KOLLEKTIVVERTRAG der Diözese Innsbruck - GÜLTIG AB 1. JÄNNER 2021 - Gewerkschaft GPA

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KOLLEKTIVVERTRAG

der Diözese Innsbruck

GÜLTIG AB 1. JÄNNER 2021
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BRINGT’S!

 • Starke Gemeinschaft

 • Voller Einsatz für faire Arbeitsbedingungen

 • Jährliche Lohn- und Gehaltserhöhungen

 • Verteidigung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld

 • Kostenloser Arbeitsrechtsschutz

 • Berufsrechtsschutz- und Berufshaftpflichtversicherung

 • Arbeitslosenunterstützung

 • Angebote bei Einkauf, Freizeit und Kultur

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KOLLEKTIVVERTRAG
   der Diözese Innsbruck

    GÜLTIG AB 1. JÄNNER 2021
Arbeit ist mehr

          Die Soziallehre der Kirche hat stets die Notwendigkeit betont, die Arbeit als sinnstiftendes und le-
          benserhaltendes Moment, als Weg der Reifung, der menschlichen Entwicklung und der Selbstver-
          wirklichung im Sinne einer ganzheitlichen Ökologie zu schützen und ihr den Vorrang gegenüber
          dem Kapital zu geben. „Unabhängig von ihrem objektiven Gegenstand muss die Arbeit sich am arbei-
          tenden Subjekt orientieren, weil das Ziel der Arbeit, jeder Arbeit, immer der Mensch bleibt“.1)

          In Zeiten der Digitalisierung und dem mit ihr einhergehenden tiefgreifenden strukturellen Wandel in
          Wirtschaft und Gesellschaft werden Qualitätskriterien für ein gutes Arbeiten virulent: Fragen der Ge-
          sundheit, Vereinbarkeit von Beruf und Familie, zumutbaren Arbeitszeiten, Einhaltung der gesetzlich
          vorgegebenen Ruhebestimmungen, sowie realistische Mobilitätserfordernisse. Allen diesen Anforde-
          rungen versuchen wir selbstverständlich auch für die Arbeit im kirchlichen Dienst gerecht zu werden.

          „Arbeit ist sichtbar gemachte Liebe“, schreibt der Dichter und Philosoph Khalil Gibran. „Wenn ihr mit
          Liebe arbeitet, bindet ihr euch an euch selber und an einander und an Gott.“2) Tatsächlich ist der Sinn
          und Zweck menschlicher Arbeit weit mehr als bloße Existenzsicherung. Arbeit dient der Selbstentfal-
          tung, der Identitätsentwicklung und ermöglicht Beziehungen. Sie fördert im Idealfall eine „Kultur der
          Begegnung“ (Papst Franziskus).

          Dieser Aspekt von Arbeit ist für haupt- und ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirch-
          lichen Bereich besonders bedeutsam. Er impliziert die Verbindung von Gott geschenkter Freiheit mit
          großer Eigenverantwortung. Kirchliche Arbeit steht im Dienst des Evangeliums – unabhängig vom
          konkreten Arbeitsfeld ist sie diesem großen Ziel verpflichtet. Mit dieser Vorgabe bekommt sie eine zu-
          sätzliche spirituelle Dimension, die unersetzlich ist, aber sich mit arbeitsrechtlichen Kriterien nur
          schwer abbilden lässt.

          Ich danke allen, die in diesem ganzheitlichen christlichen (Verantwortungs-)Bewusstsein die für alle
          Beteiligten herausfordernden Kollektivvertragsverhandlungen geführt haben. Sie alle haben sich aus
          ihrer Perspektive und mit ihrem spezifischen Auftrag um das Wohl der Mitarbeiterinnen und Mitarbei-
          ter der Diözese Innsbruck bemüht.

          Innsbruck, Jänner 2019

                                                                                                Bischof Hermann Glettler

1
    ) PÄPSTLICHER RAT JUSTITIA ET PAX (2004): Kompendium der Soziallehre der Kirche, Nr. 272.
2
    ) Khalil Gibran, Der Prophet
Liebe Kollegin, lieber Kollege!
Wertes Mitglied!

Wir überreichen Ihnen mit diesem Schreiben den für Sie ab 1. 1. 2021 gültigen Kollektivvertrag.
Dieser wurde in Zusammenarbeit Ihrer Interessensvertretung der GPA und Ihrer Dienstgeberin der
Diözese Innsbruck ermöglicht.

Dieser Kollektivvertrag unterstreicht die enorme Bedeutung kollektivvertraglicher Vereinbarungen
auf überbetrieblicher Ebene durch Ihre starke Gewerkschaft. Denn nur dadurch wurde der erfolgrei-
che Abschluss dieses Kollektivvertrages bewirkt, zu dem auch Sie als treues Gewerkschaftsmitglied
entscheidend beigetragen haben.

Kollektivverträge werden nicht von Seiten des Gesetzgebers beschlossen und sie sind ebenfalls keine
Selbstverständlichkeit. Da sie in oftmals sehr schwierigen Verhandlungen – nicht selten von Aktionen
begleitet – zwischen den Gewerkschaften auf ArbeitnehmerInnenseite und den VertreterInnen der
Arbeitgeber zur Durchsetzung gebracht werden müssen, ist der gewerkschaftliche Organisations-
grad einer Branche von beträchtlichem Einfluss. Aus diesem Grund ist jedes einzelne Mitglied und
in weiterer Folge die damit verbundene Stärke der Gewerkschaft von unschätzbarem Wert, damit
wir auch weiterhin gemeinsam Verbesserungen für Sie erreichen und dadurch den sozialen Fort-
schritt für alle ArbeitnehmerInnen sicherstellen können.

Die Voraussetzung und die Kraft für die Durchsetzung unserer Ziele und unserer gemeinsamen Be-
mühungen liegen in eben dieser gewerkschaftlichen Mitgliedschaft aller ArbeitnehmerInnen, denn
nur gemeinsam sind wir stark! Deshalb geben Sie bitte unseren Leitsatz an all jene weiter, die nicht
dieser grundlegenden Überzeugung sind:

                                       Es gibt vieles,
                                   für das es sich lohnt,
                                    organisiert zu sein!

Herzlichen Dank für Ihre Unterstützung. Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag noch Fragen haben,
stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne mit Rat und Tat zur Verfügung.

Mit kollegialen Grüßen

Barbara Teiber, MA                                            Karl Dürtscher
Vorsitzende                                                   Geschäftsbereichsleiter
Inhaltsverzeichnis

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1.     Präambel .......................................        7      § 30 Elternkarenz und unbezahlter Urlaub im
                                                                           Anschluss an die Elternkarenz, „Papamo-
2.     Vertragsabschließende Kollektivvertrags-                7
                                                                           nat“ ..............................................     18
       parteien .........................................
                                                                      § 31 Sabbatzeit ......................................       19
3.     Geltung .........................................       7
                                                                      7.   Aus-, Fort- und Weiterbildung, Supervision              19
§1     Geltungsbereich ...............................         7
                                                                      § 32 Aus-, Fort- und Weiterbildung ...............           19
§2     Geltungsdauer .................................         8
                                                                      § 33 Supervision ....................................        19
§3     Anwendung von Gesetzen ...................              8
                                                                      8.   Besoldungs-und Gehaltsrechtlicher Teil ...              20
4.     Dienstordnung bzw Rahmenrechtlicher Teil                8
                                                                      § 34 Laufende Bezüge ..............................          20
§4     Entstehen eines Dienstverhältnisses .......             8
                                                                      § 35 Sonderzahlungen – Weihnachtsgeld, Ur-
§5     Anstellungsvoraussetzungen ................             9
                                                                           laubszuschuss .................................         20
§6     Pflichten der DienstnehmerInnen ...........             9
                                                                      § 36 Gehaltsschemata ..............................          20
§7     Pflichten der Dienstgeberin ..................         10
                                                                      § 37 Gehaltsgruppen ...............................          21
§8     Mitteilungspflicht ..............................      10
                                                                      § 38 Vordienstzeiten sowie Stichtagsregelung ..              22
§9     Dienstverhinderung ...........................         10
                                                                      § 39 Vorrückungen ..................................         23
§ 10   Urlaubsregelungen ............................         11
                                                                      § 40 Zulagenregelungen ...........................           23
§ 11   Dienstliche Verwendung ......................          11
                                                                      § 41 Sozialleistungen ...............................        24
§ 12   Versetzung .....................................       12
                                                                      § 42 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall .......            25
§ 13   Leitungsfunktionen ............................        12
                                                                      § 43 Abfertigung .....................................       26
§ 14   Beendigung von Dienstverhältnissen .......             12
                                                                      § 44 Abfertigung im Fall von Mutterschutz und
§ 15   Betriebsrat .....................................      13
                                                                           Elternkarenz ...................................        26
5.     Arbeitszeit ......................................     13      § 45 Altersversorgung Gehaltsschema B ........               26
§ 16   Grundsätzliches ...............................        13      § 46 Gehaltsfortzahlung und Abfertigung im To-
§ 17   Normalarbeitszeit .............................        14           desfall ...........................................     26
§ 18   Mehrarbeit, Überstunden – Definition und
                                                                      9.   Dienstreisen ....................................       26
       Abgeltung ......................................       14
                                                                      § 47 Allgemeine Bestimmungen ..................              26
§ 19   Samstags-, Sonntags-, und Feiertagsarbeit
       – Definition und Abgeltung ...................         15      10. Schlussbestimmungen .......................              27
§ 20   Turnus-, Nacht-, Nachtbereitschafts- und                       § 48 Anwendung des Kollektivvertrages für
       Rufbereitschaftsdienste ......................         16           Rechtspersönlichkeiten nach kanonischem
§ 21   Durchrechnungszeiträume ...................            16           Recht ............................................      27
§ 22   Gleitzeitmodelle ...............................       16      § 49 Änderung bestehender Vorschriften ........              27
§ 23   Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz und Ar-                        § 50 Verfallsfristen ..................................      27
       beitsruhegesetz ...............................        16      ANHÄNGE ZUM KOLLEKTIVVERTRAG DER
§ 24   Arbeitszeitvereinbarungen ...................          16      DIÖZESE INNSBRUCK
§ 25   Arbeitszeitaufzeichnungen ...................          17      Anhang 1 GEHALTSSCHEMA A .....................               29
6.   Dienstfreistellung .............................         17      Anhang 2 GEHALTSSCHEMA B .....................               30
§ 26 Diözesane dienstfreie Tage und Feiertage .               17      Anhang 3 GEHALTSSCHEMA C .....................               32
§ 27 Bildungskarenz und Freistellung gegen Ent-                       Anhang 4 GEHALTSSCHEMA D ....................                33
     fall des Arbeitsentgelts nach dem Arbeits-                       Anhang 5 GEHALTSSCHEMA E .....................               33
     vertragsrechts-Anpassungsgesetz                                  Anhang 6 Dienstvertrag ............................          33
     (AVRAG) ........................................         18      Anhang 7 Rechtspersönlichkeiten nach kanoni-
§ 28 Pflegefreistellung ..............................        18               schem Recht, für die der Kollektivver-
§ 29 Pflegekarenz / Pflegeteilzeit / Familienhos-                              trag gültig ist .............................       34
     pizkarenz nach dem Arbeitsvertrags-
     rechts-Anpassungsgesetz(AVRAG) .........                 18      Das Impressum befindet sich auf der letzten Um-
                                                                      schlagseite

                                                                    –6–
KOLLEKTIVVERTRAG
                                      DER DIÖZESE INNSBRUCK
                                       Gültig ab 1. Jänner 2021

                                            1.     PRÄAMBEL
Dieser Kollektivvertrag soll in gelebter diözesaner So-     Gestaltung von Arbeit, Wirtschaft und Gesell-
zialpartnerInnenschaft das gemeinsame und kons-             schaft hat eine große Bedeutung für das Reich
truktive Miteinander von Dienstgeberin und Dienst-          Gottes“.***) So haben sich die Kirchen in Österreich
nehmerInnen in unserer Diözese stärken und unter-           verpflichtet, in ihren eigenen Einrichtungen dem Geist
stützen.                                                    des Evangeliums entsprechende Rahmenbedingun-
Jesus lehrt, die menschliche Arbeit zu schätzen. Seine      gen für die menschliche Arbeit zu schaffen:
eigene Sendung beschreibt er als eine Werktätig-            „Die Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften
keit.*) „Mein Vater ist noch immer am Werk,                 bemühen sich in ihren Organisationen und Be-
und auch ich bin am Werk“.**)                               trieben um menschengerechte Arbeitsbedin-
Das Gemeinwohl aller in den diözesanen Arbeitspro-          gungen, Einkommensgerechtigkeit und Mitbe-
zess involvierten Personen ist Voraussetzung dafür,         stimmung der Beschäftigten“.****)
Kirche nach innen und nach außen überzeugend leben          Dieser Kollektivvertrag soll ein Beitrag dazu sein.
und vertreten zu können. Alle, die im Dienst der Diöze-
se und ihrer Menschen stehen, sollen demnach ihre
Verantwortung in gelebtem Glauben wahrnehmen                *) Kompendium der Soziallehre der Kirche 259
und erfüllen und ihr Handeln und Wirken auf das ge-         **) Joh 5,17
                                                            ***) Sozialhirtenbrief 13
meinsame christliche Fundament aufbauen. Im So-             ****) Sozialwort des ökumenischen Rates der Kirchen in Öster-
zialhirtenbrief heißt es: „Die menschengerechte             reich 178

   2. VERTRAGSABSCHLIESSENDE KOLLEKTIVVERTRAGSPARTEIEN
• Diözese Innsbruck
• Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck-Jour-
  nalismus-Papier

                                             3. GELTUNG

                                           § 1 Geltungsbereich

Der Kollektivvertrag gilt:                                  bruck verliehenen bzw anerkannten Rechtspersön-
                                                            lichkeiten nach kanonischem Recht.*)
(1) Räumlich für das Gebiet der Diözese Innsbruck.          Diese sind im Anhang 7 des Kollektivvertrags ange-
                                                            führt.
(2) Fachlich für alle Ämter und Einrichtungen der Diö-
zese Innsbruck. Das sind sämtliche Ämter der Diözese        (3) Persönlich für alle DienstnehmerInnen, die im
Innsbruck sowie alle kirchliche Stiftungen mit Ausnah-      fachlichen Geltungsbereich beschäftigt sind und ein
me der Liegenschaftsstiftung, alle Pfarren der Diözese      Dienstverhältnis mit der Diözese Innsbruck oder ei-
Innsbruck mit ihren verschiedenen Rechtsträgern,            nem der im Punkt (2) genannten Rechtspersönlichkei-
das Bischöfliche Priesterseminar, das Institut für Bil-     ten haben. Für DienstnehmerInnen, für die bisher die
dung und Erziehung, sowie alle vom Bischof von Inns-        DBO 85 gegolten hat, gelten besondere Regelungen

                                                          –7–
für die Besoldung, für die dienstfreien Tage und die       günstigere Vereinbarungen haben (Günstigkeitsprin-
Pensionsvorsorge.**) Für DienstnehmerInnen mit             zip), gelten diese in vollem Umfang solange weiter,
Sonderverträgen gelten grundsätzlich die Bestim-           bis im Einvernehmen zwischen Dienstgeberin und
mungen des Kollektivvertrages außer in jenen Punk-         DienstnehmerIn neue Vereinbarungen getroffen wer-
ten, in denen sie in ihrem Dienstvertrag Sonderrege-       den.
lungen zugesichert bekommen haben.

(4) Für DienstnehmerInnen, die in ihren Dienstver-         *) Kanon 381 § 1, Kanon 312 § 1/3 und Kanon 321s.
trägen vom Kollektivvertrag abweichende, für sie           **) siehe Anhang 2 dieses Kollektivvertrags

                                           § 2 Geltungsdauer

(1) Der Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2021 in       ne Erneuerung oder Abänderung des Kollektivvertra-
Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.         ges geführt.

(2) Der Kollektivvertrag kann von beiden Kollektiv-        (4) Verhandlungen über Gehaltsanpassungen und
vertragsparteien unter Einhaltung einer 6-monatigen        Valorisierung von Zulagen und Sozialleistungen finden
Kündigungsfrist zu jedem 30. 6. und 31. 12. eines Jah-     jährlich statt. Als Ausgangsbasis für Gehaltsverhand-
res mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt wer-        lungen wird der VPI (Verbraucherpreisindex) im
den.                                                       12 Monatsdurchschnitt von Oktober des Vorjahres
                                                           bis September des aktuellen Jahres herangezogen.
(3) Bei Kündigung des Kollektivvertrages werden
während der Kündigungsfrist Verhandlungen über ei-

                                    § 3 Anwendung von Gesetzen

Dem Stufenbau der Rechtsordnung entsprechend gel-          Weitere wichtige Gesetzesquellen sind das Angestell-
ten über diesen Kollektivvertrag hinaus alle einschlä-     tengesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhege-
gigen Gesetze in der jeweils gültigen Fassung. Sofern      setz, das Urlaubsgesetz, das Gleichbehandlungsge-
in diesem Kollektivvertrag nicht anders lautende Re-       setz, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Mut-
gelungen (Günstigkeitsprinzip) vereinbart wurden,          terschutzgesetz, das Eltern-Karenzurlaubsgesetz,
gelten insbesondere die Bestimmungen des Arbeits-          das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und an-
verfassungsgesetzes, wobei hier auch die besonderen        dere relevante Rechtsquellen.
Bestimmungen des § 132 für die Diözese als „Ten-
                                                           *) § 132. Betriebe mit besonderer Zweckbestimmung und Verwal-
denzbetrieb“ Gültigkeit haben.*)                           tungsstellen juristischer Personen öffentlichen Rechts

          4.     DIENSTORDNUNG BZW RAHMENRECHTLICHER TEIL

                              § 4 Entstehen eines Dienstverhältnisses

(1) Ein Dienstverhältnis mit der Diözese Innsbruck         trag, die für sie/ihn zutreffenden Betriebsvereinba-
bzw mit den anderen im § 1 (Abs 2) angeführten             rungen und der Dienstvertrag lt § 6, Abs 3 Angestell-
Rechtspersönlichkeiten entsteht entsprechend den           tengesetz ausgehändigt.
gesetzlichen Bestimmungen. Zur Begründung eines
Dienstverhältnisses sind seitens der Dienstgeberin         (2) Für Neuanstellungen gilt der erste Monat als Pro-
nur der Generalvikar oder die von ihm mit dieser Auf-      bezeit gemäß § 19 Abs 2 Angestelltengesetz. Inner-
gabe betrauten AmtsleiterInnen befugt. Bei Dienstan-       halb der Probezeit ist eine Lösung des Dienstverhält-
tritt wird der/dem DienstnehmerIn der Kollektivver-        nisses sowohl von der Dienstgeberin als auch von

                                                         –8–
der/vom DienstnehmerIn zu jeder Zeit und ohne An-           formieren, ansonsten gilt es mit Ende der Befristung
gabe von Gründen möglich.                                   als beendet.

(3) Neuanstellungen ab 1. 1. 2020 können befristet          (4) Der Betriebsrat wird unverzüglich über die Anstel-
abgeschlossen werden. Die Frist hat mindestens 6 Mo-        lung jeder Dienstnehmerin / jedes Dienstnehmers und
nate zu betragen und ist im Dienstvertrag festzuhal-        deren/dessen Einstufung in die Gehaltsgruppen laut
ten. Für zeitlich abgegrenzte Projekte sind kürzere Be-     Kollektivvertrag und Dienstpostenplan informiert und
fristungen möglich, wenn dies sachlich sinnvoll ist (zB     erhält in der Folge eine Abschrift des Dienstvertrages
für Projektarbeiten, vorübergehend höherem Arbeits-         und der Arbeitszeitvereinbarung.
aufwand, etc). Wird das Dienstverhältnis über die Be-
fristung hinaus fortgesetzt, sind die/der Dienstneh-        (5) (entfällt ab 1. 1. 2021)
merIn und der Betriebsrat rechtzeitig darüber zu in-

                                   § 5 Anstellungsvoraussetzungen

Laien, die im kirchlichen Dienst stehen, tragen ent-        Von allen MitarbeiterInnen, besonders aber von je-
sprechend ihrer Möglichkeiten und Begabungen ge-            nen, welche Führungspositionen bekleiden, wird von
meinsam mit der Diözesanleitung Verantwortung für           der Dienstgeberin, aber auch von den Gläubigen er-
die Kirche von Innsbruck.                                   wartet, dass ihr Leben Zeugnis für den Glauben sei:
Daher erfordert die Übertragung eines kirchlichen
                                                            a) durch gelebten Glauben im familiären und persön-
Dienstes:
                                                               lichen Bereich,
a) den Nachweis der fachlichen Qualifikation für den
                                                            b) durch Teilnahme am Gemeindeleben,
   angestrebten Dienst,
                                                            c) durch eine verantwortungsvolle und solidarische
b) eine bewusst christliche Lebensgestaltung, die
                                                               Mitarbeit an der Dienststelle.
   sich am Evangelium und an der Praxis kirchlichen
   Lebens orientiert,
                                                            Abweichungen von den in diesem Paragraphen ge-
c) die Bereitschaft zum Dienst und zur Mitarbeit in der     nannten Anstellungsvoraussetzungen bedürfen im
   Kirche unter der Leitung des Bischofs.                   Einzelfall eines Beschlusses der Ordinariatskonferenz.

                                § 6 Pflichten der DienstnehmerInnen

(1) Die DienstnehmerInnen sind verpflichtet, ihre           (3) Alle DienstnehmerInnen sind an das Dienstge-
Dienstobliegenheiten, die im Anstellungsdekret bzw          heimnis gebunden. Dieses umfasst alle Angelegenhei-
im Dienstvertrag festgelegt sind, und deren Art und         ten, die den DienstnehmerInnen in Ausübung ihres
Umfang gewissenhaft und uneigennützig zu erfüllen,          Dienstes bekannt geworden sind und deren Geheim-
die dienstlichen Anordnungen ihrer/seiner Vorgesetz-        haltung im Interesse des Dienstes liegt oder ihnen
ten zu befolgen und auf die Wahrung der kirchlichen         dienstlich aufgetragen worden ist. Eine Verletzung
Interessen bedacht zu sein. Alle DienstnehmerInnen          des Dienstgeheimnisses liegt nicht vor, wenn Dienst-
haben sich der Verantwortung, die Kirche, insbeson-         nehmerInnen ihrem Betriebsrat über Dienstangele-
dere die Diözese Innsbruck, zu repräsentieren, stets        genheiten Mitteilung machen, um sich oder andere
bewusst zu sein und dies in ihrer Haltung und Lebens-       DienstnehmerInnen gegen wirkliche oder vermeintli-
führung zum Ausdruck zu bringen.                            che Nachteile zu schützen. Die DienstnehmerInnen
                                                            sind zur Verschwiegenheit, auch im Sinne des Daten-
(2) Zur Erteilung einer Dienstanweisung sind die/der        schutzgesetzes, verpflichtet. Von dieser Verpflichtung
jeweilige Dienststellen-, Abteilungs-, BereichsleiterIn     kann, soweit nicht Bestimmungen der staatlichen Ge-
und die/der AmtsleiterIn befugt. Bei Überschneidung         setzgebung entgegenstehen, nur der Generalvikar
mehrerer Anweisungen gilt die der/des höheren Vor-          entbinden. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht
gesetzten. Der Bischof und der Generalvikar sind für        auch nach der Auflösung des Dienstverhältnisses wei-
alle DienstnehmerInnen dienstanweisungsbefugt.              ter.

                                                          –9–
§ 7 Pflichten der Dienstgeberin

(1) Die Dienstgeberin übernimmt mit der Entstehung        (2) Die Dienstgeberin und in weiterer Folge die ver-
eines Dienstverhältnisses auch Verantwortung für die      antwortlichen Führungskräfte verpflichten sich, die
DienstnehmerInnen und muss nach den Bestimmun-            gesetzlichen Bestimmungen, die Bestimmungen des
gen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches             Kollektivvertrages, alle relevanten und abgeschlosse-
§ 1157 (1) und (2) und den Bestimmungen des Ange-         nen Betriebsvereinbarungen und sonstigen mit den
stelltengesetzes § 18 (1), (2), (3), (4) die Fürsorge-    Betriebsratskörperschaften abgeschlossenen ein-
pflicht erfüllen.                                         schlägigen Regelungen einzuhalten und dienstliche
                                                          Anweisungen nur auf Basis dieser Grundlagen zu ge-
                                                          ben.

                                           § 8 Mitteilungspflicht

(1) Ausübung von zusätzlichen Beschäftigun-               des usw) ist unverzüglich der Dienstgeberin zu mel-
gen:                                                      den.

a) Jede in kurzer Abfolge wiederkehrende zusätzliche      b) Die Meldung erfolgt für Angestellte des Ordinaria-
Erwerbstätigkeit, die Aufnahme eines Studiums oder        tes beim Personalservice, für Angestellte der Caritas
einer sonstigen Ausbildung sowie die Annahme eines        bei der Geschäftsführung, für Angestellte anderer
politischen Mandats*) sind im Vorhinein der Dienstge-     Rechtspersönlichkeiten bei den für ihre Personalange-
berin zu melden.                                          legenheiten verantwortlichen Stellen.

b) Die Ausübung von zusätzlichen Beschäftigungen,         c) Der/dem unmittelbar Vorgesetzten ist diese Mel-
die die/den DienstnehmerIn an der klaglosen Erfül-        dung abschriftlich zu übergeben.
lung ihrer/seiner Dienstpflichten hindert und/oder be-
trieblichen Interessen schaden, ist nicht zulässig.

(2) Änderung der Personaldaten:
                                                          *) Siehe Grundsatzerklärung zur Vereinbarkeit von kirchlichem
a) Jede Änderung von Personaldaten (Änderung des          Dienst und politischem Engagement für DienstnehmerInnen im Bi-
Familiennamens, des Wohnortes, des Familienstan-          schöflichen Ordinariat der Diözese Innsbruck

                                         § 9 Dienstverhinderung

(1) Die/der DienstnehmerIn ist verpflichtet, jede         wenn sie/er durch wichtige ihre/seine Person betref-
Dienstverhinderung ohne Verzug ihrer/seinem Vorge-        fende Gründe ohne ihr/sein Verschulden während ei-
setzten zu melden und über Verlangen einen Nach-          ner verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung sei-
weis über Grund und Dauer der Dienstverhinderung          ner/ihrer Dienste verhindert ist.
vorzulegen.
                                                          (4) Für nachstehende Ereignisse steht ihr/ihm be-
(2) Dauert eine Krankheit länger als drei Tage, ist un-   zahlte Freizeit in folgendem Ausmaß zu:
aufgefordert eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung        a) bei eigener Vermählung/Eheschlie-
(gemäß Angestelltengesetz § 8 Abs 8) des behandeln-          ßung ....................................     3 Arbeitstage
den Arztes der jeweiligen Stelle vorzulegen.Kommt         b) beim Ableben eines nahen Familien-
die/der DienstnehmerIn dieser Verpflichtung nicht            angehörigen (Partner, Kind, Eltern-
nach, so verliert sie/er für die Dauer der Dienstver-        teil) .....................................   3 Arbeitstage
säumnis den Anspruch auf Entgelt.                         c) beim Ableben von Geschwistern,
                                                             Groß- und Schwiegereltern .........           1 Arbeitstag
(3) Die/der DienstnehmerIn behält nach § 8, Abs (3)       d) bei der Eheschließung von Ge-
Angestelltengesetz den Anspruch auf ihr/sein Entgelt,        schwistern und eigenen Kindern ...            1 Arbeitstag

                                                      – 10 –
e) bei Geburt oder Taufe eines eigenen                      (5) Die/der DienstnehmerIn hat Anspruch auf eine
   Kindes .................................. 1 Arbeitstag   zusätzliche bezahlte Dienstfreistellung für den Kata-
f) bei Wohnungswechsel, wenn ein ei-                        strophen- und Notfalleinsatz in Rettungs- oder Kata-
   gener Haushalt geführt wird ........ 2 Arbeitstage       strophenhilfsorganisationen. Genauere Bedingungen
                                                            dieser Freistellung sind in einer Betriebsvereinbarung
                                                            zu vereinbaren.

                                         § 10 Urlaubsregelungen

(1) Grundsätzliches:                                        (2) Urlaubsausmaß:

a) Jede(r) DienstnehmerIn erhält jährlich einen Erho-       a) Das Urlaubsausmaß beträgt bei einer anrechenba-
lungsurlaub nach den Bestimmungen des Urlaubsge-            ren Dienstzeit von weniger als 25 Jahren 30 Werktage
setzes in der jeweils gültigen Fassung.                     (= 25 Arbeitstage bzw 5 Wochen bei der in der Diözese
                                                            üblichen 5-Tage-Woche), ab dem vollendeten 25. Jahr
b) Eine finanzielle Ablösung des Urlaubsanspruches
                                                            36 Werktage (= 30 Arbeitstage bzw 6 Wochen bei der
findet grundsätzlich nicht statt. Urlaube sollen mög-
                                                            in der Diözese üblichen 5-Tage-Woche).
lichst nur in größeren Zeitblöcken konsumiert werden.
Bei tageweisem Verbrauch des Urlaubes wird eine fik-        b) Für die Erreichung des Anspruches auf 36 Werktage
tive Arbeitszeit von acht Stunden zugrunde gelegt, bei      (= 6 Wochen) gelten grundsätzlich die Bestimmungen
Teilzeitbeschäftigung aliquot. Am Faschingsdienstag-        des Urlaubsgesetzes. Alle Dienstzeiten im Bischöfli-
vormittag ist Urlaub halbtageweise möglich.                 chen Ordinariat, der Caritas, in Pfarren der Diözese
                                                            Innsbruck, als ReligionslehrerIn und bei Rechtsper-
c) Als Urlaubsjahr wird nach den Bestimmungen des
                                                            sönlichkeiten nach kanonischem Recht werden jedoch
Urlaubsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung für
                                                            zur Gänze als Berechnungsgrundlage herangezogen,
die DienstnehmerInnen des Bischöflichen Ordinaria-
                                                            auch wenn diese unterbrochen worden sind.
tes anstelle des Arbeitsjahres das Kalenderjahr ver-
                                                            Die sonstigen Anrechnungszeiten lt Urlaubsgesetz
einbart. Für den Umstellungszeitraum gebühren je-
                                                            werden durch diese Zeiten nicht geschmälert.
der/jedem DienstnehmerIn ein voller Urlaubsan-
spruch und zusätzlich ein anteiliger Anspruch für den       c) Ein höheres Urlaubsausmaß gebührt erstmals in je-
Zeitraum vom Beginn des Dienstverhältnisses bis             nem Kalenderjahr, in das der überwiegende Teil des
zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Dienstver-          Arbeitsjahres fällt.
hältnis begonnen hat. Beträgt dieser Zeitraum min-
destens sechs Monate, so gebührt auch ein voller Ur-        (3) Zusatzurlaub für DienstnehmerInnen mit
laubsanspruch für diesen Zeitraum.                          Behinderung:
Für die DienstnehmerInnen der Caritas gilt das Ar-          Ein Invaliditätsurlaub wird zusätzlich zum gesetzli-
beitsjahr als Urlaubsjahr.                                  chen Urlaub gewährt und beträgt bei einer Behinde-
                                                            rung
d) Der Verbrauch des Urlaubes ist dienststellenintern
und laut den Bestimmungen des Urlaubsgesetzes in            ab 30 % ................................... 3 Arbeitstage,
gegenseitigem Einvernehmen zwischen Dienstgebe-             ab 50 % ................................... 4 Arbeitstage,
rin und DienstnehmerIn zu vereinbaren. Auf den              ab 60 % ................................... 5 Arbeitstage.
Dienstbetrieb ist dabei Rücksicht zu nehmen. Die An-
meldung des Urlaubes erfolgt schriftlich bei der/dem
zuständigen Vorgesetzten. Einigen sich Dienstgeberin
und DienstnehmerIn nicht, ist der Betriebsrat hinzu-
zuziehen.*)                                                 *) UrlG § 4, (4)

                                      § 11 Dienstliche Verwendung

Die/der DienstnehmerIn ist verpflichtet, auch eine          liegt und für die/den DienstnehmerIn keine unzumut-
von ihrem/seinem bisherigen Aufgabenkreis abwei-            baren Nachteile entstehen. Diese Änderung wird der/
chende Tätigkeit zu übernehmen, wenn diese im Rah-          dem DienstnehmerIn und dem Betriebsrat von der
men der ursprünglich vereinbarten Beschäftigungsart         Dienstgeberin in schriftlicher Form mitgeteilt.

                                                        – 11 –
§ 12 Versetzung

Die/der DienstnehmerIn kann unter Beachtung der          der Dienstgeberin in schriftlicher Form mitgeteilt. Die
Bestimmungen       des     Arbeitsverfassungsgesetzes    dauernde Einreihung auf einen anderen Arbeitsplatz
§ 101 in der jeweils gültigen Fassung aus dienstlichen   ist laut Arbeitsverfassungsgesetz § 101 dem Betriebs-
Gründen an einen anderen Dienstort versetzt werden.      rat unverzüglich mitzuteilen.
Diese Änderung wird der/dem DienstnehmerIn von

                                        § 13 Leitungsfunktionen

Für Leitungsfunktionen werden DienstnehmerInnen,         Rahmenbedingungen für Dienstposten, für die die Re-
unabhängig vom Dienstverhältnis, vorerst auf ein         gelung „Leitende Angestellte“ im Sinne des Arbeits-
Jahr, für jede weitere Periode für fünf Jahre berufen.   zeit- und Arbeitsruhegesetzes gelten, sind in einer Be-
Bei Abberufung von der Leitungsfunktion verliert die/    triebsvereinbarung zu regeln und im Dienstposten-
der DienstnehmerIn die leitungsspezifischen Gehalts-     plan zu kennzeichnen. Der Betriebsrat ist über diese
bestandteile (Leitungszulage). Weitere Regelungen in     Posten und etwaige Änderungen unverzüglich zu in-
Bezug auf die Leitungsfunktion sind in diesem Kollek-    formieren.
tivvertrag § 14, (2), § 23 (2) und § 40 (9) zu finden.

                            § 14 Beendigung von Dienstverhältnissen

(1) Die Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgt       kann. Die Kündigungsfrist für Amtsleitungen, Abtei-
nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes           lungs- und BereichsleiterInnen, in der Caritas auch
in der jeweils gültigen Form                             für DienststellenleiterInnen**) und Projektreferen-
                                                         tInnen Welthaus**) beträgt auf DienstnehmerInnen-
a) im Falle der Befristung durch Zeitablauf
                                                         seite 3 Monate, auf Dienstgeberinnenseite mindes-
b) durch einvernehmliche Lösung                          tens 3 Monate.

c) durch Kündigung durch die Dienstgeberin oder
                                                         (2b) Für unbefristete Dienstverhältnisse wie auch für
   durch die DienstnehmerIn
                                                         befristete Dienstverhältnisse mit einer längeren Be-
d) durch vorzeitige Auflösung (Austritt oder Entlas-     fristung als 6 Monate, die ab 1. 1. 2020 begründet
   sung)                                                 werden, kann das Dienstverhältnis sowohl durch
                                                         den/die DienstnehmerIn als auch durch die Dienstge-
e) bei Erreichen eines eigenen Pensionsanspruches
                                                         berin am Letzten eines Kalendermonats aufgelöst
   im Sinne des ASVG*)
                                                         werden. Dabei gilt auf DienstnehmerInnenseite eine
f) durch den Tod der Dienstnehmerin/des Dienstneh-       einmonatige Kündigungsfrist, auf Dienstgeberinnen-
   mers.                                                 seite die gesetzlich vorgesehene Kündigungsfrist.
                                                         Die Kündigungsfrist für Amtsleitungen, Abteilungs-
(2) Die Beendigung des Dienstverhältnisses seitens       und BereichsleiterInnen, in der Caritas auch für
der Dienstgeberin erfolgt nur durch den Generalvikar     DienststellenleiterInnen, und ProjektreferentInnen
oder die von ihm mit dieser Aufgabe betrauten Amts-      Welthaus beträgt auf DienstnehmerInnenseite 3 Mo-
leiterInnen.                                             nate, auf Dienstgeberinnenseite mindestens 3 Mona-
                                                         te. Diese in Absatz 2a und 2b dieses Paragraphen ge-
(2a) Für Dienstverhältnisse, die bis 31. 12. 2019 be-    nannten Leitungsfunktionen – mit Ausnahme der
gründet wurden, gilt, dass das Dienstverhältnis von      Amtsleitungen – sind in der Betriebsvereinbarung
der Dienstgeberin jeweils mit Ablauf eines Kalender-     und im Dienstpostenplan zu kennzeichnen, die verlän-
vierteljahres unter Einhaltung der gesetzlichen Kündi-   gerte Kündigungsfrist für die/den DienstnehmerIn
gungsfristen, von der/dem DienstnehmerIn mit dem         sind im Dienstvertrag festzuhalten.
letzten Tag eines Kalendermonates unter Einhaltung
einer einmonatigen Kündigungsfrist aufgelöst werden

                                                     – 12 –
(3) Für die Gehaltsgruppen VII und VIII gilt abwei-        (5) Mit Erreichen des 65. Lebensjahres scheidet die/
chend von obiger Regelung: Das Dienstverhältnis            der DienstnehmerIn aus ihrem/seinem Dienstverhält-
kann von Seiten der Dienstgeberin und der Dienstneh-       nis aus. Dazu bedarf es einer fristgerechten Kündi-
merin / des Dienstnehmers jeweils zum Monatsletzten        gung durch die/den DienstnehmerIn. In besonders
unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist          begründeten Einzelfällen kann das Dienstverhältnis
aufgelöst werden.                                          vom Bischof bzw Generalvikar befristet verlängert
                                                           werden.
(4) Gründe für die vorzeitige Entlassung sind im Sinne
von § 27 Angestelltengesetz grobe Verstöße gegen die
Dienstpflichten (siehe auch 4. / § 6 dieses Kollektiv-
vertrages). Dies schließt die Wiedergutmachung eines       *) Alterspension, vorzeitige Alterspension wegen langer Versiche-
                                                           rungsdauer, Berufsunfähigkeitspension, Invaliditätspension
Schadens nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht          **) Für diese Gruppen gilt die 3monatige Kündigungsfrist bei
aus.                                                       Selbstkündigung für Neuanstellungen ab 1. Jänner 2014.

                                             § 15 Betriebsrat

(1) Die DienstnehmerInnen der Diözese Innsbruck            (2) Es wird eine Betriebsratsumlage gemäß § 73 Ar-
wählen zur Vertretung ihrer Interessen einen Be-           beitsverfassungsgesetz in der Betriebsversammlung
triebsrat. Die Bestimmungen über die Organe der            beschlossen und eingehoben. Die Höhe des Dienstge-
DienstnehmerInnenschaft, ihre Rechte und Pflichten         berzuschusses wird einvernehmlich zwischen Dienst-
sowie die Wahlordnung sind im Arbeitsverfassungsge-        geberin und Betriebsrat festgelegt.
setz in der jeweils gültigen Fassung geregelt.

                                          5. ARBEITSZEIT

                                          § 16 Grundsätzliches

(1) Sämtliche über diesen Kollektivvertrag hinausge-       i) die Arbeitszeitregelungen für ambulante Dienste.
henden, die Arbeitszeit betreffenden Rahmenbedin-
gungen und Regelungen sind mittels eigener Betriebs-       (2) Zeitguthaben aus Mehrarbeit, Überstunden,
vereinbarung(en) zu regeln.                                Nachtarbeit, Samstags-, Sonn- und Feiertagsarbeit
                                                           werden durch Zeitausgleich abgegolten. Eine finanzi-
Das sind:
                                                           elle Abgeltung von Zeitguthaben in begründeten Aus-
a) die Arbeitszeitmodelle,                                 nahmefällen muss im Vorhinein vereinbart werden.
                                                           Dafür braucht es die Bestätigung durch die Ordina-
b) die tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeit
                                                           riatskonferenz. Die finanzielle Abgeltung von nicht
   sowie die Verteilung der Wochenarbeitszeit,
                                                           verbrauchbarem Zeitguthaben und von Überstunden
c) die Regelung für vorübergehend auftretenden be-         erfolgt nach den Bestimmungen des Arbeitszeitgeset-
   sonderen Arbeitsbedarf,                                 zes und wird nach Ablauf der Übertragungsfrist oder
                                                           bei Beendigung des Dienstverhältnisses fällig.
d) der Gleitzeitrahmen bei gleitenden Arbeitszeiten,

e) die Übertragungsmöglichkeiten      (Zeitguthaben,       (3) Die Fristen für die Abgeltung von Mehrdienststun-
   Zeitschulden),                                          den, Überstunden, Samstags-, Sonn-, Feiertags- und
                                                           Nachtarbeit sowie Rufbereitschaftsdiensten entspre-
f) die Übertragungsfristen (Durchrechnungszeiträu-
                                                           chen den in der Betriebsvereinbarung für das jeweils
   me),
                                                           vereinbarte Arbeitszeitmodell festgelegten Übertra-
g) die Regelung für regelmäßige Turnus-, Nacht-,           gungsfristen.
   Nachtbereitschafts- und Rufbereitschaftsdienste,

h) die Arbeitszeitregelungen für das pädagogische
   Personal in Kindertageseinrichtungen,

                                                       – 13 –
§ 17 Normalarbeitszeit

(1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt für        tägliche Höchst- und Normalarbeitszeit auf 10 Stun-
vollzeitbeschäftigte DienstnehmerInnen ohne Ruhe-         den ausgedehnt werden. Für Sonderfälle kann mittels
pausen 40 Stunden, die tägliche Normalarbeitszeit         Betriebsvereinbarung eine Ausdehnung der Höchstar-
acht Stunden.                                             beitszeit auf 12 Stunden pro Tag bzw. auf 60 Stunden
                                                          pro Woche ermöglicht werden.
(2) Als fiktive Arbeitszeiten gelten Montag bis Freitag
8.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 17.00 Uhr. Beträgt       (5) In folgenden Caritas-Einrichtungen kann für Mit-
die tägliche Arbeitszeit mehr als 6 Stunden, ist eine     arbeiterInnen in der Betreuung die tägliche Normalar-
unbezahlte Ruhepause von mindestens 30 Minuten            beitszeit durch Betriebsvereinbarung auf 12 Stunden
einzuhalten. Diese Ruhepause kann einvernehmlich          ausgedehnt werden: Haus Terra, Haus Mirjam, Wohn-
auch auf mehrere kleine Ruhepausen aufgeteilt wer-        gemeinschaft Zams. Es gelten die Bestimmungen des
den.                                                      § 4a Abs (4) lit 2 des Arbeitszeitgesetzes.
                                                          Für diese Einrichtungen wird eine BV ermächtigt, die
(3) Bei fixen Arbeitszeiten kann mittels Betriebsver-     tägliche Mindestruhezeit auf bis zu acht Stunden zu
einbarung die tägliche Höchst- und Normalarbeitszeit      reduzieren, wenn neben der entsprechenden Verlän-
auf 9 Stunden ausgedehnt werden, im Falle einer 4-        gerung (Differenz auf elf Stunden Ruhezeit) einer an-
Tage-Woche, durch die eine längere Freizeitphase er-      deren täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit zusätzli-
möglicht wird, auch auf 10 Stunden tägliche Höchst-       che Maßnahmen (z.B. Zeitausgleich: Verlängerung
und Normalarbeitszeit.                                    der Wochenendruhe) zur Sicherstellung der Erholung
                                                          vorgesehen sind.
(4) Bei flexiblen Arbeitszeitmodellen und bei Gleit-
zeitmodellen kann mittels Betriebsvereinbarung die

                  § 18 Mehrarbeit, Überstunden – Definition und Abgeltung

Mehrarbeit, Überstunden, Samstags-, Sonn- und             (1) Mehrarbeit (Mehrdienststunden) sind jene Ar-
Feiertagsarbeit kann zur Erledigung dringender und        beitszeiten, die im Rahmen der gesetzlichen Höchst-
unaufschiebbarer Arbeiten entsprechend den gesetz-        arbeitszeiten und der durch die Betriebsvereinbarung
lichen Bestimmungen von den jeweils zuständigen           ermöglichten flexiblen Arbeitszeitmodelle oder im Ein-
Vorgesetzten angeordnet werden. Diese Anordnung           vernehmen zwischen DienstnehmerIn und Vorgesetz-
hat mit Rücksicht auf die persönlichen Bedürfnisse        ten über das Anstellungsausmaß hinaus geleistet wer-
der DienstnehmerInnen rechtzeitig zu erfolgen.            den und keine Überstundenleistung darstellen. Mehr-
Mehrarbeit, Überstunden, Samstags-, Sonn- und             arbeit wird ohne Zuschlag 1 : 1 abgegolten.
Feiertagsarbeit sollte nach Möglichkeit vermieden
und auf das notwendige Maß beschränkt werden.             (2) Teilzeitbeschäftigte mit einem fixen Arbeits-
Die gesetzlichen bzw die täglichen Höchstarbeitszei-      zeitmodell bekommen einen Mehrdienststundenzu-
ten, die durch die Betriebsvereinbarung betreffend Ar-    schlag in der Höhe von 25 % ab der ersten Mehrdienst-
beitszeit ermöglicht werden, dürfen nur bei Dienst-       stunde, außer wenn sie im Einvernehmen mit der
fahrten und bei vorübergehend auftretendem beson-         Dienstgeberin Mehrdienststunden zur Erreichung län-
deren Arbeitsbedarf durch Betriebsvereinbarung*)          gerer Freizeitphasen leisten (zB zur Einarbeitung von
unter Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitszeit-        Fenstertagen, längere Freizeitphasen im Sommer
gesetzes**) überschritten werden.                         usw). In diesem Fall stehen den DienstnehmerInnen
Zuschlagspflichtige Überstunden, Samstags-, Sonn-         keine Mehrdienstzuschläge zu.
und Feiertagsarbeit muss von der/dem jeweiligen Vor-
gesetzten schriftlich angeordnet werden. Muss diese       (3) Teilzeitbeschäftigte mit einem gleitenden
aus dienstlich notwendigen Gründen ohne Rückspra-         Arbeitszeitmodell mit Übertragungsmöglichkeiten
chemöglichkeit geleistet werden, ist diese der/dem        innerhalb von 3 Monaten bekommen einen Mehr-
jeweils zuständigen Vorgesetzten im Nachhinein zum        dienstzuschlag in der Höhe von 25 % dann, wenn die
ehest möglichen Zeitpunkt zur Bestätigung vorzule-        geleisteten Mehrdienststunden bis auf die durch die
gen.                                                      Betriebsvereinbarung erlaubten Übertragungsmög-
                                                          lichkeiten innerhalb des in der Betriebsvereinbarung

                                                      – 14 –
festzusetzenden Zeitraumes von 3 Monaten nicht in         ermöglichte tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit hi-
Form von Zeitausgleich vergütet werden können.            nausgehen. Überstunden werden mit einem Zuschlag
                                                          von 50 % 1 : 1,5 abgegolten. Bei Teilzeitbeschäftigten
(4) Bei Teilzeitbeschäftigten mit einem flexiblen         beginnen Überstunden mit einem Zuschlag von 50 %
Arbeitszeitmodell kann mittels Betriebsvereinba-          erst dann, wenn sie auch bei einer vergleichbaren Voll-
rung der gesetzlich vorgesehene Zeitraum von 3 Mo-        beschäftigung beginnen würden. Bis zur Höhe eines
naten auf ein Jahr ausgedehnt werden.                     vollen Beschäftigungsausmaßes gilt die 25 % Rege-
                                                          lung (Arbeitszeitgesetz, § 19d, Abs 3 bis 3e).
(5) Überstunden sind von der/dem Vorgesetzten
angeordnete Arbeitszeiten, die bei vollbeschäftigten      *) Betriebsvereinbarung betreffend Arbeitszeit
MitarbeiterInnen über die in der Betriebsvereinbarung     **) AZG § 7 (4)

      § 19 Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit – Definition und Abgeltung

(1) Samstagsarbeit ist Arbeitszeit, die bei den Ar-       Bei verschiedenen sozialen und pastoralen Diensten
beitszeitmodellen mit fixer oder gleitender Arbeitszeit   ist auch regelmäßige Feiertagsarbeit möglich. Diese
an Samstagen zwischen 13.00 und 22.00 Uhr geleis-         Arbeitszeitmodelle und die Abgeltung der geleisteten
tet wird. Diese wird mit einem Zuschlag von 50 %          Feiertagsarbeit sind mittels Betriebsvereinbarung zu
1 : 1,5 abgegolten. Einvernehmlicher Stundentausch        regeln.
zur Erreichung einer längeren Freizeitphase oder zur
Einarbeitung von Fenstertagen ist zuschlagsfrei. Die      (4) Die Zuordnung der jeweiligen Stelle und die da-
gesetzliche Wochenendruhe in der Höhe von durchge-        raus resultierende Form der Abgeltung sind im Dienst-
hend 36 Stunden ist in jedem Fall einzuhalten oder ei-    postenplan auszuweisen und in der Arbeitszeitverein-
ne Wochenruhe in der darauf folgenden Woche in der-       barung festzuhalten. Beim Zusammenfallen mehrerer
selben Höhe sicher zu stellen.                            Zuschlagskriterien (zB Überstunden und Sonntagsar-
                                                          beit) erfolgt eine Kumulierung der jeweiligen Zuschlä-
(2) Sonntagsarbeit ist Arbeitszeit, die zwischen          ge entsprechend den gesetzlichen Regelungen.
0.00 und 24.00 Uhr des jeweiligen Sonntages geleis-
tet wird. Grundsätzlich wird Sonntagsarbeit mit einem     (5) Die Wochenendruhe oder ersatzweise die Wo-
Zuschlag von 100 % 1 : 2 in Zeit abgegolten. Bei man-     chenruhe (mindestens 36 Stunden durchgehend)
chen im Dienstpostenplan ausgewiesenen Dienstpos-         ist immer den gesetzlichen Bestimmungen entspre-
ten wird nicht regelmäßige Sonntagsarbeit durch           chend einzuhalten.
stundenweise finanzielle Zuschläge abgegolten. Bei
im Dienstpostenplan ausgewiesenen Dienstposten,           (6) Bei DienstnehmerInnen mit flexibler Dienstzeit
an denen auf Grund der Arbeitszeitvereinbarung häu-       unterliegen nur jene Sonn- und Feiertagsdienste den
fig (zweimal im Monat im Jahresdurchschnitt abzüg-        Zuschlagskriterien, bei denen es sich um nicht ver-
lich Urlaub) Sonntagsarbeit anfällt, erhalten Dienst-     schiebbare dienstliche Verpflichtungen handelt, die
nehmerInnen eine finanzielle monatliche Sonntags-         von den jeweiligen zuständigen Vorgesetzten aus-
pauschale, deren Höhe in den jeweils gültigen Anhän-      drücklich als solche genehmigt sind. Freiwillige Sonn-
gen zu den Gehaltsschemata auszuweisen ist. Dassel-       tags- und Feiertagsarbeiten unterliegen nicht den Zu-
be gilt für Dienstposten, bei denen zwar weniger          schlagskriterien.
Sonntagsdienste anfallen, bei denen aber auf Grund
des Dienstplanes eine freie Zeiteinteilung durch den/     (7) Nachtarbeit ist Arbeitszeit, die zwischen 22.00
die DienstnehmerIn nicht möglich ist (gilt vor allem      und 6.00 Uhr geleistet wird. Nachtarbeit wird mit ei-
für Bedienstete in Bildungshäusern).                      nem Zuschlag von 100 % 1 : 2 abgegolten.
                                                          Für Reinigungspersonal gilt als Nachtarbeit der Zeit-
(3) Feiertagsarbeit ist Arbeitszeit, die zwischen         raum von 22.00 bis 5.00 Uhr. Die Detailbestimmungen
0.00 und 24.00 Uhr des jeweiligen Feiertages geleistet    werden in der Betriebsvereinbarung Arbeitszeit fest-
wird. Diese wird gemäß den gesetzlichen Bestimmun-        gelegt.
gen mit einem Zuschlag von 100 % 1 : 2 abgegolten.

                                                      – 15 –
§ 20 Turnus-, Nacht-, Nachtbereitschafts- und Rufbereitschaftsdienste

Für Stellen, bei denen regelmäßig Turnus-, Nacht-,        gültigen Anhängen zu den Gehaltsschemata auszu-
Nachtbereitschafts- oder Rufbereitschaftsdienste er-      weisen.
forderlich sind, sind in der Betriebsvereinbarung Ar-
beitszeit die Rahmenbedingungen zu regeln. Die Zula-
gen sind im besoldungsrechtlichen Teil 8*) dieses Kol-    *) 8. Besoldungs- und Gehaltsrechtlicher Teil, § 40, Zulagenrege-
lektivvertrages geregelt, die Höhe ist in den jeweils     lungen, Abs (4)

                                   § 21 Durchrechnungszeiträume

Für DienstnehmerInnen mit weitgehender Flexibilität       dell) kann durch Betriebsvereinbarung der Durchrech-
in der Arbeitszeitgestaltung (Flexibles Arbeitszeitmo-    nungszeitraum auf ein Jahr ausgedehnt werden.

                                          § 22 Gleitzeitmodelle

Die im § 16, Abs (1) geforderten Rahmenbedingungen        Kernzeiten und Gleitzeiten sind in der jeweiligen Ar-
sind in der Betriebsvereinbarung Arbeitszeit zu regeln.   beitszeitvereinbarung laut § 24 festzusetzen.

              § 23 Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz und Arbeitsruhegesetz

(1) Lehr- und Erziehungskräfte an Unterrichts-            zwingend gilt. Es wird aber auch von Dienstgeberin
und Erziehungsanstalten (AZG, § 1, Abs (2) Z 6            und Betriebsrat für sinnvoll erachtet, dass sich Ar-
und ARG § 1, Abs (2), Z 4):                               beitszeitvereinbarungen für leitende Angestellte im
Diese Regelung betrifft das pädagogische Personal in      Sinne des Arbeitszeitgesetzes und Arbeitsruhegeset-
Kindertageseinrichtungen. Für diese ist eine eigene       zes nach den Regeln der Betriebsvereinbarung betref-
Betriebsvereinbarung Arbeitszeit zu erstellen.*)          fend Arbeitszeit orientieren. In jedem Fall ist die
                                                          Dienstgeberin dazu verpflichtet, sowohl Arbeitszeit-
(2) Leitende Angestellte, denen maßgebliche               vereinbarung als auch Überstundenentgelt innerhalb
Führungsaufgaben selbstverantwortlich über-               der Grenzen der Gute-Sitten-Klausel des § 879 ABGB
tragen sind (AZG § 1, Abs (2) Z 8 und ARG § 1,            zu regeln.
Abs 2, Z 5):
Das bedeutet, dass für diese DienstnehmerInnen die
Betriebsvereinbarung betreffend Arbeitszeit nicht         *) siehe auch § 16, (1), h)

                                   § 24 Arbeitszeitvereinbarungen

(1) Unter Berücksichtigung der Erfordernisse der          DienstnehmerIn im Einvernehmen mit dem Betriebs-
Dienststelle und der persönlichen Bedürfnisse der         rat ein Arbeitszeitmodell zu vereinbaren.
Dienstnehmerin, des Dienstnehmers, ist zwischen
dem/der jeweiligen Vorgesetzten und der/dem

                                                      – 16 –
(2) Diese Arbeitszeitvereinbarung ist schriftlich fest-   (3) Bei Errichtung oder Neustrukturierung einer
zuhalten und abschriftlich dem Betriebsrat zu überge-     Dienststelle/Einrichtung bzw eines Arbeitsplatzes ist
ben.                                                      mit dem Betriebsrat das Einvernehmen bezüglich Ar-
                                                          beitszeitmodell dieser Dienststelle/Einrichtung bzw
                                                          des Arbeitsplatzes herzustellen.

                                   § 25 Arbeitszeitaufzeichnungen

(1) Die Dienstgeberin bzw im Auftrag der Dienstgebe-      (3) Zuschlagspflichtige Arbeitszeiten sind unter Be-
rin die DienstnehmerInnen selbst sind verpflichtet,       rücksichtigung der Bestimmungen dieses Kollektiv-
über die gesamte Arbeitszeit Arbeitszeitaufzeichnun-      vertrages*) extra auszuweisen.
gen zu führen. Die Arbeitszeitaufzeichnung ist dem/
der unmittelbaren Vorgesetzten bis zum 15. des Fol-       (4) Mit der Übergabe der Arbeitszeitaufzeichnung an
gemonats vorzulegen. Krankenstände, Urlaubstage           den/die unmittelbare/n Vorgesetzte/n sind die An-
uÄ sind als fiktive Arbeitszeit (siehe § 17) zu berück-   sprüche aus der Arbeitszeitaufzeichnung gegenüber
sichtigen.                                                der Dienstgeberin geltend gemacht (Zeitausgleich,
                                                          Überstunden, Mehrstunden, Zuschläge uÄ).
(2) Die Dienstgeberin ist ihrerseits verpflichtet, die
Einhaltung der Gesetze, des Kollektivvertrages und
der jeweils gültigen Betriebsvereinbarung sicher zu
stellen, die/der DienstnehmerIn ist verpflichtet diese
einzuhalten.                                              *) 5. Arbeitszeit, § 18 bis § 20

                                   6. DIENSTFREISTELLUNG

                         § 26 Diözesane dienstfreie Tage und Feiertage

(1) Dienstfreie Tage sind alle Samstage, Sonntage         b) Osterdienstag
und staatlichen Feiertage sowie zusätzlich ohne An-
                                                          c) 27. April (Fest des Diözesanpatrons)
rechnung auf den Erholungsurlaub:
                                                          d) Pfingstdienstag
a) Faschingsdienstagnachmittag
                                                          e) 29. Juni (Peter und Paul)
b) Gründonnerstag
                                                          f) Allerseelenvormittag
c) Karfreitag
                                                          g) 27. Dezember
d) Heiliger Abend
                                                          (Abs 2 idF 1. 1. 2021)
e) Silvester
                                                          (3) Journaldienstregelungen:
(2) Für alle MitarbeiterInnen, für die bisher die DBO     Wenn es die Bedürfnisse einer Dienststelle erfordern,
85 (Gehaltsschema B) gegolten hat, gelten folgende        ist ein Journaldienst möglich. Wer an diesen zusätzli-
zusätzliche freie Tage:                                   chen freien Tagen ganz- oder halbtägig arbeitet, erhält
a) 19. März (Fest des Landespatrons)                      dafür einen Zeitausgleich im Verhältnis 1 : 1.

                                                      – 17 –
§ 27 Bildungskarenz und Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts nach dem
                Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)

(1) Die Bildungskarenz nach AVRAG § 11 soll diözesa-       (2) DienstnehmerInnen können weiters eine Freistel-
nen DienstnehmerInnen mit Einverständnis der               lung gegen Entfall des Arbeitsentgelts nach AVRAG
Dienstgeberin berufliche Fort- und Weiterbildungs-         § 12 in Anspruch nehmen, für diese Freistellung sieht
maßnahmen ermöglichen, ohne das bestehende                 das Gesetz eine Förderung aus Mitteln der Arbeitslo-
Dienstverhältnis beenden zu müssen.                        senversicherung oder des Arbeitsmarktservice vor.

                                          § 28 Pflegefreistellung

Ist der/die DienstnehmerIn nach Antritt des Arbeits-       spruch auf Fortzahlung des Entgelts nach § 16 Abs (1)
verhältnisses an der Arbeitsleistung wegen der not-        Urlaubsgesetz auch dann, wenn der/die nahe Angehö-
wendigen Pflege eines/einer erkrankten nahen Ange-         rige nicht im gemeinsamen Haushalt lebt.
hörigen nachweislich verhindert, so besteht der An-

           § 29 Pflegekarenz / Pflegeteilzeit / Familienhospizkarenz nach dem
                    ArbeitsvertragsrechtsAnpassungsgesetz (AVRAG)

(1) Bei nachgewiesener Pflegenotwendigkeit in der          Kündigungsfrist, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall,
eigenen Familie (EhepartnerIn, Eltern, Großeltern,         Urlaubsausmaß, Abfertigung alt).
Kinder), für die der gesetzliche Pflegeurlaub nicht aus-
reicht bzw die Voraussetzungen für die Familienhos-        (3) Nach 3 Monaten ununterbrochenem Arbeitsver-
pizkarenz nicht gegeben sind, steht der/dem Dienst-        hältnis steht der/dem DienstnehmerIn Pflegeteilzeit
nehmerIn Pflegekarenz zu: ein Anspruch auf die Hälf-       nach den Regelungen des § 14d AVRAG für die Pflege
te der Abfertigung bei Kündigung durch die/den             und/oder Betreuung von
DienstnehmerIn oder die Gewährung einer Karenzzeit
                                                           a) nahen Angehörigen mit Pflegegeldbezug ab der
bis max. zwei Jahre ohne Bezüge und Sozialleistungen
                                                           Stufe 3 oder
und ohne Anerkennung dieser Zeit für sämtliche ar-
beitszeitabhängigen Rechtsansprüche, das Recht             b) demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen
zum Wiedereintritt und auf Beschäftigung in einer ver-     Angehörigen mit Pflegegeldbezug der Stufe 1 zu.
gleichbaren Tätigkeit unter Mitnahme der im früheren
                                                           Als nahe Angehörige gelten (verheiratete und einge-
Dienstverhältnis erworbenen Rechte.
                                                           tragene, sowie Lebens-)Partner und Partnerinnen, de-
                                                           ren Kinder, Eltern, Großeltern, Adoptiv- und Pflegeel-
(2) Zusätzlich besteht der gesetzliche Anspruch auf
                                                           tern, Kinder, Enkelkinder, Stiefkinder, Adoptiv-, Wahl-
Familienhospizkarenz (Begleitung von sterbenden An-
                                                           und Pflegekinder, sowie Geschwister, Schwiegereltern
gehörigen oder schwerstkranken Kindern) durch He-
                                                           und Schwiegerkinder.
rabsetzung der Arbeitszeit, durch Änderung der Lage
                                                           Bei der Vereinbarung von Beginn, Dauer, Ausmaß und
der Normalarbeitszeit oder durch Karenz nach den ge-
                                                           Lage der Teilzeitbeschäftigung sind die betrieblichen
setzlichen Bestimmungen des AVRAG § 14. Zeiten der
                                                           Interessen und die Interessen des/der Dienstneh-
Familienhospizkarenz sind bei dienstzeitabhängigen
                                                           mer/in zu berücksichtigen.
Ansprüchen mit zu berücksichtigen (Bemessung der

     § 30 Elternkarenz und unbezahlter Urlaub im Anschluss an die Elternkarenz,
                                  „Papamonat“

(1) Mütter oder Väter können unmittelbar anschlie-         (2) Dieser unbezahlte Urlaub wird längstens bis zum
ßend an die gesetzliche Elternkarenz einen unbezahl-       3. Geburtstag des Kindes unter Entfall sämtlicher Ent-
ten Urlaub in Anspruch nehmen.                             geltansprüche und ohne Anspruch auf einen Erho-
                                                           lungsurlaub gewährt.

                                                       – 18 –
(3) Dieser unbezahlte Urlaub wird für dienstzeitge-        bei Kündigung zum Ende der arbeitsrechtlichen Ka-
bundene arbeitsrechtliche Ansprüche nicht berück-          renz hätten. DienstnehmerInnen, die in das Mitarbei-
sichtigt, für die Vorrückung jedoch laut den Bestim-       terInnenvorsorgegesetz fallen, nehmen den bisheri-
mungen des § 38 (Abs 5) zu 50 %.                           gen Anspruch mit. Für die Zeiten des unbezahlten Ur-
                                                           laubes werden von der Diözese Innsbruck keine Bei-
(4) Im Anschluss an diesen unbezahlten Urlaub be-          träge an die MitarbeiterInnenvorsorgekasse bezahlt.
steht der gleiche arbeitsrechtliche Kündigungsschutz
wie zu Ende der arbeitsrechtlichen Karenz lt MSchG,        (5) Es besteht Anspruch auf den sogenannten „Papa-
KU-ErwG und VKG.*)                                         monat“ gemäß § 1a VKG in der Fassung vom
Für DienstnehmerInnen, die der alten Abfertigungsre-       05.12.2019. Die Regelungen und Bestimmungen des
gelung unterliegen, besteht nach diesem unbezahlten        § 1a VKG sind entsprechend anzuwenden.
Urlaub bei Selbstkündigung 3 Monate vor dem verein-
barten Ende der Abfertigungsanspruch in der Höhe,          *) Mutterschutzgesetz, Karenzurlaubserweiterungsgesetz, Väter-
den sie entsprechend § 44 dieses Kollektivvertrages        karenzgesetz

                                               § 31 Sabbatzeit

Diözesane MitarbeiterInnen haben die Möglichkeit, ei-      sich geistig, körperlich und spirituell neu zu orientie-
nen Antrag auf eine Sabbatzeit (geblockte Freistel-        ren und neue Kraft zu gewinnen.
lung) in Anspruch zu nehmen, wenn dem kein wichti-         Die Ausführungsbestimmungen sind in einer Betriebs-
ger dienstlicher Grund entgegensteht.                      vereinbarung zu regeln.
Diese Sabbatzeit soll dazu dienen, eine persönliche
„Auszeit” zu nehmen, um nach vielen Dienstjahren

           7.     AUS-, FORT- UND WEITERBILDUNG, SUPERVISION
Alle diesbezüglichen Ausführungsbestimmungen sind mittels Betriebsvereinbarung zu regeln.

                                 § 32 Aus-, Fort- und Weiterbildung

(1) Jede(r) DienstnehmerIn hat die Verpflichtung,          (2) Wird für die Fort- und Weiterbildung einer Dienst-
sich fachlich, persönlich und spirituell weiterzubilden,   nehmerin/eines Dienstnehmers von der Dienstgebe-
um ihren/seinen Aufgaben gerecht zu werden. Die            rin ein höherer Beitrag als jährlich vorgesehen inves-
Dienstgeberin unterstützt und motiviert zum Besuch         tiert, kann die Dienstgeberin die Unterzeichnung einer
von für die Erfüllung des Arbeitsauftrages förderlicher    Ausbildungsrückerstattungsklausel nach den Bestim-
Fort- und Weiterbildung gemäß den in der Betriebs-         mungen der Betriebsvereinbarung verlangen.
vereinbarung festgelegten Richtlinien.

                                              § 33 Supervision

(1) Für DienstnehmerInnen der Diözese Innsbruck            (2) Supervisionsvorgänge sind bezüglich ihrer
besteht die Möglichkeit zur Supervision. Vor allem         Zweckmäßigkeit und eines sparsamen Einsatzes von
für DienstnehmerInnen im Bereich der Beratung und          Zeit und Mitteln eigens zu begründen.
Begleitung von Menschen ist Supervision als berufs-
begleitende Reflexion ihrer Arbeit zu empfehlen, wei-      (3) Die Dienstgeberin unterstützt Supervision gemäß
ters für DienstnehmerInnen, die neu in den Beruf ein-      den Richtlinien einer abzuschließenden Betriebsver-
steigen bzw neue berufliche Aufgaben übernehmen.           einbarung.

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