KAT Leitlinien Zoonosen - Gültig ab: 01.01.2008 Version: 18.10.2007
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KAT Leitlinien Zoonosen Gültig ab: 01.01.2008 Version: 18.10.2007
Verein für kontrollierte alternative Tierhaltungsformen e.V. -KAT- Holbeinstr. 12 D-53175 Bonn Telefon + 49 228 95960 0 Telefax + 49 228 95960 50 E-Mail: info@kat-cert.de Internet: www.kat-cert.de www.was-steht-auf-dem-Ei.de
KAT – Leitlinien Zoonosen Inhalt Präambel 1. Grundsätzliches 2. Vorgehensweise bei Salmonellenbefund 3. Salmonellenkontrollen 3.1 Generelles 3.1.1 Begriffsbestimmungen 3.2. Zucht– und Vermehrungsbetriebe (Elterntierbetriebe) 3.3. Brütereien 3.4. Aufzuchtbetriebe 3.5. Legebetriebe 4. Allgemeine Hygieneanforderungen 4.1 Generelles 4.1.1 Bauliche Anforderungen 4.1.2 Anforderungen an den Betrieb bzw. die Produktionsstätte 4.1.3 Anforderungen an Hygieneschleusen 4.2 Schädlingsprophylaxe 4.3 Reinigung und Desinfektion von geräumten Stallungen nach Salmonella-Infektionen Anhang Anhang I: Untersuchungsschema Zucht- und Vermehrungsbetriebe Anhang II: Untersuchungsschema Brütereien Anhang III: Untersuchungsschema Aufzuchtbetriebe Anhang IV: Untersuchungsschema Legebetriebe Anhang V: Beispiel Reinigungs- und Desinfektionsplan Anhang VI: Beispiel Probennahmeprotokoll Status: freigegeben Version: Oktober 2007 Gültig ab: 01.01.2008
KAT – Leitlinien Zoonosen Präambel EEC - European Egg Consortium GmbH steht als Koordinierungsstelle für bestehende Kontrollsysteme innerhalb der EU. Zweck ist die Standardisierung von in den jeweiligen EU- Ländern vorgegebenen Standards und Kontrollaufgaben, insbesondere die Prüfung, Über- wachung und Rückverfolgung von Eiern und Eiprodukten und daraus hergestellten Erzeug- nissen über alle Produktions- und Vertriebsstufen. KAT - Verein für Kontrollierte alternative Tierhaltungsformen e.V. bzw. die Gütegemein- schaft Ernährung GmbH/Gütegemeinschaft Eier (GGE) für Eier aus anderen Haltungssyste- men, hat EEC mit der Durchführung dieser Aufgaben beauftragt. KAT ist die wichtigste Kont- rollinstanz bei der Prüfung von Eiern aus alternativen Hennenhaltungssystemen (Freiland-, Boden- und Biohaltung) in Deutschland und den benachbarten EU-Ländern. Teilnehmer dieser Organisationen sind Betriebe, deren Unternehmenszweck die Erzeugung und Vermarktung von Hühnereiern und daraus hergestellten Produkten ist. 1. Grundsätzliches Der vorliegende Leitfaden umfasst alle Stufen der Produktion von Eiern (Elterntiere, Brüterei, Aufzucht, Legehennenhaltung und Futter). Die Zielsetzung liegt in der Anwendung effizienter Maßnahmen und Kontrolle der jeweiligen Betriebe bzw. Produktionsstätten, um das Auftre- ten und die Verbreitung von bestimmten Zoonose-Erregern (bei Legehennen zunächst Sal- monellen Enteritidis und Salmonellen Thyphimurium) bestmöglich zu verhindern. Eine Sen- kung der Salmonellenprävalenz in Legehennenbetrieben kann nur auf Grundlage einer Ana- lyse der Schwachstellen entlang der gesamten Produktionskette erfolgen. Die vorbeugenden Maßnahmen im Bereich der allgemeinen Hygiene sind die entscheidenden Voraussetzungen zur Gesunderhaltung der Junghennen und Legehennenbestände und der qualitativen Absi- cherung der erzeugten Produkte. Es gelten die in den Verordnungen 2160/2003/EG und 1003/2005/EG, 1168/2006/EG und 1177/2006/EG festgelegten Mindestanforderungen in der jeweils geltenden Fassung sowie die national jeweils strengsten Anforderungen an das Halten von Hennen. Eine konsequente Salmonellenbekämpfung im Bereich der Elterntierhaltung ist erforderlich, um eine bestmögliche Bruteiqualität und damit gesunde Küken für die nachgelagerten Pro- duktionsbetriebe zu produzieren. Dabei sind neben vorbeugenden Maßnahmen auch Notfallpläne in Verdachtsfällen anzu- wenden. Das Futter darf ausschließlich von KAT-zugelassenen Mischfutterherstellern bzw. landwirt- schaftlichen Selbstmischern bezogen werden. Selbstmischer müssen sich ebenfalls bei KAT anmelden und die im Leitfaden für Mischfutterhersteller und Selbstmischer beschrieben An- forderungen erfüllen. Die für Legehennenhaltung vorgesehenen Junghennen müssen bereits ab dem Kükenalter an die spätere Haltungsform gewöhnt werden, da nur so sichergestellt werden kann, dass die Tiere die ihnen gebotene Haltungsumgebung auch in vollem Umfange nutzen können. 2 Vorgehensweise bei Salmonellenbefund Bei Verdacht auf bzw. Feststellung einer Salmonelleninfektion wird der jeweilige Betrieb bzw. Produktionsstätte oder Stall sofort für das KAT-System gesperrt und die Verwendung des Markenzeichens untersagt. Auf Anweisung der Geschäftsstelle ist jeder Systemteilnehmer zu folgenden Zusatzleistun- gen verpflichtet: Status: freigegeben Version: Oktober 2007 Seite 1 von 7 Gültig ab: 01.01.2008
KAT – Leitlinien Zoonosen 1. Unverzügliche Informationen an die Geschäftsführung von KAT bzw. GGE, wenn der Verdacht oder die Annahme besteht, dass erzeugte Eier nicht verkehrsfähig nach den jeweils geltenden Gesetzen sind und/oder den Anforderungskriterien nicht entspre- chen. 2. Unverzügliche Sicherstellung von umfangreichem Probenmaterial durch Beauftragte des Systemgebers, um mögliche Eintragsquellen zu identifizieren. 3. Unverzügliche Mitteilung der Ergebnisse der amtlichen Untersuchungen. 4. Sofern weitere betriebseigene Laboruntersuchungen erforderlich sind, gibt die Ge- schäftsleitung von KAT bzw. GGE eine Auswahl von akkreditierten Laboren vor. 5. Koordination der Probennahme/Analysenvergabe in Verdachtsfällen obliegt dem Sys- temgeber. Aufhebung der Schutzmaßnahmen KAT kann die Sperrung des Betriebes aufheben, wenn sich der Verdacht auf eine Salmonel- leninfektion nicht bestätigt hat und/oder die amtliche Sperre aufgehoben ist. 3. Salmonellenkontrollen 3.1. Generelles Die Beprobungen und Untersuchungen auf Salmonellen haben entsprechend der derzeit geltenden gesetzlichen Anforderungen laut EU-Verordnung zu erfolgen. 3.1.1 Begriffsbestimmungen Zoonosen Zoonosen sind sämtliche Krankheiten und/oder sämtliche Infektionen, die auf natürlichem Weg direkt oder indirekt zwischen Tieren und Menschen übertragen werden können. Salmonellen : S. Enteritidis und S. Typhimurium Zuchtbetrieb: ein Betrieb, in dem Hennen zu Zucht- und Vermehrungszwecken ge- werbsmäßig gehalten werden Brüterei: ein Betrieb, der gewerbsmäßig Bruteier annimmt, die dazu bestimmt sind, dass Tiere für die Vermehrung bzw. Legehennen erbrütet werden Aufzuchtbetrieb: ein Betrieb, in dem gewerbsmäßig Junghennen zum Zweck der Konsum- eierproduktion aufgezogen werden Legebetrieb: ein Betrieb, in dem Hennen zum Zwecke der Konsumeierproduktion ge- halten werden. Stall: Teil des Legebetriebes, in dem Hennen bzw. Herden gehalten werden, der jedoch räumlich, produktions- und lüftungstechnisch getrennt ist Herde: eine Gruppe von Hennen, die gemeinsam in einem Stall gehalten wird und lüftungstechnisch bzw. räumlich nicht getrennt ist (Abteil) 3.2. Zucht- und Vermehrungsbetriebe (Elterntierbetriebe) Zucht- und Vermehrungsbetriebe haben sicherzustellen, dass Untersuchungen auf Salmo- nellen nach folgenden Maßgaben zu erfolgen haben (s. Untersuchungsschema Anhang I): Status: freigegeben Version: Oktober 2007 Seite 2 von 7 Gültig ab: 01.01.2008
KAT – Leitlinien Zoonosen Eintagsküken sind so zu beproben und zu untersuchen, dass (a) Mekoniumproben von mindestens 300 Eintagsküken aus mindestens 3 verschiede- nen Transportbehältnissen, die repräsentativ für die Gesamtlieferung sein müssen, entnommen und nach Maßgabe Nr. 3.1.3 Anhang VO 1003/2005/EG in einem zuge- lassenen einzelstaatlichen oder einem von der zuständigen Behörde anerkannten Labor untersucht werden oder (b) Jeweils 10 Gramm Kükeneinlegepapier (Kükenwindeln) mit Kotverschmutzungen aus 25 verschiedenen Kükenbehältnissen entnommen werden, die in einem Labor zer- kleinert und hiervon eine Unterprobe von 25 Gramm für eine Untersuchung bereitges- tellt sowie gemäß Nr. 3.1.1 Anhang VO 1003/2005/EG untersucht werden. Sind we- niger als 25 Kükenbehältnisse vorhanden, so sind Proben aus allen Behältnissen zu entnehmen. Tiere im Alter von vier Wochen, Tiere während der Produktionsphase alle zwei Wochen und Tiere, die zwei Wochen später in die Legephase überführt werden, müssen obligatorisch vom Betrieb in geeigneter Weise nach Maßgabe des Anhangs II B VO 2160/2003 und nach Nr. 2.2.2.1 in Verbindung mit Nr. 3 Anhang VO 1003/2005/EG untersucht werden. Zu jeder Charge angelieferten Futtermittels müssen Untersuchungsergebnisse auf Salmonel- len vorliegen. Hier können jedoch auch die Untersuchungsergebnisse der in KAT-zuge- lassenen Mischfutterwerken vorgeschriebenen Untersuchungen im Rahmen des betriebsei- genen HACCP-Konzeptes verwendet werden. Die Beprobungsprotokolle und Ergebnisse der Salmonellenuntersuchungen müssen drei Jahre lang aufbewahrt und auf Verlangen vorgelegt werden. 3.3. Brütereien Aus jeder Charge Bruteier einer Zuchtherde muss die Probe aus mindestens einer Misch- probe aus sichtbar verschmutzten Schlupfbrüter-Hordenauskleidungen bestehen (Gesamt- fläche mindestens 1 m²). Sind die Bruteier einer Zuchtherde auf mehrere Brüter (Inkubato- ren) verteilt worden, ist jeder Inkubator entsprechend zu beproben (s. Untersuchungsschema Anhang II). Wenn keine Hordenauskleidungen während des Brutvorgangs verwendet werden, sind Mischproben von 25 g zu untersuchen, für die aus 25 verschiedenen Schlupfbrüterhorden je 10 g zerbrochene Eierschalen zu entnehmen, zu zerdrücken und zu mischen sind oder es sind repräsentative Mekoniumproben von den Eintagsküken zu untersuchen. Die Mischprobe ist nach Maßgabe Nr. 3 Anhang VO 1003/2005/EG auf Salmonellen in ei- nem zugelassenen einzelstaatlichen oder einem von der zuständigen Behörde anerkannten Labor zu untersuchen. Die Beprobungsprotokolle und Ergebnisse der Salmonellenuntersuchungen müssen drei Jahre lang aufbewahrt und auf Verlangen vorgelegt werden. Sofern der Inhaber der Brüterei auch Inhaber des Zuchtbetriebes ist, aus dem die Bruteier stammen, kann bei Vorliegen eines entsprechenden Qualitätssicherungssystems auf die Beprobung gemäß Punkt 2.3 verzichtet werden. 3.4. Aufzuchtbetriebe Aufzuchtbetriebe müssen ihre Küken und Junghennen gegen S. Enteritidis impfen lassen. Wenn im vorherigen Durchgang ein S. Typhimurium-Befund vorlag, muss auch gegen S. Typhimurium. geimpft werden, bis es nur noch gegen S. Typhimurium geimpfte Tiere im Betrieb gibt. Die Impfung ist nach Empfehlung des Herstellers durchzuführen. Über die Status: freigegeben Version: Oktober 2007 Seite 3 von 7 Gültig ab: 01.01.2008
KAT – Leitlinien Zoonosen durchgeführten Impfungen und den eingesetzten Impfstoff sind Nachweise zu führen, die dem Systemgeber auf Verlangen (z.B. bei neutralen Kontrollen) vorzulegen sind. Eintagsküken sind wie folgt zu beproben und zu untersuchen, wenn dies nicht in der Brüterei stattgefunden hat (s. Untersuchungsschema Anhang III): - Auf dem Transport verendete Küken bzw. Eintagsküken: - Mekoniumproben von mindestens 300 Eintagsküken aus mindestens 3 verschiedenen Transportbehältnissen, die repräsentativ für die Gesamtlieferung sein müssen, sollten ent- nommen und nach Maßgabe Nr. 3.1.3 Anhang VO 1003/2005/EG in einem zugelassenen einzelstaatlichen oder einem von der zuständigen Behörde anerkannten Labor untersucht werden oder - jeweils 10 Gramm Kükeneinlegepapier (Kükenwindeln) mit Kotverschmutzungen werden aus 25 verschiedenen Kükenbehältnissen entnommen und in einem Labor zerkleinert. Hiervon wird eine Unterprobe von 25 Gramm für eine Untersuchung bereitgestellt und ge- mäß Nr. 3.1.1 Anhang VO 1003/2005/EG untersucht. Sind weniger als 25 Kükenbehältnis- se vorhanden, so sind Proben aus allen Behältnissen zu entnehmen. Junghennen, die ausschließlich zum Zwecke der Konsumeierproduktion abgegeben werden, müssen innerhalb von zwei Wochen vor Einstallung als Legehennen mit negativem Ergebnis durch bakteriologische Untersuchung von Kot auf Salmonellen untersucht worden sein. Zu jeder Charge angelieferten Futtermittels müssen Untersuchungsergebnisse auf Salmonel- len vorliegen. Hier können jedoch Untersuchungsergebnisse der in KAT-zugelassenen Mischfutterwerken vorgeschriebenen Untersuchungen im Rahmen des betriebseigenen HACCP-Konzeptes verwendet werden. Die Beprobungsprotokolle und Ergebnisse der Salmonellenuntersuchungen müssen drei Jahre lang aufbewahrt und auf Verlangen vorgelegt werden. 3.5. Legebetriebe Junghennen müssen obligatorisch aus einem KAT-zertifizierten Aufzuchtbetrieb stammen. Die Nachweise der durchgeführten Salmonellen-Impfung sowie der bakteriologischen Ab- schlussuntersuchung sind vorzulegen. Gemäß der Verordnung 1168/2006 hinsichtlich eines Gemeinschaftsziels zur Eindämmung der Prävalenz bestimmter Salmonellen-Serotypen bei Legehennen wird zur Probenziehung in Legebetrieben wie folgt vorgegangen (s. Untersuchungsschema Anhang IV): Der Legebetrieb muss auf eigene Rechnung ab einem Alter der Herden von 22 bis 26 Wo- chen im Abstand von jeweils 15 Wochen Proben nehmen lassen, die in einem hierfür akkre- ditierten Labor zum Salmonellennachweis (S. Enteritidis und S. Typhimurium) zu prüfen sind. Eine Probennahmeprotokoll ist erforderlich. In KAT-Ställen sind dafür zwei Paar Stiefelüberzieher („boot swaps“) oder Socken für die Probenahme zu verwenden, wobei die Überstiefel zwischen den Stiefelüberziehern nicht gewechselt werden dürften. Wurden in der Vorherde Salmonellen gefunden, müssen nach der vollständigen Desinfektion des Stalles (vor Einbringung der Einstreu) Tupferproben zur Desinfektionskontrolle auf alle Arten von Salmonellen untersucht werden. Hierfür werden 50 Tupferproben vom Stallboden, Wänden, Tränke- und Futtereinrichtungen, Ventilatoren und anderen Stalleinrichtungen be- Status: freigegeben Version: Oktober 2007 Seite 4 von 7 Gültig ab: 01.01.2008
KAT – Leitlinien Zoonosen nötigt. Im Falle von positiven Ergebnissen ist wiederholtes Reinigen und Desinfizieren erfor- derlich. Die Nachweise über die Salmonellenuntersuchungen werden bei der jährlichen Kontrolle der Legebetriebe durch das zuständige Prüfinstitut kontrolliert. 4. Allgemeine Hygieneanforderungen Die in den Verordnungen festgelegten rechtlichen Grundlagen und festgeschriebenen Maß- nahmen zur Reinigung und Desinfektion von Legehennenhaltungen werden als Hygiene- standards vorausgesetzt. Konkrete Schritte sind individuell für jeden Betrieb festzulegen und an die jeweilige Betriebsstruktur anzupassen. 4.1 Generelles Betriebsfremde Personen stellen ein hygienisches Risiko dar. Grundsätzlich müssen alle Ställe verschließbar sein und mit Hinweisschildern „Wertvoller Tierbestand – für Unbefugte ist der Zutritt verboten“ u. ä. gekennzeichnet werden. Es sind Besucherlisten (mit Angabe von Telefonnummern) für betriebsfremde Personen zu führen. Diese Nachweise müssen mindestens ein Jahr aufbewahrt werden und sind bei Ver- langen vorzulegen. Stallungen dürfen nur mit betriebseigener Kleidung betreten werden. Betriebsfremde Perso- nen sollen nur dann Zugang zu den Ställen bzw. Haltungseinrichtungen erhalten – und dann auch nur in entsprechender Schutzkleidung -, wenn dies unbedingt erforderlich ist. Für Be- triebsfremde Personen wie Tierärzte, Auditoren und Handwerker muss betriebseigene Schutzkleidung bereitgehalten werden. Hierbei kann es sich um Einwegschutzkleidung oder um waschbare Overalls und betriebseigene Stiefel handeln. Mehrwegkleidung sollte nach jedem Tragen gewaschen werden und staubfrei verpackt in der Hygieneschleuse aufbewahrt werden. In jedem Stallvorraum sollte zumindest ein Waschbecken mit Wasser, Seifen- und Papier- handtuchspender vorhanden sein. Alle Personen müssen sich vor Betreten der Ställe die Hände waschen. Gummistiefel ohne oder mit nur geringem Profil sind in den Ställen zu bevorzugen, da sich weniger Schmutz festsetzt und die Reinigung und Desinfektion erleichtert wird. Zur Desinfektion sind anerkannte Produkte zu nutzen. 4.1.1 Bauliche Anforderungen Die Stallgebäude, die der Haltung von Geflügel dienen, inkl. deren Nebenräume zur Versor- gung, Lagerung oder Entsorgung von Geflügel oder deren Produkten müssen sich in einem baulichen Zustand befinden, der eine ordnungsgemäße Reinigung sowie eine wirksame De- sinfektion und Schadnagerprophylaxe bzw. –bekämpfung ermöglicht. Betriebsabteilungen (Ställe) müssen baulich so voneinander getrennt sein, dass eine Ver- schleppung von Salmonellen über die Lüftung, den Material- und Produktenfluss sowie über das Personal verhindert wird. 4.1.2 Anforderungen an den Betrieb bzw. die Produktionsstätte Nach jeder Ausstallung sind die Stallgebäude zu reinigen und zu desinfizieren. Eine Schad- nagerbekämpfung ist durchzuführen. Status: freigegeben Version: Oktober 2007 Seite 5 von 7 Gültig ab: 01.01.2008
KAT – Leitlinien Zoonosen Nach der Desinfektion dürfen die Stallgebäude oder Betriebsabteilungen wiederbesetzt wer- den, wenn der Erfolg von Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen mittels Abklatschpro- ben überprüft wurde (Überprüfung: bei Lege- und Vermehrungsbetrieben 1x nach Ausstal- lung, bei Aufzuchtbetrieben 1xJahr). Ausläufe müssen mindestens einmal im Jahr gekalkt werden und anschließend für mindes- tens 2 Wochen unbesetzt bleiben. Einstreu und Gerätschaften, die zur Nutzung in Geflügelhaltungen bestimmt sind, müssen so gelagert werden, dass eine Kontamination mit Salmonellen vermieden wird. Transportbehältnisse zum Ausstallen von Geflügel müssen vor dem Einbringen in den Stall gereinigt und desinfiziert werden. Verendete Tiere sind schnellstmöglich (täglich) aus dem Stall zu entfernen. Die Kadaverlage- rung muss in gekühlten Kadaverboxen erfolgen. Jede Produktionsstätte hat einen entsprechenden Reinigungs- und Desinfektionsplan zu erstellen, der zugleich auch Anweisung für die ausführenden Mitarbeiter ist (s. Beispiel An- hang V). 4.1.3 Anforderungen an Hygieneschleusen Eine Hygieneschleuse ist für alle Betriebe obligatorisch. Für bereits bestehende Anlagen besteht eine Übergangsfrist bis zur nächsten Einstallung. Je nach Standortbedingungen muss die Schleuse dort eingerichtet werden, wo sie aus Sicht der Tiergesundheit und Seu- chenvorbeuge am sinnvollsten ist, so zum Beispiel im Eingangsbereich des Stallkomplexes. Eine Hygieneschleuse sollte mindestens folgende Merkmale erfüllen: • Straßenkleidung (Schwarzbereich) und Stallkleidung (Weißbereich) werden eindeutig getrennt voneinander aufbewahrt • Die Trennung zwischen Schwarz- und Weißbereich kann mit einer Holzbank oder ei- ner kleinen Mauer erfolgen. Das Material muss abwaschbar sein und eine glatte Oberfläche aufweisen • Der Tierbereich darf nur durch die Hygieneschleuse betretbar sein • Der Tierbereich darf nur durch die Hygieneschleuse verlassen werden • Es muss eine Möglichkeit zur Händereinigung und -desinfektion vor und nach Betre- ten des Stalles vorhanden sein. Das Waschbecken ist mit Seife aus Pumpspendern und Einwegtüchern auszustatten • Der Raum sollte nass zu reinigen und bei Bedarf zu desinfizieren sein (auf Abfluss achten) Sind mehrere Stallgebäude vorhanden, ist es sinnvoll, für jeden Stall spezifisches Schuh- werk zu benutzen und im Vorraum des Stalles einen Schuhwechsel vorzunehmen. Dadurch sinkt die Gefahr der Keimverschleppung von einem Stall in den nächsten. Der Weg zwischen den Ställen wird mit extra Schuhen, zum Beispiel Galoschen o. ä. zurückgelegt. Wird dies konsequent umgesetzt, kann auf die Hygieneschleuse in jedem Stall verzichtet werden. Die Ställe eines Betriebes sollten nicht durch technische Einrichtungen wie Mistbänder oder Eierbänder verbunden sein und lüftungstechnisch voneinander getrennt sein. Wenn dies nicht gewährleistet werden kann, muss im Falle eines positiven Befundes der gesamte Be- trieb durch KAT gesperrt werden. Status: freigegeben Version: Oktober 2007 Seite 6 von 7 Gültig ab: 01.01.2008
KAT – Leitlinien Zoonosen 4.2 Schädlingsprophylaxe In Geflügelställen ist besonderes Augenmerk auf die Prophylaxe von Schädlingen (Ratten, Mäuse, Insekten, etc.) zu legen. Alle Stallungen und Produktionsanlagen sind vor dem Ein- dringen und vor Verunreinigung durch Haustiere, andere Nutztiere und Vögel zu schützen, so dass Übertragungen, bzw. der Eintrag von Krankheitserregern möglichst ausgeschlossen werden kann. Der Aufzucht- bzw. Legebetrieb muss einen spezifischen Prophylaxeplan durch einen zuge- lassenen Schädlingsbekämpfer erarbeiten lassen. Dabei ist die Häufigkeit der Bekämpfung von der Art der Schädlinge und der Befallsstärke abhängig zu machen. Mindestforderungen sind z.B.: • Skizzierter Aufstellungsplan von Ködern und/oder Fallen an durch Schädlinge stark frequentierte Stellen • Kontrolle der Annahme und des Verbrauches von Ködern sowie die regelmäßige Kontrolle der Köderkisten • Dokumentation der Maßnahmen Bei starkem Schadnagerbefall sollte zur Bekämpfung das gesamte Betriebsgelände einbe- zogen werden. Die Köder und Fallen dürfen für die Küken/Jung- und Legehennen nicht zugänglich sein. 4.3 Reinigung und Desinfektion von geräumten Betrieben nach Salmonella- Infektionen Nach Entfernung der Hennen bzw. Junghennen/Küken und der Eier aus dem betroffenen Betrieb bzw. Stall müssen die Stallräume, Vorräume, Zugänge sowie Einrichtungen, Geräte und sonstigen Gegenstände, die Träger von Salmonellen sein können, unverzüglich nach Anweisung der zuständigen Behörde gereinigt und desinfiziert werden. Nachweise hierüber sind zu dokumentieren. Eine Schädlingsbekämpfung ist durchzuführen. Futter und Einstreu, die Träger von Salmonellen sein können, sind zu entsorgen. Futter kann auch einem Behandlungsverfahren, durch das die Abtötung von Salmonellen gewährleistet ist, unterworfen werden. Eine nur lückenhaft oder schlecht durchgeführte Reinigung und Desinfektion ist eine nicht zu unterschätzende Infektionsquelle, denn Salmonellen können die Leerstandszeit in der Regel gut überdauern. Die Personalhygiene (Tierarzt, Geflügelhalter, Auditor) ist bei der Kontrolle der gereinigten und desinfizierten Ställe ebenfalls wichtig. Bei der Durchführung müssen stets Plastiküber- stiefel verwendet werden, um eine Rekontamination des Stalles zu vermeiden. Status: freigegeben Version: Oktober 2007 Seite 7 von 7 Gültig ab: 01.01.2008
KAT – Leitlinien Zoonosen Anhang I Untersuchungsschema für Zucht- und Vermehrungsbetriebe Frequenz Salmonellenuntersuchung durch Geflügelhalter: Eintagsküken Bei Ankunft im Zuchtbetrieb Mekoniumproben von 300 Eintagsküken oder 10 Gramm Kükenwindeln Während Produktionsphase durch Geflügelhalter: Hennen 5 Paar Stiefelüberzieher Alle 2 Wochen ab Woche 24 oder 2 x 150 Kotproben pro Stall Zur Analyse an ein akkreditiertes Labor Befund positiv Meldung Behörde Meldung KAT Überprüfungsbefund positiv Nochmalige Überprüfungsunter- suchung Entfernen nach Tiere nach behördlichen Vorgaben Reinigung und Desinfektion Status: freigegeben Version: Oktober 2007 Anhang Gültig ab: 01.01.2008
KAT – Leitlinien Zoonosen Anhang II Untersuchungsschema für Brütereien Frequenz Salmonellenuntersuchung Aus jeder Charge Mischprobe aus sichtbar Bruteier Bruteier verschmutzten Schlupfbrüter- einer Herde Hordenauskleidungen (Gesamtfläche mind. 1 m²) aus einem Inkubator Wenn keine Hordenauskleidungen verwendet wurden: Mischproben von 25g, für die aus 25 verschiedenen Schlupfbrüterhorden je 10g zerbrochene Eierschalen zu entnehmen und mischen sind. Oder: Repräsentative Mekoniumproben von Eintagsküken Zur Analyse an ein akkreditiertes Labor Befund positiv Befund negativ Meldung Behörde Überprüfungsbefund Meldung KAT positiv Nochmalige Überprüfungs- Untersuchung Entfernen der Tiere nach be- hördlichen Vorgaben Reinigung und Desinfektion Status: freigegeben Version: Oktober 2007 Anhang Gültig ab: 01.01.2008
KAT – Leitlinien Zoonosen Anhang III Untersuchungsschema für Aufzuchtbetriebe Frequenz Salmonellenuntersuchung Eintagsküken Bei Ankunft im Jeweils 10 Gramm Küken- Aufzuchtbetrieb einlegepapier (Kükenwindeln) aus 25 verschiedenen Kükenbehältnissen entnehmen und zerkleinern – davon 25 Gramm Impfung S. Enteritidis obligatorisch untersuchen lassen 2 Wochen Junghennen vor Einstallung als Legehennen Zur Analyse an ein akkreditiertes Labor Bakteriologische Untersuchung von Kotproben auf S. Enteritidis muss negativ sein! Befund positiv Meldung Behörde Meldung KAT Überprüfungsbefund positiv Nochmalige Überprüfungsunter- suchung Entfernen der Tiere nach behördlichen Vorgaben Reinigung und Desinfektion Status: freigegeben Version: Oktober 2007 Anhang Gültig ab: 01.01.2008
KAT – Leitlinien Zoonosen Anhang IV Untersuchungsschema für Legebetriebe Frequenz Salmonellenuntersuchung Legehennen Alle 15 Wochen ab Woche 22-26 regelmäßige Untersuchung 2 Paar Stiefelüberzieher durch den Legehennenhalter („boot swaps“) oder Socken (Probenahmeprotokoll erforder- lich) Nachweis über Impfung der Legehennen auf S. Enteritidis Zur Analyse an ein muss vorliegen Befund negativ akkreditiertes Labor Befund positiv Meldung Behörde Meldung KAT Überprüfungsbefund Nochmalige Überprü- Überprüfungsbefund positiv fungsuntersuchung negativ Entfernen der Tiere nach behördlichen Vorgaben Reinigung und Desinfektion Wurden in der Vorherde Salmonellen gefunden, müssen nach der vollständigen Desinfektion des Stalles (vor Einbringung der Einstreu) 50 Tupferproben genommen und zur Desinfektionskontrolle auf alle Arten von Salmonellen untersucht werden Status: freigegeben Version: Oktober 2007 Anhang Gültig ab: 01.01.2008
KAT – Leitlinien Zoonosen Anhang V Beispiel Dokumentation der Reinigung und Desinfektion (Ausstallung – Wiedereinstallung) LB bzw. Stall Nr.: Datum Bemerkungen (verwendete Reinigungs- und Desinfektions- mittel, durchgeführt durch wen? etc.) Ausstallung der Hennen Entfernung der Kadaver Entfernung von Einstreu und Mist Entfernung des Kots Trockenreinigung von Ventilatoren bzw. Luft- einlässen an der Stallaußenseite Entfernung von Futter- und Wasserresten aus den Futterketten und Tränkevor-richtungen Abkehren, Abblasen und Absaugen aller festen und lockeren Verschmutzungen von den Stall- einrichtungen Nassreinigung Verwendete Reinigungsmittel: (Stalleinrichtung und Innenraum) - Einweichen - Reinigung (von oben nach unten) - Nachspülen - Trocknen Desinfektion Verwendete Desinfektionsmittel: (Stalleinrichtung und Innenraum) Desinfektion gegen Kokzidien u.a. Verwendete Desinfektionsmittel: Kontrolle der Reinigung/Desinfektion - visuelle Beurteilung (Sauberkeit) - Abklatsch- und Tupferproben Wiedereinstallung der Hennen Status: freigegeben Version: Oktober 2007 Anhang Gültig ab: 01.01.2008
KAT – Leitlinien Zoonosen Anhang VI Probenahmeprotokoll (MUSTER) zur Untersuchung auf Salmonellen gemäß KAT Leitlinien Zoonosen Probennehmer: Datum der Probenahme: □ Elterntier-/Vermehrungsbetrieb □ Aufzuchtbetrieb □ Brüterei □ Legebetrieb Betriebsdaten: Name: …………………….…………………………….. Adresse: …………………………………………………… Betriebs-Nr.: ………………………… Stall Nr.: ………………………… Probenart □ Mischprobe Schlupfbrüter-Hordenauskleidung lt. Leitfaden Zoonosen □ Mischprobe zerbrochene Eierschalen □ Eintagsküken: Mekoniumproben □ Eintagsküken: Kükenwindeln □ Stiefelüberzieher □ Kotproben □ …………………………………………….. Anzahl der Proben (Menge) Beauftragtes Labor: Name/Ort: Versanddatum: Status: freigegeben Version: Oktober 2007 Anhang Gültig ab: 01.01.2008
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