KOLLEKTIVVERTRAG der Diözese Innsbruck - GÜLTIG AB 1. JÄNNER 2021 - Gewerkschaft GPA
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KOLLEKTIVVERTRAG der Diözese Innsbruck GÜLTIG AB 1. JÄNNER 2021
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KOLLEKTIVVERTRAG der Diözese Innsbruck GÜLTIG AB 1. JÄNNER 2021
Arbeit ist mehr Die Soziallehre der Kirche hat stets die Notwendigkeit betont, die Arbeit als sinnstiftendes und le- benserhaltendes Moment, als Weg der Reifung, der menschlichen Entwicklung und der Selbstver- wirklichung im Sinne einer ganzheitlichen Ökologie zu schützen und ihr den Vorrang gegenüber dem Kapital zu geben. „Unabhängig von ihrem objektiven Gegenstand muss die Arbeit sich am arbei- tenden Subjekt orientieren, weil das Ziel der Arbeit, jeder Arbeit, immer der Mensch bleibt“.1) In Zeiten der Digitalisierung und dem mit ihr einhergehenden tiefgreifenden strukturellen Wandel in Wirtschaft und Gesellschaft werden Qualitätskriterien für ein gutes Arbeiten virulent: Fragen der Ge- sundheit, Vereinbarkeit von Beruf und Familie, zumutbaren Arbeitszeiten, Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Ruhebestimmungen, sowie realistische Mobilitätserfordernisse. Allen diesen Anforde- rungen versuchen wir selbstverständlich auch für die Arbeit im kirchlichen Dienst gerecht zu werden. „Arbeit ist sichtbar gemachte Liebe“, schreibt der Dichter und Philosoph Khalil Gibran. „Wenn ihr mit Liebe arbeitet, bindet ihr euch an euch selber und an einander und an Gott.“2) Tatsächlich ist der Sinn und Zweck menschlicher Arbeit weit mehr als bloße Existenzsicherung. Arbeit dient der Selbstentfal- tung, der Identitätsentwicklung und ermöglicht Beziehungen. Sie fördert im Idealfall eine „Kultur der Begegnung“ (Papst Franziskus). Dieser Aspekt von Arbeit ist für haupt- und ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirch- lichen Bereich besonders bedeutsam. Er impliziert die Verbindung von Gott geschenkter Freiheit mit großer Eigenverantwortung. Kirchliche Arbeit steht im Dienst des Evangeliums – unabhängig vom konkreten Arbeitsfeld ist sie diesem großen Ziel verpflichtet. Mit dieser Vorgabe bekommt sie eine zu- sätzliche spirituelle Dimension, die unersetzlich ist, aber sich mit arbeitsrechtlichen Kriterien nur schwer abbilden lässt. Ich danke allen, die in diesem ganzheitlichen christlichen (Verantwortungs-)Bewusstsein die für alle Beteiligten herausfordernden Kollektivvertragsverhandlungen geführt haben. Sie alle haben sich aus ihrer Perspektive und mit ihrem spezifischen Auftrag um das Wohl der Mitarbeiterinnen und Mitarbei- ter der Diözese Innsbruck bemüht. Innsbruck, Jänner 2019 Bischof Hermann Glettler 1 ) PÄPSTLICHER RAT JUSTITIA ET PAX (2004): Kompendium der Soziallehre der Kirche, Nr. 272. 2 ) Khalil Gibran, Der Prophet
Liebe Kollegin, lieber Kollege! Wertes Mitglied! Wir überreichen Ihnen mit diesem Schreiben den für Sie ab 1. 1. 2021 gültigen Kollektivvertrag. Dieser wurde in Zusammenarbeit Ihrer Interessensvertretung der GPA und Ihrer Dienstgeberin der Diözese Innsbruck ermöglicht. Dieser Kollektivvertrag unterstreicht die enorme Bedeutung kollektivvertraglicher Vereinbarungen auf überbetrieblicher Ebene durch Ihre starke Gewerkschaft. Denn nur dadurch wurde der erfolgrei- che Abschluss dieses Kollektivvertrages bewirkt, zu dem auch Sie als treues Gewerkschaftsmitglied entscheidend beigetragen haben. Kollektivverträge werden nicht von Seiten des Gesetzgebers beschlossen und sie sind ebenfalls keine Selbstverständlichkeit. Da sie in oftmals sehr schwierigen Verhandlungen – nicht selten von Aktionen begleitet – zwischen den Gewerkschaften auf ArbeitnehmerInnenseite und den VertreterInnen der Arbeitgeber zur Durchsetzung gebracht werden müssen, ist der gewerkschaftliche Organisations- grad einer Branche von beträchtlichem Einfluss. Aus diesem Grund ist jedes einzelne Mitglied und in weiterer Folge die damit verbundene Stärke der Gewerkschaft von unschätzbarem Wert, damit wir auch weiterhin gemeinsam Verbesserungen für Sie erreichen und dadurch den sozialen Fort- schritt für alle ArbeitnehmerInnen sicherstellen können. Die Voraussetzung und die Kraft für die Durchsetzung unserer Ziele und unserer gemeinsamen Be- mühungen liegen in eben dieser gewerkschaftlichen Mitgliedschaft aller ArbeitnehmerInnen, denn nur gemeinsam sind wir stark! Deshalb geben Sie bitte unseren Leitsatz an all jene weiter, die nicht dieser grundlegenden Überzeugung sind: Es gibt vieles, für das es sich lohnt, organisiert zu sein! Herzlichen Dank für Ihre Unterstützung. Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne mit Rat und Tat zur Verfügung. Mit kollegialen Grüßen Barbara Teiber, MA Karl Dürtscher Vorsitzende Geschäftsbereichsleiter
Inhaltsverzeichnis Seite Seite 1. Präambel ....................................... 7 § 30 Elternkarenz und unbezahlter Urlaub im Anschluss an die Elternkarenz, „Papamo- 2. Vertragsabschließende Kollektivvertrags- 7 nat“ .............................................. 18 parteien ......................................... § 31 Sabbatzeit ...................................... 19 3. Geltung ......................................... 7 7. Aus-, Fort- und Weiterbildung, Supervision 19 §1 Geltungsbereich ............................... 7 § 32 Aus-, Fort- und Weiterbildung ............... 19 §2 Geltungsdauer ................................. 8 § 33 Supervision .................................... 19 §3 Anwendung von Gesetzen ................... 8 8. Besoldungs-und Gehaltsrechtlicher Teil ... 20 4. Dienstordnung bzw Rahmenrechtlicher Teil 8 § 34 Laufende Bezüge .............................. 20 §4 Entstehen eines Dienstverhältnisses ....... 8 § 35 Sonderzahlungen – Weihnachtsgeld, Ur- §5 Anstellungsvoraussetzungen ................ 9 laubszuschuss ................................. 20 §6 Pflichten der DienstnehmerInnen ........... 9 § 36 Gehaltsschemata .............................. 20 §7 Pflichten der Dienstgeberin .................. 10 § 37 Gehaltsgruppen ............................... 21 §8 Mitteilungspflicht .............................. 10 § 38 Vordienstzeiten sowie Stichtagsregelung .. 22 §9 Dienstverhinderung ........................... 10 § 39 Vorrückungen .................................. 23 § 10 Urlaubsregelungen ............................ 11 § 40 Zulagenregelungen ........................... 23 § 11 Dienstliche Verwendung ...................... 11 § 41 Sozialleistungen ............................... 24 § 12 Versetzung ..................................... 12 § 42 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ....... 25 § 13 Leitungsfunktionen ............................ 12 § 43 Abfertigung ..................................... 26 § 14 Beendigung von Dienstverhältnissen ....... 12 § 44 Abfertigung im Fall von Mutterschutz und § 15 Betriebsrat ..................................... 13 Elternkarenz ................................... 26 5. Arbeitszeit ...................................... 13 § 45 Altersversorgung Gehaltsschema B ........ 26 § 16 Grundsätzliches ............................... 13 § 46 Gehaltsfortzahlung und Abfertigung im To- § 17 Normalarbeitszeit ............................. 14 desfall ........................................... 26 § 18 Mehrarbeit, Überstunden – Definition und 9. Dienstreisen .................................... 26 Abgeltung ...................................... 14 § 47 Allgemeine Bestimmungen .................. 26 § 19 Samstags-, Sonntags-, und Feiertagsarbeit – Definition und Abgeltung ................... 15 10. Schlussbestimmungen ....................... 27 § 20 Turnus-, Nacht-, Nachtbereitschafts- und § 48 Anwendung des Kollektivvertrages für Rufbereitschaftsdienste ...................... 16 Rechtspersönlichkeiten nach kanonischem § 21 Durchrechnungszeiträume ................... 16 Recht ............................................ 27 § 22 Gleitzeitmodelle ............................... 16 § 49 Änderung bestehender Vorschriften ........ 27 § 23 Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz und Ar- § 50 Verfallsfristen .................................. 27 beitsruhegesetz ............................... 16 ANHÄNGE ZUM KOLLEKTIVVERTRAG DER § 24 Arbeitszeitvereinbarungen ................... 16 DIÖZESE INNSBRUCK § 25 Arbeitszeitaufzeichnungen ................... 17 Anhang 1 GEHALTSSCHEMA A ..................... 29 6. Dienstfreistellung ............................. 17 Anhang 2 GEHALTSSCHEMA B ..................... 30 § 26 Diözesane dienstfreie Tage und Feiertage . 17 Anhang 3 GEHALTSSCHEMA C ..................... 32 § 27 Bildungskarenz und Freistellung gegen Ent- Anhang 4 GEHALTSSCHEMA D .................... 33 fall des Arbeitsentgelts nach dem Arbeits- Anhang 5 GEHALTSSCHEMA E ..................... 33 vertragsrechts-Anpassungsgesetz Anhang 6 Dienstvertrag ............................ 33 (AVRAG) ........................................ 18 Anhang 7 Rechtspersönlichkeiten nach kanoni- § 28 Pflegefreistellung .............................. 18 schem Recht, für die der Kollektivver- § 29 Pflegekarenz / Pflegeteilzeit / Familienhos- trag gültig ist ............................. 34 pizkarenz nach dem Arbeitsvertrags- rechts-Anpassungsgesetz(AVRAG) ......... 18 Das Impressum befindet sich auf der letzten Um- schlagseite –6–
KOLLEKTIVVERTRAG DER DIÖZESE INNSBRUCK Gültig ab 1. Jänner 2021 1. PRÄAMBEL Dieser Kollektivvertrag soll in gelebter diözesaner So- Gestaltung von Arbeit, Wirtschaft und Gesell- zialpartnerInnenschaft das gemeinsame und kons- schaft hat eine große Bedeutung für das Reich truktive Miteinander von Dienstgeberin und Dienst- Gottes“.***) So haben sich die Kirchen in Österreich nehmerInnen in unserer Diözese stärken und unter- verpflichtet, in ihren eigenen Einrichtungen dem Geist stützen. des Evangeliums entsprechende Rahmenbedingun- Jesus lehrt, die menschliche Arbeit zu schätzen. Seine gen für die menschliche Arbeit zu schaffen: eigene Sendung beschreibt er als eine Werktätig- „Die Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften keit.*) „Mein Vater ist noch immer am Werk, bemühen sich in ihren Organisationen und Be- und auch ich bin am Werk“.**) trieben um menschengerechte Arbeitsbedin- Das Gemeinwohl aller in den diözesanen Arbeitspro- gungen, Einkommensgerechtigkeit und Mitbe- zess involvierten Personen ist Voraussetzung dafür, stimmung der Beschäftigten“.****) Kirche nach innen und nach außen überzeugend leben Dieser Kollektivvertrag soll ein Beitrag dazu sein. und vertreten zu können. Alle, die im Dienst der Diöze- se und ihrer Menschen stehen, sollen demnach ihre Verantwortung in gelebtem Glauben wahrnehmen *) Kompendium der Soziallehre der Kirche 259 und erfüllen und ihr Handeln und Wirken auf das ge- **) Joh 5,17 ***) Sozialhirtenbrief 13 meinsame christliche Fundament aufbauen. Im So- ****) Sozialwort des ökumenischen Rates der Kirchen in Öster- zialhirtenbrief heißt es: „Die menschengerechte reich 178 2. VERTRAGSABSCHLIESSENDE KOLLEKTIVVERTRAGSPARTEIEN • Diözese Innsbruck • Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck-Jour- nalismus-Papier 3. GELTUNG § 1 Geltungsbereich Der Kollektivvertrag gilt: bruck verliehenen bzw anerkannten Rechtspersön- lichkeiten nach kanonischem Recht.*) (1) Räumlich für das Gebiet der Diözese Innsbruck. Diese sind im Anhang 7 des Kollektivvertrags ange- führt. (2) Fachlich für alle Ämter und Einrichtungen der Diö- zese Innsbruck. Das sind sämtliche Ämter der Diözese (3) Persönlich für alle DienstnehmerInnen, die im Innsbruck sowie alle kirchliche Stiftungen mit Ausnah- fachlichen Geltungsbereich beschäftigt sind und ein me der Liegenschaftsstiftung, alle Pfarren der Diözese Dienstverhältnis mit der Diözese Innsbruck oder ei- Innsbruck mit ihren verschiedenen Rechtsträgern, nem der im Punkt (2) genannten Rechtspersönlichkei- das Bischöfliche Priesterseminar, das Institut für Bil- ten haben. Für DienstnehmerInnen, für die bisher die dung und Erziehung, sowie alle vom Bischof von Inns- DBO 85 gegolten hat, gelten besondere Regelungen –7–
für die Besoldung, für die dienstfreien Tage und die günstigere Vereinbarungen haben (Günstigkeitsprin- Pensionsvorsorge.**) Für DienstnehmerInnen mit zip), gelten diese in vollem Umfang solange weiter, Sonderverträgen gelten grundsätzlich die Bestim- bis im Einvernehmen zwischen Dienstgeberin und mungen des Kollektivvertrages außer in jenen Punk- DienstnehmerIn neue Vereinbarungen getroffen wer- ten, in denen sie in ihrem Dienstvertrag Sonderrege- den. lungen zugesichert bekommen haben. (4) Für DienstnehmerInnen, die in ihren Dienstver- *) Kanon 381 § 1, Kanon 312 § 1/3 und Kanon 321s. trägen vom Kollektivvertrag abweichende, für sie **) siehe Anhang 2 dieses Kollektivvertrags § 2 Geltungsdauer (1) Der Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2021 in ne Erneuerung oder Abänderung des Kollektivvertra- Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. ges geführt. (2) Der Kollektivvertrag kann von beiden Kollektiv- (4) Verhandlungen über Gehaltsanpassungen und vertragsparteien unter Einhaltung einer 6-monatigen Valorisierung von Zulagen und Sozialleistungen finden Kündigungsfrist zu jedem 30. 6. und 31. 12. eines Jah- jährlich statt. Als Ausgangsbasis für Gehaltsverhand- res mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt wer- lungen wird der VPI (Verbraucherpreisindex) im den. 12 Monatsdurchschnitt von Oktober des Vorjahres bis September des aktuellen Jahres herangezogen. (3) Bei Kündigung des Kollektivvertrages werden während der Kündigungsfrist Verhandlungen über ei- § 3 Anwendung von Gesetzen Dem Stufenbau der Rechtsordnung entsprechend gel- Weitere wichtige Gesetzesquellen sind das Angestell- ten über diesen Kollektivvertrag hinaus alle einschlä- tengesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhege- gigen Gesetze in der jeweils gültigen Fassung. Sofern setz, das Urlaubsgesetz, das Gleichbehandlungsge- in diesem Kollektivvertrag nicht anders lautende Re- setz, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Mut- gelungen (Günstigkeitsprinzip) vereinbart wurden, terschutzgesetz, das Eltern-Karenzurlaubsgesetz, gelten insbesondere die Bestimmungen des Arbeits- das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und an- verfassungsgesetzes, wobei hier auch die besonderen dere relevante Rechtsquellen. Bestimmungen des § 132 für die Diözese als „Ten- *) § 132. Betriebe mit besonderer Zweckbestimmung und Verwal- denzbetrieb“ Gültigkeit haben.*) tungsstellen juristischer Personen öffentlichen Rechts 4. DIENSTORDNUNG BZW RAHMENRECHTLICHER TEIL § 4 Entstehen eines Dienstverhältnisses (1) Ein Dienstverhältnis mit der Diözese Innsbruck trag, die für sie/ihn zutreffenden Betriebsvereinba- bzw mit den anderen im § 1 (Abs 2) angeführten rungen und der Dienstvertrag lt § 6, Abs 3 Angestell- Rechtspersönlichkeiten entsteht entsprechend den tengesetz ausgehändigt. gesetzlichen Bestimmungen. Zur Begründung eines Dienstverhältnisses sind seitens der Dienstgeberin (2) Für Neuanstellungen gilt der erste Monat als Pro- nur der Generalvikar oder die von ihm mit dieser Auf- bezeit gemäß § 19 Abs 2 Angestelltengesetz. Inner- gabe betrauten AmtsleiterInnen befugt. Bei Dienstan- halb der Probezeit ist eine Lösung des Dienstverhält- tritt wird der/dem DienstnehmerIn der Kollektivver- nisses sowohl von der Dienstgeberin als auch von –8–
der/vom DienstnehmerIn zu jeder Zeit und ohne An- formieren, ansonsten gilt es mit Ende der Befristung gabe von Gründen möglich. als beendet. (3) Neuanstellungen ab 1. 1. 2020 können befristet (4) Der Betriebsrat wird unverzüglich über die Anstel- abgeschlossen werden. Die Frist hat mindestens 6 Mo- lung jeder Dienstnehmerin / jedes Dienstnehmers und nate zu betragen und ist im Dienstvertrag festzuhal- deren/dessen Einstufung in die Gehaltsgruppen laut ten. Für zeitlich abgegrenzte Projekte sind kürzere Be- Kollektivvertrag und Dienstpostenplan informiert und fristungen möglich, wenn dies sachlich sinnvoll ist (zB erhält in der Folge eine Abschrift des Dienstvertrages für Projektarbeiten, vorübergehend höherem Arbeits- und der Arbeitszeitvereinbarung. aufwand, etc). Wird das Dienstverhältnis über die Be- fristung hinaus fortgesetzt, sind die/der Dienstneh- (5) (entfällt ab 1. 1. 2021) merIn und der Betriebsrat rechtzeitig darüber zu in- § 5 Anstellungsvoraussetzungen Laien, die im kirchlichen Dienst stehen, tragen ent- Von allen MitarbeiterInnen, besonders aber von je- sprechend ihrer Möglichkeiten und Begabungen ge- nen, welche Führungspositionen bekleiden, wird von meinsam mit der Diözesanleitung Verantwortung für der Dienstgeberin, aber auch von den Gläubigen er- die Kirche von Innsbruck. wartet, dass ihr Leben Zeugnis für den Glauben sei: Daher erfordert die Übertragung eines kirchlichen a) durch gelebten Glauben im familiären und persön- Dienstes: lichen Bereich, a) den Nachweis der fachlichen Qualifikation für den b) durch Teilnahme am Gemeindeleben, angestrebten Dienst, c) durch eine verantwortungsvolle und solidarische b) eine bewusst christliche Lebensgestaltung, die Mitarbeit an der Dienststelle. sich am Evangelium und an der Praxis kirchlichen Lebens orientiert, Abweichungen von den in diesem Paragraphen ge- c) die Bereitschaft zum Dienst und zur Mitarbeit in der nannten Anstellungsvoraussetzungen bedürfen im Kirche unter der Leitung des Bischofs. Einzelfall eines Beschlusses der Ordinariatskonferenz. § 6 Pflichten der DienstnehmerInnen (1) Die DienstnehmerInnen sind verpflichtet, ihre (3) Alle DienstnehmerInnen sind an das Dienstge- Dienstobliegenheiten, die im Anstellungsdekret bzw heimnis gebunden. Dieses umfasst alle Angelegenhei- im Dienstvertrag festgelegt sind, und deren Art und ten, die den DienstnehmerInnen in Ausübung ihres Umfang gewissenhaft und uneigennützig zu erfüllen, Dienstes bekannt geworden sind und deren Geheim- die dienstlichen Anordnungen ihrer/seiner Vorgesetz- haltung im Interesse des Dienstes liegt oder ihnen ten zu befolgen und auf die Wahrung der kirchlichen dienstlich aufgetragen worden ist. Eine Verletzung Interessen bedacht zu sein. Alle DienstnehmerInnen des Dienstgeheimnisses liegt nicht vor, wenn Dienst- haben sich der Verantwortung, die Kirche, insbeson- nehmerInnen ihrem Betriebsrat über Dienstangele- dere die Diözese Innsbruck, zu repräsentieren, stets genheiten Mitteilung machen, um sich oder andere bewusst zu sein und dies in ihrer Haltung und Lebens- DienstnehmerInnen gegen wirkliche oder vermeintli- führung zum Ausdruck zu bringen. che Nachteile zu schützen. Die DienstnehmerInnen sind zur Verschwiegenheit, auch im Sinne des Daten- (2) Zur Erteilung einer Dienstanweisung sind die/der schutzgesetzes, verpflichtet. Von dieser Verpflichtung jeweilige Dienststellen-, Abteilungs-, BereichsleiterIn kann, soweit nicht Bestimmungen der staatlichen Ge- und die/der AmtsleiterIn befugt. Bei Überschneidung setzgebung entgegenstehen, nur der Generalvikar mehrerer Anweisungen gilt die der/des höheren Vor- entbinden. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht gesetzten. Der Bischof und der Generalvikar sind für auch nach der Auflösung des Dienstverhältnisses wei- alle DienstnehmerInnen dienstanweisungsbefugt. ter. –9–
§ 7 Pflichten der Dienstgeberin (1) Die Dienstgeberin übernimmt mit der Entstehung (2) Die Dienstgeberin und in weiterer Folge die ver- eines Dienstverhältnisses auch Verantwortung für die antwortlichen Führungskräfte verpflichten sich, die DienstnehmerInnen und muss nach den Bestimmun- gesetzlichen Bestimmungen, die Bestimmungen des gen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches Kollektivvertrages, alle relevanten und abgeschlosse- § 1157 (1) und (2) und den Bestimmungen des Ange- nen Betriebsvereinbarungen und sonstigen mit den stelltengesetzes § 18 (1), (2), (3), (4) die Fürsorge- Betriebsratskörperschaften abgeschlossenen ein- pflicht erfüllen. schlägigen Regelungen einzuhalten und dienstliche Anweisungen nur auf Basis dieser Grundlagen zu ge- ben. § 8 Mitteilungspflicht (1) Ausübung von zusätzlichen Beschäftigun- des usw) ist unverzüglich der Dienstgeberin zu mel- gen: den. a) Jede in kurzer Abfolge wiederkehrende zusätzliche b) Die Meldung erfolgt für Angestellte des Ordinaria- Erwerbstätigkeit, die Aufnahme eines Studiums oder tes beim Personalservice, für Angestellte der Caritas einer sonstigen Ausbildung sowie die Annahme eines bei der Geschäftsführung, für Angestellte anderer politischen Mandats*) sind im Vorhinein der Dienstge- Rechtspersönlichkeiten bei den für ihre Personalange- berin zu melden. legenheiten verantwortlichen Stellen. b) Die Ausübung von zusätzlichen Beschäftigungen, c) Der/dem unmittelbar Vorgesetzten ist diese Mel- die die/den DienstnehmerIn an der klaglosen Erfül- dung abschriftlich zu übergeben. lung ihrer/seiner Dienstpflichten hindert und/oder be- trieblichen Interessen schaden, ist nicht zulässig. (2) Änderung der Personaldaten: *) Siehe Grundsatzerklärung zur Vereinbarkeit von kirchlichem a) Jede Änderung von Personaldaten (Änderung des Dienst und politischem Engagement für DienstnehmerInnen im Bi- Familiennamens, des Wohnortes, des Familienstan- schöflichen Ordinariat der Diözese Innsbruck § 9 Dienstverhinderung (1) Die/der DienstnehmerIn ist verpflichtet, jede wenn sie/er durch wichtige ihre/seine Person betref- Dienstverhinderung ohne Verzug ihrer/seinem Vorge- fende Gründe ohne ihr/sein Verschulden während ei- setzten zu melden und über Verlangen einen Nach- ner verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung sei- weis über Grund und Dauer der Dienstverhinderung ner/ihrer Dienste verhindert ist. vorzulegen. (4) Für nachstehende Ereignisse steht ihr/ihm be- (2) Dauert eine Krankheit länger als drei Tage, ist un- zahlte Freizeit in folgendem Ausmaß zu: aufgefordert eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung a) bei eigener Vermählung/Eheschlie- (gemäß Angestelltengesetz § 8 Abs 8) des behandeln- ßung .................................... 3 Arbeitstage den Arztes der jeweiligen Stelle vorzulegen.Kommt b) beim Ableben eines nahen Familien- die/der DienstnehmerIn dieser Verpflichtung nicht angehörigen (Partner, Kind, Eltern- nach, so verliert sie/er für die Dauer der Dienstver- teil) ..................................... 3 Arbeitstage säumnis den Anspruch auf Entgelt. c) beim Ableben von Geschwistern, Groß- und Schwiegereltern ......... 1 Arbeitstag (3) Die/der DienstnehmerIn behält nach § 8, Abs (3) d) bei der Eheschließung von Ge- Angestelltengesetz den Anspruch auf ihr/sein Entgelt, schwistern und eigenen Kindern ... 1 Arbeitstag – 10 –
e) bei Geburt oder Taufe eines eigenen (5) Die/der DienstnehmerIn hat Anspruch auf eine Kindes .................................. 1 Arbeitstag zusätzliche bezahlte Dienstfreistellung für den Kata- f) bei Wohnungswechsel, wenn ein ei- strophen- und Notfalleinsatz in Rettungs- oder Kata- gener Haushalt geführt wird ........ 2 Arbeitstage strophenhilfsorganisationen. Genauere Bedingungen dieser Freistellung sind in einer Betriebsvereinbarung zu vereinbaren. § 10 Urlaubsregelungen (1) Grundsätzliches: (2) Urlaubsausmaß: a) Jede(r) DienstnehmerIn erhält jährlich einen Erho- a) Das Urlaubsausmaß beträgt bei einer anrechenba- lungsurlaub nach den Bestimmungen des Urlaubsge- ren Dienstzeit von weniger als 25 Jahren 30 Werktage setzes in der jeweils gültigen Fassung. (= 25 Arbeitstage bzw 5 Wochen bei der in der Diözese üblichen 5-Tage-Woche), ab dem vollendeten 25. Jahr b) Eine finanzielle Ablösung des Urlaubsanspruches 36 Werktage (= 30 Arbeitstage bzw 6 Wochen bei der findet grundsätzlich nicht statt. Urlaube sollen mög- in der Diözese üblichen 5-Tage-Woche). lichst nur in größeren Zeitblöcken konsumiert werden. Bei tageweisem Verbrauch des Urlaubes wird eine fik- b) Für die Erreichung des Anspruches auf 36 Werktage tive Arbeitszeit von acht Stunden zugrunde gelegt, bei (= 6 Wochen) gelten grundsätzlich die Bestimmungen Teilzeitbeschäftigung aliquot. Am Faschingsdienstag- des Urlaubsgesetzes. Alle Dienstzeiten im Bischöfli- vormittag ist Urlaub halbtageweise möglich. chen Ordinariat, der Caritas, in Pfarren der Diözese Innsbruck, als ReligionslehrerIn und bei Rechtsper- c) Als Urlaubsjahr wird nach den Bestimmungen des sönlichkeiten nach kanonischem Recht werden jedoch Urlaubsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung für zur Gänze als Berechnungsgrundlage herangezogen, die DienstnehmerInnen des Bischöflichen Ordinaria- auch wenn diese unterbrochen worden sind. tes anstelle des Arbeitsjahres das Kalenderjahr ver- Die sonstigen Anrechnungszeiten lt Urlaubsgesetz einbart. Für den Umstellungszeitraum gebühren je- werden durch diese Zeiten nicht geschmälert. der/jedem DienstnehmerIn ein voller Urlaubsan- spruch und zusätzlich ein anteiliger Anspruch für den c) Ein höheres Urlaubsausmaß gebührt erstmals in je- Zeitraum vom Beginn des Dienstverhältnisses bis nem Kalenderjahr, in das der überwiegende Teil des zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Dienstver- Arbeitsjahres fällt. hältnis begonnen hat. Beträgt dieser Zeitraum min- destens sechs Monate, so gebührt auch ein voller Ur- (3) Zusatzurlaub für DienstnehmerInnen mit laubsanspruch für diesen Zeitraum. Behinderung: Für die DienstnehmerInnen der Caritas gilt das Ar- Ein Invaliditätsurlaub wird zusätzlich zum gesetzli- beitsjahr als Urlaubsjahr. chen Urlaub gewährt und beträgt bei einer Behinde- rung d) Der Verbrauch des Urlaubes ist dienststellenintern und laut den Bestimmungen des Urlaubsgesetzes in ab 30 % ................................... 3 Arbeitstage, gegenseitigem Einvernehmen zwischen Dienstgebe- ab 50 % ................................... 4 Arbeitstage, rin und DienstnehmerIn zu vereinbaren. Auf den ab 60 % ................................... 5 Arbeitstage. Dienstbetrieb ist dabei Rücksicht zu nehmen. Die An- meldung des Urlaubes erfolgt schriftlich bei der/dem zuständigen Vorgesetzten. Einigen sich Dienstgeberin und DienstnehmerIn nicht, ist der Betriebsrat hinzu- zuziehen.*) *) UrlG § 4, (4) § 11 Dienstliche Verwendung Die/der DienstnehmerIn ist verpflichtet, auch eine liegt und für die/den DienstnehmerIn keine unzumut- von ihrem/seinem bisherigen Aufgabenkreis abwei- baren Nachteile entstehen. Diese Änderung wird der/ chende Tätigkeit zu übernehmen, wenn diese im Rah- dem DienstnehmerIn und dem Betriebsrat von der men der ursprünglich vereinbarten Beschäftigungsart Dienstgeberin in schriftlicher Form mitgeteilt. – 11 –
§ 12 Versetzung Die/der DienstnehmerIn kann unter Beachtung der der Dienstgeberin in schriftlicher Form mitgeteilt. Die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes dauernde Einreihung auf einen anderen Arbeitsplatz § 101 in der jeweils gültigen Fassung aus dienstlichen ist laut Arbeitsverfassungsgesetz § 101 dem Betriebs- Gründen an einen anderen Dienstort versetzt werden. rat unverzüglich mitzuteilen. Diese Änderung wird der/dem DienstnehmerIn von § 13 Leitungsfunktionen Für Leitungsfunktionen werden DienstnehmerInnen, Rahmenbedingungen für Dienstposten, für die die Re- unabhängig vom Dienstverhältnis, vorerst auf ein gelung „Leitende Angestellte“ im Sinne des Arbeits- Jahr, für jede weitere Periode für fünf Jahre berufen. zeit- und Arbeitsruhegesetzes gelten, sind in einer Be- Bei Abberufung von der Leitungsfunktion verliert die/ triebsvereinbarung zu regeln und im Dienstposten- der DienstnehmerIn die leitungsspezifischen Gehalts- plan zu kennzeichnen. Der Betriebsrat ist über diese bestandteile (Leitungszulage). Weitere Regelungen in Posten und etwaige Änderungen unverzüglich zu in- Bezug auf die Leitungsfunktion sind in diesem Kollek- formieren. tivvertrag § 14, (2), § 23 (2) und § 40 (9) zu finden. § 14 Beendigung von Dienstverhältnissen (1) Die Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgt kann. Die Kündigungsfrist für Amtsleitungen, Abtei- nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes lungs- und BereichsleiterInnen, in der Caritas auch in der jeweils gültigen Form für DienststellenleiterInnen**) und Projektreferen- tInnen Welthaus**) beträgt auf DienstnehmerInnen- a) im Falle der Befristung durch Zeitablauf seite 3 Monate, auf Dienstgeberinnenseite mindes- b) durch einvernehmliche Lösung tens 3 Monate. c) durch Kündigung durch die Dienstgeberin oder (2b) Für unbefristete Dienstverhältnisse wie auch für durch die DienstnehmerIn befristete Dienstverhältnisse mit einer längeren Be- d) durch vorzeitige Auflösung (Austritt oder Entlas- fristung als 6 Monate, die ab 1. 1. 2020 begründet sung) werden, kann das Dienstverhältnis sowohl durch den/die DienstnehmerIn als auch durch die Dienstge- e) bei Erreichen eines eigenen Pensionsanspruches berin am Letzten eines Kalendermonats aufgelöst im Sinne des ASVG*) werden. Dabei gilt auf DienstnehmerInnenseite eine f) durch den Tod der Dienstnehmerin/des Dienstneh- einmonatige Kündigungsfrist, auf Dienstgeberinnen- mers. seite die gesetzlich vorgesehene Kündigungsfrist. Die Kündigungsfrist für Amtsleitungen, Abteilungs- (2) Die Beendigung des Dienstverhältnisses seitens und BereichsleiterInnen, in der Caritas auch für der Dienstgeberin erfolgt nur durch den Generalvikar DienststellenleiterInnen, und ProjektreferentInnen oder die von ihm mit dieser Aufgabe betrauten Amts- Welthaus beträgt auf DienstnehmerInnenseite 3 Mo- leiterInnen. nate, auf Dienstgeberinnenseite mindestens 3 Mona- te. Diese in Absatz 2a und 2b dieses Paragraphen ge- (2a) Für Dienstverhältnisse, die bis 31. 12. 2019 be- nannten Leitungsfunktionen – mit Ausnahme der gründet wurden, gilt, dass das Dienstverhältnis von Amtsleitungen – sind in der Betriebsvereinbarung der Dienstgeberin jeweils mit Ablauf eines Kalender- und im Dienstpostenplan zu kennzeichnen, die verlän- vierteljahres unter Einhaltung der gesetzlichen Kündi- gerte Kündigungsfrist für die/den DienstnehmerIn gungsfristen, von der/dem DienstnehmerIn mit dem sind im Dienstvertrag festzuhalten. letzten Tag eines Kalendermonates unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist aufgelöst werden – 12 –
(3) Für die Gehaltsgruppen VII und VIII gilt abwei- (5) Mit Erreichen des 65. Lebensjahres scheidet die/ chend von obiger Regelung: Das Dienstverhältnis der DienstnehmerIn aus ihrem/seinem Dienstverhält- kann von Seiten der Dienstgeberin und der Dienstneh- nis aus. Dazu bedarf es einer fristgerechten Kündi- merin / des Dienstnehmers jeweils zum Monatsletzten gung durch die/den DienstnehmerIn. In besonders unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist begründeten Einzelfällen kann das Dienstverhältnis aufgelöst werden. vom Bischof bzw Generalvikar befristet verlängert werden. (4) Gründe für die vorzeitige Entlassung sind im Sinne von § 27 Angestelltengesetz grobe Verstöße gegen die Dienstpflichten (siehe auch 4. / § 6 dieses Kollektiv- vertrages). Dies schließt die Wiedergutmachung eines *) Alterspension, vorzeitige Alterspension wegen langer Versiche- rungsdauer, Berufsunfähigkeitspension, Invaliditätspension Schadens nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht **) Für diese Gruppen gilt die 3monatige Kündigungsfrist bei aus. Selbstkündigung für Neuanstellungen ab 1. Jänner 2014. § 15 Betriebsrat (1) Die DienstnehmerInnen der Diözese Innsbruck (2) Es wird eine Betriebsratsumlage gemäß § 73 Ar- wählen zur Vertretung ihrer Interessen einen Be- beitsverfassungsgesetz in der Betriebsversammlung triebsrat. Die Bestimmungen über die Organe der beschlossen und eingehoben. Die Höhe des Dienstge- DienstnehmerInnenschaft, ihre Rechte und Pflichten berzuschusses wird einvernehmlich zwischen Dienst- sowie die Wahlordnung sind im Arbeitsverfassungsge- geberin und Betriebsrat festgelegt. setz in der jeweils gültigen Fassung geregelt. 5. ARBEITSZEIT § 16 Grundsätzliches (1) Sämtliche über diesen Kollektivvertrag hinausge- i) die Arbeitszeitregelungen für ambulante Dienste. henden, die Arbeitszeit betreffenden Rahmenbedin- gungen und Regelungen sind mittels eigener Betriebs- (2) Zeitguthaben aus Mehrarbeit, Überstunden, vereinbarung(en) zu regeln. Nachtarbeit, Samstags-, Sonn- und Feiertagsarbeit werden durch Zeitausgleich abgegolten. Eine finanzi- Das sind: elle Abgeltung von Zeitguthaben in begründeten Aus- a) die Arbeitszeitmodelle, nahmefällen muss im Vorhinein vereinbart werden. Dafür braucht es die Bestätigung durch die Ordina- b) die tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeit riatskonferenz. Die finanzielle Abgeltung von nicht sowie die Verteilung der Wochenarbeitszeit, verbrauchbarem Zeitguthaben und von Überstunden c) die Regelung für vorübergehend auftretenden be- erfolgt nach den Bestimmungen des Arbeitszeitgeset- sonderen Arbeitsbedarf, zes und wird nach Ablauf der Übertragungsfrist oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses fällig. d) der Gleitzeitrahmen bei gleitenden Arbeitszeiten, e) die Übertragungsmöglichkeiten (Zeitguthaben, (3) Die Fristen für die Abgeltung von Mehrdienststun- Zeitschulden), den, Überstunden, Samstags-, Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie Rufbereitschaftsdiensten entspre- f) die Übertragungsfristen (Durchrechnungszeiträu- chen den in der Betriebsvereinbarung für das jeweils me), vereinbarte Arbeitszeitmodell festgelegten Übertra- g) die Regelung für regelmäßige Turnus-, Nacht-, gungsfristen. Nachtbereitschafts- und Rufbereitschaftsdienste, h) die Arbeitszeitregelungen für das pädagogische Personal in Kindertageseinrichtungen, – 13 –
§ 17 Normalarbeitszeit (1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt für tägliche Höchst- und Normalarbeitszeit auf 10 Stun- vollzeitbeschäftigte DienstnehmerInnen ohne Ruhe- den ausgedehnt werden. Für Sonderfälle kann mittels pausen 40 Stunden, die tägliche Normalarbeitszeit Betriebsvereinbarung eine Ausdehnung der Höchstar- acht Stunden. beitszeit auf 12 Stunden pro Tag bzw. auf 60 Stunden pro Woche ermöglicht werden. (2) Als fiktive Arbeitszeiten gelten Montag bis Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 17.00 Uhr. Beträgt (5) In folgenden Caritas-Einrichtungen kann für Mit- die tägliche Arbeitszeit mehr als 6 Stunden, ist eine arbeiterInnen in der Betreuung die tägliche Normalar- unbezahlte Ruhepause von mindestens 30 Minuten beitszeit durch Betriebsvereinbarung auf 12 Stunden einzuhalten. Diese Ruhepause kann einvernehmlich ausgedehnt werden: Haus Terra, Haus Mirjam, Wohn- auch auf mehrere kleine Ruhepausen aufgeteilt wer- gemeinschaft Zams. Es gelten die Bestimmungen des den. § 4a Abs (4) lit 2 des Arbeitszeitgesetzes. Für diese Einrichtungen wird eine BV ermächtigt, die (3) Bei fixen Arbeitszeiten kann mittels Betriebsver- tägliche Mindestruhezeit auf bis zu acht Stunden zu einbarung die tägliche Höchst- und Normalarbeitszeit reduzieren, wenn neben der entsprechenden Verlän- auf 9 Stunden ausgedehnt werden, im Falle einer 4- gerung (Differenz auf elf Stunden Ruhezeit) einer an- Tage-Woche, durch die eine längere Freizeitphase er- deren täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit zusätzli- möglicht wird, auch auf 10 Stunden tägliche Höchst- che Maßnahmen (z.B. Zeitausgleich: Verlängerung und Normalarbeitszeit. der Wochenendruhe) zur Sicherstellung der Erholung vorgesehen sind. (4) Bei flexiblen Arbeitszeitmodellen und bei Gleit- zeitmodellen kann mittels Betriebsvereinbarung die § 18 Mehrarbeit, Überstunden – Definition und Abgeltung Mehrarbeit, Überstunden, Samstags-, Sonn- und (1) Mehrarbeit (Mehrdienststunden) sind jene Ar- Feiertagsarbeit kann zur Erledigung dringender und beitszeiten, die im Rahmen der gesetzlichen Höchst- unaufschiebbarer Arbeiten entsprechend den gesetz- arbeitszeiten und der durch die Betriebsvereinbarung lichen Bestimmungen von den jeweils zuständigen ermöglichten flexiblen Arbeitszeitmodelle oder im Ein- Vorgesetzten angeordnet werden. Diese Anordnung vernehmen zwischen DienstnehmerIn und Vorgesetz- hat mit Rücksicht auf die persönlichen Bedürfnisse ten über das Anstellungsausmaß hinaus geleistet wer- der DienstnehmerInnen rechtzeitig zu erfolgen. den und keine Überstundenleistung darstellen. Mehr- Mehrarbeit, Überstunden, Samstags-, Sonn- und arbeit wird ohne Zuschlag 1 : 1 abgegolten. Feiertagsarbeit sollte nach Möglichkeit vermieden und auf das notwendige Maß beschränkt werden. (2) Teilzeitbeschäftigte mit einem fixen Arbeits- Die gesetzlichen bzw die täglichen Höchstarbeitszei- zeitmodell bekommen einen Mehrdienststundenzu- ten, die durch die Betriebsvereinbarung betreffend Ar- schlag in der Höhe von 25 % ab der ersten Mehrdienst- beitszeit ermöglicht werden, dürfen nur bei Dienst- stunde, außer wenn sie im Einvernehmen mit der fahrten und bei vorübergehend auftretendem beson- Dienstgeberin Mehrdienststunden zur Erreichung län- deren Arbeitsbedarf durch Betriebsvereinbarung*) gerer Freizeitphasen leisten (zB zur Einarbeitung von unter Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitszeit- Fenstertagen, längere Freizeitphasen im Sommer gesetzes**) überschritten werden. usw). In diesem Fall stehen den DienstnehmerInnen Zuschlagspflichtige Überstunden, Samstags-, Sonn- keine Mehrdienstzuschläge zu. und Feiertagsarbeit muss von der/dem jeweiligen Vor- gesetzten schriftlich angeordnet werden. Muss diese (3) Teilzeitbeschäftigte mit einem gleitenden aus dienstlich notwendigen Gründen ohne Rückspra- Arbeitszeitmodell mit Übertragungsmöglichkeiten chemöglichkeit geleistet werden, ist diese der/dem innerhalb von 3 Monaten bekommen einen Mehr- jeweils zuständigen Vorgesetzten im Nachhinein zum dienstzuschlag in der Höhe von 25 % dann, wenn die ehest möglichen Zeitpunkt zur Bestätigung vorzule- geleisteten Mehrdienststunden bis auf die durch die gen. Betriebsvereinbarung erlaubten Übertragungsmög- lichkeiten innerhalb des in der Betriebsvereinbarung – 14 –
festzusetzenden Zeitraumes von 3 Monaten nicht in ermöglichte tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit hi- Form von Zeitausgleich vergütet werden können. nausgehen. Überstunden werden mit einem Zuschlag von 50 % 1 : 1,5 abgegolten. Bei Teilzeitbeschäftigten (4) Bei Teilzeitbeschäftigten mit einem flexiblen beginnen Überstunden mit einem Zuschlag von 50 % Arbeitszeitmodell kann mittels Betriebsvereinba- erst dann, wenn sie auch bei einer vergleichbaren Voll- rung der gesetzlich vorgesehene Zeitraum von 3 Mo- beschäftigung beginnen würden. Bis zur Höhe eines naten auf ein Jahr ausgedehnt werden. vollen Beschäftigungsausmaßes gilt die 25 % Rege- lung (Arbeitszeitgesetz, § 19d, Abs 3 bis 3e). (5) Überstunden sind von der/dem Vorgesetzten angeordnete Arbeitszeiten, die bei vollbeschäftigten *) Betriebsvereinbarung betreffend Arbeitszeit MitarbeiterInnen über die in der Betriebsvereinbarung **) AZG § 7 (4) § 19 Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit – Definition und Abgeltung (1) Samstagsarbeit ist Arbeitszeit, die bei den Ar- Bei verschiedenen sozialen und pastoralen Diensten beitszeitmodellen mit fixer oder gleitender Arbeitszeit ist auch regelmäßige Feiertagsarbeit möglich. Diese an Samstagen zwischen 13.00 und 22.00 Uhr geleis- Arbeitszeitmodelle und die Abgeltung der geleisteten tet wird. Diese wird mit einem Zuschlag von 50 % Feiertagsarbeit sind mittels Betriebsvereinbarung zu 1 : 1,5 abgegolten. Einvernehmlicher Stundentausch regeln. zur Erreichung einer längeren Freizeitphase oder zur Einarbeitung von Fenstertagen ist zuschlagsfrei. Die (4) Die Zuordnung der jeweiligen Stelle und die da- gesetzliche Wochenendruhe in der Höhe von durchge- raus resultierende Form der Abgeltung sind im Dienst- hend 36 Stunden ist in jedem Fall einzuhalten oder ei- postenplan auszuweisen und in der Arbeitszeitverein- ne Wochenruhe in der darauf folgenden Woche in der- barung festzuhalten. Beim Zusammenfallen mehrerer selben Höhe sicher zu stellen. Zuschlagskriterien (zB Überstunden und Sonntagsar- beit) erfolgt eine Kumulierung der jeweiligen Zuschlä- (2) Sonntagsarbeit ist Arbeitszeit, die zwischen ge entsprechend den gesetzlichen Regelungen. 0.00 und 24.00 Uhr des jeweiligen Sonntages geleis- tet wird. Grundsätzlich wird Sonntagsarbeit mit einem (5) Die Wochenendruhe oder ersatzweise die Wo- Zuschlag von 100 % 1 : 2 in Zeit abgegolten. Bei man- chenruhe (mindestens 36 Stunden durchgehend) chen im Dienstpostenplan ausgewiesenen Dienstpos- ist immer den gesetzlichen Bestimmungen entspre- ten wird nicht regelmäßige Sonntagsarbeit durch chend einzuhalten. stundenweise finanzielle Zuschläge abgegolten. Bei im Dienstpostenplan ausgewiesenen Dienstposten, (6) Bei DienstnehmerInnen mit flexibler Dienstzeit an denen auf Grund der Arbeitszeitvereinbarung häu- unterliegen nur jene Sonn- und Feiertagsdienste den fig (zweimal im Monat im Jahresdurchschnitt abzüg- Zuschlagskriterien, bei denen es sich um nicht ver- lich Urlaub) Sonntagsarbeit anfällt, erhalten Dienst- schiebbare dienstliche Verpflichtungen handelt, die nehmerInnen eine finanzielle monatliche Sonntags- von den jeweiligen zuständigen Vorgesetzten aus- pauschale, deren Höhe in den jeweils gültigen Anhän- drücklich als solche genehmigt sind. Freiwillige Sonn- gen zu den Gehaltsschemata auszuweisen ist. Dassel- tags- und Feiertagsarbeiten unterliegen nicht den Zu- be gilt für Dienstposten, bei denen zwar weniger schlagskriterien. Sonntagsdienste anfallen, bei denen aber auf Grund des Dienstplanes eine freie Zeiteinteilung durch den/ (7) Nachtarbeit ist Arbeitszeit, die zwischen 22.00 die DienstnehmerIn nicht möglich ist (gilt vor allem und 6.00 Uhr geleistet wird. Nachtarbeit wird mit ei- für Bedienstete in Bildungshäusern). nem Zuschlag von 100 % 1 : 2 abgegolten. Für Reinigungspersonal gilt als Nachtarbeit der Zeit- (3) Feiertagsarbeit ist Arbeitszeit, die zwischen raum von 22.00 bis 5.00 Uhr. Die Detailbestimmungen 0.00 und 24.00 Uhr des jeweiligen Feiertages geleistet werden in der Betriebsvereinbarung Arbeitszeit fest- wird. Diese wird gemäß den gesetzlichen Bestimmun- gelegt. gen mit einem Zuschlag von 100 % 1 : 2 abgegolten. – 15 –
§ 20 Turnus-, Nacht-, Nachtbereitschafts- und Rufbereitschaftsdienste Für Stellen, bei denen regelmäßig Turnus-, Nacht-, gültigen Anhängen zu den Gehaltsschemata auszu- Nachtbereitschafts- oder Rufbereitschaftsdienste er- weisen. forderlich sind, sind in der Betriebsvereinbarung Ar- beitszeit die Rahmenbedingungen zu regeln. Die Zula- gen sind im besoldungsrechtlichen Teil 8*) dieses Kol- *) 8. Besoldungs- und Gehaltsrechtlicher Teil, § 40, Zulagenrege- lektivvertrages geregelt, die Höhe ist in den jeweils lungen, Abs (4) § 21 Durchrechnungszeiträume Für DienstnehmerInnen mit weitgehender Flexibilität dell) kann durch Betriebsvereinbarung der Durchrech- in der Arbeitszeitgestaltung (Flexibles Arbeitszeitmo- nungszeitraum auf ein Jahr ausgedehnt werden. § 22 Gleitzeitmodelle Die im § 16, Abs (1) geforderten Rahmenbedingungen Kernzeiten und Gleitzeiten sind in der jeweiligen Ar- sind in der Betriebsvereinbarung Arbeitszeit zu regeln. beitszeitvereinbarung laut § 24 festzusetzen. § 23 Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz und Arbeitsruhegesetz (1) Lehr- und Erziehungskräfte an Unterrichts- zwingend gilt. Es wird aber auch von Dienstgeberin und Erziehungsanstalten (AZG, § 1, Abs (2) Z 6 und Betriebsrat für sinnvoll erachtet, dass sich Ar- und ARG § 1, Abs (2), Z 4): beitszeitvereinbarungen für leitende Angestellte im Diese Regelung betrifft das pädagogische Personal in Sinne des Arbeitszeitgesetzes und Arbeitsruhegeset- Kindertageseinrichtungen. Für diese ist eine eigene zes nach den Regeln der Betriebsvereinbarung betref- Betriebsvereinbarung Arbeitszeit zu erstellen.*) fend Arbeitszeit orientieren. In jedem Fall ist die Dienstgeberin dazu verpflichtet, sowohl Arbeitszeit- (2) Leitende Angestellte, denen maßgebliche vereinbarung als auch Überstundenentgelt innerhalb Führungsaufgaben selbstverantwortlich über- der Grenzen der Gute-Sitten-Klausel des § 879 ABGB tragen sind (AZG § 1, Abs (2) Z 8 und ARG § 1, zu regeln. Abs 2, Z 5): Das bedeutet, dass für diese DienstnehmerInnen die Betriebsvereinbarung betreffend Arbeitszeit nicht *) siehe auch § 16, (1), h) § 24 Arbeitszeitvereinbarungen (1) Unter Berücksichtigung der Erfordernisse der DienstnehmerIn im Einvernehmen mit dem Betriebs- Dienststelle und der persönlichen Bedürfnisse der rat ein Arbeitszeitmodell zu vereinbaren. Dienstnehmerin, des Dienstnehmers, ist zwischen dem/der jeweiligen Vorgesetzten und der/dem – 16 –
(2) Diese Arbeitszeitvereinbarung ist schriftlich fest- (3) Bei Errichtung oder Neustrukturierung einer zuhalten und abschriftlich dem Betriebsrat zu überge- Dienststelle/Einrichtung bzw eines Arbeitsplatzes ist ben. mit dem Betriebsrat das Einvernehmen bezüglich Ar- beitszeitmodell dieser Dienststelle/Einrichtung bzw des Arbeitsplatzes herzustellen. § 25 Arbeitszeitaufzeichnungen (1) Die Dienstgeberin bzw im Auftrag der Dienstgebe- (3) Zuschlagspflichtige Arbeitszeiten sind unter Be- rin die DienstnehmerInnen selbst sind verpflichtet, rücksichtigung der Bestimmungen dieses Kollektiv- über die gesamte Arbeitszeit Arbeitszeitaufzeichnun- vertrages*) extra auszuweisen. gen zu führen. Die Arbeitszeitaufzeichnung ist dem/ der unmittelbaren Vorgesetzten bis zum 15. des Fol- (4) Mit der Übergabe der Arbeitszeitaufzeichnung an gemonats vorzulegen. Krankenstände, Urlaubstage den/die unmittelbare/n Vorgesetzte/n sind die An- uÄ sind als fiktive Arbeitszeit (siehe § 17) zu berück- sprüche aus der Arbeitszeitaufzeichnung gegenüber sichtigen. der Dienstgeberin geltend gemacht (Zeitausgleich, Überstunden, Mehrstunden, Zuschläge uÄ). (2) Die Dienstgeberin ist ihrerseits verpflichtet, die Einhaltung der Gesetze, des Kollektivvertrages und der jeweils gültigen Betriebsvereinbarung sicher zu stellen, die/der DienstnehmerIn ist verpflichtet diese einzuhalten. *) 5. Arbeitszeit, § 18 bis § 20 6. DIENSTFREISTELLUNG § 26 Diözesane dienstfreie Tage und Feiertage (1) Dienstfreie Tage sind alle Samstage, Sonntage b) Osterdienstag und staatlichen Feiertage sowie zusätzlich ohne An- c) 27. April (Fest des Diözesanpatrons) rechnung auf den Erholungsurlaub: d) Pfingstdienstag a) Faschingsdienstagnachmittag e) 29. Juni (Peter und Paul) b) Gründonnerstag f) Allerseelenvormittag c) Karfreitag g) 27. Dezember d) Heiliger Abend (Abs 2 idF 1. 1. 2021) e) Silvester (3) Journaldienstregelungen: (2) Für alle MitarbeiterInnen, für die bisher die DBO Wenn es die Bedürfnisse einer Dienststelle erfordern, 85 (Gehaltsschema B) gegolten hat, gelten folgende ist ein Journaldienst möglich. Wer an diesen zusätzli- zusätzliche freie Tage: chen freien Tagen ganz- oder halbtägig arbeitet, erhält a) 19. März (Fest des Landespatrons) dafür einen Zeitausgleich im Verhältnis 1 : 1. – 17 –
§ 27 Bildungskarenz und Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) (1) Die Bildungskarenz nach AVRAG § 11 soll diözesa- (2) DienstnehmerInnen können weiters eine Freistel- nen DienstnehmerInnen mit Einverständnis der lung gegen Entfall des Arbeitsentgelts nach AVRAG Dienstgeberin berufliche Fort- und Weiterbildungs- § 12 in Anspruch nehmen, für diese Freistellung sieht maßnahmen ermöglichen, ohne das bestehende das Gesetz eine Förderung aus Mitteln der Arbeitslo- Dienstverhältnis beenden zu müssen. senversicherung oder des Arbeitsmarktservice vor. § 28 Pflegefreistellung Ist der/die DienstnehmerIn nach Antritt des Arbeits- spruch auf Fortzahlung des Entgelts nach § 16 Abs (1) verhältnisses an der Arbeitsleistung wegen der not- Urlaubsgesetz auch dann, wenn der/die nahe Angehö- wendigen Pflege eines/einer erkrankten nahen Ange- rige nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. hörigen nachweislich verhindert, so besteht der An- § 29 Pflegekarenz / Pflegeteilzeit / Familienhospizkarenz nach dem ArbeitsvertragsrechtsAnpassungsgesetz (AVRAG) (1) Bei nachgewiesener Pflegenotwendigkeit in der Kündigungsfrist, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, eigenen Familie (EhepartnerIn, Eltern, Großeltern, Urlaubsausmaß, Abfertigung alt). Kinder), für die der gesetzliche Pflegeurlaub nicht aus- reicht bzw die Voraussetzungen für die Familienhos- (3) Nach 3 Monaten ununterbrochenem Arbeitsver- pizkarenz nicht gegeben sind, steht der/dem Dienst- hältnis steht der/dem DienstnehmerIn Pflegeteilzeit nehmerIn Pflegekarenz zu: ein Anspruch auf die Hälf- nach den Regelungen des § 14d AVRAG für die Pflege te der Abfertigung bei Kündigung durch die/den und/oder Betreuung von DienstnehmerIn oder die Gewährung einer Karenzzeit a) nahen Angehörigen mit Pflegegeldbezug ab der bis max. zwei Jahre ohne Bezüge und Sozialleistungen Stufe 3 oder und ohne Anerkennung dieser Zeit für sämtliche ar- beitszeitabhängigen Rechtsansprüche, das Recht b) demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen zum Wiedereintritt und auf Beschäftigung in einer ver- Angehörigen mit Pflegegeldbezug der Stufe 1 zu. gleichbaren Tätigkeit unter Mitnahme der im früheren Als nahe Angehörige gelten (verheiratete und einge- Dienstverhältnis erworbenen Rechte. tragene, sowie Lebens-)Partner und Partnerinnen, de- ren Kinder, Eltern, Großeltern, Adoptiv- und Pflegeel- (2) Zusätzlich besteht der gesetzliche Anspruch auf tern, Kinder, Enkelkinder, Stiefkinder, Adoptiv-, Wahl- Familienhospizkarenz (Begleitung von sterbenden An- und Pflegekinder, sowie Geschwister, Schwiegereltern gehörigen oder schwerstkranken Kindern) durch He- und Schwiegerkinder. rabsetzung der Arbeitszeit, durch Änderung der Lage Bei der Vereinbarung von Beginn, Dauer, Ausmaß und der Normalarbeitszeit oder durch Karenz nach den ge- Lage der Teilzeitbeschäftigung sind die betrieblichen setzlichen Bestimmungen des AVRAG § 14. Zeiten der Interessen und die Interessen des/der Dienstneh- Familienhospizkarenz sind bei dienstzeitabhängigen mer/in zu berücksichtigen. Ansprüchen mit zu berücksichtigen (Bemessung der § 30 Elternkarenz und unbezahlter Urlaub im Anschluss an die Elternkarenz, „Papamonat“ (1) Mütter oder Väter können unmittelbar anschlie- (2) Dieser unbezahlte Urlaub wird längstens bis zum ßend an die gesetzliche Elternkarenz einen unbezahl- 3. Geburtstag des Kindes unter Entfall sämtlicher Ent- ten Urlaub in Anspruch nehmen. geltansprüche und ohne Anspruch auf einen Erho- lungsurlaub gewährt. – 18 –
(3) Dieser unbezahlte Urlaub wird für dienstzeitge- bei Kündigung zum Ende der arbeitsrechtlichen Ka- bundene arbeitsrechtliche Ansprüche nicht berück- renz hätten. DienstnehmerInnen, die in das Mitarbei- sichtigt, für die Vorrückung jedoch laut den Bestim- terInnenvorsorgegesetz fallen, nehmen den bisheri- mungen des § 38 (Abs 5) zu 50 %. gen Anspruch mit. Für die Zeiten des unbezahlten Ur- laubes werden von der Diözese Innsbruck keine Bei- (4) Im Anschluss an diesen unbezahlten Urlaub be- träge an die MitarbeiterInnenvorsorgekasse bezahlt. steht der gleiche arbeitsrechtliche Kündigungsschutz wie zu Ende der arbeitsrechtlichen Karenz lt MSchG, (5) Es besteht Anspruch auf den sogenannten „Papa- KU-ErwG und VKG.*) monat“ gemäß § 1a VKG in der Fassung vom Für DienstnehmerInnen, die der alten Abfertigungsre- 05.12.2019. Die Regelungen und Bestimmungen des gelung unterliegen, besteht nach diesem unbezahlten § 1a VKG sind entsprechend anzuwenden. Urlaub bei Selbstkündigung 3 Monate vor dem verein- barten Ende der Abfertigungsanspruch in der Höhe, *) Mutterschutzgesetz, Karenzurlaubserweiterungsgesetz, Väter- den sie entsprechend § 44 dieses Kollektivvertrages karenzgesetz § 31 Sabbatzeit Diözesane MitarbeiterInnen haben die Möglichkeit, ei- sich geistig, körperlich und spirituell neu zu orientie- nen Antrag auf eine Sabbatzeit (geblockte Freistel- ren und neue Kraft zu gewinnen. lung) in Anspruch zu nehmen, wenn dem kein wichti- Die Ausführungsbestimmungen sind in einer Betriebs- ger dienstlicher Grund entgegensteht. vereinbarung zu regeln. Diese Sabbatzeit soll dazu dienen, eine persönliche „Auszeit” zu nehmen, um nach vielen Dienstjahren 7. AUS-, FORT- UND WEITERBILDUNG, SUPERVISION Alle diesbezüglichen Ausführungsbestimmungen sind mittels Betriebsvereinbarung zu regeln. § 32 Aus-, Fort- und Weiterbildung (1) Jede(r) DienstnehmerIn hat die Verpflichtung, (2) Wird für die Fort- und Weiterbildung einer Dienst- sich fachlich, persönlich und spirituell weiterzubilden, nehmerin/eines Dienstnehmers von der Dienstgebe- um ihren/seinen Aufgaben gerecht zu werden. Die rin ein höherer Beitrag als jährlich vorgesehen inves- Dienstgeberin unterstützt und motiviert zum Besuch tiert, kann die Dienstgeberin die Unterzeichnung einer von für die Erfüllung des Arbeitsauftrages förderlicher Ausbildungsrückerstattungsklausel nach den Bestim- Fort- und Weiterbildung gemäß den in der Betriebs- mungen der Betriebsvereinbarung verlangen. vereinbarung festgelegten Richtlinien. § 33 Supervision (1) Für DienstnehmerInnen der Diözese Innsbruck (2) Supervisionsvorgänge sind bezüglich ihrer besteht die Möglichkeit zur Supervision. Vor allem Zweckmäßigkeit und eines sparsamen Einsatzes von für DienstnehmerInnen im Bereich der Beratung und Zeit und Mitteln eigens zu begründen. Begleitung von Menschen ist Supervision als berufs- begleitende Reflexion ihrer Arbeit zu empfehlen, wei- (3) Die Dienstgeberin unterstützt Supervision gemäß ters für DienstnehmerInnen, die neu in den Beruf ein- den Richtlinien einer abzuschließenden Betriebsver- steigen bzw neue berufliche Aufgaben übernehmen. einbarung. – 19 –
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