KOLLEKTIVVERTRAG der Diözese Innsbruck - GÜLTIG AB 1. JÄNNER 2020 - behindertenarbeit.at
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KOLLEKTIVVERTRAG der Diözese Innsbruck GÜLTIG AB 1. JÄNNER 2020
Unser Service für Sie: www.gpa-djp.at Rechtsberatung und Rechtsschutz in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten Beratung zu Arbeitsrecht, Arbeitszeit, Abfertigung Neu, Kollektivvertrag, Einstufung, Überstunden, Karenz und Mutterschutz, Weiterbildung uvm. Mehr Information durch die Mitgliederzeitschrift KOMPETENZ Umfassendes Service durch die Mitglieds-CARD, auch im Bereich Freizeit, Sport, Kultur und Urlaub Mitglied sein bringt‘s!
KOLLEKTIVVERTRAG der Diözese Innsbruck GÜLTIG AB 1. JÄNNER 2020
Arbeit ist mehr Die Soziallehre der Kirche hat stets die Notwendigkeit betont, die Arbeit als sinnstiftendes und le- benserhaltendes Moment, als Weg der Reifung, der menschlichen Entwicklung und der Selbstver- wirklichung im Sinne einer ganzheitlichen Ökologie zu schützen und ihr den Vorrang gegenüber dem Kapital zu geben. „Unabhängig von ihrem objektiven Gegenstand muss die Arbeit sich am arbei- tenden Subjekt orientieren, weil das Ziel der Arbeit, jeder Arbeit, immer der Mensch bleibt“.1) In Zeiten der Digitalisierung und dem mit ihr einhergehenden tiefgreifenden strukturellen Wandel in Wirtschaft und Gesellschaft werden Qualitätskriterien für ein gutes Arbeiten virulent: Fragen der Ge- sundheit, Vereinbarkeit von Beruf und Familie, zumutbaren Arbeitszeiten, Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Ruhebestimmungen, sowie realistische Mobilitätserfordernisse. Allen diesen Anforde- rungen versuchen wir selbstverständlich auch für die Arbeit im kirchlichen Dienst gerecht zu werden. „Arbeit ist sichtbar gemachte Liebe“, schreibt der Dichter und Philosoph Khalil Gibran. „Wenn ihr mit Liebe arbeitet, bindet ihr euch an euch selber und an einander und an Gott.“2) Tatsächlich ist der Sinn und Zweck menschlicher Arbeit weit mehr als bloße Existenzsicherung. Arbeit dient der Selbstentfal- tung, der Identitätsentwicklung und ermöglicht Beziehungen. Sie fördert im Idealfall eine „Kultur der Begegnung“ (Papst Franziskus). Dieser Aspekt von Arbeit ist für haupt- und ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirch- lichen Bereich besonders bedeutsam. Er impliziert die Verbindung von Gott geschenkter Freiheit mit großer Eigenverantwortung. Kirchliche Arbeit steht im Dienst des Evangeliums – unabhängig vom konkreten Arbeitsfeld ist sie diesem großen Ziel verpflichtet. Mit dieser Vorgabe bekommt sie eine zu- sätzliche spirituelle Dimension, die unersetzlich ist, aber sich mit arbeitsrechtlichen Kriterien nur schwer abbilden lässt. Ich danke allen, die in diesem ganzheitlichen christlichen (Verantwortungs-)Bewusstsein die für alle Beteiligten herausfordernden Kollektivvertragsverhandlungen geführt haben. Sie alle haben sich aus ihrer Perspektive und mit ihrem spezifischen Auftrag um das Wohl der Mitarbeiterinnen und Mitarbei- ter der Diözese Innsbruck bemüht. Innsbruck, Jänner 2019 Bischof Hermann Glettler 1 ) PÄPSTLICHER RAT JUSTITIA ET PAX (2004): Kompendium der Soziallehre der Kirche, Nr. 272. 2 ) Khalil Gibran, Der Prophet
Liebe Kollegin, lieber Kollege! Wertes Mitglied! Wir überreichen Ihnen mit diesem Schreiben den für Sie ab 1. 1. 2020 gültigen Kollektivvertrag. Die- ser wurde in Zusammenarbeit Ihrer Interessensvertretung der GPA-djp und Ihrer Dienstgeberin der Diözese Innsbruck ermöglicht. Dieser Kollektivvertrag unterstreicht die enorme Bedeutung kollektivvertraglicher Vereinbarungen auf überbetrieblicher Ebene durch Ihre starke Gewerkschaft. Denn nur dadurch wurde der erfolgrei- che Abschluss dieses Kollektivvertrages bewirkt, zu dem auch Sie als treues Gewerkschaftsmitglied entscheidend beigetragen haben. Kollektivverträge werden nicht von Seiten des Gesetzgebers beschlossen und sie sind ebenfalls keine Selbstverständlichkeit. Da sie in oftmals sehr schwierigen Verhandlungen – nicht selten von Aktionen begleitet – zwischen den Gewerkschaften auf ArbeitnehmerInnenseite und den VertreterInnen der Arbeitgeber zur Durchsetzung gebracht werden müssen, ist der gewerkschaftliche Organisations- grad einer Branche von beträchtlichem Einfluss. Aus diesem Grund ist jedes einzelne Mitglied und in weiterer Folge die damit verbundene Stärke der Gewerkschaft von unschätzbarem Wert, damit wir auch weiterhin gemeinsam Verbesserungen für Sie erreichen und dadurch den sozialen Fort- schritt für alle ArbeitnehmerInnen sicherstellen können. Die Voraussetzung und die Kraft für die Durchsetzung unserer Ziele und unserer gemeinsamen Be- mühungen liegen in eben dieser gewerkschaftlichen Mitgliedschaft aller ArbeitnehmerInnen, denn nur gemeinsam sind wir stark! Deshalb geben Sie bitte unseren Leitsatz an all jene weiter, die nicht dieser grundlegenden Überzeugung sind: Es gibt vieles, für das es sich lohnt, organisiert zu sein! Herzlichen Dank für Ihre Unterstützung. Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne mit Rat und Tat zur Verfügung. Mit kollegialen Grüßen Barbara Teiber, MA Karl Dürtscher Vorsitzende Geschäftsbereichsleiter
Inhaltsverzeichnis Seite Seite 1. Präambel ....................................... 7 § 30 Elternkarenz und unbezahlter Urlaub im Anschluss an die Elternkarenz, „Papamo- 2. Vertragsabschließende Kollektivvertrags- 7 nat“ .............................................. 19 parteien ......................................... § 31 Sabbatzeit ...................................... 19 3. Geltung ......................................... 7 7. Aus-, Fort- und Weiterbildung, Supervision 19 §1 Geltungsbereich ............................... 7 § 32 Aus-, Fort- und Weiterbildung ............... 19 §2 Geltungsdauer ................................. 8 § 33 Supervision .................................... 20 §3 Anwendung von Gesetzen ................... 8 8. Besoldungs-und Gehaltsrechtlicher Teil ... 20 4. Dienstordnung bzw Rahmenrechtlicher Teil 8 § 34 Laufende Bezüge .............................. 20 §4 Entstehen eines Dienstverhältnisses ....... 8 § 35 Sonderzahlungen – Weihnachtsgeld, Ur- §5 Anstellungsvoraussetzungen ................ 9 laubszuschuss ................................. 20 §6 Pflichten der DienstnehmerInnen ........... 9 § 36 Gehaltsschemata .............................. 20 §7 Pflichten der Dienstgeberin .................. 10 § 37 Gehaltsgruppen ............................... 21 §8 Mitteilungspflicht .............................. 10 § 38 Vordienstzeiten sowie Stichtagsregelung .. 22 §9 Dienstverhinderung ........................... 10 § 39 Vorrückungen .................................. 23 § 10 Urlaubsregelungen ............................ 11 § 40 Zulagenregelungen ........................... 23 § 11 Dienstliche Verwendung ...................... 12 § 41 Sozialleistungen ............................... 25 § 12 Versetzung ..................................... 12 § 42 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ....... 26 § 13 Leitungsfunktionen ............................ 12 § 43 Abfertigung ..................................... 26 § 14 Beendigung von Dienstverhältnissen ....... 12 § 44 Abfertigung im Fall von Mutterschutz und § 15 Betriebsrat ..................................... 13 Elternkarenz ................................... 26 5. Arbeitszeit ...................................... 13 § 45 Altersversorgung Gehaltsschema B ........ 27 § 16 Grundsätzliches ............................... 13 § 46 Gehaltsfortzahlung und Abfertigung im To- § 17 Normalarbeitszeit ............................. 14 desfall ........................................... 27 § 18 Mehrarbeit, Überstunden – Definition und 9. Dienstreisen .................................... 27 Abgeltung ...................................... 14 § 47 Allgemeine Bestimmungen .................. 27 § 19 Samstags-, Sonntags-, und Feiertagsarbeit – Definition und Abgeltung ................... 15 10. Schlussbestimmungen ....................... 27 § 20 Turnus-, Nacht-, Nachtbereitschafts- und § 48 Anwendung des Kollektivvertrages für Rufbereitschaftsdienste ...................... 16 Rechtspersönlichkeiten nach kanonischem § 21 Durchrechnungszeiträume ................... 16 Recht ............................................ 27 § 22 Gleitzeitmodelle ............................... 16 § 49 Änderung bestehender Vorschriften ........ 28 § 23 Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz und Ar- § 50 Verfallsfristen .................................. 28 beitsruhegesetz ............................... 16 ANHÄNGE ZUM KOLLEKTIVVERTRAG DER § 24 Arbeitszeitvereinbarungen ................... 17 DIÖZESE INNSBRUCK § 25 Arbeitszeitaufzeichnungen ................... 17 Anhang 1 GEHALTSSCHEMA A ..................... 30 6. Dienstfreistellung ............................. 17 Anhang 2 GEHALTSSCHEMA B ..................... 31 § 26 Diözesane dienstfreie Tage und Feiertage . 17 Anhang 3 GEHALTSSCHEMA C ..................... 33 § 27 Bildungskarenz und Freistellung gegen Ent- Anhang 4 GEHALTSSCHEMA D .................... 34 fall des Arbeitsentgelts nach dem Arbeits- Anhang 5 GEHALTSSCHEMA E ..................... 34 vertragsrechts-Anpassungsgesetz Anhang 6 Dienstvertrag ............................ 35 (AVRAG) ........................................ 18 Anhang 7 Rechtspersönlichkeiten nach kanoni- § 28 Pflegefreistellung .............................. 18 schem Recht, für die der Kollektivver- § 29 Pflegekarenz / Pflegeteilzeit / Familienhos- trag gültig ist ............................. 35 pizkarenz nach dem Arbeitsvertragsrecht- sAnpassungsgesetz(AVRAG) ................ 18 Das Impressum befindet sich auf der letzten Um- schlagseite –6–
KOLLEKTIVVERTRAG DER DIÖZESE INNSBRUCK Gültig ab 1. Jänner 2020 1. PRÄAMBEL Dieser Kollektivvertrag soll in gelebter diözesaner So- Gestaltung von Arbeit, Wirtschaft und Gesell- zialpartnerInnenschaft das gemeinsame und kons- schaft hat eine große Bedeutung für das Reich truktive Miteinander von Dienstgeberin und Dienst- Gottes“.***) So haben sich die Kirchen in Österreich nehmerInnen in unserer Diözese stärken und unter- verpflichtet, in ihren eigenen Einrichtungen dem Geist stützen. des Evangeliums entsprechende Rahmenbedingun- Jesus lehrt, die menschliche Arbeit zu schätzen. Seine gen für die menschliche Arbeit zu schaffen: eigene Sendung beschreibt er als eine Werktätig- „Die Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften keit.*) „Mein Vater ist noch immer am Werk, bemühen sich in ihren Organisationen und Be- und auch ich bin am Werk“.**) trieben um menschengerechte Arbeitsbedin- Das Gemeinwohl aller in den diözesanen Arbeitspro- gungen, Einkommensgerechtigkeit und Mitbe- zess involvierten Personen ist Voraussetzung dafür, stimmung der Beschäftigten“.****) Kirche nach innen und nach außen überzeugend leben Dieser Kollektivvertrag soll ein Beitrag dazu sein. und vertreten zu können. Alle, die im Dienst der Diöze- se und ihrer Menschen stehen, sollen demnach ihre Verantwortung in gelebtem Glauben wahrnehmen *) Kompendium der Soziallehre der Kirche 259 und erfüllen und ihr Handeln und Wirken auf das ge- **) Joh 5,17 ***) Sozialhirtenbrief 13 meinsame christliche Fundament aufbauen. Im So- ****) Sozialwort des ökumenischen Rates der Kirchen in Öster- zialhirtenbrief heißt es: „Die menschengerechte reich 178 2. VERTRAGSABSCHLIESSENDE KOLLEKTIVVERTRAGSPARTEIEN • Diözese Innsbruck • Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck-Jour- nalismus-Papier 3. GELTUNG § 1 Geltungsbereich Der Kollektivvertrag gilt: bruck verliehenen bzw anerkannten Rechtspersön- lichkeiten nach kanonischem Recht.*) (1) Räumlich für das Gebiet der Diözese Innsbruck. Diese sind im Anhang 7 des Kollektivvertrags ange- führt. (2) Fachlich für alle Ämter und Einrichtungen der Diö- zese Innsbruck. Das sind sämtliche Ämter der Diözese (3) Persönlich für alle DienstnehmerInnen, die im Innsbruck sowie alle kirchliche Stiftungen mit Ausnah- fachlichen Geltungsbereich beschäftigt sind und ein me der Liegenschaftsstiftung, alle Pfarren der Diözese Dienstverhältnis mit der Diözese Innsbruck oder ei- Innsbruck mit ihren verschiedenen Rechtsträgern, nem der im Punkt (2) genannten Rechtspersönlichkei- das Bischöfliche Priesterseminar, das Institut für Bil- ten haben. Für DienstnehmerInnen, für die bisher die dung und Erziehung, sowie alle vom Bischof von Inns- DBO 85 gegolten hat, gelten besondere Regelungen –7–
für die Besoldung, für die dienstfreien Tage, den Es- günstigere Vereinbarungen haben (Günstigkeitsprin- senszuschuss und die Pensionsvorsorge.**) Für zip), gelten diese in vollem Umfang solange weiter, DienstnehmerInnen mit Sonderverträgen gelten bis im Einvernehmen zwischen Dienstgeberin und grundsätzlich die Bestimmungen des Kollektivvertra- DienstnehmerIn neue Vereinbarungen getroffen wer- ges außer in jenen Punkten, in denen sie in ihrem den. Dienstvertrag Sonderregelungen zugesichert bekom- men haben. (4) Für DienstnehmerInnen, die in ihren Dienstver- *) Kanon 381 § 1, Kanon 312 § 1/3 und Kanon 321s. trägen vom Kollektivvertrag abweichende, für sie **) siehe Anhang 2 dieses Kollektivvertrags § 2 Geltungsdauer (1) Der Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2020 in ne Erneuerung oder Abänderung des Kollektivvertra- Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. ges geführt. (2) Der Kollektivvertrag kann von beiden Kollektiv- (4) Verhandlungen über Gehaltsanpassungen und vertragsparteien unter Einhaltung einer 6-monatigen Valorisierung von Zulagen und Sozialleistungen finden Kündigungsfrist zu jedem 30. 6. und 31. 12. eines Jah- jährlich statt. Als Ausgangsbasis für Gehaltsverhand- res mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt wer- lungen wird der VPI (Verbraucherpreisindex) im den. 12 Monatsdurchschnitt von Oktober des Vorjahres bis September des aktuellen Jahres herangezogen. (3) Bei Kündigung des Kollektivvertrages werden während der Kündigungsfrist Verhandlungen über ei- § 3 Anwendung von Gesetzen Dem Stufenbau der Rechtsordnung entsprechend gel- Weitere wichtige Gesetzesquellen sind das Angestell- ten über diesen Kollektivvertrag hinaus alle einschlä- tengesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhege- gigen Gesetze in der jeweils gültigen Fassung. Sofern setz, das Urlaubsgesetz, das Gleichbehandlungsge- in diesem Kollektivvertrag nicht anders lautende Re- setz, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Mut- gelungen (Günstigkeitsprinzip) vereinbart wurden, terschutzgesetz, das Eltern-Karenzurlaubsgesetz, gelten insbesondere die Bestimmungen des Arbeits- das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und an- verfassungsgesetzes, wobei hier auch die besonderen dere relevante Rechtsquellen. Bestimmungen des § 132 für die Diözese als „Ten- *) § 132. Betriebe mit besonderer Zweckbestimmung und Verwal- denzbetrieb“ Gültigkeit haben.*) tungsstellen juristischer Personen öffentlichen Rechts 4. DIENSTORDNUNG BZW RAHMENRECHTLICHER TEIL § 4 Entstehen eines Dienstverhältnisses (1) Ein Dienstverhältnis mit der Diözese Innsbruck tritt wird der/dem DienstnehmerIn der Kollektivver- bzw mit den anderen im § 1 (Abs 2) angeführten trag, die für sie/ihn zutreffenden Betriebsvereinba- Rechtspersönlichkeiten entsteht entsprechend den rungen und der Dienstvertrag lt § 6, Abs 3 Angestell- gesetzlichen Bestimmungen. Zur Begründung eines tengesetz ausgehändigt. Dienstverhältnisses sind seitens der Dienstgeberin nur der Generalvikar oder die von ihm mit dieser Auf- (2) Für Neuanstellungen gilt der erste Monat als Pro- gabe betrauten AmtsleiterInnen befugt. Bei Dienstan- bezeit gemäß § 19 Abs 2 Angestelltengesetz. Inner- –8–
halb der Probezeit ist eine Lösung des Dienstverhält- formieren, ansonsten gilt es mit Ende der Befristung nisses sowohl von der Dienstgeberin als auch von als beendet. der/vom DienstnehmerIn zu jeder Zeit und ohne An- gabe von Gründen möglich. (4) Der Betriebsrat wird unverzüglich über die Anstel- lung jeder Dienstnehmerin / jedes Dienstnehmers und (3) Neuanstellungen ab 1. 1. 2020 können befristet deren/dessen Einstufung in die Gehaltsgruppen laut abgeschlossen werden. Die Frist hat mindestens 6 Mo- Kollektivvertrag und Dienstpostenplan informiert und nate zu betragen und ist im Dienstvertrag festzuhal- erhält in der Folge eine Abschrift des Dienstvertrages ten. Für zeitlich abgegrenzte Projekte sind kürzere Be- und der Arbeitszeitvereinbarung. fristungen möglich, wenn dies sachlich sinnvoll ist (zB für Projektarbeiten, vorübergehend höherem Arbeits- (5) Ein Dienstvertragsmuster wird von der Diözese aufwand, etc). Wird das Dienstverhältnis über die Be- Innsbruck und Caritas der Diözese Innsbruck sowie fristung hinaus fortgesetzt, sind die/der Dienstneh- vom Betriebsrat der Diözese Innsbruck und vom Be- merIn und der Betriebsrat rechtzeitig darüber zu in- triebsrat der Caritas der Diözese Innsbruck gemein- sam erstellt und einvernehmlich vereinbart. § 5 Anstellungsvoraussetzungen Laien, die im kirchlichen Dienst stehen, tragen ent- Von allen MitarbeiterInnen, besonders aber von je- sprechend ihrer Möglichkeiten und Begabungen ge- nen, welche Führungspositionen bekleiden, wird von meinsam mit der Diözesanleitung Verantwortung für der Dienstgeberin, aber auch von den Gläubigen er- die Kirche von Innsbruck. wartet, dass ihr Leben Zeugnis für den Glauben sei: Daher erfordert die Übertragung eines kirchlichen a) durch gelebten Glauben im familiären und persön- Dienstes: lichen Bereich, a) den Nachweis der fachlichen Qualifikation für den b) durch Teilnahme am Gemeindeleben, angestrebten Dienst, c) durch eine verantwortungsvolle und solidarische b) eine bewusst christliche Lebensgestaltung, die Mitarbeit an der Dienststelle. sich am Evangelium und an der Praxis kirchlichen Lebens orientiert, Abweichungen von den in diesem Paragraphen ge- nannten Anstellungsvoraussetzungen bedürfen im c) die Bereitschaft zum Dienst und zur Mitarbeit in der Einzelfall eines Beschlusses der Ordinariatskonferenz. Kirche unter der Leitung des Bischofs. § 6 Pflichten der DienstnehmerInnen (1) Die DienstnehmerInnen sind verpflichtet, ihre gesetzten. Der Bischof und der Generalvikar sind für Dienstobliegenheiten, die im Anstellungsdekret bzw alle DienstnehmerInnen dienstanweisungsbefugt. im Dienstvertrag festgelegt sind, und deren Art und Umfang gewissenhaft und uneigennützig zu erfüllen, (3) Alle DienstnehmerInnen sind an das Dienstge- die dienstlichen Anordnungen ihrer/seiner Vorgesetz- heimnis gebunden. Dieses umfasst alle Angelegenhei- ten zu befolgen und auf die Wahrung der kirchlichen ten, die den DienstnehmerInnen in Ausübung ihres Interessen bedacht zu sein. Alle DienstnehmerInnen Dienstes bekannt geworden sind und deren Geheim- haben sich der Verantwortung, die Kirche, insbeson- haltung im Interesse des Dienstes liegt oder ihnen dere die Diözese Innsbruck, zu repräsentieren, stets dienstlich aufgetragen worden ist. Eine Verletzung bewusst zu sein und dies in ihrer Haltung und Lebens- des Dienstgeheimnisses liegt nicht vor, wenn Dienst- führung zum Ausdruck zu bringen. nehmerInnen ihrem Betriebsrat über Dienstangele- genheiten Mitteilung machen, um sich oder andere (2) Zur Erteilung einer Dienstanweisung sind die/der DienstnehmerInnen gegen wirkliche oder vermeintli- jeweilige Dienststellen-, Abteilungs-, BereichsleiterIn che Nachteile zu schützen. Die DienstnehmerInnen und die/der AmtsleiterIn befugt. Bei Überschneidung sind zur Verschwiegenheit, auch im Sinne des Daten- mehrerer Anweisungen gilt die der/des höheren Vor- schutzgesetzes, verpflichtet. Von dieser Verpflichtung –9–
kann, soweit nicht Bestimmungen der staatlichen Ge- auch nach der Auflösung des Dienstverhältnisses wei- setzgebung entgegenstehen, nur der Generalvikar ter. entbinden. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht § 7 Pflichten der Dienstgeberin (1) Die Dienstgeberin übernimmt mit der Entstehung (2) Die Dienstgeberin und in weiterer Folge die ver- eines Dienstverhältnisses auch Verantwortung für die antwortlichen Führungskräfte verpflichten sich, die DienstnehmerInnen und muss nach den Bestimmun- gesetzlichen Bestimmungen, die Bestimmungen des gen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches Kollektivvertrages, alle relevanten und abgeschlosse- § 1157 (1) und (2) und den Bestimmungen des Ange- nen Betriebsvereinbarungen und sonstigen mit den stelltengesetzes § 18 (1), (2), (3), (4) die Fürsorge- Betriebsratskörperschaften abgeschlossenen ein- pflicht erfüllen. schlägigen Regelungen einzuhalten und dienstliche Anweisungen nur auf Basis dieser Grundlagen zu ge- ben. § 8 Mitteilungspflicht (1) Ausübung von zusätzlichen Beschäftigun- des usw) ist unverzüglich der Dienstgeberin zu mel- gen: den. a) Jede in kurzer Abfolge wiederkehrende zusätzliche b) Die Meldung erfolgt für Angestellte des Ordinaria- Erwerbstätigkeit, die Aufnahme eines Studiums oder tes beim Personalservice, für Angestellte der Caritas einer sonstigen Ausbildung sowie die Annahme eines bei der Geschäftsführung, für Angestellte anderer politischen Mandats*) sind im Vorhinein der Dienstge- Rechtspersönlichkeiten bei den für ihre Personalange- berin zu melden. legenheiten verantwortlichen Stellen. b) Die Ausübung von zusätzlichen Beschäftigungen, c) Der/dem unmittelbar Vorgesetzten ist diese Mel- die die/den DienstnehmerIn an der klaglosen Erfül- dung abschriftlich zu übergeben. lung ihrer/seiner Dienstpflichten hindert und/oder be- trieblichen Interessen schaden, ist nicht zulässig. (2) Änderung der Personaldaten: *) Siehe Grundsatzerklärung zur Vereinbarkeit von kirchlichem a) Jede Änderung von Personaldaten (Änderung des Dienst und politischem Engagement für DienstnehmerInnen im Bi- Familiennamens, des Wohnortes, des Familienstan- schöflichen Ordinariat der Diözese Innsbruck § 9 Dienstverhinderung (1) Die/der DienstnehmerIn ist verpflichtet, jede nach, so verliert sie/er für die Dauer der Dienstver- Dienstverhinderung ohne Verzug ihrer/seinem Vorge- säumnis den Anspruch auf Entgelt. setzten zu melden und über Verlangen einen Nach- weis über Grund und Dauer der Dienstverhinderung (3) Die/der DienstnehmerIn behält nach § 8, Abs (3) vorzulegen. Angestelltengesetz den Anspruch auf ihr/sein Entgelt, wenn sie/er durch wichtige ihre/seine Person betref- (2) Dauert eine Krankheit länger als drei Tage, ist un- fende Gründe ohne ihr/sein Verschulden während ei- aufgefordert eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ner verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung sei- (gemäß Angestelltengesetz § 8 Abs 8) des behandeln- ner/ihrer Dienste verhindert ist. den Arztes der jeweiligen Stelle vorzulegen.Kommt die/der DienstnehmerIn dieser Verpflichtung nicht – 10 –
(4) Für nachstehende Ereignisse steht ihr/ihm be- e) bei Geburt oder Taufe eines eigenen zahlte Freizeit in folgendem Ausmaß zu: Kindes .................................. 1 Arbeitstag a) bei eigener Vermählung/Eheschlie- f) bei Wohnungswechsel, wenn ein ei- ßung .................................... 3 Arbeitstage gener Haushalt geführt wird ........ 2 Arbeitstage b) beim Ableben eines nahen Familien- angehörigen (Partner, Kind, Eltern- (5) Die/der DienstnehmerIn hat Anspruch auf eine teil) ..................................... 3 Arbeitstage zusätzliche bezahlte Dienstfreistellung für den Kata- c) beim Ableben von Geschwistern, strophen- und Notfalleinsatz in Rettungs- oder Kata- Groß- und Schwiegereltern ......... 1 Arbeitstag strophenhilfsorganisationen. Genauere Bedingungen d) bei der Eheschließung von Ge- dieser Freistellung sind in einer Betriebsvereinbarung schwistern und eigenen Kindern ... 1 Arbeitstag zu vereinbaren. § 10 Urlaubsregelungen (1) Grundsätzliches: (2) Urlaubsausmaß: a) Jede(r) DienstnehmerIn erhält jährlich einen Erho- a) Das Urlaubsausmaß beträgt bei einer anrechenba- lungsurlaub nach den Bestimmungen des Urlaubsge- ren Dienstzeit von weniger als 25 Jahren 30 Werktage setzes in der jeweils gültigen Fassung. (= 25 Arbeitstage bzw 5 Wochen bei der in der Diözese üblichen 5-Tage-Woche), ab dem vollendeten 25. Jahr b) Eine finanzielle Ablösung des Urlaubsanspruches 36 Werktage (= 30 Arbeitstage bzw 6 Wochen bei der findet grundsätzlich nicht statt. Urlaube sollen mög- in der Diözese üblichen 5-Tage-Woche). lichst nur in größeren Zeitblöcken konsumiert werden. Bei tageweisem Verbrauch des Urlaubes wird eine fik- b) Für die Erreichung des Anspruches auf 36 Werktage tive Arbeitszeit von acht Stunden zugrunde gelegt, bei (= 6 Wochen) gelten grundsätzlich die Bestimmungen Teilzeitbeschäftigung aliquot. Am Faschingsdienstag- des Urlaubsgesetzes. Alle Dienstzeiten im Bischöfli- vormittag ist Urlaub halbtageweise möglich. chen Ordinariat, der Caritas, in Pfarren der Diözese Innsbruck, als ReligionslehrerIn und bei Rechtsper- c) Als Urlaubsjahr wird nach den Bestimmungen des sönlichkeiten nach kanonischem Recht werden jedoch Urlaubsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung für zur Gänze als Berechnungsgrundlage herangezogen, die DienstnehmerInnen des Bischöflichen Ordinaria- auch wenn diese unterbrochen worden sind. tes anstelle des Arbeitsjahres das Kalenderjahr ver- Die sonstigen Anrechnungszeiten lt Urlaubsgesetz einbart. Für den Umstellungszeitraum gebühren je- werden durch diese Zeiten nicht geschmälert. der/jedem DienstnehmerIn ein voller Urlaubsan- spruch und zusätzlich ein anteiliger Anspruch für den c) Ein höheres Urlaubsausmaß gebührt erstmals in je- Zeitraum vom Beginn des Dienstverhältnisses bis nem Kalenderjahr, in das der überwiegende Teil des zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Dienstver- Arbeitsjahres fällt. hältnis begonnen hat. Beträgt dieser Zeitraum min- destens sechs Monate, so gebührt auch ein voller Ur- (3) Zusatzurlaub für DienstnehmerInnen mit laubsanspruch für diesen Zeitraum. Behinderung: Für die DienstnehmerInnen der Caritas gilt das Ar- Ein Invaliditätsurlaub wird zusätzlich zum gesetzli- beitsjahr als Urlaubsjahr. chen Urlaub gewährt und beträgt bei einer Behinde- rung d) Der Verbrauch des Urlaubes ist dienststellenintern und laut den Bestimmungen des Urlaubsgesetzes in ab 30 % ................................... 3 Arbeitstage, gegenseitigem Einvernehmen zwischen Dienstgebe- ab 50 % ................................... 4 Arbeitstage, rin und DienstnehmerIn zu vereinbaren. Auf den ab 60 % ................................... 5 Arbeitstage. Dienstbetrieb ist dabei Rücksicht zu nehmen. Die An- meldung des Urlaubes erfolgt schriftlich bei der/dem zuständigen Vorgesetzten. Einigen sich Dienstgeberin und DienstnehmerIn nicht, ist der Betriebsrat hinzu- zuziehen.*) *) UrlG § 4, (4) – 11 –
§ 11 Dienstliche Verwendung Die/der DienstnehmerIn ist verpflichtet, auch eine liegt und für die/den DienstnehmerIn keine unzumut- von ihrem/seinem bisherigen Aufgabenkreis abwei- baren Nachteile entstehen. Diese Änderung wird der/ chende Tätigkeit zu übernehmen, wenn diese im Rah- dem DienstnehmerIn und dem Betriebsrat von der men der ursprünglich vereinbarten Beschäftigungsart Dienstgeberin in schriftlicher Form mitgeteilt. § 12 Versetzung Die/der DienstnehmerIn kann unter Beachtung der der Dienstgeberin in schriftlicher Form mitgeteilt. Die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes dauernde Einreihung auf einen anderen Arbeitsplatz § 101 in der jeweils gültigen Fassung aus dienstlichen ist laut Arbeitsverfassungsgesetz § 101 dem Betriebs- Gründen an einen anderen Dienstort versetzt werden. rat unverzüglich mitzuteilen. Diese Änderung wird der/dem DienstnehmerIn von § 13 Leitungsfunktionen Für Leitungsfunktionen werden DienstnehmerInnen, Rahmenbedingungen für Dienstposten, für die die Re- unabhängig vom Dienstverhältnis, vorerst auf ein gelung „Leitende Angestellte“ im Sinne des Arbeits- Jahr, für jede weitere Periode für fünf Jahre berufen. zeit- und Arbeitsruhegesetzes gelten, sind in einer Be- Bei Abberufung von der Leitungsfunktion verliert die/ triebsvereinbarung zu regeln und im Dienstposten- der DienstnehmerIn die leitungsspezifischen Gehalts- plan zu kennzeichnen. Der Betriebsrat ist über diese bestandteile (Leitungszulage). Weitere Regelungen in Posten und etwaige Änderungen unverzüglich zu in- Bezug auf die Leitungsfunktion sind in diesem Kollek- formieren. tivvertrag § 14, (2), § 23 (2) und § 40 (9) zu finden. § 14 Beendigung von Dienstverhältnissen (1) Die Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgt oder die von ihm mit dieser Aufgabe betrauten Amts- nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes leiterInnen. in der jeweils gültigen Form (2a) Für Dienstverhältnisse, die bis 31. 12. 2019 be- a) im Falle der Befristung durch Zeitablauf gründet wurden, gilt, dass das Dienstverhältnis von b) durch einvernehmliche Lösung der Dienstgeberin jeweils mit Ablauf eines Kalender- vierteljahres unter Einhaltung der gesetzlichen Kündi- c) durch Kündigung durch die Dienstgeberin oder gungsfristen, von der/dem DienstnehmerIn mit dem durch die DienstnehmerIn letzten Tag eines Kalendermonates unter Einhaltung d) durch vorzeitige Auflösung (Austritt oder Entlas- einer einmonatigen Kündigungsfrist aufgelöst werden sung) kann. Die Kündigungsfrist für Amtsleitungen, Abtei- lungs- und BereichsleiterInnen, in der Caritas auch e) bei Erreichen eines eigenen Pensionsanspruches für DienststellenleiterInnen**) und Projektreferen- im Sinne des ASVG*) tInnen Welthaus**) beträgt auf DienstnehmerInnen- f) durch den Tod der Dienstnehmerin/des Dienstneh- seite 3 Monate, auf Dienstgeberinnenseite mindes- mers. tens 3 Monate. (2) Die Beendigung des Dienstverhältnisses seitens (2b) Für unbefristete Dienstverhältnisse wie auch für der Dienstgeberin erfolgt nur durch den Generalvikar befristete Dienstverhältnisse mit einer längeren Be- – 12 –
fristung als 6 Monate, die ab 1. 1. 2020 begründet merin / des Dienstnehmers jeweils zum Monatsletzten werden, kann das Dienstverhältnis sowohl durch unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist den/die DienstnehmerIn als auch durch die Dienstge- aufgelöst werden. berin am Letzten eines Kalendermonats aufgelöst werden. Dabei gilt auf DienstnehmerInnenseite eine (4) Gründe für die vorzeitige Entlassung sind im Sinne einmonatige Kündigungsfrist, auf Dienstgeberinnen- von § 27 Angestelltengesetz grobe Verstöße gegen die seite die gesetzlich vorgesehene Kündigungsfrist. Dienstpflichten (siehe auch 4. / § 6 dieses Kollektiv- Die Kündigungsfrist für Amtsleitungen, Abteilungs- vertrages). Dies schließt die Wiedergutmachung eines und BereichsleiterInnen, in der Caritas auch für Schadens nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht DienststellenleiterInnen, und ProjektreferentInnen aus. Welthaus beträgt auf DienstnehmerInnenseite 3 Mo- nate, auf Dienstgeberinnenseite mindestens 3 Mona- (5) Mit Erreichen des 65. Lebensjahres scheidet die/ te. Diese in Absatz 2a und 2b dieses Paragraphen ge- der DienstnehmerIn aus ihrem/seinem Dienstverhält- nannten Leitungsfunktionen – mit Ausnahme der nis aus. Dazu bedarf es einer fristgerechten Kündi- Amtsleitungen – sind in der Betriebsvereinbarung gung durch die/den DienstnehmerIn. In besonders und im Dienstpostenplan zu kennzeichnen, die verlän- begründeten Einzelfällen kann das Dienstverhältnis gerte Kündigungsfrist für die/den DienstnehmerIn vom Bischof bzw Generalvikar befristet verlängert sind im Dienstvertrag festzuhalten. werden. (3) Für die Gehaltsgruppen VII und VIII gilt abwei- *) Alterspension, vorzeitige Alterspension wegen langer Versiche- rungsdauer, Berufsunfähigkeitspension, Invaliditätspension chend von obiger Regelung: Das Dienstverhältnis **) Für diese Gruppen gilt die 3monatige Kündigungsfrist bei kann von Seiten der Dienstgeberin und der Dienstneh- Selbstkündigung für Neuanstellungen ab 1. Jänner 2014. § 15 Betriebsrat (1) Die DienstnehmerInnen der Diözese Innsbruck (2) Es wird eine Betriebsratsumlage gemäß § 73 Ar- wählen zur Vertretung ihrer Interessen einen Be- beitsverfassungsgesetz in der Betriebsversammlung triebsrat. Die Bestimmungen über die Organe der beschlossen und eingehoben. Die Höhe des Dienstge- DienstnehmerInnenschaft, ihre Rechte und Pflichten berzuschusses wird einvernehmlich zwischen Dienst- sowie die Wahlordnung sind im Arbeitsverfassungsge- geberin und Betriebsrat festgelegt. setz in der jeweils gültigen Fassung geregelt. 5. ARBEITSZEIT § 16 Grundsätzliches (1) Sämtliche über diesen Kollektivvertrag hinausge- e) die Übertragungsmöglichkeiten (Zeitguthaben, henden, die Arbeitszeit betreffenden Rahmenbedin- Zeitschulden), gungen und Regelungen sind mittels eigener Betriebs- f) die Übertragungsfristen (Durchrechnungszeiträu- vereinbarung(en) zu regeln. me), Das sind: g) die Regelung für regelmäßige Turnus-, Nacht-, a) die Arbeitszeitmodelle, Nachtbereitschafts- und Rufbereitschaftsdienste, b) die tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeit h) die Arbeitszeitregelungen für das pädagogische sowie die Verteilung der Wochenarbeitszeit, Personal in Kindertageseinrichtungen, c) die Regelung für vorübergehend auftretenden be- i) die Arbeitszeitregelungen für ambulante Dienste. sonderen Arbeitsbedarf, (2) Zeitguthaben aus Mehrarbeit, Überstunden, d) der Gleitzeitrahmen bei gleitenden Arbeitszeiten, Nachtarbeit, Samstags-, Sonn- und Feiertagsarbeit werden durch Zeitausgleich abgegolten. Eine finanzi- – 13 –
elle Abgeltung von Zeitguthaben in begründeten Aus- (3) Die Fristen für die Abgeltung von Mehrdienststun- nahmefällen muss im Vorhinein vereinbart werden. den, Überstunden, Samstags-, Sonn-, Feiertags- und Dafür braucht es die Bestätigung durch die Ordina- Nachtarbeit sowie Rufbereitschaftsdiensten entspre- riatskonferenz. Die finanzielle Abgeltung von nicht chen den in der Betriebsvereinbarung für das jeweils verbrauchbarem Zeitguthaben und von Überstunden vereinbarte Arbeitszeitmodell festgelegten Übertra- erfolgt nach den Bestimmungen des Arbeitszeitgeset- gungsfristen. zes und wird nach Ablauf der Übertragungsfrist oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses fällig. § 17 Normalarbeitszeit (1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt für tägliche Höchst- und Normalarbeitszeit auf 10 Stun- vollzeitbeschäftigte DienstnehmerInnen ohne Ruhe- den ausgedehnt werden. Für Sonderfälle kann mittels pausen 40 Stunden, die tägliche Normalarbeitszeit Betriebsvereinbarung eine Ausdehnung der Höchstar- acht Stunden. beitszeit auf 12 Stunden pro Tag bzw. auf 60 Stunden pro Woche ermöglicht werden. (2) Als fiktive Arbeitszeiten gelten Montag bis Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 17.00 Uhr. Beträgt (5) In folgenden Caritas-Einrichtungen kann für Mit- die tägliche Arbeitszeit mehr als 6 Stunden, ist eine arbeiterInnen in der Betreuung die tägliche Normalar- unbezahlte Ruhepause von mindestens 30 Minuten beitszeit durch Betriebsvereinbarung auf 12 Stunden einzuhalten. Diese Ruhepause kann einvernehmlich ausgedehnt werden: Haus Terra, Haus Mirjam, Wohn- auch auf mehrere kleine Ruhepausen aufgeteilt wer- gemeinschaft Zams. Es gelten die Bestimmungen des den. § 4a Abs (4) lit 2 des Arbeitszeitgesetzes. Für diese Einrichtungen wird eine BV ermächtigt, die (3) Bei fixen Arbeitszeiten kann mittels Betriebsver- tägliche Mindestruhezeit auf bis zu acht Stunden zu einbarung die tägliche Höchst- und Normalarbeitszeit reduzieren, wenn neben der entsprechenden Verlän- auf 9 Stunden ausgedehnt werden, im Falle einer 4- gerung (Differenz auf elf Stunden Ruhezeit) einer an- Tage-Woche, durch die eine längere Freizeitphase er- deren täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit zusätzli- möglicht wird, auch auf 10 Stunden tägliche Höchst- che Maßnahmen (z.B. Zeitausgleich: Verlängerung und Normalarbeitszeit. der Wochenendruhe) zur Sicherstellung der Erholung vorgesehen sind. (4) Bei flexiblen Arbeitszeitmodellen und bei Gleit- zeitmodellen kann mittels Betriebsvereinbarung die § 18 Mehrarbeit, Überstunden – Definition und Abgeltung Mehrarbeit, Überstunden, Samstags-, Sonn- und unter Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitszeit- Feiertagsarbeit kann zur Erledigung dringender und gesetzes**) überschritten werden. unaufschiebbarer Arbeiten entsprechend den gesetz- Zuschlagspflichtige Überstunden, Samstags-, Sonn- lichen Bestimmungen von den jeweils zuständigen und Feiertagsarbeit muss von der/dem jeweiligen Vor- Vorgesetzten angeordnet werden. Diese Anordnung gesetzten schriftlich angeordnet werden. Muss diese hat mit Rücksicht auf die persönlichen Bedürfnisse aus dienstlich notwendigen Gründen ohne Rückspra- der DienstnehmerInnen rechtzeitig zu erfolgen. chemöglichkeit geleistet werden, ist diese der/dem Mehrarbeit, Überstunden, Samstags-, Sonn- und jeweils zuständigen Vorgesetzten im Nachhinein zum Feiertagsarbeit sollte nach Möglichkeit vermieden ehest möglichen Zeitpunkt zur Bestätigung vorzule- und auf das notwendige Maß beschränkt werden. gen. Die gesetzlichen bzw die täglichen Höchstarbeitszei- ten, die durch die Betriebsvereinbarung betreffend Ar- (1) Mehrarbeit (Mehrdienststunden) sind jene Ar- beitszeit ermöglicht werden, dürfen nur bei Dienst- beitszeiten, die im Rahmen der gesetzlichen Höchst- fahrten und bei vorübergehend auftretendem beson- arbeitszeiten und der durch die Betriebsvereinbarung deren Arbeitsbedarf durch Betriebsvereinbarung*) ermöglichten flexiblen Arbeitszeitmodelle oder im Ein- vernehmen zwischen DienstnehmerIn und Vorgesetz- – 14 –
ten über das Anstellungsausmaß hinaus geleistet wer- festzusetzenden Zeitraumes von 3 Monaten nicht in den und keine Überstundenleistung darstellen. Mehr- Form von Zeitausgleich vergütet werden können. arbeit wird ohne Zuschlag 1 : 1 abgegolten. (4) Bei Teilzeitbeschäftigten mit einem flexiblen (2) Teilzeitbeschäftigte mit einem fixen Arbeits- Arbeitszeitmodell kann mittels Betriebsvereinba- zeitmodell bekommen einen Mehrdienststundenzu- rung der gesetzlich vorgesehene Zeitraum von 3 Mo- schlag in der Höhe von 25 % ab der ersten Mehrdienst- naten auf ein Jahr ausgedehnt werden. stunde, außer wenn sie im Einvernehmen mit der Dienstgeberin Mehrdienststunden zur Erreichung län- (5) Überstunden sind von der/dem Vorgesetzten gerer Freizeitphasen leisten (zB zur Einarbeitung von angeordnete Arbeitszeiten, die bei vollbeschäftigten Fenstertagen, längere Freizeitphasen im Sommer MitarbeiterInnen über die in der Betriebsvereinbarung usw). In diesem Fall stehen den DienstnehmerInnen ermöglichte tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit hi- keine Mehrdienstzuschläge zu. nausgehen. Überstunden werden mit einem Zuschlag von 50 % 1 : 1,5 abgegolten. Bei Teilzeitbeschäftigten (3) Teilzeitbeschäftigte mit einem gleitenden beginnen Überstunden mit einem Zuschlag von 50 % Arbeitszeitmodell mit Übertragungsmöglichkeiten erst dann, wenn sie auch bei einer vergleichbaren Voll- innerhalb von 3 Monaten bekommen einen Mehr- beschäftigung beginnen würden. Bis zur Höhe eines dienstzuschlag in der Höhe von 25 % dann, wenn die vollen Beschäftigungsausmaßes gilt die 25 % Rege- geleisteten Mehrdienststunden bis auf die durch die lung (Arbeitszeitgesetz, § 19d, Abs 3 bis 3e). Betriebsvereinbarung erlaubten Übertragungsmög- *) Betriebsvereinbarung betreffend Arbeitszeit lichkeiten innerhalb des in der Betriebsvereinbarung **) AZG § 7 (4) § 19 Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit – Definition und Abgeltung (1) Samstagsarbeit ist Arbeitszeit, die bei den Ar- (3) Feiertagsarbeit ist Arbeitszeit, die zwischen beitszeitmodellen mit fixer oder gleitender Arbeitszeit 0.00 und 24.00 Uhr des jeweiligen Feiertages geleistet an Samstagen zwischen 13.00 und 22.00 Uhr geleis- wird. Diese wird gemäß den gesetzlichen Bestimmun- tet wird. Diese wird mit einem Zuschlag von 50 % gen mit einem Zuschlag von 100 % 1 : 2 abgegolten. 1 : 1,5 abgegolten. Einvernehmlicher Stundentausch Bei verschiedenen sozialen und pastoralen Diensten zur Erreichung einer längeren Freizeitphase oder zur ist auch regelmäßige Feiertagsarbeit möglich. Diese Einarbeitung von Fenstertagen ist zuschlagsfrei. Die Arbeitszeitmodelle und die Abgeltung der geleisteten gesetzliche Wochenendruhe in der Höhe von durchge- Feiertagsarbeit sind mittels Betriebsvereinbarung zu hend 36 Stunden ist in jedem Fall einzuhalten oder ei- regeln. ne Wochenruhe in der darauf folgenden Woche in der- selben Höhe sicher zu stellen. (4) Die Zuordnung der jeweiligen Stelle und die da- raus resultierende Form der Abgeltung sind im Dienst- (2) Sonntagsarbeit ist Arbeitszeit, die zwischen postenplan auszuweisen und in der Arbeitszeitverein- 0.00 und 24.00 Uhr des jeweiligen Sonntages geleis- barung festzuhalten. Beim Zusammenfallen mehrerer tet wird. Grundsätzlich wird Sonntagsarbeit mit einem Zuschlagskriterien (zB Überstunden und Sonntagsar- Zuschlag von 100 % 1 : 2 in Zeit abgegolten. Bei man- beit) erfolgt eine Kumulierung der jeweiligen Zuschlä- chen im Dienstpostenplan ausgewiesenen Dienstpos- ge entsprechend den gesetzlichen Regelungen. ten wird nicht regelmäßige Sonntagsarbeit durch stundenweise finanzielle Zuschläge abgegolten. Bei (5) Die Wochenendruhe oder ersatzweise die Wo- im Dienstpostenplan ausgewiesenen Dienstposten, chenruhe (mindestens 36 Stunden durchgehend) an denen auf Grund der Arbeitszeitvereinbarung häu- ist immer den gesetzlichen Bestimmungen entspre- fig (zweimal im Monat im Jahresdurchschnitt abzüg- chend einzuhalten. lich Urlaub) Sonntagsarbeit anfällt, erhalten Dienst- nehmerInnen eine finanzielle monatliche Sonntags- (6) Bei DienstnehmerInnen mit flexibler Dienstzeit pauschale, deren Höhe in den jeweils gültigen Anhän- unterliegen nur jene Sonn- und Feiertagsdienste den gen zu den Gehaltsschemata auszuweisen ist. Dassel- Zuschlagskriterien, bei denen es sich um nicht ver- be gilt für Dienstposten, bei denen zwar weniger schiebbare dienstliche Verpflichtungen handelt, die Sonntagsdienste anfallen, bei denen aber auf Grund von den jeweiligen zuständigen Vorgesetzten aus- des Dienstplanes eine freie Zeiteinteilung durch den/ drücklich als solche genehmigt sind. Freiwillige Sonn- die DienstnehmerIn nicht möglich ist (gilt vor allem tags- und Feiertagsarbeiten unterliegen nicht den Zu- für Bedienstete in Bildungshäusern). schlagskriterien. – 15 –
(7) Nachtarbeit ist Arbeitszeit, die zwischen 22.00 Für Reinigungspersonal gilt als Nachtarbeit der Zeit- und 6.00 Uhr geleistet wird. Nachtarbeit wird mit ei- raum von 22.00 bis 5.00 Uhr. Die Detailbestimmungen nem Zuschlag von 100 % 1 : 2 abgegolten. werden in der Betriebsvereinbarung Arbeitszeit fest- gelegt. § 20 Turnus-, Nacht-, Nachtbereitschafts- und Rufbereitschaftsdienste Für Stellen, bei denen regelmäßig Turnus-, Nacht-, gültigen Anhängen zu den Gehaltsschemata auszu- Nachtbereitschafts- oder Rufbereitschaftsdienste er- weisen. forderlich sind, sind in der Betriebsvereinbarung Ar- beitszeit die Rahmenbedingungen zu regeln. Die Zula- gen sind im besoldungsrechtlichen Teil 8*) dieses Kol- *) 8. Besoldungs- und Gehaltsrechtlicher Teil, § 40, Zulagenrege- lektivvertrages geregelt, die Höhe ist in den jeweils lungen, Abs (4) § 21 Durchrechnungszeiträume Für DienstnehmerInnen mit weitgehender Flexibilität dell) kann durch Betriebsvereinbarung der Durchrech- in der Arbeitszeitgestaltung (Flexibles Arbeitszeitmo- nungszeitraum auf ein Jahr ausgedehnt werden. § 22 Gleitzeitmodelle Die im § 16, Abs (1) geforderten Rahmenbedingungen Kernzeiten und Gleitzeiten sind in der jeweiligen Ar- sind in der Betriebsvereinbarung Arbeitszeit zu regeln. beitszeitvereinbarung laut § 24 festzusetzen. § 23 Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz und Arbeitsruhegesetz (1) Lehr- und Erziehungskräfte an Unterrichts- zwingend gilt. Es wird aber auch von Dienstgeberin und Erziehungsanstalten (AZG, § 1, Abs (2) Z 6 und Betriebsrat für sinnvoll erachtet, dass sich Ar- und ARG § 1, Abs (2), Z 4): beitszeitvereinbarungen für leitende Angestellte im Diese Regelung betrifft das pädagogische Personal in Sinne des Arbeitszeitgesetzes und Arbeitsruhegeset- Kindertageseinrichtungen. Für diese ist eine eigene zes nach den Regeln der Betriebsvereinbarung betref- Betriebsvereinbarung Arbeitszeit zu erstellen.*) fend Arbeitszeit orientieren. In jedem Fall ist die Dienstgeberin dazu verpflichtet, sowohl Arbeitszeit- (2) Leitende Angestellte, denen maßgebliche vereinbarung als auch Überstundenentgelt innerhalb Führungsaufgaben selbstverantwortlich über- der Grenzen der Gute-Sitten-Klausel des § 879 ABGB tragen sind (AZG § 1, Abs (2) Z 8 und ARG § 1, zu regeln. Abs 2, Z 5): Das bedeutet, dass für diese DienstnehmerInnen die Betriebsvereinbarung betreffend Arbeitszeit nicht *) siehe auch § 16, (1), h) – 16 –
§ 24 Arbeitszeitvereinbarungen (1) Unter Berücksichtigung der Erfordernisse der (2) Diese Arbeitszeitvereinbarung ist schriftlich fest- Dienststelle und der persönlichen Bedürfnisse der zuhalten und abschriftlich dem Betriebsrat zu überge- Dienstnehmerin, des Dienstnehmers, ist zwischen ben. dem/der jeweiligen Vorgesetzten und der/dem DienstnehmerIn im Einvernehmen mit dem Betriebs- (3) Bei Errichtung oder Neustrukturierung einer rat ein Arbeitszeitmodell zu vereinbaren. Dienststelle/Einrichtung bzw eines Arbeitsplatzes ist mit dem Betriebsrat das Einvernehmen bezüglich Ar- beitszeitmodell dieser Dienststelle/Einrichtung bzw des Arbeitsplatzes herzustellen. § 25 Arbeitszeitaufzeichnungen (1) Die Dienstgeberin bzw im Auftrag der Dienstgebe- (3) Zuschlagspflichtige Arbeitszeiten sind unter Be- rin die DienstnehmerInnen selbst sind verpflichtet, rücksichtigung der Bestimmungen dieses Kollektiv- über die gesamte Arbeitszeit Arbeitszeitaufzeichnun- vertrages*) extra auszuweisen. gen zu führen. Die Arbeitszeitaufzeichnung ist dem/ der unmittelbaren Vorgesetzten bis zum 15. des Fol- (4) Mit der Übergabe der Arbeitszeitaufzeichnung an gemonats vorzulegen. Krankenstände, Urlaubstage den/die unmittelbare/n Vorgesetzte/n sind die An- uÄ sind als fiktive Arbeitszeit (siehe § 17) zu berück- sprüche aus der Arbeitszeitaufzeichnung gegenüber sichtigen. der Dienstgeberin geltend gemacht (Zeitausgleich, Überstunden, Mehrstunden, Zuschläge uÄ). (2) Die Dienstgeberin ist ihrerseits verpflichtet, die Einhaltung der Gesetze, des Kollektivvertrages und der jeweils gültigen Betriebsvereinbarung sicher zu stellen, die/der DienstnehmerIn ist verpflichtet diese einzuhalten. *) 5. Arbeitszeit, § 18 bis § 20 6. DIENSTFREISTELLUNG § 26 Diözesane dienstfreie Tage und Feiertage (1) Dienstfreie Tage sind alle Samstage, Sonntage a) 19. März (Fest des Landespatrons) und staatlichen Feiertage sowie zusätzlich ohne An- b) Gründonnerstag ganztägig rechnung auf den Erholungsurlaub: c) Osterdienstag a) Faschingsdienstagnachmittag d) 27. April (Fest des Diözesanpatrons) b) Gründonnerstag e) Pfingstdienstag c) Karfreitag f) 29. Juni (Peter und Paul) d) Heiliger Abend g) Allerseelenvormittag e) Silvester h) 27. Dezember (2) Für alle MitarbeiterInnen, für die bisher die DBO 85 (Gehaltsschema B) gegolten hat, gelten folgende zusätzliche freie Tage: – 17 –
(3) Journaldienstregelungen: chen freien Tagen ganz- oder halbtägig arbeitet, erhält Wenn es die Bedürfnisse einer Dienststelle erfordern, dafür einen Zeitausgleich im Verhältnis 1 : 1. ist ein Journaldienst möglich. Wer an diesen zusätzli- § 27 Bildungskarenz und Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) (1) Die Bildungskarenz nach AVRAG § 11 soll diözesa- (2) DienstnehmerInnen können weiters eine Freistel- nen DienstnehmerInnen mit Einverständnis der lung gegen Entfall des Arbeitsentgelts nach AVRAG Dienstgeberin berufliche Fort- und Weiterbildungs- § 12 in Anspruch nehmen, für diese Freistellung sieht maßnahmen ermöglichen, ohne das bestehende das Gesetz eine Förderung aus Mitteln der Arbeitslo- Dienstverhältnis beenden zu müssen. senversicherung oder des Arbeitsmarktservice vor. § 28 Pflegefreistellung Ist der/die DienstnehmerIn nach Antritt des Arbeits- spruch auf Fortzahlung des Entgelts nach § 16 Abs (1) verhältnisses an der Arbeitsleistung wegen der not- Urlaubsgesetz auch dann, wenn der/die nahe Angehö- wendigen Pflege eines/einer erkrankten nahen Ange- rige nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. hörigen nachweislich verhindert, so besteht der An- § 29 Pflegekarenz / Pflegeteilzeit / Familienhospizkarenz nach dem ArbeitsvertragsrechtsAnpassungsgesetz (AVRAG) (1) Bei nachgewiesener Pflegenotwendigkeit in der Kündigungsfrist, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, eigenen Familie (EhepartnerIn, Eltern, Großeltern, Urlaubsausmaß, Abfertigung alt). Kinder), für die der gesetzliche Pflegeurlaub nicht aus- reicht bzw die Voraussetzungen für die Familienhos- (3) Nach 3 Monaten ununterbrochenem Arbeitsver- pizkarenz nicht gegeben sind, steht der/dem Dienst- hältnis steht der/dem DienstnehmerIn Pflegeteilzeit nehmerIn Pflegekarenz zu: ein Anspruch auf die Hälf- nach den Regelungen des § 14d AVRAG für die Pflege te der Abfertigung bei Kündigung durch die/den und/oder Betreuung von DienstnehmerIn oder die Gewährung einer Karenzzeit a) nahen Angehörigen mit Pflegegeldbezug ab der bis max. zwei Jahre ohne Bezüge und Sozialleistungen Stufe 3 oder und ohne Anerkennung dieser Zeit für sämtliche ar- beitszeitabhängigen Rechtsansprüche, das Recht b) demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen zum Wiedereintritt und auf Beschäftigung in einer ver- Angehörigen mit Pflegegeldbezug der Stufe 1 zu. gleichbaren Tätigkeit unter Mitnahme der im früheren Als nahe Angehörige gelten (verheiratete und einge- Dienstverhältnis erworbenen Rechte. tragene, sowie Lebens-)Partner und Partnerinnen, de- ren Kinder, Eltern, Großeltern, Adoptiv- und Pflegeel- (2) Zusätzlich besteht der gesetzliche Anspruch auf tern, Kinder, Enkelkinder, Stiefkinder, Adoptiv-, Wahl- Familienhospizkarenz (Begleitung von sterbenden An- und Pflegekinder, sowie Geschwister, Schwiegereltern gehörigen oder schwerstkranken Kindern) durch He- und Schwiegerkinder. rabsetzung der Arbeitszeit, durch Änderung der Lage Bei der Vereinbarung von Beginn, Dauer, Ausmaß und der Normalarbeitszeit oder durch Karenz nach den ge- Lage der Teilzeitbeschäftigung sind die betrieblichen setzlichen Bestimmungen des AVRAG § 14. Zeiten der Interessen und die Interessen des/der Dienstneh- Familienhospizkarenz sind bei dienstzeitabhängigen mer/in zu berücksichtigen. Ansprüchen mit zu berücksichtigen (Bemessung der – 18 –
§ 30 Elternkarenz und unbezahlter Urlaub im Anschluss an die Elternkarenz, „Papamonat“ (1) Mütter oder Väter können unmittelbar anschlie- Für DienstnehmerInnen, die der alten Abfertigungsre- ßend an die gesetzliche Elternkarenz einen unbezahl- gelung unterliegen, besteht nach diesem unbezahlten ten Urlaub in Anspruch nehmen. Urlaub bei Selbstkündigung 3 Monate vor dem verein- barten Ende der Abfertigungsanspruch in der Höhe, (2) Dieser unbezahlte Urlaub wird längstens bis zum den sie entsprechend § 44 dieses Kollektivvertrages 3. Geburtstag des Kindes unter Entfall sämtlicher Ent- bei Kündigung zum Ende der arbeitsrechtlichen Ka- geltansprüche und ohne Anspruch auf einen Erho- renz hätten. DienstnehmerInnen, die in das Mitarbei- lungsurlaub gewährt. terInnenvorsorgegesetz fallen, nehmen den bisheri- gen Anspruch mit. Für die Zeiten des unbezahlten Ur- (3) Dieser unbezahlte Urlaub wird für dienstzeitge- laubes werden von der Diözese Innsbruck keine Bei- bundene arbeitsrechtliche Ansprüche nicht berück- träge an die MitarbeiterInnenvorsorgekasse bezahlt. sichtigt, für die Vorrückung jedoch laut den Bestim- mungen des § 38 (Abs 5) zu 50 %. (5) Es besteht Anspruch auf den sogenannten „Papa- monat“ gemäß § 1a VKG in der Fassung vom (4) Im Anschluss an diesen unbezahlten Urlaub be- 05.12.2019. Die Regelungen und Bestimmungen des steht der gleiche arbeitsrechtliche Kündigungsschutz § 1a VKG sind entsprechend anzuwenden. wie zu Ende der arbeitsrechtlichen Karenz lt MSchG, *) Mutterschutzgesetz, Karenzurlaubserweiterungsgesetz, Väter- KU-ErwG und VKG.*) karenzgesetz § 31 Sabbatzeit Diözesane MitarbeiterInnen haben die Möglichkeit, ei- sich geistig, körperlich und spirituell neu zu orientie- nen Antrag auf eine Sabbatzeit (geblockte Freistel- ren und neue Kraft zu gewinnen. lung) in Anspruch zu nehmen, wenn dem kein wichti- Die Ausführungsbestimmungen sind in einer Betriebs- ger dienstlicher Grund entgegensteht. vereinbarung zu regeln. Diese Sabbatzeit soll dazu dienen, eine persönliche „Auszeit” zu nehmen, um nach vielen Dienstjahren 7. AUS-, FORT- UND WEITERBILDUNG, SUPERVISION Alle diesbezüglichen Ausführungsbestimmungen sind mittels Betriebsvereinbarung zu regeln. § 32 Aus-, Fort- und Weiterbildung (1) Jede(r) DienstnehmerIn hat die Verpflichtung, (2) Wird für die Fort- und Weiterbildung einer Dienst- sich fachlich, persönlich und spirituell weiterzubilden, nehmerin/eines Dienstnehmers von der Dienstgebe- um ihren/seinen Aufgaben gerecht zu werden. Die rin ein höherer Beitrag als jährlich vorgesehen inves- Dienstgeberin unterstützt und motiviert zum Besuch tiert, kann die Dienstgeberin die Unterzeichnung einer von für die Erfüllung des Arbeitsauftrages förderlicher Ausbildungsrückerstattungsklausel nach den Bestim- Fort- und Weiterbildung gemäß den in der Betriebs- mungen der Betriebsvereinbarung verlangen. vereinbarung festgelegten Richtlinien. – 19 –
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