Kreisblatt Amtsblatt des Kreises Lippe und seiner Städte und Gemeinden - Kreis Lippe
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Kreisblatt Amtsblatt des Kreises Lippe und seiner Städte und Gemeinden Nr. 45 – 17. Mai 2021 Inhalt Kreis Lippe 227 Feststellung der 7-Tages-Inzidenz wegen der Unterschreitung des Wertes von 200 für die Stadt Bad Salzuflen 228 Allgemeinverfügung des Kreises Lippe zur Umsetzung von Schutzmaßnahmen, die der Verhütung und Bekämpfung einer weiteren Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Kreises Lippe dienen hier: Weitere Einschränkungen im öffentlichen und privaten Bereich des Kreisgebietes 229 Feststellung der 7-Tages-Inzidenz wegen der Überschreitung des Wertes von 200 für die Gemeinden Augustdorf und Leopoldshöhe 230 Allgemeinverfügung zur Maskenpflicht Kreis Lippe 227 Feststellung der 7-Tages-Inzidenz wegen der Unterschreitung des Wertes von 200 für die Stadt Bad Salzuflen Unter Bezugnahme auf die Anordnungen unter II. 1. der „All- gemeinverfügung des Kreises Lippe zur Umsetzung von Schutzmaßnahmen, die der Verhütung und Bekämpfung ei- ner weiteren Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Kreises Lippe dienen“ vom 19. April 2021, veröffentlicht im Kreisblatt - Amtsblatt des Kreises Lippe und seiner Städte und Gemeinden, Nr. 34 – 19. April 2021 - lau- fende Ziffer 173, geändert durch Allgemeinverfügung vom 05.05.2021, veröffentlicht im Kreisblatt - Amtsblatt des Krei- ses Lippe und seiner Städte und Gemeinden, Nr.39 – 5. Mai 2021 - laufende Ziffer 200, wird festgestellt, dass die 7-Ta- ges-Inzidenz den Wert von 200 unterschreitet für die Stadt Bad Salzuflen seit dem 09.05.2021. Eine nachhaltige und signifikante Unterschreitung des ge- nannten Inzidenzwertes ist damit auf der Grundlage der Prognosen des Kreises Lippe gegeben. Kr.Bl.Lippe 17.05.2021
436 KREISBLATT – AMTSBLATT DES KREISES LIPPE 228 Allgemeinverfügung des Kreises Lippe zur Um- 2. Ausnahmen setzung von Schutzmaßnahmen, die der Verhü- tung und Bekämpfung einer weiteren Ausbrei- Solange seitens des Kreises Lippe nicht amtlich festgestellt tung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Ge- ist, dass die 7-Tages-Inzidenz im Kreisgebiet den Schwel- biet des Kreises Lippe dienen lenwert von 200 nachhaltig und signifikant überschreitet, können die Kirchen und Religionsgemeinschaften abwei- hier: Weitere Einschränkungen im öffentli- chend von den unter I. 1. getroffenen Regelungen chen und privaten Bereich des Kreisge- Zusammenkünfte zur Religionsausübung in Abhängigkeit bietes zur Größe der genutzten Räumlichkeiten abhalten, wenn je- der Teilnehmer über einen nicht mehr als 48 Stunden alten Gemäß §§ 28 Absatz 1, 28a, 28c des Gesetzes zur Verhü- -schriftlich oder digital bestätigten- negativen Schnell- oder tung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Men- Selbsttest nach § 4 Abs. 4 der CoronaSchVO einer der in schen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 20.07.2000 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vorgesehe- (BGBl. I S. 1045) in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Nr. 1 des nen und zugelassenen Teststelle verfügt, wobei bei der Be- Gesetzes zur Regelung besonderer Handlungsbefugnisse rechnung eine Person pro 7 m² zugrunde zu legen ist und im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler oder die maximal zulässige Teilnehmerzahl 150 Personen in ge- landesweiter Tragweite und zur Festlegung der Zuständig- schlossenen Räumen beträgt. Kinder bis zum Schuleintritt keiten nach dem Infektionsschutzgesetz (Infektionsschutz- sind von der Pflicht zur Vorlage eines Tests ausgenommen. und Befugnisgesetz IfSBG-NRW) vom 14.04.2020 (GV. Gemäß § 28c IfSG in Verbindung mit § 7 der COVID-19- NRW. S. 218b) in Verbindung mit § 16 Absatz 2 der Verord- Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai nung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus 2021 (SchAusnahmV) (BAnz AT 08.05.2021 VI) steht eine SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung- CoronaSchVO) nachgewiesene Immunisierung durch Impfung oder Gene- vom 12.05.2021 (GV. NRW. S. 543a) in Verbindung mit § 35 sung dem Nachweis eines negativen Testergebnisses nach Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Satz 1 gleich. Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vom 12.11.1999 (GV. Der Veranstalter der Zusammenkunft darf den Zugang nur NRW S. 602) - jeweils in der aktuell gültigen Fassung - er- unter Beachtung dieser Ausnahme zulassen. lässt der Kreis Lippe im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein- 3. Geltungsdauer Westfalen (MAGS) folgende Unterschreitet im Kreis Lippe ab dem Tag nach dem Eintre- Allgemeinverfügung für das Gebiet des Kreises Lippe: ten der unter I.1. und I.2. getroffenen Maßnahmen an fünf aufeinander folgenden Werktagen die Sieben-Tage-Inzi- I. Kreisweite Regelung für Gottesdienste, Zusammen- denz den Schwellenwert von 100, so treten an dem über- künfte von Kirchen und Religionsgemeinschaften nächsten Tag die Maßnahmen nach I.1. und I.2. außer Kraft. bei Überschreitung des Inzidenzwertes von 100 Sonn- und Feiertage unterbrechen nicht die Zählung der fünf aufeinander folgenden Werktage. Die Bekanntmachung des Das Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen Tages des Außerkrafttretens trifft der Kreis Lippe durch ge- (LZG) veröffentlicht täglich die Zahl der Neuinfektionen in- sonderte Feststellung. Die Bekanntmachung erfolgt unver- nerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100.000 Einwohner züglich, nachdem aufgrund der Veröffentlichung des LZG er- (7-Tages-Inzidenz). Überschreitet im gesamten Kreisgebiet kennbar wurde, dass die vorgenannte Unterschreitung ein- an drei aufeinander folgenden Tagen die durch das LZG ver- getreten ist. öffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben II. Kommunenspezifische Regelungen bei Überschrei- Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 100 tung des Inzidenzwertes von 200 in einer einzelnen nachhaltig und signifikant, so gilt nach gesonderter Feststel- kreisangehörigen Kommune lung des Kreises Lippe die nachfolgende Regelung kreis- weit: Der Öffentliche Gesundheitsdienst des Kreises Lippe über- mittelt täglich den 7-Tages-Inzidenzwert bezogen auf 1. Präsenzveranstaltungen 100.000 Einwohner an das Landeszentrum Gesundheit. Aufgrund dieser Daten ermittelt die Statistikstelle des Krei- Die CoronaSchVO bestimmt, dass Kirchen und Religionsge- ses Lippe täglich den 7-Tages-Inzidenzwert für jede kreisan- meinschaften unter Berücksichtigung des lokalen Infektions- gehörige Kommune. Überschreitet in einer Kommune an geschehens in eigener Verantwortung entscheiden, inwie- drei aufeinander folgenden Tagen die durch die Statistik- weit Versammlungen in Präsenz durchgeführt werden kön- stelle des Kreises Lippe ermittelte Anzahl der Neuinfektio- nen, und informieren die vor Ort zuständigen Behörden. nen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwoh- Die Kirchen und Religionsgemeinschaften begrenzen die ner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den Anzahl der Teilnehmer der Gottesdienste und sonstigen Schwellenwert von 200 nachhaltig und signifikant, so gelten Zusammenkünfte zur Religionsausübung in Abhängigkeit nach gesonderter Feststellung des Kreises Lippe die nach- zur Größe der genutzten Räumlichkeiten, wobei bei der Be- folgenden Regelungen für diese Kommune: rechnung eine Person pro 10 m² zugrunde zu legen ist. Kei- nesfalls nehmen mehr als 100 Personen an einer Zusam- 1. Regelung für Gottesdienste, Zusammenkünfte von menkunft in geschlossenen Räumen teil. Die Zusammen- Kirchen und Religionsgemeinschaften künfte sind auf eine Dauer von höchstens 90 Minuten be- schränkt. Außerhalb geschlossener Räume gilt eine maxi- a. Präsenzveranstaltungen male Teilnehmerzahl von 250 Personen. Die CoronaSchVO bestimmt, dass Kirchen und Religionsge- meinschaften unter Berücksichtigung des lokalen Infektions
KREISBLATT – AMTSBLATT DES KREISES LIPPE 437 geschehens in eigener Verantwortung entscheiden, inwie- oder ausschließlich in Wahrnehmung eines Sorge- oder Um- weit Versammlungen in Präsenz durchgeführt werden kön- gangsrechts oder im Rahmen von Veranstaltungen bis 30 nen, und informieren die vor Ort zuständigen Behörden. Personen bei Todesfällen stattfinden, bleiben unberührt. Gelten kreisweit keine entsprechenden Anordnungen für Gottesdienste, Zusammenkünfte von Kirchen und Religions- Die Beschränkung privater Zusammenkünfte gilt nicht für gemeinschaften begrenzen die Kirchen und Religionsge- eine private Zusammenkunft, an der ausschließlich geimpfte meinschaften die Anzahl der Teilnehmer der Gottesdienste Personen oder genesene Personen teilnehmen. Nehmen an und sonstigen Zusammenkünfte zur Religionsausübung in einer privaten Zusammenkunft andere als geimpfte oder ge- Abhängigkeit zur Größe der genutzten Räumlichkeiten, wo- nesene Personen teil, gelten geimpfte und genesene Perso- bei bei der Berechnung eine Person pro 10 m² zugrunde zu nen nicht als weitere Person. Eine geimpfte Person ist eine legen ist. Keinesfalls nehmen mehr als 100 Personen an ei- asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausge- ner Zusammenkunft in geschlossenen Räumen teil. Die stellten Impfnachweises i. S. d. § 2 Ziffer 2 SchAusnahmV Zusammenkünfte sind auf eine Dauer von höchstens 90 Mi- ist. Eine genesene Person ist eine asymptomatische Per- nuten beschränkt. Außerhalb geschlossener Räume gilt eine son, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenen- maximale Teilnehmerzahl von 250 Personen. nachweises i. S. d. § 2 Ziffer 4 SchAusnahmV ist. b. Ausnahmen Ausnahmen Solange seitens des Kreises Lippe nicht amtlich festgestellt Die vorstehenden Regelungen zu II. 2. gelten nicht für be- ist, dass die 7-Tages-Inzidenz im Gebiet der jeweiligen Kom- rufliche und dienstliche Tätigkeiten sowie für ehrenamtliche mune den Schwellenwert von 300 nachhaltig und signifikant Tätigkeiten in Körperschaften und Anstalten des öffentlichen überschreitet, können die Kirchen und Religionsgemein- Rechts, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen schaften abweichend von den unter II. 1. a. getroffenen Re- zwingend erforderlich ist. Die Regelung findet weiterhin gelungen Zusammenkünfte zur Religionsausübung in Ab- keine Anwendung bei der Wahrnehmung eines Sorge- und hängigkeit zur Größe der genutzten Räumlichkeiten abhal- Umgangsrechts sowie bei der Begleitung Sterbender. ten, wenn jeder Teilnehmer über einen nicht mehr als 48 Stunden alten -schriftlich oder digital bestätigten- negativen 3. Geltungsdauer Schnell- oder Selbsttest nach § 4 Abs. 4 der CoronaSchVO einer der in der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung Unterschreitet in der jeweiligen Kommune ab dem Tag nach vorgesehenen und zugelassenen Teststelle verfügt, wobei dem Eintreten der unter II.1. und II.2. getroffenen Maßnah- bei der Berechnung eine Person pro 7 m² zugrunde zu legen men an fünf aufeinander folgenden Werktagen die Sieben- ist und die maximal zulässige Teilnehmerzahl 150 Personen Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 200, so treten an dem in geschlossenen Räumen beträgt. Kinder bis zum Schulein- übernächsten Tag die Maßnahmen nach II.1. und II.2. außer tritt sind von der Pflicht zur Vorlage eines Tests ausgenom- Kraft. Sonn- und Feiertage unterbrechen nicht die Zählung men. der fünf aufeinander folgenden Werktage. Die Bekanntma- Gemäß § 28c IfSG in Verbindung mit § 7 SchAusnahmV chung des Tages des Außerkrafttretens trifft der Kreis Lippe steht eine nachgewiesene Immunisierung durch Impfung o- durch gesonderte Feststellung. Die Bekanntmachung erfolgt der Genesung dem Nachweis eines negativen Testergeb- unverzüglich, nachdem aufgrund der Veröffentlichung des nisses nach Satz 1 gleich. LZG und der jeweiligen Berechnung der Statistikstelle des Der Veranstalter der Zusammenkunft darf den Zugang nur Kreises Lippe erkennbar wurde, dass die vorgenannte Un- unter Beachtung dieser Ausnahme zulassen. terschreitung eingetreten ist. 2. Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder priva- III. Weitere Regelungen ten Raum 1. Ordnungswidrigkeiten Über die in § 2 der Coronaschutzverordnung geregelten Fälle kontaktbeschränkender Maßnahmen hinaus sind An- Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ge- sammlungen und Zusammentreffen im nach Art. 13 GG ge- gen eine der vollziehbaren Anordnungen der Ziffern I und II schützten Raum auf das Zusammentreffen von Personen ei- dieser Allgemeinverfügung verstößt. Die Ordnungswidrigkeit nes Hausstandes mit einer Person aus einem anderen kann gemäß § 18 Abs. 3 CoronaSchVO in Verbindung mit Hausstand bis zu einer Gesamtzahl von höchstens fünf Per- §§ 73 Absatz 1a Nr. 6, Absatz 2, 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und sonen beschränkt, wobei Kinder bis zu einem Alter von ein- 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet schließlich 14 Jahren bei der Berechnung der Personenzahl werden. nicht mitgezählt werden und Paare unabhängig von den Wohnverhältnissen lediglich als ein Hausstand gelten. 2. Öffentliche Bekanntmachung, Geltungsdauer Gelten kreisweit keine entsprechende Anordnungen für pri- Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Abs. 3 und 4 S. vate Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum, 4 VwVfG NRW öffentlich bekannt gemacht und gilt am Tage sind bei der vorgenannten Inzidenzwertüberschreitung sol- nach ihrer Bekanntmachung als bekanntgegeben. Im Inter- che Zusammenkünfte in dieser Kommune nur gestattet, net ist sie einsehbar unter www.kreis-lippe.de. Die Allge- wenn an ihnen höchstens die Angehörigen eines Haushalts meinverfügung tritt mit Ablauf des 07.06.2021 außer Kraft. und eine weitere Person einschließlich der zu ihrem Haus- halt gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebens- 3. Einzelanordnungsbefugnis der örtlichen Ordnungs- jahres teilnehmen; Zusammenkünfte, die ausschließlich zwi- behörden schen den Angehörigen desselben Haushalts, ausschließ- lich zwischen Ehe- oder Lebenspartnerinnen und –partnern, Unbeschadet davon bleiben die nach § 6 Absatz 1 IfSBG- NRW zuständigen örtlichen Ordnungsbehörden befugt, im
438 KREISBLATT – AMTSBLATT DES KREISES LIPPE Einzelfall auch über diese Allgemeinverfügung hinausge- impft werden darf (Jugendliche ab 16 Jahren). Um die Funk- hende Schutzmaßnahmen anzuordnen. tionsfähigkeit des Gesundheitssystems weiterhin gewähr- leisten zu können sowie zur Verhinderung der Entstehung Hinweise: von Engpässen in der medizinischen und insbesondere in der intensivmedizinischen Versorgung ist es erforderlich, die Diese Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollzieh- Zahl der Neuinfektionen signifikant zu senken. bar nach § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG. Eine Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wir- Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer kung. Zeit weltweit verbreitet, so dass die WHO am 11.03.2020 das Ausbruchsgeschehen als Pandemie eingestuft hat. Die Begründung: Erkrankung COVID-19 ist sehr infektiös; das gilt insbeson- dere auch für die neuartigen Mutationen des SARSCoV-2- Allgemeine Erwägungen Virus. Speziell ältere Menschen oder solche mit Vorerkran- kungen sind oft von schweren Krankheitsverläufen betroffen Nach § 16 Absatz 2 der Verordnung zum Schutz vor Neuin- und können an der Krankheit sterben. Eventuelle Langzeit- fizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 folgeschäden, auch nach leichten Verläufen, sind derzeit CoronaSchVO prüfen Kreise, in denen die Zahl der Neuin- laut Robert-Koch-Institut (RKI) noch nicht abschätzbar. fektionen innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100.000 Nach wie vor besteht welt-, deutschland-,nordrhein-westfa- Einwohner (7-Tages-Inzidenz) nach den täglichen Veröf- len- und kreisweit eine sehr dynamische und ernstzuneh- fentlichungen des Landeszentrums Gesundheit nachhaltig mende Situation mit hohen Fallzahlen. und signifikant über einem Wert von 100 liegt, die Erforder- lichkeit über die Coronaschutzverordnung hinausgehender Die Therapie schwerer Krankheitsverläufe ist komplex und zusätzlicher Schutzmaßnahmen und können diese im Ein- langwierig. Derzeit besteht noch eine Impfstoffknappheit, die vernehmen mit dem MAGS anordnen. dazu führt, dass trotz der mittlerweile zugelassenen Impf- Nach § 28 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Verhütung und stoffe tatsächlich erst zu wenige Personen geimpft werden Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (In- konnten, um das exponentielle Wachstum der Ausbreitung fektionsschutzgesetz – IfSG) trifft die zuständige Behörde der Virusmutation ausreichend wirksam einzudämmen, in- die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es dem man sich der notwendigen Anzahl von Geimpften für zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankhei- das Feststellen der sogenannten Herdenimmunität nähert. ten erforderlich ist, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Die mittlerweile angelaufene Impfkampagne wird sich erst Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt sind. dann hinreichend auf die Infektionsdynamik dämpfend aus- Notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz wirken, wenn auch die Impfstoffdosen in deutlich höherer 1 Satz 1 IfSG können nach § 28 a IfSG insbesondere Aus- Anzahl zur Verfügung stehen und darüber hinaus auch ein gangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im größerer Teil der jüngeren Bevölkerung geimpft ist. Da dar- öffentlichen Raum oder die Erteilung von Auflagen für das über hinaus auch noch keine spezifische Therapie zur Ver- Abhalten religiöser oder weltanschaulicher Zusammen- fügung steht, müssen alle Maßnahmen ergriffen werden, um künfte sein. die Ausbreitung zu verlangsamen, damit die Belastung für das Gesundheitswesen reduziert wird, die medizinische Ver- Zuständige Behörde ist gem. § 6 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes sorgung sichergestellt werden kann und eine ordnungsge- zur Regelung besonderer Handlungsbefugnisse im Rahmen mäße und zeitnahe Nachverfolgung der Infektionsketten ge- einer epidemischen Lage von nationaler oder landesweiter währleistet ist. Hierdurch soll auch Zeit für die Entwicklung Tragweite und zur Festlegung der Zuständigkeiten nach und den Einsatz von antiviralen Medikamenten und weiteren dem Infektionsschutzgesetz (Infektionsschutz- und Befug- Impfstoffen gewonnen werden. nisgesetz – IfSBG) der Kreis als untere Gesundheitsbe- hörde. Die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland wird vom Robert-Koch-Institut (RKI) als natio- Trotz sinkender Zahlen sind weiterhin, bezogen auf Infizie- naler Behörde zur Vorbeugung übertragbarer Krankheiten rungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, eine Vielzahl sowie zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der von Kranken und Krankheitsverdächtigen sowohl bundes- Weiterverbreitung von Infektionen (§ 4 Abs. 1 S. 1 IfSG) ein- weit als auch im Kreisgebiet zu verzeichnen. Auch das aktu- geschätzt. Nach seiner Risikobewertung vom 11.11.2020 elle Infektionsgeschehen macht es erforderlich, sowohl (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuarti- kreisweite als auch kommunenspezifische Regelungen zu ges_Coronavirus/Risikobewertung.html) wird das Risiko ins- treffen, die über die Regelungen der Coronaschutzverord- gesamt als hoch, für Risikogruppen als sehr hoch einge- nung hinausgehen. Auch wenn die Inzidenzwertentwicklung schätzt. kreisweit rückläufig ist, zeigt sich, dass diese Entwicklung in den einzelnen Kommunen sehr unterschiedlich ausfällt. Mit Beschluss vom 04.03.2021 stellte der Deutsche Bundes- Die vorstehenden Regelungen gelten dem Schutz der Be- tag das Fortbestehen einer epidemischen Lage von nationa- völkerung vor Erkrankungen. Sie sind auch insofern erfor- ler Tragweite durch die Ausbreitung des neuartigen Corona- derlich, als sie der Bewältigung der in der Videoschaltkonfe- virus SARS-CoV-2 fest. renz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 22.03.2021 als „sehr, sehr Aufgrund der Tatsache, dass ernsten Infektionslage“ bezeichneten Situation dienen. Hinzu kommt die erheblich steigende Anzahl von positiv ge- in den letzten Wochen die festgestellten Infektionen testeten Kindern und Jugendlichen, die kausal auf das Co- mit stetig steigender Tendenz auf die Virusmutation vid-19 (Coronavirus SARS-CoV-2) in seiner Mutation zu- B.1.1.7 zurückzuführen sind und damit eine um ein rückzuführen ist, sowie die Tatsache, dass diese Personen- Mehrfaches erhöhte Ansteckungsrate erzeugt wird, gruppe bis auf Weiteres altersbedingt nur rudimentär ge
KREISBLATT – AMTSBLATT DES KREISES LIPPE 439 eine deutlich gestiegene Sterblichkeit vorliegt, Religionsausübung geht, als auch im kirchlichen bzw. ge- meindlichen Bereich. Auch bei Treffen zur Religionsaus- mittlerweile im Gegensatz zu dem Infektionsgesche- übung, ob im öffentlichen oder im privaten Bereich, muss hen in der 1. Phase der Pandemie auch vermehrt jün- daher im Ergebnis eine Kontaktreduzierung stattfinden, die gere und Personen mittleren Alters stark gestiegene nur durch die Begrenzung der Teilnehmerzahl bzw. durch Anfälligkeiten für schwere und schwerste intensivme- die zeitliche Eingrenzung auf die vorgenannten 90 Minuten dizinisch zu behandelnde Krankheitsverläufe aufwei- erreicht werden kann, weil damit eine übermäßige Aerosol- sen und belastung verhindert wird. Zudem führt die Begrenzung nach Zeit und Anzahl der Besucher dazu, dass bei den An- und insgesamt sehr hohe Infektionszahlen und der damit Abfahrten vor und nach dem Gottesdienst allein aufgrund verbundene Ansteckungsrisiken zu verzeichnen der Anzahl der Gottesdienstbesucher deutlich weniger An- sind, steckungssituationen entstehen können. Die Maßnahme ist nicht nur erforderlich, sondern auch angemessen, denn ist es erforderlich, weitere Maßnahmen zu ergreifen. Zusammenkünfte zum Zwecke der Religionsausübung sind bei einer über dem Wert von 100 liegenden 7-Tages-Inzi- Soweit im obigen Anordnungsteil auf eine „nachhaltige und denz die einzigen privilegierten vergleichbaren Veranstal- signifikante“ Überschreitung des Inzidenzwertes abgestellt tungen, die nach dem Regime der CoronaSchVO noch zu wird, liegt diese vor, wenn der jeweilige Wert nach den Ver- einer so großen Anzahl von Teilnehmern führen können. Da- öffentlichungen des Landeszentrums für Gesundheit (LZG) bei hat sich auch aufgrund der Entwicklung bei einem Aus- (vgl. oben I.) bzw. den Ermittlungen der Statistikstelle des bruchsgeschehen im Kreisgebiet gezeigt, dass bei einer Te- Kreises Lippe (vgl. oben II.) an mindestens drei aufeinander- stung der Gemeindemitglieder einer Religionsgemeinschaft folgenden Tagen oberhalb des jeweiligen Referenzwertes bei 1.100 durchgeführten Tests 350 positiv waren. Zwar liegt und nach einer Prognoseentscheidung davon auszuge- kann nicht mit letzter Sicherheit gesagt werden, ob das In- hen ist, dass es kurzfristig nicht wieder zu einer Unterschrei- fektionsgeschehen aus den Gottesdiensten oder aus dem tung dieses Referenzwertes kommt. privaten Umfeld der Gemeindemitglieder kommt; dies kann letztlich aber auch dahinstehen, wenn allein schon die die Zahl der Teilnehmer bereits ein großes Gefahrenpotential I. Kreisweite Regelung für Gottesdienste, Zusammen- der Ansteckung birgt. Die Empfehlung in der CoronaSchVO, künfte von Kirchen und Religionsgemeinschaften auf die Durchführung von Präsenzgottesdiensten bis auf bei Überschreitung des Inzidenzwertes von 100 Weiteres zu verzichten, im Übrigen aber die Gottesdienste nicht im Allgemeinen zu untersagen, sondern hierzu weitere 1. Präsenzveranstaltungen Maßnahmen anzuordnen, erweist sich damit als milderes Mittel, um die Gefahr der unkontrollierten Weiterverbreitung In § 1 Abs. 3 CoronaSchVO ist geregelt, dass sich Kirchen des Virus und besonders seiner Mutation zu verhindern. und Religionsgemeinschaften an den Regelungen der Zum Schutz von Leib und Leben ist diese Einschränkung der CoronaSchVO orientieren. Die vorgelegten dementspre- Organisation dieser Veranstaltungen auch unter Berück- chenden Regelungen der Kirchen und Religionsgemein- sichtigung des bestehenden Grundrechts aus Artikel 4 GG schaften treten für den grundrechtlich geschützten Bereich insgesamt verhältnismäßig. der Religionsausübung an die Stelle der Regelungen der CoronaSchVO. Kirchen und Religionsgemeinschaften, die Auch die Ausweitung dieses Erfordernisses auf private keine entsprechenden Regelungen vorlegen oder für deren Zusammenkünfte zum Zwecke der Religionsausübung er- Einhaltung nicht ordnungsgemäß Sorge tragen, unterfallen weist sich als verhältnismäßig. Dies beruht auf Erkenntnis- auch für Versammlungen zur Religionsausübung den allge- sen der Kontaktnachverfolgung, aus denen hervorgeht, meinen Regelungen der CoronaSchVO bzw. den Verfügun- dass diese Treffen auch im Privaten stattfinden, wobei allein gen der Kommunen. Den Kirchen und Religionsgemein- aufgrund der Örtlichkeiten regelmäßig Ab-stände nicht ein- schaften obliegt es daher, zunächst in Wahrnehmung ihrer gehalten werden können und auch die Belüftungssituation Eigenverantwortung Regelungen zu treffen und für deren oft nicht den Erfordernissen ent-spricht, um die Aerosolbe- Einhaltung konsequent Sorge zu tragen. In Anbetracht des lastung sicher abzubauen bzw. niedrig zu halten. Wenn zu- exponentiellen Anstiegs der Infektionszahlen und der Tatsa- dem notwendige Maßnah-men, wie das Tragen von Mas- che, dass mit Ausnahme von Gottesdiensten und anderen ken, vernachlässigt werden, steigert dies das Übertragungs- der Religionsausübung dienenden Veranstaltungen fast alle risiko erheblich, wie sich insgesamt an dem angeführten Fall anderen Veranstaltungen seit langem verboten oder stark nachvollziehen lässt. eingeschränkt sind, besteht für diesen Bereich, in dem Men- Ungeachtet der obigen Ausführungen gelten die Einschrän- schen verschiedener Haushalte zusammentreffen, ein be- kungen nicht in derselben Weise für das Abhalten von religi- sonders sensibel zu behandelnder Anpassungsbedarf. Da- ösen Zusammenkünften im Freien, da nach den bisherigen bei ist zu beachten, dass die Ansteckung durch ausgeatme- Erkenntnissen bei entsprechender Einhaltung der angeord- tes, infektiöses Aerosol neben Tröpfcheninfektionen der neten Maßnahmen nicht mit einem in gleicher Weise erhöh- Hauptverbreitungsweg des Virus ist. ten Infektionsrisiko zu rechnen ist. Aufgrund der dargestellten Entwicklung des Infektionsge- 2. Ausnahmen schehens, ist es auch erforderlich, die grundsätzlich beste- henden Regelungen, wie sie von den Glaubensgemein- Gerade unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen schaften bei der Erstellung der eigenen Hygieneregeln erar- müssen die Ausnahmen verstanden werden. Angesichts der beitet wurden, nochmalig durch entsprechende Anordnun- mittlerweile flächendeckend zur Verfügung stehenden Test- gen zu verschärfen, weil in der Regel bei dieser Krankheits- möglichkeiten soll auf diesem Wege dem Grundrecht aus variante, wie dargestellt, ein erhöhtes Sicherungserfordernis Art. 4 GG, das gerade auch die Glaubensausübung beson- besteht. Das gelingt im Ergebnis nur durch Kontaktreduzie- ders schützt, durch diese erweiterten Auflagen und in Abwä- rungen sowohl im privaten Bereich, auch soweit es um die
440 KREISBLATT – AMTSBLATT DES KREISES LIPPE gung gegenüber dem möglicherweise damit einhergehen- Coronaschutzverordnung sowie in § 28b IfSG vorgesehen. den Infektionsrisiko Geltung verschafft werden. Im Rahmen Diese beziehen sich aber jeweils nur auf Maßnahmen, die des Ermessens erscheint es bei dieser Inzidenz derzeit noch kreisweit ergriffen werden. Ein sich im Gebiet einer Kom- vertretbar, diese grundgesetzlich besonders geschützten mune besonders schnell beschleunigendes Infektionsge- Versammlungen bei durchgehend negativen Testergebnis- schehen macht aber eine über die Regelungen der Corona- sen in dem geregelten Maße zuzulassen. Dabei wird bereits schutzverodnung hinausgehende Einschränkung der Kon- mitberücksichtigt, dass durch die negativen Testergebnisse takte auch im engeren örtlichen Kontext notwendig, und dies zwar nicht sicher feststeht, dass die getestete Person auch insbesondere dann, wenn kreisweit keine weiteren Maßnah- wirklich nicht infiziert ist; das Gegenteil aber auch nicht. Po- men notwendig sind, weil sich die 7-Tages-Inzidenz insge- sitiver Nebeneffekt ist hingegen, dass bei Inanspruchnahme samt stabil auf einem Niveau von unter 100 bewegt. Dies gilt dieser erweiternden Möglichkeiten aufgrund der ggf. freiwil- auch zunächst für den öffentlichen Bereich, weil angesichts lig durchgeführten Tests auch asymptomatische Personen der hohen Inzidenzzahlen jede unnötige öffentliche An- aufgespürt werden dürften, so dass auch hierdurch das Ver- sammlung von Personen auf das notwendige Mindestmaß breitungsgeschehen eingedämmt werden könnte. Hinzu- zurückzuführen ist. Durch die Reduzierung der Kontakte kommt, dass aufgrund der stetig ansteigenden Zahl der Ge- werden auch Ansteckungsrisiken vermindert, da die Gefahr impften und Genesenen eine leichte Erhöhung der maxima- von Menschenansammlungen auf ein vertretbares Maß zu- len Teilnehmerzahl gerechtfertigt ist, ohne dass dies derzeit rückgeführt wird. zu einem infektiologisch nicht zu vertretenden Risiko führen wird. Einschränkend musste aber auch berücksichtigt wer- Dies gilt aber auch für den privaten Bereich einschließlich den, dass auch von geimpften oder genesenen Personen der eigenen Wohnung als grundrechtlich besonders ge- Restrisiken einer Infektion ausgehen können, ohne dass alle schütztem Bereich. Dabei wurden auch die bisherigen Er- Teilnehmer einer solchen Zusammenkunft geschützt wer- fahrungen mit der im Kreisgebiet ganz überwiegend auftre- den können. Dies betrifft vor allem Kinder bis einschließlich tenden Virusvariante B.1.1.7 berücksichtigt: 16 Jahren. Die hier getroffene Abwägung berücksichtigt diese Belange insgesamt und führt zu einem ausgewogenen Es hat sich in den vergangenen Wochen und auch ganz ak- Ergebnis. tuell wieder gezeigt, dass in Haushalten, in denen eine Per- son mit dieser Virusvariante infiziert ist, in der Regel auch All dies führt bei der Gesamtabwägung dazu, diese Ausnah- sämtliche weiteren Haushaltsmitglieder infiziert werden. men bei einer 7-Tages-Inzidenz bis 200 zuzulassen. Steigt Dies ist ein wesentlicher Unterschied zu Infektionen mit dem der Inzidenzwert kreisweit hingegen auf über 200 an, geht Ursprungsvirus, bei dem zwar auch Haushaltsmitglieder in- diese Abwägung zu Lasten des Rechts auf Durchführung ei- fiziert werden, aber nicht nahezu jeder. Auch insofern ist die ner privilegierten Zusammenkunft aus, denn dann ist regel- haushaltsweise Beschränkung der Kontakte im privaten Be- mäßig der Gefahr des sich ausweitenden Infektionsgesche- reich als geeignet, erforderlich und angemessen anzuse- hens und der damit einhergehenden Gefährdung der Ge- hen, zumal sich aus dem vom Gesundheitsamt geführten Er- sundheitsversorgung insoweit der Vorrang einzuräumen. mittlungsgesprächen auch weiterhin ergibt, dass sich eine Vielzahl von Infektionen auf private Kontakte außerhalb des II. Kommunenspezifische Regelungen bei Überschrei- eigenen Haushaltes zurückführen lässt. Es besteht weiterhin tung des Inzidenzwertes von 200 in einer einzelnen die Möglichkeit, sich mit anderen Personen zu treffen, allein Kommune: die Personenanzahl ist zu beschränken. Es ist daher sicher- gestellt, dass eine soziale Isolation von einzelnen Haushal- Spätestens mit der Überschreitung des Inzidenzwertes von ten nicht zu befürchten ist. Zudem bleibt weiterhin gewähr- 200 in einzelnen Kommunen ist es unabhängig vom kreis- leistet, dass ein Treffen mit (Teilen) der Familie und Freun- weiten Inzidenzgeschehen gerechtfertigt und verhältnismä- den möglich ist, wenn eben auch im kleineren Rahmen. Zu- ßig, Maßnahmen bezogen auf die betroffenen Kommunen dem wird berücksichtigt, dass diese verpflichtende Anord- zu treffen. Es stellt sich bei einer insgesamt heterogenen In- nung erst ab einer Inzidenzwertüberschreitung von 200 fektionslage im Kreisgebiet noch als mildere Maßnahme ge- greift, selbst wenn die Einhaltung der Regelungen auch an- genüber einer kreisweiten Maßnahme dar und beregelt zu- sonsten dringend empfohlen wird. Insgesamt steht die Er- nächst die Schwerpunktbereiche des Infektionsgeschehens greifung dieser Schutzmaßnahme im Einklang mit dem Er- kommunenspezifisch. Damit wird verhindert, dass sich das gebnis der Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit Infektionsgeschehen örtlicher Hotspots insgesamt auf das den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder Kreisgebiet ausweitet. am 22.03.2021. Bei der Ermessensausübung wurde darüber hinaus insbesondere berücksichtigt, dass bei der Über- 1. Regelung für Gottesdienste, Zusammenkünfte von schreitung des Inzidenzwertes von über 200 über die gere- Kirchen und Religionsgemeinschaften gelten Ausnahmen hinaus keine weitere Differenzierung zwischen den Personengruppen im privaten Raum vorzu- Hier ist die Einschränkung der Gottesdienste und nehmen ist. Der Umstand, dass im Kreis Lippe bei vielen Zusammenkünfte von Religionsgemeinschaften ausnahms- Personen die Religionsausübung im Rahmen von Gebets- weise gerechtfertigt, wobei zur Begründung auf die entspre- treffen und dem gemeinsamen Bibelstudium gerade auch im chend geltenden Ausführungen unter zur Geeignetheit, Er- privaten Raum erfolgt, findet seine Berücksichtigung u.a. be- forderlichkeit und Angemessenheit der kreisweiten Maßnah- reits bei der Bemessung der Eingriffsinzidenz. Grundsätzlich men unter I. Bezug genommen wird. wären auch andere Eingriffsschwellen denkbar gewesen, wie dies die Coronaschutzverordnung bereits ab einer 7-Ta- 2. Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder priva- gesinzidenz von über 100 vorsieht. Der Kreis hält aber der- ten Raum zeit unter Abwägung aller Gesamtumstände eine Eingriffs- schwelle von 200 in der jeweiligen Kommune für gerechtfer- Die Reduzierung der Kontakte ist ein geeignetes Mittel zur tigt, weil dies zum einen die grundrechtlich ganz besonders Verringerung der Zahl von Neuinfektionen. Aus die-sem geschützte Religionsausübung auch im Rahmen von Treffen Grund sind weitreichende Einschränkungen bereits in der mehrerer Haushalte im Privaten berücksichtigt. Andererseits
KREISBLATT – AMTSBLATT DES KREISES LIPPE 441 kann und muss bei der Überschreitung einer 7-Tagesinzi- Rechtsbehelfsbelehrung: denz von 200 dieses Grundrecht zulässigerweise einge- schränkt werden dürfen, indem auch diese Treffen den vor- Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Mo- stehenden Regelungen zur Einschränkung der Kontakte im nats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Min- privaten Raum unterworfen werden. Dabei wäre es im Rah- den erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht men von Kontrollen nur schwer bzw. mit unverhältnismäßi- Minden (Königswall 8, 32423 Minden oder Postfach 3240, gem Aufwand ermittelbar, ob und inwieweit es sich bei Tref- 32389 Minden) schriftlich oder dort zur Niederschrift des Ur- fen im Privaten um solche zur Religionsausübung oder um kundenbeamten der Geschäftsstelle oder durch Übertra- ein nicht privilegiertes geselliges Zusammensein handelt. gung eines elektronischen Dokuments nach Maßgabe des § Mit diesem Vorgehen ist ein praktisch handhabbarer und 55a der Verwaltungsgerichtsordnung –VwGO- und der Ver- rechtlich vertretbarer Ansatz gewählt worden. ordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere III. Weitere Regelungen elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsver- kehr-Verordnung – ERVV) vom 24.11.2017 (BGBI. S. 3803) 1. Ordnungswidrigkeiten einzureichen. Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nr. 2 Hinweise: CoronaSchVO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ge- gen eine der vollziehbaren Anordnungen unter Ziffer I. und Bei dem Verwaltungsgericht Minden kann gemäß § 80 Abs. II. dieser Allgemeinverfügung verstößt. Die Ordnungswidrig- 5 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bean- keit kann gemäß § 18 Abs. 3 CoronaSchVO in Verbindung tragt werden. mit §§ 73 Absatz 1a Nr. 6, Absatz 2, 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro ge- Detmold, den 17.05.2021 ahndet werden. 2. Öffentliche Bekanntmachung, Geltungsdauer Dr. Axel Lehmann Landrat Für den Zeitraum nach dem 07.06.2021 wird zu gegebener Kr.Bl.Lippe 17.05.2021 Zeit unter Berücksichtigung des dann vorherrschen-den In- fektionsgeschehens und der dann geltenden landesrechtli- chen Rahmenbedingungen zu entscheiden sein. Um einerseits keine Regelungslücke entstehen zu lassen und angemessen auf neue Regelungen des Landes reagie- ren zu können sowie andererseits die Einschränkungen für die Betroffenen gering zu halten, ist die Allgemeinverfügung befristet bis zum 07.06.2021. Die Geltungsdauer ist der All- gemeinverfügung ist angemessen, da die Einschränkungen insgesamt auf wenige Tage begrenzt sind und sie an die Laufzeit der aktuellen Coronaschutzverordnung angelehnt ist. Der Kreis Lippe überprüft die dieser Verfügung zugrundelie- genden Feststellungen und Prognosen auch mit Blick auf die geltende Rechtslage laufend und wird sie schon vor Fristab- lauf aufheben oder ändern, falls dies sachlich geboten er- scheint oder sich wesentliche rechtliche Änderungen erge- ben.
442 KREISBLATT – AMTSBLATT DES KREISES LIPPE 229 Feststellung der 7-Tages-Inzidenz wegen der Überschreitung des Wertes von 200 für die Ge- meinden Augustdorf und Leopoldshöhe Unter Bezugnahme auf die Anordnungen unter II. 1. und II. 2 der „Allgemeinverfügung des Kreises Lippe zur Umset- zung von Schutzmaßnahmen, die der Verhütung und Be- kämpfung einer weiteren Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Kreises Lippe dienen“ vom 17. Mai 2021, veröffentlicht im Kreisblatt - Amtsblatt des Kreises Lippe und seiner Städte und Gemeinden, Nr. 45 – 17. Mai 2021 - laufende Ziffer 228, wird festgestellt, dass die 7-Tages-Inzidenz den Wert von 200 überschreitet für die Gemeinde Augustdorf seit dem 11.03.2021 und für die Gemeinde Leopoldshöhe seit dem 09.05.2021. Eine nachhaltige und signifikante Überschreitung des ge- nannten Inzidenzwertes ist damit auf der Grundlage der Prognosen des Kreises Lippe gegeben. Kr.Bl.Lippe 17.05.2021
KREISBLATT – AMTSBLATT DES KREISES LIPPE 443 230 Allgemeinverfügung des Kreises Lippe zur Um- notwendigen Einnahme von Speisen und Getränken setzung von Schutzmaßnahmen, die der Verhü- erforderlich ist. tung und Bekämpfung einer weiteren Ausbrei- tung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Ge- II. Ordnungswidrigkeiten biet des Kreises Lippe dienen Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig hier: Tragen von Alltagsmasken in bestimm- gegen eine der vollziehbaren Anordnungen der Ziffer I. ten Bereichen des Kreisgebietes dieser Allgemeinverfügung verstößt. Die Ordnungswid- rigkeit kann gemäß § 73 Absatz 1a Nr. 24 und Absatz 2 Gemäß §§ 28 Absatz 1, 28a des Gesetzes zur Verhütung in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG mit und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet wer- (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 20.07.2000 (BGBl. I S. den. 1045) in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung besonderer Handlungsbefugnisse im Rahmen ei- III. Öffentliche Bekanntmachung, Geltungsdauer ner epidemischen Lage von nationaler oder landesweiter Tragweite und zur Festlegung der Zuständigkeiten nach Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Abs. 3 und dem Infektionsschutzgesetz (Infektionsschutz- und Befug- 4 S. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG nisgesetz IfSBG-NRW) vom 14.04.2020 (GV. NRW. S. NRW) öffentlich bekannt gemacht und gilt am Tage nach 218b) in Verbindung mit § 3 Abs. 2a Nr. 5, Abs. 4 und 6 und ihrer Bekanntmachung als bekanntgegeben. Im Internet des § 17 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen ist sie einsehbar unter www.kreis-lippe.de. Die Allge- mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverord- meinverfügung tritt mit Ablauf des 07. Juni 2021 außer nung- CoronaSchVO) vom 12.05.2021 (GV. NRW. S. 545a Kraft. ) in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrens- gesetzes für das Land Nordrhein Westfalen (VwVfG NRW) Hinweise: vom 12.11.1999 (GV. NRW S. 602) - jeweils in der aktuell gültigen Fassung - Diese Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollzieh- bar nach § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 erlässt der Kreis Lippe folgende Allgemeinverfügung: IfSG. Eine Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wir- kung. I. Maskenpflicht Begründung: 1. Allgemeine Verpflichtung Zu I.: Die Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske gilt - über die in der CoronaSchVO geregelten Bereiche hinaus Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsver- – unabhängig von der Einhaltung eines Mindestab- dächtige oder Ausscheider festgestellt, so trifft die zustän- stands in den in den Anlagen 1 bis 5 textlich und dige Behörde nach § 28 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur zeichnerisch dargestellten Bereichen sowie auf den Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim dort benannten bzw. gekennzeichneten öffentlichen Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) die notwendigen Plätzen und Straßen werktags zwischen 06:00 und Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28 a Abs. 1 und 20:00 Uhr. Soweit in einzelnen Kommunen abwei- in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur chende zeitliche Regelungen gelten, ergeben sich Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten er- diese aus der Anlage 1. Die Anlagen 1 bis 5 sind Be- forderlich ist. Notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § standteile dieser Verfügung. 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG kann nach § 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG insbesondere die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Na- 2. Verpflichteter Personenkreis sen-Bedeckung (Maskenpflicht) sein. Nach § 3 Abs. 2a Nr. 5 CoronaSchVO kann an weiteren Orten unter freiem Him- Die Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske gilt grund- mel die Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske aus- sätzlich für alle Personen, die die in den Anlagen 1 gesprochen werden, wenn gemessen an der verfügbaren bis 5 textlich und zeichnerisch dargestellten öffentli- Fläche mit dem Zusammentreffen einer so großen Anzahl chen Bereiche nutzen. von Menschen zu rechnen ist, dass Mindestabstände nicht sichergestellt werden können. 3. Ausnahmen Das Tragen einer Alltagsmaske in Bereichen, in denen der Die Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske in Mindestabstand aufgrund der besonderen örtlichen Gege- den in den Anlagen 1 bis 5 textlich und zeichnerisch benheiten (wie z.B. bei Engpässen in belebten Fußgänger- dargestellten Bereichen gilt nicht für Personen in und bereichen und Einkaufszonen sowie stark frequentierten auf Fahrzeugen sowie Rad- und Rollerfahrende (in- Plätzen und Ausflugszielen) nicht sichergestellt werden klusive E-Scooter). Ausgenommen von der Verpflich- kann, dient der effektiven Bekämpfung des Infektionsge- tung sind auch Kinder bis zum Schuleintritt sowie schehens als ein Baustein in einem Bündel von landeswei- Personen, die aus medizinischen Gründen keine ten Maßnahmen. Maske tragen können; die medizinischen Gründe sind durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, wel- Eine Alltagsmaske ist generell geeignet, die beim Sprechen, ches auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Alltags- Husten oder Niesen abgesonderten infektiösen Partikel ab- maske kann vorübergehend abgelegt werden, wenn zufangen und dadurch das Risiko der Ansteckung anderer dies zur Ermöglichung einer Dienstleistung oder ärzt- Personen zu verringern, sie ist deshalb in § 28a Abs. 1 Nr. lichen Behandlung, zur Kommunikation mit einem 2 IfSG als Mittel zur Eindämmung explizit vorgesehen. Kann gehörlosen oder schwerhörigen Menschen oder zur das Abstandsgebot nicht durchgängig eingehalten werden,
444 KREISBLATT – AMTSBLATT DES KREISES LIPPE was im Kreis Lippe in den genannten Bereichen und Zeiten genesenen Personen können Restrisiken einer Infektion zu erwarten ist, steht keine gleichermaßen geeignete und ausgehen. Diese Personen werden daher ebenfalls von der mildere Maßnahme zur Verfügung, um das Infektionsrisiko mit dieser Verfügung angeordneten Maskenpflicht erfasst im öffentlichen Straßenraum zu minimieren. (siehe auch § 1 Abs. 2 Ziffer 1 der COVID-19-Schutzmaß- nahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV). Die Anordnung zum Tragen einer Alltagsmaske ist auch ver- hältnismäßig im engeren Sinne. Der Eingriff in das Grund- Die Kommunen haben die in der Anlage 1 genannten Berei- recht der betroffenen Personen auf allgemeine Handlungs- che als solche benannt, in denen das Abstandsgebot typi- freiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) steht hier in Konkurrenz zu dem scherweise nicht immer eingehalten werden kann, weil es auf Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG gestützten Ziel des Schutzes der sich um Bereiche mit erfahrungsgemäß größerem Publi- Gesundheit der Bevölkerung und der Verhinderung einer kumsverkehr auf engerem Raum handelt. In den übrigen Be- Überlastung des Gesundheitssystems. reichen ist davon auszugehen, dass eine physische Distan- zierung zu anderen Personen und damit ein ausreichender Die täglichen an das Landeszentrum Gesundheit Nordrhein- Schutz vor einer Infektion mit SARS-CoV-2 ohne weiteres Westfalen (LZG NRW) übermittelten Meldezahlen zeigen möglich ist. Mit dieser Allgemeinverfügung das Tragen einer zwar, dass mit den seit dem 16.12.2020 landesweit gelten- Alltagsmaske in anderen als den in den Anlagen bezeichne- den strikten Schutzmaßnahmen niedrigere Inzidenzen er- ten Bereichen anzuordnen, ist daher nicht angezeigt. reicht werden konnten. Von einer dauerhaften Senkung der Inzidenzzahlen und einer verlässlichen Eindämmung des In- Der räumliche Geltungsbereich wurde auf der Grundlage fektionsgeschehens im Kreis Lippe kann dennoch nicht aus- des üblichen Personenaufkommens und der jeweils für Fuß- gegangen werden. Mit steigenden Fallzahlen wird es zuneh- gänger verfügbaren Flächen sowie der Erfahrungen der mend schwieriger, Infektionsketten korrekt nachzuvollzie- Ordnungsämter aus der Überwachung der bisherigen Vor- hen. Um eine Kontaktnachverfolgung weiterhin möglich zu gaben zum Abstandsgebot und Maskenempfehlungen bzw. machen, ist die Anzahl der Neuinfektionen möglichst gering –verpflichtungen festgelegt. zu halten. Um eine Nachverfolgung der Infektionen sicher- stellen zu können und eine akute nationale Gesundheitslage Auf den beschriebenen Verkehrsflächen findet typischer- zu vermeiden, ist es erforderlich, die Zahl der Neuinfektio- weise fußläufiger Ziel- und Quellverkehr statt, der – im Un- nen wieder auf unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Ein- terschied zum fließenden Verkehr – dadurch gekennzeich- wohnern zu senken. net ist, dass er wegen der unterschiedlichsten Motivationen nicht durch eine einheitliche oder für ein Ausweichen unter Die Einschätzung, dass eine verlässliche Eindämmung des Fußgängern vorhersehbare Bewegungsrichtung gekenn- Infektionsgeschehens im Kreis Lippe noch nicht eingetreten zeichnet ist. ist, gilt speziell vor dem Hintergrund, dass sich Varianten des Coronavirus mit veränderten Eigenschaften ausbreiten. Die in der Anlage genannten Bereiche sind jedoch nicht zu Die Erfahrungen in anderen Staaten zeigen, wie gefährlich allen Zeiten gleich stark frequentiert. Beobachtungen haben die verschiedenen Covid19-Varianten sind. Sie verdeutli- ergeben, dass dieses typischerweise dort entstehende Per- chen die Notwendigkeit erheblicher zusätzlicher Anstren- sonenaufkommen auf die Zeiten werktags zwischen 06:00 gungen, um die Infektionszahlen zu senken. Aufgrund der und 20:00 Uhr begrenzt werden kann. Es handelt sich bei höheren Ansteckungsgefahr der oben genannten Virus-Mu- den Bereichen teils um Einkaufsbereiche mit diversen Ein- tationen kommt dem Tragen von Masken in Bereichen, in zelhandelsgeschäften, Apotheken, Bäckereien oder Geldin- denen der Mindestabstand nicht gewährleistet ist, eine be- stituten, die vor allem während der Öffnungszeiten der Ge- sondere Bedeutung zu. Gemessen an den drohenden Ge- schäfte aufgesucht werden, teils um Promenaden, Park- fahren bei der Verschärfung des Infektionsgeschehens plätze oder andere Bereiche, die auch für Spaziergänge ge- überwiegt der Schutz der Gesundheit. Mit dem vorüberge- nutzt werden. Nur zu diesen Zeiten wird es schwierig sein, henden Tragen einer Alltagsmaske in wenigen hochfrequen- das Abstandgebot einzuhalten. Dem trägt die Allgemeinver- tierten Bereichen des Kreisgebiets zu bestimmten Tageszei- fügung Rechnung, indem das Tragen einer Alltagsmaske ten sind keine tiefgreifenden und dauerhaften Beeinträchti- nur für die Zeiten angeordnet wird, in denen in dem jeweili- gungen verbunden. Soweit Personenkreise oder Sachzu- gen Bereich mit einem erhöhten Publikumsverkehr zu rech- sammenhänge durch die Coronaschutzverordnung entwe- nen ist. Soweit die Örtlichkeiten eine abweichende zeitliche der von der Einhaltung des Mindestabstandes und/oder dem Regelung fordern, ergibt sich diese sowie die Begründung Tragen einer Alltagsmaske befreit sind, so gelten diese Be- der Kommune, die sich der Kreis zu eigen macht, aus der freiungen auch in den hier festgelegten Gebieten. Anlage 1. Im Übrigen ergibt sich für die jeweilige Örtlichkeit die Notwendigkeit für die Anordnung der Maskenpflicht über Mit dieser Verfügung werden nicht nur Kranke, Anste- die vorstehenden allgemeinen Erwägungen hinaus aus den ckungsverdächtige oder Krankheitsverdächtige zum Tragen in der Anlage 1 aufgeführten Gründen. verpflichtet, sondern alle Personen, mithin auch solche, die im Sinne des Gefahrenabwehrrechts als Nicht-Störer anzu- Nach Konsultation der Kommunen wurde bereits mit Allge- sehen sind. Dies ist jedoch aufgrund der Eigenheiten der zu meinverfügungen vom 04.12.2020, vom 22.12.2020 (geän- bekämpfenden Krankheit erforderlich, weil nach derzeitigem dert durch Allgemeinverfügungen vom 23.12.2020 und medizinischen Kenntnisstand eine Übertragung des Virus 09.01.2021), vom 29.01.2021, vom 12.02.2021, vom schon mehrere Tage vor Symptombeginn oder bei einem 05.03.2021, vom 26.03.2021 und vom 19.04.2021 das Tra- asymptomatischen Verlauf möglich ist, also zu einem Zeit- gen einer Alltagsmaske in bestimmten öffentlich zugängli- punkt, indem weder der Betroffene selbst noch die Behörde chen Bereichen angeordnet. Eine weitere Anordnung der Kenntnis von der Erkrankung hat. Es reicht daher nicht aus, Maskenpflicht bis zum 7. Juni 2021 ist aufgrund der aktuel- nur sog. Störer in Anspruch zu nehmen, um einen wirkungs- len Pandemielage im Kreis Lippe in den aus den Anlagen vollen Schutz der Bevölkerung insgesamt und des Gesund- ersichtlichen Bereichen erforderlich und angemessen. heitssystems zu gewährleisten. Auch von geimpften oder
KREISBLATT – AMTSBLATT DES KREISES LIPPE 445 Auch mit dieser Allgemeinverfügung gewährleistet der Kreis, Der Kreis Lippe überprüft die dieser Verfügung zugrundelie- dass die Eingriffe in die Rechte der Bürgerinnen und Bürger genden Feststellungen und Prognosen auch mit Blick auf die auf das notwendige Maß beschränkt bleiben. geltende Rechtslage laufend und wird sie schon vor Fristab- lauf aufheben oder ändern, falls dies sachlich geboten er- Es ist zu erwarten, dass die Öffnungsschritte durch die scheint oder sich wesentliche rechtliche Änderungen erge- Coronaschutzverordnung vom 12. Mai 2021 – selbst bei ben. Geltung der Einschränkungen durch die sogenannte Corona-Notbremse - in den in den Anlagen 1 bis 5 darge- Rechtsbehelfsbelehrung: stellten Bereichen zu einem hohen Personenaufkommen führen werden. Darüber hinaus wird ein Aufenthalt in ge- Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Mo- schlossenen Räumlichkeiten zum Zwecke von Freizeitakti- nats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Min- vitäten weiterhin eingeschränkt, so dass es naheliegt, dass den erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht große Teile der Bevölkerung im öffentlichen Raum spazie- Minden (Königswall 8, 32423 Minden oder Postfach 3240, ren gehen werden. Diese Tendenz ließ sich bereits in den 32389 Minden) schriftlich oder dort zur Niederschrift des Ur- letzten Monaten der Pandemie zunehmend beobachten. kundenbeamten der Geschäftsstelle oder durch Übertra- Dadurch wird an den genannten Stellen auch zukünftig ein gung eines elektronischen Dokuments nach Maßgabe des § hohes Personenaufkommen erwartet. 55a der Verwaltungsgerichtsordnung –VwGO- und der Ver- ordnung über die technischen Rahmenbedingungen des Dementsprechend muss nach den Erfahrungen der Ord- elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere nungsämter die Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsver- größtenteils in zeitlicher wie räumlicher Hinsicht aufrecht- kehr-Verordnung – ERVV) vom 24.11.2017 (BGBI. S. 3803) erhalten werden. Vor diesem Hintergrund wurden die Anla- einzureichen. gen 1 bis 5 zu dieser Allgemeinverfügung angepasst und so weiterhin eine differenzierte, an den örtlichen Gegebenhei- Hinweise: ten ausgerichtete Regelung sichergestellt. Bei dem Verwaltungsgericht Minden kann gemäß § 80 Abs. Auch in Zukunft wird der Kreis in Abstimmung mit den Kom- 5 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bean- munen fortwährend überprüfen, in welchen Bereichen und tragt werden. zu welchen Zeiten eine Alltagsmaske zu tragen sein wird. Detmold, den 17.05.2021 Die Geltungsdauer der Allgemeinverfügung ist an den Rechtsgedanken der Regelungen des Infektionsschutzge- setzes nach § 28a Abs. 5 IfSG angelehnt. Dr. Axel Lehmann Landrat Da die o.g. Anordnungen zum Tragen einer Alltagsmaske Kr.Bl.Lippe 17.05.2021 räumlich auf stark frequentierte öffentliche Bereiche und zeitlich auf einen überschaubaren Zeitraum beschränkt sind sowie Ausnahmen für einen besonderen Personenkreis und bestimmte Situationen enthalten, stellen sie insgesamt eine verhältnismäßige Maßnahme zum Schutze der Allgemein- heit vor einer weiteren unkontrollierbaren Weiterverbreitung der Infektion mit dem COVID-19 Virus in der Bevölkerung dar Zu II.: Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nr. 2 CoronaSchVO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ge- gen eine der vollziehbaren Anordnungen unter Ziffer I. die- ser Allgemeinverfügung verstößt. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 73 Absatz 1a Nr. 24 und Absatz 2 in Verbin- dung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Zu III.: Für den Zeitraum nach dem 7. Juni 2021 wird zu gegebener Zeit unter Berücksichtigung des dann vorherrschenden In- fektionsgeschehens und der dann geltenden landesrechtli- chen Rahmenbedingungen zu entscheiden sein.
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