn der Antrag durch
Dritte gestellt wird.

Wenn nicht alle Unterlagen fristgerecht auf elektronischem Wege eingereicht wer-
den, kann der Antrag abgelehnt werden und es besteht auch keine Berufungs-
möglichkeit.

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ACHTUNG
Bei den genannten Fristen (30.06. und 30.09.) handelt es sich um
nicht verlängerbare Ausschlussfristen.

Vergütungszeitraum
Dieser muss mindestens 3 Monate und kann höchstens ein Kalenderjahr umfassen.

Ausnahme
Handelt es sich um den Rest des Kalenderjahres, kann sich der Vergütungszeitraum
auch auf weniger als 3 Monate belaufen.

Bei der Wahl des Vergütungszeitraumes sind weiters auch die jeweiligen Mindestbe-
träge zu beachten (siehe hierzu Tabelle 1)

      Hinweise zum Vorsteuererstattungsverfahren

•     Rechnungsbestandteile
Um einem vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer das Recht auf Vorsteuer-
abzug zu eröffnen, muss die Rechnung bestimmte Formerfordernisse erfüllen. Diese
Formerfordernisse können in den einzelnen Staaten etwas variieren. Doch grund-
sätzlich haben Rechnungen folgende Bestandteile zu enthalten:

      √   Name, Anschrift und UID-Nummer des liefernden oder leistenden
          Unternehmers
      √   Name, Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers
          der sonstigen Leistung
      √   fortlaufende Rechnungsnummer
      √   Ausstellungsdatum der Rechnung
      √   Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände
          oder Art und Umfang der sonstigen Leistung
      √   Tag der Lieferung/Tag der Leistung oder Zeitraum, über den sich die
          sonstige Leistung erstreckt, wenn dieser nicht mit dem Rechnungsdatum
          identisch ist
      √   Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung
      √   den anzuwendenden Steuersatz
      √   den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag

Eine Bezeichnung als Rechnung ist im Regelfall nicht erforderlich. Jede Urkunde, mit
der ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet (Be-
zeichnung irrelevant) gilt als Rechnung, sofern diese die erforderlichen Angaben
enthält.

Bei Kleinbetragsrechnungen (z.B. Österreich 400,- Euro oder Deutschland 150,-
Euro inklusive Umsatzsteuer) gelten vereinfachte Vorschriften für die Rechnungs-
ausstellung.

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•     Benachrichtigung über die Erstattung der ausländischen
      Umsatzsteuer
Die Benachrichtigung ausländischer Steuerbehörden kann sowohl über die Databox,
per E-Mail und/oder per Postweg erfolgen, auch hier bestehen länderspezifische
Unterschiede. Insofern sollten laufend alle Zustellungsvarianten überprüft werden,
damit, im Falle von Rückfragen, keine Fristen übersehen werden.

•     Frist zur Bearbeitung des Vorsteuererstattungsantrages
Das Verfahren für die Rückerstattung ist grundsätzlich nach vier Monaten ab Ein-
langen des elektronischen Antrages zu erledigen. Dieses kann jedoch im Falle von
Rückfragen des Erstattungsmitgliedstaates bis zu acht Monate verlängert werden.
Es ist aber möglich, dass diese Frist in den einzelnen Mitgliedstaaten de facto über-
schritten wird. Ab dem 5. Monat sind Säumniszinsen fällig, die jeder EU-Mitglied-
staat selber festlegen kann.

•     Vorsteuererstattung in besonderen Fällen

Bauausführungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat
Bei Anlagenerrichtungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat kann es unter gewissen
Voraussetzungen zu einer Vorsteuererstattung kommen.

     Beispiel
     Ein österreichischer Unternehmer errichtet eine Anlage in Deutschland und
     rechnet diesen Umsatz im Reverse Charge Verfahren an seinen Kunden in
     Deutschland ab. Im gegenständlichen Fall besteht keine Registrierungspflicht,
     da er keine innergemeinschaftlichen Erwerbe durchführt und auch keine Steu-
     erschuld zu übernehmen hat. Im Zuge dieser Werklieferung werden vom öster-
     reichischen Unternehmer Gegenstände bei deutschen Sublieferanten zugekauft.
     Die in diesen Rechnungen ausgewiesene deutsche Mehrwertsteuer ist im Rah-
     men der Vorsteuererstattung zu beantragen.

ACHTUNG
Sollte der österreichische Unternehmer innergemeinschaftliche Erwerbe tätigen,
oder eine Steuerschuld zu übernehmen haben, sind anfallende Vorsteuerbeträge
nur im Zuge einer Veranlagung zu beantragen (Registrierungsverpflichtung!).

        Grenzen der Vorsteuererstattung

In allen EU-Mitgliedstaaten und in gewissen Drittstaaten wie in Norwegen, in Liech-
tenstein und in der Schweiz ist die Rückforderung der bezahlten Mehrwertsteuer
grundsätzlich möglich. Das heißt aber nicht, dass ein ausländisches Unternehmen
die auf jeder Ausgabe lastende Mehrwertsteuer auch tatsächlich zur Gänze erstattet
bekommt. Diesbezüglich bestehen selbst innerhalb der EU erhebliche Unterschiede.

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Wir haben deshalb strukturiert für Sie zusammengefasst:

    •   die   Mindestbeträge im Erstattungsverfahren (siehe Tabelle 1)
    •   die   wichtigsten Ausschlüsse vom Vorsteuerabzug (siehe Tabelle 2)
    •   die   Vorsteuererstattung bei bestimmten Leistungen (siehe Tabelle 3)
    •   die   unterschiedlichen Steuersätze (siehe Tabelle 4)

    Die Vorsteuererstattung für ausländische Unternehmer
    in Österreich

Ausländische Unternehmer, das sind Unternehmer, die in Österreich weder ihren
Sitz noch eine Betriebsstätte haben und die

    √   keine Umsätze im Inland erzielen oder
    √   nur steuerfreie Güterbeförderungen oder nur steuerfreie Personenbe-
        förderungen mit Schiffen oder Luftfahrzeugen ausführen oder
    √   nur Umsätze ausführen, für welche die Steuerschuld auf den Leistungs-
        empfänger übergeht (Reverse Charge Umsätze) oder
    √   nur elektronische Dienstleistungen vom Drittland aus an Nichtunternehmer
        erbringen und von der Sonderregelung des § 25a UStG 1994 Gebrauch
        gemacht haben,

können ihre Vorsteuern im Erstattungsverfahren beim Finanzamt Graz-Stadt
geltend machen.

    Wir helfen Ihnen sparen!

Immer wieder nehmen viele Unternehmen ihr Recht auf Vorsteuererstattung im
Ausland nicht wahr. Nicht zuletzt wegen der uneinheitlichen Formalerfordernisse
und Verwaltungspraxis in den einzelnen Staaten.

Wir haben jahrelange praktische Erfahrung bei der Rückholung ausländischer Vor-
steuern und sind daher in der Lage, kosteneffizient zu arbeiten. Wir sind auch gerne
bereit, Sie bei der administrativen Abwicklung des Vergütungsverfahrens zu unter-
stützen. Vor allem sorgen wir dafür, dass die landesspezifischen Rechtsvorschriften
eingehalten werden und sich der Verwaltungsaufwand in Ihrem Unternehmen in
Grenzen hält.

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Kontaktdaten

Name                  Funktion         Tel.: 0732 /   E-Mail-Adresse
                                       69412 - DW

STURM               Senior Manager      DW 3959       kurt.sturm@icon.at
Kurt                      Tax

ABLEIDINGER          Assistant Tax      DW 4134       sandra.ableidinger@icon.at
Sandra, BA

BIERMAIER          Senior Accountant    DW 9303       evelyn.biermaier@icon.at
Evelyn

BUCHINGER          Senior Assistant     DW 2216       heidemarie.buchinger@icon.at
Heidemarie, Mag.         Tax

GAISBAUER          Senior Assistant     DW 74552      martina.gaisbauer@icon.at
Martina, Mag.            Tax

GFÖLLNER           Senior Accountant    DW 2042       bettina.gfoellner@icon.at
Bettina

PENEDER            Senior Accountant    DW 5601       barbara.peneder@icon.at
Barbara

PLATZER              Manager Tax        DW 5578       guenther.platzer@icon.at
Günther, Mag.

PREINING           Senior Accountant    DW 8988       johanna.preining@icon.at
Johanna

PRETZL             Senior Accountant    DW 6990       markus.pretzl@icon.at
Markus

SOMMER             Senior Assistant     DW 74652      michaela.sommer@icon.at
Michaela, Mag.           Tax

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Tabelle 1

 Mindestbeträge im Erstattungsverfahren
 (Stand 01.05.2014)

               Staaten                    Währung               Jahr        Quartal

EU
1.   Belgien                       Euro (€)                      € 50         € 400
2.   Bulgarien                     Bulgarischer Lew (BGN)      BGN 100      BGN 800
3.   Dänemark                      Dänische Krone (DKK)        DKK 400     DKK 3.000
4.   Deutschland                   Euro (€)                      € 50         € 400
5.   Estland                       Euro (€)                      € 50         € 400
6.   Finnland                      Euro (€)                      € 50         € 400
7.   Frankreich                    Euro (€)                      € 50         € 400
8.   Griechenland                  Euro (€)                      € 50         € 400
9.   Irland                        Euro (€)                      € 50         € 400
10. Italien                        Euro (€)                      € 50         € 400
11. Kroatien                       Kroatische Kuna (HRK)      HRK 1.000     HRK 1.000
12. Lettland                       Lettischer Lats (LVL)      LVL 35,14    LVL 281,12
13. Litauen                        Litauischer Litas (LTL)     LTL 170      LTL 1.380
14. Luxemburg                      Euro (€)                      € 50         € 400
15. Malta                          Euro (€)                      € 50         € 400
16. Niederlande                    Euro (€)                      € 50         € 400
17. Österreich                     Euro (€)                      € 50         € 400
18. Polen                          Zloty (PLN)                 PLN 197      PLN 1.574
19. Portugal                       Euro (€)                      € 50         € 400
20. Rumänien                       Leu (RON)                   RON 211     RON 1.688
21. Schweden                       Schwedische Krone (SEK)     SEK 500      SEK 4.000
22. Slowakei                       Euro (€)                      € 50         € 400
23. Slowenien                      Euro (€)                      € 50         € 400
24. Spanien                        Euro (€)                      € 50         € 400
25. Tschechien                     Tschechische Krone (CZK)   CZK 1.234     CZK 9.872
26. Ungarn                         Forint (HUF)               HUF 13.000   HUF 100.000
27. Großbritannien                 Britische Pfund (GBP)       GBP 35       GBP 295
28. Zypern                         Euro (€)                      € 50         € 400
Nicht-EU
29. Norwegen                       Norwegische Krone (NOK)     NOK 200     NOK 2.000
30. Schweiz/Liechtenstein          Schweizer Franken (CHF)     CHF 500          -

 © ICON Wirtschaftstreuhand GmbH
Tabelle 2

1       Ausnahmen von der Vorsteuererstattung
Ausschlüsse vom Vorsteuerabzug
1.1 Mitgliedstaaten der Europäischen Union

•       Mitgliedstaaten der Europäischen Union

1. Belgien

    •    Repräsentationsaufwendungen
    •    50 % der Anschaffungs-, Betriebs- und Mietkosten von PKW (inklusive
         Treibstoff)

    ACHTUNG:
    Wohnungs-, Beherbergungs-, Verpflegungs- und Bewirtungskosten sind nur
    erstattungsfähig, wenn selbst Leistungen erbracht werden (z.B. Bauausfüh-
    rungen)

2. Bulgarien

    •    Bewirtungs- und Repräsentationsaufwendungen
    •    Anschaffungs-, Betriebs- und Mietkosten von PKW (inklusive Treibstoff)

3. Dänemark

    • 75 % der Verpflegungs- und Bewirtungskosten
    • Repräsentationsaufwendungen
    • 25 % der Wohnungs- und Beherbergungskosten (für Eigenpersonal ist der
      Vorsteuerabzug zur Gänze ausgeschlossen)
    • Anschaffungs-, Betriebs- und kurzfristige Mietkosten von PKW
      (inklusive Treibstoff)
    • 75 % der langfristigen Mietkosten von PKW (mehr als sechs
      aufeinander folgende Monate)
    • Sachleistungen an Eigentümer und Beschäftigte

        Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen existieren, sofern der in der
        Rechnung angegebene Betrag nicht mehr als DKK 3.000,- (€ 525,-) (inklusive
        Umsatzsteuer) beträgt.

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4. Deutschland

  Bei Rechnungen, deren Gesamtwert € 150,- (inklusive USt) nicht übersteigt,
  kann die Benennung des Leistungsempfängers sowie dessen UID-Nummer
  entfallen. Ebenso genügt die Angabe des Entgelts und des Steuerbetrages in
  einer Summe, wenn der anzuwendende Steuersatz aufgeführt ist.

5. Estland

  •    Bewirtung, Beherbergung und Verpflegung von Geschäftspartnern
  •    Beherbergung und Verpflegung eigener Mitarbeiter (mit Ausnahme von
       Beherbergungsleistungen auf Geschäftsreisen)

  Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen existieren, sofern der in der Rech-
  nung angegebene Betrag nicht mehr als € 160,- (exklusive Umsatzsteuer) be-
  trägt. Dieses gilt in den folgenden Fällen:

  •    Bei Erbringung von Verkehrsdienstleistungen für Passagiere
  •    Im Falle von gedruckten Rechnungen von Parkuhren, automatisierten
       Tankstellen und Rechnungen von ähnlichen Maschinen

6. Finnland

  •    Bewirtungs- und Repräsentationsaufwendungen
  •    Wohnungskosten
  •    Transportkosten vom Wohnsitz zum Arbeitsplatz
      Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen existieren, sofern der in der
      Rechnung angegebene Betrag nicht mehr als € 400,- (inklusive Umsatzsteuer)
      beträgt.

7. Frankreich

  •    Wohnungs- und Beherbergungskosten für eigenes Personal
  •    Anschaffungs-, Betriebs- und Mietkosten von PKW
       (Dieseltankungen werden zu 80 % rückerstattet)
  •    Personenbeförderung
      Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen existieren, sofern der in der
      Rechnung angegebene Betrag nicht mehr als € 150,- (exklusive Umsatzsteuer)
      beträgt.

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8. Griechenland

  •       Verpflegungs- und Bewirtungsaufwendungen für eigenes Personal
  •       Repräsentationsaufwendungen
  •       Wohnungs- und Beherbergungskosten für eigenes Personal
  •       Anschaffungs-, Betriebs- und Mietkosten von PKW (inklusive Treibstoff)
  •       Personenbeförderung für eigenes Personal

9. Irland

      •   Verpflegungs- und Bewirtungskosten
      •   Repräsentationsaufwendungen
      •   Wohnungs- und Beherbergungskosten
      •   Anschaffungs-, Betriebs- und Mietkosten von PKW
          (inklusive Benzin, exklusive Diesel); ausgenommen sog qualifizierte
          Fahrzeuge mit einem beruflich genutzten Anteil von mehr als 60 % dürfen
          mit 20 % angesetzt werden

      Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen existieren, sofern der in der Rech-
      nung angegebene Betrag nicht mehr als € 100,- (inklusive Umsatzsteuer) be-
      trägt.

10. Italien

      •   Repräsentationsaufwendungen
      •   Personenbeförderung
      •   60 % der Anschaffungs-, Betriebs- und Mietkosten von PKW bei teilweiser
          privater Nutzung – ansonsten voll abzugsfähig

      Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen existieren, sofern der in der Rech-
      nung angegebene Betrag nicht mehr als € 100,- (inklusive Umsatzsteuer) be-
      trägt.

11. Kroatien

      •   Anschaffungs-, Betriebs- und Mietkosten von PKW (inklusive Treibstoff)
      •   Präsentationsaufwendungen

      Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen existieren, sofern der in der Rech-
      nung angegebene Betrag nicht mehr als HRK 700,- (inklusive Umsatzsteuer)
      beträgt.

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12. Lettland

   •   Repräsentationsaufwendungen
   •   20 % der Anschaffungs-, Betriebs- und Mietkosten von PKW
       (inklusive Treibstoff)

   Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen existieren, sofern der in der Rech-
   nung angegebene Betrag nicht mehr als LVL 100,- (€ 140,-) (exklusive Umsatz-
   steuer) beträgt.

13. Litauen

   •   Bewirtungs- und 25 % der Repräsentationsaufwendungen
   •   Anschaffungs-, Betriebs- und Mietkosten von PKW (inklusive Treibstoff)
   •   Personenbeförderung

   Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen existieren, sofern der in der Rech-
   nung angegebene Betrag nicht mehr als LTL 345,- (€ 100,-) (inklusive Umsatz-
   steuer) beträgt. Ein Tankstellen-Kassenbeleg gilt als Rechnung, wenn dessen
   Bruttobetrag LTL 500,- (€ 145,-) nicht übersteigt.

14. Luxemburg

   Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen existieren, sofern der in der Rech-
   nung angegebene Betrag nicht mehr als € 100,- (inklusive Umsatzsteuer) be-
   trägt.

15. Malta

   •   Bewirtungs- und Repräsentationsaufwendungen
   •   Anschaffungs-, Betriebs- und Mietkosten von PKW (inklusive Treibstoff)

   Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen existieren, sofern der in der Rech-
   nung angegebene Betrag nicht mehr als € 100,- (inklusive Umsatzsteuer) be-
   trägt.

16. Niederlande

   •   Verpflegungs- und Bewirtungsaufwendungen
   •   Repräsentationsaufwendungen (mehr als € 227,- p.a./p.P.)
   •   Sachleistungen an Arbeitnehmer (mehr als € 227,- p.a./p.P.)

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17. Österreich

   •   Repräsentationsaufwendungen
   •   Anschaffungs-, Betriebs- und Mietkosten von PKW (inklusive Treibstoff)

   Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen existieren, sofern der in der
   Rechnung angegebene Betrag nicht mehr als € 400,- (inklusive Umsatzsteuer)
   beträgt.

18. Polen

   •   Verpflegungs- und Bewirtungskosten
   •   40 % der Anschaffungs-, Betriebs- und Mietkosten von PKW
       maximal PLN 6.000,- pro PKW rückerstattungsfähig
   •   Treibstoff für PKW
   •   Wohnungs- und Beherbergungskosten

   Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen existieren, sofern der in der
   Rechnung angegebene Betrag nicht mehr als PLN 450,- (inklusive Umsatz-
   steuer) beträgt.

19. Portugal

   •   Verpflegungs- und Bewirtungskosten
   •   Repräsentationsaufwendungen
   •   Wohnungs- und Beherbergungskosten
   •   Anschaffungs-, Betriebs- und Mietkosten von PKW
       (inklusive Benzin, Diesel wird zu 50 % erstattet)
   •   Personenbeförderung

   Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen existieren, sofern der in der
   Rechnung angegebene Betrag nicht mehr als € 100,- (inklusive Umsatzsteuer)
   beträgt.

20. Rumänien

   •   50 % der Anschaffungs- und Betriebskosten von PKW
       (inklusive Treibstoff)

   Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen existieren, sofern der in der
   Rechnung angegebene Betrag nicht mehr als ca. RON 450,- (€ 100,-) (inklusive
   Umsatzsteuer) beträgt.

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21. Schweden

  •       Repräsentationsaufwendungen
  •       Anschaffungskosten von PKW
  •       50 % Mietkosten von PKW
  •       Wohnungskosten

      Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen existieren, sofern der in der
      Rechnung angegebene Betrag nicht mehr als SEK 2.000,- (inklusive Umsatz-
      steuer) beträgt.

22. Slowakei

      •   Repräsentationsaufwendungen

      Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen existieren, sofern der in der Rech-
      nung angegebene Betrag nicht mehr als € 100,- (inklusive Umsatzsteuer) be-
      trägt.

23. Slowenien

      •   Verpflegungs- und Bewirtungskosten
      •   Repräsentationsaufwendungen
      •   Wohnungs- und Beherbergungskosten
      •   Anschaffungs-, Betriebs- und Mietkosten von PKW (inklusive Treibstoff)

      Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen existieren, sofern der in der Rech-
      nung angegebene Betrag nicht mehr als € 100,- (exklusive Umsatzsteuer) be-
      trägt.

24. Spanien

      •   Repräsentationsaufwendungen

      Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen existieren, sofern der in der Rech-
      nung angegebene Betrag nicht mehr als € 400,- (inklusive Umsatzsteuer) be-
      trägt.

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25. Tschechische Republik

   •   Repräsentationsaufwendungen

   Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen existieren, sofern der in der Rech-
   nung angegebene Betrag nicht mehr als CZK 10.000,- (inklusive Umsatzsteuer)
   beträgt.

26. Ungarn

   •   Verpflegungs- und Bewirtungskosten
   •   Repräsentationsaufwendungen
   •   Anschaffungs-, Betriebs- und Mietkosten von PKW (inklusive Treibstoff)
   •   Personenbeförderung
   •   Park- und Mautgebühren

   Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen existieren, sofern der in der Rech-
   nung angegebene Betrag nicht mehr als HUF 25.000 (€ 100,-) (exklusive Um-
   satzsteuer) beträgt.

27. United Kingdom

   •   Repräsentationsaufwendungen
   •   50 % Mietkosten von PKW (bei einer Mietdauer unter 10 Tagen ist der Vor-
       steuerabzug zur Gänze möglich)

   Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen existieren, sofern der in der Rech-
   nung angegebene Betrag nicht mehr als GBP 250,- (inklusive Umsatzsteuer)
   beträgt.

28. Zypern

   •   Repräsentationsaufwendungen
   •   Anschaffungs- und Mietkosten von PKW
   •   Wohnungskosten

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•    Nicht-Mitgliedstaaten der Europäischen Union

29. Norwegen

     •   Verpflegungs- und Bewirtungskosten
     •   Repräsentationsaufwendungen
     •   Anschaffungs-, Betriebs- und Mietkosten von PKW (inklusive Treibstoff)

30. Schweiz / Liechtenstein

ACHTUNG:
Der Antragsteller hat einen in der Schweiz ansässigen Vertreter zu bestellen.

Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen existieren in der Schweiz nur für Kas-
senzettel mit Beträgen bis CHF 400,-.

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Tabelle 3

    Rückerstattung der Mehrwertsteuer
    von ausgewählten Aufwendungen (unter Angabe der
    Mehrwertsteuersätze)

        Angaben           Hotel     Miet-      Treibstoff       Bewirtung      Personen-         Seminare
       in Prozent                   wagen       (PKW)                         beförderung        (Eintritte)

EU
1.    Belgien               66        211          211            12/21              6                21
2.    Bulgarien             9          -            -               -                20               20
3.    Dänemark             2510      252, 9         -              252               25               25
4.    Deutschland            7        19           19               19             7/19               19
5.    Estland               96        20           20                -               20               20
6.    Finnland              10        24           24                -               10               24
7.    Frankreich            103        -           204            10/203             -                20
8.    Griechenland         6,53        -            -              233              133               23
                                           8           4b
9.    Irland                 -        23          23                 -               23               23
10. Italien                 10        22           22               10               -                22
28. Kroatien                13         -            -               13               25               25
11. Lettland                21        217          217              21               12               21
12. Litauen                 21         -            -                -               -                21
13. Luxemburg                3        15           15               3                3                3
14. Malta                    7         -            -                -               18               18
15. Niederlande              6        21           21                -               6                 -
16. Österreich              10         -            -             10/20              10               20
17. Polen                    -        235           -                -               8                23
18. Portugal                 -         -          234a               -               -                23
19. Rumänien                 9        241          241              24               24               24
                                           1
20. Schweden                12        25           25             12/25              6                25
21. Slowakei                20        20           20               20               20               20
22. Slowenien                -         -            -                -              9,5               22
23. Spanien                 10        21           21             10/21              10               21
24. Tschechien              15        21           21               21               21               21
25. Ungarn                  18         -            -                -               -                27
26. United Kingdom          20        201          20               20               -                20
27. Zypern                   9         -           19               9             5/9/19              19

Nicht-EU
29. Norwegen                 8         -            -                -               8                25
30. Schweiz /
Liechtenstein               3,8        8            8               8                8                8

1                                                           6
     50 % der Steuer wird erstattet                              Vorsteuer nur für Bedienstete, die im Land
2
     25 % der Steuer wird erstattet                              Leistungen erbringen
3                                                           7
     nicht für eigenes Personal                                  80 % der Steuer wird erstattet
4                                                           8
     nur Dieseltankungen werden zu 80 % erstattet                 20 % erstattungsfähig bei gewerblicher
4a
     Diesel wird zu 50 % erstattet                                Nutzung
4b                                                          9
     Diesel wird zu 100 % erstattet, Benzin zu 0 %               nur bei langfristiger Miete
5                                                           10
     60 % der Steuer wird erstattet (max. PLN 6.000,-)           75% der Steuer wird erstattet

    © ICON Wirtschaftstreuhand GmbH
Tabelle 4

 UMSATZSTEUERSÄTZE IN EUROPA
 (Stand 01.05.2014)

                                    Bezeichnung der                    Normal-    Ermäßigte
       Staaten                       Umsatzsteuer                     Steuersatz Steuersätze

EU
                       taxe sur la valeur ajoutée (TVA) oder belas-
1.   Belgien           ting over de toegevoegde waarde (BTW)             21         0; 6; 12
2.   Bulgarien         Dana Dobavena Stoynost (DDS)                      20            9
3.   Dänemark          omsaetningsavgift (MOMS)                          25            0
4.   Deutschland       Umsatzsteuer                                      19            7
5.   Estland           Käibemaks                                         20            9
                       arvonlisävero (AVL) oder mervärdesskatt
6.   Finnland          (ML)                                              24          10; 14;
7.   Frankreich*       taxe sur la valeur ajoutée (TVA)                  20       2,1; 5,5; 10
8.   Griechenland      foros prostithemenis axias (FPA)                  23          6,5; 13
9.   Irland            value added tax (VAT)                             23      0; 4,8; 9; 13,5
10. Italien            imposta sul valore aggiunto (IVA)                 22           4; 10
11. Kroatien*          Porez na dodanu vrijednost                        25           5; 13
12. Lettland           Pievienotas vertibas nodoklis                     21             12
13. Litauen            Pridètinès vertès mokestis                        21         0; 5; 6; 9
14. Luxemburg          taxe sur la valeur ajoutée (TVA)                  15          3; 6; 12
15. Malta              value added tax (VAT)                             18          0; 5; 7
                       omzetbelasting (OB) oder belasting over de
16. Niederlande        toegevoegde waarde (BTW)                          21             6
17. Österreich         Umsatzsteuer                                      20          10; 12
18. Polen              Podatek od tomarów i uslug                        23           5; 8
19. Portugal           imposto sobre o valor acrescentado (IVA)          23           6; 13
20. Rumänien           Taxa pe valoarea adaugata                         24            5; 9
21. Schweden           mervärdeskatt (ML)                                25           6; 12
22. Slowakei           dan z pfidanej hodnoty                            20             10
23. Slowenien          Davek na dodano vred nost                         22            9,5
24. Spanien            impuesto sobre el valor anadido (IVA)             21           4; 10
25. Tschechien         Dani z pfidané hodnotý                            21             15
26. Ungarn             Általános forgalmi adó                            27           5; 18
27. United Kingdom     value added tax (VAT)                             20           0; 5
28. Zypern*            foros prostithemenis axias (FPA)                  19           5; 9
Nicht-EU
29. Norwegen           merverdiavgift (MVA)                              25          8; 15
30. Schweiz/
Liechtenstein          Mehrwertsteuer (MWST)                              8         2,5; 3,8

* Frankreich ab 1.1.2014: 20%, vorher19,6%; ermäßigter Steuersatz 10%, vorher 7%
* Kroatien ab 19.12.2013: ermäßigter Steuersatz 13%, vorher 10%
* Zypern ab 13.01.2014: 19%, vorher 18%; ermäßigter Steuersatz 9%, vorher 8%

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Das Kompetenzzentrum für             Auslandsentsendungen                                                      Konzernbesteuerung            Umsatzsteuer
internationales Steuerrecht          Bilanzierung                                                              Länder von A - Z              Verrechnungspreise
in Österreich                        Internationale Projekte                                                   Mergers & Acquisitions        Steuerplanung
                                                                                                               Quellensteuer                 Wirtschaftsprüfung

                                                                                                                       A7 PRAG / FREISTADT

                                     A7 WIEN / SALZBURG
                                                                                                                              SSE
                                                                                                                         STRA
                                                                                                                    NCK
                                                                                                                 FRA
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                                                                                                                            CHE

                                                                                                               HAUPTEINFAHRT
                                                                                                               voestalpine

                                                                                   FA. RITTAL
                                                  UMFAHRUNG EBELSBERG

                                                                                                STAHLSTRASSE

                                                                             P

                                                                         BG88

                                                                                 BLAUER
                                                                                  TURM

                                                                         P
                                                                                                STAHLSTRASSE

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