KAT Leitlinien Zoonosen - Gültig ab: 01.01.2008 Version: 18.10.2007

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KAT Leitlinien Zoonosen

                          Gültig ab: 01.01.2008
                               Version: 18.10.2007
Verein für kontrollierte alternative
Tierhaltungsformen e.V.
-KAT-

Holbeinstr. 12
D-53175 Bonn

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Telefax           + 49 228 95960 50
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Internet:        www.kat-cert.de
                  www.was-steht-auf-dem-Ei.de
KAT – Leitlinien Zoonosen

Inhalt

Präambel

1. Grundsätzliches

2. Vorgehensweise bei Salmonellenbefund

3. Salmonellenkontrollen
    3.1 Generelles
        3.1.1 Begriffsbestimmungen
    3.2. Zucht– und Vermehrungsbetriebe (Elterntierbetriebe)
    3.3. Brütereien
    3.4. Aufzuchtbetriebe
    3.5. Legebetriebe

4. Allgemeine Hygieneanforderungen
  4.1 Generelles
      4.1.1 Bauliche Anforderungen
      4.1.2 Anforderungen an den Betrieb bzw. die Produktionsstätte
      4.1.3 Anforderungen an Hygieneschleusen
  4.2 Schädlingsprophylaxe
  4.3 Reinigung und Desinfektion von geräumten Stallungen
      nach Salmonella-Infektionen

Anhang
Anhang I:        Untersuchungsschema Zucht- und Vermehrungsbetriebe
Anhang II:       Untersuchungsschema Brütereien
Anhang III:      Untersuchungsschema Aufzuchtbetriebe
Anhang IV:       Untersuchungsschema Legebetriebe
Anhang V:        Beispiel Reinigungs- und Desinfektionsplan
Anhang VI:       Beispiel Probennahmeprotokoll

Status: freigegeben
                                        Version: Oktober 2007
Gültig ab: 01.01.2008
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Präambel
EEC - European Egg Consortium GmbH steht als Koordinierungsstelle für bestehende
Kontrollsysteme innerhalb der EU. Zweck ist die Standardisierung von in den jeweiligen EU-
Ländern vorgegebenen Standards und Kontrollaufgaben, insbesondere die Prüfung, Über-
wachung und Rückverfolgung von Eiern und Eiprodukten und daraus hergestellten Erzeug-
nissen über alle Produktions- und Vertriebsstufen.
KAT - Verein für Kontrollierte alternative Tierhaltungsformen e.V. bzw. die Gütegemein-
schaft Ernährung GmbH/Gütegemeinschaft Eier (GGE) für Eier aus anderen Haltungssyste-
men, hat EEC mit der Durchführung dieser Aufgaben beauftragt. KAT ist die wichtigste Kont-
rollinstanz bei der Prüfung von Eiern aus alternativen Hennenhaltungssystemen (Freiland-,
Boden- und Biohaltung) in Deutschland und den benachbarten EU-Ländern.
Teilnehmer dieser Organisationen sind Betriebe, deren Unternehmenszweck die Erzeugung
und Vermarktung von Hühnereiern und daraus hergestellten Produkten ist.

1.      Grundsätzliches
Der vorliegende Leitfaden umfasst alle Stufen der Produktion von Eiern (Elterntiere, Brüterei,
Aufzucht, Legehennenhaltung und Futter). Die Zielsetzung liegt in der Anwendung effizienter
Maßnahmen und Kontrolle der jeweiligen Betriebe bzw. Produktionsstätten, um das Auftre-
ten und die Verbreitung von bestimmten Zoonose-Erregern (bei Legehennen zunächst Sal-
monellen Enteritidis und Salmonellen Thyphimurium) bestmöglich zu verhindern. Eine Sen-
kung der Salmonellenprävalenz in Legehennenbetrieben kann nur auf Grundlage einer Ana-
lyse der Schwachstellen entlang der gesamten Produktionskette erfolgen. Die vorbeugenden
Maßnahmen im Bereich der allgemeinen Hygiene sind die entscheidenden Voraussetzungen
zur Gesunderhaltung der Junghennen und Legehennenbestände und der qualitativen Absi-
cherung der erzeugten Produkte.
Es gelten die in den Verordnungen 2160/2003/EG und 1003/2005/EG, 1168/2006/EG und
1177/2006/EG festgelegten Mindestanforderungen in der jeweils geltenden Fassung sowie
die national jeweils strengsten Anforderungen an das Halten von Hennen.
Eine konsequente Salmonellenbekämpfung im Bereich der Elterntierhaltung ist erforderlich,
um eine bestmögliche Bruteiqualität und damit gesunde Küken für die nachgelagerten Pro-
duktionsbetriebe zu produzieren.
Dabei sind neben vorbeugenden Maßnahmen auch Notfallpläne in Verdachtsfällen anzu-
wenden.
Das Futter darf ausschließlich von KAT-zugelassenen Mischfutterherstellern bzw. landwirt-
schaftlichen Selbstmischern bezogen werden. Selbstmischer müssen sich ebenfalls bei KAT
anmelden und die im Leitfaden für Mischfutterhersteller und Selbstmischer beschrieben An-
forderungen erfüllen.
Die für Legehennenhaltung vorgesehenen Junghennen müssen bereits ab dem Kükenalter
an die spätere Haltungsform gewöhnt werden, da nur so sichergestellt werden kann, dass
die Tiere die ihnen gebotene Haltungsumgebung auch in vollem Umfange nutzen können.

2       Vorgehensweise bei Salmonellenbefund
Bei Verdacht auf bzw. Feststellung einer Salmonelleninfektion wird der jeweilige Betrieb bzw.
Produktionsstätte oder Stall sofort für das KAT-System gesperrt und die Verwendung des
Markenzeichens untersagt.
Auf Anweisung der Geschäftsstelle ist jeder Systemteilnehmer zu folgenden Zusatzleistun-
gen verpflichtet:
Status: freigegeben
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1.       Unverzügliche Informationen an die Geschäftsführung von KAT bzw. GGE, wenn der
         Verdacht oder die Annahme besteht, dass erzeugte Eier nicht verkehrsfähig nach den
         jeweils geltenden Gesetzen sind und/oder den Anforderungskriterien nicht entspre-
         chen.
2.       Unverzügliche Sicherstellung von umfangreichem Probenmaterial durch Beauftragte
         des Systemgebers, um mögliche Eintragsquellen zu identifizieren.
3.       Unverzügliche Mitteilung der Ergebnisse der amtlichen Untersuchungen.
4.       Sofern weitere betriebseigene Laboruntersuchungen erforderlich sind, gibt die Ge-
         schäftsleitung von KAT bzw. GGE eine Auswahl von akkreditierten Laboren vor.
5.       Koordination der Probennahme/Analysenvergabe in Verdachtsfällen obliegt dem Sys-
         temgeber.

Aufhebung der Schutzmaßnahmen
KAT kann die Sperrung des Betriebes aufheben, wenn sich der Verdacht auf eine Salmonel-
leninfektion nicht bestätigt hat und/oder die amtliche Sperre aufgehoben ist.

3.       Salmonellenkontrollen

3.1. Generelles
Die Beprobungen und Untersuchungen auf Salmonellen haben entsprechend der derzeit
geltenden gesetzlichen Anforderungen laut EU-Verordnung zu erfolgen.

3.1.1 Begriffsbestimmungen
Zoonosen                Zoonosen sind sämtliche Krankheiten und/oder sämtliche Infektionen, die
                        auf natürlichem Weg direkt oder indirekt zwischen Tieren und Menschen
                        übertragen werden können.
Salmonellen :           S. Enteritidis und S. Typhimurium
Zuchtbetrieb:           ein Betrieb, in dem Hennen zu Zucht- und Vermehrungszwecken ge-
                        werbsmäßig gehalten werden
Brüterei:               ein Betrieb, der gewerbsmäßig Bruteier annimmt, die dazu bestimmt sind,
                        dass Tiere für die Vermehrung bzw. Legehennen erbrütet werden
Aufzuchtbetrieb: ein Betrieb, in dem gewerbsmäßig Junghennen zum Zweck der Konsum-
                 eierproduktion aufgezogen werden
Legebetrieb:            ein Betrieb, in dem Hennen zum Zwecke der Konsumeierproduktion ge-
                        halten werden.
Stall:                  Teil des Legebetriebes, in dem Hennen bzw. Herden gehalten werden, der
                        jedoch räumlich, produktions- und lüftungstechnisch getrennt ist
Herde:                  eine Gruppe von Hennen, die gemeinsam in einem Stall gehalten wird und
                        lüftungstechnisch bzw. räumlich nicht getrennt ist (Abteil)

3.2. Zucht- und Vermehrungsbetriebe (Elterntierbetriebe)
Zucht- und Vermehrungsbetriebe haben sicherzustellen, dass Untersuchungen auf Salmo-
nellen nach folgenden Maßgaben zu erfolgen haben (s. Untersuchungsschema Anhang I):

Status: freigegeben
                                            Version: Oktober 2007                    Seite 2 von 7
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Eintagsküken sind so zu beproben und zu untersuchen, dass
    (a) Mekoniumproben von mindestens 300 Eintagsküken aus mindestens 3 verschiede-
        nen Transportbehältnissen, die repräsentativ für die Gesamtlieferung sein müssen,
        entnommen und nach Maßgabe Nr. 3.1.3 Anhang VO 1003/2005/EG in einem zuge-
        lassenen einzelstaatlichen oder einem von der zuständigen Behörde anerkannten
        Labor untersucht werden
    oder
    (b) Jeweils 10 Gramm Kükeneinlegepapier (Kükenwindeln) mit Kotverschmutzungen aus
        25 verschiedenen Kükenbehältnissen entnommen werden, die in einem Labor zer-
        kleinert und hiervon eine Unterprobe von 25 Gramm für eine Untersuchung bereitges-
        tellt sowie gemäß Nr. 3.1.1 Anhang VO 1003/2005/EG untersucht werden. Sind we-
        niger als 25 Kükenbehältnisse vorhanden, so sind Proben aus allen Behältnissen zu
        entnehmen.
Tiere im Alter von vier Wochen, Tiere während der Produktionsphase alle zwei Wochen und
Tiere, die zwei Wochen später in die Legephase überführt werden, müssen obligatorisch
vom Betrieb in geeigneter Weise nach Maßgabe des Anhangs II B VO 2160/2003 und nach
Nr. 2.2.2.1 in Verbindung mit Nr. 3 Anhang VO 1003/2005/EG untersucht werden.
Zu jeder Charge angelieferten Futtermittels müssen Untersuchungsergebnisse auf Salmonel-
len vorliegen. Hier können jedoch auch die Untersuchungsergebnisse der in KAT-zuge-
lassenen Mischfutterwerken vorgeschriebenen Untersuchungen im Rahmen des betriebsei-
genen HACCP-Konzeptes verwendet werden.
Die Beprobungsprotokolle und Ergebnisse der Salmonellenuntersuchungen müssen drei
Jahre lang aufbewahrt und auf Verlangen vorgelegt werden.

3.3. Brütereien
Aus jeder Charge Bruteier einer Zuchtherde muss die Probe aus mindestens einer Misch-
probe aus sichtbar verschmutzten Schlupfbrüter-Hordenauskleidungen bestehen (Gesamt-
fläche mindestens 1 m²). Sind die Bruteier einer Zuchtherde auf mehrere Brüter (Inkubato-
ren) verteilt worden, ist jeder Inkubator entsprechend zu beproben (s. Untersuchungsschema
Anhang II).
Wenn keine Hordenauskleidungen während des Brutvorgangs verwendet werden, sind
Mischproben von 25 g zu untersuchen, für die aus 25 verschiedenen Schlupfbrüterhorden je
10 g zerbrochene Eierschalen zu entnehmen, zu zerdrücken und zu mischen sind oder es
sind repräsentative Mekoniumproben von den Eintagsküken zu untersuchen.
Die Mischprobe ist nach Maßgabe Nr. 3 Anhang VO 1003/2005/EG auf Salmonellen in ei-
nem zugelassenen einzelstaatlichen oder einem von der zuständigen Behörde anerkannten
Labor zu untersuchen.
Die Beprobungsprotokolle und Ergebnisse der Salmonellenuntersuchungen müssen drei
Jahre lang aufbewahrt und auf Verlangen vorgelegt werden.
Sofern der Inhaber der Brüterei auch Inhaber des Zuchtbetriebes ist, aus dem die Bruteier
stammen, kann bei Vorliegen eines entsprechenden Qualitätssicherungssystems auf die
Beprobung gemäß Punkt 2.3 verzichtet werden.

3.4. Aufzuchtbetriebe
Aufzuchtbetriebe müssen ihre Küken und Junghennen gegen S. Enteritidis impfen lassen.
Wenn im vorherigen Durchgang ein S. Typhimurium-Befund vorlag, muss auch gegen
S. Typhimurium. geimpft werden, bis es nur noch gegen S. Typhimurium geimpfte Tiere im
Betrieb gibt. Die Impfung ist nach Empfehlung des Herstellers durchzuführen. Über die
Status: freigegeben
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durchgeführten Impfungen und den eingesetzten Impfstoff sind Nachweise zu führen, die
dem Systemgeber auf Verlangen (z.B. bei neutralen Kontrollen) vorzulegen sind.

Eintagsküken sind wie folgt zu beproben und zu untersuchen, wenn dies nicht in der Brüterei
stattgefunden hat (s. Untersuchungsschema Anhang III):
- Auf dem Transport verendete Küken
bzw. Eintagsküken:
- Mekoniumproben von mindestens 300 Eintagsküken aus mindestens 3 verschiedenen
  Transportbehältnissen, die repräsentativ für die Gesamtlieferung sein müssen, sollten ent-
  nommen und nach Maßgabe Nr. 3.1.3 Anhang VO 1003/2005/EG in einem zugelassenen
  einzelstaatlichen oder einem von der zuständigen Behörde anerkannten Labor untersucht
  werden
oder
- jeweils 10 Gramm Kükeneinlegepapier (Kükenwindeln) mit Kotverschmutzungen werden
  aus 25 verschiedenen Kükenbehältnissen entnommen und in einem Labor zerkleinert.
  Hiervon wird eine Unterprobe von 25 Gramm für eine Untersuchung bereitgestellt und ge-
  mäß Nr. 3.1.1 Anhang VO 1003/2005/EG untersucht. Sind weniger als 25 Kükenbehältnis-
  se vorhanden, so sind Proben aus allen Behältnissen zu entnehmen.
Junghennen, die ausschließlich zum Zwecke der Konsumeierproduktion abgegeben werden,
müssen innerhalb von zwei Wochen vor Einstallung als Legehennen mit negativem Ergebnis
durch bakteriologische Untersuchung von Kot auf Salmonellen untersucht worden sein.
Zu jeder Charge angelieferten Futtermittels müssen Untersuchungsergebnisse auf Salmonel-
len vorliegen. Hier können jedoch Untersuchungsergebnisse der in KAT-zugelassenen
Mischfutterwerken vorgeschriebenen Untersuchungen im Rahmen des betriebseigenen
HACCP-Konzeptes verwendet werden.
Die Beprobungsprotokolle und Ergebnisse der Salmonellenuntersuchungen müssen drei
Jahre lang aufbewahrt und auf Verlangen vorgelegt werden.

3.5. Legebetriebe
Junghennen müssen obligatorisch aus einem KAT-zertifizierten Aufzuchtbetrieb stammen.
Die Nachweise der durchgeführten Salmonellen-Impfung sowie der bakteriologischen Ab-
schlussuntersuchung sind vorzulegen.
Gemäß der Verordnung 1168/2006 hinsichtlich eines Gemeinschaftsziels zur Eindämmung
der Prävalenz bestimmter Salmonellen-Serotypen bei Legehennen wird zur Probenziehung
in Legebetrieben wie folgt vorgegangen (s. Untersuchungsschema Anhang IV):
Der Legebetrieb muss auf eigene Rechnung ab einem Alter der Herden von 22 bis 26 Wo-
chen im Abstand von jeweils 15 Wochen Proben nehmen lassen, die in einem hierfür akkre-
ditierten Labor zum Salmonellennachweis (S. Enteritidis und S. Typhimurium) zu prüfen sind.
Eine Probennahmeprotokoll ist erforderlich.
In KAT-Ställen sind dafür zwei Paar Stiefelüberzieher („boot swaps“) oder Socken für die
Probenahme zu verwenden, wobei die Überstiefel zwischen den Stiefelüberziehern nicht
gewechselt werden dürften.
Wurden in der Vorherde Salmonellen gefunden, müssen nach der vollständigen Desinfektion
des Stalles (vor Einbringung der Einstreu) Tupferproben zur Desinfektionskontrolle auf alle
Arten von Salmonellen untersucht werden. Hierfür werden 50 Tupferproben vom Stallboden,
Wänden, Tränke- und Futtereinrichtungen, Ventilatoren und anderen Stalleinrichtungen be-

Status: freigegeben
                                      Version: Oktober 2007                      Seite 4 von 7
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nötigt. Im Falle von positiven Ergebnissen ist wiederholtes Reinigen und Desinfizieren erfor-
derlich.
Die Nachweise über die Salmonellenuntersuchungen werden bei der jährlichen Kontrolle der
Legebetriebe durch das zuständige Prüfinstitut kontrolliert.

4.      Allgemeine Hygieneanforderungen
Die in den Verordnungen festgelegten rechtlichen Grundlagen und festgeschriebenen Maß-
nahmen zur Reinigung und Desinfektion von Legehennenhaltungen werden als Hygiene-
standards vorausgesetzt. Konkrete Schritte sind individuell für jeden Betrieb festzulegen und
an die jeweilige Betriebsstruktur anzupassen.

4.1     Generelles
Betriebsfremde Personen stellen ein hygienisches Risiko dar. Grundsätzlich müssen alle
Ställe verschließbar sein und mit Hinweisschildern „Wertvoller Tierbestand – für Unbefugte
ist der Zutritt verboten“ u. ä. gekennzeichnet werden.
Es sind Besucherlisten (mit Angabe von Telefonnummern) für betriebsfremde Personen zu
führen. Diese Nachweise müssen mindestens ein Jahr aufbewahrt werden und sind bei Ver-
langen vorzulegen.
Stallungen dürfen nur mit betriebseigener Kleidung betreten werden. Betriebsfremde Perso-
nen sollen nur dann Zugang zu den Ställen bzw. Haltungseinrichtungen erhalten – und dann
auch nur in entsprechender Schutzkleidung -, wenn dies unbedingt erforderlich ist. Für Be-
triebsfremde Personen wie Tierärzte, Auditoren und Handwerker muss betriebseigene
Schutzkleidung bereitgehalten werden. Hierbei kann es sich um Einwegschutzkleidung oder
um waschbare Overalls und betriebseigene Stiefel handeln. Mehrwegkleidung sollte nach
jedem Tragen gewaschen werden und staubfrei verpackt in der Hygieneschleuse aufbewahrt
werden.
In jedem Stallvorraum sollte zumindest ein Waschbecken mit Wasser, Seifen- und Papier-
handtuchspender vorhanden sein. Alle Personen müssen sich vor Betreten der Ställe die
Hände waschen.
Gummistiefel ohne oder mit nur geringem Profil sind in den Ställen zu bevorzugen, da sich
weniger Schmutz festsetzt und die Reinigung und Desinfektion erleichtert wird.
Zur Desinfektion sind anerkannte Produkte zu nutzen.

4.1.1 Bauliche Anforderungen
Die Stallgebäude, die der Haltung von Geflügel dienen, inkl. deren Nebenräume zur Versor-
gung, Lagerung oder Entsorgung von Geflügel oder deren Produkten müssen sich in einem
baulichen Zustand befinden, der eine ordnungsgemäße Reinigung sowie eine wirksame De-
sinfektion und Schadnagerprophylaxe bzw. –bekämpfung ermöglicht.
Betriebsabteilungen (Ställe) müssen baulich so voneinander getrennt sein, dass eine Ver-
schleppung von Salmonellen über die Lüftung, den Material- und Produktenfluss sowie über
das Personal verhindert wird.

4.1.2 Anforderungen an den Betrieb bzw. die Produktionsstätte
Nach jeder Ausstallung sind die Stallgebäude zu reinigen und zu desinfizieren. Eine Schad-
nagerbekämpfung ist durchzuführen.

Status: freigegeben
                                      Version: Oktober 2007                       Seite 5 von 7
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Nach der Desinfektion dürfen die Stallgebäude oder Betriebsabteilungen wiederbesetzt wer-
den, wenn der Erfolg von Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen mittels Abklatschpro-
ben überprüft wurde (Überprüfung: bei Lege- und Vermehrungsbetrieben 1x nach Ausstal-
lung, bei Aufzuchtbetrieben 1xJahr).
Ausläufe müssen mindestens einmal im Jahr gekalkt werden und anschließend für mindes-
tens 2 Wochen unbesetzt bleiben.
Einstreu und Gerätschaften, die zur Nutzung in Geflügelhaltungen bestimmt sind, müssen so
gelagert werden, dass eine Kontamination mit Salmonellen vermieden wird.
Transportbehältnisse zum Ausstallen von Geflügel müssen vor dem Einbringen in den Stall
gereinigt und desinfiziert werden.
Verendete Tiere sind schnellstmöglich (täglich) aus dem Stall zu entfernen. Die Kadaverlage-
rung muss in gekühlten Kadaverboxen erfolgen.
Jede Produktionsstätte hat einen entsprechenden Reinigungs- und Desinfektionsplan zu
erstellen, der zugleich auch Anweisung für die ausführenden Mitarbeiter ist (s. Beispiel An-
hang V).

4.1.3 Anforderungen an Hygieneschleusen
Eine Hygieneschleuse ist für alle Betriebe obligatorisch. Für bereits bestehende Anlagen
besteht eine Übergangsfrist bis zur nächsten Einstallung. Je nach Standortbedingungen
muss die Schleuse dort eingerichtet werden, wo sie aus Sicht der Tiergesundheit und Seu-
chenvorbeuge am sinnvollsten ist, so zum Beispiel im Eingangsbereich des Stallkomplexes.

Eine Hygieneschleuse sollte mindestens folgende Merkmale erfüllen:

    •   Straßenkleidung (Schwarzbereich) und Stallkleidung (Weißbereich) werden eindeutig
        getrennt voneinander aufbewahrt
    •   Die Trennung zwischen Schwarz- und Weißbereich kann mit einer Holzbank oder ei-
        ner kleinen Mauer erfolgen. Das Material muss abwaschbar sein und eine glatte
        Oberfläche aufweisen
    •   Der Tierbereich darf nur durch die Hygieneschleuse betretbar sein
    •   Der Tierbereich darf nur durch die Hygieneschleuse verlassen werden
    •   Es muss eine Möglichkeit zur Händereinigung und -desinfektion vor und nach Betre-
        ten des Stalles vorhanden sein. Das Waschbecken ist mit Seife aus Pumpspendern
        und Einwegtüchern auszustatten
    •   Der Raum sollte nass zu reinigen und bei Bedarf zu desinfizieren sein (auf Abfluss
        achten)

Sind mehrere Stallgebäude vorhanden, ist es sinnvoll, für jeden Stall spezifisches Schuh-
werk zu benutzen und im Vorraum des Stalles einen Schuhwechsel vorzunehmen. Dadurch
sinkt die Gefahr der Keimverschleppung von einem Stall in den nächsten. Der Weg zwischen
den Ställen wird mit extra Schuhen, zum Beispiel Galoschen o. ä. zurückgelegt. Wird dies
konsequent umgesetzt, kann auf die Hygieneschleuse in jedem Stall verzichtet werden.

Die Ställe eines Betriebes sollten nicht durch technische Einrichtungen wie Mistbänder oder
Eierbänder verbunden sein und lüftungstechnisch voneinander getrennt sein. Wenn dies
nicht gewährleistet werden kann, muss im Falle eines positiven Befundes der gesamte Be-
trieb durch KAT gesperrt werden.

Status: freigegeben
                                       Version: Oktober 2007                      Seite 6 von 7
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4.2 Schädlingsprophylaxe

In Geflügelställen ist besonderes Augenmerk auf die Prophylaxe von Schädlingen (Ratten,
Mäuse, Insekten, etc.) zu legen. Alle Stallungen und Produktionsanlagen sind vor dem Ein-
dringen und vor Verunreinigung durch Haustiere, andere Nutztiere und Vögel zu schützen,
so dass Übertragungen, bzw. der Eintrag von Krankheitserregern möglichst ausgeschlossen
werden kann.

Der Aufzucht- bzw. Legebetrieb muss einen spezifischen Prophylaxeplan durch einen zuge-
lassenen Schädlingsbekämpfer erarbeiten lassen. Dabei ist die Häufigkeit der Bekämpfung
von der Art der Schädlinge und der Befallsstärke abhängig zu machen. Mindestforderungen
sind z.B.:

    •   Skizzierter Aufstellungsplan von Ködern und/oder Fallen an durch Schädlinge stark
        frequentierte Stellen
    •   Kontrolle der Annahme und des Verbrauches von Ködern sowie die regelmäßige
        Kontrolle der Köderkisten
    •   Dokumentation der Maßnahmen

Bei starkem Schadnagerbefall sollte zur Bekämpfung das gesamte Betriebsgelände einbe-
zogen werden.

Die Köder und Fallen dürfen für die Küken/Jung- und Legehennen nicht zugänglich sein.

4.3 Reinigung und Desinfektion von geräumten Betrieben nach Salmonella-
    Infektionen
Nach Entfernung der Hennen bzw. Junghennen/Küken und der Eier aus dem betroffenen
Betrieb bzw. Stall müssen die Stallräume, Vorräume, Zugänge sowie Einrichtungen, Geräte
und sonstigen Gegenstände, die Träger von Salmonellen sein können, unverzüglich nach
Anweisung der zuständigen Behörde gereinigt und desinfiziert werden. Nachweise hierüber
sind zu dokumentieren. Eine Schädlingsbekämpfung ist durchzuführen.
Futter und Einstreu, die Träger von Salmonellen sein können, sind zu entsorgen. Futter kann
auch einem Behandlungsverfahren, durch das die Abtötung von Salmonellen gewährleistet
ist, unterworfen werden.
Eine nur lückenhaft oder schlecht durchgeführte Reinigung und Desinfektion ist eine nicht zu
unterschätzende Infektionsquelle, denn Salmonellen können die Leerstandszeit in der Regel
gut überdauern.
Die Personalhygiene (Tierarzt, Geflügelhalter, Auditor) ist bei der Kontrolle der gereinigten
und desinfizierten Ställe ebenfalls wichtig. Bei der Durchführung müssen stets Plastiküber-
stiefel verwendet werden, um eine Rekontamination des Stalles zu vermeiden.

Status: freigegeben
                                      Version: Oktober 2007                       Seite 7 von 7
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Anhang I

                    Untersuchungsschema für Zucht- und
                           Vermehrungsbetriebe
                               Frequenz                      Salmonellenuntersuchung

                  durch Geflügelhalter:

     Eintagsküken                Bei Ankunft im
                                  Zuchtbetrieb                         Mekoniumproben
                                                                     von 300 Eintagsküken

                                                                              oder

                                                                    10 Gramm Kükenwindeln

           Während Produktionsphase
             durch Geflügelhalter:

        Hennen                                                      5 Paar Stiefelüberzieher
                                 Alle 2 Wochen
      ab Woche 24
                                                                              oder

                                                                   2 x 150 Kotproben pro Stall

                                                                        Zur Analyse an ein
                                                                        akkreditiertes Labor

                                                                          Befund positiv

                                                                         Meldung Behörde
                                                                          Meldung KAT
               Überprüfungsbefund
                     positiv                                       Nochmalige Überprüfungsunter-
                                                                             suchung

             Entfernen nach Tiere nach
              behördlichen Vorgaben

            Reinigung und Desinfektion

Status: freigegeben
                                           Version: Oktober 2007                                   Anhang
Gültig ab: 01.01.2008
KAT – Leitlinien Zoonosen

Anhang II

                   Untersuchungsschema für Brütereien

                            Frequenz                      Salmonellenuntersuchung

                            Aus jeder Charge                 Mischprobe aus sichtbar
      Bruteier                   Bruteier                  verschmutzten Schlupfbrüter-
                              einer Herde               Hordenauskleidungen (Gesamtfläche
                                                          mind. 1 m²) aus einem Inkubator

                                          Wenn keine Hordenauskleidungen verwendet wurden:
                                           Mischproben von 25g, für die aus 25 verschiedenen
                                           Schlupfbrüterhorden je 10g zerbrochene Eierschalen
                                                    zu entnehmen und mischen sind.

                                                                  Oder:
                                                   Repräsentative Mekoniumproben von
                                                             Eintagsküken

                                                            Zur Analyse an ein
                                                            akkreditiertes Labor

                                            Befund positiv                         Befund negativ

                                                             Meldung Behörde
            Überprüfungsbefund                                Meldung KAT
                  positiv
                                                        Nochmalige Überprüfungs-
                                                             Untersuchung

       Entfernen der Tiere nach be-
           hördlichen Vorgaben

        Reinigung und Desinfektion

Status: freigegeben
                                        Version: Oktober 2007                                Anhang
Gültig ab: 01.01.2008
KAT – Leitlinien Zoonosen

Anhang III

           Untersuchungsschema für Aufzuchtbetriebe

                                   Frequenz                        Salmonellenuntersuchung

    Eintagsküken                 Bei Ankunft im                        Jeweils 10 Gramm Küken-
                                 Aufzuchtbetrieb                     einlegepapier (Kükenwindeln)
                                                                         aus 25 verschiedenen
                                                                     Kükenbehältnissen entnehmen
                                                                   und zerkleinern – davon 25 Gramm
    Impfung S. Enteritidis obligatorisch
                                                                          untersuchen lassen

                                    2 Wochen
     Junghennen                   vor Einstallung
                                 als Legehennen

                                                                          Zur Analyse an ein
                                                                          akkreditiertes Labor

               Bakteriologische Untersuchung
               von Kotproben auf S. Enteritidis
                    muss negativ sein!
                                                                           Befund positiv

                                                                           Meldung Behörde
                                                                            Meldung KAT
                  Überprüfungsbefund
                        positiv                                     Nochmalige Überprüfungsunter-
                                                                              suchung

                Entfernen der Tiere nach
                 behördlichen Vorgaben

              Reinigung und Desinfektion

Status: freigegeben
                                           Version: Oktober 2007                                 Anhang
Gültig ab: 01.01.2008
KAT – Leitlinien Zoonosen

Anhang IV

                  Untersuchungsschema für Legebetriebe

                           Frequenz              Salmonellenuntersuchung

    Legehennen            Alle 15 Wochen
  ab Woche 22-26

      regelmäßige Untersuchung                      2 Paar Stiefelüberzieher
      durch den Legehennenhalter                  („boot swaps“) oder Socken
      (Probenahmeprotokoll erforder-
      lich)

      Nachweis über Impfung der
      Legehennen auf S. Enteritidis                  Zur Analyse an ein
      muss vorliegen                                                            Befund negativ
                                                     akkreditiertes Labor

                                                        Befund positiv

                                                       Meldung Behörde
                                                        Meldung KAT

                Überprüfungsbefund                   Nochmalige Überprü-       Überprüfungsbefund
                      positiv                         fungsuntersuchung             negativ

               Entfernen der Tiere nach behördlichen Vorgaben

                         Reinigung und Desinfektion

       Wurden in der Vorherde Salmonellen gefunden, müssen nach der
      vollständigen Desinfektion des Stalles (vor Einbringung der Einstreu)
           50 Tupferproben genommen und zur Desinfektionskontrolle
                auf alle Arten von Salmonellen untersucht werden

Status: freigegeben
                                           Version: Oktober 2007                         Anhang
Gültig ab: 01.01.2008
KAT – Leitlinien Zoonosen

Anhang V
                                     Beispiel
                   Dokumentation der Reinigung und Desinfektion
                               (Ausstallung – Wiedereinstallung)
LB bzw. Stall Nr.:                              Datum            Bemerkungen
                                                                 (verwendete Reinigungs- und Desinfektions-
                                                                 mittel, durchgeführt durch wen? etc.)

Ausstallung der Hennen

Entfernung der Kadaver

Entfernung von Einstreu und Mist

Entfernung des Kots

Trockenreinigung von Ventilatoren bzw. Luft-
einlässen an der Stallaußenseite
Entfernung von Futter- und Wasserresten aus
den Futterketten und Tränkevor-richtungen
Abkehren, Abblasen und Absaugen aller festen
und lockeren Verschmutzungen von den Stall-
einrichtungen

Nassreinigung                                                    Verwendete Reinigungsmittel:
(Stalleinrichtung und Innenraum)
- Einweichen
- Reinigung (von oben nach unten)
- Nachspülen
- Trocknen

Desinfektion                                                     Verwendete Desinfektionsmittel:
(Stalleinrichtung und Innenraum)

Desinfektion gegen Kokzidien u.a.                                Verwendete Desinfektionsmittel:

Kontrolle der Reinigung/Desinfektion
-   visuelle Beurteilung (Sauberkeit)
-   Abklatsch- und Tupferproben

Wiedereinstallung der Hennen

Status: freigegeben
                                         Version: Oktober 2007                                       Anhang
Gültig ab: 01.01.2008
KAT – Leitlinien Zoonosen

Anhang VI
                             Probenahmeprotokoll (MUSTER)
                                        zur Untersuchung auf Salmonellen
                                         gemäß KAT Leitlinien Zoonosen

          Probennehmer:                                               Datum der Probenahme:

          □   Elterntier-/Vermehrungsbetrieb    □   Aufzuchtbetrieb    □   Brüterei   □   Legebetrieb

          Betriebsdaten:

          Name:                                …………………….……………………………..

          Adresse:                             ……………………………………………………

          Betriebs-Nr.:                        …………………………

          Stall Nr.:                           …………………………

          Probenart                            □ Mischprobe Schlupfbrüter-Hordenauskleidung
          lt. Leitfaden Zoonosen
                                               □ Mischprobe zerbrochene Eierschalen
                                               □ Eintagsküken: Mekoniumproben
                                               □ Eintagsküken: Kükenwindeln
                                               □ Stiefelüberzieher
                                               □ Kotproben
                                               □ ……………………………………………..

          Anzahl der Proben (Menge)

          Beauftragtes Labor:
          Name/Ort:

          Versanddatum:

Status: freigegeben
                                                 Version: Oktober 2007                                  Anhang
Gültig ab: 01.01.2008
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